{"id":"bgbl2-2008-21-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":21,"date":"2008-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/21#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_21.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-07-15T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008         801\n2. The Kingdom of Spain, in accordance       2. Das Königreich Spanien behält sich\nwith paragraph 1, article 18 of the            nach Artikel 18 Absatz 1 des Überein-\nConvention on Limitation of Liability for      kommens von 1976 über die Beschrän-\nMaritime Claims, 1976, as amended by           kung der Haftung für Seeforderungen in\nthe Protocol of 1996, reserves the right       der Fassung des Protokolls von 1996\nnot to apply paragraph 1(d) and (e),           das Recht vor, Artikel 2 Absatz 1 Buch-\narticle 2 of the Convention.”                  staben d und e des Übereinkommens\nanzuwenden.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. November 2004 (BGBl. II S. 1793).\nBerlin, den 14. Juli 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 2008\nDas in Santo Domingo am 30. April 2008 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Dominika-\nnischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\n(Vorhaben „Nachhaltiges Naturressourcenmanagement\nGrenzregion“) ist nach seinem Artikel 5\nam 30. April 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nNachhaltiges Naturressourcenmanagement Grenzregion\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nund\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\ndie Regierung der Dominikanischen Republik –            Dominikanischen Republik, von der KfW für dieses Vorhaben bis\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikani-\nschen Republik,                                                     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nzu vertiefen,                                                    haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-\nme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nin der Dominikanischen Republik beizutragen,                     im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nDominikanischen Republik über Finanzielle und Technische         der Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren\nZusammenarbeit vom 15. bis 16. Juni 2005 –                       Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nsind wie folgt übereingekommen:                               oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nArtikel 1\nAbkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nlicht es der Regierung der Dominikanischen Republik oder\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgen-\nden KfW genannt) einen nicht rückzahlungspflichtigen Finanzie-\nrungsbeitrag von 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen                                   Artikel 2\nfünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Nachhaltiges\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nNaturressourcenmanagement Grenzregion“ zu erhalten, wenn\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nbestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes\nKfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schlie-\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die       (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines       entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                   gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen"]}