{"id":"bgbl2-2008-27-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":27,"date":"2008-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007","law_date":"2008-10-08T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":2,"num_pages":127,"content":["1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nGesetz\nzum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007\nVom 8. Oktober 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:\nArtikel 1\nDem in Lissabon am 13. Dezember 2007 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die\nEuropäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft einschließlich der zwei Protokolle zum Vertrag von Lissabon und der elf\nProtokolle, die durch den Vertrag von Lissabon den Verträgen beigefügt wer-\nden, sowie den von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nstaaten angenommenen Erklärungen, wie sie in der Schlussakte vom selben\nTage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle sowie die\nSchlussakte einschließlich der Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Lissabon nach seinem Artikel 6 Abs. 2\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                 1039\nVertrag\nvon Lissabon\nzur Änderung des Vertrags über die Europäische Union\nund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nPräambel                             in dem Wunsch, den mit dem Vertrag von Amsterdam und\ndem Vertrag von Nizza eingeleiteten Prozess, mit dem die Effi-\nSeine Majestät der König der Belgier,\nzienz und die demokratische Legitimität der Union erhöht und\nDer Präsident der Republik Bulgarien,                      die Kohärenz ihres Handelns verbessert werden sollen, abzu-\nschließen,\nDer Präsident der Tschechischen Republik,\nsind übereingekommen, den Vertrag über die Europäische\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nUnion, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,              schaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft zu ändern,\nDer Präsident der Republik Estland,\nund haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten\nDie Präsidentin Irlands,\nernannt:\nDer Präsident der Hellenischen Republik,                   Seine Majestät der König der Belgier\nSeine Majestät der König von Spanien,                         Guy V e r h o f s t a d t\nDer Präsident der Französischen Republik,                     Premierminister\nDer Präsident der Italienischen Republik,                     Karel d e G u c h t\nDer Präsident der Republik Zypern,                            Minister für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Lettland,\nDer Präsident der Republik Bulgarien\nDer Präsident der Republik Litauen,                           Sergei S t a n i s h e v\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,         Premierminister\nDer Präsident der Republik Ungarn,                            Ivailo K a l f i n\nDer Präsident Maltas,                                         Vize-Premierminister und Minister für auswärtige Angelegen-\nheiten\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nDer Bundespräsident der Republik Österreich,               Der Präsident der Tschechischen Republik\nDer Präsident der Republik Polen,                             Mirek To p o l á n e k\nPremierminister\nDer Präsident der Portugiesischen Republik,\nDer Präsident Rumäniens,                                      Karel S c h w a r z e n b e r g\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Slowenien,\nDer Präsident der Slowakischen Republik,                   Ihre Majestät die Königin von Dänemark\nDie Präsidentin der Republik Finnland,                        Anders Fogh R a s m u s s e n\nPremierminister\nDie Regierung des Königreichs Schweden,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs         Per Stig M ø l l e r\nGroßbritannien und Nordirland                                 Minister für auswärtige Angelegenheiten","1040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                      Aigars K a l v ¥ t i s\nPremierminister\nDr. Angela M e r k e l\nBundeskanzlerin                                                 MÇris R i e k s t i ¿ ‰\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nDr. Frank-Walter S t e i n m e i e r\nBundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter der        Der Präsident der Republik Litauen\nBundeskanzlerin                                                 Valdas A d a m k u s\nPräsident\nDer Präsident der Republik Estland\nGediminas K i r k i l a s\nAndrus A n s i p\nPremierminister\nPremierminister\nPetras V a i t i e k  n a s\nUrmas P a e t                                                   Minister für auswärtige Angelegenheiten\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg\nDie Präsidentin Irlands                                           Jean-Claude J u n c k e r\nBertie A h e r n                                                Premierminister, Staatsminister\nPremierminister (Taoiseach)\nJean A s s e l b o r n\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Immigration\nDermot A h e r n\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                      Der Präsident der Republik Ungarn\nFerenc G y u r c s á n y\nDer Präsident der Hellenischen Republik\nPremierminister\nKonstantinos K a r a m a n l i s\nPremierminister                                                 Dr. Kinga G ö n c z\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten\nDora B a k o y a n n i s\nDer Präsident Maltas\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten\nThe Hon Lawrence G o n z i\nSeine Majestät der König von Spanien                              Premierminister\nJosé Luis R o d r í g u e z Z a p a t e r o\nThe Hon Michael F r e n d o\nPräsident der Regierung\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nMiguel Ángel M o r a t i n o s C u y a u b é                 Ihre Majestät die Königin der Niederlande\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und für Zusammen-\narbeit                                                          Dr. J. P. B a l k e n e n d e\nPremierminister\nDer Präsident der Französischen Republik                          M. J. M. V e r h a g e n\nNicolas S a r k o z y                                           Minister für auswärtige Angelegenheiten\nPräsident\nDer Bundespräsident der Republik Österreich\nFrançois F i l l o n                                            Dr. Alfred G u s e n b a u e r\nPremierminister                                                 Bundeskanzler\nDr. Ursula P l a s s n i k\nBernard K o u c h n e r\nBundesministerin für europäische und internationale Ange-\nMinister für auswärtige und europäische Angelegenheiten         legenheiten\nDer Präsident der Italienischen Republik                       Der Präsident der Republik Polen\nRomano P r o d i                                                Donald Tu s k\nPräsident des Ministerrats                                      Premierminister\nMassimo D ’ A l e m a                                           Rados∏aw S i k o r s k i\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nVizepräsident des Ministerrats und Minister für auswärtige\nAngelegenheiten                                              Der Präsident der Portugiesischen Republik\nDer Präsident der Republik Zypern                                 José S ó c r a t e s C a r v a l h o P i n t o d e S o u s a\nPremierminister\nTassos P a p a d o p o u l o s\nPräsident                                                       Luís Filipe M a r q u e s A m a d o\nStaatsminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten\nErato K o z a k o u - M a r c o u l l i s\nDer Präsident Rumäniens\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nTraian B ă s e s c u\nDer Präsident der Republik Lettland                               Präsident\nValdis Z a t l e r s                                            Călin P o p e s c u T ă r i c e a n u\nPräsident                                                       Premierminister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                            1041\nAdrian C i o r o i a n u                                               Ilkka K a n e r v a\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                                Minister für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Slowenien\nDie Regierung des Königreichs Schweden\nJanez J a n ‰ a\nPräsident der Regierung                                                Fredrik R e i n f e l d t\nPremierminister\nDr. Dimitrij R u p e l\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                                Cecilia M a l m s t r ö m\nMinisterin für europäische Angelegenheiten\nDer Präsident der Slowakischen Republik\nRobert F i c o                                                     Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-\nPremierminister                                                    tannien und Nordirland\nJán K u b i ‰                                                          The Rt. Hon Gordon B r o w n\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nPremierminister\nDie Präsidentin der Republik Finnland                                    The Rt. Hon David M i l i b a n d\nMatti V a n h a n e n                                                  Minister für auswärtige Angelegenheiten und den\nPremierminister                                                        Commonwealth\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\nnen Vollmachten wie folgt übereingekommen:\nÄnderungen\ndes Vertrags über die Europäische Union\nund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 1                                   3. Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:\nDer Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe                                            „Artikel 1a\ndieses Artikels geändert.                                                       Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Ach-\ntung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleich-\nPräambel                                        heit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschen-\n1. Die Präambel wird wie folgt geändert:                                  rechte einschließlich der Rechte der Personen, die Min-\nderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaa-\na) Folgender Wortlaut wird als zweiter Erwägungsgrund                  ten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Plura-\neingefügt:                                                         lismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit,\n„Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und huma-               Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern\nnistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzli-             auszeichnet.“\nchen und unveräußerlichen Rechte des Menschen                  4. Artikel 2 erhält folgende Fassung:\nsowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechts-\n„Artikel 2\nstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“.\n(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und\nb) Im siebten Erwägungsgrund, der achter Erwägungs-\ndas Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.\ngrund wird, werden die Worte „mit diesem Vertrag“\ndurch die Worte „mit diesem Vertrag und dem Vertrag                   (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union“                      einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts\nersetzt.                                                           ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigne-\nten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den\nc) Im elften Erwägungsgrund, der zwölfter Erwägungs-                   Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Ver-\ngrund wird, werden die Worte „dieses Vertrags“ durch               hütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Perso-\ndie Worte „dieses Vertrags und des Vertrags über die-              nenverkehr gewährleistet ist.\nArbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.\n(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf\ndie nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage\nAllgemeine Bestimmungen                                    eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von\nPreisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige\n2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\nsoziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und\na) Das Ende des Absatzes 1 erhält folgende Fassung:                    sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an\nUmweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.\n„eine Europäische Union (im Folgenden „Union“), der                Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fort-\ndie Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung             schritt.\nihrer gemeinsamen Ziele übertragen.“\nSie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                   und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die\nGleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität\n„Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der\nzwischen den Generationen und den Schutz der Rechte\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\ndes Kindes.\n(im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind recht-\nlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Euro-         Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen\npäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie                Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitglied-\nist.“                                                              staaten.","1042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nSie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen           (3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in\nVielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des        den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständig-\nkulturellen Erbes Europas.                                       keit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in\nBetracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten\n(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Wäh-            weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene\nrungsunion, deren Währung der Euro ist.                          ausreichend verwirklicht werden können, sondern viel-\n(5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und         mehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Uni-\nfördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum        onsebene besser zu verwirklichen sind.\nSchutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen       Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip\nBeitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Ent-       nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze\nwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den        der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die\nVölkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung         nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Sub-\nder Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbe-              sidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgese-\nsondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhal-        henen Verfahren.\ntung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbeson-\n(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\ndere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Verein-\ngehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal\nten Nationen.\nnicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erfor-\n(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln      derliche Maß hinaus.\nentsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträ-         Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhält-\ngen übertragen sind.“                                            nismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der\n5. Artikel 3 wird aufgehoben und der folgende Artikel 3a wird       Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit\neingefügt:                                                       an.“\n7. Die Artikel 4 und 5 werden aufgehoben.\n„Artikel 3a\n8. Artikel 6 erhält folgende Fassung:\n(1) Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen\nZuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 3b bei den Mit-                                    „Artikel 6\ngliedstaaten.                                                       (1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und\nGrundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der\n(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten\nEuropäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am\nvor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die\n12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung\nin ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßi-\nniedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die\ngen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen\nVerträge sind rechtlich gleichrangig.\nSelbstverwatung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die\ngrundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die           Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den\nWahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechter-        Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in kei-\nhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der              ner Weise erweitert.\nnationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicher-\nDie in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und\nheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der ein-\nGrundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmun-\nzelnen Mitgliedstaaten.\ngen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und\n(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit             Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichti-\nachten und unterstützen sich die Union und die Mitglied-         gung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in\nstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die          denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind,\nsich aus den Verträgen ergeben.                                  ausgelegt.\n(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum\nDie Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Die-\nallgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Ver-\nser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten\npflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Hand-\nZuständigkeiten der Union.\nlungen der Organe der Union ergeben.\n(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Kon-\nDie Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfül-        vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-\nlung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die           heiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den\ndie Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könn-           gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitglied-\nten.“                                                            staaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des\n6. Der folgende Artikel 3b wird eingefügt; er ersetzt Artikel 5     Unionsrechts.“\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-            9. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\nschaft:\na) Im gesamten Artikel wird die Bezugnahme auf die\n„Artikel 3b                                „Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten\nGrundsätzen“ ersetzt durch eine Bezugnahme auf die\n(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union              „Verletzung der in Artikel 1a genannten Werte“ und\ngilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.                werden die Worte „dieses Vertrags“ bzw. „diesem Ver-\nFür die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten                trag“ ersetzt durch „der Verträge“ bzw. „den Verträ-\ndie Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-            gen“; das Wort „Kommission“ wird durch „Europäi-\nkeit.                                                                sche Kommission“ ersetzt. Eine weitere Änderung\nbetrifft nicht die deutsche Fassung.\n(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermäch-\ntigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der              b) In Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 wird der letzte Satz-\nZuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den            teil „und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfeh-\nVerträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten                lungen richten“ gestrichen; im letzten Satz wird der\nZiele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträ-          letzte Satzteil „und kann nach demselben Verfahren\ngen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mit-             unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb\ngliedstaaten.                                                        einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                  1043\nin dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen“ ersetzt       (3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am\ndurch „und kann Empfehlungen an ihn richten, die er      demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Ent-\nnach demselben Verfahren beschließt.“                    scheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich\ngetroffen.\nc) In Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat, der in der\nZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs             (4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen\ntagt, einstimmig feststellen“ ersetzt durch „kann der    zur Herausbildung eines europäischen politischen\nEuropäische Rat einstimmig feststellen“ und werden       Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürge-\ndie Worte „die Regierung des betroffenen Mitglied-       rinnen und Bürger der Union bei.\nstaats“ ersetzt durch „den betroffenen Mitgliedstaat“.\nd) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz                                   Artikel 8b\nersetzt:\n(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern\n„(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwe-     und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise\ncke dieses Artikels für das Europäische Parlament,       die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des\nden Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Arti-   Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und aus-\nkel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-     zutauschen.\npäischen Union festgelegt.“\n(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten\n10. Der folgende neue Artikel 7a wird eingefügt:                  und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbän-\nden und der Zivilgesellschaft.\n„Artikel 7a\n(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Han-\n(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu          delns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische\nden Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des         Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen\nWohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der       durch.\nauf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge,\nfriedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammen-           (4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl\narbeit auszeichnet.                                           mindestens eine Million betragen und bei denen es sich\num Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mit-\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spe-      gliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen\nzielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schlie-     und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen\nßen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte           ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu\nund Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsa-       unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen\nmem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Überein-          und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die\nkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.“              Verträge umzusetzen.\n11. Die Bestimmungen des Titels II werden in den anderweitig      Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bür-\ngeänderten Vertrag zur Gründung der Europäischen              gerinitiative gelten, werden nach Artikel 21 Absatz 1 des\nGemeinschaft, der der Vertrag über die Arbeitsweise der       Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nEuropäischen Union wird, eingearbeitet.                       festgelegt.\nDemokratische Grundsätze                                                   Artikel 8c\nDie nationalen Parlamente tragen aktiv zur guten\n12. Titel II und Artikel 8 erhalten folgende neue Überschrift\nArbeitsweise der Union bei, indem sie\nund werden durch die folgenden neuen Artikel 8 bis 8c\nersetzt:                                                      a) von den Organen der Union unterrichtet werden und\nihnen die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der\n„Titel II\nUnion gemäß dem Protokoll über die Rolle der natio-\nBestimmungen                              nalen Parlamente in der Europäischen Union zugeleitet\nüber die Demokratischen Grundsätze                   werden;\nArtikel 8                          b) dafür sorgen, dass der Grundsatz der Subsidiarität\ngemäß den in dem Protokoll über die Anwendung der\nDie Union achtet in ihrem gesamten Handeln den                 Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-\nGrundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger,            keit vorgesehenen Verfahren beachtet wird;\ndenen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der\nOrgane, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union         c) sich im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit\nzuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit        und des Rechts an den Mechanismen zur Bewertung\neines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt        der Durchführung der Unionspolitiken in diesem\nzur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu           Bereich nach Artikel 61c des Vertrags über die Arbeits-\nersetzen.                                                         weise der Europäischen Union beteiligen und in die\npolitische Kontrolle von Europol und die Bewertung\nArtikel 8a                             der Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln 69g\nund 69d des genannten Vertrags einbezogen werden;\n(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsen-\ntativen Demokratie.                                           d) sich an den Verfahren zur Änderung der Verträge nach\nArtikel 48 dieses Vertrags beteiligen;\n(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene\nunmittelbar im Europäischen Parlament vertreten.              e) über Anträge auf Beitritt zur Union nach Artikel 49 die-\nses Vertrags unterrichtet werden;\nDie Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von\nihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef und im Rat       f)  sich an der interparlamentarischen Zusammenarbeit\nvon ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in       zwischen den nationalen Parlamenten und mit dem\ndemokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parla-            Europäischen Parlament gemäß dem Protokoll über\nment oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern                 die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäi-\nRechenschaft ablegen müssen.                                      schen Union beteiligen.“","1044             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nOrgane                             16. Der folgende Artikel 9b wird eingefügt:\n13. Die Bestimmungen des Titels III werden aufgehoben.                                       „Artikel 9b\nTitel III erhält folgende neue Überschrift:                        (1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Ent-\n„Titel III                         wicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen\npolitischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest.\nBestimmungen über die Organe“.                   Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.\n14. Artikel 9 erhält folgende Fassung:                                 (2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den\nStaats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie\n„Artikel 9                          dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsi-\n(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rah-       denten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für\nmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu ver-            Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.\nschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen         (3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr\nihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaa-        zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen.\nten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinui-       Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglie-\ntät ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.          der des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von\neinem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Kom-\nDie Organe der Union sind\nmission – von einem Mitglied der Kommission unterstüt-\n– das Europäische Parlament,                                    zen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Prä-\nsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen\n– der Europäische Rat,                                          Rates ein.\n– der Rat,                                                         (4) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt\nist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.\n– die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommis-\nsion“),                                                         (5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit\nqualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb\n– der Gerichtshof der Europäischen Union,                       Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden.\n– die Europäische Zentralbank,                                  Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfeh-\nlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen\n– der Rechnungshof.                                             Verfahrens von seinem Amt entbinden.\n(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den             (6) Der Präsident des Europäischen Rates\nVerträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren,           a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen\nBedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt              Rates und gibt ihnen Impulse,\nsind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.\nb) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der\n(3) Die Bestimmungen über die Europäische Zentral-                Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates\nbank und den Rechnungshof sowie die detaillierten                    „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung\nBestimmungen über die übrigen Organe sind im Vertrag                 und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates,\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.\nc) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im\n(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-               Europäischen Rat gefördert werden,\nmission werden von einem Wirtschafts- und Sozialaus-\nd) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an\nschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt,\njede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.\ndie beratende Aufgaben wahrnehmen.“\nDer Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner\n15.  Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:\nEbene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befug-\n„Artikel 9a                          nisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und\nSicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Ange-\n(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit             legenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\ndem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit             politik wahr.\nihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der\npolitischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maß-         Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzel-\ngabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommis-         staatliches Amt ausüben.“\nsion.                                                       17. Der folgende Artikel 9c wird eingefügt:\n(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertre-                                  „Artikel 9c\ntern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen.\n(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen\nIhre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des\nParlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit\nPräsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäi-\nihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben\nschen Parlament degressiv proportional, mindestens\ngehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung\njedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten.\nnach Maßgabe der Verträge.\nKein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.\n(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mit-\nDer Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des       gliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die\nEuropäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung               Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats ver-\neinen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäi-           bindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.\nschen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten\nGrundsätze gewahrt sind.                                           (3) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt\nist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.\n(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments wer-\nden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer             (4) Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehr-\nWahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.                 heit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des\nRates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die\n(4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte         von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen min-\nseinen Präsidenten und sein Präsidium.“                         destens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1045\nFür eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder           (3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.\ndes Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte\nDie Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer all-\nMehrheit als erreicht.\ngemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa\nDie übrigen Modalitäten für die Abstimmung mit qualifi-       unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für\nzierter Mehrheit sind in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags    ihre Unabhängigkeit bieten.\nüber die Arbeisweise der Europäischen Union festgelegt.       Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit\naus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet\n(5) Die Übergangsbestimmungen für die Definition der\ndes Artikels 9e Absatz 2 Weisungen von einer Regierung,\nqualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gel-\neinem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle\nten, sowie die Übergangsbestimmungen, die zwischen\nweder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich\ndem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 gelten,\njeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer\nsind im Protokoll über die Übergangsbestimmungen fest-\nAufgaben unvereinbar ist.\ngelegt.\n(4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des\n(6) Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzun-          Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem\ngen; die Liste dieser Zusammensetzungen wird nach Arti-       31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht einschließlich\nkel 201b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-      ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für\nschen Union angenommen.                                       Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsiden-\nAls Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt er für die         ten der Kommission ist, aus je einem Staatsangehörigen\nKohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen       jedes Mitgliedstaats.\nZusammensetzungen. In Verbindung mit dem Präsidenten              (5) Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommissi-\ndes Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet        on, einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertre-\ner die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für      ters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, aus einer\ndas weitere Vorgehen.                                         Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mit-\ngliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht\nAls Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet er das\neinstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.\nauswärtige Handeln der Union entsprechend den strategi-\nschen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die       Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staats-\nKohärenz des Handelns der Union.                              angehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der\nstrikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitglied-\n(7) Ein Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regie-       staaten so ausgewählt, dass das demografische und geo-\nrungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der       grafische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten\nArbeiten des Rates verantwortlich.                            zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom Europäi-\nschen Rat nach Artikel 211a des Vertrags über die Arbeits-\n(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu\nweise der Europäischen Union einstimmig festgelegt.\nGesetzgebungsakten berät und abstimmt. Zu diesem\nZweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von          (6) Der Präsident der Kommission\ndenen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungs-\na) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission\nakte der Union und der andere den nicht die Gesetzge-\nihre Aufgaben ausübt,\nbung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.\nb) beschließt über die interne Organisation der Kommis-\n(9) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzun-           sion, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegia-\ngen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenhei-                litätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,\nten“ wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat\nunter Bedingungen, die gemäß Artikel 201b des Vertrags        c) ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt             Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Vizepräsi-\nwerden, nach einem System der gleichberechtigten Rota-              denten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission.\ntion wahrgenommen.“                                           Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es\n18. Der folgende Artikel 9d wird eingefügt:                       vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertre-\nter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein\n„Artikel 9d                         Amt nach dem Verfahren des Artikels 9e Absatz 1 nieder,\nwenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.\n(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen\nder Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem            (7) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen\nZweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie         Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qua-\nder von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maß-        lifizierter Mehrheit einen Kanidaten für das Amt des Präsi-\nnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts          denten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das\nunter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen         Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das\nUnion. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die      Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der\nProgramme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordi-          Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die\nnierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus.           Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäi-\nAußer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik        schen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter\nund den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen          Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das\nnimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie       Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.\nleitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung      Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Prä-\nder Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinba-    sidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er\nrungen zu erreichen.                                          als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden\nauf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten ent-\n(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt\nsprechend den Kriterien nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und\nist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vor-\nAbsatz 5 Unterabsatz 2 ausgewählt.\nschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechts-\nakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvor-           Der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und\nschlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen       Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommis-\nist.                                                          sion stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum","1046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\ndes Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser           b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzel-\nZustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat                 staatlichen Gerichte über die Auslegung des Unions-\nmit qualifizierter Mehrheit ernannt.                                rechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der\nOrgane;\n(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäi-\nschen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parla-          c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fäl-\nment kann nach Artikel 201 des Vertrags über die Arbeits-           len.“\nweise der Europäischen Union einen Misstrauensantrag\ngegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher             21. Die Bestimmungen des Titels IV werden in den anderwei-\nAntrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kom-            tig geänderten Vertrag zur Gründung der Europäischen\nmission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe           Atomgemeinschaft eingearbeitet.\nVertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik muss\nsein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder-\nlegen.“                                                                     Verstärkte Zusammenarbeit\n19. Der folgende neue Artikel 9e wird eingefügt:                22. Titel IV erhält die Überschrift des bisherigen Titels VII\n„Artikel 9e                           „Bestimmungen über eine Verstärkte Zusammenarbeit“\nund die Artikel 27a bis 27e, die Artikel 40 bis 40b sowie die\n(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehr-     Artikel 43 bis 45 werden durch folgenden Artikel 10\nheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommissi-           ersetzt, der auch die Artikel 11 und 11a des Vertrags zur\non den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicher-         Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt. Die-\nheitspolitik. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des         selben Artikel werden ferner durch die Artikel 280a\nHohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden.           bis 280i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union ersetzt, die in Artikel 2 Nummer 278 dieses\n(2) Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen-\nVertrags wiedergegeben sind:\nund Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vor-\nschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im                               „Artikel 10\nAuftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich\nder Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.             (1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Ver-\nstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließ-\n(3) Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat „Aus-\nlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, kön-\nwärtige Angelegenheiten“.\nnen, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels\n(4) Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepräsidenten der     und der Artikel 280a bis 280i des Vertrags über die\nKommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen           Arbeitsweise der Europäischen Union, die Organe der\nHandelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit         Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten\nderen Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen           unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der\nund mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des aus-          Verträge ausüben.\nwärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrneh-\nmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und aus-          Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet,\nschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unter-        die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre\nliegt der Hohe Vertreter den Vefahren, die für die Arbeits-     Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu\nweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absät-         stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten nach Artikel 280c\nzen 2 und 3 vereinbar ist.“                                     des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion jederzeit offen.\n20. Der folgende Artikel 9f wird eingefügt:\n(2) Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Ver-\n„Artikel 9f                           stärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel\nerlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser\n(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst\nZusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer\nden Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert\nGesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums\ndie Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwen-\nverwirklicht werden können, und sofern an der Zusam-\ndung der Verträge.\nmenarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind.\nDie Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbe-       Der Rat beschließt nach dem in Artikel 280d des Vertrags\nhelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Uni-         über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehe-\nonsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.                 nen Verfahren.\n(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mit-           (3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Bera-\ngliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.            tungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die\ndie an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mit-\nDas Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mit-\ngliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil.\ngliedstaat.\nDie Abstimmungsmodalitäten sind in Artikel 280e des Ver-\nAls Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als         trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor-\nRichter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen,         gesehen.\ndie jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die\nVoraussetzungen der Artikel 223 und 224 des Vertrags               (4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenar-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.          beit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusam-\nSie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im           menarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gel-\ngegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs          ten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten\nJahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender              angenommen werden muss.“\nRichter und Generalanwälte ist zulässig.                    23. Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung:\n(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entschei-\n„Allgemeine Bestimmungen\ndet nach Maßgabe der Verträge\nüber das auswärtige Handeln der Union\na) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder                    und besondere Bestimmungen über die\nnatürlicher oder juristischer Personen;                            Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                       1047\nAllgemeine Bestimmungen                               Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen\nüber das auswärtige Handeln                            Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen\ndiesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die\n24. Das folgende neue Kapitel 1 und die folgenden neuen Arti-         Kommission, die vom Hohen Vertreter der Union für\nkel 10a und 10b werden eingefügt:                                 Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden, stellen\n„Kapitel 1                              diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck\nAllgemeine Bestimmungen                          zusammen.\nüber das auswärtige Handeln der Union                                             Artikel 10b\nArtikel 10a                                 (1) Auf der Grundlage der in Artikel 10a aufgeführten\nGrundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die strate-\n(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf interna-        gischen Interessen und Ziele der Union fest.\ntionaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre\neigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßge-             Die Beschlüsse des Europäischen Rates über die strategi-\nbend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Gel-          schen Interessen und Ziele der Union erstrecken sich auf\ntung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die         die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf\nuniverselle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschen-            andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie\nrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschen-             können die Beziehungen der Union zu einem Land oder\nwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz             einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes Thema\nder Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der              zum Gegenstand haben. Sie enthalten Bestimmungen zu\nCharta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.               ihrer Geltungsdauer und zu den von der Union und den\nMitgliedstaaten bereitzustellenden Mitteln.\nDie Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und\nzu regionalen oder weltweiten internationalen Organisatio-        Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf Empfeh-\nnen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze tei-        lung des Rates, die dieser nach den für den jeweiligen\nlen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubau-           Bereich vorgesehenen Regelungen abgibt. Die Beschlüs-\nen. Sie setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten           se des Europäischen Rates werden nach Maßgabe der in\nNationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen               den Verträgen vorgesehenen Verfahren durchgeführt.\nProblemen ein.                                                       (2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und\nSicherheitspolitik und die Kommission können dem Rat\n(2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maß-\ngemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der Hohe Vertre-\nnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes\nter für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-\nMaß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der interna-\nheitspolitik und die Kommission für die anderen Bereiche\ntionalen Beziehungen ein, um\ndes auswärtigen Handelns zuständig ist.“\na) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicher-\nheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nwahren;\n25. Die folgenden Überschriften werden eingefügt:\nb) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte\nund die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und                                     „Kapitel 2\nzu fördern;                                                                Besondere Bestimmungen über die\nc) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta                       Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nder Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der\nSchlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von                                  Abschnitt 1\nParis, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen                       Gemeinsame Bestimmungen“.\nbetreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhü-   26. Der folgende neue Artikel 10c wird eingefügt:\nten und die internationale Sicherheit zu stärken;\n„Artikel 10c\nd) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft,\nGesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern               Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im\nzu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu             Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des\nbeseitigen;                                                   Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit\nden allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Ein-\ne) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu för-     klang.“\ndern, unter anderem auch durch den schrittweisen\nAbbau internationaler Handelshemmnisse;                   27. Artikel 11 wird wie folgt geändert:\nf)  zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur             a) Absatz 1 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt:\nErhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt                   „(1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsa-\nund der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten               men Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf\nnatürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhal-              alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fra-\ntige Entwicklung sicherzustellen;                                 gen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union,\neinschließlich der schrittweisen Festlegung einer\ng) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturka-\ngemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer\ntastrophen oder von vom Menschen verursachten\ngemeinsamen Verteidigung führen kann.\nKatastrophen betroffen sind, zu helfen; und\nFür die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nh) eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten\ngelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie\nmultilateralen Zusammenarbeit und einer verantwor-\nwird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig\ntungsvollen Weltordnungspolitik beruht.\nfestgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen\n(3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umset-                nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetz-\nzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen                  gebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame\nunter diesen Titel und den Fünften Teil des Vertrags über             Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertre-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Berei-              ter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und\nchen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikberei-             von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durch-\nche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze                  geführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parla-\nund Ziele.                                                            ments und der Kommission in diesem Bereich ist in","1048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nden Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäi-       c) Der folgende neue Absatz wird angefügt:\nschen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen\nnicht zuständig; hiervon ausgenommen ist die Kontrol-                „(3) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nle der Einhaltung des Artikels 25b dieses Vertrags und            wird vom Hohen Vertreter und von den Mitgliedstaaten\ndie Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter                     mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union\nBeschlüsse nach Artikel 240a Absatz 2 des Vertrags                durchgeführt.“\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union.            30. Der folgende neue Artikel 13a wird eingefügt:\n(2) Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im                               „Artikel 13a\nRahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen\nHandelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheits-                 (1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und\npolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen         Sicherheitspolitik, der im Rat „Auswärtige Angelegenhei-\npolitischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermitt-     ten“ den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge zur\nlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der            Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspo-\nErreichung einer immer stärkeren Konvergenz des              litik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat\nHandelns der Mitgliedstaaten beruht.“                        und vom Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt wer-\nden.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngeändert:                                                        (2) Der Hohe Vertreter vertritt die Union in den Berei-\nchen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er\ni)   In Unterabsatz 1 werden am Ende folgende Worte          führt im Namen der Union den politischen Dialog mit Drit-\nangefügt: „und achten das Handeln der Union in          ten und vertritt den Standpunkt der Union in internationa-\ndiesem Bereich“.                                        len Organisationen und auf internationalen Konferenzen.\nii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:                       (3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der\n„Der Rat und der Hohe Vertreter tragen für die Ein-     Hohe Vertreter auf einen Europäischen Auswärtigen\nhaltung dieser Grundsätze Sorge.“                       Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen\nDiensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst\n28. Artikel 12 erhält folgende Fassung:                              Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des General-\nsekretariats des Rates und der Kommission sowie abge-\n„Artikel 12\nordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste.\nDie Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und                  Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen\nSicherheitspolitik, indem sie                                    Auswärtigen Dienstes werden durch einen Beschluss des\nRates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des\na) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,                          Hohen Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parla-\nb) Beschlüsse erlässt zur Festlegung                             ments und nach Zustimmung der Kommission.“\ni)   der von der Union durchzuführenden Aktionen,        31. Artikel 14 wird wie folgt geändert:\nii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,            a) In Absatz 1 werden die ersten zwei Sätze durch folgen-\nden Satz ersetzt: „Verlangt eine internationale Situa-\niii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den              tion ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der\nZiffern i und ii genannten Beschlüsse,                       Rat die erforderlichen Beschlüsse.“, und in Satz 3 wer-\nund                                                                   den die Worte „In den gemeinsamen Aktionen“ durch\n„In den Beschlüssen“ ersetzt.\nc) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaa-\nten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.“                  b) Absatz 2 wird Unterabsatz 2 von Absatz 1 und die\nnachfolgenden Absätze werden entsprechend\n29. Artikel 13 wird wie folgt geändert:                                   umnummeriert. In Satz 1 werden die Worte „einer\ngemeinsamen Aktion“ durch „eines solchen Beschlus-\na) In Absatz 1 werden die Worte „bestimmt die Grundsät-\nses“ und die Worte „dieser Aktion und trifft die erfor-\nze und die allgemeinen Leitlinien der“ ersetzt durch\nderlichen Entscheidungen“ durch „dieses Beschlus-\n„bestimmt die strategischen Interessen der Union und\nses und erlässt die erforderlichen Beschlüsse“ ersetzt.\nlegt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der ...\nDer letzte Satz wird gestrichen.\nfest,“ und wird folgender Satz angefügt: „Er erlässt die\nerforderlichen Beschlüsse.“                                  c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte\n„gemeinsamen Aktionen“ durch „Beschlüsse nach\nFolgender Unterabsatz wird angefügt:\nAbsatz 1“ ersetzt.\n„Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert,\nd) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen und die nach-\nberuft der Präsident des Europäischen Rates eine\nfolgenden Absätze werden entsprechend umnumme-\naußerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein,\nriert.\num die strategischen Vorgaben für die Politik der\nUnion angesichts dieser Entwicklung festzulegen.“            e) In Absatz 5, der Absatz 3 wird, werden in Satz 1 die\nWorte „ , die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion\nb) Absatz 2 wird gestrichen und der bisherige Absatz 3\ngeplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt,“ ersetzt\nwird Absatz 2. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\ndurch „ , die im Rahmen eines Beschlusses nach\n„Der Rat gestaltet die Gemeinsame Außen- und                      Absatz 1 geplant ist, wird von dem betreffenden Mit-\nSicherheitspolitik und fasst die für die Festlegung und           gliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt,“; die Worte\nDurchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse             „Umsetzung der Entscheidungen des Rates“ werden\nauf der Grundlage der vom Europäischen Rat festge-                durch „Umsetzung der Beschlüsse des Rates“ ersetzt.\nlegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorga-\nben.“                                                        f)   In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden in Satz 1 die\nWorte „und mangels einer Entscheidung des Rates“\nUnterabsatz 2 wird gestrichen. In Unterabsatz 3, der              durch „ , und falls eine Überprüfung des Beschlusses\nUnterabsatz 2 wird, wird das Wort „trägt“ ersetzt durch           des Rates nach Absatz 1 nicht stattfindet“ und die\n„und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und                  Worte „der gemeinsamen Aktion“ durch „des genann-\nSicherheitspolitik tragen“.                                       ten Beschlusses“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                          1049\ng) In Absatz 7, der Absatz 5 wird, werden in Satz 1 die                iii) In Unterabsatz 2 Satz 1 wird das Wort „wichtigen“\nWorte „einer gemeinsamen Aktion“ durch „eines                           durch „wesentlichen“ ersetzt. Der letzte Satz wird\nBeschlusses nach diesem Artikel“ und in Satz 2 die                      durch folgende Sätze ersetzt: „Der Hohe Vertreter\nWorte „der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer                         bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffe-\nWirksamkeit schaden“ durch „des Beschlusses nach                        nen Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat\nAbsatz 1 stehen oder seiner Wirksamkeit schaden“                        annehmbare Lösung. Gelingt dies nicht, so kann der\nersetzt.                                                                Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die\nFrage im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss\n32. Am Anfang des Artikels 15 werden die Worte: „Der Rat\nan den Europäischen Rat verwiesen wird.“\nnimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsa-\nmen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine                   iv) Der bisherige Unterabsatz 3 wird durch folgenden\nbestimmte Frage … bestimmt“ ersetzt durch „Der Rat                          neuen Absatz 3 ersetzt, der bisherige letzte Unter-\nerlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu                    absatz wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 3\neiner bestimmten Frage … bestimmt wird“ und werden am                       wird Absatz 5:\nEnde die Worte „gemeinsamen Standpunkten“ durch\n„(3) Der Europäische Rat kann einstimmig einen\n„Standpunkten der Union“ ersetzt.\nBeschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass\n33. Ein Artikel 15a mit dem Wortlaut des Artikels 22 wird ein-                  der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten\ngefügt, der wie folgt geändert wird:                                        Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“\na) In Absatz 1 werden die Worte „Jeder Mitgliedstaat               c) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „Dieser\noder die Kommission kann den Rat“ ersetzt durch                    Absatz gilt nicht“ durch „Die Absätze 2 und 3 gelten\n„Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für             nicht“ ersetzt.\nAußen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter\nmit Unterstützung der Kommission kann den Rat“ und         35. Artikel 16 wird wie folgt geändert:\nwerden die Worte „Vorschläge unterbreiten“ durch               a) Der bisherige Wortlaut erhält folgende Fassung:\n„Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten“\nersetzt.                                                           „Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen\nRat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspoliti-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „beruft der Vorsitz“                   schen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein\nersetzt durch „beruft der Hohe Vertreter“ und die                  gemeinsames Vorgehen festzulegen.“\nWorte „oder auf Antrag der Kommission oder eines\nMitgliedstaats“ ersetzt durch „oder auf Antrag eines           b) An Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bevor ein\nMitgliedstaats“.                                                   Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der\nUnion berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig\n34. Ein Artikel 15b mit dem Wortlaut des Artikels 23 wird ein-             wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die\ngefügt, der wie folgt geändert wird:                                   anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im\na) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:                     Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konver-\ngentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre\n„Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Euro-\nWerte auf internationaler Ebene geltend machen kann.\npäischen Rat und vom Rat einstimmig gefasst, soweit\nDie Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.“\nin diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist. Der\nErlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen.“             c) Die folgenden zwei Absätze werden angefügt:\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz erhält folgende                „Hat der Europäische Rat oder der Rat ein gemeinsa-\nFassung:                                                           mes Vorgehen der Union im Sinne des Absatzes 1\n„Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer                 festgelegt, so koordinieren der Hohe Vertreter der\nStimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, min-                Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Minis-\ndestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens            ter für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaa-\nein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird               ten ihre Tätigkeiten im Rat.\nder Beschluss nicht erlassen.“                                     Die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   und die Delegationen der Union in Drittländern und bei\ninternationalen Orgaisationen arbeiten zusammen und\ni)  Der erste Gedankenstrich wird durch folgende                   tragen zur Festlegung und Durchführung des gemein-\nzwei Gedankenstriche ersetzt:                                  samen Vorgehens bei.“\n„– auf der Grundlage eines Beschlusses des Euro-       36. Der Wortlaut des Artikels 17 wird Artikel 28a mit den Ände-\npäischen Rates über die strategischen Interes-        rungen gemäß Nummer 49.\nsen und Ziele der Union nach Artikel 10b\nAbsatz 1 einen Beschluss erlässt, mit dem eine    37. Artikel 18 wird wie folgt geändert:\nAktion oder ein Standpunkt der Union festge-          a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.\nlegt wird;\nb) In Absatz 5 entfällt die Absatznummerierung und wer-\n– auf einen Vorschlag hin, den ihm der Hohe Ver-\nden nach den Worten „Der Rat kann“ folgende Worte\ntreter der Union für Außen- und Sicherheitspoli-\neingefügt: „auf Vorschlag des Hohen Vertreters der\ntik auf spezielles Ersuchen des Europäischen\nUnion für Außen- und Sicherheitspolitik“. Der letzte\nRates unterbreitet hat, das auf dessen eigene\nSatzteil „wenn er dies für notwendig hält“ wird gestri-\nInitiative oder auf eine Initiative des Hohen Ver-\nchen. Am Ende des Absatzes wird folgender Satz\ntreters zurückgeht, einen Beschluss erlässt, mit\nangefügt: „Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat\ndem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union\nunter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.“\nfestgelegt wird;“.\n38. Artikel 19 wird wie folgt geändert:\nii) Im bisherigen zweiten Gedankenstrich, der dritter\nGedankenstrich wird, werden die Worte „Be-                 a) In Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 werden die Worte\nschluss zur Durchführung einer gemeinsamen Akti-               „gemeinsamen Standpunkte“ ersetzt durch „Stand-\non oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst“                   punkte der Union“. Dem Unterabsatz 1 wird folgender\nersetzt durch „Beschluss zur Durchführung eines                Satz angefügt: „Der Hohe Vertreter der Union für\nBeschlusses, mit dem eine Aktion oder ein Stand-               Außen- und Sicherheitspolitik trägt für die Organisati-\npunkt der Union festgelegt wird, erlässt;“.                    on dieser Koordinierung Sorge.“","1050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           41. Der Wortlaut des Artikels 22 wird Artikel 15a mit den Ände-\nrungen gemäß Nummer 33.\ni)    In Unterabsatz 1 werden die Worte „Unbeschadet\ndes Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3“         42. Der Wortlaut des Artikels 23 wird Artikel 15b mit den\nersetzt durch „Nach Artikel 11 Absatz 3“; nach den       Änderungen gemäß Nummer 34.\nWorten „die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten“  43. Artikel 24 erhält folgende Fassung:\nwerden die Worte „und den Hohen Vertreter“ ein-\ngefügt.                                                                            „Artikel 24\nii) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden              Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden\nsich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in        Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staa-\nvollem Umfang unterrichten.“ ersetzt durch „stim-        ten oder internationalen Organisationen schließen.“\nmen sich ab und unterrichten die übrigen Mitglied-  44. Artikel 25 wird wie folgt geändert:\nstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem\nUmfang.“ In Satz 2 wird das Wort „ständige“              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Vertrags zur\ngestrichen und werden die Worte „werden sich bei             Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben … für die Stand-              „des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\npunkte … einsetzen“ ersetzt durch „setzen sich bei           Union“ ersetzt und werden nach den Worten „auf\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben … für die Stand-              Ersuchen des Rates“ die Worte „ , des Hohen Vertre-\npunkte … ein“.                                               ters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ ein-\ngefügt. In Satz 2 werden die Worte „unbeschadet der\niii) Der folgende neue Unterabsatz 3 wird angefügt:                Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission“\n„Wenn die Union einen Standpunkt zu einem                    durch „unbeschadet der Zuständigkeiten des Hohen\nThema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung               Vertreters“ ersetzt.\ndes Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht,        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbeantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten,\n„Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und\ndass der Hohe Vertreter gebeten wird, den Stand-\nSicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung\npunkt der Union vorzutragen.“\ndes Rates und des Hohen Vertreters die politische\n39. Artikel 20 wird wie folgt geändert:                                    Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewälti-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Delegationen der                     gungsoperationen im Sinne des Artikels 28b wahr.“\nKommission“ ersetzt durch „Delegationen der Union“          c) In Absatz 3 werden die Worte „unbeschadet des Arti-\nund die Worte „Umsetzung der vom Rat angenom-                   kels 47“ gestrichen.\nmenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsa-\n45. Die Artikel 26 und 27 werden aufgehoben. Die folgenden\nmen Aktionen“ ersetzt durch „Durchführung der nach\nArtikel 25a und 25b werden eingefügt, wobei Artikel 25b\ndiesem Kapitel erlassenen Beschlüsse, mit denen\nden bisherigen Artikel 47 ersetzt:\nStandpunkte und Aktionen der Union festgelegt wer-\nden“.                                                                                „Artikel 25a\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Informationsaus-                    Gemäß Artikel 16b des Vertrags über die Arbeitsweise\ntausch, gemeinsame Bewertungen“ ersetzt durch               der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2\n„Informationsaustausch und gemeinsame Bewertun-             des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss\ngen.“ und wird der Satzteil „und Beteiligung an der         zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natür-\nDurchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Grün-         licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener\ndung der Europäischen Gemeinschaft.“ gestrichen.            Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aus-\nübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich\nc) Der folgende neue Absatz wird angefügt:\ndieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr.\n„Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel 17         Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen\nAbsatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeits-         Behörden überwacht.\nweise der Europäischen Union genannten Rechts der\nUnionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im                                     Artikel 25b\nHoheitsgebiet von Drittländern und zur Durchführung\nder nach Artikel 20 des genannten Vertrags erlasse-            Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und\nnen Maßnahmen bei.“                                         Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und\nden jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in\n40. Artikel 21 wird wie folgt geändert:                                den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 2b\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               bis 2e des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union\n„Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und              vorgesehen sind, unberührt.\nSicherheitspolitik hört das Europäische Parlament\nregelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den                 Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den\ngrundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen                genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den\nAußen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen              jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den\nSicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet         Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union\nes über die Entwicklung der Politik in diesen Berei-           nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.“\nchen. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des          46. Die Artikel 27a bis 27e betreffend die Verstärkte Zusam-\nEuropäischen Parlaments gebührend berücksichtigt               menarbeit werden gemäß Nummer 22 durch Artikel 10\nwerden. Die Sonderbeauftragten können zur Unter-               ersetzt.\nrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezo-\ngen werden.“                                               47. Artikel 28 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird gestrichen und die nachfolgenden\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „an den\nAbsätze werden entsprechend umnummeriert. In dem\nRat“ die Worte „und den Hohen Vertreter“ eingefügt. In\ngesamten Artikel werden die Worte „der Europäischen\nSatz 2 werden die Worte „Einmal jährlich“ durch\nGemeinschaften“ durch die Worte „der Union“ ersetzt.\n„Zweimal jährlich“ ersetzt und am Ende die Worte\n„ , einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und            b) In Absatz 2, der Absatz 1 wird, werden die Worte „den\nVerteidigungspolitik“ angefügt.                                    Bestimmungen über die in diesem Titel genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1051\nBereiche“ ersetzt durch „der Durchführung dieses                  sobald der Europäische Rat dies einstimmig\nKapitels“.                                                        beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den\nMitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne\nc) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden in Unterab-\nim Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vor-\nsatz 1 die Worte „Durchführung dieser Bestimmun-\nschriften zu erlassen.“\ngen“ ersetzt durch „Durchführung dieses Kapitels“.\nd) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt und                  ii) In Unterabsatz 2 werden die Worte „nach diesem\nAbsatz 4 wird gestrichen:                                         Artikel“ durch die Worte „nach diesem Abschnitt“\nersetzt.\n„(3) Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung\nbesonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die       iii) Unterabsatz 3 wird gestrichen.\nHaushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die   c) Die bisherigen Absätze 2, 3, 4 und 5 werden durch fol-\nSofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der             gende Absätze 3 bis 7 ersetzt:\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbe-\nsondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Missi-            „(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die\non nach Artikel 28a Absatz 1 und Artikel 28b bestimmt        Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei-\nsind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen           digungspolitik zivile und militärsche Fähigkeiten als\nParlaments.                                                  Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten\nZiele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusam-\nDie Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel 28a          men multinationale Streitkräfte aufstellen, können\nAbsatz 1 und in Artikel 28b genannten Missionen, die         diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Ver-\nnicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden         teidigungspolitik zur Verfügung stellen.\naus einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebilde-\nten Anschubfonds finanziert.                                 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen\nFähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur\nDer Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-         für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähig-\nschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und         keiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Fol-\nSicherheitspolitik die Beschlüsse über                       genden „Europäische Verteidigungsagentur“) ermittelt\na) die Einzelheiten für die Bildung und die Finanzie-        den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur\nrung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe            Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen\nder Mittelzuweisungen für den Fonds;                    zur Stärkung der industriellen und technologischen\nBasis des Verteidigungssektors bei und führt diese\nb) die Einzelheiten für die Verwaltung des Anschub-          Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an\nfonds;                                                  der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich\nc) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle.                 der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den\nRat bei der Beurteilung der Verbesserung der militäri-\nKann die geplante Mission nach Artikel 28a Absatz 1          schen Fähigkeiten.\nund Artikel 28b nicht aus dem Haushalt der Union\nfinanziert werden, so ermächtigt der Rat den Hohen               (4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und\nVertreter zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der              Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse\nHohe Vertreter erstattet dem Rat Bericht über die            über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel,\nErfüllung dieses Mandats.“                                   werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen\nVertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik\noder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der\nGemeinsame                                  Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit\nSicherheits- und Verteidigungspolitik                     der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mit-\n48. Der folgende neue Abschnitt 2 wird eingefügt:                    tel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.\n„Abschnitt 2                               (5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union\nund im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mit-\nBestimmungen über die gemeinsame                    gliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im\nSicherheits- und Verteidigungspolitik“.             Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung\n49. Als Artikel 28a wird der bisherige Artikel 17 eingefügt, der     einer solchen Mission fällt unter Artikel 28c.\nwie folgt geändert wird:                                             (6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Krite-\na) Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt und der             rien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen\nbisherige Absatz 1 wird Absatz 2:                            und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anfor-\nderungen untereinander weitergehende Verpflichtun-\n„(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungs-      gen eingegangen sind, begründen eine Ständige\npolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen           Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union.