{"id":"bgbl2-2008-17-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":17,"date":"2008-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_17.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen","law_date":"2008-05-29T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2008               713\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 29. Mai 2008\nD e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-\nwahrer der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II\nS. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des\nInternationalen Gerichtshofs ist, mit nachstehender Erklärung am 1. Mai 2008\ndie A n e r k e n n u n g der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach\nArtikel 36 Abs. 2 des Statuts notifiziert:\n„1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt im Einklang mit Artikel 36\nAbsatz 2 des Statuts des Gerichtshofs die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-\nhofs von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jedem anderen\nStaat, der dieselbe Verpflichtung übernimmt, bis zu einem an den Generalsekretär der\nVereinten Nationen gerichteten Widerruf, der vom Zeitpunkt der Notifikation sofortige\nWirkung entfaltet, für alle Streitigkeiten, die nach dem Datum dieser Erklärung entste-\nhen, in Bezug auf Situationen oder Tatsachen, die auf das genannte Datum folgen, an,\nmit Ausnahme von:\n(i) Streitigkeiten, hinsichtlich derer sich die Streitparteien geeinigt haben oder eini-\ngen, sie durch ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung beizulegen, oder\nhinsichtlich derer sie übereinstimmend ein anderes Mittel der friedlichen Streitbei-\nlegung gewählt haben;\n(ii) Streitigkeiten, welche\na) die Verwendung von Streitkräften im Ausland, die Mitwirkung hieran oder die\nEntscheidung hierüber betreffen, daraus herrühren oder damit in Zusammen-\nhang stehen, oder\nb) die Nutzung des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des dazugehörenden Luftraumes sowie von deutschen souveränen Rech-\nten und Hoheitsbefugnissen unterliegenden Seegebieten für militärische Zwe-\ncke betreffen, daraus herrühren oder damit in Zusammenhang stehen;\n(iii) Streitigkeiten, bezüglich derer eine andere Streitpartei die obligatorische Gerichts-\nbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nur im Zusammenhang mit oder für die\nZwecke der Streitigkeit angenommen hat, oder in Fällen, in denen die Annahme\nder obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs im Namen einer anderen\nStreitpartei weniger als zwölf Monate vor der Einreichung der Klageschrift, mit der\ndie Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig gemacht wird, hinterlegt oder ratifiziert\nwurde.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich ferner das Recht vor,\neinen der vorstehenden Vorbehalte oder einen späteren Vorbehalt jederzeit durch eine\nan den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung\nvom Zeitpunkt dieser Notifikation zu erweitern, zu ändern oder zu widerrufen.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. November 2007 (BGBl. II S. 1992).\nBerlin, den 29. Mai 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}