{"id":"bgbl2-2008-21-10","kind":"bgbl2","year":2008,"number":21,"date":"2008-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_21.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen und des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens","law_date":"2008-07-25T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008 811\nBekanntmachung\ndes deutsch-syrischen Abkommens\nüber die Rückführung von illegal aufhältigen Personen\nund des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens\nVom 25. Juli 2008\nDas in Berlin am 14. Juli 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen sowie\ndas Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nSyrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen vom selben Tage\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 2 und das Pro-\ntokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h","812               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber die Rückführung von illegal aufhältigen Personen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              einem Aufenthalt im oder einer Durchreise durch das Hoheits-\ngebiet der ersuchten Vertragspartei unmittelbar in das Hoheits-\nund\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind.\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien,\n(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jeden in Absatz 1\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, –              genannten Drittstaatsangehörigen oder jede dort genannte\nstaatenlose Person zurück, wenn sich nachträglich herausstellt,\nin dem Wunsch nach Wahrung und Stärkung des Geistes der          dass er oder sie zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsge-\nSolidarität und Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten,             biets der ersuchten Vertragspartei weder im Besitz eines Aufent-\nhaltstitels, eines Einreisevisums oder des von ihr verliehenen\nentschlossen, Maßnahmen gegen die illegale Zuwanderung           Flüchtlingsstatus war noch sich im Hoheitsgebiet der ersuchten\nzu ergreifen,                                                       Vertragspartei aufgehalten hat oder durch dieses hindurchge-\nreist ist. Die Rückübernahme muss innerhalb einer Frist von\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückführung illegal aufhälti-\ndreißig Tagen nach erfolgter Rückführung beantragt werden.\nger Personen zu erleichtern,\nin Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht beider                                      Artikel 3\nVertragsparteien –\nFristen\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-\nersuchen innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Er-\nArtikel 1                              suchens bei ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertre-\ntung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Über-\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger\nnahme als erteilt.\n(1) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt ohne weitere\nBedingungen jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchen-         Falls die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 des Durchfüh-\nden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die       rungsprotokolls zu diesem Abkommen nachgewiesen wird,\nEinreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn    bedarf es keines Übernahmeersuchens, und die Rückführung\nmit Hilfe eines der in den Artikeln 1 und 2 des Durchführungs-      kann sofort erfolgen.\nprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Nachweis- bzw.              (2) Nach Zustimmung zu einem Übernahmeersuchen gemäß\nGlaubhaftmachungsmittel nachgewiesen oder glaubhaft ge-             Absatz 1 wird die diplomatische oder konsularische Vertretung\nmacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten          der ersuchten Vertragspartei für den Fall, dass die zu überneh-\nVertragspartei besitzt. Die Geltendmachung von Rechten der          mende Person kein gültiges Reisedokument besitzt, auf Antrag\nbetroffenen Person gegenüber der ersuchenden Vertragspartei         der ersuchenden Vertragspartei der zu übernehmenden Person\nwird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Übernahme gilt auch        ein Reisedokument mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus-\nfür den Ehepartner dieser Person sowie aus der Ehe hervorge-        stellen.\ngangene minderjährige Kinder, wenn diese im Hoheitsgebiet der\nersuchenden Vertragspartei kein Aufenthaltsrecht haben.                (3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die rückzuführen-\nde Person unverzüglich innerhalb eines Zeitraums von drei Mo-\n(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede Person ohne         naten. Auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei kann dieser\nbesondere Formalitäten zurück, wenn sich nachträglich heraus-       Zeitraum um weitere drei Monate verlängert werden, wenn die\nstellt, dass die betreffende Person nicht die Staatsangehörigkeit   Übergabe auf Grund von rechtlichen oder tatsächlichen Hinder-\nder ersuchten Vertragspartei besitzt. Die Rückübernahme muss        nissen in dem zuerst genannten Zeitraum nicht möglich ist.\ninnerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach erfolgter Rückfüh-     Wenn die Übergabe auch im Verlängerungszeitraum nicht erfol-\nrung beantragt werden.                                              gen kann, ist durch die ersuchende Seite ein neues Übernahme-\nersuchen zu stellen.