\nAußen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union         Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von\neine auf zivile und militärische Mittel gestützte Opera-     Artikel 28e. Sie berührt nicht die Bestimmungen des\ntionsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen       Artikels 28b.\naußerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konflikt-\nverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit            (7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das\nin Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta            Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die ande-\nder Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese      ren Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende\nAufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mit-         Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der\ngliedstaaten bereitgestellt werden.“                         Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den beson-\nderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungs-\nb) Der bisherige Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird wie           politik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.\nfolgt geändert:\nDie Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in die-\ni)   Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\nsem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen\n„(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidi-       der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen\ngungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung        Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten\neiner gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union.       weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidi-\nDiese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung,          gung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.“","1052            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n50. Die folgenden neuen Artikel 28b bis 28e werden eingefügt:     e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen\nzur Stärkung der industriellen und technologischen\n„Artikel 28b                                Basis des Verteidigungssektors und für einen wir-\nkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben\n(1) Die in Artikel 28a Absatz 1 vorgesehenen Missio-           ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenen-\nnen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und mili-        falls durchzuführen.\ntärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame\nAbrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Ret-                (2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der\ntungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und        Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilneh-\nUnterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der         men. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen\nErhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen          Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die\nder Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender      Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser\nMaßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage         Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an\nnach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur          den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der\nBekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter          Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mit-\nanderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei      gliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projek-\nder Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.        te durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erfor-\nderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.\n(2) Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach\nAbsatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der\nMissionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durch-                                Artikel 28e\nführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der          (1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen\nUnion für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter Auf-      Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 28a\nsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen           Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der militäri-\nmit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee        schen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und die Verpflich-\nfür die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspek-    tungen eingehen, die in dem Protokoll über die Ständige\nte dieser Missionen.                                          Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem\nRat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und\nArtikel 28c                         Sicherheitspolitik ihre Absicht mit.\n(1) Im Rahmen der nach Artikel 28b erlassenen                 (2) Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der in\nBeschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission        Absatz 1 genannten Mitteilung einen Beschluss über die\neiner Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies         Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenar-\nwünschen und über die für eine derartige Mission erfor-       beit und über die Liste der daran teilnehmenden Mitglied-\nderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitglied-    staaten. Der Rat beschließt nach Anhörung des Hohen\nstaaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertre-        Vertreters mit qualifizierter Mehrheit.\nter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinan-\n(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren\nder die Ausführung der Mission.\nZeitpunkt an der Ständigen Strukturierten Zusammenar-\n(2) Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden      beit beteiligen möchte, teilt dem Rat und dem Hohen Ver-\nMitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf    treter seine Absicht mit.\nAntrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den\nDer Rat erlässt einen Beschluss, in dem die Teilnahme des\nStand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten\nbetreffenden Mitgliedstaats, der die Kriterien und Ver-\nbefassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung\npflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über\nder Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben\ndie Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt bezie-\noder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie gel-\nhungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit\ntenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten\nqualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Hohen Vertre-\nBeschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen.\nters. Nur die Mitglieder des Rates, die die teilnehmenden\nDer Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen\nMitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.\nBeschlüsse.\nDie qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205\nArtikel 28d                         Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union.\n(1) Aufgabe der in Artikel 28a Absatz 3 genannten, dem\nRat unterstellten Europäischen Verteidigungsagentur ist          (4) Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien\nes,                                                           nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständi-\nge Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er\na) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militäri-      den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nach-\nschen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beur-       kommen, so kann der Rat einen Beschluss erlassen,\nteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf      durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt wird.\ndiese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen\nerfüllt wurden, mitzuwirken;                              Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die Mit-\nglieder des Rates, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten\nb) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie       mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats vertreten,\ndie Festlegung effizienter und kompatibler Beschaf-       sind stimmberechtigt.\nfungsverfahren hinzuwirken;\nDie qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205\nc) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich\nAbsatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise\nder militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für\nder Europäischen Union.\ndie Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durch-\ngeführten Programme sowie die Verwaltung spezifi-            (5) Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von der\nscher Kooperationsprogramme zu sorgen;                    Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu\nnehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit, der\nd) die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstech-\nzur Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des betreffenden\nnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsakti-\nMitgliedstaats beendet ist.\nvitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die\ndem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu           (6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2\nkoordinieren und zu planen;                               bis 5 erlässt der Rat die Beschlüsse und Empfehlungen im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                       1053\nRahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit                    (4) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der\neinstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich            Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberu-\ndie Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der        fen, um die an den Verträgen vorzunehmenden Änderun-\nan der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.“              gen zu vereinbaren.\n51. Die Artikel 29 bis 39 des Titels VI betreffend die justizielle     Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mit-\nZusammenarbeit in Strafsachen sowie die polizeiliche               gliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen\nZusammenarbeit werden durch die Bestimmungen des                   Vorschriften ratifiziert worden sind.\nDritten Teils Titel IV Kapitel 1, 4 und 5 des Vertrags über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Wie                  (5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unter-\nnachstehend in Artikel 2 Nummern 64, 67 und 68 dieses              zeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge vier\nVertrags angegeben, wird Artikel 29 durch Artikel 61 des           Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifi-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union              ziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mit-\nersetzt, Artikel 30 durch die Artikel 69f und 69g, Artikel 31      gliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetre-\ndurch die Artikel 69a, 69b und 69d, Artikel 32 durch Arti-         ten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.\nkel 69h, Artikel 33 durch Artikel 61e und Artikel 36 durch                       Vereinfachte Änderungsverfahren\nArtikel 61d des genannten Vertrags ersetzt. Die Über-\nschrift des Titels wird gestrichen und der Titel erhält die           (6) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäi-\nNummer des Titels betreffend die Schlussbestimmungen.              sche Parlament oder die Kommission kann dem Europäi-\nschen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils der\n52. Die Artikel 40 bis 40b des Titels VI und die Artikel 43 bis 45     Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die\ndes Titels VII betreffend die Verstärkte Zusammenarbeit            Arbeitsweise der Europäischen Union über die internen\nwerden gemäß Nummer 22 durch Artikel 10 ersetzt und                Politikbereiche der Union vorlegen.\nTitel VII wird aufgehoben.\nDer Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung\n53. Die Artikel 41 und 42 werden aufgehoben.\naller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nSchlussbestimmungen                                 Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstim-\nmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der\n54. Der Titel VIII betreffend die Schlussbestimmungen wird\nKommission sowie, bei institutionellen Änderungen im\nTitel VI; dieser Titel und die Artikel 48, 49 und 53 werden\nWährungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser\ngemäß den Nummern 56, 57 und 61 geändert. Artikel 47\nBeschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten\nwird gemäß Nummer 45 durch Artikel 25b ersetzt und die\nim Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen\nArtikel 46 und 50 werden aufgehoben.\nVorschriften in Kraft.\n55. Der folgende neue Artikel 46a wird eingefügt:\nDer Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Aus-\n„Artikel 46a                             dehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertra-\nDie Union besitzt Rechtspersönlichkeit.“                        genen Zuständigkeiten führen.\n56. Artikel 48 erhält folgende Fassung:                                   (7) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Ver-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder\n„Artikel 48                             des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in\n(1) Die Verträge können nach dem ordentlichen Ände-             einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der\nrungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls               Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der\nnach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.             Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter\nMehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht\nOrdentliches Änderungsverfahren\nfür Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspoliti-\n(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäi-            schen Bezügen.\nsche Parlament oder die Kommission kann dem Rat Ent-\nwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe           In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die\nkönnen unter anderem eine Ausdehnung oder Verringe-                Arbeitsweise der Europäischen Union Gesetzgebungsak-\nrung der der Union in den Verträgen übertragenen Zustän-           te vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsver-\ndigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat            fahren erlassen werden müssen, kann der Europäische\ndem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen                Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzge-\nParlamenten zur Kenntnis gebracht.                                 bungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-\nfahren erlassen werden können.\n(3) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des\nEuropäischen Parlaments und der Kommission mit einfa-              Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unter-\ncher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderun-             absatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den\ngen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates                nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag\neinen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente,            innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von\nder Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des           einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der\nEuropäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei                Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht\ninstitutionellen Änderungen im Währungsbereich wird                erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der\nauch die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent               Europäische Rat den Beschluss erlassen.\nprüft die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensver-               Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den\nfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Ver-          Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des\ntreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4           Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner\ngerichtet ist.                                                     Mitglieder beschließt.“\nDer Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach\n57. Artikel 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Europäischen Parlaments beschließen,\nkeinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung                a) In Satz 1 werden die Worte „die in Artikel 6 Absatz 1\naufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht                    genannten Grundsätze achtet, kann beantragen,“\ngerechtfertigt ist. In diesem Fall legt der Europäische Rat            ersetzt durch die Worte „die in Artikel 1a genannten\ndas Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierun-              Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann\ngen der Mitgliedstaaten fest.                                          beantragen,“.","1054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nb) In Satz 2 werden die Worte „Er richtet seinen Antrag an            (2) Der räumliche Geltungsbereich der Verträge wird in\nden Rat; dieser beschließt einstimmig“ ersetzt durch          Artikel 311a des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\n„Das Europäische Parlament und die nationalen Parla-          päischen Union im Einzelnen angegeben.“\nmente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der\n61. Artikel 53 wird wie folgt geändert:\nantragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat;\ndieser beschließt einstimmig“. Das Wort „absoluten“           a) Absatz 1 wird nummeriert und die dort aufgeführten\nwird gestrichen. Eine weitere Änderung betrifft nicht             Sprachen werden um die im bisherigen Artikel 53\ndie deutsche Fassung.                                             Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union\ngenannten Sprachen ergänzt; Absatz 2 wird gestrichen.\nc) Der folgende neue Satz wird am Ende des Absatzes\nangefügt: „Die vom Europäischen Rat vereinbarten              b) Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:\nKriterien werden berücksichtigt.“\n„(2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von\n58. Der folgende neue Artikel 49a wird eingefügt:                          den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt wer-\nden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsord-\n„Artikel 49a\nnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesam-\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen ver-            tem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache\nfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der                  ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine\nUnion auszutreten.                                                     beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfü-\ngung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.“\n(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt\ndem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grund-                                    Artikel 2\nlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die\nUnion mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelhei-        Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei       wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.\nder Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates\n1. Der Titel des Vertrags erhält folgende Fassung:\nzur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach\nArtikel 188n Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise                                      „Vertrag\nder Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat                     über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.\nim Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit\nqualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäi-\nschen Parlaments.                                                              A. Horizontale Änderungen\n(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab        2. Im gesamten Vertrag\ndem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder             a) werden die Worte „Gemeinschaft“ oder „Europäische\nandernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten                  Gemeinschaft“ ersetzt durch „Union“, die Worte\nMitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Euro-                „Europäische Gemeinschaften“ oder „EG“ oder gege-\npäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betrof-                 benenfalls „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“\nfenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.             durch „Europäische Union“, der Wortbestandteil\n(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mit-               „Gemeinschafts-“ durch „Unions-“ und das Adjektiv\nglied des Europäischen Rates und des Rates, das den                    „gemeinschaftlich“ durch „der Union“, außer in Arti-\naustretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen               kel 299 Absatz 6 Buchstabe c, der Artikel 311a\nMitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der ent-                 Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1\nsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates                    betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort\noder des Rates teil.                                                   „Gemeinschaftscharta“;\nDie qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205          b) werden die Worte „dieser Vertrag“ durch die Worte\nAbsatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise                „die Verträge“ ersetzt, in der entsprechenden gramma-\nder Europäischen Union.                                                tikalischen Form und mit den entsprechenden gram-\nmatikalischen Anpassungen. Dieser Buchstabe gilt\n(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und                nicht für Artikel 182 Absatz 3 sowie die Artikel 312\nerneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Ver-                 und 313;\nfahren des Artikels 49 beantragen.“\nc) werden die Worte „Rat … nach/gemäß dem Verfahren\n59. Der folgende Artikel 49b wird eingefügt:                               des Artikels 251“ ersetzt durch „das Europäische Par-\nlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen\n„Artikel 49b\nGesetzgebungsverfahren“ und werden die Worte „Ver-\nDie Protokolle und Anhänge der Verträge sind Bestand-               fahren des Artikels 251“ ersetzt durch „ordentliches\nteil der Verträge.“                                                    Gesetzgebungsverfahren“; das Verb wird gegebenen-\nfalls in den Plural gesetzt;\n60. Der folgende Artikel 49c wird eingefügt:\nd) werden die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ bezie-\n„Artikel 49c                                   hungsweise „der (darüber) mit qualifizierter Mehrheit\n(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die             beschließt/entscheidet“ gestrichen;\nRepublik Bulgarien, die Tschechische Republik, das                 e) werden die Worte „der Rat, der in der Zusammenset-\nKönigreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland,                   zung der Staats- und Regierungschefs tagt,“ ersetzt\ndie Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das            durch „der Europäische Rat“;\nKönigreich Spanien, die Französische Republik, die Italie-\nnische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lett-           f)  werden die Worte „Organe oder Einrichtungen“ bezie-\nland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxem-                   hungsweise „Organe und Einrichtungen“ ersetzt durch\nburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das König-              „Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen“, außer\nreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Repu-              in Artikel 193 Absatz 1;\nblik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die\ng) werden die Worte „Gemeinsamer Markt“ ersetzt durch\nRepublik Slowenien, die Slowakische Republik, die Repu-\n„Binnenmarkt“;\nblik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinig-\nte Königreich Großbritannien und Nordirland.                       h) wird das Wort „ECU“ ersetzt durch „Euro“;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1055\ni)  werden die Worte „Mitgliedstaaten, für die keine Aus-      – Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d\nnahmeregelung gilt,“ ersetzt durch „Mitgliedstaaten,\n– Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2\nderen Währung der Euro ist,“;\n– Artikel 95, der 94 wird, Absatz 9\nj)  wird die Abkürzung „EZB“ ersetzt durch die Worte\n„Europäische Zentralbank“;                                 – Artikel 195 Absatz 1\nk) werden die Worte „Satzung des ESZB“ ersetzt durch           – Artikel 225a Absatz 6\n„Satzung des ESZB und der EZB“;                            – Artikel 226 Absatz 2\nl)  werden die Worte „Ausschuss nach Artikel 114“ und          – Artikel 227 Absatz 1\n„in Artikel 114 bezeichneter Ausschuss“ ersetzt durch\n„Wirtschafts- und Finanzausschuss“;                        – Artikel 228 Absatz 1 (erste Erwähnung)\nm) werden die Worte „Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt         – Artikel 229\ndurch „Satzung des Gerichtshofs der Europäischen           – Artikel 229a\nUnion“;\n– Artikel 230 Absätze 1, 2 und 3\nn) werden die Worte „Gericht erster Instanz“ ersetzt\n– Artikel 231 Absatz 1\ndurch „Gericht“;\n– Artikel 232 Absatz 1\no) werden die Worte „gerichtliche Kammer“ und „gericht-\nliche Kammern“ ersetzt durch „Fachgericht“ bzw.            – Artikel 233 Absatz 1\n„Fachgerichte“ und die jeweils erforderlichen gramma-      – Artikel 234 Absatz 1\ntikalischen Anpassungen vorgenommen.\n– Artikel 235\n3. In den folgenden Artikeln werden die Worte „Rat … ein-\nstimmig“ an der geeigneten Stelle ergänzt durch die Worte      – Artikel 236\n„gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“; die           – Artikel 237 Einleitungssatz und Buchstabe d (erste\nWorte „auf Vorschlag der Kommission“ werden gestrichen:           Erwähnung)\n– Artikel 13, der 16e wird, Absatz 1                           – Artikel 238\n– Artikel 19 Absatz 1                                          – Artikel 240\n– Artikel 19 Absatz 2                                          – Artikel 242 Satz 1\n– betrifft nicht die deutsche Fassung                          – Artikel 243\n– Artikel 93                                                   – Artikel 244\n– Artikel 94, der 95 wird                                      – Artikel 247 Absatz 9, der 8 wird\n– Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 2                          – Artikel 256 Absätze 2 und 4.\n– Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 1.                       8. In den folgenden Artikeln wird der Verweis auf einen ande-\nren Artikel des Vertrags durch folgenden Verweis auf einen\n4. In den folgenden Artikeln werden nach dem Wort „Rat“ die       Artikel des Vertrags über die Europäische Union ersetzt:\nWorte „ , der mit einfacher Mehrheit beschließt,“ einge-\nfügt:                                                          – Artikel 21 Absatz 3, der 4 wird: Verweis auf Artikel 53\nAbsatz 1 (erster Verweis) und auf Artikel 9 (zweiter Ver-\n– Artikel 130 Absatz 1                                            weis)\n– Artikel 144 Absatz 1                                         – Artikel 4, der 97b wird: Verweis auf Artikel 2\n– Artikel 208                                                  – Artikel 98: Verweis auf Artikel 2 (zweiter Verweis)\n– Artikel 209                                                  – Artikel 105 Absatz 1 Satz 2: Verweis auf Artikel 2\n– Artikel 213 letzter Absatz Satz 3                            – Artikel 215 Absatz 3, der 4 wird: Verweis auf Artikel 9d\n– Artikel 216                                                     Absatz 7 Unterabsatz 1.\n– Artikel 284.                                              9. In der deutschen Fassung des Vertrags wird in den folgen-\nden Artikeln das Wort „Entscheidung“ ersetzt durch\n5. In den folgenden Artikeln werden die Worte „Anhörung           „Beschluss“ und das Verb „entscheiden“ durch „beschlie-\ndes Europäischen Parlaments“ durch „Zustimmung des             ßen“, jeweils in der entsprechenden grammatikalischen\nEuropäischen Parlaments“ ersetzt:                              Form:\n– Artikel 13, der 16e wird, Absatz 1                           – Artikel 75 Absatz 4;\n– betrifft nicht die deutsche Fassung.                         – Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 2;\n6. In den folgenden Artikeln wird das Wort „Organ“ durch die      – Artikel 85 Absatz 2 (zweimal);\nWorte „Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle“ ersetzt\nund werden die jeweils erforderlichen grammatikalischen        – Artikel 86 Absatz 3;\nAnpassungen vorgenommen:                                       – Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e;\n– Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2                           – Artikel 88 Absatz 2 (fünfmal) und Absatz 3;\n– Artikel 232 Absatz 2                                         – Artikel 94, der 95 wird, Absatz 6 Unterabsatz 2. Außer-\n– Artikel 233 Absatz 1                                            dem wird dort „Trifft“ ersetzt durch „Erlässt“.\n– Artikel 234 Buchstabe b\nB. Spezifische Änderungen\n– Artikel 255 Absatz 3, der 16a Absatz 3 Unterabsatz 3\nwird.                                                                             Präambel\n7. In den folgenden Artikeln wird das Wort „Gerichtshof“      10. Im zweiten Erwägungsgrund wird das Wort „Länder“\ndurch die Worte „Gerichtshof der Europäischen Union“           durch „Staaten“ ersetzt und im Schlusssatz der Präambel\nersetzt:                                                       werden die Worte „haben beschlossen, eine Europäische","1056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nGemeinschaft zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu        a) Zollunion,\nihren Bevollmächtigten ernannt“ ersetzt durch „haben zu\nb) Festlegung der für das Funktionieren des Binnen-\ndiesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt“.\nmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,\nc) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Wäh-\nGemeinsame Bestimmungen\nrung der Euro ist,\n11. Die Artikel 1 und 2 werden aufgehoben. Folgender Arti-\nd) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen\nkel 1a wird eingefügt:\nder gemeinsamen Fischereipolitik,\n„Artikel 1a\ne) gemeinsame Handelspolitik.\n(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und\n(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständig-\nlegt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der\nkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte,\nAusübung ihrer Zuständigkeiten fest.\nwenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem\n(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische   Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er not-\nUnion bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet.   wendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben\nDiese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind,      kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen\nwerden als „die Verträge“ bezeichnet.“                       oder deren Tragweite verändern könnte.\nZuständigkeiten und Bereiche                                                  Artikel 2c\n12. Folgender neuer Titel I und folgende neue Artikel 2a bis 2e      (1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitglied-\nwerden eingefügt:                                            staaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Arti-\n„Titel I                         keln 2b und 2e genannten Bereiche eine Zuständigkeit\nübertragen.\nArten und\nBereiche der Zuständigkeit der Union                  (2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte\nZuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptberei-\nArtikel 2a                          che:\n(1) Übertragen die Verträge der Union für einen           a) Binnenmarkt,\nbestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit,\nso kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und       b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genann-\nverbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dür-        ten Aspekte,\nfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von     c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammen-\nder Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte            halt,\nder Union durchzuführen.\nd) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die\n(2) Übertragen die Verträge der Union für einen                Erhaltung der biologischen Meeresschätze,\nbestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte\nZuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaa-     e) Umwelt,\nten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und       f)   Verbraucherschutz,\nverbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten\ng) Verkehr,\nnehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die\nUnion ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitglied-   h) transeuropäische Netze,\nstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern        i)   Energie,\nund soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit\nnicht mehr auszuüben.                                        j)   Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,\n(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts-    k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der\nund Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen                öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Ver-\nnach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die            trag genannten Aspekte.\nUnion zuständig ist.                                             (3) In den Bereichen Forschung, technologische Ent-\n(4) Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die      wicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit\nEuropäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame           der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere\nAußen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schritt-    Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die\nweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspoli-       Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hin-\ntik zu erarbeiten und zu verwirklichen.                      dert, ihre Zuständigkeit auszuüben.\n(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßga-         (4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und\nbe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unter-        humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der\nstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen         Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsa-\nder Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch         me Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser\ndie Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stel-  Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständig-\nle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.              keit auszuüben.\nDie verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der\ndiese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge                                   Artikel 2d\nerlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der                 (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspo-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.           litik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat\n(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die      Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge\nEinzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestim-     dieser Politik.\nmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.              Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gel-\nten besondere Regelungen.\nArtikel 2b\n(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der\n(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in fol-   Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere\ngenden Bereichen:                                            durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                      1057\n(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der         Wort „Fischerei“ eingefügt, die Worte „und Forschung“\nSozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.                    werden durch „Forschung, technologische Entwicklung\nund Raumfahrt“ ersetzt und nach den Worten „des Wohl-\nArtikel 2e                           ergehens der Tiere“ werden die Worte „als fühlende\nWesen“ eingefügt.\nDie Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur\nUnterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maß-        22. Die Artikel 7 bis 10 werden aufgehoben. Die Artikel 11\nnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen           und 11a werden durch Artikel 10 des Vertrags über die\nmit europäischer Zielsetzung können in folgenden Berei-         Europäische Union sowie durch die Artikel 280a bis 280i\nchen getroffen werden:                                          des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion ersetzt, die vorstehend in Artikel 1 Nummer 22 die-\na) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesund-             ses Vertrags beziehungsweise nachstehend in Num-\nheit,                                                       mer 278 wiedergegeben sind.\nb) Industrie,                                               23. Der Wortlaut des Artikels 12 wird Artikel 16d.\nc) Kultur,                                                  24. Der Wortlaut des Artikels 13 wird Artikel 16e mit den Ände-\nd) Tourismus,                                                   rungen gemäß Nummer 33.\n25. Der Wortlaut des Artikels 14 wird Artikel 22a mit den Ände-\ne) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,\nrungen gemäß Nummer 41.\nf)  Katastrophenschutz,\n26. Der Wortlaut des Artikels 15 wird Artikel 22b mit den\ng) Verwaltungszusammenarbeit.“                                  Änderungen gemäß Nummer 42.\n27. Artikel 16 wird wie folgt geändert:\nAllgemeine Bestimmungen                             a) Am Anfang des Artikels werden die Worte „Unbescha-\n13. Folgender Titel II und folgender Artikel 2f werden einge-           det der Artikel 73, 86 und 87“ ersetzt durch: „Unbe-\nfügt:                                                               schadet des Artikels 3a des Vertrags über die Europäi-\nsche Union und der Artikel 73, 86 und 87 dieses Ver-\n„Titel II                               trags“.\nAllgemein geltende Bestimmungen                    b) Am Ende des Satzes werden die Worte „und Bedin-\nArtikel 2f                               gungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestal-\ntet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen kön-\nDie Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik         nen“ ersetzt durch die Worte „und Bedingungen, ins-\nund ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen                  besondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für\nund trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der                das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind,\nbegrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer                 dass diese ihren Aufgaben nachkommen können“.\nGesamtheit Rechnung.“\nc) Der folgende neue Satz wird angefügt:\n14. Artikel 3 Absatz 1 wird gestrichen. Sein Absatz 2 wird wie\nfolgt geändert: Die Worte „in diesem Artikel genannten              „Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom\nTätigkeiten“ werden durch „ihren Tätigkeiten“ ersetzt und           Europäischen Parlament und vom Rat durch Verord-\ndie Nummerierung entfällt.                                          nungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-\nfahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der\n15. Der Wortlaut des Artikels 4 wird Artikel 97b mit den Ände-          Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den\nrungen gemäß Nummer 85.                                             Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben\n16. Artikel 5 wird aufgehoben; er wird durch Artikel 3b des             und zu finanzieren.“\nVertrags über die Europäische Union ersetzt.                28. Als Artikel 16a wird der bisherige Artikel 255 eingefügt, der\n17. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:                            wie folgt geändert wird:\n„Artikel 5a                           a) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2\nvorangestellt; der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3\nBei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und            Unterabsatz 1, und die bisherigen Absätze 2 und 3\nihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im               werden Unterabsätze 2 und 3:\nZusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäfti-\n„(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu\ngungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemesse-\nfördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft\nnen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen\nsicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen\nAusgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemei-\nund sonstigen Stellen der Union unter weitestgehen-\nnen und beruflichen Bildung und des Gesunheitsschutzes\nder Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.\nRechnung.“\n(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies\n18. Folgender Artikel 5b wird eingefügt:\ngilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu\n„Artikel 5b                                Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.“\nBei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und        b) Im bisherigen Absatz 1, der Absatz 3 Unterabsatz 1\nihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminie-             wird, wird vor dem Wort „Sitz“ das Wort „satzungsmä-\nrungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der eth-             ßigem“ eingefügt, werden die Worte „des Europäi-\nnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,             schen Parlaments, des Rates und der Kommission“\neiner Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrich-           ersetzt durch „der Organe, Einrichtungen und sonsti-\ntung zu bekämpfen.“                                                 gen Stellen der Union, unabhängig von der Form der\nfür diese Dokumente verwendeten Träger,“ und wer-\n19. In Artikel 6 werden die Worte „in Artikel 3 genannten“\nden die Worte „nach den Absätzen 2 und 3“ durch\ngestrichen.\n„nach diesem Absatz“ ersetzt.\n20. Es wird ein Artikel 6a mit dem Wortlaut des Artikels 153\nc) Im bisherigen Absatz 2, der Absatz 3 Unterabsatz 2\nAbsatz 2 eingefügt.\nwird, werden nach den Worten „vom Rat“ die Worte\n21. Als Artikel 6b wird der verfügende Teil des bisherigen Pro-         „durch Verordnungen“ eingefügt und werden die\ntokolls über den Tierschutz und das Wohlergehen der                 Worte „binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Ver-\nTiere eingefügt; nach dem Wort „Landwirtschaft“ wird das            trags von Amsterdam“ gestrichen.","1058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nd) Der bisherige Absatz 3, der Absatz 3 Unterabsatz 3            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwird, erhält folgende Fassung:\n„(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben\n„Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen                 die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflich-\ngewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen          ten. Sie haben unter anderem\nim Einklang mit den in Unterabsatz 2 genannten Ver-\nordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestim-                a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-\nmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumen-                    ten frei zu bewegen und aufzuhalten;\nten fest.“;                                                      b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz\nferner werden die folgenden zwei neuen Unterabsätze                  haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den\nangefügt:                                                            Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den\nKommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedin-\n„Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäi-\ngungen gelten wie für die Angehörigen des betref-\nschen Union, die Europäische Zentralbank und die\nfenden Mitgliedstaats;\nEuropäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Ver-\nwaltungsaufgaben wahrnehmen.                                     c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mit-\nDas Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür,                  gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besit-\ndass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren                   zen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die\nbetreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2                         diplomatischen und konsularischen Behörden\ngenannten Verordnungen öffentlich zugänglich                         eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedin-\ngemacht werden.“                                                     gungen wie Staatsangehörige dieses Staates;\n29. Der folgende Artikel 16b, der Artikel 286 ersetzt, wird ein-         d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parla-\ngefügt:                                                                  ment zu richten und sich an den Europäischen Bür-\ngerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich\n„Artikel 16b\nin einer der Sprachen der Verträge an die Organe\n(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie                      und die beratenden Einrichtungen der Union zu\nbetreffenden personenbezogenen Daten.                                    wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu\n(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen                    erhalten.\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vor-                   Diese Rechte werden unter den Bedingungen und\nschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der               innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen\nVerarbeitung personenbezogener Daten durch die Orga-                 und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen\nne, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie              Maßnahmen festgelegt sind.“\ndurch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von\nTätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unions-        35. Artikel 18 wird wie folgt geändert:\nrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Ein-        a) In Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat Vorschrif-\nhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behör-\nten erlassen“ ersetzt durch „können das Europäische\nden überwacht.\nParlament und der Rat gemäß dem ordentlichen\nDie auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vor-                Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen“ und\nschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Arti-             wird der letzte Satz gestrichen.\nkels 25a des Vertrags über die Europäische Union unbe-\nrührt.“                                                          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n30. Der folgende neue Artikel 16c wird eingefügt:                           „(3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten\nZwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür\n„Artikel 16c                                keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen\n(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und reli-            Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die\ngiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mit-                  die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betref-\ngliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen,                 fen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des\nund beeinträchtigt ihn nicht.                                        Europäischen Parlaments.“\n(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den    36. In Artikel 20 werden die Worte „vereinbaren die notwendi-\nweltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatli-          gen Regeln und“ ersetzt durch „treffen die notwendigen\nchen Rechtsvorschriften genießen.                                Vorkehrungen und“. Der folgende neue Absatz 2 wird\n(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemein-           angefügt:\nschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres beson-            „Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzge-\nderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmä-         bungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen\nßigen Dialog.“                                                   Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen\nKoordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Er-\nNichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft                     leichterung deses Schutzes erlassen.“\n31. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:   37. In Artikel 21 wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:\n„Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“.                „Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingun-\ngen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 8b\n32. Als Artikel 16d wird der bisherige Artikel 12 eingefügt.         des Vertrags über die Europäische Union gelten, ein-\n33. Als Artikel 16e wird der bisherige Artikel 13 eingefügt; in      schließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus\ndessen Absatz 2 werden die Worte „beschließt der Rat             denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative\ngemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemein-            ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen\nschaftliche Fördermaßnahmen annimmt“ ersetzt durch               Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetz-\n„können das Europäische Parlament und der Rat gemäß              gebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.“\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grund-\nprinzipien für Fördermaßnahmen der Union festlegen“.         38. In Artikel 22 Absatz 2 werden die Worte „der in diesem Teil\nvorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kom-\n34. Artikel 17 wird wie folgt geändert:                              mission und nach Anhörung des Europäischen Parla-\na) In Absatz 1 werden die Worte „ergänzt die nationale           ments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten\nStaatsbürgerschaft“ ersetzt durch „tritt zur nationalen      zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-\nStaatsbürgerschaft hinzu“.                                   schriften empfiehlt.“ ersetzt durch „der in Artikel 17","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1059\nAbsatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem          49. Artikel 37 wird wie folgt geändert:\nbesonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung                a) Absatz 1 wird gestrichen.\ndes Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen.\nDiese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mit-               b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; der Satzteil\ngliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs-           „Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1\nrechtlichen Vorschriften in Kraft.“                                  vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\n39. Der Dritte Teil erhält die folgende neue Überschrift:                binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags\n„Die internen Politiken                          zur Gestaltung und Durchführung der Gemeinsamen\nund Maßnahmen der Union“.                           Agrarpolitik Vorschläge vor,“ wird ersetzt durch „Die\nKommission legt zur Gestaltung und Durchführung der\ngemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor,“ und Unter-\nBinnenmarkt                                     absatz 3 wird gestrichen.\n40. Am Anfang des Dritten Teils wird ein Titel I mit der Über-       c) Folgende Absätze werden als neue Absätze 2 und 3\nschrift „Der Binnenmarkt“ eingefügt.                                 eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden ent-\n41. Als Artikel 22a wird der bisherige Artikel 14 eingefügt.             sprechend umnummeriert:\nAbsatz 1 erhält folgende Fassung:                                       „(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen\n„(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen,              gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren\num nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der                   und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus-\nVerträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungs-                schusses die gemeinsame Organisation der Agrar-\nweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.“                        märkte nach Artikel 34 Absatz 1 sowie die anderen\nBestimmungen fest, die für die Verwirklichung der\n42. Als Artikel 22b wird der bisherige Artikel 15 eingefügt. In          Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik\nAbsatz 1 werden die Worte „im Zuge der Errichtung“                   notwendig sind.\nersetzt durch „für die Errichtung“.\n(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission\n43. Titel I „Der freie Warenverkehr“ wird Titel Ia.                      die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der\n44. In Artikel 23 Absatz 1 werden die Worte „Grundlage der               Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßi-\nGemeinschaft ist“ ersetzt durch „Die Union umfasst“.                 gen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Auf-\nteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.“\n45. Nach Artikel 27 wird ein Kapitel 1a mit der Überschrift „Die\nZusammenarbeit im Zollwesen“ eingefügt. Als Artikel 27a          d) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, erhält der Einleitungs-\nwird der bisherige Artikel 135 eingefügt, dessen letzter             teil folgende Fassung:\nSatz gestrichen wird.                                                „Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach\nMaßgabe des Absatzes 1 durch die in Artikel 34\nAbsatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation\nLandwirtschaft und Fischerei                             ersetzt werden,“.\n46. In der Überschrift des Titels II werden die Worte „und die       e) Betrifft nicht die deutsche Fassung.\nFischerei“ angefügt.\n47. Artikel 32 wird wie folgt geändert:                                         Freizügigkeit der Arbeitnehmer\na) In Absatz 1 wird der folgende neue Unterabsatz 1 ein-     50. In Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte „in\ngefügt:                                                      Durchführungsverordnungen“ durch „durch Verordnun-\n„(1) Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und           gen“ ersetzt.\nFischereipolitik fest und führt sie durch.“              51. Artikel 42 wird wie folgt geändert:\nDer bisherige Wortlaut des Absatzes 1 wird Unter-            a) In Absatz 1 werden die Worte „zu diesem Zweck führt\nabsatz 2.                                                        er insbesondere ein System ein, welches aus- und ein-\nwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsbe-\nIn Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „die\nrechtigten Angehörigen“ ersetzt durch „zu diesem\nLandwirtschaft“ die Worte „ , die Fischerei“ eingefügt\nZweck führen sie insbesondere ein System ein, das\nund der folgende Satz wird als letzter Satz des Unter-\nzu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbst-\nabsatzes angefügt:\nständigen sowie deren anspruchsberechtigten Ange-\n„Die Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik                 hörigen“.\noder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des\nb) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:\nWortes „landwirtschaftlich“ sind in dem Sinne zu ver-\nstehen, dass damit unter Berücksichtigung der beson-                „Erklärt ein Mitglied des Rates, dass ein Entwurf\nderen Merkmale des Fischereisektors auch die Fische-             eines Gesetzgebungsakts nach Absatz 1 wichtige\nrei gemeint ist.“                                                Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, ins-\nbesondere dessen Geltungsbereich, Kosten oder\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Errichtung“ die\nFinanzstruktur, verletzen oder dessen finanzielles\nWorte „oder das Funktionieren“ eingefügt.\nGleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es\nc) In Absatz 3 werden die Worte „sind in der diesem Ver-             beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In\ntrag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt“ ersetzt          diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsver-\ndurch: „sind in Anhang I aufgeführt“.                            fahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der\nEuropäische Rat binnen vier Monaten nach Ausset-\n48. Artikel 36 wird wie folgt geändert:\nzung des Verfahrens wie folgt vor:\na) In Absatz 1 werden vor den Worten „der Rat“ die Worte\na) er verweist den Entwurf an den Rat zurück,\n„das Europäische Parlament und“ eingefügt und wird\nwodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetz-\nder Verweis auf Absatz 3 gestrichen.\ngebungsverfahrens beendet wird, oder\nb) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fas-              b) er sieht von einem Tätigwerden ab, oder aber er\nsung:                                                                 ersucht die Kommission um Vorlage eines neuen\n„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geneh-                     Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vor-\nmigen, dass Beihilfen gewährt werden“.                                geschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.“","1060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nNiederlassungsrecht                             durch eines der Ziele der Union gerechtfertigt und mit dem\nordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts ver-\n52. In Artikel 44 werden am Anfang des Absatzes 2 die Worte\neinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag\n„Das Europäische Parlament“ eingefügt.\neines Mitgliedstaats.“\n53. In Artikel 45 Absatz 2 werden die Worte „Der Rat kann mit\n62. Artikel 60 wird Artikel 61h in der Fassung gemäß Num-\nqualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“\nmer 64.\nersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat\nkönnen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-\nren“.                                                                             Raum der Freiheit,\n54. Artikel 47 wird wie folgt geändert:\nder Sicherheit und des Rechts\na) Am Ende des Absatzes 1 wird folgender Satzteil ange-     63. Ein Titel IV mit der Überschrift\nfügt: „sowie für die Koordinierung der Rechts- und Ver-       „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“\nwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Auf-\nersetzt den Titel IV über Visa, Asyl, Einwanderung und\nnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten“.\nandere Politiken betreffend den freien Personenverkehr.\nb) Absatz 2 wird gestrichen und der bisherige Absatz 3          Dieser Titel umfasst folgende Kapitel:\nwird Absatz 2. Eine weitere Änderung betrifft nicht die\ndeutsche Fassung.                                           Kapitel 1:    Allgemeine Bestimmungen\n55. Als Artikel 48a wird der bisherige Artikel 294 eingefügt.       Kapitel 2:    Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und\nEinwanderung\nDienstleistungen                              Kapitel 3:    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen\n56. Artikel 49 wird wie folgt geändert:                             Kapitel 4:    Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen\na) In Absatz 1 werden die Worte „Staat der Gemein-              Kapitel 5:    Polizeiliche Zusammenarbeit\nschaft“ ersetzt durch „Mitgliedstaat“.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Der Rat kann mit quali-                    Allgemeine Bestimmungen\nfizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“        64. Artikel 61 wird durch folgendes Kapitel 1 und folgende\nersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat        Artikel 61 bis 61i ersetzt: Artikel 61 ersetzt auch Artikel 29\nkönnen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-             des bisherigen Vertrags über die Europäische Union, Arti-\nfahren“.                                                    kel 61d ersetzt Artikel 36 jenes Vertrags, Artikel 61e ersetzt\n57. In Artikel 50 Absatz 3 werden die Worte „dem Staat“             Artikel 64 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Euro-\nersetzt durch „dem Mitgliedstaat“ und werden die Worte          päischen Gemeinschaft sowie Artikel 33 des bisherigen\n„dieser Staat“ ersetzt durch „dieser Mitgliedstaat“.            Vertrags über die Europäische Union, Artikel 61g ersetzt\n58. In Artikel 52 Absatz 1 werden die Worte „Der Rat erlässt        Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nmit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission        Gemeinschaft und Artikel 61h übernimmt gemäß der vor-\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-          stehenden Nummer 62 Artikel 60 jenes Vertrags.\nses und des Europäischen Parlaments“ ersetzt durch                                         „Kapitel 1\n„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß\nAllgemeine Bestimmungen\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses“.                                          Artikel 61\n59. In Artikel 53 werden die Worte „sind bereit, über das Aus-         (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der\nmaß der Liberalisierung“ ersetzt durch „bemühen sich,           Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und\nüber das Ausmaß der Liberalisierung“.                           die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der\nMitgliedstaaten geachtet werden.\nKapitalverkehr                                  (2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengren-\n60. In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat auf       zen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemein-\nVorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit            same Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und\nMaßnahmen … beschließen“ ersetzt durch „beschließen             Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidari-\ndas Europäische Parlament und der Rat gemäß dem                 tät der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Dritt-\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen …“                staatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke die-\nund werden die Worte „seiner Bemühungen“ am Anfang              ses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen\ndes Absatzes 2 durch „ihrer Bemühungen“ ersetzt. Der            gleichgestellt.\nletzte Satz des Absatzes 2 wird Absatz 3 und erhält fol-           (3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur\ngende Fassung:                                                  Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von\n„(3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß          Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung\neinem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach                und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen\nAnhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen ein-             der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen\nstimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für         Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung\ndie Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern        strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls\neinen Rückschritt darstellen.“                                  durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvor-\nschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.\n61. In Artikel 58 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:\n(4) Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbe-\n„(4) Sind keine Maßnahmen nach Artikel 57 Absatz 3\nsondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerken-\nerlassen worden, so kann die Kommission oder, wenn\nnung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen\ndiese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines ent-\nin Zivilsachen.\nsprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats kei-\nnen Beschluss erlassen hat, der Rat einen Beschluss\nArtikel 61a\nerlassen, mit dem festgelegt wird, dass die von einem Mit-\ngliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere Drittländer               Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für\ngetroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern        die gesetzgeberische und operative Programmplanung im\nals mit den Verträgen vereinbar anzusehen sind, als sie         Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                      1061\nArtikel 61b                           Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten\noder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigen-\nDie nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungs-          tümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen,\nvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4       Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.\nund 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsi-\ndiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die          Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Maßnah-\nAnwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Ver-         men zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten Rahmens.\nhältnismäßigkeit.\nIn den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erfor-\nderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgese-\nArtikel 61c                           hen sein.\nUnbeschadet der Artikel 226, 227 und 228 kann der Rat\nauf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit                                      Artikel 61i\ndenen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die               Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte\nMitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission            sowie die in Artikel 61g genannten Maßnahmen, mit\neine objektive und unparteiische Bewertung der Durchfüh-        denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen\nrung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch       der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie\ndie Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbeson-           folgt erlassen:\ndere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes\nder gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäi-          a) auf Vorschlag der Kommission oder\nsche Parlament und die nationalen Parlamente werden             b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.“\nvom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unter-\nrichtet.\nGrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung\nArtikel 61d                       65. Die Artikel 62 bis 64 werden durch folgendes Kapitel 2 und\nfolgende Artikel 62 bis 63b ersetzt. Artikel 62 ersetzt den\nIm Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um\nbisherigen Artikel 62, Artikel 63 Absätze 1 und 2 ersetzt\nsicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative\nArtikel 63 Nummern 1 und 2, Artikel 63 Absatz 3 ersetzt\nZusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit geför-\nArtikel 64 Absatz 2 und Artikel 63a ersetzt Artikel 63 Num-\ndert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Arti-\nmern 3 und 4:\nkels 207 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständi-\ngen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der                                       „Kapitel 2\nbetroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der\nPolitik im Bereich\nUnion können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt\nGrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung\nwerden. Das Europäische Parlament und die nationalen\nParlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses                                       Artikel 62\nauf dem Laufenden gehalten.\n(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der\na) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig\nArtikel 61e\nvon ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der\nDieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zustän-           Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;\ndigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der     b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwa-\nöffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicher-             chung des Grenzübertritts an den Außengrenzen\nheit.                                                               sichergestellt werden soll;\nc) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an\nArtikel 61f                               den Außengrenzen eingeführt werden soll.\nEs steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in         (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro-\neigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und             päische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen\nKoordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen            Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende\nihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwotli-     Bereiche betreffen:\nchen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet hal-\nten.                                                            a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere\nkurzfristige Aufenthaltstitel;\nArtikel 61g                           b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten\nder Außengrenzen unterzogen werden;\nDer Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszu-\nsammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen             c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsan-\nder Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie            gehörige innerhalb der Union während eines kurzen\ndie Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und                Zeitraums frei bewegen können;\nder Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf        d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung\nVorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 61i             eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außen-\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments.                      grenzen erforderlich sind;\ne) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich\nArtikel 61h                               welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der\nBinnengrenzen.\nSofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 61\nin Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terroris-            (3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in\nmus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen,         Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein\nschaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß            Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verord-           gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren\nnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in                 Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Auf-\nBezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das             enthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente er-","1062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine            b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die\nBefugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach              sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ein-\nAnhörung des Europäischen Parlaments.                                schließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in\nden anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhal-\n(4) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der\nten dürfen;\nMitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer\nGrenzen nach dem Völkerrecht.                                    c) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, ein-\nschließlich Abschiebung und Rückführung solcher\nArtikel 63                                Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat auf-\nhalten;\n(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im\nBereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender             d) Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere\nSchutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der interna-           des Handels mit Frauen und Kindern.\ntionalen Schutz benötigt, ein angemessener Status ange-             (3) Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte über\nboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-              eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr\nZurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik           Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraus-\nmuss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und               setzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der\ndem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstel-           Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt\nlung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Ver-        in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.\nträgen im Einklang stehen.\n(4) Das Europäische Parlament und der Rat können\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro-          gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter\npäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen             Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschrif-\nGesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein                ten der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, mit denen\ngemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes               die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration\numfasst:                                                         der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden\na) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asyl-        Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden.\nstatus für Drittstaatsangehörige;\n(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitglied-\nb) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Dritt-       staaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus\nstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus         Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort\nerhalten, aber internationalen Schutz benötigen;             als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen.\nc) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden\nSchutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzu-                                      Artikel 63b\nstroms;\nFür die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union\nd) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den                und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarität und\nEntzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise          der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter\ndes subsidiären Schutzstatus;                                den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht.\ne) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-          Die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der\nstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder      Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist, ent-\nsubsidiären Schutz zuständig ist;                            sprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses\nGrundsatzes.“\nf)  Normen über die Aufnahmebedingungen von Perso-\nnen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;\nJustizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen\ng) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern\nzur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl        66. Artikel 65 wird durch folgendes Kapitel 3 und folgenden\noder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden             Artikel 65 ersetzt:\nSchutz beantragen.\n„Kapitel 3\n(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten auf-\ngrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehöri-                 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen\ngen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der                                    Artikel 65\nKommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betref-\nfenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhö-           (1) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenar-\nrung des Europäischen Parlaments.                                beit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die\nauf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen\nArtikel 63a                            beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maß-\n(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwande-            nahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\nrungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung        gliedstaaten umfassen.\nder Migrationsströme, eine angemessene Behandlung                   (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro-\nvon Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem         päische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies\nMitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärk-       für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts\nte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Men-                erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungs-\nschenhandel gewährleisten soll.                                  verfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen:\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Euro-\na) die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung\npäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen\ngerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen\nGesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Berei-\nzwischen den Mitgliedstaaten;\nchen:\nb) die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und\na) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Nor-\naußergerichtlicher Schriftstücke;\nmen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für\neinen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher       c) die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden\nzur Familienzusammenführung, durch die Mitglied-                 Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung\nstaaten;                                                         von Kompetenzkonflikten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                  1063\nd) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismit-           (2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen\nteln;                                                    Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen\nund der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in\ne) einen effektiven Zugang zum Recht;\nStrafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erfor-\nf)  die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose    derlich ist, können das Europäische Parlament und der\nAbwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls       Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren\ndurch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitglied-   durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei die-\nstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschrif-  sen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwi-\nten;                                                     schen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mit-\ngliedstaaten berüksichtigt.\ng) die Entwicklung von alternativen Methoden für die Bei-\nlegung von Streitigkeiten;                               Die Vorschriften betreffen Folgendes:\nh) die Förderung der Weiterbildung von Richtern und          a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger\nJustizbediensteten.                                          Basis zwischen den Mitgliedstaaten;\n(3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum          b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;\nFamilienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat        c) die Rechte der Opfer von Straftaten;\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest-\ngelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des       d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die\nEuropäischen Parlaments.                                         zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden\nsind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach\nDer Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen                  Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.\nBeschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familien-\nDer Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz\nrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt wer-\nhindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres\nden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die\nSchutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzu-\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlas-\nführen.\nsen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhö-\nrung des Europäischen Parlaments.                               (3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein\nEntwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende\nDer in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den natio-\nAspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so\nnalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag\nkann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von\nwird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungs-\neinem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der\nverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der\nBeschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abge-\nEuropäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Ent-\nlehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen.“\nwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfah-\nrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des\nJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen                 ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.\n67. Artikel 66 wird durch Artikel 61g ersetzt, der in Nummer 64  Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun\nwiedergegeben ist, und die Artikel 67 bis 69 werden auf-     Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf\ngehoben. Das folgende Kapitel 4 und die folgenden Arti-      der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie\nkel 69a bis 69e werden eingefügt. Die Artikel 69a, 69b       begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies bin-\nund 69d ersetzen Artikel 31 des bisherigen Vertrags über     nen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem\ndie Europäische Union, wie vorstehend in Artikel 1 Num-      Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die\nmer 51 dieses Vertrags angegeben:                            Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach\nArtikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische\n„Kapitel 4                         Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt,\nund die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar-\nJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen\nbeit finden Anwendung.\nArtikel 69a\n(1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der                            Artikel 69b\nUnion beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Aner-          (1) Das Europäische Parlament und der Rat können\nkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und         gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch\numfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der           Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straf-\nMitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 69b        taten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Krimi-\ngenannten Bereichen.                                         nalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkun-\nDas Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß         gen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Not-\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen,           wendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu\num                                                           bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.\na) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Aner-     Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Men-\nkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Ent-  schenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und\nscheidungen in der gesamten Union sichergestellt         Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel,\nwird;                                                    Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln,\nComputerkriminalität und organisierte Kriminalität.\nb) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu\nverhindern und beizulegen;                               Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen\nBeschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche\nc) die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten         bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfül-\nsowie Justizbediensteten zu fördern;                     len. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Euro-\npäischen Parlaments.\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden\noder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten            (2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen\nim Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs         Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für\nund der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleich-     die wirksame Durchführung der Politik der Union auf\ntern.                                                    einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen","1064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nerfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvor-               (2) Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nach\nschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf      Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen\ndem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richt-          unbeschadet des Artikels 69e durch die zuständigen ein-\nlinien werden unbeschadet des Artikels 61i gemäß dem             zelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.\ngleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungs-\nverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnah-\nmen erlassen.                                                                             Artikel 69e\n(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der         (1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der\nEntwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2              finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß\ngrundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berüh-            einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Ver-\nren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische           ordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische\nRat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche            Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstim-\nGesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aus-               mig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.\nsprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Ein-         Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe\nvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aus-             von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass\nsetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die            der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung\nAussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens              befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat aus-\nbeendet wird.                                                    gesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische\nSofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun           Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier\nMitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf          Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur\nder Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie         Annahme zurück.\nbegründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies bin-\nSofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun\nnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem\nMitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf\nRat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die\nder Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verord-\nErmächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach\nnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten\nArtikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische\ndies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament,\nUnion und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt,\ndem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die\nund die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar-\nErmächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach\nbeit finden Anwendung.\nArtikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische\nUnion und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt,\nArtikel 69c                           und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar-\nDas Europäische Parlament und der Rat können gemäß           beit finden Anwendung.\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Aus-                  (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenen-\nschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften          falls in Verbindung mit Europol, zuständig für die straf-\nder Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorge-           rechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die An-\nhen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention        klageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder\nzu fördern und zu unterstützen.                                  Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Inte-\nressen der Union begangen haben, die in der Verordnung\nArtikel 69d                            nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsan-\nwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständi-\n(1) Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und\ngen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der\nZusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu\nStaatsanwaltschaft wahr.\nunterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und\nVerfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind,                (3) Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Sat-\nwenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder          zung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelhei-\neine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich           ten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit\nist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden         geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die\nder Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Ope-          Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche\nrationen und gelieferten Infomationen.                           Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft\nZu diesem Zweck legen das Europäische Parlament und              bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Pro-\nder Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-              zesshandlungen fest.\nren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise,                (4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der\nden Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust fest.        Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen\nZu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:                       Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel\na) Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnah-            einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen\nmen sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtli-       Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kri-\nchen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständi-            minalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur\ngen nationalen Behörden durchgeführt werden, insbe-         entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich\nsondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen        Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als\nInteressen der Union;                                       einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen\nhaben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstim-\nb) Koordinierung der unter Buchstabe a genannten                 mig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und\nErmittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;                      nach Anhörung der Kommission.“\nc) Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter\nanderem auch durch die Beilegung von Kompetenz-\nkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem                        Polizeiliche Zusammenarbeit\nEuropäischen Justiziellen Netz.\n68. Das folgende Kapitel 5 und die folgenden Artikel 69f, 69g\nDurch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten          und 69h werden eingefügt. Die Artikel 69f und 69g ersetzen\nfür die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der          Artikel 30 des bisherigen Vertrags über die Europäische\nnationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von         Union und Artikel 69h ersetzt Artikel 32 jenes Vertrags, wie\nEurojust festgelegt.                                             in Artikel 1 Nummer 51 dieses Vertrags angegeben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                      1065\n„Kapitel 5                                beziehungsweise Stellen außerhalb der Union über-\nmittelt werden;\nPolizeiliche Zusammenarbeit\nArtikel 69f                            b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von\nErmittlungen und von operativen Maßnahmen, die\n(1) Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenar-            gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mit-\nbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitglied-               gliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermitt-\nstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer           lungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in\nauf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten                 Verbindung mit Eurojust.\nsowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Straf-\nverfolgungsbehörden.                                             Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten\nfür die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können das Euro-            Europäische Parlament festglegt; an dieser Kontrolle wer-\npäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen             den die nationalen Parlamente beteiligt.\nGesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die Fol-\ngendes betreffen:                                                   (3) Europol darf operative Maßnahmen nur in Verbin-\ndung und in Absprache mit den Behörden des Mitglied-\na) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und\nstaats oder der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheits-\nAustauschen sachdienlicher Informationen;\ngebiet betroffen ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnah-\nb) Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von              men bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatli-\nPersonal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den              chen Behörden vorbehalten.\nAustausch von Personal, die Ausrüstungsgegen-\nstände und die kriminaltechnische Forschung;\nArtikel 69h\nc) gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung\nschwerwiegender Formen der organisierten Kriminali-            Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungs-\ntät.                                                        verfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb\nwelcher Grenzen die in den Artikeln 69a und 69f genann-\n(3) Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzge-             ten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im\nbungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative             Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung\nZusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genann-            und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dür-\nten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig            fen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments.                       Europäischen Parlaments.“\nSofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe\nvon mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass\nder Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen                                       Verkehr\nbefasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat aus-  69. In Artikel 70 werden die Worte „verfolgen die Mitgliedstaa-\ngesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische          ten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsa-\nRat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier         men Verkehrspolitik“ ersetzt durch „werden die Ziele der\nMonaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur            Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik\nAnnahme zurück.                                                  verfolgt“.\nSofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun\n70. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nMitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf\nder Grundlage des betreffenden Entwurfs von Maßnah-                 „(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird\nmen begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten              den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung\ndies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament,          den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in\ndem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die          bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrsein-\nErmächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach            richtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.“\nArtikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische\nUnion und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, 71. In Artikel 72 werden die Worte „es sei denn, dass der Rat\nund die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenar-             einstimmig etwas anderes billigt“ ersetzt durch „es sei\nbeit finden Anwendung.                                           denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die\neine Ausnahmeregelung gewährt“.\nDas besondere Verfahren nach den Unterabsätzen 2 und 3\ngilt nicht für Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung des    72. Artikel 75 wird wie folgt geändert:\nSchengen-Besitzstands darstellen.                                a) In Absatz 1 werden die Worte „Im Verkehr innerhalb\nder Gemeinschaft werden die Diskriminierungen\nArtikel 69g                                beseitigt, die“ ersetzt durch „Im Verkehr innerhalb der\nUnion sind Diskriminierungen verboten, die“.\n(1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibe-\nhörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der              b) In Absatz 2 werden die Worte „der Rat“ ersetzt durch\nMitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenar-                 „das Europäische Parlament und der Rat“ und wird\nbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder                  das Wort „kann“ ersetzt durch „können“.\nmehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität,\ndes Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein             c) In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte „des Wirt-\ngemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer                schafts- und Sozialausschusses“ ersetzt durch „des\nPolitik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken.            Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und\nSozialausschusses“.\n(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch          73. In Artikel 78 wird folgender Satz angefügt: „Der Rat kann\nVerordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätig-            fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-\nkeitsbereich und die Aufgaben von Europol fest. Zu diesen        bon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlas-\nAufgaben kann Folgendes gehören:                                 sen, mit dem dieser Artikel aufgehoben wird.“\na) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und         74. In Artikel 79 wird der Satzteil „ ; die Befugnisse des Wirt-\nAustauschen von Informationen, die insbesondere von         schafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt“\nden Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern          gestrichen.","1066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n75. Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                  83. In Artikel 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „erlässt der\nRat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis-\n„(2) Das Europäische Parlament und der Rat können\nsion die erforderlichen Richtlinien“ ersetzt durch „erlassen\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ge-\ndas Europäische Parlament und der Rat gemäß dem\neignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen\nerlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts-\nRichtlinien“. Satz 2 erhält folgende Fassung: „Es können\nund Sozialausschusses und des Ausschusses der Regio-\nalle sonstigen in den Verträgen vorgesehenen zweckdien-\nnen.“\nlichen Maßnahmen erlassen werden.“\nWettbewerbsregeln\nGeistiges Eigentum\n76. Dem Artikel 85 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:\n84. Der folgende neue Artikel 97a wird als letzter Artikel des\n„(3) Die Kommission kann Verordnungen zu den Grup-             Titels VI eingefügt:\npen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach\nArtikel 83 Absatz 2 Buchstabe b eine Verordnung oder                                        „Artikel 97a\nRichtlinie erlassen hat.“\nIm Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens\n77. Artikel 87 wird wie folgt geändert:                               des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament\na) In Absatz 2 wird am Ende des Buchstabens c folgen-             und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-\nder Satz angefügt: „Der Rat kann fünf Jahre nach dem          fahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechts-\nInkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag         titel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geisti-\nder Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem              gen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von\ndieser Buchstabe aufgehoben wird.“                            zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontroll-\nregelungen auf Unionsebene.\nb) In Absatz 3 wird am Ende des Buchstabens a folgen-\nder Satzteil angefügt: „ , sowie der in Artikel 299           Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungs-\ngenannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer struk-         verfahren durch Verordnungen die Sprachenregelungen\nturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage“.                für die europäischen Rechtstitel fest. Der Rat beschließt\neinstimmig nach Anhörung des Europäischen Parla-\n78. Dem Artikel 88 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:          ments.“\n„(4) Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten\nvon staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach\nArtikel 89 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach                 Wirtschafts- und Währungspolitik\nAbsatz 3 ausgenommen werden können.“\n85. Als Artikel 97b wird der bisherige Artikel 4 als erster Artikel\ndes Titels VII eingefügt, der wie folgt geändert wird:\nSteuerliche Vorschriften                            a) In Absatz 1 werden die Worte „und der darin vorgese-\n79. Am Ende des Artikels 93 werden die Worte „innerhalb der                henen Zeitfolge“ gestrichen.\nin Artikel 14 gesetzten Frist“ ersetzt durch „und die Ver-\nb) In Absatz 2 wird der Satzteil „Parallel dazu umfasst\nmeidung von Wettbewerbsverzerrungen“.\ndiese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der\ndarin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwi-\nAngleichung der Rechtsvorschriften                              derrufliche Festsetzung der Wechselkurse im Hinblick\nauf die Einführung einer einheitlichen Währung, der\n80. Die Artikel 94 und 95 werden umgestellt. Artikel 94 wird               ECU,“ ersetzt durch „Parallel dazu umfasst diese\nArtikel 95 und Artikel 95 wird Artikel 94.                             Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin\n81. Artikel 95, der Artikel 94 wird, wird wie folgt geändert:              vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung,\nden Euro,“.\na) In Absatz 1 werden die Worte „abweichend von Arti-\nkel 94“ gestrichen.                                       86. Artikel 99 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 wird der Satzteil „Hält es ein Mitgliedstaat,      a) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird Satz 1 durch die fol-\nwenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisie-                  genden zwei Sätze ersetzt: „Wird im Rahmen des Ver-\nrungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich,“ ersetzt             fahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirt-\ndurch „Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer             schaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in\nHarmonisierungsmaßnahme durch das Europäische                      Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder\nParlament und den Rat beziehungsweise durch den                    das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts-\nRat oder die Kommission für erforderlich,“.                        und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die\nKommission eine Verwarnung an den betreffenden\nc) Am Anfang des Absatzes 5 wird der Satzteil „Unbe-                   Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung\nschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es             der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an\nnach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme                      den betreffenden Mitgliedstaat richten.“\ndurch den Rat oder die Kommission für erforderlich\nhält,“ ersetzt durch „Unbeschadet des Absatzes 4 teilt        b) Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Absatz 5 und der bisheri-\nferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer             ge Absatz 5 wird Absatz 6.\nHarmonisierungsmaßnahme durch das Europäische\nParlament und den Rat beziehungsweise durch den               c) In Absatz 4 werden die folgenden zwei neuen Unterab-\nRat oder die Kommission für erforderlich hält,“.                   sätze angefügt:\nd) In Absatz 10 werden die Worte „einem gemeinschaftli-                „Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne\nchen Kontrollverfahren“ ersetzt durch „einem Kontroll-             Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden\nverfahren der Union“.                                              Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.\n82. In Artikel 94, der Artikel 95 wird, werden die Worte „Der              Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des\nRat erlässt“ ersetzt durch „Unbeschadet des Artikels 94                Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buch-\nerlässt der Rat“.                                                      stabe a.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1067\nd) In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Worte „Der                         Währungspolitik\nRat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Ein-\nzelheiten“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament    91. Artikel 105 wird wie folgt geändert:\nund der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetz-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Abkürzung „ESZB“ ersetzt\ngebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelhei-\ndurch „Europäischen Systems der Zentralbanken (im\nten“.\nFolgenden „ESZB“)“.\nb) In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird der Verweis\nSchwierigkeiten in der                              auf Artikel 111 durch einen Verweis auf Artikel 188o\nVersorgung mit bestimmten Waren (Energie)                        ersetzt.\n87. Artikel 100 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n„(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbe-\nschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen                   „(6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen\nVerfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitglied-         gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren\nstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maß-             und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und\nnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende                 der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im\nSchwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren,            Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute\nvor allem im Energiebereich, auftreten.“                           und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versi-\ncherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank\nübertragen.“\nSonstige Bestimmungen –\nWirtschafts- und Währungspolitik                  92. Artikel 106 wird wie folgt geändert:\n88. In Artikel 102 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Ausgabe von\nentfällt die Nummerierung.                                         Banknoten“ bei der ersten Erwähnung ersetzt durch\n„Ausgabe von Euro-Banknoten“ und bei der zweiten\n89. Artikel 103 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nErwähnung durch „Ausgabe dieser Banknoten“.\n„(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der\nKommission und nach Anhörung des Europäischen Par-             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Münzen“ durch\nlaments die Definitionen für die Anwendung der in den              „Euro-Münzen“ ersetzt. Am Anfang des Satzes 2 wer-\nArtikeln 101 und 102 sowie in diesem Artikel vorgesehe-            den die Worte „Der Rat kann nach dem Verfahren des\nnen Verbote näher bestimmen.“                                      Artikels 252 und nach Anhörung der EZB“ ersetzt\ndurch „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments und\nVerfahren bei einem übermäßigen Defizit                        der Europäischen Zentralbank“.\n90. Artikel 104 wird wie folgt geändert:                       93. Artikel 107 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\na) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen; die Absätze 3,\n„(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in             4, 5 und 6 werden die Absätze 1, 2, 3 und 4.\neinem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht\noder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffen-       b) In Absatz 4, der Absatz 2 wird, werden die Worte „Die\nden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unter-            Satzung des ESZB“ durch folgenden Satzteil ersetzt:\nrichtet den Rat.“                                              „Die Satzung des Europäischen Systems der Zentral-\nbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgen-\nb) In Absatz 6 wird das Wort „entscheidet“ durch                   den „Satzung des ESZB und der EZB“)“.\n„beschließt“ und das Wort „Empfehlung“ durch „Vor-\nschlag“ ersetzt.                                           c) Absatz 5, der Absatz 3 wird, erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Stellt der               „(3) Das Europäische Parlament und der Rat können\nRat nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest, so             die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26,\nrichtet er auf Empfehlung der Kommission unverzüg-             32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1 Buchstabe a und 36 der\nlich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat            Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordent-\nmit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten           lichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschlie-\nFrist abzuhelfen.“                                             ßen entweder auf Empfehlung der Europäischen\nd) Betrifft nicht die deutsche Fassung.                            Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf\nEmpfehlung der Kommission nach Anhörung der\ne) In Absatz 12 wird in Satz 1 das Wort „Entscheidungen“           Europäischen Zentralbank.“\ndurch die Worte „Beschlüsse oder Empfehlungen“ und\n„die Entscheidung nach Absatz 8“ durch „der            94. In Artikel 109 werden die Worte „spätestens zum Zeit-\nBeschluss nach Absatz 8“ ersetzt.                          punkt der Errichtung des ESZB“ gestrichen und die Worte\n„Satzung seiner Zentralbank“ werden durch „Satzung sei-\nf)  Absatz 13 erhält folgende Fassung:                         ner nationalen Zentralbank“ ersetzt.\n„(13) Die Beschlussfassung und die Empfehlungen\ndes Rates nach den Absätzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen   95. In Artikel 110 Absatz 2 werden die vier ersten Unterabsät-\nauf Empfehlung der Kommission.                             ze gestrichen. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und im\nverbleibenden Teil des Absatzes 2 sowie in Absatz 3 wird\nErlässt der Rat Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9        das Wort „Entscheidungen“ durch „Beschlüsse“ bzw.\nsowie den Absätzen 11 und 12, so beschließt er ohne        „Beschlüssen“ ersetzt.\nBerücksichtigung der Stimme des den betreffenden\nMitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.\nDie qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des     Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro\nRates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buch-\n96. Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 wird Artikel 188o\nstabe a.“\nAbsätze 1 bis 4 mit den Änderungen gemäß Nummer 174.\ng) In Absatz 14 Unterabsatz 3 werden die Worte „vor dem        Absatz 4 wird Artikel 115c Absatz 1 in der Fassung gemäß\n1. Januar 1994“ gestrichen.                                Nummer 100.","1068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n97. Der folgende Artikel 111a wird eingefügt:                                                  Artikel 115c\n„Artikel 111a                               (1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im inter-\nnationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag\nUnbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentral-          der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der\nbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat              innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die                und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden\nMaßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheit-          gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von\nliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen                 besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Wäh-\nwerden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank                rungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der\nerlassen.“                                                       Europäischen Zentralbank.\n(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeig-\nInstitutionelle Bestimmungen (WWU)                         nete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche\nVertretung bei den internationalen Einrichtungen und Kon-\n98. Artikel 112 wird Artikel 245b mit den Änderungen gemäß           ferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat\nNummer 228. Artikel 113 wird Artikel 245c.                       beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.\n99. Artikel 114 wird wie folgt geändert:                                (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maß-\nnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberech-\na) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung\ntigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der\n„Beratender Währungsausschuss“ ersetzt durch\nEuro ist.\n„Wirtschafts- und Finanzausschuss“.\nDie qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich\nb) In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.       nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“\nc) In Absatz 2 wird Unterabsatz 1 gestrichen; im dritten\nGedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 99 Absät-\nze 2, 3, 4 und 5 durch einen Verweis auf Artikel 99\nÜbergangsbestimmungen für die\nAbsätze 2, 3, 4 und 6 ersetzt und der Verweis auf Arti-   Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt\nkel 122 Absatz 2 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 wird   101. Artikel 116 wird aufgehoben und der folgende Artikel 116a\ndurch einen Verweis auf Artikel 117a Absätze 2 und 3         wird eingefügt:\nersetzt.\n„Artikel 116a\nd) In Absatz 4 wird der Verweis auf die Artikel 122\nund 123 durch einen Verweis auf Artikel 116a ersetzt.           (1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlos-\nsen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für\ndie Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als\nBesondere Bestimmungen für die                           „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ oder\n„Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung“ bezeichnet.\nMitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist\n(2) Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmerege-\n100. Das folgende neue Kapitel 3a mit den folgenden neuen\nlung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestim-\nArtikeln 115a, 115b und 115c wird eingefügt:\nmungen der Verträge keine Anwendung:\n„Kapitel 3a                             a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell\nBesondere Bestimmungen für die                          betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspoli-\nMitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist                   tik (Artikel 99 Absatz 2);\nArtikel 115a                            b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits\n(Artikel 104 Absätze 9 und 11);\n(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der\nc) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 105 Absätze 1,\nWirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die\n2, 3 und 5);\nMitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen\nnach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und             d) Ausgabe des Euro (Artikel 106);\ndem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln\n99 und 104 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in              e) Rechtsakte        der  Europäischen    Zentralbank (Arti-\nArtikel 104 Absatz 14 genannten Verfahrens, um                        kel 110);\nf)   Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Arti-\na) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushalts-\nkel 111a);\ndisziplin zu verstärken,\ng) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen\nb) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik                 bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 188o);\nauszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese\nmit den für die gesamte Union angenommenen Grund-            h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Euro-\nzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre             päischen Zentralbank (Artikel 245b Absatz 2);\nEinhaltung zu überwachen.\ni)   Beschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständi-\n(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur               gen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im\ndie Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mit-                Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Stand-\ngliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.                   punkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung\nfür die Wirtschafts- und Währungsunion sind (Arti-\nDie qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich            kel 115c Absatz 1);\nnach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.\nj)   Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ver-\ntretung bei den internationalen Einrichtungen und\nArtikel 115b                                 Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 115c Absatz 2).\nDie Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mit-       Somit sind „Mitgliedstaaten“ im Sinne der in den Buchsta-\ngliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Pro-       ben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren\ntokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.                    Währung der Euro ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1069\n(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung                    ist. Diese Mitglieder beschließen innerhalb von\ngilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Ka-                        sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags der\npitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rech-                      Kommission beim Rat.\nten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.\nDie in Unterabsatz 2 genannte qualifizierte Mehr-\n(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mit-                     heit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Arti-\ngliedstaaten mit Ausnahmeregelung vertreten, ruht beim                       kel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“\nErlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten\nc) Absatz 3 übernimmt den Wortlaut des Artikels 123\nArtikeln durch den Rat sowie bei\nAbsatz 5 mit folgenden Änderungen:\na) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung\nder Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwa-                 i)   Am Anfang des Absatzes werden die Worte „Wird\nchung, einschließlich Empfehlungen zu den Stabili-                      nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2\ntätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 99                             beschlossen,“ ersetzt durch „Wird nach dem Ver-\nAbsatz 4);                                                              fahren des Absatzes 2 beschlossen,“.\nb) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitglied-                      ii) Vor den Worten „fest und ergreift“ wird das Wort\nstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 104                        „unwiderruflich“ eingefügt.\nAbsätze 6, 7, 8, 12 und 13).                              103. Artikel 118 wird aufgehoben. Es wird ein Artikel 118a nach\nDie qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates         Maßgabe folgender Anweisungen eingefügt:\nbestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“               a) Absatz 1 übernimmt den Wortlaut des Artikels 123\n102. Artikel 117 wird aufgehoben, mit Ausnahme der fünf                      Absatz 3. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deut-\nersten Gedankenstriche seines Absatzes 2, die die fünf                  sche Fassung.\nersten Gedankenstriche von Artikel 118a Absatz 2 mit den            b) Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des Artikels 117\nÄnderungen nach Nummer 103 werden. Es wird ein Arti-                    Absatz 2 Gedankenstriche 1 bis 5; die fünf Gedanken-\nkel 117a nach Maßgabe folgender Anweisungen einge-                      striche werden wie folgt mit einem Einleitungssatz ver-\nfügt:                                                                   sehen und geändert:\na) Absatz 1 übernimmt den Wortlaut des Artikels 121                     „Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die\nAbsatz 1 mit folgenden Änderungen:                                 eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der\ni)   In dem gesamten Absatz werden die Abkürzung                   Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese Mit-\n„das EWI“ bzw. „des EWI“ ersetzt durch „die Euro-             gliedstaaten“.\npäische Zentralbank“ bzw. „der Europäischen Zen-\ni)   Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „des\ntralbank“.\nEuropäischen Währungssystems“ ersetzt durch\nii) Am Anfang des Unterabsatzes 1 werden die Worte                      „des Wechselkursmechanismus“.\n„Die Kommission und das EWI berichten“ ersetzt\nii) Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fas-\ndurch „Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf\nsung:\nAntrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnah-\nmeregelung gilt, berichten die Kommission und die                  „— die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen\nEuropäische Zentralbank“.                                               Fonds für währungspolitische Zusammen-\narbeit, die zuvor vom Europäischen Wäh-\niii) In Unterabsatz 1 Satz 1 wird der Satzteil „inwieweit\nrungsinstitut übernommen worden waren,\ndie Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung“ ersetzt\nwahrzunehmen.“\ndurch „inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine\nAusnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung“.      104. Es wird ein Artikel 118b mit dem Wortlaut von Artikel 124\niv) In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte „der ein-         Absatz 1 eingefügt; dieser wird wie folgt geändert:\nzelnen Mitgliedstaaten“ ersetzt durch „jedes ein-         a) Der Satzteil „Bis zum Beginn der dritten Stufe behan-\nzelnen dieser Mitgliedstaaten“ und die Worte „die-            delt jeder Mitgliedstaat seine“ wird ersetzt durch\nses Vertrags“ gestrichen.                                     „Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung\nv) In Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die              gilt, behandelt seine“.\nWorte „gegenüber der Währung eines anderen Mit-           b) Der Satzteil „im Rahmen des Europäischen Währungs-\ngliedstaats“ ersetzt durch „gegenüber dem Euro“.              systems (EWS) und bei der Entwicklung des ECU\nEine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche             gesammelt worden sind, und respektiert die bestehen-\nFassung.                                                      den Zuständigkeiten“ wird ersetzt durch „im Rahmen\nvi) In Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich werden                 des Wechselkursmechanismus gesammelt worden\ndie Worte „von dem Mitgliedstaat“ ersetzt durch               sind“.\n„von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung“         105. Artikel 119 wird wie folgt geändert:\nund die Worte „des Europäischen Währungssys-\ntems“ gestrichen.                                         a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Worten\n„Ist ein Mitgliedstaat“ die Worte „für den eine Ausnah-\nvii) In Unterabsatz 2 werden die Worte „die Entwick-               meregelung gilt“ eingefügt und wird das Wort „schritt-\nlung der ECU,“ gestrichen.                                    weise“ gestrichen sowie das Wort „Staat“ durch „Mit-\nb) Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des Artikels 122                     gliedstaat“ ersetzt; in Unterabsatz 2 werden nach den\nAbsatz 2 Satz 2, mit folgenden Änderungen:                         Worten „von einem Mitgliedstaat“ die Worte „mit Aus-\nnahmeregelung“ eingefügt.\ni)   Das Wort „entscheidet“ wird durch „beschließt“\nersetzt und die Worte „des Artikels 121 Absatz 1“         b) In Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Worte\nwerden durch „des Absatzes 1“ ersetzt;                        „Richtlinien oder Entscheidungen“ ersetzt durch\n„Richtlinien oder Beschlüsse“; unter Buchstabe a wer-\nii) die folgenden neuen Unterabsätze 2 und 3 werden\nden nach den Worten „die Mitgliedstaaten“ die Worte\nangefügt:\n„ , für die eine Ausnahmeregelung gilt,“ eingefügt und\n„Der Rat beschließt auf Empfehlung einer qualifi-             unter Buchstabe b die Worte „der in Schwierigkeiten\nzierten Mehrheit derjenigen seiner Mitglieder, die            befindliche Staat“ ersetzt durch „der in Schwierigkei-\nMitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro             ten befindliche Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung“.","1070           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nc) In Absatz 3 werden die Worte „ermächtigt die Kom-         116. Artikel 137 wird wie folgt geändert:\nmission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat“\nersetzt durch „ermächtigt die Kommission den in               a) In Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die einleitenden\nSchwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat mit Aus-               Worte „Zu diesem Zweck kann der Rat“ ersetzt durch\nnahmeregelung“.                                                   „Zu diesem Zweck können das Europäische Parla-\nment und der Rat“; Unterabsatz 2 Satz 1 wird in zwei\nd) Absatz 4 wird gestrichen.                                          Unterabsätze aufgeteilt, die die folgende Fassung\n106. Artikel 120 wird wie folgt geändert:                                  erhalten:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gerät ein Mitgliedstaat              „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen\nin eine“ ersetzt durch „Gerät ein Mitgliedstaat, für den          gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren\neine Ausnahmeregelung gilt, in eine“; das Wort „Ent-              nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-\nscheidung“ wird ersetzt durch „Beschluss“.                        ses und des Ausschusss der Regionen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Nach Stellungnahme                   In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten\nder Kommission“ ersetzt durch „Auf Empfehlung der                 Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem\nKommission“, das Wort „entscheiden“ wird ersetzt                  besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung\ndurch „beschließen“ und das Wort „Staat“ durch „Mit-              des Europäischen Parlaments und der genannten Aus-\ngliedstaat“.                                                      schüsse.“\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                          Unterabsatz 2 Satz 2 wird der letzte Unterabsatz.\n107. Artikel 121 Absatz 1 wird Artikel 117a Absatz 1 mit den           b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird am Ende vor dem Wort\nÄnderungen gemäß Nummer 102. Die übrigen Bestim-                      „übertragen“ folgender Satzteil eingefügt: „oder gege-\nmungen des Artikels 121 werden aufgehoben.                            benenfalls die Durchführung eines nach Artikel 139\nerlassenen Beschlusses des Rates“; in Unterabsatz 2\n108. Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 wird Artikel 117a Absatz 2\nwerden die Worte „zu dem eine Richtlinie nach Arti-\nUnterabsatz 1 mit den Änderungen gemäß Nummer 102.\nkel 249 umgesetzt sein muss“ ersetzt durch „zu dem\nDie übrigen Bestimmungen des Artikels 122 werden auf-\neine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchge-\ngehoben.\nführt sein muss“, und am Ende des Unterabsatzes\n109. Artikel 123 Absatz 3 wird Artikel 118a Absatz 1 mit den               werden nach den Worten „durch diese Richtlinie“ die\nÄnderungen gemäß Nummer 103 und Artikel 123 Absatz 5                  Worte „oder diesen Beschluss“ eingefügt.\nwird Artikel 117a Absatz 3 mit den Änderungen gemäß\nNummer 102. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 123        117. In Artikel 138 Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte „Bei\nwerden aufgehoben.                                                dieser Anhörung“ ersetzt durch „Bei den Anhörungen\nnach den Absätzen 2 und 3“, und in Satz 2 werden die\n110. Artikel 124 Absatz 1 wird der neue Artikel 118b mit den           Worte „des Verfahrens“ ersetzt durch „dieses Prozesses“.\nÄnderungen gemäß Nummer 104. Die übrigen Bestim-\nmungen des Artikels 124 werden aufgehoben.                   118. Artikel 139 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBeschäftigung                                     „Das Europäische Parlament wird unterrichtet.“\n111. In Artikel 125 werden die Worte „und des Artikels 2 des           b) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Rat\nvorliegenden Vertrags“ gestrichen.                                    beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die\nbetreffende Vereinbarung“ ersetzt durch „Der Rat\nbeschließt einstimmig, sofern die betreffende Verein-\nAn anderer Stelle eingefügte Titel                            barung“. Der letzte Satz wird gestrichen.\n112. Titel IX mit der Überschrift „Gemeinsame Handelspolitik“     119. Artikel 140 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwird Titel II des Fünften Teils über das auswärtige Handeln\nder Union, Artikel 131 wird Artikel 188b mit den Änderun-            „Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Ver-\ngen gemäß der Nummer 157, und Artikel 133 wird durch              bindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen,\nArtikel 188c ersetzt.                                             Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultatio-\nnen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen\nDie Artikel 132 und 134 werden aufgehoben.                        Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar\n113. Titel X mit der Überschrift „Die Zusammenarbeit im Zoll-          insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen,\nwesen“ wird Kapitel 1a des Titels Ia mit der Überschrift          Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch\n„Der freie Warenverkehr“, und Artikel 135 wird Artikel 27a,       bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen\nwie unter Nummer 45 angegeben.                                    Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewer-\ntung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in\nvollem Umfang unterrichtet.“\nSozialpolitik\n120. Artikel 143 Absatz 2 wird gestrichen.\n114. Titel XI wird Titel IX und seine Überschrift „Sozialpolitik,\nallgemeine und berufliche Bildung und Jugend“ wird\nersetzt durch die Überschrift „Sozialpolitik“; die Über-                     Der europäische Sozialfonds\nschrift „Kapitel 1 — Sozialvorschriften“ wird gestrichen.\n121. Kapitel 2 wird „Titel X“.\n115. Der folgende neue Artikel 136a wird eingefügt:\n122. In Artikel 148 wird das Wort „Durchführungsbeschlüsse“\n„Artikel 136a                             ersetzt durch „Durchführungsverordnungen“.\nDie Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozial-\npartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der\nUnterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert                              Allgemeine und\nden sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der                  berufliche Bildung, Jugend und Sport\nSozialpartner.\n123. Kapitel 3 wird „Titel XI“ und die Worte „und Jugend“ am\nDer Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäf-          Ende der Überschrift werden ersetzt durch “, Jugend und\ntigung trägt zum sozialen Dialog bei.“                            Sport“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                     1071\n124. Artikel 149 wird wie folgt geändert:                                Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Ele-\nmente für eine regelmäßige Überwachung und Bewer-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:                tung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird\n„Die Union trägt zur Förderung der europäischen                 in vollem Umfang unterrichtet.“\nDimension des Sports bei und berücksichtigt dabei           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem\nEngagement basierende Strukturen sowie dessen                   i)   In Unterabsatz 1 werden im Einleitungssatz die\nsoziale und pädagogische Funktion.“                                  Worte „Der Rat trägt“ ersetzt durch die Worte\n„Abweichend von Artikel 2a Absatz 5 und Artikel 2e\nb) In Absatz 2 werden dem fünften Gedankenstrich die                     Buchstabe a tragen das Europäische Parlament\nWorte „und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen                   und der Rat nach Artikel 2c Absatz 2 Buchstabe k“\nam demokratischen Leben in Europa“ angefügt; der                     und am Ende folgende Worte angefügt: „, um den\nfolgende Gedankenstrich wird als letzter Gedanken-                   gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu\nstrich eingefügt:                                                    tragen:“.\n„— Entwicklung der europäischen Dimension des                   ii) In Buchstabe b werden die Worte „abweichend\nSports durch Förderung der Fairness und der                     von Artikel 37“ gestrichen.\nOffenheit von Sportwettkämpfen und der Zusam-\nmenarbeit zwischen den für den Sport verantwort-           iii) Der folgende neue Buchstabe c wird eingefügt:\nlichen Organisationen sowie durch den Schutz der\n„c) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts-\nkörperlichen und seelischen Unversehrtheit der\nund Sicherheitsstandards für Arzneimittel und\nSportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“\nMedizinprodukte.“\nc) In Absatz 3 werden nach den Worten „für den Bil-\niv) Der bisherige Buchstabe c wird Absatz 5 und erhält\ndungsbereich“ die Worte „und den Sport“ eingefügt.\nfolgende Fassung:\nd) In Absatz 4 werden im Einleitungssatz die Worte\n„(5) Das Europäische Parlament und der Rat\n„erlässt der Rat“ gestrichen; der erste Gedankenstrich\nkönnen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung\nbeginnt mit den Worten „erlassen das Europäische\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß\nParlament und der Rat gemäß“, und der zweite\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und\nGedankenstrich erhält die Fassung „erlässt der Rat auf\nnach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus-\nVorschlag der Kommission Empfehlungen.“\nschusses und des Ausschusses der Regionen\n125. Dem Artikel 150 Absatz 4 wird folgender Satzteil angefügt:               auch Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Ver-\n„ , und der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission                     besserung der menschlichen Gesundheit sowie\nEmpfehlungen.“                                                           insbesondere zur Bekämpfung der weit verbreite-\nten schweren grenzüberschreitenden Krankheiten,\nMaßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen Mel-\nKultur                                           dung und Bekämpfung schwerwiegender grenz-\nüberschreitender Gesundheitsgefahren sowie\n126. Artikel 151 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der\na) Im Einleitungssatz werden die Worte „erlässt der Rat“                 Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum\ngestrichen.                                                          und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, erlassen.“\nb) Im ersten Gedankenstrich beginnt Satz 1 mit den Wor-         e) Der bisherige Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Absatz 6;\nten „erlassen das Europäische Parlament und der                 der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgen-\nRat“; Satz 2 wird gestrichen.                                   de Fassung:\nc) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:                   „(7) Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwor-\n„erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Emp-              tung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer\nfehlungen.“                                                     Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des\nGesundheitswesens und die medizinische Versorgung\ngewahrt. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten\nGesundheitswesen                                    umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und\nder medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung\n127. Artikel 152 wird wie folgt geändert:                                der dafür bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen nach\na) In Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 wird das Wort                   Absatz 4 Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen\n„menschlichen“ durch die Worte „körperlichen und                Regelungen über die Spende oder die medizinische\ngeistigen“ ersetzt und erhält Satz 2 folgende Fassung:          Verwendung von Organen und Blut unberührt.“\n„Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten\nschweren Krankheiten, wobei die Erforschung der\nUrsachen, der Übertragung und der Verhütung dieser\nVerbraucherschutz\nKrankheiten sowie Gesundheitsinformation und -erzie-   128. Artikel 153 Absatz 2 wird Artikel 6a, und die Absätze 3, 4\nhung gefördert werden; außerdem umfasst sie die             und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.\nBeobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung\nschwerwiegender grenzüberschreitender Gesund-\nheitsgefahren.“                                                                    Industrie\nb) Dem Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz          129. Artikel 157 wird wie folgt geändert:\nangefügt: „Sie fördert insbesondere die Zusammenar-\nbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt,      a) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „ , insbesondere Initia-\ndie Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den            tiven, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren\nGrenzgebieten zu verbessern.“                                   festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren\ndurchzuführen und die erforderlichen Elemente für\nc) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: „ , ins-          eine regelmäßige Überwachung und Bewertung aus-\nbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien          zuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem\nund Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter            Umfang unterrichtet.“","1072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nb) In Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 wird nach den Wor-           b) In Absatz 2 wird der Satzteil „damit die Unternehmen\nten „Der Rat kann“ folgender Satzteil eingefügt: „unter          vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nut-\nAusschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvor-               zen können“ ersetzt durch „damit vor allem die For-\nschriften der Mitgliedstaaten“.                                  scher ungehindert über die Grenzen hinweg zusam-\nmenarbeiten und die Unternehmen die Möglichkeiten\ndes Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können“.\nWirtschaftlicher, sozialer\nund territorialer Zusammenhalt                    137. Artikel 165 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „ , insbesonde-\nre Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikato-\n130. Die Überschrift des Titels XVII erhält folgende Fassung:         ren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren\n„Wirtschaftlicher, sozialer und                  durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine\nterritorialer Zusammenhalt“.                    regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbei-\nten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang\n131. Artikel 158 wird wie folgt geändert:\nunterrichtet.“\na) In Absatz 1 werden die Worte „ihres wirtschaftlichen\n138. Artikel 166 wird wie folgt geändert:\nund sozialen Zusammenhalts“ ersetzt durch „ihres\nwirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammen-       a) In Absatz 4 werden die Worte: „werden vom Rat mit\nhalts“.                                                          qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\nund“ ersetzt durch: „werden vom Rat gemäß einem\nb) In Absatz 2 werden die Worte „oder Inseln, einschließ-\nbesonderen Gesetzgebungsverfahren“.\nlich der ländlichen Gebiete,“ gestrichen.\nb) Der folgende neue Absatz 5 wird angefügt:\nc) Der folgende neue Absatz wird angefügt:\n„Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere                   „(5) Ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rah-\nAufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom                  menprogramm vorgesehenen Aktionen erlassen das\nindustriellen Wandel betroffenen Gebieten und den                Europäische Parlament und der Rat gemäß dem\nGebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen                ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach\noder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten             Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die\nRegionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie              Maßnahmen, die für die Verwirklichung des Europäi-\nden Insel-, Grenz- und Bergregionen“.                            schen Raums der Forschung notwendig sind.“\n132. In Artikel 159 Absatz 2 werden die Worte „des wirtschaft-   139. In Artikel 167 werden die Worte „der Rat“ ersetzt durch\nlichen und sozialen Zusammenhalts“ ersetzt durch „des            „die Union“.\nwirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammen-      140. In Artikel 168 Absatz 2 werden die Worte „Der Rat“ ersetzt\nhalts“.                                                          durch „Die Union“.\n133. Artikel 161 wird wie folgt geändert:                        141. In Artikel 170 Absatz 2 wird der letzte Satzteil „die nach\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Unbeschadet              Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden“\ndes Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kom-         gestrichen.\nmission und nach Zustimmung des Europäischen Par-\nlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und                                   Raumfahrt\nSozialausschusses und des Ausschusses der Regio-\nnen einstimmig die Aufgaben“ ersetzt durch „Unbe-       142. Der folgende neue Artikel 172a wird eingefügt:\nschadet des Artikels 162 legen das Europäische Parla-                                „Artikel 172a\nment und der Rat durch Verordnungen gemäß dem\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach                    (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und techni-\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses              schen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie\nund des Ausschusses der Regionen die Aufgaben“. In           und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine\nSatz 2 werden die Worte „legt der Rat ferner die …           europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem\nfest“ ersetzt durch „werden ferner die … festgelegt“.        Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und\ntechnologische Entwicklung unterstützen und die\nb) In Absatz 2 werden die Worte „vom Rat“ gestrichen.            Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Welt-\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                     raums koordinieren.\n134. In Artikel 162 Absatz 1 wird das Wort „Durchführungsbe-             (2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1\nschlüsse“ durch das Wort „Durchführungsverordnungen“             werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter\nersetzt.                                                         Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetz-\ngebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen,\nForschung und technologische Entwicklung                       was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms\n135. Die Überschrift des Titels XVIII erhält folgende Fassung:        geschehen kann.\n„Forschung, technologische Entwicklung                    (3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen\nund Raumfahrt“.                          zur Europäischen Weltraumorganisation her.\n136. Artikel 163 wird wie folgt geändert:                                (4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen\nBestimmungen dieses Titels.“\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen\nund technologischen Grundlagen dadurch zu stärken,                           Umwelt (Klimawandel)\ndass ein europäischer Raum der Forschung geschaf-       143. Artikel 174 wird wie folgt geändert:\nfen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht\na) Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fas-\nund wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien\nsung:\nfrei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wett-\nbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu           „— Förderung von Maßnahmen auf internationaler\nfördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unter-                       Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler\nstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für                 Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämp-\nerforderlich gehalten werden.“                                         fung des Klimawandels.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                       1073\nb) In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „einem                 (2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmun-\ngemeinschaftlichen Kontrollverfahren“ ersetzt durch           gen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und\n„einem Kontrollverfahren der Union“.                          der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-\nren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele\nc) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der letzte Satzteil „die\nnach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maß-\nnach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen wer-\nnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozi-\nden“ gestrichen.\nalausschusses und des Ausschusses der Regionen.\n144. Artikel 175 wird wie folgt geändert:                              Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Arti-\na) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:                kels 175 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines\nMitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner\n„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und                Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments, des                Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Ener-\nWirtschafts- und Sozialausschusses und des Aus-               gieversorgung zu bestimmen.\nschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für\ndie in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentli-            (3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin\nche Gesetzgebungsverfahren gilt.“                             genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen\nGesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des\nb) In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte „in ande-           Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerli-\nren Bereichen“ gestrichen und Unterabsatz 2 erhält            cher Art sind.“\nfolgende Fassung:\n„Die zur Durchführung dieser Programme erforderli-                                 Tourismus\nchen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in\nAbsatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen           148. Titel XXI wird durch den folgenden neuen Titel mit dem fol-\nVerfahren erlassen.“                                          genden neuen Artikel 176b ersetzt:\nc) In Absatz 4 werden die Worte „bestimmter Maßnah-                                         „Titel XXI\nmen gemeinschaftlicher Art“ ersetzt durch „bestimm-                                    Tourismus\nter Maßnahmen der Union“.\nArtikel 176b\nd) In Absatz 5 wird der Satzteil „sieht der Rat unbescha-\ndet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur                 (1) Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaa-\nAnnahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen                ten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förde-\nin folgender Form vor“ ersetzt durch „werden darin            rung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der\nunbeschadet des Verursacherprinzips geeignete                 Union in diesem Sektor.\nBestimmungen in folgender Form vorgesehen“.                   Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das\nZiel,\nAn anderer Stelle eingefügte Titel                        a) die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Ent-\nwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzure-\n145. Titel XX mit der Überschrift „Entwicklungszusammenar-                 gen;\nbeit“ wird Kapitel 1 in Titel III des Fünften Teils über das\nauswärtige Handeln der Union und die Artikel 177, 179,            b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten\n180 und 181 werden die Artikel 188d bis 188g mit den                  insbesondere durch den Austausch bewährter Prakti-\nÄnderungen gemäß den Nummern 161 bis 164. Arti-                       ken zu unterstützen.\nkel 178 wird aufgehoben.                                             (2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen\n146. Titel XXI mit der Überschrift „Wirtschaftliche, finanzielle       unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvor-\nund technische Zusammenarbeit mit Drittländern“ wird              schriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen\nKapitel 2 in Titel III des Fünften Teils über das auswärtige      Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen\nHandeln der Union und Artikel 181a wird der neue Artikel          zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten\n188h mit den Änderungen gemäß Nummer 166.                         zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele\ndurchführen.“\nEnergie\nKatastrophenschutz\n147. Titel XX wird durch den folgenden neuen Titel mit dem fol-\n149. Der folgende neue Titel XXII mit dem folgenden neuen\ngenden neuen Artikel 176a ersetzt:\nArtikel 176c wird eingefügt:\n„Titel XX                                                      „Titel XXII\nEnergie                                                  Katastrophenschutz\nArtikel 176a                                                    Artikel 176c\n(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der           (1) Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen\nSolidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der            den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von\nVerwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts           Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten\nund unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhal-           Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen\ntung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:                  wirksamer zu gestalten.\na) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;           Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:\nb) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in             a) Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mit-\nder Union;                                                        gliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommuna-\nler Ebene im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die\nc) Förderung der Energieeffizienz und von Energieein-\nAusbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastro-\nsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer\nphenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von\nEnergiequellen und\nNaturkatastrophen oder von vom Menschen verur-\nd) Förderung der Interkonnektion der Energienetze.                    sachten Katastrophen in der Union;","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nb) Förderung einer schnellen und effizienten Zusammen-            Titel II   Gemeinsame Handelspolitik\narbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen\nTitel III Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre\nKatastrophenschutzstellen;\nHilfe\nc) Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutz-\nKapitel 1: Entwicklungszusammenarbeit\nmaßnahmen auf internationaler Ebene.\nKapitel 2: Wirtschaftliche, finanzielle und techni-\n(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen\nsche Zusammenarbeit mit Drittländern\nunter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen                         Kapitel 3: Humanitäre Hilfe\nGesetzgebungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen\nTitel IV Restriktive Maßnahmen\nzur Verfolgung der Ziele des Absatzes 1.“\nTitel V Internationale Übereinkünfte\nVerwaltungszusammenarbeit                              Titel VI Beziehungen der Union zu internationalen Organi-\nsationen und Drittländern sowie Delegationen der\n150. Der folgende neue Titel XXIII mit dem neuen Artikel 176d                     Union\nwird eingefügt:\nTitel VII Solidaritätsklausel\n„Titel XXIII\nVerwaltungszusammenarbeit\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 176d\n155. Der folgende neue Titel I mit dem folgenden neuen Arti-\n(1) Die für das ordnungsgemäße Funktionieren der               kel 188a wird eingefügt:\nUnion entscheidende effektive Durchführung des Unions-\n„Titel I\nrechts durch die Mitgliedstaaten ist als Frage von gemein-\nsamem Interesse anzusehen.                                                      Allgemeine Bestimmungen über das\nauswärtige Handeln der Union\n(2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemü-\nhungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwal-                                     Artikel 188a\ntung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen.\nDas Handeln der Union auf internationaler Ebene im\nDies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs\nRahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt,\nvon Informationen und von Beamten sowie die Unterstüt-\nvon den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestim-\nzung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhal-\nmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags\nten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung\nüber die Europäische Union niedergelegt sind.“\nnicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament\nund der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter\nAusschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschrif-                      Gemeinsame Handelspolitik\nten der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem\n156. Es wird ein Titel II mit der Überschrift „Gemeinsame Han-\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren.\ndelspolitik“, der bisherigen Überschrift von Titel IX des\n(3) Dieser Artikel berührt weder die Verpflichtung der         Dritten Teils, eingefügt.\nMitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die\n157. Als Artikel 188b wird der bisherige Artikel 131 eingefügt,\nBefugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt\nder wie folgt geändert wird:\nauch nicht die übrigen Bestimmungen der Verträge, in\ndenen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den Mit-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngliedstaaten sowie zwischen diesen und der Union vorge-\n„Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Arti-\nsehen ist.“\nkeln 23 bis 27 trägt die Union im gemeinsamen Inte-\nresse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels,\nDie Assoziierung der                                   zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im\nÜberseeischen Länder und Hochheitsgebiete                            internationalen Handelsverkehr und bei den ausländi-\nschen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zoll-\n151. In Artikel 182 Absatz 1 werden die Worte „zu diesem Ver-              schranken und anderer Schranken bei.“\ntrag“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n152. In Artikel 186 wird der Satzteil „wird die Freizügigkeit …\ndurch später zu schließende Abkommen geregelt; diese         158. Der folgende Artikel 188c wird eingefügt, der Artikel 133\nbedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten“        ersetzt:\nersetzt durch „werden für die Freizügigkeit … Rechtsakte                                   „Artikel 188c\nnach Artikel 187 erlassen“.\n(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitli-\n153. In Artikel 187 werden die Worte „Der Rat legt aufgrund der        chen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die\n… einstimmig fest“ ersetzt durch „Der Rat erlässt einstim-        Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und\nmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der …“.             Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und\nAm Ende des Artikels wird folgender Satz angefügt: „Wer-          Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte\nden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem beson-                 des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvesti-\nderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so                       tionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnah-\nbeschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission             men, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments.“                       Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping\nund Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird\nim Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen\nAuswärtiges Handeln der Union                            Handelns der Union gestaltet.\n154. Es wird ein neuer Fünfter Teil eingefügt. Er trägt die Über-\n(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen\nschrift „Das auswärtige Handeln der Union“ und umfasst\ndurch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzge-\ndie folgenden Titel und Kapitel:\nbungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen\nTitel I Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige               für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik\nHandeln der Union                                        bestimmt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                      1075\n(3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder                 Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die\ninternationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln                  Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der\nund zu schließen, so findet Artikel 188n vorbehaltlich der            Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen,\nbesonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.                    die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können,\nDie Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser                  trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusam-\nermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderli-                menarbeit Rechnung.“\nchen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben              b) Absatz 3 wird Absatz 2.\ndafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkom-\n162. Als Artikel 188e wird der bisherige Artikel 179 eingefügt,\nmen mit der internen Politik und den internen Vorschriften\nder wie folgt geändert wird:\nder Union vereinbar sind.\nDie Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nmit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Son-                 „(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlas-\nderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr                sen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-\nder Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Son-              ren die zur Durchführung der Politik im Bereich der\nderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regel-                  Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnah-\nmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.                       men; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogram-\n(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in                  me für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern\nAbsatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit                    oder thematische Programme betreffen.“\nqualifizierter Mehrheit.                                          b) Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:\nÜber die Aushandlung und den Abschluss eines Abkom-                      „(2) Die Union kann mit Drittländern und den\nmens über den Dienstleistungsverkehr, über Handels-                   zuständigen internationalen Organisationen alle Über-\naspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische                einkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele\nDirektinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn               des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische\ndas betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei                    Union und des Artikels 188d dieses Vertrags beitra-\ndenen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmig-               gen.\nkeit erforderlich ist.\nUnterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mit-\nDer Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aus-\ngliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln\nhandlung und den Abschluss von Abkommen in den fol-\nund Übereinkünfte zu schließen.“\ngenden Bereichen:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und der bisheri-\na)   Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleis-\nge Absatz 3 wird gestrichen.\ntungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und\nsprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen       163. Als Artikel 188f wird der bisherige Artikel 180 eingefügt,\nkönnten;                                                     der wie folgt geändert wird:\nb)   Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bil-            Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Union und\ndungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese                die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem\nAbkommen die einzelstaatliche Organisation dieser            Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen\nDienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwort-        ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationa-\nlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beein-      len Organisationen und auf internationalen Konferenzen,\nträchtigen könnten.                                          damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und\n(5) Für die Aushandlung und den Abschluss von inter-           wirksamer sind.“\nnationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten der       164. Als Artikel 188g wird der bisherige Artikel 181 eingefügt;\nDritte Teil Titel V sowie Artikel 188n.                           Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 werden gestrichen.\n(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel übertrage-\nnen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Han-\nWirtschaftliche, finanzielle und\ndelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung\nder Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mit-                technische Zusammenarbeit mit Drittländern\ngliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der     165. Es wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift „Wirtschaftliche,\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine sol-          finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittlän-\nche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen                dern“, der bisherigen Überschrift von Titel XXI des Dritten\nwird.“                                                            Teils, eingefügt.\n166. Als Artikel 188h wird der bisherige Artikel 181a eingefügt,\nEntwicklungszusammenarbeit                             der wie folgt geändert wird:\n159. Es wird ein Titel III mit der Überschrift „Zusammenarbeit         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nmit Drittländern und humanitäre Hilfe“ eingefügt.\n„(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der\n160. Es wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift „Entwicklungszu-            Verträge, insbesondere der Artikel 188d bis 188g, führt\nsammenarbeit“, der bisherigen Überschrift von Titel XX                die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungslän-\ndes Dritten Teils, eingefügt.                                         der sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen\n161. Als Artikel 188d wird der bisherige Artikel 177 eingefügt,            und technischen Zusammenarbeit durch, die auch\nder wie folgt geändert wird:                                          Unterstützung, insbesondere im finanziellen Bereich,\neinschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der Ent-\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1\nwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im\nersetzt:\nRahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen\n„(1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Ent-            Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union\nwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der                        und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und\nGrundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der                 verstärken sich gegenseitig.“\nUnion durchgeführt. Die Politik der Union und die Poli-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ntik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwick-\nlungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich                     „(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlas-\ngegenseitig.                                                      sen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-","1076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nren die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderli-                       Restriktive Maßnahmen\nchen Maßnahmen.“\n169. Der folgende Titel IV und der folgende Artikel 188k werden\nc) In Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 wird der letzte Satz-       eingefügt; sie ersetzen Artikel 301:\nteil „die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlos-                                   „Titel IV\nsen werden“ gestrichen.\nRestriktive Maßnahmen\n167. Der folgende neue Artikel 188i wird eingefügt:\nArtikel 188k\n„Artikel 188i\n(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die\nIst es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig,       Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung,\ndass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so           Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirt-\nerlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erfor-         schafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren\nderlichen Beschlüsse.“                                          Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maß-\nnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vor-\nschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und\nHumanitäre Hilfe                              Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet\nhierüber das Europäische Parlament.\n168. Das folgende neue Kapitel 3 mit dem folgenden neuen\nArtikel 188j wird eingefügt:                                       (2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die\nEuropäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann\n„Kapitel 3                            der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive\nHumanitäre Hilfe                          Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen\nsowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlas-\nArtikel 188j                           sen.\n(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union im                   (3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die\nBereich der humanitären Hilfe bilden die Grundsätze und         erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vor-\nZiele des auswärtigen Handelns der Union. Die Maßnah-           gesehen sein.“\nmen dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die von\nNaturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten                       Internationale Übereinkünfte\nKatastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und\nSchutz zu bringen, damit die aus diesen Notständen resul-  170. Nach Artikel 188k wird ein Titel V mit der Überschrift\ntierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden kön-           „Internationale Übereinkünfte“ eingefügt.\nnen. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der         171. Der folgende Artikel 188l wird eingefügt:\nMitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.\n„Artikel 188l\n(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe werden im\n(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittlän-\nEinklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den\ndern oder einer oder mehreren internationalen Organisa-\nGrundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der\ntionen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Ver-\nNichtdiskriminierung durchgeführt.\nträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer\n(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen              Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die               zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetz-\nMaßnahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb            ten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechts-\ndessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union            akt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vor-\ndurchgeführt werden.                                            schriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich\nändern könnte.\n(4) Die Union kann mit Drittländern und den zuständi-\ngen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte              (2) Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte\nschließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1      binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.“\nund des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische     172. Als Artikel 188m wird der bisherige Artikel 310 eingefügt.\nUnion beitragen.                                                Das Wort „Staaten“ wird durch „Drittländern“ ersetzt.\nUnterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mit-     173. Der folgende Artikel 188n wird eingefügt; er ersetzt Arti-\ngliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln          kel 300:\nund Übereinkünfte zu schließen.\n„Artikel 188n\n(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen               (1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des\nEuropäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der             Artikels 188c werden Übereinkünfte zwischen der Union\nUnion wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humani-       und Drittländern oder internationalen Organisationen nach\ntäre Hilfe geschaffen. Das Europäische Parlament und der        dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehan-\nRat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-              delt und geschlossen.\nfahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die\nEinzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest.                      (2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von\nVerhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest¸ geneh-\n(6) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die      migt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.\nder Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union\nund denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die           (3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante Über-\nProgramme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich          einkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die\nder humanitären Hilfe wirksamer sind und einander besser        Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der\nergänzen.                                                       Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik\nlegt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen\n(7) Die Union trägt dafür Sorge, dass ihre Maßnahmen         Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Ver-\nder humanitären Hilfe mit den Maßnahmen der internatio-         handlungen und über die Benennung, je nach dem\nnalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere            Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhand-\nderer, die zum System der Vereinten Nationen gehören,           lungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der\nabgestimmt werden und im Einklang mit ihnen stehen.“            Union.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1077\n(4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien           Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind,\nerteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Ver-           sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnah-\nhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu              me von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des\nführen.                                                          institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft,\nzu erlassen hat.\n(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsfüh-\nrers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der                (10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen\nÜbereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwen-          des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.\ndung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.\n(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der\n(6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsfüh-        Rat oder die Kommission können ein Gutachten des\nrers einen Beschluss über den Abschluss der Überein-             Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Über-\nkunft.                                                           einkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten\nMit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die           des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Über-\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen,              einkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge\nerlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der             geändert werden.“\nÜbereinkunft                                                174. Als Artikel 188o wird der bisherige Artikel 111 Absätze 1\na) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in                bis 3 und Absatz 5 eingefügt, wobei die beiden letzten\nfolgenden Fällen:                                            Sätze des Absatzes 1 dessen Unterabsatz 2 werden; die-\nser Artikel wird wie folgt geändert:\ni)   Assoziierungsabkommen;\nii) Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Euro-       a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Unterab-\npäischen Konvention zum Schutz der Menschen-                 satz ersetzt:\nrechte und Grundfreiheiten;                                    „(1) Abweichend von Artikel 188n kann der Rat ent-\niii) Übereinkünfte, die durch die Einführung von                 weder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank\nZusammenarbeitsverfahren einen besonderen                   oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhö-\ninstitutionellen Rahmen schaffen;                           rung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen,\nzu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang\niv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen            stehenden Konsens zu gelangen, förmliche Vereinba-\nfür die Union;                                              rungen über ein Wechselkurssystem für den Euro\nv) Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das              gegenüber den Währungen von Drittstaaten treffen.\nordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn               Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 3\ndie Zustimmung des Europäischen Parlaments                  einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parla-\nerforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsver-           ments.“\nfahren gilt.                                                In Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Empfehlung\nDas Europäische Parlament und der Rat können in                  der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der\ndringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung ver-             EZB in dem Bemühen“ ersetzt durch „entweder auf\neinbaren.                                                        Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf\nEmpfehlung der Kommission und nach Anhörung der\nb) nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den\nEuropäischen Zentralbank in dem Bemühen“.\nübrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine\nStellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat          b) In Absatz 2 wird das Wort „Drittlandswährungen“\nentsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht             ersetzt durch „Währungen von Drittstaaten\".\ninnerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann\nder Rat einen Beschluss fassen.                              c) In Absatz 3 wird in Unterabsatz 1 Satz 1 der Verweis\nauf Artikel 300 durch einen Verweis auf Artikel 188n\n(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der                ersetzt und das Wort „Staaten“ wird durch „Drittstaa-\nRat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Überein-               ten“ ersetzt und Unterabsatz 2 gestrichen.\nkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der\nÜbereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht,        d) Absatz 5 wird Absatz 4.\ndass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Ver-\nfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetz-\ntes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese                                 Beziehungen der Union\nErmächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingun-                      zu internationalen Organisationen\ngen verbinden.                                                   und Drittländern sowie Delegationen der Union\n(8) Der Rat beschließt während des gesamten Verfah-      175. Es wird ein Titel VI mit den folgenden Artikeln 188p und\nrens mit qualifizierter Mehrheit.                                188q eingefügt, wobei Artikel 188p die Artikel 302 bis 304\nersetzt:\nEr beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft\neinen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechts-                                 „Titel VI\nakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei\nAssoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel                               Beziehungen der Union\n188h mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Überein-                     zu internationalen Organisationen\nkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Kon-                 und Drittländern sowie Delegationen der Union\nvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-                                      Artikel 188p\nheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum\nAbschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die           (1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammen-\nMitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfas-         arbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer\nsungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.                  Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation\nfür Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der\n(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder         Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\ndes Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicher-            wicklung.\nheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der\nAnwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der              Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Bezie-\nStandpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine          hungen zu anderen internationalen Organisationen.","1078             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n(2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem                          Institutionelle Bestimmungen\nHohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspoli-                         und Finanzvorschriften\ntik und der Kommission.\n177. Der Fünfte Teil wird „Sechster Teil“, und die Überschrift\nerhält die Fassung „Institutionelle Bestimmungen und\nArtikel 188q                             Finanzvorschriften“.\n(1) Die Delegationen der Union in Drittländern und bei\ninternationalen Organisationen sorgen für die Vertretung                       Das Europäische Parlament\nder Union.\n178. Artikel 189 wird aufgehoben.\n(2) Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung\n179. Artikel 190 wird wie folgt geändert:\ndes Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicher-\nheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den           a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen, und die\ndiplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mit-                Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.\ngliedstaaten tätig.“                                               b) Absatz 4, der Absatz 1 wird, wird wie folgt geändert:\ni)  In Unterabsatz 1 werden die Worte „arbeitet einen\nSolidaritätsklausel                                     Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen …\naus“ ersetzt durch die Worte „erstellt einen Entwurf\n176. Der folgende neue Titel VII mit dem folgenden neuen Arti-                  der erforderlichen Bestimmungen für die allgemei-\nkel 188r wird eingefügt:                                                   ne unmittelbare Wahl seiner Mitglieder“.\n„Titel VII                                 ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\nSolidaritätsklausel                                 „Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen\neinstimmig gemäß einem besonderen Gesetzge-\nArtikel 188r\nbungsverfahren und nach Zustimmung des Euro-\n(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemein-                 päischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner\nsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von                  Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten\neinem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer                    nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang\nvom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.                       mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vor-\nDie Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mit-                schriften in Kraft.“\ntel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitge-      c) In Absatz 5, der Absatz 2 wird, werden nach den Wor-\nstellten militärischen Mittel, um                                      ten „Das Europäische Parlament legt“ die Worte „aus\na) — terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von                   eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzge-\nMitgliedstaaten abzuwenden;                                   bungsverfahren durch Verordnungen“ eingefügt.\n— die demokratischen Institutionen und die Zivilbe-      180. Artikel 191 Absatz 1 wird gestrichen. In Absatz 2 werden\nvölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schüt-         die Worte „durch Verordnungen“ vor „die Regelungen für\nzen;                                                      die politischen Parteien“ eingefügt und nach den Worten\n„auf europäischer Ebene“ werden die Worte „nach Arti-\n— im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat          kel 8a Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union“\nauf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb          eingefügt.\nseines Hoheitsgebiets zu unterstützen;\n181. Artikel 192 Absatz 1 wird gestrichen; dem Absatz 2 wird\nb) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Men-             folgender Satz angefügt: „Legt die Kommission keinen\nschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat            Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die\nauf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb sei-         Gründe dafür mit.“ Eine weitere Änderung betrifft nicht die\nnes Hoheitsgebiets zu unterstützen.                           deutsche Fassung.\n(2) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer 182. Artikel 193 wird wie folgt geändert:\nNaturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten\na) In Absatz 1 wird das Wort „Institutionen“ durch „Ein-\nKatastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitglied-\nrichtungen“ ersetzt.\nstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe\nUnterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitglied-              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nstaaten sich im Rat ab.                                                   „Die Einzelheiten der Ausübung des Untersu-\n(3) Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidari-            chungsrechts werden vom Europäischen Parlament\ntätsklausel durch die Union werden durch einen                         festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem\nBeschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemein-               besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verord-\nsamen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertre-                  nungen nach Zustimmung des Rates und der Kom-\nters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt.              mission beschließt.“\nHat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Vertei-      183. Artikel 195 wird wie folgt geändert:\ndigung, so beschließt der Rat nach Artikel 15b Absatz 1\ndes Vertrags über die Europäische Union. Das Europäi-              a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Das Euro-\nsche Parlament wird darüber unterrichtet.                              päische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,\nder befugt ist“ ersetzt durch „Ein vom Europäischen Par-\nFür die Zwecke dieses Absatzes unterstützen den Rat                    lament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist\nunbeschadet des Artikels 207 das Politische und Sicher-                befugt“, die Worte „Organe oder Institutionen“ ersetzt\nheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rah-              durch „Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen“\nmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspo-                  und die Worte „und des Gerichts erster Instanz in Aus-\nlitik entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss              übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse“ ersetzt durch\nnach Artikel 61d, die dem Rat gegebenenfalls gemeinsa-                 „in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse“; fer-\nme Stellungnahmen vorlegen.                                            ner wird der folgende Satz angefügt: „Er untersucht\n(4) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effi-             diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.“\nziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische            b) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Wort „ernannt“\nRat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor,                  durch „gewählt“ ersetzt. Der letzte Satz erhält folgen-\ndenen die Union ausgesetzt ist.“                                       de Fassung: „Wiederwahl ist zulässig.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1079\nc) In Absatz 3 werden die Worte „von keiner Stelle Anwei-           (3) Der Europäische Rat beschließt mit einfacher Mehr-\nsungen anfordern“ ersetzt durch „von keiner Regie-          heit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner\nrung, keinem Organ, keiner Einrichtung oder sonstigen       Geschäftsordnung.\nStelle Weisungen einholen“.\n(4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat\nd) In Absatz 4 werden nach den Worten „Das Europäi-               des Rates unterstützt.\nsche Parlament legt“ die Worte „aus eigener Initiative\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren\nArtikel 201b\ndurch Verordnungen“ eingefügt.\nDer Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit\n184. Betrifft nicht die deutsche Fassung.\n185. Artikel 197 wird wie folgt geändert:                              a) einen Beschluss zur Festlegung der Zusammenset-\nzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates „Allge-\na) Absatz 1 wird gestrichen;                                          meine Angelegenheiten“ und des Rates „Auswärtige\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                  Angelegenheiten“ nach Artikel 9c Absatz 6 des Ver-\ntrags über die Europäische Union;\n„Die Kommission kann an allen Sitzungen des Euro-\npäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren           b) einen Beschluss nach Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags\nAntrag gehört.“                                                 über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsit-\nzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                  Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“.“\n„Der Europäische Rat und der Rat werden vom\nEuropäischen Parlament nach Maßgabe der\nDer Rat\nGeschäftsordnung des Europäischen Rates und der\nGeschäftsordnung des Rates gehört.“                    190. Die Artikel 202 und 203 werden aufgehoben.\n186. In Artikel 198 Absatz 1 wird das Wort „absoluten“ gestri-    191. Artikel 205 wird wie folgt geändert:\nchen.\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\n187. In Artikel 199 Absatz 2 werden die Worte „nach den                    Absätze 1 bis 3 ersetzt:\nBestimmungen dieser Geschäftsordnung“ ersetzt durch\n„(1) Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache\n„nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsord-\nMehrheit erforderlich, so beschließt der Rat mit der\nnung“.\nMehrheit seiner Mitglieder.\n188. Artikel 201 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kom-\n„Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei              mission oder des Hohen Vertreters der Union für\nDritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit                 Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt ab dem\nder Mitglieder des Europäischen Parlaments angenom-                   1. November 2014 abweichend von Artikel 9c Absatz 4\nmen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen               des Vertrags über die Europäische Union und vorbe-\nihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für                  haltlich der Vorschriften des Protokolls über die Über-\nAußen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der                 gangsbestimmungen als qualifizierte Mehrheit eine\nKommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt                  Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des\nund führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung             Rates, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaa-\nnach Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union               ten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der\nweiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Er-            Union ausmachen.\nsetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem\nZeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kom-                   (3) In den Fällen, in denen in Anwendung der Verträ-\nmission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten,                 ge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt\ngeendet hätte.“                                                       sind, gilt ab dem 1. November 2014 vorbehaltlich der\nVorschriften des Protokolls über die Übergangsbe-\nstimmungen für die qualifizierte Mehrheit Folgendes:\nDer Europäische Rat                                  a) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von\n189. Der folgende neue Abschnitt 1a mit den folgenden neuen                    mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates,\nArtikeln 201a und 201b wird eingefügt:                                    die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern\ndie von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusam-\n„Abschnitt 1a                                    men mindestens 65 % der Bevölkerung der betei-\nDer Europäische Rat                                  ligten Mitgliedstaaten ausmachen.\nArtikel 201a                                    Für eine Sperrminorität bedarf es mindestens der\nMindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusam-\n(1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich\nmen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteilig-\ndas Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds über-\nten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mit-\ntragen lassen.\nglieds; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als\nBeschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit,               erreicht.\nso gelten für ihn Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die\nb) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kom-\nEuropäische Union und Artikel 205 Absatz 2 dieses Ver-\nmission oder des Hohen Vertreters der Union für\ntrags. An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen\nAußen- und Sicherheitspolitik, so gilt abweichend\ndessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht\nvon Buchstabe a als qualifizierte Mehrheit eine\nteil.\nMehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglie-\nDie Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen                       der des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten\nMitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüs-                        vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mit-\nsen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit                       gliedstaaten zusammen mindestens 65 % der\nerforderlich ist, nicht entgegen.                                         Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten aus-\nmachen.“\n(2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann\nvom Europäischen Rat gehört werden.                               b) Absatz 4 wird gestrichen und Absatz 3 wird Absatz 4.","1080           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n192. Artikel 207 erhält folgende Fassung:                        200. Artikel 215 wird wie folgt geändert:\n„Artikel 207                            a) Absatz 2 wird durch die folgenden zwei Absätze\nersetzt:\n„(1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertre-\ntern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt,                  „Für ein zurückgetretenes, seines Amtes enthobe-\nträgt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzube-             nes oder verstorbenes Mitglied wird für die verbleiben-\nreiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszu-              de Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des Präsidenten\nführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der                     der Kommission nach Anhörung des Europäischen\nGeschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfah-                  Parlaments und nach den Anforderungen des Arti-\nrensbeschlüsse fassen.                                               kels 9d Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die\n(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unter-              Europäische Union ein neues Mitglied derselben\nstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär                  Staatsangehörigkeit ernannt.\nuntersteht.                                                          Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kom-\nDer Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organi-           mission einstimmig beschließen, dass ein ausschei-\nsation des Generalsekretariats.                                      dendes Mitglied der Kommission für die verbleibende\nAmtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere\n(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Ver-           wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.“\nfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsord-\nnung.“                                                           b) Der folgende neue Absatz 5 wird eingefügt:\n193. Dem Artikel 208 wird folgender Satz angefügt: „Legt die                  „Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Hohen\nKommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die            Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspo-\nGründe dafür mit.“                                                   litik wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel 9e\nAbsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ein\n194. In Artikel 209 wird das Wort „Stellungnahme“ durch                   Nachfolger ernannt.“\n„Anhörung“ ersetzt.\nc) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:\n195. Artikel 210 erhält folgende Fassung:\n„Bei Rücktritt aller Mitglieder der Kommission blei-\nben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach Arti-\n„Artikel 210                                kel 9d des Vertrags über die Europäische Union für die\nDer Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhege-               verbleibende Amtszeit im Amt und führen die laufen-\nhälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den               den Geschäfte weiter.“\nPräsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der         201. In Artikel 217 werden die Absätze 1, 3 und 4 gestrichen; in\nUnion für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der      Absatz 2 entfällt die Nummerierung. Satz 1 dieses Absat-\nKommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die              zes erhält folgende Fassung: „Die Zuständigkeiten der\nKanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie            Kommission werden unbeschadet des Artikels 9e Absatz 4\nden Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle      des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsi-\nals Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“                         denten nach Artikel 9d Absatz 6 des genannten Vertrags\ngegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt.“\nDie Kommission                            202. Artikel 218 Absatz 1 wird gestrichen; Absatz 2 wird\n196. Artikel 211 wird aufgehoben. Der folgende Artikel 211a           Absatz 1, und die Worte „nach Maßgabe dieses Vertrags“\nwird eingefügt:                                                  werden gestrichen. Als Absatz 2 wird der bisherige Arti-\nkel 212 eingefügt.\n„Artikel 211a\n203. In Artikel 219 Absatz 1 werden die Worte „der in Arti-\nGemäß Artikel 9d Absatz 5 des Vertrags über die Euro-         kel 213 bestimmten Anzahl“ gestrichen und Absatz 2\npäische Union werden die Kommissionsmitglieder in                erhält folgende Fassung: „Die Beschlussfähigkeit wird in\neinem vom Europäischen Rat einstimmig festgelegten               ihrer Geschäftsordnung festgelegt.“\nSystem der Rotation ausgewählt, das auf folgenden\nGrundsätzen beruht:\na) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der\nDer Gerichtshof\nReihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer          204. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Worte „der\nStaatsangehörigen in der Kommission vollkommen               Europäischen Union“ angefügt.\ngleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl\n205. Artikel 220 wird aufgehoben.\nder Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebi-\nger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als      206. Artikel 221 Absatz 1 wird gestrichen.\neines voneinander abweichen.                            207. In Artikel 223 Absatz 1 erhält der letzte Satzteil folgende\nb) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinan-        Fassung: „ ; sie werden von den Regierungen der Mit-\nder folgenden Kommissionen so zusammengesetzt,               gliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhö-\ndass das demografische und geografische Spektrum             rung des in Artikel 224a vorgesehenen Ausschusses auf\nder Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stel-       sechs Jahre ernannt.“\nlende Weise zum Ausdruck kommt.“                        208. Artikel 224 Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen; nach den\n197. Artikel 212 wird der neue Absatz 2 in Artikel 218.               Worten „Die Zahl der Richter“ werden die Worte „des\nGerichts“ eingefügt. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fas-\n198. Artikel 213 Absatz 1 wird gestrichen; in Absatz 2, dessen\nsung: „Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaa-\nNummerierung entfällt, werden die beiden ersten Unterab-\nten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in\nsätze wie folgt zusammengefasst:\nArtikel 224a vorgesehenen Ausschusses für sechs Jahre\n„Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu            ernannt.“\nunterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Die\n209. Der folgende neue Artikel 224a wird eingefügt:\nMitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versu-\nchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beein-                                 „Artikel 224a\nflussen.“\nEs wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe\n199. Artikel 214 wird aufgehoben.                                     hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1081\ngliedstaaten nach den Artikeln 223 und 224 eine Stellung-              von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pau-\nnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des                    schalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den\nAmts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichts-                 Umständen nach für angemessen hält.\nhof oder beim Gericht abzugeben.\nStellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er\nDer Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten                   gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung\nzusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des                  eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis\nGerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchs-               zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags\nten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von aner-              verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom\nkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden,                     Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.“\nvon denen einer vom Europäischen Parlament vorge-\nschlagen wird. Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festle-    213. In Artikel 229a werden die Worte „auf Vorschlag der Kom-\ngung der Vorschriften für die Arbeitsweise und einen               mission“ ersetzt durch „gemäß einem besonderen\nBeschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschus-            Gesetzgebungsverfahren“, und die Worte „gemeinschaft-\nses. Er beschließt auf Initiative des Präsidenten des              liche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz“ werden\nGerichtshofs.“                                                     durch die Worte „europäische Rechtstitel für das geistige\nEigentum“ ersetzt. Der letzte Satz erhält folgende Fas-\n210. In Artikel 225 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 werden die            sung: „Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der\nWorte „die einer gerichtlichen Kammer übertragen wer-              Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfas-\nden, und der Klagen“ ersetzt durch „die einem nach Arti-           sungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“\nkel 225a gebildeten Fachgericht übertragen werden, und\nder Klagen“; in Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte       214. Artikel 230 wird wie folgt geändert:\n„nach Artikel 225a gebildeten“ gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „gemeinsamen Handlun-\n211. Artikel 225a wird wie folgt geändert:                                  gen des Europäischen Parlaments und des Rates“\nersetzt durch „Gesetzgebungsakte“, nach den Worten\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„des Europäischen Parlaments“ werden die Worte\n„Das Europäische Parlament und der Rat können                   „und des Europäischen Rates“ eingefügt, und am\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren                      Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: „Er\ndem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die für              überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlun-\nEntscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte                  gen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der\nKategorien von Klagen zuständig sind, die auf beson-               Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.“ Eine\nderen Sachgebieten erhoben werden. Das Europäi-                    weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.\nsche Parlament und der Rat beschließen durch Ver-\nordnungen entweder auf Vorschlag der Kommission                b) In Absatz 3 werden die Worte „des Rechnungshofs\nnach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des                 und der EZB“ ersetzt durch „des Rechnungshofs, der\nGerichtshofs nach Anhörung der Kommission.“                        Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der\nRegionen,“.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „In dem Beschluss“\nersetzt durch „In der Verordnung“ und die Worte „die-          c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nser Kammer und der ihr“ ersetzt durch „dieses\n„Jede natürliche oder juristische Person kann unter\nGerichts und der ihm“.\nden Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen\nc) In Absatz 3 werden die Worte „der Beschluss über die                die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und indivi-\nBildung der Kammer“ ersetzt durch „die Verordnung                  duell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechts-\nüber die Bildung des Fachgerichts“.                                akte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar\nbetreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach\nd) In Absatz 6 werden die Worte „der Beschluss“ ersetzt\nsich ziehen, Klage erheben.“\ndurch „die Verordnung\", und am Ende des Absatzes\nwird folgender Satz angefügt: „Titel I und Artikel 64 der      d) Der folgende neue Absatz 5 wird eingefügt, und der\nSatzung gelten auf jeden Fall für die Fachgerichte.“               bisherige Absatz 5 wird Absatz 6:\n212. Artikel 228 wird wie folgt geändert:                                      „In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtun-\na) In Absatz 2 werden die Unterabsätze 1 und 2 durch                   gen und sonstigen Stellen der Union können besonde-\nfolgenden Unterabsatz 1 ersetzt:                                   re Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von\nKlagen von natürlichen oder juristischen Personen\n„(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnah-              gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonsti-\nmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der                  gen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswir-\nEuropäischen Union ergeben, nach Auffassung der                    kung gegenüber diesen Personen haben.“\nKommission nicht getroffen, so kann die Kommission\nden Gerichtshof der Europäischen Union anrufen,           215. In Artikel 231 Absatz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch\nnachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur                 „Handlung“ ersetzt.\nÄußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe\n216. Artikel 232 wird wie folgt geändert:\ndes von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden\nPauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den                  a) In Absatz 1 werden die Worte „das Europäische Parla-\nUmständen nach für angemessen hält.“                               ment, der Rat oder die Kommission“ ersetzt durch\nEine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fas-             „das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der\nsung.                                                              Rat, die Kommission oder die Europäische Zentral-\nbank“, und am Ende des Absatzes wird folgender Satz\nb) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt:                           angefügt: „Dieser Artikel gilt entsprechend für die Ein-\n„(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof der                 richtungen und sonstigen Stellen der Union, die es\nEuropäischen Union Klage nach Artikel 226, weil sie                unterlassen, tätig zu werden.“\nder Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat         b) In Absatz 3 werden nach den Worten „ein Organ“ die\ngegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen                 Worte „oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle“ ein-\nzur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungs-                     gefügt.\nverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann\nsie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des           c) Absatz 4 wird gestrichen.","1082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n217. Artikel 233 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                224. Artikel 241 erhält folgende Fassung:\n„Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen,                                      „Artikel 241\ndenen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder\nUngeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 6\nderen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist,\ngenannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei\nhaben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Euro-\ndem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer\npäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“\nEinrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlasse-\nAbsatz 3 wird gestrichen.                                         nen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten\n218. In Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte              wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die\n„und der EZB“ gestrichen; Buchstabe c wird gestrichen.            Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Arti-\nAm Ende des Artikels wird folgender Absatz angefügt:              kel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.“\n„Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Ver-      225. Betrifft nicht die deutsche Fassung.\nfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem ein- 226. Artikel 245 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der\nGerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“                                „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung\n219. In Artikel 235 wird der Verweis auf Artikel 288 Absatz 2          mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern.\nersetzt durch einen Verweis auf Artikel 288 Absätze 2             Das Europäische Parlament und der Rat beschließen ent-\nund 3.                                                            weder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der\n220. Der folgende neue Artikel 235a wird eingefügt:                    Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach\nAnhörung des Gerichtshofs.“\n„Artikel 235a\nDer Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Recht-\nmäßigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags über die Euro-                    Die Europäische Zentralbank\npäische Union erlassenen Rechtsakts des Europäischen         227. Der folgende Abschnitt 4a mit dem folgenden Artikel 245a\nRates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Fest-           wird eingefügt:\nstellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffe-\nnen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhal-                              „Abschnitt 4a\ntung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfah-                            Die Europäische Zentralbank\nrensbestimmungen zuständig.\nArtikel 245a\nDer Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen\nFeststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet             (1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen\nbinnen eines Monats nach Antragstellung.“                         Zentralbanken bilden das Europäische System der Zen-\ntralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die\n221. In Artikel 236 wird der Satzteil „die im Statut der Beamten       nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Wäh-\nfestgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedin-            rung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben\ngungen für die Bediensteten ergeben“ ersetzt durch „die           die Währungspolitik der Union.\nim Statut der Beamten der Union und in den Beschäfti-\ngungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der                   (2) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der\nUnion festgelegt sind“.                                           Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel\nist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet\n222. In Artikel 237 Buchstabe d werden am Anfang von Satz 2            dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspo-\nnach den Worten „Der Rat“ die Worte „der Gouverneure“             litik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizu-\neingefügt.                                                        tragen.\n223. Die folgenden neuen Artikel 240a und 240b werden einge-\n(3) Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersön-\nfügt:\nlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu\n„Artikel 240a                             genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und\nDer Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht               der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Ein-\nzuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemein-           richtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die\nsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der           Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhän-\nGrundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.              gigkeit.\nDer Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der            (4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die\nEinhaltung von Artikel 25b des Vertrags über die Europäi-         Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach\nsche Union und für die unter den Voraussetzungen des              den Artikeln 105 bis 111a und Artikel 115c und nach Maß-\nArtikels 230 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen            gabe der Satzung des ESZB und der EZB. Nach diesen\nim Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmä-                  Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung\nßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen                nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zustän-\ngegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der         digkeiten im Währungsbereich.\nRat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags              (5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen,\nüber die Europäische Union erlassen hat.                          auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen\nfür Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für\nArtikel 240b                              Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und\nkann Stellungnahmen abgeben.“\nBei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der\nBestimmungen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5      228. Als Artikel 245b wird der bisherige Artikel 112 eingefügt,\nüber den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des                der wie folgt geändert wird:\nRechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht\na) Am Ende des Absatzes 1 werden nach den Worten\nzuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhält-\n„der nationalen Zentralbanken“ die Worte „der Mit-\nnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer\ngliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ angefügt.\nStrafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der\nWahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten               b) In Absatz 2 wird die Untergliederung in die Buchstaben\nfür die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und                 a und b aufgehoben; der bisherige Buchstabe a wird\nden Schutz der inneren Sicherheit.“                                    Unterabsatz 1 und die drei Unterabsätze des bisheri-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                     1083\ngen Buchstabens b werden die Unterabsätze 2, 3                 (4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fäl-\nund 4; in Unterabsatz 2 werden die Worte „von den           len können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe\nRegierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der           von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments,\nStaats- und Regierungschefs“ ersetzt durch „vom Euro-       auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf\npäischen Rat“, und das Wort „einvernehmlich“ wird           Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investiti-\ndurch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.      onsbank erlassen werden.\n229. Als Artikel 245c wird der bisherige Artikel 113 eingefügt.\nArtikel 249b\nDer Rechnungshof                                  (1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die\nBefugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzes-\n230. In Artikel 246 werden nach dem Wort „Rechnungsprü-              charakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder\nfung“ die Worte „der Union“ eingefügt; der folgende neue        Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des\nAbsatz wird als Absatz 2 angefügt:                              betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.\n„Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehöri-          In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele,\ngen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben       Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertra-\nin voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union         gung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte\naus.“                                                           eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten\n231. Artikel 247 wird wie folgt geändert:                            und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausge-\nschlossen.\na) Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 werden gestri-\nchen. Die Absätze 2 bis 9 werden Absätze 1 bis 8.              (2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung\nerfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich fest-\nb) In Absatz 2, der Absatz 1 wird, wird das Wort „Län-          gelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:\ndern“ durch „Staaten“ ersetzt.\na) Das Europäische Parlament oder der Rat kann\nc) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird in Satz 1 das Wort          beschließen, die Übertragung zu widerrufen.\n„Sie“ durch die Worte „Die Mitglieder des Rechnungs-\nb) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn\nhofs“ ersetzt.\ndas Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der\nd) In Absatz 8, der Absatz 7 wird, werden die Worte „mit            im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwän-\nderselben Mehrheit“ gestrichen.                                 de erhebt.\n232. In Artikel 248 wird das Wort „Einrichtung“ durch „Einrich-      Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das\ntung oder sonstige Stelle“ und das Wort „Einrichtungen“         Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder\ndurch „Einrichtungen oder sonstigen Stellen“ ersetzt.           und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.\n(3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das\nDie Rechtsakte der Union                           Wort „delegiert“ eingefügt.\n233.   Die Überschrift des Kapitels 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 249c\n„Rechtsakte der Union,\n(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung\nAnnahmeverfahren und sonstige Vorschriften“.\nder verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen\n234. Vor Artikel 249 wird ein Abschnitt 1 eingefügt:                 Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.\n„Abschnitt 1                               (2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durch-\nführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so wer-\nDie Rechtsakte der Union“.\nden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in ent-\n235. Artikel 249 wird wie folgt geändert:                            sprechend begründeten Sonderfällen und in den in den\nArtikeln 11 und 13 des Vertrags über die Europäische\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nUnion vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbe-\n„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union          fugnisse übertragen.\nnehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien,\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäi-\nBeschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.“\nsche Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                            Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus\nallgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die\n„Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich.\nMitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbe-\nSind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind\nfugnisse durch die Kommission kontrollieren.\nsie nur für diese verbindlich.“\n(4) In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der\n236. Die folgenden neuen Artikel 249a bis 249d werden einge-\nWortteil „Durchführungs-“ eingefügt.\nfügt:\n„Artikel 249a                                                   Artikel 249d\n(1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in           Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vor-\nder gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer                 schlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach\nRichtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische         Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der\nParlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission.             Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den\nDieses Verfahren ist in Artikel 251 festgelegt.                 Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorge-\nsehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und,\n(2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fäl-\nin bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die\nlen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die\nEuropäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.“\nAnnahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines\nBeschlusses durch das Europäische Parlament mit Betei-\nligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des                         Annahmeverfahren\nEuropäischen Parlaments.                                                    und sonstige Vorschriften\n(3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsver-       237. Vor Artikel 250 wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift\nfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.               „Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften“ eingefügt.","1084            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n238. Artikel 250 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach\nseiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage\n„(1) Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag\nder Standpunkte des Europäischen Parlaments und\nder Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur\ndes Rates in zweiter Lesung zu erzielen.\neinstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach\nArtikel 251 Absätze 10 und 13, nach Artikel 268, Arti-                      (11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des\nkel 270a, Artikel 272 und nach Artikel 273 Absatz 2.“                    Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erfor-\nderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der\n239. Artikel 251 wird wie folgt geändert:\nStandpunkte des Europäischen Parlaments und des\na) In Absatz 1 werden die Worte „auf diesen Artikel“                     Rates hinzuwirken.\nersetzt durch „auf das ordentliche Gesetzgebungsver-\n(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen\nfahren“.\nsechs Wochen nach seiner Einberufung keinen\nb) Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 sowie die Absätze 3                     gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene\nbis 7 werden durch folgende Absätze ersetzt:                         Rechtsakt als nicht erlassen.\n„Erste Lesung                                                        Dritte Lesung\n(3) Das Europäische Parlament legt seinen Stand-                     (13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb\npunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem                  dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen\nRat.                                                                 das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Bil-\n(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäi-                   ligung über eine Frist von sechs Wochen, um den\nschen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in                betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Ent-\nder Fassung des Standpunkts des Europäischen Par-                    wurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament\nlaments erlassen.                                                    die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat\ndie qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls\n(5) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäi-                   gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.\nschen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt\nin erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäi-                  (14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von\nschen Parlament.                                                     drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen wer-\nden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder\n(6) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament                des Rates um höchstens einen Monat beziehungs-\nin allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er sei-             weise zwei Wochen verlängert.\nnen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die\nKommission unterrichtet das Europäische Parlament                    Besondere Bestimmungen\nin vollem Umfang über ihren Standpunkt.                                 (15) Wird in den in den Verträgen vorgesehenen\nZweite Lesung                                                        Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Grup-\npe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäi-\n(7) Hat das Europäische Parlament binnen drei                     schen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs\nMonaten nach der Übermittlung                                        im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so\na) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebil-                  finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine\nligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende           Anwendung.\nRechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des                 In diesen Fällen übermitteln das Europäische Parla-\nRates erlassen;                                                  ment und der Rat der Kommission den Entwurf des\nb) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der                 Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in ers-\nMehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der                ter und zweiter Lesung. Das Europäische Parlament\nvorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;                     oder der Rat kann die Kommission während des\ngesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten,\nc) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen                   die die Kommission auch von sich aus abgeben kann.\nan dem Standpunkt des Rates in erster Lesung                     Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an\nvorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung                   dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie\ndem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kom-                  dies für erforderlich hält.“\nmission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abän-\nderungen ab.                                           240. Artikel 252 wird aufgehoben. Der folgende Artikel 252a\nwird eingefügt:\n(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang\nder Abänderungen des Europäischen Parlaments mit                                         „Artikel 252a\nqualifizierter Mehrheit                                           Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommissi-\na) alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der               on beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelhei-\nbetreffende Rechtsakt als erlassen;                         ten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wah-\nrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen\nb) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der             schließen, die auch bindenden Charakter haben können.“\nPräsident des Rates im Einvernehmen mit dem\nPräsidenten des Europäischen Parlaments binnen         241. Artikel 253 erhält folgende Fassung:\nsechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.                                           „Artikel 253\n(9) Über Abänderungen, zu denen die Kommission                 Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den\neine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat,                    Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe\nbeschließt der Rat einstimmig.                                  darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden\nVerfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.\nVermittlung\nDie Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen\n(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mit-\nund nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vor-\ngliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso\nschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellung-\nvielen das Europäische Parlament vertretenden Mit-\nnahmen Bezug.\ngliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten\nMehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertre-            Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem\ntern und der Mehrheit der das Europäische Parlament             Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                     1085\nkeine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden         schaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen\nBereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorge-           und dem kulturellen Bereich.\nsehen sind.“\n(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen\n242. Artikel 254 erhält folgende Fassung:                            aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörper-\n„Artikel 254                           schaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Man-\ndat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft\n(1) Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen            innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung\nGesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom              politisch verantwortlich sind.\nPräsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsi-\ndenten des Rates unterzeichnet.                                    (4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialaus-\nschusses und des Ausschusses der Regionen sind an\nGesetzgebungsakte, die gemäß einem besonderen                   keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in vol-\nGesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom              ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.\nPräsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen\nhat.                                                               (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art\nder Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in\nDie Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäi-          regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirt-\nschen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie         schaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in\nfestgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten         der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vor-\nTag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.                       schlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.“\n(2) Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verord-\nnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimm-              Der Wirtschafts- und Sozialausschuss\nten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden\nvom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlas-   247. Die Artikel 257 und 261 werden aufgehoben.\nsen hat.                                                   248. Artikel 258 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden\nVerordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten          Absatz ersetzt:\ngerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimm-           „Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommis-\nten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der          sion einen Beschluss über die Zusammensetzung des\nEuropäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem            Ausschusses.“\ndurch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am\nzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.      249. Artikel 259 wird wie folgt geändert:\nDie anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitglie-\neinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden den-             der des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt.“\njenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch diese Bekanntgabe wirksam.“\n„(2) Der Rat beschließt nach Anhörung der Kom-\n243. Der folgende neue Artikel 254a wird eingefügt:                      mission. Er kann die Meinung der maßgeblichen euro-\n„Artikel 254a                               päischen Organisationen der verschiedenen Zweige\ndes Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesell-\n(1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Orga-           schaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betrof-\nne, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine          fen sind.“\noffene, effiziente und unabhängige europäische Verwal-\ntung.                                                      250. In Artikel 260 Absatz 1 werden die Worte „zwei Jahre“\nersetzt durch „zweieinhalb Jahre“; in Absatz 3 werden vor\n(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter            den Worten „des Rates“ die Worte „des Europäischen\nBeachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingun-           Parlaments,“ eingefügt.\ngen nach Artikel 283 vom Europäischen Parlament und\nvom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-        251. Artikel 262 wird wie folgt geändert:\nren durch Verordnungen erlassen.“                               a) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird vor der Bezugnahme\n244. Artikel 255 wird Artikel 16a mit den Änderungen gemäß               auf den Rat eine Bezugnahme auf das Europäische\nNummer 28.                                                          Parlament eingefügt.\n245. In Artikel 256 Absatz 1 werden die Worte „Die Entschei-         b) In Absatz 1 werden die Worte „muss … gehört wer-\ndungen des Rates oder der Kommission“ ersetzt durch                 den“ durch die Worte „wird … gehört“ ersetzt.\n„Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der              c) In Absatz 3 werden die Worte „und der zuständigen\nEuropäischen Zentralbank“.                                          fachlichen Gruppe“ gestrichen.\nd) Absatz 4 wird gestrichen.\nDie Beratenden Einrichtungen der Union\n246. Das folgende neue Kapitel 3 mit dem folgenden neuen                        Der Ausschuss der Regionen\nArtikel 256a wird eingefügt; die Kapitel 3 und 4 werden\nAbschnitte 1 und 2 und Kapitel 5 wird Kapitel 4:           252. Artikel 263 wird wie folgt geändert:\n„Kapitel 3                            a) Absatz 1 wird gestrichen.\nDie Beratenden Einrichtungen der Union                b) Absatz 3, der Absatz 2 wird, erhält folgende Fassung:\nArtikel 256a                                   „Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kom-\nmission einen Beschluss über die Zusammensetzung\n(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-\ndes Ausschusses.“\nmission werden von einem Wirtschafts- und Sozialaus-\nschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt,          c) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden in Satz 1 die\ndie beratende Aufgaben wahrnehmen.                                  Worte „auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten“\ngestrichen, und das Wort „vier“ wird durch „fünf“\n(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich\nersetzt; in Satz 4 wird „Unterabsatz 1“ durch „Arti-\nzusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeit-\nkel 256a Absatz 3“ ersetzt.\ngeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der\nZivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirt-      d) Der letzte Absatz wird gestrichen.","1086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n253. In Artikel 264 Absatz 1 werden die Worte „zwei Jahre“                         Die Eigenmittel der Union\ndurch die Worte „zweieinhalb Jahre“ ersetzt; in Absatz 3\n258. Vor Artikel 269 wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift „Die\nwerden vor den Worten „des Rates“ die Worte „des Euro-\nEigenmittel der Union“ eingefügt.\npäischen Parlaments,“ eingefügt.\n259. Artikel 269 wird wie folgt geändert:\n254. Artikel 265 wird wie folgt geändert:\na) Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt:\na) In den Absätzen 1, 2 und 3 sowie im letzten Absatz\nwird vor der Bezugnahme auf den Rat eine Bezugnah-                  „Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln\nme auf das Europäische Parlament eingefügt.                      aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchfüh-\nren zu können.“\nb) In Absatz 1 wird das Wort „beiden“ gestrichen.\nb) Der letzte Absatz wird durch die beiden folgenden\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                         Absätze ersetzt:\n„Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetz-\nDie Europäische Investitionsbank                             gebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des\nEuropäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem\n255. In Artikel 266 Absatz 3 werden die Worte „auf Antrag der\ndie Bestimmungen über das System der Eigenmittel\nKommission“ durch die Worte „auf Vorschlag der Kom-\nder Union festgelegt werden. Darin können neue Kate-\nmission“ ersetzt, nach dem Wort „einstimmig“ werden die\ngorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende\nWorte „gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfah-\nKategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt\nren“ eingefügt, und die Worte „die Artikel 4, 11 und 12 und\nerst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang\nArtikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank“ werden durch\nmit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschrif-\n„die Satzung der Bank“ ersetzt.\nten in Kraft.\n256. In Artikel 267 Buchstabe b werden die Worte „aus der                    Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzge-\nschrittweisen Errichtung“ durch die Worte „aus der Errich-           bungsverfahren durch Verordnungen Durchführungs-\ntung oder dem Funktionieren“ ersetzt. Eine weitere Ände-             maßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union\nrung betrifft nicht die deutsche Fassung.                            fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen\nBeschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach\nFinanzvorschriften                                  Zustimmung des Europäischen Parlaments.“\n260. Artikel 270 wird aufgehoben.\n257. Artikel 268 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen drei Absätze werden als Absatz 1 num-\nmeriert und in Unterabsatz 1 werden die Worte „ein-                    Der mehrjährige Finanzrahmen\nschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds“    261. Das folgende neue Kapitel 2 mit dem folgenden neuen\ngestrichen.                                                  Artikel 270a wird eingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 2, der Unterabsatz 2 wird, erhält                                  „Kapitel 2\nfolgende Fassung:\nDer mehrjährige Finanzrahmen\n„Der jährliche Haushaltsplan der Union wird vom Euro-\nArtikel 270a\npäischen Parlament und vom Rat nach Maßgabe des\nArtikels 272 aufgestellt.“                                      (1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sicherge-\nstellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der\nc) Die folgenden neuen Absätze 2 bis 6 werden angefügt:\nGrenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung\n„(2) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausga-         nehmen.\nben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend der            Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf-\nVerordnung nach Artikel 279 bewilligt.                       gestellt.\n(3) Die Ausführung der in den Haushaltsplan einge-        Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der\nsetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen        Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.\nRechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme\nder Union und die Ausführung der entsprechenden                 (2) Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetz-\nAusgabe entsprechend der Verordnung nach Arti-               gebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des\nkel 279 eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht          mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig\ndiese Verordnung Ausnahmen vorsieht.                         nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit\nder Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird.\n(4) Um die Haushaltsdisziplin sicherzustellen,\nerlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche           Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss\nAuswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten,            fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit\nohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen               beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte\nRechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der               Verordnung erlässt.\nEigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehr-            (3) In dem Finanzrahmen werden die jährlichen Ober-\njährigen Finanzrahmens nach Artikel 270a finanziert          grenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkatego-\nwerden können.                                               rie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen\n(5) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem               festgelegt. Die Ausgabenkategorien, von denen es nur\nGrundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung        wenige geben darf, entsprechen den Haupttätigkeitsbe-\nausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union       reichen der Union.\nzusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haus-          Der Finanzrahmen enthält auch alle sonstigen für den rei-\nhaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz          bungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens\nverwendet werden.                                            sachdienlichen Bestimmungen.\n(6) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen              (4) Hat der Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen\nnach Artikel 280 Betrügereien und sonstige gegen die         Finanzrahmens keine Verordnung zur Aufstellung eines\nfinanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswid-      neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die Obergren-\nrige Handlungen.“                                            zen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1087\nvorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses              Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des\nRechtsakts fortgeschrieben.                                      Europäischen Parlaments und des Rates mit der qualifi-\nzierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Ver-\n(5) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-\ntretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament\nmission treffen während des gesamten Verfahrens zur\nvertretenden Mitglieder eine Einigung über einen gemein-\nAnnahme des Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnah-\nsamen Entwurf zu erzielen.\nmen, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern.“\nDie Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungs-\nausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen,\nDer Jahreshaushaltsplan der Union                         um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen\n262. Nach Artikel 270a wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift         Parlaments und des Rates zu bewirken.\n„Der Jahreshaushaltsplan der Union“ eingefügt.\n(6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der\n263. Als Artikel 270b wird der bisherige Artikel 272 Absatz 1         in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen\neingefügt.                                                       gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Par-\nlament und der Rat ab dieser Einigung über eine Frist von\n264. Artikel 271 wird der neue Artikel 273a mit den Änderungen\n14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen.\ngemäß Nummer 267.\n265. Artikel 272 Absatz 1 wird Artikel 270b; die Absätze 2 bis           (7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von\n10 des Artikels 272 werden Artikel 272 und erhalten fol-         14 Tagen\ngende Fassung:                                                   a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen\n„Artikel 272                                Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide\nkeinen Beschluss fassen oder eines dieser Organe den\nDas Europäische Parlament und der Rat legen den Jah-\ngemeinsamen Entwurf billigt, während das andere\nreshaushaltsplan der Union im Rahmen eines besonderen\nOrgan keinen Beschluss fasst, so gilt der Haushalts-\nGesetzgebungsverfahrens nach den folgenden Bestim-\nplan als entsprechend dem gemeinsamen Entwurf\nmungen fest:\nendgültig erlassen, oder\n(1) Jedes Organ, mit Ausnahme der Europäischen Zen-\ntralbank, stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag      b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen\nfür seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf.               Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch\nDie Kommission fasst diese Voranschläge in einem Ent-                vom Rat abgelehnt wird oder eines dieser Organe den\nwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende                 gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere\nVoranschläge enthalten kann.                                         Organ keinen Beschluss fasst, so legt die Kommission\neinen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder\nDieser Entwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und\nden Ansatz der Ausgaben.                                         c) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parla-\nment mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt\n(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament                wird, während er vom Rat gebilligt wird, so legt die\nund dem Rat spätestens am 1. September des Jahres,                   Kommission einen neuen Entwurf für den Haushalts-\ndas dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht,                     plan vor, oder\neinen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.\nd) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parla-\nDie Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans\nment gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt\nwährend des laufenden Verfahrens bis zur Einberufung\nwird, so kann das Europäische Parlament binnen 14\ndes in Absatz 5 genannten Vermittlungsausschusses\nTagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat mit\nändern.