{"id":"bgbl2-2008-18-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":18,"date":"2008-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften","law_date":"2008-07-10T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["726    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\nGesetz\nzu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007\nüber das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften\nVom 10. Juli 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem Beschluss EG/Euratom Nr. 436/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 über\ndas System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EU\nNr. L 163 S. 17) sowie den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates\nabgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluss und die zu diesem\nBeschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 11 für die Bundesre-\npublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008                            727\nBeschluss des Rates vom 7. Juni 2007\nüber das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften\nDer Rat der Europäischen Union –                                          Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005\nbeschlossen, dass diese Obergrenzen beibehalten werden\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                    sollten.\nGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,\n5. Damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Ver-\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nfügung gestellt werden, unverändert bleibt, ist es ange-\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,\nzeigt, die in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen\nauf Vorschlag der Kommission,                                             bei Änderungen des ESVG 95 anzupassen, die sich in\nerheblicher Weise auf das BNE auswirken.\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1),\n6. Nach der Umsetzung der in den multilateralen Handelsver-\nnach Stellungnahme des Rechnungshofs2),                                   handlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Überein-\nkommen in das Recht der Europäischen Union gibt es\nnach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und                      keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarab-\nSozialausschusses3),                                                         gaben und Zöllen. Es empfiehlt sich daher, diese Unter-\nscheidung aus dem Bereich des Gesamthaushaltsplans der\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                         Europäischen Union zu entfernen.\n1. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel vom\n15. und 16. Dezember 2005 unter anderem festgestellt,              7. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und\ndass sich die Eigenmittelvereinbarung an dem generellen               16. Dezember 2005 festgestellt, dass der einheitliche Mehr-\nZiel der Gerechtigkeit ausrichten sollte. Folglich sollte diese       wertsteuer (MwSt)-Abrufsatz der Transparenz und Einfach-\nVereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Schluss-               heit halber auf 0,30 % festgesetzt wird.\nfolgerungen des Europäischen Rates von 1984 in Fontaine-\nbleau sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine                8. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und\n– gemessen an seinem relativen Wohlstand – überhöhte                  16. Dezember 2005 festgestellt, dass für Österreich,\nHaushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist daher ange-                 Deutschland, die Niederlande und Schweden im Zeitraum\nbracht, Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten ein-               2007–2013 geringere MwSt-Abrufsätze gelten und die Nie-\nzuführen.                                                             derlande und Schweden in den Genuss einer Bruttovermin-\n2. Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewähr-                    derung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen.\nleisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine\ngeordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist         9. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und\neine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.                          16. Dezember 2005 beschlossen, dass der Haushaltskor-\nrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich sowie die\n3. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonational-\nDeutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden\neinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen\nzugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzie-\nsein, wie es von der Kommission in Anwendung des Euro-\nrung dieser Korrektur erhalten bleiben. Allerdings wird das\npäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-\nVereinigte Königreich sich nach einer Übergangsphase von\ngen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemein-\n2009 bis 2011 uneingeschränkt an der Finanzierung der\nschaft (im Folgenden „ESVG 95“ genannt) gemäß der Ver-\nErweiterungskosten beteiligen, mit Ausnahme der Direkt-\nordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates4) bereitgestellt wird.\nzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Rahmen der\n4. Im Zuge der Umstellung vom ESVG 79 auf das ESVG 95 in                    GAP sowie der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und\nden Bereichen Haushalt und Eigenmittel hat die Kommis-                Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung\nsion die Obergrenzen für die Eigenmittel und die Mittel für           Garantie, finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des\nVerpflichtungen nach der Formel in Artikel 3 Absätze 1                ländlichen Raums. Die Berechnung der Korrektur zuguns-\nund 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates                  ten des Vereinigten Königreichs wird daher angepasst,\nvom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel                indem die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach\nder Europäischen Gemeinschaften5) auf zwei Dezimalstel-               dem 30. April 2004 beigetreten sind, mit Ausnahme der vor-\nlen neu berechnet, damit die Höhe der Mittel, die den                 stehend genannten Ausgaben für die Landwirtschaft und\nGemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverän-                die Entwicklung des ländlichen Raums, schrittweise von\ndert bleibt. Diese neuen Obergrenzen hat die Kommission               der Berechnung ausgenommen werden. Der sich aus der\ndem Rat und dem Europäischen Parlament am 28. Dezem-                  Kürzung der zurechenbaren Ausgaben ergebende zusätz-\nber 2001 übermittelt. Die Eigenmittelobergrenze wurde auf             liche Beitrag des Vereinigten Königreichs wird im Zeitraum\n1,24 % des BNE der Gemeinschaft zu Marktpreisen und die               2007–2013 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht\nObergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,31 %              übersteigen. Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013,\ndes BNE der Gemeinschaft festgesetzt. Der Europäische                 mit Ausnahme des Beitritts Bulgariens und Rumäniens,\nwird der Betrag entsprechend korrigiert.