{"id":"bgbl2-2008-27-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":27,"date":"2008-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/27#page=129","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_27.pdf#page=129","order":2,"title":"Veröffentlichung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union","law_date":"2008-10-08T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":129,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1165\nVeröffentlichung\nder Charta der Grundrechte der Europäischen Union\nVom 8. Oktober 2008\nDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am\n12. Dezember 2007 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union\n(ABl. EU 2007 Nr. C 303 S. 1) proklamiert. Der Wortlaut übernimmt mit Anpas-\nsungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta der Grundrechte\n(ABl. EU 2000 Nr. C 364 S. 1) und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II\nS. 1038).\nAb diesem Zeitpunkt ist die Charta der Grundrechte nach Artikel 6 Abs. 1 des\nVertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon\nrechtlich gleichrangig mit den Verträgen über die Europäische Union und über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union jeweils in der Fassung des Vertrags\nvon Lissabon. Sie wird nachstehend in der amtlichen deutschen Fassung ver-\nöffentlicht.\nBerlin, den 8. Oktober 2008\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","1166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union\nPräambel                                                             Titel I\nDie Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage                             Würde des Menschen\ngemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie\nsich zu einer immer engeren Union verbinden.                                                  Artikel 1\nIn dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen                           Würde des Menschen\nErbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen   Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten\nWerte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und    und zu schützen.\nder Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie\nund der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den                                   Artikel 2\nMittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft\nund einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts                                Recht auf Leben\nbegründet.                                                          (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.\nDie Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser         (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet\ngemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und     werden.\nTraditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität\nder Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen                                    Artikel 3\nGewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist\nRecht auf Unversehrtheit\nbestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu\nfördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-,          (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige\nWaren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit        Unversehrtheit.\nsicher.                                                             (2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbeson-\ndere Folgendes beachtet werden:\nZu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiter-\nentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der   a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Auf-\nwissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den             klärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelhei-\nSchutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta         ten,\nsichtbarer gemacht werden.\nb) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen,\nDiese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten         welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,\nund Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die         c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als\nRechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungs-          solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,\ntraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtun-\nd) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.\ngen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von\nder Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas                                       Artikel 4\nsowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-                                Verbot der Folter\nschen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-                          und unmenschlicher oder\nrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Ausle-                    erniedrigender Strafe oder Behandlung\ngung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitglied-\nstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen,       Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-\ndie unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausar-      gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\nbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des\nPräsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.                                     Artikel 5\nVerbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit\nDie Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit\nPflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegen-          (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten\nüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Gene-        werden.\nrationen verbunden.                                                 (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflicht-\narbeit zu verrichten.\nDaher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte,\nFreiheiten und Grundsätze an.                                       (3) Menschenhandel ist verboten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                       1167\nTitel II                                 (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu\nbei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unions-\nFreiheiten                              bürger zum Ausdruck zu bringen.\nArtikel 6                                                           Artikel 13\nRecht auf Freiheit und Sicherheit\nFreiheit der Kunst und der Wissenschaft\nJeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.\nKunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird\ngeachtet.\nArtikel 7\nAchtung des Privat- und Familienlebens                                               Artikel 14\nJede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und                                  Recht auf Bildung\nFamilienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.\n(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang\nzur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.\nArtikel 8\n(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am\nSchutz personenbezogener Daten                       Pflichtschulunterricht teilzunehmen.\n(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffen-\n(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Ach-\nden personenbezogenen Daten.\ntung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der\n(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festge-     Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entspre-\nlegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder       chend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erziehe-\nauf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage       rischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den ein-\nverarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über        zelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.\ndie sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die\nBerichtigung der Daten zu erwirken.\nArtikel 15\n(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unab-\nBerufsfreiheit und Recht zu arbeiten\nhängigen Stelle überwacht.\n(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei\nArtikel 9                              gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.\nRecht, eine Ehe einzugehen                          (2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Frei-\nund eine Familie zu gründen                      heit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich\nniederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.\nDas Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie\nzu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen                 (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsge-\ngewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.            biet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf\nArbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Uni-\nonsbürger entsprechen.\nArtikel 10\nGedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit                                             Artikel 16\n(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-\nUnternehmerische Freiheit\nund Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die\nReligion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,            Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht\nseine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam           und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogen-\nmit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unter-       heiten anerkannt.\nricht, Bräuche und Riten zu bekennen.\n(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens-                                       Artikel 17\ngründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt,\nwelche die Ausübung dieses Rechts regeln.                                                    Eigentumsrecht\n(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes\nArtikel 11                             Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu\nvererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es\nFreiheit der Meinungsäußerung                       sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen\nund Informationsfreiheit                       und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen\n(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.        sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädi-\nDieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,    gung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigen-\nInformationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne         tums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.         der Allgemeinheit erforderlich ist.