{"id":"bgbl2-2008-16-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":16,"date":"2008-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits","law_date":"2008-06-19T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["654       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003\nüber Politischen Dialog und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\n(Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits\nVom 19. Juni 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Rom am 15. Dezember 2003 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwi-\nschen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolum-\nbien, Peru und Venezuela) andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen ein-\nschließlich der dazugehörigen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Änderungen des Abkommens vom 15. Dezember 2003\nüber Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela)\nandererseits, die sich aus dem Ausscheiden Venezuelas aus der Andengemein-\nschaft ergeben, in Kraft zu setzen.\nArtikel 3\nDas Auswärtige Amt kann das Abkommen vom 15. Dezember 2003 über\nPolitischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und\nihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela)\nandererseits in der durch den noch abzuschließenden Vertrag zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Andengemein-\nschaft und ihren Mitgliedstaaten geänderten Fassung bekannt machen.\nArtikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 54 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008                        655\nAbkommen\nüber Politischen Dialog und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\n(Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           überzeugt von der Notwendigkeit zur Bekämpfung illegaler\nDrogen und damit verbundener Verbrechen auf der Grundlage\ndas Königreich Dänemark,\neiner gemeinsamen Verantwortung und eines umfassenden,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                ausgewogenen und multilateralen Handlungskonzepts;\ndie Hellenische Republik,\nunter Hervorhebung ihrer Entschlossenheit zur Zusammenar-\ndas Königreich Spanien,\nbeit bei der Beseitigung der Armut, bei der Stärkung der sozia-\ndie Französische Republik,                                     len Gerechtigkeit und des sozialen Zusammenhalts, bei der För-\nderung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung,\nIrland,\nunter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastro-\ndie Italienische Republik,                                     phen und der Erfordernisse des Umweltschutzes und des\nSchutzes der biologischen Vielfalt, bei der stärkeren Achtung\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nder Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der\ndas Königreich der Niederlande,                                verantwortungsvollen Staatsführung sowie bei der schrittweisen\nIntegration der Andenländer in die Weltwirtschaft;\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,\nunter Betonung der Bedeutung, die beide Vertragsparteien\ndie Republik Finnland,                                         gemäß der am 30. Juni 1996 in Rom unterzeichneten gemeinsa-\nmen Erklärung über den politischen Dialog zwischen der Euro-\ndas Königreich Schweden,\npäischen Union und der Andengemeinschaft sowohl der Festi-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,       gung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen, regio-\nnalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen       als auch den entsprechenden Dialogmechanismen beimessen;\nGemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,\nim Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nunter Hervorhebung der Notwendigkeit zum Ausbau der\nbestehenden Zusammenarbeit, die auf dem 1993 unterzeichne-\ndie Europäische Gemeinschaft\nten Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäi-\neinerseits und                                                    schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft\nund ihren Mitgliedsländern – der Republik Bolivien, der Republik\ndie Andengemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,                Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der\ndie Republik Bolivien,                                         Republik Venezuela (nachstehend „das Kooperationsrahmenab-\nkommen von 1993“ genannt) beruht;\ndie Republik Ecuador,\ndie Republik Kolumbien,\nin Anerkennung der Notwendigkeit zur Vertiefung der regiona-\ndie Republik Peru,                                             len Integration, der Handelsliberalisierung und der wirtschaftli-\nchen Reformen innerhalb der Andengemeinschaft und zur Inten-\ndie Bolivarische Republik Venezuela,                           sivierung der Bemühungen um Konfliktprävention und die\nErrichtung einer Friedenszone in der Andenregion gemäß der\nandererseits,                                                     Verpflichtung von Lima – Charta der Andengemeinschaft für\nFrieden und Sicherheit und die Begrenzung und Kontrolle der\neingedenk der traditionellen historischen und kulturellen Ver- Verteidigungsausgaben;\nbindungen zwischen den Vertragsparteien und ihres Wunsches\nnach Stärkung ihrer Beziehungen auf der Grundlage bestehen-\nder Mechanismen;                                                     im Bewusstsein der Notwendigkeit zur Förderung einer nach-\nhaltigen Entwicklung in der Andenregion im Rahmen einer Ent-\nin der Erwägung, dass dieses Abkommen über politischen         wicklungspartnerschaft, an der gemäß den Grundsätzen, die im\nDialog und Zusammenarbeit zu einer Vertiefung und Erweite-        „Konsens von Monterrey“ und in der Erklärung von Johannes-\nrung der Beziehungen der Europäischen Union und der Anden-        burg und dem Plan zu deren Umsetzung verankert sind, alle\ngemeinschaft, auch in neuen Bereichen von gemeinsamem Inte-       betroffenen Gruppen einschließlich der organisierten Zivilgesell-\nresse, führen soll;                                               schaft und der Privatwirtschaft beteiligt werden;\nin Bekräftigung ihrer Achtung der demokratischen Grundsät-\nüberzeugt von der Notwendigkeit zur Zusammenarbeit in Fra-\nze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allge-\ngen der Migration und der Asyl- und Flüchtlingspolitik;\nmeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;\nunter Hinweis auf ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechts-    unter Betonung ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit in den\nstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung;         internationalen Foren;","656               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008\nim Bewussein der Notwendigkeit zur Festigung der Beziehun-                                     Titel II\ngen zwischen der Europäischen Union und der Andengemein-\nschaft, um dadurch die Mechanismen, auf denen diese Bezie-                                 Politischer Dialog\nhungen beruhen, zu stärken und der neuen Dynamik der interna-\ntionalen Beziehungen in einer durch globale Verflechtungen                                        Artikel 3\ngekennzeichneten Welt Rechnung zu tragen;\nZiele\neingedenk der strategischen Partnerschaft zwischen der               (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen\nEuropäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die            politischen Dialog auf der Grundlage der Grundsätze zu verstär-\n1999 im Rahmen des Rio-Gipfels errichtet und 2002 auf dem            ken, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und in der\nGipfeltreffen in Madrid bekräftigt wurde; sowie                      Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische\nin Bekräftigung der Notwendigkeit, den Austausch zu fördern,\nDialog alle Aspekte von gemeinsamem Interesse sowie jede\nder zur Schaffung der Voraussetzungen für die Vertiefung der\nweitere internationale Frage umfasst. Der Dialog ebnet den Weg\nBeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Anden-\nfür neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur\ngemeinschaft auf einer festen und für beide Seiten vorteilhaften\nSchaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie Sicher-\nGrundlage erforderlich ist –\nheit, regionale Entwicklung und Stabilität, Konfliktprävention\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:                  und -bewältigung, Menschenrechte, Stärkung der demokrati-\nschen Regierungsführung, Korruptionsbekämpfung, nachhalti-\nge Entwicklung, illegale Migration, Terrorismus- und Drogenbe-\nkämpfung sowie das globale Problem der illegalen Drogen, ein-\nTitel I                                schließlich chemischer Ausgangstoffe, Geldwäsche und des\nHandels mit Kleinwaffen und leichten Waffen in all seinen\nZiele, Art                               Aspekten. Er bildet zudem die Grundlage für die Ergreifung und\nund Geltungsbereich des Abkommens                          Förderung von Initiativen – einschließlich der Zusammenarbeit –\nund Maßnahmen in ganz Lateinamerika.\nArtikel 1                                  (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische\nDialog einen Rahmen für einen umfassenden Informationsaus-\nGrundsätze                                tausch sowie für gemeinsame Initiativen auf internationaler\nEbene bildet.\n(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der\ngrundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen\nErklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die\nArtikel 4\nWahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen-\nund der Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentliches                                Mechanismen\nElement dieses Abkommens.                                               Die Vertragsparteien kommen überein, den politischen Dialog\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die För-   auf folgenden Ebenen zu führen:\nderung einer nachhaltigen Entwicklung und für Maßnahmen zur          a) gegebenenfalls und in gegenseitigem Einvernehmen auf der\nVerwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.                         Ebene der Staats- und Regierungschefs,\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die        b) auf Ministerebene,\nGrundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und für die\nc) auf der Ebene hoher Beamter,\nBekämpfung des Terrorismus.