{"id":"bgbl2-2008-14-4","kind":"bgbl2","year":2008,"number":14,"date":"2008-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/14#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_14.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft - CEMAC - über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-04-22T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2008                            593\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft – CEMAC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2008\nDas in Jaunde am 14. Dezember 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen\nWirtschafts- und Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit\n2006 ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Dezember 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Zentralafrikanische                                                   Artikel 1\nWirtschafts- und Währungsgemeinschaft –                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsge-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          meinschaft und beziehungsweise oder anderen, von beiden Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri-        tragspartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nkanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft,                    der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nbis zu insgesamt 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „HIV-/Aids-Verhü-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       tung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-\nzu vertiefen,                                                       digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorha-\nben der sozialen Infrastruktur oder als Maßnahme, die der Ver-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Wäh-          (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nrungsgemeinschaft beizutragen,                                      genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Zentralafrika-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 25/2006 vom              nischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft, von der KfW\n27. Dezember 2006 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-         für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nland Jaunde mit der Mittelzusage –                                  rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.","594                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2008\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          gejahr die entsprechenden Finanzierungs- sowie gegebenen-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               falls Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsge-               endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.\nmeinschaft durch andere Vorhaben der Verhütung und bezie-\n(3) Die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsge-\nhungsweise oder Bekämpfung von HIV/Aids ersetzt werden.\nmeinschaft wird, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungs-\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben\nbeiträge ist, etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nnach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entste-\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nhen können, gegenüber der KfW garantieren.\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-         (4) Die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsge-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen                meinschaft wird, soweit sie nicht selbst gegebenenfalls Darle-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-               hensnehmer ist, gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-          Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.                                   der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 3\nder Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemein-\nschaft zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-              Die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemein-\nzierungsbeiträge oder Darlehen zur Vorbereitung des in Absatz 1         schaft sorgt dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern und\ngenannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für              sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusam-\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-           erwähnten Verträge in ihren Mitgliedsländern erhoben werden.\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                    Artikel 4\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn                  Die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemein-\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                        schaft überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge und gegebenenfalls der Darlehen ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 2\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge              und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nbeziehungsweise der Darlehen zu schließenden Verträge, die              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                                                             Artikel 5\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-         Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 14. Dezember 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVo l k e r S e i t z\nFür die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nAntoine Ntsimi"]}