{"id":"bgbl2-2008-12-6","kind":"bgbl2","year":2008,"number":12,"date":"2008-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/12#page=477","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_12.pdf#page=477","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)","law_date":"2008-05-16T00:00:00Z","page":475,"pdf_page":477,"num_pages":514,"content":["UN-          Benennung und Beschreibung Klas- Klassi-  Verpa- Gefahrzettel  Son-     Be-                Verpackungen         ortsbewegliche        RID-Tanks          Beförde-      Sondervorschriften für die     Express-  Nummer\nNum-                                       se   fizie- ckungs-               der-   grenzte                                  Tanks und Schütt-                          rungs-            Beförderung                 gut    zur Kenn-\nmer                                           rungs-  gruppe                vor-   Mengen                                      gut-Container                          kategorie                                             zeichnung\ncode                        schrif-         Anweisungen   Sondervor-  Zusam-  Anwei-     Son-     Tank-      Sonder-             Versand-  lose Schüt- Be- und               der Gefahr\nten                          schriften  menpa- sungen    dervor-  codierung   vorschrif-            stücke       tung      Entladung,\nckung            schrif-                ten                                        Handha-\nten                                                                bung\n3.1.2             2.2    2.2   2.1.1.3    5.2.2       3.3    3.4.6      4.1.4        4.1.4    4.1.10 4.2.5.2,  4.2.5.3     4.3        4.3.5,   1.1.3.1c)   7.2.4      7.3.3         7.5.11    7.6      5.3.2.3\n7.3.2                          6.8.4\n(1)                     (2) 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                             CW28\nCW31\n3446 NITROTOLUENE, FEST                   6.1    T2       II      6.1               LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nIBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\nOktober 2006                                                                                    3.2-A-253","UN-         Benennung und Beschreibung Klas- Klassi-  Verpa- Gefahrzettel  Son-     Be-                Verpackungen         ortsbewegliche        RID-Tanks          Beförde-      Sondervorschriften für die     Express-  Nummer\nNum-                                      se   fizie- ckungs-               der-   grenzte                                  Tanks und Schütt-                          rungs-            Beförderung                 gut    zur Kenn-\nmer                                         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(7)        (8)         (9a)      (9b)    (10)     (11)      (12)        (13)       (15)     (16)        (17)          (18)     (19)       (20)\n3447 NITROXYLENE, FEST                   6.1    T2       II      6.1               LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nIBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON           6.1    T2        I      6.1        274     LQ0       P002                   MP18      T6      TP9     S10AH        TU14          1                              CW13                   66\nTRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.                                                                                                        TP33     L10CH        TU15                                         CW28\nTU38                                         CW31\nTE21\nTE22\n3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON           6.1    T2       II      6.1        274    LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nTRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.                                                               IBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3449 BROMBENZYLCYANIDE, FEST             6.1    T2        I      6.1        138     LQ0       P002                   MP18      T6     TP33     S10AH        TU15          1                              CW13                   66\nL10CH        TU38                                         CW28\nTE22                                         CW31\n3450 DIPHENYLCHLORARSIN, FEST            6.1    T3        I      6.1                LQ0       P002                   MP18      T6     TP33     S10AH        TU15          1      W10                     CW13                   66\nIBC07                                             L10CH        TU38                 W12                     CW28\nTE22                                         CW31\n3451 TOLUIDINE, FEST                     6.1    T2       II      6.1        279    LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nIBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3452 XYLIDINE, FEST                      6.1    T2       II      6.1               LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nIBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3453 PHOSPHORSÄURE, FEST                  8     C2       III       8               LQ24       P002                   MP10      T1     TP33      SGAV                      3                  VW9                   CE11         80\nIBC08           B3                                 L4BN\nLP02\nR001\n3454 DINITROTOLUENE, FEST                6.1    T2       II      6.1               LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nIBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3455 CRESOLE, FEST                       6.1  TC2        II     6.1+8              LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         68\nIBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3456 NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST          8     C2       II        8               LQ23       P002                   MP10      T3     TP33      SGAN                      2      W11                               CE10        X80\nIBC08           B4                                 L4BN\nOktober 2006                                                                                   3.2-A-254","UN-          Benennung und Beschreibung Klas- Klassi-  Verpa- Gefahrzettel  Son-     Be-                Verpackungen         ortsbewegliche        RID-Tanks          Beförde-      Sondervorschriften für die     Express-  Nummer\nNum-                                       se   fizie- ckungs-               der-   grenzte                                  Tanks und Schütt-                          rungs-            Beförderung                 gut    zur Kenn-\nmer                                           rungs-  gruppe                vor-   Mengen                                      gut-Container                          kategorie                                             zeichnung\ncode                        schrif-         Anweisungen   Sondervor-  Zusam-  Anwei-     Son-     Tank-      Sonder-             Versand-  lose Schüt- Be- und               der Gefahr\nten                          schriften  menpa- sungen    dervor-  codierung   vorschrif-            stücke       tung      Entladung,\nckung            schrif-                ten                                        Handha-\nten                                                                bung\n3.1.2             2.2    2.2   2.1.1.3    5.2.2       3.3    3.4.6      4.1.4        4.1.4    4.1.10 4.2.5.2,  4.2.5.3     4.3        4.3.5,   1.1.3.1c)   7.2.4      7.3.3         7.5.11    7.6      5.3.2.3\n7.3.2                          6.8.4\n(1)                     (2)             (3a) (3b)       (4)       (5)       (6)      (7)        (8)         (9a)      (9b)    (10)     (11)      (12)        (13)       (15)     (16)        (17)          (18)     (19)       (20)\n3457 CHLORNITROTOLUENE, FEST              6.1    T2       III     6.1                LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                  VW9         CW13      CE11         60\nIBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nLP02                                                                                                       CW31\nR001\n3458 NITROANISOLE, FEST                   6.1    T2       III     6.1        279     LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                  VW9         CW13      CE11         60\nIBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nLP02                                                                                                       CW31\nR001\n3459 NITROBROMBENZENE, FEST               6.1    T2       III     6.1                LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                  VW9         CW13      CE11         60\nIBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nLP02                                                                                                       CW31\nR001\n3460 N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST      6.1    T2       III     6.1                LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                  VW9         CW13      CE11         60\nIBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nLP02                                                                                                       CW31\nR001\n3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN        6.1    T2        I      6.1        210     LQ0       P002                   MP18      T6      TP9     S10AH        TU15          1      W10                     CW13                   66\nORGANISMEN, FEST, N.A.G.                                                274              IBC07                                    TP33     L10CH        TU38                 W12                     CW28\nTE22                                         CW31\n3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN        6.1    T2       II      6.1        210    LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nORGANISMEN, FEST, N.A.G.                                                274              IBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN        6.1    T2       III     6.1        210     LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                 VW9          CW13      CE11         60\nORGANISMEN, FEST, N.A.G.                                                274              IBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nR001                                                                                                       CW31\n3463 PROPIONSÄURE mit mindestens 90        8   CF1        II      8+3               LQ22       P001                   MP15      T7      TP2      L4BN                      2                                         CE6         83\nMasse-% Säure                                                                            IBC02\n3464 ORGANISCHE                           6.1    T2        I      6.1         43     LQ0       P002                   MP18      T6      TP9     S10AH        TU14          1      W10                     CW13                   66\nPHOSPHORVERBINDUNG, FEST,                                               274              IBC07                                    TP33     L10CH        TU15                 W12                     CW28\nGIFTIG, N.A.G.                                                                                                                                          TU38                                         CW31\nTE21\nTE22\n3464 ORGANISCHE                           6.1    T2        II     6.1         43    LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nPHOSPHORVERBINDUNG, FEST,                                               274              IBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nGIFTIG, N.A.G.                                                                                                                                                                                       CW31\nOktober 2006                                                                                    3.2-A-255","UN-          Benennung und Beschreibung Klas- Klassi-  Verpa- Gefahrzettel  Son-     Be-                Verpackungen         ortsbewegliche        RID-Tanks          Beförde-      Sondervorschriften für die     Express-  Nummer\nNum-                                       se   fizie- ckungs-               der-   grenzte                                  Tanks und Schütt-                          rungs-            Beförderung                 gut    zur Kenn-\nmer                                           rungs-  gruppe                vor-   Mengen                                      gut-Container                          kategorie                                             zeichnung\ncode                        schrif-         Anweisungen   Sondervor-  Zusam-  Anwei-     Son-     Tank-      Sonder-             Versand-  lose Schüt- Be- und               der Gefahr\nten                          schriften  menpa- sungen    dervor-  codierung   vorschrif-            stücke       tung      Entladung,\nckung            schrif-                ten                                        Handha-\nten                                                                bung\n3.1.2             2.2    2.2   2.1.1.3    5.2.2       3.3    3.4.6      4.1.4        4.1.4    4.1.10 4.2.5.2,  4.2.5.3     4.3        4.3.5,   1.1.3.1c)   7.2.4      7.3.3         7.5.11    7.6      5.3.2.3\n7.3.2                          6.8.4\n(1)                     (2)             (3a) (3b)       (4)       (5)       (6)      (7)        (8)         (9a)      (9b)    (10)     (11)      (12)        (13)       (15)     (16)        (17)          (18)     (19)       (20)\n3464 ORGANISCHE                           6.1    T2       III     6.1         43     LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                  VW9         CW13      CE11         60\nPHOSPHORVERBINDUNG, FEST,                                               274              IBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nGIFTIG, N.A.G.                                                                            LP02                                                                                                       CW31\nR001\n3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG,          6.1    T3        I      6.1        274     LQ0       P002                   MP18      T6      TP9     S10AH        TU14          1      W10                     CW13                   66\nFEST, N.A.G.                                                                             IBC07                                    TP33     L10CH        TU15                 W12                     CW28\nTU38                                         CW31\nTE21\nTE22\n3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG,          6.1    T3       II      6.1        274    LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nFEST, N.A.G.                                                                             IBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG,          6.1    T3       III     6.1        274     LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                  VW9         CW13      CE11         60\nFEST, N.A.G.                                                                             IBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nLP02                                                                                                       CW31\nR001\n3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.        6.1    T3        I      6.1        274     LQ0       P002                   MP18      T6      TP9     S10AH        TU14          1      W10                     CW13                   66\n562              IBC07                                    TP33     L10CH        TU15                 W12                     CW28\nTU38                                         CW31\nTE21\nTE22\n3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.        6.1    T3       II      6.1        274    LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\n562              IBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\n3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.        6.1    T3       III     6.1        274     LQ9       P002                   MP10      T1     TP33      SGAH        TU15          2                  VW9         CW13      CE11         60\n562              IBC08           B3                                 L4BH                                                     CW28\nLP02                                                                                                       CW31\nR001\n3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG,         6.1    T3        I      6.1        274     LQ0       P002                   MP18      T6      TP9     S10AH        TU14          1      W10                     CW13                   66\nFEST, GIFTIG, N.A.G.                                                    562              IBC07                                    TP33     L10CH        TU15                 W12                     CW28\nTU38                                         CW31\nTE21\nTE22\n3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG,         6.1    T3       II      6.1        274    LQ18       P002                   MP10      T3     TP33      SGAH        TU15          2      W11                     CW13       CE9         60\nFEST, GIFTIG, N.A.G.                                                    562              IBC08           B4                                 L4BH                                                     CW28\nCW31\nOktober 2006                                                                                    3.2-A-256","","","Kapitel 3.2\nTabelle B:         Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer\nReihenfolge\nDie Namen der Stoffe und Gegenstände sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, wobei die vorange-\nstellten arabischen Zahlen oder Vorsilben, wie o-, m-, p-, n-, sec-, tert-, N-, alpha-, omega-, cis-, trans-, nicht\nberücksichtigt werden. Die Vorsilben Bis- und Iso- sind jedoch für die alphabetische Reihenfolge berücksich-\ntigt worden.\nSpalte «NHM-Code» (Nomenclature Harmonisée Marchandises - Harmonisiertes Güterverzeichnis)\nIn dieser Spalte ist der NHM-Code des Gutes nach dem Harmonisierten Güterverzeichnis (Anlage 3 zu UlC-\nMerkblatt 221) aufgeführt. Da die gefährlichen Güter den NHM-Codes nach Grundsätzen zugeordnet\nwerden, die von den Zuordnungsverfahren des RID abweichen, ist es nicht immer möglich, für eine Stoffbe-\nzeichnung aus dem RID einen einzigen NHM-Code vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Gattungsein-\nOktober 2006\ntragungen und n.a.g.-Eintragungen. In diesen Fällen kann der richtige NHM-Code nur gefunden werden,\nwenn die chemische oder technische Benennung des Gutes bekannt ist. Wenn der richtige NHM-Code nur\nunvollständig angegeben werden kann, sind anstelle der fehlenden Ziffern Pluszeichen («+») angegeben. In\nden Fällen, in denen mehrere NHM-Codes in Betracht kommen, sind in der Spalte NHM-Code zwei zutref-\nfende NHM-Codes angegeben, wobei der am ehesten zutreffende Code an erster Stelle erscheint.\nDie Zuordnung der NHM-Codes wurde vom Sekretariat der OTIF mit größter Sorgfalt vorgenommen. Für die\ninhaltliche und technische Fehlerfreiheit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.\nDie Angaben in dieser Spalte sind nicht rechtsverbindlich.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n3.2-B-0.1","3.2-B-0.2","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                 UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nAbfälle, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe   3175          ++++++\nABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure                                          1826          382590\nABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure                                           1826          382590\nABFALLSCHWEFELSÄURE                                                                                  1906          382590\nACETAL                                                                                               1088          291100\nACETALDEHYD                                                                                          1089          291212\nACETALDEHYDAMMONIAK                                                                                  1841          292219\nACETALDEHYDOXIM                                                                                      2332          292800\nAcetoin: siehe                                                                                       2621          291440\nACETON                                                                                               1090          291411\nACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT                                                                       1541          292690\nACETONITRIL                                                                                          1648          292690\nACETONÖLE                                                                                            1091          380700\nAcetylaceton: siehe                                                                                  2310          291419\nACETYLBROMID                                                                                         1716          291590\nACETYLCHLORID                                                                                        1717          291590\nACETYLEN, GELÖST                                                                                     1001          290129\nACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI                                                                          3374          290129\nAcetylentetrabromid: siehe                                                                           2504          290330\nAcetylentetrachlorid: siehe                                                                          1702          290319\nACETYLIODID                                                                                          1898          291590\nACETYLMETHYLCARBINOL                                                                                 2621          291440\nACRIDIN                                                                                              2713          293399\nACROLEIN, DIMER, STABILISIERT                                                                        2607          293299\nACROLEIN, STABILISIERT                                                                               1092          291219\nACRYLAMID, FEST                                                                                      2074          292419\nACRYLAMID, LÖSUNG                                                                                    3426          292419\nACRYLNITRIL, STABILISIERT                                                                            1093          292610\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nACRYLSÄURE, STABILISIERT                                                                             2218          291611\nADIPONITRIL                                                                                          2205          292690\nAIRBAG-GASGENERATOREN                                                                                0503          870895\nAIRBAG-GASGENERATOREN                                                                                3268          870895\nAIRBAG-MODULE                                                                                        0503          870895\nAIRBAG-MODULE                                                                                        3268          870895\nAKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler                                              2800          8507++\nAKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler                                       2795          8507++\nAKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler                                          2794          8507++\nAKKUMULATOREN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler                        3028          8507++\nAktinolith: siehe                                                                                    2590          252400\nALDEHYDE, N.A.G.                                                                                     1989          2912++\nALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.                                                                 1988          2912++\nALDOL                                                                                                2839          291230\nALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.                                        3206          290519\nALKALIMETALLAMALGAM, FEST                                                                            3401          285300\nALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG                                                                         1389          285300\nALKALIMETALLAMIDE                                                                                    1390          285300\nALKALIMETALLDISPERSION                                                                               1391          280511\nALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                                               1421          280519\nALKALOIDE, FEST, N.A.G.                                                                              1544          2939++\nALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G.                                                                           3140          2939++\nALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.                                                                          1544          2939++\nALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.                                                                       3140          2939++\nALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G.                                                                3274          290519\nALKOHOLE, N.A.G.                                                                                     1987          2905++\nALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.                                                                 1986          2905++\nALKOHOLISCHE GETRÄNKE                                                                                3065          2208++\nALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)                                          2430          290719\nALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)                                       3145          290719\nALKYLSCHWEFELSÄUREN                                                                                  2571          290410\nALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure                                      2585          290410\nALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure                                       2583          290410\nALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure                                   2586          290410\nALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure                                    2584          290410\nALLYLACETAT                                                                                          2333          291539\nRID (OTIF)\nALLYLALKOHOL                                                                                         1098          290529\nALLYLAMIN                                                                                            2334          292119\nALLYLBROMID                                                                                          1099          290330\nALLYLCHLORFORMIAT                                                                                    1722          291590\nALLYLCHLORID                                                                                         1100          290329\n3.2-B-1","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                   UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nALLYLETHYLETHER                                                                                        2335        290919\nALLYLFORMIAT                                                                                           2336        291513\nALLYLGLYCIDYLETHER                                                                                     2219        291090\nALLYLIODID                                                                                             1723        290330\nALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT                                                                       1545        293090\nALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT                                                                       1724        293100\nALUMINIUMBORHYDRID                                                                                     2870        285000\nALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN                                                                          2870        285000\nALUMINIUMBROMID, LÖSUNG                                                                                2580        282759\nALUMINIUMBROMID, WASSERFREI                                                                            1725        282759\nALUMINIUMCARBID                                                                                        1394        284990\nALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG                                                                               2581        282732\nALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI                                                                           1726        282732\nAluminiumeisensilicium-Pulver: siehe                                                                   1395        760120\nALUMINIUMFERROSILICIUM-PULVER                                                                          1395        760120\nALUMINIUMHYDRID                                                                                        2463        285000\nALUMINIUMNITRAT                                                                                        1438        283429\nALUMINIUMPHOSPHID                                                                                      1397        284800\nALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID                                                                             3048        380810\nALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN                                                                      1396        760310\nALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN                                                                            1309        760310\nALUMINIUMRESINAT                                                                                       2715        380620\nALUMINIUMSILICIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN                                                              1398        285000\nAMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure                                                             1779        291511\nAMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure                                 3412        291511\nAmeisensäuremethylester: siehe                                                                         1243        291513\nAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.                                                                      2733        2921++\nAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.                                                                            3259        2921++\nAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.                                                                         2735        2921++\nAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                             2734        2921++\n2-AMINO-4-CHLORPHENOL                                                                                  2673        292229\n2-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN                                                                           2946        292129\n2-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser                               3317        292229\n2-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL                                                                              3055        292250\nN-AMINOETHYLPIPERAZIN                                                                                  2815        293399\nAMINOPHENOLE (o-, m-, p-)                                                                              2512        292229\nAMINOPYRIDINE (o-, m-, p-)                                                                             2671        293339\nAminosulfonsäure: siehe                                                                                2967        281119\nAMMONIAK, WASSERFREI                                                                                   1005        281410\nAMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens   2073        281420\n50 % Ammoniak\nAMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak          3318        281420\nAMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %,       2672        281420\naber höchstens 35 % Ammoniak\nAMMONIUMARSENAT                                                                                        1546        284290\nAmmoniumbifluorid: siehe                                                                               1727        282611\nAmmoniumbifluorid, Lösung: siehe                                                                       2817        282611\nAMMONIUMDICHROMAT                                                                                      1439        284150\nAMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, FEST                                                                       1843        290890\nAMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG                                                                     3424        290890\nAmmoniumdisulfat: siehe                                                                                2506        283329\nAMMONIUMFLUORID                                                                                        2505        282611\nAMMONIUMFLUOROSILICAT                                                                                  2854        282690\nAMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST                                                                        1727        282611\nAMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG                                                                      2817        282611\nAMMONIUMHYDROGENSULFAT                                                                                 2506        283329\nAMMONIUMMETAVANADAT                                                                                    2859        284190\nAMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber    2426        310230\nhöchstens 93 %\nAMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe 1942           310230\nals Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen\nAMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten 0222        310230\norganischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes\nAMMONIUMNITRAT-EMULSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen                         3375        360200\nAMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen                              3375        360200\nAMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL                                                                      2067        310520\n3.2-B-2","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                        UN-Nr. Bem.    NHM-\nCode\nOktober 2006\nAmmoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder 2071   frei   310520\ndes Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge\nbrennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat\nohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen\nAMMONIUMNITRAT-SUSPENSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen                            3375           360200\nAMMONIUMPERCHLORAT                                                                                          0402           282990\nAMMONIUMPERCHLORAT                                                                                          1442           282990\nAMMONIUMPERSULFAT                                                                                           1444           283340\nAMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                                               1310           290890\nAMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser                                 0004           290890\nAMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG                                                                                  2818           283090\nAMMONIUMPOLYVANADAT                                                                                         2861           284190\nAMMONIUMSULFID, LÖSUNG                                                                                      2683           283090\nAmosit: siehe                                                                                               2212           252400\nAMYLACETATE                                                                                                 1104           291590\nn-Amylamin: siehe                                                                                           1106           292119\nsec-Amylamin: siehe                                                                                         1106           292119\ntert-Amylamin: siehe                                                                                        1106           292119\nAMYLAMINE                                                                                                   1106           292119\nAMYLBUTYRATE                                                                                                2620           291590\nAMYLCHLORIDE                                                                                                1107           290319\nn-AMYLEN                                                                                                    1108           290129\nAMYLFORMIATE                                                                                                1109           291513\nAMYLMERCAPTAN                                                                                               1111           293090\nn-AMYLMETHYLKETON                                                                                           1110           291419\nAMYLNITRAT                                                                                                  1112           292090\nAMYLNITRITE                                                                                                 1113           292090\nAMYLPHOSPHAT                                                                                                2819           291990\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nAMYLTRICHLORSILAN                                                                                           1728           293100\nANILIN                                                                                                      1547           292141\nANILINHYDROCHLORID                                                                                          1548           292141\nANISIDINE                                                                                                   2431           292229\nANISOL                                                                                                      2222           290930\nANISOYLCHLORID                                                                                              1729           291899\nANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G.                                                                1549           28++++\nANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                                             3141           28++++\nANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN                                                      2814           300+++\nANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE                                                     2900           300+++\nAnthophyllit: siehe                                                                                         2590           252400\nANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF                                                                       1649           293100\nANTIMONLAKTAT                                                                                               1550           291811\nANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG                                                                                1730           282739\nANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG                                                                                 1731           282739\nANTIMONPENTAFLUORID                                                                                         1732           282619\nANTIMON-PULVER                                                                                              2871           811010\nANTIMONTRICHLORID                                                                                           1733           282739\nANTIMONWASSERSTOFF                                                                                          2676           285000\nANTIMONYLKALIUMTARTRAT                                                                                      1551           291813\nANZÜNDER                                                                                                    0121           360300\nANZÜNDER                                                                                                    0314           360300\nANZÜNDER                                                                                                    0315           360300\nANZÜNDER                                                                                                    0325           360300\nANZÜNDER                                                                                                    0454           360300\nANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR                                                                                      0131           360300\nANZÜNDHÜTCHEN                                                                                               0044           360300\nANZÜNDHÜTCHEN                                                                                               0377           360300\nANZÜNDHÜTCHEN                                                                                               0378           360300\nANZÜNDLITZE                                                                                                 0066           360300\nANZÜNDSCHNUR                                                                                                0105           360300\nANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel                                                                  0103           360300\nARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                                 1951           280421\nARGON, VERDICHTET                                                                                           1006           280421\nARSEN                                                                                                       1558           280480\nArsenate, n.a.g.: siehe                                                                                     1556           284290\nRID (OTIF)\nArsenate, n.a.g.: siehe                                                                                     1557           284290\nARSENBROMID                                                                                                 1555           281290\nARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                                        2759           3808++\nARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                                 2760           3808++\nARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                                     2994           3808++\n3.2-B-3","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C 2993            3808++\noder darüber\nArsenite, n.a.g.: siehe                                                             1556            284290\nArsenite, n.a.g.: siehe                                                             1557            284290\nARSENPENTOXID                                                                       1559            282590\nARSENSÄURE, FEST                                                                    1554            281119\nARSENSÄURE, FLÜSSIG                                                                 1553            281119\nARSEN-STAUB                                                                         1562            280480\nArsensulfide, n.a.g.: siehe                                                         1556            281390\nArsensulfide, n.a.g.: siehe                                                         1557            281390\nARSENTRICHLORID                                                                     1560            281210\nARSENTRIOXID                                                                        1561            282590\nARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch                                          1557            28++++\nARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch                                       1556            28++++\nARSENWASSERSTOFF                                                                    2188            285000\nARSIN                                                                               2188            285000\nARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure                      2585            290410\nARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure                       2583            290410\nARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure                   2586            290410\nARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure                    2584            290410\nASBEST, BLAU                                                                        2212            252400\nASBEST, BRAUN                                                                       2212            252400\nASBEST, WEISS                                                                       2590            252400\nÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                        1719            282590\nÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                               3262            28++++\nÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                            3266            28++++\nÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                                 3263            29++++\nÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                              3267            29++++\nÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.                                                       1759            ++++++\nÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                           2921            ++++++\nÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.                      3084            ++++++\nÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                               2923            ++++++\nÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.                                3096            ++++++\nÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.                                3095            ++++++\nÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                                    1760            ++++++\nÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                        2920            ++++++\nÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.                   3093            ++++++\nÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                            2922            ++++++\nÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.                             3094            ++++++\nÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.                             3301            ++++++\nÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                                  3260            28++++\nÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                               3264            28++++\nÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                                    3261            29++++\nÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                 3265            29++++\nÄtzkali: siehe                                                                      1813            281520\nÄtznatron: siehe                                                                    1823            281511\nAuskleidung für Fässer: siehe                                                       1139            321000\nAUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF                                              0173            360300\nAZODICARBONAMID                                                                     3242            292700\nBARIUM                                                                              1400            280519\nBARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser                           1571            285000\nBARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser             0224   verboten\nBARIUMBROMAT                                                                        2719            282990\nBARIUMCHLORAT, FEST                                                                 1445            282919\nBARIUMCHLORAT, LÖSUNG                                                               3405            282919\nBARIUMCYANID                                                                        1565            283719\nBARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor                                   2741            282890\nBARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR                                                         1854            280519\nBARIUMNITRAT                                                                        1446            283429\nBARIUMOXID                                                                          1884            281630\nBARIUMPERCHLORAT, FEST                                                              1447            282990\nBARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG                                                            3406            282990\nBARIUMPERMANGANAT                                                                   1448            284169\nBARIUMPEROXID                                                                       1449            281640\nBARIUMVERBINDUNG, N.A.G.                                                            1564            ++++++\nBatteriebetriebenes Fahrzeug                                                        3171   frei     ++++++\nBatteriebetriebenes Gerät                                                           3171   frei     ++++++\nBATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH                                                      2797            2815++\nBATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER                                                          2796            280700\n3.2-B-4","","","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                UN-Nr. Bem.       NHM-\nCode\nOktober 2006\n2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL                                                                       3241              290559\nBROMOFORM                                                                                           2515              290330\nBROMPENTAFLUORID                                                                                    1745              281290\n2-BROMPENTAN                                                                                        2343              290330\nBROMPROPANE                                                                                         2344              290330\n3-BROMPROPIN                                                                                        2345              290330\nBROMTRIFLUORETHYLEN                                                                                 2419              290347\nBROMTRIFLUORID                                                                                      1746              281290\nBROMTRIFLUORMETHAN                                                                                  1009              290346\nBROMWASSERSTOFF, WASSERFREI                                                                         1048              281119\nBROMWASSERSTOFFSÄURE                                                                                1788              281119\nBRUCIN                                                                                              1570              2939++\nBUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien)                                                             1010              290129\nBUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien)                                                             1010              290124\nBUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck              1010              271114\nvon nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht\nunterschreitet\nBUTAN                                                                                               1011              290110\nBUTANDION                                                                                           2346              291419\nBUTANOLE                                                                                            1120              290514\n290513\nBUT-1-EN                                                                                            1012              290123\ncis-BUT-2-EN                                                                                        1012              290123\ntrans-BUT-2-EN                                                                                      1012              290123\nBUTENE, GEMISCH                                                                                     1012              290123\nBut-2-in: siehe                                                                                     1144              290129\nBUTIN-1,4-DIOL                                                                                      2716              290539\nBUTTERSÄURE                                                                                         2820              291560\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nBUTTERSÄUREANHYDRID                                                                                 2739              291590\nBUTYLACETATE                                                                                        1123              291533\n291539\nBUTYLACRYLATE, STABILISIERT                                                                         2348              291612\nn-BUTYLAMIN                                                                                         1125              292119\nN-BUTYLANILIN                                                                                       2738              292142\nBUTYLBENZENE                                                                                        2709              290290\nn-Butylbromid: siehe                                                                                1126              290330\nn-BUTYLCHLORFORMIAT                                                                                 2743              291590\nButylchloride: siehe                                                                                1127              290319\ntert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT                                                                    2747              291590\n1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT                                                                       3022              291090\nn-BUTYLFORMIAT                                                                                      1128              291513\ntert-BUTYLHYPOCHLORIT                                                                               3255   verboten\nN,n-BUTYLIMIDAZOL                                                                                   2690              293329\nn-BUTYLISOCYANAT                                                                                    2485              292910\ntert-BUTYLISOCYANAT                                                                                 2484              292910\nBUTYLMERCAPTAN                                                                                      2347              293090\nn-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT                                                                    2227              291614\nBUTYLMETHYLETHER                                                                                    2350              290919\nBUTYLNITRITE                                                                                        2351              292090\nBUTYLPHOSPHAT                                                                                       1718              291990\nBUTYLPROPIONATE                                                                                     1914              291550\nBUTYLTOLUENE                                                                                        2667              290290\nBUTYLTRICHLORSILAN                                                                                  1747              293100\n5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN                                                                 2956              290420\nBUTYLVINYLETHER, STABILISIERT                                                                       2352              290919\nBUTYRALDEHYD                                                                                        1129              291219\nBUTYRALDOXIM                                                                                        2840              292800\nBUTYRONITRIL                                                                                        2411              292690\nBUTYRYLCHLORID                                                                                      2353              291590\nCADMIUMVERBINDUNG                                                                                   2570              ++++++\nCAESIUM                                                                                             1407              280519\nCAESIUMHYDROXID                                                                                     2682              282590\nCAESIUMHYDROXIDLÖSUNG                                                                               2681              282590\nCAESIUMNITRAT                                                                                       1451              283429\nRID (OTIF)\nCALCIUM                                                                                             1401              280512\nCALCIUM, PYROPHOR                                                                                   1855              280512\nCALCIUMARSENAT                                                                                      1573              284290\nCALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST                                                   1574              284290\nCALCIUMCARBID                                                                                       1402              284910\n3.2-B-7","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                        UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nCALCIUMCHLORAT                                                                              1452        282919\nCALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG                                                            2429        282919\nCALCIUMCHLORIT                                                                              1453        282890\nCALCIUMCYANAMID mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid                                      1403        310290\nCALCIUMCYANID                                                                               1575        283719\nCALCIUMDITHIONIT                                                                            1923        283190\nCALCIUMHYDRID                                                                               1404        285000\nCALCIUMHYDROSULFIT                                                                          1923        283190\nCALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser           2880        282810\nCALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 %        2880        282810\nWasser\nCALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor  2208        282810\nCALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem       1748        282810\nSauerstoff)\nCALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN                                                                 1748        282810\nCALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR                                                                1855        280512\nCALCIUMMANGANSILICIUM                                                                       2844        285000\nCALCIUMNITRAT                                                                               1454        283429\nCalciumoxid                                                                                 1910   frei 282590\n252220\nCALCIUMPERCHLORAT                                                                           1455        282990\nCALCIUMPERMANGANAT                                                                          1456        284169\nCALCIUMPEROXID                                                                              1457        282590\nCALCIUMPHOSPHID                                                                             1360        284800\nCALCIUMRESINAT                                                                              1313        380620\nCALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN und erstarrt                                                    1314        380620\nCALCIUMSILICID                                                                              1405        285000\nCAMPHER, synthetisch                                                                        2717        291421\nCAPRONSÄURE                                                                                 2829        291590\nCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                             2757        3808++\nCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                      2758        3808++\nCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                          2992        3808++\nCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2991        3808++\nCARBONYLFLUORID                                                                             2417        281290\nCARBONYLSULFID                                                                              2204        285300\nCER, Platten, Barren, Stangen                                                               1333        280530\nCER, Späne oder Grieß                                                                       3078        280530\nCHEMIE-TESTSATZ                                                                             3316        382200\nCHEMISCHE PROBE, GIFTIG                                                                     3315        ++++++\nCHINOLIN                                                                                    2656        293349\nCHLOR                                                                                       1017        280110\nChloracetaldehyd: siehe                                                                     2232        291300\nCHLORACETON, STABILISIERT                                                                   1695        291470\nCHLORACETONITRIL                                                                            2668        292690\nCHLORACETOPHENON, FEST                                                                      1697        291470\nCHLORACETOPHENON, FLÜSSIG                                                                   3416        291470\nCHLORACETYLCHLORID                                                                          1752        291590\nCHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT                                                           2075        291300\nCHLORANILINE, FEST                                                                          2018        292142\nCHLORANILINE, FLÜSSIG                                                                       2019        292142\nCHLORANISIDINE                                                                              2233        292229\nCHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST                                                1459        284290\nCHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG                                              3407        284290\nCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                                              1461        282919\nCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.                                            3210        282919\nCHLORBENZEN                                                                                 1134        290361\nCHLORBENZOTRIFLUORIDE                                                                       2234        290369\nChlorbenzotriflurid (o-, m-, p-): siehe                                                     2234        290369\nCHLORBENZYLCHLORIDE, FEST                                                                   3427        290369\nCHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG                                                                2235        290369\nCHLORBUTANE                                                                                 1127        290319\nCHLORCRESOLE, FEST                                                                          3437        290819\nCHLORCRESOLE, LÖSUNG                                                                        2669        290819\nCHLORCYAN, STABILISIERT                                                                     1589        285300\n1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN                                                                    2517        290349\nCHLORDIFLUORMETHAN                                                                          1018        290349\nCHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt,       1973        382478\nmit ca. 49 % Chlordifluormethan\nCHLORDINITROBENZENE, FEST                                                                   3441        290490\n3.2-B-8","Benennung und Beschreibung des Gutes                                      UN-Nr. Bem.       NHM-\nCode\nOktober 2006\nCHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG                                              1577              290490\nCHLORESSIGSÄURE, FEST                                                     1751              291540\nCHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN                                              3250              291540\nCHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG                                                   1750              291540\n2-CHLORETHANAL                                                            2232              291300\n2-Chlorethanol: siehe                                                     1135              290559\nCHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.                                     3277              291590\nCHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                         2742              291590\nCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                            1462              282890\nCHLORITLÖSUNG                                                             1908              282890\nCHLORMETHYLCHLORFORMIAT                                                   2745              291590\nCHLORMETHYLETHYLETHER                                                     2354              290919\n3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST                                     3428              292910\n3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FLÜSSIG                                  2236              292910\nCHLORNITROANILINE                                                         2237              292142\nCHLORNITROBENZENE, FEST                                                   1578              290490\nCHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG                                                3409              290490\nCHLORNITROTOLUENE, FEST                                                   3457              290490\nCHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG                                                2433              290490\nCHLOROFORM                                                                1888              290313\nCHLOROPREN, STABILISIERT                                                  1991              290329\nCHLORPENTAFLUORETHAN                                                      1020              290344\nCHLORPENTAFLUORID                                                         2548              281290\nCHLORPHENOLATE, FEST                                                      2905              290819\nCHLORPHENOLATE, FLÜSSIG                                                   2904              290819\nCHLORPHENOLE, FEST                                                        2020              290819\nCHLORPHENOLE, FLÜSSIG                                                     2021              290819\nCHLORPHENYLTRICHLORSILAN                                                  1753              293100\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nCHLORPIKRIN                                                               1580              290490\nCHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G.                                             1583              290490\nCHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin        1581              290490\nCHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH                                    1582              290490\n1-CHLORPROPAN                                                             1278              290319\n2-CHLORPROPAN                                                             2356              290319\n1-CHLORPROPAN-2-OL                                                        2611              290559\n3-CHLORPROPAN-1-OL                                                        2849              290559\n2-CHLORPROPEN                                                             2456              290329\nalpha-CHLORPROPIONSÄURE                                                   2511              291590\n2-CHLORPYRIDIN                                                            2822              293339\nCHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure                     2626              281119\nCHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.                                               2987              293100\nCHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                   2986              293100\nCHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.                                   2985              293100\nCHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.                                       3361              293100\nCHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                           3362              293100\nCHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.            2988              293100\nCHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid                            1754              280620\n1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN                                           1021              290349\nChlortoluen (o-, m, p-): siehe                                            2238              290369\nCHLORTOLUENE                                                              2238              290369\nCHLORTOLUIDINE, FEST                                                      2239              292143\nCHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG                                                   3429              292143\n4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, FEST                                     1579              292143\n4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, LÖSUNG                                   3410              292143\n1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN                                               1983              290349\nCHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT                                        1082              290345\nCHLORTRIFLUORID                                                           1749              281210\nCHLORTRIFLUORMETHAN                                                       1022              290345\nCHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 %   2599              382471\nChlortrifluormethan\nCHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                    2186   verboten\nCHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI                                              1050              280610\nCHLORWASSERSTOFFSÄURE                                                     1789              280610\nCHROMFLUORID, FEST                                                        1756              282619\nRID (OTIF)\nCHROMFLUORID, LÖSUNG                                                      1757              282619\nCHROMNITRAT                                                               2720              283429\nCHROMOXYCHLORID                                                           1758              282749\nCHROMSÄURE, LÖSUNG                                                        1755              281910\nCHROMSCHWEFELSÄURE                                                        2240              280700\n3.2-B-9","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                       UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nChromtrifluorid, fest: siehe                                                               1756        282619\nChromtrifluorid, flüssig: siehe                                                            1757        282619\nCHROMTRIOXID, WASSERFREI                                                                   1463        281910\nChromylchlorid: siehe                                                                      1758        282749\nChrysotil: siehe                                                                           2590        252400\nCOBALTNAPHTHENAT-PULVER                                                                    2001        382420\nCOBALTRESINAT, GEFÄLLT                                                                     1318        380620\nCRESOLE, FEST                                                                              3455        290712\nCRESOLE, FLÜSSIG                                                                           2076        290712\nCRESYLSÄURE                                                                                2022        290712\nCROTONALDEHYD                                                                              1143        291219\nCROTONALDEHYD, STABILISIERT                                                                1143        291219\nCROTONSÄURE, FEST                                                                          2823        291619\nCROTONSÄURE, FLÜSSIG                                                                       3472        291619\nCROTONYLEN                                                                                 1144        290129\nCUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                             3027        380899\nCUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                      3024        380899\nCUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                          3026        380899\nCUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3025        380899\nCutback bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe                            3257        271500\nCutback mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe            3256        271500\nCutback mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe                                    1999        271500\nCYANBROMID                                                                                 1889        285300\nCYANID, LÖSUNG, N.A.G.                                                                     1935        283719\nCYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.                                                         1588        283719\nCYANURCHLORID                                                                              2670        293369\nCYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff                     3294        281119\nCYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser                                  1051        281119\nCYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes 1614        281119\nporöses Material\nCYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff                       1613        281119\nCYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff                  1613        281119\nCYCLOBUTAN                                                                                 2601        290219\nCYCLOBUTYLCHLORFORMIAT                                                                     2744        291590\n1,5,9-CYCLODODECATRIEN                                                                     2518        290219\nCYCLOHEPTAN                                                                                2241        290219\nCYCLOHEPTATRIEN                                                                            2603        290219\nCYCLOHEPTEN                                                                                2242        290219\nCYCLOHEXAN                                                                                 1145        290211\nCYCLOHEXANON                                                                               1915        291422\nCYCLOHEXEN                                                                                 2256        290219\nCYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN                                                                  1762        293100\nCYCLOHEXYLACETAT                                                                           2243        291539\nCYCLOHEXYLAMIN                                                                             2357        292130\nCYCLOHEXYLISOCYANAT                                                                        2488        292910\nCYCLOHEXYLMERCAPTAN                                                                        3054        293090\nCYCLOHEXYLTRICHLORSILAN                                                                    1763        293100\nCYCLONIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                                    0072        293369\nCYCLONIT, DESENSIBILISIERT                                                                 0483        293369\nCYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit                 0391        360200\nmindestens 15 Masse-% Wasser\nCYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit             0391        360200\nmindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\nCYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                0391        360200\nCYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-%                   0391        360200\nPhlegmatisierungsmittel\nCYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser            0391        360200\nCYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-%               0391        360200\nPhlegmatisierungsmittel\nCYCLOOCTADIENE                                                                             2520        290219\nCYCLOOCTADIENPHOSPHINE                                                                     2940        293100\nCYCLOOCTATETRAEN                                                                           2358        290219\nCYCLOPENTAN                                                                                1146        290219\nCYCLOPENTANOL                                                                              2244        290619\nCYCLOPENTANON                                                                              2245        291429\nCYCLOPENTEN                                                                                2246        290219\nCYCLOPROPAN                                                                                1027        290219\nCYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser             0226        293369\nCYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT                                          0484        293369\n3.2-B-10","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                           UN-Nr. Bem.       NHM-\nCode\nOktober 2006\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                     0072              293369\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, DESENSIBILISIERT                                                  0483              293369\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN,                   0391              360200\nANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN,                   0391              360200\nDESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse- 0391                      360200\n% Wasser\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10            0391              360200\nMasse-% Phlegmatisierungsmittel\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 0391                         360200\nMasse-% Wasser\nCYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 0391                        360200\n10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\nCymen (o-, m- p-): siehe                                                                       2046              290290\nCYMENE                                                                                         2046              290290\nDECABORAN                                                                                      1868              285000\nDECAHYDRONAPHTHALEN                                                                            1147              290219\nDecalin: siehe                                                                                 1147              290219\nn-DECAN                                                                                        2247              290110\nDEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G.                              0132              290890\nDESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.                                             3380              360200\nDESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                          3379              360200\nDESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                                      1601              380894\nDESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.                                                   1903              380894\nDESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                                   3142              380894\nDETONATOREN FÜR MUNITION                                                                       0073              360300\nDETONATOREN FÜR MUNITION                                                                       0364              360300\nDETONATOREN FÜR MUNITION                                                                       0365              360300\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDETONATOREN FÜR MUNITION                                                                       0366              360300\nDEUTERIUM, VERDICHTET                                                                          1957              284590\nDIACETONALKOHOL, chemisch rein                                                                 1148              291440\nDIACETONALKOHOL, technisch                                                                     1148              291440\nDiacetyl: siehe                                                                                2346              291419\nDIALLYLAMIN                                                                                    2359              292119\nDIALLYLETHER                                                                                   2360              290919\n4,4'-DIAMINODIPHENYLMETHAN                                                                     2651              292159\nDI-n-AMYLAMIN                                                                                  2841              292119\nDIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-   0074   verboten\nMischung\nDIBENZYLDICHLORSILAN                                                                           2434              293100\nDIBORAN                                                                                        1911              285000\n1,2-DIBROMBUTAN-3-ON                                                                           2648              291470\nDIBROMCHLORPROPANE                                                                             2872              290349\nDIBROMDIFLUORMETHAN                                                                            1941              290347\n1,2-Dibromethan: siehe                                                                         1605              380850\nDIBROMMETHAN                                                                                   2664              290330\nDI-n-BUTYLAMIN                                                                                 2248              292119\nDIBUTYLAMINOETHANOL                                                                            2873              292219\nDIBUTYLETHER                                                                                   1149              290919\n1,3-DICHLORACETON                                                                              2649              291470\nDICHLORACETYLCHLORID                                                                           1765              291590\nDICHLORANILINE, FEST                                                                           3442              292142\nDICHLORANILINE, FLÜSSIG                                                                        1590              292142\no-DICHLORBENZEN                                                                                1591              290361\n2,2'-DICHLORDIETHYLETHER                                                                       1916              290919\nDICHLORDIFLUORMETHAN                                                                           1028              290342\nDICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 %                     2602              382478\nDichlordifluormethan\nDICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH                                                              2249   verboten\nDICHLORESSIGSÄURE                                                                              1764              291540\n1,1-DICHLORETHAN                                                                               2362              290319\n1,2-Dichlorethan: siehe                                                                        1184              380850\n1,2-DICHLORETHYLEN                                                                             1150              290329\nRID (OTIF)\n1,1-Dichlorethylen, stabilisiert: siehe                                                        1303              290329\nalpha-Dichlorhydrin: siehe                                                                     2750              290559\nDICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN                                                                 2465              293369\nDICHLORISOCYANURSÄURESALZE                                                                     2465              293369\nDICHLORISOPROPYLETHER                                                                          2490              290919\n3.2-B-11","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                     UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nDICHLORMETHAN                                                                                            1593        290312\nDICHLORMONOFLUORMETHAN                                                                                   1029        290349\n1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN                                                                                 2650        290490\nDICHLORPENTANE                                                                                           1152        290319\nDICHLORPHENYLISOCYANATE                                                                                  2250        292910\nDICHLORPHENYLTRICHLORSILAN                                                                               1766        293100\n1,2-DICHLORPROPAN                                                                                        1279        290319\n1,3-DICHLORPROPAN-2-OL                                                                                   2750        290559\nDICHLORPROPENE                                                                                           2047        290329\nDICHLORSILAN                                                                                             2189        281290\n1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN                                                                      1958        290344\nDICYAN                                                                                                   1026        292690\nDICYCLOHEXYLAMIN                                                                                         2565        292130\nDICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT                                                                               2687        292130\nDICYCLOPENTADIEN                                                                                         2048        290219\n1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN                                                                             2372        292129\nDIDYMIUMNITRAT                                                                                           1465        283429\nDIESELKRAFTSTOFF                                                                                         1202        274100\n1,1-Diethoxyethan: siehe                                                                                 1088        291100\n1,2-Diethoxyethan: siehe                                                                                 1153        290919\nDIETHOXYMETHAN                                                                                           2373        291100\n3,3-DIETHOXYPROPEN                                                                                       2374        291100\nDIETHYLAMIN                                                                                              1154        292119\n2-DIETHYLAMINOETHANOL                                                                                    2686        292219\n3-DIETHYLAMINO-PROPYLAMIN                                                                                2684        292129\nN,N-DIETHYLANILIN                                                                                        2432        292142\nDiethylbenzen (o-, m-, p-): siehe                                                                        2049        290290\nDIETHYLBENZEN                                                                                            2049        290290\nDIETHYLCARBONAT                                                                                          2366        292090\nDIETHYLDICHLORSILAN                                                                                      1767        293100\nDiethylendiamin: siehe                                                                                   2579        293359\nDIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem,                    0075        292090\nwasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel\nDIETHYLENTRIAMIN                                                                                         2079        292129\nDIETHYLETHER                                                                                             1155        290911\nN,N-DIETHYLETHYLENDIAMIN                                                                                 2685        292129\nDIETHYLKETON                                                                                             1156        291419\nDIETHYLSULFAT                                                                                            1594        292090\nDIETHYLSULFID                                                                                            2375        293090\nDIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID                                                                             2751        292019\nDifluordibrommethan: siehe                                                                               1941        290347\n1,1-DIFLUORETHAN                                                                                         1030        290330\n1,1-DIFLUORETHYLEN                                                                                       1959        290330\nDIFLUORMETHAN                                                                                            3252        290330\nDifluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan 3339        382478\nund 70 % Pentafluorethan: siehe\nDifluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan 3338        382478\nund 40 % Pentafluorethan: siehe\nDifluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan 3340        382478\nund 25 % Pentafluorethan: siehe\nDIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI                                                                         1768        281119\n2,3-DIHYDROPYRAN                                                                                         2376        293299\nDIISOBUTYLAMIN                                                                                           2361        292119\nDIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN                                                                       2050        290129\nDIISOBUTYLKETON                                                                                          1157        291419\nDIISOOCTYLPHOSPHAT                                                                                       1902        291990\nDIISOPROPYLAMIN                                                                                          1158        292119\nDIISOPROPYLETHER                                                                                         1159        290919\nDIKETEN, STABILISIERT                                                                                    2521        293229\n1,1-DIMETHOXYETHAN                                                                                       2377        291100\n1,2-DIMETHOXYETHAN                                                                                       2252        290919\nDimethoxymethan: siehe                                                                                   1234        291100\nDIMETHYLAMIN, WASSERFREI                                                                                 1032        292111\nDIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG                                                                           1160        292111\n2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL                                                                               2378        292690\n2-DIMETHYLAMINOETHANOL                                                                                   2051        292219\n2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT                                                                              3302        292219\n2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT                                                                          2522        292219\nN,N-DIMETHYLANILIN                                                                                       2253        292142\n3.2-B-12","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                              UN-Nr. Bem.       NHM-\nCode\nOktober 2006\n2,3-DIMETHYLBUTAN                                                                                 2457              290110\n1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN                                                                             2379              292119\nN,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID                                                                      2262              292419\nDIMETHYLCARBONAT                                                                                  1161              292090\nDIMETHYLCYCLOHEXANE                                                                               2263              290219\nN,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN                                                                        2264              292130\nDIMETHYLDICHLORSILAN                                                                              1162              293100\nDIMETHYLDIETHOXYSILAN                                                                             2380              293100\nDIMETHYLDIOXANE                                                                                   2707              293299\nDIMETHYLDISULFID                                                                                  2381              293090\nDIMETHYLETHER                                                                                     1033              290919\nN,N-DIMETHYLFORMAMID                                                                              2265              292419\nDIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH                                                                    1163              292800\nDIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH                                                                     2382              292800\n2,2-DIMETHYLPROPAN                                                                                2044              290110\nDIMETHYL-N-PROPYLAMIN                                                                             2266              292119\nN,N-Dimethylpropylamin: siehe                                                                     2266              292119\nDIMETHYLSULFAT                                                                                    1595              292090\nDIMETHYLSULFID                                                                                    1164              293090\nDIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID                                                                     2267              292019\nDINATRIUMTRIOXOSILICAT                                                                            3253              283911\nDINGU                                                                                             0489              360200\nDINITROANILINE                                                                                    1596              292142\nDINITROBENZENE, FEST                                                                              3443              290420\nDINITROBENZENE, FLÜSSIG                                                                           1597              290420\nDINITRO-o-CRESOL                                                                                  1598              290890\nDINITROGLYCOLURIL                                                                                 0489              360200\nDINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                                      1320              290890\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDINITROPHENOL, LÖSUNG                                                                             1599              290890\nDINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser                        0076              290890\nDINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                                   1321              290890\nDINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser   0077              290890\nDINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                                  1322              290890\nDINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser                    0078              290890\nDINITROSOBENZEN                                                                                   0406              290420\nDINITROTOLUENE, FEST                                                                              3454              290420\nDINITROTOLUENE, FLÜSSIG                                                                           2038              290420\nDINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN                                                                       1600              290420\nDIOXAN                                                                                            1165              293299\nDIOXOLAN                                                                                          1166              293299\nDIPENTEN                                                                                          2052              290219\nDIPHENYLAMINOCHLORARSIN                                                                           1698              293499\nDIPHENYLBROMMETHAN                                                                                1770              290390\nDIPHENYLCHLORARSIN, FEST                                                                          3450              293100\nDIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG                                                                       1699              293100\nDIPHENYLDICHLORSILAN                                                                              1769              293100\nDIPIKRYLAMIN                                                                                      0079              292144\nDIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                                     2852              290890\nDIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser                       0401              290890\nDIPROPYLAMIN                                                                                      2383              292119\nDipropylendiamin: siehe                                                                           2269              292129\nDI-n-PROPYLETHER                                                                                  2384              290919\nDIPROPYLKETON                                                                                     2710              291419\nDISTICKSTOFFMONOXID                                                                               1070              281129\nDISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                         2201              281129\nDISTICKSTOFFTETROXID                                                                              1067              281129\nDISTICKSTOFFTRIOXID                                                                               2421   verboten\nDIVINYLETHER, STABILISIERT                                                                        1167              290919\nDODECYLTRICHLORSILAN                                                                              1771              293100\nDRUCKFARBE, entzündbar                                                                            1210              3215++\nDRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar           1210              3215++\nDRUCKGASPACKUNGEN                                                                                 1950              ++++++\nDRUCKLUFT                                                                                         1002              285300\nDÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak                                                          1043              281420\nRID (OTIF)\n310510\nDÜSENKRAFTSTOFF                                                                                   1863              ++++++\nEISEN(II)ARSENAT                                                                                  1608              284290\nEISEN(III)ARSENAT                                                                                 1606              284290\nEISEN(III)ARSENIT                                                                                 1607              284290\n3.2-B-13","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                           UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nEISENCER                                                                                       1323            360690\nEisen(III)chlorid, wasserfrei: siehe                                                           1773            282733\nEISEN(III)CHLORID, LÖSUNG                                                                      2582            282733\nEISENCHLORID, WASSERFREI                                                                       1773            282733\nEISEN(III)NITRAT                                                                               1466            283429\nEISENOXID, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung                                              1376            282110\nEISENPENTACARBONYL                                                                             1994            293100\nEISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung                                          1376            282110\nEISESSIG                                                                                       2789            291521\nEmaille: siehe                                                                                 1263            3208++\nEmaille: siehe                                                                                 3066            3208++\nEmaille: siehe                                                                                 3469            3208++\nEmaille: siehe                                                                                 3470            3208++\nENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.                                                              3182            285000\nENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.                                       3181            29++++\nENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                                                3178            28++++\nENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.                                        3180            28++++\nENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                        3179            28++++\nENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.                             3097   verboten\nENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                                           1993            ++++++\nENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.                                                   2924            ++++++\nENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                                   1992            ++++++\nENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.                                           3286            ++++++\nENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                                                  1325            29++++\nENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.                                          2925            29++++\nENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                          2926            29++++\nENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.                         3176            29++++\nENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.                                                              3089            81++++\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.                                         1479            ++++++\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.                                 3085            ++++++\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                             3137   verboten\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                 3087            ++++++\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.                  3121   verboten\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.                  3100   verboten\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                      3139            ++++++\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.                              3098            ++++++\nENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                              3099            ++++++\nEPIBROMHYDRIN                                                                                  2558            291090\nEPICHLORHYDRIN                                                                                 2023            291030\n1,2-EPOXY-3-ETHOXYPROPAN                                                                       2752            291090\nERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.                                                              3205            290519\nERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST                                                                   3402            285300\nERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG                                                                1392            285300\nERDALKALIMETALLDISPERSION                                                                      1391            280511\nERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.                                                               1393            280511\nERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt                                           1972            271111\nERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt                                                     1971            271121\nERDÖLDESTILLATE, N.A.G.                                                                        1268            27++++\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G.                                                                          1268            27++++\nERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG                                                                         3316            382200\nERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C                                           3258            ++++++\nERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, 3257            ++++++\nunter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)\nERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder       3256            ++++++\nüber seinem Flammpunkt\nESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 80 Masse-% Säure                    2790            291521\nESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure                                               2789            291521\nESSIGSÄUREANHYDRID                                                                             1715            291524\nESTER, N.A.G.                                                                                  3272            29++++\nETHAN                                                                                          1035            290110\nETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                    1961            290110\nEthanal: siehe                                                                                 1089            291212\nETHANOL                                                                                        1170            220710\nETHANOL, LÖSUNG                                                                                1170            220710\n2208++\nETHANOLAMIN                                                                                    2491            292211\nETHANOLAMIN, LÖSUNG                                                                            2491            292211\nETHER, N.A.G.                                                                                  3271            2909++\nEthoxyethanol: siehe                                                                           1171            290944\n3.2-B-14","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                       UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nEthoxyethylacetate: siehe                                                                  1172          291539\nETHYLACETAT                                                                                1173          291531\nETHYLACETYLEN, STABILISIERT                                                                2452          290129\nETHYLACRYLAT, STABILISIERT                                                                 1917          291612\nETHYLALKOHOL                                                                               1170          220710\nETHYLALKOHOL, LÖSUNG                                                                       1170          220710\n2208++\nETHYLAMIN                                                                                  1036          292119\nETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin   2270          292119\nETHYLAMYLKETON                                                                             2271          291419\n2-ETHYLANILIN                                                                              2273          292149\nN-ETHYLANILIN                                                                              2272          292142\nETHYLBENZEN                                                                                1175          290260\nN-ETHYL-N-BENZYLANILIN                                                                     2274          292149\nN-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST                                                            3460          292149\nN-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG                                                         2753          292149\nETHYLBROMACETAT                                                                            1603          291590\nETHYLBROMID                                                                                1891          290330\n2-ETHYLBUTANOL                                                                             2275          290519\n2-ETHYLBUTYLACETAT                                                                         1177          291539\nETHYLBUTYLETHER                                                                            1179          290919\n2-ETHYLBUTYRALDEHYD                                                                        1178          291219\nETHYLBUTYRAT                                                                               1180          291560\nEthylcarbonat: siehe                                                                       2366          292090\nETHYLCHLORACETAT                                                                           1181          291540\nETHYLCHLORFORMIAT                                                                          1182          291590\nETHYLCHLORID                                                                               1037          290311\nETHYL-2-CHLORPROPIONAT                                                                     2935          291590\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nETHYLCHLORTHIOFORMIAT                                                                      2826          293090\nETHYLCROTONAT                                                                              1862          291619\nETHYLDICHLORARSIN                                                                          1892          293100\nETHYLDICHLORSILAN                                                                          1183          293100\nETHYLEN                                                                                    1962          290121\nETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %       3138          271119\nEthylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\nETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                              1038          290121\nETHYLENCHLORHYDRIN                                                                         1135          290559\nETHYLENDIAMIN                                                                              1604          292121\nETHYLENDIBROMID                                                                            1605          380850\nETHYLENDICHLORID                                                                           1184          380850\nETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER                                                                  1153          290919\nETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER                                                                1171          290944\nETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT                                                          1172          291539\nETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER                                                               1188          290942\nETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT                                                         1189          291539\nETHYLENIMIN, STABILISIERT                                                                  1185          293399\nETHYLENOXID                                                                                1040          291010\nETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C           1040          291010\nETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid              3297          380850\nETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid             3070          380850\nETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid                        1952          380850\nETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid                        3300          380850\nETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid    1041          380850\nETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid                   3298          380850\nETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid                      2983          291020\nETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid                   3299          380850\nETHYLETHER                                                                                 1155          290911\nETHYLFLUORID                                                                               2453          290330\nETHYLFORMIAT                                                                               1190          291513\n2-Ethylhexaldehyd: siehe                                                                   1191          291219\n3-Ethylhexaldehyd: siehe                                                                   1191          291219\nEthylhexaldehyde: siehe                                                                    1191          291219\n2-ETHYLHEXYLAMIN                                                                           2276          292119\n2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT                                                                   2748          291590\nRID (OTIF)\nETHYLISOBUTYRAT                                                                            2385          291560\nETHYLISOCYANAT                                                                             2481          292910\nETHYLLACTAT                                                                                1192          291811\nETHYLMERCAPTAN                                                                             2363          293090\nETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT                                                             2277          291614\n3.2-B-15","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                            UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nETHYLMETHYLETHER                                                                                                1039            290919\nETHYLMETHYLKETON                                                                                                1193            291412\nETHYLNITRIT, LÖSUNG                                                                                             1194            292090\nETHYLORTHOFORMIAT                                                                                               2524            291590\nETHYLOXALAT                                                                                                     2525            291711\nETHYLPHENYLDICHLORSILAN                                                                                         2435            293100\n1-ETHYLPIPERIDIN                                                                                                2386            293339\nETHYLPROPIONAT                                                                                                  1195            291550\nETHYLPROPYLETHER                                                                                                2615            290919\nN-ETHYLTOLUIDINE                                                                                                2754            292143\nETHYLTRICHLORSILAN                                                                                              1196            293100\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0357            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0358            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0359            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0473   verboten\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0474            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0475            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0476            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0477            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0478            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0479            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0480            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0481            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.                                                                                        0485            360200\nEXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G.                                                                    0482            360200\nEXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff                                                                 0190            360200\nEXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG                                                                                   1169            3301++\nEXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG                                                                              1197            130219\nFALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF                                                                                     0204            360490\nFALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF                                                                                     0296            360490\nFALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF                                                                                     0374            360490\nFALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF                                                                                     0375            360490\nFARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige 1263            3208++\nLackgrundlage)\nFARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige 3066            3208++\nLackgrundlage)\nFARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur,              3470            3208++\nflüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage)\nFARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur,              3469            3208++\nflüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage)\nFarblösemittel: siehe                                                                                           1263            381400\nFarblösemittel: siehe                                                                                           3066            381400\nFarblösemittel: siehe                                                                                           3469            381400\nFarblösemittel: siehe                                                                                           3470            381400\nFARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G.                                                                                 3147            32++++\nFARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                                                                 3143            32++++\nFARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.                                                                              2801            32++++\nFARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                                                              1602            32++++\nFARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G.                                                                  3147            ++++++\nFARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                                                  3143            ++++++\nFARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.                                                               2801            ++++++\nFARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                                               1602            ++++++\nFarbverdünnung: siehe                                                                                           1263            381400\nFarbverdünnung: siehe                                                                                           3066            381400\nFarbverdünnung: siehe                                                                                           3469            381400\nFarbverdünnung: siehe                                                                                           3470            381400\nFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)                                               1263            381400\nFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)                                               3066            381400\nFARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)                           3470            381400\nFARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)                           3469            381400\nFASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.                                                    1353            5+++++\nFasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken                                                                         3360   frei     5+++++\nFasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht                                                      1372   frei     5+++++\nFASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert                          1373            5+++++\nmit Öl\nFasern, tierischen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht                                                        1372   frei     5+++++\nFERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium                                   1408            720221\nFESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C                          3175            ++++++\nENTHALTEN, N.A.G.\n3.2-B-16","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                 UN-Nr. Bem.        NHM-\nCode\nOktober 2006\nFESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.                                    3244               ++++++\nFESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.                                    3243               ++++++\nFester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.      