{"id":"bgbl2-2008-21-11","kind":"bgbl2","year":2008,"number":21,"date":"2008-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/21#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-21-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_21.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2008-07-28T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 817\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 28. Juli 2008\nDas in Dili am 5. Februar 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Timor-Leste über Technische Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 19. Mai 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juli 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            3. durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften\nund Wissenschaftlern der Demokratischen Republik Timor-\nund\nLeste in der Bundesrepublik Deutschland, in der Demokra-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste –            tischen Republik Timor-Leste oder in anderen Ländern;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren        4. in anderer geeigneter Weise.\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                  (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-       gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten etwas Abweichendes vorsehen:\nund Völker,\n1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                          2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten tragen;\n3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nArtikel 1                                 außerhalb der Demokratischen Republik Timor-Leste;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-      4. Beschaffung des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Materials;\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\n5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Nummer 2\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen               genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-           ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte           Abgaben und Lagergebühren;\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.      6. Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Tech-           Wissenschaftlern der Demokratischen Republik Timor-Leste\nnischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In        entsprechend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption             (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die        chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische    desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nStellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.        seinem Eintreffen in der Demokratischen Republik Timor-Leste\nin das Eigentum der Demokratischen Republik Timor-Leste\nArtikel 2                             über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-\nsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nfügung.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:                                                  (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\n1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-        tet die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nrichtungen in der Demokratischen Republik Timor-Leste;       darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der\nDurchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige\n2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen\n3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-      oder Stellen werden im Folgenden als „durchführende Stelle“\ntragsparteien einigen.                                       bezeichnet.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nArtikel 3\n1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem          Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste er-\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf-  bringt für die Vorhaben die folgenden Leistungen:\nten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\n1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Demokrati-\nblik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als\nschen Republik Timor-Leste die erforderlichen Grundstücke\n„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nund Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Ver-\n2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden          fügung, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik\nals „Material“ bezeichnet);                                      Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008                           819\n2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik     wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Demo-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-     kratischen Republik Timor-Leste unter Übersendung des\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen       Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus-\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das         gewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-   ablehnende Mitteilung der Regierung der Demokratischen\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für      Republik Timor-Leste ein, so gilt dies als Zustimmung.\nin der Demokratischen Republik Timor-Leste beschafftes             (3) Wünscht die Regierung der Demokratischen Republik\nMaterial;                                                       Timor-Leste die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird\n3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die       sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVorhaben;                                                       land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch\ndarlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-\n4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach- und\nblik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nHilfskräfte der Demokratischen Republik Timor-Leste zur\nSeite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der\nVerfügung; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan\nDemokratischen Republik Timor-Leste so früh wie möglich\nhierfür festgelegt werden;\ndarüber unterrichtet wird.\n5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-\nkräfte so bald wie möglich durch Fachkräfte der Demokrati-                                   Artikel 5\nschen Republik Timor-Leste fortgeführt werden. Soweit\ndiese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens in der                 (1) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nDemokratischen Republik Timor-Leste, in der Bundesrepu-         sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nblik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort-        sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden\ngebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung      Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:\nder deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser be-        1. Sie haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nnannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder            die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nFortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr          ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\ngegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort-            ursachen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\nbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben            grundlage er auch beruht, kann von der Demokratischen\nzu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser             Republik Timor-Leste gegen die entsandten Fachkräfte nur\nFachkräfte der Demokratischen Republik Timor-Leste;                 im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend\n6. Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-              gemacht werden;\nmens aus- und fortgebildete Staatsangehörige der Demo-          2. sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nkratischen Republik Timor-Leste abgelegt haben, entspre-            nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-\nchend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Per-          sungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nsonen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmög-            Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\nlichkeiten oder Laufbahnen;                                         einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\n7. gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei           stehen;\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und            3. sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nstellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;          ungehinderte Ein- und Ausreise;\n8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben       4. sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese             aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nnicht von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zung, die die Regierung der Demokratischen Republik\nnach den Projektvereinbarungen übernommen werden;                   Timor-Leste ihnen gewährt, hingewiesen wird.\n9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Ab-       (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stellen\nder Demokratischen Republik Timor-Leste rechtzeitig und         1. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\numfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.                    blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche\nArtikel 4\ngilt für Vergütungen an ausländische Firmen, die im Auftrag\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden              lich Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-          durchführen;\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der       2. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;       rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautions-\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokratischen        freie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch\nRepublik Timor-Leste einzumischen;                                  bestimmten Gegenstände; dazu gehören:\na) je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tief-\n3. die Gesetze der Demokratischen Republik Timor-Leste zu\nkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-\nbefolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\ngerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonband-\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit            gerät, kleinere Elektrogeräte,\nder sie beauftragt sind;\nb) je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und\n5. mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Republik                    eine Foto- und Filmausrüstung,\nTimor-Leste vertrauensvoll zusammenzuarbeiten;\nc) die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\n6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-               Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-                 eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder\nmen und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele                  abhanden gekommen sind;\nbeizutragen.\n3. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt               Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\ndafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der          anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nRegierung der Demokratischen Republik Timor-Leste eingeholt            Bedarfs;","820                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n4. erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-                                                      Artikel 7\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nund Aufenthaltsgenehmigungen.                                                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-\n(3) Auf die unter Absatz 2 Nummer 2 genannten Gegen-                            lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nstände werden Steuern und Einfuhrabgaben fällig, wenn sie                          des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nspäter innerhalb der Demokratischen Republik Timor-Leste an                        gangs der letzten Notifikation.\nEinzelpersonen oder Organisationen, die keinen Anspruch auf\nsolche Steuerbefreiungen oder ähnliche Vorrechte haben, ver-                          (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\näußert oder weitergegeben werden.                                                  verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es\nsei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nArtikel 6                                   Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten                         (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-                            seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-\nbeit der Vertragsparteien.                                                         nischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Dili am 5. Februar 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Fischer\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nJ. Ramos-Horta"]}