\nd) auf Arbeitsebene,\nArtikel 2                               wobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplo-\nmatischen Kanäle nutzen.\nZiele und Geltungsbereich\n(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel,                                      Artikel 5\ndurch Ausbau des politischen Dialogs und Intensivierung ihrer\nZusammenarbeit im Bereich\nZusammenarbeit ihre Beziehungen in allen von diesem Abkom-\nder Außen- und Sicherheitspolitik\nmen erfassten Bereichen zu stärken und zu vertiefen.\nDie Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und\n(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf     unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen inter-\ndie Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen         nationalen Gremien, soweit dies möglich ist.\n– aufbauend auf den Ergebnissen des Doha-Arbeitsprogramms –\nein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziations-\nabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausge-\narbeitet werden könnte.                                                                           Titel III\n(3) Die Durchführung dieses Abkommens soll zur Schaffung                                 Zusammenarbeit\ndieser Voraussetzungen beitragen, indem dabei die politische\nund soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft                              Artikel 6\nund die Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung inner-\nhalb der Andengemeinschaft gemindert wird.                                                         Ziele\n(4) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die            (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im\nZusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält             Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusam-\nBestimmungen über die für die Durchführung des Abkommens             menarbeit vertieft und auf weitere Bereiche ausgedehnt wird.\nerforderlichen Organe.                                               Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:\na) Stärkung von Frieden und Sicherheit;\n(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erreichten Fort-\nschritte in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und dabei       b) Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Stär-\nauch die Fortschritte vor Inkrafttreten des Abkommens zu                 kung der demokratischen Regierungsführung und Achtung\nberücksichtigen.                                                         der Menschenrechte;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008                         657\nc) Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der        politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Gleichberech-\nAndenländer als Beitrag zu ihrer sozialen, politischen und    tigung aller gesellschaftlichen Gruppen zu gewährleisten, die\nwirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Stärkung     demokratische Legitimität zu stärken, den sozialen Zusammen-\nihrer Produktions- und Exportkapazitäten;                     halt und eine wirksame öffentliche Verwaltung zu fördern, wirk-\nsame Mechanismen zur friedlichen Beilegung innergesellschaft-\nd) Armutsminderung, Stärkung des sozialen und regionalen          licher Interessenkonflikte aufzubauen und eine aktive und orga-\nZusammenhalts, Förderung eines gerechteren Zugangs zu         nisierte Zivilgesellschaft zu fördern.\nsozialen Dienstleistungen und zu den Früchten des Wirt-\nschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichge-            (2) Zu den Kooperationsmaßnahmen können u. a. die Unter-\nwichts zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen   stützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungs-\nAspekten im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung.            prozessen und der regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer\nnatürlicher Ressourcen, die Förderung der Entwaffnung, Demo-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei ihrer        bilisierung und sozialen Wiedereingliederung ehemaliger Mit-\nZusammenarbeit auch Querschnittsthemen der sozialen und           glieder illegaler bewaffneter Gruppen, Bemühungen im Zusam-\nwirtschaftlichen Entwicklung, darunter Fragen wie Gleichstel-     menhang mit Kindersoldaten (so wie sie im UN-Übereinkommen\nlung, Achtung indigener Bevölkerungsgruppen, Prävention und       über die Rechte des Kindes definiert sind), Maßnahmen im\nBewältigung von Naturkatastrophen, Umweltschutz, biologi-         Kampf gegen Landminen, Ausbildungsprogramme im Bereich\nscher Vielfalt sowie Forschung und technologischer Entwick-       Grenzkontrollen sowie Unterstützung bei der Durchsetzung und\nlung, Rechnung getragen wird. Da auch die regionale Integrati-    Verbreitung der Verpflichtung von Lima – Charta der Andenge-\non als Querschnittsthema gilt, sollten die Kooperationsmaßnah-    meinschaft für Frieden und Sicherheit und die Begrenzung und\nmen auf nationaler Ebene mit dem Prozess der regionalen Inte-     Kontrolle der Verteidigungsausgaben – gehören.\ngration im Einklang stehen.\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Maßnahmen,       Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten\ndie zur regionalen Integration in der Andenregion sowie zur Stär- Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von\nkung der interregionalen Beziehungen zwischen den beiden Ver-     Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen und institutionel-\ntragsparteien beitragen, gefördert werden.                        len Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illega-\nler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von\nZivilisten befinden, zu verstärken.\nArtikel 7\nMittel                                                           Artikel 10\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammen-                    Zusammenarbeit bei der Modernisierung\narbeit in Form von technischer Hilfe, Studien, Ausbildungsmaß-               des Staats und der öffentlichen Verwaltung\nnahmen, Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagun-\ngen, Seminaren, Forschungsvorhaben, Infrastrukturentwicklung         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nund Einsatz neuer Finanzierungsmechanismen sowie in anderen       beit in diesem Bereich auf das Ziel der Modernisierung der\nvon den Vertragsparteien vereinbarten Formen je nach Inhalt       öffentlichen Verwaltung in den Andenländern einschließlich\nund Ziel der Kooperation in den einzelnen Bereichen gemäß den     Maßnahmen zur Unterstützung der Dezentralisierung und der\nfür diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Bestimmun-          durch die Integration der Andenregion bedingten organisatori-\ngen erfolgt.                                                      schen Anpassungen auszurichten. Im Allgemeinen besteht das\nZiel darin, auf der Grundlage der praxisbewährten Verfahrens-\nweisen der beiden Vertragsparteien und unter Heranziehung der\nArtikel 8                            Erfahrungen der Europäischen Union bei der Entwicklung ent-\nsprechender Konzepte und Instrumente die Verwaltungseffi-\nZusammenarbeit im Bereich\nzienz zu erhöhen, die transparente Bewirtschaftung öffentlicher\nder Menschenrechte, der Demokratie\nRessourcen zu gewährleisten, die Rechenschaftspflicht zu stär-\nund der verantwortungsvollen Staatsführung\nken und den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbes-\nDie Vertragsparteien kommen überein, durch Kooperations-       sern.\nmaßnahmen in den folgenden Bereichen die Regierungen und             (2) Diese Zusammenarbeit kann sich u. a. auf Programme\nVertreter der organisierten Zivilgesellschaft aktiv zu unterstüt- zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Politikformulierung und\nzen:                                                              -umsetzung (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Haus-\na) Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der           haltsaufstellung und -vollzug, Korruptionsbekämpfung und\nverantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der        Beteiligung der organisierten Zivilgesellschaft) und zur Stärkung\nAbhaltung von Wahlen;                                         der Justiz erstrecken.\nb) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und einer effizienten und\nArtikel 11\ntransparenten Staatsführung einschließlich der Korruptions-\nbekämpfung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;                               Zusammenarbeit\nim Bereich der regionalen Integration\nc) Gewährleistung einer unabhängigen und effizienten Justiz;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nd) Umsetzung und Verbreitung der Charta der Andengemein-          beit in diesem Bereich auf die Förderung der regionalen Integra-\nschaft für die Förderung und Wahrung der Menschenrechte.      tion innerhalb der Andengemeinschaft, insbesondere auf den\nAusbau und die Umsetzung des gemeinsamen Markts, auszu-\nArtikel 9                            richten.\nZusammenarbeit im Bereich der Konfliktprävention                (2) Die Zusammenarbeit dient zur Unterstützung beim Auf-\nund Ausbau gemeinsamer Institutionen in den Mitgliedsländern\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusam-       der Andengemeinschaft und zur Förderung engerer Beziehun-\nmenarbeit in diesem Bereich auf die nachhaltige Förderung         gen zwischen diesen Institutionen. Sie dient zudem zur Förde-\neiner umfassenden Friedenspolitik, einschließlich der Konflikt-   rung eines institutionellen Austausches zu Fragen der Integrati-\nprävention und -bewältigung, ausgerichtet wird. Schwerpunkt       on und zur weiteren Vertiefung der Überlegungen in den folgen-\ndieser Politik, die auf das Engagement und die Beteiligung der    den Bereichen: Analyse und Förderung der Integration, Veröf-\nGesellschaft gründet, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regio-   fentlichungen, Studiengänge im Bereich der Integration sowie\nnaler, subregionaler und nationaler Ebene. Ziel dabei ist es, die Stipendien und Praktika.","658               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008\n(3) Die Zusammenarbeit trägt ferner zur Entwicklung einer     Sie könnte auch zur Förderung u. a. folgender Maßnahmen bei-\ngemeinsamen Politik und zur Harmonisierung des Rechtsrah-        tragen:\nmens in sektoralen Politikbereichen wie Handel, Zoll, Energie,\n– Handelsförderung, einschließlich eines adäquaten Austau-\nVerkehr, Kommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie zur\nsches zwischen Unternehmen der beiden Vertragsparteien;\nKoordinierung der makroökonomischen Politik in Bereichen wie\nGeld- und Finanzpolitik und öffentlichen Finanzen bei.           – Handelsmissionen;\n(4) Die Zusammenarbeit kann, ohne darauf beschränkt zu        – Marktanalysen;\nsein, auch die Gewährung von handelsbezogener technischer        – bestmögliche Anpassung der lokalen Produktion an die Nach-\nHilfe in den folgenden Bereichen umfassen:                          frage auf den externen Märkten.\na) Konsolidierung und Umsetzung der Zollunion der Anden-\nstaaten;                                                                                  Artikel 14\nb) Abbau und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau                  Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich\ndes intraregionalen Handels;\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nc) Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Inte-       im Dienstleistungsbereich im Einklang mit den Bestimmungen\ngration der Zoll- und Versandverfahren sowie Unterstützung   des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis-\nbei der Entwicklung von Rechtsvorschriften, Normen und       tungen (GATS) zu verstärken, und tragen dadurch der zuneh-\nberuflichen Ausbildungslehrgängen; sowie                     menden Bedeutung des Dienstleistungssektors für die Entwick-\nd) Errichtung eines gemeinsamen intraregionalen Markts, in       lung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften Rechnung. Ziel\ndem die Freizügigkeit und der freie Waren-, Dienstleistungs- der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähig-\nund Kapitalverkehr gewährleistet sind, sowie flankierende    keit des Dienstleistungssektors in der Andenregion zu verbes-\nMaßnahmen zur Gewährleistung seiner Vollendung.              sern und seine Beteiligung am globalen Dienstleistungshandel\nauf eine Weise zu fördern, die mit den Erfordernissen einer nach-\n(5) Die Vertragsparteien sind sich zudem darüber einig, dass  haltigen Entwicklung im Einklang steht. Die Vertragsparteien\ndie Maßnahmen der Andenländer zur Förderung der grenzüber-       verständigen sich auf die Dienstleistungssektoren, die im Rah-\ngreifenden Integration und Entwicklung eine wesentliche          men der Zusammenarbeit schwerpunktmäßig gefördert werden.\nVoraussetzung für die Stärkung und Konsolidierung des subre-     Die Kooperationsmaßnahmen betreffen u. a. das Regulierungs-\ngionalen und regionalen Integrationsprozesses darstellen.        umfeld sowie den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und\nneuen Technologien.\nArtikel 12\nRegionale Zusammenarbeit                                                    Artikel 15\nDie Vertragsparteien kommen überein, alle verfügbaren                Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum\nKooperationsinstrumente einzusetzen, um die aktive und auf          Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in\nGegenseitigkeit beruhende Zusammenarbeit zwischen der            diesem Bereich auf die Förderung von Investitionen, des Tech-\nEuropäischen Union und der Andengemeinschaft sowie zwi-          nologietransfers und der Informationsverbreitung, kulturellen\nschen den Andenländern und anderen Ländern/Regionen              und kreativen Tätigkeiten und damit verbundenen wirtschaftli-\nLateinamerikas und der Karibik u. a. in den folgenden Bereichen  chen Tätigkeiten sowie eines angemessenen Zugangs und einer\nzu fördern: Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz,    angemessenen Nutzenteilung auszurichten. Beide Vertragspar-\nPrävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, For-           teien verpflichten sich, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Geset-\nschung, Energie, Verkehr, Kommunikationsinfrastruktur, Regio-    ze, Vorschriften und Politiken einen angemessenen und wirksa-\nnalentwicklung und Landnutzungsplanung.                          men Schutz geistiger Eigentumsrechte gemäß den strengsten\ninternationalen Normen zu gewähren.\nArtikel 13\nZusammenarbeit im Handelsbereich                                                Artikel 16\nAngesichts ihres gemeinsamen Ziels, auf die Schaffung der                       Zusammenarbeit im Bereich\nVoraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen – aufbauend auf                    des öffentlichen Beschaffungswesens\nden Ergebnissen des Doha-Arbeitsprogramms – ein praktikab-\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in\nles und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen\ndiesem Bereich auf die Förderung offener, nicht diskriminieren-\neinschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen der Euro-\nder und transparenter Verfahren auf allen Ebenen des öffent-\npäischen Union und der Andengemeinschaft ausgehandelt wer-\nlichen Beschaffungswesens auszurichten.\nden könnte, kommen die Vertragsparteien überein, die Zusam-\nmenarbeit im Handelsbereich auf den Aufbau von Kapazitäten in\nden Andenländern auszurichten, um dadurch die Wettbewerbs-                                    Artikel 17\nfähigkeit dieser Länder zu stärken und ihre Teilnahme am euro-          Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerbspolitik\npäischen Markt und an der Weltwirtschaft zu fördern.\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit\nZu diesem Zweck sollte die handelsbezogene technische Hilfe      im Bereich der Wettbewerbspolitik auf die Förderung der Festle-\nMaßnahmen in den folgenden Bereichen umfassen: Handelser-        gung und Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie der\nleichterung und Zölle (u. a. Vereinfachung der Verfahren, Moder- Verbreitung von Informationen darüber auszurichten, damit für\nnisierung der Zollverwaltung, Ausbildung des Personals), tech-   Unternehmen, die im Markt der Andengemeinschaft tätig sind,\nnische Normen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz-       eine größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.\nrechtliche Maßnahmen, Rechte an geistigem Eigentum, Investi-\ntionen, Dienstleistungen, öffentliches Auftragswesen, Streitbei-\nArtikel 18\nlegung usw. Diese Hilfe dient dazu, den intraregionalen Handel\nso weit wie möglich auszubauen und zu diversifizieren und die                    Zusammenarbeit im Zollbereich\naktive Teilnahme der Andenregion an den multilateralen Han-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\ndelsverhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation zu\nbeit in diesem Bereich darauf auszurichten, die Einhaltung der\nfördern.\nBestimmungen der Welthandelsorganisation über Handel und\nDie handelsbezogene technische Hilfe sollte auch darauf ausge-   nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Kompatibilität\nrichtet werden, Handelshemmnisse festzustellen und zu besei-     ihrer Zollsysteme herzustellen, um dadurch den Handel mitein-\ntigen.                                                           ander zu erleichtern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008                        659\n(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann       (2) Die Initiativen im Bereich der industriellen Zusammenar-\nu. a. folgende Maßnahmen umfassen:                              beit spiegeln die von beiden Vertragsparteien gesetzten Prioritä-\nten wider. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen\na) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Aus-\nEntwicklung Rechnung und dienen – wo angebracht – der För-\nfuhrdokumentation entsprechend den internationalen Nor-\nderung transnationaler Partnerschaften. Ziel der Initiativen ist\nmen, einschließlich der Nutzung vereinfachter Zollerklärun-\nvor allem die Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für\ngen;\ndie Verbesserung des Know-hows im Managementbereich\nb) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risi-      sowie für die Förderung von Transparenz in Bezug auf Märkte\nkoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Freigabe  und Geschäftsbedingungen der Unternehmen.\nvon Waren, Verleihung des Status des zugelassenen Händ-\nlers sowie Nutzung des elektronischen Datenaustauschs                                    Artikel 21\n(EDI) und automatisierter Systeme;\nZusammenarbeit bei der Förderung\nc) Verbesserung der Transparenz und der Rechtsmittelverfah-                von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen\nren gegen Zollentscheidungen und -urteile;\nDie Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch\nd) regelmäßige Anhörung der Händler zu den Ein- und Ausfuhr-    folgende Maßnahmen die Schaffung günstiger Rahmenbedin-\nbestimmungen und -verfahren.                                gungen für die Entwicklung von Kleinst-, Klein- und Mittelunter-\nnehmen zu fördern:\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im institutionellen\nRahmen dieses Abkommens den Abschluss eines Protokolls          a) Erleichterung von Geschäftskontakten zwischen den Wirt-\nüber die Amtshilfe im Zollbereich zu prüfen.                         schaftsbeteiligten sowie Förderung von gemeinsamen\nInvestitionen, Gemeinschaftsunternehmen und Informati-\nonsnetzwerken im Rahmen bestehender horizontaler Pro-\nArtikel 19\ngramme;\nZusammenarbeit im Hinblick auf                  b) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,\ntechnische Vorschriften und Konformitätsbewertung               Bereitstellung von Informationen und Förderung von Innova-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die        tionen;\nZusammenarbeit in Bezug auf Normen, technische Vorschriften     c) Erleichterung des Technologietransfers;\nund Konformitätsbewertung ein wichtiges Ziel bei der Förderung\ndes Handels, insbesondere des intraregionalen Handels, dar-     d) Bestimmung und Analyse von Absatzwegen.\nstellt.