{"id":"bgbl2-2008-26-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":26,"date":"2008-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_26.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-08-15T00:00:00Z","page":978,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008\nFinanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen und                                      Artikel 4\nLeistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten des in Artikel 1\nDie Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der\nAbsatz 1 bezeichneten Vorhabens dienen, nicht zur Erbringung\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nder in diesem Absatz genannten Steuern verwendet werden.\nvon Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den\n(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nFinanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,          nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nhat die Regierung von Georgien vorab die entsprechenden Mit-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\ntel in ihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die KfW kann ent-     publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsprechende Nachweise verlangen. Etwaige im Widerspruch mit            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ndiesem Artikel erhobene Steuern hat die Regierung von Geor-           nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngien zu erstatten.\nArtikel 5\n(4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Mate-\nrialien, Ausrüstung und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nErfüllung des in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Vorhabens nach       Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nGeorgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern, Zöllen,           Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nAbgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien gesetzlich            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nvorgeschrieben sind.                                                  des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 3. Juni 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. F l o r\nFür die Regierung von Georgien\nGilauri\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 2008\nDas in Ramallah am 30. Juni 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 30. Juni 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008                            979\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die der Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen\nund\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation              rungsbeitrages erfüllen.\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-             sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-\nsischen Behörde,                                                     sischen Behörde, von der KfW für diese Vorhaben, bis zur Höhe\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrages, ein Darlehen zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzu vertiefen,                                                        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     zes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel-\nin den Palästinensischen Gebieten beizutragen,                       ständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten des Vertretungsbüros\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\nder Bundesrepublik Deutschland in Ramallah an die Palästinen-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nsische Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen\nrungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nBehörde vom 15. November 2007 und vom 17. Dezem-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nber 2007 –\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:                                   der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nArtikel 1                               licht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nlicht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-        rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nten der Palästinensischen Behörde oder anderen auszuwählen-          der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                        (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen um-\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 47 500 000,– EUR (in             gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nWorten: siebenundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für      werden.\ndie Vorhaben:\na) „Temporärer internationaler Mechanismus“ bis                  zu                               Artikel 2\n20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro);              (1) Die Vewendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nb) Aufstockung „Armutsorientiertes Beschäftigungsprogramm V“         träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nbis zu 850 000,– EUR (in Worten: achthundertfünfzigtausend      werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nEuro);                                                          die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nc) „Grundbildungsprogramm“ bis zu 15 000 000,– EUR (in\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nWorten: fünfzehn Millionen Euro);\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nd) „Wasserverlustreduzierung Nablus, Phase II“ bis zu\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\n10 150 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen einhundertfünf-\ngejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nzigtausend Euro);\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\ne) Aufstockung „Wasserversorgung Tulkarem“ bis zu                    31. Dezember 2015.\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Millionen fünfhunderttau-\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nsend Euro),\nder Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und        Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschut-         che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-\nzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel- rungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantie-\nständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur        ren.","980             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008\nArtikel 3                               serverwertung Al Bireh/Deir Debwan“ vorgesehene Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von bis zu 1 022 583,76 EUR (in Worten:\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\neine Million zweiundzwanzigtausendfünfhundertdreiundachtzig\nPalästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nEuro und sechsundsiebzig Cent) wurde in Artikel 5 Absatz 1 des\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nAbkommens vom 25. Oktober 2005, korrigiert durch Noten-\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nwechsel vom 27. März/17. April 2008, zwischen der Regierung\nerwähnten Verträge in den Palästinensischen Gebieten erhoben\nder Bundesrepublik Deutschland und der Palästinensischen\nwerden.\nBefreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behör-\nde über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 reprogrammiert und\nArtikel 4                               als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Beschäftigungspro-\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der        gramm – Armutsorientierte Infrastruktur V“ zur Verfügung\nPalästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der           gestellt. Dieser Betrag, in Höhe von 1 022 583,76 EUR (in Wor-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten         ten: eine Million zweiundzwanzigtausendfünfhundertdreiund-\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den         achtzig Euro und sechsundsiebzig Cent), wird reprogrammiert\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-      und als Finanzierungsbeitrag für die Aufstockung der Begleit-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte       maßnahme des Vorhabens „Europäisch-Palästinensischer Kre-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-      ditgarantiefonds“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\npublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt       rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-         (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                               1. August 2001 und vom 25. Oktober 2005, korrigiert durch\nNotenwechsel vom 27. März/17. April 2008, zwischen der\nArtikel 5                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\n(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des           sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-\nAbkommens vom 1. August 2001 zwischen der Regierung der            schen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit auch für die-\nBundesrepublik Deutschland und der Palästinensischen Befrei-       ses Vorhaben.\nungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserversorgung Jerusalem                                    Artikel 6\nWater Undertaking, Wasserverlustreduzierung Nablus, Abwas-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nserverwertung Al Bireh/Deir Debwan) für das Vorhaben „Abwas-       Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 30. Juni 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörg Ranau\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nRiyad Najib al-Malki"]}