\nder Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der\n(3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des             abgegebenen Stimmen beschließen, alle oder einige\nHaushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Okto-            der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abänderungen\nber des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr                 zu bestätigen. Wird eine Abänderung des Europäi-\nvorausgeht, dem Europäischen Parlament zu. Er unter-                 schen Parlaments nicht bestätigt, so wird der im Ver-\nrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über              mittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu dem\ndie Gründe, aus denen er seinen Standpunkt festgelegt                Haushaltsposten, der Gegenstand der Abänderung ist,\nhat.                                                                 übernommen. Der Haushaltsplan gilt als auf dieser\n(4) Hat das Europäische Parlament binnen 42 Tagen                 Grundlage endgültig erlassen.\nnach der Übermittlung                                               (8) Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht binnen\na) den Standpunkt des Rates gebilligt, so ist der Haus-          der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen\nhaltsplan erlassen;                                          gemeinsamen Entwurf, so legt die Kommission einen\nneuen Entwurf für den Haushaltsplan vor.\nb) keinen Beschluss gefasst, so gilt der Haushaltsplan als\nerlassen;                                                       (9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt\nder Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass der\nc) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen\nHaushaltsplan endgültig erlassen ist.\nangenommen, so wird die abgeänderte Fassung des\nEntwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet. Der             (10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses Artikels\nPräsident des Europäischen Parlaments beruft im Ein-         zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verträge und\nvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend             der Rechtsakte aus, die auf der Grundlage der Verträge\nden Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsaus-          insbesondere im Bereich der Eigenmittel der Union und\nschuss tritt jedoch nicht zusammen, wenn der Rat             des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben erlas-\ndem Europäischen Parlament binnen zehn Tagen nach            sen wurden.“\nder Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt,\ndass er alle seine Abänderungen billigt.                266. Artikel 273 wird wie folgt geändert:\n(5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitglie-           a) In Absatz 1 wird das Wort „verabschiedet“ ersetzt\ndern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen               durch „endgültig erlassen“, die Worte „oder jede sons-\ndas Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern                   tige Untergliederung“ gestrichen und der letzte Satzteil\nbesteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner                „bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen","1088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nHaushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen              der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die ins-\nwerden; die Kommission darf jedoch monatlich höchs-            besondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die\ntens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in      vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Arti-\nVorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans           kel 276 erteilt wurden.“\nvorgesehen sind“ ersetzt durch „bis zur Höhe eines\n270. In Artikel 276 Absatz 1 werden die Worte „die in Artikel 275\nZwölftels der im betreffenden Kapitel des Haushalts-\ngenannte Rechnung und Übersicht“ ersetzt durch „die\nplans des vorangegangenen Haushaltsjahres einge-\nRechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht\nsetzten Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein\nnach Artikel 275“.\nZwölftel der Mittelansätze des gleichen Kapitels des\nHaushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen“.\nGemeinsame Finanzbestimmungen\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n271. Vor Artikel 277 wird ein Kapitel 5 mit der Überschrift\n„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unter            „Gemeinsame Finanzbestimmungen“ eingefügt.\nBeachtung der sonstigen Bestimmungen des Absat-\nzes 1 entsprechend der nach Artikel 279 erlassenen        272. Artikel 277 erhält folgende Fassung:\nVerordnung Ausgaben genehmigen, die über dieses                                         „Artikel 277\nZwölftel hinausgehen. Er leitet seinen Beschluss\nunverzüglich dem Europäischen Parlament zu.“                      Der mehrjährige Finanzrahmen und der Jahreshaus-\nhaltsplan werden in Euro aufgestellt.“\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                  273. Artikel 279 wird wie folgt geändert:\nd) Der letzte Absatz wird durch folgende Absätze ersetzt:          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„In dem Beschluss nach Absatz 2 werden unter                       „(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlas-\nBeachtung der in Artikel 269 genannten Rechtsakte                  sen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-\ndie zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen                ren durch Verordnungen nach Anhörung des Rech-\nMaßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.                        nungshofs\na) die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere\nDer Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in\ndie Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\nKraft, sofern das Europäische Parlament nicht inner-\nplans sowie die Rechnungslegung und Rech-\nhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder\nnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;\nbeschließt, diese Ausgaben zu kürzen.“\nb) die Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwor-\n267. Als Artikel 273a wird der bisherige Artikel 271 eingefügt,                 tung der Finanzakteure und insbesondere der\nder wie folgt geändert wird:                                               Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer\nregeln.“\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „einstimmig“ und das\nb) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte                    Wort „Stellungnahme“ gestrichen.\n„soweit erforderlich, werden“ gestrichen, und nach\n274. Die folgenden neuen Artikel 279a und 279b werden einge-\ndem Wort „Kapitel“ wird das Wort „werden“ eingefügt.\nfügt:\nc) Im letzten Absatz werden die Worte „des Rates, der                                      „Artikel 279a\nKommission und des Gerichtshofs“ ersetzt durch „des\nEuropäischen Rates und des Rates, der Kommission                  Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommissi-\nsowie des Gerichtshofs der Europäischen Union“.                on stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Ver-\nfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen\nVerpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.\nAusführung des\nHaushaltsplans und Entlastung                                                    Artikel 279b\nAuf Initiative der Kommission werden im Rahmen der\n268. Vor Artikel 274 wird ein Kapitel 4 mit der Überschrift „Aus-       nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren\nführung des Haushaltsplans und Entlastung“ eingefügt;              regelmäßige Treffen der Präsdenten des Europäischen\nArtikel 274 wird wie folgt geändert:                               Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen.\nDiese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Die Kommission\nAbstimmung und Annäherung der Standpunkte der Orga-\nführt den Haushaltsplan“ die Worte „zusammen mit\nne, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchfüh-\nden Mitgliedstaaten“ eingefügt.\nrung dieses Titels zu erleichtern.“\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„In der Haushaltsordnung sind die Kontroll- und\nBetrugsbekämpfung\nWirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei      275. Vor Artikel 280 wird ein Kapitel 6 mit der Überschrift\nder Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit              „Betrugsbekämpfung“ eingefügt.\nverbundenen Verantwortlichkeiten geregelt. Darin sind\nferner die Verantwortlichkeiten und die besonderen        276. Artikel 280 wird wie folgt geändert:\nEinzelheiten geregelt, nach denen jedes Organ an der           a) In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort\nVornahme seiner Ausgaben beteiligt ist.“                           „Mitgliedstaaten“ die Worte „sowie in den Organen,\nEinrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ einge-\n269. In Artikel 275 wird die Reihenfolge der Bezugnahmen auf                fügt.\nden Rat und auf das Europäische Parlament umgekehrt.\nDer folgende neue Absatz 2 wird angefügt:                          b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten“\ndie Worte „sowie in den Organen, Einrichtungen und\n„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und                 sonstigen Stellen der Union“ eingefügt, und der letzte\ndem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen               Satz wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                   1089\nVerstärkte Zusammenarbeit                         der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der\nUnion Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt,\n277. Nach Artikel 280 wird ein Titel III mit der Überschrift „Ver-\ndie insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten Ver-\nstärkte Zusammenarbeit“ eingefügt.\nstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der Union in\n278. Die folgenden Artikel 280a bis 280i werden eingefügt; sie     anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner\nersetzen zusammen mit dem Artikel 10 des Vertrags über        dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermit-\ndie Europäische Union die Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b     telt.\nund 43 bis 45 des bisherigen Vertrags über die Europäi-\nDie Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusam-\nsche Union und die Artikel 11 und 11a des Vertrags zur\nmenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der\nGründung der Europäischen Gemeinschaft:\neinstimmig beschließt.\n„Artikel 280a\nEine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge                                  Artikel 280e\nund das Recht der Union.\nAlle Mitglieder des Rates können an dessen Beratun-\nSie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftli-         gen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die\nchen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträch-     an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitglied-\ntigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaa-     staaten vertreten, sind stimmberechtigt.\nten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar-\nDie Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der\nstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs\nVertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteilig-\nzwischen den Mitgliedstaaten führen.\nten Mitgliedstaaten.\nArtikel 280b                         Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205\nAbsatz 3.\nEine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständig-\nkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammen-\nArtikel 280f\narbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durch-\nführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran           (1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden\nbeteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.                    Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel 280d\nAbsatz 1 genannten Bereiche anschließen will, teilt dem\nArtikel 280c                         Rat und der Kommission seine Absicht mit.\n(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusam-     Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach Ein-\nmenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in      gang der Mitteilung die Beteiligung des betreffenden Mit-\ndem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls            gliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die\nfestgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt     Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die\nauch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den         notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der\ngenannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen           im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits\nbereits erlassenen Rechtsakte beachten.                       erlassenen Rechtsakte.\nDie Kommission und die an einer Verstärkten Zusammen-         Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Betei-\narbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,      ligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt sie an,\ndass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten geför-    welche Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzun-\ndert wird.                                                    gen erlassen werden müssen, und legt eine Frist für die\nerneute Prüfung des Antrags fest. Nach Ablauf dieser Frist\n(2) Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Ver-       prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2\ntreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik        vorgesehenen Verfahren. Ist die Kommission der Auffas-\nunterrichten das Europäische Parlament und den Rat            sung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin\nregelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten             nicht erfüllt sind, so kann der betreffende Mitgliedstaat mit\nZusammenarbeit.                                               dieser Frage den Rat befassen, der über den Antrag befin-\ndet. Der Rat beschließt nach Artikel 280e. Er kann außer-\nArtikel 280d                         dem auf Vorschlag der Kommission die in Unterabsatz 2\ngenannten Übergangsmaßnahmen erlassen.\n(1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der Bereiche der\nVerträge — mit Ausnahme der Bereiche, für die die Union          (2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden Ver-\ndie ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der            stärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — unterei-          Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt\nnander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen               dem Rat, dem Hohen Vertreter der Union für die Außen-\nmöchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem       und Sicherheitspolitik und der Kommission seine Absicht\nder Anwendungsbereich und die Ziele aufgeführt werden,        mit.\ndie mit der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit\nDer Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden Mitglied-\nangestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen\nstaats nach Anhörung des Hohen Vertreters der Union für\nentsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission\ndie Außen- und Sicherheitspolitik und gegebenenfalls\nkeinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitglied-\nnach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzun-\nstaaten ihre Gründe dafür mit.\ngen erfüllt sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen\nDie Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusam-      Vertreters ferner die notwendigen Übergangsmaßnahmen\nmenarbeit nach Unterabsatz 1 wird vom Rat auf Vorschlag       zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusam-\nder Kommission und nach Zustimmung des Europäischen           menarbeit bereits erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der\nParlaments erteilt.                                           Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevorausset-\nzungen nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur\n(2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander\nErfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und\nim Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspo-\nlegt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags auf Teil-\nlitik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten,\nnahme fest.\nwird an den Rat gerichtet. Er wird dem Hohen Vertreter der\nUnion für die Außen- und Sicherheitspolitik, der zur Kohä-    Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat ein-\nrenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit        stimmig nach Artikel 280e.","1090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nArtikel 280g                            a) Absatz 1 wird gestrichen. Absatz 2 Unterabsatz 1 und\ndie Absätze 3 bis 6 werden Artikel 311a mit den Ände-\nDie sich aus der Durchführung einer Verstärkten\nrungen gemäß Nummer 293.\nZusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme\nder Verwaltungskosten der Organe, werden von den betei-               In den verbleibenden Teilen von Absatz 2 entfällt die\nligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach            Nummerierung.\nAnhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmi-\ngen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas              b) In dem neuen Absatz 1 werden die Worte „der franzö-\nanderes beschließt.                                                   sischen überseeischen Departements“ ersetzt durch\n„von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique,\nRéunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin“ und das\nArtikel 280h                                 Wort „jedoch“ wird gestrichen; am Ende des Absatzes\n(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im                wird der folgende Satz angefügt: „Werden die betref-\nRahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet                    fenden spezifischen Maßnahmen vom Rat gemäß\nwerden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss,                   einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen,\nkann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen                       so beschließt er ebenfalls auf Vorschlag der Kommis-\nBeschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizier-             sion und nach Anhörung des Europäischen Parla-\nter Mehrheit beschließt.                                              ments.“\n(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im           c) Am Anfang des neuen Absatzes 2 werden die Worte\nRahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet                    „Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten\nwerden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem beson-                  entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat\nderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen,                  Bereiche wie“ ersetzt durch „Die Maßnahmen nach\nkann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen                       Absatz 1 betreffen insbesondere die“.\nBeschluss dahingehend erlassen, dass er gemäß dem                d) Am Anfang des neuen Absatzes 3 wird der Verweis auf\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat               Unterabsatz 2 durch einen Verweis auf Absatz 1\nbeschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.                 ersetzt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit  288. Artikel 300 wird durch Artikel 188n und Artikel 301 wird\nmilitärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.             durch Artikel 188k ersetzt; die Artikel 302 bis 304 werden\ndurch Artikel 188p ersetzt.\nArtikel 280i\n289. Artikel 308 erhält folgende Fassung:\nDer Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im\n„Artikel 308\nRahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführ-\nten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der                 (1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der\nUnion im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend              in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich,\nzusammen.“                                                       um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind\nin den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse\nnicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vor-\nAllgemeine und Schlussbestimmungen                          schlag der Kommission und nach Zustimmung des Euro-\n279. Der Sechste Teil wird „Siebter Teil“.                            päischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden\ndiese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen\n280. Die Artikel 281, 293, 305 und 314 werden aufgehoben.             Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er eben-\nArtikel 286 wird durch Artikel 16b ersetzt.                      falls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach\n281. Am Ende des Artikels 282 wird folgender Satz angefügt:           Zustimmung des Europäischen Parlaments.\n„In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe              (2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente\nbetreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren            im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung\nVerwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ ver-             des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 3b Absatz 3 des\ntreten.“                                                         Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge\n282. In Artikel 283 wird der erste Satzteil „Der Rat erlässt auf      aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.\nVorschlag der Kommission und nach Anhörung der ande-                (3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen\nren beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt      dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der\ndurch „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen            Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Ver-\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch              träge eine solche Harmonisierung ausschließen.\nVerordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen\nOrgane“; am Ende des Artikels werden die Worte „die                 (4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Ver-\nsonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften“ ersetzt            wirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und\ndurch „die sonstigen Bediensteten der Union“.                    Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach die-\nsem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Arti-\n283. Artikel 288 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nkel 25b Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union\n„Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische              festgelegten Grenzen bleiben.“\nZentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Aus-\n290. Der folgende neue Artikel 308a wird eingefügt:\nübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den\nallgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnun-                                     „Artikel 308a\ngen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“\nArtikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische\n284. In Artikel 290 werden nach dem Wort „einstimmig“ die             Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel:\nWorte „durch Verordnungen“ eingefügt.\n–    Artikel 269 Absätze 3 und 4,\n285. In Artikel 291 werden die Worte „ , das Europäische Wäh-\nrungsinstitut“ gestrichen.                                       –    Artikel 270a Absatz 2 Unterabsatz 1,\n286. Artikel 294 wird Artikel 48a.                                    –    Artikel 308 und\n287. Artikel 299 wird wie folgt geändert:                             –    Artikel 309.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                            1091\n291. Artikel 309 erhält folgende Fassung:                                   a) Absatz 2 Unterabsatz 1 und die Absätze 3 bis 6 wer-\nden die Absätze 1 bis 5, und am Anfang des Artikels\n„Artikel 309\nwird der folgende neue Einleitungssatz eingefügt:\nFür die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die                    „Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 49c\nEuropäische Union über die Aussetzung bestimmter mit                      des Vertrags über die Europäische Union über den\nder Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das                    räumlichen Geltungsbereich der Verträge gelten fol-\nMitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den                   gende Bestimmungen:“.\nbetroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt\nb) In Absatz 2 Unterabsatz 1, der Absatz 1 wird, werden\nund der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung\nnach den Worten „Dieser Vertrag gilt“ die Worte „nach\ndes Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach\nArtikel 299“ eingefügt, und die Worte „für die französi-\nden Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht\nschen überseeischen Departements“ werden ersetzt\nberücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden\ndurch „für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Marti-\noder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von\nnique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin,“\nBeschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht\nentgegen.                                                             c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte „zu\nFür den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 3                   diesem Vertrag“ und „dieses Vertrags“ gestrichen.\nund 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt                d) In Absatz 6, der Absatz 5 wird, erhält der Einleitungs-\nsich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3                 satz „Abweichend von den vorstehenden Absätzen\nBuchstabe b dieses Vertrags.                                              gilt:“ folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 49c\nBeschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses                      des Vertrags über die Europäische Union und von den\nüber die Aussetzung der Stimmrechte nach Artikel 7                        Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt:“.\nAbsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf der              e) Am Ende des Artikels wird der folgende neue Absatz\nGrundlage einer Bestimmung der Verträge mit qualifizier-                  angefügt:\nter Mehrheit, so bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit\nhierfür nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe b dieses Ver-                    „(6) Der Europäische Rat kann auf Initiative des\ntrags oder, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission                     betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Än-\noder des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und                    derung des Status eines in den Absätzen 1 und 2\nSicherheitspolitik handelt, nach Artikel 205 Absatz 3                     genannten dänischen, französischen oder niederländi-\nBuchstabe a.                                                              schen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der\nUnion erlassen. Der Europäische Rat beschließt ein-\nFür die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Euro-\nstimmig nach Anhörung der Kommission.“\npäische Union beschließt das Europäische Parlament mit\nder Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen         294. Die Überschrift „Schlussbestimmungen“ vor Artikel 313\nund mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“                              wird gestrichen.\n292. Artikel 310 wird Artikel 188m.                                  295. Der folgende Artikel 313a wird eingefügt:\n293. Artikel 311 wird aufgehoben. Ein Artikel 311a wird einge-                                     „Artikel 313a\nfügt mit dem Wortlaut des bisherigen Artikels 299 Absatz 2\nUnterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6; dieser Wortlaut wird                 Die Bestimmungen des Artikels 53 des Vertrags über die\nwie folgt geändert:                                                   Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.“\nSchlussbestimmungen\nArtikel 3                                sowie die Querverweise zwischen ihnen werden entsprechend\nAbsatz 1 angepasst; desgleichen werden die Verweise auf\nDieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.                          Absätze oder Unterabsätze der genannten Artikel, wie sie durch\neinige Bestimmungen dieses Vertrags umnummeriert oder\numgestellt wurden, entsprechend jenen Bestimmungen ange-\nArtikel 4                                passt.\n(1) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 1 enthält die\nÄnderungen der Protokolle zum Vertrag über die Europäische           Die in anderen die Union begründenden Verträgen oder Rechts-\nUnion, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-             akten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Artikel,\nschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen            Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Euro-\nAtomgemeinschaft.                                                    päische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft werden entsprechend Absatz 1 angepasst. Die\n(2) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 2 enthält die      Verweise auf Erwägungsgründe des Vertrags über die Europäi-\nÄnderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen                sche Union oder auf Absätze oder Unterabsätze von Artikeln\nAtomgemeinschaft.                                                    des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, wie sie durch die-\nsen Vertrag umnummeriert oder umgestellt wurden, werden ent-\nArtikel 5                                sprechend diesem Vertrag angepasst.\n(1) Die Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags\nüber die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der         Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in\nEuropäischen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrags             denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.\nwerden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im\n(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-\nAnhang zu diesem Vertrag umnummeriert; dieser Anhang ist\nhaltenen Verweise auf Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte,\nBestandteil dieses Vertrags.\nKapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union\n(2) Die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag       und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen             in der Fassung dieses Vertrags sind als Verweise auf die nach-\nQuerverweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile       Absatz 1 umnummerierten Erwägungsgründe, Artikel, Abschnit-","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nte, Kapitel, Titel und Teile der genannten Verträge zu verstehen;      am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-\ndie Verweise auf Absätze oder Unterabsätze jener Artikel sind          urkunde folgenden Monats.\nals Verweise auf die in einigen Bestimmungen dieses Vertrags\numnummerierten oder umgestellten Absätze oder Unterabsätze                                          Artikel 7\nzu verstehen.\nDieser als „Vertrag von Lissabon“ bezeichnete Vertrag ist in\neiner Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,\nArtikel 6                                estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-\nnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen\npolnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowa-\nVertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen\nkischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari-\nVorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regie-\nscher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nrung der Italienischen Republik hinterlegt.\nverbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen\n(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle    Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes ande-\nRatifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls         ren Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Lissabon am dreizehnten Dezember zweitau-\nsendsieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                      1093\nProtokolle\nA. Protokolle,\ndie dem Vertrag über die Europäische Union,\ndem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nund gegebenenfalls dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nbeizufügen sind\nProtokoll\nüber die Rolle\nder nationalen Parlamente in der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien –                                    sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Recht-\nsetzungsprogramme oder politischen Strategien zu.\neingedenk dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen\ndurch die nationalen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der\nEuropäischen Union Sache der besonderen verfassungsrecht-                                       Artikel 2\nlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,\nDie an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten\nin dem Wunsch, eine stärkere Beteiligung der nationalen Par-    Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden den nationalen Par-\nlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern       lamenten zugeleitet.\nund ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu den Entwür-\nfen von Gesetzgebungsakten der Europäischen Union sowie zu         Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Gesetzge-\nanderen Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein kön-     bungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer\nnen, zu äußern –                                                   Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen\nParlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nder Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen\ndem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die\nInvestitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsaktes zum\nArbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur\nZiel haben.\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:\nDie von der Kommission vorgelegten Entwürfe von Gesetzge-\nbungsakten werden von der Kommission gleichzeitig mit der\nTitel I\nÜbermittlung an das Europäische Parlament und den Rat direkt\nUnterrichtung der nationalen Parlamente\nden nationalen Parlamenten zugeleitet.\nArtikel 1                             Die vom Europäischen Parlament vorgelegten Entwürfe von\nGesetzgebungsakten werden vom Europäischen Parlament\nDie Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und            direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.\nWeißbücher sowie Mitteilungen) werden bei ihrer Veröffent-\nlichung von der Kommission direkt den nationalen Parlamenten       Die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von\nzugeleitet. Ferner leitet die Kommission den nationalen Parla-     der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen\nmenten gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische        Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungs-\nParlament und den Rat das jährliche Rechtsetzungsprogramm          akten werden vom Rat den nationalen Parlamenten zugeleitet.","1094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nArtikel 3                                                            Artikel 6\nDie nationalen Parlamente können nach dem im Protokoll                Beabsichtigt der Europäische Rat, Artikel 48 Absatz 7 Unter-\nüber die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der           absatz 1 oder Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische\nVerhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren eine begründete            Union in Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Par-\nStellungnahme zur Übereinstimmung eines Entwurfs eines                lamente mindestens sechs Monate vor dem Erlass eines\nGesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip an die Präsi-         Beschlusses von der Initiative des Europäischen Rates unter-\ndenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kom-            richtet.\nmission richten.\nWird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe                                         Artikel 7\nvon Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des\nDer Rechnungshof übermittelt den nationalen Parlamenten\nRates die begründete Stellungnahme oder die begründeten\ngleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament\nStellungnahmen den Regierungen dieser Mitgliedstaaten.\nund den Rat seinen Jahresbericht zur Unterrichtung.\nWird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof,\nvon der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen\nArtikel 8\nInvestitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des\nRates die begründete Stellungnahme oder die begründeten                  Handelt es sich bei dem System des nationalen Parlaments\nStellungnahmen dem betreffenden Organ oder der betreffenden           nicht um ein Einkammersystem, so gelten die Artikel 1 bis 7 für\nEinrichtung.                                                          jede der Kammern des Parlaments.\nArtikel 4                                                              Titel II\nZwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzge-                  Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten\nbungsakts den nationalen Parlamenten in den Amtssprachen der\nUnion zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass                                 Artikel 9\noder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetz-\ngebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates              Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente\ngesetzt wird, müssen acht Wochen liegen. In dringenden Fällen,        legen gemeinsam fest, wie eine effiziente und regelmäßige\ndie in dem Rechtsakt oder dem Standpunkt des Rates begründet          Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der\nwerden, sind Ausnahmen möglich. Außer in ordnungsgemäß                Union gestaltet und gefördert werden kann.\nbegründeten dringenden Fällen darf in diesen acht Wochen keine\nEinigung über den Entwurf eines Gesetzgebungsakts festgestellt                                    Artikel 10\nwerden. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen\nmüssen zwischen der Aufnahme des Entwurfs eines Gesetzge-                Eine Konferenz der Europa-Ausschüsse der Parlamente kann\nbungsakts in die vorläufige Tagesordnung für die Tagung des           jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag dem Europäischen\nRates und der Festlegung eines Standpunkts zehn Tage liegen.          Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnis bringen.\nDiese Konferenz fördert ferner den Austausch von Informationen\nund bewährten Praktiken zwischen den nationalen Parlamenten\nArtikel 5\nund dem Europäischen Parlament, einschließlich ihrer Fachaus-\nDen nationalen Parlamenten werden die Tagesordnungen für           schüsse. Sie kann auch interparlamentarische Konferenzen zu\ndie Tagungen des Rates und die Ergebnisse dieser Tagungen,            Einzelthemen organisieren, insbesondere zur Erörterung von\neinschließlich der Protokolle der Tagungen, auf denen der Rat         Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, ein-\nüber Entwürfe von Gesetzgebungsakten berät, gleichzeitig mit          schließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-\nder Übermittlung an die Regierungen der Mitgliedstaaten direkt        politik. Die Beiträge der Konferenz binden nicht die nationalen\nzugeleitet.                                                           Parlamente und greifen ihrem Standpunkt nicht vor.\nProtokoll\nüber die Anwendung der Grundsätze\nder Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit\nDie Hohen Vertragsparteien –                                       falls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht ge-\nzogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In außergewöhnlich\nin dem Wunsch sicherzustellen, dass die Entscheidungen in\ndringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen\nder Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,\ndurch. Sie begründet dies in ihrem Vorschlag.\nentschlossen, die Bedingungen für die Anwendung der in Arti-\nkel 3b des Vertrags über die Europäische Union verankerten\nGrundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit fest-                                    Artikel 3\nzulegen und ein System zur Kontrolle der Anwendung dieser\nGrundsätze zu schaffen –                                                 Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Gesetz-\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die               gebungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen\ndem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über           einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäi-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:               schen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfeh-\nlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Euro-\npäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzge-\nArtikel 1\nbungsakts zum Ziel haben.\nJedes Organ trägt stets für die Einhaltung der in Artikel 3b des\nVertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze\nder Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Kommission leitet ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte\nDie Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor          und ihre geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und\nsie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenen-           dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                      1095\nDas Europäische Parlament leitet seine Entwürfe von Gesetzge-    tätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamt-\nbungsakten sowie seine geänderten Entwürfe den nationalen        zahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterab-\nParlamenten zu.                                                  satz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Entwurf überprüft\nwerden. Die Schwelle beträgt ein Viertel der Stimmen, wenn es\nDer Rat leitet die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom\nsich um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts auf der Grundlage\nGerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der\ndes Artikels 61i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nEuropäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von\nschen Union betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit\nGesetzgebungsakten sowie die geänderten Entwürfe den natio-\nund des Rechts handelt.\nnalen Parlamenten zu.\nSobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschlie-   Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission oder\nßungen angenommen und der Rat seine Standpunkte festgelegt       gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, das Europäische\nhat, leiten sie diese den nationalen Parlamenten zu.             Parlament, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die\nEuropäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetz-\ngebungsakts von ihr beziehungsweise ihm vorgelegt wurde,\nArtikel 5\nbeschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn\nDie Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden im Hinblick        zurückzuziehen. Dieser Beschluss muss begründet werden.\nauf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-\nkeit begründet. Jeder Entwurf eines Gesetzgebungsakts sollte        (3) Außerdem gilt im Rahmen des ordentlichen Gesetz-\neinen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, die es        gebungsverfahrens Folgendes: Erreicht die Anzahl begründeter\nermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität   Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzge-\nund der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Ver-      bungsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht,\nmerk sollte Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Aus-   mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den\nwirkungen sowie im Fall einer Richtlinie zu den Auswirkungen     nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewie-\nauf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Rechtsvorschrif-  senen Stimmen, so muss der Vorschlag überprüft werden. Nach\nten, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvor-     Abschluss dieser Überprüfung kann die Kommission beschlie-\nschriften, enthalten. Die Feststellung, dass ein Ziel der Union  ßen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn\nbesser auf Unionsebene erreicht werden kann, beruht auf quali-   zurückzuziehen.\ntativen und, soweit möglich, quantitativen Kriterien. Die Ent-   Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, so\nwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die     hat sie in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, wes-\nfinanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union,      halb der Vorschlag ihres Erachtens mit dem Subsidiaritätsprin-\nder nationalen Regierungen, der regionalen und lokalen Behör-    zip im Einklang steht. Die begründete Stellungnahme der Kom-\nden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgerinnen und Bürger    mission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen\nso gering wie möglich gehalten werden und in einem angemes-      der nationalen Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt,\nsenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen.         damit dieser sie im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt:\nArtikel 6                          a) Vor Abschluss der ersten Lesung prüft der Gesetzgeber (das\nEuropäische Parlament und der Rat), ob der Gesetz-\nDie nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser            gebungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang\nParlamente können binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt               steht; hierbei berücksichtigt er insbesondere die angeführten\nder Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in            Begründungen, die von einer Mehrheit der nationalen Parla-\nden Amtssprachen der Union in einer begründeten Stellungnah-          mente unterstützt werden, sowie die begründete Stellung-\nme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates          nahme der Kommission.\nund der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erach-\ntens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Dabei    b) Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglie-\nobliegt es dem jeweiligen nationalen Parlament oder der jeweili-      der des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stim-\ngen Kammer eines nationalen Parlaments, gegebenenfalls die            men im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vor-\nregionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu kon-            schlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht,\nsultieren.                                                            wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.\nWird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe\nvon Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des                                Artikel 8\nRates die Stellungnahme den Regierungen dieser Mitgliedstaa-\nten.                                                                Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen\nVerstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritäts-\nWird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof,\nprinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels 230 des Ver-\nvon der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem\nInvestitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des\nMitgliedstaat erhoben oder entsprechend der jeweiligen inner-\nRates die Stellungnahme dem betreffenden Organ oder der\nstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen\nbetreffenden Einrichtung.\nseines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parla-\nments übermittelt werden.\nArtikel 7\nNach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende\n(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission\nKlagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die\nsowie gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, der\nAnhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag\nGerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben\nInvestitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts\nist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden.\nvon ihnen vorgelegt wurde, berücksichtigen die begründeten\nStellungnahmen der nationalen Parlamente oder einer der Kam-\nmern eines dieser Parlamente.                                                                  Artikel 9\nJedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, die entsprechend\nDie Kommission legt dem Europäischen Rat, dem Europäi-\ndem einzelstaatlichen parlamentarischen System verteilt wer-\nschen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten\nden. In einem Zweikammersystem hat jede der beiden Kam-\njährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels 3b des\nmern eine Stimme.\nVertrags über die Europäische Union vor. Dieser Jahresbericht\n(2) Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach    wird auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Aus-\nder Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiari-    schuss der Regionen zugeleitet.","1096             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nProtokoll\nbetreffend die Euro-Gruppe\nDie Hohen Vertragsparteien –\nin dem Wunsch, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der\nEuropäischen Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinie-\nrung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern,\nin dem Bewusstsein, dass besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog\nzwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen,\nbis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist –\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-\npäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt\nsind:\nArtikel 1\nDie Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen\nSitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im\nZusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der ein-\nheitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Euro-\npäische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den Vertretern der für\nFinanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der\nKommission vorbereitet werden.\nArtikel 2\nDie Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit\ndieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.\nProtokoll\nüber die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit\nnach Artikel 28a des Vertrags über die Europäische Union\nDie Hohen Vertragsparteien –                                            fest entschlossen, dass die Union in der Lage sein muss, die\nihr im Rahmen der Staatengemeinschaft obliegenden Verant-\ngestützt auf Artikel 28a Absatz 6 und Artikel 28e des Vertrags\nwortungen in vollem Umfang wahrzunehmen,\nüber die Europäische Union,\neingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen-                 in der Erkenntnis, dass die Organisation der Vereinten Natio-\nund Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung einer immer     nen die Union für die Durchführung dringender Missionen nach\nstärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht,           den Kapiteln VI und VII der Charta der Vereinten Nationen um\nUnterstützung ersuchen kann,\neingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und\nVerteidigungspolitik integraler Bestandteil der Gemeinsamen                in der Erkenntnis, dass die Stärkung der Sicherheits- und Ver-\nAußen- und Sicherheitspolitik ist, dass sie der Union eine auf          teidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im\nzivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen       Bereich der Fähigkeiten erfordern wird,\nsichert, dass die Union hierauf bei Missionen nach Artikel 28b             in dem Bewusstsein, dass der Eintritt in eine neue Phase der\ndes Vertrags über die Europäische Union außerhalb der Union             Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungs-\nzur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der               politik von den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, entschie-\ninternationalen Sicherheit nach den Grundsätzen der Charta der          dene Anstrengungen erfordert,\nVereinten Nationen zurückgreifen kann und dass diese Auf-\ngaben dank der von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz                  eingedenk der Bedeutung, die der umfassenden Beteiligung\nder „nur einmal einsetzbaren Streitkräfte“ bereitgestellten             des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspoli-\nmilitärischen Fähigkeiten erfüllt werden,                               tik an den Arbeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten\nZusammenarbeit zukommt –\neingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und\nVerteidigungspolitik der Union den besonderen Charakter der                sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nSicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaa-          dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über\nten unberührt lässt,                                                    die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:\neingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und\nVerteidigungspolitik der Union die aus dem Nordatlantikvertrag                                        Artikel 1\nerwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten achtet, die\nihre gemeinsame Verteidigung als durch die Nordatlantik-                   An der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit nach Arti-\nvertrags-Organisation verwirklicht betrachten, die das Fun-             kel 28a Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union kann\ndament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder bleibt, und        jeder Mitgliedstaat teilnehmen, der sich ab dem Zeitpunkt des\ndass sie mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen               Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon verpflichtet,\nSicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist,\na) seine Verteidigungsfähigkeiten durch Ausbau seiner nationa-\nin der Überzeugung, dass eine maßgeblichere Rolle der Union               len Beiträge und gegebenenfalls durch Beteiligung an multi-\nim Bereich von Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit den               nationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen\nsogenannten Berlin-plus-Vereinbarungen zur Vitalität eines                   Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Agentur\nerneuerten Atlantischen Bündnisses beitragen wird,                           für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1097\nForschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidi-              gungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gege-\ngungsagentur) intensiver zu entwickeln und                             benenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den\nGebieten Ausbildung und Logistik stärken;\nb) spätestens 2010 über die Fähigkeit zu verfügen, entweder\nals nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen        c) konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der\nTruppenverbänden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die             Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit\nauf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet                  ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für\nsind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über               die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenen-\nUnterstützung unter anderem für Transport und Logistik ver-            falls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprü-\nfügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen           fen;\nnach Artikel 28b des Vertrags über die Europäische Union\nd) einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforder-\naufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation\nlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch mul-\nder Vereinten Nationen nachzukommen, und diese Missio-\ntinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden\nnen für eine Dauer von zunächst 30 Tagen, die bis auf\nVerpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Orga-\n120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.\nnisation die im Rahmen des „Mechanismus zur Entwicklung\nder Fähigkeiten“ festgestellten Lücken zu schließen;\nArtikel 2\ne) einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsa-\nDie an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilneh-             mer oder europäischer Programme für wichtige Güter im\nmenden Mitgliedstaaten verpflichten sich zwecks Erreichung                Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.\nder in Artikel 1 genannten Ziele zu\na) einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von                                      Artikel 3\nLissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die\nDie Europäische Verteidigungsagentur trägt zur regelmäßigen\nHöhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und\nBeurteilung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu\nzur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des\nden Fähigkeiten bei, insbesondere der Beiträge nach den unter\nSicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung\nanderem auf der Grundlage von Artikel 2 aufgestellten Kriterien,\nder Union;\nund erstattet hierüber mindestens einmal jährlich Bericht. Die\nb) einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidi-          Beurteilung kann als Grundlage für die Empfehlungen sowie für\ngungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermitt-          die Beschlüsse des Rates dienen, die nach Artikel 28e des Ver-\nlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidi-       trags über die Europäische Union erlassen werden.\nProtokoll\nzu Artikel 6 Absatz 2\ndes Vertrags über die Europäische Union\nüber den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nDie Hohen Vertragsparteien\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-\npäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt\nsind:\nArtikel 1\nIn der Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Europäische Konventi-\non“) nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird dafür Sorge\ngetragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten blei-\nben, insbesondere in Bezug auf\na) die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontroll-\ngremien der Europäischen Konvention;\nb) die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitglied-\nstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der\nUnion ordnungsgemäß übermittelt werden.\nArtikel 2\nIn der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union die\nZuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird\nsichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der Mit-\ngliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen, insbesondere in\nBezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Abweichung\nvon der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vor-\nbehalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57\nanbringen.\nArtikel 3\nKeine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel 292 des Ver-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.","1098            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nProtokoll\nüber den Binnenmarkt und den Wettbewerb\nDie Hohen Vertragsparteien –\nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie er in Artikel 2 des Ver-\ntrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbe-\nwerb vor Verfälschungen schützt –\nsind übereingekommen, dass\nfür diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen der Verträge,\neinschließlich des Artikels 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion, tätig wird.\nDieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt.\nProtokoll\nüber die Anwendung\nder Charta der Grundrechte der Europäischen Union\nauf Polen und das Vereinigte Königreich\nDie Hohen Vertragsparteien –                                     mungen der Charta auf keinen Fall die Wirkungsweise anderer\nBestimmungen der Charta berühren;\nin der Erwägung, dass die Union in Artikel 6 des Vertrags über\ndie Europäische Union die in der Charta der Grundrechte der            in Bekräftigung dessen, dass dieses Protokoll die Anwendung\nEuropäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grund-        der Charta auf andere Mitgliedstaaten nicht berührt;\nsätze anerkennt;\nin Bekräftigung dessen, dass dieses Protokoll andere Ver-\nin der Erwägung, dass die Charta streng im Einklang mit den      pflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund\nBestimmungen des genannten Artikels 6 und mit Titel VII der         des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die\nCharta anzuwenden ist;                                              Arbeitsweise der Europäischen Union und des Unionsrechts im\nAllgemeinen nicht berührt –\nin der Erwägung, dass der genannte Artikel 6 vorsieht, dass\ndie Charta von den Gerichten Polens und des Vereinigten König-         sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nreichs streng im Einklang mit den in jenem Artikel erwähnten        dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über\nErläuterungen anzuwenden und auszulegen ist;                        die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:\nin der Erwägung, dass die Charta sowohl Rechte als auch\nGrundsätze enthält,                                                                             Artikel 1\nin der Erwägung, dass die Charta sowohl Bestimmungen bür-           (1) Die Charta bewirkt keine Ausweitung der Befugnis des\ngerlicher und politischer Art als auch Bestimmungen wirtschaft-     Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts\nlicher und sozialer Art enthält;                                    Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung,\ndass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungs-\nin der Erwägung, dass die Charta die in der Union anerkann-\npraxis oder -maßnahmen Polens oder des Vereinigten König-\nten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt und diese\nreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrech-\nRechte besser sichtbar macht, aber keine neuen Rechte oder\nten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen.\nGrundsätze schafft;\n(2) Insbesondere – und um jeden Zweifel auszuräumen – wer-\neingedenk der Verpflichtungen Polens und des Vereinigten\nden mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das Vereinigte\nKönigreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union,\nKönigreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und\nPolen bzw. das Vereinigte Königreich solche Rechte nicht in sei-\ndes Unionsrechts im Allgemeinen;\nnem nationalen Recht vorgesehen hat.\nin Kenntnis des Wunsches Polens und des Vereinigten König-\nreichs, bestimmte Aspekte der Anwendung der Charta zu klären;\nArtikel 2\ndemzufolge in dem Wunsch, die Anwendung der Charta in\nWird in einer Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche\nBezug auf die Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen Polens und\nRecht und die innerstaatliche Praxis Bezug genommen, so fin-\ndes Vereinigten Königreichs und die Frage der Einklagbarkeit in\ndet diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte Königreich\nPolen und im Vereinigten Königreich zu klären;\nnur in dem Maße Anwendung, in dem die darin enthaltenen\nin Bekräftigung dessen, dass in diesem Protokoll enthaltene      Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis\nBezugnahmen auf die Wirkungsweise spezifischer Bestim-              Polens bzw. des Vereinigten Königreichs anerkannt sind.\nProtokoll\nüber die Ausübung der geteilten Zuständigkeit\nDie Hohen Vertragsparteien –\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-\npäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt\nsind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008           1099\nEinziger Artikel\nIst die Union in einem bestimmten Bereich im Sinne des Artikels 2a Absatz 2 des Ver-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die geteilte Zuständigkeit\ntätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den\nentsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten\nBereich.\nProtokoll\nüber Dienste von allgemeinem Interesse\nDie Hohen Vertragsparteien –\nin dem Wunsch, die Bedeutung der Dienste von allgemeinem Interesse hervorzuheben –\nsind über folgende auslegende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag\nüber die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion beigefügt sind:\nArtikel 1\nZu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirt-\nschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union zählen insbesondere:\n–    die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und\nlokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interes-\nse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur\nVerfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;\n–    die Vielfalt der jeweiligen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse\nund die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unter-\nschiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können;\n–    ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehand-\nlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte.\nArtikel 2\nDie Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mit-\ngliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu\nstellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.\nProtokoll\nüber den Beschluss des Rates\nüber die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über\ndie Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014\nund dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits\nDie Hohen Vertragsparteien –\nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Billigung des Vertrags\nvon Lissabon von grundlegender Bedeutung war, dass eine Einigung über den Beschluss\ndes Rates über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäi-\nsche Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab\ndem 1. April 2017 andererseits (im Folgenden „Beschluss“) zustande kommt –\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi-\nsche Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist:\nEinziger Artikel\nBevor der Rat einen Entwurf prüft, der entweder darauf abzielt, den Beschluss oder eine\nseiner Bestimmungen zu ändern oder aufzuheben, oder aber darauf abzielt, eine mittel-\nbare Änderung seines Geltungsbereichs oder seiner Bedeutung zu bewirken, indem ein\nanderer Rechtsakt der Union geändert wird, führt der Europäische Rat eine vorläufige\nBeratung über diesen Entwurf durch, wobei er gemäß Artikel 9b Absatz 4 des Vertrags\nüber die Europäische Union im Konsens handelt.","1100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nProtokoll\nüber die Übergangsbestimmungen\nDie Hohen Vertragsparteien –                                    Irland                           7\nin der Erwägung, dass zur Regelung des Übergangs von den        Griechenland                   12\ninstitutionellen Bestimmungen der Verträge, die vor dem Inkraft-   Spanien                        27\ntreten des Vertrags von Lissabon anwendbar sind, zu den\nBestimmungen des genannten Vertrags Übergangsbestimmun-            Frankreich                     29\ngen vorgesehen werden müssen –                                     Italien                        29\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die            Zypern                           4\ndem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur            Lettland                         4\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:         Litauen                          7\nLuxemburg                        4\nArtikel 1\nUngarn                         12\nIn diesem Protokoll bezeichnet der Ausdruck „die Verträge“\nMalta                            3\nden Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Grün-      Niederlande                    13\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft.\nÖsterreich                     10\nPolen                          27\nTitel I\nBestimmungen über                            Portugal                       12\ndas Europäische Parlament                       Rumänien                       14\nSlowenien                        4\nArtikel 2\nSlowakei                         7\nRechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament\n2009 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 9a Absatz 2          Finnland                         7\nUnterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen        Schweden                       10\nBeschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Par-\nVereinigtes Königreich         29\nlaments.\nIn den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vor-\nBis zum Ende der Wahlperiode 2004 – 2009 entsprechen die\nschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese\nZusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder des Europäi-\nBeschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande,\nschen Parlaments der bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-\ndie die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den\nbon geltenden Zusammensetzung und Anzahl.\nanderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl\nvon 255 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindes-\nTitel II                             tens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.\nBestimmungen über die Qualifizierte Mehrheit              Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann bean-\ntragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen\nArtikel 3                             Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird,\nob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden,\n(1) Nach Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäi-\nmindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union aus-\nsche Union treten die Bestimmungen dieses Absatzes und die\nmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt\nBestimmungen des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die\nist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.\nArbeitsweise der Europäischen Union zur Definition der qualifi-\nzierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat am 1. Novem-          (4) Bis zum 31. Oktober 2014 gilt in den Fällen, in denen in\nber 2014 in Kraft.                                                 Anwendung der Verträge nicht alle Mitglieder des Rates stimm-\nberechtigt sind, das heißt in den Fällen, in denen auf die qualifi-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum\nzierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die\n31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung eine\nArbeitsweise der Europäischen Union Bezug genommen wird,\nqualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates\nals qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stim-\nbeantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten\nmen und derselbe Anteil der Anzahl der Mitglieder des Rates\nMehrheit nach Absatz 3 erfolgt. In diesem Fall finden die Absät-\nsowie gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der Bevölkerung der\nze 3 und 4 Anwendung.\nbetreffenden Mitgliedstaaten wie in Absatz 3 dieses Artikels\n(3) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Arti-       festgelegt.\nkels 201a Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmun-\nTitel III\ngen:\nBestimmungen über die\nIst für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat                         Zusammensetzungen des Rates\neine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen\nder Mitglieder wie folgt gewichtet:                                                             Artikel 4\nBelgien                        12                                     Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 9c\nBulgarien                      10                                  Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische\nUnion kann der Rat in den in den Unterabsätzen 2 und 3 des\nTschechische Republik          12                                  genannten Absatzes vorgesehenen Zusammensetzungen sowie\nDänemark                        7                                  in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren Liste\ndurch einen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung\nDeutschland                    29\n„Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt wird, der mit ein-\nEstland                         4                                  facher Mehrheit beschließt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                 1101\nTitel IV                          Slowakei                        9\nBestimmungen\nFinnland                        9\nüber die Kommission\neinschließlich des Hohen Vertreters              Schweden                      12\nder Union für Außen- und Sicherheitspolitik\nVereinigtes Königreich        24\nArtikel 5\nArtikel 8\nDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissa-\nbon amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum          Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 263 des\nEnde ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Hohen      Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen\nVertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik endet    sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:\njedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsange-  Belgien                       12\nhörigkeit wie dieser besitzt.\nBulgarien                     12\nTitel V                          Tschechische Republik         12\nBestimmungen betreffend                     Dänemark                        9\nden Generalsekretär des Rates\nund Hohen Vertreter für die Gemeinsame              Deutschland                   24\nAußen- und Sicherheitspolitik und den              Estland                         7\nstellvertretenden Generalsekretär des Rates\nIrland                          9\nArtikel 6                         Griechenland                  12\nDie Amtszeit des Generalsekretärs des Rates und Hohen Ver-   Spanien                       21\ntreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie\nFrankreich                    24\ndes Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates endet zum\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon. Der Rat Italien                       24\nernennt seinen Generalsekretär nach Artikel 207 Absatz 2 des\nZypern                          6\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.\nLettland                        7\nTitel VI                          Litauen                         9\nBestimmungen über\nLuxemburg                       6\ndie Beratenden Einrichtungen\nUngarn                        12\nArtikel 7                         Malta                           5\nBis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 258 des   Niederlande                   12\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen\nsich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie  Österreich                    12\nfolgt:                                                          Polen                         21\nBelgien                         12                              Portugal                      12\nBulgarien                       12                              Rumänien                      15\nTschechische Republik           12                              Slowenien                       7\nDänemark                         9                              Slowakei                        9\nDeutschland                     24\nFinnland                        9\nEstland                          7\nSchweden                      12\nIrland                           9\nVereinigtes Königreich        24\nGriechenland                    12\nSpanien                         21                                                           Titel VII\nFrankreich                      24                                        Übergangsbestimmungen über die vor dem\nInkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf\nItalien                         24\nder Grundlage der Titel V und VI des Vertrags über\nZypern                           6                                    die Europäische Union angenommenen Rechtsakte\nLettland                         7\nArtikel 9\nLitauen                          9\nDie Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen\nLuxemburg                        6\nStellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von\nUngarn                          12                              Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische\nMalta                            5                              Union angenommen wurden, behalten so lange Rechtswirkung,\nbis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig\nNiederlande                     12                              erklärt oder geändert werden. Dies gilt auch für Übereinkom-\nÖsterreich                      12                              men, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische\nUnion zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.\nPolen                           21\nPortugal                        12                                                          Artikel 10\nRumänien                        15\n(1) Als Übergangsmaßnahme gilt bezüglich der Befugnisse\nSlowenien                        7                              der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizei-","1102            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nlichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in     Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nStrafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-   Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaß-\nbon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten           nahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme die-\nVertrags Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach Arti-     ses Beschlusses nicht teil. Die qualifizierte Mehrheit des Rates\nkel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen      bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Ver-\nUnion gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der      trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.\nEuropäischen Union nach Titel VI des Vertrags über die Europäi-\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-\nsche Union in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-\nmission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem bestimmt\nbon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in\nwird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finan-\nden Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten\nzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar\nVertrags über die Europäische Union anerkannt wurden.\ndaraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten\n(2) Die Änderung eines in Absatz 1 genannten Rechtsakts hat   beteiligt.\nzur Folge, dass hinsichtlich des geänderten Rechtsakts in           (5) Das Vereinigte Königreich kann dem Rat in der Folge\nBezug auf diejenigen Mitgliedstaaten, für die der geänderte      jederzeit mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen\nRechtsakt gilt, die in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse     möchte, die nach Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte\nder in Absatz 1 genannten Organe gelten.                         Königreich nicht mehr gelten. In diesem Fall finden die einschlä-\n(3) Die Übergangsmaßnahme nach Absatz 1 tritt auf jeden       gigen Bestimmungen des Protokolls über den in den Rahmen\nFall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand\naußer Kraft.                                                     bzw. des Protokolls über die Position des Vereinigten König-\nreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der\n(4) Das Vereinigte Königreich kann dem Rat spätestens sechs   Sicherheit und des Rechts Anwendung. In Bezug auf diese\nMonate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Absatz 3         Rechtsakte gelten die in den Verträgen festgelegten Befugnisse\nmitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach Absatz 1 die der Organe. Handeln die Organe der Union und das Vereinigte\nin den Verträgen festgelegten Befugnisse der in Absatz 1         Königreich im Rahmen der betreffenden Protokolle, so bemühen\ngenannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mit-    sie sich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des Vereinigten\nteilung durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte   Königreichs am Besitzstand der Union bezüglich des Raums der\nnach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem    Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederherzustellen, ohne\nTag, an dem der Übergangszeitraum nach Absatz 3 endet. Die-      dass die praktische Funktionsfähigkeit seiner verschiedenen\nser Unterabsatz gilt nicht in Bezug auf die geänderten Rechts-   Bestandteile ernsthaft beeinträchtigt wird, und unter Wahrung\nakte nach Absatz 2, die für das Vereinigte Königreich gelten.    von deren Kohärenz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                        1103\nB. Protokolle,\ndie dem Vertrag von Lissabon beizufügen sind\nProtokoll Nr. 1\nzur Änderung der Protokolle\nzum Vertrag über die Europäische Union,\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien –                                           a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs:\nin dem Wunsch, die Protokolle zum Vertrag über die Europäi-                –   Artikel 1 (einschließlich der Abkürzungen EU-Vertrag\nsche Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen                            und EG-Vertrag)\nGemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäi-              b) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems\nschen Atomgemeinschaft zu ändern, um sie an die neuen Vor-                   der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank:\nschriften des Vertrags von Lissabon anzupassen –\n–   Artikel 1.1 neuer Absatz 2\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\ndem Vertrag von Lissabon beigefügt sind:                                     –   Artikel 7 (zweite Erwähnung des Vertrags)\n–   Artikel 12.1 Absatz 1\nArtikel 1                                         –   Artikel 14.1 (zweite Erwähnung des Vertrags)\n1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gel-                –   Artikel 14.2 Absatz 2\ntenden Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union,\n–   Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nund/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen                      –   Artikel 35.1 (zweimal)\nAtomgemeinschaft werden nach Maßgabe dieses Artikels                c) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen\ngeändert.                                                               Defizit:\n–   Artikel 3 Satz 2\nA. Horizontale Änderungen\nd) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Däne-\n2. Die in Artikel 2 Nummer 2 des Vertrags von Lissabon vor-                 mark:\ngesehenen horizontalen Änderungen gelten auch für die in\ndiesem Artikel genannten Protokolle, mit Ausnahme der                   –   Nummer 2, die Nummer 1 wird, Satz 2\nBuchstaben d, e und j.                                              e) Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands\n3. In den in Nummer 1 dieses Artikels genannten Protokollen                 in den Rahmen der Europäischen Union:\n–   sechster Erwägungsgrund, der fünfter Erwägungs-\na) erhält der letzte Absatz der Präambel, in dem der Ver-\ngrund wird\ntrag oder die Verträge genannt ist bzw. sind, dem bzw.\ndenen das betreffende Protokoll beigefügt ist, jeweils              –   Artikel 1\nfolgende Fassung: „sind über folgende Bestimmungen              f)  Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange-\nübereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi-                  hörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union:\nsche Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union beigefügt sind“. Diese Anweisung                 –   sechster Erwägungsgrund, der siebter Erwägungs-\ngilt weder für das Protokoll über den wirtschaftlichen                  grund wird\nund sozialen Zusammenhalt noch für das Protokoll über           g) Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in\nden öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitglied-                Dänemark:\nstaaten.\n–   einzige Bestimmung\nDas Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der\nh) Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in\nEuropäischen Union, das Protokoll über die Festlegung\nden Mitgliedstaaten:\nder Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen,\nsonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen                –   einzige Bestimmung\nUnion, das Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung         i)  Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des\nIrlands und das Protokoll über die Vorrechte und Befrei-            EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für\nungen der Europäischen Union werden auch dem Ver-                   Kohle und Stahl:\ntrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\n–   Artikel 3.