{"id":"bgbl2-2008-19-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":19,"date":"2008-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_19.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-06-25T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 2008\nDas in Port of Spain am 26. Februar 2008 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2006/2007) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 26. Februar 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008                            769\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2006/2007)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  den. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch Vorha-\nben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nund\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\ndie Karibische Gemeinschaft,                       ständische Betriebe oder als Maßnahmen, die der Verbesserung\nim Folgenden „CARICOM“ genannt –                        der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, oder als\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CARICOM,               Finanzierungsbeitrags erfüllen, so kann ein Finanzierungsbei-\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                       Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKfW und der CARICOM zu schließende Vertrag, der den in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin der Karibik beizutragen,\nunterliegt.\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun-                (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\ndesrepublik Deutschland in der Republik Trinidad und Tobago            entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nvom 23. November 2006 und 30. August 2007 –                            gejahr der entsprechende Darlehens- und Finanzierungsvertrag\ngeschlossen wurde. Für den Betrag aus der Zusage 2006 in\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Höhe von 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014, für den Betrag aus\nArtikel 1                                 der Zusage 2007 in Höhe von 3 000 000,– EUR (in Worten: drei\nMillionen Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n2015.\nlicht es CARICOM, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nfür das Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in der Karibik“ einen\nFinanzierungsbeitrag von bis zu insgesamt 8 000 000,– EUR (in                                       Artikel 3\nWorten: acht Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die           Die CARICOM bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass       des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages von Steuern und\nes als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen          sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der CARICOM\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-              befreit werden.\nrungsbeitrages erfüllt.\n(2) Sämtliche in Aussicht genommenen Leistungen der deut-                                        Artikel 4\nschen Seite werden erst erbracht, nachdem\nDie CARICOM bemüht sich, dass bei den sich aus der\n–    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach der             Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nProjektprüfung durch die KfW eine positive Entscheidung           von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\ngetroffen hat;                                                    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n–    die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist.          nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen wer-\nden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\n(3) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für\nder CARICOM, von der KfW für das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nhaben ein Darlehen in Höhe von 8 000 000,– EUR (in Worten:\nGenehmigungen erteilt und eingeholt werden.\nacht Millionen Euro) zu erhalten.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht\nArtikel 5\noder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nCARICOM durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt wer-            Kraft.\nGeschehen zu Port of Spain am 26. Februar 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartens\nFür die Karibische Gemeinschaft\nEdwin Carrington"]}