{"id":"bgbl2-2008-22-7","kind":"bgbl2","year":2008,"number":22,"date":"2008-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_22.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen","law_date":"2008-07-23T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008                          835\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Albanien\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-         erhoben werden.\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                 Artikel 4\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit         Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nder entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.           Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n2011.                                                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3                                 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt     republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und          ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 16. Dezember 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Peter Annen\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAnastasi Angjeli\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 23. Juli 2008\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend\nerscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 in der am 11. und\n12. Oktober 1976 geänderten Fassung (BGBl. 1983 II S. 706, 712) ist nach\nihrem Artikel 2 für\nMontenegro                                                     am 14. Februar 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Februar 2008 (BGBl. II S. 177).\nBerlin, den 23. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nAndreas von Mettenheim"]}