{"id":"bgbl2-2008-26-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":26,"date":"2008-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-08-15T00:00:00Z","page":976,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["976            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008\nStreitkräften zu vereinbaren. Die Streitkräfte können ver-        5.1.3 Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen sind auf\nlangen, dass Namen von Unternehmern weggelassen,                         Verlangen der Streitkräfte neben der verpflichtenden Be-\nhinzugefügt oder ausgetauscht werden. Die deutschen                      kanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland auch\nBehörden prüfen Leistungsfähigkeit und Sachkunde                         in anderen Staaten zu veröffentlichen.“\nsowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die techni-\nschen Fähigkeiten der von ihnen und – soweit die Streit-                                     Artikel 3\nkräfte es wünschen – auch der von diesen genannten\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung\nUnternehmern. Die deutschen Behörden richten sich nach\nin Kraft.\nden Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben gemäß\nArtikel 5.1. Die Vorschläge der Streitkräfte werden berück-\nsichtigt, soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht                                        Artikel 4\nwidersprechen. Gegebenenfalls geben die deutschen                    Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache\nBehörden den Streitkräften den Grund für die Zurückwei-           geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nsung der Vorschläge der Streitkräfte schriftlich bekannt.         ist.\n10. Juni 2008\nFür das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland\nMichael Halstenberg\n4. Juli 2008\nFür die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nbritischen Streitkräfte\nR. A. M. S. M e l v i n\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 2008\nDas in Tiflis am 3. Juni 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Überregionales Programm\nzur Kontrolle der Tuberkulose II) ist nach seinem Artikel 5\nam 4. August 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008                           977\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Überregionales Programm zur Kontrolle der Tuberkulose II)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme\nzur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesse-\nund\nrung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-\ndie Regierung von Georgien –                     deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         renfalls ein Darlehen gewährt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            der Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nzu vertiefen,                                                       Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-\nre Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls\nAnwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Georgien beizutragen,                                                                        Artikel 2\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. August 2003               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und           Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nder Regierung von Georgien über Finanzielle Zusammenarbeit          wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nund auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über die          zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nentwicklungspolitische Zusammenarbeit vom 22. September             träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n2006 –                                                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nsind wie folgt übereingekommen:                                  entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nArtikel 1                               geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2015.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung von Georgien oder anderen, von beiden           (3) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag     sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nin Höhe von bis zu 1 350 000,00 EUR (in Worten: eine Million        zierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\ndreihundertfünfzigtausend Euro) für das Vorhaben „Überregio-        tieren.\nnales Programm zur Kontrolle der Tuberkulose II“ zu erhalten,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt                                      Artikel 3\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         (1) Die Regierung von Georgien erhebt von den Firmen und\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.                       Fachkräften, die mit von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland ermöglichten Mitteln finanziert werden, für Liefe-\n(2) Ziel des Vorhabens ist es, durch die Verbesserung der        rungen, Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten des in\nDiagnose und Behandlung der unterschiedlichen Form der              Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Vorhabens keine direkten Steu-\nTuberkulose in Georgien, entsprechend der von der Weltge-           ern (insbesondere Einkommen-, Gewinnsteuer und andere\nsundheitsorganisation (World Health Organisation) empfohlenen       direkte Steuern) und Sozialabgaben. Ausgenommen von dieser\nDOTS-Strategie (Directly Observed Treatment, Short Course),         Steuerbefreiung sind:\neinen Beitrag zur Unterbrechung der Tuberkulose-Infektionsket-\n–   Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,\nte in der Region zu leisten.\n–   ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nGeorgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nMusterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung von\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nGeorgien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\nvom Vermögen) durch eine nicht durch FZ-Mittel finanzierte\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nTätigkeit begründen,\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\n–   lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeziehungsweise ausländischer) Fachkräfte.\nund der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein            (2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch-\nVorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder          steuer) garantiert die Regierung von Georgien, dass die Mittel\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche der"]}