\nschaft beigefügt;\n5. In den folgenden Protokollen und Anhängen werden die\nb) werden die Worte „die Gemeinschaften“ durch „die\nWorte „dieses Vertrags“ durch eine Bezugnahme auf den\nUnion“ ersetzt; die jeweiligen Sätze werden gegebenen-\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nfalls entsprechend grammatikalisch angepasst.\nersetzt:\n4. In den folgenden Protokollen werden die Worte „der Ver-\na) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems\ntrag“ beziehungsweise „dieser Vertrag“ durch „die Ver–\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nträge“ ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen\nForm und mit den entsprechenden grammatikalischen                       –   Artikel 3.1\nAnpassungen; die Bezugnahme auf den Vertrag über die                    –   Artikel 4\nEuropäische Union und/oder auf den Vertrag zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft wird durch eine Bezug-                    –   Artikel 6.3\nnahme auf die Verträge ersetzt:                                         –   Artikel 7","1104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n–   Artikel 9.1                                                –   Artikel 4 Satz 1\n–   Artikel 10.1                                               –   Artikel 6\n–   Artikel 11.1                                           d) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das\n–   Artikel 14.1 (erste Erwähnung)                             Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:\n–   Artikel 15.3                                               –   Nummer 7, die 6 wird, Absatz 2\n–   Artikel 16 Absatz 1                                        –   Nummer 10, die 9 wird, Buchstabe c.\n–   Artikel 21.1                                        7. In den folgenden Protokollen werden nach den Worten „der\nRat“ bzw. „vom Rat“ die Worte „mit einfacher Mehrheit“\n–   Artikel 25.2                                           eingefügt:\n–   Artikel 27.2                                           a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Euro-\n–   Artikel 34.1, Einleitung                                   päischen Union:\n–   Artikel 35.3                                               –   Artikel 4 Absatz 2\n–   Artikel 41.1, der 40.1 wird, Absatz 1                      –   Artikel 13 Absatz 2\n–   Artikel 42, der 41 wird                                b) Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-\n–   Artikel 43.1 der 42.1 wird                                 päischen Gemeinschaften:\n–   Artikel 45.1, der 44.1 wird                                –   Artikel 7, der Artikel 6 wird, Absatz 1 Satz 1.\n–   Artikel 47.3, der 46.3 wird                         8. In den folgenden Protokollen werden die Worte „Gerichts-\nhof der Europäischen Gemeinschaften“ oder „Gerichtshof“\nb) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen          ersetzt durch „Gerichtshof der Europäischen Union“:\nDefizit:\na) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs:\n–   Artikel 1 Einleitungssatz\n–   Artikel 1\nc) Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-             –   Artikel 3 Absatz 4\nschaft:                                                        –   Artikel 1 des Anhangs\n–   Artikel 1 Satz 1\nb) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems\nd) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das               der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank:\nVereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:\n–   Artikel 35.1, 35.2, 35.4, 35.5 und 35.6\n–   Nummer 6, die 5 wird, Absatz 2\n–   Artikel 36.2\n–   Nummer 9, die 8 wird, Einleitung\nc) Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe\n–   Nummer 10, die 9 wird, Buchstabe a Satz 2                  und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der\n–   Nummer 11, die 10 wird                                     Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von\nEuropol:\ne) Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen\nZusammenhalt                                                   –   Einziger Artikel Buchstabe d\n–   fünfzehnter Erwägungsgrund, der elfter Erwägungs-      d) Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-\ngrund wird;                                                päischen Gemeinschaften:\nf)  Anhänge I und II:                                              –   Artikel 12, der 11 wird, Buchstabe a\n–   Titel der beiden Anhänge.                                  –   Artikel 21, der 20 wird (erste Erwähnung);\n6. In den folgenden Protokollen werden die Worte „dieses Ver-     e) Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs\ntrags“ durch die Worte „des genannten Vertrags“ ersetzt:           und Irlands\na) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems             –   Artikel 2\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nf)  Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange-\n–   Artikel 3.2                                                hörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union:\n–   Artikel 3.3                                                –   zweiter Erwägungsgrund, der dritter Erwägungs-\n–   Artikel 9.2                                                    grund wird.\n–   Artikel 9.3\nB. Spezifische Änderungen\n–   Artikel 11.2\n–   Artikel 43.2, der 42.2 wird                                        Aufgehobene Protokolle\n–   Artikel 43.3, der 42.3 wird                         9. Die folgenden Protokolle werden aufgehoben:\n–   Artikel 44, der 43 Absatz 2 wird                       a) Protokoll von 1957 betreffend Italien,\nb) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen          b) Protokoll von 1957 über die Waren aus bestimmten\nDefizit:                                                       Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Ein-\n–   Artikel 2 Einleitung                                       fuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt,\nc) Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121     c) Protokoll von 1992 über die Satzung des Europäischen\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-             Währungsinstituts,\nschaft:                                                    d) Protokoll von 1992 über den Übergang zur dritten Stufe\n–   Artikel 2                                                  der Wirtschafts- und Währungsunion,\n–   Artikel 3                                              e) Protokoll von 1992 betreffend Portugal,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                   1105\nf)  Protokoll von 1997 über die Rolle der einzelstaatlichen      ii) In Absatz 2 werden die Worte „und gegebenenfalls\nParlamente in der Europäischen Union, das durch ein              das Europäische Parlament, der Rat und die Euro-\nneues Protokoll mit entsprechendem Titel ersetzt wird,           päische Zentralbank“ ersetzt durch „und gegebe-\nnenfalls die Organe, Einrichtungen oder sonstigen\ng) Protokoll von 1997 über die Anwendung der Grundsät-\nStellen der Union, von denen die Handlung, deren\nze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das\nGültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen\ndurch ein neues Protokoll mit entsprechendem Titel\nist,“.\nersetzt wird,\nj) In Artikel 24 Absatz 2 werden nach dem Wort „Organen“\nh) Protokoll von 1997 über den Tierschutz und das Wohl-          die Worte „ , Einrichtungen oder sonstigen Stellen“ ein-\nergehen der Tiere, dessen Wortlaut Artikel 6b des Ver-       gefügt.\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nwird,                                                     k) Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ni)  Protokoll von 2001 über die Erweiterung der Europäi-            „Dasselbe gilt für die Einrichtungen und sonstigen\nschen Union,                                                 Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern\nsie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei\nj)  Protokoll von 2001 zu Artikel 67 des Vertrags zur Grün-      dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft\ndung der Europäischen Gemeinschaft.                          machen können. Natürliche oder juristische Personen\nkönnen Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwi-\nSatzung                                 schen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaa-\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union                           ten und Organen der Union nicht beitreten.“\n10. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs wird wie      l) In Artikel 42 werden die Worte „Mitgliedstaaten,\nfolgt geändert:                                                  Gemeinschaftsorgane“ ersetzt durch „Mitgliedstaaten,\nOrgane, Einrichtungen oder sonstige Stellen der\na) In der Präambel wird im Erwägungsgrund die Bezug-             Union“.\nnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nm) In Artikel 46 wird der folgende neue Absatz angefügt:\nGemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.           „Dieser Artikel gilt auch für Ansprüche, die aus außer-\nIm gesamten Protokoll werden die Worte „(des) EG-Ver-        vertraglicher Haftung der Europäischen Zentralbank\ntrag(s)“ ersetzt durch „AEUV“; ferner werden im gesam-       hergeleitet werden.“\nten Protokoll die Verweise auf durch das Protokoll Nr. 2  n) Die Überschrift des Titels IV erhält folgende Fassung:\naufgehobene Artikel des EAG-Vertrags gestrichen,\nwobei der Satz gegebenenfalls grammatikalisch ent-                                   „Das Gericht“.\nsprechend angepasst wird.                                 o) In Artikel 47 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nb) Betrifft nicht die deutsche Fassung.                             „Artikel 9 Absatz 1, die Artikel 14 und 15, Artikel 17\nc) In Artikel 2 werden die Worte „in öffentlicher Sitzung“       Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das\nersetzt durch „vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden      Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.“\nGerichtshof“.                                             p) In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedanken-\nstrich wird der Verweis auf Artikel 202 dritter Gedanken-\nd) In Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 4 wird\nstrich ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 249c\nfolgender Satz angefügt: „Betrifft die Entscheidung ein\nAbsatz 2 und in Buchstabe b wird der Verweis auf Arti-\nMitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so ent-\nkel 11a ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 280f\nscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffen-\nAbsatz 1. In Absatz 2 werden die Worte „oder der Euro-\nden Gerichts.“\npäischen Zentralbank“ gestrichen.\ne) In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Ist\nq) Artikel 64 wird wie folgt geändert:\nder Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines\nFachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach            i)  Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt:\nAnhörung des betreffenden Gerichts.“                                „Die Vorschriften über die Regelung der Sprachen-\nf)  In der Überschrift des Titels II werden die Worte „des           frage für den Gerichtshof der Europäischen Union\nGerichtshofs“ angefügt.                                          werden in einer vom Rat einstimmig erlassenen Ver-\nordnung festgelegt. Diese Verordnung wird entwe-\ng) In Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorschlag“           der auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der\nersetzt durch „Antrag“ und werden die Worte „Der Rat             Kommission und des Europäischen Parlaments\nkann durch einstimmigen Beschluss vorsehen“ ersetzt              oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung\ndurch „Das Europäische Parlament und der Rat können              des Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor-               erlassen.“\nsehen“.\nii) Absatz 1, der Absatz 2 wird, erhält folgende Fas-\nh) In der Überschrift des Titels III werden die Worte „vor           sung:\ndem Gerichtshof“ angefügt.\n„Bis zum Erlass dieser Vorschriften gelten die\ni)  Artikel 23 wird wie folgt geändert:                              Bestimmungen der Verfahrensordnung des Ge-\nrichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts,\ni)  In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 35\ndie die Regelung der Sprachenfrage betreffen, fort.\nAbsatz 1 des EU-Vertrags,“ gestrichen. In Satz 2\nAbweichend von den Artikeln 223 und 224 AEUV\nwerden die Worte „und außerdem dem Rat oder der\nbedürfen Änderungen der genannten Bestimmun-\nEuropäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit\ngen oder deren Aufhebung der einstimmigen\noder Auslegung einer Handlung des Rates oder der\nGenehmigung durch den Rat.“\nEuropäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem\nEuropäischen Parlament und dem Rat, sofern die        r) In Anhang I Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Protokolls wer-\nGültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden        den nach den Worten „des Gerichts“ die Worte „für den\nInstitutionen gemeinsam erlassenen Handlung strei-       öffentlichen Dienst“ eingefügt; in den Absätzen 2 und 3\ntig ist“ ersetzt durch „und außerdem den Organen,        werden die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ gestri-\nEinrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von      chen. In Absatz 3 werden die Worte „Mitglieder des\ndenen die Handlung, deren Gültigkeit oder Ausle-         Europäischen Gerichtshofs“ durch „Mitglieder des\ngung streitig ist, ausgegangen ist.“                     Gerichtshofs“ ersetzt.","1106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\ns) In der deutschen Fassung des Protokolls werden in Arti-    l) In Artikel 16 Satz 1 werden die Worte „Ausgabe von\nkel 51 Buchstabe a erster Gedankenstrich die Worte            Banknoten“ bei der ersten Erwähnung ersetzt durch\n„der Entscheidungen des Rates“ ersetzt durch „der             „Ausgabe von Euro-Banknoten“ und bei der zweiten\nBeschlüsse des Rates“.                                        Erwähnung durch „Ausgabe dieser Banknoten“.\nm) In Artikel 18.1 erster Gedankenstrich werden die Worte\nSatzung des ESZB und der EZB                              „auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lauten-\nde“ ersetzt durch „auf Euro oder sonstige Währungen\n11. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems          lautende“.\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird\nwie folgt geändert:                                           n) In Artikel 25.2 wird das Wort „Beschlüssen“ durch das\nWort „Verordnungen“ ersetzt.\na) In der Präambel wird im Erwägungsgrund der Verweis\nauf Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäi-       o) Am Anfang des Artikels 28.1 werden die Worte „bei der\nschen Gemeinschaft durch einen Verweis auf Arti-              Aufnahme ihrer Tätigkeit“ gestrichen.\nkel 107 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der    p) In Artikel 29.1 erhält der einleitende Absatz folgende\nEuropäischen Union ersetzt.                                   Fassung:\nb) Die Überschrift des Kapitels I wird ersetzt durch „Das           „Der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der\nEuropäische System der Zentralbanken“.                        EZB, der 1998 bei der Errichtung des ESZB erstmals\nc) Artikel 1.1 wird in zwei Absätze unterteilt, bestehend        festgelegt wurde, wird festgelegt, indem jede nationale\naus den bisherigen zwei Satzteilen, und die Nummerie-         Zentralbank in diesem Schlüssel einen Gewichtsanteil,\nrung entfällt. Absatz 1 erhält folgende Fassung:              der der Summe folgender Prozentsätze entspricht,\nerhält:“; Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die\n„Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationa-       Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von\nlen Zentralbanken bilden nach Artikel 245a Absatz 1           0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet.“\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion das Europäische System der Zentralbanken             q) In Artikel 32.2 werden am Anfang die Worte „Vorbehalt-\n(ESZB). Die EZB und die nationalen Zentralbanken der          lich des Artikels 32.3“ gestrichen, und der Absatz\nMitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das       beginnt wie folgt: „Der Betrag der monetären Einkünfte\nEurosystem.“; am Anfang des Absatzes 2 werden die             einer jeden nationalen Zentralbank entspricht“, und in\nWorte: „sie nehmen“ ersetzt durch „Das ESZB und die           Artikel 32.3 werden die Worte „nach dem Übergang zur\nEZB nehmen“.                                                  dritten Stufe“ ersetzt durch die Worte „nach der Einfüh-\nrung des Euro“.\nd) Artikel 1.2 wird gestrichen.\nr) In Artikel 34.2 werden die ersten vier Absätze gestri-\ne) Am Anfang des Artikels 2 werden die Worte „Nach Arti-         chen.\nkel 105 Absatz 1 dieses Vertrags“ ersetzt durch „Nach\ns) In Artikel 35.6 werden an zwei Stellen vor den Worten\nArtikel 105 Absatz 1 und Artikel 245a Absatz 2 des Ver-\n„dieser Satzung“ die Worte „den Verträgen und“ ein-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“. In\ngefügt.\nSatz 2 werden die Worte „dieses Vertrags“ ersetzt durch\n„des Vertrags über die Europäische Union“. In Satz 3       t) Artikel 37 wird aufgehoben und die nachfolgenden Arti-\nwerden die Worte „dieses Vertrags“ ersetzt durch „des         kel werden entsprechend umnummeriert.\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nu) Artikel 41 wird Artikel 40 und wie folgt geändert:\nUnion“.\ni)  In Artikel 41.1, der Artikel 40.1 wird, werden die\nf) In Artikel 3.1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte            Worte „kann der Rat … entweder mit qualifizierter\n„mit Artikel 111 dieses Vertrags“ ersetzt durch „mit Arti-        Mehrheit auf Empfehlung … ändern“ ersetzt durch\nkel 188o des genannten Vertrags“.                                 „können das Europäische Parlament und der Rat\ng) In Artikel 4 Buchstabe b wird das Wort „zuständigen“              gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren\ngestrichen.                                                       … entweder auf Empfehlung … ändern\"; das Wort\n„einstimmig“ sowie der letzte Satz werden gestri-\nh) Am Anfang des Artikels 9.1 werden die Worte „nach                 chen.\nArtikel 107 Absatz 2 dieses Vertrags“ ersetzt durch\n„nach Artikel 245a Absatz 3 des Vertrags über die             ii) Der folgende neue Artikel 40.2 wird eingefügt, und\nArbeitsweise der Europäischen Union“.                             der bisherige Artikel 41.2 wird Artikel 40.3:\ni) Artikel 10 wird wie folgt geändert:                                  „40.2. Artikel 10.2 kann durch einen Beschluss\ndes Europäischen Rates entweder auf Empfehlung\ni)   Am Ende des Artikels 10.1 werden die Worte „der              der Europäischen Zentralbank nach Anhörung des\nMitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ ange-           Europäischen Parlaments und der Kommission oder\nfügt.                                                        auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung\nii) In Artikel 10.2 erster Gedankenstrich werden am               des Europäischen Parlaments und der Europäi-\nEnde von Satz 1 die Worte „Mitgliedstaaten, die den          schen Zentralbank einstimmig geändert werden.\nEuro eingeführt haben,“ ersetzt durch „Mitgliedstaa-         Diese Änderungen treten erst nach Zustimmung der\nten, deren Währung der Euro ist,“; in Absatz 3 wer-          Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen ver-\nden die Worte „gemäß den Artikeln 10.3, 10.6 und             fassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“\n41.2“ ersetzt durch „gemäß den Artikeln 10.3, 40.2    v) In Artikel 42, der Artikel 41 wird, wird der Satzteil\nund 40.3“.                                               „unmittelbar nach dem Beschluss über den Zeitpunkt\niii) Artikel 10.6 wird gestrichen.                            für den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehr-\nheit“ gestrichen.\nj) In Artikel 11.2 Absatz 1 werden die Worte „von den\nw) In den Artikeln 43.1, 43.2 und 43.3, die die Artikel 42.1,\nRegierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der\n42.2 und 42.3 werden, wird der Verweis auf Artikel 122\nStaats- und Regierungschefs ... einvernehmlich ausge-\ndurch einen Verweis auf Artikel 116a ersetzt; in Arti-\nwählt und ernannt“ ersetzt durch „vom Europäischen\nkel 43.3, der Artikel 42.3 wird, wird der Verweis auf die\nRat ... mit qualifizierter Mehrheit ernannt“.\nArtikel 34.2 und 50 gestrichen und in Artikel 43.4, der\nk) In Artikel 14.1 werden die Worte „spätestens zum Zeit-        Artikel 42.4 wird, wird der Verweis auf Artikel 10.1 durch\npunkt der Errichtung des ESZB“ gestrichen.                    einen Verweis auf Artikel 10.2 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                     1107\nx) In Artikel 44, der Artikel 43 wird, werden in Absatz 1 die  f) Artikel 5 wird wie folgt geändert:\nWorte „diejenigen Aufgaben des EWI“ ersetzt durch\ni)  Dem Absatz 2 wird der folgende neue Satz ange-\n„die in Artikel 118a Absatz 2 des Vertrags über die\nfügt: „Barzahlungen werden ausschließlich in Euro\nArbeitsweise der Europäischen Union genannten frühe-\ngeleistet.“\nren Aufgaben des EWI“ und am Ende des Absatzes\nwerden die Worte „in der dritten Stufe“ ersetzt durch         ii) In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte\n„nach der Einführung des Euro“; in Absatz 2 wird der              „gegenüber ihren Anleihegebern“ und in Absatz 3\nVerweis auf Artikel 122 durch einen Verweis auf Arti-             Unterabsatz 2 die Worte „und in den Währungen,\nkel 117a ersetzt.                                                 deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen\nbedarf“ gestrichen.\ny) In Artikel 47.3, der Artikel 46.3 wird, werden die Worte\n„gegenüber den Währungen oder der einheitlichen            g) Die Artikel 6 und 7 werden aufgehoben und die nachfol-\nWährung der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahme-          genden Artikel werden entsprechend umnummeriert.\nregelung gilt,“ ersetzt durch „gegenüber dem Euro“.\nh) Artikel 9 wird Artikel 7 und wie folgt geändert:\nz) Die Artikel 50 und 51 werden aufgehoben und die nach-\nfolgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert.           i)  In Absatz 2 werden die Worte „ , insbesondere hin-\nsichtlich der Ziele, die bei der schrittweisen Verwirk-\naa) In Artikel 52, der Artikel 49 wird, wird im Titel das Wort        lichung des Gemeinsamen Marktes jeweils anzu-\n„Gemeinschaftswährungen“ durch „Währungen der                     streben sind“ ersetzt durch „nach den Zielen der\nMitgliedstaaten“ ersetzt und werden nach den Worten               Union“.\n„Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der\nWechselkurse“ die Worte „nach Artikel 117a Absatz 3           ii) In Absatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen               „b) für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 legt er die\nUnion“ eingefügt.                                                 Grundsätze fest, die für die Finanzgeschäfte im\nRahmen der Aufgaben der Bank gelten;“; Buchsta-\nab) In der deutschen Fassung des Protokolls wird das Wort             be d erhält folgende Fassung: „d) er entscheidet\n„Entscheidung“ ersetzt durch „Beschluss“ und das                  nach Artikel 16 Absatz 1 über die Gewährung von\nVerb „entscheiden“ durch „beschließen“, jeweils in der            Finanzierungen für Investitionsvorhaben, die ganz\nentsprechenden grammatikalischen Form, mit Ausnah-                oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der\nme der Artikel 20, 30 und 35.                                     Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen;“ und in\nBuchstabe g werden die Worte „die in den Arti-\nSatzung der EIB                                     keln 4, 7, 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnis-\nse und Obliegenheiten wahr“ ersetzt durch „die\n12. Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investiti-            sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten wahr, die\nonsbank wird wie folgt geändert:                                      ihm in dieser Satzung übertragen werden.“\na) Im gesamten Protokoll werden Verweise auf Artikel           i) Artikel 10 wird Artikel 8 und wie folgt geändert:\n„dieses Vertrags“ ersetzt durch Verweise auf Artikel\n„des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen          i)  Satz 3 wird gestrichen.\nUnion“.\nii) Die folgenden zwei neuen Absätze werden einge-\nb) In der Präambel werden im letzten Absatz die Worte                 fügt:\n„die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind“ ersetzt\n„Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und\ndurch „die dem Vertrag über die Europäische Union und\n68 Prozent des gezeichneten Kapitals erforderlich.\ndem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion beigefügt sind“.                                            Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertre-\ntenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von\nc) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.\nEntscheidungen, für die Einstimmigkeit erforderlich\nd) In Artikel 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:          ist, nicht entgegen.“\n„Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union sind Mitglieder der Bank die        j) Artikel 11 wird Artikel 9 und wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten.“ und die Liste der Staaten wird gestri-      i)  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\nchen.\n„(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die\ne) In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahl in der Angabe des              Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in\nKapitals der Bank ersetzt durch die Zahl                          Form von Darlehen und Bürgschaften, und die Auf-\n„164 808 169 000 EUR“ und werden die die nachste-                 nahme von Anleihen; er setzt die Darlehenszins-\nhenden Mitgliedstaaten betreffenden Zahlen wie folgt              sätze und Provisionen sowie sonstige Gebühren\nersetzt; Unterabsatz 2 wird gestrichen:                           fest. Er kann auf der Grundlage eines mit qualifizier-\nPolen                          3 411 263 500                      ter Mehrheit erlassenen Beschlusses dem Direktori-\num einige seiner Befugnisse übertragen. Er legt die\nTschechische Republik          1 258 785 500                      Bedingungen und Einzelheiten für die Übertragung\nUngarn                         1 190 868 500                      dieser Befugnisse fest und überwacht deren Aus-\nübung.\nRumänien                         863 514 500\nDer Verwaltungsrat sorgt für die ordnungsmäßige\nSlowakei                         428 490 500                      Verwaltung der Bank; er gewährleistet, dass die\nSlowenien                        397 815 000                      Führung der Geschäfte der Bank mit den Verträgen\nund der Satzung und den allgemeinen Richtlinien\nBulgarien                        290 917 500                      des Rates der Gouverneure im Einklang steht.“\nLitauen                          249 617 500                  ii) Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:\nZypern                           183 382 000\n„Die Einzelheiten für die Teilnahme an den Sitzun-\nLettland                         152 335 000                      gen des Verwaltungsrats und die für die stellvertre-\ntenden Mitglieder und die kooptierten Sachverstän-\nEstland                          117 640 000\ndigen geltenden Bestimmungen werden in der\nMalta                             69 804 000                      Geschäftsordnung festgelegt.“","1108           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\niii) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „einstimmig“            ii) In Absatz 3 werden die Worte „das Vorhaben ver-\ngestrichen.                                                   wirklicht“ ersetzt durch „die Investition getätigt“ und\nam Ende wird vor dem Wort „abhängig“ der folgen-\nk) Artikel 13 wird Artikel 11 und wie folgt geändert:\nde Satzteil eingefügt: „oder der finanziellen Solidität\ni)   In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „der               des Schuldners“; ferner wird der folgende neue\nGewährung von Darlehen“ ersetzt durch „der                    Unterabsatz 2 angefügt:\nGewährung von Finanzierungen, insbesondere in\nForm von Darlehen“.                                           „Wenn die Durchführung der Vorhaben nach\nArtikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nii) In Absatz 4 werden die Worte „zu beantragten Dar-              Europäischen Union dies erfordert, legt der Verwal-\nlehen und Bürgschaften sowie zu geplanten An-                 tungsrat außerdem im Rahmen der vom Rat der\nleihen“ ersetzt durch „zu Vorschlägen für die Auf-            Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b\nnahme von Anleihen und die Gewährung von Finan-               festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit\nzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und              die Bedingungen und Einzelheiten für alle Finan-\nBürgschaften“.                                                zierungen fest, die ein spezielles Risikoprofil aufwei-\niii) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Bedienstete“                sen und daher als eine Sondertätigkeit betrachtet\nersetzt durch „Mitglieder des Personals“. Am Ende             werden.“\nwird folgender Satz angefügt: „In der Geschäfts-         iii) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nordnung wird festgelegt, welches Gremium für den\nErlass von Bestimmungen für das Personal zustän-                 „(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und\ndig ist.“                                                     Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250 Pro-\nzent des gezeichneten Kapitals, der Rücklagen, der\nl) Artikel 14 wird Artikel 12 und wie folgt geändert:                 nicht zugeteilten Provisionen und des Überschus-\ni)   In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch „sechs“                ses der Gewinn- und Verlustrechnung nicht über-\nersetzt und die Worte „prüft jährlich die Ordnungs-           schreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden\nmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank“              Positionen wird unter Abzug einer Summe, die dem\nwerden ersetzt durch „prüft, ob die Tätigkeit der             für jede Beteiligung der Bank gezeichneten – ausge-\nBank mit den bewährtesten Praktiken im Bank–                  zahlten oder noch nicht ausgezahlten – Betrag ent-\nwesen im Einklang steht, und ist für die Rechnungs-           spricht, berechnet.\nprüfung der Bank verantwortlich“.                             Der im Rahmen der Beteiligungen der Bank ausge-\nii) Absatz 2 wird durch die folgenden drei neuen                   zahlte Betrag darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamt-\nAbsätze ersetzt:                                              summe des eingezahlten Teils ihres Kapitals, ihrer\nRücklagen, der nicht zugeteilten Provisionen und\n„(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 prüft jährlich            des Überschusses der Gewinn- und Verlustrech-\ndie Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der                   nung überschreiten.\nBücher der Bank. Zu diesem Zweck überprüft er, ob\ndie Geschäfte der Bank unter Einhaltung der in die-           Für die Sondertätigkeiten der Bank, die vom Rat der\nser Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehe-               Gouverneure und vom Verwaltungsrat nach\nnen Formvorschriften und Verfahren durchgeführt               Absatz 3 entschieden werden, ist ausnahmsweise\nworden sind.                                                  eine besondere Einstellung in die Rücklagen vorzu-\nsehen.\n(3) Der Ausschuss nach Absatz 1 stellt fest, ob\ndie Finanzausweise sowie sämtliche Finanzinforma-             Dieser Absatz findet ebenfalls Anwendung auf den\ntionen, die in dem vom Verwaltungsrat erstellten              konsolidierten Abschluss der Bank.“\nJahresabschluss enthalten sind, ein exaktes Bild\no) In Artikel 19, der Artikel 17 wird, werden in Absatz 1 die\nder Finanzlage der Bank auf der Aktiv- und Passiv-\nWorte „und Bürgschaftsprovisionen“ ersetzt durch\nseite sowie ihres Geschäftsergebnisses und der\n„ , Provisionen und sonstigen Gebühren“ und nach\nZahlungsströme für das geprüfte Rechnungsjahr\nden Worten „ihre Kosten“ werden die Worte „und ihre\nwiedergeben.\nRisiken“ eingefügt; in Absatz 2 werden die Worte „des\n(4) In der Geschäftsordnung wird im Einzelnen         zu finanzierenden Vorhabens“ ersetzt durch „der zu\nfestgelegt, welche Qualifikationen die Mitglieder des    finanzierenden Investition“.\nAusschusses nach Artikel 1 besitzen müssen und\np) Artikel 20 wird Artikel 18 und wie folgt geändert:\nnach welchen Bedingungen und Einzelheiten der\nAusschuss seine Tätigkeit ausübt.“                       i)   Im Einleitungssatz werden die Worte „Darlehens-\nund Bürgschaftsgeschäften“ ersetzt durch „Finan-\nm) In Artikel 15, der Artikel 13 wird, wird das Wort „Noten-\nzierungsgeschäften“.\nbank“ durch „nationale Zentralbank“ ersetzt.\nii) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte „bei\nn) Artikel 18 wird Artikel 16 und wie folgt geändert:\nVorhaben von“ ersetzt durch „bei Investitionen von“;\ni)   In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte                    die Worte „Erträgnissen und bei sonstigen Vorha-\n„gewährt ... Darlehen“ ersetzt durch „gewährt ...             ben“ werden ersetzt durch „Erträgen und bei sonsti-\nFinanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen             gen Investitionen“ und die Worte „in dem das Vorha-\nund Bürgschaften,“; das Wort „Investitionsvorha-              ben durchgeführt wird,“ werden ersetzt durch „in\nben“ wird ersetzt durch „Investitionen“, das Wort             dem die Investition getätigt wird,“; in Buchstabe b\n„europäischen“ wird gestrichen und das Wort                   werden die Worte „die Durchführung des Vorha-\n„durchzuführen“ wird ersetzt durch „zu tätigen“; in           bens“ ersetzt durch „die Investition“.\nUnterabsatz 2 werden die Worte „eine vom Rat der\nGouverneure einstimmig erteilte Ausnahmegeneh-           iii) In Nummer 2 wird der folgende neue Unterabsatz 2\nmigung“ ersetzt durch „eine vom Rat der Gouver-               angefügt:\nneure mit qualifizierter Mehrheit gefasste Entschei-          „Wenn die Durchführung der Vorhaben nach\ndung“, die Worte „Darlehen für Investitionsvorha-             Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nben“ werden ersetzt durch „Finanzierungen für                 Europäischen Union dies erfordert, legt der Ver-\nInvestitionen“, das Wort „europäischen“ wird gestri-          waltungsrat jedoch im Rahmen der vom Rat der\nchen und die Worte „durchzuführen sind“ werden                Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b\nersetzt durch „getätigt werden sollen“.                       festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                      1109\ndie Bedingungen und Einzelheiten für eine Beteili-        Darlehensnehmern ausgegebenen“ gestrichen und in\ngung am Kapital eines Handelsunternehmens – in            Absatz 3 wird das Wort „Notenbank“ durch „nationalen\nder Regel als Ergänzung eines Darlehens oder einer        Zentralbank“ ersetzt.\nBürgschaft – fest, soweit dies für die Finanzierung\nt)  In Artikel 25, der Artikel 23 wird, werden in Absatz 1\neiner Investition oder eines Programms erforderlich\nSatz 1 die Worte „in der Währung eines Mitgliedstaats in\nist.“\ndie Währung eines anderen Mitgliedstaats“ ersetzt\niv) In Nummer 6 werden die Worte „ein Vorhaben“                durch „in die Währung eines Mitgliedstaats, dessen\nersetzt durch „eine Investition“, das Wort „seiner“       Währung nicht der Euro ist“; in Absatz 2 werden nach\nwird ersetzt durch „ihrer“ und die Worte „es durch-       den Worten „eines Mitgliedstaats“ die Worte „ , dessen\ngeführt werden soll“ werden ersetzt durch „sie ge-        Währung nicht der Euro ist,“ eingefügt; in Absatz 3 wer-\ntätigt werden soll“.                                      den die Worte „in Gold oder in konvertierbarer Wäh-\nrung“ gestrichen und in Absatz 4 werden die Worte „die\nv) Die folgende neue Nummer 7 wird angefügt:\nDurchführung von Vorhaben“ durch „Investitionen“\n„(7) Ergänzend zu ihren Darlehenstätigkeiten           ersetzt.\nkann die Bank unter den vom Rat der Gouverneure       u) In Artikel 26, der Artikel 24 wird, werden die Worte „oder\nmit qualifizierter Mehrheit festgelegten Bedingun-        seiner Sonderdarlehen“ gestrichen.\ngen und Einzelheiten und unter Einhaltung dieser\nSatzung technische Unterstützungsdienste bereit-      v) In Artikel 27, der Artikel 25 wird, wird am Ende des\nstellen.“                                                 Absatzes 2 der folgende Satz angefügt: „Er achtet auf\ndie Wahrung der Rechte der Mitglieder des Personals.“\nq) Artikel 21 wird Artikel 19 und wie folgt geändert:\nw) In Artikel 29, der Artikel 27 wird, werden in Absatz 1\ni)   Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         nach dem Wort „Gerichtshof“ die Worte „der Europäi-\n„(1) Jedes Unternehmen oder jede öffentlich-           schen Union“ eingefügt; am Ende des Absatzes 1 wird\noder privatrechtliche Körperschaft kann bei der           folgender Satz angefügt: „Die Bank kann in einem\nBank direkt einen Finanzierungsantrag einreichen.         Vertrag ein Schiedsverfahren vorsehen.“; in Absatz 2\nDies kann auch entweder über die Kommission oder          werden die Worte „oder ein Schiedsverfahren vor-\nüber denjenigen Mitgliedstaat geschehen, in dessen        sehen“ gestrichen.\nHoheitsgebiet die Investition getätigt wird.“          x) Artikel 30 wird Artikel 28 und erhält folgende Fassung:\nii) In Absatz 2 werden die Worte „das Vorhaben durch-                                   „Artikel 28\ngeführt“ ersetzt durch „die Investition getätigt“.\n(1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig ent-\niii) In Absatz 3 und in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte       scheiden, Tochtergesellschaften oder andere Rechts-\n„Darlehens- und Bürgschaftsanträge“ ersetzt durch         träger mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller\n„Finanzierungsgeschäfte“.                                 Autonomie zu errichten.\niv) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „den Bestim-              (2) Der Rat der Gouverneure entscheidet einstimmig\nmungen“ gestrichen und wird der Verweis auf Arti-         über die Satzung der Einrichtungen nach Absatz 1. In\nkel 20 durch einen Verweis auf die Artikel 18 und 20,     dieser Satzung werden insbesondere Ziele, Aufbau,\ndie 16 und 18 werden, ersetzt; in Satz 2 werden die       Kapital, Mitgliedschaft, Sitz, finanzielle Mittel, Interven-\nWorte „die Gewährung des Darlehens oder der               tionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die Bezie-\nBürgschaft“ ersetzt durch „die Gewährung der              hungen zwischen den Einrichtungen und den Organen\nFinanzierung“ und die Worte „den Vertragsentwurf“         der Bank festgelegt.\nwerden ersetzt durch „den entsprechenden Vor-\nschlag“; im letzten Satz werden die Worte „des Dar-          (3) Die Bank ist berechtigt, sich an der Verwaltung\nlehens oder der Bürgschaft“ durch die Worte „der          dieser Einrichtungen zu beteiligen und zum gezeichne-\nFinanzierung“ ersetzt.                                    ten Kapital dieser Einrichtungen bis zur Höhe des vom\nRat der Gouverneure einstimmig festgelegten Betrags\nv) In den Absätzen 5, 6 und 7 werden die Worte „das            beizutragen.\nDarlehen oder die Bürgschaft“ ersetzt durch „die\nFinanzierung“.                                               (4) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen\nder Europäischen Union gilt für die Einrichtungen nach\nvi) Der folgende neue Absatz 8 wird angefügt:                  Absatz 1, soweit sie unter das Unionsrecht fallen, die\n„(8) Ist eine Umstrukturierung eines mit geneh-        Mitglieder ihrer Organe in Ausübung ihrer einschlägigen\nmigten Investitionen im Zusammenhang stehenden            Aufgaben und ihr Personal in dem gleichen Maße und\nFinanzierungsgeschäfts zum Schutz der Rechte und          unter denselben Bedingungen wie für die Bank.\nInteressen der Bank gerechtfertigt, so ergreift das       Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen\nDirektorium unverzüglich die Dringlichkeitsmaßnah-        aus diesen Einrichtungen, auf die die Mitglieder mit\nmen, die es für erforderlich hält, wobei es dem Ver-      Ausnahme der Europäischen Union und der Bank\nwaltungsrat unverzüglich Bericht zu erstatten hat.“       Anspruch haben, unterliegen indessen den einschlägi-\nr) In Artikel 22, der Artikel 20 wird, wird in Absatz 1 das       gen Steuerbestimmungen.\nWort „internationalen“ gestrichen und Absatz 2 erhält             (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist\nfolgende Fassung:                                              innerhalb der im Folgenden festgelegten Grenzen für\nStreitfälle zuständig, die Maßnahmen der Organe einer\n„(2) Die Bank kann auf den Kapitalmärkten der Mit-\ndem Unionsrecht unterliegenden Einrichtung betreffen.\ngliedstaaten Anleihen nach den dort geltenden Rechts-\nKlagen gegen derartige Maßnahmen können von jedem\nvorschriften aufnehmen.\nMitglied einer solchen Einrichtung in dieser Eigenschaft\nDie zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats, für den          oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel 230 des Ver-\neine Ausnahmeregelung nach Artikel 116a Absatz 1 des           trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union          erhoben werden.\ngilt, können dies nur dann ablehnen, wenn auf dem\n(6) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig ent-\nKapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu\nscheiden, dass das Personal von dem Unionsrecht\nbefürchten sind.“\nunterliegenden Einrichtungen unter Einhaltung der\ns) In Artikel 23, der Artikel 21 wird, werden in Absatz 1         jeweiligen internen Verfahren Zugang zu gemeinsam mit\nBuchstabe b die Worte „die von ihr selbst oder ihren           der Bank geführten Systemen erhält.“","1110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nProtokoll                                        h) In Artikel 23, der Artikel 22 wird, wird der letzte Absatz\nüber die Festlegung der Sitze                                         gestrichen.\n13. Das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und                  i)  Die Schlussformel „Zu Urkund dessen haben die unter-\nbestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäi-                       zeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter\nschen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol wird                        dieses Protokoll gesetzt“, das Datum und die Liste der\nwie folgt geändert:                                                           Unterzeichner werden gestrichen.\na) Im Titel des Protokolls und der Präambel werden nach\nProtokoll\ndem Wort „Einrichtungen“ die Worte „ , sonstiger Stel-\nüber die Konvergenzkriterien\nlen“ eingefügt und im Titel die Worte „sowie des Sitzes\nvon Europol“ gestrichen.                                           15. Das Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nb) In der Präambel wird im ersten Bezugsvermerk die\nschaft wird wie folgt geändert:\nBezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf                        a) Im Titel des Protokolls werden die Worte „nach Arti-\nden Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen                         kel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nUnion ersetzt und der Verweis auf Artikel 77 des Ver-                      Gemeinschaft“ gestrichen.\ntrags über die Gründung der Europäischen Gemein-                       b) Im ersten Erwägungsgrund werden die Worte „in Arti-\nschaft für Kohle und Stahl gestrichen; der zweite                          kel 121 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nBezugsvermerk wird gestrichen.                                             päischen Gemeinschaft aufgeführten“ gestrichen; ferner\nc) In Buchstabe d wird die Bezugnahme auf das Gericht                         werden die Worte „bei der Beschlussfassung über den\nerster Instanz gestrichen und das Verb entsprechend                        Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Wäh-\nangepasst.                                                                 rungsunion“ ersetzt durch „bei den Beschlüssen nach\nArtikel 117a des Vertrags über die Arbeitsweise der\nd) In Buchstabe i wird die Bezugnahme auf das Europäi-                        Europäischen Union über die Aufhebung der Aus-\nsche Währungsinstitut gestrichen und das Verb ent-                         nahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, für die eine\nsprechend angepasst.                                                       Ausnahmeregelung gilt,“.\nc) In Artikel 3 Satz 2 werden die Worte „innerhalb des glei-\nProtokoll                                            chen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen\nü b e r d i e Vo r r e c h t e u n d B e f r e i u n g e n d e r U n i o n         Mitgliedstaats“ ersetzt durch „innerhalb des gleichen\n14. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-                      Zeitraums gegenüber dem Euro“.\npäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:                          d) In Artikel 6 werden die Worte „des EWI bzw.“ gestrichen\na) In der Präambel werden im Erwägungsgrund die Worte                         und nach dem Verweis auf Artikel 114 werden die Worte\n„die Europäischen Gemeinschaften und die Europäi-                          „des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nsche Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur                     Union“ eingefügt.\nEinsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsa-                     e) In der deutschen Fassung des Protokolls wird in Arti-\nmen Kommission dieser Gemeinschaften“ ersetzt durch                        kel 2 das Wort „Ratsentscheidung“ ersetzt durch\n„die Europäische Union und die Europäische Atom-                           „Beschluss des Rates“.\ngemeinschaft nach Artikel 291 des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191                                               Protokoll\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-                                  über einige Bestimmungen\nmeinschaft“.                                                              b e t r e f f e n d d a s Ve r e i n i g t e K ö n i g r e i c h\nb) Artikel 5 wird aufgehoben und die nachfolgenden Artikel            16. Das Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das\nwerden entsprechend umnummeriert.                                      Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird\nwie folgt geändert:\nc) In Artikel 7, der Artikel 6 wird, wird Absatz 2 gestrichen\nund bei dem verbleibenden Absatz 1 entfällt die Num-                   a) Im gesamten Protokoll werden die Worte „in die dritte\nmerierung.                                                                 Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten“\nbzw. „ , zur dritten Stufe überzugehen,“ bzw. „den Über-\nd) In Artikel 13, der Artikel 12 wird, wird der Satzteil                      gang zur dritten Stufe“ ersetzt durch „den Euro einzu-\n„gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren er-                              führen“, „die Einführung des Euro“ bzw. „Beginn dieser\nhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission fest-                      Stufe“; die Worte „Geht zur dritten Stufe über,“ werden\ngelegt werden“ ersetzt durch „gemäß den Bestimmun-                         ersetzt durch „Führt den Euro ein,“ und die Worte „ , in\ngen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen                        der dritten Stufe“ werden ersetzt durch „ , nach der Ein-\nParlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß                             führung des Euro“.\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach\nAnhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.“                    b) In die Präambel wird der folgende neue zweite Er-\nwägungsgrund eingefügt:\ne) In Artikel 15, der Artikel 14 wird, wird der erste Satzteil\n„Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch ein-                          „Angesichts der Tatsache, dass die Regierung des\nVereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996\nstimmigen Beschluss fest“ ersetzt durch „Das Europäi-\nund am 30. Oktober 1997 notifiziert hat, dass sie nicht\nsche Parlament und der Rat legen durch Verordnungen\nbeabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren\nWährungsunion teilzunehmen,“.\nnach Anhörung der betroffenen Organe fest“ ersetzt.\nc) In Nummer 1 werden die Unterabsätze 1 und 3 ge-\nf) In Artikel 16, der Artikel 15 wird, wird der Satzteil am\nstrichen.\nAnfang „Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommissi-\non und“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und                   d) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nder Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem                                 „(2) Die Nummern 3 bis 8 und Nummer 10 gelten für\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren“.                                      das Vereinigte Königreich aufgrund der von der Regie-\ng) In Artikel 21, der Artikel 20 wird, werden nach den Worten                 rung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Okto-\n„die Generalanwälte“ die Worte „den Kanzler“ durch                         ber 1996 und am 30. Oktober 1997 zugeleiteten Notifi-\n„die Kanzler“ ersetzt und die Worte „sowie die Mit-                        zierung.“\nglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz“                   e) Nummer 3 wird gestrichen und die nachfolgenden\ngestrichen.                                                                Nummern werden entsprechend umnummeriert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                           1111\nf) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:                  d) In Nummer 4, die Nummer 2 wird, wird der Verweis auf\nArtikel 122 Absatz 2 durch einen Verweis auf Arti-\ni)  In Satz 1 erhält die Aufzählung der Artikel folgende\nkel 117a des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nFassung: „Artikel 245a Absatz 2 mit Ausnahme des\npäischen Union ersetzt.\nersten und des letzten Satzes, Artikel 245a\nAbsatz 5, Artikel 97b Absatz 2, Artikel 104 Absät-\nze 1, 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1 bis 5, Arti-                           Schengen-Protokoll\nkel 106, die Artikel 108, 109, 110 und 111a, Arti-      18. Das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-\nkel 115c, Artikel 117a Absatz 3, Artikel 188o und           stands in den Rahmen der Europäischen Union wird wie\nArtikel 245b des Vertrags über die Arbeitsweise der         folgt geändert:\nEuropäischen Union“.\na) Im Titel des Protokolls werden die Worte „zur Einbezie-\nii) Der folgende neue Satz 2 wird eingefügt: „Artikel 99            hung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der\nAbsatz 2 des genannten Vertrags gilt hinsichtlich der           Europäischen Union“ ersetzt durch „über den in den\nAnnahme der das Euro-Währungsgebiet generell                    Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schen-\nbetreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschafts-               gen-Besitzstand“.\npolitik ebenfalls nicht für das Vereinigte Königreich.“\nb) Die Präambel wird wie folgt geändert:\ng) In Nummer 6, die Nummer 5 wird, wird der folgende\nneue Absatz 1 eingefügt: „Das Vereinigte Königreich                 i)   Im ersten Erwägungsgrund wird der letzte Satzteil\nbemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu                     „darauf abzielen, die europäische Integration zu ver-\nvermeiden.“ und am Anfang des bisherigen ersten                          tiefen und insbesondere der Europäischen Union\nAbsatzes werden die Worte „116 Absatz 4“ gestrichen.                     die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem\nRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu\nh) In Nummer 7, die Nummer 6 wird, erhält Absatz 1 fol-                     entwickeln,“ ersetzt durch „durch den Vertrag von\ngende Fassung: „6. Das Stimmrecht des Vereinigten                        Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in den Rahmen\nKönigreichs wird in Bezug auf die Rechtsakte des                         der Europäischen Union einbezogen wurden,“.\nRates, auf die in den unter Nummer 4 aufgeführten Arti-\nkeln Bezug genommen wird, und in den in Artikel 116a                ii) Der zweite Erwägungsgrund erhält folgende Fas-\nAbsatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeits-                    sung:\nweise der Europäischen Union genannten Fällen ausge-                        „in dem Wunsch, den seit Inkrafttreten des Ver-\nsetzt. Zu diesem Zweck findet Artikel 116a Absatz 4                      trags von Amsterdam weiterentwickelten Schen-\nUnterabsatz 2 des genannten Vertrags Anwendung.“ In                      gen-Besitzstand zu wahren und diesen Besitzstand\nAbsatz 2 werden die Worte „nach den Artikeln 112                         fortzuentwickeln, um zur Verwirklichung des Ziels\nAbsatz 2 Buchstabe b und 123 Absatz 1“ ersetzt durch                     beizutragen, den Unionsbürgerinnen und Unions-\n„nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b“.                                 bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und\ni) In Nummer 9, die Nummer 8 wird, werden in Buchsta-                       des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten,“.\nbe a die Worte „zur dritten Stufe überzugehen“ ersetzt              iii) Der dritte Erwägungsgrund wird gestrichen.\ndurch „den Euro einzuführen“.\niv) Im fünften Erwägungsgrund, der vierter Erwägungs-\nj) In Nummer 10, die Nummer 9 wird, erhält die Einleitung                   grund wird, werden die Worte „nicht Vertragspartei-\nfolgende Fassung: „Das Vereinigte Königreich kann                        en der genannten Übereinkommen sind und diese\njederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den Euro                   nicht unterzeichnet haben,“ ersetzt durch „sich\neinzuführen. In diesem Fall gilt Folgendes:“. In Buchsta-                nicht an sämtlichen Bestimmungen des Schengen-\nbe a wird der Verweis auf Artikel 122 Absatz 2 durch                     Besitzstands beteiligen“ und werden am Ende die\neinen Verweis auf Artikel 117a Absätze 1 und 2 ersetzt.                  Worte „einzelne oder alle Bestimmungen dieser\nÜbereinkommen anzunehmen,“ ersetzt durch\nk) In Nummer 11, die Nummer 10 wird, werden die Worte\n„andere Bestimmungen dieses Besitzstands ganz\n„und des Artikels 116 Absatz 3“ gestrichen und am\noder teilweise anzunehmen,“.\nEnde die Worte „nicht zur dritten Stufe übergeht“\nersetzt durch „nicht den Euro einführt“.                            v) Im sechsten Erwägungsgrund, der fünfter Erwä-\ngungsgrund wird, werden am Ende die Worte „ , und\nProtokoll                                             dass diese Bestimmungen nur als letztes Mittel\nüber einige Bestimmungen                                           genutzt werden sollten“ gestrichen.\nbetreffend Dänemark                                      vi) Im siebten Erwägungsgrund, der sechster Erwä-\ngungsgrund wird, werden die Worte am Ende\n17. Das Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Däne-\n„nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräf-\nmark wird wie folgt geändert:\ntigt haben, sich durch die oben genannten Bestim-\na) In der Präambel wird der erste Erwägungsgrund gestri-                    mungen auf der Grundlage des am 19. Dezember\nchen; im zweiten Erwägungsgrund, der erster Erwä-                        1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkom-\ngungsgrund wird, werden die Worte „vor der Teilnahme                     mens zu binden“ ersetzt durch „da diese beiden\nDänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und                      Staaten sowie diejenigen nordischen Staaten, die\nWährungsunion“ ersetzt durch „vor einem Verzicht                         Mitglieder der Europäischen Union sind, durch die\nDänemarks auf seine Freistellung“ und der folgende                       Bestimmungen der Nordischen Passunion gebun-\nneue zweite Erwägungsgrund wird eingefügt: „ange-                        den sind“.\nsichts der Tatsache, dass die dänische Regierung dem\nc) Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nRat am 3. November 1993 notifiziert hat, dass sie nicht\nbeabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und             „Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die\nWährungsunion teilzunehmen“.                                        Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die\nBundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die\nb) Die Nummern 1 und 3 werden gestrichen und die ande-\nHellenische Republik, das Königreich Spanien, die\nren Nummern entsprechend umnummeriert.\nFranzösische Republik, die Italienische Republik, die\nc) In Nummer 2, die Nummer 1 wird, erhält Satz 1 folgen-               Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik\nde Fassung: „Aufgrund der Notifikation der dänischen                Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik\nRegierung an den Rat vom 3. November 1993 gilt für                  Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Nieder-\nDänemark eine Freistellung.“                                        lande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die","1112           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nPortugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slo-                   on unterbreitet ihren Vorschlag so bald wie möglich\nwenien, die Slowakische Republik, die Republik Finn-                   nach der Mitteilung nach Absatz 2. Der Rat beschließt\nland und das Königreich Schweden werden ermächtigt,                    innerhalb von vier Monaten nach dem Vorschlag der\nuntereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in den                    Kommission erforderlichenfalls nach Einberufung von\nBereichen der vom Rat festgelegten Bestimmungen, die                   zwei aufeinander folgenden Tagungen.\nden Schengen-Besitzstand bilden, zu begründen.“\n(4) Hat der Rat nach Ablauf von vier Monaten keinen\nd) Artikel 2 erhält folgende Fassung:                                     Beschluss gefasst, so kann ein Mitgliedstaat unverzüg-\nlich beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird.\n„Artikel 2\nIn diesem Fall fasst der Europäische Rat auf seiner\nDer Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Arti-                 nächsten Tagung mit qualifizierter Mehrheit auf der\nkels 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und des Arti-              Grundlage des Vorschlags der Kommission einen\nkels 4 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für die in Arti-           Beschluss nach den in Absatz 3 genannten Kriterien.\nkel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat\n(5) Hat der Rat oder gegebenenfalls der Europäische\ntritt an die Stelle des durch die Schengener Überein-\nRat bis zum Ende des Verfahrens nach Absatz 3 oder\nkommen eingesetzten Exekutivausschusses.“\nAbsatz 4 keinen Beschluss gefasst, so ist die Ausset-\ne) Artikel 3 erhält folgende Fassung:                                     zung des Verfahrens für die Annahme der Maßnahme\n„Artikel 3                                   auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands been-\ndet. Wird die Maßnahme im Anschluss daran angenom-\nDie Beteiligung Dänemarks am Erlass der Maßnah-                    men, so gilt ein Beschluss des Rates nach Artikel 4 für\nmen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz-                   den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Inkrafttreten der\nstands darstellen, sowie die Umsetzung und Anwen-                      Maßnahme in dem Ausmaß und unter den Bedingun-\ndung dieser Maßnahmen in Dänemark unterliegt den                       gen, die von der Kommission beschlossen wurden,\neinschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die                     nicht mehr, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat\nPosition Dänemarks.“                                                   hat seine Mitteilung nach Absatz 2 vor Annahme der\nf) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „ , die durch den               Maßnahme zurückgezogen. Die Kommission beschließt\nSchengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ gestri-                     bis zum Tag dieser Annahme. Die Kommission beachtet\nchen.                                                                  bei ihrem Beschluss die Kriterien nach Absatz 3.“\ng) Artikel 5 erhält folgende Fassung:                                h) In Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Worte\n„auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxem-\n„Artikel 5                                   burg unterzeichneten Übereinkommens“ gestrichen.\n(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des          i)   Artikel 7 wird aufgehoben und Artikel 8 wird Artikel 7.\nSchengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen\nBestimmungen der Verträge.                                        j)   Der Anhang wird aufgehoben.\nIn diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das\nProtokoll\nVereinigte Königreich dem Rat nicht innerhalb eines ver-\nüber die Anwendung des Artikels 22a\ntretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt hat, dass es\na u f d a s Ve r e i n i g t e K ö n i g r e i c h u n d a u f I r l a n d\nsich beteiligen möchte, die Ermächtigung nach Arti-\nkel 280d des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-        19. Das Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte\npäischen Union gegenüber den in Artikel 1 genannten               des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nMitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Ver-              schen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf\neinigten Königreich als erteilt, sofern einer dieser beiden       Irland wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten sich in den betreffenden Bereichen der            a) Im Titel des Protokolls wird die Bezugnahme auf den\nZusammenarbeit beteiligen möchte.                                      Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n(2) Gilt eine Mitteilung durch Irland oder das Verei-              durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die\nnigte Königreich nach einem Beschluss gemäß Artikel 4                  Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.\nals erfolgt, so kann Irland oder das Vereinigte König-            b) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte\nreich dennoch dem Rat innerhalb von drei Monaten                       „von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens\nschriftlich mitteilen, dass es sich an dem Vorschlag oder              über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,“ ersetzt\nder Initiative nicht beteiligen möchte. In diesem Fall                 durch „von Mitgliedstaaten“.\nbeteiligt sich Irland bzw. das Vereinigte Königreich nicht\nan der Annahme des Vorschlags oder der Initiative. Ab             c) In Artikel 1 Absätze 1 und 2, in Artikel 2 und in Artikel 3\nder letzteren Mitteilung wird das Verfahren zur Annahme                Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 14 durch einen\nder Maßnahme auf der Grundlage des Schengen-                           Verweis auf die Artikel 22a und 62 des Vertrags über die\nBesitzstands bis zum Ende des Verfahrens nach den                      Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.\nAbsätzen 3 oder 4 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem\ndie genannte Mitteilung während des Verfahrens                                               Protokoll\nzurückgenommen wird, ausgesetzt.                                                   über die Position des\n(3) In Bezug auf den Mitgliedstaat, der eine Mittei-              Ve r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s u n d I r l a n d s\nlung nach Absatz 2 vorgenommen hat, gilt ein                          hinsichtlich des Raums der Freiheit,\nBeschluss des Rates nach Artikel 4 ab dem Inkrafttreten                    der Sicherheit und des Rechts\nder vorgeschlagenen Maßnahme nicht mehr, und zwar            20. Das Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs\nin dem vom Rat für erforderlich gehaltenen Ausmaß und             und Irlands wird wie folgt geändert:\nunter den vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-\na) Im Titel des Protokolls werden am Ende die Worte „hin-\nschlag der Kommission in einem Beschluss festzu-\nsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des\nlegenden Bedingungen. Dieser Beschluss wird nach\nRechts“ angefügt.\nden folgenden Kriterien gefasst: Der Rat bemüht sich,\ndas größtmögliche Maß an Beteiligung des betreffen-               b) Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel wird die\nden Mitgliedstaats aufrechtzuerhalten, ohne dass dabei                 Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Euro-\ndie praktische Durchführbarkeit der verschiedenen Teile                päischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf\ndes Schengen-Besitzstands ernsthaft beeinträchtigt                     den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen\nwird und unter Wahrung ihrer Kohärenz. Die Kommissi-                   Union ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1113\nc) In Artikel 1 Satz 1 werden die Worte „nach Titel IV des        Hat das Vereinigte Königreich oder Irland bei Ablauf der\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-                 Frist von zwei Monaten ab der Feststellung des Rates\nschaft“ ersetzt durch „nach dem Dritten Teil Titel IV des      keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenom-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen                men, so ist die bestehende Maßnahme für den betref-\nUnion“; Satz 2 wird gestrichen und der folgende Absatz         fenden Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar,\nwird angefügt:                                                 es sei denn, er nimmt vor dem Inkrafttreten der Ände-\nrungsmaßnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies\n„Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die           gilt mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der\nqualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Ver-      Änderungsmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“           Frist von zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt\nspäter liegt.\nd) In Artikel 2 werden am Anfang die Worte „Vorschriften\ndes Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäi-           Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat\nschen Gemeinschaft“ ersetzt durch „Vorschriften des            nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der\nDritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise      qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates,\nder Europäischen Union“ und werden am Ende die                 die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme\nWorte „den gemeinschaftlichen Besitzstand“ ersetzt             der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt\ndurch die Worte „den Besitzstand der Gemeinschaft              haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt\noder der Union“.                                               sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Ver-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.\ne) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-\ni)  In Unterabsatz 1 werden die Worte „gemäß Titel IV          schlag der Kommission festlegen, dass das Vereinigte\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen                 Königreich oder Irland etwaige unmittelbare finanzielle\nGemeinschaft“ ersetzt durch „nach dem Dritten Teil         Folgen zu tragen hat, die sich zwangsläufig und unver-\nTitel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-      meidbar daraus ergeben, dass sich das Vereinigte\npäischen Union“ und wird Satz 2 gestrichen.                Königreich bzw. Irland nicht mehr an der bestehenden\nMaßnahme beteiligt.\nii) Nach Unterabsatz 2 werden die folgenden neuen\nUnterabsätze angefügt:                                        (4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt.“\n„Die Bedingungen für eine Beteiligung des Vereinig-     i) In Artikel 5 wird am Ende der folgende Satzteil ein-\nten Königreichs und Irlands an den Bewertungen,            gefügt: „ , sofern der Rat nicht mit allen seinen Mitglie-\ndie die unter den Dritten Teil Titel IV des Vertrags       dern nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union fal-          stimmig etwas anderes beschließt.“\nlenden Bereiche betreffen, werden in den nach Arti-\nkel 61c des genannten Vertrags erlassenen Maß-          j) In Artikel 6 werden die Worte „einschlägigen Bestim-\nnahmen geregelt.                                           mungen des genannten Vertrags, einschließlich des\nArtikels 68“ ersetzt durch „einschlägigen Bestimmun-\nFür die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die           gen der Verträge“.\nqualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen         k) Der folgende neue Artikel 6a wird eingefügt:\nUnion.“\n„Artikel 6a\nf) In den Artikeln 4, 5 und 6 werden die Worte                       Die auf der Grundlage des Artikels 16b des Vertrags\n„gemäß/nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der             über die Arbeitsweise der Europäischen Union festge-\nEuropäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch „nach dem             legten Vorschriften über die Verarbeitung personenbe-\nDritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise       zogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen\nder Europäischen Union“.                                       der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungs-\ng) In Artikel 4 Satz 2 werden die Worte „Artikel 11 Absatz 3      bereich des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-             genannten Vertrags fallen, werden für das Vereinigte\nschaft“ ersetzt durch „Artikel 280f Absatz 1 des Ver-          Königreich und Irland nicht bindend sein, wenn das Ver-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.           einigte Königreich und Irland nicht durch Unionsvor-\nschriften gebunden sind, die Formen der justiziellen\nh) Der folgende neue Artikel 4a wird eingefügt:                   Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen\nZusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der\n„Artikel 4a                           Grundlage des Artikels 16b festgelegten Vorschriften\neingehalten werden müssen.“\n(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für\ndas Vereinigte Königreich und Irland auch für nach dem      l) In Artikel 7 werden die Worte „Die Artikel 3 und 4“\nDritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise       ersetzt durch die Worte „Die Artikel 3, 4 und 4a“ und die\nder Europäischen Union vorgeschlagene oder erlasse-            Worte „Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-\nne Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnah-                Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union“\nme, die für sie bindend ist, geändert wird.                    werden ersetzt durch „Protokoll über den in den Rah-\nmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-\n(2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der           Besitzstand“.\nKommission feststellt, dass die Nichtbeteiligung des\nVereinigten Königreichs oder Irlands an der geänderten      m) In Artikel 8 werden die Worte „dem Präsidenten des\nFassung einer bestehenden Maßnahme die Anwendung               Rates“ ersetzt durch „dem Rat“.\ndieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die\nUnion unpraktikabel macht, kann er das Vereinigte           n) Der folgende neue Artikel 9 wird angefügt:\nKönigreich bzw. Irland nachdrücklich ersuchen, eine                                      „Artikel 9\nMitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzunehmen.\nFür die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem Tag, an              Im Falle Irlands gilt dieses Protokoll nicht für\ndem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere Frist von    Artikel 61h des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nzwei Monaten.                                                  päischen Union.“","1114           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nProtokoll                                  arbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Ver-\nüber die Position Dänemarks                               trags von Lissabon angenommen wurden und die geän-\ndert werden, für Dänemark ohne die Änderungen wei-\n21. Das Protokoll über die Position Dänemarks wird wie folgt          terhin bindend und anwendbar.\"\ngeändert:\ne) Der folgende neue Artikel 2a wird eingefügt:\na) Die Präambel wird wie folgt geändert:\n„Artikel 2a\ni)  Nach dem zweiten Erwägungsgrund werden die fol-                Artikel 2 dieses Protokolls gilt auch für die auf der\ngenden drei neuen Erwägungsgründe eingefügt:               Grundlage des Artikels 16b des Vertrags über die\n„in dem Bewusstsein, dass Dänemarks Betei-              Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vor-\nligung an wichtigen Bereichen der Zusammenarbeit           schriften über die Verarbeitung personenbezogener\nin der Union erheblich eingeschränkt wird, wenn die        Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aus-\nauf den Beschluss von Edinburgh zurückgehende              übung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich\nRechtsregelung im Rahmen der Verträge fortgesetzt          des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des genannten\nwird, und dass es im Interesse der Union liegt, die        Vertrags fallen.“\nuneingeschränkte Anwendung des Besitzstands im          f) Artikel 4 wird Artikel 6.\nRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu\ng) Artikel 5 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:\ngewährleisten,\ni)   Im gesamten Artikel werden die Worte „diesen\nin dem Wunsch, aufgrund dessen einen Rechts-                 Beschluss“ und die Worte „einen Beschluss“ ersetzt\nrahmen festzulegen, der Dänemark die Option bie-                durch „diese Maßnahme“ bzw. „eine Maßnahme“, in\nten wird, sich am Erlass von Maßnahmen zu betei-                Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Fasst es einen\nligen, die auf der Grundlage des Dritten Teils Titel IV         solchen Beschluss, so begründet dieser“ ersetzt\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen             durch „Fasst es einen solchen Beschluss, so\nUnion vorgeschlagen werden, und die Absicht                     begründet diese Maßnahme“.\nDänemarks begrüßend, wenn möglich von dieser\nOption im Einklang mit seinen verfassungsrecht-            ii) In Absatz 1 werden die Worte „nach den Bestim-\nlichen Vorschriften Gebrauch zu machen,                         mungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch „nach\nin Anbetracht dessen, dass Dänemark die ande-                diesem Teil“ und die Worte „Mitgliedstaaten, die in\nren Mitgliedstaaten nicht daran hindern wird, ihre              Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des\nZusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen, die für                  Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Euro-\nDänemark nicht bindend sind, weiter auszubauen,“.               päischen Union genannt sind, sowie gegenüber\nIrland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese\nii) Im vorletzten Erwägungsgrund werden die Worte\nMitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der\n„Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-\nZusammenarbeit teilnehmen“ ersetzt durch „Mit-\nBesitzstands in den Rahmen der Europäischen\ngliedstaaten, für die diese Maßnahme bindend ist.“\nUnion“ ersetzt durch „Protokolls über den in den\nRahmen der Europäischen Union einbezogenen                 iii) In Absatz 2 werden die Worte „die Mitgliedstaaten,\nSchengen-Besitzstand“.                                          die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung\ndes Schengen-Besitzstands in den Rahmen der\nb) In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach                 Europäischen Union genannt sind, prüfen,“ ersetzt\nTitel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen                 durch „die Mitgliedstaaten, für die diese Maßnahme\nGemeinschaft“ ersetzt durch „nach dem Dritten Teil                  bindend ist, und Dänemark prüfen“.\nTitel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union“.                                               h) Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt geändert:\ni)   In Satz 1 werden die Worte „des Artikels 13 Absatz 1\nc) In Artikel 1 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen und der fol-\nund des Artikels 17 des Vertrags über die Europäi-\ngende neue Absatz angefügt:\nsche Union“ ersetzt durch „des Artikels 13 Absatz 1,\n„Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die                des Artikels 28a und der Artikel 28b bis 28e des Ver-\nqualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Ver-           trags über die Europäische Union“, und der letzte\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“                Satzteil „ ; es wird allerdings die Mitgliedstaaten\nauch nicht an der Entwicklung einer engeren\nd) Artikel 2 erhält folgende Fassung:                                  Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern“ wird\ngestrichen.\n„Artikel 2\nii) Der folgende neue Satz 3 wird eingefügt: „Es wird\nVorschriften des Dritten Teils Titel IV des Vertrags             die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern,\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach                  ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter aus-\njenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften                    zubauen.\"\ninter-nationaler Übereinkünfte, die von der Union nach\njenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidun-             iii) Dem neuen Satz 4 wird der folgende neue letzte\ngen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen               Satzteil angefügt: „ , oder der Union militärische\nsolche Vorschriften oder Maßnahmen oder nach jenem                  Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen.“\nTitel geänderte oder änderbare Maßnahmen ausgelegt             iv) Die folgenden zwei neuen Absätze werden ange-\nwerden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwend-                fügt:\nbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidun-\n„Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen\ngen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten,\nwerden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder\nRechte und Pflichten Dänemarks; ebenso wenig berüh-\ndes Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regie-\nren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidun-\nrung Dänemarks erforderlich.\ngen in irgendeiner Weise den Besitzstand der Gemein-\nschaft oder der Union oder sind sie Teil des Unions-                Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die\nrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.                   qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des\nInsbesondere sind Rechtsakte der Union auf dem                      Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nGebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammen-                 Union.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                   1115\ni) Nach der Überschrift „Teil III“ wird ein Artikel 6 mit dem                             Artikel 4\nWortlaut des Artikels 4 eingefügt.\nDänemark kann nach Erlass einer Maßnahme nach\nj) Vor Artikel 7 wird die Überschrift „Teil IV“ eingefügt.      dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeits-\nk) Der folgende neue Artikel 8 wird eingefügt:                  weise der Europäischen Union dem Rat und der Kom-\nmission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme\n„Artikel 8                         anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Arti-\n(1) Dänemark kann jederzeit unbeschadet des Arti-        kel 280f Absatz 1 des genannten Vertrags vorgesehene\nkels 7 den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit sei-      Verfahren sinngemäß Anwendung.\nnen verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen, dass\nab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden\nArtikel 5\nMonats Teil I dieses Protokolls aus den Bestimmungen\nim Anhang zu diesem Protokoll besteht. In diesem Fall           (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für\nwerden die Artikel 5 bis 8 entsprechend umnummeriert.        Dänemark auch für nach dem Dritten Teil Titel IV des\n(2) Sechs Monate nach dem Tag, an dem die Mittei-        Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nlung nach Absatz 1 wirksam wird, sind der gesamte            vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen\nSchengen-Besitzstand und alle zur Ergänzung dieses           eine bestehende Maßnahme, die für Dänemark bindend\nBesitzstands erlassenen Maßnahmen, die für Dänemark          ist, geändert wird.\nbis dahin als Verpflichtungen im Rahmen des Völker-             (2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der\nrechts bindend waren, für Dänemark als Unionsrecht           Kommission feststellt, dass durch die Nichtbeteiligung\nbindend.“                                                    Dänemarks an der geänderten Fassung einer bestehen-\nl) Dem Protokoll wird der folgende neue Anhang ange-            den Maßnahme die Durchführung dieser Maßnahme für\nfügt:                                                        andere Mitgliedstaaten oder die Union nicht mehr mög-\nlich ist, kann er Dänemark jedoch nachdrücklich ersu-\n„Anhang                            chen, eine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzu-\nArtikel 1                         nehmen. Für die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem\nTag, an dem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere\nVorbehaltlich des Artikels 3 beteiligt sich Dänemark     Frist von zwei Monaten.\nnicht am Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die\nnach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die         Hat Dänemark bei Ablauf der Frist von zwei Monaten ab\nArbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen            dem Zeitpunkt der Feststellung des Rates keine Mit-\nwerden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig             teilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenommen, so\nerlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mit-          ist die bestehende Maßnahme für Dänemark nicht mehr\nglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der            bindend und nicht mehr anwendbar, es sei denn, Däne-\nRegierung Dänemarks erforderlich.                            mark nimmt vor dem Inkrafttreten der Änderungsmaß-\nnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies gilt mit\nFür die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die quali-\nWirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungs-\nfizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags\nmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der Frist von\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union.“\nzwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später\nliegt.\nArtikel 2\nFür die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat\nEntsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Arti-       nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der\nkel 3, 4 und 8 sind Vorschriften des Dritten Teils Titel IV  qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates,\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen          die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme\nUnion, nach jenem Titel erlassene Maßnahmen, Vor-            der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt\nschriften internationaler Übereinkünfte, die von der         haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt\nUnion nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Ent-        sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Ver-\nscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union,         trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.\nin denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausge-\nlegt werden, für Dänemark nicht bindend oder anwend-            (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-\nbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidun-         schlag der Kommission festlegen, dass Dänemark\ngen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten,            etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat,\nRechte und Pflichten Dänemarks. Diese Vorschriften,          die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus erge-\nMaßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner            ben, dass Dänemark sich nicht mehr an der bestehen-\nWeise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der              den Maßnahme beteiligt.