\nArtikel 22\n(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien dient zur För-\nderung folgender Maßnahmen:                                                     Zusammenarbeit in den Bereichen\nLandwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung\na) Zusammenarbeit in Regulierungsfragen;\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nb) Angleichung der technischen Vorschriften auf der Grundlage   in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche\ninternationaler und europäischer Normen sowie               Entwicklung zu vertiefen, um dadurch die Diversifizierung, die\nc) Aufbau eines regionalen Notifizierungssystems und eines      Anwendung umweltschonender Produktionstechniken, eine\nNetzwerks auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung ope-   nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie die\nrierender Konformitätsbewertungsstellen sowie verstärkte    Ernährungssicherung zu fördern. Zu diesem Zweck prüfen die\nNutzung der Akkreditierung.                                 Vertragsparteien folgende Maßnahmen:\n(3) In der Praxis zielt die Zusammenarbeit darauf ab,        a) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher\nErzeugnisse, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer,\na) organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau         Unterstützung von Erzeugergemeinschaften sowie Maßnah-\nregionaler Netze und Stellen zu gewähren und die Politik in      men zur Handelsförderung;\ndiesem Bereich verstärkt zu koordinieren, um dadurch ein\nb) Maßnahmen in den Bereichen Umwelt-, Tier- und Pflanzen-\ngemeinsames Konzept für die Anwendung internationaler\ngesundheit unter Berücksichtigung der geltenden Rechts-\nund regionaler Normen zu entwickeln und die Einführung\nvorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit\nkompatibler technischer Vorschriften und Konformitätsbe-\nihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen aus den ein-\nwertungsverfahren zu fördern,\nschlägigen Übereinkommen der Welthandelsorganisation\nb) Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der bei-          und den multilateralen Umweltabkommen;\nden Vertragsparteien in den Bereichen Normung und Kon-\nc) Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen wirt-\nformitätsbewertung erreicht wird, wozu vor allem der Aus-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ländlicher Gebiete,\ntausch von Informationen über Normen, Konformitätsbewer-\neinschließlich umweltschonender Produktionsverfahren,\ntung und Typgenehmigung gehört, sowie\nForstwirtschaft, Forschung, des Zugangs zu Land, der nach-\nc) Maßnahmen zu fördern, mit denen die Kompatibilität der            haltigen ländlichen Entwicklung und der Ernährungssiche-\njeweiligen Systeme und Verfahren der Vertragsparteien in         rung;\nden oben genannten Bereichen – einschließlich Fragen der    d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung und För-\nTransparenz, der Regulierung und der Qualitätsnormen für         derung traditioneller Aktivitäten auf der Grundlage der spezi-\nProdukte und Unternehmen – verbessert wird.                      fischen Identität ländlicher Bevölkerungsgruppen und\nGemeinschaften; dazu gehören u. a. Erfahrungsaustausch,\nArtikel 20                             Partnerschaften, Förderung von Jointventures und Koopera-\ntionsnetzwerken zwischen örtlichen Wirtschaftsakteuren.\nIndustrielle Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die industrielle                                 Artikel 23\nZusammenarbeit auf die Förderung der Modernisierung und\nZusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur\nUmstrukturierung der einzelnen Industriezweige in den Anden-\nländern und auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwi-          Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und\nschen den Wirtschaftsbeteiligten auszurichten und dadurch       technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakul-\nunter Gewährleistung des Umweltschutzes die Privatwirtschaft    tur, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nutzung, Bewirt-\nzu stärken.                                                     schaftung und Erhaltung der Fischbestände, einschließlich","660                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008\nUmweltverträglichkeitsprüfungen, auszubauen. Die Zusammen-          Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmana-\narbeit sollte sich auch auf Bereiche wie Verarbeitung und Han-      gements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch\ndelserleichterung erstrecken. Die Zusammenarbeit im Fischerei-      Förderung hoher Betriebsnormen auszurichten.\nsektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiabkommen\n(2) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfas-\nzwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen der Europäischen\nsen:\nGemeinschaft und einem oder mehreren Ländern der Andenge-\nmeinschaft und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiab-       a) Informationsaustausch über die jeweilige Politik der beiden\nkommen zwischen den Vertragsparteien führen.                            Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und\nden Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Ver-\nkehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interes-\nArtikel 24\nse;\nZusammenarbeit im Bergbaubereich\nb) Verwaltung von Binnenwasserstraßen, Straßen, Eisenbah-\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenar-             nen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenar-\nbeit im Bergbaubereich, die auch Aspekten des Umweltschut-              beit zwischen den zuständigen Behörden;\nzes Rechnung trägt, den Schwerpunkt auf folgende Maßnah-\nc) Projekte zur Weitergabe europäischer Technologie für das\nmen zu legen:\nglobale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen\na) Förderung der Beteiligung von Unternehmen der beiden Ver-            Nahverkehr;\ntragsparteien an der umweltverträglichen Erkundung und\nd) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,\nGewinnung von Bodenschätzen sowie an deren Nutzung im\neinschließlich der Kooperation in den einschlägigen interna-\nEinklang mit den Rechtsvorschriften der beiden Vertragspar-\ntionalen Foren zur wirksameren Durchsetzung internationa-\nteien;\nler Normen.\nb) Förderung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen\nund Technologien in den Bereichen Erkundung und Gewin-\nArtikel 27\nnung von Bodenschätzen;\nZusammenarbeit\nc) Förderung des Austausches von Experten und Durchführung\nin den Bereichen Informationsgesellschaft,\ngemeinsamer Forschungsvorhaben zur Unterstützung der\nInformationstechnologie und Telekommunikation\ntechnologischen Entwicklung;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die\nd) Erarbeitung von Maßnahmen zur Investitionsförderung im\nInformationstechnologie und die Telekommunikation als Schlüs-\nBergbaubereich;\nselsektoren in einer modernen Gesellschaft eine wichtige Rolle\ne) Erarbeitung von Maßnahmen zur Gewährleistung der                 bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und beim\nUmweltverträglichkeit des Bergbaus und der ökologischen         Übergang zur Informationsgesellschaft spielen. Die Zusammen-\nVerantwortung der Bergbauunternehmen.                           arbeit in diesem Bereich trägt zur Überwindung der digitalen\nKluft bei und zielt auf die Gewährung eines ausgewogenen\nArtikel 25                            Zugangs zu den Informationstechnologien, insbesondere in den\nweniger entwickelten Gebieten, ab.\nZusammenarbeit im Energiebereich\n(2) Durch die Zusammenarbeit in diesem Bereich werden fol-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihr       gende Aspekte gefördert:\ngemeinsames Ziel in der Förderung der Zusammenarbeit im\nEnergiebereich besteht; dazu gehört u. a. die Stärkung der wirt-    a) Dialog zu allen Aspekten der Informationsgesellschaft;\nschaftlichen Beziehungen in Schlüsselbereichen wie Wasser-          b) Dialog zu den regulatorischen und politischen Aspekten der\nkraft, Öl und Gas, erneuerbarer Energie, Energieeinspartechno-          Informationstechnologie und Telekommunikation, ein-\nlogie, Elektrifizierung ländlicher Gebiete und der regionalen Inte-     schließlich Normen;\ngration der Energiemärkte, wobei zu berücksichtigen gilt, dass\nc) Informationsaustausch über Normen, Konformitätsbewer-\ndie Andenländer bereits Projekte zum Verbund der Stromnetze\ntung und Typgenehmigung;\ndurchführen.\nd) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstech-\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich vor allem auf folgende\nnologien sowie Informationsaustausch über technologische\nMaßnahmen erstrecken:\nInnovationen;\na) Fragen der Energiepolitik, einschließlich vernetzter Infra-\ne) gemeinsame Forschungsvorhaben im Bereich der Informati-\nstrukturen von regionaler Bedeutung, Verbesserung und\nons- und Kommunikationstechnologie sowie Pilotvorhaben\nDiversifizierung der Energieversorgung sowie Verbesserung\nim Bereich der Anwendung dieser Technologien in der Infor-\ndes Zugangs zu den Energiemärkten, einschließlich Transit,\nmationsgesellschaft;\nÜbertragung und Verteilung;\nf)  Verbund und Interoperabilität telematischer Netzwerke und\nb) Management und Ausbildung für den Energiesektor und\nDienstleistungen;\nTransfer von Technologie und Know-how;\ng) auf Gegenseitigkeit beruhender Zugang zu Datenbanken\nc) Förderung von Energiesparmaßnahmen, Energieeffizienz\nunter gebührender Berücksichtigung nationaler und interna-\nund erneuerbaren Energien sowie Untersuchung der Auswir-\ntionaler Urheberrechtsbestimmungen;\nkungen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs\nauf die Umwelt;                                                 h) Austausch und Weiterbildung von Fachkräften;\nd) Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in           i)  Computerisierung der öffentlichen Verwaltung.\ndiesem Bereich.\nArtikel 28\nArtikel 26\nZusammenarbeit im audiovisuellen Bereich\nZusammenarbeit im Verkehrsbereich\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-         im audiovisuellen Bereich und im Medienbereich insgesamt zu\nbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Moderni-        fördern, vor allem durch gemeinsame Initiativen im Hinblick auf\nsierung der Verkehrssysteme und der damit verbundenen Infra-        Aus- und Fortbildung, Produktion und Vertrieb. Die Zusammen-\nstruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs          arbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urhe-\nsowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und       berrechtsbestimmungen und internationalen Übereinkünften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008                           661\nArtikel 29                               (2) Diese Zusammenarbeit könnte sich u. a. auf folgende\nMaßnahmen erstrecken: den technischen Informationsaus-\nZusammenarbeit im Tourismusbereich\ntausch zwischen den statistischen Instituten in der Andenge-\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in     meinschaft und den entsprechenden Instituten in den EU-Mit-\ndiesem Bereich auf folgende Ziele auszurichten:                   gliedstaaten sowie Eurostat; Entwicklung gemeinsamer Metho-\nden der Datenerfassung und -auswertung; Organisation von\na) Erarbeitung geeigneter Konzepte zur Gewährleistung einer\nSeminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungsprogrammen.\nausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Touris-\nmus in der Andenregion;\nb) Verbesserung der Dienstleistungen im Fremdenverkehr;                                       Artikel 34\nc) Sensibilisierung für die wirtschaftliche und soziale Bedeu-           Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz\ntung des Tourismus für die Entwicklung der Andenregion;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nd) Förderung und Entwicklung des Ökotourismus;                    beit in diesem Bereich auf die Kompatibilität der Verbraucher-\nschutzregelungen der beiden Vertragsparteien auszurichten.\ne) Förderung der Formulierung einer gemeinsamen Politik im\nTourismusbereich im Rahmen der Andengemeinschaft.                (2) Sie umfasst möglichst folgende Maßnahmen:\na) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts\nArtikel 30                                zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei gleichzeitiger\nZusammenarbeit zwischen Finanzinstitutionen                   Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus;\nDie Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem        b) Auf- und Ausbau von Systemen – wie z. B. Frühwarnsyste-\nBedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechts-           men – für die gegenseitige Unterrichtung über Nahrungs-\nvorschriften die Zusammenarbeit zwischen nationalen und               und Fütterungsmittel, die die menschliche Gesundheit bzw.\nregionalen Finanzinstitutionen zu fördern.                            die Tiergesundheit gefährden könnten;\nc) Ausbau der Kapazitäten zur Umsetzung gesundheitspolizei-\nArtikel 31                                licher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen mit dem\nZusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung               Ziel, den Marktzugang zu erleichtern und gleichzeitig auf der\nGrundlage einer transparenten, nicht diskriminierenden und\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer           berechenbaren Regelung einen angemessenen Gesund-\njeweiligen Zuständigkeiten die Schaffung günstiger und stabiler       heitsschutz zu gewährleisten;\nRahmenbedingungen für gegenseitige Investitionen zu fördern.\nd) Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaus-\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst vor allem folgende Maßnah-          tausches zwischen den Verbraucherverbänden;\nmen:\ne) Unterstützung der „Gruppe der Andengemeinschaft für die\na) Förderung und Entwicklung von Mechanismen für den Aus-\nBeteiligung der Zivilgesellschaft bei der Wahrung der Rechte\ntausch und die Verbreitung von Informationen über Investiti-\nder Verbraucher“.\nonsvorschriften und -möglichkeiten;\nb) Aufbau eines für Investitionen beider Vertragsparteien för-\nderlichen Rechtsrahmens ggf. durch Abschluss bilateraler                                  Artikel 35\nInvestitionsschutz-, Investitionsförderungs- und Doppelbe-               Zusammenarbeit im Bereich Datenschutz\nsteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nbeiden Vertragsparteien;                                         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbei-\ntung personenbezogener und anderer Daten ein hohes Schutz-\nc) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsver-    niveau gemäß den strengsten internationalen Normen zu\nfahren;                                                       gewährleisten.\nd) Entwicklung von Mechanismen für Jointventures.\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, beim Schutz\npersonenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das\nArtikel 32                            Schutzniveau zu erhöhen und Hemmnisse für den freien Daten-\nGesamtwirtschaftlicher Dialog                    verkehr zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen, die durch\neinen ungenügenden Datenschutz verursacht werden.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam-\nmenarbeit die Förderung des Informationsaustauschs über ihre\ngesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschafts-                                 Artikel 36\npolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinie-             Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie\nrung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsa-\nmen Marktes anzustreben.                                             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der\nWissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse und\n(2) Daneben streben die Vertragsparteien eine Vertiefung des\nim Einklang mit ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich, insbe-\nDialogs ihrer Behörden zu makroökonomischen Fragen in Berei-\nsondere mit den Regeln für die Verwertung des sich aus der For-\nchen wie Geldpolitik, Finanzpolitik, öffentliche Finanzen, Aus-\nschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen\nlandsverschuldung und gesamtwirtschaftliche Stabilisierung an.\nzusammenzuarbeiten:\nArtikel 33                            a) Förderung der Entwicklung von Wissenschaft und Technolo-\ngie in der Andenregion;\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\nb) Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informa-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die-     tionen und Erfahrungen auf regionaler Ebene, insbesondere\nsem Bereich das wichtigste Ziel in der Angleichung der statisti-      hinsichtlich der Politikumsetzung und Programmdurchfüh-\nschen Methoden und Programme besteht, damit die Vertrags-             rung;\nparteien die Statistiken der jeweils anderen Vertragspartei über\nden Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen     c) Förderung der Entwicklung der menschlichen Ressourcen\nBereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen             und der Schaffung eines geeigneten institutionellen Rah-\nund für die Statistiken erstellt werden können.                       mens für Forschung und Entwicklung;","662                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008\nd) Förderung der Beziehungen zwischen den wissenschaft-          lateraler Umweltabkommen und weiterer internationaler Über-\nlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien und        einkünfte in Bereichen wie Klimawandel, biologischer Vielfalt,\nUnterstützung gemeinsamer wissenschaftlicher und techno-     Desertifikation und Umgang mit chemischen Stoffen unterstützt\nlogischer Forschungsvorhaben;                                werden.\ne) Unterstützung der Beteiligung der Wirtschaft an der wissen-      (2) Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind vor allem:\nschaftlich-technologischen Zusammenarbeit und insbeson-      a) Verhinderung von Umweltschäden;\ndere an der Innovationsförderung;\nb) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-\nf)  Förderung von Innovationen sowie des Technologietransfers        tung natürlicher Ressourcen (einschließlich der biologischen\nzwischen den Vertragsparteien, auch im Hinblick auf elektro-     Vielfalt, der Bergökosysteme und der genetischen Ressour-\nnische Behördendienste und saubere Technologien.                 cen) unter Berücksichtung der Strategie zum Schutz der bio-\n(2) Die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren und        logischen Vielfalt in der tropischen Andenregion;\nUnternehmen, insbesondere Klein- und Mittelbetrieben, sollte     c) Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf\nauf beiden Seiten gefördert werden.                                  die Umweltvorschriften und gemeinsamen Umweltprobleme\nder beiden Vertragsparteien;\n(3) Die Parteien kommen überein, die wissenschaftliche und\ntechnologische Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, For-         d) Verbesserung des Umweltmanagements in allen Sektoren\nschungseinrichtungen und Unternehmen aus beiden Regionen,            auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung;\neinschließlich der Vergabe von Stipendien sowie Austauschpro-\ne) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten,\ngramme für Studenten und hoch qualifizierte Fachkräfte, zu för-\nStärkung der Bürgerbeteiligung und Unterstützung gemein-\ndern.\nsamer regionaler Forschungsprogramme;\n(4) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Teilnah-  f)  Schutz und Förderung traditionellen Wissens und traditionel-\nme der Andenregion an den Forschungs- und Entwicklungspro-           ler Praktiken im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nut-\ngrammen der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit den            zung der Ressourcen der biologischen Vielfalt.\ngemeinschaftlichen Bestimmungen über die Teilnahme juristi-\nscher Personen aus Drittstaaten zu unterstützen.\nArtikel 39\nArtikel 37                                  Zusammenarbeit im Bereich Naturkatastrophen\nDie Vertragspartien kommen überein, die Zusammenarbeit in\nZusammenarbeit im Bereich\ndiesem Bereich darauf auszurichten, durch Stärkung der regio-\nder allgemeinen und beruflichen Bildung\nnalen Planungs- und Präventionskapazitäten, Harmonisierung\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar-     des Rechtsrahmens und verbesserte Koordinierung der zustän-\nbeit in diesem Bereich auf die Verbesserung der allgemeinen      digen Behörden die Gefährdung der Andenregion durch Natur-\nund beruflichen Bildung auszurichten. Dabei wird auf den         katastrophen zu verringern.\nZugang von jungen Menschen, Frauen und Senioren zu Bildung\n– einschließlich technischer Lehrgänge, Hochschulbildung und\nArtikel 40\nBerufsausbildung – sowie auf die Verwirklichung der Millenni-\numsziele in diesem Bereich besonderer Wert gelegt.                                  