{"id":"bgbl2-2008-15-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":15,"date":"2008-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_15.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-04-22T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2008\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Internationalen Maasübereinkommens\nVom 26. Februar 2008\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 2004 zu dem Inter-\nnationalen Maasübereinkommen vom 3. Dezember 2002 (BGBl. 2004 II S. 1181)\nwird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 10\nAbs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                               am 1. Dezember 2006\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 1. August 2005 beim\nBelgischen Außenministerium hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten für\nBelgien\nFrankreich\nLuxemburg\nNiederlande.\nBerlin, den 26. Februar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2008\nDas in Accra am 8. Februar 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 (Treuhandmittel\nfür Mikrofinanzinstitutionen) ist nach seinem Artikel 4\nam 8. Februar 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2008                        599\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\n(Treuhandmittel für Mikrofinanzinstitutionen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             teren Verkauf der Beteiligungen wird die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland den Verkaufserlös im Rahmen von Vor-\nund\nhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit mit der\ndie Regierung der Republik Ghana –                 Republik Ghana verwenden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (3) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff\nzwischen den Vertragsparteien,                                    „Wandeldarlehen“ nachrangige Darlehen, die zu einem späteren\nZeitpunkt in Eigenkapital umgewandelt werden können. Die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          juristische Ausgestaltung der Wandeldarlehen erfolgt entspre-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     chend den ghanaischen gesetzlichen Regelungen.\nzu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                           Umfang der Beteiligung der KfW\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  licht es der KfW, eine Beteiligung am Eigenkapital zweier noch\nin der Republik Ghana beizutragen,                                zu gründender Mikrofinanzinstitutionen zu erwerben, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nworden ist.\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. WZ 444 GHA 68 vom\n12. Dezember 2005) –                                                 (2) Hierfür wird der Finanzierungsbeitrag, der mit Verbalnote\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Dezem-\nsind wie folgt übereingekommen:                                ber 2005 (Verbalnote Nr. WZ 444 GHA 68) an das Ministerium für\nFinanzen und Wirtschaftsplanung der Republik Ghana in Form\nArtikel 1                            von Treuhandmitteln für das Vorhaben der Finanziellen Zusam-\nmenarbeit „Mikrofinanzierung II (Programm zur Unterstützung\nBegriffsbestimmungen                         der Unternehmensförderung und Entwicklung II)“ zugesagt\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff       wurde, der KfW mit einem Betrag bis zu 1 810 000,– EUR (in\n„Mikrofinanzinstitution“ eine Finanzinstitution, die nach ghanai- Worten: eine Million achthundertzehntausend Euro), davon bis\nschen gesetzlichen Regelungen gegründet und betrieben wird        zu 920 000,– EUR (in Worten: neunhundertzwanzigtausend\nund deren Zweck es ist, Finanzdienstleistungen für Kleinst-,      Euro) als Eigenkapital und bis zu 890 000,– EUR (in Worten:\nKlein- und mittlere Unternehmen bereitzustellen.                  achthundertneunzigtausend Euro) als Wandeldarlehen für die\nneu zu gründenden Mikrofinanzinstitutionen zur Verfügung\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff\ngestellt.\n„Treuhandmittel“ Mittel, die von der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland zum Zwecke treuhänderischer Beteiligungen           (3) Die Gründung und der Betrieb der in Absatz 1 und 2\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an Mikrofinanzinstitu-   bezeichneten, zu gründenden Mikrofinanzinstitutionen wird ent-\ntionen in der Republik Ghana im Namen der Regierung der Bun-      sprechend den notwendigen Anforderungen der Bank of Ghana\ndesrepublik Deutschland bereitgestellt werden. Bei einem spä-     erfolgen.","600                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2008\n(4) Das in Absatz 2 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         (2) Die Zusage der Mittel für die Beteiligung am Eigenkapital\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           der noch zu gründenden Mikrofinanzinstitutionen durch die KfW\nund der Regierung der Republik Ghana nur zu Gunsten der             nach Artikel 2 entfällt ersatzlos, wenn nicht innerhalb von acht\nMikrofinanzinitiative Sub-Sahara-Afrika durch andere Vorhaben       Jahren nach dem Zusagejahr die in Artikel 3 Absatz 1 genannten\nersetzt werden.                                                     Finanzierungs- und Gesellschaftsverträge geschlossen wurden.\nFür diese Zusage endet die Frist am 31. Dezember 2013.\nArtikel 3\nFinanzierungs- und Gesellschaftsverträge                                               Artikel 4\n(1) Die in Artikel 2 genannte Beteiligung der KfW wird nach                                 Inkrafttreten\nMaßgabe der mit den noch zu gründenden Mikrofinanzinstitu-\ntionen und ihren Anteilseignern noch zu schließenden Finanzie-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nrungs- und Gesellschaftsverträge bewirkt.                           Kraft.\nGeschehen zu Accra am 8. Februar 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOrlowski\nFür die Regierung der Republik Ghana\nA. Akoto Osei\nPaul Asimenie"]}