{"id":"bgbl2-2008-22-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":22,"date":"2008-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_22.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-07-21T00:00:00Z","page":832,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 2008\nDas in Tirana am 8. November 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 26. Februar 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 2 600 000,– EUR\n(in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend Euro) für\nund\ndas Vorhaben „Refinanzierung von kleinen Unternehmen im\nder Ministerrat der Republik Albanien –                   ländlichen und städtischen Raum“, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                           2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\n210 000,– EUR (in Worten: zweihundertzehntausend Euro)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens.\nzu vertiefen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch ein anderes\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Albanien beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\n17. April 1998 –                                                    punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nsind wie folgt übereingekommen:                                  weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nArtikel 1\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von       (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-     gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ngende Beträge zu erhalten:                                          werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008                             833\nArtikel 2                                                             Artikel 3\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die             Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-             lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger             Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Albanien\ndes Darlehens beziehungsweise des Finanzierungsbeitrages zu            erhoben werden.\nschließende Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der                                     Artikel 4\nin Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge ent-\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nmit Ablauf des 31. Dezember 2006.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht          kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-          für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1          Genehmigungen.\nzu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 5\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-           terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-           Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber              zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                        des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 8. November 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnen\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nEnno Bozdo"]}