3335   frei        ++++++\nFEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt                       2623               360690\nFEUERLÖSCHER-LADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff                                      1774               381300\nFEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas                                 1044               842410\nFEUERWERKSKÖRPER                                                                     0333   2.2.1.1.7   360410\nFEUERWERKSKÖRPER                                                                     0334   2.2.1.1.7   360410\nFEUERWERKSKÖRPER                                                                     0335   2.2.1.1.7   360410\nFEUERWERKSKÖRPER                                                                     0336   2.2.1.1.7   360410\nFEUERWERKSKÖRPER                                                                     0337               360410\nFEUERZEUGE mit entzündbarem Gas                                                      1057               961390\nFILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert                                           1324               3706++\nFirnis: siehe                                                                        1263               3208++\nFirnis: siehe                                                                        3066               3208++\nFirnis: siehe                                                                        3469               3208++\nFirnis: siehe                                                                        3470               3208++\nFISCHABFALL, NICHT STABILISIERT                                                      1374               230120\nFischabfälle, stabilisiert                                                           2216   frei        230120\nFISCHMEHL, NICHT STABILISIERT                                                        1374               230120\nFischmehl, stabilisiert                                                              2216   frei        230120\nFlugzeugnotrutschen: siehe                                                           2990               630720\nFlugzeugüberlebensausrüstungen: siehe                                                2990               630720\nFLUOR, VERDICHTET                                                                    1045               280130\nFLUORANILINE                                                                         2941               292142\nFLUORBENZEN                                                                          2387               290369\nFLUORBORSÄURE                                                                        1775               281119\nFLUORESSIGSÄURE                                                                      2642               291590\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nFLUORKIESELSÄURE                                                                     1778               281119\nFLUOROSILICATE, N.A.G.                                                               2856               282690\nFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI                                                       1776               281119\nFLUORSULFONSÄURE                                                                     1777               281119\nFLUORTOLUENE                                                                         2388               290369\nFLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI                                                         1052               281111\nFLUORWASSERSTOFFSÄURE                                                                1790               281111\nFLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG                                    1786               281119\nflüssige Lackgrundlage: siehe                                                        1263               3208++\nflüssige Lackgrundlage: siehe                                                        3066               3208++\nflüssige Lackgrundlage: siehe                                                        3469               3208++\nflüssige Lackgrundlage: siehe                                                        3470               3208++\nflüssiger Füllstoff: siehe                                                           1263               3208++\nflüssiger Füllstoff: siehe                                                           3066               3208++\nflüssiger Füllstoff: siehe                                                           3469               3208++\nflüssiger Füllstoff: siehe                                                           3470               3208++\nFlüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.   3334   frei        ++++++\nFORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR                                                        1198               291211\nFORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd                                    2209               291211\nFÜLLSPRENGKÖRPER                                                                     0060               930690\nFUMARYLCHLORID                                                                       1780               291719\nFURALDEHYDE                                                                          1199               293212\nFURAN                                                                                2389               293219\nFurfural: siehe                                                                      1199               293212\nFURFURYLALKOHOL                                                                      2874               293213\nFURFURYLAMIN                                                                         2526               293219\nFUSELÖL                                                                              1201               290519\nGALLIUM                                                                              2803               811292\nGAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.                                                          1078               38247+\nGas als Kältemittel R 1113: siehe                                                    1082               290345\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a                                                          1959               290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 114                                                            1958               290344\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 115                                                            1020               290344\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 116                                                            2193               290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 12                                                             1028               290342\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216                                                           1858               290330\nRID (OTIF)\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 124                                                            1021               290349\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 125                                                            3220               290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1                                                           1974               290346\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 13                                                             1022               290345\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318                                                           2422               290330\n3.2-B-17","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                       UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a                                                                 1983        290349\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a                                                                 3159        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1                                                                 1009        290346\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 14                                                                   1982        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b                                                                 2517        290349\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a                                                                 2035        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a                                                                 1030        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 161                                                                  2453        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 21                                                                   1029        290349\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 218                                                                  2424        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 22                                                                   1018        290349\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 227                                                                  3296        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 23                                                                   1984        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 32                                                                   3252        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 40                                                                   1063        290311\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A                                                                 3337        382478\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A                                                                 3338        382478\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B                                                                 3339        382478\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C                                                                 3340        382478\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 41                                                                   2454        290330\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 500                                                                  2602        382478\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 502                                                                  1973        382478\nGAS ALS KÄLTEMITTEL R 503                                                                  2599        382471\nGAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318                                                                 1976        290359\nGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.                                                          3158        ++++++\nGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                              3312        ++++++\nGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G.                                              3311        ++++++\nGASÖL                                                                                      1202        274200\nGASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar                                   2037        ++++++\nGASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig         3167        ++++++\nGASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3168        ++++++\nGASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig             3169        ++++++\nGefährliche Güter in Geräten                                                               3363   frei 8+++++\nGefährliche Güter in Maschinen                                                             3363   frei 8+++++\nGEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar                       2037        ++++++\nGEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung                                                    0286        930690\nGEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung                                                    0287        930690\nGEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung                                                    0369        930690\nGEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung                                     0370        930690\nGEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung                                     0371        930690\nGEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung                                                   0221        930690\nGEGENSTÄNDE, EEI                                                                           0486        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0349        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0350        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0351        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0352        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0353        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0354        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0355        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0356        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0462        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0463        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0464        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0465        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0466        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0467        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0468        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0469        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0470        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0471        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.                                                      0472        930690\nGEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH                                        0486        930690\nGEGENSTÄNDE, PYROPHOR                                                                      0380        930690\nGEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)                         3164        ++++++\nGEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)                         3164        ++++++\nGemisch A: siehe                                                                           1965        271113\n271119\nGemisch A 0: siehe                                                                         1965        271113\n271119\n3.2-B-18","","","","","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                            UN-Nr. Bem.       NHM-\nCode\nOktober 2006\nKARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH                                                                       0278              930630\nKARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE                                                                0275              930630\nKARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE                                                                0276              930630\nKARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE                                                                0323              930630\nKARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE                                                                0381              930630\nKAUTSCHUK-ABFÄLLE, gemahlen                                                                     1345              400400\nKAUTSCHUK-RESTE, pulverförmig oder granuliert                                                   1345              400400\nKEROSIN                                                                                         1223              273100\nKETONE, FLÜSSIG, N.A.G.                                                                         1224              2914++\nKIEFERNÖL                                                                                       1272              380590\nKLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff                                                    1133              35069+\nKLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.                                                       3291              382530\nKNALLKAPSELN, EISENBAHN                                                                         0192              360490\nKNALLKAPSELN, EISENBAHN                                                                         0193              360490\nKNALLKAPSELN, EISENBAHN                                                                         0492              360490\nKNALLKAPSELN, EISENBAHN                                                                         0493              360490\nKOHLE, AKTIVIERT                                                                                1362              380210\nKOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs                                                   1361              280300\nKOHLENDIOXID                                                                                    1013              281121\nKohlendioxid, fest                                                                              1845   frei       281121\nKOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                              2187              281121\nKOHLENMONOXID, VERDICHTET                                                                       1016              281129\nKOHLENSTOFFDISULFID                                                                             1131              281310\nKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.                                                             3295              290+++\nKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.                                               1964              271129\nKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.                                              1965              271119\n271113\nKOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung                3150              ++++++\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nKohlepapier: siehe                                                                              1379              481160\nKOPRA                                                                                           1363              120300\nKRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von                 3165              880330\nwasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86)\nKrokydolith: siehe                                                                              2212              252400\nKRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                   1970              280429\nKRYPTON, VERDICHTET                                                                             1056              280429\nKUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.                              2006              391290\nKUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend   3314              39++++\nKUPFERACETOARSENIT                                                                              1585              294200\nKUPFERARSENIT                                                                                   1586              284290\nKUPFERCHLORAT                                                                                   2721              282919\nKUPFERCHLORID                                                                                   2802              282739\nKUPFERCYANID                                                                                    1587              283719\nKUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG                                                                     1761              292121\nKUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                           2775              380892\nKUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                    2776              380892\nKUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                        3010              380892\nKUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder       3009              380892\ndarüber\nLack: siehe                                                                                     1263            3208++\nLack: siehe                                                                                     3066            3208++\nLack: siehe                                                                                     3469            3208++\nLack: siehe                                                                                     3470            3208++\nLackgrundlage, flüssig: siehe                                                                   3066            3208++\nLappen, ölhaltig                                                                                1856   frei     5+++++\nLEERE GROSSVERPACKUNG                                                                                  4.1.1.11 ++++++\nLEERE VERPACKUNG                                                                                       4.1.1.11 ++++++\nLEERER ABNEHMBARER TANK                                                                                4.3.2.4 ++++++\nLEERER BATTERIEWAGEN                                                                                   4.3.2.4 992+++\nLEERER GROSSCONTAINER                                                                                  7.3      993+++\nLEERER IBC                                                                                             4.1.1.11 ++++++\nLEERER KESSELWAGEN                                                                                     4.3.2.4 992+++\nLEERER KLEINCONTAINER                                                                                  7.3      993+++\nLEERER MEGC                                                                                            4.3.2.4 993+++\nLEERER ORTSBEWEGLICHER TANK                                                                            4.2.1.5, 993+++\nRID (OTIF)\n4.2.2.6\nLEERER TANKCONTAINER                                                                                   4.3.2.4    993+++\nLEERER WAGEN                                                                                           7.3        992+++\nLEERES GEFÄSS                                                                                          4.1.6      ++++++\nLEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)                                                                           4.1.1.11   ++++++\n3.2-B-23","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                         UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nLEUCHTKÖRPER, BODEN                                                                          0092        360490\nLEUCHTKÖRPER, BODEN                                                                          0418        360490\nLEUCHTKÖRPER, BODEN                                                                          0419        360490\nLEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG                                                                   0093        360490\nLEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG                                                                   0403        360490\nLEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG                                                                   0404        360490\nLEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG                                                                   0420        360490\nLEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG                                                                   0421        360490\nLEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION                                                                0212        360490\nLEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION                                                                0306        360490\nLimonen: siehe                                                                               2052        290219\nLITHIUM                                                                                      1415        280519\nLITHIUMALUMINIUMHYDRID                                                                       1410        285000\nLITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER                                                              1411        285000\nLITHIUMBATTERIEN                                                                             3090        850650\nLITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN                                                             3091        850650\nLITHIUMBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT                                                  3091        850650\nLITHIUMBORHYDRID                                                                             1413        285000\nLithiumeisensilicium: siehe                                                                  2830        285000\nLITHIUMFERROSILICID                                                                          2830        285000\nLITHIUMHYDRID                                                                                1414        285000\nLITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT                                                      2805        285000\nLITHIUMHYDROXID                                                                              2680        282520\nLITHIUMHYDROXIDLÖSUNG                                                                        2679        282520\nLITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG                                                                 1471        282890\nLITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN                                                                  1471        282890\nLITHIUMNITRAT                                                                                2722        283429\nLITHIUMNITRID                                                                                2806        285000\nLITHIUMPEROXID                                                                               1472        282590\nLITHIUMSILICIUM                                                                              1417        285000\nLOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel                0099        930690\nLONDON PURPLE                                                                                1621        380810\nLUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                   1003        285300\nLUFT, VERDICHTET                                                                             1002        285300\nMAGNESIUM, in Pellets, Spänen, Bändern                                                       1869        8104++\nMAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID                                                                   1419        284800\nMAGNESIUMARSENAT                                                                             1622        284290\nMAGNESIUMBROMAT                                                                              1473        282990\nMAGNESIUMCHLORAT                                                                             2723        282919\nMAGNESIUMDIAMID                                                                              2004        285300\nMAGNESIUMFLUOROSILICAT                                                                       2853        282690\nMAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm                2950        810430\nMAGNESIUMHYDRID                                                                              2010        285000\nMAGNESIUMLEGIERUNGEN mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern                1869        8104++\nMAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER                                                                    1418        810430\nMAGNESIUMNITRAT                                                                              1474        283429\nMAGNESIUMPERCHLORAT                                                                          1475        282990\nMAGNESIUMPEROXID                                                                             1476        281610\nMAGNESIUMPHOSPHID                                                                            2011        284800\nMAGNESIUM-PULVER                                                                             1418        810430\nMAGNESIUMSILICID                                                                             2624        285000\nMagnetisierte Stoffe                                                                         2807   frei ++++++\nMALEINSÄUREANHYDRID                                                                          2215        291714\nMALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN                                                             2215        291714\nMALONITRIL                                                                                   2647        292690\nMANEB                                                                                        2210        382490\nMANEB, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung                                                    2968        382490\nMANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb                                           2210        382490\nMANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung                                       2968        382490\nManganethylen-1,2-bisdithiocarbamat, stabilisiert gegen Selbsterhitzung: siehe               2968        382490\nManganethylen-1,2-bisdithiocarbamet: siehe                                                   2210        382490\nMANGANNITRAT                                                                                 2724        283429\nMANGANRESINAT                                                                                1330        380620\nMANNITOLHEXANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0133        292090\nMischung\nMEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                                             3249        300+++\nMEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.                                              3248        300+++\nMEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                                          1851        300+++\nMEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.                                                                 3291        382530\n3.2-B-24","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                         UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nMEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE                                                             3270          391220\nMERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                      3336          293090\nMERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.                                              1228          293090\nMERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                              3071          293090\nMERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                            3336          293090\nMERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.                                    1228          293090\nMERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                    3071          293090\nMercaptoethanol: siehe                                                                       2966          293090\n5-MERCAPTOTETRAZOL-1-ESSIGSÄURE                                                              0448          293499\nMesitylen: siehe                                                                             2325          290290\nMESITYLOXID                                                                                  1229          291419\nMETALDEHYD                                                                                   1332          291250\nMETALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.                                                                3466          293100\nMETALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.                                                             3281          293100\nMETALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.                                                 1409          285000\nMETALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.                                            3208          ++++++\nMETALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.                     3209          ++++++\nMETALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger   2793          720441\nForm\nMETALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit               1378          38151+\nMETALLKATALYSATOR, TROCKEN                                                                   2881          81++++\nMETALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                            3467          293100\nMETALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                         3282          293100\nMETHACRYLALDEHYD, STABILISIERT                                                               2396          291219\nMETHACRYLNITRIL, STABILISIERT                                                                3079          292690\nMETHACRYLSÄURE, STABILISIERT                                                                 2531          291613\nMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                 1972          271119\nMETHAN, VERDICHTET                                                                           1971          271129\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nMETHANOL                                                                                     1230          290511\nMETHANSULFONYLCHLORID                                                                        3246          290490\n2-Methoxyethanol: siehe                                                                      1188          290942\nMETHOXYMETHYLISOCYANAT                                                                       2605          292910\n4-METHOXY-4-METHYLPENTAN-2-ON                                                                2293          291450\n1-METHOXY-2-PROPANOL                                                                         3092          290949\nMETHYLACETAT                                                                                 1231          291539\nMETHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT                                          1060          271119\nMETHYLACRYLAT, STABILISIERT                                                                  1919          291612\nMETHYLAL                                                                                     1234          291100\nMETHYLALLYLALKOHOL                                                                           2614          290519\nMETHYLALLYLCHLORID                                                                           2554          290329\nMETHYLAMIN, WASSERFREI                                                                       1061          292111\nMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG                                                                 1235          292111\nMETHYLAMYLACETAT                                                                             1233          291590\nMethylamylalkohol: siehe                                                                     2053          290519\nN-METHYLANILIN                                                                               2294          292142\nalpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST                                                              3438          290629\nalpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG                                                           2937          290629\nMETHYLBROMACETAT                                                                             2643          291590\nMETHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin                                                   1062          290330\nMETHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG                                          1647          290330\n2-METHYLBUTAN                                                                                3371          290110\n3-METHYLBUTAN-2-ON                                                                           2397          291419\n2-METHYLBUT-1-EN                                                                             2459          290129\n2-METHYLBUT-2-EN                                                                             2460          290129\n3-METHYLBUT-1-EN                                                                             2561          290129\nN-METHYLBUTYLAMIN                                                                            2945          292119\nMETHYL-tert-BUTYLETHER                                                                       2398          290919\nMETHYLBUTYRAT                                                                                1237          291560\nMETHYLCHLORACETAT                                                                            2295          291540\nMETHYLCHLORFORMIAT                                                                           1238          291590\nMETHYLCHLORID                                                                                1063          290311\nMETHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH                                                     1912          290319\nMETHYLCHLORMETHYLETHER                                                                       1239          290919\nMETHYL-2-CHLORPROPIONAT                                                                      2933          291590\nRID (OTIF)\nMETHYLCHLORSILAN                                                                             2534          293100\nMethylcyanid: siehe                                                                          1648          292690\nMETHYLCYCLOHEXAN                                                                             2296          290219\nMETHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar                                                              2617          290612\nMETHYLCYCLOHEXANON                                                                           2297          291422\n3.2-B-25","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                              UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nMETHYLCYCLOPENTAN                                                                                 2298            290219\nMETHYLDICHLORACETAT                                                                               2299            291540\nMETHYLDICHLORSILAN                                                                                1242            293100\nMethylenchlorid: siehe                                                                            1593            290312\nMETHYLETHYLKETON                                                                                  1193            291412\n2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN                                                                           2300            293339\nMETHYLFLUORID                                                                                     2454            290330\nMETHYLFORMIAT                                                                                     1243            291513\n2-METHYLFURAN                                                                                     2301            293219\n2-METHYL-2-HEPTANTHIOL                                                                            3023            293090\n5-METHYLHEXAN-2-ON                                                                                2302            291419\nMETHYLHYDRAZIN                                                                                    1244            292800\nMETHYLIODID                                                                                       2644            290330\nMETHYLISOBUTYLCARBINOL                                                                            2053            290519\nMETHYLISOBUTYLKETON                                                                               1245            291413\nMETHYLISOCYANAT                                                                                   2480            292910\nMETHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT                                                              1246            291419\nMethylisopropylbenzene: siehe                                                                     2046            290290\nMETHYLISOTHIOCYANAT                                                                               2477            293090\nMETHYLISOVALERAT                                                                                  2400            291560\nMETHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER                                                               1928            293100\nMETHYLMERCAPTAN                                                                                   1064            293090\n3-Methylmercaptopropionaldehyd: siehe                                                             2785            293090\nMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT                                                          1247            291614\n4-METHYLMORPHOLIN                                                                                 2535            293499\nN-METHYLMORPHOLIN                                                                                 2535            293499\nMETHYLNITRIT                                                                                      2455   verboten\nMETHYLORTHOSILICAT                                                                                2606            292090\nMETHYLPENTADIENE                                                                                  2461            290129\n2-METHYLPENTAN-2-OL                                                                               2560            290519\n3-Methylpent-2-en-4-in-1-ol: siehe                                                                2705            290529\nMETHYLPHENYLDICHLORSILAN                                                                          2437            293100\n1-METHYLPIPERIDIN                                                                                 2399            293339\nMethylpiridine: siehe                                                                             2313            293339\nMETHYLPROPIONAT                                                                                   1248            291550\nMETHYLPROPYLETHER                                                                                 2612            290919\nMETHYLPROPYLKETON                                                                                 1249            291419\nMETHYLTETRAHYDROFURAN                                                                             2536            293219\nMETHYLTRICHLORACETAT                                                                              2533            291540\nMETHYLTRICHLORSILAN                                                                               1250            293100\nalpha-METHYLVALERALDEHYD                                                                          2367            291219\nMETHYLVINYLKETON, STABILISIERT                                                                    1251            291419\nMINEN, mit Sprengladung                                                                           0136            930690\nMINEN, mit Sprengladung                                                                           0137            930690\nMINEN, mit Sprengladung                                                                           0138            930690\nMINEN, mit Sprengladung                                                                           0294            930690\nMIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.                                                      2813            ++++++\nMIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.                                              3131            ++++++\nMIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                          3132   verboten\nMIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.                     3133   verboten\nMIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                              3134            ++++++\nMIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.                               3135   verboten\nMIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                                   3148            ++++++\nMIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.                                           3129            ++++++\nMIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.                                           3130            ++++++\nMIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF                                            3395            293100\nMIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR                                3396            293100\nMIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG                     3397            293100\nMIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF                                         3398            293100\nMIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR                             3399            293100\nMOLYBDÄNPENTACHLORID                                                                              2508            282739\nMONONITROTOLUIDINE                                                                                2660            292143\nMORPHOLIN                                                                                         2054            293499\nMUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                                 0018            930690\nMUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                                 0019            930690\nMUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                                 0301            930690\nMUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0247            930690\nMUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                                0009            930690\nMUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                                0010            930690\n3.2-B-26","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                        UN-Nr. Bem.       NHM-\nCode\nOktober 2006\nMUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                          0300              930690\nMUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                  0243              930690\nMUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                  0244              930690\nMUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                                   0020   verboten\nMUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                                   0021   verboten\nMUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf            2016              930690\nMUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                         0171              930690\nMUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                         0254              930690\nMUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                         0297              930690\nMUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                          0015              930690\nMUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                          0016              930690\nMUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                          0303              930690\nMUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                  0245              930690\nMUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                  0246              930690\nMUNITION, PRÜF                                                                              0363              930690\nMUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf   2017              930690\nMUNITION, ÜBUNG                                                                             0362              930690\nMUNITION, ÜBUNG                                                                             0488              930690\nMysorit: siehe                                                                              2212              252400\nNACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas                                        1057              961390\nNAPHTHALEN, GESCHMOLZEN                                                                     2304              290290\nNAPHTHALEN, RAFFINIERT                                                                      1334              290290\nNAPHTHALEN, ROH                                                                             1334              270740\nalpha-NAPHTHYLAMIN                                                                          2077              292145\nbeta-NAPHTHYLAMIN, FEST                                                                     1650              292145\nbeta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG                                                                   3411              292145\nNAPHTHYLHARNSTOFF                                                                           1652              292421\nNAPHTHYLTHIOHARNSTOFF                                                                       1651              293090\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nNATRIUM                                                                                     1428              280511\nNatriumaluminat, fest                                                                       2812   frei       284110\nNATRIUMALUMINATLÖSUNG                                                                       1819              284110\nNATRIUMALUMINIUMHYDRID                                                                      2835              285000\nNATRIUMAMMONIUMVANADAT                                                                      2863              284190\nNATRIUMARSANILAT                                                                            2473              293100\nNATRIUMARSENAT                                                                              1685              284290\nNATRIUMARSENIT, FEST                                                                        2027              284290\nNATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG                                                            1686              284290\nNATRIUMAZID                                                                                 1687              285000\nNATRIUMBATTERIEN                                                                            3292              8506++\nNatriumbifluorid: siehe                                                                     2439              282611\nNATRIUMBORHYDRID                                                                            1426              285000\nNATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid      3320              285000\nund höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid\nNATRIUMBROMAT                                                                               1494              282990\nNATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT                                                                3378              288699\nNATRIUMCHLORACETAT                                                                          2659              291540\nNATRIUMCHLORAT                                                                              1495              282911\nNATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG                                                            2428              282911\nNATRIUMCHLORIT                                                                              1496              282890\nNATRIUMCYANID, FEST                                                                         1689              283711\nNATRIUMCYANID, LÖSUNG                                                                       3414              283711\nNATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                  3369              290890\nNATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                  1348              290890\nNATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser    0234              290890\nNATRIUMDITHIONIT                                                                            1384              283110\nNATRIUMFLUORACETAT                                                                          2629              291590\nNATRIUMFLUORID, FEST                                                                        1690              282611\nNATRIUMFLUORID, LÖSUNG                                                                      3415              282611\nNATRIUMFLUOROSILICAT                                                                        2674              282620\nNATRIUMHYDRID                                                                               1427              285000\nNATRIUMHYDROGENDIFLUORID                                                                    2439              282611\nNATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser                      2949              283010\nNATRIUMHYDROGENSULFID mit weniger als 25 % Kristallwasser                                   2318              283010\nNATRIUMHYDROSULFIT                                                                          1384              283110\nRID (OTIF)\nNATRIUMHYDROXID, FEST                                                                       1823              281511\nNATRIUMHYDROXIDLÖSUNG                                                                       1824              281512\nNATRIUMKAKODYLAT                                                                            1688              293100\nNATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST                                                                2316              283720\nNATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG                                                              2317              283720\n3.2-B-27","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                    UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nNatriummetasilicat: siehe                                                               3253        283911\nNATRIUMMETHYLAT                                                                         1431        290519\nNATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol                                                      1289        290519\nNATRIUMMONOXID                                                                          1825        282590\nNATRIUMNITRAT                                                                           1498        310250\nNATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG                                                1499        283429\nNATRIUMNITRIT                                                                           1500        283410\nNatriumoxid: siehe                                                                      1825        282590\nNATRIUMPENTACHLORPHENOLAT                                                               2567        290819\nNATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT                                                              3377        284030\nNATRIUMPERCHLORAT                                                                       1502        282990\nNATRIUMPERMANGANAT                                                                      1503        284169\nNATRIUMPEROXID                                                                          1504        281530\nNATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI                                                          3247        284030\nNATRIUMPERSULFAT                                                                        1505        283340\nNATRIUMPHOSPHID                                                                         1432        284800\nNATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser                          1349        292229\nNATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser            0235        292229\nNATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser                          1849        283010\nNATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser                                       1385        283010\nNATRIUMSULFID, WASSERFREI                                                               1385        283010\nNATRIUMSUPEROXID                                                                        2547        281530\nNATRIUMZELLEN                                                                           3292        8506++\nNATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid                                             1907        282590\nNatronlauge: siehe                                                                      1824        281512\nNEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG                                                  3170        262040\nNEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG                                                 3170        262040\nNEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                              1913        280429\nNEON, VERDICHTET                                                                        1065        280429\nNICKELCYANID                                                                            1653        283719\nNICKELNITRAT                                                                            2725        283429\nNICKELNITRIT                                                                            2726        283410\nNICKELTETRACARBONYL                                                                     1259        293100\nNICOTIN                                                                                 1654        293999\nNICOTINHYDROCHLORID, FEST                                                               3444        293999\nNICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG                                                            1656        293999\nNICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG                                                             1656        293999\nNICOTINSALICYLAT, fest                                                                  1657        293999\nNICOTINSULFAT, FEST                                                                     3445        293999\nNICOTINSULFAT, LÖSUNG                                                                   1658        293999\nNICOTINTARTRAT                                                                          1659        293999\nNICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G.                                                         1655        293999\nNICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                                      3144        293999\nNICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G.                                                        1655        293999\nNICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                                     3144        293999\nNITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                                           1477        283429\nNITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.                                         3218        283429\nNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure                                   1796        280800\nNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure                                    1796        280800\nNITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.                                                     3273        292690\nNITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                                           3439        292690\nNITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                                        3276        292690\nNITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                     3275        292690\nNITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                                           2627        283410\nNITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.                                         3219        283410\nNITROANILINE (o-, m-, p-)                                                               1661        292142\nNITROANISOLE, FEST                                                                      3458        290930\nNITROANISOLE, FLÜSSIG                                                                   2730        290930\nNITROBENZEN                                                                             1662        290420\nNITROBENZENSULFONSÄURE                                                                  2305        290490\n5-NITROBENZOTRIAZOL                                                                     0385        293399\nNITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST                                                             3431        290490\nNITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG                                                          2306        290490\nNITROBROMBENZENE, FEST                                                                  3459        290490\nNITROBROMBENZENE, FLÜSSIG                                                               2732        290490\nNITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol                          0342        391220\nNITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse 2059        391220\nund höchstens 55 % Nitrocellulose\n3.2-B-28","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                   UN-Nr. Bem.    NHM-\nCode\nOktober 2006\nNITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE            2557           391220\nPLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT\nNITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der                2556           391220\nTrockenmasse\nNITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER                                                        2555           391220\nNITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel   0341           391220\nNITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel                         0343           391220\nNITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)             0340           391220\n3-NITRO-4-CHLORBENZOTRIFLUORID                                                                         2307           290490\nNITROCRESOLE, FEST                                                                                     2446           290890\nNITROCRESOLE, FLÜSSIG                                                                                  3434           290890\nNITROETHAN                                                                                             2842           290420\nNITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem          0143           360200\nPhlegmatisierungsmittel\nNITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 3319                   292090\n10 Masse-% Nitroglycerin\nNITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30                3343           292090\nMasse-% Nitroglycerin\nNITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-%                    3357            292090\nNITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin                                       1204            300390\nNITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin                    3064            292090\nNITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin              0144            360200\nNITROGUANIDIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser                                           1336            292990\nNITROGUANIDIN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser                             0282            292990\nNITROHARNSTOFF                                                                                         0147            292419\nNITROMETHAN                                                                                            1261            290420\nNITROMANNITOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-                0133            292090\nNITRONAPHTHALEN                                                                                        2538            290420\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nNITROPHENOLE (o-, m-, p-)                                                                              1663            290890\n4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser                                                3376            292800\nNITROPROPANE                                                                                           2608            290420\np-NITROSODIMETHYLANILIN                                                                                1369            292990\nNITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser                                             1337            350510\nNITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser                               0146            350510\nNITROSYLCHLORID                                                                                        1069            281210\nNITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST                                                                            3456            281119\nNITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG                                                                         2308            281119\nNitrotoluen (o-, m-): siehe                                                                            1664            290420\np-Nitrotoluen: siehe                                                                                   3446            290420\nNITROTOLUENE, FEST                                                                                     3446            290420\nNITROTOLUENE, FLÜSSIG                                                                                  1664            290420\nNITROXYLENE, FEST                                                                                      3447            290420\nNITROXYLENE, FLÜSSIG                                                                                   1665            290420\nNONANE                                                                                                 1920            290110\nNONYLTRICHLORSILAN                                                                                     1799            293100\nNORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT                                                                       2251            290219\nOCTADECYLTRICHLORSILAN                                                                                 1800            293100\nOCTADIENE                                                                                              2309            290129\nOCTAFLUORBUT-2-EN                                                                                      2422            290330\nOCTAFLUORCYCLOBUTAN                                                                                    1976            290359\nOCTAFLUORPROPAN                                                                                        2424            290330\nOCTANE                                                                                                 1262            290110\nOCTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser                                     0266            360200\nOCTONAL                                                                                                0496            360200\nOCTYLALDEHYDE                                                                                          1191            291219\nOCTYLTRICHLORSILAN                                                                                     1801            293100\nOKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                                                 0226            293369\nOKTOGEN, DESENSIBILISIERT                                                                              0484            293369\nOKTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser                                   0266            360200\nOleum: siehe                                                                                           1831            280700\nÖLGAS, VERDICHTET                                                                                      1071            271129\nÖLSAATKUCHEN mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit                        2217            230+++\nÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit                         1386            230+++\nONTA                                                                                                   0490            360200\nRID (OTIF)\nORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.                                                               3465            293100\nORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                                            3280            293100\nORGANISCHE PEROXIDE (Verzeichnis)                                                                             2.2.52.4 ++++++\nORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                              3279            ++++++\nORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                                    3464            ++++++\n3.2-B-29","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                          UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                        3278            ++++++\nORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.                                                       3146            293100\nORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                                    2788            293100\nORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST                                                               3102            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                                       3112   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG                                                            3101            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT                                    3111   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST                                                               3104            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                                       3114   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG                                                            3103            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT                                    3113   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST                                                               3106            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                                       3116   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG                                                            3105            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT                                    3115   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST                                                               3108            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                                       3118   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG                                                            3107            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT                                    3117   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST                                                               3110            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                                       3120   verboten\nORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG                                                            3109            29++++\nORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT                                    3119   verboten\nORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                            2761            380891\nORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                     2762            380891\nORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                         2996            380891\nORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder        2995            380891\ndarüber\nORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                         2783            3808++\nORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                  2784            3808++\nORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                      3018            3808++\nORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder 3017                3808++\ndarüber\nORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                             2786            3808++\nORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                      2787            3808++\nORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                          3020            3808++\nORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3019            3808++\nOSMIUMTETROXID                                                                                2471            284390\nOTTOKRAFTSTOFF                                                                                1203            272+00\nOXYNITROTRIAZOL                                                                               0490            360200\nPAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet                            1379            481160\nPARAFORMALDEHYD                                                                               2213            291260\nPARALDEHYD                                                                                    1264            291250\nPARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln                                        1266            330300\nPATRONEN, BLITZLICHT                                                                          0049            360490\nPATRONEN, BLITZLICHT                                                                          0050            360490\nPATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN                                                                  0012            930630\n930621\nPATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN                                                                  0339            930630\n930621\nPATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN                                                                  0417            930630\n930621\nPATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER                                                         0014            930630\n930621\nPATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER                                                         0327            930630\n930621\nPATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER                                                         0338            930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER                                                                  0014            930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER                                                                  0326            930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER                                                                  0327            930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER                                                                  0338            930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER                                                                  0413            930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS                                                     0012            930630\n930621\n3.2-B-30","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                               UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS                                                          0328          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS                                                          0339          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS                                                          0417          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung                                                              0005          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung                                                              0006          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung                                                              0007          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung                                                              0321          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung                                                              0348          930630\n930621\nPATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung                                                              0412          930630\n930621\nPATRONEN, SIGNAL                                                                                   0054          360490\nPATRONEN, SIGNAL                                                                                   0312          360490\nPATRONEN, SIGNAL                                                                                   0405          360490\nPENTABORAN                                                                                         1380          285000\nPENTACHLORETHAN                                                                                    1669          290319\nPENTACHLORPHENOL                                                                                   3155          290811\nPENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser                          0150          292090\nPENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%                             0150          292090\nPhlegmatisierungsmittel\nPENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs                                  0411          292090\nPENTAERYTHRITTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser                            0150          292090\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nPENTAERYTHRITTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel       0150          292090\nPENTAERYTHRITTETRANITRAT, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%,        3344          292090\naber höchstens 20 Masse-% PETN\nPENTAERYTHRITTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs                                    0411          292090\nPENTAFLUORETHAN                                                                                    3220          290330\nPentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 %   3337          382478\nPentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan: siehe\nPENTAMETHYLHEPTAN                                                                                  2286          290110\nn-Pentan: siehe                                                                                    1265          290110\nPENTAN-2,4-DION                                                                                    2310          291419\nPENTANE, flüssig                                                                                   1265          290110\nPENTANOLE                                                                                          1105          290519\nPENT-1-EN                                                                                          1108          290129\n1-PENTOL                                                                                           2705          290529\nPENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser                              0151          360200\nPERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                                                  1481          282990\nPERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.                                                3211          282990\nPerchlorethylen: siehe                                                                             1897          290323\nPERCHLORMETHYLMERCAPTAN                                                                            1670          293090\nPERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure                                                       1802          281119\nPERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure                             1873          281119\nPERCHLORYLFLUORID                                                                                  3083          281210\nPERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER)                                                                        3154          290919\nPERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER)                                                                       3153          290919\nPERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel                       0124          930690\nPERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel                       0494          930690\nPERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                                                 1482          284169\nPERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.                                               3214          284169\nPEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                                                     1483          282590\nPERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.                                                                   3215          283340\nPERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.                                                 3216          283340\nPESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.                                                                     2588          3808++\nPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C                              3021          3808++\nPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.                                                                  2902          3808++\nPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber         2903          3808++\nPETN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser                                                0150          292090\nRID (OTIF)\nPETN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel                           0150          292090\nPETN, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs                                                        0411          292090\nPETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT                                                                         1075          271119\nPhenacethylchlorid: siehe                                                                          1697          291470\n3.2-B-31","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                   UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nPHENACYLBROMID                                                                         2645        291470\nPHENETIDINE                                                                            2311        292229\nPHENOL, FEST                                                                           1671        290711\nPHENOL, GESCHMOLZEN                                                                    2312        290711\nPHENOL, LÖSUNG                                                                         2821        290711\nPHENOLATE, FEST                                                                        2905        290810\nPHENOLATE, FLÜSSIG                                                                     2904        290810\nPHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG                                                             1803        290899\nPHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                        3345        380893\nPHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3346        380893\nPHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                     3348        380893\nPHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt   3347        380893\nvon 23 °C oder darüber\nPHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG                                                             2470        292690\nPHENYLACETYLCHLORID                                                                    2577        291639\nPHENYLCARBYLAMINCHLORID                                                                1672        292529\nPHENYLCHLORFORMIAT                                                                     2746        291590\nPhenylchlorid: siehe                                                                   1134        290361\nPHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-)                                                           1673        292151\nPHENYLHYDRAZIN                                                                         2572        292800\nPHENYLISOCYANAT                                                                        2487        292910\nPHENYLMERCAPTAN                                                                        2337        293090\nPhenylmethylether: siehe                                                               2222        290930\nPHENYLPHOSPHORDICHLORID                                                                2798        293100\nPHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID                                                            2799        292019\nPHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT                                                            1674        285200\nPHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID                                                          1894        285200\nPHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT                                                            1895        285200\nPHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.                                                    2026        285200\nPHENYLTRICHLORSILAN                                                                    1804        293100\nPHOSGEN                                                                                1076        281210\n9-PHOSPHABICYCLONONANE                                                                 2940        293100\nPHOSPHIN                                                                               2199        284800\nPHOSPHOR, AMORPH                                                                       1338        280470\nPHOSPHOR, GELB, GESCHMOLZEN                                                            2447        280470\nPHOSPHOR, GELB, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG                               1381        280470\nPhosphor, rot: siehe                                                                   1338        280470\nPHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN                                                           2447        280470\nPHOSPHOR, WEISS, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG                              1381        280470\nPHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor      1339        281390\nPHOSPHORIGE SÄURE                                                                      2834        281119\nPHOSPHOROXYBROMID                                                                      1939        281290\nPHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN                                                         2576        281290\nPHOSPHOROXYCHLORID                                                                     1810        281210\nPHOSPHORPENTABROMID                                                                    2691        281290\nPHOSPHORPENTACHLORID                                                                   1806        281210\nPHOSPHORPENTAFLUORID                                                                   2198        281290\nPHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P2S5), frei von gelbem oder weißem Phosphor      1340        281390\nPHOSPHORPENTOXID                                                                       1807        280910\nPHOSPHORSÄURE, FEST                                                                    3453        280920\nPHOSPHORSÄURE, LÖSUNG                                                                  1805        280920\nPhosphorsäureanhydrid: siehe                                                           1807        280910\nPHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor     1341        281390\nPHOSPHORTRIBROMID                                                                      1808        281290\nPHOSPHORTRICHLORID                                                                     1809        281210\nPHOSPHORTRIOXID                                                                        2578        281129\nPHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor        1343        281390\nPHOSPHORWASSERSTOFF                                                                    2199        284800\nPHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid                            2214        291735\nPICOLINE                                                                               2313        293339\nPICRIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser                                  1336        292990\nPICRIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser                    0282        292990\nPIKRAMID                                                                               0153        292142\nPIKRINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                             3364        290890\nPIKRINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser               0154        290890\nPIKRYLCHLORID                                                                          0155        290490\nPIKRYLCHLORID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                           3365        290490\nalpha-PINEN                                                                            2368        290219\nPIPERAZIN                                                                              2579        293359\n3.2-B-32","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                   UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nPIPERIDIN                                                                                              2401          293332\nPivaloylchlorid: siehe                                                                                 2438          291590\nPolitur: siehe                                                                                         1263          3208++\nPolitur: siehe                                                                                         3066          3208++\nPolitur: siehe                                                                                         3469          3208++\nPolitur: siehe                                                                                         3470          3208++\nPOLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.                                                                  2733          2921++\nPOLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.                                                                        3259          2921++\nPOLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.                                                                     2735          2921++\nPOLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                         2734          2921++\nPOLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST                                                                         3432          290369\nPOLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG                                                                      2315          290369\nPOLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME                                                                   3269          3907++\nPOLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST                                                                       3152          290369\nPOLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG                                                                    3151          290369\nPOLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST                                                                      3152          290369\nPOLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG                                                                   3151          290369\nPräparate, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe   3175          ++++++\nPROPADIEN, STABILISIERT                                                                                2200          290129\nPROPAN                                                                                                 1978          271112\nn-PROPANOL                                                                                             1274          290512\nPROPANTHIOLE                                                                                           2402          293090\nPROPEN                                                                                                 1077          290122\nPROPIONALDEHYD                                                                                         1275          291219\nPROPIONITRIL                                                                                           2404          292690\nPROPIONSÄURE mit mindestens 10 Masse-% und weniger als 90 Masse-% Säure                                1848          291550\nPROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure                                                           3463          291550\nPROPIONSÄUREANHYDRID                                                                                   2496          291590\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nPROPIONYLCHLORID                                                                                       1815          291590\nn-PROPYLACETAT                                                                                         1276          291539\nn-PROPYLALKOHOL                                                                                        1274          290512\nPROPYLAMIN                                                                                             1277          292119\nn-PROPYLBENZEN                                                                                         2364          290290\nn-PROPYLCHLORFORMIAT                                                                                   2740          291590\nPropylchlorid: siehe                                                                                   1278          290319\n1,2-PROPYLENDIAMIN                                                                                     2258          292129\nPropylendichlorid: siehe                                                                               1279          290319\nPROPYLENIMIN, STABILISIERT                                                                             1921          293399\nPROPYLENOXID                                                                                           1280          291020\nPropylentetramer: siehe                                                                                2850          290129\nPropylentrimer: siehe                                                                                  2057          290129\nPROPYLFORMIATE                                                                                         1281          291513\nn-PROPYLISOCYANAT                                                                                      2482          292910\nPropylmercaptane: siehe                                                                                2402          293090\nn-PROPYLNITRAT                                                                                         1865          292090\nPROPYLTRICHLORSILAN                                                                                    1816          293100\nPULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser                                          0159          360100\nPULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol                                  0433          360100\nPYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                                      3349          380891\nPYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                               3350          380891\nPYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                                   3352          380891\nPYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber          3351          380891\nPYRIDIN                                                                                                1282          293331\nPYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.                                                                            1383          81++++\nPYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                                                          3200          28++++\nPYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                                       3194          28++++\nPYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF                                                              3391          293100\nPYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND                                       3393          293100\nPYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF                                                           3392          293100\nPYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND                                    3394          293100\nPYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                                                            2846          29++++\nPYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                                                         2845          29++++\nPYROPHORES METALL, N.A.G.                                                                              1383          81++++\nPYROSULFURYLCHLORID                                                                                    1817          281210\nRID (OTIF)\nPYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke                                                       0428          360490\nPYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke                                                       0429          360490\nPYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke                                                       0430          360490\nPYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke                                                       0431          360490\nPYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke                                                       0432          360490\n3.2-B-33","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                            UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nPYRROLIDIN                                                                                      1922            293399\nQUECKSILBER                                                                                     2809            280540\nQUECKSILBERACETAT                                                                               1629            285200\nQUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID                                                                  1630            285200\nQUECKSILBER(II)ARSENAT                                                                          1623            285200\nQUECKSILBER(II)BENZOAT                                                                          1631            285200\nQUECKSILBERBROMIDE                                                                              1634            285200\nQUECKSILBER(II)CHLORID                                                                          1624            285200\nQUECKSILBERCYANID                                                                               1636            285200\nQUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer                   0135   verboten\nAlkohol/Wasser-Mischung\nQUECKSILBERGLUCONAT                                                                             1637            285200\nQUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                      2777            380850\nQUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C               2778            380850\nQUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                   3012            380850\nQUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C       3011            380850\noder darüber\nQUECKSILBERIODID                                                                                1638            285200\nQUECKSILBER(I)NITRAT                                                                            1627            285200\nQUECKSILBER(II)NITRAT                                                                           1625            285200\nQUECKSILBERNUCLEAT                                                                              1639            285200\nQUECKSILBEROLEAT                                                                                1640            285200\nQUECKSILBEROXID                                                                                 1641            285200\nQUECKSILBEROXYCYANID, PHLEGMATISIERT                                                            1642            285200\nQUECKSILBERSALICYLAT                                                                            1644            285200\nQUECKSILBERSULFAT                                                                               1645            285200\nQUECKSILBERTHIOCYANAT                                                                           1646            285200\nQUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G.                                                             2025            285200\nQUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                                          2024            285200\nRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE                          2910            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE                                     2911            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN                2909            284+++\noder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM\nRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE                                   2911            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG                              2908            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar,   2912            284+++\nfreigestellt\nRADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, 3321             284+++\nfreigestellt\nRADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR                       3324            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, 3322            284+++\nfreigestellt\nRADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR                      3325            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht             2913            284+++\nspaltbar oder spaltbar, freigestellt\nRADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II),                   3326            284+++\nSPALTBAR\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar,       3332            284+++\nfreigestellt\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR                            3333            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, 2915            284+++\nfreigestellt\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form                      3327            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt           2917            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR                                             3329            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt           2916            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR                                             3328            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt              3323            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR                                                3330            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar,           2919            284+++\nfreigestellt\nRADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR                                3331            284+++\nRADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt                 2978            2844++\nRADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR                                                   2977            2844++\nRAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung                                                    0397            930690\nRAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung                                                    0398            930690\nRAKETEN, LEINENWURF                                                                             0238            930690\nRAKETEN, LEINENWURF                                                                             0240            930690\nRAKETEN, LEINENWURF                                                                             0453            930690\n3.2-B-34","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                             UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nRAKETEN, mit Ausstoßladung                                                                       0436          930690\nRAKETEN, mit Ausstoßladung                                                                       0437          930690\nRAKETEN, mit Ausstoßladung                                                                       0438          930690\nRAKETEN, mit inertem Kopf                                                                        0183          930690\nRAKETEN, mit inertem Kopf                                                                        0502          930690\nRAKETEN, mit Sprengladung                                                                        0180          930690\nRAKETEN, mit Sprengladung                                                                        0181          930690\nRAKETEN, mit Sprengladung                                                                        0182          930690\nRAKETEN, mit Sprengladung                                                                        0295          930690\nRAKETENMOTOREN                                                                                   0186          930690\nRAKETENMOTOREN                                                                                   0280          930690\nRAKETENMOTOREN                                                                                   0281          930690\nRAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF                                                                0395          930690\nRAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF                                                                0396          930690\nRAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung                                    0250          930690\nRAKETENTRIEBWERKE, MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung                                   0322          930690\nRAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder       2028          930690\nRDX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                                               0072          293369\nRDX, DESENSIBILISIERT                                                                            0483          293369\nRDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15              0391          360200\nMasse-% Wasser\nRDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 0391                      360200\n10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\nRDX IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                           0391          360200\nRDX IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel      0391          360200\nRDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser                       0391          360200\nRDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-%                          0391          360200\nPhlegmatisierungsmittel\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRESORCINOL                                                                                       2876          290721\nRETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend              3072          630720\nRETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND                                                                 2990          630720\nRIZINUSFLOCKEN                                                                                   2969          120730\nRIZINUSMEHL                                                                                      2969          120730\nRIZINUSSAAT                                                                                      2969          120730\nRIZINUSSAATKUCHEN                                                                                2969          120730\nROHERDÖL                                                                                         1267          270900\nroter Phosphor: siehe                                                                            1338          280470\nRUBIDIUM                                                                                         1423          280519\nRUBIDIUMHYDROXID                                                                                 2678          282590\nRUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG                                                                           2677          282590\nRUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs                                                     1361          280300\nSALPETERSÄURE, andere als rotrauchende                                                           2031          280800\nSALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND                                                                       2032          280800\nSalzsäure: siehe                                                                                 1789          280610\nSAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                 1073          280440\nSAUERSTOFF, VERDICHTET                                                                           1072          280440\nSAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET                                                                  2190          281290\nSAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH                                                                    3356          ++++++\nSCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend                                        2211          390311\nSchellack: siehe                                                                                 1263          3208++\nSchellack: siehe                                                                                 3066          3208++\nSchellack: siehe                                                                                 3469          3208++\nSchellack: siehe                                                                                 3470          3208++\nSCHIEFERÖL                                                                                       1288          270900\n274900\nSCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT                                                                0237          360300\nSCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT                                                                0288          360300\nSCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF                                                   0070          930690\nSCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete               1139          321000\nOberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer)\nSCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform                                                          0027          360200\nSCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS                                                         0028          360200\nSCHWEFEL                                                                                         1350          250300\nRID (OTIF)\nSCHWEFEL, GESCHMOLZEN                                                                            2448          250300\nSchwefelblume: siehe                                                                             1350          250300\nSCHWEFELCHLORIDE                                                                                 1828          281210\nSCHWEFELDIOXID                                                                                   1079          281123\nSCHWEFELHEXAFLUORID                                                                              1080          281290\n3.2-B-35","Benennung und Beschreibung des Gutes                                          UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nSCHWEFELIGE SÄURE                                                             1833            281119\nSchwefelkohlenstoff: siehe                                                    1131            281310\nSCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT                                                      1832            382590\nSCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure                                        2796            280700\nSCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure                                         1830            280700\nSCHWEFELSÄURE, RAUCHEND                                                       1831            280700\nSchwefelsäureanhydrid, stabilisiert: siehe                                    1829            281129\nSCHWEFELTETRAFLUORID                                                          2418            281290\nSCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT                                                 1829            281129\nSCHWEFELWASSERSTOFF                                                           1053            281119\nSeenotrettungsgeräte: siehe                                                   2990            630720\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE                                    3313            320+++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                    3190            28++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.            3192            28++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.            3191            28++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                 3186            28++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.         3188            28++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.         3187            28++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3127   verboten\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF                        3400            293100\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.                      3088            29++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.              3126            29++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.              3128            29++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.                   3183            29++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.           3185            29++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.           3184            29++++\nSELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.                                  3189            81++++\nSELBSTZERSETZLICHE STOFFE (Verzeichnis)                                              2.2.41.4 ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST                                         3222            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                 3232   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG                                      3221            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT              3231   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST                                         3224            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                 3234   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG                                      3223            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT              3233   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST                                         3226            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                 3236   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG                                      3225            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT              3235   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST                                         3228            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                 3238   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG                                      3227            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT              3237   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST                                         3230            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT                 3240   verboten\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG                                      3229            ++++++\nSELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT              3239   verboten\nSELENATE                                                                      2630            284290\nSELENDISULFID                                                                 2657            281390\nSELENHEXAFLUORID                                                              2194            281290\nSELENITE                                                                      2630            284290\nSELENOXYCHLORID                                                               2879            281210\nSelenoxydichlorid: siehe                                                      2879            281210\nSELENSÄURE                                                                    1905            281119\nSELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.                                                 3283            ++++++\nSELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.                                              3440            ++++++\nSELENWASSERSTOFF, WASSERFREI                                                  2202            281119\nSICHERHEITSZÜNDHÖLZER (Heftchen, Briefchen oder Schachteln)                   1944            360500\nSICHERHEITSZÜNDSCHNUR                                                         0105            360300\nSIGNALKÖRPER, HAND                                                            0191            360490\nSIGNALKÖRPER, HAND                                                            0373            360490\nSIGNALKÖRPER, RAUCH                                                           0196            360490\nSIGNALKÖRPER, RAUCH                                                           0197            360490\nSIGNALKÖRPER, RAUCH                                                           0313            360490\nSIGNALKÖRPER, RAUCH                                                           0487            360490\nSIGNALKÖRPER, SEENOT                                                          0194            360490\nSIGNALKÖRPER, SEENOT                                                          0195            360490\nSILAN                                                                         2203            285000\n3.2-B-36","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                      UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nSILBERARSENIT                                                                             1683          284329\nSILBERCYANID                                                                              1684          284329\nSILBERNITRAT                                                                              1493          284321\nSILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser                               1347          284329\nSiliciumchloroform: siehe                                                                 1295          281290\nSILICIUM-PULVER, AMORPH                                                                   1346          280461\nSILICIUMTETRACHLORID                                                                      1818          281210\nSILICIUMTETRAFLUORID                                                                      1859          281290\nSILICIUMWASSERSTOFF                                                                       2203          285000\nSPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH                                                                 0030          360300\nSPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH                                                                 0255          360300\nSPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH                                                                 0456          360300\nSPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH                                                           0029          360300\nSPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH                                                           0267          360300\nSPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH                                                           0455          360300\nSPRENGKÖRPER                                                                              0048          930690\nSPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel                                              0442          930690\nSPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel                                              0443          930690\nSPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel                                              0444          930690\nSPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel                                              0445          930690\nSPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN                                                        0457          930690\nSPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN                                                        0458          930690\nSPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN                                                        0459          930690\nSPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN                                                        0460          930690\nSPRENGNIETE                                                                               0174          930690\nSPRENGSCHNUR, biegsam                                                                     0065          360300\nSPRENGSCHNUR, biegsam                                                                     0289          360300\nSPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel                                       0104          360300\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nSPRENGSCHNUR, mit Metallmantel                                                            0102          360300\nSPRENGSCHNUR, mit Metallmantel                                                            0290          360300\nSPRENGSTOFF, TYP A                                                                        0081          360100\nSPRENGSTOFF, TYP B                                                                        0082          360200\nSPRENGSTOFF, TYP B                                                                        0331          360200\nSPRENGSTOFF, TYP C                                                                        0083          360200\nSPRENGSTOFF, TYP D                                                                        0084          360200\nSPRENGSTOFF, TYP E                                                                        0241          360200\nSPRENGSTOFF, TYP E                                                                        0332          360200\nSTADTGAS, VERDICHTET                                                                      1023          270500\nSTEINKOHLENTEERDESTILLATE                                                                 1136          2707++\nSTIBIN                                                                                    2676          285000\nSTICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                          1977          280430\nSTICKSTOFF, VERDICHTET                                                                    1066          280430\nSTICKSTOFFDIOXID                                                                          1067          281129\nSTICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH                                       1975          281129\nSTICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH                                           1975          281129\nSTICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET                                                             1660          281129\nSTICKSTOFFOXID, VERDICHTET                                                                1660          281129\nSTICKSTOFFTRIFLUORID                                                                      2451          281290\nSTOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.                                       3448          ++++++\nSTOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G.                                    1693          ++++++\nSTOFFE, EVI, N.A.G.                                                                       0482          360200\nSTOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG                                                            0101          360300\nStraßenasphalt bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe                    3257          271490\nStraßenasphalt mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe    3256          271490\nStraßenasphalt mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe                            1999          271490\nStroh                                                                                     1327   frei   121300\nSTRONTIUMARSENIT                                                                          1691          284290\nSTRONTIUMCHLORAT                                                                          1506          282919\nSTRONTIUMNITRAT                                                                           1507          283429\nSTRONTIUMPERCHLORAT                                                                       1508          282990\nSTRONTIUMPEROXID                                                                          1509          281640\nSTRONTIUMPHOSPHID                                                                         2013          284800\nSTRYCHNIN                                                                                 1692          2939++\nSTRYCHNINSALZE                                                                            1692          2939++\nRID (OTIF)\nSTURMZÜNDHÖLZER                                                                           2254          360500\nSTYPHNINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-   0394          290890\nMischung\nSTYPHNINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer     0219          290890\nAlkohol/Wasser-Mischung\n3.2-B-37","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                          UN-Nr. Bem.     