{"id":"bgbl2-2008-13-7","kind":"bgbl2","year":2008,"number":13,"date":"2008-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/13#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_13.pdf#page=93","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-04-07T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":93,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2008                           569\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. April 2008\nDas in San Salvador am 21. Dezember 2006 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben „Kommunalentwicklungsprogramm FISDL IV“) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 20. Dezember 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. April 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Kommunalentwicklungsprogramm FISDL IV“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik El Salvador –                licht es der Regierung der Republik El Salvador oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         gern, von der KfW Bankengruppe (KfW) ein Darlehen für das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Vorhaben „Kommunalentwicklungsprogramm FISDL IV“ bis zu\nEl Salvador,                                                        4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             und der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nin der Republik El Salvador beizutragen,                            schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             te Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die\n15. bis 17. Juni 1992 sowie vom 18. bis 20. Juni 2003 und vom       zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,\n27. bis 29. September 2005 –                                        die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.","570                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2008\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                    Artikel 5\nder Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge           (1) Das im Abkommen vom 5. Oktober 1993 zwischen der\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-          der Republik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit für\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-           das Vorhaben „Rehabilitierung des Hafens Ajacutla“ vorgesehe-\nten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-          ne Darlehen wird mit einem Betrag von 1 547 317,31 EUR (in\nmen Anwendung.                                                       Worten: eine Million fünfhundertsiebenundvierzigtausenddrei-\nhundertsiebzehn Euro und einunddreißig Cent) und der vor-\ngesehene Finanzierungsbeitrag mit einem Betrag von\nArtikel 2                               116 317,95 EUR (in Worten: einhundertsechzehntausenddrei-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten           hundertsiebzehn Euro und fünfundneunzig Cent) reprogram-\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt        miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vor-\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der           haben „Kommunalentwicklungsprogramm FISDL IV“ als Darle-\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schlie-          hen verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-        keit festgestellt worden ist.\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Das im Abkommen vom 18. Oktober 2002 zwischen der\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-      der Republik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit für\ngejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.         das Vorhaben \"Basisgesundheitsprogramm in der Region Orien-\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember        te“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\n2011.                                                                6 135 502,57 EUR (in Worten: sechs Millionen einhundertfünf-\nunddreißigtausendfünfhundertundzwei Euro und siebenundfünf-\n(3) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht\nzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nAbsatz 1 erwähnte Vorhaben „Kommunalentwicklungspro-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\ngramm FISDL IV“ als Darlehen verwendet, wenn nach Prüfung\nnehmer aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ngarantieren.\n(3) Das im Abkommen vom 11. Juni 2001 zwischen der\nArtikel 3                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit für\nDie Regierung der Republik El Salvador stellt die KfW von        das Vorhaben \"Umweltkreditlinie über die Banco Multisectorial\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die      de Inversiones“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-          von 1 695 119,18 EUR (in Worten: eine Million sechshundertfünf-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik El Salvador        undneunzigtausendeinhundertneunzehn Euro und achtzehn\nerhoben werden.                                                      Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1\nerwähnte       Vorhaben       „Kommunalentwicklungsprogramm\nArtikel 4                               FISDL IV“ als Darlehen verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nDie Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich    Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-                                       Artikel 6\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik          rung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepu-\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-        blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nerforderlichen Genehmigungen.                                        ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu San Salvador am 21. Dezember 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Steinkrüger\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nFranisco Laínez Rivas"]}