\nUnion und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie\nauf Dänemark Anwendung finden.                                  (4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt.\nArtikel 3                                                   Artikel 6\n(1) Dänemark kann dem Präsidenten des Rates                 (1) Die Mitteilung nach Artikel 4 hat spätestens sechs\ninnerhalb von drei Monaten nach der Vorlage beim Rat         Monate nach dem endgültigen Erlass einer Maßnahme\neines Vorschlags oder einer Initiative nach dem Dritten      zu erfolgen, wenn diese Maßnahme eine Ergänzung des\nTeil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-   Schengen-Besitzstands darstellt.\npäischen Union schriftlich mitteilen, dass es sich am\nErlass und an der Anwendung der betreffenden Maß-            Erfolgt von Dänemark keine Mitteilung nach Artikel 3\nnahme beteiligen möchte; dies ist Dänemark daraufhin         oder Artikel 4 zu Maßnahmen, die eine Ergänzung des\ngestattet.                                                   Schengen-Besitzstands darstellen, so werden die Mit-\ngliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist, und\n(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach Ablauf         Dänemark prüfen, welche Schritte zu unternehmen\neines angemessenen Zeitraums nicht mit Beteiligung           sind.\nDänemarks erlassen werden, so kann der Rat die Maß-\nnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung Dänemarks                 (2) Eine Mitteilung nach Artikel 3 zu Maßnahmen, die\nerlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.         eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen,","1116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\ngilt unwiderruflich als Mitteilung nach Artikel 3 zu weite-        v) Im dritten und im vierten Erwägungsgrund, die vier-\nren Vorschlägen oder Initiativen, mit denen diese Maß-                  ter und fünfter Erwägungsgrund werden, wird das\nnahmen ergänzt werden sollen, sofern diese Vorschläge                   Wort „Grundsätze“ durch „Werte“ ersetzt; im vierten\noder Initiativen eine Ergänzung des Schengen-Besitz-                    Erwägungsgrund, der fünfter Erwägungsgrund wird,\nstands darstellen.                                                      wird der Verweis auf Artikel 309 des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft durch\neinen Verweis auf Artikel 7 des Vertrags über die\nArtikel 7\nEuropäische Union ersetzt.\nDie auf der Grundlage des Artikels 16b des Vertrags\nvi) Im fünften Erwägungsgrund, der sechster Erwä-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union festge-\ngungsgrund wird, wird die Bezugnahme auf den\nlegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbe-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nzogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen\nschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über\nder Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungs-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.\nbereich des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des\ngenannten Vertrags fallen, werden für Dänemark nicht               vii) Der bisherige siebte Erwägungsgrund wird gestri-\nbindend sein, wenn Dänemark nicht durch Unionsvor-                      chen.\nschriften gebunden ist, die Formen der justiziellen\nb) Der einzige Artikel wird wie folgt geändert:\nZusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen\nZusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der                 i)   In Buchstabe b werden nach den Worten „der Rat“\nGrundlage des Artikels 16b festgelegten Vorschriften                    die Worte „oder gegebenenfalls der Europäische\neingehalten werden müssen.                                              Rat“ und nach dem Wort „Beschluss“ die Worte „im\nHinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsange-\nArtikel 8\nhöriger der Antragsteller ist,“ eingefügt.\nIn Fällen, in denen nach diesem Teil Dänemark durch            ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\neine vom Rat nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union erlasse-                   „c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7\nne Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser                         Absatz 1 des Vertrags über die Europäische\nMaßnahme für Dänemark die einschlägigen Bestim-                              Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, des-\nmungen der Verträge.                                                         sen Staatsangehöriger der Antragsteller ist,\nerlassen hat, oder wenn der Europäische Rat\neinen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des\nArtikel 9                                          genannten Vertrags im Hinblick auf den Mit-\nIst Dänemark durch eine nach dem Dritten Teil Titel IV                   gliedstaat, dessen Staatsangehöriger der\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen                          Antragsteller ist, erlassen hat.“\nUnion erlassene Maßnahme nicht gebunden, so hat es\naußer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungs-                                  Protokolle\nkosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu                        über den wirtschaftlichen,\ntragen, es sei denn, der Rat beschließt mit Einstimmig-         sozialen und territorialen Zusammenhalt\nkeit aller seiner Mitglieder nach Anhörung des Europäi-\nschen Parlaments etwas anderes.“                            23. Das Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen\nZusammenhalt wird wie folgt geändert:\nProtokoll                                   a) Im gesamten Protokoll werden die Worte „des wirt-\nüber die Gewährung von Asyl                                  schaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ durch „des\nfür Staatsangehörige der Union                                 wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammen-\nhalts“ und die Worte „den wirtschaftlichen und sozialen\n22. Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange-              Zusammenhalt“ durch „den wirtschaftlichen, sozialen\nhörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird                 und territorialen Zusammenhalt“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\nb) Die Präambel wird wie folgt geändert:\na) Die Präambel wird wie folgt geändert:\ni)   Der erste, zweite, fünfte, sechste und vierzehnte\ni)   Der erste Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:                  Erwägungsgrund werden gestrichen.\n„in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6            ii) Folgender erster Erwägungsgrund wird eingefügt:\nAbsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union\ndie Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt,                      „Unter Hinweis darauf, dass in Artikel 2 des Ver-\ndie in der Charta der Grundrechte der Europäischen                 trags über die Europäische Union unter anderen\nUnion enthalten sind,“.                                            Zielen die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen\nund territorialen Zusammenhalts und der Solidarität\nii) Der folgende neue zweite Erwägungsgrund wird ein-                   zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und dass\ngefügt:                                                            dieser Zusammenhalt zu den in Artikel 2c Absatz 2\nBuchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der\n„in der Erwägung, dass die Grundrechte nach\nEuropäischen Union aufgeführten Bereichen gehört,\nArtikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische\nin denen die Union über geteilte Zuständigkeit ver-\nUnion, wie sie in der Europäischen Konvention zum\nfügt,“.\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\ngewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum             iii) Der vierte Erwägungsgrund wird dritter Erwägungs-\nUnionsrecht gehören,“.                                             grund und erhält folgende Fassung:\niii) Im zweiten Erwägungsgrund, der dritter Erwägungs-                     „Unter Hinweis darauf, dass in Artikel 161 des\ngrund wird, wird der Verweis auf Artikel 6 Absatz 2                Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\ndurch einen Verweis auf Artikel 6 Absätze 1 und 3                  Union die Einrichtung eines Kohäsionsfonds vorge-\nersetzt.                                                           sehen ist,“.\niv) Im dritten Erwägungsgrund, der vierter Erwägungs-              iv) Im elften Erwägungsgrund, der achter Erwägungs-\ngrund wird, wird der Verweis auf Artikel 6 Absatz 1                grund wird, werden am Ende die Worte „und unter-\ndurch einen Verweis auf Artikel 1a ersetzt.                        streichen die Bedeutung, die der Aufnahme des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                         1117\nwirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die         b) Die Worte „Der Vertrag über die Europäische Union, die\nArtikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt“ gestri-               Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf-\nchen.                                                          ten“ werden ersetzt durch „Die Verträge, der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft“.\nv) Im fünfzehnten Erwägungsgrund, der elfter Erwä-\ngungsgrund wird, werden die Worte „vor dem           33. Das Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des\n31. Dezember 1993 zu schaffende“ gestrichen.               EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle\nund Stahl wird wie folgt geändert:\nvi) Im letzten Erwägungsgrund wird die Bezugnahme\nauf den Vertrag zur Gründung der Europäischen              a) In der Präambel werden die ersten zwei Erwägungs-\nGemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Ver-                gründe durch den folgenden neuen ersten Erwägungs-\ntrag über die Europäische Union und auf den Ver-               grund ersetzt:\ntrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union                 „Unter Hinweis darauf, dass das gesamte Vermögen\nersetzt.                                                       und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002\nSonstige Protokolle                                    am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft\nübergegangen sind,“.\n24. Im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen\nb) In Artikel 1 wird Absatz 1 gestrichen und die beiden\nDefizit wird im Erwägungsgrund die Bezugnahme auf den\nanderen Absätze werden entsprechend umnummeriert.\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nersetzt durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die             c) Artikel 2 wird in zwei Absätze unterteilt; der erste Absatz\nArbeitsweise der Europäischen Union.                                   endet mit den Worten „einschließlich der wesentlichen\nGrundsätze.“ Dieser Artikel wird überdies wie folgt\n25. Im Protokoll betreffend Frankreich werden die Worte „in sei-           geändert:\nnen Übersee-Territorien“ ersetzt durch „in Neukaledonien,\nin Französisch-Polynesien und in Wallis und Futuna“.                   i)  In Absatz 1 werden die Worte „durch einstimmigen\nBeschluss auf Vorschlag der Kommission“ ersetzt\n26. Im Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaa-                   durch „gemäß einem besonderen Gesetzgebungs-\nten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen wird                  verfahren“ und wird das Wort „Anhörung“ ersetzt\nder Verweis auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Titels                 durch „Zustimmung“.\nIV des Vertrags ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 62\nAbsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise                ii) In Absatz 2 werden die Worte „und angemessener\nder Europäischen Union.                                                    Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im Hin-\nblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien\n27. Im Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäi-                  für“ ersetzt durch „Der Rat erlässt auf Vorschlag der\nsche Union wird im ersten Erwägungsgrund der Präambel                      Kommission und nach Anhörung des Europäischen\nder Verweis auf Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und                      Parlaments die Maßnahmen zur Festlegung der\nAbsatz 3 durch einen Verweis auf Artikel 28a Absatz 2                      mehrjährigen Finanzleitlinien für“.\nersetzt und im verfügenden Teil der Satzteil „binnen eines\nJahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam“              d) Artikel 4 wird aufgehoben.\ngestrichen.\nAnhänge\n28. Im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in\nden Mitgliedstaaten werden im letzten Absatz der Präambel    34. In Anhang I, Kapitel 22, Spalte „Warenbezeichnung“ zu\ndie Worte „die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen           ex 22.08 und ex 22.09 werden die Worte „des Vertrags“\nGemeinschaft beigefügt ist“ ersetzt durch „die dem Vertrag         gestrichen.\nüber die Europäische Union und dem Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist“.                                       Artikel 2\n29. Im Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antil-    (1) Die Artikel des Protokolls über die Satzung des Europäi-\nlen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Union   schen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zen-\nwerden in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 die Worte „mit qualifi-  tralbank, des Protokolls über die Satzung der Europäischen\nzierter Mehrheit“ gestrichen.                                Investitionsbank und des Protokolls über die Vorrechte und\n30. Das Protokoll zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der   Befreiungen der Europäischen Union in der Fassung des Ver-\nEuropäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:           trags von Lissabon werden entsprechend den Übereinstim-\nmungstabellen im Anhang zu diesem Protokoll umnummeriert.\na) Im Titel des Protokolls wird die Bezugnahme auf den       Die in jenen Protokollen enthaltenen Querverweise auf Artikel\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft       der genannten Protokolle werden entsprechend den Überein-\nersetzt durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über       stimmungstabellen angepasst.\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union.\n(2) Die in anderen Protokollen oder Rechtsakten des Primär-\nb) In der einzigen Bestimmung werden nach den Worten         rechts enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe der in Arti-\n„des Artikels 141“ die Worte „des Vertrags über die      kel 1 Nummer 1 genannten Protokolle oder auf Artikel jener Pro-\nArbeitsweise der Europäischen Union“ eingefügt.          tokolle, einschließlich ihrer Absätze oder Unterabsätze, wie sie\ndurch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wurden,\n31. Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland werden     werden entsprechend diesem Protokoll angepasst. Diese\ndie Worte „des Vertrags zur Gründung der Europäischen        Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen\nGemeinschaft“ ersetzt durch „des Vertrags über die Arbeits-  die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.\nweise der Europäischen Union“ und Artikel 2 wird gestrichen.\n(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-\n32. Das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und     haltenen Verweise auf Erwägungsgründe und Artikel, einschließ-\nzu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemein-       lich ihrer Absätze oder Unterabsätze, der in Artikel 1 Nummer 1\nschaften wird wie folgt geändert:                            genannten Protokolle in der Fassung dieses Protokolls sind als\na) Der Titel des Protokolls erhält folgende Fassung:         Verweise auf die Erwägungsgründe und Artikel, einschließlich\nihrer Absätze oder Unterabsätze, der genannten Protokolle, wie\n„Protokoll                       sie durch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wur-\nüber Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands“.      den, zu verstehen.","1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nAnhang\nÜbereinstimmungstabellen\nnach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1\nzur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union,\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nund/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nA. Protokoll\nüber die Satzung des Europäischen Systems\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nBisherige Nummerierung des Protokolls      Neue Nummerierung des Protokolls\nArtikel 1                                 Artikel 1\nArtikel 2                                 Artikel 2\nArtikel 3                                 Artikel 3\nArtikel 4                                 Artikel 4\nArtikel 5                                 Artikel 5\nArtikel 6                                 Artikel 6\nArtikel 7                                 Artikel 7\nArtikel 8                                 Artikel 8\nArtikel 9                                 Artikel 9\nArtikel 10                                Artikel 10\nArtikel 11                                Artikel 11\nArtikel 12                                Artikel 12\nArtikel 13                                Artikel 13\nArtikel 14                                Artikel 14\nArtikel 15                                Artikel 15\nArtikel 16                                Artikel 16\nArtikel 17                                Artikel 17\nArtikel 18                                Artikel 18\nArtikel 19                                Artikel 19\nArtikel 20                                Artikel 20\nArtikel 21                                Artikel 21\nArtikel 22                                Artikel 22\nArtikel 23                                Artikel 23\nArtikel 24                                Artikel 24\nArtikel 25                                Artikel 25\nArtikel 26                                Artikel 26\nArtikel 27                                Artikel 27\nArtikel 28                                Artikel 28\nArtikel 29                                Artikel 29\nArtikel 30                                Artikel 30\nArtikel 31                                Artikel 31\nArtikel 32                                Artikel 32\nArtikel 33                                Artikel 33\nArtikel 34                                Artikel 34\nArtikel 35                                Artikel 35\nArtikel 36                                Artikel 36\nArtikel 37 (aufgehoben)\nArtikel 38                                Artikel 37\nArtikel 39                                Artikel 38\nArtikel 40                                Artikel 39\nArtikel 41                                Artikel 40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1119\nBisherige Nummerierung des Protokolls      Neue Nummerierung des Protokolls\nArtikel 42                                Artikel 41\nArtikel 43                                Artikel 42\nArtikel 44                                Artikel 43\nArtikel 45                                Artikel 44\nArtikel 46                                Artikel 45\nArtikel 47                                Artikel 46\nArtikel 48                                Artikel 47\nArtikel 49                                Artikel 48\nArtikel 50 (aufgehoben)\nArtikel 51 (aufgehoben)\nArtikel 52                                Artikel 49\nArtikel 53                                Artikel 50\nB. Protolkoll\nüber die Satzung der Europäischen Investitionsbank\nBisherige Nummerierung des Protokolls      Neue Nummerierung des Protokolls\nArtikel 1                                 Artikel 1\nArtikel 2                                 Artikel 2\nArtikel 3                                 Artikel 3\nArtikel 4                                 Artikel 4\nArtikel 5                                 Artikel 5\nArtikel 6 (aufgehoben)\nArtikel 7 (aufgehoben)\nArtikel 8                                 Artikel 6\nArtikel 9                                 Artikel 7\nArtikel 10                                Artikel 8\nArtikel 11                                Artikel 9\nArtikel 12                                Artikel 10\nArtikel 13                                Artikel 11\nArtikel 14                                Artikel 12\nArtikel 15                                Artikel 13\nArtikel 16                                Artikel 14\nArtikel 17                                Artikel 15\nArtikel 18                                Artikel 16\nArtikel 19                                Artikel 17\nArtikel 20                                Artikel 18\nArtikel 21                                Artikel 19\nArtikel 22                                Artikel 20\nArtikel 23                                Artikel 21\nArtikel 24                                Artikel 22\nArtikel 25                                Artikel 23\nArtikel 26                                Artikel 24\nArtikel 27                                Artikel 25\nArtikel 28                                Artikel 26\nArtikel 29                                Artikel 27\nArtikel 30                                Artikel 28","1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nC. Protokoll\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Union\nBisherige Nummerierung des Protokolls      Neue Nummerierung des Protokolls\nArtikel 1                                 Artikel 1\nArtikel 2                                 Artikel 2\nArtikel 3                                 Artikel 3\nArtikel 4                                 Artikel 4\nArtikel 5 (aufgehoben)\nArtikel 6                                 Artikel 5\nArtikel 7                                 Artikel 6\nArtikel 8                                 Artikel 7\nArtikel 9                                 Artikel 8\nArtikel 10                                Artikel 9\nArtikel 11                                Artikel 10\nArtikel 12                                Artikel 11\nArtikel 13                                Artikel 12\nArtikel 14                                Artikel 13\nArtikel 15                                Artikel 14\nArtikel 16                                Artikel 15\nArtikel 17                                Artikel 16\nArtikel 18                                Artikel 17\nArtikel 19                                Artikel 18\nArtikel 20                                Artikel 19\nArtikel 21                                Artikel 20\nArtikel 22                                Artikel 21\nArtikel 23                                Artikel 22","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                              1121\nProtokoll Nr. 2\nzur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien –                                            (3) Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union\nund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nunter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen des Vertrags             beinhalten keine Abweichung von den Vorschriften dieses Ver-\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft weiterhin                trags.“\nvolle rechtliche Wirkung entfalten müssen,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, diesen Vertrag an die neuen im Vertrag über\nIn Titel III des EAG-Vertrags werden die Kapitel I, II und III die\ndie Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der\nKapitel II, III und IV.\nEuropäischen Union festgelegten Vorschriften, insbesondere in\nden Bereichen Institutionen und Finanzen, anzupassen –\nArtikel 5\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die                    Artikel 3, die Artikel 107 bis 132, die Artikel 136 bis 143, die\ndem Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische              Artikel 146 bis 156, die Artikel 158 bis 163, die Artikel 165\nUnion und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen                     bis 170, die Artikel 173, 173a und 175, die Artikel 177 bis 179a,\nGemeinschaft beigefügt sind und durch die der Vertrag zur               die Artikel 180b und 181 und die Artikel 183, 183a, 190 und 204\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geän-              des EAG-Vertrags werden aufgehoben.\ndert wird:\nArtikel 6\nArtikel 1                                 Die Überschrift des Titels IV des EAG-Vertrags „Finanzvor-\nDurch dieses Protokoll wird der Vertrag zur Gründung der             schriften“ erhält folgende Fassung: „Besondere Finanzvorschrif-\nEuropäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „EAG-Vertrag“)              ten“.\nin seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags zur\nÄnderung des Vertrags über die Europäische Union und des Ver-                                         Artikel 7\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden                 (1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des EAG-\nFassung geändert.                                                       Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141 und 142 durch\nIn der deutschen Fassung des Vertrags wird in den folgenden             Verweise auf die Artikel 226 und 227 des Vertrags über die\nArtikeln das Wort „Entscheidung“ ersetzt durch „Beschluss“ und          Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.\ndas Verb „entscheiden“ durch „beschließen“, jeweils in der ent-            (2) In Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 176 Absatz 3 des EAG-\nsprechenden grammatikalischen Form: Artikel 49 Absatz 1, Arti-          Vertrags wird der Verweis auf den Artikel 183 durch einen Ver-\nkel 51, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b, Arti-     weis auf Artikel 279 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nkel 81 Absatz 4 und Absatz 5 (zweimal), Artikel 83 Absatz 2             Europäischen Union ersetzt.\nUnterabsatz 1 und Unterabsatz 2 (zweimal) sowie Artikel 176\n(3) In Artikel 172 Absatz 4 des EAG-Vertrags wird der Verweis\nAbsatz 4.\nauf Artikel 177 Absatz 5 durch einen Verweis auf Artikel 272 des\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.\nArtikel 2\n(4) Im EAG-Vertrag wird die Bezeichnung „Gerichtshof“ durch\nDie Überschrift des Titels III des EAG-Vertrags „Vorschriften        die Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.\nüber die Organe“ erhält folgende Fassung: „Vorschriften über\ndie Organe und Finanzvorschriften“.                                                                   Artikel 8\nArtikel 3                                 Artikel 191 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:\n„Artikel 191\nAm Anfang des Titels III des EAG-Vertrags wird das folgende\nneue Kapitel I eingefügt:                                                  Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-\nten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und\n„Kapitel I\nBefreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte\nAnwendung von\nund Befreiungen der Europäischen Union.“\nbestimmten Bestimmungen\ndes Vertrags über die Europäischen Union\nArtikel 9\nund des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union                              Artikel 206 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:\n„Artikel 206\nArtikel 106a\nDie Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staa-\n(1) Artikel 7, die Artikel 9 bis 9f, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und  ten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen\ndie Artikel 49 und 49a des Vertrags über die Europäische Union,         Abkommen schließen, durch die eine Assoziation mit gegensei-\nArtikel 16a, die Artikel 190 bis 201b, die Artikel 204 bis 211a,        tigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und\nArtikel 213, die Artikel 215 bis 236, die Artikel 238, 239 und 240,     besonderen Verfahren gegründet wird.\ndie Artikel 241 bis 245, die Artikel 246 bis 262, die Artikel 268\nDiese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen\nbis 277, die Artikel 279 bis 280 und die Artikel 283, 290 und 292\nParlaments einstimmig vom Rat geschlossen.\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nsowie das Protokoll über die Übergangsbestimmungen gelten               Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags\nauch für diesen Vertrag.                                                erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des\nArtikels 48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische\n(2) Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bezugnahmen auf die\nUnion beschlossen werden.“\nUnion, auf den „Vertrag über die Europäische Union“, auf den\n„Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder\nArtikel 10\nauf die „Verträge“ in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmun-\ngen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die den Verträ-              Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomge-\ngen sowie diesem Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf            meinschaft werden mit Ausnahme derjenigen der Versorgungs-\ndie Europäische Atomgemeinschaft und diesen Vertrag zu ver-             agentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan\nstehen.                                                                 der Union ausgewiesen.","1122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nAnhang\nÜbereinstimmungstabellen nach Artikel 5\ndes Vertrags von Lissabon\nA. Vertrag über die Europäische Union\nBisherige Nummerierung                    Nummerierung im Vertrag von Lissabon                          Neue Nummerierung\ndes Vertrags über die Europäische Union                                                               des Vertrags über die Europäische Union\nTitel I - Gemeinsame Bestimmungen                   Titel I - Gemeinsame Bestimmungen                 Titel I - Gemeinsame Bestimmungen\nArtikel 1                                           Artikel 1                                          Artikel 1\nArtikel 1a                                         Artikel 2\nArtikel 2                                           Artikel 2                                          Artikel 3\nArtikel 3 (aufgehoben)1)\nArtikel 3a                                         Artikel 4\nArtikel 3b2)                                       Artikel 5\nArtikel 4 (aufgehoben)3)\nArtikel 5 (aufgehoben)4)\nArtikel 6                                           Artikel 6                                          Artikel 6\nArtikel 7                                           Artikel 7                                          Artikel 7\nArtikel 7a                                         Artikel 8\nTitel II – Bestimmungen zur Änderung des Titel II – Bestimmungen über die                             Titel II – Bestimmungen über die\nVertrags zur Gründung der Europäischen Demokratischen Grundsätze                                      Demokratischen Grundsätze\nWirtschaftsgemeinschaften im Hinblick\nauf die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft\nArtikel 8 (aufgehoben)5)                            Artikel 8                                          Artikel 9\nArtikel 8a6)                                       Artikel 10\nArtikel 8b                                         Artikel 11\nArtikel 8c                                         Artikel 12\n1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 2 f (jetzt Artikel 7) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9 Absatz 1\nsowie Artikel 10a Absatz 3 Unterabsatz 2 (jetzt Artikel 13 und 21) des Vertrags über die Europäische Union (EUV).\n2) Ersetzt Artikel 5 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).\n3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9b EUV (jetzt Artikel 15).\n4) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9 Absatz 2 EUV (jetzt Artikel 13).\n5) Artikel 8 EUV in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (im Folgenden \"bisheriger EUV\") enthielt Vorschriften zur Änderung\ndes EGV. Die in diesem Artikel enthaltenen Änderungen wurden in den EGV eingefügt und Artikel 8 wird aufgehoben. Unter seiner Nummer wird eine\nneue Bestimmung eingefügt.\n6) Absatz 4 dieses Artikels ersetzt im Wesentlichen Artikel 191 Absatz 1 EGV.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                                   1123\nBisherige Nummerierung                   Nummerierung im Vertrag von Lissabon                        Neue Nummerierung\ndes Vertrags über die Europäische Union                                                             des Vertrags über die Europäische Union\nTitel III - Bestimmungen zur Änderung              Titel III - Bestimmungen über die Organe         Titel III - Bestimmungen über die Organe\ndes Vertrags über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl\nArtikel 9 (aufgehoben)1)                           Artikel 9                                        Artikel 13\nArtikel 9a2)                                     Artikel 14\nArtikel 9b3)                                     Artikel 15\nArtikel 9c4)                                     Artikel 16\nArtikel 9d5)                                     Artikel 17\nArtikel 9e                                       Artikel 18\nArtikel 9f6)                                     Artikel 19\nTitel IV – Bestimmungen zur Änderung des Titel IV – Bestimmungen über eine Ver- Titel IV – Bestimmungen über eine Ver-\nVertrags zur Gründung der Europäischen stärkte Zusammenarbeit                                       stärkte Zusammenarbeit\nAtomgemeinschaft\nArtikel 10 (aufgehoben)7)\nArtikel 27a bis 27e (ersetzt)\nArtikel 40 bis 40e (ersetzt)\nArtikel 43 bis 45 (ersetzt)                        Artikel 108)                                        Artikel 20\n1) Artikel 9 des bisherigen EUV enthielt Vorschriften zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl. Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft. Artikel 9 wird aufgehoben und unter seiner Nummer wird eine andere Bestimmung ein-\ngefügt.\n2) – Die Absätze 1 und 2 ersetzen im Wesentlichen Artikel 189 EGV.\n– Die Absätze 1 bis 3 ersetzen im Wesentlichen Artikel 190 Absätze 1 bis 3 EGV.\n– Absatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 192 Absatz 1 EGV.\n– Absatz 4 ersetzt im Wesentlichen Artikel 197 Absatz 1 EGV.\n3) Ersetzt im Wesentlichen Artikel 4 des bisherigen EUV.\n4) – Absatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 202 erster und zweiter Gedankenstrich EGV.\n– Die Absätze 2 und 9 ersetzen im Wesentlichen Artikel 203 EGV.\n– Die Absätze 4 und 5 ersetzen im Wesentlichen Artikel 205 Absätze 2 und 4 EGV.\n5) – Absatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 211 EGV.\n– Die Absätze 3 und 7 ersetzen im Wesentlichen Artikel 214 EGV.\n– Absatz 6 ersetzt im Wesentlichen Artikel 217 Absätze 1, 3 und 4 EGV.\n6) – Ersetzt im Wesentlichen Artikel 220 EGV.\n– Absatz 2 Unterabsatz 1 ersetzt im Wesentlichen Artikel 221 Absatz 1 EGV.\n7) Artikel 10 des bisherigen EUV enthielt Vorschriften zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Die in diesem\nArtikel enthaltenen Änderungen wurden in den Euratom-Vertrag eingefügt und Artikel 10 wird aufgehoben. Unter seiner Nummer wird eine andere\nBestimmung eingefügt.\n8) Ersetzt auch die Artikel 11 und 11a EGV.","1124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung          Nummerierung im Vertrag von Lissabon              Neue Nummerierung\ndes Vertrags über die Europäische Union                                        des Vertrags über die Europäische Union\nTitel V – Bestimmungen über die Gemein- Titel V – Allgemeine Bestimmungen über  Titel V – Allgemeine Bestimmungen über\nsame Außen- und Sicherheitspolitik       das auswärtige Handeln der Union und   das auswärtige Handeln der Union und\nbesondere Bestimmungen über die        besondere Bestimmungen über die\nGemeinsame Außen- und Sicherheits-     Gemeinsame Außen- und Sicherheits-\npolitik                                politik\nKapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen    Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen\nüber das auswärtige Handeln der Union  über das auswärtige Handeln der Union\nArtikel 10a                            Artikel 21\nArtikel 10b                            Artikel 22\nKapitel 2 – Besondere Bestimmungen Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen\nüber die Gemeinsame Außen- und Sicher- über die Gemeinsame Außen- und Sicher-\nheitspolitik                           heitspolitik\nAbschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen\nArtikel 10c                            Artikel 23\nArtikel 11                                Artikel 11                             Artikel 24\nArtikel 12                                Artikel 12                             Artikel 25\nArtikel 13                                Artikel 13                             Artikel 26\nArtikel 13a                            Artikel 27\nArtikel 14                                Artikel 14                             Artikel 28\nArtikel 15                                Artikel 15                             Artikel 29\nArtikel 22 (umgestellt)                   Artikel 15a                            Artikel 30\nArtikel 23 (umgestellt)                   Artikel 15b                            Artikel 31\nArtikel 16                                Artikel 16                             Artikel 32\nArtikel 17 (umgestellt)                   Artikel 28a                            Artikel 42\nArtikel 18                                Artikel 18                             Artikel 33\nArtikel 19                                Artikel 19                             Artikel 34\nArtikel 20                                Artikel 20                             Artikel 35\nArtikel 21                                Artikel 21                             Artikel 36\nArtikel 22 (umgestellt)                   Artikel 15a                            Artikel 30\nArtikel 23 (umgestellt)                   Artikel 15b                            Artikel 31\nArtikel 24                                Artikel 24                             Artikel 37\nArtikel 25                                Artikel 25                             Artikel 38\nArtikel 25a                            Artikel 39\nArtikel 47 (umgestellt)                   Artikel 25b                            Artikel 40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                                      1125\nBisherige Nummerierung                    Nummerierung im Vertrag von Lissabon                      Neue Nummerierung\ndes Vertrags über die Europäische Union                                                          des Vertrags über die Europäische Union\nArtikel 26 (aufgehoben)\nArtikel 27 (aufgehoben)\nArtikel 27a (ersetzt)1)                              Artikel 10                                   Artikel 20\nArtikel 27b (ersetzt)1)                              Artikel 10                                   Artikel 20\nArtikel 27c (ersetzt)1)                              Artikel 10                                   Artikel 20\nArtikel 27d (ersetzt)1)                              Artikel 10                                   Artikel 20\nArtikel 27e (ersetzt)1)                              Artikel 10                                   Artikel 20\nArtikel 28                                           Artikel 28                                   Artikel 41\nAbschnitt 2 – Bestimmungen über die Abschnitt 2 – Bestimmungen über die\ngemeinsame Sicherheits- und Verteidi- gemeinsame Sicherheits- und Verteidi-\ngungspolitik                                  gungspolitik\nArtikel 17 (umgestellt)                              Artikel 28a                                  Artikel 42\nArtikel 28b                                  Artikel 43\nArtikel 28c                                  Artikel 44\nArtikel 28d                                  Artikel 45\nArtikel 28e                                  Artikel 46\nTitel VI – Bestimmungen über die polizei-\nliche und justizielle Zusammenarbeit in\nStrafsachen (aufgehoben)2)\nArtikel 29 (ersetzt)3)\nArtikel 30 (ersetzt)4)\nArtikel 31 (ersetzt)5)\nArtikel 32 (ersetzt)6)\nArtikel 33 (ersetzt)7)\nArtikel 34 (aufgehoben)\nArtikel 35 (aufgehoben)\nArtikel 36 (ersetzt)8)\n1)  Die Artikel 27a bis 27e des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV (jetzt 326 bis 334)\nersetzt.\n2)  Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden ersetzt durch die\nBestimmungen des Dritten Teils, Titel IV, Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.\n3)  Ersetzt durch Artikel 61 AEUV (jetzt 67).\n4)  Ersetzt durch die Artikel 69f und 69g AEUV (jetzt 87 und 88).\n5)  Ersetzt durch die Artikel 69a, 69b und 69d AEUV (jetzt 82, 83 und 85).\n6)  Ersetzt durch Artikel 69h AEUV (jetzt 89).\n7)  Ersetzt durch Artikel 61e AEUV (jetzt 72).\n8)  Ersetzt durch Artikel 61d AEUV (jetzt 71).","1126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung                  Nummerierung im Vertrag von Lissabon                       Neue Nummerierung\ndes Vertrags über die Europäische Union                                                         des Vertrags über die Europäische Union\nArtikel 37 (aufgehoben)\nArtikel 38 (aufgehoben)\nArtikel 39 (aufgehoben)\nArtikel 40 (ersetzt)1)                            Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 40a (ersetzt)1)                           Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 40b (ersetzt)1)                           Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 41 (aufgehoben)\nArtikel 42 (aufgehoben)\nTitel VII – Bestimmungen über eine Ver-\nstärkte Zusammenarbeit (ersetzt)2)\nArtikel 43 (ersetzt)2)                            Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 43a (ersetzt)2)                           Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 43b (ersetzt)2)                           Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 44 (ersetzt)2)                            Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 44a (ersetzt)2)                           Artikel 10                                     Artikel 20\nArtikel 45 (ersetzt)2)                            Artikel 10                                     Artikel 20\nTitel VIII – Schlussbestimmungen                  Titel VI – Schlussbestimmungen                Titel VI – Schlussbestimmungen\nArtikel 46 (aufgehoben)\nArtikel 46a                                    Artikel 47\nArtikel 47 (ersetzt)                              Artikel 25b                                    Artikel 40\nArtikel 48                                        Artikel 48                                     Artikel 48\nArtikel 49                                        Artikel 49                                     Artikel 49\nArtikel 49a                                    Artikel 50\nArtikel 49b                                    Artikel 51\nArtikel 49c                                    Artikel 52\nArtikel 50 (aufgehoben)\nArtikel 51                                        Artikel 51                                     Artikel 53\nArtikel 52                                        Artikel 52                                     Artikel 54\nArtikel 53                                        Artikel 53                                     Artikel 55\n1) Die Artikel 40 bis 40b des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV (jetzt 326 bis 334)\nersetzt.\n2) Die Artikel 43 bis 45 und Titel VII des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV\n(jetzt 326 bis 334) ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                                  1127\nB. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nBisherige Nummerierung                    Nummerierung im Vertrag von Lissabon              Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                                   die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nErster Teil – Grundsätze                           Erster Teil – Grundsätze                          Erster Teil – Grundsätze\nArtikel 1 (aufgehoben)\nArtikel 1a                                        Artikel 1\nArtikel 2 (aufgehoben)1)\nTitel I – Arten und Bereiche der Zuständig- Titel I – Arten und Bereiche der Zuständig-\nkeit der Union                                     keit der Union\nArtikel 2a                                        Artikel 2\nArtikel 2b                                        Artikel 3\nArtikel 2c                                        Artikel 4\nArtikel 2d                                        Artikel 5\nArtikel 2e                                        Artikel 6\nTitel II – Allgemein geltende Bestimmungen Titel II – Allgemein geltende Bestimmungen\nArtikel 2f                                        Artikel 7\nArtikel 3 Absatz 1 (aufgehoben)2)\nArtikel 3 Absatz 2                                 Artikel 3                                         Artikel 8\nArtikel 4 (umgestellt)                             Artikel 97b                                       Artikel 119\nArtikel 5 (ersetzt)3)\nArtikel 5a                                        Artikel 9\nArtikel 5b                                        Artikel 10\nArtikel 6                                          Artikel 6                                         Artikel 11\nArtikel 153 Absatz 2 (umgestellt)                  Artikel 6a                                        Artikel 12\nArtikel 6b4)                                      Artikel 13\nArtikel 7 (aufgehoben)5)\nArtikel 8 (aufgehoben)6)\nArtikel 9 (aufgehoben)\nArtikel 10 (aufgehoben)7)\n1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 2 EUV (jetzt 3).\n2) Im Wesentlichen ersetzt durch die Artikel 2b bis 2e AEUV (jetzt 3 bis 6).\n3) Ersetzt durch Artikel 3b EUV (jetzt 5).\n4) Übernahme des verfügenden Teils des Protokolls über das Wohlergehen der Tiere.\n5) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9 EUV (jetzt 13).\n6) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9 EUV (jetzt 13) und Artikel 245a Absatz 1 AEUV (jetzt 282).\n7) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 3a Absatz 3 EUV (jetzt 4).","1128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung                Nummerierung im Vertrag von Lissabon    Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                     die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 11 (ersetzt)1)                          Artikel 280a bis 280i                   Artikel 326 bis 334\nArtikel 11a (ersetzt)1)                         Artikel 280a bis 280i                   Artikel 326 bis 334\nArtikel 12 (umgestellt)                         Artikel 16d                             Artikel 18\nArtikel 13 (umgestellt)                         Artikel 16e                             Artikel 19\nArtikel 14 (umgestellt)                         Artikel 22a                             Artikel 26\nArtikel 15 (umgestellt)                         Artikel 22c                             Artikel 27\nArtikel 16                                      Artikel 16                              Artikel 14\nArtikel 255 (umgestellt)                        Artikel 16a                             Artikel 15\nArtikel 286 (ersetzt)                           Artikel 16b                             Artikel 16\nArtikel 16c                             Artikel 17\nZweiter Teil – Die Unionsbürgschaft             Zweiter Teil – Nichtdiskriminierung und Zweiter Teil – Nichtdiskriminierung und\nUnionsbürgschaft                        Unionsbürgschaft\nArtikel 12 (umgestellt)                         Artikel 16d                             Artikel 18\nArtikel 13 (umgestellt)                         Artikel 16e                             Artikel 19\nArtikel 17                                      Artikel 17                              Artikel 20\nArtikel 18                                      Artikel 18                              Artikel 21\nArtikel 19                                      Artikel 19                              Artikel 22\nArtikel 20                                      Artikel 20                              Artikel 23\nArtikel 21                                      Artikel 21                              Artikel 24\nArtikel 22                                      Artikel 22                              Artikel 25\nDritter Teil – Die Politiken der Gemeinschaft Dritter Teil – Die Internen Politiken und Dritter Teil – Die Internen Politiken und\nMaßnahmen der Union                     Maßnahmen der Union\nTitel I – Der Binnenmarkt               Titel I – Der Binnenmarkt\nArtikel 14 (umgestellt)                         Artikel 22a                             Artikel 26\nArtikel 15 (umgestellt)                         Artikel 22b                             Artikel 27\nTitel I – Der freie Warenverkehr                Titel Ia – Der freie Warenverkehr       Titel II – Der freie Warenverkehr\nArtikel 23                                      Artikel 23                              Artikel 28\nArtikel 24                                      Artikel 24                              Artikel 29\nKapitel 1 – Die Zollunion                       Kapitel 1 – Die Zollunion               Kapitel 1 – Die Zollunion\nArtikel 25                                      Artikel 25                              Artikel 30\nArtikel 26                                      Artikel 26                              Artikel 31\nArtikel 27                                      Artikel 27                              Artikel 32\n1) Auch ersetzt durch Artikel 10 EUV (jetzt 20).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                   1129\nBisherige Nummerierung         Nummerierung im Vertrag von Lissabon      Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                               die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nDritter Teil Titel X, Zusammenarbeit im  Kapitel 1a – Die Zusammenarbeit im       Kapitel 2 – Die Zusammenarbeit im\nZollwesen (umgestellt)                   Zollwesen                                Zollwesen\nArtikel 135 (umgestellt)                 Artikel 27a                              Artikel 33\nKapitel 2 – Verbot von mengenmäßigen     Kapitel 2 – Verbot von mengenmäßigen     Kapitel 3 – Verbot von mengenmäßigen\nBeschränkungen zwischen den Mitglied-    Beschränkungen zwischen den Mitglied-    Beschränkungen zwischen den Mitglied-\nstaaten                                  staaten                                  staaten\nArtikel 28                               Artikel 28                               Artikel 34\nArtikel 29                               Artikel 29                               Artikel 35\nArtikel 30                               Artikel 30                               Artikel 36\nArtikel 31                               Artikel 31                               Artikel 37\nTitel II – Die Landwirtschaft            Titel II – Die Landwirtschaft und die    Titel III – Die Landwirtschaft und\nFischerei                                die Fischerei\nArtikel 32                               Artikel 32                               Artikel 38\nArtikel 33                               Artikel 33                               Artikel 39\nArtikel 34                               Artikel 34                               Artikel 40\nArtikel 35                               Artikel 35                               Artikel 41\nArtikel 36                               Artikel 36                               Artikel 42\nArtikel 37                               Artikel 37                               Artikel 43\nArtikel 38                               Artikel 38                               Artikel 44\nTitel III – Die Freizügigkeit, der freie Titel III – Die Freizügigkeit, der freie Titel IV – Die Freizügigkeit, der freie\nDienstleistungs- und Kapitalverkehr      Dienstleistungs- und Kapitalverkehr      Dienstleistungs- und Kapitalverkehr\nKapitel 1 – Die Arbeitskräfte            Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte            Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte\nArtikel 39                               Artikel 39                               Artikel 45\nArtikel 40                               Artikel 40                               Artikel 46\nArtikel 41                               Artikel 41                               Artikel 47\nArtikel 42                               Artikel 42                               Artikel 48\nKapitel 2 – Das Niederlassungsrecht      Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht      Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht\nArtikel 43                               Artikel 43                               Artikel 49\nArtikel 44                               Artikel 44                               Artikel 50\nArtikel 45                               Artikel 45                               Artikel 51\nArtikel 46                               Artikel 46                               Artikel 52\nArtikel 47                               Artikel 47                               Artikel 53\nArtikel 48                               Artikel 48                               Artikel 54\nArtikel 294 (umgestellt)                 Artikel 48a                              Artikel 55","1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung               Nummerierung im Vertrag von Lissabon   Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                   die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nKapitel 3 – Dienstleistungen                  Kapitel 3 – Dienstleistungen           Kapitel 3 – Dienstleistungen\nArtikel 49                                    Artikel 49                             Artikel 56\nArtikel 50                                    Artikel 50                             Artikel 57\nArtikel 51                                    Artikel 51                             Artikel 58\nArtikel 52                                    Artikel 52                             Artikel 59\nArtikel 53                                    Artikel 53                             Artikel 60\nArtikel 54                                    Artikel 54                             Artikel 61\nArtikel 55                                    Artikel 55                             Artikel 62\nKapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungs-        Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungs- Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungs-\nverkehr                                       verkehr                                verkehr\nArtikel 56                                    Artikel 56                             Artikel 63\nArtikel 57                                    Artikel 57                             Artikel 64\nArtikel 58                                    Artikel 58                             Artikel 65\nArtikel 59                                    Artikel 59                             Artikel 66\nArtikel 60 (umgestellt)                       Artikel 61h                            Artikel 75\nTitel IV – Visa, Asyl, Einwanderung und       Titel IV – Der Raum der Freiheit, der  Titel V – Der Raum der Freiheit, der\nandere Politiken betreffend den freien        Sicherheit und des Rechts              Sicherheit und des Rechts\nPersonenverkehr\nKapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen    Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 61                                    Artikel 611)                           Artikel 67\nArtikel 61a                            Artikel 68\nArtikel 61b                            Artikel 69\nArtikel 61c                            Artikel 70\nArtikel 61d2)                          Artikel 71\nArtikel 64 Absatz 1 (ersetzt)                 Artikel 61e3)                          Artikel 72\nArtikel 61f                            Artikel 73\nArtikel 66 (ersetzt)                          Artikel 61g                            Artikel 74\nArtikel 60 (umgestellt)                       Artikel 61h                            Artikel 75\nArtikel 61i                            Artikel 76\n1) Ersetzt auch Artikel 29 des bisherigen EUV.\n2) Ersetzt auch Artikel 36 des bisherigen EUV.\n3) Ersetzt auch Artikel 33 des bisherigen EUV.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                                1131\nBisherige Nummerierung              Nummerierung im Vertrag von Lissabon            Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                            die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nKapitel 2 – Politik im Bereich Grenzkon-        Kapitel 2 – Politik im Bereich Grenzkon-\ntrollen, Asyl und Einwanderung                  trollen, Asyl und Einwanderung\nArtikel 62                                   Artikel 62                                       Artikel 77\nArtikel 63 Nummern 1 und 2                   Artikel 63                                       Artikel 78\nund Artikel 64 Absatz 21)\nArtikel 63 Nummern 3 und 4                   Artikel 63a                                      Artikel 79\nArtikel 63b                                      Artikel 80\nArtikel 64 Absatz 1 (ersetzt)                Artikel 61e                                      Artikel 72\nKapitel 3 – Justizielle Zusammenarbeit in Kapitel 3 – Justizielle Zusammenarbeit in\nZivilsachen                                     Zivilsachen\nArtikel 65                                   Artikel 65                                       Artikel 81\nArtikel 66 (ersetzt)                         Artikel 61g                                      Artikel 74\nArtikel 67 (aufgehoben)\nArtikel 68 (aufgehoben)\nArtikel 69 (aufgehoben)\nKapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in\nStrafsachen                                     Strafsachen\nArtikel 69a2)                                    Artikel 82\nArtikel 69b2)                                    Artikel 83\nArtikel 69c                                      Artikel 84\nArtikel 69d2)                                    Artikel 85\nArtikel 69e                                      Artikel 86\nKapitel 5 – Polizeiliche Zusammenarbeit         Kapitel 5 – Polizeiliche Zusammenarbeit\nArtikel 69f3)                                    Artikel 87\nArtikel 69g3)                                    Artikel 88\nArtikel 69h4)                                    Artikel 89\nTitel V – Der Verkehr                        Titel V – Der Verkehr                           Titel VI – Der Verkehr\nArtikel 70                                   Artikel 70                                       Artikel 90\nArtikel 71                                   Artikel 71                                       Artikel 91\nArtikel 72                                   Artikel 72                                       Artikel 92\nArtikel 73                                   Artikel 73                                       Artikel 93\nArtikel 74                                   Artikel 74                                       Artikel 94\nArtikel 75                                   Artikel 75                                       Artikel 95\n1) Artikel 63 Nummern 1 und 2 EGV wird durch Artikel 63 Absätze 1 und 2 AEUV (jetzt 78) und Artikel 64 Absatz 2 wird durch Artikel 63 Absatz 3\nAEUV (jetzt 78) ersetzt.\n2) Ersetzt Artikel 31 des bisherigen EUV.\n3) Ersetzt Artikel 30 des bisherigen EUV.\n4) Ersetzt Artikel 32 des bisherigen EUV.","1132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung            Nummerierung im Vertrag von Lissabon       Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                    die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 76                                  Artikel 76                                 Artikel 96\nArtikel 77                                  Artikel 77                                 Artikel 97\nArtikel 78                                  Artikel 78                                 Artikel 98\nArtikel 79                                  Artikel 79                                 Artikel 99\nArtikel 80                                  Artikel 80                                 Artikel 100\nTitel VI – Gemeinsame Regeln betreffend    Titel VI – Gemeinsame Regeln betreffend    Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend\nWettbewerb, Steuerfragen und Anglei-       Wettbewerb, Steuerfragen und Anglei-       Wettbewerb, Steuerfragen und Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften               chung der Rechtsvorschriften               chung der Rechtsvorschriften\nKapitel 1 – Wettbewerbsregeln              Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln              Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln\nAbschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen\nArtikel 81                                  Artikel 81                                 Artikel 101\nArtikel 82                                  Artikel 82                                 Artikel 102\nArtikel 83                                  Artikel 83                                 Artikel 103\nArtikel 84                                  Artikel 84                                 Artikel 104\nArtikel 85                                  Artikel 85                                 Artikel 105\nArtikel 86                                  Artikel 86                                 Artikel 106\nAbschnitt 2 – Staatliche Beihilfen         Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen         Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen\nArtikel 87                                  Artikel 87                                 Artikel 107\nArtikel 88                                  Artikel 88                                 Artikel 108\nArtikel 89                                  Artikel 89                                 Artikel 109\nKapitel 2 – Steuerliche Vorschriften       Kapitel 2 – Steuerliche Vorschriften       Kapitel 2 – Steuerliche Vorschriften\nArtikel 90                                  Artikel 90                                 Artikel 110\nArtikel 91                                  Artikel 91                                 Artikel 111\nArtikel 92                                  Artikel 92                                 Artikel 112\nArtikel 93                                  Artikel 93                                 Artikel 113\nKapitel 3 – Angleichung der Rechts-        Kapitel 3 – Angleichung der Rechts-        Kapitel 3 – Angleichung der Rechts-\nvorschriften                               vorschriften                               vorschriften\nArtikel 95 (umgestellt)                     Artikel 94                                 Artikel 114\nArtikel 94 (umgestellt)                     Artikel 95                                 Artikel 115\nArtikel 96                                  Artikel 96                                 Artikel 116\nArtikel 97                                  Artikel 97                                 Artikel 117\nArtikel 97a                                Artikel 118","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                 1133\nBisherige Nummerierung         Nummerierung im Vertrag von Lissabon     Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nTitel VII – Die Wirtschafts- und         Titel VII – Die Wirtschafts- und         Titel VIII – Die Wirtschafts- und\nWährungspolitik                          Währungspolitik                          Währungspolitik\nArtikel 4 (umgestellt)                   Artikel 97b                              Artikel 119\nKapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik       Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik       Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik\nArtikel 98                               Artikel 98                               Artikel 120\nArtikel 99                               Artikel 99                               Artikel 121\nArtikel 100                              Artikel 100                              Artikel 122\nArtikel 101                              Artikel 101                              Artikel 123\nArtikel 102                              Artikel 102                              Artikel 124\nArtikel 103                              Artikel 103                              Artikel 125\nArtikel 104                              Artikel 104                              Artikel 126\nKapitel 2 – Die Währungspolitik          Kapitel 2 – Die Währungspolitik          Kapitel 2 – Die Währungspolitik\nArtikel 105                              Artikel 105                              Artikel 127\nArtikel 106                              Artikel 106                              Artikel 128\nArtikel 107                              Artikel 107                              Artikel 129\nArtikel 108                              Artikel 108                              Artikel 130\nArtikel 109                              Artikel 109                              Artikel 131\nArtikel 110                              Artikel 110                              Artikel 132\nArtikel 111 Absätze 1 bis 3              Artikel 188o                             Artikel 219\nund 5 (umgestellt)\nArtikel 111 Absatz 4 (umgestellt)        Artikel 115c Absatz 1                    Artikel 138\nArtikel 111a                             Artikel 133\nKapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen\nArtikel 112 (umgestellt)                 Artikel 245b                             Artikel 283\nArtikel 113 (umgestellt)                 Artikel 245c                             Artikel 284\nArtikel 114                              Artikel 114                              Artikel 134\nArtikel 115                              Artikel 115                              Artikel 135\nKapitel 3a – Besondere Bestimmungen      Kapitel 4 – Besondere Bestimmungen für\nfür die Mitgliedstaaten, deren Währung   die Mitgliedstaaten, deren Währung der\nder Euro ist                             Euro ist\nArtikel 115a                             Artikel 136\nArtikel 115b                             Artikel 137\nArtikel 111 Absatz 4 (umgestellt)        Artikel 115c                             Artikel 138","1134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung                  Nummerierung im Vertrag von Lissabon              Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                                 die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nKapitel 4 – Übergangsbestimmungen                 Kapitel 4 – Übergangsbestimmungen                Kapitel 5 – Übergangsbestimmungen\nArtikel 116 (aufgehoben)\nArtikel 116a                                     Artikel 139\nArtikel 117 Absätze 1, 2\nsechster Gedankenstrich und 3\nbis 9 (aufgehoben)\nArtikel 117 Absatz 2 erste                        Artikel 118a Absatz 2                            Artikel 141 Absatz 2\nfünf Gedankenstriche (umgestellt)\nArtikel 121 Absatz 1 (umgestellt)                 Artikel 117a Absatz 11)\nArtikel 122 Absatz 2 Satz 2 (umgestellt)          Artikel 117a Absatz 22)                          Artikel 140\nArtikel 123 Absatz 5 (umgestellt)                 Artikel 117a Absatz 23)\nArtikel 118 (aufgehoben)\nArtikel 123 Absatz 3 (umgestellt)                 Artikel 118a Absatz 14)\nArtikel 117 Absatz 2                              Artikel 118a Absatz 25)                          Artikel 141\nerste fünf Gedankenstriche (umgestellt)\nArtikel 124 Absatz 1 (umgestellt)                 Artikel 118b                                     Artikel 142\nArtikel 119                                       Artikel 119                                      Artikel 143\nArtikel 120                                       Artikel 120                                      Artikel 144\nArtikel 121 Absatz 1 (umgestellt)                 Artikel 117a Absatz 1                            Artikel 140 Absatz 1\nArtikel 121 Absätze 2 bis 4 (aufgehoben)\nArtikel 122 Absätze 1, 2 Satz 1,\nAbsätze 3, 4, 5 und 6 (aufgehoben)\nArtikel 122 Absatz 2 Satz 2 (umgestellt)          Artikel 117a Absatz 2 Unterabsatz 1              Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 1\nArtikel 123 Absätze 1, 2\nund 4 (aufgehoben)\nArtikel 123 Absatz 3 (umgestellt)                 Artikel 118a Absatz 1                            Artikel 141 Absatz 1\nArtikel 123 Absatz 5 (umgestellt)                 Artikel 117a Absatz 3                            Artikel 140 Absatz 3\n1) Artikel 117a Absatz 1 (jetzt 140) übernimmt den Wortlaut des Artikels 121 Absatz 1.\n2) Artikel 117a Absatz 2 (jetzt 140) übernimmt den Wortlaut des Artikels 122 Absatz 2 Satz 2.\n3) Artikel 117a Absatz 3 (jetzt 140) übernimmt den Wortlaut des Artikels 123 Absatz 5.\n4) Artikel 118a Absatz 1 (jetzt 141) übernimmt den Wortlaut des Artikels 123 Absatz 3.\n5) Artikel 118a Absatz 2 (jetzt 141) übernimmt den Wortlaut der fünf ersten Gedankenstriche des Artikels 117 Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                          1135\nBisherige Nummerierung            Nummerierung im Vertrag von Lissabon        Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                      die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 124 Absatz 1 (umgestellt)           Artikel 118b                                Artikel 142\nArtikel 124 Absatz 2 (aufgehoben)\nTitel VIII – Beschäftigung                  Titel VIII – Beschäftigung                  Titel IX – Beschäftigung\nArtikel 125                                 Artikel 125                                 Artikel 145\nArtikel 126                                 Artikel 126                                 Artikel 146\nArtikel 127                                 Artikel 127                                 Artikel 147\nArtikel 128                                 Artikel 128                                 Artikel 148\nArtikel 129                                 Artikel 129                                 Artikel 149\nArtikel 130                                 Artikel 130                                 Artikel 150\nTitel IX – Gemeinsame                       Fünfter Teil Titel II, Gemeinsame           Fünfter Teil Titel II,\nHandelspolitik (umgestellt)                 Handelspolitik                              Gemeinsame Handelspolitik\nArtikel 131 (umgestellt)                    Artikel 188b                                Artikel 206\nArtikel 132 (aufgehoben)\nArtikel 133 (umgestellt)                    Artikel 188c                                Artikel 207\nArtikel 134 (aufgehoben)\nTitel X – Zusammenarbeit im Zollwesen       Dritter Teil Titel II Kapitel 1a, Zusammen- Dritter Teil Titel II Kapitel 2, Zusammenar-\n(umgestellt)                                arbeit im Zollwesen                         beit im Zollwesen\nArtikel 135 (umgestellt)                    Artikel 27a                                 Artikel 33\nTitel XI – Sozialpolitik, allgemeine und    Titel IX – Sozialpolitik                    Titel X – Sozialpolitik\nberufliche Bildung und Jugend\nKapitel 1 – Sozialvorschriften (aufgehoben)\nArtikel 136                                 Artikel 136                                 Artikel 151\nArtikel 136a                                Artikel 152\nArtikel 137                                 Artikel 137                                 Artikel 153\nArtikel 138                                 Artikel 138                                 Artikel 154\nArtikel 139                                 Artikel 139                                 Artikel 155\nArtikel 140                                 Artikel 140                                 Artikel 156\nArtikel 141                                 Artikel 141                                 Artikel 157\nArtikel 142                                 Artikel 142                                 Artikel 158\nArtikel 143                                 Artikel 143                                 Artikel 159\nArtikel 144                                 Artikel 144                                 Artikel 160\nArtikel 145                                 Artikel 145                                 Artikel 161","1136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung           Nummerierung im Vertrag von Lissabon         Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                      die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nKapitel 2 – Der Europäische Sozialfonds    Titel X – Der Europäische Sozialfonds       Titel XI – Der Europäische Sozialfonds\nArtikel 146                                 Artikel 146                                 Artikel 162\nArtikel 147                                 Artikel 147                                 Artikel 163\nArtikel 148                                 Artikel 148                                 Artikel 164\nKapitel 3 – Allgemeine und berufliche Bil- Titel XI – Allgemeine und berufliche Bil-   Titel XII – Allgemeine und berufliche Bil-\ndung und Jugend                            dung, Jugend und Sport                      dung, Jugend und Sport\nArtikel 149                                 Artikel 149                                 Artikel 165\nArtikel 150                                 Artikel 150                                 Artikel 166\nTitel XII – Kultur                         Titel XII – Kultur                          Titel XIII – Kultur\nArtikel 151                                 Artikel 151                                 Artikel 167\nTitel XIII – Gesundheitswesen              Titel XIII – Gesundheitswesen               Titel XIV – Gesundheitswesen\nArtikel 152                                 Artikel 152                                 Artikel 168\nTitel XIV – Verbraucherschutz              Titel XIV – Verbraucherschutz               Titel XV – Verbraucherschutz\nArtikel 153, Absätze 1, 3, 4 und 5          Artikel 153                                 Artikel 169\nArtikel 153, Absatz 2 (umgestellt)          Artikel 6a                                  Artikel 12\nTitel XV – Transeuropäische Netze          Titel XV – Transeuropäische Netze           Titel XVI – Transeuropäische Netze\nArtikel 154                                 Artikel 154                                 Artikel 170\nArtikel 155                                 Artikel 155                                 Artikel 171\nArtikel 156                                 Artikel 156                                 Artikel 172\nTitel XVI – Industrie                      Titel XVI – Industrie                       Titel XVII – Industrie\nArtikel 157                                 Artikel 157                                 Artikel 173\nTitel XVII – Wirtschaftlicher und sozialer Titel XVII – Wirtschaftlicher, sozialer und Titel XVIII – Wirtschaftlicher, sozialer und\nZusammenhalt                               territorialer Zusammenhalt                  territorialer Zusammenhalt\nArtikel 158                                 Artikel 158                                 Artikel 174\nArtikel 159                                 Artikel 159                                 Artikel 175\nArtikel 160                                 Artikel 160                                 Artikel 176\nArtikel 161                                 Artikel 161                                 Artikel 177\nArtikel 162                                 Artikel 162                                 Artikel 178","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                                1137\nBisherige Nummerierung                  Nummerierung im Vertrag von Lissabon         Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                            die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nTitel XVIII – Forschung und technologi-         Titel XVIII – Forschung, technologische      Titel XIX – Forschung, technologische\nsche Entwicklung                                Entwicklung und Raumfahrt                    Entwicklung und Raumfahrt\nArtikel 163                                      Artikel 163                                  Artikel 179\nArtikel 164                                      Artikel 164                                  Artikel 180\nArtikel 165                                      Artikel 165                                  Artikel 181\nArtikel 166                                      Artikel 166                                  Artikel 182\nArtikel 167                                      Artikel 167                                  Artikel 183\nArtikel 168                                      Artikel 168                                  Artikel 184\nArtikel 169                                      Artikel 169                                  Artikel 185\nArtikel 170                                      Artikel 170                                  Artikel 186\nArtikel 171                                      Artikel 171                                  Artikel 187\nArtikel 172                                      Artikel 172                                  Artikel 188\nArtikel 172a                                 Artikel 189\nArtikel 173                                      Artikel 173                                  Artikel 190\nTitel XIX – Umwelt                              Titel XIX – Umwelt                           Titel XX – Umwelt\nArtikel 174                                      Artikel 174                                  Artikel 191\nArtikel 175                                      Artikel 175                                  Artikel 192\nArtikel 176                                      Artikel 176                                  Artikel 193\nTitel XX – Energie                           Titel XXI – Energie\nArtikel 176a                                 Artikel 194\nTitel XXI – Tourismus                        Titel XXII – Tourismus\nArtikel 176b                                 Artikel 195\nTitel XXII – Katastrophenschutz              Titel XXIII – Katastrophenschutz\nArtikel 176c                                 Artikel 196\nTitel XXIII – Verwaltungszusammenarbeit      Titel XXIV – Verwaltungszusammenarbeit\nArtikel 176d                                 Artikel 197\nTitel XX – Entwicklungszusammenarbeit           Fünfter Teil Titel III Kapitel 1, Entwick-   Fünfter Teil Titel III Kapitel 1, Entwick-\n(umgestellt)                                    lungszusammenarbeit                          lungszusammenarbeit\nArtikel 177 (umgestellt)                         Artikel 188d                                 Artikel 208\nArtikel 178 (aufgehoben)1)\nArtikel 179 (umgestellt)                         Artikel 188e                                 Artikel 209\nArtikel 180 (umgestellt)                         Artikel 188f                                 Artikel 210\nArtikel 181 (umgestellt)                         Artikel 188g                                 Artikel 211\n1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 188d Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV (jetzt 208).","1138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung                  Nummerierung im Vertrag von Lissabon           Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                              die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nTitel XXI – Wirtschaftliche, finanzielle und    Fünfter Teil Titel III Kapitel 2, Wirtschaftli- Fünfter Teil Titel III, Kapitel 2, Wirtschaftli-\ntechnische Zusammenarbeit mit Drittlän-         che, finanzielle und technische Zusam-          che, finanzielle und technische Zusam-\ndern (umgestellt)                               menarbeit mit Drittländern                      menarbeit mit Drittländern\nArtikel 181a (umgestellt)                       Artikel 188h                                    Artikel 212\nVierter Teil – Die Assoziierung der Über-       Vierter Teil – Die Assoziierung der Über-       Vierter Teil – Die Assoziierung der Über-\nseeischen Länder und Hoheitsgebiete             seeischen Länder und Hoheitsgebiete             seeischen Länder und Hoheitsgebiete\nArtikel 182                                     Artikel 182                                     Artikel 198\nArtikel 183                                     Artikel 183                                     Artikel 199\nArtikel 184                                     Artikel 184                                     Artikel 200\nArtikel 185                                     Artikel 185                                     Artikel 201\nArtikel 186                                     Artikel 186                                     Artikel 202\nArtikel 187                                     Artikel 187                                     Artikel 203\nArtikel 188                                     Artikel 188                                     Artikel 204\nFünfter Teil – Das auswärtige Handeln           Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln\nder Union                                       der Union\nTitel I – Allgemeine Bestimmungen über          Titel I – Allgemeine Bestimmungen über\ndas auswärtige Handeln der Union                das auswärtige Handeln der Union\nArtikel 188a                                    Artikel 205\nDritter Teil Titel IX Gemeinsame Handels-       Titel II – Gemeinsame Handelspolitik            Titel II – Gemeinsame Handelspolitik\npolitik (umgestellt)\nArtikel 131 (umgestellt)                        Artikel 188b                                    Artikel 206\nArtikel 133 (umgestellt)                        Artikel 188c                                    Artikel 207\nTitel III – Zusammenarbeit mit Drittländern Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern\nund humanitäre Hilfe                            und humanitäre Hilfe\nDritter Teil Titel XX, Entwicklungs-            Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit          Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit\nzusammenarbeit (umgestellt)\nArtikel 177 (umgestellt)                        Artikel 188d1)                                  Artikel 208\nArtikel 179 (umgestellt)                        Artikel 188e                                    Artikel 209\nArtikel 180 (umgestellt)                        Artikel 188f                                    Artikel 210\nArtikel 181 (umgestellt)                        Artikel 188g                                    Artikel 211\n1) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 ersetzt im Wesentlichen Artikel 178 EGV.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                                1139\nBisherige Nummerierung                   Nummerierung im Vertrag von Lissabon        Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                            die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nDritter Teil, Titel XXI, Wirtschaftliche,         Kapitel 2 – Wirtschaftliche, finanzielle und Kapitel 2 – Wirtschaftliche, finanzielle und\nfinanzielle und technische Zusammenar-            technische Zusammenarbeit mit Drittlän- technische Zusammenarbeit mit Drittlän-\nbeit mit Drittländern (umgestellt)                dern                                         dern\nArtikel 181a (umgestellt)                         Artikel 188h                                 Artikel 212\nArtikel 188i                                 Artikel 213\nKapitel 3 – Humanitäre Hilfe                 Kapitel 3 – Humanitäre Hilfe\nArtikel 188j                                 Artikel 214\nTitel IV – Restriktive Maßnahmen             Titel IV – Restriktive Maßnahmen\nArtikel 301 (ersetzt)                             Artikel 188k                                 Artikel 215\nTitel V – Internationale Übereinkünfte       Titel V – Internationale Übereinkünfte\nArtikel 188l                                 Artikel 216\nArtikel 310 (umgestellt)                          Artikel 188m                                 Artikel 217\nArtikel 300 (ersetzt)                             Artikel 188n                                 Artikel 218\nArtikel 111 Absätze 1 bis 3 und 5                 Artikel 188o                                 Artikel 219\n(umgestellt)\nTitel VI – Beziehungen der Union zu inter-   Titel VI – Beziehungen der Union zu inter-\nnationalen Organisationen und Drittlän-      nationalen Organisationen und Drittlän-\ndern sowie Delegationen der Union            dern sowie Delegationen der Union\nArtikel 302 bis 304 (ersetzt)                     Artikel 188p                                 Artikel 220\nArtikel 188q                                 Artikel 221\nTitel VII – Solidaritätsklausel              Titel VII – Solidaritätsklausel\nArtikel 188r                                 Artikel 222\nFünfter Teil – Die Organe der                     Sechster Teil – Institutionelle Bestimmun-   Sechster Teil – Institutionelle Bestimmun-\nGemeinschaft                                      gen und Finanzvorschriften                   gen und Finanzvorschriften\nTitel I – Vorschriften über die Organe            Titel I – Vorschriften über die Organe       Titel I – Vorschriften über die Organe\nKapitel 1 – Die Organe                            Kapitel 1 – Die Organe                       Kapitel 1 – Die Organe\nAbschnitt 1 – Das Europäische Parlament Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament\nArtikel 189 (aufgehoben)1)\nArtikel 190 Absätze 1 bis 3 (aufgehoben)2)\nArtikel 190 Absätze 4 und 5                       Artikel 190                                  Artikel 223\n1)  Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absätze 1 und 2 EUV (jetzt 14).