NHM-\nCode\nSTYREN, MONOMER, STABILISIERT                                                                                 2055            290250\nSUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                             2779            38089+\nSUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                      2780            38089+\nSUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                          3014            38089+\nSUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt                        3013            38089+\nvon 23 °C oder darüber\nSULFAMINSÄURE                                                                                                 2967            281119\nSULFURYLCHLORID                                                                                               1834            281210\nSULFURYLFLUORID                                                                                               2191            281290\nTeere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), bei oder über 3257            27++++\n100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe\nTeere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit einem     3256            27++++\nFlammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe\nTEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit           1999            27++++\neinem Flammpunkt von höchstens 60 °C\nTeeröle bei oder über 100 °C und unter ihrem Flammpunkt: siehe                                                3257            270700\nTeeröle mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über ihrem Flammpunkt: siehe                                3256            270700\nTeeröle mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe                                                       1999            270700\nTELLURHEXAFLUORID                                                                                             2195            281290\nTELLURVERBINDUNG, N.A.G.                                                                                      3284            28++++\nTERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G.                                                                              2319            290219\nTERPENTIN                                                                                                     1299            380510\nTERPENTINÖLERSATZ                                                                                             1300            272100\nTERPINOLEN                                                                                                    2541            290219\nTETRABROMETHAN                                                                                                2504            290330\nTETRABROMKOHLENSTOFF                                                                                          2516            290330\nTETRACEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung                    0114   verboten\n1,1,2,2-TETRACHLORETHAN                                                                                       1702            290319\nTETRACHLORETHYLEN                                                                                             1897            290323\nTETRACHLORKOHLENSTOFF                                                                                         1846            290314\nTetraethylblei: siehe                                                                                         1649            293100\nTETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT                                                                                  1704            292019\nTETRAETHYLENPENTAMIN                                                                                          2320            292129\nTETRAETHYLSILICAT                                                                                             1292            292090\n1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN                                                                                       3159            290330\nTETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT                                                                               1081            290330\nTETRAFLUORMETHAN                                                                                              1982            290330\n1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD                                                                                 2498            291229\nTETRAHYDROFURAN                                                                                               2056            293211\nTETRAHYDROFURFURYLAMIN                                                                                        2943            293219\nTETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid                                        2698            293499\n1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN                                                                                     2410            293339\nTETRAHYDROTHIOPHEN                                                                                            2412            293490\nTetramethoxysilan: siehe                                                                                      2606            292090\nTETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST                                                                             3423            292390\nTETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG                                                                           1835            292390\nTetramethylblei: siehe                                                                                        1649            293100\nTETRAMETHYLSILAN                                                                                              2749            293100\nTetramethylensulfid: siehe                                                                                    2412            293490\nTETRANITROANILIN                                                                                              0207            292142\nTETRANITROMETHAN                                                                                              1510            290420\nTETRAPROPYLEN                                                                                                 2850            290129\nTETRAPROPYLORTHOTITANAT                                                                                       2413            292090\n1H-TETRAZOL                                                                                                   0504            293399\nTETRAZOL-1-ESSIGSÄURE                                                                                         0407            293399\nTETRYL                                                                                                        0208            292990\nTextilabfälle, nass                                                                                           1857   frei     5+++++\nTHALLIUMCHLORAT                                                                                               2573            282990\nTHALLIUMNITRAT                                                                                                2727            283429\nTHALLIUMVERBINDUNG, N.A.G.                                                                                    1707            ++++++\n4-THIAPENTANAL                                                                                                2785            293090\nTHIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                                           2771            380893\nTHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                                    2772            380893\nTHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                                        3006            380893\nTHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder                       3005            380893\ndarüber\nTHIOESSIGSÄURE                                                                                                2436            293090\nTHIOGLYCOL                                                                                                    2966            293090\nTHIOGLYCOLSÄURE                                                                                               1940            293090\n3.2-B-38","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                         UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nTHIOHARNSTOFFDIOXID                                                                          3341          293090\nTHIOMILCHSÄURE                                                                               2936          293090\nTHIONYLCHLORID                                                                               1836          281210\nTHIOPHEN                                                                                     2414          293499\nThiophenol: siehe                                                                            2327          292129\nTHIOPHOSGEN                                                                                  2474          293090\nTHIOPHOSPHORYLCHLORID                                                                        1837          281210\nTINKTUREN, MEDIZINISCHE                                                                      1293          300390\nTITANDISULFID                                                                                3174          283090\nTITANHYDRID                                                                                  1871          285000\nTITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser                                        1352          810820\nTITAN-PULVER, TROCKEN                                                                        2546          810820\nTITAN-SCHWAMMGRANULATE                                                                       2878          810820\nTITAN-SCHWAMMPULVER                                                                          2878          810820\nTITANTETRACHLORID                                                                            1838          282739\nTITANTRICHLORID, GEMISCH                                                                     2869          282739\nTITANTRICHLORID, PYROPHOR                                                                    2441          282739\nTITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR                                                          2441          282739\nTNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                                           3366          290420\nTNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser                                           1356          290420\nTNT IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN                                                         0388          290420\nTNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN                                                           0388          290420\nTNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN                                      0389          290420\nTNT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser                             0209          290420\nTOLUEN                                                                                       1294          270720\nTOLUENDIISOCYANAT                                                                            2078          292910\nTOLUIDINE, FEST                                                                              3451          292143\nTOLUIDINE, FLÜSSIG                                                                           1708          292143\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST                                                                     1709          292151\n2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG                                                                   3418          292151\nTORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf                                            0450          930690\nTORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung                                  0449          930690\nTORPEDOS, mit Sprengladung                                                                   0329          930690\nTORPEDOS, mit Sprengladung                                                                   0330          930690\nTORPEDOS, mit Sprengladung                                                                   0451          930690\nTOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.                                       3462          300290\nTOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.                                    3172          300290\nTRÄNENGAS-KERZEN                                                                             1700          930690\nTREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE                                                                  0242          930690\nTREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE                                                                  0279          930690\nTREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE                                                                  0414          930690\nTREIBLADUNGSANZÜNDER                                                                         0319          360300\nTREIBLADUNGSANZÜNDER                                                                         0320          360300\nTREIBLADUNGSANZÜNDER                                                                         0376          360300\nTREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER                                           0055          930690\nTREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER                                           0379          930690\nTREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER                            0446          930690\nTREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER                            0447          930690\nTREIBLADUNGSPULVER                                                                           0160          360100\nTREIBLADUNGSPULVER                                                                           0161          360100\nTREIBSÄTZE                                                                                   0271          930690\nTREIBSÄTZE                                                                                   0272          930690\nTREIBSÄTZE                                                                                   0415          930690\nTREIBSÄTZE                                                                                   0491          930690\nTREIBSTOFF, FEST                                                                             0498          360100\nTREIBSTOFF, FEST                                                                             0499          360100\nTREIBSTOFF, FEST                                                                             0501          360100\nTREIBSTOFF, FLÜSSIG                                                                          0495          360200\nTREIBSTOFF, FLÜSSIG                                                                          0497          360200\nTremolit: siehe                                                                              2590          252400\nTRIALLYLAMIN                                                                                 2610          292119\nTRIALLYLBORAT                                                                                2609          292090\nTRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG                                                               2763          3808++\nTRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C                        2764          3808++\nRID (OTIF)\nTRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG                                                            2998          3808++\nTRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber   2997          3808++\nTRIBUTYLAMIN                                                                                 2542          292119\nTRIBUTYLPHOSPHAN                                                                             3254          293100\nTRICHLORACETYLCHLORID                                                                        2442          291590\n3.2-B-39","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                         UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nTRICHLORBENZENE, FLÜSSIG                                                                     2321        290369\nTRICHLORBUTEN                                                                                2322        290329\nTRICHLORESSIGSÄURE                                                                           1839        291540\nTRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG                                                                   2564        291540\n1,1,1-TRICHLORETHAN                                                                          2831        290319\nTRICHLORETHYLEN                                                                              1710        290322\nTRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN                                                              2468        293369\nTrichlormethylbenzen: siehe                                                                  2226        290369\nTRICHLORSILAN                                                                                1295        281290\nTRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer                                              2574        291990\nTRIETHYLAMIN                                                                                 1296        292119\nTRIETHYLBORAT                                                                                1176        292090\nTRIETHYLENTETRAMIN                                                                           2259        292129\nTRIETHYLPHOSPHIT                                                                             2323        292090\nTRIFLUORACETYLCHLORID                                                                        3057        291590\nTRIFLUORESSIGSÄURE                                                                           2699        291590\n1,1,1-TRIFLUORETHAN                                                                          2035        290330\nTRIFLUORMETHAN                                                                               1984        290330\nTRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                         3136        290330\n2-TRIFLUORMETHYLANILIN                                                                       2942        292143\n3-TRIFLUORMETHYLANILIN                                                                       2948        292143\nTRIISOBUTYLEN                                                                                2324        290129\nTRIISOPROPYLBORAT                                                                            2616        292090\nTRIMETHYLACETYLCHLORID                                                                       2438        291590\nTRIMETHYLAMIN, WASSERFREI                                                                    1083        292111\nTRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin                       1297        292111\n1,3,5-TRIMETHYLBENZEN                                                                        2325        290290\nTRIMETHYLBORAT                                                                               2416        292090\nTRIMETHYLCHLORSILAN                                                                          1298        293100\nTRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN                                                                      2326        292130\nTRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE                                                                 2327        292129\nTRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)                                      2328        292910\nTRIMETHYLPHOSPHIT                                                                            2329        292090\nTRINITROANILIN                                                                               0153        292142\nTRINITROANISOL                                                                               0213        290930\nTRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                                3367        290420\nTRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser                                1354        290420\nTRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser                  0214        290420\nTRINITROBENZENSULFONSÄURE                                                                    0386        290490\nTRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                           3368        291639\nTRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser                           1355        291639\nTRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser             0215        291639\nTRINITROCHLORBENZEN                                                                          0155        290490\nTRINITROCHLORBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                           3365        290490\nTRINITROFLUORENON                                                                            0387        291470\nTRINITRO-m-CRESOL                                                                            0216        290890\nTRINITRONAPHTHALEN                                                                           0217        290420\nTRINITROPHENETOL                                                                             0218        290890\nTRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                                3364        290890\nTRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser                                1344        290890\nTRINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser                  0154        290890\nTRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN                                                                 0208        292990\nTRINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0394        290890\nMischung\nTRINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer   0219        290890\nAlkohol/Wasser-Mischung\nTRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser                                3366        290420\nTRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser                                1356        290420\nTRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN                                              0388        290420\nTRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN                                                0388        290420\nTRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN                           0389        290420\nTRINITROTOLUEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser                  0209        290420\nTRIPROPYLAMIN                                                                                2260        292119\nTRIPROPYLEN                                                                                  2057        290129\nTRIS-(1-AZIRIDINYL)-PHOSPHINOXID, LÖSUNG                                                     2501        293399\nTRITONAL                                                                                     0390        360200\nTrockeneis                                                                                   1845   frei 281121\nUMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.                                                       3077        ++++++\nUMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.                                                    3082        ++++++\n3.2-B-40","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                 UN-Nr. Bem.   NHM-\nCode\nOktober 2006\nUNDECAN                                                                                              2330          290110\nUNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.                                        3291          382530\nVALERALDEHYD                                                                                         2058          291219\nValeriansäurechlorid: siehe                                                                          2502          291590\nVALERYLCHLORID                                                                                       2502          291590\nVANADIUMOXYTRICHLORID                                                                                2443          282749\nVANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen                                                                  2862          282530\nVANADIUMTETRACHLORID                                                                                 2444          282739\nVANADIUMTRICHLORID                                                                                   2475          282739\nVANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.                                                                           3285          ++++++\nVANADYLSULFAT                                                                                        2931          283329\nVerbrennungsmotor oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch   3166   frei   8407++\nentzündbare Flüssigkeit\nVERDICHTETES GAS, N.A.G.                                                                             1956          ++++++\nVERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                                 1954          ++++++\nVERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.                                                                     1955          ++++++\nVERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.                                                             3304          ++++++\nVERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                         1953          ++++++\nVERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.                                                 3305          ++++++\nVERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.                                                         3303          ++++++\nVERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.                                                 3306          ++++++\nVERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.                                                                 3156          ++++++\nVERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft               1058          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.                                                                            3163          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                                3161          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.                                                                    3162          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.                                                            3308          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                        3160          ++++++\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nVERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.                                                3309          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.                                                        3307          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.                                                3310          ++++++\nVERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.                                                                3157          ++++++\nVerschnittbitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe                            3257          271500\nVerschnittbitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe            3256          271500\nVerschnittbitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe                                    1999          271500\nVINYLACETAT, STABILISIERT                                                                            1301          291532\nVinylbenzen, monomer, stabilisiert: siehe                                                            2055          290250\nVINYLBROMID, STABILISIERT                                                                            1085          290330\nVINYLBUTYRAT, STABILISIERT                                                                           2838          291560\nVINYLCHLORACETAT                                                                                     2589          291540\nVINYLCHLORID, STABILISIERT                                                                           1086          290321\nVINYLETHYLETHER, STABILISIERT                                                                        1302          290919\nVINYLFLUORID, STABILISIERT                                                                           1860          290330\nVINYLIDENCHLORID, STABILISIERT                                                                       1303          290329\nVINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT                                                                     1304          290919\nVINYLMETHYLETHER, STABILISIERT                                                                       1087          290919\nVINYLPYRIDINE, STABILISIERT                                                                          3073          293339\nVINYLTOLUENE, STABILISIERT                                                                           2618          290290\nVINYLTRICHLORSILAN                                                                                   1305          293100\nVORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                     0248          930690\nVORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung                     0249          930690\nWACHSZÜNDHÖLZER                                                                                      1945          360500\nWASSERBOMBEN                                                                                         0056          930690\nWASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM                                                     3468          285000\nWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                    1966          280410\nWASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET                                                          2034          271129\nWASSERSTOFF, VERDICHTET                                                                              1049          280410\nWASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und                3149          284700\nhöchstens 5 % Peressigsäure\nWASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 %                        2014          284700\nWasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)\nWASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 %                       2984          284700\nWasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)\nWASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % 2015                    284700\nRID (OTIF)\nWasserstoffperoxid\nWASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid             2015          284700\nWhite Spirit: siehe                                                                                  1300          272100\nWOLFRAMHEXAFLUORID                                                                                   2196          282619\nWollabfälle, nass                                                                                    1387   frei   5+++++\n3.2-B-41","Benennung und Beschreibung des Gutes                                                                     UN-Nr. Bem. NHM-\nCode\nXANTHATE                                                                                                 3342        293090\nXENON                                                                                                    2036        280429\nXENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                                                              2591        280429\nXYLENE                                                                                                   1307        29024+\n270730\nXYLENMOSCHUS                                                                                             2956        290420\nXYLENOLE, FEST                                                                                           2261        290719\nXYLENOLE, FLÜSSIG                                                                                        3430        290719\nXYLIDINE, FEST                                                                                           3452        292149\nXYLIDINE, FLÜSSIG                                                                                        1711        292149\nXYLYLBROMID, FEST                                                                                        3417        290369\nXYLYLBROMID, FLÜSSIG                                                                                     1701        290369\nZELLULOID, ABFALL                                                                                        2002        391590\nZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle)                               2000        391220\nZERLEGER, mit Explosivstoff                                                                              0043        930690\nZINKAMMONIUMNITRIT                                                                                       1512        283410\nZINKARSENAT                                                                                              1712        284290\nZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG                                                                    1712        284290\nZINKARSENIT                                                                                              1712        284290\nZINK-ASCHEN                                                                                              1435        262011\nZINKBROMAT                                                                                               2469        282990\nZINKCHLORAT                                                                                              1513        282919\nZINKCHLORID, LÖSUNG                                                                                      1840        282736\nZINKCHLORID, WASSERFREI                                                                                  2331        282736\nZINKCYANID                                                                                               1713        283719\nZINKDITHIONIT                                                                                            1931        283190\nZINKFLUOROSILICAT                                                                                        2855        282690\nZINKNITRAT                                                                                               1514        283429\nZINKPERMANGANAT                                                                                          1515        284169\nZINKPEROXID                                                                                              1516        281700\nZINKPHOSPHID                                                                                             1714        284800\nZINK-PULVER                                                                                              1436        790310\nZINKRESINAT                                                                                              2714        380620\nZINK-STAUB                                                                                               1436        790310\nZINNPHOSPHIDE                                                                                            1433        284800\nZINNTETRACHLORID-PENTAHYDRAT                                                                             2440        282739\nZINNTETRACHLORID, WASSERFREI                                                                             1827        282739\nZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF                                             1308        810920\nZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm)                             2009        810990\nZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm)   2858        810990\nZIRKONIUM-ABFALL                                                                                         1932        810930\nZIRKONIUMHYDRID                                                                                          1437        285000\nZIRKONIUMNITRAT                                                                                          2728        283429\nZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser                                         1517        292229\nZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser                           0236        292229\nZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser                                                1358        810920\nZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN                                                                                2008        810920\nZIRKONIUMTETRACHLORID                                                                                    2503        282739\nZubereitungen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe 3175        ++++++\nZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH                                                      0360        360300\nZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH                                                      0361        360300\nZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH                                                      0500        360300\nZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG                                                                              0316        360300\nZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG                                                                              0317        360300\nZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG                                                                              0368        360300\nZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG                                                                                    0106        360300\nZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG                                                                                    0107        360300\nZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG                                                                                    0257        360300\nZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG                                                                                    0367        360300\nZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen                                                       0408        360300\nZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen                                                       0409        360300\nZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen                                                       0410        360300\nZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR                                                                              1331        360500\nZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR                                                                            0225        360300\nZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR                                                                            0268        360300\nZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator                                                                           0042        360300\nZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator                                                                           0283        360300\nZwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien: siehe                                                      1139        321000\n3.2-B-42","Kapitel 3.3\nFür bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften\n3.3.1        Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen\nden in diesem Kapitel erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten.\n16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die\nunter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwe-\ncken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde\nbefördert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3). Die Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter\nexplosiver Muster ist entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde auf 10 kg in kleinen Versand-\nstücken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.\n23 Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in\neinem abgeschlossenen Raum zutage tritt.\nOktober 2007\n32 In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des RID.\n37 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er überzogen ist.\n38 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid ent-\nhält.\n39 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens\n90 Masse-% Silicium enthält.\n43 Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen\nsie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pes-\ntizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11).\n45 Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse,\nunterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n47 Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n48 Enthält dieser Stoff mehr als 20 % Cyanwasserstoff, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.\n59 Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten.\n60 Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.\n61 Die technische Benennung, durch die die offizielle Bezeichnung für die Beförderung ergänzt wird, ist die all-\ngemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien – Gruppennamen» in der jeweils geltenden Fassung), eine\nandere Benennung gemäß «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guide-\nlines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und\n3.1.2.8.1.1).\n62 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält.\n65 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vor-\nschriften des RID.\n103 Ammoniumnitrit und Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförde-\nrung nicht zugelassen.\n105 Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zuge-\nordnet werden.\n113 Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen.\n119 Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel\noder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kälte-\nmaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstabe A oder O\nRID (OTIF)\ngemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterlie-\ngen nicht den Vorschriften des RID.\n122 Die Nebengefahren und die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jede bereits zugeordnete Zubereitung\norganischer Peroxide sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben.\n3.3-1","127 Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf verwendet werden, vorausgesetzt, die-\nser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften.\n131 Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN.\n135 Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n138 p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n141 Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförde-\nrung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n142 Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und\npraktisch kein entzündbares Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n144 Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n145 Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in\nBehältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.\n152 Die Zuordnung dieses Stoffes hängt von der Partikelgröße und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bis-\nher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Zuordnung muss nach den Vorschriften des Abschnit-\ntes 2.2.1 erfolgen.\n153 Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass die Stoffe in\nBerührung mit Wasser weder brennbar sind noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigen und das entwi-\nckelte Gasgemisch nicht entzündbar ist.\n162 (gestrichen)\n163 Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden.\nStoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vor-\nausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).\n168 Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder\nMineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden\ngefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\nFertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften\ndes RID nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährli-\ncher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.\n169 Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydride mit höchstens 0,05 % Malein-\nsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Male-\ninsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufge-\ngeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen.\n172 Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr gilt:\na) die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln zu bezetteln, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehen-\nden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Großzettel (Placards) sind in Übereinstimmung mit den\nanwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Wagen oder Großcontainern anzubringen;\nb) die Stoffe sind den Verpackungsgruppen I, II oder III zuzuordnen, gegebenenfalls unter Anwendung der in\nTeil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Gruppierungskrite-\nrien.\nDie in Absatz 5.4.1.2.5.1 b) vorgeschriebene Beschreibung muss eine Beschreibung dieser Nebengefahren\n(z.B. «NEBENGEFAHR: 3, 6.1»), den Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebenge-\nfahr(en) verantwortlich sind, und die Verpackungsgruppe umfassen.\n177 Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n178 Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes verwendet wer-\nden (siehe Absatz 2.2.1.1.3) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in Kapitel 3.2 Tabelle\nA enthalten ist.\n181 Versandstücke mit diesem Stoff sind außerdem mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 (siehe Absatz\n5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf\ndiesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt\nhaben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz\n5.2.2.1.9).\n182 Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.\n3.3-2","183 Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.\n186 Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die im Gemisch eine äquiva-\nlente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.\n188 Die zur Beförderung aufgegebenen Lithiumzellen und -batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften\ndes RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:\na) eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithi-\numionen enthält höchstens eine Äquivalentmenge von 1,5 g Lithium;\nb) eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g\nLithium und eine Batterie mit Lithiumionen enthält höchstens eine Gesamtäquivalentmenge von 8 g\nLithium;\nc) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen\naller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;\nd) die Zellen und Batterien sind so voneinander getrennt, dass Kurzschlüsse verhindert werden, und sind,\nsofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in starken Verpackungen verpackt; und\nOktober 2006\ne) jedes Versandstück, das mehr als 24 Lithiumzellen oder 12 Lithiumbatterien enthält, muss, sofern die\nZellen oder Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, zusätzlich folgenden Vorschriften entspre-\nchen:\n(i) Jedes Versandstück ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, die angibt, dass das Versandstück\nLithiumbatterien enthält und dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzu-\nwenden sind.\n(ii) Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, in dem angegeben ist, dass die Ver-\nsandstücke Lithiumbatterien enthalten und dass bei Beschädigung eines Versandstücks besondere\nVerfahren anzuwenden sind.\n(iii) Jedes Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von sei-\nner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung\ndes Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des\nInhalts standzuhalten.\n(iv) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Versandstücke\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nenthalten mit Ausrüstung verpackte Lithiumbatterien.\nIn den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten RID versteht man unter «Lithiummenge» die Masse\ndes Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung, mit Ausnahme der Zellen mit\nLithiumionen, für die die «Lithiumäquivalentmenge» in Gramm das 0,3fache der Nennleistung in Ampère-\nStunden ist.\n190 Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspa-\nckungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen\nnicht den Vorschriften des RID.\n191 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige\nStoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n194 Die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jeden bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoff sind in\nUnterabschnitt 2.2.41.4 angegeben.\n196 Zubereitungen, die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch deflagrieren, die bei\nErhitzung unter Einschluss nicht reagieren und die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintra-\ngung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein [d.h. die Temperatur der selbstbe-\nschleunigenden Zersetzung (SADT) für ein Versandstück von 50 kg beträgt mindestens 60 °C]. Zubereitun-\ngen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördern (siehe\nAbsatz 2.2.52.4).\n198 Nitrocellulose, Lösungen mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe bzw. Druckfarbe befördert wer-\nden (siehe UN-Nummern 1210, 1263 und 3066).\n199 Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt und während einer\nStunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % auf-\nRID (OTIF)\nweisen, gelten als nicht löslich. Siehe ISO-Norm 3711:1990 «Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molyb-\ndat-Pigmente – Anforderungen und Prüfung».\n3.3-3","201 Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in\ndem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein.\nDie flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15 °C nicht überschreiten.\nDie Gefäße einschließlich der Verschlusseinrichtungen müssen einem Innendruck standhalten können, der\ndem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht.\nDie Ventilmechanismen und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband\numschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung\noder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als\n10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als\n65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.\n203 Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, und UN 3432 Polychlorierte Biphe-\nnyle, fest, verwendet werden.\n204 (gestrichen)\n205 Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 PENTACHLORPHENOL verwendet werden.\n207 Polymere in Granulatform und Pressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem\nanderen Polymer sein.\n208 Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Dop-\npelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 %\nKristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n210 Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in\nansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2.\n215 Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine\nSADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbst-\nzersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4).\nHomogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 % eines inerten\nStoffes unterliegen nicht den Vorschriften des RID, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt wer-\nden.\n216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen\ndürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse\n4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens\nder Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene\nPäckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren\nflüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID,\nvorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.\n217 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen\nunter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1\nangewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der\nVerpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Diese Eintragung darf\nnicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.\n218 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen\nunter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 8 ange-\nwendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpa-\nckung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.\n219 Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen, die der Begriffsbestimmung\nfür ansteckungsgefährliche Stoffe und den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.2 gemäß Abschnitt\n2.2.62 entsprechen, sind je nach Fall unter der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zu befördern.\n220 Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des ent-\nzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben.\n221 Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.\n224 Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche\nkann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssi-\ngem Zustand. Bei Temperaturen über –15 °C darf er nicht gefrieren.\n3.3-4","225 Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen aus-\ngerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne\ndass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, voraus-\ngesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuer-\nlöscher.\n226 Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmit-\ntel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n227 Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen\n75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Hand-\nbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können.\n228 Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der\nUN-Nummer 3163 zu befördern.\n230 Diese Eintragung gilt für Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, einschließlich Lithi-\numpolymer- und Lithiumionenzellen und -batterien.\nOktober 2006\nLithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie folgenden Vorschrif-\nten entsprechen:\na) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen\naller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;\nb) alle Zellen und Batterien müssen mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so\nausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird;\nc) alle Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurz-\nschlüsse ausgerüstet sein;\nd) alle Batterien mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung sind mit wirksamen Einrichtungen\nauszurüsten, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.).\n235 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche\nGüter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden in Fahrzeugen als Airbag-Gasgenera-\ntoren, Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n236 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (Klasse 3,\nVerpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid\nmuss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach\nden auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2\nTabelle A Spalte 7 angegebene Mengenbegrenzung bezieht sich auf das Grundprodukt.\n237 Die Membranfilter einschließlich der Papiertrennblätter und der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe usw.,\ndie während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien\nTeil 1 Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen.\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen\nder Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und\nKriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie\nbefördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unter-\nliegen.\n238 a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations-\nund Druckprüfung überstehen.\nVibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer\neinfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausge-\nsetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte\nBandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vib-\nrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen\n(einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in\numgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft.\nDruckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden\nRID (OTIF)\nlang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander\nsenkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen,\nsoweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.\n3.3-5","b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn bei einer Temperatur von\n55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine\nfreie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpa-\nckung gegen Kurzschluss geschützt sind.\n239 Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel und/oder Polysulfiden keine gefährli-\nchen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen ent-\nhaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des\nUrsprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden.\nIst das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvor-\nschriften von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF\nanerkannt werden.\nDie Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollstän-\ndig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen\nBeförderungsbedingungen verhindert wird.\nDie Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und fest-\ngelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter nor-\nmalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.\n241 Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine\nPhasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des RID unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem Nitrocellu-\nlosegehalt, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung\nihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prü-\nfungen der Prüfreihen 1 a), 2 b) und 2 c) des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen\nwerden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung Nr.1 des Handbuchs Prü-\nfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff\nin Plättchenform – soweit erforderlich – gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens\n1,25 mm zu reduzieren).\n242 Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn der Stoff in besonderer Form (z.B. Perlen, Granu-\nlat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt.\n243 Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren\nund anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.\n244 Diese Eintragung umfasst z.B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte\nBehälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke.\n247 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rah-\nmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter\nden nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern\nund höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 ent-\nsprechen, befördert werden:\na) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden,\nb) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen\nwerden,\nc) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und\nd) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Über-\neinkommens über sichere Container (CSC) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Jedes Holzfass\nmuss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches\nVerschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.\n249 Gegen Korrosion stabilisiertes Eisencer mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den\nVorschriften des RID.\n250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit\nder Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Ein-\nsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wur-\nden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den\nSchutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde,\nerfolgen.\n3.3-6","Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor\nder Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe fol-\ngenden Vorschriften entspricht:\na) sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 (siehe Tabelle S-3-8 des Ergänzungsbands) der Techni-\nschen Anweisungen der ICAO verpackt sein und\nb) bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung\nder Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind,\nbeigefügt sein.\n251 Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich\nauf Kästen, Kassetten usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B. für medizinische Zwecke, Ana-\nlyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen\nkeine gefährlichen Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 der Code «LQ 0» angegeben\nist.\nDie Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe\nOktober 2006\nBegriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je\nTestsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der\ngesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen,\ndie den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind.\nTestsätze oder Ausrüstungen, die auf Wagen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und\nStelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\nChemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen in Mengen\nenthalten, welche die Mengengrenzen des in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für die jeweiligen Stoffe angege-\nbenen und in Abschnitt 3.4.6 definierten LQ-Codes nicht überschreiten, dürfen nach den Vorschriften des\nKapitels 3.4 befördert werden.\n252 Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentra-\ntion von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn das Ammoniumnitrat unter allen\nBeförderungsbedingungen gelöst bleibt.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n266 Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält,\nnicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe\nUnterabschnitt 2.2.1.1).\n267 Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder\nandere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.\n270 Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse\n5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichba-\nren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.\n271 Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt,\nder Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der\nGrundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil 1 Abschnitt 16, die\nan mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser\nGemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\nunterliegen nicht den Vorschriften des RID. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein.\n272 Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen\nBehörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143).\n273 Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2\nzugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen\nvon 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht über-\nsteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten\nwird.\n274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.\nRID (OTIF)\n278 Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prü-\nfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an\nversandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Die\nzuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Abschnitts 2.2.3 und\ndes für die Prüfreihe 6 c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.\n3.3-7","279 Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des RID wurde dieser Stoff auf Grund von\nErfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.\n280 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module oder\nGurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet werden und die gefährliche Güter der Klasse 1 oder ande-\nrer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im ver-\nsandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien\nTeil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungs-\ngehäuses oder des Druckbehälters und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festge-\nstellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umge-\nbung behindern könnten.\n282 (gestrichen)\n283 Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierende\nEinrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt:\na) jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen\nLadedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80\nnicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und\n80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar\nLadedruck);\nb) jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters\nvon höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungs-\nraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C ent-\nspricht;\nc) jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;\nd) jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm\ngefertigt und\ne) die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des\nGegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abge-\nbaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann.\nWegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.2 d).\n284 Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entspre-\nchen:\na) der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Ein-\ntragung nur befördert werden, wenn er gemäß Bem. zu Absatz 2.2.1.1.1 b) von der Klasse 1 ausge-\nschlossen ist;\nb) der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht\nfedernde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Scha-\ndens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten;\nc) wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame\nSicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.\n286 Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens\n0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des RID nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in\neinem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind.\n288 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von\nPrüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien an\nversandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).\n289 Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Beförderungsmitteln oder einbaufertigen Teilen von Beförderungsmit-\nteln, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n290 Wenn dieser Stoff den Definitionen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführten Klassen entspricht, ist er\nnach der überwiegenden Nebengefahr zu klassifizieren. Dieser Stoff ist unter der offiziellen Benennung für\ndie Beförderung und unter der UN-Nummer zu deklarieren, die dem Stoff in der überwiegenden Klasse ent-\nsprechen, ergänzt durch die Benennung dieses Stoffes gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2; dieser Stoff ist\nnach den für diese UN-Nummer geltenden Vorschriften zu befördern. Darüber hinaus gelten alle übrigen in\nUnterabschnitt 2.2.7.9.1 aufgeführten Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 5.2.1.7.2.\n3.3-8","291 Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile\nmüssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die\nKältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das\nverflüssigte Gas zurückgehalten und die Gefahr des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehen-\nden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg\nGas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n292 Gemische mit höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn\nkeine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen, die diesen Grenzwert nicht über-\nschreiten, ist ein Gefahrzettel nach Muster 5.1 nicht erforderlich.\n293 Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung\nund einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme,\njedoch mit starker Hitze brennt;\nb) Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombi-\nOktober 2007\nniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden\nkönnen;\nc) Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet\nwerden können;\nd) Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberflä-\nche durch Reibung entzündet werden können.\n295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Kennzeichnung und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn\nauf der palettierten Ladung eine entsprechende Kennzeichnung und ein entsprechender Gefahrzettel ange-\nbracht sind.\n296 Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstauf-\nblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer 3072\nfür nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten:\na) Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen einge-\nsetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nb) nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen – Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeits-\ngruppe S – für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Ret-\ntungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;\nc) verdichtete Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3;\nd) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9);\ne) Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten\n(z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder\nf) Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten\nAuslösung schützen.\n298 (gestrichen)\n300 Fischmehl oder Fischabfälle dürfen nicht verladen werden, wenn die Temperatur zum Zeitpunkt des Verla-\ndens mehr als 35 °C oder 5 °C mehr als die Umgebungstemperatur beträgt, je nachdem, welcher der beiden\nWerte höher ist.\n302 Der Ausdruck «EINHEIT» in der offiziellen Benennung für die Beförderung bedeutet:\nein Wagen,\nein Container oder\nein Tank.\nBegaste Wagen, Container und Tanks unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.2.\n303 Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeord-\nnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.\nRID (OTIF)\n304 Batterien (Akkumulatoren), trocken, die einen ätzenden Elektrolyt enthalten, der bei einem Bruch des Batte-\nriegehäuses nicht ausläuft, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Batterien (Akku-\nmulatoren) sind sicher verpackt und gegen Kurzschluss geschützt. Beispiele für solche Batterien (Akkumula-\ntoren) sind: Alkali-Mangan-, Zink-Kohlenstoff-, Nickel-Metallhydrid- und Nickel-Cadmium-Batterien\n(-Akkumulatoren).\n305 Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften des RID.\n3.3-9","306 Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihen 1 und 2 der\nKlasse 1 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) keine explosiven Eigenschaften der Klasse 1 auf-\nweisen.\n307 Diese Eintragung darf nur für einheitliche Gemische verwendet werden, die Ammoniumnitrat als Hauptbe-\nstandteil innerhalb der folgenden Grenzwerte enthalten:\na) mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe,\nausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, und gegebenenfalls mit beigefügten anorganischen Stoffen, die\nin Bezug auf Ammoniumnitrat inert sind; oder\nb) weniger als 90 %, aber mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder mehr\nals 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Calciumcarbonat und/oder Dolo-\nmit sowie mit höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlen-\nstoff-Äquivalent; oder\nc) Düngemittel auf Ammoniumnitrat-Basis des Stickstofftyps, die Gemische von Ammoniumnitrat und\nAmmoniumsulfat mit mehr als 45 %, aber weniger als 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 %\nGesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, enthalten, so\ndass die Summe der prozentualen Zusammensetzung von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat 70 %\nüberschreitet.\n309 Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich\naus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstel-\nlung eines Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind.\nDas Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat,\n5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker\nsowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt wer-\nden.\nDas Gemisch für Suspensionen und Gele hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 %\nAmmoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium- oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethyl-\naminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flam-\nmenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitrat-\nsalze ersetzt werden.\nDiese Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen\nund von der zuständigen Behörde zugelassen sein.\n310 Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produkti-\nonsserien von höchstens 100 Lithiumzellen und -batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Lithiumzel-\nlen und -batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn\na) die Zellen und Batterien in einem Fass aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus\nMetall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpa-\nckungsgruppe I entspricht; und\nb) jede Zelle und jede Batterie einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt\nist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist.\n311 Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der ent-\nsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert\nwerden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt\nwährend der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.\n312 (bleibt offen)\n313 Für Stoffe und Gemische, die den Kriterien der Klasse 8 entsprechen, muss ein Nebengefahrzettel nach\nMuster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) angebracht werden.\n314 a) Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch\nWärme oder durch Unreinheiten [d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und\nihre Verbindungen] ausgelöst werden.\nb) Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärme-\nquellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.\n315 Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in Absatz 2.2.61.1.8\nbeschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.\n316 Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert\nwird.\n3.3-10","317 «Spaltbar, freigestellt» gilt nur für Versandstücke, die dem Unterabschnitt 6.4.11.2 entsprechen.\n318 Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benen-\nnung zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe\nnicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A\nund für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der\nWortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für\ndie Beförderung in Klammern angegeben werden.\n319 Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind,\nunterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID.\n320 (gestrichen)\n321 Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.\n322 Diese Güter sind, wenn sie in Form nicht krümelnder Tabletten befördert werden, der Verpackungsgruppe III\nzugeordnet.\nOktober 2006\n323 (bleibt offen)\n324 Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilisiert werden.\n325 Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978\nzuzuordnen.\n326 Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.\n327 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs-\noder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtig-\ntes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen\nDruckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit\nAusnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und Sonder-\nvorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpa-\nckung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsver-\npackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ngefährlichen Druckaufbau zu verhindern.\nBem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen nicht in geschlossenen Containern befördert werden.\n328 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare flüssige Stoffe, einschließlich Metha-\nnol oder Methanol/Wasser-Lösungen, enthalten. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Behälter, in dem\nBrennstoff gespeichert wird, der über (ein) Ventil(e) in durch Brennstoffzellen betriebene Geräte abgegeben\nwird, wobei das (die) Ventil(e) die Abgabe von Brennstoff in ein solches Gerät kontrolliert (kontrollieren) und\nfrei von Bestandteilen ist (sind), die eine elektrische Ladung erzeugen. Die Kartusche muss so ausgelegt\nund gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert\nwird.\nDiese Eintragung gilt für Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, für die ohne ihre Verpackung eine\nerfolgreiche Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) nachgewiesen wurde.\n329 (bleibt offen)\n330 Alkohole, die bis zu 5 % Erdölprodukte (z.B. Benzin) enthalten, sind unter der Eintragung UN 1987 ALKO-\nHOLE, N.A.G. zu befördern.\n331–499 (bleibt offen)\n500 UN 3064 Nitroglycerin, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin, gemäß Ver-\npackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt, ist ein Stoff der Klasse 3.\n501 Naphthalen, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2304.\n502 UN 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., und UN 2002 Zelluloid, Abfall, sind\nStoffe der Klasse 4.2.\nRID (OTIF)\n503 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2447.\n504 UN 1847 Kaliumsulfid, hydratisiert mit mindestens 30 % Kristallwasser, UN 1849 Natriumsulfid, hydrati-\nsiert mit mindestens 30 % Kristallwasser, und UN 2949 Natriumhydrogensulfid, hydratisiert mit mindestens\n25 % Kristallwasser, sind Stoffe der Klasse 8.\n3.3-11","505 UN 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2.\n506 Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2.\nUN 1869 Magnesium oder UN 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets,\nSpäne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1.\n507 UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzünd-\nbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1.\n508 UN 1871 Titanhydrid und UN 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1. UN 2870 Aluminiumborhydrid\nist ein Stoff der Klasse 4.2.\n509 UN 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.\n510 UN 1755 Chromsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8.\n511 UN 1625 Quecksilber(II)nitrat, UN 1627 Quecksilber(I)nitrat und UN 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse\n6.1. Thoriumnitrat, fest, Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7.\n512 UN 1730 Antimonpentachlorid, flüssig, UN 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, UN 1732 Antimonpentafluo-\nrid und UN 1733 Antimontrichlorid sind Stoffe der Klasse 8.\n513 UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser, ist nicht zur Beförde-\nrung im Eisenbahnverkehr zugelassen. UN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-%\nWasser, ist ein Stoff der Klasse 4.1. UN 1854 Bariumlegierungen, pyrophor, sind Stoffe der Klasse 4.2. UN\n1445 Bariumchlorat, fest, UN 1446 Bariumnitrat, UN 1447 Bariumperchlorat, fest, UN 1448 Bariumperman-\nganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % akti-\nvem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung, und UN 3406 Bariumperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse\n5.1. UN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1.\n514 UN 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1.\n515 UN 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, und UN 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch,\nsind Stoffe der Klasse 2.\n516 UN 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2.\n517 UN 1690 Natriumfluorid, fest, UN 1812 Kaliumfluorid, fest, UN 2505 Ammoniumfluorid, UN 2674 Natriumflu-\norosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung, und UN 3422 Kaliumfluorid,\nLösung, sind Stoffe der Klasse 6.1.\n518 UN 1463 Chromtrioxid, wasserfrei, (Chromsäure, fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1.\n519 UN 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2.\n520 UN 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2.\n521 Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1.\n522 UN 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner\nSäure, ist ein Stoff der Klasse 5.1. Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner\nSäure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung\nnicht zugelassen.\n523 UN 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und UN 1385 Wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weni-\nger als 30 % Kristallwasser sowie UN 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind\nStoffe der Klasse 4.2.\n524 UN 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von mindestens 18 μm sind Stoffe der Klasse 4.1.\n525 Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Ver-\npackungsgruppe I, mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der Verpackungs-\ngruppe II und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % der Verpackungsgruppe\nIII zuzuordnen.\n526 UN 2000 Zelluloid ist der Klasse 4.1 zugeordnet.\n527 (bleibt offen)\n528 UN 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, sind\nGegenstände der Klasse 4.1.\n3.3-12","529 UN 0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Was-\nser-Mischung, ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Quecksilber(I)chlorid (Calomel)\nist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3077).\n530 UN 3293 Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 6.1.\n531 Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffge-\nhalt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trocken-\nmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1.\n532 UN 2672 Ammoniaklösung mit mindestens 10 % und höchstens 35 % Ammoniak ist ein Stoff der Klasse 8.\n533 UN 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3. Formaldehydlösungen, nicht entzünd-\nbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n534 Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als\n110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muss es einem Stoff gleichgestellt blei-\nben, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) hat.\nOktober 2006\n535 UN 1469 Bleinitrat, UN 1470 Bleiperchlorat, fest, und UN 3408 Bleiperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse 5.1.\n536 Naphthalen, fest, siehe UN-Nummer 1334.\n537 UN 2869 Titantrichlorid, Gemisch, nicht pyrophor, ist ein Stoff der Klasse 8.\n538 Schwefel (in festem Zustand) siehe UN-Nummer 1350.\n539 Lösungen von Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1.\n540 UN 1326 Hafnium-Pulver, angefeuchtet, UN 1352 Titan-Pulver, angefeuchtet, oder UN 1358 Zirkonium-Pul-\nver, angefeuchtet, mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1.\n541 Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in\nden Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.\n542 Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n543 UN 1005 Ammoniak, wasserfrei, UN 3318 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak, und\nUN 2073 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der\nKlasse 2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n544 UN 1032 Dimethylamin, wasserfrei, UN 1036 Ethylamin, UN 1061 Methylamin, wasserfrei, und UN 1083 Tri-\nmethylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2.\n545 UN 0401 Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1.\n546 UN 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen, mit einer Dicke von weniger als\n18 μm, ist ein Stoff der Klasse 4.2. Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer\nDicke von mindestens 254 μm, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n547 UN 2210 Maneb oder UN 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzungsfähiger Form sind Stoffe der Klasse 4.2.\n548 Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.\n549 Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase ent-\nwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und darüber, die in Berüh-\nrung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.\n550 UN 1333 Cer in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1.\n551 Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3.\n552 Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind\nStoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die in\nBerührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.\n553 Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert, darf unter Laborversuchs-\nRID (OTIF)\nbedingungen (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20) weder unter Einschluss detonieren\nnoch deflagrieren und soll auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung\nirgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muss thermisch stabil sein (Selbstzer-\nsetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen flüssi-\ngen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist. Stoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten\nals Stoffe der Klasse 5.2 [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)].\n3.3-13","554 Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. UN\n2870 Aluminiumborhydrid oder UN 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2.\n555 Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit\nWasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.\n556 Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2.\nEntzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Was-\nser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der\nKlasse 3.\n557 Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.\n558 Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegie-\nrungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhit-\nzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1.\n559 Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. UN 1791 Hypo-\nchloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.\n560 UN 3257 Erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt,\nunter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), ist ein Stoff der\nKlasse 9.\n561 Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8.\n562 Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. Metallorganische Ver-\nbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.\n563 UN 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8.\n564 UN 2443 Vanadiumoxytrichlorid, UN 2444 Vanadiumtetrachlorid und UN 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe\nder Klasse 8.\n565 Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung von\nMenschen/Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering\nist, dass sie Stoffe der Klasse 6.2 enthalten. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung\nstammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften\nder Klasse 6.2.\n566 UN 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 8.\n567 Gemische mit mehr als 21 Vol.-% Sauerstoff sind als oxidierend einzuordnen.\n568 Bariumazid mit einem Wassergehalt unter dem vorgeschriebenen Grenzwert ist der Klasse 1 UN-Nummer\n0224 zugeordnet und zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.\n569–579 (bleibt offen)\n580 Kesselwagen, Spezialwagen und besonders ausgerüstete Wagen für die Beförderung in loser Schüttung\nmüssen an beiden Längsseiten mit dem Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 versehen sein. Tankcontainer,\nortsbewegliche Tanks, Spezialcontainer und besonders ausgerüstete Container für die Beförderung in loser\nSchüttung müssen an allen vier Seiten mit diesem Kennzeichen versehen sein.\n581 Diese Eintragung umfasst Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als:\nGemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Pro-\npen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betra-\ngen muss;\nGemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Pro-\npen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 5 Vol.-% betragen\nmuss;\nsowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen.\nUm den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entspre-\nchen, darf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung «Gemisch P 1» oder\n«Gemisch P 2» verwendet werden.\n3.3-14","582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als:\nGemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben,\ndie mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht;\nGemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben,\ndie mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht;\nGemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben,\ndie mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.\nBem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Tri-\nchlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-\nChlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch\nBestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein.\nUm den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entsprechen,\ndarf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung «Gemisch F 1», «Gemisch F 2»\nOktober 2006\noder «Gemisch F 3» verwendet werden.\n583 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische, die als\nGemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von min-\ndestens 0,525 kg/l haben,\nGemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,516 kg/l haben,\nGemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,505 kg/l haben,\nGemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,495 kg/l haben,\nGemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nmindestens 0,485 kg/l haben,\nGemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,474 kg/l haben,\nGemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,463 kg/l haben,\nGemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von min-\ndestens 0,450 kg/l haben,\nGemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von min-\ndestens 0,440 kg/l haben.\nUm den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entsprechen,\ndarf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung\n–   «Gemisch A» oder «Butan»,\n–   «Gemisch A 01» oder «Butan»,\n–   «Gemisch A 02» oder «Butan»,\n–   «Gemisch A 0» oder «Butan»,\n–   «Gemisch A 1»,\n–   «Gemisch B 1»,\n–   «Gemisch B 2»,\n–   «Gemisch B»,\n–   «Gemisch C» oder «Propan»\nRID (OTIF)\nverwendet werden.\nBei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen «Butan» und «Propan» nur als Zusatz verwendet\nwerden.\n3.3-15","584 Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn:\n–   es in gasförmigem Zustand ist;\n–   es höchstens 0,5 % Luft enthält;\n–   es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit\nverringern könnten;\n–   die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist;\n–   eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und\n3\n–   eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm Fassungsraum enthält.\n585 Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n586 Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-,\nTitan- und Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens\n53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vor-\nschriften des RID.\n587 Bariumstearat und Bariumtitanat unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n588 Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften des\nRID.\n589 Calciumhypochlorit, trocken, Mischung mit höchstens 10 % aktivem Chlor, unterliegt nicht den Vorschriften\ndes RID.\n590 Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n591 Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Säure unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n592 Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen,\nleere Kesselwagen, leere abnehmbare Tanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere\nKleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n593 Dieses Gas, das für die Kühlung von z.B. medizinischen oder biologischen Proben verwendet wird, unterliegt\nnicht den Vorschriften des RID, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften des Unterab-\nschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203 (12) entsprechen, enthalten ist.\n594 Folgende Gegenstände, die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer\nstarken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID:\n–   UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind;\n–   UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspru-\nchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder\nder Fertigungsnormen überdimensioniert sind.\n596 Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren\n(z.B. Cadmiumstearat), unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n597 Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.\n598 Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des RID:\na) Neue Batterien, wenn:\n–   sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;\n–   sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf Paletten gestapelt;\n–   sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;\n–   sie gegen Kurzschluss gesichert sind.\nb) Gebrauchte Batterien, wenn:\n–   ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;\n–   sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gesta-\npelt;\n–   sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;\n–   sie gegen Kurzschluss gesichert sind.\n«Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings beför-\ndert werden.\n3.3-16","599 Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften\ndes RID.\n600 Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n601 Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für\nden persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschrif-\nten des RID.\n602 Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem und gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelas-\nsen.\n603 Cyanwasserstoff, wasserfrei, der der Beschreibung für die UN-Nummer 1051 oder 1614 nicht entspricht, ist\nzur Beförderung nicht zugelassen. Cyanwasserstoff (Blausäure) mit weniger als 3 % Wasser ist stabil, wenn\nder pH-Wert 2,5 ± 0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist.\n604 Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammonium-\nsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.\nOktober 2007\n605 Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz\nsind zur Beförderung nicht zugelassen.\n606 Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammonium-\nsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n607 Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelas-\nsen.\n608 Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem\nAmmoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n609 Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n610 Dieser Stoff ist, wenn er mehr als 45 % Cyanwasserstoff enthält, nicht zur Beförderung zugelassen.\n611 Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nÄquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegen-\nstandes der Klasse 1.\n612 (bleibt offen)\n613 Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüs-\nsigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n614 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterab-\nschnitts 2.2.61.1 als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen.\n615 (bleibt offen)\n616 Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 % müssen die im Abschnitt 2.3.1\ngenannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.\n617 Zusätzlich zum Sprengstofftyp ist auf dem Versandstück der Handelsname des Sprengstoffes anzugeben.\n618 In Gefäßen mit Buta-1,2-dien darf die Sauerstoffkonzentration in der Gasphase höchstens 50 ml/m3 betra-\ngen.\n619–622 (bleibt offen)\n623 UN 1829 Schwefeltrioxid muss durch Zusatz eines Inhibitors stabilisiert werden. Schwefeltrioxid, mindestens\n99,95 % rein, nicht stabilisiert (ohne Inhibitor) ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.\nSchwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf im Straßenverkehr auch ohne Inhibitor in Tanks befördert\nwerden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird auf 32,5 °C oder darüber gehalten.\n625 Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit der Kennzeichnung «UN 1950 AEROSOLE» zu\nversehen.\nRID (OTIF)\n626–631 (bleibt offen)\n632 Dieser Stoff gilt als selbstentzündlich (pyrophor).\n3.3-17","633 Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgender Kennzeichnung zu versehen: «VON\nZÜNDQUELLEN FERNHALTEN». Diese Kennzeichnung muss in einer amtlichen Sprache des Versandlan-\ndes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist,\naußerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den\nvon der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.\n634 (gestrichen)\n635 Versandstücke mit diesen Gegenständen brauchen nur dann mit einem Gefahrzettel nach Muster 9 verse-\nhen zu werden, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in einer Kiste oder anderen Mitteln einge-\nschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.\n636 a) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien, die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwi-\nschenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen\nmit anderen gebrauchten Batterien oder allein nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende\nBedingungen erfüllt werden:\n(i) die Bruttomasse jeder Lithiumzelle oder -batterie beträgt höchstens 250 g;\n(ii) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b (2) werden eingehalten.\nb) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die\nSpannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen\nZelle – je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist – fällt.\nc) Versandstücke mit gebrauchten Zellen oder Batterien in Verpackungen ohne Kennzeichnung sind mit der\nKennzeichnung zu versehen: «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN».\n637 Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen sind solche, die für Men-\nschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in\neiner Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommen kann.\nGenetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen unterliegen nicht den Vor-\nschriften des RID, wenn sie von den zuständigen Behöden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer\nzur Verwendung zugelassen wurden.1)\nLebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, dieser UN-Nummer zugeord-\nnete Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden.\n638 Dieser Stoff ist ein mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandter Stoff (siehe Absatz 2.2.41.1.19).\n639 Siehe Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN-Nummer 1965 Bem. 2.\n640 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei\nder Beförderung des Stoffes in RID-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpa-\nckungsgruppe.\nZur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Pro-\ndukts ist nur bei der Beförderung in RID-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informa-\ntionen folgende Angabe hinzuzufügen:\n«Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte\n6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.\nAuf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer\nbestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.\n642 Sofern dies nicht im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 zugelassen ist, darf diese Eintragung der UN-Modell-\nvorschriften nicht für die Beförderung von Düngemittellösung mit freiem Ammoniak verwendet werden.\n643 Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften.\n644 Für die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:\n1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert liegt\nzwischen 5 und 7,\n2. die Lösung enthält keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in\nMengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt.\n1)  Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die\nabsichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie\n90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8\nbis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.\n3.3-18","645 Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn\ndie zuständige Behörde eines Mitgliedstaates des COTIF vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat.\nWenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen\nwird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage\nder von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten über-\nprüft wird.\n646 Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des RID.\n647 Die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% rei-\nner Säure unterliegt nur den folgenden Vorschriften:\na) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen aus\nrostfreiem Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in\nLebensmittelqualität dauerhaft korrosionsfest ist.\nb) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen min-\ndestens einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer unterzogen werden. Die Ergebnisse\nOktober 2006\ndieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Beschädigte Verpa-\nckungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks dürfen nicht befüllt\nwerden.\nc) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen so\nbefüllt werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an der Außenseite anhaftet.\nd) Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität\nwiderstandsfähig sein. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,\nsowie Tanks müssen durch den Verpacker und/oder den Befüller so dicht verschlossen werden, dass\nunter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt.\ne) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff (siehe Unterab-\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 001), die die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterab-\nschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6, 4.1.1.7 und 4.1.1.8 erfüllen, dürfen verwendet werden.\nDie übrigen Vorschriften des RID gelten nicht.\n648 Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papier-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vor-\nschriften des RID.\n649 Zur Bestimmung des Siedebeginns nach Absatz 2.2.3.1.3 Verpackungsgruppe I ist das Prüfverfahren\ngemäß ASTM-Norm D86-012) geeignet.\nStoffe, die nach der Bestimmung mit diesem Verfahren einen Siedebeginn über 35 °C haben, sind Stoffe der\nVerpackungsgruppe II und sind in Übereinstimmung mit der anwendbaren Eintragung dieser Verpackungs-\ngruppe zu klassifizieren.\n650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vor-\nschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer\n1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:\na) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt\n4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein.\nb) Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen\nUmverpackungen verpackt sein.\nc) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmittel (IBC) darf nach den\nVorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungs-\ngruppe II durchgeführt werden.\nDie Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsen-\ntativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind.\nd) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen offenen Wagen mit Decken, vollwandigen Wagen mit\nöffnungsfähigem Dach, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcon-\ntainern ist zugelassen. Der Aufbau der Wagen oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit\nHilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.\nRID (OTIF)\ne) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäß\nAbsatz 5.4.1.1.3 wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «ABFALL, UN 1263 FARBE, 3, II».\n2)   Standard Test Method for Distillation of Petroleum Products at Atmospheric Pressure, im September 2001\nveröffentlicht durch ASTM International.\n3.3-19","651 (bleibt offen)\n652 (bleibt offen)\n653 Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 0,5 Litern\nnicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt,\n–   die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;\n–   die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für\nzusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die «Allgemeinen Verpackungsvorschriften» in den\nUnterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;\n–   die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt;\n–   die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg und\n–   jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1013» gekennzeichnet; diese Kenn-\nzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge\nvon mindestens 100 mm x 100 mm bildet.\n3.3-20","Kapitel 3.4\nFreistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten\nMengen verpackten gefährlichen Gütern\n3.4.1     Allgemeine Vorschriften\n3.4.1.1   Die gemäß den Abschnitten 3.4.3 bis 3.4.6 verwendeten Verpackungen müssen nur den allgemeinen Vor-\nschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen.\n3.4.1.2   Die höchstzulässige Bruttomasse darf 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Trays in\nDehn- oder Schrumpffolie nicht überschreiten.\nBem. Die Begrenzung für zusammengesetzte Verpackungen findet bei LQ 5 keine Anwendung.\n3.4.1.3   Unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen in Unterabschnitt 3.4.1.2 sowie der individuellen Grenzen in\nTabelle 3.4.6 dürfen gefährliche Güter mit anderen Stoffen oder Gegenständen zusammengepackt werden,\nOktober 2007\nvorausgesetzt, beim Freiwerden entsteht keine gefährliche Reaktion.\n3.4.2     Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand der Code «LQ 0» ange-\ngeben ist, ist dieser Stoff oder Gegenstand, wenn er in begrenzten Mengen verpackt ist, von keiner der\nanwendbaren Vorschriften des RID freigestellt, sofern nichts anderes angegeben ist.\n3.4.3     Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes «LQ 1»\noder «LQ 2» angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vor-\nschriften der übrigen Kapitel des RID nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, voraus-\ngesetzt:\na) die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c) werden beachtet; im Sinne dieser Vorschriften gelten\nGegenstände als Innenverpackungen;\nb) die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis\n6.2.4.3.\n3.4.4     Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff der Code «LQ 3» angegeben ist, gelten,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nsofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des RID\nnicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:\na) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zuge-\nlassen sind, die so ausgelegt sein müssen, dass sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts\n6.1.4 entsprechen:\n–   Fässer aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,\n–   Kanister aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel,\n–   Fässer aus Sperrholz oder Pappe,\n–   Fässer oder Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel,\n–   Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff, Stahl oder Aluminium;\nb) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte 2 oder 4 je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte 3 oder 5 je Ver-\nsandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;\nc) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft gekennzeichnet:\n(i) mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben «UN»\nvorangestellt werden;\n(ii) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben Versandstück:\n–   mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, oder\n–   mit den Buchstaben       1)\n«LQ» .\nDiese Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen Fläche abgebildet sein, die von einer Linie\nmit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss min-\ndestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Nummer muss mindestens 6 mm betragen. Wenn\nmehrere Stoffe verschiedener UN-Nummern im Versandstück enthalten sind, muss die Raute ausrei-\nRID (OTIF)\nchend groß sein, um alle UN-Nummern aufnehmen zu können. Wenn es die Größe eines Versandstücks\nerfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.\n1)   Die Buchstaben «LQ» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Limited Quantities» (begrenzte\nMengen). Diese Buchstaben sind nach dem IMDG-Code und den Technischen Anweisungen der ICAO\nnicht zugelassen.\n3.4-1","3.4.5 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes «LQ 4» bis «LQ 19» und\n«LQ 22» bis «LQ 28» angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die\nVorschriften der übrigen Kapitel des RID nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:\na) der Stoff wird befördert:\n–    in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 a) oder\n–    in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durch-\nstoßen werden können und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind;\nb) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte 2 oder 4 je Innenverpackung und gegebenenfalls in Spalte 3 oder 5 je Ver-\nsandstück angegebene höchstzulässige Nettomenge wird nicht überschritten;\nc) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit den in Abschnitt 3.4.4 c) aufgeführten Angaben\ngekennzeichnet.\n3.4.6 Tabelle\nCode            zusammengesetzte Verpackungena)            Innenverpackungen, die in Trays mit Dehn-\n(höchstzulässige Nettomenge)                oder Schrumpffolie enthalten sind  a)\n(höchstzulässige Nettomenge)\nb)    je Innenverpackung       je Versandstück  b)\nje Innenverpackung      je Versandstück\n(1)                  (2)                    (3)                     (4)                     (5)\nLQ 0         Keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2.\nLQ 1         120 ml                                         120 ml\nLQ 2         1l                                             1l\nLQ 3c)       500 ml                 1l                      nicht zugelassen        nicht zugelassen\nLQ 4c)       3l                                             1l\nc)\nLQ 5         5l                     unbegrenzt              1l\nc)\nLQ 6         5l                                             1l\nc)\nLQ 7         5l                                             5l\nLQ 8         3 kg                                           500 g\nLQ 9         6 kg                                           3 kg\nLQ 10        500 ml                                         500 ml\nLQ 11        500 g                                          500 g\nLQ 12        1 kg                                           1 kg\nLQ 13        1l                                             1l\nLQ 14        25 ml                                          25 ml\nLQ 15        100 g                                          100 g\nLQ 16        125 ml                                         125 ml\nLQ 17        500 ml                 2l                      100 ml                  2l\nLQ 18        1 kg                   4 kg                    500 g                   4 kg\nLQ 19        5 kg                                           5 kg\nLQ 20        (bleibt offen)         (bleibt offen)          (bleibt offen)          (bleibt offen)\nLQ 21        (bleibt offen)         (bleibt offen)          (bleibt offen)          (bleibt offen)\nLQ 22        1l                                             500 ml\nLQ 23        3 kg                                           1 kg\nLQ 24        6 kg                                           2 kg\nd)\nLQ 25        1 kg                                           1 kg\nLQ 26  d)    500 ml                 2l                      500 ml                  2l\nLQ 27        6 kg                                           6 kg\nLQ 28        3l                                             3l\n________\na) Siehe Unterabschnitt 3.4.1.2.\nb) Siehe Unterabschnitt 3.4.1.3.\nc) Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur auf\ndie in ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3.\nd) Bei der Beförderung der UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 in Geräten dürfen in jedem einzelnen\nGerät die Mengen je Innenverpackung nicht überschritten werden. Das Gerät muss in einer flüssigkeits-\ndichten Verpackung befördert werden, und das vollständige Versandstück muss dem Abschnitt 3.4.4 c)\nentsprechen. Für die Geräte dürfen keine Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie verwendet werden.\n3.4-2","3.4.7   Umverpackungen, die Versandstücke gemäß Abschnitt 3.4.3, 3.4.4 oder 3.4.5 enthalten, müssen nach den\nVorschriften des Abschnitts 3.4.4 c) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut gekennzeich-\nnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen\nKennzeichnungen sind sichtbar.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n3.4-3","3.4-4","Teil 4\nVerwendung von Verpackungen,\nGroßpackmitteln (IBC), Großverpackungen,\nortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und\nTankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen","","Kapitel 4.1\nVerwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und\nGroßverpackungen\n4.1.1     Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Groß-\npackmittel (IBC) und Großverpackungen\nBem. Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses\nAbschnitts nur, wenn dies in Unterabschnitt 4.1.8.2 (Klasse 6.2), Absatz 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in\nden anwendbaren Verpackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 (P 201 für die Klasse 2 sowie\nP 620, P 621, IBC 620 und LP 621 für die Klasse 6.2) angegeben ist.\n4.1.1.1   Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,\nguter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen,\ndie unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags\nOktober 2007\nzwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme\nvon einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handha-\nbung. Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen so herge-\nstellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts\naus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits-\noder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Verpackungen, ein-\nschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten\nInformationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen,\nGroßpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften\ngelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackun-\ngen und für neue, wiederverwendete, reparierte oder wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) sowie für\nneue oder wiederverwendete Großverpackungen.\n4.1.1.2   Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar mit\ngefährlichen Gütern in Berührung kommen:\na) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden und\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nb) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den\ngefährlichen Gütern.\nSofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein.\nBem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC),\naus Polyethylen siehe Unterabschnitt 4.1.1.19.\n4.1.1.3   Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel\n(IBC) und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach\nFall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.2, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich\ngeprüft wurde. Verpackungen, welche die Prüfungen nicht bestehen müssen, sind in Unterabschnitt 6.1.1.3\naufgeführt.\n4.1.1.4   Werden Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, mit flüssigen Stoffen\nbefüllt, so muss ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen\nStoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssi-\ngen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften\nbestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen aus-\ngefüllt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein,\num sicherzustellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C nicht mehr als 98 % seines\nFassungsraums für Wasser gefüllt ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, darf der Füllungsgrad, bezogen\nauf eine Abfülltemperatur von 15 °C, höchstens betragen:\nentweder\na)\nSiedepunkt (Siedebeginn) des Stoffes in °C              < 60      ≥ 60    ≥ 100    ≥ 200    ≥ 300\n< 100    < 200    < 300\nRID (OTIF)\nFüllungsgrad in % des Fassungsraums der Verpackung       90        92       94       96       98\noder\n98\nb) Füllungsgrad =                % des Fassungsraums der Verpackung.\n1+ α(50 - tF )\n4.1-1","In dieser Formel bedeutet α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwi-\nschen 15 °C und 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.\nd15 - d50\nα wird nach der Formel berechnet: α =\n35 x d50\nDabei bedeuten:\n1)\nd15 und d50 die relativen Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Tempe-\nratur des flüssigen Stoffes zum Zeitpunkt der Befüllung.\n4.1.1.5   Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförde-\nrungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außen-\nverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden,\ndass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9\nbeschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpa-\nckungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Stein-\nzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung\neingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und\nder Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.\n4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich\nmit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztge-\nnannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind,\nohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei\nden Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:\na) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:\n(i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Bei-\nspiel: Form – rund, rechteckig usw.);\n(ii) der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber\nStoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innen-\nverpackung;\n(iii) die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestal-\ntet (z.B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);\n(iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume\naufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und\n(v) die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften\nVersandstück.\nb) Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von\nInnenverpackungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffül-\nlung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung\nder Innenverpackungen wird vorgenommen.\n4.1.1.6   Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpa-\nckung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren (siehe\nBegriffsbestimmung für «gefährliche Reaktion» in Abschnitt 1.2.1).\nBem. Für die Sondervorschriften für die Zusammenpackung siehe Abschnitt 4.1.10.\n4.1.1.7   Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen\nsein, dass der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel)\nwährend der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.\n4.1.1.7.1 Sind an einem Großpackmittel (IBC) zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist\ndas dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.\n4.1.1.8   Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen\nGründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC)\nmit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z.B. auf Grund\nseiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr.\nEine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen\nein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten\n1)  Statt Dichte wird in diesem Kapitel relative Dichte (d) verwendet.\n4.1-2","von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage\nder Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.\nBem. Be- und Entlüftung des Versandstückes ist im Luftverkehr nicht zugelassen.\n4.1.1.8.1   Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit\ngegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.\n4.1.1.9     Neue, wiederaufgearbeitete oder wiederverwendete Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und\nGroßverpackungen, oder rekonditionierte Verpackungen, reparierte oder regelmäßig gewartete Großpack-\nmittel (IBC) müssen, je nach Fall, den in Abschnitt 6.1.5, 6.3.2, 6.5.6 oder 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen\nstandhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zur Beförderung muss jede Verpackung, einschließ-\nlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von\nKorrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jedes Großpackmittel (IBC) muss bezüglich der\nordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen\nverminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet\noder sie muss so rekonditioniert werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Jedes Großpack-\nOktober 2006\nmittel (IBC), das Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der geprüften Bauart aufweist,\ndarf nicht mehr verwendet oder es muss so repariert oder regelmäßig gewartet werden, dass es den Bauart-\nprüfungen standhalten kann.\n4.1.1.10    Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), gefüllt werden, die eine\nausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbe-\ndingungen entstehen kann. Verpackungen und Großpackmittel (IBC), auf denen der Prüfdruck der Flüssig-\nkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 d) bzw. Absatz 6.5.2.2.1 in der Kennzeichnung angegeben\nist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck\na) so groß ist, dass der Gesamtüberdruck in der Verpackung oder im Großpackmittel (IBC) (d.h. Dampf-\ndruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei\n55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines maximalen Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4\n2\nund einer Fülltemperatur von 15 °C, /3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht über-\nschreitet, oder\n4\nb) bei 50 °C geringer ist als /7 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus\n100 kPa oder\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nc) bei 55 °C geringer ist als   2/       der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus\n3\n100 kPa.\nMetallene Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung flüssiger Stoffe bestimmt sind, dürfen nicht für die\nBeförderung flüssiger Stoffe verwendet werden, die einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei\n50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C haben.\nBeispiele für auf den Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), anzugebende Prüfdrücke,\ndie nach Unterabschnitt 4.1.1.10 c) berechnet wurden\nUN-       Benennung       Klasse Verpa- Vp55            (Vp55 × (Vp55 × Mindestprüfdruck Mindestprüfdruck\nNum-                             ckungs- (kPa)            1,5)    1,5) (Überdruck) nach (Überdruck), der\nmer                              gruppe                  (kPa) minus Absatz 6.1.5.5.4      auf der Verpa-\n100       c) (kPa)     ckung anzugeben\n(kPa)                        ist (kPa)\n2056   Tetrahydrofuran     3               II     70     105      5          100                100\n2247   n-Decan             3               III   1,4     2,1    – 97,9       100                100\n1593   Dichlormethan      6.1              III   164     246     146         146                150\n1155   Ethylether          3                I    199     299     199         199                250\nBem. 1. Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen wer-\nden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.\n2. Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der\nAngaben unter Unterabschnitt 4.1.1.10 c), das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer\nRID (OTIF)\nsein muss als der 1,5fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüf-\ndruck für n-Decan gemäß Absatz 6.1.5.5.4 a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüf-\ndruck geringer sein.\n3. Für Ethylether beträgt der nach Absatz 6.1.5.5.5 vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa.\n4.1-3","4.1.1.11   Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein\ngefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei\ndenn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.\n4.1.1.12   Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigne-\nten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3\nangegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:\na) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;\nb) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförde-\nrung.\nFür diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung mit ihren Verschlüssen zu versehen. Das Innen-\ngefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüf-\nergebnisse werden nicht beeinträchtigt.\nDiese Prüfung ist nicht erforderlich für\n–   Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen,\n–   Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-\nschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind,\n–   Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-\nzeichnet sind.\n4.1.1.13   Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförde-\nrung auftretenden Temperaturen verflüssigen können, müssen diesen Stoff auch im flüssigen Zustand\nzurückhalten.\n4.1.1.14   Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staub-\ndicht oder mit einem Innensack versehen sein.\n4.1.1.15   Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwen-\ndungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunst-\nstoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf\nJahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorge-\nschrieben.\n4.1.1.16   Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3,\nUnterabschnitt 6.2.5.8, Unterabschnitt 6.2.5.9, Abschnitt 6.3.1, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in\neinem Staat zugelassen wurden, der kein COTIF-Mitgliedstaat ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß\nRID verwendet werden.\n4.1.1.17   Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Per-\noxide\nSofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche\nStoffe der Klasse 4.1 oder für organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließ-\nlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, den Vorschriften für die mittlere Gefahrengruppe (Verpa-\nckungsgruppe II) entsprechen.\n4.1.1.18   Verwendung von Bergungsverpackungen\n4.1.1.18.1 Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche\nGüter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz\n6.1.5.1.11 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigne-\nten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vor-\nschriften der Absätze 4.1.1.18.2 und 4.1.1.18.3 werden erfüllt.\n4.1.1.18.2 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder\nundichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpa-\nckung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt wer-\nden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.\n4.1.1.18.3 Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.\n4.1-4","4.1.1.19     Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC),\naus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten\n4.1.1.19.1   Geltungsbereich\nFür Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 und für Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen\nnach Absatz 6.5.6.3.5 kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standard-\nflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen 4.1.1.19.3 bis 4.1.1.19.5 festgeleg-\nten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle 4.1.1.19.6 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den\nZulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 unter Einbezie-\nhung von Abschnitt 6.1.6 genügt und die Vorbedingungen in Absatz 4.1.1.19.2 erfüllt. Wenn eine Assimilie-\nrung gemäß diesem Unterabschnitt nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprü-\nfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw.\ngemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden.\nBem. Unabhängig von den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt die Verwendung von Verpackun-\ngen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für ein spezifisches Füllgut den Beschränkungen des Kapi-\ntels 3.2 Tabelle A und der Verpackungsanweisungen des Kapitels 4.1.\nOktober 2006\n4.1.1.19.2   Vorbedingungen\nDie relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe nach Absatz\n6.1.5.3.5 oder 6.5.6.9.4 für die erfolgreich durchgeführte Fallprüfung und der Masse nach Unterabschnitt\n6.1.5.6 oder, soweit notwendig, nach Unterabschnitt 6.5.6.6 für die erfolgreich durchgeführte Stapeldruck-\nprüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. Die\nDampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C oder 55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes nach\nAbsatz 6.1.5.5.4 oder 6.5.6.8.4.2 für die erfolgreich durchgeführte Innendruckprüfung mit der (den) assimi-\nlierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. In dem Falle, dass Füllgüter einer\nKombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, dürfen die entsprechenden Werte der Füllgüter die\nMindestwerte der assimilierten Standardflüssigkeiten, die sich aus den angewandten Fallhöhen, Stapelmas-\nsen und inneren Prüfdrücken ableiten, nicht überschreiten.\nBeispiel: UN 1736 Benzoylchlorid ist der Kombination von Standardflüssigkeiten «Kohlenwasserstoffgemisch\nund Netzmittellösung» assimiliert. Benzoylchlorid hat einen Dampfdruck bei 50 °C von 0,34 kPa und eine rela-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ntive Dichte von ca. 1,2. Häufig wird die Bauartprüfung von Fässern oder Kanistern aus Kunststoff mit dem\ngeringsten geforderten Prüfniveau durchgeführt. Das bedeutet in solchen Fällen praktisch, dass die Stapel-\ndruckprüfungen der betreffenden Verpackungsarten mit jeweiligen Lasten durchgeführt wurden, die der relati-\nven Dichte von 1,0 für das Kohlenwasserstoffgemisch und der relativen Dichte von 1,2 für die Netzmittellösung\nentsprechen (siehe Definition von Standardflüssigkeiten in Abschnitt 6.1.6). Folglich gilt in einem solchem Fall\ndie chemische Verträglichkeit für Benzoylchlorid für eine in solcher Weise geprüfte Bauart als nicht geprüft,\nweil das Prüfniveau der betreffenden Bauart für die Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch für die\nAssimilierung von Benzoylchlorid nicht ausreichend hoch ist. (Weil in den meisten Fällen der angewandte Prüf-\ndruck der hydraulischen Innendruckprüfung mindestens 100 kPa beträgt, ist der Dampfdruck von Benzoylchlo-\nrid durch ein solches Prüfniveau gemäß Unterabschnitt 4.1.1.10 in ausreichender Weise abgedeckt.)\nAlle Bestandteile eines Füllgutes, das eine Lösung, Mischung oder Zubereitung sein kann, wie Netzmittel in\nReinigungs- oder Desinfektionsmitteln, unabhängig davon, ob sie gefährliche oder ungefährliche Inhalts-\nstoffe sind, müssen in das Assimilierungsverfahren einbezogen werden.\n4.1.1.19.3   Assimilierungsverfahren\nBei der Zuordnung von Füllgütern zu den in der Assimilierungsliste in Tabelle 4.1.1.19.6 aufgeführten Stof-\nfen oder Stoffgruppen müssen die folgenden Schritte eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in\nAbbildung 4.1.1.19.1):\na) Klassifiziere das Füllgut nach den Verfahren und Kriterien von Teil 2 (Bestimmung der UN-Nummer und\nder Verpackungsgruppe).\nb) Suche, sofern sie dort enthalten ist, die UN-Nummer in Spalte 1 der Tabelle 4.1.1.19.6 auf.\nc) Wenn mehr als eine Eintragung für diese UN-Nummer existiert, wähle die Zeile aus, die mit den Anga-\nben der Verpackungsgruppe, der Konzentration, des Flammpunktes, des Vorhandenseins nicht gefährli-\ncher Bestandteile usw. anhand von den in den Spalten 2a, 2b und 4 gegebenen Informationen zu dieser\nUN-Nummer übereinstimmt.\nRID (OTIF)\nWenn dies nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7\nfür Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden\n(für wässerige Lösungen siehe jedoch Absatz 4.1.1.19.4).\nd) Wenn die nach Buchstabe a) bestimmte UN-Nummer und Verpackungsgruppe des Füllgutes nicht in der\nAssimilierungsliste enthalten ist, muss die chemische Verträglichkeit bei Verpackungen nach Absatz\n6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 und bei Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 nachgewie-\nsen werden.\n4.1-5","e) Wenn Spalte 5 der ausgewählten Zeile den Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» enthält, ist weiter\nnach dieser in Absatz 4.1.1.19.5 beschriebenen Regel zu verfahren.\nf) Die chemische Verträglichkeit des Füllgutes gilt als nachgewiesen, wenn die in den Absätzen 4.1.1.19.1\nund 4.1.1.19.2 genannten Vorschriften berücksichtigt wurden, dem namentlich genannten Stoff in Spalte\n5 eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert ist und die Bauart\nfür diese Standardflüssigkeit(en) zugelassen ist.\nAbbildung 4.1.1.19.1:              Ablaufschema für die Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten\nKlassifizierung des Stoffs\ngemäß Teil 2 mit dem Ziel\nder Bestimmung der UN-Nr.\nund der Verpackungsgruppe\nIst die UN-Nr. und die Verpa-                    nein          weitere Prüfungen\nckungsgruppe in der Assimilie-                                  erforderlich (siehe\nrungsliste enthalten?                                         4.1.1.19.1)\nja\nchemische Verträglich-\nkeit gilt als nachgewie-\nsen, wenn die Verpa-\nckungs-/IBC -Bauart-\nIst der Stoff oder die Stoffgrup-        ja            Wird in der Assimilierungsliste ja prüfung mit der (den)\npe in der Assimilierungsliste                          eine Standardflüssigkeit oder     aufgeführten Standard-\nnamentlich genannt?                              Kombination davon aufgeführt?      flüssigkeit(en) erfolgt\nist; dies gilt ggf. auch\nfür wässerige Lösun-\ngen des Stoffes\nnein                                                  nein\nFortsetzung mit der «Regel für Sammeleintragungen»\n4.1.1.19.4 Wässerige Lösungen\nWässerige Lösungen von Stoffen oder Stoffgruppen, die nach Absatz 4.1.1.19.3 einer oder mehreren Stan-\ndardflüssigkeiten assimiliert sind, können ebenfalls dieser (diesen) Standardflüssigkeit(en) assimiliert wer-\nden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:\na) die wässerige Lösung kann gemäß den Kriterien des Unterabschnitts 2.1.3.3 der gleichen UN-Nummer\nzugeordnet werden wie der in der Assimilierungsliste aufgeführte Stoff und\nb) die wässerige Lösung ist nicht gesondert an anderer Stelle in der Assimilierungsliste in Absatz 4.1.1.19.6\naufgeführt und\nc) es findet keine chemische Reaktion zwischen dem gefährlichen Stoff und dem Lösungsmittel Wasser\nstatt.\nBeispiel: Wässerige Lösungen von UN 1120 tert-Butanol:\n–   Reines tert-Butanol selbst ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» in der Assimilierungsliste zugeord-\nnet.\n–   Wässerige Lösungen von tert-Butanol können gemäß Unterabschnitt 2.1.3.3 unter der Eintragung UN\n1120 BUTANOLE klassifiziert werden, weil die Eigenschaften der wässerigen Lösungen von tert-Butanol\nsich von denen des gefährlichen Stoffes bezüglich der Klasse, des physikalischen Zustands oder der\nVerpackungsgruppe(n) nicht unterscheiden. Darüber hinaus geht aus Angaben unter der Eintragung UN\n1120 BUTANOLE nicht besonders hervor, dass sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt;\naußerdem sind wässerige Lösungen dieses Stoffes nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A besonders aufgeführt.\n–   UN 1120 BUTANOLE reagieren unter normalen Beförderungsbedingungen nicht mit Wasser.\nFolglich kann eine wässerige Lösung von UN 1120 tert-Butanol der Standardflüssigkeit «Essigsäure» assi-\nmiliert werden.