{"id":"bgbl2-2008-22-4","kind":"bgbl2","year":2008,"number":22,"date":"2008-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_22.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan im Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Islamischen Republik Afghanistan","law_date":"2008-07-18T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber den Transit von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan\nim Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nzur Stabilisierung und zum Wiederaufbau\nder Islamischen Republik Afghanistan\nVom 18. Juli 2008\nDas in Berlin am 1. Februar 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasach-\nstan über den Transit von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan im\nZusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr der\nBundesrepublik Deutschland zur Stabilisierung und zum\nWiederaufbau der Islamischen Republik Afghanistan ist\nnach seinem Artikel 12 Abs. 1\nam 11. Januar 2008\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nAndreas von Mettenheim","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008                      829\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber den Transit von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan\nim Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nzur Stabilisierung und zum Wiederaufbau\nder Islamischen Republik Afghanistan\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                tungswaffen, logistische Sonderausrüstung, Uniformen und\ndazugehörige Dienstgradabzeichen und Kennzeichnungen,\nund\ndie sich im Verantwortungsbereich der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Kasachstan,                  Deutschland befinden, wobei die Einschränkungen des Ver-\nim Weiteren Vertragsparteien genannt –                  trags vom 19. November 1990 über konventionelle Streit-\nkräfte in Europa berücksichtigt werden;\nin Anbetracht der Bestimmungen der Resolutionen 1368           b) „Personal“ – militärische und zivile Angehörige der Bundes-\n(2001), 1373 (2001), 1386 (2001), 1444 (2002), 1510 (2003), 1536      republik Deutschland;\n(2004), 1589 (2005), 1623 (2005) und 1707 (2006) des Sicher-\nheitsrats der Vereinten Nationen,                                 c) „Transit“ – Durchfahrt/Durchflug über/durch das Hoheitsge-\nbiet der Republik Kasachstan per Eisenbahn/Luftfahrzeug\nmit dem Ziel, die internationalen Bemühungen zur Stabilisie-       gemäß Routen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen\nrung und zum Wiederaufbau der Islamischen Republik Afghanis-          der Republik Kasachstan zur Verfügung gestellt werden;\ntan zu unterstützen –\nd) „Luftfahrzeug“ – Luftfahrzeug der Bundesrepublik Deutsch-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    land einschließlich Luftfahrzeuge, auf die die Bestimmungen\ndes Kapitels 2 Band I Anhang 16 des Abkommens vom\n7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt\nArtikel 1                                 anwendbar sind;\n(1) Dieses Abkommen bestimmt das Verfahren für den von         e) „Grenzkontrollposten“ – Gelände innerhalb der Eisenbahn-\nder Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Transit von             station sowie ein anderer speziell ausgestatteter Ort, wo\nWehrmaterial und Personal über/durch das Hoheitsgebiet der            Grenz- und Zollkontrolle und bei Bedarf auch andere Arten\nRepublik Kasachstan zur Unterstützung der internationalen             von Kontrolle des Wehrmaterials und des Personals beim\nBemühungen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Isla-          Passieren der staatlichen Grenze der Republik Kasachstan\nmischen Republik Afghanistan.                                         durchgeführt werden.\n(2) Bei Notwendigkeit können Details für die Durchführung\ndes Transits durch das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan                                  Artikel 2\nin gesonderten Abkommen vereinbart werden.\n(1) Transitflüge von Luftfahrzeugen über das Hoheitsgebiet\n(3) Im Sinne dieses Abkommens werden die darin verwende-\nder Republik Kasachstan erfolgen auf der Grundlage einer Son-\nten Begriffe wie folgt definiert:\ndererlaubnis, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der\na) „Wehrmaterial“ – Waffensysteme unterschiedlicher Art und       Republik Kasachstan erteilt wird.\nderen Einsatzunterstützungsmittel, darunter Trägermittel,\n(2) Die kasachische Vertragspartei bestimmt zu in Artikel 1\nLenksysteme, Starteinrichtungen, Führungssysteme sowie\ndieses Abkommens angegebenen Zwecken eine einheitliche\nweiteres spezifisches, technisches Gerät und andere für die\nJahresnummer für die jährlich zu erneuernde Sondererlaubnis\nAusrüstung der Streitkräfte vorgesehene Frachtgüter, Muni-\nfür Transitflüge.