{"id":"bgbl2-2008-19-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":19,"date":"2008-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_19.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-06-16T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Feuchtgebiete,\ninsbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon internationaler Bedeutung\nVom 13. Juni 2008\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\n(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982\n(BGBl. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung sowie in der Fassung der auf der\naußerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni 1987\nin Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218) nach\nseinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des Änderungspro-\ntokolls von 1982 sowie nach seinem Artikel 10bis Abs. 6 für den\nIrak                                                    am 17. Februar 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. März 2008 (BGBl. II S. 247).\nBerlin, den 13. Juni 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 2008\nDas in Eriwan am 16. Mai 2008 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 – 2008 wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen\nnach seinem Artikel 7 erfüllt sind.\nBonn, den 16. Juni 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008                        765\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 – 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                „Wasserkraftwerk Kaskade Vorotan (Mischfinanzierung)“\neine Finanzkreditbürgschaft in Höhe von bis zu insgesamt\nund\n14 500 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen fünfhundert-\ndie Regierung der Republik Armenien –                   tausend Euro) (Reprogrammierung aus der Zusage „Wasser-\nkraftwerk Loriberd – Sonderzusage 2005“).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArmenien,                                                          land und der Regierung der Republik Armenien durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nzu vertiefen,                                                      Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nin der Republik Armenien beizutragen,                              dung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-\nlungen vom 12. September 2007 –                                    wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(6) Weiterhin ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Regierung der Republik Armenien, von der KfW\nArtikel 1                              für das Vorhaben „Unterstützung des Aufbaus der Pro Credit\nBank Armenien“ Leistungen im Wert von bis zu 500 000,– EUR\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro) für Maßnahmen der Aus-\nlicht es der Regierung der Republik Armenien oder anderen, von\nund Fortbildung zu erhalten. Für die in den Aus- und Fortbil-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\ndungsmaßnahmen tätigen Experten gelten sowohl die Bedin-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge\ngungen dieses FZ-Abkommens als auch die Bedingungen des\nzu erhalten:\nAbkommens vom 27. Juli 1998 zwischen der Regierung der\n1. Darlehen von insgesamt 8 500 000,– EUR (in Worten: acht         Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMillionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben           Armenien über Technische Zusammenarbeit.\na) „Markt für Wohnraumfinanzierung II (Hypothekenmarkt)“\nbis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),                            Artikel 2\nb) „Wasserkraftwerk Kaskade Vorotan (Mischfinanzierung)“         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nbis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen und     Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nfünfhunderttausend Euro),                                 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-      Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nben festgestellt worden ist;                                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen           unterliegen.\nzur Durchführung und Betreuung des folgenden Vorhabens:          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\n„Rehabilitierung Kommunaler Infrastruktur in weiteren       genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\nRegionen Phase II (KIP II) – Begleitmaßnahme“ bis zu        ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro).             Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\n(3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nsätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nstabe b genannten Betrag, im Rahmen der in der Bundesrepu-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nblik Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nbei Vorliegen der Deckungsvoraussetzungen Finanzkreditbürg-\ngarantieren.\nschaften bis zu 14 500 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen\nfünfhunderttausend Euro) zur Ermöglichung von Mischfinanzie-          (4) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nrungskrediten der Finanziellen Zusammenarbeit aus eigenen          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nMitteln der KfW für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b           zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ngenannte Vorhaben zu übernehmen. Die Finanzkreditbürgschaf-        ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nten sind für folgendes Vorhaben vorgesehen:                        der KfW garantieren.","766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2008\nArtikel 3                                Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vorhaben „Rehabilitie-\nrung Kommunaler Infrastruktur in weiteren Regionen Phase II –\n(1) Die Regierung der Republik Armenien stellt die KfW von\nBegleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Armenien              (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nerhoben werden.                                                     vom 3. März 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien über\n(2) Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Vorhaben in der     Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006 auch für dieses Vor-\nRepublik Armenien anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben         haben.\nfür Lieferungen und Leistungen werden durch die Regierung der\nRepublik Armenien, jedoch nicht aus den in Artikel 1 erwähnten\nDarlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert. Hierfür stellt die                              Artikel 6\nRegierung der Republik Armenien entsprechende eigene                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nBudgetmittel zur Verfügung.                                         licht es der Regierung der Republik Armenien oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nArtikel 4                                im Rahmen der Kaukasusinitiative von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\nDie Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\n1. Zum Abschluss des überregionalen Programms „Bekämp-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nfung der Tuberkulose“ ist die Regierung der Bundesrepublik\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nDeutschland bereit, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nGütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nbis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) zur\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nFortsetzung des Programms für die Jahre 2008 und 2009\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nbereitzustellen.\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die        2. Für das Vorhaben „Rehabilitierung Umspannstation Gyumri II“\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen           ist die KfW bereit, für die Rehabilitierung einen Entwick-\nGenehmigungen.                                                           lungskredit in Höhe von bis zu 14 600 000,– EUR (in Worten:\nvierzehn Millionen und sechshunderttausend Euro) zur Ver-\nfügung zu stellen, wobei dieser zu gleichen Teilen zu 50 %\nArtikel 5\naus Haushaltsmitteln und zu 50 % aus Mitteln der KfW\n(1) Das in der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik            besteht.\nDeutschland vom 9. Dezember 2005 von der Regierung der              3. Für das Vorhaben „Übertragungsleitung Armenien – Geor-\nBundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik                 gien“ ist die KfW bereit, für den Bau der geplanten Übertra-\nArmenien für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Loriberd (Sonder-             gungsleitung zwischen Armenien und Georgien einen Ent-\nzusage 2005)“ zugesagte Darlehen wird mit einem Betrag von               wicklungskredit in Höhe von bis zu 20 400 000,– EUR (in\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro) reprogram-            Worten: zwanzig Millionen vierhunderttausend Euro) bereit-\nmiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1              zustellen. Dieser besteht zu gleichen Teilen zu 50 % aus\nBuchstabe b erwähnte Vorhaben „Wasserkraftwerk Kaskade                   Haushaltsmitteln und zu 50 % aus Mitteln der KfW.\nVorotan (Mischfinanzierung)“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                    (2) Für die vorstehenden Nummern 1 bis 3 gelten die Arti-\nkel 2, 3 und 4 entsprechend.\n(2) Die im Abkommen vom 3. März 2006 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArtikel 7\nRepublik Armenien über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006\nfür das Vorhaben „Offenes Programm Kommunale Infrastruktur              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n– Siedlungswasserwirtschaft“ vorgesehenen Darlehen und              Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundesre-\nFinanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von                   publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) zu Finanzie-       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nrungsbeiträgen reprogrammiert und zusätzlich für das in             ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 16. Mai 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Wiktorin\nFür die Regierung der Republik Armenien\nT. D a w t y a n"]}