\n4.1-6","4.1.1.19.5   Regel für Sammeleintragungen\nBei der Assimilierung von Füllgütern, bei denen in Spalte 5 der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen»\naufgeführt ist, müssen die folgenden Schritte und Bedingungen eingehalten werden (siehe auch Ablauf-\nschema in Abbildung 4.1.1.19.2):\na) Führe das Assimilierungsverfahren für jeden einzelnen gefährlichen Bestandteil der Lösung, Mischung\noder Zubereitung nach Absatz 4.1.1.19.3 unter Beachtung der Vorbedingungen des Absatzes 4.1.1.19.2\ndurch. Bei Gattungseintragungen können dabei diejenigen Bestandteile vernachlässigt werden, von\ndenen bekannt ist, dass sie keine Schädigungswirkung gegenüber hochdichtem Polyethylen haben (z.B.\nfeste Pigmente in UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE).\nb) Eine Lösung, Mischung oder Zubereitung kann keiner Standardflüssigkeit assimiliert werden, wenn\n(i) die UN-Nummer und Verpackungsgruppe einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile nicht in\nder Assimilierungsliste enthalten ist oder\n(ii) in Spalte 5 der Assimilierungsliste der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» für einen oder\nmehrere gefährlichen Bestandteile angegeben ist oder\nOktober 2006\n(iii) (mit Ausnahme von UN 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR) der Klassifizierungs-\ncode einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile von demjenigen der Lösung, Mischung oder\nZubereitung abweicht.\nc) Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungs-\ncodes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben und\nalle gefährlichen Bestandteile in Spalte 5 der gleichen Standardflüssigkeit bzw. der gleichen Kombination\nvon Standardflüssigkeiten assimiliert sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung oder\nZubereitung als nachgewiesen, wenn Absatz 4.1.1.19.1 und 4.1.1.19.2 berücksichtigt wurde.\nd) Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungs-\ncodes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben, aber\nverschiedene Standardflüssigkeiten in Spalte 5 aufgeführt sind, gilt die chemische Verträglichkeit der\nLösung, Mischung oder Zubereitung nur für die nachfolgend aufgeführten Kombinationen von Standard-\nflüssigkeiten als nachgewiesen, wenn Absatz 4.1.1.19.1 und 4.1.1.19.2 berücksichtigt wurde:\n(i) Wasser/Salpetersäure (55 %), mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungs-\ncode C1, die der Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(ii) Wasser/Netzmittellösung,\n(iii) Wasser/Essigsäure,\n(iv) Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch,\n(v) Wasser/n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung.\ne) Im Rahmen dieser Regel gilt die chemische Verträglichkeit für andere Kombinationen von Standardflüs-\nsigkeiten als die in Buchstabe d) genannten sowie für die in Buchstabe b) genannten Fälle als nicht\nnachgewiesen. Die chemische Verträglichkeit ist dann auf anderem Wege zu prüfen [siehe Absatz\n4.1.1.19.3 d)].\nBeispiel 1: Mischung aus UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE (50 %) und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STA-\nBILISIERT (50 %); Klassifizierung der Mischung: UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSI-\nGER STOFF, N.A.G.\n–   Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilie-\nrungsliste aufgeführt.\n–   Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3.\n–   UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» und UN 2531 METHACRYL-\nSÄURE, STABILISIERT ist der Standardflüssigkeit «n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmit-\ntellösung» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist dies keine erlaubte Kombination von Standardflüssigkeiten.\nDie chemische Verträglichkeit der Mischung muss deshalb auf anderem Wege nachgewiesen werden.\nBeispiel 2: Mischung aus UN 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT (50 %) und UN 1803 PHENOLSULFON-\nSÄURE, FLÜSSIG (50 %); Klassifizierung der Mischung als UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANI-\nSCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n–   Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilie-\nRID (OTIF)\nrungsliste aufgeführt.\n–   Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3.\n–   UN 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT ist der Standardflüssigkeit «Netzmittellösung» und UN 1803 PHE-\nNOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG der Standardflüssigkeit «Wasser» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist\ndies eine der erlaubten Kombinationen von Standardflüssigkeiten. Folglich gilt die chemische Verträglich-\nkeit für diese Mischung als nachgewiesen, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeiten\n«Netzmittellösung» und «Wasser» zugelassen ist.\n4.1-7","Abbildung 4.1.1.19.2:                Ablaufschema für die «Regel für Sammeleintragungen»\nEinzel- und Sammeleintragungen, Lösun-\ngen, Mischungen und Zubereitungen mit der\nAngabe «Regel für Sammeleintragungen» in\nder Assimilierungsliste\nSind Eintragungen aller Be-\nstandteile der Lösung, Mi-             nein\nschung oder Zubereitung in der\nAssimilierungsliste enthalten?\nja\nHaben alle Bestandteile den\ngleichen Klassifizierungs-             nein\ncode wie die Lösung, Mi-\nschung oder Zubereitung?\nja\nSind alle Bestandteile\nSind alle Bestandteile der gleichen                                einzeln oder in Kombination                   weitere Prüfungen\nnein                                                        nein\nStandardflüssigkeit bzw. Kombina-                          einer der unten angegebenen Kombinationen             erforderlich (siehe\ntion von Standardflüssigkeiten                                    von Standardflüssigkeiten                        4.1.1.19.1)\nassimiliert?                                                    assimiliert?\nja                                                             ja\nNachweis der chemischen Verträglichkeit gilt als erbracht, wenn die Verpackungs -/IBC-Bauartprüfung mit\nder (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist.\nZulässige Kombinationen von Standardflüssigkei-\nten:\n• Wasser/Salpetersäure 55 %, mit Ausnahme von anor -\nganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1,\ndie der Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind\n• Wasser/Netzmittellösung\n• Wasser/Essigsäure\n• Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch\n• Wasser/n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n4.1.1.19.6 Assimilierungsliste\nIn der folgenden Tabelle (Assimilierungsliste) sind die gefährlichen Stoffe in UN-numerischer Ordnung auf-\ngeführt. In der Regel behandelt jede Zeile einen Stoff bzw. eine Einzel- oder Sammeleintragung, der/die\neiner bestimmten UN-Nummer zugeordnet ist. Jedoch können mehrere aufeinander folgende Zeilen für die-\nselbe UN-Nummer verwendet werden, wenn Stoffe, die zur selben UN-Nummer gehören, unterschiedliche\nStoffnamen (z.B. einzelne Isomere einer Stoffgruppe), unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikali-\nsche Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben. In diesen Fällen ist die Einzeleintragung oder\nSammeleintragung innerhalb der jeweiligen Verpackungsgruppe als letzte dieser Folge von Zeilen aufge-\nführt.\nDie Spalten 1 bis 4 der Tabelle 4.1.1.19.6, die ähnlich wie die Tabelle A des Kapitels 3.2 aufgebaut ist, wer-\nden zur Identifizierung des Stoffes für die Zwecke dieses Unterabschnitts genutzt. Die letzte Spalte bezeich-\nnet die Standardflüssigkeit(en), zu der (denen) der Stoff assimiliert werden kann.\n4.1-8","Erläuterungen zu den einzelnen Spalten:\nSpalte 1      UN-Nr.\nDiese Spalte enthält die UN-Nummer\n–     des gefährlichen Stoffs, wenn dem Stoff eine eigene spezifische UN-Nummer zugeordnet\nist, oder\n–     der Sammeleintragung, welcher die nicht namentlich genannten Stoffe gemäß den Krite-\nrien des Teils 2 («Entscheidungsbäume») zugeordnet wurden.\nSpalte 2a     offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung\nDiese Spalte enthält die Benennung des Stoffes bzw. die Benennung der Einzeleintragung,\ndie verschiedene Isomere abdecken kann, oder die Benennung der Sammeleintragung selbst.\nDie angegebene Benennung kann von der offiziellen Benennung für die Beförderung abwei-\nchen.\nSpalte 2b     Beschreibung\nOktober 2006\nDiese Spalte enthält einen beschreibenden Text zur Erläuterung des Anwendungsbereichs\nder Eintragung für den Fall, dass die Klassifizierung, die Beförderungsbedingungen und/oder\ndie chemische Verträglichkeit des Stoffes unterschiedlich sind.\nSpalte 3a     Klasse\nDiese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt.\nDiese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet.\nSpalte 3b     Klassifizierungscode\nDiese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes entsprechend den\nVerfahren und Kriterien des Teils 2.\nSpalte 4      Verpackungsgruppe\nDiese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährli-\nchen Stoff gemäß den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet ist (sind). Bestimmte\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nStoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet.\nSpalte 5      Standardflüssigkeit\nDiese Spalte enthält entweder eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standard-\nflüssigkeiten, die dem Stoff assimiliert werden kann, oder verweist auf die «Regel für Samme-\nleintragungen» nach Absatz 4.1.1.19.5.\nTabelle 4.1.1.19.6:   Assimilierungsliste\nUN- offizielle Benennung für             Beschreibung          Klas- Klassifi- Verpa-           Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                        se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                               code    gruppe\n3.1.2                        3.1.2              2.2      2.2     2.1.1.3\n(1)              (2a)                         (2b)              (3a)     (3b)       (4)                  (5)\n1090 Aceton                                                        3       F1         II      Kohlenwasserstoffgemisch\nBem. nur dann anwendbar,\nwenn nachgewiesen ist,\ndass die Permeation des\nStoffes aus dem vorgese-\nhenen Versandstück ein\nannehmbares Niveau hat\n1093 Acrylnitril, stabilisiert                                    3       FT1          I             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1104 Amylacetate                     reine Isomere und Isome-     3       F1          III            n-Butylacetat/\nRID (OTIF)\nrengemisch                                               mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1105 Pentanole                       reine Isomere und Isome-     3       F1         II/III          n-Butylacetat/\nrengemisch                                               mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n4.1-9","UN- offizielle Benennung für        Beschreibung           Klas- Klassifi- Verpa-       Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                   se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                         code    gruppe\n3.1.2                  3.1.2               2.2      2.2   2.1.1.3\n(1)             (2a)                    (2b)              (3a)     (3b)      (4)                 (5)\n1106 Amylamine                reine Isomere und Isome-        3       FC      II/III  Kohlenwasserstoffgemisch\nrengemisch                                                          und\nNetzmittellösung\n1109 Amylformiate             reine Isomere und Isome-        3       F1        III          n-Butylacetat/\nrengemisch                                              mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1120 Butanole                 reine Isomere und Isome-        3       F1      II/III          Essigsäure\nrengemisch\n1123 Butylacetate             reine Isomere und Isome-        3       F1      II/III         n-Butylacetat/\nrengemisch                                              mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1125 n-Butylamin                                              3       FC        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1128 n-Butylformiat                                           3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1129 Butyraldehyd                                             3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n1133 Klebstoffe               mit entzündbarem                3       F1     I/II/III     Regel für Sammel-\nflüssigem Stoff                                                eintragungen\n1139 Schutzanstrichlösung     (einschließlich zu Industrie-   3       F1     I/II/III     Regel für Sammel-\noder anderen Zwecken ver-                                      eintragungen\nwendete Oberflächenbe-\nhandlungen oder\nBeschichtungen, wie Zwi-\nschenbeschichtung für\nFahrzeugkarosserien, Aus-\nkleidung für Fässer)\n1145 Cyclohexan                                               3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n1146 Cyclopentan                                              3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n1153 Ethylenglycoldiethyl-                                    3       F1        III          n-Butylacetat/\nether                                                                          mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n1154 Diethylamin                                              3       FC        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1158 Diisopropylamin                                          3       FC        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1160 Dimethylamin, wässerige                                  3       FC        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nLösung                                                                                     und\nNetzmittellösung\n1165 Dioxan                                                   3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n1169 Extrakte, aromatisch,                                    3       F1     I/II/III     Regel für Sammel-\nflüssig                                                                               eintragungen\n1170 Ethanol (Ethylalkohol)   wässerige Lösung                3       F1      II/III          Essigsäure\noder\nEthanol, Lösung\n(Ethylalkohol, Lösung)\n1171 Ethylenglycol-                                           3       F1        III          n-Butylacetat/\nmonoethylether                                                                 mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n4.1-10","UN- offizielle Benennung für        Beschreibung           Klas- Klassifi- Verpa-        Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                    se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                           code    gruppe\n3.1.2                     3.1.2              2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)           (2a)                      (2b)              (3a)    (3b)     (4)                   (5)\n1172 Ethylenglycol-                                          3      F1       III             n-Butylacetat/\nmonoethyletheracetat                                                             mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n1173 Ethylacetat                                            3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1177 2-Ethylbutylacetat                                     3      F1        III             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nOktober 2006\nNetzmittellösung\n1178 2-Ethylbutyraldehyd                                    3      F1        II       Kohlenwasserstoffgemisch\n1180 Ethylbutyrat                                           3      F1        III             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1188 Ethylenglycolmonome-                                   3      F1        III             n-Butylacetat/\nthylether                                                                        mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n1189 Ethylenglycolmonome-                                   3      F1        III             n-Butylacetat/\nthyletheracetat                                                                  mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n1190 Ethylformiat                                           3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1191 Octylaldehyde             reine Isomere und            3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\nIsomerengemisch\n1192 Ethyllactat                                            3      F1        III             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1195 Ethylpropionat                                         3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1197 Extrakte, Geschmack-                                   3      F1      I/II/III       Regel für Sammel-\nstoffe, flüssig                                                                         eintragungen\n1198 Formaldehydlösung,        wässerige Lösung, Flamm-     3      FC        III              Essigsäure\nentzündbar                punkt von 23 °C bis 60 °C\n1202 Dieselkraftstoff          der Norm EN 590:2004         3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\nentsprechend oder mit\neinem Flammpunkt von\nhöchstens 100 °C\n1202 Gasöl                     Flammpunkt von               3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\nhöchstens 100 °C\n1202 Heizöl, leicht            extra leicht                 3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\n1202 Heizöl, leicht            der Norm EN 590:2004         3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\nentsprechend oder mit\neinem Flammpunkt von\nhöchstens 100 °C\nRID (OTIF)\n1203 Benzin oder                                            3      F1         II      Kohlenwasserstoffgemisch\nOttokraftstoff\n1206 Heptane                   reine Isomere und Isome-     3      F1         II      Kohlenwasserstoffgemisch\nrengemisch\n1207 Hexaldehyd                n-Hexaldehyd                 3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\n1208 Hexane                    reine Isomere und Isome-     3      F1        II       Kohlenwasserstoffgemisch\nrengemisch\n4.1-11","UN- offizielle Benennung für        Beschreibung          Klas- Klassifi- Verpa-       Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                  se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                        code    gruppe\n3.1.2                    3.1.2            2.2      2.2   2.1.1.3\n(1)             (2a)                     (2b)            (3a)     (3b)      (4)                 (5)\n1210 Druckfarbe oder          entzündbar, einschließlich     3       F1     I/II/III     Regel für Sammel-\nDruckfarbzubehörstoffe Druckfarbverdünnung und                                       eintragungen\n-lösemittel\n1212 Isobutanol                                              3       F1        III           Essigsäure\n(Isobutylalkohol)\n1213 Isobutylacetat                                          3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1214 Isobutylamin                                            3       FC        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1216 Isooctene                reine Isomere und Isome-       3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nrengemisch\n1219 Isopropanol                                             3       F1        II            Essigsäure\n(Isopropylalkohol)\n1220 Isopropylacetat                                         3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1221 Isopropylamin                                           3       FC         I    Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1223 Kerosin                                                 3       F1        III   Kohlenwasserstoffgemisch\n1224 3,3-Dimethyl-2-butanon                                  3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n1224 Ketone, flüssig, n.a.g.                                 3       F1      II/III      Regel für Sammel-\neintragungen\n1230 Methanol                                                3      FT1        II            Essigsäure\n1231 Methylacetat                                            3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1233 Methylamylacetat                                        3       F1        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1235 Methylamin, wässerige                                   3       FC        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nLösung                                                                                    und\nNetzmittellösung\n1237 Methylbutyrat                                           3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1247 Methylmethacrylat,                                      3       F1        II           n-Butylacetat/\nmonomer, stabilisiert                                                         mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1248 Methylpropionat                                         3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1262 Octane                   reine Isomere und Isome-       3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nrengemisch\n1263 Farbe oder               einschließlich Farbe, Lack,    3       F1     I/II/III     Regel für Sammel-\nFarbzubehörstoffe      Emaille, Beize, Schellack,                                    eintragungen\nFirnis, Politur, flüssiger\nFüllstoff und flüssige Lack-\ngrundlage oder einschließ-\nlich Farbverdünnung und\n-lösemittel\n1265 Pentane                  n-Pentan                       3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n1266 Parfümerieerzeugnisse    mit entzündbaren               3       F1     I/II/III     Regel für Sammel-\nLösungsmitteln                                                eintragungen\n4.1-12","UN- offizielle Benennung für               Beschreibung        Klas- Klassifi- Verpa-        Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                        se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                               code    gruppe\n3.1.2                           3.1.2             2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)            (2a)                            (2b)            (3a)    (3b)     (4)                 (5)\n1268 Steinkohlenteernaphtha          Dampfdruck bei 50 °C         3      F1       II       Kohlenwasserstoffgemisch\nhöchstens 110 kPa\n1268 Erdöldestillate, n.a.g.                                     3      F1      I/II/III       Regel für Sammel-\noder                                                                                        eintragungen\nErdölprodukte, n.a.g.\n1274 n-Propanol                                                  3      F1       II/III            Essigsäure\n(n-Propylalkohol)\n1275 Propionaldehyd                                              3      F1         II      Kohlenwasserstoffgemisch\n1276 n-Propylacetat                                              3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nOktober 2006\nNetzmittellösung\n1277 Propylamin                      n-Propylamin                3      FC         II      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1281 Propylformiate                  reine Isomere und Isome-    3      F1         II             n-Butylacetat/\nrengemisch                                            mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1282 Pyridin                                                     3      F1         II      Kohlenwasserstoffgemisch\n1286 Harzöl                                                      3      F1      I/II/III       Regel für Sammel-\neintragungen\n1287 Gummilösung                                                 3      F1      I/II/III       Regel für Sammel-\neintragungen\n1296 Triethylamin                                                3      FC         II      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n1297 Trimethylamin,                  mit höchstens 50 Masse-%    3      FC      I/II/III   Kohlenwasserstoffgemisch\nwässerige Lösung                Trimethylamin                                                     und\nNetzmittellösung\n1301 Vinylacetat, stabilisiert                                   3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1306 Holzschutzmittel, flüssig                                   3      F1       II/III        Regel für Sammel-\neintragungen\n1547 Anilin                                                     6.1     T1         II              Essigsäure\n1590 Dichloraniline, flüssig         reine Isomere und Isome-   6.1     T1         II              Essigsäure\nrengemisch\n1602 Farbstoff, flüssig, giftig,                                6.1     T1      I/II/III       Regel für Sammel-\nn.a.g. oder                                                                                 eintragungen\nFarbstoffzwischenpro-\ndukt, flüssig, giftig, n.a.g.\n1604 Ethylendiamin                                               8      CF1        II      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1715 Essigsäureanhydrid                                          8      CF1        II              Essigsäure\n1717 Acetylchlorid                                               3      FC         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1718 Butylphosphat                                               8      C3         III           Netzmittellösung\n1719 Hydrogensulfid                  wässerige Lösung            8      C5         III             Essigsäure\n1719 Ätzender alkalischer            anorganisch                 8      C5       II/III        Regel für Sammel-\nRID (OTIF)\nflüssiger Stoff, n.a.g.                                                                      eintragungen\n1730 Antimonpentachlorid,            rein                        8      C1         II                Wasser\nflüssig\n1736 Benzoylchlorid                                              8      C3         II      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n1750 Chloressigsäure, Lösung wässerige Lösung                   6.1     TC1        II             Essigsäure\n4.1-13","UN- offizielle Benennung für             Beschreibung            Klas- Klassifi- Verpa-          Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                         se     zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                                code     gruppe\n3.1.2                        3.1.2              2.2        2.2    2.1.1.3\n(1)              (2a)                         (2b)              (3a)       (3b)       (4)                 (5)\n1750 Chloressigsäure, Lösung Mischungen von Mono-                  6.1       TC1         II            Essigsäure\nund Dichloressigsäure\n1752 Chloracetylchlorid                                            6.1       TC1          I           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1755 Chromsäure, Lösung             wässerige Lösung mit            8         C1       II/III         Salpetersäure\nhöchstens 30 %\nChromsäure\n1760 Cyanamid                       wässerige Lösung mit            8         C9         II              Wasser\nhöchstens 50 %\nCyanamid\n1760 O,O-Diethyldithiophosphor-                                     8         C9         II           n-Butylacetat/\nsäure                                                                                  mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1760 O,O-Diisopropyldithiophos-                                     8         C9         II           n-Butylacetat/\nphorsäure                                                                              mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1760 O,O-Di-n-propyldithiophos-                                     8         C9         II           n-Butylacetat/\nphorsäure                                                                              mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1760 Ätzender flüssiger Stoff, Flammpunkt über 60 °C                8         C9      I/II/III     Regel für Sammel-\nn.a.g.                                                                                        eintragungen\n1761 Kupferethylendiamin,           wässerige Lösung                8        CT1       II/III  Kohlenwasserstoffgemisch\nLösung                                                                                             und\nNetzmittellösung\n1764 Dichloressigsäure                                              8         C3         II            Essigsäure\n1775 Fluorborsäure                  wässerige Lösung mit            8         C1         II              Wasser\nhöchstens 50 %\nFluorborsäure\n1778 Fluorkieselsäure                                               8         C1         II              Wasser\n1779 Ameisensäure                   mit mehr als 85 Masse-%         8         C3         II            Essigsäure\nSäure\n1783 Hexamethylendiamin,            wässerige Lösung                8         C7       II/III  Kohlenwasserstoffgemisch\nLösung                                                                                             und\nNetzmittellösung\n1787 Iodwasserstoffsäure            wässerige Lösung                8         C1       II/III            Wasser\n1788 Bromwasserstoffsäure           wässerige Lösung                8         C1       II/III            Wasser\n1789 Chlorwasserstoffsäure          höchstens 38 %-ige              8         C1       II/III            Wasser\nwässerige Lösung\n1790 Fluorwasserstoffsäure          mit höchstens 60 %              8        CT1         II              Wasser\nFluorwasserstoff                                               Verwendungsdauer:\nhöchstens 2 Jahre\n1791 Hypochloritlösung              wässerige Lösung, han-          8         C9       II/III         Salpetersäure\ndelsüblich mit Netzmitteln                                             und\nNetzmittellösung*)\n1791 Hypochloritlösung              wässerige Lösung                8         C9       II/III        Salpetersäure*)\n*) Für UN 1791: Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen\neine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden. Wenn mit\nHypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zuläs-\nsig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z.B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure.\n1793 Isopropylphosphat                                              8         C3         III         Netzmittellösung\n1802 Perchlorsäure                  wässerige Lösung mit            8        CO1         II              Wasser\nhöchstens 50 Masse-%\nSäure\n4.1-14","UN- offizielle Benennung für             Beschreibung          Klas- Klassifi- Verpa-        Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                        se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                               code    gruppe\n3.1.2                      3.1.2               2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)              (2a)                       (2b)              (3a)    (3b)     (4)                  (5)\n1803   Phenolsulphonsäure,         Isomerengemisch               8      C3       II                 Wasser\nflüssig\n1805   Phosphorsäure, Lösung                                    8      C1         III               Wasser\n1814   Kaliumhydroxidlösung        wässerige Lösung             8      C5       II/III              Wasser\n1824   Natriumhydroxidlösung       wässerige Lösung             8      C5       II/III              Wasser\n1830   Schwefelsäure               mit mehr als 51 % Säure      8      C1         II                Wasser\n1832   Schwefelsäure,              chemisch stabil              8      C1         II                Wasser\ngebraucht\n1833   Schwefelige Säure                                        8      C1         II                Wasser\nOktober 2006\n1835   Tetramethylammonium-        wässerige Lösung, Flamm-     8      C7         II                Wasser\nhydroxid, Lösung            punkt über 60 °C\n1840   Zinkchlorid, Lösung         wässerige Lösung             8      C1        III                Wasser\n1848   Propionsäure                mit mindestens 10 % und      8      C3        III             n-Butylacetat/\nweniger als 90 Masse-%                                 mit n-Butylacetat gesättigte\nSäure                                                        Netzmittellösung\n1862 Ethylcrotonat                                              3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1863 Düsenkraftstoff                                            3      F1      I/II/III   Kohlenwasserstoffgemisch\n1866 Harzlösung                    entzündbar                   3      F1      I/II/III       Regel für Sammel-\neintragungen\n1902   Diisooctylphosphat                                       8      C3        III            Netzmittellösung\n1906   Abfallschwefelsäure                                      8      C1         II             Salpetersäure\n1908   Chloritlösung               wässerige Lösung             8      C9       II/III            Essigsäure\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n1914   Butylpropionate                                          3      F1         III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1915 Cyclohexanon                                               3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\n1917 Ethylacrylat, stabilisiert                                 3      F1        II              n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1919 Methylacrylat, stabilisiert                                3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1920 Nonane                        reine Isomere und Isomer-    3      F1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\nengemisch, Flammpunkt\nvon 23 °C bis 60 °C\n1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.        anorganisch                 6.1      T4     I/II/III             Wasser\n1940 Thioglycolsäure                                            8      C3         II              Essigsäure\n1986 Alkohole, entzündbar,                                      3      FT1     I/II/III       Regel für Sammel-\ngiftig, n.a.g.                                                                              eintragungen\n1987 Cyclohexanol                  technisch rein               3      F1         III             Essigsäure\n1987 Alkohole, n.a.g.                                           3      F1       II/III        Regel für Sammel-\neintragungen\n1988 Aldehyde, entzündbar,                                      3      FT1     I/II/III       Regel für Sammel-\ngiftig, n.a.g.                                                                              eintragungen\n1989 Aldehyde, n.a.g.                                           3      F1      I/II/III       Regel für Sammel-\neintragungen\n1992 2,6-cis-Dimethylmorpholin                                  3      FT1        III     Kohlenwasserstoffgemisch\n1992 Entzündbarer flüssiger                                     3      FT1     I/II/III       Regel für Sammel-\nRID (OTIF)\nStoff, giftig, n.a.g.                                                                       eintragungen\n1993 Propionsäurevinylester                                     3      F1         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n1993 (1-Methoxy-2-propyl)-ace-                                  3      F1        III             n-Butylacetat/\ntat                                                                                  mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n4.1-15","UN- offizielle Benennung für        Beschreibung          Klas- Klassifi- Verpa-       Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                  se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                        code    gruppe\n3.1.2                  3.1.2             2.2      2.2   2.1.1.3\n(1)               (2a)                  (2b)             (3a)     (3b)      (4)                 (5)\n1993 Entzündbarer flüssiger                                  3       F1     I/II/III     Regel für Sammel-\nStoff, n.a.g.                                                                        eintragungen\n2014 Wasserstoffperoxid,      mit mindestens 20 %, aber     5.1    OC1         II           Salpetersäure\nwässerige Lösung       höchstens 60 % Wasser-\nstoffperoxid, Stabilisierung\nnach Bedarf\n2022 Cresylsäure              flüssiges Gemisch aus         6.1     TC1        II             Essigsäure\nCresolen, Xylenolen und\nMethylphenolen\n2030 Hydrazin, wässerige      mit mindestens 37 Masse-       8      CT1        II               Wasser\nLösung                 %, aber höchstens 64\nMasse-% Hydrazin\n2030 Hydrazinhydrat           wässerige Lösung mit 64        8      CT1        II               Wasser\nMasse-% Hydrazin\n2031 Salpetersäure            andere als rotrauchende        8     CO1         II           Salpetersäure\nmit höchstens 55 %\nSäure\n2045 Isobutyraldehyd                                         3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n(Isobutylaldehyd)\n2050 Diisobutylen, isomere                                   3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nVerbindungen\n2053 Methylisobutylcarbinol                                  3       F1        III            Essigsäure\n2054 Morpholin                                               3      CF1         I    Kohlenwasserstoffgemisch\n2057 Tripropylen                                             3       F1      II/III  Kohlenwasserstoffgemisch\n2058 Valeraldehyd             reine Isomere und Isome-       3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nrengemisch\n2059 Nitrocellulose, Lösung,                                 3        D     I/II/III     Regel für Sammel-\nentzündbar                                                                           eintragungen:\nAbweichend vom normalen\nVerfahren darf diese Regel\nauf alle Lösungsmittel des\nKlassifizierungscodes F1\nangewandt werden\n2075 Chloral, wasserfrei,                                   6.1      T1         II         Netzmittellösung\nstabilisiert\n2076 Cresole, flüssig         reine Isomere und             6.1     TC1        II             Essigsäure\nIsomerengemisch\n2078 Toluendiisocyanat        flüssig                       6.1      T1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2079 Diethylentriamin                                        8       C7        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n2209 Formaldehydlösung        wässerige Lösung mit           8       C9        III            Essigsäure\n37 % Fomaldehyd, Metha-\nnolgehalt 8 bis 10 %\n2209 Formaldehydlösung        wässerige Lösung mit min-      8       C9        III              Wasser\ndestens 25 % Formalde-\nhyd\n2218 Acrylsäure, stabilisiert                                8      CF1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2227 n-Butylmethacrylat,                                     3       F1        III          n-Butylacetat/\nstabilisiert                                                                  mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2235 Chlorbenzylchloride,     para-Chlorbenzylchlorid       6.1      T2        III   Kohlenwasserstoffgemisch\nflüssig\n2241 Cycloheptan                                             3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n2242 Cyclohepten                                             3       F1        II    Kohlenwasserstoffgemisch\n4.1-16","UN- offizielle Benennung für        Beschreibung        Klas- Klassifi- Verpa-      Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                 se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                        code    gruppe\n3.1.2                      3.1.2           2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)           (2a)                      (2b)           (3a)    (3b)     (4)                 (5)\n2243 Cyclohexylacetat                                     3      F1       III           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2244   Cyclopentanol                                     3       F1      III             Essigsäure\n2245   Cyclopentanon                                     3       F1      III     Kohlenwasserstoffgemisch\n2247   n-Decan                                           3       F1      III     Kohlenwasserstoffgemisch\n2248   Di-n-butylamin                                    8      CF1      II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2258   1,2-Propylendiamin                                8      CF1      II      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\nOktober 2006\n2259 Triethylentetramin                                  8      C7       II                Wasser\n2260 Tripropylamin                                       3      FC       III     Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2263 Dimethylcyclohexane       reine Isomere und         3      F1        II     Kohlenwasserstoffgemisch\nIsomerengemisch\n2264 N,N-Dimethylcyclohexyl-                             8      CF1       II     Kohlenwasserstoffgemisch\namin                                                                                    und\nNetzmittellösung\n2265 N,N-Dimethylformamid                                3      F1       III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2266 Dimethyl-N-propylamin                               3      FC        II     Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n2269 3,3'-Iminobispropylamin                             8      C7       III     Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2270 Ethylamin, wässerige      mit mindestens            3      FC        II     Kohlenwasserstoffgemisch\nLösung                    50 Masse-% und höchs-                                         und\ntens 70 Masse-% Ethyl-                                  Netzmittellösung\namin, Flammpunkt unter\n23 °C, ätzend oder\nschwach ätzend\n2275 2-Ethylbutanol                                      3      F1       III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2276 2-Ethylhexylamin                                    3      FC       III     Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2277 Ethylmethacrylat,                                   3      F1        II            n-Butylacetat/\nstabilisiert                                                                mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2278 n-Hepten                                            3      F1       II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2282 Hexanole                  reine Isomere und         3      F1       III            n-Butylacetat/\nIsomerengemisch                                   mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2283 Isobutylmethacrylat,                                3      F1       III            n-Butylacetat/\nstabilisiert                                                                mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nRID (OTIF)\n2286   Pentamethylheptan                                 3      F1       III     Kohlenwasserstoffgemisch\n2287   Isoheptene                                        3      F1       II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2288   Isohexene                                         3      F1       II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2289   Isophorondiamin                                   8      C7       III     Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n4.1-17","UN- offizielle Benennung für           Beschreibung      Klas- Klassifi- Verpa-     Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                 se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                       code    gruppe\n3.1.2                      3.1.2         2.2      2.2   2.1.1.3\n(1)             (2a)                       (2b)         (3a)     (3b)     (4)               (5)\n2293 4-Methoxy-                                             3       F1       III  Kohlenwasserstoffgemisch\n4-methylpentan-2-on\n2296 Methylcyclohexan                                       3       F1       II   Kohlenwasserstoffgemisch\n2297 Methylcyclohexanon          reine Isomere und          3       F1       III  Kohlenwasserstoffgemisch\nIsomerengemisch\n2298 Methylcyclopentan                                      3       F1       II   Kohlenwasserstoffgemisch\n2302 5-Methylhexan-2-on                                     3       F1       III  Kohlenwasserstoffgemisch\n2308 Nitrosylschwefelsäure,                                 8       C1       II             Wasser\nflüssig\n2309 Octadiene                                              3       F1       II   Kohlenwasserstoffgemisch\n2313 Picoline                    reine Isomere und          3       F1       III  Kohlenwasserstoffgemisch\nIsomerengemisch\n2317 Natriumkupfer(I)cyanid,     wässerige Lösung          6.1      T4        I             Wasser\nLösung\n2320 Tetraethylenpentamin                                   8       C7       III  Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2324 Triisobutylen               Gemisch von C12-Mono-      3       F1       III  Kohlenwasserstoffgemisch\nolefinen, Flammpunkt von\n23 °C bis 60 °C\n2326 Trimethylcyclohexylamin                                8       C7       III  Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2327 Trimethylhexa-              reine Isomere und          8       C7       III  Kohlenwasserstoffgemisch\nmethylendiamine           Isomerengemisch                                              und\nNetzmittellösung\n2330 Undecan                                                3       F1       III  Kohlenwasserstoffgemisch\n2336 Allylformiat                                           3      FT1        I          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2348 Butylacrylate, stabilisiert reine Isomere und          3       F1       III         n-Butylacetat/\nIsomerengemisch                                  mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2357 Cyclohexylamin              Flammpunkt von 23 °C bis   8      CF1       II   Kohlenwasserstoffgemisch\n60 °C                                                        und\nNetzmittellösung\n2361 Diisobutylamin                                         3       FC       III  Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2366 Diethylcarbonat                                        3       F1       III         n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2367 alpha-Methylvaleralde-                                 3       F1       II   Kohlenwasserstoffgemisch\nhyd\n2370 Hex-1-en                                               3       F1       II   Kohlenwasserstoffgemisch\n2372 1,2-Di-(dimethylamino)-                                3       F1       II   Kohlenwasserstoffgemisch\nethan                                                                                  und\nNetzmittellösung\n2379 1,3-Dimethylbutylamin                                  3       FC       II   Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2383 Dipropylamin                                           3       FC       II   Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2385 Ethylisobutyrat                                        3       F1       II          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n4.1-18","UN- offizielle Benennung für        Beschreibung          Klas- Klassifi- Verpa-       Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                   se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                          code    gruppe\n3.1.2                     3.1.2             2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)            (2a)                     (2b)             (3a)    (3b)     (4)                  (5)\n2393 Isobutylformiat                                        3      F1       II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2394 Isobutylpropionat         Flammpunkt von 23 °C bis    3      F1        III            n-Butylacetat/\n60 °C                                                mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2396 Methacrylaldehyd,                                     3      FT1       II      Kohlenwasserstoffgemisch\nstabilisiert\n2400 Methylisovalerat                                      3      F1        II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nOktober 2006\nNetzmittellösung\n2401 Piperidin                                             8      CF1        I      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2403 Isopropenylacetat                                     3      F1        II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2405 Isopropylbutyrat                                      3      F1        III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2406 Isopropylisobutyrat                                   3      F1        II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2409 Isopropylpropionat                                    3      F1        II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nNetzmittellösung\n2410 1,2,3,6-Tetrahydropyridin                             3      F1        II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2427 Kaliumchlorat, wässerige                             5.1     O1      II/IIII             Wasser\nLösung\n2428 Natriumchlorat,                                      5.1     O1       II/III             Wasser\nwässerige Lösung\n2429 Calciumchlorat,                                      5.1     O1       II/III             Wasser\nwässerige Lösung\n2436 Thioessigsäure                                        3      F1        II              Essigsäure\n2457 2,3-Dimethylbutan                                     3      F1        II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2491 Ethanolamin                                           8      C7        III           Netzmittellösung\n2491 Ethanolamin, Lösung       wässerige Lösung            8      C7        III           Netzmittellösung\n2496 Propionsäureanhydrid                                  8      C3        III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2524 Ethylorthoformiat                                     3      F1        III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2526 Furfurylamin                                          3      FC        III     Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2527 Isobutylacrylat,                                      3      F1        III            n-Butylacetat/\nstabilisiert                                                                   mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2528 Isobutylisobutyrat                                    3      F1        III            n-Butylacetat/\nRID (OTIF)\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2529 Isobuttersäure                                        3      FC        III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n4.1-19","UN- offizielle Benennung für         Beschreibung       Klas- Klassifi- Verpa-      Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                      code    gruppe\n3.1.2                  3.1.2           2.2      2.2   2.1.1.3\n(1)               (2a)                  (2b)           (3a)     (3b)      (4)                (5)\n2531 Methacrylsäure,                                       8       C3        II          n-Butylacetat/\nstabilisiert                                                               mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2542 Tributylamin                                         6.1      T1         II  Kohlenwasserstoffgemisch\n2560 2-Methylpentan-2-ol                                   3       F1        III         n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2564 Trichloressigsäure,       wässerige Lösung            8       C3      II/III         Essigsäure\nLösung\n2565 Dicyclohexylamin                                      8       C7        III  Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2571 Ethylschwefelsäure                                    8       C3         II         n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2571 Alkylschwefelsäuren                                   8       C3        II        Regel für Sammel-\neintragungen\n2580 Aluminiumbromid,          wässerige Lösung            8       C1        III            Wasser\nLösung\n2581 Aluminiumchlorid,         wässerige Lösung            8       C1        III            Wasser\nLösung\n2582 Eisen(III)chlorid, Lösung wässerige Lösung            8       C1        III            Wasser\n2584 Methansulfonsäure         mit mehr als 5 % freier     8       C1        II             Wasser\nSchwefelsäure\n2584 Alkylsulfonsäuren,        mit mehr als 5 % freier     8       C1        II          n-Butylacetat/\nflüssig                 Schwefelsäure                                      mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2584 Benzensulfonsäure         mit mehr als 5 % freier     8       C1        II             Wasser\nSchwefelsäure\n2584 Toluensulfonsäuren        mit mehr als 5 % freier     8       C1        II             Wasser\nSchwefelsäure\n2584 Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5 % freier     8       C1        II          n-Butylacetat/\nSchwefelsäure                                      mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2586 Methansulfonsäure         mit höchstens 5 % freier    8       C3        III            Wasser\nSchwefelsäure\n2586 Alkylsulfonsäuren,        mit höchstens 5 % freier    8       C3        III         n-Butylacetat/\nflüssig                 Schwefelsäure                                      mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2586 Benzensulfonsäure         mit höchstens 5 % freier    8       C3        III            Wasser\nSchwefelsäure\n2586 Toluensulfonsäuren        mit höchstens 5 % freier    8       C3        III            Wasser\nSchwefelsäure\n2586 Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5 % freier    8       C3        III         n-Butylacetat/\nSchwefelsäure                                      mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2610 Triallylamin                                          3       FC        III  Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2614 Methylallylalkohol                                    3       F1        III          Essigsäure\n2617 Methylcyclohexanole       reine Isomere und           3       F1        III          Essigsäure\nIsomerengemisch, Flamm-\npunkt von 23 °C bis 60 °C\n2619 Benzyldimethylamin                                    8      CF1        II   Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n4.1-20","UN- offizielle Benennung für           Beschreibung           Klas- Klassifi- Verpa-        Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                       se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                              code    gruppe\n3.1.2                         3.1.2              2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)          (2a)                           (2b)             (3a)    (3b)     (4)                   (5)\n2620 Amylbutyrate                reine Isomere und              3      F1       III             n-Butylacetat/\nIsomerengemisch, Flamm-                                 mit n-Butylacetat gesättigte\npunkt von 23 °C bis 60 °C                                     Netzmittellösung\n2622 Glycidaldehyd               Flammpunkt unter 23 °C        3      FT1        II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2626 Chlorsäure, wässerige       mit höchstens 10 %           5.1     O1         II             Salpetersäure\nLösung                      Säure\n2656 Chinolin                    Flammpunkt über 60 °C        6.1     T1        III                Wasser\n2672 Ammoniaklösung              in Wasser, relative Dichte    8      C5        III                Wasser\nzwischen 0,880 und 0,957\nbei 15 °C, mit mehr als\nOktober 2006\n10 %, aber höchstens\n35 % Ammoniak\n2683 Ammoniumsulfid,             wässerige Lösung, Flamm-      8      CFT        II              Essigsäure\nLösung                      punkt von 23 °C bis 60 °C\n2684 3-Diethylaminopropyl-                                     3      FC        III      Kohlenwasserstoffgemisch\namin                                                                                         und\nNetzmittellösung\n2685 N,N-Diethylethylendiamin                                  8      CF1        II      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2693 Hydrogensulfite,         anorganisch                      8      C1        III              Wasser\nwässerige Lösung, n.a.g.\n2707 Dimethyldioxane          reine Isomere und                3      F1       II/III    Kohlenwasserstoffgemisch\nIsomerengemische\n2733 Amine, entzündbar,                                        3      FC      I/II/III   Kohlenwasserstoffgemisch\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nätzend, n.a.g. oder                                                                          und\nPolyamine, entzündbar,                                                                  Netzmittellösung\nätzend, n.a.g.\n2734 Di-sec-butylamin                                          8      CF1        II      Kohlenwasserstoffgemisch\n2734 Amine, flüssig, ätzend,                                   8      CF1       I/II     Kohlenwasserstoffgemisch\nentzündbar, n.a.g. oder                                                                      und\nPolyamine, flüssig,                                                                     Netzmittellösung\nätzend, entzündbar,\nn.a.g.\n2735 Amine, flüssig, ätzend,                                   8      C7      I/II/III   Kohlenwasserstoffgemisch\nn.a.g. oder                                                                                  und\nPolyamine, flüssig,                                                                     Netzmittellösung\nätzend, n.a.g.\n2739 Buttersäureanhydrid                                       8      C3        III             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2789 Eisessig oder Essig-          wässerige Lösung mit        8      CF1        II              Essigsäure\nsäure, Lösung                 mehr als 80 Masse-%\nSäure\n2790   Essigsäure, Lösung          wässerige Lösung mit        8      C3       II/III            Essigsäure\nmehr als 10 Masse-% und\nhöchstens 80 Masse-%\nSäure\n2796   Schwefelsäure               mit höchstens 51 %          8      C1        II                 Wasser\nSäure\n2797   Batterieflüssigkeit,        Kalium-/Natriumhydroxid,    8      C5        II                 Wasser\nRID (OTIF)\nalkalisch                   wässerige Lösung\n2810   2-Chlor-6-fluor-benzylchlo- stabilisiert               6.1     T1        III      Kohlenwasserstoffgemisch\nrid\n2810   2-Phenylethanol                                        6.1     T1        III              Essigsäure\n2810   Ethylenglycolmonohexyl-                                6.1     T1        III              Essigsäure\nether\n4.1-21","UN- offizielle Benennung für          Beschreibung       Klas- Klassifi- Verpa-       Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                 se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                       code    gruppe\n3.1.2                     3.1.2         2.2      2.2   2.1.1.3\n(1)               (2a)                     (2b)         (3a)     (3b)      (4)                 (5)\n2810 Giftiger organischer                                  6.1      T1     I/II/III     Regel für Sammel-\nflüssiger Stoff, n.a.g.                                                             eintragungen\n2815 N-Aminoethylpiperazin                                  8       C7        III   Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2818 Ammoniumpolysulfid,        wässerige Lösung            8      CT1      II/III          Essigsäure\nLösung\n2819 Amylphosphat                                           8       C3        III         Netzmittellösung\n2820 Buttersäure                n-Buttersäure               8       C3        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2821 Phenol, Lösung             wässerige Lösung, giftig,  6.1      T1      II/III          Essigsäure\nnicht alkalisch\n2829 Capronsäure                n-Capronsäure               8       C3        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2837 Hydrogensulfate,                                       8       C1      II/III            Wasser\nwässerige Lösung\n2838 Vinylbutyrat, stabilisiert                             3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2841 Di-n-amylamin                                          3      FT1        III   Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2850 Tetrapropylen              C12-Monoolefingemisch,      3       F1        III   Kohlenwasserstoffgemisch\n(Propylentetramer)       Flammpunkt von 23 °C bis\n60 °C\n2873 Dibutylaminoethanol        N,N-Di-n-butylaminoetha-   6.1      T1        III           Essigsäure\nnol\n2874 Furfurylalkohol                                       6.1      T1        III           Essigsäure\n2920 O,O-Diethyl-               Flammpunkt von 23 °C bis    8      CF1        II           n-Butylacetat/\ndithiophosphorsäure      60 °C                                               mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2920 O,O-Dimethyl-              Flammpunkt von 23 °C bis    8      CF1        II          Netzmittellösung\ndithiophosphorsäure      60 °C\n2920 Bromwasserstoff            33%-ige Lösung in           8      CF1        II          Netzmittellösung\nEisessig\n2920 Tetramethylammonium-       wässerige Lösung, Flamm-    8      CF1        II              Wasser\nhydroxid                 punkt von 23 °C bis 60 °C\n2920 Ätzender flüssiger Stoff,                              8      CF1       I/II       Regel für Sammel-\nentzündbar, n.a.g.                                                                  eintragungen\n2922 Ammoniumsulfid             wässerige Lösung, Flamm-    8      CT1        II              Wasser\npunkt über 60 °C\n2922 Cresole                    wässerige alkalische        8      CT1        II            Essigsäure\nLösung, Mischung von\nNatrium- und Kalium-\ncresolat\n2922 Phenol                     wässerige alkalische        8      CT1        II            Essigsäure\nLösung, Mischung von\nNatrium- und Kalium-\nphenolat\n2922 Natriumhydrogendifluorid wässerige Lösung              8      CT1        III             Wasser\n2922 Ätzender flüssiger Stoff,                              8      CT1     I/II/III     Regel für Sammel-\ngiftig, n.a.g.                                                                      eintragungen\n2924 Entzündbarer flüssiger     schwach ätzend              3       FC     I/II/III     Regel für Sammel-\nStoff, ätzend, n.a.g.                                                               eintragungen\n4.1-22","UN- offizielle Benennung für             Beschreibung             Klas- Klassifi- Verpa-       Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                           se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                                  code    gruppe\n3.1.2                         3.1.2                2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)             (2a)                         (2b)                (3a)    (3b)     (4)                   (5)\n2927 Giftiger organischer flüs-                                    6.1    TC1      I/II         Regel für Sammel-\nsiger Stoff, ätzend, n.a.g.                                                                   eintragungen\n2933 Methyl-2-chlorpropionat                                       3      F1        III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2934 Isopropyl-2-chlorpropio-                                      3      F1        III            n-Butylacetat/\nnat                                                                                    mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2935 Ethyl-2-chlorpropionat                                        3      F1        III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nOktober 2006\nNetzmittellösung\n2936 Thiomilchsäure                                               6.1     T1        II              Essigsäure\n2941 Fluoraniline                  reine Isomere und              6.1     T1        III             Essigsäure\nIsomerengemisch\n2943 Tetrahydrofurfurylamin                                        3      F1        III     Kohlenwasserstoffgemisch\n2945 N-Methylbutylamin                                             3      FC        II      Kohlenwasserstoffgemisch\nund\nNetzmittellösung\n2946 2-Amino-5-diethylamino-                                      6.1     T1        III     Kohlenwasserstoffgemisch\npentan                                                                                             und\nNetzmittellösung\n2947 Isopropylchloracetat                                          3      F1        III            n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n2984 Wasserstoffperoxid,           mit mindestens 8 %, aber       5.1     O1        III            Salpetersäure\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nwässerige Lösung              weniger als 20 % Wasser-\nstoffperoxid, Stabilisierung\nnach Bedarf\n3056 n-Heptaldehyd                                                 3      F1         III    Kohlenwasserstoffgemisch\n3065 Alkoholische Getränke         mit mehr als 24 Vol.-%          3      F1       II/III          Essigsäure\nAlkohol\n3066 Farbe oder                    einschließlich Farbe, Lack,     8      C9       II/III       Regel für Sammel-\nFarbzubehörstoffe             Emaille, Beize, Schellack,                                     eintragungen\nFirnis, Politur, flüssiger\nFüllstoff und flüssige Lack-\ngrundlage oder einschließ-\nlich Farbverdünnung und\n-lösemittel\n3079 Methacrylnitril, stabili-                                     3      FT1        I             n-Butylacetat/\nsiert                                                                                  mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3082 sec-Alkohol (C6-C17)-poly-                                    9      M6        III            n-Butylacetat/\n(3-6)ethoxylat                                                                         mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n3082 Alkohol(C12-C15)-                                             9      M6        III            n-Butylacetat/\npoly(1-6)ethoxylat                                                                     mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\nRID (OTIF)\n3082 Alkohol(C13-C15)-                                             9      M6        III            n-Butylacetat/\npoly(1-6)ethoxylat                                                                     mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n3082 Cresyldiphenylphosphat                                        9      M6        III           Netzmittellösung\n4.1-23","UN- offizielle Benennung für              Beschreibung         Klas- Klassifi- Verpa-           Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                        se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                              code     gruppe\n3.1.2                       3.1.2             2.2      2.2     2.1.1.3\n(1)                (2a)                       (2b)             (3a)     (3b)        (4)                   (5)\n3082 Decylacrylat                                                  9       M6          III           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n3082 Di-n-butylphthalat                                            9       M6          III           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n3082 Diisobutylphthalat                                            9       M6          III           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\nund\nKohlenwasserstoffgemisch\n3082    Flugturbinenkraftstoff JP-5 Flammpunkt über 60 °C          9       M6          III    Kohlenwasserstoffgemisch\n3082    Flugturbinenkraftstoff JP-7 Flammpunkt über 60 °C          9       M6          III    Kohlenwasserstoffgemisch\n3082    Isodecyldiphenylphosphat                                   9       M6          III          Netzmittellösung\n3082    Kohlenwasserstoffe          flüssig, Flammpunkt über       9       M6          III        Regel für Sammel-\n60 °C, umweltgefährdend                                           eintragungen\n3082    Kreosot aus Holzteer        Flammpunkt über 60 °C          9       M6          III    Kohlenwasserstoffgemisch\n3082    Kreosot aus Steinkohlen- Flammpunkt über 60 °C             9       M6          III    Kohlenwasserstoffgemisch\nteer\n3082    Methylnaphthaline           Isomerengemisch, flüssig       9       M6          III    Kohlenwasserstoffgemisch\n3082    Steinkohlenteer             Flammpunkt über 60 °C          9       M6          III    Kohlenwasserstoffgemisch\n3082    Steinkohlenteernaphtha      Flammpunkt über 60 °C          9       M6          III    Kohlenwasserstoffgemisch\n3082    Triarylphosphate            n.a.g.                         9       M6          III          Netzmittellösung\n3082    Tricresylphosphat           mit höchstens 3 % ortho-       9       M6          III          Netzmittellösung\nIsomer\n3082    Trixylenylphosphat                                         9       M6          III          Netzmittellösung\n3082    Zinkalkyldithiophosphat     C3-C14                         9       M6          III          Netzmittellösung\n3082    Zinkaryldithiophosphat      C7-C16                         9       M6          III          Netzmittellösung\n3082    Umweltgefährdender                                         9       M6          III        Regel für Sammel-\nStoff, flüssig, n.a.g.                                                                        eintragungen\n3099    Entzündend (oxidierend)                                   5.1     OT1       I/II/III      Regel für Sammel-\nwirkender flüssiger Stoff,                                                                    eintragungen\ngiftig, n.a.g.\n3101    Organisches Peroxid Typ flüssig                           5.2      P1                        n-Butylacetat/\n3103    B, C, D, E oder F, flüssig                                                            mit n-Butylacetat gesättigte\n3105    oder                                                                                        Netzmittellösung\n3107    Organisches Peroxid Typ                                                                            und\n3109    B, C, D, E oder F, flüssig,                                                           Kohlenwasserstoffgemisch\n3111    temperaturkontrolliert                                                                             und\n3113                                                                                                Salpetersäure**)\n3115\n3117\n3119\n**) Für die UN-Nummern 3101, 3103, 3105, 3107, 3109, 3111, 3113, 3115, 3117, 3119 (tert-Butylhydroperoxid mit mehr\nals 40 % Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind ausgenommen):\nAlle organischen Peroxide in technisch reiner Form und in Lösung mit Lösemitteln, die hinsichtlich ihrer Verträglichkeit\ndurch die Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch» in diesem Verzeichnis abgedeckt sind. Die Verträglichkeit\nder Lüftungseinrichtungen und Dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann auch unabhängig von der Bauart-\nprüfung durch Laborversuche mit Salpetersäure nachgewiesen werden.\nDie organischen Peroxide der UN-Nummern 3111, 3113, 3115, 3117 und 3119 sind nicht zur Beförderung im Eisen-\nbahnverkehr zugelassen.\n4.1-24","UN- offizielle Benennung für         Beschreibung        Klas- Klassifi- Verpa-        Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                  se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                         code    gruppe\n3.1.2                        3.1.2         2.2     2.2   2.1.1.3\n(1)            (2a)                        (2b)         (3a)    (3b)      (4)                  (5)\n3145 Butylphenole              flüssig, n.a.g.             8      C3     I/II/III           Essigsäure\n3145 Alkylphenole, flüssig,    einschließlich C2-C12-      8      C3     I/II/III          n-Butylacetat/\nn.a.g.                    Homologe                                             mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3149 Wasserstoffperoxid und    mit UN 2790 Essigsäure,   5.1    OC1         II            Netzmittellösung\nPeressigsäure,            UN 2796 Schwefelsäure                                            und\nMischung, stabilisiert    und/oder UN 1805 Phos-                                      Salpetersäure\nphorsäure, Wasser und\nhöchstens 5 % Peressig-\nsäure\nOktober 2006\n3210 Chlorate, anorganische,                             5.1     O1       II/III              Wasser\nwässerige Lösung, n.a.g.\n3211 Perchlorate, anorgani-                              5.1     O1       II/III              Wasser\nsche, wässerige Lösung,\nn.a.g.\n3213 Bromate, anorganische,                              5.1     O1       II/III              Wasser\nwässerige Lösung, n.a.g.\n3214 Permanganate, anorgani-                             5.1     O1         II                Wasser\nsche, wässerige Lösung,\nn.a.g.\n3216 Persulfate, anorgani-                               5.1     O1        III           Netzmittellösung\nsche, wässerige Lösung,\nn.a.g.\n3218 Nitrate, anorganische,                              5.1     O1       II/III              Wasser\nwässerige Lösung, n.a.g.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n3219 Nitrite, anorganische,                              5.1     O1       II/III              Wasser\nwässerige Lösung, n.a.g.\n3264 Kupfer(II)-chlorid       wässerige Lösung,           8      C1        III                Wasser\nschwach ätzend\n3264 Hydroxylaminsulfat       25 % wässerige Lösung       8      C1         III                Wasser\n3264 Phosphorige Säure        wässerige Lösung            8      C1         III                Wasser\n3264 Ätzender saurer anorga- Flammpunkt über 60 °C        8      C1      I/II/III        Regel für Sammel-\nnischer flüssiger Stoff,                                                              eintragungen;\nn.a.g.                                                                             nicht anwendbar auf\nGemische, die Komponen-\nten mit folgenden UN-\nNummern enthalten: 1830,\n1832, 1906 und 2308\n3265 Methoxyessigsäure                                    8      C3         I              n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3265 Allylbernsteinsäure-                                 8      C3         II             n-Butylacetat/\nanhydrid                                                                       mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3265 Dithioglycolsäure                                    8      C3         II             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3265 Butylphosphat             Gemisch aus Mono- und      8      C3        III            Netzmittellösung\nDibutylphosphat\n3265 Caprylsäure                                          8      C3        III             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nRID (OTIF)\nNetzmittellösung\n3265 Isovaleriansäure                                     8      C3        III             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3265 Pelargonsäure                                        8      C3        III             n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n4.1-25","UN- offizielle Benennung für            Beschreibung      Klas- Klassifi- Verpa-       Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                  se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                        code    gruppe\n3.1.2                      3.1.2          2.2      2.2   2.1.1.3\n(1)             (2a)                       (2b)          (3a)     (3b)      (4)                 (5)\n3265 Brenztraubensäure                                       8       C3        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3265 Valeriansäure                                           8       C3        III           Essigsäure\n3265 Ätzender saurer organi-      Flammpunkt über 60 °C      8       C3     I/II/III     Regel für Sammel-\nscher flüssiger Stoff,                                                               eintragungen\nn.a.g.\n3266 Natriumhydrosulfid           wässerige Lösung           8       C5         II           Essigsäure\n3266 Natriumsulfid                wässerige Lösung,          8       C5        III           Essigsäure\nschwach ätzend\n3266 Ätzender basischer anor- Flammpunkt über 60 °C          8       C5     I/II/III     Regel für Sammel-\nganischer flüssiger Stoff,                                                           eintragungen\nn.a.g.\n3267 2,2'-(Butylimino)-bisetha-                              8       C7        II    Kohlenwasserstoffgemisch\nnol                                                                                       und\nNetzmittellösung\n3267 Ätzender basischer orga- Flammpunkt über 60 °C          8       C7     I/II/III     Regel für Sammel-\nnischer flüssiger Stoff,                                                             eintragungen\nn.a.g.\n3271 Ethylenglycolmonobutyl-      Flammpunkt 60 °C           3       F1        III           Essigsäure\nether\n3271 Ether, n.a.g.                                           3       F1      II/III      Regel für Sammel-\neintragungen\n3272 Acrylsäure-tert-butylester                              3       F1         II          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 Isobutylpropionat            Flammpunkt unter 23 °C     3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 Methylvalerat                                           3       F1        II           n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 Trimethylorthoformiat                                   3       F1         II          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 Ethylvalerat                                            3       F1        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 Isobutylisovalerat                                      3       F1        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 n-Amylpropionat                                         3       F1        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 n-Butylbutyrat                                          3       F1        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 Methyllactat                                            3       F1        III          n-Butylacetat/\nmit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung\n3272 Ester, n.a.g.                                           3       F1      II/III      Regel für Sammel-\neintragungen\n3287 Natriumnitrit                40%-ige wässerige Lösung  6.1      T4        III             Wasser\n3287 Giftiger anorganischer                                 6.1      T4     I/II/III     Regel für Sammel-\nflüssiger Stoff, n.a.g.                                                              eintragungen\n3291 Klinischer Abfall,           flüssig                   6.2       I3       II              Wasser\nunspezifiziert, n.a.g.\n4.1-26","UN- offizielle Benennung für              Beschreibung          Klas- Klassifi- Verpa-            Standardflüssigkeit\nNr. die Beförderung oder                                         se   zierungs ckungs-\ntechnische Benennung                                                code    gruppe\n3.1.2                     3.1.2               2.2      2.2      2.1.1.3\n(1)                  (2a)                     (2b)               (3a)     (3b)        (4)                (5)\n3293      Hydrazin, wässerige       mit höchstens 37 Masse-%       6.1      T4          III              Wasser\nLösung                    Hydrazin\n3295      Heptene                   n.a.g.                         3        F1           II      Kohlenwasserstoffgemisch\n3295      Nonane                    Flammpunkt unter 23 °C         3        F1           II      Kohlenwasserstoffgemisch\n3295      Decane                    n.a.g.                         3        F1           III     Kohlenwasserstoffgemisch\n3295      1,2,3-Trimethylbenzen                                    3        F1           III     Kohlenwasserstoffgemisch\n3295      Kohlenwasserstoffe,                                      3        F1        I/II/III      Regel für Sammel-\nflüssig, n.a.g.                                                                              eintragungen\n3405      Bariumchlorat, Lösung     wässerige Lösung              5.1      OT1         II/III             Wasser\nOktober 2006\n3406      Bariumperchlorat,         wässerige Lösung              5.1      OT1         II/III             Wasser\nLösung\n3408      Bleiperchlorat, Lösung    wässerige Lösung              5.1      OT1         II/III            Wasser\n3413      Kaliumcyanid, Lösung      wässerige Lösung              6.1       T4        I/II/III           Wasser\n3414      Natriumcyanid, Lösung     wässerige Lösung              6.1       T4        I/II/III           Wasser\n3415      Natriumfluorid, Lösung    wässerige Lösung              6.1       T4           III             Wasser\n3422      Kaliumfluorid, Lösung     wässerige Lösung              6.1       T4           III             Wasser\n4.1.2          Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)\n4.1.2.1        Wenn Großpackmittel (IBC) für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C\n(geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnah-\nmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern.\n4.1.2.2        Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäß Unterabschnitt\n6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\na) vor Inbetriebnahme;\nb) anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren;\nc) nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung.\nEin Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nicht\nbefüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor dem Ablauf\nder Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert wer-\nden. Darüber hinaus darf ein Großpackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung\noder Inspektion befördert werden:\na) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prü-\nfung oder Inspektion vor der Wiederbefüllung und,\nb) wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens\nsechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion, um die Rücksen-\ndung der gefährlichen Güter oder Rückstände zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung oder\nWiederverwertung zu ermöglichen.\nBem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.11.\n4.1.2.3        Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren\nUmhüllung befüllt sein.\n4.1.2.4        Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunststoff-\nIBC, eines Kombinations-IBC oder eines flexiblen IBC durch den Eigentümer des IBC durchgeführt wird,\ndessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die\nStelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe der UN-Bauartkenn-\nzeichnung des Herstellers folgende dauerhafte Kennzeichnung anbringen:\nRID (OTIF)\na) der Staat, in dem die regelmäßige Wartung durchgeführt wurde, und\nb) der Name oder das zugelassene Zeichen der Stelle, die die regelmäßige Wartung durchgeführt hat.\n4.1-27","4.1.3   Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen\n4.1.3.1 Die für die gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 geltenden Verpackungsanweisungen sind in Abschnitt\n4.1.4 aufgeführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt:\nUnterabschnitt 4.1.4.1        für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-\ngen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben\n«P» oder, wenn es sich um eine RID- und ADR-spezifische Verpackung han-\ndelt, durch einen mit dem Buchstaben «R» beginnenden alphanumerischen\nCode bezeichnet;\nUnterabschnitt 4.1.4.2        für Großpackmittel (IBC); diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit\nden Buchstaben «IBC» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet;\nUnterabschnitt 4.1.4.3        für Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit\nden Buchstaben «LP» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet.\nIm Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften der\nAbschnitte 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen\nkönnen, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Abschnitts\n4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder\nGegenstände können auch Sondervorschriften für die Verpackung festgelegt sein. Diese werden ebenfalls\ndurch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet:\n«PP» für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder «RR», wenn\nes sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt,\n«B»     für Großpackmittel (IBC) oder «BB», wenn es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften\nhandelt, und\n«L»     für Großverpackungen.\nSofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 ent-\nsprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswe-\ngen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewähl-\nten Verpackungswerkstoff verträglich ist (z.B. sind Glasgefäße für die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in\nden Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan und\nSteinzeug ebenfalls zugelassen.\n4.1.3.2 Die Spalte 8 der Tabelle A in Kapitel 3.2 enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die anzuwendende(n) Ver-\npackungsanweisung(en). Die Spalte 9a enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren\nSondervorschriften für die Verpackung, die Spalte 9b enthält die Sondervorschriften für die Zusammenpa-\nckung (siehe Abschnitt 4.1.10).\n4.1.3.3 In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusammen-\ngesetzten Verpackungen aufgeführt. Für zusammengesetzte Verpackungen werden die zulässigen Außen-\nverpackungen, Innenverpackungen und, sofern zutreffend, die zugelassene Höchstmenge für jede Innen-\noder Außenverpackung aufgeführt. Die höchste Nettomasse und der höchste Fassungsraum sind in Abschnitt\n1.2.1 definiert.\n4.1.3.4 Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während\nder Beförderung verflüssigen können:\nVerpackungen\nFässer:                                         1D und 1G\nKisten:                                         4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2\nSäcke:                                          5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2\nKombinationsverpackungen:                       6HC, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HD1, 6PC, 6PD1, 6PD2,\n6PG1, 6PG2 und 6PH1\nGroßverpackungen\naus flexiblem Kunststoff:                       51H (Außenverpackung)\nGroßpackmittel (IBC)\nfür Stoffe der Verpackungsgruppe I:             alle Typen von Großpackmitteln (IBC)\nfür Stoffe der Verpackungsgruppen II und III:\nIBC aus Holz                                11C, 11D und 11F\nIBC aus Pappe                               11G\n4.1-28","flexible IBC                               13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4,\n13M1 und 13M2\nKombinations-Großpackmittel (IBC)          11HZ2 und 21HZ2\nFür Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Stoffe und Stoffgemische, die einen Schmelzpunkt von höchstens\n45 °C haben, als feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können.\n4.1.3.5     Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel die Verwendung einer besonderen Art einer Verpa-\nckung erlauben (z.B. 4G bzw. 1A2), dürfen Verpackungen mit den gleichen Verpackungscodierungen,\nergänzt durch den Buchstaben «V», «U» oder «W» gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z.B. 4GV, 4GU oder\n4GW bzw. 1A2V, 1A2U oder 1A2W) ebenfalls verwendet werden, wenn sie denselben Bedingungen und\nEinschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Verpackungstyps gemäß den geltenden Verpa-\nckungsanweisungen anwendbar sind. Beispielsweise darf eine mit der Verpackungscodierung «4GV»\ngekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit «4G» gekennzeichnete zusammengesetzte\nVerpackung verwendet werden, wenn die Vorschriften der geltenden Verpackungsanweisung hinsichtlich der\nArt der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden.\nOktober 2006\n4.1.3.6     Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe\n4.1.3.6.1   Sofern im RID nicht anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die\na) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder\nb) den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen\nfür die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt,\ndie Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Großflaschen,\nDruckfässer und Flaschenbündel sind so gebaut, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch\nPrüfdruck) mindestens beträgt:\n(i) 1,50 bei nachfüllbaren Druckgefäßen;\n(ii) 2,00 bei nicht nachfüllbaren Druckgefäßen;\nfür die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch insta-\nbilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwick-\nlung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nnicht gemäß Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen.\nDieser Unterabschnitt ist für die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 und die in\nUnterabschnitt 4.1.4.4 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.\n4.1.3.6.2   Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den\nVorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.\n4.1.3.6.3   Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa ver-\nwendet werden.\n4.1.3.6.4   Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung ver-\nsehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.\nDie Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der\nLage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in\nAbsatz 4.1.6.8 a) bis f) angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten\nFreiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein.\n4.1.3.6.5   Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es muss\ngenügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur\nvon 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.\n4.1.3.6.6   Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Inspek-\ntion und Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine\ninnere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druck-\nprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung,\nRID (OTIF)\neinschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z.B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlas-\ntungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wieder-\nkehrende Inspektion und Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden.\nReparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.11 entsprechen.\n4.1-29","4.1.3.6.7 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass\ndas Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfüllt sind. Nach\ndem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlos-\nsen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.\n4.1.3.6.8 Nachfüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff\nabweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchge-\nführt.\n4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht\nden Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständi-\ngen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.\n4.1.3.7   Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbare Verpackungsan-\nweisung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet wer-\nden, es sei denn zwischen COTIF-Mitgliedstaaten wurde eine zeitweilige Abweichung von diesen\nVorschriften gemäß Abschnitt 1.5.1 vereinbart.\n4.1.3.8   Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1\n4.1.3.8.1 Wenn große und robuste Gegenstände nicht nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 verpackt wer-\nden können und diese leer, ungereinigt und unverpackt befördert werden müssen, kann die zuständige\n2)\nBehörde des Ursprungslandes eine solche Beförderung zulassen. Dabei muss die zuständige Behörde\nberücksichtigen, dass:\na) große und robuste Gegenstände genügend widerstandsfähig sein müssen, um den Stößen und Belas-\ntungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten, einschließlich\ndes Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern\nsowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung;\nb) alle Verschlüsse und Öffnungen so dicht verschlossen sein müssen, um unter normalen Beförderungs-\nbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und\nDruckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) zu vermeiden. An der Außenseite der\ngroßen und robusten Gegenstände dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften;\nc) Teile der großen und robusten Gegenstände, die unmittelbar mit den gefährlichen Gütern in Berührung\nkommen:\n(i) durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden dürfen und\n(ii) keinen gefährlichen Effekt auslösen dürfen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit\nden gefährlichen Gütern;\nd) große und robuste Gegenstände, die flüssige Stoffe enthalten, so verstaut und gesichert werden müs-\nsen, dass ein Austreten des Inhalts oder eine dauerhafte Verformung des Gegenstandes während der\nBeförderung verhindert wird;\ne) sie so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Wagen oder\nContainer befestigt sind, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können.\n4.1.3.8.2 Unverpackte Gegenstände, die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1\nzugelassen sind, unterliegen den Vorschriften für den Versand des Teils 5. Der Absender solcher Gegen-\nstände muss darüber hinaus sicherstellen, dass eine Kopie einer solchen Genehmigung dem Beförderungs-\npapier beigefügt wird.\nBem. Ein großer und robuster Gegenstand kann ein flexibler Treibstofftank, eine militärische Ausrüstung,\neine Maschine oder eine Ausrüstung sein, der/die gefährliche Güter über den Grenzwerten des\nAbschnittes 3.4.6 enthält.\n4.1.4     Verzeichnis der Verpackungsanweisungen\nBem. Obwohl in den folgenden Verpackungsanweisungen die gleiche Nummerierung wie im IMDG-Code\nund in den UN-Modellvorschriften verwendet wird, ist auf einige abweichende Besonderheiten zu\nachten.\n2)  Ist das Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, die zuständige Behörde des ersten von der Sendung be-\nrührten COTIF-Mitgliedstaates.\n4.1-30","4.1.4.1      Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen [ausgenommen Großpackmittel (IBC) und\nGroßverpackungen]\nP 001                           VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE)                                         P 001\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                            höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse\n(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)\nVerpackungs- Verpackungs- Verpackungs-\nInnenverpackungen                 Außenverpackungen                 gruppe I       gruppe II       gruppe III\naus Glas       10 l          Fässer\naus Kunststoff 30 l            aus Stahl (1A2)                       250 kg          400 kg          400 kg\naus Metall     40 l            aus Aluminium (1B2)                   250 kg          400 kg          400 kg\naus einem anderen Metall als Stahl    250 kg          400 kg          400 kg\nOktober 2006\noder Aluminium (1N2)\naus Kunststoff (1H2)                  250 kg          400 kg          400 kg\naus Sperrholz (1D)                    150 kg          400 kg          400 kg\naus Pappe (1G)                        75 kg           400 kg          400 kg\nKisten\naus Stahl (4A)                        250 kg          400 kg          400 kg\naus Aluminium (4B)                    250 kg          400 kg          400 kg\naus Naturholz (4C1, 4C2)              150 kg          400 kg          400 kg\naus Sperrholz (4D)                    150 kg          400 kg          400 kg\naus Holzfaserwerkstoff (4F)           75 kg           400 kg          400 kg\naus Pappe (4G)                        75 kg           400 kg          400 kg\naus Schaumstoff (4H1)                 60 kg           60 kg           60 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)          150 kg          400 kg          400 kg\nKanister\naus Stahl (3A2)                       120 kg          120 kg          120 kg\naus Aluminium (3B2)                   120 kg          120 kg          120 kg\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\naus Kunststoff (3H2)                  120 kg          120 kg          120 kg\nEinzelverpackungen\nFässer\naus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)                      250 l           450 l           450 l\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)                            250 la)         450 l           450 l\naus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1)                  250 l           450 l           450 l\naus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)                        250 la)         450 l           450 l\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht ab-   250 l           450 l           450 l\nnehmbarem Deckel (1N1)\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehm-     250   la)       450 l           450 l\nbarem Deckel (1N2)\naus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1)                 250 l           450 l           450 l\naus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)                       250 la)         450 l           450 l\nKanister\naus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)                      60 l            60 l            60 l\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2)                            60 la)          60 l            60 l\naus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1)                  60 l            60 l            60 l\naus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2)                        60 la)          60 l            60 l\naus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1)                 60 l            60 l            60 l\naus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2)                       60 la)          60 l            60 l\nRID (OTIF)\n4.1-31","Einzelverpackungen (Forts.)\nKombinationsverpackungen\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 250 l                    250 l           250 l\n6HB1)\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz 120 l               250 l           250 l\n(6HG1, 6HH1, 6HD1)\nKunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 60 l                60 l            60 l\nAluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz,\nSperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC,\n6HD2, 6HG2 oder 6HH2)\nGlasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, 60 l                   60 l            60 l\nstarrem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1,\n6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus\nStahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe\noder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)\nDruckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.\nZusätzliche Vorschrift\nFür Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen\ndie Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 1      Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 Verpackungsgruppen II und III dürfen in Mengen von höchs-\ntens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen\nmüssen, verpackt werden, vorausgesetzt, sie werden wie folgt befördert:\na) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine\nPalette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen\ngeeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder\nb) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.\nPP 2      Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den\nVorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden.\nPP 4      Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II ent-\nsprechen.\nPP 5      Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg\ndes Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht ver-\nwendet werden.\nPP 6      Für die UN-Nummern 1851 und 3248 beträgt die höchste Nettomenge je Versandstück 5 l.\nPP 10     Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung verse-\nhen sein.\nPP 31     Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.\nPP 33     Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer\nhöchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen.\nPP 81     Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer\n2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen\nverwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung.\nRID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung\nRR 2      Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen.\na) Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680    2\nmm /s  zugelassen.\n4.1-32","P 002                              VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE)                                           P 002\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                          höchste Nettomasse (siehe Unterab-\nschnitt 4.1.3.3)\nInnenverpackungen                    Außenverpackungen                  Verpa-       Verpa-         Verpa-\nckungs-      ckungs-        ckungs-\ngruppe I     gruppe II     gruppe III\naus Glas               10 kg      Fässer\na)                                                        400 kg         400 kg         400 kg\naus Kunststoff         50 kg        aus Stahl (1A2)\naus Metall             50 kg        aus Aluminium (1B2)                   400 kg         400 kg         400 kg\naus Papier a),b),c     50 kg        aus einem anderen Metall als Stahl    400 kg         400 kg         400 kg\naus Pappea),b),c)      50 kg          oder Aluminium (1N2)\naus Kunststoff (1H2)                  400 kg         400 kg         400 kg\nOktober 2006\na) Diese  Innenverpackungen         aus Sperrholz (1D)                    400 kg         400 kg         400 kg\nmüssen staubdicht sein.          aus Pappe (1G)                        400 kg         400 kg         400 kg\nb)\nDiese Innenverpackungen        Kisten\ndürfen nicht verwendet wer-      aus Stahl (4A)                        400 kg         400 kg         400 kg\nden, wenn sich die zu beför-     aus Aluminium (4B)                    400 kg         400 kg         400 kg\ndernden Stoffe während der       aus Naturholz (4C1)                   250 kg         400 kg         400 kg\nBeförderung verflüssigen         aus Naturholz, mit staubdichten       250 kg         400 kg         400 kg\nkönnen (siehe Unterab-             Wänden (4C2)\nschnitt 4.1.3.4).                aus Sperrholz (4D)                    250 kg         400 kg         400 kg\nc) Diese Innenverpackungen\naus Holzfaserwerkstoff (4F)           125 kg         400 kg         400 kg\ndürfen für Stoffe der Verpa-     aus Pappe (4G)                        125 kg         400 kg         400 kg\nckungsgruppe I nicht verwen-     aus Schaumstoff (4H1)                 60 kg          60 kg          60 kg\ndet werden.                      aus starrem Kunststoff (4H2)          250 kg         400 kg         400 kg\nKanister\naus Stahl (3A2)                       120 kg         120 kg         120 kg\naus Aluminium (3B2)                   120 kg         120 kg         120 kg\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\naus Kunststoff (3H2)                  120 kg         120 kg         120 kg\nEinzelverpackungen\nFässer\naus Stahl (1A1 oder 1A2 )d)                                            400 kg         400 kg       400 kg\nd)\naus Aluminium (1B1 oder 1B2 )                                          400 kg         400 kg       400 kg\nd)\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2 )      400 kg         400 kg       400 kg\naus Kunststoff (1H1 oder 1H2 )  d)                                     400 kg         400 kg       400 kg\naus Pappe (1G)e)                                                       400 kg         400 kg       400 kg\ne)\naus Sperrholz (1D)                                                     400 kg         400 kg       400 kg\nKanister\nd)                                            120 kg         120 kg       120 kg\naus Stahl (3A1 oder 3A2 )\naus Aluminium (3B1 oder 3B2d))                                         120 kg         120 kg       120 kg\nd))\naus Kunststoff (3H1 oder 3H2                                           120 kg         120 kg       120 kg\nKisten\naus Stahl (4A)e)\nnicht zulässig 400 kg       400 kg\naus Aluminium (4B)  e)\nnicht zulässig 400 kg       400 kg\ne)\naus Naturholz (4C1)                                                    nicht zulässig 400 kg       400 kg\naus Sperrholz (4D) e)                                                  nicht zulässig 400 kg       400 kg\naus Holzfaserwerkstoff (4F)  e)                                        nicht zulässig 400 kg       400 kg\naus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)  e)                       nicht zulässig 400 kg       400 kg\naus Pappe (4G)  e)                                                     nicht zulässig 400 kg       400 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)   e)                                      nicht zulässig 400 kg       400 kg\nSäcke\nSäcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)     e)                                         nicht zulässig 50 kg        50 kg\nd) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beför-\nRID (OTIF)\nderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).\ne) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung\nverflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).\n4.1-33","Einzelverpackungen (Forts.)\nKombinationsverpackungen\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, 400 kg                       400 kg          400 kg\ne)       e)\nPappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1 , 6HD1 oder 6HH1)\nKunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 75 kg                    75 kg           75 kg\nAluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder\nstarrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2e), 6HG2e) oder 6HH2)\nGlasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe 75 kg                    75 kg           75 kg\ne)           e)\n(6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1 ) oder in einem Verschlag oder\neiner Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz\ne)\noder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2\ne)\noder 6PD2 ) oder in einer Verpackung aus starrem Kunststoff oder\ne))\naus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH1\ne) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung\nverflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).\nDruckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 6       Für die UN-Nummer 3249 beträgt die höchste Nettomasse je Versandstück 5 kg.\nPP 7       UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbän-\ndern, gesichert auf Paletten als Wagenladung oder geschlossene Ladung in gedeckten Wagen oder in\ngeschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen.\nPP 8       Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg\ndes Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht ver-\nwendet werden.\nPP 9       Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die\nDichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprü-\nfung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht ver-\nschlossenen Säcken enthalten sind.\nPP 11      Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn\ndiese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind.\nPP 12      Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeck-\nten Wagen oder geschlossenen Containern befördert werden.\nPP 13      Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die\nPrüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen.\nPP 14      Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1\nbestehen.\nPP 15      Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungs-\ngruppe III erfüllen.\nPP 20      Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden.\nPP 30      Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen.\nPP 34      Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen.\nPP 37      Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeck-\nten Wagen oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen einge-\nsetzt werden.\nPP 38      Für die UN-Nummer 1309 Verpackungsgruppe II sind Säcke nur in gedeckten Wagen oder geschlossenen\nContainern zugelassen.\nPP 84      Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die\nVerpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten,\ndass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden\nentzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.\nRID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung\nRR 5       Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der\nUnterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versand-\nstücks höchstens 10 kg beträgt.\n4.1-34","P 003                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 003\nDie gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vor-\nschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so aus-\ngelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet\nwerden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen\nVerwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Ver-\npackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpa-\nckungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegenstände\nunter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 16     UN 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackun-\ngen sicher verpackt sein.\nBem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektroni-\nOktober 2006\nschen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des\nGerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein.\n2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801a.\nPP 17     Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse\nvon 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten.\nPP 19     Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen.\nPP 20     Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet wer-\nden.\nPP 32     Die UN-Nummern 2857 und 3358 dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen beför-\ndert werden.\nPP 87     Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Ver-\npackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei\nwerden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um\ndie Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.\nPP 88     Für die UN-Nummer 3473 müssen die Brennstoff-Kartuschen, sofern sie zusammen mit dem Gerät verpackt\nwerden, in Innenverpackungen verpackt oder mit Polstermaterial in Außenverpackungen eingesetzt werden,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nso dass die Kartuschen gegen Beschädigungen, die durch die Bewegung oder das Einsetzen des Gerätes\nund der Kartuschen in die Außenverpackung verursacht werden können, geschützt sind.\nRID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung\nRR 6      Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Gegenstände aus Metall bei der Beförderung als Wagenladung\noder geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:\nDie Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunst-\nstoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise\ngestapelt und gesichert sein.\nP 099                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 099\nEs dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Verpackungen verwendet werden.\nRID (OTIF)\n4.1-35","P 101                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 101\nEs dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist\ndas Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sen-\ndung berührten COTIF-Mitgliedstaates zuzulassen.\nBem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 e).\nP 111                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 111\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                  Zwischenverpackungen und              Außenverpackungen und\n-ausstattungen                            -ausstattungen                      -ausstattungen\nSäcke                                     nicht erforderlich                   Kisten\naus wasserbeständigem Papier                                                   aus Stahl (4A)\naus Kunststoff                                                                 aus Aluminium (4B)\naus Textilgewebe, gummiert                                                     aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten\nEinwickler                                                                         Wänden (4C2)\naus Kunststoff                                                                 aus Sperrholz (4D)\naus Textilgewebe, gummiert                                                     aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe (4G)\naus Schaumstoff (4H1)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem\nDeckel (1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 43     Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2)\noder aus Kunststoff (1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.\n4.1-36","P 112a                                   VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 112a\n(angefeuchteter fester Stoff 1.1D)\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und              Zwischenverpackungen und                  Außenverpackungen und\n-ausstattungen                        -ausstattungen                          -ausstattungen\nSäcke                               Säcke                                    Kisten\naus Papier, mehrlagig, wasser-      aus Kunststoff                           aus Stahl (4A)\nbeständig                         aus Textilgewebe, mit Auskleidung        aus Aluminium (4B)\naus Kunststoff                        oder Beschichtung aus Kunststoff       aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Textilgewebe                                                             aus Naturholz, mit staubdichten\naus Textilgewebe, gummiert        Behälter                                     Wänden (4C2)\naus Kunststoffgewebe               aus Metall                                aus Sperrholz (4D)\naus Kunststoff                            aus Holzfaserwerkstoff (4F)\nOktober 2006\nBehälter                                                                       aus Pappe (4G)\naus Metall                                                                    aus Schaumstoff (4H1)\naus Kunststoff                                                                aus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nZusätzliche Vorschrift\nBei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpa-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nckungen erforderlich.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 26    Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein.\nPP 45    Für die UN-Nummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.\nRID (OTIF)\n4.1-37","P 112b                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                                  P 112b\n(trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D)\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und                     Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                             -ausstattungen\nSäcke                                 Säcke (nur für UN-Nummer 0150)             Säcke\naus Kraftpapier                       aus Kunststoff                             aus Kunststoffgewebe, staubdicht\naus Papier, mehrlagig, wasser-        aus Textilgewebe, mit Auskleidung            (5H2)\nbeständig                             oder Beschichtung aus Kunststoff         aus Kunststoffgewebe, wasser-\naus Kunststoff                                                                     beständig (5H3)\naus Textilgewebe                                                                 aus Kunststofffolie (5H4)\naus Textilgewebe, gummiert                                                       aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)\naus Kunststoffgewebe                                                             aus Textilgewebe, wasserbeständig\n(5L3)\naus Papier, mehrlagig, wasser-\nbeständig (5M2)\nKisten\naus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\naus Sperrholz (4D)\naus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe (4G)\naus Schaumstoff (4H1)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 26     Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein.\nPP 46     Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Net-\ntomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen.\nPP 47     Für die UN-Nummer 0222 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack\nist.\n4.1-38","P 112c                                   VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 112c\n(trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D)\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und              Zwischenverpackungen und                   Außenverpackungen und\n-ausstattungen                       -ausstattungen                           -ausstattungen\nSäcke                               Säcke                                     Kisten\naus Papier, mehrlagig, wasser-      aus Papier, mehrlagig, wasser-            aus Stahl (4A)\nbeständig                           beständig mit Innenbeschichtung         aus Aluminium (4B)\naus Kunststoff                      aus Kunststoff                            aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Kunststoffgewebe                                                          aus Naturholz, mit staubdichten\nBehälter                                      Wänden (4C2)\nBehälter                             aus Metall                                 aus Sperrholz (4D)\nOktober 2006\naus Pappe                           aus Kunststoff                             aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Metall                                                                     aus Pappe (4G)\naus Kunststoff                                                                 aus starrem Kunststoff (4H2)\naus Holz\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nZusätzliche Vorschriften\n1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 26    Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein.\nPP 46    Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Net-\ntomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen.\nPP 48    Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden.\nRID (OTIF)\n4.1-39","P 113                                     VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 113\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und               Außenverpackungen und\n-ausstattungen                        -ausstattungen                         -ausstattungen\nSäcke                                nicht erforderlich                    Kisten\naus Papier                                                                 aus Stahl (4A)\naus Kunststoff                                                             aus Aluminium (4B)\naus Textilgewebe, gummiert                                                 aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten\nBehälter                                                                       Wänden (4C2)\naus Pappe                                                                  aus Sperrholz (4D)\naus Metall                                                                 aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Kunststoff                                                             aus Pappe (4G)\naus Holz                                                                   aus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nZusätzliche Vorschrift\nDie Verpackungen müssen staubdicht sein.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 49    Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthal-\nten sein.\nPP 50    Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen\nverwendet werden.\nPP 51    Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet\nwerden.\n4.1-40","P 114a                                   VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 114a\n(angefeuchteter fester Stoff)\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                Zwischenverpackungen und                Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                        -ausstattungen\nSäcke                                 Säcke                                  Kisten\naus Kunststoff                        aus Kunststoff                         aus Stahl (4A)\naus Textilgewebe                      aus Textilgewebe mit Auskleidung       aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Kunststoffgewebe                    oder Beschichtung aus Kunststoff     aus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\nBehälter                              Behälter                                 aus Sperrholz (4D)\naus Metall                            aus Metall                              aus Holzfaserwerkstoff (4F)\nOktober 2006\naus Kunststoff                        aus Kunststoff                          aus Pappe (4G)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem\nDeckel (1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nZusätzliche Vorschrift\nBei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenver-\npackungen erforderlich.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 26    Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.\nPP 43    Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2)\noder aus Kunststoff (1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.\nRID (OTIF)\n4.1-41","P 114b                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 114b\n(trockener fester Stoff)\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und                 Außenverpackungen und\n-ausstattungen                           -ausstattungen                        -ausstattungen\nSäcke                                 nicht erforderlich                     Kisten\naus Kraftpapier                                                              aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Kunststoff                                                               aus Naturholz, mit staubdichten\naus Textilgewebe, staubdicht                                                   Wänden (4C2)\naus Kunststoffgewebe, staubdicht                                             aus Sperrholz (4D)\naus Holzfaserwerkstoff (4F)\nBehälter                                                                       aus Pappe (4G)\naus Pappe\naus Metall                                                                 Fässer\naus Papier                                                                   aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\naus Kunststoff                                                                 (1A2)\naus Kunststoffgewebe, staubdicht                                             aus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 26     Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.\nPP 50     Für die UN-Nummern 0160 und 0161 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackun-\ngen Fässer verwendet werden.\nPP 52     Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A2 oder 1B2) als Außenverpackung ver-\nwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innen-\ndrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.\n4.1-42","P 115                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 115\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und                  Außenverpackungen und\n-ausstattungen                        -ausstattungen                          -ausstattungen\nBehälter                             Säcke                                   Kisten\naus Kunststoff                        aus Kunststoff in Behältern aus         aus Naturholz, einfach (4C1)\nMetall                                aus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\nFässer                                    aus Sperrholz (4D)\naus Metall                              aus Holzfaserwerkstoff (4F)\nFässer\nOktober 2006\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 45   Für die UN-Nummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.\nPP 53   Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497\nmüssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum\ndarf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem\nPolstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nenthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial\ngegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treib-\nstoffs auf 30 kg je Versandstück begrenzt.\nPP 54   Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die UN-\nNummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem\nPolstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzu-\nsaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass\naus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf\nnicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen.\nPP 55   Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden.\nPP 56   Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden.\nPP 57   Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpa-\nckungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden.\nPP 58   Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpa-\nckungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden.\nPP 59   Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden.\nPP 60   Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (1B2) nicht verwendet wer-\nden.\nRID (OTIF)\n4.1-43","P 116                                          VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 116\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                   Zwischenverpackungen und                   Außenverpackungen und\n-ausstattungen                            -ausstattungen                           -ausstattungen\nSäcke                                     nicht erforderlich                       Säcke\naus Papier, wasser- und ölbestän-                                                  aus Kunststoffgewebe (5H1)\ndig                                                                              aus Papier, mehrlagig, wasser-\naus Kunststoff                                                                       beständig (5M2)\naus Textilgewebe, mit Auskleidung                                                  aus Kunststofffolie (5H4)\noder Beschichtung aus Kunst-                                                     aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)\nstoff                                                                            aus Textilgewebe, wasserbeständig\naus Kunststoffgewebe, staubdicht                                                     (5L3)\nBehälter                                                                           Kisten\naus Pappe, wasserbeständig                                                         aus Stahl (4A)\naus Metall                                                                         aus Aluminium (4B)\naus Kunststoff                                                                     aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Holz, staubdicht                                                               aus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\nEinwickler                                                                           aus Sperrholz (4D)\naus Papier, wasserbeständig                                                        aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Wachspapier                                                                    aus Pappe (4G)\naus Kunststoff                                                                     aus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nKanister\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(3A2)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (3H2)\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 61     Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außen-\nverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden.\nPP 62     Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explo-\nsive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist.\nPP 63     Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff\nenthalten ist, der gegen Salpetersäureester undurchlässig ist.\nPP 64     Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Säcke\n(5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden.\nPP 65     Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 dürfen als Außenverpackungen Säcke (5H2 oder 5H3) ver-\nwendet werden.\nPP 66     Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden.\n4.1-44","P 130                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 130\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                Zwischenverpackungen und                 Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                         -ausstattungen\nnicht erforderlich                    nicht erforderlich                     Kisten\naus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\naus Sperrholz (4D)\naus Holzfaserwerkstoff (4F)\nOktober 2006\naus Pappe (4G)\naus Schaumstoff (4H1)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschrift für die Verpackung\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nPP 67    Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035,\n0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245,\n0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346,\n0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502:\nGroße und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen\nsind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvor-\nrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibla-\ndungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen\ngeschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem\nunverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des\nGegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten\nbefestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.\nRID (OTIF)\n4.1-45","P 131                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 131\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und                   Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                           -ausstattungen\nSäcke                                 nicht erforderlich                       Kisten\naus Papier                                                                     aus Stahl (4A)\naus Kunststoff                                                                 aus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\nBehälter                                                                         aus Naturholz, mit staubdichten\naus Pappe                                                                        Wänden (4C2)\naus Metall                                                                     aus Sperrholz (4D)\naus Kunststoff                                                                 aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Holz                                                                       aus Pappe (4G)\nSpulen                                                                         Fässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 68     Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet\nwerden.\nP 132a                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 132a\n(Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe beste-\nhen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen\ndetonierenden Explosivstoff bestehen)\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und                   Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                           -ausstattungen\nnicht erforderlich                    nicht erforderlich                       Kisten\naus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten Wän-\nden (4C2)\naus Sperrholz (4D)\naus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe (4G)\naus starrem Kunststoff (4H2)\n4.1-46","P 132b                                  VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 132b\n(Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung)\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                Zwischenverpackungen und                 Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                         -ausstattungen\nBehälter                              nicht erforderlich                     Kisten\naus Pappe                                                                     aus Stahl (4A)\naus Metall                                                                    aus Aluminium (4B)\naus Kunststoff                                                                aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten\nEinwickler                                                                       Wänden (4C2)\naus Papier                                                                   aus Sperrholz (4D)\nOktober 2006\naus Kunststoff                                                               aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe (4G)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nP 133                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 133\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                Zwischenverpackungen und                Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                        -ausstattungen\nBehälter                              Behälter                               Kisten\naus Pappe                             aus Pappe                               aus Stahl (4A)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\naus Metall                            aus Metall                              aus Aluminium (4B)\naus Kunststoff                        aus Kunststoff                          aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Holz                              aus Holz                                aus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\nHorden mit unterteilenden                                                      aus Sperrholz (4D)\nTrennwänden                                                                    aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe                                                                    aus Pappe (4G)\naus Kunststoff                                                               aus starrem Kunststoff (4H2)\naus Holz\nZusätzliche Vorschrift\nBehälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 69    Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwen-\ndet werden.