{"id":"bgbl2-2008-14-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":14,"date":"2008-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_14.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen \"Computer Sciences Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-22-04)","law_date":"2008-04-18T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2008\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Computer Sciences Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-22-04)\nVom 18. April 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 15. April\n2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-\nwährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-04) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. April 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. April 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2008             591\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 15. April 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 303 vom 15. April 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung\nder Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\ndas Unternehmen Sparta, Inc. (DOCPER-AS-40-02) (amerikanische Verbalnote Num-\nmer 0302)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sparta, Inc. einen Vertrag über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen Sparta,\nInc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunter-\nnehmen Computer Sciences Corporation geschlossen, um seine vertraglichen Verpflich-\ntungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Computer Sciences Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-04 mit einer Laufzeit vom\n1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDas Warfighter Support Center (DFO) in der Missile Defense Agency (MDA) ist die\nwichtigste Koordinierungsstelle zwischen MDA und den Stäben der zuständigen\nKommandeure bei der Lösung von Einzelproblemen sowie bei der regulären Kommu-\nnikation hinsichtlich der Einführung des Ballistic Missile Defense System (BMDS) und\ndessen Aktivierung vor Ort. Das Verbindungspersonal für die zuständigen BMDS-\nKommandeure wird alle Bereiche der DFO-Arbeit repräsentieren (Einsatz und Unter-\nhaltung, Wartungsplanung, laufende technische Unterstützung, Ausbildung, Übun-\ngen, Doktrin-Entwicklung, Kommunikationsarchitektur) und auch als Schnittstelle für\ndie übrigen MDA-Mitarbeiter über das DFO fungieren. Zu den weiteren Aufgaben\ngehört die Koordination der MDA-Beteiligung an Simulationen und Übungen im Ver-\nantwortungsbereich von EUCOM. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nMilitary Analyst (Anhang II.4.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.","592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2008\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-40-02) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und\ndem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter\nNummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach\nAblauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-\nauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-\ngung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. April 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 303 vom\n15. April 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. April\n2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}