{"id":"bgbl2-2008-17-4","kind":"bgbl2","year":2008,"number":17,"date":"2008-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_17.pdf#page=22","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-05-30T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Mai 2008\nDas in Baku am 1. April 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-\nschan über Finanzielle Zusammenarbeit (2006 – 2007)\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 6 erfüllt sind.\nBonn, den 30. Mai 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2008                       715\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2006 – 2007)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-\nund                              wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan –            den.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                 Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nAserbaidschan,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nzu vertiefen,                                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nin der Republik Aserbaidschan beizutragen,\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             (3) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie\n16. August 2006 –                                                nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge garantieren.\n(4) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie\nArtikel 1\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nlicht es der Regierung der Republik Aserbaidschan oder ande-     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             über der KfW garantieren.\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                                            Artikel 3\n1. Ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 3 500 000,– EUR        Die Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die KfW von\n(in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nNeuvorhaben „Wohnraummodernisierung“, wenn nach Prü-        im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Aserbaidschan erho-\nworden ist;                                                 ben werden.\n2. Einen Finanzierungsbeitrag bis zu 500 000,– EUR (in Worten:\nfünfhunderttausend Euro) für notwendige Begleitmaßnah-                                 Artikel 4\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens               Die Regierung der Republik Aserbaidschan überlässt bei den\n„Wohnraummodernisierung“.                                   sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nland und der Regierung der Republik Aserbaidschan durch          und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                  keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nder Regierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren       die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-    chen Genehmigungen.\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nArtikel 5\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nVorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen            (1) Die in der Ergebnisniederschrift der Regierungsverhand-\nAnwendung.                                                       lungen über die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit 2004/","716                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2008\n2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. Einen vorgesehenen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000,–\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan vom 26. April                 EUR (in Worten: eine Million Euro) für notwendige Begleit-\n2004 für das Vorhaben „Förderung der Privatwirtschaft/Deutsch-             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nAserbaidschanischer Fonds DAF, Phase III“, für das eine Ver-               bens „KMU-Förderung“.\nbundfinanzierung von einem Betrag bis zu 20 000 000,– EUR (in\n(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nWorten: zwanzig Millionen Euro) sowie 1 000 000,– EUR (in Wor-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nten: eine Million Euro) für eine weitere Begleitmaßnahme vorge-\nder Regierung der Republik Aserbaidschan über Finanzielle\nsehen war, werden mit einem Betrag von 6 000 000,– EUR (in\nZusammenarbeit 2004/2005 auch für dieses Vorhaben.\nWorten: sechs Millionen Euro) reprogrammiert und für das Vor-\nhaben „KMU-Förderung“ verwendet, wenn nach Prüfung des-                  (4) Die Zusagen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 der entsprechende\nDarlehens- beziehungsweise Finanzierungsvertrag geschlossen\n(2) Damit ermöglicht die Regierung der Bundesrepublik               ist.\nDeutschland der Regierung der Republik Aserbaidschan oder\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                                         Artikel 6\nEmpfängern, von der KfW folgende Beträge zu erhalten:\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n1. Ein Darlehen in Höhe von bis zu 5 000 000,– EUR zu (in Wor-        Regierung der Republik Aserbaidschan der Regierung der Bun-\nten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben „KMU-Förderung“,       desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-          lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nbens festgestellt worden ist;                                     bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Baku am 1. April 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStanchina\nFür die Regierung der Republik Aserbaidschan\nScharifov"]}