\nRID (OTIF)\n4.1-47","P 134                                     VERPACKUNGSANWEISUNG                                            P 134\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und             Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                      -ausstattungen\nSäcke                                nicht erforderlich                  Kisten\nwasserbeständig                                                          aus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\nBehälter                                                                   aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Pappe                                                                aus Naturholz, mit staubdichten\naus Metall                                                                 Wänden (4C2)\naus Kunststoff                                                           aus Sperrholz (4D)\naus Holz                                                                 aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe (4G)\nEinwickler                                                                 aus Schaumstoff (4H1)\naus Wellpappe                                                            aus starrem Kunststoff (4H2)\nHülsen                                                                   Fässer\naus Pappe                                                                aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nP 135                                     VERPACKUNGSANWEISUNG                                            P 135\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und               Zwischenverpackungen und             Außenverpackungen und\n-ausstattungen                         -ausstattungen                      -ausstattungen\nSäcke                                nicht erforderlich                  Kisten\naus Papier                                                               aus Stahl (4A)\naus Kunststoff                                                           aus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\nBehälter                                                                   aus Naturholz, mit staubdichten\naus Pappe                                                                  Wänden (4C2)\naus Metall                                                               aus Sperrholz (4D)\naus Kunststoff                                                           aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Holz                                                                 aus Pappe (4G)\naus Schaumstoff (4H1)\nEinwickler                                                                 aus starrem Kunststoff (4H2)\naus Papier\naus Kunststoff                                                         Fässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\n4.1-48","P 136                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 136\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und              Zwischenverpackungen und                Außenverpackungen und\n-ausstattungen                       -ausstattungen                        -ausstattungen\nSäcke                               nicht erforderlich                    Kisten\naus Kunststoff                                                            aus Stahl (4A)\naus Textilgewebe                                                          aus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\nKisten                                                                      aus Naturholz, mit staubdichten\naus Pappe                                                                   Wänden (4C2)\naus Kunststoff                                                            aus Sperrholz (4D)\naus Holz                                                                  aus Holzfaserwerkstoff (4F)\nOktober 2006\naus Pappe (4G)\nunterteilende Trennwände in der                                             aus starrem Kunststoff (4H2)\nAußenverpackung\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nP 137                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 137\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und              Zwischenverpackungen und                Außenverpackungen und\n-ausstattungen                       -ausstattungen                        -ausstattungen\nSäcke                               nicht erforderlich                    Kisten\naus Kunststoff                                                            aus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\nKisten                                                                      aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Pappe                                                                 aus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\nHülsen                                                                      aus Sperrholz (4D)\naus Pappe                                                                  aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Metall                                                                 aus Pappe (4G)\naus Kunststoff\nFässer\nunterteilende Trennwände in der                                             aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\nAußenverpackung                                                               (1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nRID (OTIF)\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 70   Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die koni-\nschen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit «OBEN» gekennzeichnet sein. Werden die\nHohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt\nsein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten.\n4.1-49","P 138                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 138\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                Zwischenverpackungen und               Außenverpackungen und\n-ausstattungen                          -ausstattungen                       -ausstattungen\nSäcke                                nicht erforderlich                    Kisten\naus Kunststoff                                                             aus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten\nWänden (4C2)\naus Sperrholz (4D)\naus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe (4G)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nZusätzliche Vorschrift\nWenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.\n4.1-50","P 139                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                                    P 139\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                  Zwischenverpackungen und                     Außenverpackungen und\n-ausstattungen                           -ausstattungen                             -ausstattungen\nSäcke                                  nicht erforderlich                         Kisten\naus Kunststoff                                                                    aus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\nBehälter                                                                            aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Pappe                                                                          aus Naturholz, mit staubdichten\naus Metall                                                                           Wänden (4C2)\naus Kunststoff                                                                     aus Sperrholz (4D)\naus Holz                                                                           aus Holzfaserwerkstoff (4F)\nOktober 2006\naus Pappe (4G)\nSpulen                                                                              aus starrem Kunststoff (4H2)\nEinwickler                                                                        Fässer\naus Kraftpapier                                                                   aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\naus Kunststoff                                                                      (1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 71    Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlos-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nsen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff ent-\nweichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein.\nPP 72    Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in\nRollen vorliegen.\nRID (OTIF)\n4.1-51","P 140                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 140\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                 Zwischenverpackungen und                Außenverpackungen und\n-ausstattungen                          -ausstattungen                         -ausstattungen\nSäcke                                 nicht erforderlich                     Kisten\naus Kunststoff                                                               aus Stahl (4A)\naus Aluminium (4B)\nSpulen                                                                         aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Naturholz, mit staubdichten\nEinwickler                                                                       Wänden (4C2)\naus Kraftpapier                                                              aus Sperrholz (4D)\naus Kunststoff                                                               aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Pappe (4G)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 73    Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.\nPP 74    Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in\neiner Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt.\nPP 75    Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl oder Aluminium verwendet werden.\nP 141                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 141\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                Zwischenverpackungen und                 Außenverpackungen und\n-ausstattungen                          -ausstattungen                         -ausstattungen\nBehälter                              nicht erforderlich                     Kisten\naus Pappe                                                                    aus Stahl (4A)\naus Metall                                                                   aus Aluminium (4B)\naus Kunststoff                                                               aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Holz                                                                     aus Naturholz, mit staubdichten Wän-\nden (4C2)\nHorden mit unterteilenden Trenn-                                               aus Sperrholz (4D)\nwänden                                                                         aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Kunststoff                                                               aus Pappe (4G)\naus Holz                                                                     aus starrem Kunststoff (4H2)\nunterteilende Trennwände in der                                              Fässer\nAußenverpackung                                                                aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\n4.1-52","P 142                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                            P 142\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und             Zwischenverpackungen und                Außenverpackungen und\n-ausstattungen                      -ausstattungen                        -ausstattungen\nSäcke                              nicht erforderlich                    Kisten\naus Papier                                                               aus Stahl (4A)\naus Kunststoff                                                           aus Aluminium (4B)\naus Naturholz, einfach (4C1)\nBehälter                                                                   aus Naturholz, mit staubdichten Wän-\naus Pappe                                                                   den (4C2)\naus Metall                                                                aus Sperrholz (4D)\naus Kunststoff                                                            aus Holzfaserwerkstoff (4F)\nOktober 2006\naus Holz                                                                  aus Pappe (4G)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nEinwickler\naus Papier                                                             Fässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\nHorden mit unterteilenden Trenn-                                             (1A2)\nwänden                                                                     aus Aluminium, mit abnehmbarem\naus Kunststoff                                                              Deckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n4.1-53","P 143                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 143\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und                 Zwischenverpackungen und                  Außenverpackungen und\n-ausstattungen                           -ausstattungen                          -ausstattungen\nSäcke                                   nicht erforderlich                      Kisten\naus Kraftpapier                                                                 aus Stahl (4A)\naus Kunststoff                                                                  aus Aluminium (4B)\naus Textilgewebe                                                                aus Naturholz, einfach (4C1)\naus Textilgewebe, gummiert                                                      aus Naturholz, mit staubdichten Wän-\nden (4C2)\nBehälter                                                                          aus Sperrholz (4D)\naus Pappe                                                                       aus Holzfaserwerkstoff (4F)\naus Metall                                                                      aus Pappe (4G)\naus Kunststoff                                                                  aus starrem Kunststoff (4H2)\nHorden mit unterteilenden                                                       Fässer\nTrennwänden                                                                       aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\naus Kunststoff                                                                    (1A2)\naus Holz                                                                        aus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Sperrholz (1D)\naus Pappe (1G)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nZusätzliche Vorschrift\nAnstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffge-\nfäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden.\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 76     Werden für die UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen\ndiese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund inne-\nrer oder äußerer Ursachen verhindert wird.\n4.1-54","P 144                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 144\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen und              Zwischenverpackungen und                Außenverpackungen und\n-ausstattungen                       -ausstattungen                        -ausstattungen\nBehälter                           nicht erforderlich                    Kisten\naus Pappe                                                                 aus Stahl (4A)\naus Metall                                                                aus Aluminium (4B)\naus Kunststoff                                                            aus Naturholz, einfach (4C1) mit Aus-\nkleidung aus Metall\nunterteilende Trennwände in der                                            aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung\nAußenverpackung                                                              aus Metall\naus Holzfaserwerkstoff (4F) mit Aus-\nOktober 2006\nkleidung aus Metall\naus Schaumstoff (4H1)\naus starrem Kunststoff (4H2)\nFässer\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel\n(1A2)\naus Aluminium, mit abnehmbarem\nDeckel (1B2)\naus Kunststoff, mit abnehmbarem\nDeckel (1H2)\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 77   Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt\nsein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindes-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ntens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu\nverhindern.\nRID (OTIF)\n4.1-55","P 200                                          VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 200\nVerpackungsart\nFlaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel\nFlaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften\ndes Abschnitts 4.1.6 und die nachstehend unter (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften werden beachtet.\nAllgemeines\n(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.\n3\n(2) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200       ml/m  (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dür-\nfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.\n(3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und\nStoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:\na) die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes;\nb) den LC50-Wert für giftige Stoffe;\nc) die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;\nd) die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;\nBem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, richtet sich die Häufigkeit der wiederkehrenden\nPrüfung nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde, welche die Druckgefäße zugelassen hat.\ne) den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;\nf) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase oder den (die) höchstzulässigen\nFüllungsgrad(e) für verflüssigte und gelöste Gase;\ng) die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten.\nPrüfdruck, Füllungsgrad und Vorschriften für das Befüllen\n(4)    Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar).\n(5) Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt\nwerden:\na) Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße.\nDie Sondervorschrift für die Verpackung «o» legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebs-\ndrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.\nb) Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllungsgrad so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte\nDruck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet.\nMit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung «o» gilt, ist die Verwendung anderer\nals in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, sofern das vorgenannte Kriterium\nerfüllt ist.\nFür unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind,\nist der höchstzulässige Füllungsgrad (FR) wie folgt zu bestimmen:\n\u000e4\nFR\n8,5 x 10 x dg x Ph\nwobei\nFR = höchstzulässiger Füllungsgrad\ndg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m )  3\nPh = Mindestprüfdruck (in bar).\nIst die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:\n\u000e3\nPh x MM x 10\nFR\n\nR x 338\nwobei\nFR = höchstzulässiger Füllungsgrad\nPh = Mindestprüfdruck (in bar)\nMM = Molekularmasse (in g/Mol)\nR = 8,31451 x 10-2 bar⋅l⋅Mol-1⋅K-1 (Gaskonstante).\n4.1-56","Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentra-\ntionen der einzelnen Komponenten zu verwenden.\nc) Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\ngleich der 0,95fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperatu-\nren bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem\nDampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein.\nFür unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar\nsind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:\nF R = (0,0032 x B P - 0, 24) x d l\nwobei\nFR = höchstzulässiger Füllungsgrad\nBP = Siedepunkt (in Kelvin)\ndl = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l).\nOktober 2007\nd) Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, siehe Absatz (10) Sondervorschrift für\ndie Verpackung p.\n(6) Sofern die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüf-\ndrücke und Füllungsgrade verwendet werden.\n(7) Das Befüllen der Druckgefäße darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfü-\ngen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden.\nDie Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:\n–   Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den Vorschriften,\n–   Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt,\n–   Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können,\n–   Einhaltung des Füllungsgrades oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist,\n–   vorschriftsmäßige Aufschriften und Kennzeichnungen.\nWiederkehrende Prüfungen\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(8) Nachfüllbare Druckgefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrenden Prüfungen zu\nunterziehen.\n(9) Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wie-\nderkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:\na) alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 T, 1 TF, 1 TO, 1 TC,\n1 TFC, 1 TOC, 2 T, 2 TO, 2 TF, 2 TC, 2 TFC, 2 TOC, 4 A, 4 F und 4 TC;\nb) alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen;\nc) alle 10 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F, 2 A, 2 O\nund 2 F.\nAbweichend von den Vorschriften dieses Absatzes müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Druckgefäßen\naus Verbundwerkstoffen in den Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde des COTIF-\nMitgliedstaates, die das technische Regelwerk für die Auslegung und den Bau anerkannt hat, festgelegt wur-\nden.\nSondervorschriften für die Verpackung\n(10) Zeichenerklärung für die Spalte «Sondervorschriften für die Verpackung»:\nWerkstoffverträglichkeit (für Gase siehe EN ISO 11114-1:1997 und EN ISO 11114-2:2000)\na: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen sind nicht zugelassen.\nb: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden.\nc: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten.\nd: Werden Druckgefäße aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, die beständig gegen Versprödung\ndurch Wasserstoff sind.\nVorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200   ml/m 3   (ppm)\nRID (OTIF)\nk: Die Ventilöffnungen müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen versehen sein, die aus einem Werkstoff her-\ngestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird.\nJede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung\ngeschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden.\n4.1-57","Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Anordnungen (Gruppen)\nvon Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit\nTrennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein.\nFlaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar\nund eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Fla-\nschen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden,\nwelche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungs-\ngruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke\nhaben.\nDruckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.\nDer Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu\nbegrenzen.\nJedes Ventil muss ein kegeliges Gewinde zur direkten Verschraubung mit dem Druckgefäß haben und dem\nPrüfdruck des Druckgefäßes standhalten können.\nJedes Ventil muss entweder ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran oder eines Typs sein, der\nUndichtheiten durch die oder hinter der Packung verhindert.\nDie Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen.\nJedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.\nGasspezifische Vorschriften\nl: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt\nsein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die\nVerpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas\nbeträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss\njede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur\nund Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks\nvon Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht\nüberschreiten.\nm: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet.\nn: Für UN 2190 Sauerstoffdifluorid, verdichtet, dürfen die Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschen-\nbündels höchstens 5 kg des Gases enthalten.\nFür UN 1045 Fluor, verdichtet, dürfen Flaschen, die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels und Anordnun-\ngen (Gruppen) von Flaschen innerhalb eines Flaschenbündels nicht mehr als 5 kg des Gases enthalten. Fla-\nschenbündel, die dieses Gas enthalten, dürfen in Anordnungen (Gruppen) von Flaschen mit einem (mit\nWasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern unterteilt sein.\no: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllungsgrad darf in keinem Fall überschritten werden.\np: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homo-\ngenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen die in\nder Zulassung oder in der Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000 beschriebenen Werte nicht über-\nschreiten.\nFür UN 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder\neines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000); Flaschen,\ndie mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden\nsind, müssen in vertikaler Lage befördert werden.\nAlternativ für UN 1001 Acetylen, gelöst: Flaschen, die keine UN-Druckgefäße sind, dürfen mit einem nicht\nmonolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck, die Menge Acetylen und die Menge des\nLösungsmittels dürfen die in der Zulassung beschriebenen Werte nicht überschreiten. Die höchstzulässige Frist\nzwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen darf fünf Jahre nicht überschreiten.\nEin Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen.\nq: Die Ventile von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 %\npyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein, die aus\neinem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird. Wenn diese\nDruckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eige-\nnen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und das Auslassventil der Sammelleitung mit\neinem gasdichten Stopfen oder einer gasdichten Kappe ausgestattet sein. Die Beförderung in Kapseln ist nicht\nzugelassen.\n4.1-58","r: Die Beförderung in Kapseln ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:\na) Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten.\nb) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.\nc) Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung,\nUmwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während\nder Beförderung zu verhindern.\nd) Die Kapseln müssen in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Ver-\nsandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\ns: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen:\n–       dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und\n–       müssen von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe befreit sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt\nsein. UN-Druckgefäße müssen gemäß Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein.\nta: (bleibt offen)\nOktober 2006\nWiederkehrende Prüfung\nu: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen auf\n10 Jahre verlängert werden. Diese Abweichung darf für UN-Druckgefäße nur dann angewendet werden, wenn\ndie Legierung des Druckgefäßes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäß Norm ISO 7866:1999\nunterzogen worden ist.\nv: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl darf auf 15 Jahre ausgedehnt wer-\nden:\na) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende\nPrüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und\nb) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen\nRegelwerks oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm oder der Norm EN 1440:1996\n«Ortsveränderliche, wiederbefüllbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) – wiederkeh-\nrende Prüfung».\nVorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nz: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen\nmit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden.\nDer Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (5) zu berechnen.\n3\nGiftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder\nMEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stick-\nstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden.\nDruckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbin-\ndungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen.\nNotwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d.h. Polymerisation oder Zerfall) während\nder Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hin-\nzuzufügen.\nGemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zer-\nfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.\nVorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen\nab: Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:\n(i)       Die Druckprüfung ist mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der\nArmaturen zu verbinden.\n(ii)      Darüber hinaus sind sie alle zwei Jahre mit geeigneten Messgeräten (z.B. Ultraschall) hinsichtlich Abzeh-\nrungen und des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.\n(iii)     Ihre Wanddicke darf nicht geringer sein als 3 mm.\nac: Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter der Kontrolle eines von der zuständigen Behörde anerkannten\nRID (OTIF)\nSachverständigen vorzunehmen.\n4.1-59","ad: Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:\n(i)    Sie müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen\nsein.\n(ii)   Zusätzlich zu den Angaben für nachfüllbare Gefäße müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft\nangebracht sein:\n–   die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung\ndes Stoffes,\n–   die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungs-\nteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse.\n(11) Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt:\nanwendbar für       Referenz          Titel des Dokuments\nVorschrift\n(7)                 EN 1919:2000      Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen für verflüssigte Gase (aus-\ngenommen Acetylen und Flüssiggas LPG) – Prüfung zum Zeitpunkt des\nFüllens\n(7)                 EN 1920:2000      Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen für verdichtete Gase (ausge-\nnommen Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens\n(7)                 EN 12754:2001     Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen für gelöstes Acetylen – Prü-\nfung zum Zeitpunkt des Befüllens\n(7)                 EN 13365:2002     Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel für permanente und ver-\n+ A1:2005         flüssigte Gase (außer Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens\n(7)                 EN 1439:2005      Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüll-\n(ausgenommen      bare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) – Kontroll-\n3.5 und Anlage C) verfahren vor, während und nach dem Füllen\n(7)                 EN 14794:2005     Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüll-\nbare Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Kontrollverfahren\nvor, während und nach dem Füllen\n(10) p              EN 1801:1998      Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbedingungen für einzelne Acetylen-\nflaschen (einschließlich einer Liste der zugelassenen porösen Massen)\n(10) p              EN 12755:2000     Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbedingungen für Acetylen-Bündel\nTabelle 1: Verdichtete Gase\nKlassifizierungscode\nUN-      Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)   Prüfdruck (bar)b)\nFlaschenbündel\nSondervor-\nNum-\nhöchstzulässi-\nGroßflaschen   Druckfässer\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nger Betriebs-    schriften für die\ndruck (bar)b)      Verpackung\n1002     LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)                  1A                                   X           X              X             X                          10\n1006     ARGON, VERDICHTET                             1A                                   X           X              X             X                          10\n1016     KOHLENMONOXID, VERDICHTET                     1 TF                   3760          X           X              X             X                           5                                             u\n1023     STADTGAS, VERDICHTET                          1 TF                                 X           X              X             X                           5\n1045     FLUOR, VERDICHTET                             1 TOC                  185           X                                        X                           5              200               30           a, k, n, o\n1046     HELIUM, VERDICHTET                            1A                                   X           X              X             X                          10\n1049     WASSERSTOFF, VERDICHTET                       1F                                   X           X              X             X                          10                                             d\n1056     KRYPTON, VERDICHTET                           1A                                   X           X              X             X                          10\n1065     NEON, VERDICHTET                              1A                                   X           X              X             X                          10\n1066     STICKSTOFF, VERDICHTET                        1A                                   X           X              X             X                          10\n1071     ÖLGAS, VERDICHTET                             1 TF                                 X           X              X             X                          5\n1072     SAUERSTOFF, VERDICHTET                        1O                                   X           X              X             X                          10                                             s\n1612     HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND                    1T                                   X           X              X             X                           5                                             z\nVERDICHTETES GAS, GEMISCH\n1660     STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET                 1 TOC                  115            x                                         x                              5         200               50           k, o\n(STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)\n1953     VERDICHTETES GAS, GIFTIG,                     1 TF                   ≤             X           X              X             X                                5                                        z\nENTZÜNDBAR, N.A.G.                                                   5000\n1954     VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR,                 1F                                   X           X              X             X                          10                                             z\nN.A.G.\n1955     VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.              1T                     ≤             X           X              X             X                                5                                        z\n5000\n4.1-60","Klassifizierungscode\nUN-    Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)               Prüfdruck (bar)b)\nFlaschenbündel\nSondervor-\nNum-\nhöchstzulässi-\nGroßflaschen            Druckfässer\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nger Betriebs-     schriften für die\ndruck (bar)b)       Verpackung\n1956   VERDICHTETES GAS, N.A.G.                         1A                                                     X                X                       X                     X                                     10                                                                      z\n1957   DEUTERIUM, VERDICHTET                            1F                                                     X                X                       X                     X                                     10                                                                      d\n1964   KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH,                   1F                                                     X                X                       X                     X                                     10                                                                      z\nVERDICHTET, N.A.G.\n1971   METHAN, VERDICHTET, ODER                         1F                                                     X                X                       X                     X                                     10\n1971   ERDGAS, VERDICHTET, MIT HOHEM\nMETHANGEHALT\n2034   WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH,                 1F                                                     X                X                       X                     X                                     10                                                                      d\nVERDICHTET\nOktober 2006\n2190   SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET                  1 TOC                                2,6               X                                                              X                                     5                           200                           30            a, k, n, o\n3156   VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND,                    1O                                                     X                X                       X                     X                                     10                                                                      z\nN.A.G.\n3303   VERDICHTETES GAS, GIFTIG,                        1 TO                                 ≤                 X                X                       X                     X                                           5                                                                 z\nOXIDIEREND, N.A.G.                                                                    5000\n3304   VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND,                1 TC                                 ≤                 X                X                       X                     X                                           5                                                                 z\nN.A.G.                                                                                5000\n3305   VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜND-               1 TFC                                ≤                 X                X                       X                     X                                           5                                                                 z\nBAR, ÄTZEND, N.A.G.                                                                   5000\n3306   VERDICHTETES GAS, GIFTIG,                        1 TOC                                ≤                 X                X                       X                     X                                           5                                                                 z\nOXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.                                                            5000\na)   Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen.\nb)\nWenn keine Eintragung vorhanden ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüf-\ndrucks.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nTabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase\nKlassifizierungscode\nUN-     Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)\nFlaschenbündel                                                   Prüfdruck (bar)\nSondervor-\nNum-\nGroßflaschen           Druckfässer                                                                                                    Füllungsgrad\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nschriften für die\nVerpackung\n1001    ACETYLEN, GELÖST                                            4F                                                   X                                                                   X                                    10                           60                                c, p\n1005    AMMONIAK, WASSERFREI                                        2 TC                           4000                  X                   X                      X                        X                                     5                           33                 0,53           b, r\n1008    BORTRIFLUORID                                               2 TC                           387                   X                   X                      X                        X                                    5                           225                0,715\n300                 0,86\n1009    BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS                                 2A                                                   X                   X                      X                        X                                    10                           42                 1,13           r\nKÄLTEMITTEL R 13B1)                                                                                                                                                                                                                                   120                 1,44           r\n250                 1,60           r\n1010    BUTADIENE, STABILISIERT (BUTA-1,2-                          2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                           10                 0,59           r\nDIEN) ODER\n1010    BUTADIENE, STABILISIERT (BUTA-1,3-                          2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                               10                0,55        r\nDIEN) ODER\n1010    BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF,                            2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                               10                0,50        r, v, z\nGEMISCH, STABILISIERT\n1011    BUTAN                                                       2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                          10                     0,51        r, v\n1012    BUTENE, GEMISCH oder                                        2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                           10                    0,50        r, z\n1012    BUT-1-EN oder                                               2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                           10                    0,53\n1012    cis-BUT-2-EN oder                                           2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                           10                    0,55\n1012    trans-BUT-2-EN                                              2F                                                   X                   X                      X                        X                                    10                           10                    0,54\nRID (OTIF)\n1013    KOHLENDIOXID                                                2A                                                   X                   X                      X                        X                                    10                          190                    0,66        r\n250                    0,75        r\n1017    CHLOR                                                       2 TC                           293                   X                   X                      X                        X                                     5                           22                    1,25        a, r\n1018    CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL-                            2A                                                   X                   X                      X                        X                                    10                          29                     1,03        r\nTEMITTEL R 22)\n1020    CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS                               2A                                                   X                   X                      X                        X                                    10                               25                1,08        r\nKÄLTEMITTEL R 115)\n4.1-61","Klassifizierungscode\nUN-      Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)\nFlaschenbündel                             Prüfdruck (bar)\nSondervor-\nNum-\nGroßflaschen   Druckfässer                                                                Füllungsgrad\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nschriften für die\nVerpackung\n1021     1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN   2A                                                 X           X              X              X                          10                     12             1,20\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124)\n1022     CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL- 2 A                                                X           X              X              X                          10               100                  0,83   r\nTEMITTEL R 13)                                                                                                                                                             120                  0,90   r\n190                  1,04   r\n250                  1,10   r\n1026     DICYAN                                         2 TF                    350           X           X              X              X                           5               100                  0,70   r, u\n1027     CYCLOPROPAN                                    2F                                    X           X              X              X                          10               20                   0,53   r\n1028     DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL-             2A                                    X           X              X              X                          10                18                  1,15   r\nTEMITTEL R 12)\n1029     DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS                2A                                    X           X              X              X                          10                     10             1,23   r\nKÄLTEMITTEL R 21)\n1030     1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTE-               2F                                    X           X              X              X                          10                     18             0,79   r\nMITTEL R 152a)\n1032     DIMETHYLAMIN, WASSERFREI                       2F                                    X           X              X              X                          10                10                  0,59   b, r\n1033     DIMETHYLETHER                                  2F                                    X           X              X              X                          10                18                  0,58   r\n1035     ETHAN                                          2F                                    X           X              X              X                          10               95                   0,25   r\n120                  0,29   r\n300                  0,39   r\n1036     ETHYLAMIN                                      2F                                    X           X              X              X                          10                10                  0,61   b, r\n1037     ETHYLCHLORID                                   2F                                    X           X              X              X                          10                10                  0,80   a, r\n1039     ETHYLMETHYLETHER                               2F                                    X           X              X              X                          10               10                   0,64   r\n1040     ETHYLENOXID oder                               2 TF                    2900          X           X              X              X                           5                15                  0,78   l, r\n1040     ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu\neinem höchstzulässigen Gesamtdruck von\n1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041     ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID,                  2F                                    X           X              X              X                          10               190                  0,66   r\nGEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens                                                                                                                                   250                  0,75   r\n87 % Ethylenoxid\n1043     DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammo-                                                         Beförderung verboten\nniak\n1048     BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI                    2 TC                    2860          X           X              X              X                                  5    60     1,54                     a, d, r\n1050     CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI                   2 TC                    2810          X           X              X              X                                  5   100     0,30                     a, d, r\n120     0,56                     a, d, r\n150     0,67                     a, d, r\n200     0,74                     a, d, r\n1053     SCHWEFELWASSERSTOFF                            2 TF                    712           X           X              X              X                           5           55     0,67                     d, r, u\n1055     ISOBUTEN                                       2F                                    X           X              X              X                          10           10     0,52                     r\n1058     VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar,           2A                                    X           X              X              X                          10           Prüfdruck =                     r\nüberlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder                                                                                                                            1,5facher\nLuft                                                                                                                                                                  Betriebsdruck\n1060     METHYLACETYLEN UND PROPADIEN,                  2F                                    X           X              X              X                          10                                           c, r, z\nGEMISCH, STABILISIERT\nPropadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen                                             X           X              X              X                          10                     22             0,52   c, r\nGemisch P 1                                                                          X           X              X              X                          10                     30             0,49   c, r\nGemisch P 2                                                                          X           X              X              X                          10                     24             0,47   c, r\n1061     METHYLAMIN, WASSERFREI                         2F                                    X           X              X              X                          10                     13             0,58   b, r\n1062     METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlor-          2T                      850           X           X              X              X                           5                     10             1,51   a\npikrin\n1063     METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL             2F                                    X           X              X              X                          10                     17             0,81   a, r\nR 40)\n1064     METHYLMERCAPTAN                                2 TF                    1350          X           X              X              X                                  5              10             0,78   d, r, u\n1067     DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDI-            2 TOC                   115           X                          X              X                                  5              10             1,30   k\nOXID)\n1069     NITROSYLCHLORID                                2 TC                    35            X                                         X                           5                13                  1,10   k, r\n1070     DISTICKSTOFFMONOXID                            2O                                    X           X              X              X                          10               180                  0,68\n225                  0,74\n250                  0,75\n1075     PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT                     2F                                    X           X              X              X                          10                                           v, z\n4.1-62","Klassifizierungscode\nUN-    Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)\nFlaschenbündel                             Prüfdruck (bar)\nSondervor-\nNum-\nGroßflaschen   Druckfässer                                                                Füllungsgrad\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nschriften für die\nVerpackung\n1076   PHOSGEN                                           2 TC                    5             X                          X              X                           5                     20             1,23        k, r\n1077   PROPEN                                            2F                                    X           X              X              X                          10                     30             0,43        r\n1078   GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.                       2A                                    X           X              X              X                          10                                                r, z\nGemisch F 1                                                                             X           X              X              X                          10                12                  1,23\nGemisch F 2                                                                             X           X              X              X                          10                18                  1,15\nGemisch F 3                                                                             X           X              X              X                          10                29                  1,03\n1079   SCHWEFELDIOXID                                    2 TC                    2520          X           X              X              X                           5                14                  1,23        r\n1080   SCHWEFELHEXAFLUORID                               2A                                    X           X              X              X                          10                70                  1,04        r\n140                  1,33        r\n160                  1,37        r\nOktober 2006\n1081   TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT                   2F                                    X           X              X              X                          10               200                              m, o, r\n1082   CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT                2 TF                    2000          X           X              X              X                           5                19                  1,13        r, u\n1083   TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI                         2F                                    X           X              X              X                          10                10                  0,56        b, r\n1085   VINYLBROMID, STABILISIERT                         2F                                    X           X              X              X                          10                10                  1.37        a, r\n1086   VINYLCHLORID, STABILISIERT                        2F                                    X           X              X              X                          10                12                  0,81        a, r\n1087   VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT                    2F                                    X           X              X              X                          10               10                   0,67        r\n1581   CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID,                     2T                      850           X           X              X              X                           5                10                  1,51        a\nGEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582   CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID,                    2T                      d)            X             x            X              X                                  5              17             0,81        a\nGEMISCH\n1589   CHLORCYAN, STABILISIERT                           2 TC                    80            X                                         X                           5                     20             1,03        k\n1741   BORTRICHLORID                                     2 TC                    2541          X           X              X              X                           5                     10             1,19        r\n1749   CHLORTRIFLUORID                                   2 TOC                   299           X           X              X              X                           5                     30             1,40        a\n1858   HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS                        2A                                    X           X              X              X                          10                     22             1,11        r\nKÄLTEMITTEL R 1216)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n1859   SILICIUMTETRAFLUORID                              2 TC                    450           X           X              X              X                                  5        200                  0,74\n300                  1,10\n1860   VINYLFLUORID, STABILISIERT                        2F                                    X           X              X              X                          10               250                  0,64        a, r\n1911   DIBORAN                                           2 TF                    80            X                                         X                           5               250                  0,07        d, k, o\n1912   METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN,                  2F                                    X           X              X              X                          10                17                  0,81        a, r\nGEMISCH\n1952   ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID,                     2A                                    X           X              X              X                          10               190                  0,66        r\nGEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid                                                                                                                                         250                  0,75        r\n1958   1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN               2A                                    X           X              X              X                          10                10                  1,30        r\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114)\n1959   1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS                       2F                                    X           X              X              X                          10               250                  0,77        r\nKÄLTEMITTEL R 1132a)\n1962   ETHYLEN                                           2F                                    X           X              X              X                          10               225                  0,34\n300                  0,37\n1965   KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH,                    2F                                    X           X              X              X                          10                                           b)   r, v, z\nVERFLÜSSIGT, N.A.G., wie\nGemisch A                                                                                                                                                    10                     10             0,50\nGemisch A 01                                                                                                                                                 10                     15             0,49\nGemisch A 02                                                                                                                                                 10                     15             0,48\nGemisch A 0                                                                                                                                                  10                     15             0,47\nGemisch A 1                                                                                                                                                  10                     20             0,46\nGemisch B 1                                                                                                                                                  10                     25             0,45\nGemisch B 2                                                                                                                                                  10                     25             0,44\nGemisch B                                                                                                                                                    10                     25             0,43\nGemisch C                                                                                                                                                    10                     30             0,42\n1967   INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,                        2T                                    X           X              X              X                           5                                                z\nGASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.\nRID (OTIF)\n1968   INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,                        2A                                    X           X              X              X                          10                                                r, z\nGASFÖRMIG, N.A.G.\n1969   ISOBUTAN                                          2F                                    X           X              X              X                          10                     10             0,49        r, v\n1973   CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPEN-                  2A                                    X           X              X              X                          10                     31             1,05        r\nTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem\nkonstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordiflu-\normethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502)\n4.1-63","Klassifizierungscode\nUN-      Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)\nFlaschenbündel                             Prüfdruck (bar)\nSondervor-\nNum-\nGroßflaschen   Druckfässer                                                                Füllungsgrad\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nschriften für die\nVerpackung\n1974     BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS             2A                                    X           X              X              X                          10                     10             1,61   r\nKÄLTEMITTEL R 12B1)\n1975     STICKSTOFFMONOXID UND DISTICK-              2 TOC                   115           X                          X              X                                  5                                    k, z\nSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICK-\nSTOFFMONOXID UND\nSTICKSTOFFDIOXID, GEMISCH)\n1976     OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄL-           2A                                    X           X              X              X                          10                     11             1,34   r\nTEMITTEL RC 318)\n1978     PROPAN                                      2F                                    X           X              X              X                          10                25                  0,42   r, v\n1982     TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTE-            2A                                    X           X              X              X                          10               200                  0,62\nMITTEL R 14)                                                                                                                                                            300                  0,94\n1983     1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS            2A                                    X           X              X              X                          10                10                  1,18   r\nALS KÄLTEMITTEL R 133a)\n1984     TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTE-              2A                                    X           X              X              X                          10               190                  0,87   r\nMITTEL R 23)                                                                                                                                                            250                  0,95   r\n2035     1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTE-         2F                                    X           X              X              X                          10                35                  0,75   r\nMITTEL R 143a)\n2036     XENON                                       2A                                    X           X              X              X                          10               130                  1,24\n2044     2,2-DIMETHYLPROPAN                          2F                                    X           X              X              X                          10               10                   0,53   r\n2073     AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative          4A\nDichte kleiner als 0,880 bei 15 °C,\nmit mehr als 35 %, aber höchstens 40 %                                            X           X              X              X                                  5              10             0,80   b\nAmmoniak\nmit mehr als 40 %, aber höchstens 50 %                                            X           X              X              X                                  5              12             0,77   b\nAmmoniak\n2188     ARSENWASSERSTOFF (ARSIN)                    2 TF                    20            X                                         X                           5                42                  1,10   d, k\n2189     DICHLORSILAN                                2 TFC                   314           X           X              X              X                           5                10                  0,90\n2191     SULFURYLFLUORID                             2T                      3020          X           X              X              X                           5                50                  1,10   u\nc)   2 TF                    620           X           X              X              X                           5               250                  1,02   d, q, r\n2192     GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)\n2193     HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT-           2A                                    X           X              X              X                          10               200                  1,10\nTEL R 116)\n2194     SELENHEXAFLUORID                            2 TC                    50            X                                       36X                                  5                             1,46   k, r\n2195     TELLURHEXAFLUORID                           2 TC                    25            X                                       20X                                  5                             1,00   k, r\n2196     WOLFRAMHEXAFLUORID                          2 TC                    160           X                                       10X                                  5                             2,70   a, k, r\n2197     IODWASSERSTOFF, WASSERFREI                  2 TC                    2860          X           X           X               23X                                  5                             2,25   a, d, r\n2198     PHOSPHORPENTAFLUORID                        2 TC                    190           X                                      200X                                  5                             0,90   k\n300                                                                 1,34   k\n2199     PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)c) 2 TF                               20            X                           X     5    225                                                                 0,30   d, k, q\n250                                                                 0,45   d, k, q\n2200     PROPADIEN, STABILISIERT                     2F                                    X           X           X X      10    22                                                                  0,50   r\n2202     SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI                2 TF                    2             X                           X     5     31                                                                 1,60   k\nc)\n2203     SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)                 2F                                    X           X           X X      10    225                                                                 0,32   d, q\n250                                                                 0,36   d, q\n2204     CARBONYLSULFID                              2 TF                    1700          X           X           X X       5     26                                                                 0,84   r, u\n2417     CARBONYLFLUORID                             2 TC                    360           X           X           X X       5    200                                                                 0,47\n300                                                                 0,70\n2418     SCHWEFELTETRAFLUORID                        2 TC                    40            X                           X     5     30                                                                 0,91   k, r\n2419     BROMTRIFLUORETHYLEN                         2F                                    X           X           X X      10     10                                                                 1,19   r\n2420     HEXAFLUORACETON                             2 TC                    470           X           X           X X       5     22                                                                 1,08   r\n2421     DISTICKSTOFFTRIOXID                         2 TOC                                                         Beförderung verboten\n2422     OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTE-           2A                                  X          X              X X      10    12                                                                  1,34   r\nMITTEL R 1318)\n2424     OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTE-             2A                                  X          X              X             X                              10                     25             1,09   r\nMITTEL R 218)\n2451     STICKSTOFFTRIFLUORID                        2O                                  X          X              X             X                              10               200                  0,50\n2452     ETHYLACETYLEN, STABILISIERT                 2F                                  X          X              X             X                              10               10                   0,57   c, r\n2453     ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL           2F                                  X          X              X             X                              10                30                  0,57   r\nR 161)\n4.1-64","Klassifizierungscode\nUN-    Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)\nFlaschenbündel                             Prüfdruck (bar)\nSondervor-\nNum-\nGroßflaschen   Druckfässer                                                                Füllungsgrad\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nschriften für die\nVerpackung\n2454   METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMIT-             2F                                  X          X              X             X                              10               300                  0,36   r\nTEL R 41)\n2455   METHYLNITRIT                                 2A                                                            Beförderung verboten\n2517   1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS            2F                                  X          X              X X      10    10    0,99                                                                 r\nKÄLTEMITTEL R 142b)\n2534   METHYLCHLORSILAN                             2 TFC                   600         X          X              X             X                               5                                           r, z\n2548   CHLORPENTAFLUORID                            2 TOC                   122         X                                       X                               5                13                  1,49   a, k\n2599   CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRI-                 2A                                  X          X              X             X                              10                31                  0,11   r\nFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH                                                                                                                                           42                  0,20   r\nmit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS                                                                                                                                100                  0,66   r\nOktober 2006\nKÄLTEMITTEL R 503)\n2601   CYCLOBUTAN                                   2F                                  X          X              X             X                              10                     10             0,63   r\n2602   DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-                2A                                  X          X              X             X                              10                     22             1,01   r\nDIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH\nmit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS\nKÄLTEMITTEL R 500)\n2676   ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN)                  2 TF                    20          X                                       X                               5                     20             1,20   k, r\n2901   BROMCHLORID                                  2 TOC                   290         X          X              X             X                               5                     10             1,50   a\n3057   TRIFLUORACETYLCHLORID                        2 TC                    10          X                         X             X                               5                     17             1,17   k, r\n3070   ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORME-            2A                                  X          X              X             X                              10                     18             1,09   r\nTHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethy-\nlenoxid\n3083   PERCHLORYLFLUORID                            2 TO                    770         X          X              X             X                               5                     33             1,21   u\n3153   PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER)                 2F                                  X          X              X             X                              10                     20             0,75   r\n3154   PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER)                  2F                                  X          X              X             X                              10                     10             0,98   r\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n3157   VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND,               2O                                  X          X              X             X                              10                                           z\nN.A.G.\n3159   1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS             2A                                  X          X              X             X                              10                     22             1,04   r\nKÄLTEMITTEL R 134a)\n3160   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜND-          2 TF                    ≤           X          X              X             X                                      5                                    r, z\nBAR, N.A.G.                                                          5000\n3161   VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR,               2F                                  X          X              X             X                              10                                           r, z\nN.A.G.\n3162   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.            2T                      ≤           X          X              X             X                                      5                                    z\n5000\n3163   VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.                    2A                                  X          X              X             X                              10                                           r, z\n3220   PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT-           2A                                  X          X              X             X                              10                     49             0,95   r\nTEL R 125)                                                                                                                                                                     36             0,72   r\n3252   DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL           2F                                  X          X              X             X                              10                     48             0,78   r\nR 32)\n3296   HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTE-             2A                                  X          X              X             X                              10                     15             1,20   r\nMITTEL R 227)\n3297   ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUOR-             2A                                  X          X              X             X                              10                     10             1,16   r\nETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethy-\nlenoxid\n3298   ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN,             2A                                  X          X              X             X                              10                     26             1,02   r\nGEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid\n3299   ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN,             2A                                  X          X              X             X                              10                     17             1,03   r\nGEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid\n3300   ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID,                2 TF                    >           X          X              X             X                                      5              28             0,73   r\nGEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid                                2900\n≤\nRID (OTIF)\n3307   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,                   2 TO                                X          X              X             X                                      5                                    z\nOXIDIEREND, N.A.G.                                                   5000\n3308   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND,           2 TC                    ≤           X          X              X             X                                      5                                    r, z\nN.A.G.                                                               5000\n3309   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,                   2 TFC                   ≤           X          X              X             X                                      5                                    r, z\nENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.                                           5000\n3310   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,                   2 TOC                   ≤           X          X              X             X                                      5                                    z\nOXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.                                           5000\n4.1-65","Klassifizierungscode\nUN-      Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)\nFlaschenbündel                             Prüfdruck (bar)\nSondervor-\nNum-\nGroßflaschen   Druckfässer                                                                Füllungsgrad\nLC50 ml/m3\nmer\nFlaschen\nschriften für die\nVerpackung\n3318     AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative                                     4 TC                                                 X          X              X             X                                      5                                    b\nDichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr\nals 50 % Ammoniak\n3337     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A                                              2A                                                   X          X              X             X                              10                     36             0,82   r\n(Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und\n1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch\nmit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-\nTrifluorethan)\n3338     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A                                              2A                                                   X          X              X             X                              10                     36             0,94   r\n(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-\nTetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca.\n20 % Difluormethan und 40 % Pentafluor-\nethan)\n3339     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B                                              2A                                                   X          X              X             X                              10                     38             0,93   r\n(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-\nTetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca.\n10 % Difluormethan und 70 % Pentafluor-\nethan)\n3340     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C                                              2A                                                   X          X              X             X                              10                     35             0,95   r\n(Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-\nTetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca.\n23 % Difluormethan und 25 % Pentafluor-\nethan)\n3354     INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,                                              2F                                                   X          X              X             X                              10                                           r, z\nGASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3355     INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,                                              2 TF                                                 X          X              X             X                                      5                                    r, z\nGASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,\nN.A.G.\n3374     ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI                                             2F                                                   X                                       X                                      5              60                    c, p\na)   Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen.\nb)   Für Gasgemische der UN-Nummer 1965 beträgt die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nsungsraum:\nhöchstzulässige\nMasse der Füllung\nje Liter Fassungs-\nraum (in kg/l)\nHandelsname\n→ Propan ←                                                            ← Handelsname Butan →\n0,50                                                                                                             A\n0,49                                                                                           A 01\n0,48                                                                          A 02\n0,47                                                                    A0\n0,46                                        A1\n0,45                               B1\n0,44                      B2\n0,43              B\n0,42      C\n0,440   0,450   0,463    0,474    0,485    0,495                        0,505       0,516 0,525\nDichte bei 50 ˚C in kg/l\nc)\nGilt als selbstentzündlich (pyrophor).\nd)   Gilt als giftig. Der LC50-Wert ist noch zu bestimmen.\n4.1-66","Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen\nKlassifizierungscode\nUN-    Benennung und Beschreibung\nPrüffrist (Jahre)a)\nFlaschenbündel                         Prüfdruck (bar)\nNum-\nGroßflaschen   Druckfässer                                                            Füllungsgrad\nbesondere\nLC50 ml/m3\nmer\nKlasse                                       Flaschen\nVorschriften\n1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT,               6.1      TF1                     40          X                                       X                  5                   100               0,55           k\nmit weniger als 3 % Wasser\n1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI                 8        CT1                     966         X                         X             X                  5                   10                0,84           ab,ac\nb)             k,ab,ad\n1745 BROMPENTAFLUORID                             5.1      OTC                     25          X                         X             X                  5                   10\nb)             k,ab,ad\n1746 BROMTRIFLUORID                               5.1      otc                     50          X                         X             X                  5                   10\n1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit                    8        CT1                     966         X                         X             X                  5                   10                0,84           ab,ac\nmehr als 85 % Fluorwasserstoff\nOktober 2006\nb)             k,ab,ad\n2495 IODPENTAFLUORID                              5.1      OTC 120 X                                                     X             X                  5                   10\na)   Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen.\nb)   Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist vorgeschrieben.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n4.1-67","P 201                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 201\nDiese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen:\n(1)   Flaschen, Großflaschen und Druckfässer für verdichtete Gase, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von\nder zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen.\n(2)   Darüber hinaus sind folgende Verpackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1\nund 4.1.3 erfüllt sind:\na) Für nicht giftige Gase zusammengesetzte Verpackungen mit dicht verschlossenen Innenverpackungen aus\nGlas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück, die den Prüfanfor-\nderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.\nb) Für giftige Gase zusammengesetzte Verpackungen mit dicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas\noder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von einem Liter je Versandstück, die den Prüfanforde-\nrungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.\nP 202                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 202\n(bleibt offen)\n4.1-68","P 203                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 203\nVerpackungsart\nKryo-Behälter\nAllgemeine Anweisungen\n(1)   Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind einzuhalten.\n(2)   Die Gefäße müssen so isoliert sein, dass weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann.\n(3)   Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Gefäßen für Gase\ndes Klassifizierungscodes 3 O verwendete Material muss mit dem Inhalt verträglich sein.\nBesondere Anweisungen für verschlossene Kryo-Behälter\n(4)   Verschlossene Kryo-Behälter, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 gebaut sind, sind für die Beförderung\ntiefgekühlt verflüssigter Gase zugelassen.\nOktober 2006\n(5)   Prüfdruck\nTiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:\na) Für verschlossene Kryo-Behälter mit Vakuum-Isolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache\nder Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschließlich des inneren Drucks während\ndes Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);\nb) für andere verschlossene Kryo-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache des höchsten\ninneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu\nberücksichtigen ist.\n(6)   Füllungsgrad\nFür tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes 3 A und 3 O) darf das\nVolumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser)\nausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes nicht überschreiten.\nFür tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase (Klassifizierungscode 3 F) muss bei Erwärmung des Inhalts auf die-\njenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, der Fül-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nlungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser)\nausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht.\n(7)   Druckentlastungseinrichtungen\nVerschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.\n(8)   Verträglichkeit\nDas zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendete Material\nmuss mit dem Inhalt verträglich sein. Für oxidierende Gase (Klassifizierungscodes 3 O) siehe auch Absatz (3).\n(9)   Wiederkehrende Prüfung\nGefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.\nDie wiederkehrenden Prüfungen müssen alle 10 Jahre vorgenommen werden.\nAbweichend von dieser Frist müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Gefäßen aus Verbundwerkstoffen in den\nAbständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde des COTIF-Mitgliedstaats, die das technische\nRegelwerk für die Auslegung und den Bau anerkannt hat, festgelegt wurden.\nBesondere Anweisungen für offene Kryo-Behälter\n(10) Offene Kryo-Behälter sind für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase des Klassifizierungscodes 3 F sowie für\nUN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, und für Gemische mit Kohlendioxid nicht zugelassen.\n(11) Die Behälter müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern.\n(12) Glasgefäße müssen mit luftleerer Doppelwand versehen und von isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben sein;\nsie sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen. Die Metallbehälter für die Glasgefäße\nund die übrigen Gefäße sind mit Trageeinrichtungen zu versehen.\n(13) Die Öffnungen der Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen\nvon Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind.\nRID (OTIF)\n(14) Für UN 1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig, und für Gemische mit Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig, müssen diese\nEinrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Glasgefäße umgeben, aus nicht brennbarem\nMaterial bestehen.\nVerweis auf Normen\n(bleibt offen)\n4.1-69","P 204                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 204\n(gestrichen)\nP 205                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 205\n(gestrichen)\nP 206                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 206\nDiese Verpackungsanweisung gilt für UN 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, mit Entnahmeeinrichtung, oder\nUN 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte, mit Entnahmeeinrichtung.\n(1)   Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind, soweit anwendbar, einzuhalten.\n(2)   Die Gegenstände müssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befüllt wurden.\n(3)   Die Geräte und Nachfüllpatronen müssen in Außenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein, die nach\nKapitel 6.1 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind.\n4.1-70","P 300                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 300\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nZusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter\nals Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter\nLösung enthält.\nZusätzliche Vorschriften\n1. Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein.\n2. Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerinundurchlässigen Material\nausgekleidet sein.\nOktober 2006\nP 301                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 301\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Ein Aluminiumdruckbehälter, der aus einem Zylinder mit angeschweißten Böden besteht.\nDas Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Behälters muss aus einer geschweißten Aluminiumblase\nmit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen.\nDer Außenbehälter muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberst-\ndruck von 2755 kPa haben.\nJeder Behälter muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; er darf nicht\nundicht sein.\nDie vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer\nstarken, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt.\nDie maximale Kraftstoffmenge je Einheit und Versandstück beträgt 42 Liter.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(2)   Aluminiumdruckbehälter\nDas Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Behälters muss aus einem dampfdicht verschweißten Kraft-\nstoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Liter bestehen.\nDer Druckbehälter muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2860 kPa und einen Mindestberstdruck\nvon 5170 kPa haben.\nJeder Behälter muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher mit\neinem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer starken, dicht verschlossenen Außenverpackung\naus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt.\nDie maximale Kraftstoffmenge je Einheit und je Versandstück beträgt 42 Liter.\nP 302                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 302\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nZusammengesetzte Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstim-\nmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen.\nDas Grundprodukt und das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt\nsein.\nDie Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Frei-\nwerdens nicht gefährlich miteinander.\nDas Aktivierungsmittel muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung\nRID (OTIF)\nbeschränkt sein.\n4.1-71","P 400                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 400\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind\n(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4):\n(1)   Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-\nsen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von\nmindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige\nStoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.\n(2)  Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A2 oder 3B2), die\nluftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten, die einen Fas-\nsungsraum von jeweils höchstens 1 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackun-\ngen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die\nAufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens\nzu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Die Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg\nenthalten.\n(3)   Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A2, 1B2 oder 1N2), Kanister (3A2 oder 3B2) oder Kis-\nten (4A oder 4B) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall ent-\nhalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben.\nDie Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in\neiner für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der\nInnenverpackungen müssen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die\nInnenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes befüllt sein.\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 86      Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere\nMittel zu beseitigen.\nP 401                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 401\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind\n(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4):\n(1)   Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-\nsen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von\nmindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige\nStoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.\nInnenverpackung                        Außenverpackung\n(2)   Zusammengesetzte Verpackun- 1 l                                           30 kg (höchste Nettomasse)\ngen mit Innenverpackungen aus\nGlas, Metall oder Kunststoff, die\nSchraubverschlüsse haben und\nvon inertem, saugfähigem Pols-\ntermaterial in einer für die Auf-\nnahme des gesamten Inhalts\nausreichenden Menge umge-\nben sind.\n4.1-72","P 402                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 402\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind\n(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4):\n(1)    Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-\nsen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von\nmindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige\nStoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.\nInnenverpackung                     Außenverpackung\nhöchste Nettomasse\n(2)    Zusammengesetzte Verpackun- 10 kg (Glas)                                 125 kg\ngen mit Innenverpackungen aus 15 kg (Metall oder Kunststoff)             125 kg\nGlas, Metall oder Kunststoff, die\nSchraubverschlüsse haben und\nvon inertem, saugfähigem Pols-\nOktober 2006\ntermaterial in einer für die Auf-\nnahme des gesamten Inhalts\nausreichenden Menge umgeben\nsind.\n(3)    Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter.\n(4)    Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium\n(6HA1 oder 6HB1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter.\nRID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung\nRR 4      Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße durch zwei hintereinanderliegende Einrichtun-\ngen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein.\nP 403                                    VERPACKUNGSANWEISUNG                                                   P 403\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                                       höchste Nettomasse\nInnenverpackungen                      Außenverpackungen\naus Glas               2 kg          Fässer\naus Kunststoff         15 kg           aus Stahl (1A2)                        400 kg\naus Metall             20 kg           aus Aluminium (1B2)                    400 kg\naus einem anderen Metall als Stahl     400 kg\nInnenverpackungen müssen luftdicht         oder Aluminium (1N2)\nverschlossen sein (z.B. durch ein Kle-   aus Kunststoff (1H2)                   400 kg\nbeband oder durch Schraubver-            aus Sperrholz (1D)                     400 kg\nschlüsse).                               aus Pappe (1G)                         400 kg\nKisten\naus Stahl (4A)                         400 kg\naus Aluminium (4B)                     400 kg\naus Naturholz (4C1)                    250 kg\naus Naturholz, mit staubdichten        250 kg\nWänden (4C2)\naus Sperrholz (4D)                     250 kg\naus Holzfaserwerkstoff (4F)            125 kg\naus Pappe (4G)                         125 kg\naus Schaumstoff (4H1)                  60 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)           250 kg\nKanister\nRID (OTIF)\naus Stahl (3A2)                        120 kg\naus Aluminium (3B2)                    120 kg\naus Kunststoff (3H2)                   120 kg\n4.1-73","Einzelverpackungen                                                             höchste Nettomasse\nFässer\naus Stahl (1A1, 1A2)                                                         250 kg\naus Aluminium (1B1, 1B2)                                                     250 kg\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2)                 250 kg\naus Kunststoff (1H1, 1H2)                                                    250 kg\nKanister\naus Stahl (3A1, 3A2)                                                         120 kg\naus Aluminium (3B1, 3B2)                                                     120 kg\naus Kunststoff (3H1, 3H2)                                                    120 kg\nKombinationsverpackungen\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 kg\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 75 kg\n6HH1 oder 6HD1)\nKunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi-    75 kg\nnium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem\nKunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)\nDruckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.\nZusätzliche Vorschrift\nDie Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein.\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 83     Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wär-\nmebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoff-\nbeutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens\n400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein,\ndie mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann.\nP 404                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 404\nDiese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe (UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881,\n3200, 3391 und 3393).\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   zusammengesetzte Verpackungen\nAußenverpackungen:          (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2)\nInnenverpackungen:          Verpackungen aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die\nInnenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlüsse\nhaben.\n(2)   Verpackungen aus Metall:    (1A1, 1A2, 1B1, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2)\nhöchste Bruttomasse:        150 kg\n(3)   Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)\nhöchste Bruttomasse:        150 kg\nDruckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 86     Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere\nMittel zu beseitigen.\n4.1-74","P 405                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 405\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser:\na) zusammengesetzte Verpackungen\nAußenverpackungen: (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D oder 4F)\nhöchste Nettomasse: 75 kg\nInnenverpackungen:\n(i)    luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder\n(ii)   Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren\nMaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer\nhöchsten Nettomasse von 2 kg oder\nOktober 2006\nb) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg\nKanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg.\nDiese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit\nden Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen.\n(2)   Für UN 1381 Phosphor, trocken:\na) in geschmolzener Form: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder\nb) in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschließung bei Beförderung ohne Bestandteile der Klasse\n1: von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen.\nP 406                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 406\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(1)   Zusammengesetzte Verpackungen\nAußenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H2 oder 3H2)\nInnenverpackungen:     wasserbeständige Verpackungen.\n(2)   Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe: (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und\n4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung.\n(3)   Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall\n(3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder\nAluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1\noder 6HD1), Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder einer Kiste aus\nNaturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2).\nZusätzliche Vorschriften\n1.    Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phleg-\nmatisierungsmittel verhindert wird.\n2.    Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsüberdruck oder ein Druck-\naufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 24     Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versand-\nstück nicht überschreiten.\nPP 25     Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten.\nPP 26     Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317 und 3376 müssen\ndie Verpackungen bleifrei sein.\nRID (OTIF)\nPP 78     Für die UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten.\nPP 80     Für die UN-Nummer 2907 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II\nentsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht ver-\nwendet werden.\n4.1-75","P 407                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 407\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nZusammengesetzte Verpackungen mit sicher verschlossenen Innenverpackungen, um eine unbeabsichtigte Zündung\nunter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht\nüberschreiten, ausgenommen Kisten aus Pappe, deren höchste Bruttomasse 30 kg nicht überschreiten darf.\nZusätzliche Vorschrift\nDie Zündhölzer müssen dicht gepackt sein.\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 27      UN 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe\nAußenverpackung verpackt werden, ausgenommen Sicherheitszündhölzer oder Wachszündhölzer, die in\ngetrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer,\nüberall zündbar, enthalten.\nP 408                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 408\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   für Zellen:\nAngepasste Außenverpackungen mit ausreichend Polstermaterial, um eine Berührung der Zellen untereinander\nund der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen innerhalb der\nAußenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für\ndie Verpackungsgruppe II entsprechen.\n(2)   für Batterien:\nDie Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzverpackungen (z.B. in vollständig verschlossenen Schutzverpa-\nckungen oder in Lattenverschlägen aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer\nBatterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden.\nZusätzliche Vorschrift\nDie Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse ver-\nhindert werden.\nP 409                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 409\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Fass aus Pappe (1G), das mit einer Auskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse:\n50 kg.\n(2)   Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste\nNettomasse: 50 kg.\n(3)   Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchs-\ntens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg.\n4.1-76","P 410                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 410\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                                   höchste Nettomasse\nInnenverpackungen                  Außenverpackungen                   Verpackungs- Verpackungs-\ngruppe II      gruppe III\naus Glas                   10 kg              Fässer\na)         30 kg\naus Kunststoff                                  aus Stahl (1A2)                      400 kg           400 kg\naus Metall                 40 kg                aus Aluminium (1B2)                  400 kg           400 kg\naus Papiera),b)            10 kg                aus einem anderen Metall als Stahl   400 kg           400 kg\na),b)           10 kg\naus Pappe                                         oder Aluminium (1N2)\naus Kunststoff (1H2)                 400 kg           400 kg\na) Diese     Verpackungen müssen staubdicht     aus Sperrholz (1D)                   400 kg           400 kg\na)\nsein.                                      aus Pappe (1G)                       400 kg           400 kg\nOktober 2006\nb) Diese    Innenverpackungen dürfen nicht    Kisten\nverwendet werden, wenn sich die zu         aus Stahl (4A)                       400 kg           400 kg\nbefördernden Stoffe während der Beför-     aus Aluminium (4B)                   400 kg           400 kg\nderung verflüssigen können.                aus Naturholz (4C1)                  400 kg           400 kg\naus Naturholz, mit staubdichten      400 kg           400 kg\nWänden (4C2)\naus Sperrholz (4D)                   400 kg           400 kg\naus Holzfaserwerkstoff (4F)          400 kg           400 kg\naus Pappe (4G)  a)\n400 kg           400 kg\naus Schaumstoff (4H1)                60 kg            60 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)         400 kg           400 kg\nKanister\naus Stahl (3A2)                      120 kg           120 kg\naus Aluminium (3B2)                  120 kg           120 kg\naus Kunststoff (3H2)                 120 kg           120 kg\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nEinzelverpackungen\nFässer\naus Stahl (1A1 oder 1A2)                                                           400 kg           400 kg\naus Aluminium (1B1 oder 1B2)                                                       400 kg           400 kg\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2)                   400 kg           400 kg\naus Kunststoff (1H1 oder 1H2)                                                      400 kg           400 kg\nKanister\naus Stahl (3A1 oder 3A2)                                                           120 kg           120 kg\naus Aluminium (3B1 oder 3B2)                                                       120 kg           120 kg\naus Kunststoff (3H1 oder 3H2)                                                      120 kg           120 kg\nKisten\naus Stahl (4A)c)                                                                                    400 kg\n400 kg\naus Aluminium (4B)  c)                                                                              400 kg\n400 kg\naus Naturholz (4C1)  c)                                                                             400 kg\n400 kg\naus Sperrholz (4D) c)                                                                               400 kg\n400 kg\nc)\naus Holzfaserwerkstoff (4F)                                                        400 kg           400 kg\naus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) c)                                    400 kg           400 kg\naus Pappe (4G)c)                                                                   400 kg           400 kg\nc)                                                   400 kg           400 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)\nSäcke\nSäcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)   c),d)                                                 50 kg            50 kg\nc) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung\nverflüssigen können.\nd) Diese Verpackungen dürfen nur für Stoffe der Verpackungsgruppe II verwendet werden, wenn ihre Beförderung in\neinem gedeckten Wagen oder einem geschlossenen Container erfolgt.\nRID (OTIF)\n4.1-77","Kombinationsverpackungen\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunst- 400 kg                400 kg\nstoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1)\nKunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder 75 kg                75 kg\nin einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2,\n6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)\nGlasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 75 kg                  75 kg\n6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi-\nnium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2,\n6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder\nstarrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)\nDruckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 39     Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung\nerforderlich.\nPP 40     Für die UN-Nummern 1326, 1352, 1358, 1395, 1396, 1436, 1437, 1871, 2805 und 3182 Verpackungsgruppe II\nsind Säcke nicht zugelassen.\nPP 83     Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wär-\nmebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoff-\nbeutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens\n400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein,\ndie mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann.\nP 411                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 411\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Kiste aus Pappe mit einer höchsten Bruttomasse von 30 kg;\n(2)   andere Verpackungen, vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die\nhöchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.\n4.1-78","P 500                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 500\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.\nDie allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein.\nDie Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.\nDer (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück\nein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:\na) andere Generatoren im Versandstück dürfen nicht ausgelöst werden;\nb) der Verpackungswerkstoff darf sich nicht entzünden und\nc) die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Versandstücks darf 100 °C nicht übersteigen.\nP 501                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 501\nOktober 2006\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                       Innenverpackung                Außenverpackung\nhöchster Fassungsraum           höchste Nettomasse\n(1)   Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A2, 5 l                            125 kg\n1B2, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3A2, 3B2, 3H2)\nmit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder\nMetall\n(2)   Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit 2 l                               50 kg\nInnenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede\nin einem Sack aus Kunststoff\nEinzelverpackungen                                                                        höchster Fassungsraum\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nFässer\naus Stahl (1A1)                                                                         250 l\naus Aluminium (1B1)                                                                     250 l\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1)                                 250 l\naus Kunststoff (1H1)                                                                    250 l\nKanister\naus Stahl (3A1)                                                                         60 l\naus Aluminium (3B1)                                                                     60 l\naus Kunststoff (3H1)                                                                    60 l\nKombinationsverpackungen\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)                     250 l\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1,         250 l\n6HD1)\nKunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in    60 l\neiner Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2,\n6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)\nGlasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder        60 l\nstarrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Ver-\nschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder\nPappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)\nZusätzliche Vorschriften\n1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %.\n2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.\nRID (OTIF)\n4.1-79","P 502                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 502\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                                  höchste Nettomasse\nInnenverpackungen                       Außenverpackungen\naus Glas         5l                      Fässer\naus Metall       5l                        aus Stahl (1A2)                    125 kg\naus Kunststoff 5 l                         aus Aluminium (1B2)                125 kg\naus einem anderen Metall als Stahl 125 kg\noder Aluminium (1N2)\naus Kunststoff (1H2)               125 kg\naus Sperrholz (1D)                 125 kg\naus Pappe (1G)                     125 kg\nKisten\naus Stahl (4A)                     125 kg\naus Aluminium (4B)                 125 kg\naus Naturholz (4C1)                125 kg\naus Naturholz, mit staubdichten    125 kg\nWänden (4C2)\naus Sperrholz (4D)                 125 kg\naus Holzfaserwerkstoff (4F)        125 kg\naus Pappe (4G)                     125 kg\naus Schaumstoff (4H1)              60 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)       125 kg\nEinzelverpackungen                                                                  höchster Fassungsraum\nFässer\naus Stahl (1A1)                                                             250 l\naus Aluminium (1B1)                                                         250 l\naus Kunststoff (1H1)                                                        250 l\nKanister\naus Stahl (3A1)                                                             60 l\naus Aluminium (3B1)                                                         60 l\naus Kunststoff (3H1)                                                        60 l\nKombinationsverpackungen\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)     250 l\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1,   250 l\n6HH1 oder 6HD1)\nKunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi-   60 l\nnium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem\nKunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)\nGlasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaum-     60 l\nstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2)\noder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in\neiner Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2,\n6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 28     Für die UN-Nummer 1873 sind bei zusammengesetzten Verpackungen nur Innenverpackungen aus Glas und\nbei Kombinationsverpackungen nur Innengefäße aus Glas zugelassen.\n4.1-80","P 503                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 503\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                                         höchste Nettomasse\nInnenverpackungen                Außenverpackungen\naus Glas           5 kg          Fässer\naus Metall         5 kg            aus Stahl (1A2)                             125 kg\naus Kunststoff     5 kg            aus Aluminium (1B2)                         125 kg\naus einem anderen Metall als Stahl          125 kg\noder Aluminium (1N2)\naus Kunststoff (1H2)                        125 kg\naus Sperrholz (1D)                          125 kg\naus Pappe (1G)                              125 kg\nKisten\nOktober 2006\naus Stahl (4A)                              125 kg\naus Aluminium (4B)                          125 kg\naus Naturholz (4C1)                         125 kg\naus Naturholz, mit staubdichten             125 kg\nWänden (4C2)\naus Sperrholz (4D)                          125 kg\naus Holzfaserwerkstoff (4F)                 125 kg\naus Pappe (4G)                              40 kg\naus Schaumstoff (4H1)                       60 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)                125 kg\nEinzelverpackungen\nFässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 250 kg.\nFässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung und einer höchsten Nettomasse von 200 kg.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n4.1-81","P 504                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 504\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nzusammengesetzte Verpackungen                                                          höchste Nettomasse\n(1) Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 Litern in einer 75 kg\nAußenverpackung 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F,\n4G oder 4H2.\n(2)   Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 Litern in 75 kg\neiner Außenverpackung 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2,\n4D, 4F, 4G oder 4H2.\n(3)   Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in 125 kg\neiner Außenverpackung 1G, 4F oder 4G.\n(4)   Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in 225 kg\neiner Außenverpackung 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D\noder 4H2.\nEinzelverpackungen                                                                    höchster Fassungsraum\nFässer\naus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)                                 250 l\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)                                       250 l\naus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1)                             250 l\naus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)                                   250 l\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem      250 l\nDeckel (1N1)\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem            250 l\nDeckel (1N2)\naus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1)                            250 l\naus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)                                  250 l\nKanister\naus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)                                 60 l\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2)                                       60 l\naus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1)                             60 l\naus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2)                                   60 l\naus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1)                            60 l\naus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2)                                  60 l\nKombinationsverpackungen\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)       250 l\nKunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1,     120 l\n6HH1 oder 6HD1)\nKunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Alumi-     60 l\nnium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem\nKunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)\nGlasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaum-       60 l\nstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2)\noder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer\nKiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2,\n6PC, 6PG2 oder 6PD2)\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 10     Für die UN-Nummern 2014, 2984 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen\nsein.\n4.1-82","P 520                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 520\nDiese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die\nbesonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.1 erfüllt sind:\nDie Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen, derzeit zugeordneten organischen\nPeroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in Absatz 4.1.7.1.3 sowie in den\nUnterabschnitten 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die\nhöchstzulässigen Mengen je Versandstück.\nDie folgenden Verpackungen sind zugelassen:\n(1)   Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A2, 1B2,\n1G, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A2, 3B2 und 3H2) als Außenverpackungen;\n(2)   Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelver-\npackungen;\nOktober 2006\n(3)   Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2,\n6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).\nhöchstzulässige Menge je Verpackung /    Versandstück a)   für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8\nVerpackungsmethode\nhöchstzulässige Menge                           a)   OP3       OP4  a)    OP5    OP6      OP7      OP8\nOP1      OP2\n0,5     0,5 / 10      5        5 / 25      25     50       50      400b)\nhöchstzulässige Masse (kg) für\nfeste Stoffe und für zusammenge-\nsetzte Verpackungen (flüssige\nund feste Stoffe)\nhöchstzulässiger Inhalt in Litern     0,5         –         5          –        30         60        60       225d)\nc)\nfür flüssige Stoffe\na)\nWenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der\nzweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.\nb) 60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nAußenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit\neiner höchsten Nettomasse von 25 kg.\nc) Viskose Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für «flüssige Stoffe» in\nAbschnitt 1.2.1 vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllt werden.\nd) 60 Liter für Kanister.\nZusätzliche Vorschriften\n1. Verpackungen aus Metall einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenver-\npackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpa-\nckungsmethoden OP7 und OP8 verwendet werden.\n2. In zusammengesetzten Verpackungen dürfen Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden,\nwobei die höchstzulässige Menge je Gefäß 0,5 kg für feste Stoffe und 0,5 Liter für flüssige Stoffe beträgt.\n3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein.\n4. Die Verpackung für ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die ein Nebengefahrzettel\n«EXPLOSIV» (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften der Unterabschnitte\n4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen.\nSondervorschriften für die Verpackung\nPP 21      Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C (UN-Nummern 3221, 3222, 3223 und 3224) muss\neine kleinere Verpackung als in der Verpackungsmethode OP5 oder OP6 zugelassen verwendet werden\n(siehe Abschnitt 4.1.7 und Unterabschnitt 2.2.41.4).\nPP 22      UN 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 ver-\npackt werden.\nRID (OTIF)\n4.1-83","P 600                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 600\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nAußenverpackungen (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2), welche die Prüfanforderungen\nfür die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände,\nInnenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine\nunbeabsichtigte Auslösung zu verhindern.\nHöchste Nettomasse: 75 kg\n4.1-84","P 601                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                                   P 601\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und\ndie Verpackungen luftdicht verschlossen sind:\n(1)   Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:\n–   einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter je\nInnenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind); der Verschluss (die Ver-\nschlüsse) jeder Innenverpackung muss (müssen) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage\nist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die\nInnenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in\n–   Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesam-\nten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in\n–   Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.\n(2)   Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder, nur für die UN-Nummer 1744, zusätzlich in\nOktober 2006\nInnenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit\neinem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polster-\nmaterial in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten\nBruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt\nsein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein\nAbschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern.\n(3)   Verpackungen, bestehend aus:\nAußenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1A2 oder 1H2), die nach den\nPrüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks ent-\nspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für feste\noder flüssige Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet wurden;\nInnenverpackungen:\nFässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für\nEinzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:\na) die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndurchgeführt werden;\nb) die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von\n30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden;\nc) sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die\nInnenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;\nd) ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;\ne) die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die\n(i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Ver-\nschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und\n(ii) mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind;\nf) die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dicht-\nheitsprüfung gemäß Absatz b) unterzogen werden;\ng) die vollständige Verpackung muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde mindestens alle 3 Jahre einer\nSichtprüfung unterzogen werden;\nh) auf der Außen- und Innenverpackung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:\n(i) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und\nSichtprüfung;\n(ii) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Sichtprüfungen vorgenommen hat.