{"id":"bgbl2-2008-23-4","kind":"bgbl2","year":2008,"number":23,"date":"2008-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/23#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_23.pdf#page=42","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-afghanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-07-30T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-afghanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 2008\nDas in Kabul am 10. November 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Islamischen Republik Afghanistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 10. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Islamischen Republik Afghanistan –          licht es der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen         (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nRepublik Afghanistan,                                               42 400 000,– EUR (in Worten: zweiundvierzig Millionen vierhun-\nderttausend Euro) zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            1. Für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                           a) „Übertragungsleitung Heiratan – Pul-e-Khumri“ bis zu\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 b) „Dezentralisierte Energieversorgung durch erneuerbare\nEnergiequellen“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            Millionen Euro);\nin der Islamischen Republik Afghanistan beizutragen,                    c) „Rehabilitierung der Wasserkraftwerke Mahipar und\nSarobi“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                Euro);\nlungen vom 25. Juli 2006 –\nd) „Trinkwasserversorgung Kabul II“ bis zu 1 500 000,– EUR\nsind wie folgt übereingekommen:                                          (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2008                              895\ne) „Aufbau einer Mikrofinanzbank“ bis zu 400 000,– EUR               wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n(in Worten: vierhunderttausend Euro);                           Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.\nf)   „Förderung des Grundbildungsprogramms“ bis zu\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-\nsend Euro);                                                                                 Artikel 3\ng) „Unterstützung von Vorhaben des Treuhandfonds für                    Die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan stellt die\nden Wiederaufbau Afghanistans (ARTF V)“ bis zu                  KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\n20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro),           gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-               führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nhaben festgestellt worden ist.                                       Islamischen Republik Afghanistan erhoben werden.\n2. Von der Gesamtzusage in Absatz 1 wurden Finanzierungs-\nbeiträge in Höhe von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten:                                       Artikel 4\nsechs Millionen Euro), die zu je 3 000 000,– EUR (in Worten:\nDie Regierung der Islamischen Republik Afghanistan über-\ndrei Millionen Euro) auf die Vorhaben in Absatz 1 Nummer 1\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nBuchstaben a und c entfallen, bereits im Jahre 2005 der\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nRegierung der Islamischen Republik Afghanistan mit Verbal-\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kabul\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nvom 20. Dezember 2005 zugesagt.\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nland und der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                         Artikel 5\nder Regierung der Islamischen Republik Afghanistan zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge                Die für das Vorhaben „Wiederaufbau Afghanistan“ vorgesehe-\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für             nen Finanzierungsbeiträge aus dem Jahr 1979 werden mit\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                 einem Betrag von 1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-             zweiundzwanzigtausendfünfhundertdreiundachtzig Euro und\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                   sechsundsiebzig Cent) reprogrammiert und\n– mit einem Teilbetrag von 400 000,– EUR (in Worten: vierhun-\nArtikel 2                                       derttausend Euro) zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                   Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben „Übertragungs-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt               leitung Heiratan – Pul-e-Khumri“ verwendet,\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                – mit einem Teilbetrag von 622 583,76 EUR (in Worten: sechs-\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                  hundertzweiundzwanzigtausendfünfhundertdreiundachtzig\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-               Euro und sechsundsiebzig Cent) zusätzlich für das in Artikel 1\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Dezen-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge               tralisierte Energieversorgung durch erneuerbare Energiequel-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach           len“ verwendet,\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                  wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\ngeschlossen wurden. Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2               worden ist.\ngenannten Beträge endet für diese Beträge die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2014. Für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.                                            Artikel 6\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan,                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsoweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,         Kraft.\nGeschehen zu Kabul am 10. November 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in den Sprachen Deutsch, Dari und Englisch, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und Dari Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeidt\nFür die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\nD r. R a n g e e n D a d f a r S p a n t a"]}