\n1)  Stellungnahme vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-\nlicht).                                                              10. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und\n2)  ABl. C 203 vom 25. 8. 2006, S. 50.                                       16. Dezember 2005 beschlossen, dass Artikel 4 Buch-\n3)  ABl. C 309 vom 16. 12. 2006, S. 103.                                     stabe f des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, nach dem\n4)  ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch     die jährlichen Heranführungsausgaben in den beitretenden\ndie Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und        Ländern von der Berechnung der Korrektur für das Verei-\ndes Rates (ABl. L 180 vom 18. 7. 2003, S. 1).                            nigte Königreich herausgenommen werden, Ende des Jah-\n5)  ABl. L 253 vom 7. 10. 2000, S. 42.                                       res 2013 keine Anwendung mehr findet.","728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\n11. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und           (5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz\n16. Dezember 2005 die Kommission ersucht, eine vollstän-  wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt.\ndige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der\nLediglich im Zeitraum 2007–2013 werden der jährliche BNE-Bei-\nEU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpoli-\ntrag der Niederlande um brutto 605 Mio. EUR und der jährliche\ntik (GAP), und der EU-Einnahmen, einschließlich der Aus-\nBNE-Beitrag Schwedens um brutto 150 Mio. EUR gekürzt (zu\ngleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen\nPreisen von 2004). Für die Umrechnung dieser Beträge in jewei-\nund 2008/2009 darüber Bericht zu erstatten.\nlige Preise wird der jeweils jüngste von der Kommission errech-\n12. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den Über-      nete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen, der zum\ngang von dem mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom       Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs vorliegt.\neingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden      Diese Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung der Kor-\nBeschluss ergebenden System regeln.                       rektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der Finanzie-\n13. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und       rung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den Artikeln 4\n16. Dezember 2005 beschlossen, dass dieser Beschluss      und 5 und beeinflussen diese nicht.\nam 1. Januar 2007 wirksam wird –                              (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nhat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied-   nicht angenommen, bleiben die geltenden MwSt- und BNE-\nstaaten zur Annahme empfiehlt:                                  Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.\n(7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BNE das\nArtikel 1                          BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission\nDen Gemeinschaften werden zur Finanzierung des Gesamt-       in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG)\nhaushaltsplans der Europäischen Union nach Maßgabe der fol-     Nr. 2223/96 bereitgestellt wird.\ngenden Artikel die Eigenmittel gemäß Artikel 269 des Vertrags   Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend         des von der Kommission errechneten BNE führen, beschließt\n„EG-Vertrag“ genannt) und Artikel 173 des Vertrags zur Grün-    der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend             Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen\n„Euratom-Vertrag“ genannt) zugewiesen.                          für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden.\nDer Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird unbe-\nschadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der                                    Artikel 3\nGemeinschaften finanziert.\n(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der den Gemeinschaf-\nArtikel 2                          ten für die jährlichen Zahlungsermächtigungen zur Verfügung\nsteht, darf 1,24 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht\n(1) Folgende Einnahmen stellen in den Gesamthaushaltsplan    überschreiten.\nder Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:\n(2) Die jährlichen Verpflichtungsermächtigungen, die in den\na) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge,\nGesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt wer-\nzusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des\nden, dürfen 1,31 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten\nGemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenver-\nnicht übersteigen.\nkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemein-\nschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt wer-   Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungser-\nden, Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die mächtigungen und Zahlungsermächtigungen zu sorgen, um zu\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und        gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die\nStahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen    in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen ein-\nder gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen     gehalten werden können.\nsind;\n(3) Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Ände-\nb) unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die      rungen des BNE, die für die Zwecke dieses Beschlusses\nsich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten ein-  berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der\nheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften    Grundlage folgender Formel eine Neuberechnung der in den\nbestimmte einheitliche MwSt-Eigenmittelbemessungs-          Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen für Zahlungs- und\ngrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Verpflichtungsermächtigungen vor:\nZwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 %\ndes in Absatz 7 definierten BNE eines jeden Mitgliedstaats                       BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG gegenwärtiges\nnicht überschreiten;                                        1,24 % (1,31 %) x\nBNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG geändertes\nc) unbeschadet des Absatzes 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die\nsich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushalts-       Dabei ist t das letzte vollständige Jahr, für das Daten gemäß der\nverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen   Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli\nfestzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag    2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu\nder BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.                      Marktpreisen („BNE-Verordnung“)1) vorliegen.\n(2) In den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ein-\nzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen,                                     Artikel 4\ngemäß dem EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen\n(1) Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte\neiner gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das\nzugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.