\n(4)   Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-\nsen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa\n(10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausge-\nrüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchs-\ntens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das\nRID (OTIF)\nfolgenden Anforderungen entsprechen muss:\na) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckge-\nfäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit\nstandzuhalten;\n4.1-85","b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme,\ndass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe\neiner mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde,\num ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;\nc) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewin-\ndekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;\nd) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufde-\nckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.\nJedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß,\ndas nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckge-\nfäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 82    Für die UN-Nummer 1744 dürfen Innenverpackungen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens\n1,3 Litern in zugelassenen Außenverpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg verwendet werden.\nRID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung\nRR 3     Es dürfen nur Gefäße verwendet werden, die einer der in Unterabschnitt 4.1.4.4 aufgeführten besonderen Vor-\nschriften (PR) entsprechen.\n4.1-86","P 602                                          VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 602\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und\ndie Verpackungen luftdicht verschlossen sind:\n(1)   Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:\n–   einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter je\nInnenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind); der Verschluss (die Ver-\nschlüsse) jeder Innenverpackung muss (müssen) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage\nist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die\nInnenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in\n–   Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesam-\nten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in\n–   Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.\n(2)   Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall, die einzeln mit einem saugfähigen Material\nin einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpa-\nOktober 2006\nckungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von\n75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Ver-\nschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschla-\ngen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der\nFassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen.\n(3)   Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfül-\nlen:\na) die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck)\ndurchgeführt werden;\nb) die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa\n(0,3 bar) durchgeführt werden;\nc) die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die\n(i)    durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Ver-\nschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(ii)   mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind.\n(4)   Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-\nsen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa\n(10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausge-\nrüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchs-\n3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das\ntens 200 ml/m\nfolgenden Anforderungen entsprechen muss:\na) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckge-\nfäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit\nstandzuhalten;\nb) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme,\ndass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe\neiner mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde,\num ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;\nc) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewin-\ndekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;\nd) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufde-\nckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.\nJedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß,\ndas nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckge-\nfäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.\nRID (OTIF)\n4.1-87","P 620                                           VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 620\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind:\nVerpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen\naus:\na) Innenverpackungen, bestehend aus:\n(i)      (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en);\n(ii)     einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;\n(iii)    – ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe – saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des\ngesamten Inhalts ausreichenden Menge zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung;\nwenn mehrere Primärgefäße in eine einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder\neinzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen\nist;\nb) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend wider-\nstandsfähigen starren Außenverpackung. Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen.\nZusätzliche Vorschriften\n1. Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere\nArten von Gütern enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen in einer Umverpackung\ngemäß den Vorschriften der Abschnitte 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis\nenthalten.\n2. Abgesehen von Ausnahmesendungen, z.B. beim Versand vollständiger Organe, die eine besondere Verpackung\nerfordern, gelten folgende zusätzliche Vorschriften:\na) Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren Temperatur versandt werden: Die Primärgefäße müssen\naus Glas, Metall oder Kunststoff sein. Wirksame Mittel zur Sicherstellung eines flüssigkeitsdichten Verschlusses\nsind vorzusehen, z.B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein Metallbördelverschluss. Werden\nSchraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z.B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu die-\nsem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;\nb) Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden: Um die Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer\nUmverpackung mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die gemäß Unterabschnitt 6.3.1.1\ngekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die Sekundärverpa-\nckung(en) oder die Versandstücke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher\nin ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis\nmuss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das\nKohlendioxidgas aus der Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das Primärgefäß und die\nSekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer Funktionsfähigkeit nicht\nbeeinträchtigt werden;\nc) Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden: Es sind Primärgefäße aus Kunststoff zu verwenden, der gegen-\nüber sehr niedrigen Temperaturen beständig ist. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls gegenüber sehr nied-\nrigen Temperaturen beständig sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen Primärgefäße angepasst sein\nmüssen. Die Vorschriften für den Versand von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primärgefäß\nund die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfähigkeit\nnicht beeinträchtigt werden;\nd) lyophilisierte Stoffe dürfen auch in Primärgefäßen befördert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas\noder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen.\n3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung\neinem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, und Temperaturen von –40 °C\nbis +55 °C ohne Undichtheiten standhalten können.\n4.1-88","P 621                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                  P 621\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die\nbesonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind:\n(1)   Starre, dichte Verpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanfor-\nderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden,\num die gesamte Menge der in der Verpackung enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung ist\nin der Lage, flüssige Stoffe zurückzuhalten.\n(2)   Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten, starre Verpackungen, die den Vorschriften des\nKapitels 6.1 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen.\nZusätzliche Vorschriften\n1. Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, müssen\nOktober 2006\ndurchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten.\n2. Der Verschluss der Verpackungen muss so hergestellt sein, dass er nach dem Befüllen dicht schließt, und so ausge-\nlegt sein, dass ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n4.1-89","P 650                                           VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 P 650\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373.\n(1)   Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belas-\ntungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags\nzwischen Wagen oder Containern und zwischen Wagen oder Containern und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme\nvon einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die\nVerpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Aus-\ntreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird.\n(2)   Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:\na) einem Primärgefäß;\nb) einer Sekundärverpackung und\nc) einer Außenverpackung,\nwobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss.\n(3)   Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingun-\ngen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekun-\ndärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des\nInhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen.\n(4)   Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpa-\nckung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kenn-\nzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm\nx 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichen-\nhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpa-\nckung die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer\nBuchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden.\nUN 3373\n(5)   Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben.\n(6)   Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.2.5 nach den Vor-\nschriften der Unterabschnitte 6.3.2.2 bis 6.3.2.4 bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der\njeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das\nabsorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen.\n(7)   Für flüssige Stoffe gilt:\na) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein.\nb) Die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein.\nc) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen\ndiese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung\nverhindert wird.\nd) Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt\nwerden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) ent-\nhaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der\nUnversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt.\ne) Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar)\nohne Verlust von Füllgut standzuhalten.\n(8)   Für feste Stoffe gilt:\na) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein.\nb) Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein.\nc) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen\ndiese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung\nverhindert wird.\nd) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein\nkann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden.\n4.1-90","(9)   Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff\na) Wenn für die Kühlung der Probe Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet wird, sind alle anwendbaren Vor-\nschriften des RID einzuhalten. Wenn Eis oder Trockeneis verwendet wird, ist dies außerhalb der Sekundärverpa-\nckungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung einzusetzen. Damit die Sekundärverpackungen\nnach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage ver-\nbleiben, sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umver-\npackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) muss die Verpackung so\nausgelegt und gebaut sein, dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern,\nder zu einem Bersten der Verpackung führen könnte; das Versandstück (die Außenverpackung oder die Umver-\npackung) ist mit der Aufschrift «Kohlendioxid, fest» oder «Trockeneis» zu versehen.\nb) Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels\nsowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funk-\ntionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.\n(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vor-\ngeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der\nOktober 2006\nUmverpackung wiedergegeben werden.\n(11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser\nVerpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanwei-\nsung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID.\n(12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Ver-\nsandstück vorbereitet (z.B. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke\nliefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen.\n(13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben\nVerpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die\nStabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefähr-\nlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in\njedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen\ngefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährli-\nchen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des RID nicht erfüllt werden.\n(14) Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Wagen oder Container verschüttet wurden, so darf dieser erst nach\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ngründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in\ndemselben Wagen oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prü-\nfen.\nRID (OTIF)\n4.1-91","P 800                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 800\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder\n(2)   Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern oder\n(3)   zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:\na) Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet\nsein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen.\nb) Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu ver-\nhindern.\nc) Entweder die Innenverpackungen oder die Außenverpackungen müssen völlig dichte, durchstoßfeste und für\nden Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschließen und\nunabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern.\nd) Die folgenden Außenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen:\nAußenverpackung                                                                        höchste Nettomasse\nFässer\naus Stahl (1A2)                                                               400 kg\naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N2)                       400 kg\naus Kunststoff (1H2)                                                          400 kg\naus Sperrholz (1D)                                                            400 kg\naus Pappe (1G)                                                                400 kg\nKisten\naus Stahl (4A)                                                                400 kg\naus Naturholz (4C1)                                                           250 kg\naus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)                                  250 kg\naus Sperrholz (4D)                                                            250 kg\naus Holzfaserwerkstoff (4F)                                                   125 kg\naus Pappe (4G)                                                                125 kg\naus Schaumstoff (4H1)                                                         60 kg\naus starrem Kunststoff (4H2)                                                  125 kg\nSondervorschrift für die Verpackung\nPP 41     Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig fes-\ntem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen\nAußenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Wenn ein Kühlmit-\ntel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten, für die Verpackung verwendeten Werkstoffe chemisch und\nphysikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten\nKühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Außenverpackung gasförmiges Koh-\nlendioxid entweichen können.\n4.1-92","P 801                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 801\nDiese Anweisung gilt für neue und gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795 und 3028.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   starre Außenverpackungen;\n(2)   Verschläge aus Holz;\n(3)   Paletten.\nZusätzliche Vorschriften\n1. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.\n2. Gestapelte Batterien (Akkumulatoren) sind in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus\nnicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen.\n3. Die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Einheiten ausgesetzt\nOktober 2006\nsein.\n4. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung ver-\nhindert wird. Wird Polstermaterial verwendet, muss dieses inert sein.\nP 801a                                     VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 801a\nDiese Anweisung gilt für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028.\nAkkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ sind unter folgenden\nBedingungen zugelassen:\n(1)   Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.\n(2)   Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine\nanderen Stoffe (z.B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nder in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.\n(3)   Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden.\n(4)   In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter\nbefinden, die gefährlich miteinander reagieren können.\n(5)   Die Akkukästen müssen entweder:\na) abgedeckt sein oder\nb) in gedeckten oder offenen Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert\nwerden.\nRID (OTIF)\n4.1-93","P 802                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 802\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Zusammengesetzte Verpackungen\nAußenverpackungen:                  1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2;\nhöchste Nettomasse:                 75 kg;\nInnenverpackungen:                   aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter.\n(2)   Zusammengesetzte Verpackungen\nAußenverpackungen:                  1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;\nhöchste Nettomasse:                 125 kg;\nInnenverpackungen:                   aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter.\n(3)   Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder starrem Kunststoff\n(6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste\naus Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2); höchster Fassungsraum: 60 Liter.\n(4)   Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern.\n(5)   Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.\nP 803                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 803\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);\n(2)   Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2);\nHöchste Nettomasse: 75 kg.\nDie Gegenstände müssen einzeln verpackt und voneinander durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen\noder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen zu\nverhindern.\n4.1-94","P 900                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 900\n(bleibt offen)\nP 901                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 901\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nVerpackungen, die den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz\noder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 251).\nHöchste Menge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg.\nZusätzliche Vorschrift\nOktober 2006\nDie gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 250 ml oder 250 g verpackt und von den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen ent-\nhalten sind, geschützt sein.\nP 902                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 902\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nVerpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so\nausgelegt und gebaut sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen\nBeförderungsbedingungen verhindert werden.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDie Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handha-\nbungseinrichtungen, Wagen oder Containern befördert werden.\nZusätzliche Vorschrift\nDruckbehälter müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckbehälter enthaltenen Stoff(e)\nentsprechen.\nP 903                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                P 903\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090 und 3091.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nVerpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.\nWerden Lithiumzellen und -batterien mit Ausrüstungen verpackt, müssen sie in Innenverpackungen aus Pappe, die den\nVorschriften für die Verpackungsgruppe II entsprechen, verpackt werden. Wenn Lithiumzellen und -batterien in Ausrüs-\ntungen enthalten sind, sind diese Ausrüstungen so in starken Außenverpackungen zu verpacken, dass eine unbeab-\nsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.\nDarüber hinaus dürfen Batterien mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse und einer Bruttomasse von min-\ndestens 12 kg sowie Zusammenstellungen solcher Batterien in widerstandsfähigen Außenverpackungen, in Schutzum-\nschließungen (z.B. in vollständig geschlossenen Verschlägen oder in Lattenverschlägen aus Holz), unverpackt oder auf\nPaletten befördert werden. Die Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen\nnicht mit dem Gewicht anderer darübergestapelter Elemente belastet werden.\nRID (OTIF)\nZusätzliche Vorschrift\nDie Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.\n4.1-95","P 903a                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 903a\nDiese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nVerpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.\nNicht zugelassene Verpackungen sind jedoch zulässig, vorausgesetzt,\n– sie erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3,\n– die Zellen und Batterien sind so verpackt und festgelegt, dass jede Kurzschlussgefahr vermieden wird,\n– die Versandstücke sind nicht schwerer als 30 kg.\nZusätzliche Vorschrift\nDie Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.\nP 903b                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 903b\nDiese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091.\nGebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von höchstens 250 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung\ngesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten Batterien, die kein Lithium enthalten, unter\nfolgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein:\n(1)   in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entspre-\nchen;\n(2)   in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht leitendem Werkstoff, die den allgemei-\nnen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.8 entsprechen.\nZusätzliche Vorschriften\nDer füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit geeignetem Polstermaterial ausgefüllt werden, um eine Bewegung der\nBatterien während der Beförderung einzuschränken.\nLuftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.1.8 mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet\nsein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kPa nicht über-\nschreitet.\n4.1-96","P 904                                           VERPACKUNGSANWEISUNG                                               P 904\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)     Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 oder P 002, die den Prüfanforderungen für die Verpackungs-\ngruppe III entsprechen.\n(2)     Verpackungen, die nicht unbedingt den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber\nfolgenden Vorschriften entsprechen:\na) Eine Innenverpackung, bestehend aus:\n(i)    (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en);\n(ii)   einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;\n(iii) absorbierendem Material, das zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung einge-\nsetzt ist. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärge-\nfäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer\nOktober 2006\nBeeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt;\n(iv) wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müs-\nsen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige\nBerührung verhindert wird.\nb) Eine Außenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwen-\ndungszweck ausreichend widerstandsfähig sein, und ihre kleinste Außenabmessung muss mindestens\n100 mm betragen.\nZusätzliche Vorschriften\nTrockeneis und flüssiger Stickstoff\nBei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein,\ndass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Bersten der Verpa-\nckung führen könnte.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nStoffe, die in flüssigem Stickstoff oder in Trockeneis versandt werden, müssen in Primärgefäßen verpackt sein, die in der\nLage sind, sehr niedrigen Temperaturen standzuhalten. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls in der Lage sein, sehr\nniedrigen Temperaturen standzuhalten, und wird in den meisten Fällen einzeln an das Primärgefäß angepasst werden\nmüssen.\nP 905                                           VERPACKUNGSANWEISUNG                                              P 905\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072.\nJede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt\nsind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen.\nWenn die Lebensrettungseinrichtungen für den Einbau in starre, wetterfeste Gehäuse (wie Rettungsboote) hergestellt\noder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden.\nZusätzliche Vorschriften\n1. Alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die als Ausrüstung in den Geräten vorhanden sind, müssen gegen unbe-\nabsichtigte Bewegung geschützt werden; darüber hinaus müssen:\na) Signalkörper der Klasse 1 in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein;\nb) nicht entzündbare und nicht giftige Gase in von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Flaschen enthalten\nsein, die mit dem Gerät verbunden sein dürfen;\nc) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9) abgeklemmt oder elektrisch isoliert und\ngegen Flüssigkeitsverlust gesichert sein und\nd) kleine Mengen anderer gefährlicher Güter (z.B. Klassen 3, 4.1 und 5.2) in starken Innenverpackungen verpackt\nRID (OTIF)\nsein.\n2. Die Vorbereitung für die Beförderung und für die Verpackung muss Vorkehrungen zur Verhinderung von unbeabsich-\ntigten Funktionsauslösungen der Geräte beinhalten.\n4.1-97","P 906                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                             P 906\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   Für feste und flüssige Stoffe, die PCB oder polyhalogenierte Biphenyle oder Terphenyle enthalten oder damit kon-\ntaminiert sind:\nVerpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002.\n(2)   Für Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte:\nDichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Geräten mindestens das 1,25fache Volumen der darin ent-\nhaltenen flüssigen PCB oder polyhalogenierten Biphenyle oder Terphenyle aufzunehmen. In den Verpackungen\nmuss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um das 1,1fache Volumen der in den Geräten enthalte-\nnen Flüssigkeit aufnehmen zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten\nVerpackungen aus Metall befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Konden-\nsatoren mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen.\nUngeachtet der oben aufgeführten Vorschriften dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanwei-\nsung P 001 oder P 002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Beförderungsmitteln\nbefördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche\nsaugfähiges inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit\nausreichenden Menge enthält.\nZusätzliche Vorschrift\nFür die Abdichtung der Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um\nUndichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.\n4.1-98","R 001                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                   R 001\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nhöchster Fassungsraum /\nFeinstblechverpackungen                                                          höchste Nettomasse\nVerpackungs- Verpackungs- Verpackungs-\ngruppe I      gruppe II     gruppe III\naus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1)                         nicht zulässig   40 l / 50 kg     40 l / 50 kg\naus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A2) a)                            nicht zulässig   40 l / 50 kg     40 l / 50 kg\na) nicht\nzugelassen für UN 1261 Nitromethan\nBem. 1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, vorausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und\ngekennzeichnet.\nOktober 2006\n2. Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche Stoffe ver-\nwendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C haben,\nsowie für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungsgruppe II.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n4.1-99","4.1.4.2         Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)\nIBC 01                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                                IBC 01\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\nmetallene IBC (31A, 31B und 31N).\nZusätzliche Vorschrift\nEs sind nur flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C oder 130 kPa bei 55 °C zugelassen.\nRID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung\nBB 1       Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen\nfest verschlossen sein, von denen eine verschraubt oder in gleicher Weise gesichert sein muss.\nIBC 02                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                                IBC 02\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   metallene IBC (31A, 31B und 31N);\n(2)   starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2);\n(3)   Kombinations-IBC (31HZ1).\nZusätzliche Vorschrift\nEs sind nur flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C oder 130 kPa bei 55 °C zugelassen.\nSondervorschriften für die Verpackung\nB5         Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur\nEntlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich\nbei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden.\nB7         Für die UN-Nummern 1222 und 1865 sind wegen des Explosionspotenzials dieser Stoffe bei Beförderung in\ngroßen Mengen Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter nicht zugelassen.\nB8         Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen\nDampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt.\nRID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung\nBB 2       Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel\n(IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55 °C\nhöchstens 130 kPa beträgt.\n4.1-100","IBC 03                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                  IBC 03\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   metallene IBC (31A, 31B und 31N);\n(2)   starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2);\n(3)   Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2).\nZusätzliche Vorschrift\nEs sind nur flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C oder 130 kPa bei 55 °C zugelassen.\nSondervorschrift für die Verpackung\nB8        Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen\nDampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt.\nOktober 2007\nIBC 04                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                  IBC 04\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\nmetallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).\nIBC 05                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                  IBC 05\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(2)   starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);\n(3)   Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1).\nRID (OTIF)\n4.1-101","IBC 06                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                           IBC 06\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);\n(2)   starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);\n(3)   Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2).\nZusätzliche Vorschrift\nKombinations-IBC 11HZ2 und 21HZ2 dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während\nder Beförderung verflüssigen können.\nSondervorschrift für die Verpackung\nB 12       Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.\nIBC, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.\nIBC 07                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                           IBC 07\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);\n(2)   starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);\n(3)   Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2);\n(4)   IBC aus Holz (11C, 11D und 11F).\nZusätzliche Vorschrift\nDie Auskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein.\nIBC 08                                         VERPACKUNGSANWEISUNG                                           IBC 08\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 erfüllt sind:\n(1)   metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);\n(2)   starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);\n(3)   Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2);\n(4)   IBC aus Pappe (11G);\n(5)   IBC aus Holz (11C, 11D und 11F);\n(6)   flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2).\nSondervorschriften für die Verpackung\nB3         Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen\nAuskleidung versehen sein.\nB4         Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer\nstaubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.\nB6         Für die UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforder-\nlich, dass die IBC die Prüfvorschriften des Kapitels 6.5 erfüllen.\nB 13       Bem. Für die UN-Nummern 1748, 2208 und 2880 ist gemäß IMDG-Code eine Seebeförderung in Großpack-\nmitteln (IBC) nicht zugelassen.\n4.1-102","IBC 99                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                 IBC 99\nEs dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Großpackmittel (IBC) verwendet werden.\nIBC 100                                     VERPACKUNGSANWEISUNG                                                IBC 100\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332.\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:\n(1)    metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);\n(2)    flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2);\n(3)    starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);\n(4)    Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2).\nOktober 2006\nZusätzliche Vorschriften\n1. IBC dürfen nur für frei fließende Stoffe verwendet werden.\n2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden.\nSondervorschriften für die Verpackung\nB9         Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus\nGemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die\nkeine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnli-\nchen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.\nB 10       Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser\nals wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen ent-\nhalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasser-\nstoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nIBC sind nicht zugelassen.\nRID (OTIF)\n4.1-103","IBC 520                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                IBC 520\nDiese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F.\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vor-\nschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.2 erfüllt sind.\nFür nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde genehmigte Großpackmittel (IBC)\nverwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).\nUN-         Organisches Peroxid                                                                       IBC-      Höchst-\nNum-                                                                                                  Typ       menge\nmer                                                                                                             (Liter/kg)\n3109        ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG\ntert-BUTYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser                                        31A       1250\ntert-BUTYLPEROXYACETAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A                        31A       1250\n31HA1     1000\ntert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT, höchstens 32 %, in                              31A       1250\nVerdünnungsmittel Typ A                                                                   31HA1     1000\nCUMYLHYDROPEROXID, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A                             31HA1     1250\nDIBENZOYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser                            31H1      1000\nDI-tert-BUTYLPEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A                          31A       1250\n31HA1     1000\n1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel                31H1      1000\nTyp A\nDILAUROYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser                            31HA1     1000\nISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A                    31HA1     1250\np-MENTHYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A                         31HA1     1250\nPEROXYESSIGSÄURE, STABILISIERT, höchstens 17 %                                            31H1      1500\n31HA1     1500\n31A       1500\n3110        ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST\nDICUMYLPEROXID                                                                            31A       2000\n31H1\n31HA1\nZusätzliche Vorschriften\n1. Die Großpackmittel (IBC) müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der\nEinlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampf-\nphase des Großpackmittels (IBC) befinden.\n2. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse\nzu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte\nund Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines\nZeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 oder in Abschnitt 6.8.4 Sondervor-\nschrift TE 12 angegebenen Formel, entwickelt werden.\nIBC 620                                       VERPACKUNGSANWEISUNG                                                IBC 620\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.\nFolgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und\n4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.8 erfüllt sind:\nstarre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.\nZusätzliche Vorschriften\n1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) ent-\nhaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.\n2. Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.\n3. Großpackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müs-\nsen durchstoßfest sein.\n4.1-104","4.1.4.3        Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen\nLP 01                             VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE)                                        LP 01\nFolgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt\nsind:\nInnenverpackungen             Großverpackungen als            Verpackungs-       Verpackungs-       Verpackungs-\nAußenverpackungen               gruppe I           gruppe II          gruppe III\naus Glas           10 Liter   aus Stahl (50A)\naus Kunststoff     30 Liter   aus Aluminium (50B)\naus Metall         40 Liter   aus einem anderen Metall als\nStahl oder Aluminium (50N)    nicht zugelassen   nicht zugelassen   Höchstvolumen:\naus starrem Kunststoff (50H)                                             3\n3m\naus Naturholz (50C)\naus Sperrholz (50D)\nOktober 2006\naus Holzfaserwerkstoff (50F)\naus starrer Pappe (50G)\nLP 02                               VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE)                                         LP 02\nFolgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt\nsind:\nInnenverpackungen          Großverpackungen als               Verpackungs-       Verpackungs-       Verpackungs-\nAußenverpackungen                  gruppe I           gruppe II          gruppe III\naus Glas           10 kg   aus Stahl (50A)\naus Kunststoff  b) 50 kg   aus Aluminium (50B)\naus Metall         50 kg   aus einem anderen Metall als\naus Papiera),b)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n50 kg     Stahl oder Aluminium (50N)       nicht zugelassen   nicht zugelassen   Höchstvolumen:\naus Pappe  a),b)   50 kg   aus starrem Kunststoff (50H)                                             3m 3\naus Naturholz (50C)\naus Sperrholz (50D)\naus Holzfaserwerkstoff (50F)\naus starrer Pappe (50G)\naus flexiblem Kunststoff (51H)c)\na)\nDiese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden,     wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beför-\nderung verflüssigen können.\nb) Diese   Innenverpackungen müssen staubdicht sein.\nc)   Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.\nSondervorschrift für die Verpackung\nL2          Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungs-\ngruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327\nbefördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die wäh-\nrend der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material.\nLP 99                                        VERPACKUNGSANWEISUNG                                               LP 99\nEs dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Großverpackungen verwendet werden (siehe Unterabschnitt\n4.1.3.7).\nRID (OTIF)\n4.1-105","LP 101                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                              LP 101\nFolgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie\ndie besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen                       Zwischenverpackungen                    Außengroßverpackungen\naus Stahl (50A)\naus Aluminium (50B)\naus einem anderen Metall als Stahl\nnicht erforderlich                      nicht erforderlich                        oder Aluminium (50N)\naus starrem Kunststoff (50H)\naus Naturholz (50C)\naus Sperrholz (50D)\naus Holzfaserwerkstoff (50F)\naus starrer Pappe (50G)\nSondervorschrift für die Verpackung\nL1          Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039,\n0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254,\n0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362,\n0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502:\nGroße und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgese-\nhen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Siche-\nrungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese\nGegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme\ngegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist\ndas Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ,\nkann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten\nGegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungsein-\nrichtungen eingesetzt sein.\nLP 102                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                              LP 102\nFolgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie\ndie besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:\nInnenverpackungen                       Zwischenverpackungen                    Außengroßverpackungen\nSäcke                                   nicht erforderlich                      aus Stahl (50A)\nwasserbeständig                                                               aus Aluminium (50B)\naus einem anderen Metall als Stahl\nBehälter                                                                          oder Aluminium (50N)\naus Pappe                                                                     aus starrem Kunststoff (50H)\naus Metall                                                                    aus Naturholz (50C)\naus Kunststoff                                                                aus Sperrholz (50D)\naus Holz                                                                      aus Holzfaserwerkstoff (50F)\naus starrer Pappe (50G)\nEinwickler\naus Wellpappe\nHülsen\naus Pappe\n4.1-106","LP 621                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                LP 621\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.\nFolgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie\ndie besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind:\n(1)   Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpackt sind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschrif-\nten des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen,\nvorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der in der Großverpa-\nckung enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage, flüssige Stoffe zurück-\nzuhalten.\n(2)   Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften\ndes Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen.\nZusätzliche Vorschrift\nOktober 2006\nGroßverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, müssen\ndurchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten.\nLP 902                                      VERPACKUNGSANWEISUNG                                                LP 902\nDiese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.\nFolgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:\nVerpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so\ngebaut und hergestellt sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter norma-\nlen Beförderungsbedingungen verhindert werden.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDie Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handha-\nbungseinrichtungen, Wagen oder Containern befördert werden.\nZusätzliche Vorschrift\nDruckbehälter müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckbehälter enthaltenen Stoff(e)\nentsprechen.\nRID (OTIF)\n4.1-107","4.1.4.4 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2\nfallen\nWenn Flaschen, Großflaschen und Druckfässer als Verpackung für Stoffe verwendet werden, die den Verpa-\nckungsanweisungen P 400, P 401, P 402 oder P 601 unterliegen, müssen sie gemäß den entsprechenden,\nfür jede UN-Nummer in nachstehender Tabelle angegebenen Vorschriften (PR 1 bis PR 7) hergestellt,\ngeprüft, befüllt und gekennzeichnet sein.\nTabelle: Verzeichnis der besonderen Vorschriften (PR) für Gasflaschen und -gefäße\nVorschriften-     UN-Num-    anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-\ncode              mern       nung\nPR 1              1380       Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen\n1389       aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden und einen Fassungsraum\n1391       von höchstens 450 Litern haben, verpackt sein.\n1411\n1421       Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre mit einem\n1928       Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.\n2845       Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein;\n2870       bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muss jedoch ein fül-\n3129       lungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben.\n3130\n3148       Während der Beförderung muss der flüssige Stoff durch ein inertes Gas mit\n3194       mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein.\n3254\nDie Gefäße müssen mit einem Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten\n3394\nAngaben versehen sein:\n– zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e)a);\n– Eigenmasse     b)\ndes Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile;\nb)\n– Prüfdruck (Überdruck);\n– Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung;\n– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung durchgeführt hat;\n– Fassungsraumb) des Gefäßes;\nb)\n– höchstzulässige Masse der Füllung .\nPR 2              1183       Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in Gefäßen aus korrosionsbeständi-\n1242       gem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sein.\n1295       Die Verschlusseinrichtung des Gefäßes muss durch eine Kappe geschützt\n2988       sein.\nDie Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre mit einem\nDruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.\nDie höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf höchs-\ntens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg\nfür Trichlorsilan betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird volumetrisch\ngefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.\nDie Gefäße müssen mit einem Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten\nAngaben versehen sein:\n– «Chlorsilane, Klasse 4.3»;\nb)\n– Eigenmasse des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile;\n– Prüfdruckb) (Überdruck);\n– Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung;\n– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung durchgeführt hat;\nb)\n– Fassungsraum des Gefäßes;\n– höchstzulässige Masse der     Füllungb)  für jeden zur Beförderung zugelasse-\nnen Stoff.\n4.1-108","Vorschriften-   UN-Num-   anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-\ncode            mern      nung\nPR 3            1092      Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in Metallgefäßen mit dicht schlie-\n1251      ßenden Verschlusseinrichtungen verpackt sein, die, soweit erforderlich,\n1259      durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind.\n1605\n1613      Gefäße aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern müs-\n1994      sen eine Mindestwanddicke von 3 mm haben, während Gefäße aus Stahl mit\n3294      einem größeren Fassungsraum und Gefäße aus anderen Werkstoffen min-\ndestens eine Wanddicke haben müssen, die eine gleichwertige mechanische\nWiderstandsfähigkeit gewährleistet.\nDer höchstzulässige Fassungsraum der Gefäße beträgt 250 Liter.\nDie höchste Masse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 1 kg.\nDie Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruck-\nOktober 2006\nprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu\nunterziehen.\nDie Druckprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen und mit einer genauen\nBesichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu\nverbinden.\nAuf den Metallgefäßen müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft\nangebracht sein:\n– zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e)a);\n– der Name des Eigentümers des Gefäßes;\n– dieEigenmasse b)  des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile, wie Ven-\ntile, Schutzkappen usw.;\n– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten\nwiederkehrenden Prüfung sowie der Stempel des Sachverständigen, der\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndie Prüfungen durchgeführt hat;\n– die höchstzulässige Masse der Füllung des Gefäßes in kg;\n– der bei der Flüssigkeitsdruckprüfung anzuwendende innere Druck (Prüf-\ndruck).\nPR 4            1185      Der Stoff dieser UN-Nummer muss in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke\nverpackt sein, die mit eingeschraubtem Stopfen und aufgeschraubter\nSchutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und flüssigkeitsdicht\nverschlossen sind.\nDie Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre\nmit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach den\nUnterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 geprüft werden.\nDie Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\nAuf den Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:\n– der Name oder das Zeichen des Herstellers und die Nummer des Gefä-\nßes;\n– die Bezeichnung «Ethylenimin»;\nb)                                               b)\n– die Eigenmasse des Gefäßes und die höchstzulässige          Masse     des\ngefüllten Gefäßes;\n– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten\nwiederkehrenden Prüfung;\n– der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen durchgeführt hat.\nRID (OTIF)\n4.1-109","Vorschriften- UN-Num- anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-\ncode          mern    nung\nPR 5          2480    Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in Gefäßen aus Reinaluminium mit\n2481    einer Wanddicke von mindestens 5 mm oder in Gefäßen aus rostfreiem Stahl\nverpackt sein. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein.\nDie Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre\nmit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach den\nUnterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 geprüft werden.\nSie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer\nverschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, dicht ver-\nschlossen sein.\nDer Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen.\nFässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken\nversehen sein.\nAuf den Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:\n– der Name oder das Zeichen des Herstellers und die Nummer des Gefä-\nßes;\na);\n– zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e)\n– die Eigenmasseb) des Gefäßes und die höchstzulässige Masseb) des\ngefüllten Gefäßes;\n– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten\nwiederkehrenden Prüfung;\n– der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen durchgeführt hat.\nPR 6          1744    Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 % oder von 0,005 bis\n0,2 %, wenn für das letztere Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Kor-\nrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf in Gefäßen befördert werden,\ndie folgende Bedingungen erfüllen:\na) die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem ande-\nren Werkstoff, der den gleichen Schutz bietet, dicht ausgekleidet und mit\neinem luftdichten Verschluss versehen sein; Gefäße aus Monel-Legierun-\ngen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls\nzugelassen;\nb) der Fassungsraum der Gefäße darf 450 Liter nicht übersteigen;\nc) die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraums oder mit\nhöchstens 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt sein;\nd) die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsdruck von\nmindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Werkstoff und\nAusführung müssen im Übrigen den anwendbaren Vorschriften des Kapi-\ntels 6.2 entsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten\nStahlgefäße gelten die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts\n6.2.1.5;\ne) die Verschlusseinrichtungen dürfen so wenig wie möglich über die Gefäß-\noberfläche hinausragen und müssen mit Schutzkappen versehen sein.\nDie Verschlüsse und Kappen sind mit Dichtungen aus einem Werkstoff\nzu versehen, der gegen die Korrosionswirkungen des Broms unempfind-\nlich ist. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befin-\nden, so dass sie auf keinen Fall mit der flüssigen Phase in ständige\nBerührung kommen können;\nf) die Gefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen,\nsie standsicher auf ihren Boden zu stellen; sie müssen an ihrem oberen\nTeil mit Einrichtungen (Ringen, Flanschen usw.) versehen sein, die ihre\nHandhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzmasse\ngeprüft sind.\nDie Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Dichtheitsprüfung\nmit einem Druck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) zu unterzie-\nhen.\n4.1-110","Vorschriften-    UN-Num-     anwendbare Vorschriften für Bau, Prüfung, Befüllung und Kennzeich-\ncode             mern        nung\nDie Dichtheitsprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer inne-\nren Untersuchung der Gefäße und einer Nachprüfung der Eigenmasse zu\nverbinden.\nDie Dichtheitsprüfung und die innere Untersuchung sind unter Kontrolle\neines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen vorzu-\nnehmen.\nAuf den Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:\n– der Name oder das Zeichen des Herstellers und die Nummer des Gefä-\nßes;\n– die Bezeichnung «Brom»;\n– die Eigenmasse b)  des Gefäßes und die höchstzulässige      Masseb)   des\nOktober 2006\ngefüllten Gefäßes;\n– das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten\nwiederkehrenden Prüfung;\n– der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Untersuchun-\ngen durchgeführt hat.\nPR 7             1614        Flüssiger Cyanwasserstoff, stabilisiert, wenn er durch ein inertes poröses\nMaterial völlig aufgesaugt ist, muss verpackt sein in Metallgefäßen mit\nhöchstens 7,5 Liter Fassungsraum, die so in Holzkisten eingesetzt sind, dass\nsie einander nicht berühren können. Solche zusammengesetzten Verpa-\nckungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:\n(1)   die Gefäße müssen mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar)\n(Überdruck) geprüft sein;\n(2)   die Gefäße müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt\nsein, das auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nbei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche\nHohlräume bilden darf;\n(3)   auf dem Deckel jedes Gefäßes ist das Fülldatum dauerhaft anzugeben;\n(4)   die zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Unterabschnitt\n6.1.4.21 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein;\n(5)   ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg.\na)\nDie Benennung darf durch eine Gattungsbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die we-\nsensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes.\nb)   Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten zuzufügen.\nRID (OTIF)\n4.1-111","4.1.5    Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1\n4.1.5.1  Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfüllt sein.\n4.1.5.2  Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass:\na) die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert\nwird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuch-\ntigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder\nZündung eintritt;\nb) das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden\nkann;\nc) die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfol-\ngen kann, standhalten, ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit\nExplosivstoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackungen für\ndie Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne dass die Versandstücke so verformt werden,\ndass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.\n4.1.5.3  Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach dem in\nAbschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.\n4.1.5.4  Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmung mit der entsprechenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte\n8 angegebenen und in Abschnitt 4.1.4 beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden.\n4.1.5.5  Vorbehaltlich der Unterabschnitte 4.1.1.13 und 6.1.2.4 sowie des Absatzes 6.5.1.4.4 müssen Verpackungen,\neinschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6\nerfüllen und den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.5.6 bzw. 6.6.5 für die Verpackungsgruppe II genü-\ngen. Andere Verpackungen als Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I\nerfüllen, dürfen verwendet werden. Um eine übermäßige Verdämmung zu verhindern, dürfen Verpackungen\naus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, nicht verwendet werden.\n4.1.5.6  Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muss einen doppelten Schutz\ngegen Leckagen bieten.\n4.1.5.7  Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Ver-\nschlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert\nwerden.\n4.1.5.8  Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackun-\ngen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsän-\nderungen während der Beförderung verhindert werden.\n4.1.5.9  (bleibt offen)\n4.1.5.10 Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das\nInnere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-\nstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.\n4.1.5.11 Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe oder der\nGegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter\nnormalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallenen Teile der\nGegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen,\ndie nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass\nReibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polsterstoffe, Horden, unterteilende Trenn-\nwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden.\n4.1.5.12 Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen\noder Gegenständen mit Explosivstoff verträglich und gegenüber diesen undurchlässig sind, hergestellt sein,\ndass weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit\nExplosivstoff und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass\ndie explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen\noder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.\n4.1.5.13 Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metall-\nverpackungen muss verhindert werden.\n4.1.5.14 Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen\nelektrostatischer Ladung gegeben sein, dass eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslö-\nsen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.\n4.1-112","4.1.5.15   Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vor-\ngesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen\nSicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese\nGegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme\ngegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist\ndas Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ,\nkann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten\nGegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-\n, Lagerungs- oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbe-\ndingungen nicht lockern können.\nWerden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und\nEignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen des RID entsprechen, und haben diese Gegen-\nstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach\ndem RID zulassen.\n4.1.5.16   Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede\nOktober 2006\nzwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein\nZubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.\n4.1.5.17   Sofern freie explosive Stoffe oder explosive Stoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung verse-\nhenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A2, 1B2, 4A, 4B und Behälter\naus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder\n-beschichtung ausgestattet sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.2).\n4.1.5.18   Die Verpackungsanweisung P 101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff verwen-\ndet werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und unabhängig\ndavon, ob die Verpackung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 zugeordneten Verpackungsanweisung ent-\nspricht oder nicht.\n4.1.6      Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer Klassen,\ndie der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind\nBem. Für Güter anderer Klassen, die in Druckgefäßen befördert werden und den Verpackungsanweisun-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ngen PR 1 bis PR 7 zugeordnet sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.4.\n4.1.6.1    Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen und offenen Kryo-\nBehältern zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 und Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsan-\nweisung P 200 zugeordnet sind (z.B. UN 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert). Druckgefäße sind so herzustel-\nlen und zu verschließen, dass ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen,\neinschließlich Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch\nHöhenunterschiede), verhindert wird.\n4.1.6.2    Die Teile der Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung\nkommen, dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen kei-\nnen gefährlichen Effekt auslösen (z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen\nGütern). Druckgefäße für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen voll-\nständig mit einem gleichmäßig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den von der zuständi-\ngen Behörde festgelegten Vorschriften und Prüfungen entspricht, wobei dieses poröse Material\na) mit dem Druckgefäß verträglich ist und weder mit dem Acetylen noch im Falle der UN-Nummer 1001 mit\ndem Lösungsmittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen darf und\nb) geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im Material zu verhindern.\nIm Falle der UN-Nummer 1001 muss das Lösungsmittel mit den Druckgefäßen verträglich sein.\n4.1.6.3    Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, und die offenen Kryo-Behälter sind für die Aufnahme\neines Gases oder eines Gasgemisches nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2 und den Vor-\nschriften der zutreffenden Verpackungsanweisungen in Unterabschnitt 4.1.4.1 auszuwählen. Dieser Unter-\nabschnitt gilt auch für Druckgefäße, die Elemente eines MEGC oder eines Batteriewagens sind.\n4.1.6.4    Ein Wechsel der Verwendung von nachfüllbaren Druckgefäßen muss Entleerungs-, Reinigungs- und Entga-\nRID (OTIF)\nsungsmaßnahmen in einem für den sicheren Betrieb notwendigen Maße einschließen (siehe auch Verzeich-\nnis der Normen am Ende dieses Abschnitts). Darüber hinaus darf ein Druckgefäß, das zuvor einen ätzenden\nStoff der Klasse 8 oder einen Stoff einer anderen Klasse mit der Nebengefahr ätzend enthalten hat, nicht für\ndie Beförderung eines Stoffes der Klasse 2 zugelassen werden, es sei denn, die in Unterabschnitt 6.2.1.6\nfestgelegte Kontrolle und Prüfung wurde durchgeführt.\n4.1-113","4.1.6.5  Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes oder des offenen Kryo-Behälters\ndurchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß oder der offene Kryo-Behälter für den zu befördernden\nStoff zugelassen ist und die Vorschriften erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile\ngeschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen,\ndass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.\nBem. Verschlussventile einzelner Flaschen in Bündeln dürfen während der Beförderung geöffnet werden,\nes sei denn, der beförderte Stoff unterliegt der Sondervorschrift für die Verpackung «k» oder «q» in\nVerpackungsanweisung P 200.\n4.1.6.6  Die Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter müssen entsprechend den in der für den einzufüllenden Stoff\nzutreffenden Verpackungsanweisung festgelegten Betriebsdrücken, Füllungsgraden und Vorschriften befüllt\nwerden. Reaktionsfähige Gase und Gasgemische müssen mit einem solchen Druck eingefüllt werden, damit\nbei einer vollständigen Zersetzung des Gases der Betriebsdruck des Druckgefäßes nicht überschritten wird.\nFlaschenbündel dürfen nicht mit einem Druck befüllt werden, der den niedrigsten Betriebsdruck einer der\nFlaschen des Bündels überschreitet.\n4.1.6.7  Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, müssen den in Kapitel 6.2 aufgeführten Vorschriften für\ndie Auslegung, den Bau, die Kontrolle und die Prüfung entsprechen. Sofern Außenverpackungen vorge-\nschrieben sind, sind die Druckgefäße und die offenen Kryo-Behälter darin sicher und fest zu verpacken.\nSofern in den einzelnen Verpackungsanweisungen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen eine oder\nmehrere Innenverpackungen in eine Außenverpackung eingesetzt werden.\n4.1.6.8  Die Verschlussventile müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind,\nBeschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine oder mehrere der\nfolgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des\nDruckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses\nAbschnitts):\na) die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten\nStopfen oder eine Schutzkappe geschützt;\nb) die Verschlussventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungs-\nlöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussven-\ntile die Gase entweichen können;\nc) die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen\ngeschützt;\nd) die Verschlussventile befinden sich innerhalb einer Schutzeinfassung;\ne) die Druckgefäße werden in Schutzrahmen befördert (z.B. Flaschen in Bündeln) oder\nf) die Druckgefäße werden in Schutzkisten befördert.\n4.1.6.9  Nicht nachfüllbare Druckgefäße:\na) müssen in einer Außenverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag, oder in Trays mit Dehn- oder\nSchrumpffolie befördert werden;\nb) müssen, wenn sie mit einem entzündbaren oder giftigen Gas befüllt sind, einen Fassungsraum von\nhöchstens 1,25 Liter haben;\nc) dürfen nicht für giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 verwendet werden und\nd) dürfen nach der Inbetriebnahme nicht repariert werden.\n4.1.6.10 Nachfüllbare Druckgefäße sind wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den Vorschriften des Unterab-\nschnitts 6.2.1.6 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 zu unterziehen. Druck-\ngefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach\nAblauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller\nZwischenbeförderungen.\n4.1.6.11 Reparaturen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Herstellung und die Prüfung der\nanwendbaren Auslegungs- und Baunormen durchgeführt werden und sind nur zugelassen, wenn dies in den\nentsprechenden, in Kapitel 6.2 aufgeführten Normen für die wiederkehrende Prüfung angegeben ist. Druck-\ngefäße, mit Ausnahme der Umhüllung von verschlossenen Kryo-Behältern, dürfen keinen Reparaturen der\nnachfolgenden Mängel unterzogen werden:\na) Schweißnahtrisse oder andere Schweißnahtmängel;\nb) Risse in der Gefäßwand;\nc) Undichtheiten oder Mängel des Werkstoffes der Wand, des Oberteils oder des Bodens der Gefäße.\n4.1-114","4.1.6.12    Druckgefäße dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:\na) wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungs-\nausrüstung beeinträchtigt sein könnte;\nb) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung\nnicht für gut befunden wurde und\nc) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die\nFüllung nicht lesbar sind.\n4.1.6.13    Befüllte Druckgefäße dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden:\na) wenn sie undicht sind;\nb) wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungs-\nausrüstung beeinträchtigt sein könnte;\nc) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung\nnicht für gut befunden wurde und\nd) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die\nOktober 2007\nFüllung nicht lesbar sind.\n4.1.6.14    Für UN-Druckgefäße sind die nachstehend aufgeführten ISO-Normen anzuwenden. Für andere Druckge-\nfäße gelten die Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden\nNormen als erfüllt:\nanwendbar für       Referenz         Titel des Dokuments\nUnterabschnitt\n4.1.6.2             ISO 11114-       Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für\n1:1997           Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen\n– Teil 1: Metallische Werkstoffe\nISO 11114-       Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für\n2:2000           Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen\n– Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe\n4.1.6.4             ISO 11621:1997   Gasflaschen – Verfahren für den Wechsel der Gasart\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nEN 1795:1997     Ortsbewegliche Gasflaschen (ausgenommen Flaschen für LPG) –\nVerfahren für den Wechsel der Gasart\n4.1.6.8             Anlage A zu      Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und\nVentile mit         EN ISO           Typprüfung\nEigenschutz         10297:2006\nEN 13152:2001    Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-)\nFlaschenventile – selbstschließend\nEN 13153:2001    Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-)\nFlaschenventile – handbetätigt\n4.1.6.8 b) und c)   ISO 11117:1998   Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen\nfür Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz –\nGestaltung, Konstruktion und Prüfungen\nEN 962:1996/     Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventil-\nA2:2000          schutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizi-\nnischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen\n4.1.7       Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetz-\nlicher Stoffe der Klasse 4.1\n4.1.7.0.1   Bei organischen Peroxiden müssen alle Gefäße «wirksam verschlossen» sein. Wenn in einem Versandstück\ndurch die Entwicklung von Gas ein bedeutender Innendruck entstehen kann, darf eine Lüftungseinrichtung\nangebracht werden, vorausgesetzt, das ausströmende Gas stellt keine Gefahr dar; andernfalls ist der Fül-\nlungsgrad zu begrenzen. Lüftungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass kein flüssiger Stoff entwei-\nchen kann, wenn sich das Versandstück in aufrechter Position befindet, und müssen das Eindringen von\nVerunreinigungen verhindern. Die Außenverpackung muss, soweit vorhanden, so ausgelegt sein, dass sie\ndie Funktion der Lüftungseinrichtung nicht beeinträchtigt.\nRID (OTIF)\n4.1-115","4.1.7.1   Verwendung von Verpackungen\n4.1.7.1.1 Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels\n6.1 oder 6.6 für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Um eine übermäßige Verdämmung zu verhindern,\ndürfen Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, nicht verwendet\nwerden.\n4.1.7.1.2 Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpackungs-\nanweisung P 520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode\nangegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Höchstmengen dar.\n4.1.7.1.3 Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe sind die anzuwendenden\nVerpackungsmethoden in den Tabellen der Unterabschnitte 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt.\n4.1.7.1.4 Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zuge-\nordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeig-\nnete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen:\na) ORGANISCHES PEROXID TYP B oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B:\nDie Verpackungsmethode OP5 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzli-\nche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 b) [bzw. 20.4.2 b)] in einer\ndurch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder\nder selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpa-\nckungsmethode OP5 zugelassenen erfüllen (d.h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackun-\ngen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden;\nb) ORGANISCHES PEROXID TYP C oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C:\nDie Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzli-\nche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) [bzw. 20.4.2 c)] in einer\ndurch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder\nder selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpa-\nckungsmethode OP6 zugelassenen erfüllen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedri-\ngeren OP-Nummer anzuwenden;\nc) ORGANISCHES PEROXID TYP D oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D:\nFür diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungs-\nmethode OP7 anzuwenden.\nd) ORGANISCHES PEROXID TYP E oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E:\nFür diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungs-\nmethode OP8 anzuwenden.\ne) ORGANISCHES PEROXID TYP F oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F:\nFür diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungs-\nmethode OP8 anzuwenden.\n4.1.7.2   Verwendung von Großpackmitteln (IBC)\n4.1.7.2.1 Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt sind,\ndürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung befördert werden.\n4.1.7.2.2 Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln\n(IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert\nwerden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, dass eine solche Beförderung\nsicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:\na) den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der\nKlassifizierung im Handbuch Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) [bzw. 20.4.2 f)], Ausgang Box F in\nAbbildung 20.1 b) des Handbuchs entspricht;\nb) den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung nor-\nmalerweise in Berührung kommen;\nc) (bleibt offen)\nd) soweit erforderlich, die Auslegung der Druckentlastungs- und der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen\nund\ne) die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes\nnotwendig sind.\nIst das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen\nBehörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.\n4.1-116","4.1.7.2.3   Selbstbeschleunigende Zersetzung und Feuereinwirkung sind als Notfälle zu berücksichtigen. Um ein\nexplosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse\nzu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungs-\nprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwir-\nkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8\nangegebenen Formel, entwickelt werden.\n4.1.8       Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2\n4.1.8.1     Der Absender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorberei-\ntet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Personen oder\nTiere während der Beförderung darstellen.\n4.1.8.2     Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1\nbis 4.1.1.16, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.3, 4.1.1.9 bis 4.1.1.12 und 4.1.1.15, gelten für Versand-\nstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Flüssige Stoffe müssen jedoch in Verpackungen, einschließlich\nGroßpackmittel (IBC), eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförde-\nOktober 2006\nrungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind.\n4.1.8.3     Für die UN-Nummern 2814 und 2900 muss eine detaillierte Auflistung des Inhalts zwischen der zweiten Ver-\npackung und der Außenverpackung enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen\nStoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in\nKategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Dokument\ninnerhalb der Außenverpackung der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A»\nnach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.\n4.1.8.4     Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt\nwird, muss sie sorgfältig desinfiziert oder sterilisiert werden; Bezettelungen und Kennzeichnungen, die\ndarauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder\nunkenntlich gemacht werden.\n4.1.8.5     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B (siehe Verpa-\nckungsanweisung P 650).\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n4.1.9       Besondere Vorschriften für das Verpacken von Stoffen der Klasse 7\n4.1.9.1     Allgemeines\n4.1.9.1.1   Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entspre-\nchen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in Absatz 2.2.7.7.1 festgelegten Grenz-\nwerte nicht überschreiten.\n4.1.9.1.2   Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstückes muss so gering wie möglich\nsein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:\na) 4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler niedriger Toxizität;\nb) 0,4   Bq/cm2   für alle anderen Alphastrahler.\nDiese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300          cm 2   jedes Teils der Oberfläche\ngemittelt werden.\n4.1.9.1.3   Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück\nkeine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Ver-\nsandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des\nVersandstückes nicht verringern.\n4.1.9.1.4   Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der\nnicht festhaftenden Kontamination an den Außen- und Innenseiten einer Umpackung, eines Containers,\neines Tanks, eines Großpackmittels (IBC) oder eines Wagens die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenz-\nwerte nicht überschreiten.\n4.1.9.1.5   Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr müssen in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks\nRID (OTIF)\nbefördert werden, die vollständig den Vorschriften des jeweils zutreffenden Kapitels des Teils 6 sowie der für\ndiese Nebengefahr anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen.\n4.1-117","4.1.9.2   Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifi-\nscher Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)\n4.1.9.2.1 Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2-Versand-\nstück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen\nist so zu beschränken, dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten\nStoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet.\n4.1.9.2.2 Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die\nanwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33\nAbsätze (4.1) und (4.2) erfüllt werden.\n4.1.9.2.3 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I und SCO-I dürfen unter folgenden Bedingungen\nunverpackt befördert werden:\na) alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuk-\nlide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei Routinebeförderungsbedingungen kein Inhalt aus\ndem Wagen entweicht und keine Abschirmung verloren geht;\nb) jeder Wagen muss unter ausschließlicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCO-\nI-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Ober-\nflächen nicht höher als das 10fache des gemäß der Begriffsbestimmung für Kontamination in Unterab-\nschnitt 2.2.7.2 anwendbaren Wertes ist;\nc) ist bei SCO-I-Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nicht festhaf-\ntende Kontamination vorhanden ist als in den in Unterabschnitt 2.2.7.5 a) (i) festgelegten Werten, so sind\nMaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in den Wagen entweichen können.\n4.1.9.2.4 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.3 nichts anderes bestimmt ist, gemäß\nnachstehender Tabelle zu verpacken.\nVorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände enthalten\nRadioaktiver Inhalt                  Typ des Industrieversandstücks\nausschließliche Verwendung           nicht unter ausschließlicher\nVerwendung\nLSA-I\na)                           Typ IP-1                             Typ IP-1\nfest\nflüssig                           Typ IP-1                             Typ IP-2\nLSA-II\nfest                              Typ IP-2                             Typ IP-2\nflüssig und gasförmig             Typ IP-2                             Typ IP-3\nLSA-III                              Typ IP-2                             Typ IP-3\na)\nSCO-I                                Typ IP-1                             Typ IP-1\nSCO-II                               Typ IP-2                             Typ IP-2\na)   Unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 dürfen LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände unverpackt\nbefördert werden.\n4.1-118","4.1.10     Sondervorschriften für die Zusammenpackung\n4.1.10.1   Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährli-\nche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen\nnach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich mit-\neinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Abschnitts sind erfüllt.\nBem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.\n2. Für Stoffe der Klasse 7 siehe Abschnitt 4.1.9.\n4.1.10.2   Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein\nVersandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz\noder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.\n4.1.10.3   Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen\ngefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.\n4.1.10.4   Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b bei einer Eintragung angege-\nOktober 2006\nben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in\neinem Versandstück anwendbar:\nMP 1    Darf nur mit einem Gut desselben Typs und derselben Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden.\nMP 2    Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.\nMP 3    Nur die Zusammenpackung von UN-Nummer 1873 und UN-Nummer 1802 ist zugelassen.\nMP 4    Darf weder mit Gütern der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nzusammengepackt werden. Ist dieses organische Peroxid jedoch ein Härter oder Mehrkomponentensystem\nfür Stoffe der Klasse 3, ist eine Zusammenpackung mit diesen Stoffen der Klasse 3 zugelassen.\nMP 5    Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach Verpa-\nckungsanweisung P 620 zusammengepackt werden. Sie dürfen nicht mit anderen Gütern zusammenge-\npackt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung\nP 650 verpackt ist, oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nverflüssigter Stickstoff.\nMP 6    Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigege-\nben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff.\nMP 7    Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine\nZusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 8    Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine\nZusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 9    Darf mit\n–   anderen Gütern der Klasse 2,\n–   Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen\nist, und/oder\n–   Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nRID (OTIF)                            in einer für zusammengesetzte Verpackungen des Unterabschnitts 6.1.4.21 vorgesehenen Außenverpa-\nckung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 10   Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n4.1-119","–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 11 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen (mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I oder II), soweit eine\nZusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 12 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen (mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I oder II), soweit eine\nZusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg; bei Verwendung einer Kiste aus Pappe darf das Ver-\nsandstück nicht schwerer sein als 27 kg.\nMP 13 Darf in Mengen von höchstens 3 kg je Innenverpackung und Versandstück\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 14 Darf in Mengen von höchstens 6 kg je Innenverpackung\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 15 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 16 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung und Versandstück\n–   mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 17 Darf in Mengen von höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück\n–   mit Gütern der übrigen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7, soweit eine Zusammenpackung auch für\ndiese Güter zugelassen ist, und/oder\n–   mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\n4.1-120","MP 18   Darf in Mengen von höchstens 0,5 kg je Innenverpackung und 1 kg je Versandstück\n–    mit Gütern der übrigen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7, soweit eine Zusammenpackung auch für\ndiese Güter zugelassen ist, und/oder\n–    mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nMP 19   Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung\n–    mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der\nübrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder\n–    mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nin einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn\nsie nicht gefährlich miteinander reagieren.\nOktober 2006\nMP 20   Darf mit Stoffen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.\nDarf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,\nes sei denn, dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen.\nDarf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nzusammengepackt werden.\nMP 21   Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.\nDarf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,\nausgenommen\na) mit seinen eigenen Zündmitteln, vorausgesetzt,\n(i) die Zündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder\n(ii) diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung\neiner Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern, oder\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(iii) – bei Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d.h. Zündmittel, die\nder Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) – eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht\n3) unter normalen Beförde-\nnach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes\nrungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich, und\nb) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E.\nDarf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nzusammengepackt werden.\nBeim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung\nder Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.\nFür die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).\nMP 22   Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.\nDarf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,\nausgenommen\na) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförde-\nrungsbedingungen nicht ausgelöst werden,\nb) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E oder\nc) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen.\nDarf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nzusammengepackt werden.\nRID (OTIF)\nBeim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung\nder Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.\nFür die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).\n3)   Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so muss die Festlegung von der zuständigen Behör-\nde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.\n4.1-121","MP 23   Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.\nDarf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,\nausgenommen\na) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförde-\nrungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder\nb) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen.\nDarf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,\nzusammengepackt werden.\nBeim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung\nder Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.\nFür die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).\nMP 24   Darf mit Gütern der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten UN-Nummern unter folgenden Bedingungen\nin einem Versandstück zusammengepackt werden:\n–   wenn in der Tabelle der Buchstabe «A» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern ohne\nbesondere Massebegrenzung zusammengepackt werden;\n–   wenn in der Tabelle der Buchstabe «B» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern bis zu\neiner Gesamtexplosivstoffmasse von 50 kg zusammengepackt werden.\nBeim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung\nder Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.\nFür die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).\nUN-\nNum-   0012   0014   0027   0028   0044   0054   0160   0161   0186   0191   0194   0195   0197   0238   0240   0312   0333   0334   0335   0336   0337   0373   0405   0428   0429   0430   0431   0432\nmer\n0012          A\n0014   A\n0027                        B      B             B      B\n0028                 B             B             B      B\n0044                 B      B                    B      B\n0054                                                           B      B      B      B      B      B      B      B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0160                 B      B      B                    B\n0161                 B      B      B             B\n0186                                      B                           B      B      B      B      B      B      B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0191                                      B                    B             B      B      B      B      B      B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0194                                      B                    B      B             B      B      B      B      B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0195                                      B                    B      B      B             B      B      B      B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0197                                      B                    B      B      B      B             B      B      B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0238                                      B                    B      B      B      B      B             B      B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0240                                      B                    B      B      B      B      B      B             B                                         B      B      B      B      B      B      B\n0312                                      B                    B      B      B      B      B      B      B                                                B      B      B      B      B      B      B\n0333                                                                                                                          A      A      A      A\n0334                                                                                                                   A             A      A      A\n0335                                                                                                                   A      A             A      A\n0336                                                                                                                   A      A      A             A\n0337                                                                                                                   A      A      A      A\n0373                                      B                    B      B      B      B      B      B      B      B                                                B      B      B      B      B      B\n0405                                      B                    B      B      B      B      B      B      B      B                                         B             B      B      B      B      B\n0428                                      B                    B      B      B      B      B      B      B      B                                         B      B             B      B      B      B\n0429                                      B                    B      B      B      B      B      B      B      B                                         B      B      B             B      B      B\n0430                                      B                    B      B      B      B      B      B      B      B                                         B      B      B      B             B      B\n0431                                      B                    B      B      B      B      B      B      B      B                                         B      B      B      B      B             B\n0432                                      B                    B      B      B      B      B      B      B      B                                         B      B      B      B      B      B\n4.1-122","Kapitel 4.2\nVerwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit\nmehreren Elementen (MEGC)\nBem. 1.     Für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-\nbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen\nund Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.3; für Tankcontainer aus\nfaserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel\n4.5.\n2.   Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.7 gekennzeich-\nnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein COTIF-Mitgliedstaat ist, dürfen auch\nfür Beförderungen gemäß RID verwendet werden.\n4.2.1       Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der\nKlassen 1 und 3 bis 9\nOktober 2006\n4.2.1.1     Dieser Abschnitt beschreibt allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförde-\nrung von Stoffen der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9. Zusätzlich zu diesen allgemei-\nnen Vorschriften müssen ortsbewegliche Tanks die in Abschnitt 6.7.2 beschriebenen Vorschriften für die\nAuslegung, den Bau und die Prüfung erfüllen. Stoffe müssen in ortsbeweglichen Tanks gemäß den in Kapitel\n3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisungen für ortsbewegli-\nche Tanks (T 1 bis T 23) und gemäß den jedem Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in\nUnterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks befördert werden.\n4.2.1.2     Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und\nder Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.\nSind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen\nstandhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz\n6.7.2.17.5 beschrieben.\n4.2.1.3     Bestimmte Stoffe sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nMaßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während\nder Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die\nTankkörper keine Stoffe enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können.\n4.2.1.4     Die Temperatur der Außenfläche des Tankkörpers, ausgenommen Öffnungen und ihre Verschlüsse, oder der\nWärmeisolierung darf während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. Die Tankkörper müssen, soweit\nerforderlich, wärmeisoliert sein.\n4.2.1.5     Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen\nwie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.\n4.2.1.6     Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in\nAbschnitt 1.2.1), dürfen nicht in derselben oder in benachbarten Tankkammern befördert werden.\n4.2.1.7     Die Baumusterzulassung, der Prüfbericht und die Bescheinigung mit den Ergebnissen der erstmaligen Prü-\nfung, die von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle für jeden ortsbeweglichen Tank\nausgestellt wird, ist sowohl von dieser Behörde oder Stelle als auch vom Eigentümer aufzubewahren. Die\nEigentümer müssen in der Lage sein, diese Dokumente auf Anforderung irgendeiner zuständigen Behörde\nvorzulegen.\n4.2.1.8     Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) auf dem in Absatz 6.7.2.20.2 beschriebe-\nnen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder einer von ihr\nbestimmten Stelle eine Kopie der in Absatz 6.7.2.18.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger\noder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden.\n4.2.1.9     Füllungsgrad\n4.2.1.9.1   Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank geeignet ist und\nRID (OTIF)\nnicht mit Stoffen befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der\nBedienungsausrüstung und der gegebenenfalls vorhandenen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren\nkönnen, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Der\nAbsender muss dazu gegebenenfalls den Hersteller des Stoffes sowie die zuständige Behörde konsultieren,\num Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks zu erhal-\nten.\n4.2-1","4.2.1.9.1.1 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht über die in den Absätzen 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.6 genannten Grenzen\nbefüllt werden. Die Anwendbarkeit der Absätze 4.2.1.9.2, 4.2.1.9.3 oder 4.2.1.9.5.1 auf einzelne Stoffe ist in\nden anwendbaren Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks\nin Absatz 4.2.5.2.6 oder Unterabschnitt 4.2.5.3 und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 11 angegeben.\n4.2.1.9.2   Für die allgemeine Verwendung wird der höchste Füllungsgrad (in %) durch folgende Formel bestimmt:\n97\nFüllungsgrad =\n1 + α ( tr - t f )\n4.2.1.9.3   Der höchste Füllungsgrad (in %) für flüssige Stoffe der Klassen 6.1 und 8 Verpackungsgruppen I und II\nsowie für flüssige Stoffe mit einem absoluten Dampfdruck bei 65 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) wird\ndurch folgende Formel bestimmt:\n95\nFüllungsgr ad =\n1 + α ( tr - t f )\n4.2.1.9.4   In diesen Formeln ist α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen der mittle-\nren Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen (tf) und der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts\nwährend der Beförderung (tr) (beide in °C). Bei flüssigen Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen befördert\nwerden, kann α mit folgender Formel berechnet werden:\nd15 − d 50\nα=\n35 d 50\nwobei d15 und d50 die Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C sind.\n4.2.1.9.4.1 Als höchste mittlere Temperatur des Füllguts (tr) wird 50 °C festgelegt, ausgenommen bei Beförderungen unter\ngemäßigten oder extremen klimatischen Bedingungen, für die die betreffenden zuständigen Behörden einer\nniedrigeren Temperatur zustimmen bzw. eine höhere Temperatur vorschreiben können.\n4.2.1.9.5   Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt wäh-\nrend der Beförderung über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten werden. Bei ortsbeweglichen\nTanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um\nsicherzustellen, dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als 95 % beträgt.\n4.2.1.9.5.1 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, und für\nerwärmte flüssige Stoffe wird durch folgende Formel bestimmt:\ndr\nFüllungsgr ad = 95\ndf\nwobei df und dr die Dichten des flüssigen Stoffes bei der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes während\ndes Befüllens bzw. der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung sind.\n4.2.1.9.6   Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:\na) mit einem Füllungsgrad, der für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 20 °C von weniger als 2680 mm2/s\noder im Fall von erwärmten Stoffen bei der höchsten Temperatur des Stoffes während der Beförderung\nmehr als 20 %, aber weniger als 80 % beträgt, es sei denn, die Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks\nsind durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile mit einem Fassungsraum von höchstens 7500 Liter\nunterteilt;\nb) wenn Rückstände der zuletzt beförderten Stoffe an der Außenseite des Tankkörpers oder an der Bedie-\nnungsausrüstung haften;\nc) wenn sie in einem Ausmaß undicht oder beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen\nTanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und\nd) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden\nist.\n4.2.1.9.7   Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt\nnicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.2.17.4 nicht mit Verschlusseinrichtun-\ngen versehen sein müssen.\n4.2-2","4.2.1.10     Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks\n4.2.1.10.1   Alle für die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe vorgesehenen ortsbeweglichen Tanks müssen ver-\nschlossen und gemäß den Unterabschnitten 6.7.2.8 bis 6.7.2.15 mit Entlastungseinrichtungen ausgerüstet\nsein.\n4.2.1.10.1.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die nur für den Landverkehr vorgesehen sind, dürfen offene Lüftungseinrichtun-\ngen verwendet werden, sofern dies gemäß Kapitel 4.3 zugelassen ist.\n4.2.1.11     Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klassen 4.1 (ausgenommen selbstzer-\nsetzliche Stoffe), 4.2 und 4.3 in ortsbeweglichen Tanks\n(bleibt offen)\nBem. Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 siehe Absatz 4.2.1.13.1\n4.2.1.12     Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen Tanks\nOktober 2006\n(bleibt offen)\n4.2.1.13     Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stof-\nfen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks\n4.2.1.13.1   Alle Stoffe müssen geprüft sein. Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes muss für die Zulassung ein\nPrüfbericht eingereicht worden sein. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine Mitteilung\nüber die Zulassung zu senden. Diese Mitteilung muss die anwendbaren Beförderungsbedingungen und den\nBericht mit den Prüfergebnissen enthalten. Die durchgeführten Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:\na) den Nachweis der Verträglichkeit aller Werkstoffe, die mit dem Stoff während der Beförderung normaler-\nweise in Berührung kommen;\nb) die Lieferung von Daten für die Auslegung der Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungs-\neinrichtungen unter Berücksichtigung der Auslegungsmerkmale des ortsbeweglichen Tanks.\nAlle zusätzlichen Vorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind, müssen eindeutig\nim Bericht beschrieben sein.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n4.2.1.13.2   Die folgenden Vorschriften gelten für ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung organischer Peroxide\noder selbstzersetzlicher Stoffe des Typs F mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung\n(SADT) von mindestens 55 °C vorgesehen sind. Sofern diese Vorschriften in Widerspruch zu den Vorschrif-\nten des Abschnitts 6.7.2 stehen, haben sie Vorrang. Zu berücksichtigende Notfallsituationen sind die selbst-\nbeschleunigende Zersetzung des Stoffes sowie die in Absatz 4.2.1.13.8 beschriebene Feuereinwirkung.\n4.2.1.13.3   Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe mit einer\nSADT unter 55 °C in ortsbeweglichen Tanks sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festzu-\nlegen. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine diesbezügliche Mitteilung zu senden.\n4.2.1.13.4   Der ortsbewegliche Tank muss für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sein.\n4.2.1.13.5   Ortsbewegliche Tanks müssen mit Temperaturfühlern ausgerüstet sein.\n4.2.1.13.6   Ortsbewegliche Tanks müssen mit Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüs-\ntet sein. Vakuumventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drü-\ncken ansprechen, die den Eigenschaften des Stoffes und den Konstruktionsmerkmalen des ortsbeweglichen\nTanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen sind an Tankkörpern nicht zugelassen.\n4.2.1.13.7   Die Druckentlastungseinrichtungen müssen aus federbelasteten Ventilen bestehen, die so eingestellt sind,\ndass ein wesentlicher Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Tempera-\ntur von 50 °C gebildet werden, verhindert wird. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck der Entlas-\ntungsventile muss auf Grund der Ergebnisse der in Absatz 4.2.1.13.1 festgelegten Prüfungen bestimmt\nwerden. Der Ansprechdruck darf jedoch auf keinen Fall so eingestellt sein, dass bei einem Umkippen des\nortsbeweglichen Tanks Flüssigkeit aus dem (den) Ventil(en) entweicht.\n4.2.1.13.8   Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen dürfen als federbelastete Ventile oder Berstscheiben oder als\nRID (OTIF)\nKombination aus beiden ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungs-\nprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die sich bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeit-\nraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formel definiert\nwerden:\nq =   70961·F·A0,82\n4.2-3","wobei:\nq   = Wärmeaufnahme [W]\n2\nA = benetzte Fläche [m ]\nF = Isolierungsfaktor\nF = 1 für nicht isolierte Tankkörper oder\nU 923 \u000e T\nF\nfür isolierte Tankkörper\n47032\nwobei:\nK = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht      [W·m  -1   -1\n·K ]\nL   = Dicke der Isolierungsschicht [m]\n-2   -1\nU = K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W·m ·K ]\nT = Temperatur des Stoffes unter Entlastungsbedingungen [K].\nDer Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der in Absatz\n4.2.1.13.7 genannte und auf Grund der Prüfergebnisse nach Absatz 4.2.1.13.1 festgelegt sein. Die Notfall-\nDruckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeit-\npunkt den Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks übersteigt.\nBem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Methode zur Dimensionie-\nrung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.\n4.2.1.13.9  Für isolierte ortsbewegliche Tanks ist zur Ermittlung der Abblasmenge und der Einstellung der Notfall-Druck-\nentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.\n4.2.1.13.10 Vakuumventile und federbelastete Ventile sind mit Flammendurchschlagsicherungen auszurüsten. Die Ver-\nminderung der Entlastungskapazität durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen.\n4.2.1.13.11 Bedienungsausrüstungen wie Absperreinrichtungen und äußere Rohrleitungen sind so anzuordnen, dass\nnach dem Befüllen des ortsbeweglichen Tanks kein Stoffrest in ihnen zurückbleibt.\n4.2.1.13.12 Ortsbewegliche Tanks dürfen entweder wärmeisoliert oder mit einem Sonnenschutz ausgeführt sein. Wenn\ndie SADT des Stoffes im ortsbeweglichen Tank höchstens 55 °C beträgt oder wenn der ortsbewegliche Tank\naus Aluminium hergestellt ist, muss er vollständig isoliert sein. Die Außenfläche muss einen weißen Anstrich\nhaben oder in blankem Metall ausgeführt sein.\n4.2.1.13.13 Der Füllungsgrad darf bei 15 °C 90 % nicht übersteigen.\n4.2.1.13.14 Die in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichnung muss die UN-Nummer und die technische Benen-\nnung mit der zugelassenen Konzentration des Stoffes enthalten.\n4.2.1.13.15 Die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführten organischen Peroxide\nund selbstzersetzlichen Stoffe dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden.\n4.2.1.14    Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen Tanks\n(bleibt offen)\n4.2.1.15    Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen Tanks\n(bleibt offen)\n4.2.1.16    Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks\n4.2.1.16.1  Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendeten ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht für die Beförde-\nrung anderer Güter verwendet werden.\n4.2.1.16.2  Der Füllungsgrad für ortsbewegliche Tanks darf 90 % bzw. einen anderen, von der zuständigen Behörde\nzugelassenen Wert nicht übersteigen.\n4.2.1.17    Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks\n4.2.1.17.1  Die Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der\nKlasse 8 verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr überprüft wer-\nden.\n4.2-4","4.2.1.18     Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks\n(bleibt offen)\n4.2.1.19     Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von festen Stoffen, die über ihrem Schmelzpunkt beför-\ndert werden\n4.2.1.19.1   Feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden und denen in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist oder bei denen\nsich die zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks nicht auf eine Beförderung bei Temperaturen über\ndem Schmelzpunkt bezieht, dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, vorausgesetzt, die festen\nStoffe sind der Klasse 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 zugeordnet, haben mit Ausnahme der Nebengefahr der\nKlasse 6.1 oder 8 keine weitere Nebengefahr und sind der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet.\n4.2.1.19.2   Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A nichts anderes angegeben ist, müssen ortsbewegliche Tanks, die für die\nBeförderung dieser festen Stoffe über ihrem Schmelzpunkt verwendet werden, für feste Stoffe der Verpa-\nckungsgruppe III den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 4 und für feste Stoffe der Ver-\nOktober 2006\npackungsgruppe II den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 7 entsprechen. Nach Absatz\n4.2.5.2.5 darf auch ein ortsbeweglicher Tank, der ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau bietet,\nausgewählt werden. Der höchste Füllungsgrad (in %) ist nach Absatz 4.2.1.9.5 (Sondervorschrift TP 3) zu\nbestimmen.\n4.2.2        Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefge-\nkühlt verflüssigter Gase\n4.2.2.1      Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur\nBeförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind.\n4.2.2.2      Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.3 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den\nBau und die Prüfung entsprechen. Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks\nbefördert werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 und\nbestimmten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in\nUnterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n4.2.2.3      Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und\nder Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.\nSind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen\nstandhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz\n6.7.3.13.5 beschrieben.\n4.2.2.4      Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelas-\nsen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder\nPolymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür\ngesorgt werden, dass die ortsbeweglichen Tanks keine nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase enthalten, die\nsolche Reaktionen begünstigen können.\n4.2.2.5      Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.3.16.2 beschriebe-\nnen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz\n6.7.3.14.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt wer-\nden.\n4.2.2.6      Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen\nwie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind.\n4.2.2.7      Befüllen\n4.2.2.7.1    Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde\nnicht tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt\nwird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung\nund der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen\noder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des nicht\nRID (OTIF)\ntiefgekühlt verflüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.\n4.2.2.7.2    Die höchste Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/l)\ndarf die Dichte des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei 50 °C, multipliziert mit 0,95, nicht übersteigen.\nDarüber hinaus darf der Tankkörper bei 60 °C nicht vollständig flüssigkeitsgefüllt sein.\n4.2.2.7.3    Die ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse und über die für jedes zu\nbefördernde Gas festgelegte höchstzulässige Masse der Füllung befüllt werden.\n4.2-5","4.2.2.8   Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:\na) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte\nhervorrufen können;\nb) wenn sie undicht sind;\nc) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder\nseiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und\nd) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden\nist.\n4.2.2.9   Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt\nnicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.3.13.4 nicht mit Verschlusseinrichtun-\ngen versehen sein müssen.\n4.2.3     Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt ver-\nflüssigter Gase\n4.2.3.1   Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur\nBeförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind.\n4.2.3.2   Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.4 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den\nBau und die Prüfung entsprechen. Tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert\nwerden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 und den jedem\ntiefgekühlt verflüssigten Gas in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3\nbeschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.\n4.2.3.3   Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und\nder Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.\nSind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen\nstandhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz\n6.7.4.12.5 beschrieben.\n4.2.3.4   Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.4.15.2 beschriebe-\nnen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz\n6.7.4.13.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt wer-\nden.\n4.2.3.5   Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen\nwie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind.\n4.2.3.6   Befüllen\n4.2.3.6.1 Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde\ntiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt wird, die bei\nBerührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der even-\ntuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese\nWerkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des tiefgekühlt ver-\nflüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.\n4.2.3.6.2 Bei der Ermittlung des Anfangsfüllungsgrades muss die für die vorgesehene Beförderung notwendige Halte-\nzeit einschließlich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht gezogen werden. Abgesehen von\nden Vorschriften der Absätze 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss der Anfangsfüllungsgrad des Tankkörpers so\ngewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts, ausgenommen Helium, bis zu einer Tempe-\nratur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck ist, das vom flüssigen Stoff einge-\nnommene Volumen 98 % nicht überschreitet.\n4.2.3.6.3 Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlastungs-\neinrichtung, nicht aber darüber hinaus befüllt werden.\n4.2.3.6.4 Ein höherer Anfangsfüllungsgrad kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige\nBehörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung beträchtlich kürzer ist als die\nHaltezeit.\n4.2-6","4.2.3.7     Tatsächliche Haltezeit\n4.2.3.7.1   Für jede Beförderung ist die tatsächliche Haltezeit nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten\nVerfahren zu berechnen, und zwar unter Berücksichtigung:\na) der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe Absatz 6.7.4.2.8.1)\n(wie auf dem in Absatz 6.7.4.15.1 genannten Schild angegeben);\nb) der tatsächlichen Fülldichte;\nc) des tatsächlichen Fülldrucks;\nd) des niedrigsten Ansprechdrucks des (der) Druckbegrenzungseinrichtung(en).\n4.2.3.7.2   Die tatsächliche Haltezeit ist entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem fest am ortsbe-\nweglichen Tank angebrachten Metallschild gemäß Absatz 6.7.4.15.2 anzugeben.\n4.2.3.8     Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:\na) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte\nhervorrufen können;\nOktober 2007\nb) wenn sie undicht sind;\nc) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder\nseiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;\nd) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden\nist;\ne) wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht gemäß Unter-\nabschnitt 4.2.3.7 bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäß Absatz 6.7.4.15.2 gekennzeichnet\nworden ist und\nf) wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die\ntatsächliche Haltezeit übersteigt.\n4.2.3.9     Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt\nnicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrichtun-\ngen versehen sein müssen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n4.2.4       Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen\n(MEGC)\n4.2.4.1     Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung von in Abschnitt 6.7.5 aufge-\nführten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase anzu-\nwenden sind.\n4.2.4.2     Die MEGC müssen den in Abschnitt 6.7.5 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die\nPrüfung entsprechen. Die Elemente der MEGC müssen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1\nVerpackungsanweisung P 200 und des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrend geprüft werden.\n4.2.4.3     Während der Beförderung müssen die MEGC gegen Beschädigung der Elemente und der Bedienungsaus-\nrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind die Elemente\nund die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein sol-\ncher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.5.10.4 beschrieben.\n4.2.4.4     Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von MEGC sind in Unterabschnitt 6.7.5.12 aufgeführt. Die\nMEGC oder deren Elemente dürfen nach der Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht beladen oder\nbefüllt werden, sie dürfen jedoch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden.\n4.2.4.5     Befüllen\n4.2.4.5.1   Vor dem Befüllen ist der MEGC zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde Gas zugelas-\nsen ist und die anwendbaren Vorschriften des RID eingehalten sind.\n4.2.4.5.2   Die Elemente der MEGC sind entsprechend den Betriebsdrücken, Füllungsgraden und Befüllungsvorschrif-\nten zu befüllen, die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 für das in die einzelnen Ele-\nRID (OTIF)\nmente zu befüllende Gas festgelegt sind. Ein MEGC oder eine Gruppe von Elementen darf als Einheit in\nkeinem Fall über den niedrigsten Betriebsdruck irgendeines der Elemente hinaus befüllt werden.\n4.2.4.5.3   Die MEGC dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse befüllt werden.\n4.2.4.5.4   Die Trennventile müssen nach dem Befüllen geschlossen werden und während der Beförderung verschlos-\nsen bleiben. Giftige Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC) dürfen nur in MEGC befördert\nwerden, bei denen jedes Element mit einem Trennventil ausgerüstet ist.\n4.2-7","4.2.4.5.5 Die Öffnung(en) für das Befüllen muss (müssen) durch Kappen oder Stopfen verschlossen werden. Nach\ndem Befüllen ist die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung durch den Befüller zu überprüfen.\n4.2.4.5.6 MEGC dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:\na) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauli-\nche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;\nb) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder\nBedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder\nc) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die\nFüllung nicht lesbar sind.\n4.2.4.6   Befüllte MEGC dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:\na) wenn sie undicht sind;\nb) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauli-\nche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;\nc) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder\nBedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder\nd) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die\nFüllung nicht lesbar sind.\n4.2.4.7   Ungereinigte leere und nicht entgaste MEGC müssen denselben Vorschriften entsprechen wie MEGC, die\nmit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.\n4.2.5     Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks\n4.2.5.1   Allgemeines\n4.2.5.1.1 Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für die in\nortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist\ndurch einen alphanumerischen Code (z.B. T 1) gekennzeichnet. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 ist die für\njeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbe-\nwegliche Tanks angegeben. Wenn für einen bestimmten Stoff in Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegli-\nche Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es\nsei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. In Kapitel 3.2\nTabelle A Spalte 11 sind bestimmten Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet. Jede\nSondervorschrift für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. TP 1) gekennzeich-\nnet. In Unterabschnitt 4.2.5.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufge-\nführt.\nBem. Bei Gasen, die zur Beförderung in MEGC zugelassen sind, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 der\nBuchstabe «(M)» angegeben.\n4.2.5.2   Anweisungen für ortsbewegliche Tanks\n4.2.5.2.1 Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für Stoffe der Klassen 1 bis 9. Die Anweisungen für orts-\nbewegliche Tanks geben Auskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbaren Vorschriften für ortsbeweg-\nliche Tanks. Diese Vorschriften müssen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels und des\nKapitels 6.7 erfüllt werden.\n4.2.5.2.2 Für Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwendenden\nMindestprüfdruck, die Mindestwanddicke des Tankkörpers (für Bezugsstahl), Vorschriften für die Bodenöff-\nnungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 sind die\nselbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung\nin ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind, angegeben.\n4.2.5.2.3 Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 zugeordnet, die für\njedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas den höchst-\nzulässigen Betriebsdruck sowie die Vorschriften für die Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, die\nDruckentlastungseinrichtungen und die höchste Fülldichte angibt.\n4.2.5.2.4 Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 zugeordnet.\n4.2.5.2.5 Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks\nWird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 bei einem bestimmten Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbe-\nwegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die höhere Min-\ndestprüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen\n4.2-8","und Druckentlastungseinrichtungen aufweisen. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines\ngeeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden\ndarf:\nAnweisung für orts-   weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks\nbewegliche Tanks\nT1                    T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17,\nT 18, T 19, T 20, T 21, T 22\nT2                    T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,\nT 20, T 21, T 22\nT3                    T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18,\nT 19, T 20, T 21, T 22\nT4                    T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20,\nOktober 2006\nT 21, T 22\nT5                    T 10, T 14, T 19, T 20, T 22\nT6                    T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21,\nT 22\nT7                    T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21,\nT 22\nT8                    T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22\nT9                    T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22\nT 10                  T 14, T 19, T 20, T 22\nT 11                  T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22\nT 12                  T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nT 13                  T 14, T 19, T 20, T 21, T 22\nT 14                  T 19, T 20, T 22\nT 15                  T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22\nT 16                  T 18, T 19, T 20, T 22\nT 17                  T 18, T 19, T 20, T 21, T 22\nT 18                  T 19, T 20, T 22\nT 19                  T 20, T 22\nT 20                  T 22\nT 21                  T 22\nT 22                  keine\nT 23                  keine\nRID (OTIF)\n4.2-9","4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks\nDie Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest,\nder für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche\nTanks T 1 bis T 22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm\nBezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest.\nT 1–                                                                                               T1–\nAnweisungen für ortsbewegliche Tanks\nT 22                                                                                               T 22\nDiese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 3 bis 9. Die\nallgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten.\nAnweisung für        Mindestprüfdruck      Mindestwand-          Druckentlastungs-    Bodenöffnungen\nortsbewegliche       (bar)                 dicke des Tank-       einrichtungen        (siehe Unterab-\nTanks                                      körpers (in mm        (siehe Unterab-      schnitt 6.7.2.6)\na)\nBezugsstahl)          schnitt 6.7.2.8)\n(siehe Unterab-\nschnitt 6.7.2.4)\nT1                   1,5                   siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.2\nT2                   1,5                   siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.3\nT3                   2,65                  siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.2\nT4                   2,65                  siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.3\nT5                   2,65                  siehe 6.7.2.4.2       siehe 6.7.2.8.3      nicht zugelassen\nT6                   4                     siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.2\nT7                   4                     siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.3\nT8                   4                     siehe 6.7.2.4.2       normal               nicht zugelassen\nT9                   4                     6 mm                  normal               nicht zugelassen\nT 10                 4                     6 mm                  siehe 6.7.2.8.3      nicht zugelassen\nT 11                 6                     siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.3\nT 12                 6                     siehe 6.7.2.4.2       siehe 6.7.2.8.3      siehe 6.7.2.6.3\nT 13                 6                     6 mm                  normal               nicht zugelassen\nT 14                 6                     6 mm                  siehe 6.7.2.8.3      nicht zugelassen\nT 15                 10                    siehe 6.7.2.4.2       normal               siehe 6.7.2.6.3\nT 16                 10                    siehe 6.7.2.4.2       siehe 6.7.2.8.3      siehe 6.7.2.6.3\nT 17                 10                    6 mm                  normal               siehe 6.7.2.6.3\nT 18                 10                    6 mm                  siehe 6.7.2.8.3      siehe 6.7.2.6.3\nT 19                 10                    6 mm                  siehe 6.7.2.8.3      nicht zugelassen\nT 20                 10                    8 mm                  siehe 6.7.2.8.3      nicht zugelassen\nT 21                 10                    10 mm                 normal               nicht zugelassen\nT 22                 10                    10 mm                 siehe 6.7.2.8.3      nicht zugelassen\na)   Wenn der Ausdruck «normal» angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.8 mit Aus-\nnahme von Absatz 6.7.2.8.3.\n4.2-10","T 23                               Anweisung für ortsbewegliche Tanks                            T 23\nDiese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organi-\nsche Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des\nAbschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die anwendbaren zusätzlichen Vorschriften für selbstzersetzliche\nStoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in Unterabschnitt 4.2.1.13 sind ebenfalls\neinzuhalten.