\n(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.    (2) Geistiges Eigentum wird geschützt.\nArtikel 12                                                          Artikel 18\nVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit                                                Asylrecht\n(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politi-         Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkom-\nschen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich       mens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967\nauf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln       über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe\nund frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht             des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über\njeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerk-           die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die\nschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.                 Verträge“) gewährleistet.","1168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nArtikel 19                                                      Artikel 26\nSchutz bei Abschiebung,                                               Integration von\nAusweisung und Auslieferung                                       Menschen mit Behinderung\n(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.                   Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen\n(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewie-    mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer\nsen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung\nihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.\nanderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder\nBehandlung besteht.\nTitel IV\nTitel III                                                     Solidarität\nGleichheit\nArtikel 27\nArtikel 20                                            Recht auf Unterrichtung und\nGleichheit vor dem Gesetz                                    Anhörung der Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer im Unternehmen\nAlle Personen sind vor dem Gesetz gleich.\nFür die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Ver-\nArtikel 21                          treter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unter-\nrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Vorausset-\nNichtdiskriminierung                       zungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den\n(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts,     einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorge-\nder Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Her-      sehen sind.\nkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion\noder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen\nArtikel 28\nAnschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,\ndes Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder                   Recht auf Kollektivverhandlungen\nder sexuellen Ausrichtung sind verboten.                                             und Kollektivmaßnahmen\n(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist         Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitge-\nin ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen      berinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen\nder Staatsangehörigkeit verboten.                                haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechts-\nvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf\nArtikel 22                          den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie\nVielfalt der Kulturen,                    bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung\nReligionen und Sprachen                      ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.\nDie Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und\nSprachen.                                                                                    Artikel 29\nRecht auf Zugang\nArtikel 23                                        zu einem Arbeitsvermittlungsdienst\nGleichheit von Frauen und Männern                     Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgelt-\nDie Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, lichen Arbeitsvermittlungsdienst.\neinschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsent-\ngelts, sicherzustellen.                                                                      Artikel 30\nDer Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der\nSchutz bei ungerechtfertigter Entlassung\nEinführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsen-\ntierte Geschlecht nicht entgegen.                                   Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem\nUnionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und\nArtikel 24                          Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter\nEntlassung.\nRechte des Kindes\n(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge,\nArtikel 31\ndie für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Mei-\nnung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die         Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen\nsie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entspre-\nchenden Weise berücksichtigt.                                       (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das\nRecht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.\n(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher\nStellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes        (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das\neine vorrangige Erwägung sein.                                   Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche\nund wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.\n(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche\nBeziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei\ndenn, dies steht seinem Wohl entgegen.                                                       Artikel 32\nVerbot der Kinderarbeit\nArtikel 25                                   und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz\nRechte älterer Menschen\nKinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschrif-\nDie Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen     ten für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen\nauf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme        darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das\nam sozialen und kulturellen Leben.                               Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1169\nZur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter ange-                                      Artikel 38\npasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher\nAusbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre                                  Verbraucherschutz\nSicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche     Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau\noder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung        sicher.\ngefährden könnte.\nArtikel 33                                                             Titel V\nFamilien- und Berufsleben                                                  Bürgerrechte\n(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der\nFamilie wird gewährleistet.                                                                      Artikel 39\n(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang                        Aktives und passives Wahlrecht bei\nbringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor                   den Wahlen zum Europäischen Parlament\nEntlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängen-\n(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem\nden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutter-\nMitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und\nschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder\npassive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament\nAdoption eines Kindes.\nunter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betref-\nfenden Mitgliedstaats.\nArtikel 34\n(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in all-\nSoziale Sicherheit                          gemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.\nund soziale Unterstützung\n(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu                                    Artikel 40\nden Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen\nDiensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,                  Aktives und passives Wahlrecht\nPflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeits-                        bei den Kommunalwahlen\nplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts\nDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem\nund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenhei-      Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und\nten.                                                                passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben\n(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen           Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitglied-\nWohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat         staats.\nAnspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die\nsozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den ein-\nArtikel 41\nzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.\nRecht auf eine gute Verwaltung\n(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen,\nanerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale              (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegen-\nUnterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die           heiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen\nallen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschen-   der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemesse-\nwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unions-      nen Frist behandelt werden.\nrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflo-\ngenheiten.                                                             (2) Dieses Recht umfasst insbesondere\na) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegen-\nArtikel 35                                 über eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen\nwird,\nGesundheitsschutz\nb) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden\nJeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvor-\nAkten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Ver-\nsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzel-\ntraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,\nstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der\nFestlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der           c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu\nUnion in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutz-              begründen.