{"id":"bgbl2-2008-24-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":24,"date":"2008-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/24#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_24.pdf#page=34","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Subunternehmen \"Analytic Services, Inc.\" und \"Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-02-03, DOCPER-AS-11-29)","law_date":"2008-07-18T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2008\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“ und\n„Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-02-03, DOCPER-AS-11-29)\nVom 18. Juli 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. Juli 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Subunternehmen\n„Analytic Services, Inc.“ und „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-02-03, DOCPER-AS-11-29) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Juli 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nAndreas von Mettenheim\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 10. Juli 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0910 vom 10. Juli 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen The Analysis Group, LLC (DOCPER-AS-55-03) (amerikanische Verbalnote Num-\nmer 292)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen The Analysis Group, LLC einen Ver-\ntrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unterneh-\nmen The Analysis Group, LLC hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte Verträge\nmit in den nachstehend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen\ngeschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2008          935\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur\nErleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Subunternehmen Analytic Services, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-02-03 mit einer Laufzeit vom\n28. März 2008 bis 31. Juli 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBereitstellung von Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der United\nStates Air Force – Europe (HQ USAFE). Unterstützung einer breiten Palette von\nRüstungskontrollaktivitäten auf der Grundlage rechtlich und politisch bindender\nVerträge und Abkommen, unter anderem INF-Vertrag, KSE-Vertrag, Wiener Doku-\nment 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über den Offenen Himmel\nsowie Weltweiter Austausch Militärischer Information (GEMI). Inhaltliche Einschät-\nzung der direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das euro-\npäische Einsatzgebiet. Beratung der Führungskräfte im HQ USAFE im Hinblick auf\nVertragserfordernisse und -verpflichtungen und Sicherstellung, dass die Dislozie-\nrung von Streitkräften im Einklang mit den festgelegten Beschränkungen steht.\nEinspeisung, Prüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl\nund Status der US-Streitkräfte in Europa mittels des Compliance Monitoring and\nTracking System. Beaufsichtigung des erforderlichen Austauschs militärischer\nDaten im Zusammenhang mit den oben erwähnten Verträgen und Abkommen.\nUnterstützung von Vor-Ort-Inspektionen, die im Rahmen der Verträge an Stand-\norten in ganz Europa, an denen US-Streitkräfte stationiert sind, erforderlich sind.\nUnterweisung von Standortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Vor-Ort-\nInspektionen sowie hinsichtlich der Regelung des Zugangs zu Standorten oder\nEinrichtungen unter Wahrung der dem Geheimschutz unterliegenden Programme\nund Informationen der US-Streitkräfte, der NATO und der Verbündeten. Erbrin-\ngung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Auftrags des USAFE Threat\nReduction Branch im Bereich Proliferationsbekämpfung und Nuklearstrategie.\nErarbeitung von Bedarfsplänen für die angemessene Erfüllung aktueller und\nzukünftiger Rüstungskontrollanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Arms Control Advisor (Anhang III.2.).\nb) Das Subunternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-29 mit\neiner Laufzeit vom 28. März 2008 bis 27. März 2009 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nBereitstellung von Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der United\nStates Air Force – Europe (HQ USAFE). Unterstützung einer breiten Palette von\nRüstungskontrollaktivitäten auf der Grundlage rechtlich und politisch bindender\nVerträge und Abkommen, unter anderem INF-Vertrag, KSE-Vertrag, Wiener Doku-\nment 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über den Offenen Himmel\nsowie Weltweiter Austausch Militärischer Information (GEMI). Inhaltliche Einschät-\nzung der direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das euro-\npäische Einsatzgebiet. Beratung der Führungskräfte im HQ USAFE im Hinblick auf\nVertragserfordernisse und -verpflichtungen und Sicherstellung, dass die Dislozie-\nrung von Streitkräften im Einklang mit den festgelegten Beschränkungen steht.\nEinspeisung, Prüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl\nund Status der US-Streitkräfte in Europa mittels des Compliance Monitoring and\nTracking System. Beaufsichtigung des erforderlichen Austauschs militärischer\nDaten im Zusammenhang mit den oben erwähnten Verträgen und Abkommen.\nUnterstützung von Vor-Ort-Inspektionen, die im Rahmen der Verträge an Stand-\norten in ganz Europa, an denen US-Streitkräfte stationiert sind, erforderlich sind.\nUnterweisung von Standortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Vor-Ort-\nInspektionen sowie hinsichtlich der Regelung des Zugangs zu Standorten oder\nEinrichtungen unter Wahrung der dem Geheimschutz unterliegenden Programme\nund Informationen der US-Streitkräfte, der NATO und der Verbündeten. Erbrin-\ngung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Auftrags des USAFE Threat\nReduction Branch im Bereich Proliferationsbekämpfung und Nuklearstrategie.\nErarbeitung von Bedarfsplänen für die angemessene Erfüllung aktueller und\nzukünftiger Rüstungskontrollanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Arms Control Advisor (Anhang III.2.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.","936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2008\n3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des\nHauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-55-03) oder der letzt-\ngültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-\nten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen dem\nHauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten Sub-\nunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buch-\nstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Ver-\ntrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen\nnach Ablauf des vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauftrags ein Folgeauftrag vor-\nliegt. Kopien der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Subunternehmen\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das\ngenannte Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. Juli 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0910\nvom 10. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n10. Juli 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}