{"id":"bgbl2-2008-18-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":18,"date":"2008-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_18.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-06-04T00:00:00Z","page":732,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 2008\nDie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels\nvom 29. November 2007/6. Dezember 2007 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 6. Dezember 2007\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008         733\nBotschaft                                             Mexiko-Stadt, 29. November 2007\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-\ngende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit vor-\nzuschlagen:\n1. Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Grundlagen für die Gewährung folgen-\nder Mittel für das Vorhaben „Umweltkreditlinie für kleine und mittlere mexikanische\nUnternehmen“ über das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nEntwicklung (BMZ) der Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau (KfW) an die nationale Entwicklungsbank Nacional Financiera S.N.C.\n(Begünstigter) zu schaffen:\na) ein Verbunddarlehen bis zu insgesamt 20 451 675,25 EUR (in Worten: zwanzig\nMillionen vierhunderteinundfünfzigtausendsechshundertfünfundsiebzig Euro und\nfünfundzwanzig Cent) und\nb) ein Finanzierungsbeitrag für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durchfüh-\nrung und Unterstützung des Vorhabens bis zu insgesamt 511 291,88 EUR (in\nWorten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtund-\nachtzig Cent).\n2. Die Vertragsparteien können das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben in gegensei-\ntigem Einvernehmen nach Nummer 13 ändern.\n3. Falls zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, weitere\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Weiterverfolgung des in Nummer 1 genannten Vorhabens zu erhalten,\nfindet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1\nBuchstabe b werden in zinsgünstige Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für sol-\nche Maßnahmen verwendet werden.\n5. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die zwischen der KfW und dem\nBegünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für\nBauvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexikanischen\nGesetzgebung und entsprechend den internationale Wettbewerbsregeln gewährleis-\ntenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung (OECD).\n6. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Jahr, in dem die Zuweisung erfolgte, die entspre-\nchenden Verträge über Darlehen und Finanzierungsbeiträge geschlossen wurden.\nFür den im Jahr 1999 zugewiesenen Betrag eines zinsgünstigen Darlehens von\n5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-\nachtzehn Euro und einundachtzig Cent) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2007, und für die im Jahr 2001 zugewiesenen Beträge eines zinsgünstigen Darlehens\nvon 3 067 751,29 EUR (in Worten: drei Millionen siebenundsechzigtausendsieben-\nhunderteinundfünfzig Euro und neunundzwanzig Cent) und eines Finanzierungsbei-\ntrags von 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinund-\nneunzig Euro und achtundachtzig Cent) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2009.\n7. In Übereinstimmung mit Artikel 10 Abschnitt II des im Amtsblatt der Vereinigten\nMexikanischen Staaten vom 26. Dezember 1986 veröffentlichten Organgesetzes von\nNacional Financiera, in seiner durch das am 30. April 2002 erlassene und am 24. Juni\n2002 im Amtsblatt veröffentlichte Dekret des Kongresses der Union zur Änderung,\nErgänzung und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Gesetzes über Kreditinstitu-\nte und der Organgesetze von Nacional Financiera, Banco Nacional de Comercio\nExterior, Banco Nacional de Obras y Servicios Públicos, Banco Nacional del Ejérci-\nto, Fuerza Aérea y Armada, Banco del Ahorro Nacional y Servicios Financieros und\nSociedad Hipotecaria Federal geänderten Fassung, garantiert die Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung von Ver-\nbindlichkeiten, die der Begünstigte nach dem zwischen der KfW und dem Begüns-\ntigten zu unterzeichnenden Darlehensvertrag eingeht. Falls der Begünstigte keine\nstaatliche Kreditgesellschaft (Sociedad Nacional de Crédito) mehr sein sollte, über-\nnimmt oder garantiert sein Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls die Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Begüns-\ntigten aus den in Nummer 5 genannten Verträgen, und zwar in Übereinstimmung mit\nArtikel 10 Abschnitt II des Organgesetzes von Nacional Financiera.","734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\n8. Die Vertragsparteien informieren bei den nach dem Abkommen vom 8. Oktober 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten über Technische Zusammenarbeit festgelegten\nTreffen zu Regierungsgesprächen über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit\nüber die durch die Zusammenarbeit nach der vorliegenden Vereinbarung erzielten\nFortschritte.\n9. Die Zinszahlungen aus dem Verbundkredit nach Nummer 5 sind nach dem Abkom-\nmen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Einkommenssteu-\ner befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher Ebene anfallen,\ndie aus Anlass des Verbundkredits verursacht werden, werden diese unmittelbar\ndurch den Begünstigten eingezahlt.\n10. Aus Nummer 9 können keinerlei Erstattungen oder Vergütungen außer denjenigen\nabgeleitet werden, die in Übereinstimmung mit dem in Nummer 9 erwähnten Abkom-\nmen oder der mexikanischen Steuergesetzgebung auf bundesstaatlicher Ebene ste-\nhen.\n11. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und/oder Gütern im Luft-,\nSee- und Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen interna-\ntionalen Verpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und/oder\nmultilateraler internationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entspre-\nchenden nationalen Gesetzgebung.\n12. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden,\nsoweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.\n13. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum\nbezeichnet, an dem die Änderungen in Kraft treten.\n14. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Ver-\ntragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden; sie tritt\nsechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kündigung mitgeteilt\nwurde.\n15. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die\nKfW beziehungsweise den Begünstigten erworbenen Rechte im Zusammenhang mit\nden laufenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten, sofern die Vertragsparteien\nnichts Gegenteiliges vereinbaren.\n16. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den\nNummern 1 bis 16 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. R o l a n d W e g e n e r\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten\nFrau Patricia Espinosa Cantellano\nMexiko-Stadt"]}