{"id":"bgbl2-2008-26-7","kind":"bgbl2","year":2008,"number":26,"date":"2008-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/26#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_26.pdf#page=51","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Camber Corporation (Nr. DOCPER-AS-27-07)","law_date":"2008-09-04T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008           1023\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-27-07)\nVom 4. September 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. August 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-07) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. August 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. September 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 28. August 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0963 vom 28. August 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Camber Corporation einen Vertrag auf Basis\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-07 über die Erbringung\nvon Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Camber Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Camber Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:","1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008\nDie dem US-Verteidigungsministerium unterstehenden Führungskommandos\n(Combatant Commands) (zum Beispiel USEUCOM, das europäische Kommando)\nsowie deren jeweilige Teilstreitkräftekommandos (im Falle von USEUCOM sind dies:\nUSAREUR, USAFE, NAVEUR, MARFOREUR, SOCEUR) haben spezielle Aufträge und\nunterschiedliche Einsatzgebiete, gleichzeitig aber eine gemeinsame Verantwortung\nfür koordinierte gemeinsame und dienststellenübergreifende Einsätze, die das\ngesamte Konfliktspektrum umfassen können. USEUCOM arbeitet vernetzt. Dement-\nsprechend umfassen die Bereiche der gemeinsamen und dienststellenübergreifenden\nIntegration und Zusammenarbeit alle Arten von Einsätzen, und können auch den\nSchutz wichtiger verteidigungsrelevanter Infrastruktur (Defense Critical Infrastructure\nProtection, DCIP), die Planung und Umsetzung von Einsatzsicherung, die Ausarbei-\ntung und Durchführung gemeinsamer Trainingskonzepte sowie die Sicherung von\nErfahrungswerten aus Einsätzen beinhalten. Zweck dieser Anforderung ist es, die\nJoint Program Offices dabei zu unterstützen, Beurteilungen, Analysen, Entwurf, Ent-\nwicklung, Erprobung und Auswertung, Umgestaltung, Schulung, Programmmanage-\nment, Umsetzung und Unterstützung vor Ort in Bezug auf gemeinsame und dienst-\nstellenübergreifende Einsatzprogramme, Trainingspläne und Einsatzsicherungsaktivi-\ntäten durchzuführen. Unterstützung wird erbracht im Hinblick auf den Betrieb des\nJoint Training System, die Erstellung und Präsentation von Schulungscurricula für\ngemeinsame Einsätze sowie Anwendungen im Bereich Einsatzsicherung Truppen-\nschutz. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst\n(Anhang II.6.) und Training Specialist (Anhang IV.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Camber Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-27-07 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Camber Corporation endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. Juni 2008 bis 12. Juni 2013\nist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nteilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-\nlich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. August 2008 in Kraft tritt."]}