{"id":"bgbl2-2008-19-7","kind":"bgbl2","year":2008,"number":19,"date":"2008-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_19.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-06-26T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs\nund damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)\nVom 26. Juni 2008\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende\nEinrichtungen (AGTC) – BGBl. 1994 II S. 979 – ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3\nfür\nLitauen                                                   am      8. Mai 2008\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen wird für\nAlbanien                                                  am 19. August 2008\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Mai 2007 (BGBl. II S. 834).\nBerlin, den 26. Juni 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 2008\nDas in New Delhi am 21. Mai 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 21. Mai 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008                          771\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            a) für das Vorhaben „REC Energieeffizienzprogramm Phase II“\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nund\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\ndie Regierung der Republik Indien –                   von bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen\nEuro),\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          b) für das Vorhaben „Programm Nachhaltige Energie IREDA“\nIndien,                                                               ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              von bis zu 50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Euro),\nzu vertiefen,                                                     c) für das Vorhaben „Reform des ländlichen Kreditwesens\n(NABARD XI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               gewährt wird, von bis zu 50 000 000,– EUR (in Worten: fünf-\nzig Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Indien beizutragen,                               d) für das Vorhaben „Umweltkreditlinie SIDBI“ ein vergünstig-\ntes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nlungen vom 7. November 2007 –                                         38 500 000,– EUR (in Worten: achtunddreißig Millionen fünf-\nhunderttausend Euro) sowie\nsind wie folgt übereingekommen:\ne) für das Vorhaben „Polioimpfprogramm X“ ein vergünstigtes\nDarlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-\nArtikel 1                                 lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 31 000 000,–\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            EUR (in Worten: einunddreißig Millionen Euro)\nlicht es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nFörderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und\nvon der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, folgende\ndie gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben\nBeiträge zu erhalten:\nist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie\n1. Darlehen von insgesamt 80 000 000,– EUR (in Worten: acht-      gewährt, sofern sie nicht selber Kreditnehmer wird. Die Vor-\nzig Millionen Euro) für das Vorhaben „Förderung Wasser-      haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nkraft“,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhabens festgestellt worden ist.                              land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 2 200 000,– EUR (in        ben ersetzt werden.\nWorten: zwei Millionen zweihunderttausend Euro) für die Vor-    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhaben                                                        der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\na) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des        ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhabens „Förderung      Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nWasserkraft“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhun-   Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nderttausend Euro),                                       Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nb) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\ndung.\nin Absatz 2 Buchstabe a) genannten Vorhabens „REC\nEnergieeffizienzprogramm Phase II“ bis zu 500 000,–\nEUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro),                                            Artikel 2\nc) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin Absatz 2 Buchstabe b) genannten Vorhabens „Pro-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\ngramm Nachhaltige Energie IREDA“ bis zu 1 000 000,–      sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nEUR (in Worten: eine Million Euro),                      schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-\nd) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des        weise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nin Absatz 2 Buchstabe d) genannten Vorhabens             den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\n„Umweltkreditlinie SIDBI“ bis zu 200 000,– EUR (in Wor-  schriften unterliegen.\nten: zweihunderttausend Euro).\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nlicht es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen,    ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-\nvon beiden Regierungen auszuwählenden Darlehensnehmer             hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndarüber hinaus,                                                   diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.","772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst    Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark, nachrichtlich\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in        in Euro: 66 212 298, 61 EUR, in Worten: sechsundsechzig\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer          Millionen zweihundertzwölftausendzweihundertachtund-\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-        neunzig Euro und einundsechzig Cent) wird mit einem\nren.                                                                 Betrag von 499 069,14 EUR (in Worten: vierhundertneun-\nundneunzigtausendneunundsechzig Euro und vierzehn\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\nCent) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n„Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.                                                  4. Das in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nArtikel 3                                 arbeit 1992 für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm\nLandwirtschaft“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\nDie Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einver-\n60 000 000,– DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche\nstanden, dass die KfW keine Steuern oder sonstigen öffent-\nMark; nachrichtlich in Euro: 30 677 512,87 Euro, in Worten:\nlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit Abschluss und\ndreißig Millionen sechshundertsiebenundsiebzigtausend-\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nfünfhundertzwölf Euro und siebenundachtzig Cent) wird mit\nRepublik Indien erhoben werden.\ndem Betrag von 116 098,06 EUR (in Worten: einhundert-\nsechzehntausendachtundneunzig Euro und sechs Cent)\nArtikel 4                                 reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus      impfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-               Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und             5. Das in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine     arbeit 1992 für das Vorhaben „National Renewal Fund“ vor-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         gesehene Darlehen in Höhe von 50 000 000,– DM (in Wor-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          ten: fünfzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die         25 564 594,06 EUR, in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen       fünfhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneun-\nGenehmigungen.                                                       