\nUN-        Stoff                                Min-    Mindest-    Boden-      Druckent-     Füllungs-\nNr.                                             dest-   wand-       öffnun-     lastungs-     grad\nprüf-   dicke des   gen         einrichtun-\ndruck   Tank-                   gen\n(bar)   körpers\n(in mm\nBezugs-\nstahl)\nOktober 2006\n3109       ORGANISCHES PEROXID,                 4       siehe       siehe       siehe         siehe\nTYP F, FLÜSSIG                               6.7.2.4.2   6.7.2.6.3   6.7.2.8.2,    4.2.1.13.13\ntert-Butylhydroperoxid a)\n, höchs-                                     4.2.1.13.6,\ntens 72 %, mit Wasser                                                4.2.1.13.7,\n4.2.1.13.8\nCumylhydroperoxid, höchstens\n90 %, in Verdünnungsmittel\nTyp A\nDi-tert-butylperoxid, höchstens\n32 %, in Verdünnungsmittel\nTyp A\nIsopropylcumylhydroperoxid,\nhöchstens 72 %, in Verdün-\nnungsmittel Typ A\np-Menthylhydroperoxid, höchs-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ntens 72 %, in Verdünnungsmittel\nTyp A\nPinanylhydroperoxid, höchstens\n56 %, in Verdünnungsmittel\nTyp A\n3110       ORGANISCHES PEROXID                  4       siehe       siehe       siehe         siehe\nTYP F, FEST                                  6.7.2.4.2   6.7.2.6.3   6.7.2.8.2,    4.2.1.13.13\nDicumylperoxidb)                                                     4.2.1.13.6,\n4.2.1.13.7,\n4.2.1.13.8\n3229       SELBSTZERSETZLICHER                  4       siehe       siehe       siehe         siehe\nSTOFF, TYP F, FLÜSSIG                        6.7.2.4.2   6.7.2.6.3   6.7.2.8.2,    4.2.1.13.13\n4.2.1.13.6,\n4.2.1.13.7,\n4.2.1.13.8\n3230       SELBSTZERSETZLICHER                  4       siehe       siehe       siehe         siehe\nSTOFF, TYP F, FEST                           6.7.2.4.2   6.7.2.6.3   6.7.2.8.2,    4.2.1.13.13\n4.2.1.13.6,\n4.2.1.13.7,\n4.2.1.13.8\na)    Vorausgesetzt, es wurden Maßnahmen ergriffen, um eine gleichwertige Sicherheit wie bei 65 % tert-\nButylhydroperoxid und 35 % Wasser zu erreichen.\nRID (OTIF)\nb)    Höchstmenge je ortsbeweglichen Tank: 2000 kg.\n4.2-11","T 50                            Anweisung für ortsbewegliche Tanks                              T 50\nDiese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen\nVorschriften des Abschnitt 4.2.2 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.3 sind einzuhalten.\nUN-     nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase   höchs-          Öffnungen        Druckent-     höchste\nNr.                                           tzulässiger     unterhalb        lastungsein-  Fülldichte\nBetriebs-       des              richtungen    (kg/l)\ndruck (bar)     Flüssigkeits     (siehe\nklein; groß;    spiegels         6.7.3.7) b)\nSonnen-\nschutz; iso-\nlierta)\n1005    AMMONIAK, WASSERFREI                        29,0       zugelassen      siehe            0,53\n25,7                       6.7.3.7.3\n22,0\n19,7\n1009    BROMTRIFLUORMETHAN (GAS                     38,0       zugelassen      normal           1,13\nALS KÄLTEMITTEL R 13B1)                     34,0\n30,0\n27,5\n1010    BUTADIENE, STABILISIERT                       7,5      zugelassen      normal           0,55\n7,0\n7,0\n7,0\n1010    BUTADIENE UND                               siehe      zugelassen      normal           siehe\nKOHLENWASSERSTOFF,                       Begriffsbe-                                   4.2.2.7\nGEMISCH, STABILISIERT                  stimmung für\nhöchstzu-\nlässiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\n1011    BUTAN                                         7,0      zugelassen      normal           0,51\n7,0\n7,0\n7,0\n1012    BUT-2-EN                                      8,0      zugelassen      normal           0,53\n7,0\n7,0\n7,0\n1017    CHLOR                                       19,0           nicht       siehe            1,25\n17,0       zugelassen      6.7.3.7.3\n15,0\n13,5\n1018    CHLORDIFLUORMETHAN (GAS                     26,0       zugelassen      normal           1,03\nALS KÄLTEMITTEL R 22)                       24,0\n21,0\n19,0\n1020    CHLORPENTAFLUORETHAN                        23,0       zugelassen      normal           1,06\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)                 20,0\n18,0\n16,0\n1021    1-CHLOR-1,2,2,2-TETRA-                      10,3       zugelassen      normal           1,20\nFLUORETHAN (GAS ALS                           9,8\nKÄLTEMITTEL R 124)                            7,9\n7,0\n4.2-12","UN-    nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase   höchs-         Öffnungen      Druckent-      höchste\nNr.                                          tzulässiger    unterhalb      lastungsein-   Fülldichte\nBetriebs-      des            richtungen     (kg/l)\ndruck (bar)    Flüssigkeits   (siehe\nklein; groß;                           b)\nspiegels       6.7.3.7)\nSonnen-\nschutz; iso-\nlierta)\n1027   CYCLOPROPAN                                18,0      zugelassen     normal            0,53\n16,0\n14,5\n13,0\n1028   DICHLORDIFLUORMETHAN                       16,0      zugelassen     normal            1,15\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)                 15,0\n13,0\nOktober 2006\n11,5\n1029   DICHLORMONOFLUORME-                        7,0       zugelassen     normal            1,23\nTHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL                  7,0\nR 21)                                      7,0\n7,0\n1030   1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS                  16,0      zugelassen     normal            0,79\nKÄLTEMITTEL R 152A)                        14,0\n12,4\n11,0\n1032   DIMETHYLAMIN, WASSERFREI                   7,0       zugelassen     normal            0,59\n7,0\n7,0\n7,0\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n1033   DIMETHYLETHER                              15,5      zugelassen     normal            0,58\n13,8\n12,0\n10,6\n1036   ETHYLAMIN                                  7,0       zugelassen     normal            0,61\n7,0\n7,0\n7,0\n1037   ETHYLCHLORID                               7,0       zugelassen     normal            0,8\n7,0\n7,0\n7,0\n1040   ETHYLENOXID MIT STICK-                      –           nicht       siehe             0,78\nSTOFF bis zu einem Gesamt-                  –        zugelassen     6.7.3.7.3\ndruck von 1 MPa (10 bar) bei                –\n50 °C                                      10,0\n1041   ETHYLENOXID UND KOHLEN-                    siehe     zugelassen     normal           siehe\nDIOXID, GEMISCH mit mehr als           Begriffsbe-                                  4.2.2.7\n9 %, aber höchstens 87 % Ethy-        stimmung für\nlenoxid                                 höchstzu-\nlässiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\nRID (OTIF)                 1055   ISOBUTEN                                   8,1       zugelassen     normal            0,52\n7,0\n7,0\n7,0\n4.2-13","UN-  nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs-         Öffnungen    Druckent-    höchste\nNr.                                      tzulässiger    unterhalb    lastungsein- Fülldichte\nBetriebs-      des          richtungen   (kg/l)\ndruck (bar)    Flüssigkeits (siehe\nspiegels              b)\nklein; groß;                6.7.3.7)\nSonnen-\nschutz; iso-\nlierta)\n1060 METHYLACETYLEN UND                        28,0     zugelassen   normal          0,43\nPROPADIEN, GEMISCH,                       24,5\nSTABILISIERT                              22,0\n20,0\n1061 METHYLAMIN, WASSERFREI                    10,8     zugelassen   normal          0,58\n9,6\n7,8\n7,0\n1062 METHYLBROMID mit höchstens                  7,0        nicht    siehe           1,51\n2 % Chlorpikrin                             7,0    zugelassen   6.7.3.7.3\n7,0\n7,0\n1063 METHYLCHLORID (GAS ALS                    14,5     zugelassen   normal          0,81\nKÄLTEMITTEL R 40)                         12,7\n11,3\n10,0\n1064 METHYLMERCAPTAN                             7,0        nicht    siehe           0,78\n7,0    zugelassen   6.7.3.7.3\n7,0\n7,0\n1067 DISTICKSTOFFTETROXID                        7,0        nicht    siehe           1,30\n(STICKSTOFFDIOXID)                          7,0    zugelassen   6.7.3.7.3\n7,0\n7,0\n1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜS-                   siehe    zugelassen   normal          siehe\nSIGT                                   Begriffsbe-                             4.2.2.7\nstimmung für\nhöchstzu-\nlässiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\n1077 PROPEN                                    28,0     zugelassen   normal          0,43\n24,5\n22,0\n20,0\n1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.               siehe    zugelassen   normal          siehe\nBegriffsbe-                             4.2.2.7\nstimmung für\nhöchstzu-\nlässiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\n1079 SCHWEFELDIOXID                            11,6         nicht    siehe           1,23\n10,3     zugelassen   6.7.3.7.3\n8,5\n7,6\n4.2-14","UN-    nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase   höchs-         Öffnungen      Druckent-      höchste\nNr.                                          tzulässiger    unterhalb      lastungsein-   Fülldichte\nBetriebs-      des            richtungen     (kg/l)\ndruck (bar)    Flüssigkeits   (siehe\nklein; groß;                           b)\nspiegels       6.7.3.7)\nSonnen-\nschutz; iso-\nlierta)\n1082   CHLORTRIFLUORETHYLEN,                      17,0         nicht       siehe             1,13\nSTABILISIERT                               15,0      zugelassen     6.7.3.7.3\n13,1\n11,6\n1083   TRIMETHYLAMIN, WASSER-                     7,0       zugelassen     normal            0,56\nFREI                                       7,0\n7,0\nOktober 2006\n7,0\n1085   VINYLBROMID, STABILISIERT                  7,0       zugelassen     normal            1,37\n7,0\n7,0\n7,0\n1086   VINYLCHLORID, STABILISIERT                 10,6      zugelassen     normal            0,81\n9,3\n8,0\n7,0\n1087   VINYLMETHYLETHER,                          7,0       zugelassen     normal            0,67\nSTABILISIERT                               7,0\n7,0\n7,0\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n1581   CHLORPIKRIN UND METHYL-                    7,0          nicht       siehe             1,51\nBROMID, GEMISCH mit mehr als               7,0       zugelassen     6.7.3.7.3\n2 % Chlorpikrin                            7,0\n7,0\n1582   CHLORPIKRIN UND METHYL-                    19,2         nicht       siehe             0,81\nCHLORID, GEMISCH                           16,9      zugelassen     6.7.3.7.3\n15,1\n13,1\n1858   HEXAFLUORPROPYLEN (GAS                     19,2      zugelassen     normal            1,11\nALS KÄLTEMITTEL R 1216)                    16,9\n15,1\n13,1\n1912   METHYLCHLORID UND                          15,2      zugelassen     normal            0,81\nDICHLORMETHAN, GEMISCH                     13,0\n11,6\n10,1\n1958   1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRA-                 7,0       zugelassen     normal            1,30\nFLUORETHAN                                 7,0\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114)                7,0\n7,0\n1965   KOHLENWASSERSTOFFGAS,                      siehe     zugelassen     normal           siehe\nGEMISCH, VERFLÜSSIGT,                  Begriffsbe-                                  4.2.2.7\nN.A.G.                                stimmung für\nRID (OTIF)\nhöchstzuläs-\nsiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\n4.2-15","UN-  nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchs-       Öffnungen    Druckent-    höchste\nNr.                                      tzulässiger  unterhalb    lastungsein- Fülldichte\nBetriebs-    des          richtungen   (kg/l)\ndruck (bar)  Flüssigkeits (siehe\nklein; groß; spiegels              b)\n6.7.3.7)\nSonnen-\nschutz; iso-\nlierta)\n1969 ISOBUTAN                                    8,5  zugelassen   normal          0,49\n7,5\n7,0\n7,0\n1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND                    28,3   zugelassen   normal          1,05\nCHLORPENTAFLUORETHAN,                     25,3\nGEMISCH mit einem konstanten              22,8\nSiedepunkt, mit ca. 49 % Chlor-           20,3\ndifluormethan (GAS ALS\nKÄLTEMITTEL R 502)\n1974 BROMCHLORDIFLUOR-                           7,4  zugelassen   normal          1,61\nMETHAN (GAS ALS KÄLTE-                      7,0\nMITTEL R 12B1)                              7,0\n7,0\n1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN                         8,8  zugelassen   normal          1,34\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL                        7,8\nRC 318)                                     7,0\n7,0\n1978 PROPAN                                    22,5   zugelassen   normal          0,42\n20,4\n18,0\n16,5\n1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUOR-                     7,0  zugelassen   normal          1,18\nETHAN (GAS ALS KÄLTE-                       7,0\nMITTEL R 133A)                              7,0\n7,0\n2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS                  31,0   zugelassen   normal          0,76\nALS KÄLTEMITTEL R 143A)                   27,5\n24,2\n21,8\n2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS                      23,1   zugelassen   normal          1,07\nALS KÄLTEMITTEL R 218)                    20,8\n18,6\n16,6\n2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN                    8,9  zugelassen   normal          0,99\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL                        7,8\nR 142B)                                     7,0\n7,0\n2602 DICHLORDIFLUORMETHAN                      20,0   zugelassen   normal          1,01\nUND 1,1-DIFLUORETHAN,                     18,0\nAZEOTROPES GEMISCH mit ca.                16,0\n74 % Dichlordifluormethan (GAS            14,5\nALS KÄLTEMITTEL R 500)\n3057 TRIFLUORACETYLCHLORID                     14,6       nicht    siehe           1,17\n12,9   zugelassen   6.7.3.7.3\n11,3\n9,9\n4.2-16","UN-    nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase   höchs-         Öffnungen      Druckent-      höchste\nNr.                                          tzulässiger    unterhalb      lastungsein-   Fülldichte\nBetriebs-      des            richtungen     (kg/l)\ndruck (bar)    Flüssigkeits   (siehe\nklein; groß;                           b)\nspiegels       6.7.3.7)\nSonnen-\nschutz; iso-\nlierta)\n3070   ETHYLENOXID UND DICHLOR-                   14,0      zugelassen     siehe             1,09\nDIFLUORMETHAN, GEMISCH                     12,0                     6.7.3.7.3\nmit höchstens 12,5 % Ethylenoxid           11,0\n9,0\n3153   PERFLUOR(METHYL-VINYL-                     14,3      zugelassen     normal            1,14\nETHER)                                     13,4\n11,2\nOktober 2006\n10,2\n3159   1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN                    17,7      zugelassen     normal            1,04\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL                       15,7\nR 134A)                                    13,8\n12,1\n3161   VERFLÜSSIGTES GAS,                         siehe     zugelassen     normal           siehe\nENTZÜNDBAR, N.A.G.                     Begriffsbe-                                  4.2.2.7\nstimmung für\nhöchstzuläs-\nsiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\n3163   VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.                  siehe     zugelassen     normal           siehe\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nBegriffsbe-                                  4.2.2.7\nstimmung für\nhöchstzuläs-\nsiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\n3220   PENTAFLUORETHAN (GAS ALS                   34,4      zugelassen     normal            0,95\nKÄLTEMITTEL R 125)                         30,8\n27,5\n24,5\n3252   DIFLUORMETHAN (GAS ALS                     43,0      zugelassen     normal            0,78\nKÄLTEMITTEL R 32)                          39,0\n34,4\n30,5\n3296   HEPTAFLUORPROPAN (GAS                      16,0      zugelassen     normal            1,20\nALS KÄLTEMITTEL R 227)                     14,0\n12,5\n11,0\n3297   ETHYLENOXID UND CHLORTE-                   8,1       zugelassen     normal            1,16\nTRAFLUORETHAN,                             7,0\nGEMISCH mit höchstens 8,8 %                7,0\nEthylenoxid                                7,0\nRID (OTIF)\n3298   ETHYLENOXID UND PENTA-                     25,9      zugelassen     normal            1,02\nFLUORETHAN, GEMISCH mit                    23,4\nhöchstens 7,9 % Ethylenoxid                20,9\n18,6\n4.2-17","UN-      nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase  höchs-           Öffnungen        Druckent-    höchste\nNr.                                           tzulässiger      unterhalb        lastungsein- Fülldichte\nBetriebs-        des              richtungen   (kg/l)\ndruck (bar)      Flüssigkeits     (siehe\nklein; groß;     spiegels                  b)\n6.7.3.7)\nSonnen-\nschutz; iso-\nlierta)\n3299     ETHYLENOXID UND TETRAFLU-                  16,7        zugelassen      normal          1,03\nORETHAN, GEMISCH mit höchs-                14,7\ntens 5,6 % Ethylenoxid                     12,9\n11,2\n3318     AMMONIAKLÖSUNG in Wasser,                  siehe       zugelassen      siehe           siehe\nrelative Dichte kleiner als 0,880       Begriffsbe-                    6.7.3.7.3      4.2.2.7\nbei 15 °C, mit mehr als 50 %          stimmung für\nAmmoniak                               höchstzuläs-\nsiger\nBetriebs-\ndruck in\n6.7.3.1\n3337     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A                 31,6        zugelassen      normal          0,84\n28,3\n25,3\n22,5\n3338     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A                 31,3        zugelassen      normal          0,95\n28,1\n25,1\n22,4\n3339     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B                 33,0        zugelassen      normal          0,95\n29,6\n26,5\n23,6\n3340     GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C                 29,9        zugelassen      normal          0,95\n26,8\n23,9\n21,3\na)  «Klein» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben;\n«groß» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter ohne Iso-\nlierung oder Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); «Sonnenschutz» bedeutet Tanks, die einen\nTankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und mit einem Sonnenschutz haben (siehe\nAbsatz 6.7.3.2.12); «isoliert» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als\n1,5 Meter und einer Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12) haben; (siehe Begriffsbestimmung für «Ausle-\ngungsreferenztemperatur» in Unterabschnitt 6.7.3.1).\nb)  Der Ausdruck «normal» in der Spalte «Druckentlastungseinrichtungen» bedeutet, dass eine Berstscheibe\ngemäß Absatz 6.7.3.7.3 nicht vorgeschrieben ist.\nT 75                              Anweisung für ortsbewegliche Tanks                               T 75\nDiese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vor-\nschriften des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten.\n4.2-18","4.2.5.3   Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks\nBestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu oder\nanstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den\nVorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit einem\nmit den Buchstaben «TP» (für den englischen Ausdruck «tank provision») beginnenden alphanumerischen\nCode gekennzeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordnet. Diese sind\nnachstehend aufgeführt:\nTP 1   Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden\n                                  ¬­\nFüllungsgrad\n97          ­­\n                1     α tr \u000e t f ®­­\n\nTP 2   Der in Absatz 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden\nOktober 2006\n                                  ¬­\nFüllungsgrad\n95\n                                  ­­­\n                1     α tr \u000e t f ®­\nTP 3   Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden,\noder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.\nTP 4   Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert\nnicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2).\nTP 5   Der in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten.\nTP 6   Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art\nder beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen\nFeuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem\nStoff verträglich sein.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nTP 7   Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen.\nTP 8   Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher\nist als 0 °C.\nTP 9   Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zustän-\ndigen Behörde befördert werden.\nTP 10 Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein ande-\nrer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich.\nTP 11 (bleibt offen)\nTP 12 Dieser Stoff wirkt auf Stahl stark ätzend.\nTP 13 (bleibt offen)\nTP 14 (bleibt offen)\nTP 15 (bleibt offen)\nTP 16 Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungs-\nbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen\nBehörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften des Absatzes\n6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu\nverhindern.\nRID (OTIF)\nTP 17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet\nwerden.\nTP 18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die\nerstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden.\n4.2-19","TP 19 Die berechnete Wanddicke des Tankkörpers ist um 3 mm zu erhöhen. Die Wanddicke des Tankkör-\npers ist mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen zu\nüberprüfen.\nTP 20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden.\nTP 21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens\nalle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen wer-\nden.\nTP 22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein.\nTP 23 Die Beförderung ist unter den von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Bedingungen\nzugelassen.\nTP 24 Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu\nverhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen\nFüllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim\nUmkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen\nvon Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder\neiner von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein.\nTP 25 (bleibt offen)\nTP 26 Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper ange-\nbracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser\nreagiert.\nTP 27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nach-\ngewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck\nvon 4 bar oder weniger zulässig ist.\nTP 28 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn\nnachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüf-\ndruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.\nTP 29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn\nnachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüf-\ndruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist.\nTP 30 Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden.\nTP 31 Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden.\nTP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche\nTanks verwendet werden:\na) Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall mit\neiner federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsiche-\nrung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit\neinem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.\nb) Die Eignung für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Eine Methode für die Fest-\nstellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch Prüfungen und\nKriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).\nc) Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur\nVerkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder\neine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung usw.).\nTP 33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige\nStoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert,\nabgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt\nbefördert werden, siehe Unterabschnitt 4.2.1.19.\nTP 34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen wer-\nden, wenn sie auf dem Schild gemäß Absatz 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von\nmindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit:\n«NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT».\n4.2-20","Kapitel 4.3\nVerwendung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und\nTankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus\nmetallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriewagen und\nGascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nBem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2;\nfür Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für\nAbfälle siehe Kapitel 4.5.\n1)\n4.3.1       Anwendungsbereich\n4.3.1.1     Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare\nTanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und\nOktober 2006\nMEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für\n– Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen (linke Spalte),\n– Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte).\n4.3.1.2     Diese Vorschriften gelten für\nKesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa- Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-\ngen                                                    behälter) und MEGC\nzur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger Stoffe.\n4.3.1.3     Im Abschnitt 4.3.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcon-\ntainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch\nfür Batteriewagen und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 4.3.3 und\n4.3.4 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des\nAbschnitts 4.3.2 bilden.\n4.3.1.4     Wegen der Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndie Kennzeichnung siehe Kapitel 6.8.\n4.3.1.5     Wegen der Übergangsvorschriften für die Anwendung dieses Kapitels siehe Abschnitt\n1.6.3.                                            1.6.4.\n4.3.2       Vorschriften für alle Klassen\n4.3.2.1     Verwendung\n4.3.2.1.1   Die Beförderung von Stoffen des RID in Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen oder in Tank-\ncontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC ist nur zulässig, wenn in Kapitel 3.2\nTabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 vorgesehen ist.\n4.3.2.1.2   Der erforderliche Typ eines Tanks, eines Batteriewagens und eines MEGC wird in Kapitel 3.2 Tabelle A\nSpalte 12 in kodierter Form angegeben. Die dort angegebenen Tankcodierungen sind aus Buchstaben und\nZahlen in festgelegter Abfolge zusammengesetzt. Die Erläuterungen für die vier Teile des Codes sind in\nAbsatz 4.3.3.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klasse 2 ist) und in Absatz 4.3.4.1.1 (wenn der\nzu befördernde Stoff ein Stoff der Klassen 3 bis 9 ist) angegeben.1)\n4.3.2.1.3   Der erforderliche Typ gemäß Absatz 4.3.2.1.2 entspricht den am wenigsten strengen Bauvorschriften, die für\nden betreffenden Stoff zulässig sind. Sofern die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.8 nichts\nanderes vorschreiben, dürfen auch Tanks mit Codierungen verwendet werden, die einen höheren Mindest-\nberechnungsdruck oder strengere Anforderungen für die Öffnungen für das Befüllen oder Entleeren oder die\nSicherheitsventile/-einrichtungen vorschreiben (siehe Absatz 4.3.3.1.1 für die Klasse 2 und Absatz 4.3.4.1.1\nfür die Klassen 3 bis 9).\n4.3.2.1.4   Die Tanks, die Batteriewagen und die MEGC unterliegen für bestimmte Stoffe zusätzlichen Anforderungen,\ndie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 als Sondervorschriften angegeben sind.\nRID (OTIF)\n1)   Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 oder 7 bilden dabei eine Ausnahme (siehe Absatz\n4.3.4.1.3).\n4.3-1","2)\n4.3.2.1.5 Tanks, Batteriewagen und MEGC dürfen nur mit denjenigen Stoffen gefüllt werden, für deren Beförderung\nsie zugelassen sind (siehe Absatz 6.8.2.3.1) und die mit den Werkstoffen der Tankkörper, Dichtungen, Aus-\nrüstungsteile und Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren\n(siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1), gefährliche Stoffe erzeugen oder\ndiese Werkstoffe merklich schwächen.2)\n4.3.2.1.6 Nahrungsmittel dürfen in Tanks, die für gefährliche Güter verwendet werden, nur befördert werden, wenn die\nerforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden.\n4.3.2.1.7 Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese\nDokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Tankakte muss während der gesam-\nten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Außerbetriebnahme des Tanks aufbewahrt\nwerden.\nBei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte\nan den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben.\nKopien der Tankakte und alle notwendigen Dokumente sind dem Sachverständigen für Tankprüfungen nach\nAbsatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16 zu den wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen zur Verfügung\nzu stellen.\n4.3.2.2   Füllungsgrad\n4.3.2.2.1 Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen\nnicht überschritten werden:\na) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen\noder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):\n100\nFüllungsgrad =                       % des Fassungsraums;\n1 + α (50 - t F )\nb) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen\noder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):\n98\nFüllungsgrad =                       % des Fassungsraums;\n1 + α (50 - t F )\nc) für entzündbare Stoffe, schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar)\nin luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:\n97\nFüllungsgrad =                       % des Fassungsraums;\n1 + α (50 - t F )\nd) für sehr giftige oder giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luft-\ndicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:\n95\nFüllungsgrad =                       % des Fassungsraums.\n1 + α (50 - t F )\n4.3.2.2.2 In diesen Formeln bedeutet α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient der Flüssigkeit zwischen 15 °C\nund 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.\nd15 \u000e d50\nα wird nach der Formel berechnet: α =\n35 x d50\nDabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der\nFlüssigkeit während der Füllung.\n4.3.2.2.3 Die Bestimmungen des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beför-\nderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muss\nder Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass\nder Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten\nwird.\n2)  Es kann erforderlich sein, den Hersteller des Stoffes und die zuständige Behörde zu konsultieren, um\nAuskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des Tanks, Batteriewagens oder MEGC\nzu erhalten.\n4.3-2","3)4)\n4.3.2.2.4   (bleibt offen)                                           Sofern Tankcontainer zur Beförderung flüssiger\n3) nicht durch Trenn- oder Schwallwände in\nStoffe\nAbteile von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt\nsind, müssen sie entweder zu mindestens 80 % oder\nzu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.\n4.3.2.3     Betrieb\n4.3.2.3.1   Die Wanddicke des Tankkörpers muss während der ganzen Benützungsdauer des Tanks größer oder gleich\ndem Mindestwert sein, der in den Absätzen\n6.8.2.1.17 und 6.8.2.1.18                        6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20\ngefordert wird.\n4.3.2.3.2   (bleibt offen)                                           Die Tankcontainer/MEGC müssen während der\nBeförderung so auf dem Wagen verladen sein, dass\nsie durch Einrichtungen des Wagens oder des Tank-\ncontainers/MEGC selbst ausreichend gegen seitli-\nOktober 2006\nche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen\n4)\ngeschützt sind. Wenn die Tankcontainer/MEGC,\neinschließlich der Bedienungsausrüstungen, so\ngebaut sind, dass sie den Stößen und dem Überrol-\nlen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf\ndiese Weise zu sichern.\n4.3.2.3.3   Während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC sind geeignete Maßnahmen\nzu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks, Bat-\nteriewagen und MEGC müssen so verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen\ngelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen\noder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen nach\ndem Befüllen auf Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vom Befüller geprüft werden. Dies gilt insbesondere\nfür die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr von Tanks.\n4.3.2.3.4   Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Ein-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nrichtung zu schließen.\n4.3.2.3.5   Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.\n4.3.2.3.6   Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinanderliegenden\nTankabteilen befördert werden.\nStoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankab-\nteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder grö-\nßere Wanddicke als der Tankkörper selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befüllten Abteile\ndurch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind.\n4.3.2.4     Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC\nBem. Für ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC können die Sondervorschriften TU 1, TU 2,\nTU 4, TU 16 und TU 35 des Abschnitts 4.3.5 anwendbar sein.\n4.3.2.4.1   Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.\n4.3.2.4.2   Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen während der Beförderung ebenso verschlos-\nsen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.\n3)     Als flüssig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C\n2/s beträgt.\nweniger als 2680 mm\n4)     Beispiele für den Schutz der Tanks:\nRID (OTIF)\n– Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden\nLängsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen.\n– Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern\nbestehen.\n– Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen\nbestehen.\n4.3-3","4.3.2.4.3 Sind ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC nicht ebenso verschlossen und dicht wie in gefüll-\ntem Zustand und können die Vorschriften des RID nicht eingehalten werden, so müssen sie unter Beachtung\neiner ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder\nReparatur durchgeführt werden kann, zugeführt werden.\nEine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,\ndie eine den Vorschriften des RID entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleisten und ein unkontrol-\nliertes Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.\n4.3.2.4.4 Ungereinigte leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten\n(Tankwechselbehälter) und MEGC dürfen auch nach Ablauf der Fristen für die Prüfungen nach den Absät-\nzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.\n4.3.3     Sondervorschriften für die Klasse 2\n4.3.3.1   Tankcodierung und -hierarchie\n4.3.3.1.1 Tankcodierung und Codierung für Batteriewagen und MEGC\nDie vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeu-\ntung:\nTeil   Beschreibung              Tankcodierung\n1      Tanktyp / Typ des Bat-    C = Tank, Batteriewagen oder MEGC für verdichtete Gase\nteriewagens oder des      P = Tank, Batteriewagen oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase\nMEGC\nR = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase\n2      Berechnungsdruck          x  = Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß\nTabelle in Absatz oder\n22 = Mindestberechnungsdruck in bar\n3      Öffnungen                 B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder\nEntleeren oder\n(siehe Unterab-\nBatteriewagen oder MEGC mit Öffnungen unterhalb des Flüssig-\nschnitte 6.8.2.2 und\nkeitsspiegels oder für verdichtete Gase\n6.8.3.2)\nC = Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das\nBefüllen oder Entleeren, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur\nmit Reinigungsöffnungen versehen ist\nD = Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das\nBefüllen oder Entleeren oder\nBatteriewagen oder MEGC ohne Öffnungen unterhalb des Flüssig-\nkeitsspiegels\n4      Sicherheitsventil /       N = Tank, Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß\n-einrichtung                    Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist\nH = luftdicht verschlossener Tank, Batteriewagen oder MEGC (siehe\nAbschnitt 1.2.1)\nBem. 1. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 17\nbedeutet, dass das Gas nur in Batteriewagen oder in MEGC befördert werden darf, deren Ele-\nmente Gefäße sind.\n2. Der auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Druck muss mindestens so hoch sein\nwie der Wert für «x» oder des angegebenen Mindestberechnungsdrucks.\n4.3.3.1.2 Tankhierarchie\nweitere Tankcodierung(en), die für die Stoffe unter\nTankcodierung\ndieser Tankcodierung zugelassen ist (sind)\nC*BN                                                    C#BN, C#CN, C#DN, C#BH, C#CH, C#DH\nC*BH                                                    C#BH, C#CH, C#DH\nC*CN                                                    C#CN, C#DN, C#CH, C#DH\n4.3-4","C*CH                                                   C#CH, C#DH\nC*DN                                                   C#DN, C#DH\nC*DH                                                   C#DH\nP*BN                                                   P#BN, P#CN, P#DN, P#BH, P#CH, P#DH\nP*BH                                                   P#BH, P#CH, P#DH\nP*CN                                                   P#CN, P#DN, P#CH, P#DH\nP*CH                                                   P#CH, P#DH\nP*DN                                                   P#DN, P#DH\nOktober 2006                            P*DH                                                   P#DH\nR*BN                                                   R#BN, R#CN, R#DN\nR*CN                                                   R#CN, R#DN\nR*DN                                                   R#DN\nDie Ziffer «#» muss größer oder gleich der Ziffer «*» sein.\nBem.     Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und\n6.8.4) sind in dieser hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt.\n4.3.3.2     Füllbedingungen und Prüfdrücke\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n4.3.3.2.1   Für Tanks für verdichtete Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des in Abschnitt 1.2.1 für\nDruckgefäße definierten Betriebsdrucks betragen.\n4.3.3.2.2   Für Tanks für\n– unter hohem Druck verflüssigte Gase und\n– gelöste Gase\nmuss der Prüfdruck so bemessen sein, dass beim Befüllen des Tankkörpers bis zum höchsten Füllungsgrad\nder Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit Wärmeisolierung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne Wärmeisolie-\nrung den Prüfdruck nicht übersteigt.\n4.3.3.2.3   Für Tanks für unter geringem Druck verflüssigte Gase ist der Prüfdruck:\na) wenn der Tank mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des flüssigen\nStoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar);\nb) wenn der Tank nicht mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des\nflüssigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar).\nDie für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wird\nwie folgt berechnet:\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C (in\nkg/l).\nAußerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden.\nBeträgt der Durchmesser des Tankkörpers höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und den\nRID (OTIF)\nhöchstzulässigen Füllungsgrad die Werte nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200.\n4.3.3.2.4   Für Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank\nangegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für\nTanks mit Vakuumisolierung muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten\nhöchstzulässigen Betriebsdrucks betragen.\n4.3-5","4.3.3.2.5 Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbaren Tanks,\nTankcontainern oder MEGC befördert werden dürfen, unter Angabe des minimalen Prüfdrucks des\nTanks sowie gegebenenfalls des Füllungsgrads\nBei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüf-\ndruck und den Füllungsgrad durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen fest-\nzulegen.\nWenn Tanks für verdichtete oder unter hohem Druck verflüssigte Gase einem niedrigeren Prüfdruck als\ndem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer Wärmeisolierung versehen\nsind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maxi-\nmale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht\nden auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck.\nUN-      Benennung des Stoffes                 Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks         höchst-\nNum-                                           zierungs- mit Wärme-        ohne Wärme-      zuläs-\nmer                                            code      isolierung        isolierung       sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa       bar     MPa      bar     kg\n1001     ACETYLEN, GELÖST                      4F        nur in Batteriewagen und MEGC, deren\nElemente Gefäße sind\n1002     LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)          1A        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1003     LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG            3O        siehe Absatz 4.3.3.2.4\n1005     AMMONIAK, WASSERFREI                  2 TC      2,6       26      2,9      29      0,53\n1006     ARGON, VERDICHTET                     1A        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1008     BORTRIFLUORID                         2 TC      22,5      225     22,5     225     0,715\n30        300     30       300     0,86\n1009     BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS           2A        12        120                      1,50\nKÄLTEMITTEL R 13B1)                                               4,2      42      1,13\n12       120     1,44\n25       250     1,60\n1010     BUTADIENE, STABILISIERT               2F        1         10      1        10      0,59\n(Buta-1,2-dien) oder\n1010     BUTADIENE, STABILISIERT                         1         10      1        10      0,55\n(Buta-1,3-dien) oder\n1010     BUTADIENE UND KOHLENWASSER-                     1         10      1        10      0,50\nSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT\n1011     BUTAN                                 2F        1         10      1        10      0,51\n1012     BUTENE, GEMISCH, oder                 2F        1         10      1        10      0,50\n1012     BUT-1-EN oder                                   1         10      1        10      0,53\n1012     cis-BUT-2-EN oder                               1         10      1        10      0,55\n1012     trans-BUT-2-EN                                  1         10      1        10      0,54\n1013     KOHLENDIOXID                          2A        19        190                      0,73\n22,5      225                      0,78\n19       190     0,66\n25       250     0,75\n1016     KOHLENMONOXID, VERDICHTET             1 TF      siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1017     CHLOR                                 2 TC      1,7       17      1,9      19      1,25\n1018     CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS           2A        2,4       24      2,6      26      1,03\nKÄLTEMITTEL R 22)\n4.3-6","UN-    Benennung des Stoffes                 Klassifi-   Mindestprüfdruck für Tanks     höchst-\nNum-                                         zierungs-   mit Wärme-       ohne Wärme-   zuläs-\nmer                                          code        isolierung       isolierung    sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa     bar      MPa     bar   kg\n1020   CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS             2A          2       20       2,3     23    1,08\nALS KÄLTEMITTEL R 115)\n1021   1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUOR-           2A          1       10       1,1     11    1,20\nETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL\nOktober 2006\nR 124)\n1022   CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS              2A          12      120                    0,96\nALS KÄLTEMITTEL R 13)                             22,5    225                    1,12\n10      100   0,83\n12      120   0,90\n19      190   1,04\n25      250   1,10\n1023   STADTGAS, VERDICHTET                  1 TF        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1026   DICYAN                                2 TF        10      100      10      100   0,70\n1027   CYCLOPROPAN                           2F          1,6     16       1,8     18    0,53\n1028   DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS             2A          1,5     15       1,6     16    1,15\nALS KÄLTEMITTEL R 12)\n1029   DICHLORMONOFLUORMETHAN                2A          1       10       1       10    1,23\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n1030   1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄL-        2F          1,4     14       1,6     16    0,79\nTEMITTEL R 152a)\n1032   DIMETHYLAMIN, WASSERFREI              2F          1       10       1       10    0,59\n1033   DIMETHYLETHER                         2F          1,4     14       1,6     16    0,58\n1035   ETHAN                                 2F          12      120                    0,32\n9,5     95    0,25\n12      120   0,29\n30      300   0,39\n1036   ETHYLAMIN                             2F          1       10       1       10    0,61\n1037   ETHYLCHLORID                          2F          1       10       1       10    0,80\n1038   ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG         3F          siehe Absatz 4.3.3.2.4\n1039   ETHYLMETHYLETHER                      2F          1       10       1       10    0,64\n1040   ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis        2 TF        1,5     15       1,5     15    0,78\nzu einem höchstzulässigen Gesamt-\ndruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041   ETHYLENOXID UND KOHLENDIO-            2F          2,4     24       2,6     26    0,73\nXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber\nhöchstens 87 % Ethylenoxid\n1046   HELIUM, VERDICHTET                    1A          siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1048   BROMWASSERSTOFF, WASSER-              2 TC        5       50       5,5     55    1,54\nFREI\nRID (OTIF)\n1049   WASSERSTOFF, VERDICHTET               1F          siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1050   CHLORWASSERSTOFF, WASSER-             2 TC        12      120                    0,69\nFREI                                                               10      100   0,30\n12      120   0,56\n15      150   0,67\n20      200   0,74\n1053   SCHWEFELWASSERSTOFF                   2 TF        4,5     45       5       50    0,67\n4.3-7","UN-  Benennung des Stoffes                     Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks         höchst-\nNum-                                           zierungs- mit Wärme-       ohne Wärme-       zuläs-\nmer                                            code      isolierung       isolierung        sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa       bar    MPa      bar      kg\n1055 ISOBUTEN                                  2F        1         10     1        10       0,52\n1056 KRYPTON, VERDICHTET                       1A        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzünd- 2 A               1,5 x Fülldruck\nbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendi-           siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\noxid oder Luft\n1060 METHYLACETYLEN UND PROPA-                 2F        siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nDIEN, GEMISCH, STABILISIERT\nGemisch P 1                                    2,5       25     2,8      28       0,49\nGemisch P 2                                    2,2       22     2,3      23       0,47\nPropadien mit 1 % bis 4 % Methyl-\nacetylen                                       2,2       22     2,2      22       0,50\n1061 METHYLAMIN, WASSERFREI                    2F        1         10     1,1      11       0,58\n1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 %            2T        1         10     1        10       1,51\nChlorpikrin\n1063 METHYLCHLORID (Gas als                    2F        1,3       13     1,5      15       0,81\nKältemittel R 40)\n1064 METHYLMERCAPTAN                           2 TF      1         10     1        10       0,78\n1065 NEON, VERDICHTET                          1A        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1066 STICKSTOFF, VERDICHTET                    1A        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1067 DISTICKSTOFFTETROXID                      2 TOC     nur in Batteriewagen und MEGC, deren\n(STICKSTOFFDIOXID)                                  Elemente Gefäße sind\n1070 DISTICKSTOFFMONOXID                       2O        22,5      225                      0,78\n18       180      0,68\n22,5     225      0,74\n25       250      0,75\n1071 ÖLGAS, VERDICHTET                         1 TF      siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET                    1O        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT,                  3O        siehe Absatz 4.3.3.2.4\nFLÜSSIG\n1076 PHOSGEN                                   2 TC      nur in Batteriewagen und MEGC, deren\nElemente Gefäße sind\n1077 PROPEN                                    2F        2,5       25     2,7      27       0,43\n1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie          2A\nGemisch F 1                                    1         10     1,1      11       1,23\nGemisch F 2                                    1,5       15     1,6      16       1,15\nGemisch F 3                                    2,4       24     2,7      27       1,03\nandere Gemische                                siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\n1079 SCHWEFELDIOXID                            2 TC      1         10     1,2      12       1,23\n1080 SCHWEFELHEXAFLUORID                       2A        12        120                      1,34\n7        70       1,04\n14       140      1,33\n16       160      1,37\n1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN,                     2 TF      1,5       15     1,7      17       1,13\nSTABILISIERT\n4.3-8","UN-    Benennung des Stoffes               Klassifi-   Mindestprüfdruck für Tanks        höchst-\nNum-                                       zierungs-   mit Wärme-       ohne Wärme-      zuläs-\nmer                                        code        isolierung       isolierung       sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa      bar     MPa      bar     kg\n1083   TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI           2F          1        10      1        10      0,56\n1085   VINYLBROMID, STABILISIERT           2F          1        10      1        10      1,37\n1086   VINYLCHLORID, STABILISIERT          2F          1        10      1,1      11      0,81\nOktober 2006\n1087   VINYLMETHYLETHER,                   2F          1        10      1        10      0,67\nSTABILISIERT\n1581   CHLORPIKRIN UND METHYLBRO-          2T          1        10      1        10      1,51\nMID, GEMISCH mit mehr als 2 %\nChlorpikrin\n1582   CHLORPIKRIN UND METHYLCHLO-         2T          1,3      13      1,5      15      0,81\nRID, GEMISCH\n1612   HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND          1T          siehe Absatz 4.3.3.2.1\nVERDICHTETES GAS,\nGEMISCH\n1749   CHLORTRIFLUORID                     2 TOC       3        30      3        30      1,40\n1858   HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS          2A          1,7      17      1,9      19      1,11\nKÄLTEMITTEL R 1216)\n1859   SILICIUMTETRAFLUORID                2 TC        20       200     20       200     0,74\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n30       300     30       300     1,10\n1860   VINYLFLUORID, STABILISIERT          2F          12       120                      0,58\n22,5     225                      0,65\n25       250     0,64\n1912   METHYLCHLORID UND DICHLOR-          2F          1,3      13      1,5      15      0,81\nMETHAN, GEMISCH\n1913   NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG          3A          siehe Absatz 4.3.3.2.4\n1951   ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG         3A          siehe Absatz 4.3.3.2.4\n1952   ETHYLENOXID UND KOHLEN-             2A          19       190     19       190     0,66\nDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 %               25       250     25       250     0,75\nEthylenoxid\n1953   VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENT-      1 TF        siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\na)\nZÜNDBAR, N.A.G.\n1954   VERDICHTETES GAS,                   1F          siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n1955   VERDICHTETES GAS, GIFTIG,           1T          siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\nN.A.G.a)\n1956   VERDICHTETES GAS, N.A.G.            1A          siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\n1957   DEUTERIUM, VERDICHTET               1F          siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1958   1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUOR-     2A          1        10      1        10      1,30\nETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL\nR 114)\nRID (OTIF)\n1959   1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS         2F          12       120                      0,66\nKÄLTEMITTEL R 1132a)                            22,5     225                      0,78\n25       250     0,77\n1961   ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG         3F          siehe Absatz 4.3.3.2.4\n4.3-9","UN-  Benennung des Stoffes               Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks         höchst-\nNum-                                     zierungs- mit Wärme-       ohne Wärme-       zuläs-\nmer                                      code      isolierung       isolierung        sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa      bar     MPa      bar      kg\n1962 ETHYLEN                             2F        12       120                       0,25\n22,5     225                       0,36\n22,5     225      0,34\n30       300      0,37\n1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG        3A        siehe Absatz 4.3.3.2.4\n1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS,               1F        siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\nGEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.\n1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS,               2F\nGEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.,\nwie\nGemisch A                                1        10      1        10       0,50\nGemisch A 01                             1,2      12      1,4      14       0,49\nGemisch A 02                             1,2      12      1,4      14       0,48\nGemisch A 0                              1,2      12      1,4      14       0,47\nGemisch A 1                              1,6      16      1,8      18       0,46\nGemisch B 1                              2        20      2,3      23       0,45\nGemisch B 2                              2        20      2,3      23       0,44\nGemisch B                                2        20      2,3      23       0,43\nGemisch C                                2,5      25      2,7      27       0,42\nandere Gemische                          siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\n1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT,           3F        siehe Absatz 4.3.3.2.4\nFLÜSSIG\n1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,          2T        siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\na)\nGASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.\n1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,          2A        siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nGASFÖRMIG, N.A.G.\n1969 ISOBUTAN                            2F        1        10      1        10       0,49\n1970 KRYPTON, TIEFGEKÜHLT,               3A        siehe Absatz 4.3.3.2.4\nFLÜSSIG\n1971 METHAN, VERDICHTET, oder            1F        siehe Absatz 4.3.3.2.1\n1971 ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem\nMethangehalt\n1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG,       3F        siehe Absatz 4.3.3.2.4\noder\n1972 ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG,\nmit hohem Methangehalt\n1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND              2A        2,5      25      2,8      28       1,05\nCHLORPENTAFLUORETHAN,\nGEMISCH mit einem konstanten Sie-\ndepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluor-\nmethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL\nR 502)\n1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN              2A        1        10      1        10       1,61\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1)\n1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS            2A        1        10      1        10       1,34\nALS KÄLTEMITTEL RC 318)\n1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜS-      3A        siehe Absatz 4.3.3.2.4\nSIG\n4.3-10","UN-    Benennung des Stoffes                     Klassifi-   Mindestprüfdruck für Tanks     höchst-\nNum-                                             zierungs-   mit Wärme-       ohne Wärme-   zuläs-\nmer                                              code        isolierung       isolierung    sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa     bar      MPa     bar   kg\n1978   PROPAN                                    2F          2,1     21       2,3     23    0,42\n1982   TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS                 2A          20      200      20      200   0,62\nKÄLTEMITTEL R 14)                                     30      300      30      300   0,94\nOktober 2006\n1983   1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN               2A          1       10       1       10    1,18\n(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133A)\n1984   TRIFLUORMETHAN (GAS ALS                   2A          19      190                    0,92\nKÄLTEMITTEL R 23)                                     25      250                    0,99\n19      190   0,87\n25      250   0,95\n2034   WASSERSTOFF UND METHAN,                   1F          siehe Absatz 4.3.3.2.1\nGEMISCH, VERDICHTET\n2035   1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS              2F          2,8     28       3,2     32    0,79\nKÄLTEMITTEL R 143A)\n2036   XENON                                     2A          12      120                    1,30\n13      130   1,24\n2044   2,2-DIMETHYLPROPAN                        2F          1       10       1       10    0,53\n2073   AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, rela-           4A\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ntive Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C\nmit mehr als 35 %, aber höchstens\n40 % Ammoniak                                         1       10       1       10    0,80\nmit mehr als 40 %, aber höchstens\n50 % Ammoniak                                         1,2     12       1,2     12    0,77\n2187   KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT,                3A          siehe Absatz 4.3.3.2.4\nFLÜSSIG\n2189   DICHLORSILAN                              2 TFC       1       10       1       10    0,90\n2191   SULFURYLFLUORID                           2T          5       50       5       50    1,10\n2193   HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄL-              2A          16      160                    1,28\nTEMITTEL R 116)                                       20      200                    1,34\n20      200   1,10\n2197   IODWASSERSTOFF, WASSERFREI                2 TC        1,9     19       2,1     21    2,25\n2200   PROPADIEN, STABILISIERT                   2F          1,8     18       2,0     20    0,50\n2201   DISTICKSTOFFMONOXID,                      3O          siehe Absatz 4.3.3.2.4\nTIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n2203   SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)b)             2F          22,5    225      22,5    225   0,32\n25      250      25      250   0,36\n2204   CARBONYLSULFID                            2 TF        2,7     27       3,0     30    0,84\n2417   CARBONYLFLUORID                           2 TC        20      200      20      200   0,47\n30      300      30      300   0,70\n2419   BROMTRIFLUORETHYLEN                       2F          1       10       1       10    1,19\nRID (OTIF)\n2420   HEXAFLUORACETON                           2 TC        1,6     16       1,8     18    1,08\n2422   OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS                2A          1       10       1       10    1,34\nKÄLTEMITTEL R 1318)\n2424   OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS                  2A          2,1     21       2,3     23    1,07\nKÄLTEMITTEL R 218)\n4.3-11","UN-  Benennung des Stoffes                Klassifi- Mindestprüfdruck für Tanks         höchst-\nNum-                                      zierungs- mit Wärme-       ohne Wärme-       zuläs-\nmer                                       code      isolierung       isolierung        sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa      bar     MPa      bar      kg\n2451 STICKSTOFFTRIFLUORID                 2O        20       200     20       200      0,50\n30       300     30       300      0,75\n2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT          2F        1        10      1        10       0,57\n2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS                2F        2,1      21      2,5      25       0,57\nKÄLTEMITTEL R 161)\n2454 METHYLFLUORID (GAS ALS               2F        30       300     30       300      0,36\nKÄLTEMITTEL R 41)\n2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS        2F        1        10      1        10       0,99\nALS KÄLTEMITTEL R 142B)\n2591 XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG          3A        siehe Absatz 4.3.3.2.4\n2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND              2A        3,1      31      3,1      31       0,11\nTRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES                     4,2      42                        0,21\nGEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluor-            10       100                       0,76\nmethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL                                     4,2      42       0,20\nR 503)                                                          10       100      0,66\n2601 CYCLOBUTAN                           2F        1        10      1        10       0,63\n2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND             2A        1,8      18      2        20       1,01\n1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES\nGEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluor-\nmethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL\nR 500)\n2901 BROMCHLORID                          2 TOC     1        10      1        10       1,50\n3057 TRIFLUORACETYLCHLORID                2 TC      1,3      13      1,5      15       1,17\n3070 ETHYLENOXID UND DICHLOR-             2A        1,5      15      1,6      16       1,09\nDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit\nhöchstens 12,5 % Ethylenoxid\n3083 PERCHLORYLFLUORID                    2 TO      2,7      27      3,0      30       1,21\n3136 TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT,         3A        siehe Absatz 4.3.3.2.4\nFLÜSSIG\n3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPY-         3F        siehe Absatz 4.3.3.2.4\nLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT,\nFLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %\nEthylen, höchstens 22,5 % Acetylen\nund höchstens 6 % Propylen\n3153 PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER)         2F        1,4      14      1,5      15       1,14\n3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER)          2F        1        10      1        10       0,98\n3156 VERDICHTETES GAS,                    1O        siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\nOXIDIEREND, N.A.G.\n3157 VERFLÜSSIGTES GAS,                   2O        siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nOXIDIEREND, N.A.G.\n3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG,           3A        siehe Absatz 4.3.3.2.4\nN.A.G.\n3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS         2A        1,6      16      1,8      18       1,04\na)\nALS KÄLTEMITTEL R 134\n3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENT- 2 TF           siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\na)\nZÜNDBAR, N.A.G.\n4.3-12","UN-    Benennung des Stoffes                   Klassifi-   Mindestprüfdruck für Tanks        höchst-\nNum-                                           zierungs-   mit Wärme-       ohne Wärme-      zuläs-\nmer                                            code        isolierung       isolierung       sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa      bar     MPa      bar     kg\n3161   VERFLÜSSIGTES GAS,                      2F          siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3162   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,              2T          siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\na)\nN.A.G.\nOktober 2006\n3163   VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.               2A          siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\n3220   PENTAFLUORETHAN (GAS ALS                2A          4,1      41      4,9      49      0,95\nKÄLTEMITTEL R 125)\n3252   DIFLUORMETHAN (GAS ALS                  2F          3,9      39      4,3      43      0,78\nKÄLTEMITTEL R 32)\n3296   HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS               2A          1,4      14      1,6      16      1,20\nKÄLTEMITTEL R 227)\n3297   ETHYLENOXID UND CHLOR-                  2A          1        10      1        10      1,16\nTETRAFLUORETHAN, GEMISCH\nmit höchstens 8,8 % Ethylenoxid\n3298   ETHYLENOXID UND PENTA-                  2A          2,4      24      2,6      26      1,02\nFLUORETHAN, GEMISCH mit\nhöchstens 7,9 % Ethylenoxid\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n3299   ETHYLENOXID UND TETRAFLUORE-            2A          1,5      15      1,7      17      1,03\nTHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 %\nEthylenoxid\n3300   ETHYLENOXID UND KOHLEN-                 2 TF        2,8      28      2,8      28      0,73\nDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 %\nEthylenoxid\n3303   VERDICHTETES GAS, GIFTIG,               1 TO        siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\na)\nOXIDIEREND, N.A.G.\n3304   VERDICHTETES GAS, GIFTIG,               1 TC        siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\na)\nÄTZEND, N.A.G.\n3305   VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENT-          1 TFC       siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\nZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.a)\n3306   VERDICHTETES GAS, GIFTIG,               1 TOC       siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2\nOXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.a)\n3307   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,              2 TO        siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nOXIDIEREND, N.A.G.a)\n3308   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,              2 TC        siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nÄTZEND, N.A.G. a)\n3309   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENT- 2 TFC               siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\na)\nZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n3310   VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXI-         2 TOC       siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\na)\nDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.\n3311   GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXI-         3O          siehe Absatz 4.3.3.2.4\nRID (OTIF)\nDIEREND, N.A.G.\n3312   GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENT- 3 F                 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nZÜNDBAR, N.A.G.\n3318   AMMONIAKLÖSUNG in Wasser,               4 TC        siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nrelative Dichte kleiner als 0,880 bei\n15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak\n4.3-13","UN-        Benennung des Stoffes                    Klassifi-    Mindestprüfdruck für Tanks         höchst-\nNum-                                                zierungs-    mit Wärme-       ohne Wärme-       zuläs-\nmer                                                 code         isolierung       isolierung        sige\nMasse\nder\nFüllung\nje Liter\nFas-\nsungs-\nraum\nMPa      bar     MPa      bar      kg\n3337       GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A               2A           2,9      29      3,2      32       0,84\n3338       GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A               2A           2,8      28      3,2      32       0,95\n3339       GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B               2A           3,0      30      3,3      33       0,95\n3340       GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C               2A           2,7      27      3,0      30       0,95\n3354       INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,               2F           siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nGASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3355       INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL,               2 TF         siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3\nGASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜND-\na)\nBAR, N.A.G.\na)\nZugelassen mit einem LC50-Wert von 200 ppm oder darüber.\nb)  Gilt als selbstentzündlich (pyrophor).\n4.3.3.3   Betrieb\n4.3.3.3.1 Wenn die Tanks, Batteriewagen oder MEGC für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechsel-\nweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung\nder Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.\n4.3.3.3.2 Bei der Übergabe zur Beförderung der gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks, Batteriewagen oder\nMEGC dürfen nur die für das tatsächlich oder – wenn entleert – für das zuletzt eingefüllte Gas geltenden\nAngaben nach Absatz 6.8.3.5.6 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein\n(siehe UIC-Merkblatt 573 VE).\n4.3.3.3.3 Die Elemente eines Batteriewagens oder eines MEGC dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten.\n4.3.3.4   Kontrollvorschriften für das Befüllen von Flüssig- (bleibt offen)\ngaskesselwagen\n4.3.3.4.1 Kontrollmaßnahmen vor dem Befüllen                       (bleibt offen)\na) Es ist zu prüfen, ob die Angaben für das jeweilige\nbeförderte Gas am Tankschild (siehe Absätze\n6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.5) mit den Anga-\nben an der Wagentafel (siehe Absätze 6.8.2.5.2,\n6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.7) übereinstimmen.\nIm Falle von Kesselwagen für wechselweise Ver-\nwendung ist insbesondere zu prüfen, ob an beiden\nSeiten des Wagens die richtigen Klapptafeln sicht-\nbar sind.\nIn keinem Fall dürfen die Lastgrenzen an der\nWagentafel die höchstzulässige Masse der Füllung\nam Tankschild übersteigen.\n4.3-14","b) Das letzte Ladegut ist entweder anhand der Anga-\nben im Beförderungspapier oder durch Analyse zu\nermitteln. Nötigenfalls ist der Tank zu reinigen.\nc) Die Masse der Restladung ist (z.B. durch Wiegen)\nfestzustellen und muss bei der Bestimmung der\nFüllmenge berücksichtigt werden, damit der Kes-\nselwagen nicht überfüllt oder überladen wird.\nd) Die Dichtheit des Tankkörpers und der Ausrüs-\ntungsteile sowie ihre Funktionstüchtigkeit ist zu\nüberprüfen.\n4.3.3.4.2   Befüllvorgang                                   (bleibt offen)\nFür das Befüllen sind die Bestimmungen der\nBetriebsanleitung des Kesselwagens einzuhalten.\nOktober 2006\n4.3.3.4.3   Kontrollmaßnahmen nach dem Befüllen                      (bleibt offen)\na) Nach dem Befüllen muss mit geeichten Kontroll-\neinrichtungen (z.B. durch Wiegen auf einer geeich-\nten Waage) überprüft werden, ob der Wagen\nüberfüllt oder überladen wurde.\nÜberfüllte oder überladene Kesselwagen sind\nunverzüglich bis auf die zulässige Füllmenge\ngefahrlos zu entleeren.\nb) Der Partialdruck von inerten Gasen in der Gas-\nphase darf höchstens 0,2 MPa (2 bar) betragen\nbzw. der Überdruck in der Gasphase darf den\nDampfdruck (absolut) des Flüssiggases bei der\nTemperatur der Flüssigphase um höchstens\n0,1 MPa (1 bar) überschreiten [für UN 1040 Ethy-\nlenoxid mit Stickstoff gilt jedoch ein höchst-\nzulässiger Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n50 °C].\nc) Nach dem Befüllen muss im Falle von Wagen mit\nUntenentleerung kontrolliert werden, ob die innen\nliegenden Absperreinrichtungen ausreichend ge-\nschlossen sind.\nd) Vor dem Anbringen der Blindflansche oder anderer\ngleich wirksamer Einrichtungen müssen die Ventile\nauf Dichtheit kontrolliert werden; etwaige Undicht-\nheiten müssen durch geeignete Maßnahmen\nbehoben werden.\ne) Am Auslauf der Ventile sind Blindflansche oder\nandere gleich wirksame Einrichtungen anzubrin-\ngen. Diese Verschlüsse müssen mit geeigneten\nDichtungen versehen sein. Sie müssen unter Ver-\nwendung aller Elemente verschlossen sein, die für\nihre Bauart vorgesehen sind.\nf) Abschließend ist eine visuelle Endkontrolle des\nWagens, der Ausrüstung und der Kennzeichnung\ndurchzuführen, und es ist zu prüfen, ob kein Füll-\ngut austritt.\nRID (OTIF)\n4.3-15","4.3.4     Sondervorschriften für die Klassen 3 bis 9\n4.3.4.1   Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie\n4.3.4.1.1 Tankcodierung\nDie vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeu-\ntung:\nTeil    Beschreibung               Tankcodierung\n1       Tanktyp                    L   = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste\nStoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben\nwerden)\nS = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) Zustand\n2       Berechnungsdruck           G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des\nAbsatzes 6.8.2.1.14\n1,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21 = Mindestberechnungsdruck in bar (siehe\nAbsatz 6.8.2.1.14)\n3       Öffnungen                  A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder\nEntleeren\n(siehe Absatz              B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder\n6.8.2.2.2)                        Entleeren\nC = Tank mit oben liegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeits-\nspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist\nD = Tank mit oben liegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des\nFlüssigkeitsspiegels\n4       Sicherheitsventil /        V = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Flam-\n-einrichtung                      mendurchschlagsicherung oder\nnicht explosionsdruckstoßfester Tank\nF = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit Flammen-\ndurchschlagsicherung oder\nexplosionsdruckstoßfester Tank\nN = Tank ohne Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und nicht\nluftdicht verschlossen\nH = luftdicht verschlossener        Tank  (siehe    Begriffsbestimmung in\nAbschnitt 1.2.1)\n4.3.4.1.2 Rationalisierter Ansatz für die Zuordnung von Tankcodierungen zu Stoffgruppen und Tankhierarchie\nBem. Einige Stoffe und Stoffgruppen sind in diesem rationalisierten Ansatz nicht enthalten (siehe Absatz\n4.3.4.1.3).\nrationalisierter Ansatz\nTankcodierung               zugelassene Stoffgruppen\nKlasse                      Klassifizierungscode   Verpackungsgruppe\nflüssige Stoffe\nLGAV                        3                           F2                     III\n9                           M9                     III\nLGBV                        4.1                         F2                     II, III\n5.1                         O1                     III\n9                           M6                     III\n9                           M11                    III\nsowie die für die Tankcodierung LGAV zugelassenen Stoffgruppen\n4.3-16","rationalisierter Ansatz\nTankcodierung             zugelassene Stoffgruppen\nKlasse                 Klassifizierungscode   Verpackungsgruppe\nLGBF                      3                      F1                     II, Dampfdruck bei 50 °C\n≤ 1,1 bar\n3                      F1                     III\n3                      D                      II, Dampfdruck bei 50 °C\n≤ 1,1 bar\n3                      D                      III\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV und LGBV zugelassenen Stoffgruppen\nL1,5BN                    3                      F1                     II, Dampfdruck bei 50 °C\n> 1,1 bar\n3                      F1                     III, Flammpunkt < 23 °C, vis-\nOktober 2006\nkos, Dampfdruck bei 50 °C\n> 1,1 bar, Siedepunkt > 35 °C\n3                      D                      II, Dampfdruck bei 50 °C\n> 1,1 bar\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV und LGBF zugelassenen Stoff-\ngruppen\nL4BN                      3                      F1                     I\nIII, Siedepunkt ≤ 35 °C\n3                      FC                     III\n3                      D                      I\n5.1                    O1                     I, II\n5.1                    OT1                    I\n8                      C1                     II, III\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n8                      C3                     II, III\n8                      C4                     II, III\n8                      C5                     II, III\n8                      C7                     II, III\n8                      C8                     II, III\n8                      C9                     II, III\n8                      C10                    II, III\n8                      CF1                    II\n8                      CF2                    II\n8                      CS1                    II\n8                      CW1                    II\n8                      CW2                    II\n8                      CO1                    II\n8                      CO2                    II\n8                      CT1                    II, III\n8                      CT2                    II, III\n8                      CFT                    II\n9                      M11                    III\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF und L1,5BN zugelasse-\nnen Stoffgruppen\nRID (OTIF)\nL4BH                      3                      FT1                    II, III\n3                      FT2                    II\n3                      FC                     II\n3                      FTC                    II\n6.1                    T1                     II, III\n4.3-17","rationalisierter Ansatz\nTankcodierung           zugelassene Stoffgruppen\nKlasse                   Klassifizierungscode  Verpackungsgruppe\nL4BH                    6.1                      T2                    II, III\n(Forts.)                6.1                      T3                    II, III\n6.1                      T4                    II, III\n6.1                      T5                    II, III\n6.1                      T6                    II, III\n6.1                      T7                    II, III\n6.1                      TF1                   II\n6.1                      TF2                   II, III\n6.1                      TF3                   II\n6.1                      TS                    II\n6.1                      TW1                   II\n6.1                      TW2                   II\n6.1                      TO1                   II\n6.1                      TO2                   II\n6.1                      TC1                   II\n6.1                      TC2                   II\n6.1                      TC3                   II\n6.1                      TC4                   II\n6.1                      TFC                   II\n6.2                      I4\n9                        M2                    II\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN und L4BN zuge-\nlassenen Stoffgruppen\nL4DH                    4.2                      S1                    II, III\n4.2                      S3                    II, III\n4.2                      ST1                   II, III\n4.2                      ST3                   II, III\n4.2                      SC1                   II, III\n4.2                      SC3                   II, III\n4.3                      W1                    II, III\n4.3                      WF1                   II, III\n4.3                      WT1                   II, III\n4.3                      WC1                   II, III\n8                        CT1                   II, III\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH\nzugelassenen Stoffgruppen\nL10BH                   8                        C1                    I\n8                        C3                    I\n8                        C4                    I\n8                        C5                    I\n8                        C7                    I\n8                        C8                    I\n8                        C9                    I\n8                        C10                   I\n8                        CF1                   I\n8                        CF2                   I\n8                        CS1                   I\n4.3-18","rationalisierter Ansatz\nTankcodierung             zugelassene Stoffgruppen\nKlasse                 Klassifizierungscode   Verpackungsgruppe\nL10BH                     8                      CW1                    I\n(Forts.)                  8                      CW2                    I\n8                      CO1                    I\n8                      CO2                    I\n8                      CT1                    I\n8                      CT2                    I\n8                      COT                    I\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH\nzugelassenen Stoffgruppen\nOktober 2006\nL10CH                     3                      FT1                    I\n3                      FT2                    I\n3                      FC                     I\n3                      FTC                    I\n6.1                    T1                     I\n6.1                    T2                     I\n6.1                    T3                     I\n6.1                    T4                     I\n6.1                    T5                     I\n6.1                    T6                     I\n6.1                    T7                     I\n6.1                    TF1                    I\n6.1                    TF2                    I\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.1                    TF3                    I\n6.1                    TS                     I\n6.1                    TW1                    I\n6.1                    TO1                    I\n6.1                    TC1                    I\n6.1                    TC2                    I\n6.1                    TC3                    I\n6.1                    TC4                    I\n6.1                    TFC                    I\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH und\nL10BH zugelassenen Stoffgruppen\nL10DH                     4.3                    W1                     I\n4.3                    WF1                    I\n4.3                    WT1                    I\n4.3                    WC1                    I\n4.3                    WFC                    I\n5.1                    OTC                    I\n8                      CT1                    I\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH,\nL4DH, L10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen\nRID (OTIF)\nL15CH                     3                      FT1                    I\n6.1                    TF1                    I\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH,\nL10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen\n4.3-19","rationalisierter Ansatz\nTankcodierung           zugelassene Stoffgruppen\nKlasse                   Klassifizierungscode  Verpackungsgruppe\nL21DH                   4.2                      S1                    I\n4.2                      S3                    I\n4.2                      SW                    I\n4.2                      ST3                   I\nsowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH,\nL4DH, L10BH, L10CH, L10DH und L15CH zugelassenen Stoffgruppen\nfeste Stoffe\nSGAV                    4.1                      F1                    III\n4.1                      F3                    III\n4.2                      S2                    II, III\n4.2                      S4                    III\n5.1                      O2                    II, III\n8                        C2                    II, III\n8                        C4                    III\n8                        C6                    III\n8                        C8                    III\n8                        C10                   II, III\n8                        CT2                   III\n9                        M7                    III\n9                        M11                   II, III\nSGAN                    4.1                      F1                    II\n4.1                      F3                    II\n4.1                      FT1                   II, III\n4.1                      FT2                   II, III\n4.1                      FC1                   II, III\n4.1                      FC2                   II, III\n4.2                      S2                    II\n4.2                      S4                    II, III\n4.2                      ST2                   II, III\n4.2                      ST4                   II, III\n4.2                      SC2                   II, III\n4.2                      SC4                   II, III\n4.3                      W2                    II, III\n4.3                      WF2                   II\n4.3                      WS                    II, III\n4.3                      WT2                   II, III\n4.3                      WC2                   II, III\n5.1                      O2                    II, III\n5.1                      OT2                   II, III\n5.1                      OC2                   II, III\n8                        C2                    II\n8                        C4                    II\n8                        C6                    II\n8                        C8                    II\n8                        C10                   II\n8                        CF2                   II\n8                        CS2                   II\n4.3-20","rationalisierter Ansatz\nTankcodierung             zugelassene Stoffgruppen\nKlasse                 Klassifizierungscode   Verpackungsgruppe\nSGAN                      8                      CW2                    II\n(Forts.)                  8                      CO2                    II\n8                      CT2                    II\n9                      M3                     III\nsowie die für die Tankcodierung SGAV zugelassenen Stoffgruppen\nSGAH                      6.1                    T2                     II, III\n6.1                    T3                     II, III\n6.1                    T5                     II, III\n6.1                    T7                     II, III\nOktober 2006\n6.1                    T9                     II\n6.1                    TF3                    II\n6.1                    TS                     II\n6.1                    TW2                    II\n6.1                    TO2                    II\n6.1                    TC2                    II\n6.1                    TC4                    II\n9                      M1                     II, III\nsowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen\nS4AH                      9                      M2                     II\nsowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN und SGAH zugelassenen Stoff-\ngruppen\nS10AN                     8                      C2                     I\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n8                      C4                     I\n8                      C6                     I\n8                      C8                     I\n8                      C10                    I\n8                      CF2                    I\n8                      CS2                    I\n8                      CW2                    I\n8                      CO2                    I\n8                      CT2                    I\nsowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen\nS10AH                     6.1                    T2                     I\n6.1                    T3                     I\n6.1                    T5                     I\n6.1                    T7                     I\n6.1                    TS                     I\n6.1                    TW2                    I\n6.1                    TO2                    I\n6.1                    TC2                    I\n6.1                    TC4                    I\nRID (OTIF)\nsowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN, SGAH und S10AN zugelasse-\nnen Stoffgruppen\n4.3-21","Tankhierarchie\nTanks mit anderen als den in dieser Tabelle oder in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten Tankcodierungen dürfen\nebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 1 bis 4\ndieser anderen Tankcodierungen entspricht einem gleichen oder höheren Sicherheitsniveau als das entspre-\nchende Element der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Tankcodierung, und zwar gemäß folgender auf-\nsteigender Reihenfolge:\nTeil 1: Tanktyp\nS→L\nTeil 2: Berechnungsdruck\nG → 1,5 → 2,65 → 4 → 10 → 15 → 21 bar\nTeil 3: Öffnungen\nA→B→C→D\nTeil 4: Sicherheitsventil / -einrichtung\nV → F → N → H.\nZum Beispiel:\n– Ein Tank mit der Tankcodierung L10CN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankco-\ndierung L4BN zugeordnet ist.\n– Ein Tank mit der Tankcodierung L4BN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankco-\ndierung SGAN zugeordnet ist.\nBem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und\n6.8.4) sind in der hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt.\n4.3.4.1.3 Folgende Stoffe und Stoffgruppen, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 hinter der Tankcodierung ein\n«(+)» angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung\nder Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die\nBaumusterzulassung spezifiziert ist. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen\nSondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 höherwertige Tanks ver-\nwendet werden.\nDie Anforderungen an diese Tanks werden durch die folgenden Tankcodierungen, ergänzt durch die in Kapi-\ntel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen anwendbaren Sondervorschriften, wiedergegeben.\na) Klasse 4.1\nUN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV.\nb) Klasse 4.2\nUN 1381 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, TROCKEN, UNTER WASSER oder IN LÖSUNG und\nUN 2447 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, GESCHMOLZEN: Tankcodierung L10DH.\nc) Klasse 4.3\nUN 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG, UN 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder UN 1391\nERDALKALIMETALLDISPERSION, UN 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG, UN 1415\nLITHIUM, UN 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG, UN 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG,\nFLÜSSIG, N.A.G., UN 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG, UN 1428 NATRIUM,\nUN 2257 KALIUM, UN 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST, UN 3402 ERDALKALIMETALLAMAL-\nGAM, FEST, UN 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST, und UN 3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIE-\nRUNGEN, FEST: Tankcodierung L10BN;\nUN 1407 CAESIUM und UN 1423 RUBIDIUM: Tankcodierung L10CH.\nd) Klasse 5.1\nUN 1873 PERCHLORSÄURE in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-\n% reiner Säure: Tankcodierung L4DN;\nUN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Was-\nserstoffperoxid: Tankcodierung L4DV;\nUN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens\n60 % Wasserstoffperoxid, UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT,\nmit mehr als 60 % und höchstens 70 % Wasserstoffperoxid, UN 2426 AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG,\nheiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %, und 3149\nWASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT: Tankcodierung L4BV;\nUN 3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUM-\nNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig: Tankcodierung LGAV;\n4.3-22","UN 3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUM-\nNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest: Tankcodierung SGAV.\ne) Klasse 5.2\nUN 3109 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FLÜSSIG: Tankcodierung L4BN;\nUN 3110 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST: Tankcodierung S4AN.\nf) Klasse 6.1\nUN 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE\nLÖSUNG) und UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL: Tankcodierung L15DH.\ng) Klasse 7\nalle Stoffe: Spezialtanks;\nMindestanforderungen für flüssige Stoffe: Tankcodierung L2,65CN; für feste Stoffe: Tankcodierung\nS2,65AN.\nAbweichend von den allgemeinen Vorschriften dieses Absatzes dürfen für radioaktive Stoffe verwendete\nTanks auch für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des\nOktober 2006\nUnterabschnitts 5.1.3.2 werden erfüllt.\nh) Klasse 8\nUN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI, UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG,\nund UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff: Tankcodierung\nL21DH;\nUN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG und UN 1908 CHLORITLÖSUNG: Tankcodierung L4BV.\n4.3.4.1.4                                                        Tankcontainer oder Tankwechselaufbauten (Tank-\nwechselbehälter), die zur Beförderung von flüssigen\nAbfällen vorgesehen sind, den Vorschriften des Kapi-\ntels 6.10 entsprechen und nach Unterabschnitt\n6.10.3.2 mit zwei Verschlüssen ausgerüstet sind,\nmüssen der Tankcodierung L4AH zugeordnet sein.\nWenn die betreffenden Tanks für die wechselweise\nBeförderung von flüssigen und festen Stoffen ausge-\nrüstet sind, müssen sie der kombinierten Tankcodie-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nrung L4AH + S4AH zugeordnet sein.\n4.3.4.2     Allgemeine Vorschriften\n4.3.4.2.1   Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite des Tanks oder der\nWärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen.\n4.3.4.2.2   Verbindungsleitungen zwischen den Tanks mehrerer (bleibt offen)\nunabhängiger, aneinandergekuppelter Kesselwagen\n(z.B. im Ganzzug) müssen während der Beförderung\nentleert sein.\n4.3.4.2.3   Wenn Tanks, die für verflüssigte Gase der Klasse 2 (bleibt offen)\nzugelassen sind, auch für flüssige Stoffe anderer\nKlassen zugelassen sind, muss der in Abschnitt 5.3.5\nvorgesehene orangefarbene Streifen während der\nBeförderung dieser flüssigen Stoffe so abgedeckt\noder auf eine andere Weise unkenntlich gemacht\nsein, dass er nicht mehr sichtbar ist.\nBei der Beförderung dieser flüssigen Stoffe dürfen\nauch die Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 b) oder c)\nauf beiden Seiten des Kesselwagens oder auf den\nTafeln nicht mehr sichtbar sein.\nRID (OTIF)\n4.3-23","4.3.5  Sondervorschriften\nFolgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintra-\ngung angegeben sind:\nTU 1   Tanks dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur\nBeförderung aufgegeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit\neinem inerten Gas gefüllt sein.\nTU 2   Der Stoff muss mit einem inerten Gas überdeckt sein. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten\nhaben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein.\nTU 3   Das Innere der Tankkörper und alle Teile, die mit dem Stoff in Berührung kommen können, müssen sauber\ngehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen keine Schmiermittel verwendet\nwerden, die mit dem Stoff eine gefährliche Verbindung bilden können.\nTU 4   Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindes-\ntens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.\nUngereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit\neinem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.\nTU 5   (bleibt offen)\nTU 6   Nicht zur Beförderung in Tanks, Batteriewagen und MEGC zugelassen, wenn der LC50-Wert unter 200 ppm\nliegt.\nTU 7   Die zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Tanks für tief-\ngekühlt verflüssigte oxidierende Gase verwendeten Materialien müssen mit dem Inhalt verträglich sein.\nTU 8   Für die Beförderung darf ein Tank aus Aluminiumlegierungen nur dann verwendet werden, wenn dieser aus-\nschließlich für diesen Stoff verwendet wird und das Acetaldehyd säurefrei ist.\nTU 9   UN 1203 BENZIN mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und höchstens 150 kPa\n(1,5 bar) darf auch in Tanks befördert werden, die nach Absatz 6.8.2.1.14 a) bemessen sind und deren Aus-\nrüstung Absatz 6.8.2.2.6 entspricht.\nTU 10  (bleibt offen)\nTU 11  Beim Befüllen darf die Temperatur dieses Stoffes 60 °C nicht überschreiten. Eine maximale Ladetemperatur\nvon 80 °C ist zugelassen, vorausgesetzt, beim Befüllen werden Glimmnester vermieden und die nachfolgen-\nden Bedingungen werden erfüllt. Nach dem Befüllen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu\nsetzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muss sichergestellt werden, dass während der Beförderung kein\nUnterdruck entsteht. Vor dem Entleeren ist sicherzustellen, dass der Druck in den Tanks immer noch über\ndem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entleeren in die Tanks ein Inertgas\neinzuleiten.\nTU 12  Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung dieses Stoffes aus den Tankkörpern\nund ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden.\nTU 13  Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein.\nDie Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks muss nach dem Befüllen oder\nEntleeren des Tanks entleert werden.\nTU 14  Die Schutzkappe der Verschlüsse muss während der Beförderung verriegelt sein.\nTU 15  Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln verwendet werden.\nTU 16  Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Aufgabe zur Beförderung\n– entweder mit Stickstoff gefüllt sein\n– oder zu mindestens 96 % und höchstens 98 % ihres Fassungsraumes mit Wasser gefüllt sein; in der Zeit\nvom 1. Oktober bis 31. März muss das Wasser so viel Frostschutzmittel enthalten, dass das Wasser wäh-\nrend der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besit-\nzen und mit Phosphor nicht reagieren.\nTU 17  Darf nur in Batteriewagen oder MEGC, deren Elemente Gefäße sind, befördert werden.\nTU 18  Der Füllungsgrad der Tanks muss so bemessen sein, dass bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur,\nbei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit\n95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Die Vorschrift des Absatzes\n4.3.2.3.4 gilt nicht.\nTU 19  Die Tanks dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefüllt werden. Die Vorschrift des\nAbsatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht.\nTU 20  (bleibt offen)\n4.3-24","TU 21   Der Stoff muss bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von\nmindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 %\nbetragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von\n60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass nach\ndem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht so zu ver-\nschließen, dass kein Gas entweichen kann.\nTU 22   Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstempera-\ntur von 50 °C muss jedoch ein füllungsfreier Raum von 5 % bleiben.\nTU 23   Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.\nWenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.\nTU 24   Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,95 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.\nWenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.\nTU 25   Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 1,14 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.\nWenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.\nOktober 2006\nTU 26   Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen.\nTU 27   Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\nTU 28   Tanks dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\nTU 29   Tanks dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden, und die höchste Temperatur nach der\nFüllung darf 140 °C nicht überschreiten.\nTU 30   Tanks sind gemäß dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu\n90 % ihres Fassungsraumes zu befüllen.\nTU 31   Tanks dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.\nTU 32   Tanks dürfen nur bis zu 88 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\nTU 33   Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit\n2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nTU 34   Tanks dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.\nTU 35   Ungereinigte leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Tankcontainer, die diese Stoffe enthalten haben,\nunterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche\nGefährdungen auszuschließen.\nTU 36   Der Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 darf bei einer Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fas-\nsungsraumes nicht übersteigen.\nTU 37   Die Beförderung in Tanks ist begrenzt auf Stoffe, die Krankheitserreger enthalten, aber eigentlich keine ernst-\nhafte Gefahr darstellen und gegen die, obwohl sie bei Exposition eine ernste Infektion verursachen können,\neine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung\nbegrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).\nTU 38   Verfahren nach Ansprechen von Energiever- (bleibt offen)\nzehrelementen\nNach plastischer Verformung von Energieverzehrele-\nmenten gemäß Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift\nTE 22 ist der Kesselwagen oder der Batteriewagen\nnach Untersuchung umgehend einer Werkstatt zuzu-\nführen.\nWenn der Kesselwagen oder der Batteriewagen im\nbeladenen Zustand Auflaufstöße aufnehmen kann,\nwie sie im normalen Eisenbahnbetrieb auftreten,\nzum Beispiel nach Austausch der vorhandenen Ener-\ngieverzehr-Puffer durch Normalpuffer oder nach vor-\nübergehender Blockierung der beschädigten Ener-\nRID (OTIF)\ngieverzehrelemente, darf dieser nach Untersuchung\nzur Entleerung und anschließend in die Werkstatt\nüberführt werden.\nDer Kesselwagen oder der Batteriewagen ist mit\neinem Hinweis zu versehen, dass die Energiever-\nzehrelemente außer Funktion sind.\n4.3-25","TU 39  Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Die Methode für die Fest-\nstellung der Eignung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Eine Methode ist das Prüfverfah-\nren 8 d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).\nDie Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann.\nEs sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu\nvermeiden (z.B. Reinigung usw.).\n4.3-26","Kapitel 4.4\nVerwendung von Tankcontainern einschließlich Tankwechselaufbauten\n(Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus faserverstärkten Kunststof-\nfen (FVK) hergestellt sind\nBem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2;\nfür Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-\nter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gas-\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3; für\nSaug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5.\n4.4.1     Allgemeines\nDie Beförderung gefährlicher Stoffe in Tankcontainern einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-\nbehälter), deren Tankkörper aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) hergestellt sind, ist nur zugelassen,\nOktober 2006\nwenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:\na) die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet;\nb) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 °C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschrei-\nten;\nc) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist gemäß Absatz 4.3.2.1.1 ausdrücklich zugelassen;\nd) der Berechnungsdruck für diesen Stoff, der in Teil 2 der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen\nTankcodierung festgelegt ist, ist nicht höher als 4 bar (siehe auch Absatz 4.3.4.1.1) und\ne) der Tankcontainer einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) entspricht den für die Beför-\nderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9.\n4.4.2     Betrieb\n4.4.2.1   Es gelten die Vorschriften der Absätze 4.3.2.1.5 bis 4.3.2.2.4, 4.3.2.3.3 bis 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1 und 4.3.2.4.2\nsowie der Unterabschnitte 4.3.4.1 und 4.3.4.2.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n4.4.2.2   Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß\nAbschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten.\n4.4.2.3   Außerdem gelten die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften (TU) des\nAbschnitts 4.3.5, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.\nRID (OTIF)\n4.4-1","4.4-2","Kapitel 4.5\nVerwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle\nBem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2;\nfür Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-\nter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gas-\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3; für\nTankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4.\n4.5.1     Verwendung\n4.5.1.1   Abfälle, die aus Stoffen der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 bestehen, dürfen in Saug-Druck-Tanks für\nAbfälle nach Kapitel 6.10 befördert werden, wenn die Vorschriften nach Kapitel 4.3 die Beförderung in Tank-\ncontainern oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) gestatten.\nDie Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Tankcodierung L4BH oder eine andere gemäß der\nOktober 2006\nHierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist, dürfen in Saug-Druck-Tanks für\nAbfälle befördert werden, die in Teil 3 der Tankcodierung den Buchstaben «A» oder «B» aufweisen.\n4.5.2     Betrieb\n4.5.2.1   Die Vorschriften des Kapitels 4.3 mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.2.4 und 4.3.2.3.3 gelten für die Beförde-\nrung in Saug-Druck-Tanks für Abfälle und werden durch die Vorschriften der Unterabschnitte 4.5.2.2 bis\n4.5.2.5 ergänzt.\n4.5.2.2   Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die als entzündbar eingestuft sind,\nmuss über die im unteren Bereich des Tanks befindlichen Zuführungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu\ntreffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken.\n4.5.2.3   Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der\nhöchste Betriebsdruck 100 kPa (1 bar).\n4.5.2.4   Die Verwendung von Tanks, die mit einem als Abteilwand dienenden inneren Schubkolben ausgerüstet sind,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nist nur zulässig, wenn die auf beiden Seiten der Wand (des Schubkolbens) befindlichen Stoffe nicht gefähr-\nlich miteinander reagieren können (siehe Absatz 4.3.2.3.6).\n4.5.2.5   Es ist sicherzustellen, dass ein vorhandener Saugausleger unter normalen Beförderungsbedingungen keine\nVeränderung der Ruhelage erfährt.\nRID (OTIF)\n4.5-1","4.5-2","Teil 5\nVorschriften für den Versand","","Kapitel 5.1\nAllgemeine Vorschriften\n5.1.1     Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften\nDieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezette-\nlung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benach-\nrichtigung.\n5.1.2     Verwendung von Umverpackungen\n5.1.2.1   a) Eine Umverpackung muss\n(i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und\n(ii) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben\n«UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorge-\nschrieben, bezettelt sein,\nOktober 2006\nes sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kenn-\nzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und der-\nselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder\ndieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.\nDie Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss,\nmuss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder\nFranzösisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Verein-\nbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.\nb) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten\nder folgenden Umverpackungen anzubringen:\n(i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei\ndenn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und\n(ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.2 nicht gekenn-\nzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n5.1.2.2   Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwend-\nbaren Vorschriften des RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch\ndie Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.\n5.1.2.3   Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen\nund in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnun-\ngen ausgerichtet sein.\n5.1.2.4   Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.\n5.1.3     Ungereinigte leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen],\nleere Tanks, leere Wagen und leere Container für Güter in loser Schüttung\n5.1.3.1   Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC)\nund Großverpackungen], leere Tanks (einschließlich Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbare Tanks, orts-\nbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC) sowie leere Wagen und leere Container für Güter in loser\nSchüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müs-\nsen mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in\ngefülltem Zustand.\nBem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.\n5.1.3.2   Tanks und Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht\nfür die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter\n2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm2\n0,4 Bq/cm\nfür alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.\n5.1.4     Zusammenpackung\nRID (OTIF)\nWerden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss\ndas Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen versehen\nsein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal ange-\nbracht werden.\n5-1","5.1.5     Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7\n5.1.5.1   Vor der Beförderung zu beachtende Vorschriften\n5.1.5.1.1 Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks zu erfüllende Vorschriften\nVor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:\na) Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschließung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustel-\nlen, dass die dichte Umschließung jedes Versandstückes in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrt-\nheit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht.\nb) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück und für jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe\nenthält, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und,\nsoweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschließungssys-\ntems innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt\nsind.\nc) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und in die Neutronengifte als Bestandteile des Ver-\nsandstückes ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genü-\ngen, sind zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen\ndurchzuführen.\n5.1.5.1.2 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks zu erfüllende Vorschriften\nVor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:\na) Für jedes Versandstück ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des RID aufgeführ-\nten Anforderungen erfüllt sind.\nb) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2\nnicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versand-\nstücks unbrauchbar gemacht worden sind.\nc) Für jedes Versandstück, für das eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist,\nist sicherzustellen, dass alle in den Zulassungszeugnissen festgelegten Vorschriften erfüllt worden sind.\nd) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein\nGleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschrif-\nten eingestellt hat, sofern nicht eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen wurde.\ne) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete\nPrüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschlie-\nßung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen\nund gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften\ndes Unterabschnitts 6.4.8.8 erbracht wurde.\nf) Für jeden radioaktiven Stoff in besonderer Form ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis auf-\ngeführten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des RID erfüllt worden sind.\ng) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) aufgeführte\nMessung und die in Unterabschnitt 6.4.11.7 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses\njedes Versandstücks, soweit anwendbar, durchzuführen.\nh) Für jeden gering dispergierbaren radioaktiven Stoff ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis\nfestgelegten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des RID erfüllt worden sind.\n5.1.5.2   Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung\n5.1.5.2.1 Allgemeines\nZusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimm-\nten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.2.3) erfor-\nderlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförde-\nrung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.2.4).\n5.1.5.2.2 Beförderungsgenehmigung\nEine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:\na) Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.5\nentsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind;\nb) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als\n3000 A1 oder gegebenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;\nc) die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicher-\nheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Wagen oder Container 50 übersteigt.\n5-2","Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe Absatz\n5.1.5.3.1) die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung genehmigen.\n5.1.5.2.3   Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung\nVon der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, unter denen eine Sendung, die nicht\nallen anwendbaren Vorschriften des RID entspricht, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen\n(siehe Abschnitt 1.7.4).\n5.1.5.2.4   Benachrichtigungen\nEine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:\na) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde\nerfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart\ndes Versandstückes erforderlich sind, der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den\ndie Sendung befördert wird, zugestellt worden sind. Der Absender muss keine Bestätigung der zuständi-\ngen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für\nOktober 2006\ndas Genehmigungszeugnis abzugeben.\nb) Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde eines jeden Staates\nbenachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muss vor\nBeginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein:\n(i) Typ C-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gegebe-\nnenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;\n(ii) Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gege-\nbenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;\n(iii) Typ B(M)-Versandstücke;\n(iv) Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung.\nc) Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen\nim Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind.\nd) Die Versandbenachrichtigung muss enthalten:\n(i) Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließ-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nlich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen;\n(ii) Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen\nBeförderungsweg;\n(iii) Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide);\n(iv) Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe,\ndass es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive\nStoffe handelt, und\n(v) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem\nzugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle\nder Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben wer-\nden.\n5.1.5.3     Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde\n5.1.5.3.1   Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:\na) Bauarten von\n(i) radioaktiven Stoffen in besonderer Form;\n(ii) gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen;\n(iii) Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten;\n(iv) allen Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Unterabschnitt 6.4.11.2 aus-\ngenommen;\n(v) Typ B(U)-Versandstücken und Typ B(M)-Versandstücken;\n(vi) Typ C-Versandstücken;\nRID (OTIF)\nb) Sondervereinbarungen;\nc) bestimmte Beförderungen (siehe Absatz 5.1.5.2.2).\nDurch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt\nsind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt.\nDas Zulassungszeugnis für Versandstückmuster und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen\nin einem Zeugnis zusammengefasst werden.\n5-3","Die Zulassungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23\nentsprechen.\n5.1.5.3.2 Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein. Der Absender muss auch\neine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen\nfür den Versand haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt.\n5.1.5.3.3 Für Versandstückmuster, für die kein Zeugnis der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender\nauf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung\ndes Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.\n5.1.5.4   Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung\nBem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die Versandstückmuster-Zulassung der\nzuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Ver-\nsandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt\nworden ist [siehe Absatz 5.1.5.2.4 a)].\n3              3\n2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 10 A1 oder 3 x 10 A2 oder\n1000 TBq [siehe Absatz 5.1.5.2.4 b)].\n3. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als\n3                3\n3 x 10 A1 oder 3 x 10 A2 oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlas-\ntung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.2).\n4. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung die-\nses Stoffes verwendete Versandstück.\nGegenstand                           UN-         Zulassung /          Benachrichtigung      Verweis\nNummer Genehmigung der           der zuständigen\nzuständigen          Behörden des\nBehörde erforderlich Ursprungslandes\nUr-         berührte und der berührten\nsprungs- Staa-       Staaten vor jeder\nland        tena)    Beförderung durch\na)\nden Absender\nBerechnung von nicht aufgeliste-     –           Ja          Ja       Nein                  –\nten A1-und A2-Werten\nFreigestellte Versandstücke          2908,                                                  –\n– Versandstückmuster                 2909,       Nein        Nein     Nein\n– Beförderung                        2910,       Nein        Nein     Nein\n2911\nb) und SCO-Gegen-\nLSA-Stoffe                           2912,                                                  –\nb)\nstände / Industrieversandstücke      2913,\nTyp 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und  3321,\nspaltbar, freigestellt               3322\n– Versandstückmuster                             Nein        Nein     Nein\n– Beförderung                                    Nein        Nein     Nein\nb), nicht\nTyp A-Versandstücke                  2915,                                                  –\nspaltbar und spaltbar, freigestellt  3332\n– Versandstückmuster                             Nein        Nein     Nein\n– Beförderung                                    Nein        Nein     Nein\nb)\nTyp B(U)-Versandstücke , nicht       2916                                                   5.1.5.2.4 b),\nspaltbar und spaltbar, freigestellt                                                         5.1.5.3.1 a),\n– Versandstückmuster                             Ja          Nein     siehe Bem. 1          6.4.22.2\n– Beförderung                                    Nein        Nein     siehe Bem. 2\nb)\nTyp B(M)-Versandstücke , nicht       2917                                                   5.1.5.2.4 b),\nspaltbar und spaltbar, freigestellt                                                         5.1.5.3.1 a),\n– Versandstückmuster                             Ja          Ja       Nein                  5.1.5.2.2,\n– Beförderung                                    siehe       siehe    Ja                    6.4.22.3\nBem. 3      Bem. 3\nTyp C-Versandstücke ,  b)  nicht     3323                                                   5.1.5.2.4 b),\nspaltbar und spaltbar, freigestellt                                                         5.1.5.3.1 a),\n– Versandstückmuster                             Ja          Nein     siehe Bem. 1          6.4.22.2\n– Beförderung                                    Nein        Nein     siehe Bem. 2\n5-4","Gegenstand                            UN-    Zulassung /                  Benachrichtigung      Verweis\nNummer Genehmigung der              der zuständigen\nzuständigen                  Behörden des\nBehörde erforderlich         Ursprungslandes\nUr-         berührte         und der berührten\nsprungs- Staa-               Staaten vor jeder\nland        tena)            Beförderung durch\nden Absender  a)\nVersandstücke mit spaltbaren          2977,                                                     5.1.5.3.1 a),\nStoffen                               3324,                                                     5.1.5.2.2,\n– Versandstückmuster                  3325,       Jac)             c)\nJa          Nein                  6.4.22.4\n– Beförderung:                        3326,\nSumme der Kritikalitätssicher-     3327,\nheitskennzahlen nicht größer       3328,\nals 50                             3329,       Nein d)     Neind)\nsiehe Bem. 2\nSumme der Kritikalitätssicher-     3330,\nOktober 2006\nheitskennzahlen größer als 50      3331,       Ja          Ja          siehe Bem. 2\n3333\nRadioaktive Stoffe in besonderer                                                                1.6.6.3,\nForm                                                                                            5.1.5.3.1 a),\n– Baumuster                           –           Ja          Nein        Nein                  6.4.22.5\n– Beförderung                         siehe       siehe       siehe       siehe Bem. 4\nBem. 4      Bem. 4      Bem. 4\ngering dispergierbare radioaktive                                                               5.1.5.3.1 a),\nStoffe                                                                                          6.4.22.3\n– Baumuster                           –           Ja          Nein        Nein\n– Beförderung                         siehe       siehe       siehe       siehe Bem. 4\nBem. 4      Bem. 4      Bem. 4\nVersandstücke, die mindestens                                                                   5.1.5.3.1 a),\n0,1 kg Uranhexafluorid enthalten                                                                6.4.22.1\n– Baumuster                           –           Ja          Nein        Nein\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n– Beförderung                         siehe       siehe       siehe       siehe Bem. 4\nBem. 4      Bem. 4      Bem. 4\nSondervereinbarung                    2919,                                                     1.7.4.2,\n– Beförderung                         3331        Ja          Ja          Ja                    5.1.5.3.1 b),\n5.1.5.2.4 b)\nzugelassene Versandstückmus-                      siehe       siehe       siehe Bem. 1          1.6.6.1,\nter, die Übergangsvorschriften                    Ab-         Ab-                               1.6.6.2,\nunterliegen                                       schnitt     schnitt                           5.1.5.2.4 b),\n1.6.6       1.6.6                             5.1.5.3.1 a),\n5.1.5.2.2\na)   Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird.\nb)   Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die\nspaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spalt-\nbare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11).\nc)   Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen\nPunkte der Tabelle erforderlich sein.\nd)   Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erfor-\nderlich sein.\nRID (OTIF)\n5-5","Kapitel 5.2\nKennzeichnung und Bezettelung\n5.2.1   Kennzeichnung von Versandstücken\nBem. Wegen der Kennzeichnung hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen,\nGroßverpackungen, Gasgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6.\n5.2.1.1 Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-\nNummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Bei unver-\npackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handha-\nbungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.\n5.2.1.2 Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen:\na) gut sichtbar und lesbar sein,\nb) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.\n5.2.1.3 Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen.\n5.2.1.4 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf\nzwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen.\n5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1\nVersandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offizi-\nellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Diese Kennzeichnung muss gut lesbar und unauslösch-\nbar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch,\nEnglisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch,\nsofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschrei-\nben.\nBei militärischen Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2, die als Wagenladung oder geschlossene\nLadung befördert werden, dürfen die Versandstücke anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung\nmit den von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen sein.\n5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Gase der Klasse 2\nAuf den nachfüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:\na) die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des\nGases oder des Gasgemisches;\nbei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die techni-\nsche Benennung1) des Gases angegeben werden;\nbei Gemischen von Gasen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für\ndie Gefahren maßgeblich sind;\nb) bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die\nhöchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile,\ndie zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;\nc) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.\nDiese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder\nZettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Kennzeichnung, z.B. durch Lackierung oder ein ande-\nres gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.\nBem. 1. Siehe auch Unterabschnitt 6.2.1.7.\n2. Für nicht nachfüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.1.8.\n1)  Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:\n– für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;\n– für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;\n– für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch\nA 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1,\nGemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;\n– für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.\n5-6","5.2.1.7     Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7\n5.2.1.7.1   Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifi-\nkation des Absenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen.\n5.2.1.7.2   Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der Verpackung\ndeutlich lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, und der\noffiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Für freigestellte Versandstücke ist nur die\nAngabe der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, erforderlich.\n5.2.1.7.3   Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpackung deut-\nlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.\n5.2.1.7.4   Jedes Versandstück, das\na) einem Typ IP-1-Versandstückmuster, einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Ver-\nsandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der\nAngabe «TYP IP-1», «TYP IP-2» bzw. «TYP IP-3» zu kennzeichnen;\nOktober 2007\nb) einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und\ndauerhaft mit der Angabe «TYP A» zu kennzeichnen;\nc) einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Versandstückmuster oder einem Typ A-\nVersandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit\ndem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code)2) des Ursprungslandes der Bauart und entweder dem\nNamen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart\nfestgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.\n5.2.1.7.5   Jedes Versandstück, das einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Bauart entspricht, ist auf der\nAußenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:\na) das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde;\nb) eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser Bauart entsprechenden Verpa-\nckungen erlaubt;\nc) «TYP B(U)» oder «TYP B(M)» bei einem Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstückmuster und\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nd) «TYP C» bei einem Typ C-Versandstückmuster.\n5.2.1.7.6   Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, ist auf der\nAußenseite des äußersten feuer- und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlen-\nsymbol durch Einstanzen, Prägen oder anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen.\nStrahlensymbol. Für die Proportionen gilt\nein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss\nmindestens 4 mm betragen.\n5.2.1.7.7   Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthalten sind\nund unter ausschließlicher Verwendung gemäß Absatz 4.1.9.2.3 befördert werden, darf die Außenseite die-\nRID (OTIF)\nser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE LSA-I» bzw. «RADIO-\nACTIVE SCO-I» versehen sein.\n2)   Im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgeschriebenes Unterscheidungszeichen\nfür Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.\n5-7","5.2.1.7.8   Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der\nBeförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen\nStaaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit\ndem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.\n5.2.1.8     (bleibt offen)\n5.2.1.9     Ausrichtungspfeile\n5.2.1.9.1   Sofern in Absatz 5.2.1.9.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen\n–    zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,\n–    Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und\n–    Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase\nlesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbil-\ndung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1985 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile\nmüssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die\nPfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der\nGröße des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile\nist optional.\noder\nZwei schwarze oder rote Pfeile\nauf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund.\nDie rechteckige Abgrenzung ist optional.\n5.2.1.9.2   Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit\na) Druckgefäßen, ausgenommen verschlossene Kryo-Behälter;\nb) gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die mit einer\nfür die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwi-\nschen den Innen- und Außenverpackungen vorbereitet sind;\nc) ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in Primärgefäßen mit einem Fassungsraum von höchs-\ntens 50 ml;\nd) radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Ver-\nsandstücken oder\ne) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgas-\npackungen usw.).\n5.2.1.9.3   Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen\nkeine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.\n5.2.2       Bezettelung von Versandstücken\nBem. Für Zwecke der Bezettelung gelten Kleincontainer als Versandstücke.