\ntion und deren Bestandteile, Ersatzteile, Geräte und Geräte-\nzubehör, Lebenserhaltungssysteme für das Personal der           (3) Zur Erlangung der Sondererlaubnis für die Nutzung des\nStreitkräfte, Sammelschutzeinrichtungen und persönliche      Hoheitsgebietes der Republik Kasachstan übermittelt die deut-\nABC-Schutzausstattung, Mittel zur Vorbeugung und             sche Vertragspartei der kasachischen Vertragspartei rechtzeitig\nBehandlung der Folgen des Einsatzes von Massenvernich-       eine Anfrage auf diplomatischem Wege.","830               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008\n(4) Die Sondererlaubnis erlischt automatisch, falls die Gültig- Kasachstan nicht verlassen, mit Ausnahme der technischen\nkeit dieses Abkommens beendet wird.                                Kontrolle des Zuges und des Wehrmaterials.\n(5) Die deutsche Vertragspartei legt eine Mitteilung über die\nNutzung des Hoheitsgebietes der Republik Kasachstan von                                          Artikel 6\nLuftfahrzeugen gemäß den von der kasachischen Vertragspartei\nzur Verfügung gestellten Korridoren (Anlage) mindestens               (1) Das Personal unterliegt während seines Aufenthalts im\n24 Stunden vor dem geplanten Abflug vor, indem dem Haupt-          Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan der Gerichtsbarkeit der\nzentrum für die Planung des Flugverkehrs der Republik              Republik Kasachstan, außer in den in Absatz 2 aufgeführten Fäl-\nKasachstan (AFTN – UAAKZDZK, UAAAZDZW) ein Flugplan                len.\nunter Angabe folgender Flugdaten übermittelt wird:                    (2) Das Personal unterliegt der Gerichtsbarkeit der Republik\n– einheitliche Jahresnummer der Sondererlaubnis;                   Kasachstan während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der\nRepublik Kasachstan im Zusammenhang mit diesem Abkom-\n– Typ, Registriernummer und Rufzeichen des Luftfahrzeugs;          men nicht,\n– Abflug- und Zielpunkt des Luftfahrzeugs;                         a) wenn strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten\n– allgemeine Angaben zum Transport (Personen/Güter/Gefahr-              gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie gegen das\ngut);                                                                 Personal oder in Bezug auf der Bundesrepublik Deutschland\ngehörende Güter begangen werden;\n– Datum, vollständige Route und Plan des Fluges unter ver-\nbindlicher Angabe der Flugstrecken während des Fluges, der       b) wenn strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten in\nGrenzpunkte des Hoheitsgebietes der Republik Kasachstan.              unmittelbarer Ausübung dienstlicher Obliegenheiten began-\ngen werden.\n(6) Flüge von Luftfahrzeugen auf Flugstrecken der Republik\nKasachstan müssen unter Einhaltung von internationalen Flug-\nregeln für zivile Luftfahrzeuge erfolgen.                                                        Artikel 7\n(7) Die kasachische Vertragspartei bietet den Luftfahrzeugen       (1) Wehrmaterial und das Personal unterliegen beim Transit\nFlugnavigationsservice unter Erhebung von Flugnavigationsge-       entsprechend diesem Abkommen der Grenz- und Zollkontrolle\nbühren an.                                                         und, falls erforderlich, auf Entscheidung der zuständigen kasa-\n(8) Luftfahrzeuge, die über das Hoheitsgebiet der Republik      chischen Behörden auch anderen Arten der Kontrolle sowie der\nKasachstan fliegen, müssen ausgestattet sein mit:                  Abfertigung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und\nden gesetzlichen Bestimmungen der Republik Kasachstan.\na) Funkgeräten, die die bilaterale Funkkommunikation mit der\nAeronavigationsbehörde sicherstellen;                             (2) Die Inaugenscheinnahme des Wehrmaterials und des Per-\nsonals bei Grenz- und Zollkontrollen, die Einforderung und Prü-\nb) Funkmessantwortgerät (Transponder), das gemäß dem Ver-          fung der für die Durchführung der Grenz- und Zollkontrolle not-\nfahren der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO)  wendigen zusätzlichen Unterlagen und Angaben am Grenzkon-\nfunktioniert.                                                  trollposten erfolgen nur dann, wenn seitens der Grenz- und Zoll-\n(9) Der Funkverkehr der Besatzung von Luftfahrzeugen mit        behörden der Republik Kasachstan ein begründeter Verdacht\nDispatchern wird in englischer Sprache nur nach festgelegten       besteht, dass die deklarierten Güter nicht diejenigen Güter sind,\nRegeln für den Funkverkehr geführt.                                für deren Transit eine Erlaubnis erteilt worden ist.\n(3) Der Transit von Wehrmaterial und Personal über die\nArtikel 3                             Staatsgrenze der Republik Kasachstan erfolgt ohne Erhebung\nDer Transit des Wehrmaterials per Eisenbahn erfolgt entspre-    von Zollabgaben, Zollabfertigungsgebühren und Steuern.\nchend den Zielen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit\nden gesetzlichen Vorschriften der Republik Kasachstan auf der                                    Artikel 8\nGrundlage einer Erlaubnis, die von der dafür zuständigen\nExportkontrollbehörde der Republik Kasachstan erteilt wird.           