\nArtikel 2\n(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nÜbernahme von Drittstaatsangehörigen                   wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der\nund staatenlosen Personen                        ersuchten Vertragspartei über die Rückführung der betreffenden\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen       Person spätestens fünf Tage vor der geplanten Rückführung\nVertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorge-        benachrichtigen.\nsehenen Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder jede\nstaatenlose Person, wenn sie diesen einen Aufenthaltstitel oder                                  Artikel 4\nein Visum, deren Gültigkeit später abläuft als ein Aufenthaltstitel\noder ein Visum der ersuchenden Vertragspartei, oder den                     Durchbeförderung auf dem Land- und Luftweg\nFlüchtlingsstatus gewährt hat.\n(1) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei gestattet jede\n(2) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen         Vertragspartei unter staatlicher Aufsicht die Durchbeförderung\nVertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorge-        von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen (nach-\nsehenen Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder jede         stehend „Durchbeförderung“ genannt), sofern die Weiterreise in\nstaatenlose Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft                die anderen Durchgangsstaaten und den Zielstaat gewährleistet\ngemacht wird, dass diese Personen nach einer Einreise in,           ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008                           813\n(2) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die         auf Verlangen von allen Daten zu unterrichten, die sich auf sie\nPerson in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat          beziehen, sowie von der Art ihrer Verwendung.\nwegen der Gründe, die in dem Abkommen gemäß Artikel 8\n(5) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Übermittlung und\nAnstrich 1 genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt\nden Erhalt personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.\nwäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedri-\nDie übermittelten personenbezogenen Daten sind wirksam\ngenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterwor-\ngegen rechtswidrige Übermittlung, rechtswidrigen Zugang oder\nfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,\nMissbrauch zu schützen.\nwenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\neine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht. Die Ausliefe-\nrungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung blei-                                  Artikel 6\nben unberührt.                                                                                   Kosten\n(3) Das Durchbeförderungsersuchen wird schriftlich gestellt         Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten folgender\nund unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden behan-            Maßnahmen:\ndelt. Form und Inhalt des Ersuchens sowie das Verfahren sind\nim Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen festgelegt.            –   Kosten der Übernahme von Personen bis zur Grenze der\nersuchten Vertragspartei,\n(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Durchbeförde-\n–   Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Ziel-\nrungsersuchen ab, unterrichtet sie die ersuchende Vertragspar-\nstaates,\ntei schriftlich über die Gründe der Entscheidung. Selbst wenn\nder ersuchenden Vertragspartei vorab die Zustimmung zur             –   Kosten einer Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 2 und\nDurchbeförderung der betreffenden Person gegeben wurde,                 Artikel 2 Absatz 3.\nnimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person\nzurück, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass die betref-                                    Artikel 7\nfende Person die Voraussetzungen für eine Durchbeförderung\nnicht oder nicht mehr erfüllt.                                                       Durchführungsbestimmungen\n(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens\nArtikel 5                             sind in einem Durchführungsprotokoll festgelegt, insbesondere\nin Bezug auf\nDatenschutz\na) Einzelheiten des Verfahrens zum Austausch von Informatio-\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-              nen zur Rückführung und Durchbeförderung;\nnenbezogene Daten zu übermitteln sind, sind diese Daten nach\nMaßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertrags-       b) die für Rückführung und Durchbeförderung erforderlichen\nparteien zum Datenschutz und im Einklang mit den jeweiligen             Unterlagen und Angaben;\nBestimmungen der internationalen Abkommen, denen sie bei-           c) die Kostenerstattung nach Artikel 6.\ngetreten sind, zu verarbeiten und zu schützen.\n(2) Die Vertragsparteien werden bei Unterzeichnung des\n(2) Soweit zum Zweck der Rückführung von Personen perso-         Abkommens Angaben über die für die Bearbeitung von Über-\nnenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese Informa-         nahme- und Durchbeförderungsersuchen zuständigen Behör-\ntionen nur Folgendes betreffen:                                     den sowie über die Orte, an denen die Übernahme und Durch-\nbeförderung erfolgen können, austauschen.