zig Euro und sechs Cent) wird in Höhe von 1 824 594,06\nEUR (in Worten: eine Million achthundertvierundzwanzig-\nArtikel 5                                 tausendfünfhundertvierundneunzig Euro und sechs Cent)\nreprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nRegierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nvon insgesamt 14 091 293,57 EUR (in Worten: vierzehn Millio-\nnen einundneunzigtausendzweihundertdreiundneunzig Euro            6. Das in dem Abkommen vom 14. Februar 1994 zwischen\nund siebenundfünfzig Cent) aus früheren Abkommen zu repro-           unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\ngrammieren. Der Reprogrammierungsbetrag setzt sich aus fol-          arbeit 1993 für das Vorhaben „Modernisierung Stahl-\ngenden Projekten zusammen:                                           werk Rourkela“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\n1. Das in dem Abkommen vom 28. Mai 1985 zwischen                   27 300 000,– DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-          dreihunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\narbeit 1985 für das Vorhaben „Erweiterung des                  13 958 268,36 EUR, in Worten: dreizehn Millionen neun-\nTELCO-LKW-Werkes“ vorgesehene Darlehen in Höhe von             hundertachtundfünfzigtausendzweihundertachtundsechzig\n11 500 000,– DM (in Worten: elf Millionen fünfhundert-         Euro und sechsunddreißig Cent) wird mit einem Betrag von\ntausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:                  373 588,91 EUR (in Worten: dreihundertdreiundsiebzigtau-\n5 879 856,63 EUR, in Worten: fünf Millionen achthundert-       sendfünfhundertachtundachtzig Euro und einundneunzig\nneunundsiebzigtausendachthundertsechsundfünfzig Euro           Cent) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben\nund dreiundsechzig Cent) wird mit einem Betrag von             „Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung\n535 307,81 EUR (in Worten: fünfhundertfünfunddreißigtau-       dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nsenddreihundertsieben Euro und einundachtzig Cent)          7. Die in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen\nreprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-       unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen           arbeit 1992 für das Vorhaben „Strukturhilfe“ vorgesehene\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                  Darlehen in Höhe von 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig\n2. Das in dem Abkommen vom 17. Juli 1986 zwischen unse-            Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit         25 564 594,06 EUR, in Worten: fünfundzwanzig Millionen\n1986 für das Vorhaben „Energieprogramm“ vorgesehene            fünfhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneun-\nDarlehen in Höhe von 72 000 000,– DM (in Worten: zwei-         zig Euro und sechs Cent) wird mit einem Betrag von\nundsiebzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:     511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzwei-\n36 813 015,45 EUR, in Worten: sechsunddreißig Millionen        hunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent)\nachthundertdreizehntausendfünfzehn Euro und fünfund-           reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-\nvierzig Cent) wird mit einem Betrag von 555 556,83 EUR         impfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\n(in Worten: fünfhundertfünfundfünfzigtausendfünfhundert-       Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nsechsundfünfzig Euro und dreiundachtzig Cent) reprogram-\n8. Das in dem Abkommen vom 4. Oktober 2002 zwischen\nmiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpf-\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\narbeit 2001 für das Vorhaben „Förderung Privater Infra-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nstrukturprojekte“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\n3. Das in dem Abkommen vom 12. April 1989 zwischen unse-           25 564 594,06 EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit         fünfhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneun-\n1989 für das Vorhaben „Kombiniertes Gas-Dampf-Kraft-           zig Euro und sechs Cent) wird mit einem Betrag von\nwerk Dadri“ vorgesehene Darlehen in Höhe von                   8 500 000,– EUR (in Worten: acht Millionen fünfhunderttau-\n129 500 000,– DM (in Worten: einhundertneunundzwanzig          send Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008                           773\nben „Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prü-                 achtundsechzig Euro und einundsechzig Cent) reprogram-\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.            miert und als Finanzierungsbeitrag für eine Begleitmaßnah-\nme zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Polio-\n9. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unse-                 impfprogramm XI” verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit               Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n1995 für das Vorhaben „Sondermülldeponie Karnataka“\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 15 000 000,– DM (in            11. Der in dem Abkommen vom 12. April 1989 zwischen unse-\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark, nachrichtlich in           ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nEuro: 7 669 378,22 EUR, in Worten: sieben Millionen sechs-           1989 für das Vorhaben „HUDCO-Bauzentren“ vorgesehene\nhundertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig                Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000,– DM (in\nEuro und zweiundzwanzig Cent) wird mit einem Betrag von              Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\n665 147,21 EUR (in Worten: sechshundertfünfundsechzig-               Euro: 5 117 918,81 EUR, in Worten: fünf Millionen einhun-\ntausendeinhundertsiebenundvierzig Euro und einundzwan-               dertsiebzehntausendneunhundertachtzehn Euro und ein-\nzig Cent) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha-             undachtzig Cent) wird mit dem Betrag von 230 871,06 EUR\nben „Polioimpfprogramm XI“ verwendet, wenn nach Prü-                 (in Worten: zweihundertdreißigtausendachthunderteinund-\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.            siebzig Euro und sechs Cent) reprogrammiert und als\nFinanzierungsbeitrag für eine Begleitmaßnahme zur Durch-\n10. Der in dem Abkommen vom 4. Mai 1984 zwischen unseren\nführung und Betreuung des Vorhabens „Polioimpfpro-\nbeiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\ngramm XI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\n1983 für das Vorhaben „Kleine Bewässerungsprojekte in\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nRajasthan“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich in Euro: 7 669 378,22 EUR, in Worten:\nsieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausend-                                        Artikel 6\ndreihundertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig\nCent) wird mit einem Betrag von 279 768,61 EUR (in                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWorten: zweihundertneunundsiebzigtausendsiebenhundert-          Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 21. Mai 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Luy\nFür und im Auftrag des Präsidenten von Indien\nin Ausübung der vollziehenden Gewalt\nder Republik Indien\nKumar Sanjay Krishna"]}