{"id":"bgbl2-2008-21-6","kind":"bgbl2","year":2008,"number":21,"date":"2008-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/21#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_21.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Science Applications International Corporation\" und \"Strategic Resources, Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-06-06, DOCPER-TC-18-02)","law_date":"2008-07-18T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008    805\nIII.\nC h i n a hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nam 24. Juli 2003 die R ü c k n a h m e seiner E r k l ä r u n g zu Artikel 14 Abs. 2\nBuchstabe d (BGBl. 1989 II S. 795) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. März 1999 (BGBl. II S. 367).\nBerlin, den 17. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nAndreas von Mettenheim\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Science Applications International Corporation“\nund „Strategic Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-06-06, DOCPER-TC-18-02)\nVom 18. Juli 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. Juli 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science\nApplications International Corporation“ und „Strategic Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-06-06, DOCPER-TC-18-02) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Juli 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nAndreas von Mettenheim","806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 10. Juli 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0873 vom 10. Juli 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-06 mit\neiner Laufzeit vom 26. März 2007 bis 9. April 2012 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nÜberprüfung von Behandlungsplänen im Bereich Kieferorthopädie und Dental-\nimplantate auf Vollständigkeit, Gewährleistung, dass Behandlungskosten sich im\neinschlägigen Rahmen bewegen, Prüfung von Registrierung/Anspruchsberech-\ntigung in den entsprechenden Datensystemen sowie Prüfung des erforderlichen\nMaterials, z. B. von Röntgenbildern und Modellen. Prüfung von Zahnbehandlungs-\nplänen für den Bereich Übersee. Erbringung allgemeiner administrativer und ver-\nwaltungstechnischer Unterstützung für Zahnbehandlungsprogramme (Remote\nDental Programs). Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen: Besuch von\nca. 100 deutschen Zahnärzten pro Jahr; Erstellung und Pflege einer Liste von\nZahnärzten in Deutschland; Schulung deutscher Zahnärzte im Hinblick auf\nTRICARE-Programme, -Grundsätze und -Verfahren, einschließlich des TRICARE\nOverseas Preferred Dentist Program; Beratung per Telefon und E-Mail bei Anfra-\ngen von Anspruchsberechtigten, Bürgen, Versorgungseinrichtungen in Deutsch-\nland und zahnmedizinischem Personal in Bezug auf so vielfältige Themen wie\nRegistrierung und Abmeldung, Bearbeitung von Ansprüchen, Dokumentations-\nerfordernisse, Auflistungen von Leistungserbringern, Fragen zu Leistungen und\nallgemeine Informationen über das TRICARE Dental Program; enge Abstimmung\nund Zusammenarbeit mit den Auftragnehmern im Bereich Zahnmedizin, um feh-\nlende Informationen und Probleme mit Zahnbehandlungsansprüchen zu beschaf-\nfen bzw. zu lösen, damit es möglichst selten dazu kommt, dass Ansprüche des\nVersicherten direkt abgelehnt bzw. abgewiesen werden; Erstellung, Aktualisierung\nund Vorlage eines Monatsberichts zur Vorlage beim TRICARE-Büro über die Zahl\nder Überprüfungen im Bereich Kieferorthopädie und Dentalimplantate, die Zahl\nder Fallprüfungen durch Auftragnehmer im Bereich Zahnmedizin in Übersee sowie\ndie Zahl der NARF-Formulare. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nDentist und Medical Services Coordinator.\nb) Das Unternehmen Strategic Resources, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-18-02 mit einer Laufzeit vom\n30. September 2007 bis 29. Oktober 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAufbau von Unterstützungsdienstleistungen, um die Einsatzbereitschaft von Sol-\ndaten und Familien während des globalen Krieges gegen den Terrorismus zu erhö-\nhen sowie zur Verstärkung von Aus- und Fortbildung im Rahmen des „Programms\nfür junge Eltern – Hausbesuche“, indem Soldaten und Familienangehörige in Fra-\ngen, die für die Erhaltung des Wohls der Familie von zentraler Bedeutung sind,\ngeschult werden. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Family\nAdvocacy Counselor.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008           807\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das\ngenannte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. Juli 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0873\nvom 10. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n10. Juli 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}