{"id":"bgbl2-2008-23-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":23,"date":"2008-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/23#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_23.pdf#page=40","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-afghanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-07-30T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-afghanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 2008\nDas in Kabul am 10. November 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Afghanistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nist nach seinem Artikel 6\nam 10. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Islamischen Republik Afghanistan –          licht es der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen         Frankfurt (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nRepublik Afghanistan,                                               41 000 000,00 EUR (in Worten: einundvierzig Millionen Euro) zu\nerhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            1. Für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                           a) „Übertragungsleitung Heiratan – Pul-e-Khumri“ bis zu\n8 000 000,00 EUR (in Worten: acht Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 b) „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Chak-e-Wardak“\nbis zu 2 000 000,00 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        c) „Trinkwasserversorgung Kabul II“ bis zu 10 000 000,00 EUR\nin der Islamischen Republik Afghanistan beizutragen,                        (in Worten: zehn Millionen Euro);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            d) „Unterstützung von Vorhaben des Treuhandfonds für den\nlungen vom 6. Juli 2005 –                                                   Wiederaufbau Afghanistans (Afghanistan Reconstruction\nTrust Fund – ARTF) im Jahr 2006“ bis zu 20 000 000,00 EUR\nsind wie folgt übereingekommen:                                          (in Worten: zwanzig Millionen Euro),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2008                              893\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben              rung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islami-\nfestgestellt worden ist.                                                schen Republik Afghanistan erhoben werden.\n2. Einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nund Fachkräftefonds bis zu 1 000 000,00 EUR (in Worten:                                         Artikel 4\neine Million Euro).\nDie Regierung der Islamischen Republik Afghanistan über-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nland und der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan             Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                   Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nder Regierung der Islamischen Republik Afghanistan zu einem             Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-                                        Artikel 5\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(1) Die in der Vereinbarung in der Form des Notenwechsels\nvom 14. Oktober/3. November 2004 zwischen der Regierung\nArtikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islami-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten               schen Republik Afghanistan über Finanzielle Zusammenarbeit\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt           2004 für das Vorhaben „Wasserversorgung der Westprovinzen\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen               (Herat II)“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-              einem Betrag von 1 500 000,00 EUR (in Worten: eine Million\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-           fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge           „Trinkwasserversorgung Kabul II“ verwendet, wenn nach Prü-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach       fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                     (2) Die im Abkommen vom 19. Mai 1977 zwischen der Regie-\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit               rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nAblauf des 31. Dezember 2013.                                           Republik Afghanistan über Kapitalhilfe für das Vorhaben „Aus-\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan,              bau des Rundfunks“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge wer-\nsoweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,        den mit einem Betrag von 153 033,56 EUR (in Worten: einhun-\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach               dertdreiundfünfzigtausendunddreiunddreißig Euro und sechs-\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-           undfünfzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Arti-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.                                     kel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben „Studien- und\nFachkräftefonds“ verwendet.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Islamischen Republik Afghanistan stellt die\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-               Kraft.\nGeschehen zu Kabul am 10. November 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in den Sprachen Deutsch, Dari und Englisch, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und Dari Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeidt\nFür die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\nDr. R a n g e e n D a d f a r S p a n t a"]}