\nVerfahren nach Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Arti-\nkel 173 des Euratom-Vertrags durchgeführt worden ist.           Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:\n(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß     a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergeben-\nAbsatz 1 Buchstabe a 25 % für die Erhebung ein.                      de Differenz berechnet zwischen\n(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz        – dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an\nwird auf 0,30 % festgesetzt.                                            der Summe der nicht begrenzten MwSt-Bemessungs-\nLediglich im Zeitraum 2007–2013 beträgt der Abrufsatz für die           grundlagen und\nMwSt-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland\n1) ABl. L 181 vom 19. 7. 2003, S. 1.\n0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008                         729\n– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an       EUR überschritten, so wird der Beitrag des Vereinigten Königrei-\nden aufteilbaren Gesamtausgaben.                            ches entsprechend gekürzt.\nb) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtaus-        Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013 wird der Schwellen-\ngaben multipliziert.                                           wert von 10,5 Mrd. EUR entsprechend erhöht.\nc) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.\nd) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der                                         Artikel 5\nBetrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich          (1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten\naus der Begrenzung der MwSt-Eigenmittelbemessungs-             nach folgenden Modalitäten finanziert:\ngrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1\nBuchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen               a) Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst\nnach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zah-\n– den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2\nlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c unter Aus-\nAbsatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die\nschluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berücksichti-\ndas Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der\ngung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlan-\neinheitliche Satz auf die nicht begrenzten Bemessungs-\nde und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 berechnet.\ngrundlagen angewandt worden wäre, und\n– den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Arti-        b) Dieser Betrag wird dann in der Weise angepasst, dass der\nkel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.                              Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Öster-\nreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise\ne) Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der               aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.\nNettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte König-\nreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmittelein-         (2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird\nnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den        mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c\ndie Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene      verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende\nKosten einbehalten.                                            Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Arti-\nkel 2 Absatz 1 Buchstabe c hinzu.\nf)  Bei jeder Erweiterung der EU wird der Betrag gemäß Buch-\nstabe e angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken,              (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2\nwobei sichergestellt wird, dass Ausgaben, die vor der Erwei-   Absatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen\nterung für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch     Berechnungen vor.\ndanach außer Betracht bleiben. Diese Anpassung erfolgt,\n(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nindem der Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben um\nnicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festge-\nden Betrag der jährlichen Heranführungsausgaben für die\nstellten Haushaltsplan eingesetzten Ausgleichszahlungen an\nbeitretenden Länder gekürzt wird. Alle so errechneten Beträ-\ndas Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mit-\nge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und\ngliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.\njährlich durch Anwendung des jüngsten von der Kommission\nerrechneten BIP-Deflators für die EU in Euro angepasst. Die\nGeltungsdauer dieses Buchstabens endet mit der Berech-                                       Artikel 6\nnung des Korrekturbetrags, der erstmals 2014 im Haushalts-\nplan ausgewiesen wird.                                            Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der\nFinanzierung aller im Gesamthaushaltsplan der Europäischen\ng) Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren       Union ausgewiesenen Ausgaben.\nGesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der\nEU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen\nwerden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und                                           Artikel 7\nmarktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Ent-            Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften\nwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abtei-       gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines\nlung Garantie, finanziert werden.                              Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertra-\nDiese Kürzung erfolgt schrittweise nach folgendem Zeitplan:    gen.\nJahr der erst-    Prozentanteil der Erweiterungsausgaben\nArtikel 8\nmaligen Erfas-         (gemäß vorstehender Definition),\nsung der              die nicht in die Berechung der        (1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2\nKorrektur für    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte   Absatz 1 Buchstabe a werden von den Mitgliedstaaten nach den\ndas Vereinigte     für das Vereinigte Königreich einfließen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben,\nKönigreich                                                die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsrege-\nlung anzupassen sind.\n2009                                20\nDie Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung\nder innerstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitglied-\n2010                                70                 staaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpas-\nsungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung\n2011                              100                  mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und\nerstattet der Haushaltsbehörde Bericht.\n(2) Im Zeitraum 2007–2013 darf der zusätzliche Beitrag des\nDie Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1\nVereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilba-\nBuchstaben a, b und c der Kommission zur Verfügung.