{"id":"bgbl2-2008-18-7","kind":"bgbl2","year":2008,"number":18,"date":"2008-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/18#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_18.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Logistics Management Institute (LMI)\" (Nr. DOCPER-AS-67-01)","law_date":"2008-06-23T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 741\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Logistics Management Institute (LMI)“\n(Nr. DOCPER-AS-67-01)\nVom 23. Juni 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni\n2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Logistics\nManagement Institute (LMI)“ (Nr. DOCPER-AS-67-01) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. Juni 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. Juni 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, den 3. Juni 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0611 vom 3. Juni 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Logistics Management Institute (LMI)\neinen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-\n67-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Logistics Management Institute (LMI) zur Erleichterung seiner Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Logistics Management Institute (LMI) wird im Rahmen seines Ver-\ntrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nJoint Operational Contracting Planners (JOCP) arbeiten für die Einsatzplaner der\nKommandeure (CCDR) sowohl des europäischen Kommandos als auch des afrikani-\nschen Kommandos der US-Streitkräfte (EUCOM bzw. AFRICOM) mit dem Ziel, Ver-\ntragsanforderungen für gemeinsame, teilstreitkräfteübergreifende und multinationale\nEinsätze festzulegen und sie in die Einsatzpläne (OPLANs) der Kommandeure für\nKampfeinsätze, humanitäre Einsätze und Nothilfeeinsätze zu integrieren. Außerdem\nstimmen diese Planer die Erfordernisse zeitlich aufeinander ab und integrieren sie in\nmilitärische Einsatzpläne der Teilstreitkräfte, der Dienststellen des US-Verteidigungs-\nministeriums, anderer Regierungsbehörden und multinationaler Partner. Sie nutzen\nFachwissen betreffend die militärische Einsatzplanung für gemeinsame, teilstreitkräf-\nteübergreifende und multinationale Planung und Kriegsführung auf der strategisch-\noperativen Ebene und sind mit den Grundsätzen, Verfahren und Abläufen der US-Ein-\nsatzplanung vertraut. Durchführung von eingehenden Analysen und Darstellung der\nFähigkeiten und Leistungsgrenzen aller Teilstreitkräfte in jedem CCDR OPLAN zwecks\nAufdeckung von Lücken, für die Fremdvergabe-Lösungen gefunden werden müssen,\num die jeweiligen strategischen Ziele gemeinsamer/multinationaler Einsätze zu erfül-\nlen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Logistics Management Institute (LMI) wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008          743\nNummer DOCPER-AS-67-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Logistics Management Institute (LMI) endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. September\n2007 bis 20. September 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0611\nvom 3. Juni 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n3. Juni 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}