Kulturelle Zusammenarbeit\nund Schutz des Kulturerbes\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der all-\ngemeinen und beruflichen Bildung enger zusammenzuarbeiten           (1) Die Vertragspartien kommen überein, ihre Zusammenar-\nund auch die Kooperation zwischen Hochschulen und Unter-         beit in diesem Bereich, ihre kulturellen Beziehungen sowie die\nnehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu    Kontakte zwischen Kulturschaffenden aus beiden Regionen\nerhöhen.                                                         auszubauen.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, der Durchführung        (2) Ziel dabei ist die Förderung der kulturellen Zusammenar-\ndezentraler Maßnahmen und horizontaler Programme (ALFA,          beit zwischen den Vertragsparteien, wobei die Synergien mit\nALBAN) sowie der Herstellung ständiger Verbindungen zwi-         den bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Fachorganisationen in der Europäischen Union und in der    schen Union berücksichtigt und gefördert werden sollen.\nAndengemeinschaft zur Förderung eines Erfahrungsaustau-             (3) Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlä-\nsches und der gemeinsamen Nutzung technischer Ressourcen         gigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und internatio-\nbesondere Aufmerksamkeit zu schenken.                            nalen Übereinkünften.\n(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann auch Maß-          (4) Diese Zusammenarbeit kann u. a. folgende Kulturbereiche\nnahmen zur Unterstützung des Aktionsplans zur Entwicklung        umfassen:\ndes Bildungswesens in den Andenländern umfassen, der u. a.\ndie Harmonisierung der Bildungssysteme in der Andenregion,       a) Übersetzung literarischer Werke;\ndie Einführung eines Informationssystems zur Erstellung einer    b) Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des nationalen Kultur-\nBildungsstatistik sowie die Förderung der interkulturellen Bil-      erbes;\ndung zum Ziel hat.\nc) kulturelle Veranstaltungen wie Kunst- und Kunstgewerbe-\nausstellungen, Musik-, Tanz- und Theateraufführungen\nArtikel 38                               sowie Austausch von Künstlern und im Kulturbereich Täti-\ngen;\nZusammenarbeit im Bereich\nUmwelt und biologische Vielfalt                  d) Förderung der kulturellen Vielfalt;\ne) Jugendaustausch;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nbeit in diesem Bereich auf den Schutz und Erhalt der Umwelt im   f)  Entwicklung von Kulturindustrien;\nInteresse einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten. In die-\ng) Erhalt des Kulturerbes;\nsem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut\nund Umwelt wie auch die Auswirkungen von Wirtschaftsaktivitä-    h) Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels mit\nten auf die Umwelt für wichtig erachtet. Im Rahmen der Zusam-        Kulturgütern im Einklang mit den von den Vertragsparteien\nmenarbeit sollte zudem die Ratifizierung und Umsetzung multi-        unterzeichneten internationalen Übereinkommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008                          663\nArtikel 41                                                           Artikel 43\nZusammenarbeit im Gesundheitsbereich                                       Beteiligung der organisierten\nZivilgesellschaft an der Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitsbe-\nreich zusammenzuarbeiten, um sektorale Reformen, die auf eine         (1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den poten-\ngerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der armen Bevölke-      ziellen Beitrag der organisierten Zivilgesellschaft im Rahmen des\nrungsschichten zugeschnittene Gesundheitsversorgung ausge-         Kooperationsprozesses an und kommen überein, den Dialog mit\nrichtet sind, zu unterstützen und gerechte Finanzierungsmecha-     der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung\nnismen zu fördern, die den Zugang der Armen zur Gesundheits-       zu fördern.\nfürsorge verbessern.                                                  (2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften der beiden Vertragsparteien kann die organi-\n(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Pri-\nsierte Zivilgesellschaft\nmärprävention auch die Einbeziehung anderer Bereiche wie Bil-\ndung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erforderlich         a) sich am politischen Entscheidungsprozess auf Länderebene\nist. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien die Errich-           gemäß den Grundsätzen der Demokratie beteiligen,\ntung und Stärkung von Partnerschaften an, die über den\nGesundheitssektor hinausreichen und zur Verwirklichung der         b) in allen Phasen des Entwicklungsprozesses über die Konsul-\nMillenniumsziele, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung              tationen zu den Entwicklungs- und Kooperationsstrategien\nvon AIDS, Malaria und Tuberkulose, in Übereinstimmung mit               und sektoralen Politikansätzen, vor allem in den Bereichen,\nden einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation              die sie betreffen, informiert werden und daran teilnehmen,\nbeitragen. Partnerschaften mit der organisierten Zivilgesell-      c) in wichtigen Bereichen finanziell und – sofern die jeweiligen\nschaft, NRO und dem privaten Sektor sind erforderlich, um unter         internen Vorschriften der beiden Vertragsparteien dies erlau-\nBerücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte Fragen der             ben – in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten unterstützt\nsexuellen und reproduktiven Gesundheit anzugehen und junge              werden,\nMenschen aufzuklären, damit ungewollte Schwangerschaften\nund die Übertragung von Geschlechtskrankheiten vermieden           d) sich an der Durchführung von Kooperationsprogrammen in\nwerden.                                                                 den für sie relevanten Bereichen beteiligen.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf\ngrundlegende Infrastruktureinrichtungen wie Wasserversor-                                        Artikel 44\ngungs- und Abwasserentsorgungssysteme zusammenzuarbei-                        Zusammenarbeit im Bereich Gleichstellung\nten.\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in\ndiesem Bereich auf die Förderung von Konzepten und Program-\nArtikel 42                             men zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilnahme von\nMännern und Frauen in allen Bereichen des wirtschaftlichen,\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                    sozialen und kulturellen Lebens, erforderlichenfalls einschließ-\nlich positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen, auszurichten.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung      Die Zusammenarbeit dient auch zur Erleichterung des Zugangs\neines Dialogs zwischen den Sozialpartnern über Lebens- und         von Frauen zu den Ressourcen, die sie zur uneingeschränkten\nArbeitsbedingungen, sozialen Schutz und gesellschaftliche Inte-    Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.\ngration zusammenzuarbeiten.\n(2) Die Zusammenarbeit sollte zu den politischen, wirtschaft-                                 Artikel 45\nlichen und sozialen Abstimmungsprozessen beitragen, die auf\nZusammenarbeit in Bezug auf indigene Völker\ndie Förderung einer umfassenden Entwicklung im Rahmen der\nStrategien zur Armutsminderung und zur Schaffung von Arbeits-         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch ihre Zusam-\nplätzen ausgerichtet sind.                                         menarbeit in diesem Bereich zum Auf- und Ausbau von Partner-\nschaften mit den indigenen Völkern im Rahmen der Armutsmin-\n(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der       derung, der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressour-\nsozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung     cen und der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie\neinhergehen muss, und kommen überein, der Förderung der in         beizutragen.\nden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation\n(ILO) verankerten Grundsätze und Rechte am Arbeitsplatz (den          (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der För-\nso genannten „Kernarbeitsnormen“) Vorrang einzuräumen.             derung eines ausreichenden Schutzes des traditionellen Wis-\nsens, der Innovationen und der Praktiken indigener und lokaler\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der           Bevölkerungsgruppen, die Ausdruck traditioneller und auf die\nZusammenarbeit in diesem Bereich auch die Umsetzung der            Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt\nsozialpolitischen Agenda der Andenländer, die auf zwei Haupt-      ausgerichteter Lebensformen sind, sowie bei der Förderung\nsäulen – dem gemeinsamen Markt der Andenländer und Mecha-          einer gerechten Teilung des Nutzens aus der Anwendung dieses\nnismen zur Förderung der Armutsminderung und des regionalen        Wissens zusammenzuarbeiten.\nZusammenhalts – beruht, berücksichtigt werden kann.\n(3) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der\n(5) Die Vertragsparteien können zu jeder Frage von gemein-      indigenen Völker auf allen Ebenen der Entwicklungszusammen-\nsamem Interesse in den oben genannten Bereichen zusammen-          arbeit tragen die Vertragsparteien den besonderen Anliegen die-\narbeiten.                                                          ser Völker in ihren jeweiligen politischen Strategien Rechnung\nund steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organi-\n(6) Die Maßnahmen werden mit denen der Mitgliedstaaten          sationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszu-\nder Europäischen Union und der einschlägigen internationalen       sammenarbeit auf diese Bevölkerungsgruppen zu stärken.\nOrganisationen koordiniert.\n(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann auch die\n(7) Diesen Dialog können die Vertragsparteien ggf. auch in      Unterstützung von Organisationen umfassen, die die indigenen\nAbstimmung mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und            Völker vertreten, wie die als beratendes Gremium im Rahmen\ndem entsprechenden Gremium der Andengemeinschaft nach              des Integrationssystems der Andenländer eingerichtete Arbeits-\nihren jeweiligen internen Verfahren führen.                        