{"id":"bgbl2-2008-22-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":22,"date":"2008-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_22.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen \"Computer Sciences Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-22-06)","law_date":"2008-07-18T00:00:00Z","page":825,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008              825\nnotifies that it has established jurisdiction     fiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit\nover criminal acts recognized under               über die nach Artikel 2 des Überein-\nArticle 2 of the Convention, in the cases         kommens anerkannten Straftaten für\ndescribed in paragraphs 1 and 2 of                die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 des\nArticle 9 of the Convention;                      Übereinkommens beschriebenen Fälle\nbegründet hat;\nDeclarations:                                    Erklärungen:\n3) to Article 16 of the Convention: The          3) zu Artikel 16 des Übereinkommens: Die\nRepublic of Uzbekistan proceeds from              Republik Usbekistan geht von der Tat-\nthe fact that the provisions of Article 16        sache aus, dass Artikel 16 des Überein-\nof the Convention should be applied in            kommens so angewendet werden soll,\nsuch a way as to ensure the inevitability         dass sichergestellt ist, dass die Verant-\nof responsibility for the crimes falling          wortlichkeit für die Straftaten, die von\nwithin the scope of the Convention,               dem Übereinkommen erfasst sind,\nwithout prejudice to the effectiveness of         unvermeidlich ist, wobei die Wirksam-\ninternational cooperation on extradition          keit der internationalen Zusammen-\nand legal assistance;                             arbeit bei der Auslieferung und der\nRechtshilfe keinen Schaden nehmen\ndarf;\n4) to paragraph 2 of Article 23 of the           4) zu Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkom-\nConvention: The Republic of Uzbekistan            mens: Die Republik Usbekistan erklärt,\ndeclares that it does not consider itself         dass sie sich durch Artikel 23 Absatz 1\nbound by the provisions of paragraph 1            des Übereinkommens nicht als gebun-\nof Article 23 of the Convention.”                 den betrachtet.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Mai 2008 (BGBl. II S. 671).\nBerlin, den 16. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Computer Sciences Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-22-06)\nVom 18. Juli 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. Juli 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-06) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Juli 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nAndreas von Mettenheim","826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 10. Juli 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0909 vom 10. Juli 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Mai 2004 zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen CACI Premier Technology, Inc. (DOCPER-AS-24-05) (amerikanische Verbalnote\nNummer 576)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen\nCACI Premier Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen\nVertrag mit dem Subunternehmen Computer Sciences Corporation geschlossen, um\nseine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Computer Sciences Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-06 mit einer Laufzeit vom\n31. März 2008 bis 30. September 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nNachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Informa-\ntionssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst\n(Anhang II.2.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-24-05) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und\ndem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2008       827\nNummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach\nAblauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-\nauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-\ndigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. Juli 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0909\nvom 10. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n10. Juli 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}