Die deutsche Vertragspartei oder von ihr beauftragte Organi-\nsationen erstatten der kasachischen Vertragspartei und kasa-\nchischen juristischen Personen die Kosten für die konkreten im\nArtikel 4                             Zusammenhang mit dem Transit stehenden Dienstleistungen.\n(1) Der Transit des Personals erfolgt visafrei bei Vorlage von\nDiplomaten-, Dienst- oder Reisepässen.\nArtikel 9\n(2) Die Vertragsparteien kooperieren in allen mit der Sicher-\nInformationen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit\nstellung des Aufenthalts des Personals im Hoheitsgebiet der\neinem Transit erhält, dürfen ohne schriftliches Einverständnis\nRepublik Kasachstan zusammenhängenden Fragen.\nder Vertragspartei, die diese Informationen unterbreitet hat,\n(3) Die deutsche Vertragspartei unterrichtet die kasachische    nicht an Dritte übermittelt werden.\nVertragspartei über einen geplanten Transit des Personals per\nEisenbahn mindestens 72 Stunden vor der Einfahrt/Ankunft in\ndas Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan, indem sie eine                                       Artikel 10\nNamensliste unter Angabe der Passdaten und Dienstbezeich-             (1) Die Vertragsparteien erheben bei Tätigkeiten im Zusam-\nnungen vorlegt.                                                    menhang mit der Ausführung dieses Abkommens gegeneinan-\nder keine Ansprüche und strengen gegeneinander keine zivil-\nArtikel 5                             rechtlichen Gerichtsverfahren an; ausgenommen sind Ansprü-\nche wegen Schäden an Leben, körperlicher Unversehrtheit oder\n(1) Das Personal ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmun-  wegen materieller Schäden, die Ergebnis vorsätzlicher Handlun-\ngen der Republik Kasachstan, einschließlich der Zollvorschriften   gen sind. Bei Schäden durch eine Havarie werden die Ansprü-\nund sonstiger Vorschriften, einzuhalten und sich nicht in die      che gegenüber der Seite geltend gemacht, die den Schaden\ninneren Angelegenheiten der Republik Kasachstan einzu-             schuldhaft herbeigeführt hat.\nmischen.\n(2) Soweit die deutsche Vertragspartei den Schaden eines\n(2) Das Personal darf beim Transit Uniform tragen.\nDritten bei der Durchführung des Transits schuldhaft herbeige-\n(3) Während des gesamten Transits darf das Personal den         führt hat, leistet sie Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmun-\nZug ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörden der Republik       gen der Republik Kasachstan.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008                        831\nArtikel 11                                  Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nStreitfragen und Meinungsverschiedenheiten im Zusammen-\nhang mit der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen                   (2) Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeich-\ndieses Abkommens werden auf dem Wege von Konsultationen             nung vorläufig angewendet nach Maßgabe der gesetzlichen\nund Verhandlungen beigelegt.                                        Bestimmungen der Republik Kasachstan.\n(3) Dieses Abkommen wird für unbestimmte Dauer geschlos-\nArtikel 12\nsen und endet sechs Monate nachdem eine der Vertragspartei-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die         en auf diplomatischem Wege der anderen Vertragspartei ihre\nRegierung der Republik Kasachstan der Regierung der Bundes-         Absicht notifiziert hat, die Gültigkeit dieses Abkommens zu\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen      beenden.\nGeschehen zu Berlin am 1. Februar 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der russi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteinmeier\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nTa s h i n\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber den Transit von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan\nim Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nzur Stabilisierung und zum Wiederaufbau\nder Islamischen Republik Afghanistan\nVorgeschlagene Routen\n1. AZABI/ITAKA A87/R227 AKTAU B363 KUNAS – danach durch das Hoheitsgebiet\nUsbekistans und weiter – BORIS A480 GENDI A352 ARBOL B142 TOLE Bl A355\nRODAM //oder// KALIN direkt nach BASAN A355 TOLE BI B142 ARBOL A352\nGENDI A480 BORIS – danach durch das Hoheitsgebiet Usbekistans und weiter –\nKUNAS B363 AKTAU A87/R227 AZABI/ITAKA\n2. ABEKA A117 DODUR A118/A121 SHYMKENT B114 TOLE BI A355 RODAM //oder//\nKALIN direkt nach BASAN A355 TOLE BI B114 SHYMKENT A118/A121 DODUR A117\nABEKA\n3. OBATA G487 ATYRAU A356 TOLE BI A355 RODAM //oder// KALIN direkt nach BASAN\nA355 TOLE BI A356 ATYRAU G487 OBATA\n4. OBATA G487 ATYRAU A356 KYZLORDA A352 GENDI R482 SHYMKENT A118/A121\nDODUR A117 ABEKA //oder// ABEKA A117 DODUR A118/A121 SHYMKENT R482\nGENDI A352 KYZLORDA A356 ATYRAU G487 OBATA\n5. BALUN-G155-MASAV-G155-DIVNO-G13-KZO-A356-TOLE BI-A355-RODAM //oder//\nRODAM-A355-TOLE BI-A356-KZO-G13-DIVNO-G155-MASAV-G155-BALUN\n6. BALUN-G155-MEDOL-B363-KUNAS //oder// KUNAS-B363-MEDOL-G155-BALUN"]}