gruppe zu den Rechten der indigenen Völker.","664                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008\nArtikel 46                          f)  Maßnahmen zur Verhinderung des Anbaus neuer verbotener\nKulturen und dessen Verlagerung in ökologisch fragile\nZusammenarbeit im Hinblick auf                       Regionen bzw. Regionen, in denen es einen solchen Anbau\nvertriebene, entwurzelte Bevölkerungsgruppen                 bisher nicht gegeben hat;\nund ehemalige Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen\ng) wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung der\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nAbzweigung von Grundstoffen sowie zur Überwachung des\nbeit zur Unterstützung vertriebener, entwurzelter Bevölkerungs-\nHandels mit diesen Stoffen, die mit denen der Europäischen\ngruppen und ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffneter Grup-\nGemeinschaft und der zuständigen internationalen Organi-\npen auf die Befriedigung deren Grundbedürfnisse in der Zeit\nsation gleichwertig sind und mit den Abkommen zwischen\nzwischen der Einstellung der humanitären Hilfe und einer länger-\nder Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Anden-\nfristigen Regelung ihrer Situation auszurichten.\nländern vom 18. Dezember 1995 über die Verhütung der\n(2) Die Zusammenarbeit kann u.a. folgende Maßnahmen                Abzweigung der am häufigsten zur unerlaubten Herstellung\numfassen:                                                             von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwende-\nten Grundstoffe und chemischen Stoffe im Einklang stehen;\na) Förderung der Eigenständigkeit und sozioökonomischen\nWiedereingliederung vertriebener, entwurzelter Bevölke-      h) Verstärkung der Maßnahmen zur Eindämmung des Handels\nrungsgruppen und ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffne-       mit Waffen, Munition und Sprengstoff.\nter Gruppen;\nb) Unterstützung der aufnehmenden Gemeinden in den Wie-\nArtikel 48\nderansiedlungsgebieten, um die Akzeptanz und Integration\nvertriebener, entwurzelter Bevölkerungsgruppen und ehe-                   Zusammenarbeit im Kampf gegen die\nmaliger Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen zu fördern;       Geldwäsche und die damit verbundene Kriminalität\nc) Unterstützung dieser Menschen bei der freiwilligen Rück-          (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich\nkehr in ihre Heimatländer und bei der Niederlassung dort     zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsyste-\noder in einem Drittland, sofern die Bedingungen dies erlau-  me zum Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten und\nben;                                                         insbesondere aus dem illegalen Drogenhandel missbraucht wer-\nd) Maßnahmen zur Unterstützung dieser Menschen bei der            den.\nWiedererlangung ihres Eigentums bzw. ihrer Eigentumsrech-       (2) Diese Zusammenarbeit umfasst u. a. administrative und\nte und bei der gerichtlichen Verfolgung von Menschen-        technische Hilfe bei der Erarbeitung und Anwendung einschlägi-\nrechtsverletzungen;                                          ger Vorschriften und bei der Einführung geeigneter Normen und\ne) Stärkung der institutionellen Kapazitäten der von dieser Pro-  wirksamer Mechanismen. Die Zusammenarbeit ermöglicht ins-\nblematik betroffenen Länder.                                 besondere einen Informationsaustausch sowie die Annahme\nangemessener Normen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in\nAnlehnung an die entsprechenden Normen der Europäischen\nArtikel 47                          Union und der in diesem Bereich tätigen Organisationen wie der\nZusammenarbeit im Kampf gegen illegale Drogen              Financial Action Task Force (FATF). Die Zusammenarbeit auf\nund die damit verbundene organisierte Kriminalität          regionaler Ebene wird gefördert.\n(1) Gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung\nund in Ergänzung zu dem hochrangigen Dialog der Europäi-                                      Artikel 49\nschen Union und der Andengemeinschaft im Bereich Drogen\nund zur gemischten Follow-up-Gruppe zu den Abkommen über                    Zusammenarbeit im Bereich der Migration\nVorprodukte und chemische Stoffe, die häufig zur unerlaubten         (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die\nHerstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen          sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwi-\nverwendet werden, kommen die Vertragsparteien überein, die        schen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusam-\nZusammenarbeit in diesem Bereich auf die Koordinierung und        menarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dia-\nVerstärkung der gemeinsamen Anstrengungen zur Verhinderung        log über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen,\nund Eindämmung der Verbindungen, die das globale Problem          einschließlich insbesondere der illegalen Einwanderung, der\nder illegalen Drogen ausmachen, auszurichten. Die Vertragspar-    Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die\nteien kommen ferner überein, sich u. a. im Rahmen der einschlä-   Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirt-\ngigen internationalen Organisationen und Gremien um die           schaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen\nBekämpfung der mit dem Drogenhandel verbundenen organi-           die Migranten stammen, unter Berücksichtigung der histori-\nsierten Kriminalität zu bemühen. Die Vertragsparteien kommen      schen und kulturellen Bindungen zwischen den beiden Regio-\nüberein, zu diesem Zweck auch den Mechanismus zur Koordi-         nen.\nnierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen\nUnion, Lateinamerika und der Karibik im Bereich der Drogenbe-        (2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen-\nkämpfung einzusetzen.                                             seitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchge-\nführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den ein-\n(2) In diesem Bereich arbeiten die Vertragsparteien vor allem\nschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechts-\nbei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:\nvorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende\na) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs;              Bereiche:\nb) Projekte im Bereich der Bildung, Ausbildung, Behandlung        a) Hauptursachen der Migration;\nund Rehabilitation von Drogenabhängigen;\nb) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften\nc) Projekte zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der         und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz\nMaßnahmen in diesem Bereich in den Andenländern;                 von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Über-\neinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-\nd) gemeinsame Forschungsprogramme;\nge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen\ne) wirksame Maßnahmen und Kooperationsvorhaben zur För-               regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen\nderung und Festigung alternativer Entwicklungskonzepte           und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurück-\nunter Beteiligung der betroffenen Bevölkerung;                   weisung gewährleisten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008                      665\nc) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelasse-                                     Titel IV\nnen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für\nalle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbil-                     Allgemeine Bestimmungen\ndung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassis-\nmus und Fremdenfeindlichkeit;\nArtikel 51\nd) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der ille-\ngalen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuserkri-                                 Ressourcen\nminalität und des Menschenhandels, einschließlich der\nFrage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleu-      (1) Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen genannten\nsern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer           Kooperationsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, im\ngeschützt werden können;                                    Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch die eigenen Kanäle die\nerforderlichen Ressourcen – einschließlich Finanzmittel – bereit-\ne) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land      zustellen.\naufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und\nihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3;                   (2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im\nEinklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und\nf)   im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Inte-  unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die\nresse, z. B. Ausstellung von Visen für Geschäftsleute, Aka- Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in der Andenge-\ndemiker und Kulturschaffende, besteht;                      meinschaft nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskri-\ng) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang        terien zu fördern und zu erleichtern.\nmit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden         (3) Die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedsländer gewäh-\nund anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebe-      ren den Experten der Europäischen Gemeinschaft Erleichterun-\nnenfalls Ausrüstung.                                        gen und Garantien und verzichten auf Importsteuern bei Einfuh-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der        ren im Zusammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen im\nZusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der ille-     Einklang mit Rahmenübereinkommen zwischen der Europäi-\ngalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuüberneh-       schen Gemeinschaft und jedem Andenland.