\na) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nnenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls            (3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei\nfrühere Namen, Spitznamen, Pseudonyme oder Aliasnamen,          unverzüglich auf diplomatischem Wege über Veränderungen im\nGeburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und jede frü-     Hinblick auf die zuständigen Behörden. Andere Veränderungen\nhere Staatsangehörigkeit);                                      werden unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden aus-\ngetauscht.\nb) Pass oder Personalausweis;\nc) sonstige amtlich ausgestellte Papiere zur eindeutigen Iden-                                   Artikel 8\ntifizierung der betreffenden Person;\nWeitere Verpflichtungen\nd) Aufenthaltsorte und Reisewege;\nDie bilateralen, regionalen und internationalen Verpflichtun-\ne) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person          gen beider Vertragsparteien bleiben von diesem Abkommen\nerforderliche Informationen.                                    unberührt, insbesondere Verpflichtungen aus\n(3) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die für      –   dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-\ndie Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden                  stellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll von\nund lediglich für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt und           New York vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der\nvon diesen verarbeitet werden. Die zuständigen Behörden der             Flüchtlinge;\nbeiden Vertragsparteien, welche die Daten austauschen, stellen      –   internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrech-\nsicher, dass sie sachlich richtig und notwendig sind, und beach-        te, wie dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966\nten die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-          über bürgerliche und politische Rechte;\nlung verfolgten Zweck. Sind die Daten unrichtig oder wurden sie\nrechtswidrig übermittelt, so sind die zuständigen Behörden der      –   internationalen Verträgen über die Auslieferung von Perso-\nempfangenden Vertragspartei hiervon unverzüglich zu unterrich-          nen in Strafsachen.\nten und verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.\nDie zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei                                         Artikel 9\ndürfen die Daten an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nmung der übermittelnden Vertragspartei weitergeben. Übermit-                 Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit\ntelte personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert           (1) Die Vertragsparteien tauschen sich regelmäßig über alle\nwerden, wie dies für die Zwecke erforderlich ist, für welche sie    Fragen im Zusammenhang mit der Rückführung aus.\nübermittelt worden sind.\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchfüh-\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-     rung und Auslegung dieses Abkommens eng zusammenzuar-\nten sich gegenseitig auf Antrag über die Verwendung der Daten       beiten. Etwaige Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung,\nund die damit erzielten Ergebnisse. Die betroffene Person ist       Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden","814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008\ndurch gemeinsame Beratungen oder durch Meinungsaustausch            die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die jewei-\nin mündlicher oder schriftlicher Form zwischen den zuständigen      ligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nBehörden der Vertragsparteien beigelegt.                            erfüllt sind.\n(3) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der Ver-\ntragspartei, bei welcher Ersuchen nach Artikel 1 eingehen,\nArtikel 11\nunterstützt die ersuchende Vertragspartei bei der Feststellung\nder Staatsangehörigkeit von Personen, die ihr Hoheitsgebiet                  Geltungsdauer, Suspendierung und Kündigung\nverlassen sollen. Hierzu können gemeinsame Anhörungen\ndurchgeführt werden. Bei Bedarf werden zur Prüfung der                 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nStaatsangehörigkeit der betreffenden Personen Fachleute hin-        sen.\nzugezogen.\n(2) Jede Vertragspartei kann nach vorheriger Konsultation mit\nder anderen Vertragspartei dieses Abkommen aus Gründen der\nArtikel 10\nöffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit ganz oder\nInkrafttreten                             teilweise suspendieren. Die andere Vertragspartei ist von der\n(1) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei   Suspendierung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Sus-\nauf diplomatischem Wege, wenn die innerstaatlichen Vorausset-       pendierung wird mit Zugang der Notifikation wirksam.\nzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit\n(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach der letzten, auf     durch Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am neunzigs-\ndiplomatischem Wege erfolgten Notifikation in Kraft, mit denen      ten Tag nach dem Zugang der Notifikation wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 14. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Witschel\nSchäuble\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nAbdelmajid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008                       815\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber die Rückführung von illegal aufhältigen Personen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Antrag der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspar-\ntei unverzüglich ein Reisedokument für die betreffende Person\nund\naus.\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien,\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, –                                          Artikel 3\nAnhörungen\nin dem Wunsch, das Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen           (1) Lässt sich die Staatsangehörigkeit der Person auf der\nRepublik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen       Grundlage der vorgelegten Dokumente nicht nachweisen oder\nPersonen durchzuführen –                                           glaubhaft machen, so führt die diplomatische oder konsulari-\nsche Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüg-\nlich eine Anhörung der betreffenden Person durch.\nArtikel 1                                (2) Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuführenden Per-\nNachweis der Staatsangehörigkeit                   son während der Anhörung überzeugend glaubhaft gemacht\nwerden, so stellt die diplomatische oder konsularische Vertre-\nDie Staatsangehörigkeit wird durch Vorlage der folgenden        tung nach erfolgter Genehmigung durch die zuständige Behörde\nDokumente nachgewiesen:                                            der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein Reisedokument\n– gültiger Pass jeder Art,                                         aus.\n– gültiges Seefahrtsbuch,                                             (3) Erachten die zuständigen Behörden der ersuchenden Ver-\ntragspartei dies für notwendig, können sie zur Feststellung der\n– gültiger Personalausweis.                                        Staatsangehörigkeit der Person um eine gemeinsame Anhörung\nLegen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien eines          bitten. Zu diesem Zweck können die beiden durch ihre jewei-\ndieser Dokumente vor, so erkennen die Behörden der anderen         ligen zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien Exper-\nVertragspartei die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person     ten benennen. Kann die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht\nan, ohne dass es weiterer Prüfungen bedarf.                        werden, so stellt die zuständige Behörde der ersuchten Ver-\ntragspartei unverzüglich ein Reisedokument aus.\nArtikel 2                               (4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien\nlegen die Durchführung, die konkreten Kriterien und die Verfah-\nGlaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit\nrensabläufe gemeinsamer Anhörungen einvernehmlich fest. Zu\n(1) Die Staatsangehörigkeit kann insbesondere anhand fol-       diesem Zweck benennen sie ihre jeweiligen Experten.\ngender Dokumente glaubhaft gemacht werden:\n–    Original oder Kopie eines ungültigen Passes oder eines                                     Artikel 4\nungültigen Seefahrtsbuchs oder eines ungültigen Personal-            Übernahmeersuchen für eigene Staatsangehörige\nausweises,\nIst die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\n–    Kopie eines gültigen Passes oder eines gültigen Seefahrts-    der Auffassung, dass die betreffende Person die Staatsangehö-\nbuchs oder eines gültigen Personalausweises,                  rigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt (Artikel 1 Absatz 1\n–    Original oder Kopie einer Bescheinigung aus Geburts-, Hei-    des Abkommens), so übermittelt sie der zuständigen Behörde\nrats- oder Sterberegistern oder eines Aufenthaltstitels,      der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form folgende\nAngaben zur Person des Betreffenden, soweit verfügbar:\n–    Original oder Kopie eines Wehrpasses,\n–    Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname,\n–    Original oder Kopie eines Reisedokuments mit Angabe der\nStaatsangehörigkeit des Inhabers,                             –    Geburtsdatum und Geburtsort,\n–    Original oder Kopie einer Fahrerlaubnis,                      –    letzte bekannte Anschrift im Hoheitsgebiet der ersuchten\nVertragspartei,\n–    Original oder Kopie einer Geburtsurkunde,\n–    Angaben zum Pass oder Reiseersatzdokument (Seriennum-\n–    Zeugenaussagen,\nmer, Ort und Datum der Ausstellung, Gültigkeitszeitraum,\n–    Sprache der betreffenden Person,                                   ausstellende Behörde),\n–    Angaben der rückzuführenden Person,                           –    neueres Foto der betreffenden Person,\n–    Vergleich von Fingerabdrücken.                                –    Fingerabdrücke der betreffenden Person,\nIn diesem Fall gilt die betreffende Person als Staatsangehöriger   –    sonstige Unterlagen zum Nachweis der Staatsangehörigkeit\nder ersuchten Vertragspartei, sofern diese das nicht widerlegt.         der betreffenden Person,\n(2) Gilt die betreffende Person nach Absatz 1 als Staatsange-   –    Informationen über eine etwa notwendige spezielle medizi-\nhöriger der ersuchten Vertragspartei, so stellt die diplomatische       nische Behandlung der betroffenen Person mit deren Einver-\noder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf          ständnis,","816               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2008\n–   Informationen über sonstige im Einzelfall bei der Übergabe                                      Artikel 6\nerforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.