{"id":"bgbl2-2008-26-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":26,"date":"2008-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_26.pdf#page=30","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Zusammenarbeit im Energiesektor mit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz","law_date":"2008-09-01T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit im Energiesektor\nmit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz\nVom 1. September 2008\nDas in Brasilia am 14. Mai 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien über Zusammenarbeit im Energiesektor mit Schwerpunkt auf\nerneuerbarer Energie und Energieeffizienz wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-\ndem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 9 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 1. September 2008\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nDetlef Dauke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008                     1003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Zusammenarbeit im Energiesektor\nmit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           nahmen und der stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Zur\nVerwirklichung dieses Zieles sowie als Beitrag zu einer nachhal-\nund\ntigen Entwicklung unternehmen die Vertragsparteien Anstren-\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien        gungen zur Förderung und Belebung des politischen Dialogs,\ndes wissenschaftlichen und technologischen Austauschs und\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\nder Beteiligung der Privatwirtschaft an im Rahmen dieses\nAbkommens entwickelten Initiativen.\nangesichts der wachsenden Nachfrage nach Energie und der\nsteigenden Energiepreise sowie der eindeutig stattfindenden\nErderwärmung, wie im Vierten Sachstandsbericht der Zwischen-                                   Artikel 2\nstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen             Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel der Er-\nbeschrieben, wodurch verstärkte Maßnahmen zur Reduzierung        örterung von Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der bi-\nder globalen Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem          lateralen Zusammenarbeit und zur Beurteilung der entsprechen-\ninternationalen Regime nach dem Rahmenübereinkommen der          den Ergebnisse im Rahmen dieses Abkommens zusammen-\nVereinten Nationen über Klimaänderungen, dem dazugehörigen       zukommen, gegebenenfalls gemeinsam mit der Deutsch-Brasi-\nProtokoll von Kyoto und dem Bali-Aktionsplan erforderlich sind;  lianischen Gemischten Kommission.\neingedenk der Notwendigkeit, eine sichere und nachhaltige\nEnergieversorgung und -nutzung zu gewährleisten;                                               Artikel 3\nFolgende Bereiche sind für die bilaterale Zusammenarbeit\nin dem Bewusstsein der Notwendigkeit, bei Verfahren der       nach diesem Abkommen geeignet:\nEnergieerzeugung und im Bereich Energieeffizienz zusammen-\nzuarbeiten, um die Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in     1. Erneuerbare Energien:\nder Atmosphäre zu reduzieren und eine nachhaltige Entwicklung        Nachhaltige Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien\nzu gewährleisten;                                                    wie:\nmit dem gemeinsamen Ziel der Zusammenarbeit bei der Ver-          – Wasserkraft\nbesserung und Entwicklung einer nachhaltigen Energieinfra-           – Windkraft\nstruktur durch Energieeffizienz, Energiesparmaßnahmen und\neiner stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien;                       – Solarenergie\n– Energie aus Biomasse\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an bilateraler\nZusammenarbeit mit dem Ziel der Entwicklung und Verbreitung          – Energie aus festen Abfällen\nvon Technologien, insbesondere im Bereich Energieeffizienz und       – Geothermische Energie\nerneuerbare Energien;\n– Meeresenergie\nangesichts der wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile         – Energie aus Biokraftstoffen;\neines wissenschaftlichen, technologischen, industriellen und\n2. Energieeffizienz:\nwirtschaftlichen Austauschs auf den Gebieten Energieeffizienz\nund erneuerbare Energien für beide Seiten;                           Alle Arten der Energieeinsparung und verantwortungsvollen\nNutzung von Energie wie:\nunter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an einer\n– Entwicklungen in den Bereichen Stromerzeugung, -über-\nVertiefung der Partnerschaft im Energiebereich, wie im von den\ntragung und -verteilung\nRegierungen Brasiliens und Deutschlands im Februar 2002\ngebilligten Aktionsplan vorgesehen;                                  – Zuverlässigkeit und Sicherheit des Stromnetzes\n– Kraft-Wärme-Kopplung\nunter Berücksichtigung der am 17. September 1996 unter-\nzeichneten Grundsatzvereinbarung über technische Zusammen-           – Verfahren und Maßnahmen für Gebäude, Transportsys-\narbeit zwischen den Vertragsparteien sowie des am 20. März              teme, Geräte und andere Ausrüstungsgegenstände sowie\n1996 unterzeichneten Rahmenabkommens über Zusammen-                     industrielle Verfahren\narbeit für wissenschaftliche Forschung und technologische Ent-\n– Verfahren zu Energiemessung, -audit und -prüfung\nwicklung zwischen den Vertragsparteien –\n– Bewährte Verfahren zur Beurteilung der Wirksamkeit von\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Leitsätzen und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz;\n3. Innovative Antriebs- und Erzeugungstechnologien;\nArtikel 1\n4. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung: Förde-\nHauptziel des Abkommens ist die Verbesserung und Entwick-         rung der Entwicklung und Durchführung von Projekten im\nlung einer nachhaltigen Energieinfrastruktur zur Gewährleistung      Einklang mit dem Mechanismus für umweltverträgliche Ent-\neiner sicheren und nachhaltigen Energieversorgung und -nut-          wicklung des Kyoto-Protokolls unter Einbeziehung von Teil-\nzung, insbesondere durch Energieeffizienz, Energiesparmaß-           nehmern beider Länder im Energiebereich;","1004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008\n5. Bestmögliche Technologien für die nachhaltige Erforschung,          (2) Im Einklang mit Absatz 1 erwarten die Vertragsparteien,\nNutzbarmachung und Nutzung von Öl, Kohle und Gas.               dass beteiligte Stellen sich im Voraus über die Bedingungen hin-\nsichtlich des Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums\nverständigen, die im Zuge der Durchführung dieses Abkom-\nArtikel 4\nmens entwickelt oder geschaffen werden, und zwar unter ande-\n(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfah-       rem in Bezug auf Erwerb, Bewahrung, Nutzung und wirtschaft-\nrungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen der Zusammen-        liche Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums sowie Ver-\narbeit aus. Dazu zählen Steuerfördermodelle, Messwesen, Nor-        traulichkeit von Informationen, deren Veröffentlichung oder\nmung, technische Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfah-        Bekanntgabe den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums\nren, Verbreitung bewährter Verfahren, industrielle Entwicklung      gefährden könnte.\nsowie verwandte soziale und ökologische Fragen.\n(2) Um die Zusammenarbeit in den in Artikel 3 genannten                                        Artikel 6\nBereichen zu vertiefen, setzen die Vertragsparteien spezielle          Die Vertragsparteien verweisen auf bestehende Mechanismen\nArbeitsgruppen ein. Die erste Gruppe befasst sich mit Biokraft-     für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit auf den\nstoffen mit Hinblick auf einen Informationsaustausch über Han-      Gebieten erneuerbare Energien und Energieeffizienz.\ndelsfragen, Normen, ökologische und soziale Zertifizierung\nsowie die Erzeugung und Nutzung von Biokraftstoffen im Ein-                                       Artikel 7\nklang mit den drei Grundpfeilern der nachhaltigen Entwicklung:\nUmwelt, Wirtschaft und Soziales.                                       (1) In Übereinstimmung mit den Haushaltsbestimmungen\nbeider Vertragsparteien unterliegen Ausgaben im Zusammen-\n(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, den Infor-       hang mit im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivi-\nmationsaustausch in Bereichen wie Marktzugang und Handels-          täten der Verfügbarkeit entsprechender Mittel.\nhemmnisse zu fördern und so den internationalen Handel zu\n(2) Die Ausgaben im Zusammenhang mit Reisekosten, insbe-\nvereinfachen.\nsondere für Flugtickets und Tagegelder, die infolge von im Rah-\n(4) Die Förderung des Austauschs von Fachwissen erfolgt          men dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten entstehen,\ndurch Konsultationen auf Regierungsebene, Beteiligung an            werden von der jeweiligen Vertragspartei beglichen.\ngemeinsamen Seminaren und Workshops sowie im Rahmen von\n(3) Die Ausgaben im Zusammenhang mit Projekten, Unter-\nMessen und Ausstellungen. Die Vertragsparteien unterstützen\nstützung, Beratung und Ähnlichem werden von der Vertrags-\nden Austausch von Wissenschaftlern und Sachverständigen\npartei beglichen, die diese gewünscht hat, soweit die Vertrags-\nsowie die intensivere Nutzung bereits vorhandener gemein-\nparteien nichts anderes vereinbaren.\nsamer Foren mit der Wirtschaft.\n(5) Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls gemein-                                      Artikel 8\nsame Maßnahmen in Bezug auf Forschung und Entwicklung in\nStreitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung die-\nden in Artikel 3 genannten Bereichen.\nses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diploma-\n(6) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über      tischem Wege beigelegt.\ndie Standpunkte auszutauschen, die sie im Zusammenhang mit\nden in Artikel 3 genannten Bereichen in internationalen Foren                                     Artikel 9\nvertreten.\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die gesetzlichen Ver-\nfahren der beiden Vertragsparteien abgeschlossen sind und die\nArtikel 5                              entsprechenden diplomatischen Noten ausgetauscht wurden.\n(1) Nach den in beiden Ländern geltenden innerstaatlichen           (2) Dieses Abkommen bleibt ab dem Tag seines Inkrafttretens\nRechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften achten        fünfzehn Jahre lang in Kraft und wird automatisch jeweils um\ndie Vertragsparteien die Rechte des geistigen Eigentums, die im     fünf Jahre verlängert, sofern es nicht von einer der Vertragspar-\nZuge der Durchführung dieses Abkommens entwickelt oder              teien mindestens zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt\ngeschaffen werden.                                                  wird.\nGeschehen zu Brasilia am 14. Mai 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDagmar Wöhrl\nProt von Kunow\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nSamuel Pinheiro Guimarães"]}