\nmen. Zu diesem Zweck\n– rückübernimmt jedes Andenland auf Ersuchen ohne Weiteres                                    Artikel 52\nseine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet\nInstitutioneller Rahmen\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, ver-\nsieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapie-       (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Gemischten\nren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen     Ausschuss beizubehalten, der gemäß dem Kooperationsab-\nVerwaltungserleichterungen;                                   kommen mit der Andengemeinschaft von 1983 eingerichtet und\n– rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union       nach Maßgabe des Kooperationsrahmenabkommens von 1993\nauf Ersuchen ohne weiteres seine Staatsangehörigen, die sich  beibehalten wurde. Dieser Ausschuss tritt auf hoher Beamten-\nillegal im Hoheitsgebiet eines Andenlands aufhalten, versieht ebene abwechselnd in der Europäischen Union und der Anden-\nseine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren        gemeinschaft zusammen. Die Tagesordnung des Gemischten\nund gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Ver-    Ausschusses wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.\nwaltungserleichterungen.                                      Der Ausschuss legt Bestimmungen über die Häufigkeit der Sit-\nzungen, den Vorsitz und andere Aspekte, ggf. einschließlich der\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie    Einsetzung von Unterausschüssen, fest.\nmöglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Andenlän-        (2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchfüh-\nder im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In       rung des Abkommens zuständig. Er befasst sich auch mit Fra-\ndiesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme            gen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ver-\nStaatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt.   tragsparteien und zu einzelnen Mitgliedsländern der Andenge-\nmeinschaft betreffen, einschließlich gesundheitspolizeilicher\n„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre  und pflanzenschutzrechtlicher Fragen.\nMitgliedstaaten und die Andenländer.\n(3) Ein Gemischter Beratender Ausschuss wird eingesetzt,\nder den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs\nArtikel 50                           mit sozialen und wirtschaftlichen Organisationen der organisier-\nZusammenarbeit                          ten Zivilgesellschaft unterstützt.\nim Bereich der Terrorismusbekämpfung                   (4) Die Vertragsparteien empfehlen dem Europäischen Parla-\nDie Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terroris-  ment und dem Andenparlament, im Rahmen dieses Abkom-\nmusbekämpfung und kommen im Einklang mit den einschlägi-         mens entsprechend der bisherigen Praxis einen Interparlamen-\ngen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und       tarischen Ausschuss einzusetzen.\ngemäß den eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über-\nein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusam-\nArtikel 53\nmenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere\nBestimmung des Begriffs „Vertragspartei“\na) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution\n1373 des UN-Sicherheitsrats sowie weiterer UN-Resolutio-       Unbeschadet des Artikels 49 sind die „Vertragsparteien“ für\nnen, internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente,   die Zwecke dieses Abkommens die Europäische Gemeinschaft,\nb) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-   ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und\npen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit   ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur\ndem Völkerrecht und dem jeweiligen nationalen Recht sowie   Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zustän-\ndigkeiten einerseits und die Andengemeinschaft, ihre Mitglieds-\nc) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Wege zur        länder oder die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedsländer im\nBekämpfung des Terrorismus – u. a. im technischen und im    Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten andererseits. Das\nAusbildungsbereich – und einen Erfahrungsaustausch über     Abkommen gilt auch für Maßnahmen der staatlichen, regionalen\nTerrorismusprävention.                                      und lokalen Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.","666                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008\nArtikel 54                          b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Arti-\nkel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nInkrafttreten                             Abkommens.\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,   Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Ver-\nder auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander     tragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sit-\nden Abschluss der erforderlichen Verfahren notifizieren.          zung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird,\num eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-\n(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates\nlichen.\nder Europäischen Union und dem Generalsekretär der Anden-\ngemeinschaft zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens\nsind.                                                                                         Artikel 57\n(3) Mit seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ersetzt dieses                          Künftige Entwicklungen\nAbkommen das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im\ndie Gemeinsame Erklärung von Rom über den politischen Dia-\ngegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungs-\nlog aus dem Jahr 1996.\nbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewon-\nnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne\nBereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvor-\nArtikel 55                          schriften zu erweitern und zu ergänzen.\nLaufzeit                              (2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-        kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner\nsen.                                                              Durchführung gewonnenen Erfahrungen Vorschläge zur Erwei-\nterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-       (3) Keine Kooperationsmöglichkeiten werden von vornherein\nliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.        ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können im Gemischten\n(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung     Ausschuss konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im\nan die andere Vertragspartei wirksam.                             beiderseitigen Interesse prüfen.\nArtikel 58\nArtikel 56\nDatenschutz\nErfüllung der Verpflichtungen\nDie Parteien kommen überein, in allen Bereichen, in denen\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-   personenbezogene Daten ausgetauscht werden, den Daten-\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen      schutz zu gewährleisten.\naus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten,\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung per-\ndass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entspre-\nsonenbezogener und anderer Daten ein hohes Schutzniveau im\nchen.\nEinklang mit den strengsten internationalen Normen zu gewäh-\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande- ren.\nre Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nnicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor\nArtikel 59\nErgreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten\nAusschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prü-                     Räumlicher Geltungsbereich\nfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Ver-     Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\ntragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.                   zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,\nBei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-          nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheits-\nrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am          gebiet der Andengemeinschaft und ihrer Mitgliedländer (Boli-\nwenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich          vien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits.\ndem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen\nder anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im                                   Artikel 60\nAusschuss.\nVerbindlicher Wortlaut\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im\nEinklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen tref-        Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nfen im Falle                                                      scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nscher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-\na) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht       nischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nzulässigen Kündigung des Abkommens,                           verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2008             667\nEinseitige Erklärungen der Europäischen Union\nErklärung der Kommission\nund des Rates der Europäischen Union\nzur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme illegaler Migranten\n(Artikel 49 des Abkommens)\nArtikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den\nAbschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten unberührt.\nErklärung der Kommission\nund des Rates der Europäischen Union\nzur Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\n(Artikel 53 des Abkommens)\nDie Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils,\nTitel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das\nVereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäi-\nschen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Andengemeinschaft\nnotifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs\nund Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemein-\nschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die\nPosition Dänemarks auch für Dänemark."]}