\nDurchbeförderungsersuchen\nArtikel 5                                  (1) Alle Durchbeförderungsersuchen werden entsprechend\nArtikel 5 schriftlich vorgelegt und enthalten folgende Angaben,\nÜbernahmeersuchen für Drittstaatsangehörige                   soweit die zuständige Behörde der Vertragspartei über sie ver-\nund staatenlose Personen                           fügt:\n(1) Übernahmeersuchen im Sinne von Artikel 2 des Abkom-\na) Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname,\nmens (Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen) enthal-\nten die Informationen nach Artikel 4, soweit die zuständige           b) Geburtsdatum und Geburtsort,\nBehörde der ersuchenden Vertragspartei über sie verfügt.\nc) Staatsangehörigkeit (mit Ausnahme staatenloser Personen),\n(2) Der Nachweis des Aufenthalts wird durch folgende Doku-\nmente erbracht:                                                       d) letzte bekannte Anschrift im Hoheitsgebiet des Zielstaats,\na) auf deutschem Hoheitsgebiet:                                       e) Art, Seriennummer, Gültigkeitszeitraum des Passes oder\neines sonstigen Reisedokuments, Angaben zur ausstellen-\n– gültiger Aufenthaltstitel,                                          den Behörde des Passes oder eines Aufenthaltstitels sowie\n– Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß dem Abkommen vom                 ein Foto der betreffenden Person, Kopie des Dokuments\n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,             oder des Aufenthaltstitels,\n– Reiseausweis für Ausländer,                                     f)  Informationen über eine etwa notwendige spezielle medizi-\nnische Behandlung der betroffenen Person mit deren Einver-\n– Reiseausweis für Staatenlose gemäß Übereinkommen\nständnis,\nvom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen,                                                  g) Informationen über sonstige im Einzelfall bei der Übergabe\n– Visum mit Einreisestempel,                                          erforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.\n– Fingerabdrücke.                                                    (2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist\nzu einer schriftlichen Antwort innerhalb von dreißig Tagen nach\nb) auf syrischem Hoheitsgebiet:                                       Eingang des Ersuchens verpflichtet.\n– Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge,\n(3) Stimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertrags-\n– Registrierungskarte der UNWRA-Behörde in Syrien,                partei dem Ersuchen zu, muss die Durchbeförderung innerhalb\nvon drei Monaten nach dem Datum der Antwort erfolgen.\n– gültiger Aufenthaltstitel,\n– Visum mit Einreisestempel,                                         (4) Der genaue Zeitpunkt sowie die Modalitäten der Rück-\nführung und Durchbeförderung (Flugnummer, Abflug- und\n– Aufenthaltstitel für staatenlose Personen,                      Ankunftszeiten, Angaben zu möglichen Begleitpersonen) wer-\n– Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige,                     den unmittelbar zwischen der zuständigen Behörde der er-\nsuchenden Vertragspartei und der zuständigen Behörde der\n– Fingerabdrücke,                                                 ersuchten Vertragspartei vereinbart.\n– ein beglaubigtes, vom Mukthar ausgestelltes Dokument,\nwonach die genannte Person in Syrien wohnhaft ist.                                           Artikel 7\n(3) Der Aufenthalt kann anhand einer Kopie eines der oben\nKosten\ngenannten Dokumente glaubhaft gemacht werden.\n(4) Für die Durchführung des Abkommens bezeichnet der                  Falls eine Vertragspartei Kosten verauslagt, die die andere\nAusdruck „Flüchtling“ alle Personen, denen nach dem Abkom-            Vertragspartei gemäß Artikel 6 des Abkommens zu tragen hat,\nmen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,        sind diese Kosten innerhalb von sechzig Tagen nach Vorlage der\ngeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Januar              Rechnung auf das Konto der anderen Vertragspartei zu überwei-\n1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die Flüchtlingsei-      sen.\ngenschaft zuerkannt wurde.\n(5) Die Einreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens                                           Artikel 8\nkann belegt werden durch:                                                                   Schlussbestimmungen\n– Ausreisestempel der Behörden der ersuchten Vertragspartei              (1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt zum selben Zeitpunkt\nin Reisedokumenten,                                                 wie das Abkommen in Kraft.\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Rei-\n(2) Änderungen dieses Protokolls können durch das Bundes-\nsedokumenten,\nministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und\n– Fahrkarten, Flug- oder Schiffstickets, die den Reiseweg aus         das Innenministerium der Arabischen Republik Syrien gemein-\ndem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen.             sam beschlossen werden.\nGeschehen zu Berlin am 14. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Witschel\nSchäuble\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nAbdelmajid"]}