\nren Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, insgesamt\n10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Die            (2) Der Rat erlässt nach den Verfahren gemäß Artikel 279\nKommissionsdienststellen prüfen jedes Jahr, ob die kumulierte      Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 183 Euratom-Vertrag die zur\nAnpassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich diesen       Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften\nBetrag übersteigt. Für diese Berechnung werden die Beträge in      sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Ein-\njeweiligen Preisen anhand des jeweils jüngsten von der Kom-        nahmen gemäß den Artikeln 2 und 5, wie diese Einnahmen der\nmission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro in Preise     Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen\nvon 2004 umgerechnet. Wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd.          sind.","730                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008\nArtikel 9                            den bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die\nsich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheit-\nIm Rahmen der vollständigen, weit reichenden Überprüfung         lichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf\nsämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der GAP,         zwischen 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden\nund der EU-Einnahmen, einschließlich der Ausgleichszahlung          Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Eigenmittelbemessungsgrund-\nan das Vereinigte Königreich, über die die Kommission               lage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der\n2008/2009 Bericht erstatten wird, nimmt sie eine generelle          Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten König-\nÜberprüfung des Eigenmittelsystems vor.                             reichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2006 weiterhin Anwen-\ndung.\nArtikel 10                               (3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-\nhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der Beschluss\ndie gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht bis zum\n2000/597/EG, Euratom mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufge-\n28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt\nhoben. Verweisungen auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG,\nwerden sollten.\nEuratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der\nFinanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der\nGemeinschaften1), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des                                         Artikel 11\nRates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der           Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalse-\nGemeinschaften2), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des             kretär des Rates bekannt gegeben.\nRates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der\nGemeinschaften3), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des              Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates\nRates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel          unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren\nder Europäischen Gemeinschaften4) oder den Beschluss                verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses\n2000/597/EG, Euratom gelten als Verweisungen auf den vorlie-        Beschlusses erforderlich sind.\ngenden Beschluss.                                                   Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf\nden Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab-\n(2) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG,\nsatz 2 folgt.\nEuratom, 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom fin-\nEr ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wirksam.\n1) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.\n2) ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15.                                                           Artikel 12\n3) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.                                  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union\n4) ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.                               veröffentlicht.\nGeschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nM. Glos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008                       731\nErklärungen für das Ratsprotokoll\n1. Der Rat billigt einstimmig die von der Kommission vorge-         Modalitäten für die Berücksichtigung und Aufteilung der Ver-\nschlagene Methode zur Berechnung der VK-Korrektur, die           waltungsausgaben. Diese Ausgaben besonderer Art ent-\nim Arbeitsdokument der Kommission (siehe Addendum 2 zu           sprechen nicht den wirtschaftlichen Interessen der betroffe-\nDokument 9851/07) ausführlich beschrieben ist. Der Rat           nen Mitgliedstaaten. Wie 2000 erklären sich die belgische\nstimmt einhellig darin überein, dass die genannte Berech-        und die luxemburgische Delegation jedoch bereit, ihre Ver-\nnungsmethode vollkommen mit dem vorliegenden                     wendung ausschließlich zu Zwecken der Berechnung des\nBeschluss und den Schlussfolgerungen des Europäischen            Korrekturbetrags für das Vereinigte Königreich nicht zu\nRates vom 15./16. Dezember 2005 in Brüssel in Einklang           behindern.\nsteht.\n2. Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen,      4. In der Überzeugung, dass die bulgarische Schreibweise des\nPolen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tsche-           Namens der einheitlichen europäischen Währung „eвро“ ist,\nchische Republik, Ungarn und Zypern bedauern, dass die           und eingedenk der Tatsache, dass diese Schreibweise\nneuen Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten „ledig-          gewisse Besonderheiten des kyrillischen Alphabets im Sinne\nlich im Zeitraum 2007 – 2013“ so umgesetzt werden, dass          der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 wider-\nsich nicht alle Mitgliedstaaten gleichermaßen an ihrer Finan-    spiegelt, sowie unter Beachtung der bulgarischen Sprach-\nzierung beteiligen. Diese Vorgehensweise bei der Umset-          fassung des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulga-\nzung sollte keinen Präzedenzfall für künftige Vereinbarungen     rien und Rumäniens zur Europäischen Union erklärt die bul-\ndarstellen.                                                      garische Delegation, dass die Schreibweise des Namens der\neinheitlichen europäischen Währung in Dokumenten und\nKünftige Änderungen des Eigenmittelsystems sollten zu            Rechtsakten des Rates die bestehenden Regeln für die bul-\neinem auf Regeln beruhenden System für die Finanzierung          garische Sprache unberührt lässt.\nder gemeinsam beschlossenen Ausgaben führen, das ein-\nfach und transparent ist und keine Anpassungen für\nNach Auffassung Bulgariens gilt diese Erklärung für all die-\nbestimmte Mitgliedstaaten vorsieht.\njenigen Fälle, in denen der Begriff „Euro“ und seine Ableitun-\n3. Die belgische und die luxemburgische Delegation erinnern         gen in Dokumenten und Rechtsakten des Rates verwendet\nan ihre Einwände gegen die von der Kommission gewählten          werden."]}