{"id":"bgbl2-2008-15-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":15,"date":"2008-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_15.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-05-15T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2008\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens der WHO\nzur Eindämmung des Tabakgebrauchs\nVom 2. Mai 2008\nDas Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung\ndes Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538) wird nach seinem Artikel 36 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nIrak                                                         am 15. Juni 2008\nKolumbien                                                    am   9. Juli 2008\nNicaragua                                                    am 8. Juli 2008.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Januar 2008 (BGBl. II S. 80).\nBerlin, den 2. Mai 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 2008\nDas in Vientiane am 22. November 2007 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit\n2006 ist nach seinem Artikel 5\nam 22. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2008                                605\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-\nund\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                           Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ntischen Volksrepublik Laos,                                              Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nzu vertiefen,                                                            blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-               (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,                    Ablauf des 31. Dezember 2014.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                 (3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos,\nlungen vom 6. September 2006 –                                           soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos                 Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-           die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nträge in Höhe von insgesamt 8 000 000,– EUR (in Worten: acht             Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nMillionen Euro) zu erhalten:                                             der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in\nder Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.\n1. Für die Vorhaben\na) „Ländliche Infrastruktur in Nordlaos II“ bis zu 4 000 000,–\nArtikel 4\nEUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nb) „Kooperationsvorhaben Berufsbildung II“ bis               zu\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-            Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nben festgestellt worden ist.                                        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos             erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                    dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für             Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 22. November 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r W i e n a n d\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nS. Daravong"]}