\n2)  Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absätze 1 bis 3 EUV (jetzt 14).","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung                   Nummerierung im Vertrag von Lissabon             Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                                 die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 191 Absatz 1 (aufgehoben)1)\nArtikel 191 Absatz 2                              Artikel 191                                      Artikel 224\nArtikel 192 Absatz 1 (aufgehoben)2)\nArtikel 192 Absatz 2                              Artikel 192                                      Artikel 225\nArtikel 193                                       Artikel 193                                      Artikel 226\nArtikel 194                                       Artikel 194                                      Artikel 227\nArtikel 195                                       Artikel 195                                      Artikel 228\nArtikel 196                                       Artikel 196                                      Artikel 229\nArtikel 197 Absatz 1 (aufgehoben)3)\nArtikel 197 Absätze 2, 3 und 4                    Artikel 197                                      Artikel 230\nArtikel 198                                       Artikel 198                                      Artikel 231\nArtikel 199                                       Artikel 199                                      Artikel 232\nArtikel 200                                       Artikel 200                                      Artikel 233\nArtikel 201                                       Artikel 201                                      Artikel 234\nAbschnitt 1a – Der Europäische Rat                Abschnitt 2 – Der Europäische Rat\nArtikel 201a                                     Artikel 235\nArtikel 201b                                     Artikel 236\nAbschnitt 2 – Der Rat                            Abschnitt 2 – Der Rat                             Abschnitt 3 – Der Rat\nArtikel 202 (aufgehoben)4)\nArtikel 203 (aufgehoben)5)\nArtikel 204                                       Artikel 204                                      Artikel 237\nArtikel 205 Absätze 2 und 4 (aufgehoben)6)\nArtikel 205 Absätze 1 und 3                       Artikel 205                                      Artikel 238\nArtikel 206                                       Artikel 206                                      Artikel 239\nArtikel 207                                       Artikel 207                                      Artikel 240\nArtikel 208                                       Artikel 208                                      Artikel 241\nArtikel 209                                       Artikel 209                                      Artikel 242\nArtikel 210                                       Artikel 210                                      Artikel 243\n1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 8a Absatz 4 EUV (jetzt 11).\n2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absatz 1 EUV (jetzt 14).\n3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9a Absatz 4 EUV (jetzt 14).\n4) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9c Absatz 1 EUV (jetzt 16) und die Artikel 249b und 249c AEUV (jetzt 290 und 291).\n5) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9c Absätze 2 und 9 EUV (jetzt 16).\n6) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9c Absätze 4 und 5 EUV (jetzt 16).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                                  1141\nBisherige Nummerierung                    Nummerierung im Vertrag von Lissabon              Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                                  die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nAbschnitt 3 – Die Kommission                      Abschnitt 3 – Die Kommission                      Abschnitt 4 – Die Kommission\nArtikel 211 (aufgehoben)1)\nArtikel 211a                                     Artikel 244\nArtikel 212 (umgestellt)                           Artikel 218 Absatz 2                             Artikel 249 Absatz 2\nArtikel 213                                        Artikel 213                                      Artikel 245\nArtikel 214 (aufgehoben)2)\nArtikel 215                                        Artikel 215                                      Artikel 246\nArtikel 216                                        Artikel 216                                      Artikel 247\nArtikel 217 Absätze 1, 3 und 4\n(aufgehoben)3)\nArtikel 217 Absatz 2                               Artikel 217                                      Artikel 248\nArtikel 218 Absatz 1 (aufgehoben)4)\nArtikel 218 Absatz 2                               Artikel 218                                      Artikel 249\nArtikel 219                                        Artikel 219                                      Artikel 250\nAbschnitt 4 – Der Gerichtshof                     Abschnitt 4 – Der Gerichtshof                     Abschnitt 5 – Der Gerichtshof\nder Europäischen Union                            der Europäischen Union\nArtikel 220 (aufgehoben)5)\nArtikel 221 Absatz 1 (aufgehoben)6)\nArtikel 221 Absätze 2 und 3                        Artikel 221                                      Artikel 251\nArtikel 222                                        Artikel 222                                      Artikel 252\nArtikel 223                                        Artikel 223                                      Artikel 253\nArtikel 2247)                                      Artikel 224                                      Artikel 254\nArtikel 224a                                     Artikel 255\nArtikel 225                                        Artikel 225                                      Artikel 256\nArtikel 225a                                       Artikel 225a                                     Artikel 257\nArtikel 226                                        Artikel 226                                      Artikel 258\n1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9d Absatz 1 EUV (jetzt 17).\n2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9d Absätze 3 und 7 EUV (jetzt 17).\n3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9d Absatz 6 EUV (jetzt 17).\n4) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 252a AEUV (jetzt 295).\n5) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9f EUV (jetzt 19).\n6) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9f Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV (jetzt 19).\n7) Absatz 1 Satz 1 wird im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9f Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV (jetzt 19).","1142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung        Nummerierung im Vertrag von Lissabon   Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                            die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 227                            Artikel 227                            Artikel 259\nArtikel 228                            Artikel 228                            Artikel 260\nArtikel 229                            Artikel 229                            Artikel 261\nArtikel 229a                           Artikel 229a                           Artikel 262\nArtikel 230                            Artikel 230                            Artikel 263\nArtikel 231                            Artikel 231                            Artikel 264\nArtikel 232                            Artikel 232                            Artikel 265\nArtikel 233                            Artikel 233                            Artikel 266\nArtikel 234                            Artikel 234                            Artikel 267\nArtikel 235                            Artikel 235                            Artikel 268\nArtikel 235a                           Artikel 269\nArtikel 236                            Artikel 236                            Artikel 270\nArtikel 237                            Artikel 237                            Artikel 271\nArtikel 238                            Artikel 238                            Artikel 272\nArtikel 239                            Artikel 239                            Artikel 273\nArtikel 240                            Artikel 240                            Artikel 274\nArtikel 240a                           Artikel 275\nArtikel 240b                           Artikel 276\nArtikel 241                            Artikel 241                            Artikel 277\nArtikel 242                            Artikel 242                            Artikel 278\nArtikel 243                            Artikel 243                            Artikel 279\nArtikel 244                            Artikel 244                            Artikel 280\nArtikel 245                            Artikel 245                            Artikel 281\nAbschnitt 4a – Die Europäische         Abschnitt 6 – Die Europäische\nZentralbank                            Zentralbank\nArtikel 245a                           Artikel 282\nArtikel 112 (umgestellt)               Artikel 245b                           Artikel 283\nArtikel 113 (umgestellt)               Artikel 245c                           Artikel 284\nAbschnitt 5 – Der Rechnungshof        Abschnitt 5 – Der Rechnungshof         Abschnitt 7 – Der Rechnungshof\nArtikel 246                            Artikel 246                            Artikel 285\nArtikel 247                            Artikel 247                            Artikel 286\nArtikel 248                            Artikel 248                            Artikel 287","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                              1143\nBisherige Nummerierung                    Nummerierung im Vertrag von Lissabon       Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                            die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nKapitel 2 – Gemeinsame Vorschriften für            Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annah- Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annah-\nmehrere Organe                                     meverfahren und sonstige Vorschriften      meverfahren und sonstige Vorschriften\nAbschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union     Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union\nArtikel 249                                        Artikel 249                                Artikel 288\nArtikel 249a                               Artikel 289\nArtikel 249b1)                             Artikel 290\nArtikel 249c1)                             Artikel 291\nArtikel 249d                               Artikel 292\nAbschnitt 2 – Annahmeverfahren und         Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und\nsonstige Vorschriften                      sonstige Vorschriften\nArtikel 250                                        Artikel 250                                Artikel 293\nArtikel 251                                        Artikel 251                                Artikel 294\nArtikel 252 (aufgehoben)\nArtikel 252a                               Artikel 295\nArtikel 253                                        Artikel 253                                Artikel 296\nArtikel 254                                        Artikel 254                                Artikel 297\nArtikel 254a                               Artikel 298\nArtikel 255 (umgestellt)                           Artikel 16a                                Artikel 15\nArtikel 256                                        Artikel 256                                Artikel 299\nKapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen   Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen\nder Union                                  der Union\nArtikel 256a                               Artikel 300\nKapitel 3 – Der Wirtschafts- und Sozial-           Abschnitt 1 – Der Wirtschafts- und Sozial- Abschnitt 1 – Der Wirtschafts- und Sozial-\nausschuss                                          ausschuss                                  ausschuss\nArtikel 257 (aufgehoben)2)\nArtikel 258 Absätze 1, 2 und 4                     Artikel 258                                Artikel 301\nArtikel 258 Absatz 3 (aufgehoben)3)\n1) Ersetzt im Wesentlichen den Artikel 202 dritter Gedankenstrich EGV.\n2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 256a Absatz 2 AEUV (jetzt 300).\n3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 256a Absatz 4 AEUV (jetzt 300).","1144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung                  Nummerierung im Vertrag von Lissabon     Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                        die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 259                                      Artikel 259                               Artikel 302\nArtikel 260                                      Artikel 260                               Artikel 303\nArtikel 261 (aufgehoben)\nArtikel 262                                      Artikel 262                               Artikel 304\nKapitel 4 – Der Ausschuss der Regionen            Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regio-   Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regio-\nnen                                       nen\nArtikel 263, Absätze 1 und 5\n(aufgehoben)1)\nArtikel 263 Absätze 2 bis 4                      Artikel 263                               Artikel 305\nArtikel 264                                      Artikel 264                               Artikel 306\nArtikel 265                                      Artikel 265                               Artikel 307\nKapitel 5 – Die Europäische Investitions-        Kapitel 4 – Die Europäische Investitions- Kapitel 4 – Die Europäische Investitions-\nbank                                             bank                                      bank\nArtikel 266                                      Artikel 266                               Artikel 308\nArtikel 267                                      Artikel 267                               Artikel 309\nTitel II – Finanzvorschriften                    Titel II – Finanzvorschriften             Titel II – Finanzvorschriften\nArtikel 268                                      Artikel 268                               Artikel 310\nKapitel 1 – Die Eigenmittel der Union     Kapitel 1 – Die Eigenmittel der Union\nArtikel 269                                      Artikel 269                               Artikel 311\nArtikel 270 (aufgehoben)2)\nKapitel 2 – Der mehrjährige Finanzrahmen Kapitel 2 – Der mehrjährige Finanzrahmen\nArtikel 270a                              Artikel 312\nKapitel 3 – Der Jahreshaushaltsplan der  Kapitel 3 – Der Jahreshaushaltsplan der\nUnion                                     Union\nArtikel 272 Absatz 1 (umgestellt)                Artikel 270b                              Artikel 313\nArtikel 271 (umgestellt)                         Artikel 273a                              Artikel 316\nArtikel 272 Absatz 1 (umgestellt)                Artikel 270b                              Artikel 313\nArtikel 272 Absätze 2 bis 10                     Artikel 272                               Artikel 314\nArtikel 273                                      Artikel 273                               Artikel 315\nArtikel 271 (umgestellt)                         Artikel 273a                              Artikel 316\n1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 256a, Absätze 3 und 4 AEUV (jetzt 300).\n2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 268, Absatz 4 AEUV (jetzt 310).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                         1145\nBisherige Nummerierung                    Nummerierung im Vertrag von Lissabon  Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                       die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nKapitel 4 – Ausführung des Haushalts- Kapitel 4 – Ausführung des Haushalts-\nplans und Entlastung                  plans und Entlastung\nArtikel 274                                        Artikel 274                           Artikel 317\nArtikel 275                                        Artikel 275                           Artikel 318\nArtikel 276                                        Artikel 276                           Artikel 319\nKapitel 5 – Gemeinsame Bestimmungen   Kapitel 5 – Gemeinsame Bestimmungen\nArtikel 277                                        Artikel 277                           Artikel 320\nArtikel 278                                        Artikel 278                           Artikel 321\nArtikel 279                                        Artikel 279                           Artikel 322\nArtikel 279a                          Artikel 323\nArtikel 279b                          Artikel 324\nKapitel 6 – Betrugsbekämpfung         Kapitel 6 – Betrugsbekämpfung\nArtikel 280                                        Artikel 280                           Artikel 325\nTitel III – Verstärkte Zusammenarbeit Titel III – Verstärkte Zusammenarbeit\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280a1)                        Artikel 326\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280b1)                        Artikel 327\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280c1)                        Artikel 328\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280d1)                        Artikel 329\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280e1)                        Artikel 330\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280f1)                        Artikel 331\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280g1)                        Artikel 332\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280h1)                        Artikel 333\nArtikel 11 und 11a (ersetzt)                       Artikel 280i1)                        Artikel 334\nSechster Teil – Allgemeine und                     Siebter Teil – Allgemeine und         Siebter Teil – Allgemeine und\nSchlussbestimmungen                                Schlussbestimmungen                   Schlussbestimmungen\nArtikel 281 (aufgehoben)2)\nArtikel 282                                        Artikel 282                           Artikel 335\nArtikel 283                                        Artikel 283                           Artikel 336\nArtikel 284                                        Artikel 284                           Artikel 337\nArtikel 285                                        Artikel 285                           Artikel 338\nArtikel 286 (ersetzt)                              Artikel 16b                           Artikel 16\nArtikel 287                                        Artikel 287                           Artikel 339\nArtikel 288                                        Artikel 288                           Artikel 340\nArtikel 289                                        Artikel 289                           Artikel 341\nArtikel 290                                        Artikel 290                           Artikel 342\n1) Ersetzt auch die Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des bisherigen EUV.\n2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 46a EUV (jetzt 47).","1146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBisherige Nummerierung                   Nummerierung im Vertrag von Lissabon  Neue Nummerierung des Vertrags über\ndes Vertrags zur Gründung                                                      die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Europäischen Gemeinschaft\nArtikel 291                                       Artikel 291                           Artikel 343\nArtikel 292                                       Artikel 292                           Artikel 344\nArtikel 293 (aufgehoben)\nArtikel 294 (umgestellt)                          Artikel 48a                           Artikel 55\nArtikel 295                                       Artikel 295                           Artikel 345\nArtikel 296                                       Artikel 296                           Artikel 346\nArtikel 297                                       Artikel 297                           Artikel 347\nArtikel 298                                       Artikel 298                           Artikel 348\nArtikel 299 Absatz 1 (aufgehoben)1)\nArtikel 299 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3            Artikel 299                           Artikel 349\nund 4\nArtikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1                Artikel 311a                          Artikel 355\nund Absätze 3 bis 6 (umgestellt)\nArtikel 300 (umgestellt)                          Artikel 188n                          Artikel 218\nArtikel 301 (umgestellt)                          Artikel 188k                          Artikel 215\nArtikel 302 (umgestellt)                          Artikel 188p                          Artikel 220\nArtikel 303 (umgestellt)                          Artikel 188p                          Artikel 220\nArtikel 304 (umgestellt)                          Artikel 188p                          Artikel 220\nArtikel 305 (aufgehoben)\nArtikel 306                                       Artikel 306                           Artikel 350\nArtikel 307                                       Artikel 307                           Artikel 351\nArtikel 308                                       Artikel 308                           Artikel 352\nArtikel 308a                          Artikel 353\nArtikel 309                                       Artikel 309                           Artikel 354\nArtikel 310 (umgestellt)                          Artikel 188m                          Artikel 217\nArtikel 311 (aufgehoben)2)\nArtikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1                Artikel 311a                          Artikel 355\nund Absätze 3 bis 6 (umgestellt)\nArtikel 312                                       Artikel 312                           Artikel 356\nSchlussbestimmungen\nArtikel 313                                       Artikel 313                           Artikel 357\nArtikel 313a                          Artikel 358\nArtikel 314 (aufgehoben)3)\n1) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 49c EUV (jetzt 52).\n2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 49b EUV (jetzt 51).\n3) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 53 EUV (jetzt 55).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1147\nSchlussakte\nDie Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaa- — Protokoll über den Beschluss des Rates über die Anwen-\nten, die am 23. Juli 2007 in Brüssel einberufen wurde, um im         dung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Euro-\ngegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen,            päische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags\ndie an dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur       über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur           dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmen               und ab dem 1. April 2017 andererseits\nsind, hat folgende Texte angenommen:\n— Protokoll über die Übergangsbestimmungen\nI.                                                       B. Protokolle\nVertrag von Lissabon                                           zum Vertrag von Lissabon\nzur Änderung des Vertrags                      — Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über\nüber die Europäische Union                         die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Euro-\nund des Vertrags zur Gründung                        päischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft                         der Europäischen Atomgemeinschaft\n— Übereinstimmungstabellen nach Artikel 2 des Protokolls\nII.                                  Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Euro-\npäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen\nProtokolle                               Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Euro-\npäischen Atomgemeinschaft\nA. Protokolle                         — Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der\nzum Vertrag über die Europäische Union,                 Europäischen Atomgemeinschaft\nzum Vertrag über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union\nund gegebenenfalls zum                                                     III.\nVertrag zur Gründung\nder Europäischen Atomgemeinschaft                               Anhang zum Vertrag von Lissabon\n— Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der      — Übereinstimmungstabellen nach Artikel 5 des Vertrags von\nEuropäischen Union                                               Lissabon\n— Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidia-        Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beige-\nrität und der Verhältnismäßigkeit                            fügten Erklärungen angenommen:\n— Protokoll betreffend die Euro-Gruppe\n— Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit       A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge\nnach Artikel 28a des Vertrags über die Europäische Union          1. Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen\n— Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäi-          Union\nsche Union über den Beitritt der Union zur Europäischen           2. Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund-                   Europäische Union\nfreiheiten\n3. Erklärung zu Artikel 7a des Vertrags über die Europäi-\n— Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb                       sche Union\n— Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte             4. Erklärung zur Zusammensetzung des Europäischen\nder Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte König-            Parlaments\nreich\n5. Erklärung zur politischen Einigung des Europäischen\n— Protokoll über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit\nRates über den Entwurf eines Beschlusses über die\n— Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse                        Zusammensetzung des Europäischen Parlaments","1148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n6. Erklärung zu Artikel 9b Absätze 5 und 6, Artikel 9d           34. Erklärung zu Artikel 163 des Vertrags über die Arbeits-\nAbsätze 6 und 7 und Artikel 9e des Vertrags über die              weise der Europäischen Union\nEuropäische Union                                             35. Erklärung zu Artikel 176a des Vertrags über die Arbeits-\n7. Erklärung zu Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die            weise der Europäischen Union\nEuropäische Union und zu Artikel 205 Absatz 2 des Ver-        36. Erklärung zu Artikel 188n des Vertrags über die Arbeits-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union                weise der Europäischen Union über die Aushandlung\n8. Erklärung zu den praktischen Maßnahmen, die zum                   und den Abschluss internationaler Übereinkünfte\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon            betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und\nin Bezug auf den Vorsitz im Europäischen Rat und im               des Rechts durch die Mitgliedstaaten\nRat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu ergreifen sind            37. Erklärung zu Artikel 188r des Vertrags über die Arbeits-\n9. Erklärung zu Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags über die            weise der Europäischen Union\nEuropäische Union betreffend den Beschluss des Euro-          38. Erklärung zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeits-\npäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat             weise der Europäischen Union zur Zahl der General-\n10. Erklärung zu Artikel 9d des Vertrags über die Europäi-            anwälte des Gerichtshofs\nsche Union                                                    39. Erklärung zu Artikel 249b des Vertrags über die Arbeits-\n11. Erklärung zu Artikel 9d Absätze 6 und 7 des Vertrags              weise der Europäischen Union\nüber die Europäische Union                                    40. Erklärung zu Artikel 280d des Vertrags über die Arbeits-\n12. Erklärung zu Artikel 9e des Vertrags über die Euro-               weise der Europäischen Union\npäische Union                                                 41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeits-\n13. Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-                 weise der Europäischen Union\npolitik                                                       42. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union\n14. Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\npolitik                                                       43. Erklärung zu Artikel 311a Absatz 6 des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union\n15. Erklärung zu Artikel 13a des Vertrags über die Euro-\npäische Union\nB. Erklärungen zu den den Verträgen beigefügten Protokollen\n16. Erklärung zu Artikel 53 Absatz 2 des Vertrags über die\n44. Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls über den in den\nEuropäische Union\nRahmen der Europäischen Union einbezogenen Schen-\n17. Erklärung zum Vorrang                                             gen-Besitzstand\n18. Erklärung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten                  45. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls über den\n19. Erklärung zu Artikel 3 des Vertrags über die Arbeits-             in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen\nweise der Europäischen Union                                      Schengen-Besitzstand\n20. Erklärung zu Artikel 16b des Vertrags über die Arbeits-       46. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls über den\nweise der Europäischen Union                                      in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen\nSchengen-Besitzstand\n21. Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten im\nBereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen        47. Erklärung zu Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls\nund der polizeilichen Zusammenarbeit                              über den in den Rahmen der Europäischen Union ein-\nbezogenen Schengen-Besitzstand\n22. Erklärung zu den Artikeln 42 und 63a des Vertrags über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union                       48. Erklärung zu dem Protokoll über die Position Däne-\nmarks\n23. Erklärung zu Artikel 42 Absatz 2 des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union                           49. Erklärung betreffend Italien\n24. Erklärung zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen           50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Über-\nUnion                                                             gangsbestimmungen\n25. Erklärung zu den Artikeln 61h und 188k des Vertrags          Die Konferenz hat ferner die nachstehend aufgeführten Er-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union              klärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte bei-\n26. Erklärung zur Nichtbeteiligung eines Mitgliedstaats an    gefügt sind:\neiner auf den Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die     51. Erklärung des Königreichs Belgien zu den nationalen\nArbeitsweise der Europäischen Union gestützten Maß-               Parlamenten\nnahme\n52. Erklärung des Königreichs Belgien, der Republik Bulga-\n27. Erklärung zu Artikel 69d Absatz 1 Unterabsatz 2 des               rien, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union             Republik, des Königreichs Spanien, der Italienischen\n28. Erklärung zu Artikel 78 des Vertrags über die Arbeits-            Republik, der Republik Zypern, der Republik Litauen,\nweise der Europäischen Union                                      des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn,\nder Republik Malta, der Republik Österreich, der Portu-\n29. Erklärung zu Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des Ver-\ngiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowe-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nnien und der Slowakischen Republik zu den Symbolen\n30. Erklärung zu Artikel 104 des Vertrags über die Arbeits-           der Europäischen Union\nweise der Europäischen Union\n53. Erklärung der Tschechischen Republik zur Charta der\n31. Erklärung zu Artikel 140 des Vertrags über die Arbeits-           Grundrechte der Europäischen Union\nweise der Europäischen Union\n54. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der\n32. Erklärung zu Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c des Ver-            Republik Ungarn, der Republik Österreich und des\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union                Königreichs Schweden\n33. Erklärung zu Artikel 158 des Vertrags über die Arbeits-       55. Erklärung des Königreichs Spanien und des Vereinigten\nweise der Europäischen Union                                      Königreichs Großbritannien und Nordirland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                  1149\n56. Erklärung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über die    61. Erklärung der Republik Polen zur Charta der Grund-\nPosition des Vereinigten Königreichs und Irlands hin-         rechte der Europäischen Union\nsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des\nRechts                                                    62. Erklärung der Republik Polen zu dem Protokoll über die\nAnwendung der Charta der Grundrechte der Europäi-\n57. Erklärung der Italienischen Republik zur Zusammen-            schen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich\nsetzung des Europäischen Parlaments\n63. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\n58. Erklärung der Republik Lettland, der Republik Ungarn\nund Nordirland zur Definition des Begriffs „Staatsange-\nund der Republik Malta zur Schreibweise des Namens\nhöriger“\nder einheitlichen Währung in den Verträgen\n59. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel      64. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\n270a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-          und Nordirland über das Wahlrecht für die Wahlen zum\nschen Union                                                   Europäischen Parlament\n60. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Arti-        65. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nkel 311a des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-         und Nordirland zu Artikel 61h des Vertrags über die\npäischen Union                                                Arbeitsweise der Europäischen Union\nGeschehen zu Lissabon am dreizehnten Dezember zweitau-\nsendsieben.","1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nA. Erklärungen\nzu Bestimmungen der Verträge\n1. Erklärung\nzur Charta der Grundrechte der Europäischen Union\nDie Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die rechtsverbindlich ist, bekräftigt\ndie Grundrechte, die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und die sich aus den gemeinsamen Ver-\nfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben.\nDie Charta dehnt weder den Geltungsbereich des Unionsrechts über die Zuständigkeiten\nder Union hinaus aus noch begründet sie neue Zuständigkeiten oder neue Aufgaben für\ndie Union, und sie ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und\nAufgaben.\n2. Erklärung\nzu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz kommt überein, dass der Beitritt der Union zur Europäischen Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Bedingungen erfolgen sollte,\ndie es gestatten, die Besonderheiten der Rechtsordnung der Union zu wahren. In diesem\nZusammenhang stellt die Konferenz fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union\nund der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem regelmäßigen Dialog\nstehen; dieser Dialog könnte beim Beitritt der Union zu dieser Konvention intensiviert\nwerden.\n3. Erklärung\nzu Artikel 7a des Vertrags über die Europäische Union\nDie Union trägt der besonderen Lage der Länder mit geringer territorialer Ausdehnung\nRechnung, die spezifische Nachbarschaftsbeziehungen zur Union unterhalten.\n4. Erklärung\nzur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments\nDer zusätzliche Sitz im Europäischen Parlament wird Italien zugewiesen.\n5. Erklärung\nzur politischen Einigung des Europäischen Rates\nüber den Entwurf eines Beschlusses\nüber die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments\nDer Europäische Rat wird seine politische Zustimmung zum überarbeiteten Entwurf eines\nBeschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in der Legislatur-\nperiode 2009 – 2014 auf der Grundlage des Vorschlags des Europäischen Parlaments\nerteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008          1151\n6. Erklärung\nzu Artikel 9b Absätze 5 und 6,\nArtikel 9d Absätze 6 und 7 und Artikel 9e\ndes Vertrags über die Europäische Union\nBei der Auswahl der Personen, die das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates,\ndes Präsidenten der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und\nSicherheitspolitik ausüben sollen, ist gebührend zu berücksichtigen, dass die geo-\ngrafische und demografische Vielfalt der Union und ihrer Mitgliedstaaten angemessen\ngeachtet werden muss.\n7. Erklärung\nzu Artikel 9c Absatz 4\ndes Vertrags über die Europäische Union und zu Artikel 205 Absatz 2\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz erklärt, dass der Beschluss über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4\ndes Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat am Tag der Unterzeichnung des Ver-\ntrags von Lissabon angenommen wird und am Tag des Inkrafttretens jenes Vertrags in\nKraft tritt. Der entsprechende Beschlussentwurf ist nachstehend wiedergegeben:\nEntwurf\neines Beschlusses des Rates\nüber die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4\ndes Vertrags über die Europäische Union\nund des Artikels 205 Absatz 2\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nzwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits\nund ab dem 1. April 2017 andererseits\nDer Rat der Europäischen Union –\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von\nder Regelung für die Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit, die in Arti-\nkel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist und die bis\nzum 31. Oktober 2014 weiterhin gelten wird, zu der in Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags\nüber die Europäische Union und Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union vorgesehenen Abstimmungsregelung gewährleisten, die ab dem\n1. November 2014 gelten wird, einschließlich – während eines Übergangszeitraums bis\nzum 31. März 2017 – der besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des\ngenannten Protokolls.\n(2) Der Rat wird auch in Zukunft alles daran setzen, die demokratische Legitimierung\nder mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Rechtsakte zu erhöhen –\nbeschließt:\nAbschnitt 1\nFür die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 anwendbare Bestimmungen\nArtikel 1\nFür die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Wenn Mit-\nglieder des Rates, die\na) mindestens drei Viertel der Bevölkerung oder\nb) mindestens drei Viertel der Anzahl der Mitgliedstaaten\nvertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der\nAnwendung von Artikel 9c Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische\nUnion oder Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit quali-\nfizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.\nArtikel 2\nDer Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um\ninnerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vor-\ngeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mit-\ngliedern des Rates nach Artikel 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.\nArtikel 3\nZu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommis-\nsion unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im\nRat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unter-\nstützen ihn hierbei.","1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nAbschnitt 2\nAb dem 1. April 2017 anwendbare Bestimmungen\nArtikel 4\nAb dem 1. April 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die\na) mindestens 55 % der Bevölkerung oder\nb) mindestens 55 % der Anzahl der Mitgliedstaaten\nvertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der\nAnwendung von Artikel 9c Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische\nUnion oder Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit quali-\nfizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.\nArtikel 5\nDer Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um\ninnerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vor-\ngeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mit-\ngliedern des Rates nach Artikel 4 vorgebrachten Anliegen zu finden.\nArtikel 6\nZu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommis-\nsion unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im\nRat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unter-\nstützen ihn hierbei.\nAbschnitt 3\nInkrafttreten des Beschlusses\nArtikel 7\nDieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Kraft.\n8. Erklärung\nzu den praktischen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Bezug auf den Vorsitz im\nEuropäischen Rat und im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu ergreifen sind\nFür den Fall, dass der Vertrag von Lissabon nach dem 1. Januar 2009 in Kraft tritt, ersucht\ndie Konferenz die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der zu jenem Zeitpunkt den\nhalbjährlich wechselnden Vorsitz im Rat wahrnimmt, einerseits und die Persönlichkeit, die\nzum Präsidenten des Europäischen Rats gewählt wird, sowie die Persönlichkeit, die zum\nHohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt wird, andererseits, in\nAbsprache mit dem nachfolgenden halbjährlichen Vorsitz die konkreten Maßnahmen zu\nergreifen, die erforderlich sind, damit der Übergang in Bezug auf die sachbezogenen und\ndie organisatorischen Aspekte der Ausübung des Vorsitzes im Europäischen Rat und im\nRat „Auswärtige Angelegenheiten“ reibungslos erfolgen kann.\n9. Erklärung\nzu Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union\nbetreffend den Beschluss des Europäischen Rates über die Ausübung\ndes Vorsitzes im Rat\nDie Konferenz erklärt, dass der Rat nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon\numgehend mit der Ausarbeitung des Beschlusses zur Festlegung der Verfahren für die\nAnwendung des Beschlusses über die Ausübung des Vorsitzes im Rat beginnen und\ninnerhalb von sechs Monaten zu einer politischen Einigung gelangen sollte. Ein Entwurf\nfür einen Beschluss des Europäischen Rates, der am Tag des Inkrafttretens jenes Vertrags\nangenommen wird, ist nachstehend wiedergegeben:\nEntwurf\neines Beschlusses des Europäischen Rates\nüber die Ausübung des Vorsitzes im Rat\nArtikel 1\n(1) Der Vorsitz im Rat außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“\nwird von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von\n18 Monaten wahrgenommen. Diese Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der\nMitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des geografischen\nGleichgewichts innerhalb der Union zusammengestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008         1153\n(2) Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des\nRates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für\neinen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen\nden Vorsitz auf der Grundlage eines gemeinsamen Programms bei all seinen Aufgaben.\nDie Mitglieder der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.\nArtikel 2\nDer Vorsitz im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\nwird von einem Vertreter des Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Rat in der\nZusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ innehat.\nDer Vorsitz im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee wird von einem Vertreter\ndes Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wahrgenommen.\nDer Vorsitz in den vorbereitenden Gremien des Rates in seinen verschiedenen Zusam-\nmensetzungen außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von\ndem Mitglied der Gruppe wahrgenommen, das den Vorsitz in der entsprechenden Zusam-\nmensetzung des Rates führt, sofern nach Artikel 4 nichts anderes beschlossen wird.\nArtikel 3\nDer Rat in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt im Rahmen\neiner Mehrjahresplanung in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Kohärenz und\ndie Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. Die\nden Vorsitz wahrnehmenden Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung des Generalsekre-\ntariats des Rates alle für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Arbeiten des\nRates erforderlichen Vorkehrungen.\nArtikel 4\nDer Rat erlässt einen Beschluss mit Bestimmungen zur Anwendung dieses Be-\nschlusses.\n10. Erklärung\nzu Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass die Kommission, wenn ihr nicht mehr Staatsan-\ngehörige aller Mitgliedstaaten angehören, besonders beachten sollte, dass in den Be-\nziehungen zu allen Mitgliedstaaten vollständige Transparenz gewährleistet sein muss.\nDementsprechend sollte die Kommission enge Verbindungen zu allen Mitgliedstaaten\nunterhalten, unabhängig davon, ob einer ihrer Staatsangehörigen Mitglied der Kommis-\nsion ist, und in diesem Zusammenhang besonders beachten, dass Informationen mit\nallen Mitgliedstaaten geteilt und alle Mitgliedstaaten konsultiert werden müssen.\nDie Konferenz ist ferner der Auffassung, dass die Kommission alle notwendigen Maßnah-\nmen ergreifen sollte, um sicherzustellen, dass die politischen, sozialen und wirtschaftli-\nchen Gegebenheiten in allen Mitgliedstaaten, auch in Mitgliedstaaten, die kein Kommis-\nsionsmitglied stellen, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Dabei sollte durch geeig-\nnete organisatorische Vorkehrungen auch gewährleistet werden, dass der Standpunkt\ndieser Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.\n11. Erklärung\nzu Artikel 9d Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament und der Europäische\nRat im Einklang mit den Verträgen gemeinsam für den reibungslosen Ablauf des Prozes-\nses, der zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission führt, verantwortlich\nsind. Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates werden daher\nvor dem Beschluss des Europäischen Rates die erforderlichen Konsultationen in dem\nRahmen durchführen, der als am besten geeignet erachtet wird. Nach Artikel 9d Absatz 7\nUnterabsatz 1 betreffen diese Konsultationen das Profil der Kandidaten für das Amt des\nPräsidenten der Kommission unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Par-\nlament. Die Einzelheiten dieser Konsultationen können zu gegebener Zeit einvernehmlich\nzwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat festgelegt werden.\n12. Erklärung\nzu Artikel 9e des Vertrags über die Europäische Union\n(1) Die Konferenz erklärt, dass bei den Vorbereitungsarbeiten zur Ernennung des\nHohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 9e des Ver-\ntrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Protokolls über die Übergangsbestim-\nmungen, die am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon erfolgen soll, geeigne-\nte Kontakte zum Europäischen Parlament erfolgen werden; die Amtszeit des Hohen Ver-\ntreters wird am selben Tag beginnen und bis zum Ende der Amtszeit der an diesem Tag\namtierenden Kommission dauern.","1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n(2) Des Weiteren erinnert die Konferenz daran, dass die Ernennung desjenigen Hohen\nVertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dessen Amtszeit im November\n2009 zum gleichen Zeitpunkt wie die Amtszeit der nächsten Kommission beginnen und\ndieselbe Dauer wie diese haben wird, nach den Artikeln 9d und 9e des Vertrags über die\nEuropäische Union erfolgen wird.\n13. Erklärung\nzur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nDie Konferenz unterstreicht, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische\nUnion betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der\nSchaffung des Amts des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik\nund der Errichtung eines Auswärtigen Dienstes, weder die derzeit bestehenden Zu-\nständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Formulierung und Durchführung ihrer Außen-\npolitik noch ihre nationale Vertretung in Drittländern und internationalen Organisationen\nberühren.\nDie Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame\nSicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und\nVerteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.\nSie hebt hervor, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor durch\ndie Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere durch die Haupt-\nverantwortung des Sicherheitsrats und seiner Mitglieder für die Wahrung des Welt-\nfriedens und der internationalen Sicherheit gebunden sind.\n14. Erklärung\nzur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nZusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genann-\nten besonderen Regeln und Verfahren betont die Konferenz, dass die Bestimmungen zur\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich zum Hohen Vertreter der\nUnion für Außen- und Sicherheitspolitik und zum Auswärtigen Dienst, die bestehenden\nRechtsgrundlagen, die Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten in\nBezug auf die Formulierung und die Durchführung ihrer Außenpolitik, ihre nationalen\ndiplomatischen Dienste, ihre Beziehungen zu Drittländern und ihre Beteiligung an inter-\nnationalen Organisationen, einschließlich der Mitgliedschaft eines Mitgliedstaats im\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen, nicht berühren.\nDie Konferenz stellt ferner fest, dass der Kommission durch die Bestimmungen zur\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine neuen Befugnisse zur Einleitung von\nBeschlüssen übertragen werden und dass diese Bestimmungen die Rolle des Europäi-\nschen Parlaments nicht erweitern.\nDie Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame\nSicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und\nVerteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.\n15. Erklärung\nzu Artikel 13a des Vertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz erklärt, dass der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten die\nVorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einleiten sollten,\nsobald der Vertrag von Lissabon unterzeichnet worden ist.\n16. Erklärung\nzu Artikel 53 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von Übersetzungen\nder Verträge in den Sprachen nach Artikel 53 Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels\nbeiträgt, den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von\nArtikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union\ngroßen Wert auf die kulturelle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen\nbesondere Bedeutung beimessen wird.\nDie Konferenz empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 53 Absatz 2\nvorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs\nMonaten nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon die Sprache bzw.\nSprachen mitteilen, in die die Verträge übersetzt werden sollen.\n17. Erklärung\nzum Vorrang\nDie Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grund-\nlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des\nGerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten\nBedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1155\nDarüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen\nDienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260)\ndieser Schlussakte beigefügt wird:\n„Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates\nvom 22. Juni 2007\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der\nGrundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser\nGrundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ers-\nten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen\nENEL, 15. Juli 1964*)) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute\nnoch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen\nVertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden\nRechtsprechung des Gerichtshofs.“\n18. Erklärung\nzur Abgrenzung der Zuständigkeiten\nDie Konferenz unterstreicht, dass gemäß dem in dem Vertrag über die Europäische Union\nund dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen System\nder Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten alle der\nUnion nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten ver-\nbleiben.\nÜbertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitglied-\nstaaten geteilte Zuständigkeit, so nehmen die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit wahr,\nsofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat,\ndiese nicht mehr auszuüben. Der letztgenannte Fall ist gegeben, wenn die zuständigen\nOrgane der Union beschließen, einen Gesetzgebungsakt aufzuheben, insbesondere um\ndie ständige Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit\nbesser sicherzustellen. Der Rat kann die Kommission auf Initiative eines oder mehrerer\nseiner Mitglieder (Vertreter der Mitgliedstaaten) gemäß Artikel 208 des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union auffordern, Vorschläge für die Aufhebung eines\nGesetzgebungsakts zu unterbreiten. Die Konferenz begrüßt, dass die Kommission erklärt,\nsie werde solchen Aufforderungen besondere Beachtung schenken.\nEbenso können die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer\nRegierungskonferenz gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren nach Artikel 48\nAbsätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union eine Änderung der Verträge, auf\ndenen die Union beruht, einschließlich einer Ausweitung oder Verringerung der der Union\nin diesen Verträgen übertragenen Zuständigkeiten, beschließen.\n19. Erklärung\nzu Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz ist sich darüber einig, dass die Union bei ihren allgemeinen Bemühungen,\nUngleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen, in den verschiedenen Politik-\nbereichen darauf hinwirken wird, jede Art der häuslichen Gewalt zu bekämpfen. Die Mit-\ngliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche strafbaren Hand-\nlungen zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen.\n20. Erklärung\nzu Artikel 16b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz erklärt, dass immer dann, wenn Bestimmungen über den Schutz per-\nsonenbezogener Daten, die auf der Grundlage von Artikel 16b zu erlassen sind, direkte\nAuswirkungen auf die nationale Sicherheit haben könnten, dieser Umstand gebührend zu\nberücksichtigen ist. Sie weist darauf hin, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften\n(siehe insbesondere Richtlinie 95/46/EG) besondere Ausnahmeregelungen hierzu ent-\nhalten.\n21. Erklärung\nzum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen\nZusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit\nDie Konferenz erkennt an, dass es sich aufgrund des spezifischen Charakters der Berei-\nche justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit als erfor-\nderlich erweisen könnte, in diesen Bereichen spezifische, auf Artikel 16b des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Vorschriften über den Schutz\npersonenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erlassen.\n*) „Aus (...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle\nfließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen\nRechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht ab-\nerkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.“","1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n22. Erklärung\nzu den Artikeln 42 und 63a\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz geht davon aus, dass den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats\ngebührend Rechnung getragen wird, wenn ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nach\nArtikel 63a Absatz 2 — wie in Artikel 42 Absatz 2 dargelegt — wichtige Aspekte, wie den\nGeltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur des Systems der sozialen Sicherheit\neines Mitgliedstaats verletzen oder das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems be-\neinträchtigen würde.\n23. Erklärung\nzu Artikel 42 Absatz 2\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz verweist darauf, dass der Europäische Rat in diesem Fall nach Artikel 9b\nAbsatz 4 des Vertrags über die Europäische Union im Konsens entscheidet.\n24. Erklärung\nzur Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union\nDie Konferenz bestätigt, dass der Umstand, dass die Europäische Union Rechts-\npersönlichkeit hat, die Union keinesfalls ermächtigt, über die ihr von den Mitgliedstaaten\nin den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten hinaus gesetzgeberisch tätig zu sein oder\nüber diese Zuständigkeiten hinaus zu handeln.\n25. Erklärung\nzu den Artikeln 61h und 188k\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz weist darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und -freiheiten es\ninsbesondere erforderlich macht, dass der Rechtsschutz der betreffenden Einzelper-\nsonen oder Einheiten gebührend berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck und zur Gewähr-\nleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung von Beschlüssen, durch die Einzel-\npersonen oder Einheiten restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, müssen diese\nBeschlüsse auf klaren und eindeutigen Kriterien beruhen. Diese Kriterien müssen auf die\nBesonderheiten der jeweiligen restriktiven Maßnahme zugeschnitten sein.\n26. Erklärung\nzur Nichtbeteiligung eines Mitgliedstaats\nan einer auf den Dritten Teil Titel IV des Vertrags über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Maßnahme\nDie Konferenz erklärt, dass der Rat in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat entscheidet, sich\nnicht an einer auf den Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union gestützten Maßnahme zu beteiligen, eine eingehende Erörterung über die\nmöglichen Implikationen und Auswirkungen der Nichtbeteiligung dieses Mitgliedstaats an\ndieser Maßnahme führen wird.\nAußerdem kann jeder Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Lage auf der Grundla-\nge des Artikels 96 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu prüfen.\nDie vorstehenden Absätze berühren nicht die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, den\nEuropäischen Rat mit dieser Frage zu befassen.\n27. Erklärung\nzu Artikel 69d Absatz 1 Unterabsatz 2\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nNach Auffassung der Konferenz sollten die Verordnungen nach Artikel 69d Absatz 1\nUnterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den nationa-\nlen Vorschriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Einleitung strafrechtli-\ncher Ermittlungsmaßnahmen Rechnung tragen.\n28. Erklärung\nzu Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz stellt fest, dass Artikel 78 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden ist.\nDie Formulierung „Maßnahmen (…), soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen\nNachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands\nbetroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen“ wird im Einklang\nmit der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008          1157\n29. Erklärung\nzu Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz stellt fest, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der gelten-\nden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendbarkeit dieser\nBestimmungen auf die Beihilfen für bestimmte, durch die frühere Teilung Deutschlands\nbeeinträchtigte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland auszulegen ist.\n30. Erklärung\nzu Artikel 104 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nIn Bezug auf Artikel 104 bekräftigt die Konferenz, dass die Wirtschafts- und Haushalts–\npolitik der Union und der Mitgliedstaaten auf die beiden fundamentalen Ziele ausgerich-\ntet ist, das Wachstumspotenzial zu steigern und eine solide Haushaltslage zu gewährleis-\nten. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist ein wichtiges Instrument für die Verwirkli-\nchung dieser Ziele.\nDie Konferenz bekennt sich erneut zu den Bestimmungen über den Stabilitäts- und\nWachstumspakt als Rahmen für die Koordinierung der Haushaltspolitik in den Mitglied-\nstaaten.\nDie Konferenz bekräftigt, dass sich mit einem auf Regeln beruhenden System am besten\ngewährleisten lässt, dass die Verpflichtungen tatsächlich eingehalten und alle Mitglied-\nstaaten gleich behandelt werden.\nIn diesem Zusammenhang erneuert die Konferenz ferner ihr Bekenntnis zu den Zielen der\nLissabonner Strategie: Schaffung von Arbeitsplätzen, Strukturreformen und sozialer\nZusammenhalt.\nDie Union strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und Preisstabilität an. Deshalb\nmuss die Wirtschafts- und Haushaltspolitik in Zeiten schwachen Wirtschaftswachstums\ndie entsprechenden Prioritäten in Bezug auf Wirtschaftsreformen, Innovation, Wett-\nbewerbsfähigkeit und Steigerung der privaten Investitionen und des privaten Verbrauchs\nsetzen. Dies sollte in der Ausrichtung der Haushaltsbeschlüsse auf Ebene der Mitglied-\nstaaten und der Union zum Ausdruck kommen, insbesondere dadurch, dass die öffent-\nlichen Einnahmen und Ausgaben umgeschichtet werden, wobei die Haushaltsdisziplin\nnach den Verträgen und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu wahren ist.\nDie haushalts- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen, vor denen die Mitglied-\nstaaten stehen, unterstreichen die Bedeutung einer soliden Haushaltspolitik während des\ngesamten Konjunkturzyklus.\nDie Konferenz kommt überein, dass die Mitgliedstaaten Phasen der wirtschaftlichen\nErholung aktiv nutzen sollten, um die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren und ihre\nHaushaltslage zu verbessern. Das Ziel ist dabei, in Zeiten günstiger Konjunktur schritt-\nweise einen Haushaltsüberschuss zu erreichen, um in Zeiten der konjunkturellen\nAbschwächung über den nötigen Spielraum zu verfügen und so zur langfristigen Trag-\nfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen.\nDie Mitgliedstaaten sehen etwaigen Vorschlägen der Kommission und weiteren Beiträgen\nder Mitgliedstaaten zu der Frage, wie die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstums-\npakts verstärkt und klarer gestaltet werden kann, mit Interesse entgegen. Die Mitglied-\nstaaten werden die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung des Wachstumspotenzials\nihrer Wirtschaft treffen. Hierzu könnte auch eine bessere Abstimmung der Wirtschaftspo-\nlitik beitragen. Diese Erklärung greift künftigen Beratungen über den Stabilitäts- und\nWachstumspakt nicht vor.\n31. Erklärung\nzu Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz bestätigt, dass die in Artikel 140 aufgeführten Politikbereiche im Wesentli-\nchen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die auf Unionsebene nach diesem\nArtikel zu ergreifenden Förder- und Koordinierungsmaßnahmen haben ergänzenden Cha-\nrakter. Sie dienen der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und\nnicht der Harmonisierung einzelstaatlicher Systeme. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten\nbestehenden Garantien und Gepflogenheiten hinsichtlich der Verantwortung der Sozial-\npartner bleiben unberührt.\nDiese Erklärung berührt nicht die Bestimmungen der Verträge, einschließlich im Sozial-\nbereich, mit denen der Union Zuständigkeiten übertragen werden.","1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n32. Erklärung\nzu Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz erklärt, dass die nach Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c zu erlassenden\nMaßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung tragen und auf die Fest-\nlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards gerichtet sein müssen, wenn aufgrund\nnationaler Standards, die den Binnenmarkt berühren, andernfalls ein hohes Gesundheits-\nschutzniveau nicht erreicht werden könnte.\n33. Erklärung\nzu Artikel 158\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz vertritt die Auffassung, dass die Bezugnahme auf Inselregionen in Arti-\nkel 158 auch für Inselstaaten insgesamt gelten kann, sofern die notwendigen Kriterien\nerfüllt sind.\n34. Erklärung\nzu Artikel 163 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz ist sich darüber einig, dass die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der\nForschung und technologischen Entwicklung den grundsätzlichen Ausrichtungen und\nEntscheidungen in der Forschungspolitik der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung\ntragen wird.\n35. Erklärung\nzu Artikel 176a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass Artikel 176a das Recht der Mitgliedstaaten un-\nberührt lässt, Bestimmungen zu erlassen, die für die Gewährleistung ihrer Energie-\nversorgung unter den Bedingungen des Artikels 297 erforderlich sind.\n36. Erklärung\nzu Artikel 188n des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union\nüber die Aushandlung und den Abschluss\ninternationaler Übereinkünfte betreffend den Raum der Freiheit,\nder Sicherheit und des Rechts durch die Mitgliedstaaten\nDie Konferenz bestätigt, dass die Mitgliedstaaten Übereinkünfte mit Drittländern oder\ninternationalen Organisationen in den Bereichen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 3, 4 und 5\naushandeln und schließen können, sofern diese Übereinkünfte mit dem Unionsrecht im\nEinklang stehen.\n37. Erklärung\nzu Artikel 188r des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nUnbeschadet der Maßnahmen der Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität\ngegenüber einem Mitgliedstaat, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe\noder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine der Be-\nstimmungen des Artikels 188r darauf ab, das Recht eines anderen Mitgliedstaats zu be-\neinträchtigen, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Soli-\ndarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen.\n38. Erklärung\nzu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs\nDie Konferenz erklärt, dass der Rat, wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 222 Absatz 1 des\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beantragt, die Zahl der General-\nanwälte um drei zu erhöhen (elf anstelle von acht), einstimmig eine solche Erhöhung\nbeschließen wird.\nFür diesen Fall ist sich die Konferenz darin einig, dass Polen einen ständigen General-\nanwalt stellen wird, wie dies bereits für Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das\nVereinigte Königreich der Fall ist, und nicht länger am Rotationssystem teilnehmen wird,\nwobei das bestehende Rotationssystem dann die Rotation von fünf anstelle von drei\nGeneralanwälten beinhalten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008            1159\n39. Erklärung\nzu Artikel 249b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Aus-\narbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen\nnach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Exper-\nten zu konsultieren.\n40. Erklärung\nzu Artikel 280d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz erklärt, dass die Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Begründung einer\nVerstärkten Zusammenarbeit stellen, angeben können, ob sie bereits in diesem Stadium\nbeabsichtigen, Artikel 280h über die Ausdehnung der Beschlussfassung mit qualifizierter\nMehrheit anzuwenden oder ob sie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Anspruch\nnehmen möchten.\n41. Erklärung\nzu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz erklärt, dass die in Artikel 308 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union enthaltene Bezugnahme auf die Ziele der Union die in Artikel 2\nAbsätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele sowie die\nZiele des Artikels 2 Absatz 5 des genannten Vertrags hinsichtlich des auswärtigen Han-\ndelns nach dem Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nbetrifft. Es ist daher ausgeschlossen, dass auf Artikel 308 des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union gestützte Maßnahmen ausschließlich Ziele nach Artikel 2\nAbsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verfolgen. In diesem Zusammenhang\nstellt die Konferenz fest, dass gemäß Artikel 15b Absatz 1 des Vertrags über die Europäi-\nsche Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine Gesetzge-\nbungsakte erlassen werden dürfen.\n42. Erklärung\nzu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Konferenz unterstreicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs\nder Europäischen Union Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion integrierender Bestandteil einer auf dem Grundsatz der begrenzten Einzel-\nermächtigung beruhenden institutionellen Ordnung ist und daher keine Grundlage dafür\nbieten kann, den Bereich der Unionsbefugnisse über den allgemeinen Rahmen hinaus\nauszudehnen, der sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen der Verträge und insbe-\nsondere der Bestimmungen ergibt, die die Aufgaben und Tätigkeiten der Union festlegen.\nDieser Artikel kann jedenfalls nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass von Bestimmun-\ngen dienen, die der Sache nach, gemessen an ihren Folgen, auf eine Änderung der Ver-\nträge ohne Einhaltung des hierzu in den Verträgen vorgesehenen Verfahrens hinausliefen.\n43. Erklärung\nzu Artikel 311a Absatz 6 des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass der Europäische Rat nach Arti-\nkel 311a Absatz 6 einen Beschluss im Hinblick auf die Änderung des Status von Mayotte\ngegenüber der Union erlassen wird, um dieses Gebiet zu einem Gebiet in äußerster Rand-\nlage im Sinne des Artikels 311a Absatz 1 und des Artikels 299 zu machen, wenn die fran-\nzösischen Behörden dem Europäischen Rat und der Kommission mitteilen, dass die\njüngste Entwicklung des internen Status der Insel dies gestattet.\nB. Erklärungen\nzu den den Verträgen beigefügten Protokollen\n44. Erklärung\nzu Artikel 5 des Protokolls über den in den Rahmen\nder Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand\nDie Konferenz stellt fest, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls\nüber den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand\nmitgeteilt hat, dass er sich nicht an einem Vorschlag oder einer Initiative beteiligen möch-\nte, die betreffende Mitteilung vor der Annahme der auf dem Schengen-Besitzstand auf-\nbauenden Maßnahme jederzeit zurückziehen kann.","1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n45. Erklärung\nzu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls über den\nin den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand\nDie Konferenz erklärt, dass der Rat, wenn das Vereinigte Königreich bzw. Irland ihm\nmitteilt, sich nicht an einer Maßnahme beteiligen zu wollen, die auf einen Teil des\nSchengen-Besitzstands aufbaut, an dem sich das Vereinigte Königreich bzw. Irland be-\nteiligt, eine eingehende Erörterung der möglichen Auswirkungen der Nichtbeteiligung des\nbetreffenden Mitgliedstaats an der betreffenden Maßnahme führen wird. Die Erörterung\nim Rat soll im Lichte der Angaben der Kommission zu dem Verhältnis zwischen dem\nVorschlag und dem Schengen-Besitzstand geführt werden.\n46. Erklärung\nzu Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls über den\nin den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand\nDie Konferenz weist darauf hin, dass die Kommission, falls der Rat nach einer ersten\nvertieften Erörterung der Frage keinen Beschluss fasst, dem Rat einen geänderten Vor-\nschlag im Hinblick auf eine weitere vertiefte Überprüfung durch den Rat, die innerhalb von\nvier Monaten vorzunehmen ist, vorlegen kann.\n47. Erklärung\nzu Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls über den in\nden Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand\nDie Konferenz stellt fest, dass in den Bedingungen, die in dem Beschluss nach Artikel 5\nAbsätze 3, 4 oder 5 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union ein-\nbezogenen Schengen-Besitzstand festzulegen sind, vorgesehen werden kann, dass der\nbetreffende Mitgliedstaat etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat, die sich\nzwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass er sich an dem in einem Beschluss\ndes Rates nach Artikel 4 des genannten Protokolls aufgeführten Besitzstand in seiner\nGesamtheit oder in Teilen nicht mehr beteiligt.\n48. Erklärung\nzu dem Protokoll über die Position Dänemarks\nDie Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass Dänemark in Bezug auf Rechtsakte, die vom Rat\nallein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu erlassen sind und sowohl\nBestimmungen enthalten, die auf Dänemark anwendbar sind, als auch Bestimmungen,\ndie auf Dänemark nicht anwendbar sind, da sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, für\ndie Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks gilt, erklärt, dass es nicht von sei-\nnem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass von Bestimmungen zu verhin-\ndern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.\nDie Konferenz nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage sei-\nner Erklärung zu Artikel 188r erklärt, dass Dänemarks Beteiligung an Maßnahmen oder\nRechtsakten nach Artikel 188r im Einklang mit Teil I und Teil II des Protokolls über die\nPosition Dänemarks erfolgen wird.\n49. Erklärung\nbetreffend Italien\nDie Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass das Protokoll betreffend Italien, das 1957 dem\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt war, in der\nbei der Annahme des Vertrags über die Europäische Union geänderten Fassung Folgen-\ndes vorsah:\n„Die Hohen Vertragsparteien –\nvon dem Wunsch geleitet, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln –\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag als Anhang\nbeigefügt sind:\nDie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nnehmen zur Kenntnis, dass sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines\nZehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befasst, durch den die strukturellen\nUnterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar ins-\nbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens und der\nitalienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der\nArbeitslosigkeit;\nweisen darauf hin, dass die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen\nRegierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie\nsind, berücksichtigt und gebilligt wurden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008         1161\nerkennen an, dass die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemein-\nsamen Interesse liegt;\nkommen überein, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem\nVertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine an-\ngemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäi-\nschen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;\nsind der Auffassung, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Ver-\ntrags berücksichtigen müssen, dass die italienische Volkswirtschaft in den kommenden\nJahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und dass gefährliche Spannungen,\nnamentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch welche die Anwen-\ndung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;\nerkennen insbesondere an, dass im Falle der Anwendung der Artikel 109h und 109i\ndarauf zu achten ist, dass bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung\nersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur\nHebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.“\n50. Erklärung\nzu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen\nDie Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, sich im\nRahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu bemühen, in geeigneten Fällen und nach Möglich-\nkeit innerhalb der in Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen\ngenannten Frist von fünf Jahren Rechtsakte zu erlassen, mit denen die in Artikel 10\nAbsatz 1 jenes Protokolls genannten Rechtsakte geändert oder ersetzt werden.\nC. Erklärungen\nvon Mitgliedstaaten\nDie Konferenz hat ferner die nachstehend aufgeführten Erklärungen zur Kenntnis genom-\nmen, die dieser Schlussakte beigefügt sind:\n51. Erklärung\ndes Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten\nBelgien erklärt, dass aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus\nund der Senat des Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und\nRegionen – je nach den von der Union ausgeübten Befugnissen – als Bestandteil des\nSystems des nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen Parlaments\nhandeln.\n52. Erklärung\ndes Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien,\nder Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern,\nder Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn,\nder Republik Malta, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik,\nRumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nzu den Symbolen der Europäischen Union\nBelgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, Luxem-\nburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei erklä-\nren, dass die Flagge mit einem Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund,\ndie Hymne aus der „Ode an die Freude“ der Neunten Symphonie von Ludwig van Beet-\nhoven, der Leitspruch „In Vielfalt geeint“, der Euro als Währung der Europäischen Union\nund der Europatag am 9. Mai für sie auch künftig als Symbole die Zusammengehörigkeit\nder Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum\nAusdruck bringen.\n53. Erklärung\nder Tschechischen Republik\nzur Charta der Grundrechte der Europäischen Union\n1. Die Tschechische Republik erinnert daran, dass die Bestimmungen der Charta der\nGrundrechte der Europäischen Union für die Organe und Einrichtungen der Euro-\npäischen Union gelten, wobei das Subsidiaritätsprinzip und die Aufteilung der Zu-\nständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, wie sie in\nder Erklärung (Nr. 18) zur Abgrenzung der Zuständigkeiten bekräftigt wird, gebührend\nzu beachten sind. Die Tschechische Republik betont, dass die Bestimmungen der\nCharta ausschließlich dann für die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese Unionsrecht\ndurchführen, nicht aber, wenn sie vom Unionsrecht unabhängige nationale Rechts-\nvorschriften erlassen und durchführen.","1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n2. Die Tschechische Republik hebt ferner hervor, dass die Charta den Geltungsbereich\ndes Unionsrechts nicht ausdehnt und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union\nbegründet. Weder begrenzt sie den Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschrif-\nten noch beschneidet sie die derzeitigen Zuständigkeiten der nationalen Regierungen\nauf diesem Gebiet.\n3. Die Tschechische Republik betont, dass in der Charta Grundrechte und Grundsätze,\nwie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten\nergeben, anerkannt werden und diese Grundrechte und Grundsätze somit im Einklang\nmit diesen Überlieferungen auszulegen sind.\n4. Die Tschechische Republik betont ferner, dass keine Bestimmung dieser Charta als\neine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus-\ngelegt werden darf, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der\nUnion und durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mit-\ngliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Kon-\nvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Ver-\nfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.\n54. Erklärung\nder Bundesrepublik Deutschland, Irlands,\nder Republik Ungarn, der Republik Österreich und des Königreichs Schweden\nDeutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden stellen fest, dass die zentralen\nBestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft seit sei-\nnem Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden sind und aktualisiert werden\nmüssen. Daher unterstützen sie den Gedanken einer Konferenz der Vertreter der Regie-\nrungen der Mitgliedstaaten, die so rasch wie möglich einberufen werden sollte.\n55. Erklärung\ndes Königreichs Spanien und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nDie Verträge gelten für Gibraltar als ein europäisches Gebiet, dessen auswärtige Bezie-\nhungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Dies bringt jedoch keine Änderungen der jeweiligen\nStandpunkte der betreffenden Mitgliedstaaten mit sich.\n56. Erklärung\nIrlands zu Artikel 3 des Protokolls über\ndie Position des Vereinigten Königreichs und Irlands\nhinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts\nIrland bekräftigt sein Bekenntnis zur Union als einem Raum der Freiheit, der Sicherheit\nund des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und\n-traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden und der den Bürgerinnen und Bürgern\nein hohes Sicherheitsniveau bietet.\nDementsprechend bekundet Irland seine feste Absicht, sein Recht nach Artikel 3 des Pro-\ntokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums\nder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, sich an der Annahme von Maßnahmen nach\ndem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu\nbeteiligen, im größten Umfang wahrzunehmen, der ihm möglich erscheint.\nIrland wird sich insbesondere im größtmöglichen Umfang an Maßnahmen im Bereich der\npolizeilichen Zusammenarbeit beteiligen.\nFerner weist Irland erneut darauf hin, dass es gemäß Artikel 8 des Protokolls dem Rat\nschriftlich mitteilen kann, dass die Bestimmungen des Protokolls nicht mehr für Irland gel-\nten sollen. Irland beabsichtigt, die Funktionsweise dieser Regelungen innerhalb von drei\nJahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu überprüfen.\n57. Erklärung\nder Italienischen Republik\nzur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments\nItalien stellt fest, dass sich nach Artikel 8a (der Artikel 10 wird) und Artikel 9a (der Arti-\nkel 14 wird) des Vertrags über die Europäische Union das Europäische Parlament aus Ver-\ntretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammensetzt, deren Vertretung\ndegressiv proportional gestaltet ist.\nItalien stellt ferner fest, dass nach Artikel 8 (der Artikel 9 wird) des Vertrags über die Euro-\npäische Union und des Artikels 17 (der Artikel 20 wird) des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mit-\ngliedstaats besitzt.\nItalien ist daher der Auffassung dass, unbeschadet des Beschlusses zur Legislaturperi-\node 2009 – 2014, jeder vom Europäischen Rat auf Initiative des Europäischen Parlaments","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008          1163\nund mit seiner Zustimmung angenommene Beschluss zur Festlegung der Zusammenset-\nzung des Europäischen Parlaments die in Artikel 9a (der Artikel 14 wird) Absatz 2 Unter-\nabsatz 1 niedergelegten Grundsätze beachten muss.\n58. Erklärung\nder Republik Lettland, der Republik Ungarn und der Republik Malta\nzur Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung in den Verträgen\nUnbeschadet der in den Verträgen enthaltenen vereinheitlichten Schreibweise des\nNamens der einheitlichen Währung der Europäischen Union, wie sie auf den Banknoten\nund Münzen erscheint, erklären Lettland, Ungarn und Malta, dass die Schreibweise des\nNamens der einheitlichen Währung – einschließlich ihrer abgeleiteten Formen, die in der\nlettischen, der ungarischen und der maltesischen Sprachfassung der Verträge benutzt\nwerden – keine Auswirkungen auf die geltenden Regeln der lettischen, der ungarischen\nund der maltesischen Sprache hat.\n59. Erklärung\ndes Königreichs der Niederlande\nzu Artikel 270a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDas Königreich der Niederlande wird einem Beschluss nach Artikel 270a Absatz 2 Unter-\nabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zustimmen, sobald\nim Rahmen der Überprüfung des Beschlusses nach Artikel 269 Absatz 3 jenes Vertrags\nfür die Niederlande eine zufrieden stellende Lösung für ihre in Bezug auf den Haushalt der\nUnion äußerst nachteilige Position als Nettozahler gefunden wurde.\n60. Erklärung\ndes Königreichs der Niederlande\nzu Artikel 311a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDas Königreich der Niederlande erklärt, dass eine Initiative für einen Beschluss nach Arti-\nkel 311a Absatz 6, die auf eine Änderung des Status der Niederländischen Antillen\nund/oder Arubas gegenüber der Union abzielt, nur auf der Grundlage eines Beschlusses\nvorgelegt wird, der im Einklang mit dem Status des Königreichs der Niederlande gefasst\nworden ist.\n61. Erklärung\nder Republik Polen zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union\nDie Charta berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in den Bereichen der\nöffentlichen Sittlichkeit, des Familienrechts sowie des Schutzes der Menschenwürde und\nder Achtung der körperlichen und moralischen Unversehrtheit Recht zu setzen.\n62. Erklärung\nder Republik Polen zu dem Protokoll über die Anwendung der Charta der\nGrundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich\nPolen erklärt, dass es in Anbetracht der Tradition der sozialen Bewegung der „Solidar-\nnoÊç“ und ihres bedeutenden Beitrags zur Erkämpfung von Sozial- und Arbeitnehmer-\nrechten die im Recht der Europäischen Union niedergelegten Sozial- und Arbeitnehmer-\nrechte und insbesondere die in Titel IV der Charta der Grundrechte der Europäischen\nUnion bekräftigten Sozial- und Arbeitnehmerrechte uneingeschränkt achtet.\n63. Erklärung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nzur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“\nIn Bezug auf die Verträge und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft sowie alle Rechtsakte, die aus diesen Verträgen abgeleitet werden oder\ndurch diese Verträge weiter in Kraft bleiben, bekräftigt das Vereinigte Königreich seine\nErklärung vom 31. Dezember 1982 über die Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“\nmit der Ausnahme, dass die „Bürger der ,British Dependent Territories‘“ als „Bürger der\n,British overseas territories‘“ zu verstehen sind.\n64. Erklärung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament\nDas Vereinigte Königreich stellt fest, dass durch Artikel 9a des Vertrags über die Euro-\npäische Union und andere Bestimmungen der Verträge nicht die Grundlagen des Wahl-\nrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament geändert werden sollen.","1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\n65. Erklärung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nzu Artikel 61h des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nDas Vereinigte Königreich unterstützt voll und ganz entschiedene Maßnahmen im Hin-\nblick auf die Festlegung finanzieller Sanktionen, die der Verhütung und Bekämpfung von\nTerrorismus und damit verbundener Aktivitäten dienen. Das Vereinigte Königreich erklärt\ndaher, dass es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die Position\ndes Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicher-\nheit und des Rechts wahrzunehmen und sich an der Annahme aller Vorschläge zu be-\nteiligen, die im Rahmen von Artikel 61h des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union vorgelegt werden."]}