{"id":"bgbl2-2008-22-6","kind":"bgbl2","year":2008,"number":22,"date":"2008-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/22#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_22.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-07-21T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 2008\nDas in Tirana am 16. Dezember 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 („Familien-\nplanung III“) ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\n„Familienplanung III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es\nals Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\nund\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\ndie Regierung der Republik Albanien –               trags erfüllt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nAlbanien,                                                         Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Albanien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     beitrags ein Darlehen zu erhalten.\nzu vertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nin der Republik Albanien beizutragen –                            zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nfür mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient oder\nals eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nArtikel 1                             fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nlicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von\nbeiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                             Artikel 2\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) für das Vorhaben      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n„Familienplanung III“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie"]}