{"id":"bgbl2-2008-18-6","kind":"bgbl2","year":2008,"number":18,"date":"2008-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_18.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"NES Government Services, Inc.\" und \"Serco, Inc .\" (Nr. DOCPER-TC-26-02, DOCPER-TC-05-05)","law_date":"2008-06-23T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 737\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „NES Government Services, Inc.“ und „Serco, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-26-02, DOCPER-TC-05-05)\nVom 23. Juni 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni\n2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „NES\nGovernment Services, Inc.“ und „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-26-02,\nDOCPER-TC-05-05) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 3. Juni 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. Juni 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 3. Juni 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0613 vom 3. Juni 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-26-02 mit einer Laufzeit\nvom 15. März 2008 bis 14. März 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBeurteilung und Lösung komplexer sozialer, wirtschaftlicher und psychosozialer\nProbleme, die Auswirkungen auf die medizinische Behandlung von Soldaten und\nderen Familien als stationäre/ambulante Patienten oder im Verlauf von Bewertun-\ngen vor Entlassung aus dem Militärdienst aus medizinischen Gründen haben\nkönnten, indem unmittelbar fallbezogene Dienstleistungen erbracht werden,\ndarunter Untersuchung, Beurteilung, Überweisung, Beratung und Aufklärung.\nDurchführung psychosozialer Beurteilung und therapeutischer Interventionen ein-\nschließlich Medikationsmanagement. Beurteilung der Wirkungen von Diagnosen\noder fehlender Diagnosen bei unerklärten chronischen Symptomen auf Einzelper-\nsonen oder Familien, Beurteilung, wie Patienten Arbeit, Familie und Alltag bewäl-\ntigen können, sowie Ermittlung von Bereichen, in denen kontinuierliche Unterstüt-\nzung, Ressourcen und Behandlung erforderlich sind, um dem Patienten zu helfen.\nErbringung von Leistungen für Risikogruppen einschließlich Soldaten, denen auf-\ngrund körperlicher oder verhaltensbedingter Schäden/Krankheiten die medizini-\nsche Entlassung bevorsteht, Soldaten, die im militärischen Einsatz verwundet\nworden sind, und Familien von im Einsatz getöteten Soldaten. Durchführung psy-\nchosozialer Beurteilungen und Erbringung von Therapiemaßnahmen einschließlich\nKrisenberatung für Einzelpersonen, Gruppen und Familien, um die klinische\nBehandlung im Bereich Verhaltensmedizin zu erleichtern und zu optimieren. Als\nFallbearbeiter zuständig für die psychiatrische/mentale Betreuung. Bereitstellung\nund Verschreibung von Medikamenten. Beratung von Patienten. Unterstützung\nvon Psychiatern bei der kontinuierlichen Verschreibung rezeptpflichtiger Medika-\nmente. Durchführung psychiatrischer Triage. Anfertigung psychiatrischer Beurtei-\nlungen, um anhand aktueller Handreichungen den angemessenen diagnostischen\nEindruck zu ermitteln. Feststellung der Verfassung von Patienten. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Physician, Psychotherapist und Certified\nNurse.\nb) Das Unternehmen Serco, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-05 mit einer Laufzeit vom 1. März 2008 bis\n28. Februar 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen lizenzierter klinischer Sozialarbeiter\n(Clinical Social Workers), um die Programme für Verhaltensmedizin, die im gesam-\nten Bereich der US-Armee für Leistungsberechtigte des Militärgesundheitswesens\nangeboten werden, zu unterstützen. Die Leistungen im Bereich Verhaltensmedizin\nwerden auf allen Ebenen der medizinischen Versorgungseinrichtungen (Medical\nTreatment Facilities, MTF) angeboten, wobei einige Leistungen auch außerhalb kli-\nnischer Einrichtungen angeboten werden. Die betreute Zielgruppe umfasst unter\nanderem: Soldaten vor der Entsendung; zurückverlegte Soldaten; Soldaten, die\nzwecks Entlassung aus dem Dienst medizinisch untersucht werden; im Einsatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008           739\nverwundete Soldaten und deren Familien; Familienmitglieder von im Einsatz getö-\nteten Soldaten; medizinisch nicht erklärbare Symptome, die mit Entsendungen in\nZusammenhang stehen, sowie andere Leistungsberechtigte. Der Auftragnehmer\nist zuständig für Untersuchungen, klinische Beurteilungen, Behandlung, Fallmana-\ngement, Beratung, Überweisung und Aufklärung von Soldaten und Familien sowie\nfür die Beurteilung und Lösung komplexer sozialer, wirtschaftlicher und psychoso-\nzialer Probleme, die Auswirkungen auf die medizinische Behandlung von Soldaten\nund deren Familien haben könnten, wobei dies durch die Erbringung von direkten\nLeistungen im Bereich Verhaltensmedizin geschieht, darunter Untersuchung,\nBeurteilung, Behandlung, Überweisung, Beratung und Aufklärung. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Social Worker.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-\nte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0613\nvom 3. Juni 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der","740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n3. Juni 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Saaten von Amerika\nBerlin"]}