\nniveau sichergestellt.\n(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den\ndurch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amts-\nArtikel 36                             tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechts-\nZugang zu Dienstleistungen von                     grundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitglied-\nallgemeinem wirtschaftlichen Interesse                 staaten gemeinsam sind.\nDie Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistun-         (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge\ngen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch        an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in der-\ndie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten        selben Sprache erhalten.\nim Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und\nterritorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.                                                 Artikel 42\nRecht auf Zugang zu Dokumenten\nArtikel 37\nDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natür-\nUmweltschutz\nliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßi-\nEin hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der            gem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang\nUmweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und       zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen\nnach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherge-           Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Doku-\nstellt werden.                                                      mente verwendeten Träger.","1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nArtikel 43                                                          Artikel 49\nDer Europäische Bürgerbeauftragte                                    Grundsätze der Gesetzmäßigkeit\nund der Verhältnismäßigkeit\nDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natür-\nim Zusammenhang mit Straftaten und Strafen\nliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßi-\ngem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäi-         (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung\nschen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der          verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaat-\nTätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der      lichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf\nUnion, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union        auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung ange-\nin Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.         drohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straf-\ntat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu\nArtikel 44                             verhängen.\nPetitionsrecht                               (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen\neiner Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird,\nDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natür-        die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der\nliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßi-      Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar\ngem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition     war.\nan das Europäische Parlament zu richten.\n(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig\nsein.\nArtikel 45\nFreizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit\nArtikel 50\n(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das\nRecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewe-                          Recht, wegen derselben\ngen und aufzuhalten.                                                            Straftat nicht zweimal strafrechtlich\nverfolgt oder bestraft zu werden\n(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig\nim Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach            Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in\nMaßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit         der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freige-\ngewährt werden.                                                    sprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt\noder bestraft werden.\nArtikel 46\nDiplomatischer und konsularischer Schutz                                               Titel VII\nDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im                          Allgemeine Bestimmungen über die\nHoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen              Auslegung und Anwendung der Charta\nStaatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz\ndurch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines\njeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staats-                                    Artikel 51\nangehörige dieses Staates.                                                                Anwendungsbereich\n(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sons-\nTitel VI                              tigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprin-\nzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchfüh-\nJustizielle Rechte                          rung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die\nRechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren\nArtikel 47                             Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und\nunter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union\nRecht auf einen wirksamen\nin den Verträgen übertragen werden.\nRechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht\nJede Person, deren durch das Recht der Union garantierte           (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unions-\nRechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht,        rechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und\nnach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingun-          begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für\ngen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzule-        die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten\ngen.                                                               Zuständigkeiten und Aufgaben.\nJede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem\nunabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichte-                                   Artikel 52\nten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb                        Tragweite und Auslegung\nangemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich                             der Rechte und Grundsätze\nberaten, verteidigen und vertreten lassen.\n(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta\nPersonen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Pro-   anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen\nzesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten ach-\nden Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.              ten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit\ndürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie\nArtikel 48                             erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem\nGemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen\nUnschuldsvermutung und Verteidigungsrechte\ndes Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich ent-\n(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten     sprechen.\nBeweis seiner Schuld als unschuldig.\n(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte,\n(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungs-       die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den\nrechte gewährleistet.                                              Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                         1171\n(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die              (7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung\nEuropäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und              dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der\nGrundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie           Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.\ndie gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der\ngenannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht                                      Artikel 53\ndem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter\ngehenden Schutz gewährt.                                                                       Schutzniveau\nKeine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung\n(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden,           oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus-\nwie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen           zulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das\nder Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen        Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internatio-\nÜberlieferungen ausgelegt.                                            nalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaa-\nten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäi-\n(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze             sche Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund-\nfestgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der           freiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten\nAusführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen            anerkannt werden.\nder Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchfüh-\nrung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zustän-                                   Artikel 54\ndigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der\nAuslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren                            Verbot des Missbrauchs der Rechte\nRechtmäßigkeit herangezogen werden.                                      Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als\nbegründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine\n(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogen-         Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta\nheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang    anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker\nRechnung zu tragen.                                                   einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.\nDer vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die\nam 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon."]}