{"id":"bgbl2-2008-21-4","kind":"bgbl2","year":2008,"number":21,"date":"2008-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_21.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation","law_date":"2008-07-17T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008                              803\nwurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des                                             Artikel 4\n31. Dezember 2013.\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei\n(3) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie             den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nnicht Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige               benden Transporten von Personen und Gütern im See-/Land-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                  und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-               der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nüber der KfW garantieren.                                                 gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nArtikel 3                                     ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die KfW\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nArtikel 5\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Dominikanischen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik erhoben werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 30. April 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Germann\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJ u a n Te m í s t o c l e s M o n t á s\nO m a r R a m í r e z Te j a d a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Straßburger Abkommens\nüber die Internationale Patentklassifikation\nVom 17. Juli 2008\nDas Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale\nPatentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1975 II S. 283; 1984 II\nS. 799), ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für\nAlbanien                                                          am        24. Juli 2007\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nArgentinien                                                       am 13. September 2008\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. November 2006 (BGBl. II S. 1234).\nBerlin, den 17. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nAndreas von Mettenheim"]}