\n5.2.2.1     Bezettelungsvorschriften\n5.2.2.1.1   Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen\nGefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.\n5.2.2.1.2   Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebe-\nnen Mustern genau entsprechen.\n5.2.2.1.3 –\n5.2.2.1.5   (bleibt offen)\n5-8","5.2.2.1.6    Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel\na) auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versand-\nstücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie in der Nähe der\nKennzeichnung mit der offiziellen Benennung für die Beförderung angebracht werden;\nb) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpa-\nckung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder eine Kennzeichnung weder abgedeckt noch\nverdeckt werden;\nc) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.\nWenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein\nGefahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur\noder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.\n5.2.2.1.7    Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf\nzwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.\nOktober 2007\n5.2.2.1.8    Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit explosiven Stoffen und\nGegenständen mit Explosivstoff bei der Beförderung als militärische Sendungen\nBei der Beförderung militärischer Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2 als Wagenladung oder\ngeschlossene Ladung brauchen die Versandstücke nicht mit den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorge-\nschriebenen Gefahrzetteln versehen zu sein, vorausgesetzt, die in Abschnitt 7.5.2 vorgeschriebenen\nZusammenladeverbote werden auf Grund der Angabe im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.2.1 f)\nbeachtet.\n5.2.2.1.9    Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Per-\noxiden\na) Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein\nGefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Für selbstzersetzliche Stoffe des Typs B ist\nzusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zuge-\nlassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungs-\nergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nVerhalten aufweist.\nb) Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein\nGefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Zusätzlich sind folgende Gefahrzettel anzubrin-\ngen:\n(i) bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die zuständige\nBehörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden\nkann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid in einer solchen Verpa-\nckung kein explosives Verhalten aufweist;\n(ii) ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der\nKlasse 8 entspricht.\nFür namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden\nGefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.\n5.2.2.1.10   Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen\nStoffen\nZusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen\nmit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.\n5.2.2.1.11   Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe\n5.2.2.1.11.1 Abgesehen von den Vorschriften für Großcontainer und Tanks gemäß Absatz 5.3.1.1.3 müssen alle Ver-\nsandstücke, Umpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, ihrer Kategorie entsprechend mit\nmindestens zwei Gefahrzetteln nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein (siehe Absatz 2.2.7.8.4).\nDie Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken oder an allen vier Seiten\nRID (OTIF)\neines Containers anzubringen. Jede Umpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens zwei Zetteln\nauf gegenüberliegenden Seiten auf der Außenseite der Umpackung versehen sein. Alle Versandstücke,\nUmpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vor-\nschriften des Unterabschnitts 6.4.11.2 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E\nversehen sein; soweit erforderlich, sind diese Zettel direkt neben den Zetteln für radioaktive Stoffe anzubrin-\ngen. Die Zettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichnungen nicht abdecken. Zettel, die sich\nnicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken.\n5-9","5.2.2.1.11.2 Jeder Gefahrzettel nach den Mustern 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben zu ergänzen:\na) Inhalt:\n(i) Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide) gemäß\nTabelle 2.2.7.7.2.1 mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die\nNuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt.\nDie LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzu-\ntragen. Dafür sind die Bezeichnungen «LSA-II», «LSA-III», «SCO-I» und «SCO-II» zu verwenden.\n(ii) Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung «LSA-I» ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht\nerforderlich.\nb) Aktivität:\nDie maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) mit dem\nentsprechenden SI-Vorsatzzeichen ausgedrückt (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen\nkann die Masse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität ange-\ngeben werden.\nc) Bei Umpackungen und Containern müssen die Eintragungen für «Inhalt» und «Aktivität» auf dem\nGefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der\nUmpackung oder des Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von Umpa-\nckungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionuk-\nliden enthalten, deren Eintragung «Siehe Beförderungspapiere» lauten darf.\nd) Transportkennzahl: Siehe Absätze 2.2.7.6.1.1 und 2.2.7.6.1.2. (Für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung\nder Transportkennzahl nicht erforderlich.)\n5.2.2.1.11.3 Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie\nsie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis für eine Sondervereinbarung oder\nZulassungszeugnis für das Versandstückmuster angegeben ist.\n5.2.2.1.11.4 Bei Umpackungen und Containern muss die auf dem Gefahrzettel angegebene Kritikalitätssicherheits-\nkennzahl (CSI) den in Absatz 5.2.2.1.11.3 vorgeschriebenen Gesamtbetrag für den spaltbaren Inhalt der\nUmpackung oder des Containers enthalten.\n5.2.2.1.11.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der\nBeförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen\nStaaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem\nZulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.\n5.2.2.2      Vorschriften für Gefahrzettel\n5.2.2.2.1    Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der\nallgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.\nBem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie\ngemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem\nHintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.\n5.2.2.2.1.1  Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine\nSeitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie haben eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand\nverläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das Symbol. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund\nmit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchge-\nhende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die\nGefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.\n5.2.2.2.1.2  Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befesti-\ngungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem\nAbschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der\nNorm ISO 7225:1994 «Precautionary labels for gas cylinders» (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert\nsind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können.\nUngeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich Gefahrzettel bis zu dem in ISO-Norm 7225\nvorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern\naller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.\nUngereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzet-\nteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß\nden geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.\n5-10","5.2.2.2.1.3   Die Gefahrzettel sind in zwei Hälften unterteilt. Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist die obere\nHälfte der Gefahrzettel ausschließlich für das Symbol und die untere Hälfte für Text, Nummer der Klasse und\ngegebenenfalls Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe reserviert.\nBem. Für die Gefahrzettel der Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 muss die Nummer der Klasse in der unte-\nren Ecke erscheinen. Für die Gefahrzettel der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 sowie der Klassen 6.1 und 6.2\ndarf nur die Ziffer 4 bzw. 6 in der unteren Ecke erscheinen (siehe Absatz 5.2.2.2.2).\n5.2.2.2.1.4   Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist bei den Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte\ndie Nummer der Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben.\nBei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse\nund in der unteren Hälfte der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.\n5.2.2.2.1.5   Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter\ndem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und\ndie bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.\n5.2.2.2.1.6   Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln\nOktober 2006\nin schwarz erscheinen, ausgenommen:\na) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben\nist,\nb) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in\nweiß angegeben werden darf, und\nc) die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrach-\nten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kon-\ntrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.\n5.2.2.2.1.7   Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten\nkönnen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n5-11","5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster\nGefahr der Klasse 1\nExplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\n✱ ✱\n✱\n(Nr. 1)\nUnterklassen 1.1, 1.2 und 1.3\nSymbol (explodierende Bombe):\nschwarz auf orangefarbenem Grund;\nZiffer «1» in der unteren Ecke\n✱                                      ✱                                    ✱\n(Nr. 1.4)                              (Nr. 1.5)                            (Nr. 1.6)\nUnterklasse 1.4                        Unterklasse 1.5                      Unterklasse 1.6\nSchwarze Ziffern auf orangefarbenem Grund; diese müssen eine Zeichenhöhe von 30 mm und eine Dicke\nvon 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm); Ziffer «1» in der unteren Ecke\n** Angabe der Unterklasse – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt\n* Angabe der Verträglichkeitsgruppe – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr\ndarstellt\nGefahr der Klasse 2\nGase\n(Nr. 2.1)                                               (Nr. 2.2)\nEntzündbare Gase                               Nicht entzündbare, nicht giftige Gase\nSymbol (Flamme): schwarz oder weiß [mit Aus-            Symbol (Gasflasche): schwarz oder weiß auf grünem\nnahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 c) vorgesehenen                 Grund; Ziffer «2» in der unteren Ecke\nFälle] auf rotem Grund; Ziffer «2» in der unteren\nEcke\n5-12","Gefahr der Klasse 3\nEntzündbare flüssige Stoffe\n(Nr. 2.3)                                               (Nr. 3)\nGiftige Gase                           Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem\nSymbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen):              Grund; Ziffer «3» in der unteren Ecke\nschwarz auf weißem Grund; Ziffer «2» in der\nOktober 2006\nunteren Ecke\nGefahr der Klasse 4.1       Gefahr der Klasse 4.2      Gefahr der Klasse 4.3\nEntzündbare feste           Selbstentzündliche         Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzünd-\nStoffe, selbstzersetzli-    Stoffe                     bare Gase entwickeln\nche Stoffe und desen-\nsibilisierte explosive\nStoffe\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(Nr. 4.1)                   (Nr. 4.2)                             (Nr. 4.3)\nSymbol (Flamme):           Symbol (Flamme):         Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf blauem\nschwarz auf weißem          schwarz auf weißem            Grund; Ziffer «4» in der unteren Ecke\nGrund mit sieben senk-      (obere Hälfte) und rotem\nrechten roten Streifen;     Grund (untere Hälfte);\nZiffer «4» in der unteren       Ziffer «4» in der\nEcke                  unteren Ecke\nGefahr der Klasse 5.1                                  Gefahr der Klasse 5.2\nEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe                Organische Peroxide\n(Nr. 5.1)                                              (Nr. 5.2)\nSymbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf           Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem\ngelbem Grund;                         (obere Hälfte) und gelbem Grund (untere Hälfte);\nRID (OTIF)\nZiffer «5.1» in der unteren Ecke                       Ziffer «5.2» in der unteren Ecke\n5-13","Gefahr der Klasse 6.1                                           Gefahr der Klasse 6.2\nGiftige Stoffe                                                  Ansteckungsgefährliche Stoffe\n(Nr. 6.1)                                                           (Nr. 6.2)\nSymbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen):                    In der unteren Hälfte des Gefahrzettels darf ange-\nschwarz auf weißem Grund; Ziffer «6» in der                       geben sein: «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE\nunteren Ecke                                     STOFFE» und «BEI BESCHÄDIGUNG ODER\nFREIWERDEN UNVERZÜGLICH GESUNDHEITS-\nBEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN»; Symbol (Kreis,\nder von drei sichelförmigen Zeichen überlagert\nwird) und Angaben: schwarz auf weißem Grund;\nZiffer «6» in der unteren Ecke\nGefahr der Klasse 7\nRadioaktive Stoffe\nRADIOACTIVE                        RADIOACTIVE                                          RADIOACTIVE\nCONTENTS                          CONTENTS                                              CONTENTS\nACTIVITY                          ACTIVITY                                              ACTIVITY\nTRANSPORT INDEX                                       TRANSPORT INDEX\n(Nr. 7A)                            (Nr. 7B)                                              (Nr. 7C)\nKategorie I – WEISS                 Kategorie II – GELB                                  Kategorie III – GELB\nStrahlensymbol: schwarz auf      Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere\nweißem Grund; (vorgeschriebe-       Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte); (vorgeschriebener) Text:\nner) Text: schwarz in der unteren              schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:\nHälfte des Gefahrzettels:                                               «RADIOACTIVE»\n«RADIOACTIVE»                                                       «CONTENTS ...»\n«CONTENTS ...»                                                       «ACTIVITY ...»;\n«ACTIVITY ...»;               in einem schwarz eingerahmten Feld: «TRANSPORT INDEX»\ndem Ausdruck «RADIOACTIVE»         dem Ausdruck «RADIOACTIVE»                          dem Ausdruck «RADIOACTIVE»\nfolgt ein senkrechter roter Strei-    folgen zwei senkrechte rote                          folgen drei senkrechte rote\nfen; Ziffer «7» in der unteren Ecke                Streifen;                                             Streifen;\nZiffer «7» in der unteren Ecke\n5-14","(Nr. 7E)\nSpaltbare Stoffe der Klasse 7\nweißer Grund; (vorgeschriebener)\nText: schwarz in der oberen Hälfte\ndes Gefahrzettels: «FISSILE»; in\neinem schwarz eingerahmten Feld in\nder unteren Hälfte des Gefahrzettels:\nOktober 2006\n«CRITICALITY SAFETY INDEX»;\nZiffer «7» in der unteren Ecke\nGefahr der Klasse 8                                 Gefahr der Klasse 9\nÄtzende Stoffe                                      Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegen-\nstände\n9\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(Nr. 8)                                           (Nr. 9)\nSymbol (Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzglä-    Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen\nsern ausgeschüttet werden und eine Hand und ein      Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstri-\nMetall angreifen): schwarz auf weißem Grund            chene Ziffer «9» in der unteren Ecke\n(obere Hälfte); schwarzer Grund mit weißem Rand\n(untere Hälfte); Ziffer «8» in der unteren Ecke\nRID (OTIF)\n5-15","Kapitel 5.3\nAnbringen von Großzetteln (Placards) sowie Kennzeichnungen\nBem. Wegen des Anbringens von Großzetteln (Placards) und der Kennzeichnung von Containern, MEGC,\nTankcontainern und ortsbeweglichen Tanks bei einer Beförderung in einer Transportkette, die eine\nSeebeförderung einschließt, siehe auch Absatz 1.1.4.2.1.\n5.3.1     Anbringen von Großzetteln (Placards)\n5.3.1.1   Allgemeine Vorschriften\n5.3.1.1.1 Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Großcontainer, MEGC, Tankcontainer, orts-\nbeweglichen Tanks und Wagen nach den Vorschriften dieses Abschnitts anzubringen. Die Großzettel (Pla-\ncards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 und gegebenenfalls 6 für die im Großcontainer, MEGC,\nTankcontainer, ortsbeweglichen Tank oder Wagen enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahr-\nzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen entsprechen. Die Großzettel (Pla-\ncards) müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder\neine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.\nBem. Für Rangierzettel nach Muster 13 und 15 siehe jedoch Abschnitt 5.3.4.\n5.3.1.1.2 Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn im\nWagen oder Großcontainer Stoffe oder Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen befördert werden.\nWagen oder Großcontainer, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert wer-\nden, sind nur mit Großzetteln (Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar\nin der Rangfolge:\n1.1 (am gefährlichsten), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (am wenigsten gefährlich).\nWerden Stoffe des Klassifizierungscodes 1.5 D mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 beför-\ndert, so sind am Wagen oder Großcontainer Großzettel (Placards) für die Unterklasse 1.1 anzubringen.\nGroßzettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen\nmit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S.\nWagen und Großcontainer mit Versandstücken, die als militärische Sendung im Sinne des Abschnitts 1.5.2\nbefördert werden und die nach Absatz 5.2.2.1.8 nicht mit Gefahrzetteln versehen sind, müssen im Falle der\nWagen an beiden Längsseiten und im Falle der Großcontainer an allen vier Seiten mit den in Kapitel 3.2\nTabelle A Spalte 5 angegebenen Großzetteln (Placards) versehen sein.\n5.3.1.1.3 Für die Klasse 7 muss der Großzettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen\nMuster 7D entsprechen. Dieser Großzettel (Placard) ist nicht erforderlich für Wagen oder Großcontainer, in\ndenen freigestellte Versandstücke befördert werden.\nSofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln (Placards) für die Klasse 7 auf\nWagen, Großcontainern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf\nanstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel entsprechender\nvergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt.\n5.3.1.1.4 Großcontainer, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Wagen, die Güter mehrerer Klassen ent-\nhalten, müssen nicht mit einem Großzettel (Placard) für die Nebengefahr versehen sein, wenn die durch die-\nsen Großzettel (Placard) dargestellte Gefahr bereits durch einen Großzettel (Placard) für die Haupt- oder\nNebengefahr angegeben wird.\n5.3.1.1.5 Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,\nmüssen entfernt oder abgedeckt sein.\n5.3.1.2   Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbewegli-\nchen Tanks\nDie Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Großcontainers, MEGC,\nTankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen.\nWenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere\ngefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten\nin der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Groß-\nzettel (Placards) an beiden Enden anzubringen.\n5-16","5.3.1.3     Anbringen von Großzetteln (Placards) an Tragwagen, auf denen Großcontainer, MEGC, Tankcontai-\nner oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, und an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr\nverwendet werden\n5.3.1.3.1   Wenn die an Großcontainern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten Großzettel\n(Placards) außerhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen dieselben Großzettel (Placards) auch an\nbeiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. In den übrigen Fällen muss am Tragwagen kein Groß-\nzettel (Placard) angebracht werden.\n5.3.1.3.2   Bei den im Huckepackverkehr verwendeten Tragwagen sind die Großzettel (Placards) an beiden Längssei-\nten anzubringen.\nDas Anbringen von Großzetteln (Placards) an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr verwendet werden,\nist nicht erforderlich\na) bei Benutzung der rollenden Landstraße (Verladung von Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie\nvon Sattelanhängern mit Zugmaschine auf für diese Beförderungsart verwendete Wagen);\nb) bei sonstigen Beförderungen von Straßentankfahrzeugen sowie von Straßenfahrzeugen, die gefährliche\nOktober 2006\nGüter in loser Schüttung befördern;\nc) bei sonstigen Beförderungen von Straßenfahrzeugen, mit denen Versandstücke befördert werden, wenn\ndiese Fahrzeuge sichtbar mit Großzetteln (Placards) versehen sind, die den beförderten Versandstücken\nentsprechen.\n5.3.1.4     Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwa-\ngen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks\nDie Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten anzubringen.\nWenn der Kesselwagen oder der auf dem Wagen beförderte abnehmbare Tank mehrere Tankabteile hat, in\ndenen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Pla-\ncards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils anzubringen. Wenn in diesem Fall\njedoch an allen Tankabteilen dieselben Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel\n(Placards) an beiden Längsseiten nur einmal angebracht werden.\nWenn mehr als ein Großzettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Großzettel\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(Placards) nahe beieinander angebracht werden.\n5.3.1.5     Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden\nDie Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten anzubringen.\n5.3.1.6     Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren Kesselwagen, Batteriewagen, MEGC, Tankcontai-\nnern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Wagen und Großcontainern für die Beförderung in\nloser Schüttung\nUngereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Bat-\nteriewagen, MEGC, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks sowie ungereinigte oder nicht entgiftete leere\nWagen und Großcontainer für die Beförderung in loser Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung\nvorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein.\n5.3.1.7     Beschreibung der Großzettel (Placards)\n5.3.1.7.1   Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 muss ein\nGroßzettel (Placard):\na) eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm haben und mit einer Umrandung in derselben Farbe wie\ndie des Symbols versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 12,5 mm verläuft;\nb) dem für das jeweilige gefährliche Gut vorgeschriebenen Gefahrzettel hinsichtlich Farbe und Symbol ent-\nsprechen (siehe Unterabschnitt 5.2.2.2) und\nc) die für den entsprechenden Gefahrzettel des jeweiligen gefährlichen Guts in Unterabschnitt 5.2.2.2 vor-\ngeschriebenen Ziffern (und für Güter der Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe) mit einer\nZeichenhöhe von mindestens 25 mm anzeigen.\nDie Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.2 sind ebenfalls anwendbar.\nRID (OTIF)\n5.3.1.7.2   Der Großzettel (Placard) für die Klasse 7 muss eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm haben und\nmit einer schwarzen Umrandung versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft;\nansonsten muss der Großzettel (Placard) der unten stehenden Abbildung (Muster 7D) entsprechen. Die Zif-\nfer «7» muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben. Die Hintergrundfarbe der oberen Hälfte des\nGroßzettels (Placards) muss gelb, die der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und der\nAufdruck müssen schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks «RADIOACTIVE» in der unteren Hälfte ist\n5-17","freigestellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden\nUN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.\nGroßzettel (Placard) für radioaktive Stoffe der Klasse 7\n(Muster 7D)\nSymbol (Strahlensymbol): schwarz; Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß;\nIn der unteren Hälfte muss der Ausdruck «RADIOACTIVE» oder an seiner Stelle, sofern vorgeschrieben,\ndie entsprechende UN-Nummer (siehe Absatz 5.3.2.1.2) und die Ziffer «7» angegeben sein.\n3\n5.3.1.7.3 Für Tankcontainer mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m dürfen die Großzettel (Placards) durch\nGefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden.\n5.3.1.7.4 Für Wagen darf die Größe der Großzettel (Placards) auf 150 mm x 150 mm verkleinert werden. In diesem\nFall sind die übrigen, für die Symbole, Linien, Ziffern und Buchstaben festgelegten Abmessungen nicht\nanwendbar.\n5.3.2     Orangefarbene Kennzeichnung\n5.3.2.1   Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung\n5.3.2.1.1 Bei der Beförderung von Gütern, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung\nder Gefahr angegeben ist, muss an jeder Längsseite\n– eines Kesselwagens,\n– eines Batteriewagens,\n– eines Wagens mit abnehmbaren Tanks,\n– eines Tankcontainers,\n– eines MEGC,\n– eines ortsbeweglichen Tanks,\n– eines Wagens für Güter in loser Schüttung,\n– eines Klein- oder Großcontainers für Güter in loser Schüttung,\n– eines Wagens oder eines Containers, in dem verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Num-\nmer unter ausschließlicher Verwendung und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden,\neine rechteckige, orangefarbene Tafel gemäß Absatz 5.3.2.2.1 in der Weise angebracht werden, dass sie\ndeutlich sichtbar ist.\nDiese Tafel darf auch an jeder Längsseite von Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und\ndemselben Gut enthalten, angebracht werden.\n5.3.2.1.2 Auf jeder orangefarbenen Tafel muss die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für den beförderten\nStoff angegebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer gemäß Absatz 5.3.2.2.2 ange-\ngeben sein.\n5-18","Werden in einem Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainer, MEGC oder\nortsbeweglichen Tank mehrere verschiedene Stoffe in getrennten Tanks oder Tankabteilen befördert, so\nmuss der Absender die in Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebene orangefarbene Tafel mit den zugehörigen Num-\nmern an beiden Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Wagens, Tankcontainers\noder ortsbeweglichen Tanks in der Weise anbringen, dass sie deutlich sichtbar sind.\n5.3.2.1.3   (bleibt offen)\n5.3.2.1.4   (bleibt offen)\n5.3.2.1.5   Wenn die an Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäß Absatz\n5.3.2.1.1 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln außerhalb des Tragwagens nicht deutlich sichtbar sind,\nmüssen dieselben Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden.\n5.3.2.1.6   Das Anbringen der orangefarbenen Tafeln an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr verwendet werden,\nist nicht erforderlich, wenn die beförderten Straßenfahrzeuge mit den nach dem ADR vorgeschriebenen\norangefarbenen Tafeln ausgerüstet sind. Dies gilt nicht, wenn die Tankfahrzeuge oder Beförderungseinhei-\nOktober 2007\nten gemäß Absatz 5.3.2.1.3 oder 5.3.2.1.6 des ADR gekennzeichnet sind.\n5.3.2.1.7   Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht\nentgiftete leere\n– Kesselwagen,\n– Batteriewagen,\n– Wagen mit abnehmbaren Tanks,\n– Tankcontainer,\n– ortsbewegliche Tanks und\n– MEGC\nsowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser\nSchüttung.\n5.3.2.1.8   Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,\nmüssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und\nnach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n5.3.2.2     Beschreibung der orangefarbenen Tafeln\n5.3.2.2.1   Die orangefarbenen Tafeln dürfen rückstrahlend sein und müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von\n30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbe-\nständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen\nFeuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen.\nDie nach den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln dürfen durch eine Selbstklebefolie,\neinen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeich-\nnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen\n5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.\nBem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des tri-\nchromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgen-\nder Normfarbwertanteile beschrieben ist:\nTrichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems\nx               0,52               0,52              0,578                  0,618\ny               0,38               0,40              0,422                  0,38\nLeuchtdichtefaktor bei nicht rückstrahlender Farbe: β ≥ 0,22, bei rückstrahlender Farbe: β > 0,12.\nMittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°.\nRückstrahlwert der rückstrahlenden Farbe unter einem Anleuchtungswinkel von 5° und einem Beob-\n2\nachtungswinkel von 0,2°: mindestens 20 Candela pro Lux und pro m .\n5.3.2.2.2   Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer\nRID (OTIF)\nZeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr\nmuss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine\nwaagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe\nAbsatz 5.3.2.2.3).\nDie Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer\n15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.\n5-19","5.3.2.2.3   Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer\nNummer zur Kennzeichnung\n33\nder Gefahr (2 oder 3 Ziffern,\n10 cm\ngegebenenfalls mit vorangestelltem\nBuchstaben «X»; siehe\nUnterabschnitt 5.3.2.3)\nMin. 30 cm\n1088\nUN-Nummer (4 Ziffern)\n10 cm\n40 cm\nGrund: orange;\nRand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz;\nStrichbreite 15 mm.\n5.3.2.2.4   Alle in diesem Unterabschnitt angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.\n5.3.2.3     Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr\n5.3.2.3.1   Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern.\nDie Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:\n2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion\n3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff\n4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff\n5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung\n6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr\n7 Radioaktivität\n8 Ätzwirkung\n9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion\nBem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglich-\nkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Ent-\nwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen.\nDie Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.\nWenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser\nZiffer eine Null angefügt.\nFolgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44,\n446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe Absatz 5.3.2.3.2).\nWenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe «X» vorangestellt ist, bedeutet dies, dass\nder Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis\nmit Sachverständigen verwendet werden.\nFür die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifi-\nzierungscode gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus:\n– der Nummer der Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und\n– dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6.\n5.3.2.3.2   Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende\nBedeutung:\n20             erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist\n22             tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend\n223            tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar\n225            tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd)\n5-20","23      entzündbares Gas\n238     entzündbares Gas, ätzend\n239     entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\n25      oxidierendes (brandförderndes) Gas\n26      giftiges Gas\n263     giftiges Gas, entzündbar\n265     giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)\n268     giftiges Gas, ätzend\n28      ätzendes Gas\n285     ätzendes Gas, oxidierend (brandfördernd)\n30      –   entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) oder\n–   entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem\nFlammpunkt über 60 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder\n– selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff\n323     entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\nOktober 2006\n3) und entzündbare Gase bildet\nX323    entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert\n33      leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)\n333     pyrophorer flüssiger Stoff\nX333    pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3)\n336     leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig\n338     leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend\n3)\nX338    leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert\n339     leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\n36      entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, oder\nselbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig\n362     entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\nX362    entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet\n368     entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend\n38      entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder\nselbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n382     entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\n3)\nX382    entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bil-\ndet\n39      entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\n40   entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff\n423  fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\n3) und entzündbare Gase bildet\nX423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert\n43   selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff\n44   entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet\n446  entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befin-\ndet\n46   entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig\n462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\nX462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und giftige Gase bildet\n48   entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend\n482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\nX482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und ätzende Gase bildet\n50      oxidierender (brandfördernder) Stoff\n539     entzündbares organisches Peroxid\n55      stark oxidierender (brandfördernder) Stoff\n556     stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig\n558     stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend\n559     stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\nRID (OTIF)\n56      oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig\n568     oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend\n58      oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend\n59      oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\n3)   Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.\n5-21","60     giftiger oder schwach giftiger Stoff\n606    ansteckungsgefährlicher Stoff\n623    giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\n63     giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)\n638    giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend\n639    giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion füh-\nren kann\n64     giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig\n642    giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\n65     giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)\n66     sehr giftiger Stoff\n663    sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C)\n664    sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig\n665    sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)\n668    sehr giftiger Stoff, ätzend\n669    sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\n68     giftiger Stoff, ätzend\n69     giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\n70     radioaktiver Stoff\n78     radioaktiver Stoff, ätzend\n80     ätzender oder schwach ätzender Stoff\nX80    ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert   3)\n823    ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\n83     ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)\nX83    ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C),\nder mit Wasser gefährlich reagiert3)\n839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C),\nder spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\nX839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C),\nder spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert 3)\n84     ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig\n842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet\n85     ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)\n856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig\n86     ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig\n88     stark ätzender Stoff\nX88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert     3)\n883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)\n884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig\n885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)\n886 stark ätzender Stoff, giftig\nX886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert  3)\n89     ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\n90     umweltgefährdender Stoff\nverschiedene gefährliche Stoffe\n99     verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand.\n5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden\nKesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder -großcontainer oder besonders\nausgerüstete Wagen oder Großcontainer, für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte\n6 ein Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden, vorgeschrieben ist, müssen im\nFalle der Wagen an beiden Längsseiten und im Falle der Großcontainer, Tankcontainer und ortsbeweglichen\nTanks an allen vier Seiten mit einem Kennzeichen gemäß nachstehender Abbildung versehen sein, das die\nForm eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm hat und rot dargestellt ist.\n5-22","Oktober 2006\n5.3.4     Rangierzettel nach Muster 13 und 15\n5.3.4.1   Allgemeine Vorschriften\nDie allgemeinen Vorschriften der Absätze 5.3.1.1.1 und 5.3.1.1.5 sowie der Unterabschnitte 5.3.1.3 bis\n5.3.1.6 gelten auch für die Rangierzettel nach Muster 13 und 15.\nAnstelle der Rangierzettel dürfen auch unauslöschbare Rangierzeichen angebracht werden, die den vorge-\nschriebenen Mustern genau entsprechen. Diese Zeichen brauchen nur das oder die roten Dreieck(e) mit\nschwarzen Ausrufezeichen darzustellen (Grundlinie mindestens 100 mm, Höhe mindestens 70 mm).\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n5.3.4.2   Beschreibung der Rangierzettel nach Muster 13 und 15\nDie Rangierzettel nach Muster 13 und 15 haben die Form eines Rechtecks mindestens im Normalformat A7\n(74 mm x 105 mm).\nNr. 13                                                 Nr. 15\nvorsichtig verschieben                    Abstoß- und Ablaufverbot. Muss von einem Trieb-\nfahrzeug beigestellt werden. Darf nicht auflaufen\nund muss gegen das Auflaufen anderer Wagen\ngeschützt werden\n!                    !\n!105 mm\nmindestens\n74 mm\nmindestens\n!\n105 mm\nmindestens\n74 mm\nmindestens\nrotes Dreieck mit schwarzem Ausrufezeichen auf        drei rote Dreiecke mit schwarzem Ausrufezeichen\nweißem Grund\n5.3.5     Orangefarbener Streifen\nRID (OTIF)                           Kesselwagen für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sind mit einem durchgehenden,\n4) Streifen, der den Tank in der Höhe der Tank-\netwa 30 cm breiten nicht rückstrahlenden orangefarbenen\nachse umschließt, zu kennzeichnen.\n4)    Siehe Absatz 5.3.2.2.1 Bem.\n5-23","Kapitel 5.4\nDokumentation\n5.4.0     Bei jeder durch das RID geregelten Beförderung von Gütern sind die in diesem Kapitel jeweils vorgeschrie-\nbenen Dokumente mitzuführen, es sei denn, in den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung\nvorgesehen.\nBem. Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch\n(EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die\nzur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen\nAnforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindes-\ntens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.\n5.4.1     Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informa-\ntionen\nBem. Unter Beförderungspapier ist der Frachtbrief gemäß dem Beförderungsvertrag oder ein sonstiges\nden Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechendes Beförderungspapier zu verstehen.\n5.4.1.1   Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen\n5.4.1.1.1 Neben dem Kreuz, das im dafür vorgesehenen Feld anzubringen ist, muss (müssen) das oder die Beförde-\nrungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthal-\nten:\na) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;\nb) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe\nAbsatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);\nc) – für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifi-\nzierungscode.\nWenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5, 1.6,\n13 und 15 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben\nwerden;\n– für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse «7»;\nBem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.\n– für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen\noder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster\nmit Ausnahme des Rangierzettels nach Muster 13. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster\nangegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen\nund Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster\nangegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte 3a anzugeben;\nd) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z.B. «VG II»)\noder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäß\nAbsatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;\nBem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 b).\ne) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke [siehe auch Artikel 7 § 1 h) und i)\nCIM]; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke\nangegeben werden [z.B. eine Kiste (4G)];\nf) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizi-\neller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als\nBrutto- oder Nettomasse);\ng) den Namen und die Anschrift des Absenders [siehe auch Artikel 7 § 1 b) CIM];\nh) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger) [siehe auch Artikel 7 § 1 g) CIM];\ni) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung;\nj) wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, die Nummer zur Kennzeich-\nnung der Gefahr, die der UN-Nummer voranzustellen ist. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist\nauch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut ent-\nhalten, mit einer Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 versehen sind.\nDie Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei\ngewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge [d.h. a), b), c), d)]\nohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden.\n5-24","Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:\n«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder\n«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».\nWenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, müssen a), b), c), d) und j) in der\nReihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen\nangegeben werden.\nBeispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter unter Berücksichtigung der Kennzeichnung\nnach Unterabschnitt 5.3.2.1 sind:\n«663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder\n«663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I ».\n5.4.1.1.2     Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.\nObwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen\nOktober 2006\nBenennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem\nKapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und\nKleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für\ndie im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.\n5.4.1.1.3     Sondervorschriften für Abfälle\nWenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der\nUN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «ABFALL» voranzustellen,\nsofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B.\n– «ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II» oder\n– «ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), VG II» oder\n– «ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II»\noder\n– «ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, VG II».\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n5.4.1.1.4     Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter\nBei der Beförderung gefährlicher Güter, die gemäß Kapitel 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im\nBeförderungspapier keine Angabe erforderlich.\n5.4.1.1.5     Sondervorschriften für Bergungsverpackungen\nWenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der\nBeschreibung der Güter hinzuzufügen:\n«BERGUNGSVERPACKUNG».\n5.4.1.1.6     Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel\n5.4.1.1.6.1   Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der\nKlasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 b) vorgeschriebenen offiziellen Benen-\nnung für die Beförderung der Ausdruck «LEER, UNGEREINIGT» oder «RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT\nENTHALTENEN STOFFES» angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine\nAnwendung.\n5.4.1.1.6.2   Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 bzw.\n5.4.1.1.6.2.2 ersetzt werden.\n5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7\nenthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens\n1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e), f) und j) durch den Ausdruck\n«LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE\nGROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut\nersetzt.\nRID (OTIF)\nBeispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)».\nWenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darü-\nber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» ersetzt\nwerden.\n5-25","5.4.1.1.6.2.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher\nGüter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem\nFassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und j) der Aus-\ndruck «LEERER KESSELWAGEN», «LEERES TANKFAHRZEUG», «LEERER ABNEHMBARER TANK»,\n«LEERER AUFSETZTANK», «LEERER BATTERIEWAGEN», «LEERES BATTERIE-FAHRZEUG», «LEE-\nRER ORTSBEWEGLICHER TANK», «LEERER TANKCONTAINER», «LEERER MEGC», «LEERER\nWAGEN», «LEERES FAHRZEUG», «LEERER CONTAINER» bzw. «LEERES GEFÄSS», ergänzt durch den\nAusdruck «LETZTES LADEGUT», vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwen-\ndung.\nBeispiele:\n«LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder\n«LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».\n5.4.1.1.6.2.3 (bleibt offen)\n5.4.1.1.6.3   a) Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriewagen, ungereinigte leere Batterie-Fahr-\nzeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 der nächsten geeig-\nneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im\nBeförderungspapier zusätzlich zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3».\nb) Werden ungereinigte leere Wagen, ungereinigte leere Fahrzeuge oder ungereinigte leere Container nach\nden Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder\nReparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 7.5.8.1».\n5.4.1.1.7     Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung\neinschließt   5)\nBei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1».\n5.4.1.1.8     (bleibt offen)\n5.4.1.1.9     Sondervorschriften für den Huckepackverkehr\nBei der Beförderung von Tanks oder von gefährlichen Gütern in loser Schüttung, die nach den Absätzen\n5.3.2.1.4 bis 5.3.2.1.6 des ADR mit Tafeln versehen sein müssen, ist im Beförderungspapier vor der\nBezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr anzugeben.\nDie in Abschnitt 5.4.3 des ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen sind dem Beförderungspapier\nbeizufügen.\n5.4.1.1.10    (bleibt offen)\n5.4.1.1.11    Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) nach Ablauf der Frist für die wie-\nderkehrende Prüfung oder Inspektion\nFür Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 ist im Beförderungspapier zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2».\n5.4.1.1.12    Sondervorschriften für Beförderungen gemäß Übergangsvorschriften\nFür Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.6.1.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2007 GELTENDEN RID».\n5)  Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, darf dem Be-\nförderungspapier eine Abschrift der verwendeten Dokumentation (z.B. Formular für die multimodale Be-\nförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.4) für die See- oder Luftbeförderung beigegeben\nwerden. Diese Dokumente müssen dieselbe Größe wie das Beförderungspapier haben. Wird das Formu-\nlar für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.4 dem Beförderungspapier\nbeigegeben, darf im Beförderungspapier auf die Angaben betreffend die gefährlichen Güter, die bereits\nin diesem Formular erscheinen, verzichtet werden, jedoch muss im entsprechenden Feld des Beförde-\nrungspapieres auf dieses Zusatzblatt verwiesen werden.\n5-26","5.4.1.1.13   (bleibt offen)\n5.4.1.1.14   Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen\nWenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Tempe-\nratur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert\noder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter\nTemperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks «GESCHMOLZEN» oder\n«ERWÄRMT» als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benen-\nnung für die Beförderung der Ausdruck «HEISS» hinzuzufügen.\n5.4.1.1.15   (bleibt offen)\n5.4.1.1.16   Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640\nSofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier «SON-\nDERVORSCHRIFT 640X» zu vermerken, wobei «X» der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A\nOktober 2006\nSpalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.\n5.4.1.1.17   Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt\n6.11.4\nWenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert werden, ist im Beförderungspa-\npier anzugeben (siehe Bem. am Anfang von Abschnitt 6.11.4):\n«SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON … ZUGELASSEN».\n5.4.1.2      Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen\n5.4.1.2.1    Sondervorschriften für die Klasse 1\na) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 ist im Beförderungspapier die Netto-Explosivstoff-\nmasse in kg einzutragen. Bei Beförderung als Wagenladung oder geschlossene Ladung muss im Beför-\nderungspapier die Anzahl der Versandstücke, die Masse in kg jedes einzelnen Versandstücks sowie die\ngesamte Nettomasse in kg des Explosivstoffs angegeben sein.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nb) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiede-\nnen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte 2 in Groß-\nbuchstaben gedruckten offiziellen Benennungen für die Beförderung beider Stoffe oder Gegenstände\nanzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften MP 1,\nMP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter\nder Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegen-\nstände in der Form «GÜTER DER UN-NUMMERN ... » angegeben werden.\nc) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung «0190\nEXPLOSIVSTOFF, MUSTER» zugeordnet sind oder die nach der Verpackungsanweisung P 101 des\nUnterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der\nzuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Spra-\nche des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch\noder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinba-\nrungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.\nd) Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vor-\nschriften des Unterabschnitts 7.5.2.2 zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, ist dem Beförde-\nrungspapier eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems durch\ndie zuständige Behörde nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a) beizufügen. Sie muss in einer amtlichen\nSprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Franzö-\nsisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Ver-\neinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.\ne) Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Verpackungsanwei-\nsung P 101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: «VERPACKUNG VON DER\nZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE [Kurzzeichen des Staates (das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr\nverwendete Unterscheidungszeichen der Staaten), in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt]\nRID (OTIF)\nZUGELASSEN» (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101).\nf) Bei militärischen Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2 dürfen anstelle der Bezeichnungen nach\nKapitel 3.2 Tabelle A die von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen\nverwendet werden.\nBei der Beförderung militärischer Sendungen, für die abweichende Bedingungen nach Unterabschnitt\n5.2.1.5, den Absätzen 5.2.2.1.8 und 5.3.1.1.2 sowie Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W 2 gelten, ist im\nBeförderungspapier anzugeben: «MILITÄRISCHE SENDUNG».\n5-27","g) Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im\nBeförderungspapier zu vermerken:\n«KLASSIFIZIERUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... (Staat gemäß Sondervorschrift 645\ndes Abschnitts 3.3.1) ANERKANNT.».\nBem. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung\nfür die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.\n5.4.1.2.2   Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2\na) Bei der Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1) in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit\nabnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC muss die Zusammensetzung des\nGemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % brauchen dabei\nnicht aufgeführt zu werden (siehe auch Absatz 3.1.2.8.1.2). Die Zusammensetzung des Gemisches braucht\nnicht angegeben zu werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen Benennung für die Beförderung die durch die\nSondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen verwendet werden.\nb) Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter\nden Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 ist im Beförderungspapier zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10».\nc) Bei Beförderung von Kesselwagen, die in ungereinigtem Zustand befüllt wurden, ist im Beförderungspa-\npier als Masse des Gutes die Summe aus der eingefüllten Masse und dem Ladungsrest, welche der\nGesamtmasse des befüllten Kesselwagens abzüglich der angeschriebenen Eigenmasse entspricht,\nanzugeben. Zusätzlich darf ein Vermerk «EINGEFÜLLTE MASSE ... KG» angebracht werden.\nd) Für Kesselwagen, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen hat der\nAbsender die nachstehende Erklärung in das Beförderungspapier einzutragen:\n«DER BEHÄLTER IST SO ISOLIERT, DASS SICH DIE SICHERHEITSVENTILE NICHT VOR DEM ...\n(Datum, mit dem sich der Beförderer einverstanden erklärt hat) ÖFFNEN KÖNNEN».\n5.4.1.2.3   Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der\nKlasse 5.2\n5.4.1.2.3.1 (bleibt offen)\n5.4.1.2.3.2 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse\n5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach\nMuster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken:\n«GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH».\n5.4.1.2.3.3 Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine\nGenehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absätze 2.2.41.1.13 und 4.1.7.2.2; für orga-\nnische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1.8 und 4.1.7.2.2 sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2) ist im\nBeförderungspapier z.B. zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8».\nEine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförde-\nrungspapier beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn\ndiese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch,\nFranzösisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten\nStaaten etwas anderes vorschreiben.\n5.4.1.2.3.4 Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organischen Pero-\nxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken:\n«BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9».\n5.4.1.2.3.5 Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien\nTeil II Absatz 20.4.2 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:\n«KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1».\nBei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II\nAbsatz 20.4.3 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:\n«KEIN STOFF DER KLASSE 5.2».\n5.4.1.2.4   Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2\nNeben der Angabe des Empfängers [siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)] ist der Name und die Telefonnummer einer\nverantwortlichen Person anzugeben.\n5-28","5.4.1.2.5     Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7\n5.4.1.2.5.1   Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende\nAngaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) ver-\nmerkt werden:\na) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allge-\nmeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;\nb) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich\num einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff\nhandelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe mit\nNebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172, letzter Satz;\nc) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem ent-\nsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der\nAktivität die Gesamtmasse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben wer-\nden;\nd) die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;\nOktober 2006\ne) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);\nf) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2\nfreigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;\ng) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive\nStoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstück-\nmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;\nh) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis\ng) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer\nUmpackung, einem Container oder einem Wagen muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes\nVersandstücks innerhalb der Umpackung, des Containers oder des Wagens und gegebenenfalls jeder\nUmpackung, jedes Containers oder jedes Wagens beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung\neinzelne Versandstücke aus der Umpackung, dem Container oder dem Wagen zu entnehmen, müssen\ndie zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;\ni) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk «BEFÖRDERUNG\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nUNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG»;\nj) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sen-\ndung als Vielfaches des A2-Wertes.\n5.4.1.2.5.2   Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beför-\nderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst\nsein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen min-\ndestens folgende Informationen enthalten:\na) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der\nEntladung des Versandstücks, der Umpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wär-\nmeableitung betreffende Ladevorschriften [siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.2)], oder\neinen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;\nb) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Wagens und notwendige Angaben über den\nBeförderungsweg;\nc) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.\n5.4.1.2.5.3   Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der\nBeförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen\nStaaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene\nAngabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem\nZulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.\n5.4.1.2.5.4   Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein.\nDer Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.\n5.4.1.3       (bleibt offen)\nRID (OTIF)\n5.4.1.4       Form und zu verwendende Sprache\n5.4.1.4.1     Das Beförderungspapier ist in einer oder mehreren Sprachen auszufüllen, wobei eine dieser Sprachen\nDeutsch, Englisch oder Französisch ist, es sei denn, die zwischen den von der Beförderung berührten Staa-\nten geschlossenen Vereinbarungen schreiben etwas anderes vor.\n5-29","5.4.1.4.2 Für Sendungen, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in einen Wagen oder Container\nverladen werden dürfen, müssen gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden.\nZusätzlich zum Beförderungspapier wird bei multimodalen Beförderungen die Verwendung von Dokumenten\n6).\ngemäß dem in Abschnitt 5.4.4 dargestellten Beispiel empfohlen\n5.4.1.5   Nicht gefährliche Güter\nUnterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des RID, da sie\ngemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförde-\nrungspapier aufnehmen, z.B.:\n«KEINE GÜTER DER KLASSE ...».\nBem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die\nSendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z.B. Lösungen oder\nGemische) oder auf Grund der Tatsache, dass diese Güter nach anderen Vorschriften als gefährlich\ngelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte.\n5.4.2     Container-Packzertifikat\nWenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförde-\nrungspapier ein Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes     7), 8)\nbeizugeben.\nDie Aufgaben des gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten\nContainer-Packzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden; andernfalls müssen diese\nDokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Doku-\nment erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Contai-\nners in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt\nwurde, sowie die Angabe der für das Container-Packzertifikat verantwortlichen Person.\nBem. Für ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC ist das Container-Packzertifikat nicht erforder-\nlich.\n6)  Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der Arbeitsgruppe der\nUNECE über die Erleichterung internationaler Handelsverfahren, insbesondere die Empfehlung Nr. 1\n(Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelspapiere) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 96.1), die\nEmpfehlung Nr. 11 (Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter)\n(ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1) und die Empfehlung Nr. 22 (Formularentwurf für standardisierte Ver-\nsandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 96.1) herangezogen werden. Siehe Handelsdatenver-\nzeichnis, Ausgabe III, Empfehlungen für die Erleichterung des Handels (ECE/TRADE/200)\n(Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E/F.96.II.E.13).\n7)  Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Ver-\nladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der\nIMO veröffentlicht wurden [«IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)»\n(IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten)].\n8)  Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes schreibt Folgendes vor:\n«5.4.2    Container-/Fahrzeugpackzertifikat\n5.4.2.1   Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen\ndie für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein «Container-/\nFahrzeugpackzertifikat» vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahr-\nzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden\nBedingungen durchgeführt wurde:\n.1   der Container / das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der\nGüter geeignet;\n.2   Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander getrennt\nwerden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container / das Fahrzeug gepackt\n[es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 (des IMDG-Codes)\nzugelassen];\n.3   alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versand-\nstücke in einwandfreiem Zustand geladen;\n5-30","5.4.3   (bleibt offen)\n5.4.4   Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter\nBeispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Doku-\nment für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n.4   Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen\nBehörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und,\nsoweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Ver-\nkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein;\n.5   in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;\n.6   für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container /\ndas Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß\n7.4.6 (des IMDG-Codes);\n.7   der Container / das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, mar-\nkiert, gekennzeichnet und plakatiert;\n.8   bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke ist der Contai-\nner / das Fahrzeug außen an einer gut sichtbaren Stelle, wie z.B. am Türende, wie folgt be-\nschriftet oder gekennzeichnet: «DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE\nTHOROUGHLY BEFORE ENTERING»; und\n.9   ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt\nfür jede in den Container / das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.\nBemerkung: Für Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.\n5.4.2.2      Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifi-\nRID (OTIF)\nkat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; an-\ndernfalls müssen diese Papiere miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einem\neinzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten,\ndie wie folgt lauten kann: «Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container / das\nFahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde». Diese Erklärung\nmuss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss\nauf dem Dokument genannt werden.»\n5-31","FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert)\n1. Absender                                                                               2. Nummer des Beförderungspapiers\n3.                                             4. Referenznummer des Beförderers\nSeite 1 von ... Seiten\n5. Referenznummer des Spediteurs\n6. Empfänger                                                                              7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen)\nERKLÄRUNG DES ABSENDERS\nHiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung vollständig und genau durch die\nunten angegebene offizielle Benennung für die Beförderung beschrieben und richtig\nklassifiziert, verpackt, gekennzeichnet, bezettelt und mit Großzetteln (Placards) verse-\nhen ist und sich nach den anwendbaren internationalen und nationalen Vorschriften in\njeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet.\n8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für                          9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung\n(nicht Zutreffendes streichen)\nPASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG                       NUR FRACHTFLUGZEUG\n10. Schiff / Flugnummer und Datum            11. Hafen / Ladestelle\n12. Hafen / Entladestelle                    13. Bestimmungsort\n14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter              Bruttomasse (kg)          Nettomasse                Rauminhalt (m3)\n*FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle\nsonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.\n15. Kennzeichnungsnummer des Contai-         16. Siegelnummer(n)                          17. Abmessungen und Typ         18. Tara (kg)                19. Bruttogesamtmasse\nners / Zulassungsnummer des Fahrzeugs                                                     des Containers/Fahrzeugs                                     (einschließlich Tara) (kg)\nCONTAINER-/FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT                          21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG\nHiermit erkläre ich, dass die oben beschriebenen            Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke / Container / Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Aus-\nGüter in den oben angegebenen Container / in das            nahme von:\noben angegebene Fahrzeug gemäß den geltenden\nVorschriften** verpackt / verladen wurden.\nFÜR JEDE LADUNG IN CONTAINERN / FAHRZEUGEN\nVON DER FÜR DAS PACKEN / VERLADEN VERANT-\nWORTLICHEN PERSON ZU VERVOLLSTÄNDIGEN\nUND ZU UNTERZEICHNEN\n20. Name der Firma                                          Name des Frachtführers                                        22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES\nDOKUMENT VORBEREITET)\nName und Funktion des Erklärenden                           Zulassungsnummer des Fahrzeugs                                Name und Funktion des Erklärenden\nOrt und Datum                                               Unterschrift und Datum                                        Ort und Datum\nUnterschrift des Erklärenden                                 UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS                             Unterschrift des Erklärenden\n**    Siehe Abschnitt 5.4.2.\n5-32","FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER                                                                          Fortsetzungsblatt\n(rechter Rand schwarz schraffiert)\n1. Absender                                                                       2. Nummer des Beförderungspapiers\n3.                                       4. Referenznummer des Beförderers\nSeite 2 von ... Seiten\n5. Referenznummer des Spediteurs\n14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter          Bruttomasse (kg) Nettomasse             Rauminhalt (m3)\n*FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle\nsonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n5-33","Kapitel 5.5\nSondervorschriften\n5.5.1     (gestrichen)\n5.5.2     Sondervorschriften für begaste Wagen, Container und Tanks\n5.5.2.1   Bei der Beförderung von UN 3359 BEGASTE EINHEIT (Wagen, Container oder Tank) müssen im Beförde-\nrungspapier die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 sowie das Datum der Begasung sowie der Typ und die\nMenge der verwendeten Begasungsmittel angegeben sein. Darüber hinaus müssen Anweisungen für die\nBeseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich von Angaben über die (gegebenenfalls)\nverwendeten Begasungsgeräte vorgesehen werden.\nDiese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache\nnicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder\nItalienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas ande-\nres vorschreiben.\n5.5.2.2   An jedem begasten Wagen, Container oder Tank ist an einer für Personen, die versuchen in das Innere des\nWagens, Containers oder Tanks zu gelangen, leicht einsehbaren Stelle ein Warnzeichen gemäß Unterab-\nschnitt 5.5.2.3 anzubringen.\nDie Angaben auf dem Warnzeichen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet\nangesehen wird.\n5.5.2.3   Das Warnzeichen für begaste Einheiten muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und mindestens\n250 mm hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss\nmindestens 25 mm betragen. Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.\nWarnzeichen für begaste Wagen, Container oder Tanks\nGEFAHR\nmindestens 250 mm\nDIESE EINHEIT IST BEGAST\nMIT    [Bezeichnung des Begasungsmittels *]\nSEIT [Datum *]\n[Stunde *]\nZUTRITT VERBOTEN\nmindestens 300 mm\n* entsprechende Angabe einfügen\n5-34","Teil 6\nBau- und Prüfvorschriften für Verpackungen,\nGroßpackmittel (IBC), Großverpackungen\nund Tanks","","Kapitel 6.1\nBau- und Prüfvorschriften für Verpackungen\n6.1.1     Allgemeines\n6.1.1.1   Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:\na) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe\nAbschnitt 4.1.9);\nb) Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2, sofern nichts anderes vorgeschrie-\nben ist (siehe Kapitel 6.3 Bem. und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621);\nc) Druckgefäße mit Gasen der Klasse 2;\nd) Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet;\ne) Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.\nOktober 2006\n6.1.1.2   Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissen-\nschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren\nSpezifikationen von denen in Abschnitt 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der\nzuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt\n6.1.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zuläs-\nsig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.\n6.1.1.3   Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich eine geeignete Dicht-\nheitsprüfung bestehen und in der Lage sein, das entsprechende, in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfni-\nveau zu erfüllen:\na) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;\nb) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung.\nFür diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.\nDas Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndie Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.\nDiese Prüfung ist nicht erforderlich für\n–   Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;\n–   Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-\nschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;\n–   Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-\nzeichnet sind.\n6.1.1.4   Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qua-\nlitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpa-\nckung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.\n6.1.1.5   Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden\nVerfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-\nderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass\ndie versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels\nzu erfüllen.\n6.1.2     Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps\n6.1.2.1   Der Code besteht aus:\na) einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von\nb) einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw.,\ngegebenenfalls gefolgt von\nRID (OTIF)\nc) einer arabischen Ziffer für die Kategorie der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.\n6.1.2.2   Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hin-\ntereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der\nAußenverpackung.\n6.1.2.3   Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwen-\nden.\n6.1-1","6.1.2.4 Auf den Verpackungscode können die Buchstaben «T», «V» oder «W» folgen. Der Buchstabe «T» bezeich-\nnet eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe «V» bezeichnet eine Sonderverpa-\nckung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den\nCode bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifi-\nkation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.\n6.1.2.5 Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:\n1   Fass\n2   (bleibt offen)\n3   Kanister\n4   Kiste\n5   Sack\n6   Kombinationsverpackung\n7   (bleibt offen)\n0   Feinstblechverpackung.\n6.1.2.6 Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:\nA Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen)\nB Aluminium\nC Naturholz\nD Sperrholz\nF Holzfaserwerkstoff\nG Pappe\nH Kunststoff\nL   Textilgewebe\nM Papier, mehrlagig\nN Metall (außer Stahl oder Aluminium)\nP Glas, Porzellan oder Steinzeug.\n6.1.2.7 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in\nAbhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu\nverwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften\nnachzulesen sind:\nArt                    Werkstoff            Kategorie                             Code         Unterab-\nschnitt\n1. Fässer              A. Stahl             nicht abnehmbarer Deckel              1A1          6.1.4.1\nabnehmbarer Deckel                    1A2\nB. Aluminium         nicht abnehmbarer Deckel              1B1          6.1.4.2\nabnehmbarer Deckel                    1B2\nD. Sperrholz                                               1D           6.1.4.5\nG. Pappe                                                   1G           6.1.4.7\nH. Kunststoff        nicht abnehmbarer Deckel              1H1          6.1.4.8\nabnehmbarer Deckel                    1H2\nN. Metall, außer     nicht abnehmbarer Deckel              1N1          6.1.4.3\nStahl oder Alumi- abnehmbarer Deckel                    1N2\nnium\n2. (bleibt offen)\n3. Kanister            A. Stahl             nicht abnehmbarer Deckel              3A1          6.1.4.4\nabnehmbarer Deckel                    3A2\nB. Aluminium         nicht abnehmbarer Deckel              3B1          6.1.4.4\nabnehmbarer Deckel                    3B2\n6.1-2","Art                    Werkstoff            Kategorie                             Code   Unterab-\nschnitt\n3. Kanister (Forts.)   H. Kunststoff        nicht abnehmbarer Deckel              3H1    6.1.4.8\nabnehmbarer Deckel                    3H2\n4. Kisten              A. Stahl                                                   4A     6.1.4.14\nB. Aluminium                                               4B     6.1.4.14\nC. Naturholz         einfach                               4C1    6.1.4.9\nmit staubdichten Wänden               4C2\nD. Sperrholz                                               4D     6.1.4.10\nF. Holzfaser-                                              4F     6.1.4.11\nwerkstoff\nG. Pappe                                                   4G     6.1.4.12\nOktober 2006\nH. Kunststoff        Schaumstoffe                          4H1    6.1.4.13\nstarre Kunststoffe                    4H2\n5. Säcke               H. Kunststoff-       ohne Innenauskleidung oder            5H1\ngewebe            Beschichtung\nstaubdicht                            5H2    6.1.4.16\nwasserbeständig                       5H3\nH. Kunststofffolie                                         5H4    6.1.4.17\nL. Textilgewebe      ohne Innenauskleidung oder            5L1\nBeschichtung\nstaubdicht                            5L2    6.1.4.15\nwasserbeständig                       5L3\nM. Papier            mehrlagig                             5M1    6.1.4.18\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nmehrlagig, wasserbeständig            5M2\n6. Kombinations-       H. Kunststoffgefäß   in einem Fass aus Stahl               6HA1   6.1.4.19\nverpackungen                             in einem Verschlag oder einer Kiste   6HA2   6.1.4.19\naus Stahl\nin einem Fass aus Aluminium           6HB1   6.1.4.19\nin einem Verschlag oder einer Kiste   6HB2   6.1.4.19\naus Aluminium\nin einer Kiste aus Naturholz          6HC    6.1.4.19\nin einem Fass aus Sperrholz           6HD1   6.1.4.19\nin einer Kiste aus Sperrholz          6HD2   6.1.4.19\nin einem Fass aus Pappe               6HG1   6.1.4.19\nin einer Kiste aus Pappe              6HG2   6.1.4.19\nin einem Fass aus Kunststoff          6HH1   6.1.4.19\nin einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2   6.1.4.19\nP. Gefäß aus         in einem Fass aus Stahl               6PA1   6.1.4.20\nPorzellan, Glas   in einem Verschlag oder einer Kiste   6PA2   6.1.4.20\noder Steinzeug    aus Stahl\nin einem Fass aus Aluminium           6PB1   6.1.4.20\nin einem Verschlag oder einer Kiste   6PB2   6.1.4.20\naus Aluminium\nRID (OTIF)\n6.1-3","Art                       Werkstoff              Kategorie                             Code          Unterab-\nschnitt\n6. Kombinations-          P. Gefäß aus           in einer Kiste aus Naturholz          6PC           6.1.4.20\nverpackungen              Porzellan, Glas     in einem Fass aus Sperrholz           6PD1          6.1.4.20\n(Forts.)                  oder Steinzeug\n(Forts.)            in einem Weidenkorb                   6PD2          6.1.4.20\nin einem Fass aus Pappe               6PG1          6.1.4.20\nin einer Kiste aus Pappe              6PG2          6.1.4.20\nin einer Außenverpackung aus          6PH1          6.1.4.20\nSchaumstoff\nin einer Außenverpackung aus star-    6PH2          6.1.4.20\nrem Kunststoff\n7. (bleibt offen)\n0. Feinstblech-           A. Stahl               nicht abnehmbarer Deckel              0A1           6.1.4.22\nverpackungen                                  abnehmbarer Deckel                    0A2\n6.1.3   Kennzeichnung\nBem. 1. Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart\nentspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und\nnicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbe-\ndingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart\n(z.B. Stahlfass), der maximale Fassungsraum und/oder die maximale Masse der Verpackung\nsowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt.\n2. Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionie-\nrer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der\nVerwendung einer neuen Verpackung ist die Originalkennzeichnung ein Hilfsmittel für den oder die\nHersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.\n3. Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau;\nes kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat,\nPrüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Bei-\nspiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet\nwerden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und\n1)\nderen höchstzulässiger Wert für die relative Dichte , der in den Vorschriften für die Prüfungen der\nVerpackungen in Abschnitt 6.1.5 angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Fak-\ntors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d.h., Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit\neiner relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für\nStoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe\nmit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien\nwerden auch durch den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt.\n6.1.3.1 Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß RID vorgesehen ist, muss mit Kennzeichnungen verse-\nhen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format\nso angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als\n30 kg müssen die Kennzeichnungen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Ver-\npackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, ausge-\nnommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder 30 kg, bei denen die\nHöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen Verpackungen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 5 Litern oder 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.\nDie Kennzeichnung besteht:\nu\na) (i) aus dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n . Dieses darf nur zum Zweck der\nBestätigung verwendet werden, dass die Verpackung den entsprechenden Vorschriften dieses Kapi-\ntels entspricht. Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht\nwird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden; oder\n(ii) aus dem Symbol «RID/ADR» für Verpackungen, die sowohl für die Beförderung mit der Eisenbahn\nals auch für die Beförderung auf der Straße zugelassen sind;\n1)  Der Ausdruck «relative Dichte» (d) gilt als Synonym für «Dichte» und wird in diesem Text durchgehend\nverwendet.\n6.1-4","für Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) und Feinstblechverpackungen, die\nvereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe 6.1.1.3, 6.1.5.3.1 e), 6.1.5.3.5 c), 6.1.5.4, 6.1.5.5.1\nund 6.1.5.6];\nb) aus dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2;\nc) aus einem zweiteiligen Code:\n(i) aus einem Buchstaben, welcher die Verpackungsgruppe(n) angibt, für welche die Bauart erfolgreich\ngeprüft worden ist:\nX für die Verpackungsgruppen I, II und III;\nY für die Verpackungsgruppen II und III;\nZ nur für die Verpackungsgruppe III;\n(ii) bei Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe Verwendung finden, aus der\nAngabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte, für die das Baumuster geprüft\nworden ist; diese Angabe kann entfallen, wenn die relative Dichte 1,2 nicht überschreitet. Bei Verpa-\nckungen, die für feste Stoffe oder Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Brut-\nOktober 2007\ntohöchstmasse in kg;\nbei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR»\ngekennzeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr\n2\nals 200 mm /s beträgt, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;\nd) entweder aus dem Buchstaben «S», wenn die Verpackung für feste Stoffe oder für Innenverpackungen\nVerwendung findet, oder, wenn die Verpackung (ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen) für\nflüssige Stoffe Verwendung findet und mit Erfolg einer Flüssigkeitsdruckprüfung unterzogen worden ist,\naus der Angabe des Prüfdrucks in kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa;\nbei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR»\ngekennzeichnet sind und zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C\n2\nmehr als 200 mm /s beträgt, aus dem Buchstaben «S»;\ne) aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung. Bei Verpackungen der Verpa-\nckungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung darf\nauch an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n11 12 1\n10         2\n9          3\n8         4\n7 6 5\nf) aus dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben\n2)\ndurch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr ;\ng) aus dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifi-\nzierung der Verpackung.\n6.1.3.2   Zusätzlich zu der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichnung müssen neue\nMetallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) ange-\ngebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel\nverwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufwei-\nsen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist\nals die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in\nbleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: «1,0 - 1,2 - 1,0» oder «0,9 -\n1,0 - 1,0». Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen,\nz.B. ISO 3574:1999 für Stahl. Die in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen dürfen,\nsoweit in Unterabschnitt 6.1.3.5 nichts anderes angegeben ist, nicht in bleibender Form angebracht sein.\n6.1.3.3   Jede Verpackung mit Ausnahme der in Unterabschnitt 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungsver-\nfahren unterzogen werden kann, muss mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen\nin bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsver-\nRID (OTIF)\nfahren standhalten können (z.B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Diese bleibende Kennzeich-\nnung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsraum von mehr als\n2)   Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen\nfür Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.\n6.1-5","100 Litern, anstelle der in Unterabschnitt 6.1.3.1 beschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet\nwerden.\n6.1.3.4  Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muss die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht unbedingt blei-\nbend sein, wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest\neingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Andere wiederaufgearbeitete Metallfässer\nmüssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) aufgeführten Kenn-\nzeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.\n6.1.3.5  Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt\nsind, dürfen mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z.B.\ndurch Prägen) versehen sein.\n6.1.3.6  Die Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Ver-\nschiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen.\nBei einer «Bauartreihe» handelt es sich um Verpackungen gleicher Ausführung, gleicher Wanddicke, glei-\nchen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen\nBauart unterscheiden.\nDie Verschlüsse der Gefäße müssen als solche, die im Prüfbericht aufgeführt sind, identifizierbar sein.\n6.1.3.7  Die Kennzeichnungen müssen in der Reihenfolge der Absätze in Unterabschnitt 6.1.3.1 angebracht werden;\njedes der in diesen Absätzen und gegebenenfalls in Unterabschnitt 6.1.3.8 Absätze h) bis j) vorgeschriebe-\nnen Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen\nSchrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe Unterabschnitt 6.1.3.11.\nAlle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichnungen dürfen die korrekte Iden-\ntifizierung der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.\n6.1.3.8  Der Rekonditionierer von Verpackungen muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen folgende\ndauerhafte Kennzeichnung in nachstehender Reihenfolge anbringen:\nh) das Zeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist, angegeben durch das\nUnterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr40);\ni) der Name des Rekonditionierers oder eine sonstige, von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizie-\nrung der Verpackung;\nj) das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben «R» und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprü-\nfung nach Unterabschnitt 6.1.1.3 mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben «L».\n6.1.3.9  Wenn nach einer Rekonditionierung die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen\nweder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer\nauch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Unterabschnitt 6.1.3.8 h), i) und j) vorgeschrie-\nbenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die\nursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.\n6.1.3.10 Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte Verpackungen müs-\nsen mit «REC» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorge-\nschriebenen Kennzeichnungen angebracht sein.\n6.1.3.11 Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen:\nu     4G/Y145/S/02           nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)  für eine neue Kiste aus Pappe\nn     NL/VL823               nach 6.1.3.1 f) und g)\nu     1A1/Y1.4/150/98        nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)  für ein neues Stahlfass für die Beför-\nn     NL/VL824               nach 6.1.3.1 f) und g)                  derung von flüssigen Stoffen\nu     1A2/Y150/S/01          nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)  für eine neues Stahlfass für die Beför-\nn     NL/VL825               nach 6.1.3.1 f) und g)                  derung von festen Stoffen oder\nInnenverpackungen\nu     4HW/Y136/S/98          nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)  für eine neue Kiste aus Kunststoff mit\nn     NL/VL826               nach 6.1.3.1 f) und g)                  entsprechender Spezifikation\nu     1A2/Y/100/01           nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)  für ein wiederaufgearbeitetes Stahl-\nn     USA/MM5                nach 6.1.3.1 f) und g)                  fass für die Beförderung von flüssigen\nStoffen\nRID/ADR/0A1/Y100/89             nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) für neue Feinstblechverpackungen\nNL/VL123                        nach 6.1.3.1 f) und g)                  mit nicht abnehmbarem Deckel\n6.1-6","RID/ADR/0A2/Y20/S/04         nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e)   für neue Feinstblechverpackungen\nNL/VL124                     nach 6.1.3.1 f) und g)                    mit abnehmbarem Deckel, vorgese-\nhen für feste Stoffe oder für flüssige\nStoffe, deren Viskosität bei 23 °C\n2/s liegt\nüber 200 mm\n6.1.3.12    Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen:\nu    1A1/Y1.4/150/97        nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)\nn    NL/RB/01RL             nach 6.1.3.8 h), i) und j)\nu    1A2/Y150/S/99          nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)\nn    USA/RB/00R             nach 6.1.3.8 h), i) und j)\n6.1.3.13    Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN:\nu    1A2T/Y300/S/01         nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e)\nOktober 2006\nn    USA/abc                nach 6.1.3.1 f) und g)\nBem. Die in den Unterabschnitten 6.1.3.11, 6.1.3.12 und 6.1.3.13 beispielhaft dargestellten Kennzeichnun-\ngen dürfen in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihen-\nfolge wird beachtet.\n6.1.3.14    Bestätigung\nMit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 wird bestätigt, dass die serienmäßig\ngefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten\nBedingungen erfüllt sind.\n6.1.4       Vorschriften für Verpackungen\n6.1.4.1     Fässer aus Stahl\n1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel;\n1A2 mit abnehmbarem Deckel.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.1.4.1.1   Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fas-\nsungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.\nBem. Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind «geeignete» Stähle in den Normen ISO 3573:1999 («Warmge-\nwalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») und ISO 3574:1999 («Kaltgewalztes\nBand und Blech aus weichen unlegierten Stählen») ausgewiesen.\nFür Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind «geeignete» Stähle\nzusätzlich zu den oben genannten auch in den Normen ISO 11949:1995 («Kaltgewalztes elektroly-\ntisch verzinntes Weißblech»), ISO 11950:1995 («Kaltgewalzter elektrolytisch spezialverchromter\nStahl») und ISO 11951:1995 («Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech\noder von elektrolytisch spezialverchromtem Stahl») ausgewiesen.\n6.1.4.1.2   Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen\ngeschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 Liter\nflüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.\n6.1.4.1.3   Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Getrennte\nVerstärkungsreifen dürfen verwendet werden.\n6.1.4.1.4   Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindes-\ntens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Roll-\nreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, dass sie sich nicht\nverschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.\n6.1.4.1.5   Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-\nser mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gel-\nten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern\nRID (OTIF)\nmüssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest ver-\nschlossen und dicht bleiben. Flansche dürfen durch maschinelles Falzen angebracht oder angeschweißt\nsein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie\nnicht von sich aus dicht sind.\n6.1.4.1.6   Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) müssen so ausgelegt und ange-\nbracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht blei-\nben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.\n6.1-7","6.1.4.1.7 Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu\nbefördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeig-\nnete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen\nmüssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.\n6.1.4.1.8 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.\n6.1.4.1.9 Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.2   Fässer aus Aluminium\n1B1     mit nicht abnehmbarem Deckel;\n1B2     mit abnehmbarem Deckel.\n6.1.4.2.1 Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus\neiner Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungs-\nraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.\n6.1.4.2.2 Alle Nähte müssen geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch\naufgepresste Verstärkungsreifen verstärkt werden.\n6.1.4.2.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindes-\ntens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Roll-\nreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht\nverschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.\n6.1.4.2.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-\nser mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gel-\nten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern\nmüssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest ver-\nschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweißt sein, und die Schweißnaht muss eine dichte\nVerbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen\nsein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.\n6.1.4.2.5 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2) müssen so ausgelegt und ange-\nbracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht blei-\nben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.\n6.1.4.2.6 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.\n6.1.4.2.7 Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.3   Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium\n1N1     mit nicht abnehmbarem Deckel\n1N2     mit abnehmbarem Deckel\n6.1.4.3.1 Der Mantel und die Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als Stahl\noder Aluminium hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den\nVerwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.\n6.1.4.3.2 Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten\nVerstärkungsringes verstärkt sein. Alle Nähte müssen, soweit vorhanden, nach dem neuesten Stand der\nTechnik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung ausgeführt (geschweißt, gelötet\nusw.) sein.\n6.1.4.3.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindes-\ntens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Roll-\nreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht\nverschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.\n6.1.4.3.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-\nser mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gel-\nten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern\nmüssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest ver-\nschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete\nMetall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweißt, gelötet usw.) sein, um die Dichtheit der\nNaht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen\nsein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.\n6.1-8","6.1.4.3.5   Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2) müssen so ausgelegt und ange-\nbracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht blei-\nben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.\n6.1.4.3.6   Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.\n6.1.4.3.7   Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.4     Kanister aus Stahl oder Aluminium\n3A1    aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel;\n3A2    aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel;\n3B1    aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel;\n3B2    aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel.\n6.1.4.4.1   Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von min-\ndestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein\nOktober 2006\nund eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ausreichende Dicke aufweisen.\n6.1.4.4.2   Die umgebogenen Ränder aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die\nMantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt\nsind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens\n40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus\nAluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vor-\nhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein.\n6.1.4.4.3   Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1 und 3B1) darf nicht grö-\nßer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und\n3B2). Die Verschlüsse müssen so ausgelegt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest\nverschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln\nversehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.\n6.1.4.4.4   Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nbefördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeig-\nnete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen\nmüssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.\n6.1.4.4.5   Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.\n6.1.4.4.6   Höchste Nettomasse: 120 kg.\n6.1.4.5     Fässer aus Sperrholz\n1D\n6.1.4.5.1   Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die\nVerwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein\nanderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muss dieser Eigenschaften\nbesitzen, die denen von Sperrholz gleichwertig sind.\n6.1.4.5.2   Das für den Mantel verwendete Sperrholz muss mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden mindes-\ntens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Faserrichtung mit wasserbe-\nständigem Klebstoff miteinander verleimt sein.\n6.1.4.5.3   Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und\ndem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.\n6.1.4.5.4   Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen\nWerkstoff auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.\n6.1.4.5.5   Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.\nRID (OTIF)\n6.1.4.5.6   Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.6     (gestrichen)\n6.1-9","6.1.4.7   Fässer aus Pappe\n1G\n6.1.4.7.1 Der Fassmantel muss aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest verleimt oder\ngepresst sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier,\nMetallfolie, Kunststoff usw. enthalten.\n6.1.4.7.2 Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten\nWerkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier,\nMetallfolie, Kunststoff usw. enthalten.\n6.1.4.7.3 Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und\ndem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.\n6.1.4.7.4 Die zusammengebaute Verpackung muss ausreichend wasserbeständig sein, dass sich die Schichten unter\nnormalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.\n6.1.4.7.5 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.\n6.1.4.7.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.8   Fässer und Kanister aus Kunststoff\n1H1     Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel;\n1H2     Fässer mit abnehmbarem Deckel;\n3H1     Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel;\n3H2     Kanister mit abnehmbarem Deckel.\n6.1.4.8.1 Die Verpackung muss aus geeignetem Kunststoff hergestellt werden, und ihre Festigkeit muss dem Fas-\nsungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Ausgenommen für Recyclingkunststoffe gemäß\nBegriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder\nKunststoffgranulat aus demselben Fertigungsverfahren verwendet werden. Die Verpackung muss ausrei-\nchend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut\noder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Eventuell auftretende Permeationen des Füllgutes oder\nRecyclingkunststoffe, die für die Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden, dürfen unter normalen\nBeförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.\n6.1.4.8.2 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser durch Beimischung von Ruß oder\nanderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich\nsein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Verpackung behalten. Bei Verwen-\ndung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des\ngeprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden,\nwenn der Rußgehalt 2 Masse-% oder der Pigmentgehalt 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenge-\nhalt gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.\n6.1.4.8.3 Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der\nVoraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpa-\nckungswerkstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet\nwerden.\n6.1.4.8.4 Die Wanddicke muss an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck\nangepasst sein, wobei die Beanspruchungen der einzelnen Stellen zu berücksichtigen sind.\n6.1.4.8.5 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fäs-\nser mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm\nnicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit\nabnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern und\nKanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen\nfest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungs-\nmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.\n6.1.4.8.6 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2) müssen so\nausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und\ndicht bleiben. Bei allen abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Fass\noder der Kanister sind von sich aus dicht, wenn der abnehmbare Deckel ordnungsgemäß befestigt wird.\ng\n6.1.4.8.7 Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008           bei 23 °C (siehe\nUnterabschnitt 6.1.5.7).                                                            l ¸ h\n6.1-10","6.1.4.8.8    Wenn für die Herstellung neuer Verpackungen Recycling-Kunststoffe verwendet werden, müssen die beson-\nderen Eigenschaften dieser Recycling-Kunststoffe garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständi-\ngen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm\nmuss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, dass jede\nCharge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit\naufweist, die denen eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den\nQualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem\ndie Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen\nenthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs\nhergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpa-\nckung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 die Durchführung der mecha-\nnischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5\numfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung\nanstelle der Stapeldruckprüfung gemäß Unterabschnitt 6.1.5.6 nachgewiesen werden.\nBem. Die Norm EN ISO 16103:2005 «Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter –\nRecycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwen-\nOktober 2006\ndung von Recycling-Kunststoffen einzuhalten sind.\n6.1.4.8.9    Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:\n1H1 und 1H2: 450 Liter;\n3H1 und 3H2: 60 Liter.\n6.1.4.8.10   Höchste Nettomasse:\n1H1 und 1H2: 400 kg;\n3H1 und 3H2: 120 kg.\n6.1.4.9      Kisten aus Naturholz\n4C1 einfach;\n4C2 mit staubdichten Wänden.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.1.4.9.1    Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine\nwesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Festigkeit des\nverwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungs-\nzweck der Kiste angepasst sein. Die Deckel und Böden können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstof-\nfen wie Hartfaserplatten oder Spanplatten oder andere geeignete Ausführungen bestehen.\n6.1.4.9.2    Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungs-\nbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende\nvon Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung\nbesteht, müssen unter Verwendung von umgebördelten oder gerillten Nägeln oder gleichwertigen Befesti-\ngungsmitteln hergestellt werden.\n6.1.4.9.3    Kisten 4C2: Jedes Teil der Kiste muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind\nals einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgende Arten von Leimverbindungen angewendet\nwird: Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende\nVerbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Ver-\nbindung.\n6.1.4.9.4    Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.10     Kisten aus Sperrholz\n4D\n6.1.4.10.1   Das verwendete Sperrholz muss mindestens aus drei Lagen bestehen. Es muss aus gut abgelagertem\nSchälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein,\nwelche die Festigkeit der Kiste beeinträchtigen können. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die\nRID (OTIF)\nArt der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die\neinzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstel-\nlung der Kisten dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die\nKisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder festgehalten oder durch andere\ngleichwertige Befestigungsmittel zusammengefügt sein.\n6.1.4.10.2   Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1-11","6.1.4.11   Kisten aus Holzfaserwerkstoffen\n4F\n6.1.4.11.1 Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Spanplat-\nten oder andere geeignete Ausführungen bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art\nder Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.\n6.1.4.11.2 Die anderen Teile der Kisten dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.\n6.1.4.11.3 Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln fest zusammengefügt sein.\n6.1.4.11.4 Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.12   Kisten aus Pappe\n4G\n6.1.4.12.1 Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem\nFassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst ist, zu verwenden. Die Wasserbeständig-\nkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prü-\nfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO-Norm\n535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne\nRitzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreißt\noder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt\nsein.\n6.1.4.12.2 Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem\nanderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werk-\nstoffe verwendet werden.\n6.1.4.12.3 Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebeband geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und\nmit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß\nsein.\n6.1.4.12.4 Erfolgt der Verschluss durch Verkleben oder mit einem Klebeband, muss der Klebstoff wasserbeständig\nsein.\n6.1.4.12.5 Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepasst sein.\n6.1.4.12.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.13   Kisten aus Kunststoffen\n4H1 Kisten aus Schaumstoffen;\n4H2 Kisten aus starren Kunststoffen.\n6.1.4.13.1 Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein, und ihre Festigkeit muss dem Fassungs-\nraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Kisten müssen ausreichend widerstandsfähig sein\ngegenüber Alterung und Abbau, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verur-\nsacht wird.\n6.1.4.13.2 Die Schaumstoffkisten müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit Aus-\nsparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unte-\nren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so ausgelegt sein, dass die Innenverpackungen festsitzen. Die\nVerschlussklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berüh-\nrung kommen.\n6.1.4.13.3 Für den Versand sind die Kisten aus Schaumstoff mit selbstklebendem Band zu verschließen, das genü-\ngend reißfest sein muss, um ein Öffnen der Kiste zu verhindern. Das selbstklebende Band muss wetterfest\nund der Klebstoff muss mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Andere Verschlusseinrichtungen, die\nmindestens ebenso wirksam sind, dürfen verwendet werden.\n6.1.4.13.4 Bei Kisten aus starren Kunststoffen muss der Schutz gegen ultraviolette Strahlung, falls erforderlich, durch\nBeimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müs-\nsen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Kiste\nbehalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für\ndie Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung ver-\nzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der\nInhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.\n6.1-12","6.1.4.13.5   Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der\nVoraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werk-\nstoffes der Kiste nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet\nwerden.\n6.1.4.13.6   Kisten aus starren Kunststoffen müssen Verschlusseinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von aus-\nreichender Festigkeit haben, und sie müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert\nwird.\n6.1.4.13.7   Wenn für die Herstellung neuer Verpackungen Recycling-Kunststoffe verwendet werden, müssen die beson-\nderen Eigenschaften dieser Recycling-Kunststoffe garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständi-\ngen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm\nmuss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, dass jede\nCharge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit\naufweist, die denen eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den\nQualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem\ndie Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen\nOktober 2006\nenthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs\nhergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpa-\nckung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 die Durchführung der mecha-\nnischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5\numfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung\nanstelle der Stapeldruckprüfung gemäß Unterabschnitt 6.1.5.6 nachgewiesen werden.\n6.1.4.13.8   Höchste Nettomasse:\n4H1:   60 kg;\n4H2: 400 kg.\n6.1.4.14     Kisten aus Stahl oder Aluminium\n4A    aus Stahl;\n4B    aus Aluminium.\n6.1.4.14.1   Die Festigkeit des Metalls und die Fertigung der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungs-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nzweck der Kisten angepasst sein.\n6.1.4.14.2   Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenausklei-\ndung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Werkstoff versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metall-\nauskleidung verwendet, so muss verhindert werden, dass Stoffe, insbesondere explosive Stoffe, in die\nHohlräume der Falze eindringen.\n6.1.4.14.3   Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie müssen unter normalen Beförderungsbedingungen\nfest verschlossen bleiben.\n6.1.4.14.4   Höchste Nettomasse: 400 kg.\n6.1.4.15     Säcke aus Textilgewebe\n5L1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung;\n5L2 staubdicht;\n5L3 wasserbeständig.\n6.1.4.15.1   Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Fertigung\ndes Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.\n6.1.4.15.2   Säcke, staubdicht (5L2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden z.B. durch:\na) Papier, das mit einem wasserbeständigen Klebemittel wie Bitumen an die Innenseite des Sackes geklebt\nwird;\nb) Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder\nc) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.\n6.1.4.15.3   Säcke, wasserbeständig (5L3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht\nRID (OTIF)\nwerden z.B. durch:\na) getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstem Kraftpapier, Bitumen-\npapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);\nb) Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder\nc) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff.\n6.1.4.15.4   Höchste Nettomasse: 50 kg.\n6.1-13","6.1.4.16   Säcke aus Kunststoffgewebe\n5H1    ohne Innenauskleidung oder Beschichtung;\n5H2    staubdicht;\n5H3    wasserbeständig.\n6.1.4.16.1 Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff\nhergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Fertigung des Sacks müssen dem Fas-\nsungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.\n6.1.4.16.2 Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, dass der Verschluss\ndes Bodens und einer Seite entweder durch Nähen oder durch eine andere Methode sichergestellt wird. Ist\ndas Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder eine\nandere Verschlussmethode mit gleicher Festigkeit zu verschließen.\n6.1.4.16.3 Säcke, staubdicht (5H2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden z.B. durch:\na) auf die Innenseite des Sacks geklebtes Papier oder Kunststofffolie oder\nb) eine oder mehrere getrennte Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.\n6.1.4.16.4 Säcke, wasserbeständig (5H3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht\nwerden z.B. durch:\na) getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstes Kraftpapier, beidseiti-\nges Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetes Kraftpapier);\nb) auf die Innen- oder Außenseite des Sacks geklebte Kunststofffolie oder\nc) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff.\n6.1.4.16.5 Höchste Nettomasse: 50 kg.\n6.1.4.17   Säcke aus Kunststofffolie\n5H4\n6.1.4.17.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs\nund die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.\nDie Nähte und Verschlüsse müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und\nStoßbeanspruchungen standhalten.\n6.1.4.17.2 Höchste Nettomasse: 50 kg.\n6.1.4.18   Säcke aus Papier\n5M1 mehrlagig;\n5M2 mehrlagig, wasserbeständig.\n6.1.4.18.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei\nLagen hergestellt sein, wobei die mittlere Lage aus einem mit den äußeren Papierlagen verbundenen Netz-\ngewebe und Klebstoff bestehen darf. Die Festigkeit des Papiers und die Fertigung der Säcke müssen dem\nFassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staub-\ndicht sein.\n6.1.4.18.2 Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muss ein Sack aus vier oder mehr\nLagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren\nLagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwi-\nschen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muss durch die\nVerwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn\ndie Gefahr einer Reaktion des Füllguts mit Feuchtigkeit besteht oder dieses Füllgut in feuchtem Zustand ver-\npackt wird, muss eine wasserbeständige Lage oder Schicht, z.B. zweifach geteertes Kraftpapier, kunststoff-\nbeschichtetes Kraftpapier, Kunststofffolie, mit dem die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine\noder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Füllgut, angebracht werden.\nDie Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein.\n6.1.4.18.3 Höchste Nettomasse: 50 kg.\n6.1-14","6.1.4.19     Kombinationsverpackungen (Kunststoff)\n6HA1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl;\n6HA2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl;\n6HB1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium;\n6HB2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium;\n6HC Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz;\n6HD1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz;\n6HD2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz;\n6HG1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe;\n6HG2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe;\n6HH1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff;\n6HH2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff.\n6.1.4.19.1   Innengefäß\nOktober 2006\n6.1.4.19.1.1 Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.4 bis 6.1.4.8.7.\n6.1.4.19.1.2 Das Kunststoffinnengefäß muss ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepasst sein, die keine hervor-\nspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.\n6.1.4.19.1.3 Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:\n6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1:              250 Liter;\n6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2:          60 Liter.\n6.1.4.19.1.4 Höchste Nettomasse:\n6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1:              400 kg;\n6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2:          75 kg.\n6.1.4.19.2   Außenverpackung\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.1.4.19.2.1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) oder aus Aluminium (6HB1): Für die Fertigung der Außen-\nverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1 oder 6.1.4.2.\n6.1.4.19.2.2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6HA2) oder aus Aluminium (6HB2): Für die\nFertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.\n6.1.4.19.2.3 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz (6HC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-\nsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.\n6.1.4.19.2.4 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz (6HD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die\nentsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.\n6.1.4.19.2.5 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz (6HD2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-\nsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.10.\n6.1.4.19.2.6 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe (6HG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-\nsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.\n6.1.4.19.2.7 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe (6HG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-\nsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.\n6.1.4.19.2.8 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff (6HH1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die\nentsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 bis 6.1.4.8.6.\n6.1.4.19.2.9 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff (einschließlich Wellkunststoff) (6HH2): Für die Ferti-\ngung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.13.1 und\n6.1.4.13.4 bis 6.1.4.13.6.\nRID (OTIF)\n6.1-15","6.1.4.20     Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)\n6PA1 Gefäß in einem Fass aus Stahl;\n6PA2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl;\n6PB1 Gefäß in einem Fass aus Aluminium;\n6PB2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium;\n6PC      Gefäß in einer Kiste aus Naturholz;\n6PD1 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz;\n6PD2 Gefäß in einem Weidenkorb;\n6PG1 Gefäß in einem Fass aus Pappe;\n6PG2 Gefäß in einer Kiste aus Pappe;\n6PH1 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff;\n6PH2 Gefäß in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff.\n6.1.4.20.1   Innengefäß\n6.1.4.20.1.1 Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylindrisch oder birnenförmig) sowie aus einem Material\nguter Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Festigkeit verringern können. Die Wände müs-\nsen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.\n6.1.4.20.1.2 Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder Ver-\nschlüsse mindestens gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jedes Teil des Verschlusses, das mit dem Füllgut\ndes Gefäßes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Ver-\nschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass jede\nLockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforder-\nlich, so müssen diese dem Unterabschnitt 4.1.1.8 entsprechen.\n6.1.4.20.1.3 Das Gefäß muss unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden Eigen-\nschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.\n6.1.4.20.1.4 Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.\n6.1.4.20.1.5 Höchste Nettomasse: 75 kg.\n6.1.4.20.2   Außenverpackung\n6.1.4.20.2.1 Gefäß in einem Fass aus Stahl (6PA1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden\nBestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1. Der bei diesem Verpackungstyp notwendige abnehmbare\nDeckel kann jedoch die Form einer Haube haben.\n6.1.4.20.2.2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6PA2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten\ndie entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefäßen muss die\nAußenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen Verschluss hinausragen. Umschließt\ndie verschlagförmige Außenverpackung ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepasst, so\nist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.\n6.1.4.20.2.3 Gefäß in einem Fass aus Aluminium (6PB1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-\nchenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.2.\n6.1.4.20.2.4 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium (6PB2): Für die Fertigung der Außenverpackung\ngelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.\n6.1.4.20.2.5 Gefäß in einer Kiste aus Naturholz (6PC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-\nden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.\n6.1.4.20.2.6 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz (6PD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-\nchenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.\n6.1.4.20.2.7 Gefäß in einem Weidenkorb (6PD2): Die Weidenkörbe müssen aus einem Material guter Qualität einwand-\nfrei hergestellt sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigun-\ngen des Gefäßes vermieden werden.\n6.1.4.20.2.8 Gefäß in einem Fass aus Pappe (6PG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-\nden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.\n6.1.4.20.2.9 Gefäß in einer Kiste aus Pappe (6PG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden\nBestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.\n6.1-16","6.1.4.20.2.10 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff (6PH1) oder starrem Kunststoff (6PH2): Für die Werk-\nstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts\n6.1.4.13. Außenverpackungen aus starrem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem ande-\nren vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die\nForm einer Haube haben.\n6.1.4.21     Zusammengesetzte Verpackungen\nEs gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.\nBem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpa-\nckungsanweisungen in Kapitel 4.1.\n6.1.4.22     Feinstblechverpackungen\n0A1 mit nicht abnehmbarem Deckel;\n0A2 mit abnehmbarem Deckel.\nOktober 2006\n6.1.4.22.1   Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muss dem Fas-\nsungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepasst sein.\n6.1.4.22.2   Die Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt\nsein, welche die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.\n6.1.4.22.3   Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Ver-\nschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.\n6.1.4.22.4   Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackun-\ngen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öff-\nnungen gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2).\n6.1.4.22.5   Der Verschluss der Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) muss entweder aus einem\nSchraubverschluss bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine andere mindestens\nebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlusseinrichtungen der Verpackungen mit\nabnehmbarem Deckel (0A2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie gut verschlossen und die\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nVerpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben.\n6.1.4.22.6   Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.\n6.1.4.22.7   Höchste Nettomasse: 50 kg.\n6.1.5        Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen\n6.1.5.1      Durchführung und Wiederholung der Prüfungen\n6.1.5.1.1    Die Bauart jeder Verpackung muss den in Abschnitt 6.1.5 vorgesehenen Prüfungen nach den von der\nzuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden.\n6.1.5.1.2    Vor der Verwendung einer Verpackung muss die Bauart dieser Verpackung die Prüfungen mit Erfolg bestan-\nden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen\nDicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehand-\nlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere\nBauhöhe unterscheiden.\n6.1.5.1.3    Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der\nzuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder\nPappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz\n6.1.5.2.3 angegebenen Vorschriften.\n6.1.5.1.4    Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung\neiner Verpackung wiederholt werden.\n6.1.5.1.5    Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig\nvon einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z.B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer\nRID (OTIF)\nGröße oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei\ndenen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).\n6.1.5.1.6    (bleibt offen)\nBem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung\nund der zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1.\n6.1-17","6.1.5.1.7  Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst\nund befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn\nsie folgende Bedingungen erfüllen:\na) Die Außenverpackung muss gemäß Unterabschnitt 6.1.5.3 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpa-\nckungen (z.B. aus Glas), die flüssige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe I entsprechen-\nden Fallhöhe geprüft worden sein.\nb) Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackun-\ngen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten.\nc) Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen\nund der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der ent-\nsprechenden Dicke in der ursprünglich geprüften Verpackung liegt; wenn bei der ursprünglichen Prüfung\neine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenver-\npackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung\nund der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder kleineren\nInnenverpackungen (verglichen mit den bei der Fallprüfung verwendeten Innenverpackungen) muss\ngenügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufüllen.\nd) Die Außenverpackung muss die in Unterabschnitt 6.1.5.6 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefüll-\ntem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamt-\nmasse der Innenverpackungen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden.\ne) Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der\ngesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen\nStoffes umschlossen sein.\nf) Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für flüssige Stoffe vorgesehen und\nnicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für\nfeste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten\nBeschichtung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zu verwenden, um\nden flüssigen oder festen Inhalt im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten. Bei Verpackungen, die flüssige\nStoffe enthalten, muss sich der in e) vorgeschriebene saugfähige Stoff innerhalb des für das Zurückhal-\nten des Inhalts verwendeten Mittels befinden.\ng) Die Verpackungen müssen mit Kennzeichnungen entsprechend den Vorschriften in Abschnitt 6.1.3 ver-\nsehen sein, aus denen ersichtlich ist, dass die Verpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungs-\ngruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene\nmaximale Bruttomasse muss der Summe aus Masse der Außenverpackung und halber Masse der in der\nFallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Die Kennzeichnung der Verpa-\nckung muss auch den Buchstaben «V» gemäß Unterabschnitt 6.1.2.4 enthalten.\n6.1.5.1.8  Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewie-\nsen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen. Für\nKontrollzwecke müssen die Berichte dieser Prüfungen aufbewahrt werden.\n6.1.5.1.9  Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie ihre\nschützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.\n6.1.5.1.10 Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.\n6.1.5.1.11 Bergungsverpackungen\nMit Ausnahme der folgenden Vorschriften müssen Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) nach den\nVorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beför-\nderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten:\na) Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen\nzu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse\ndes Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern\ndiese so eingesetzt sind, dass die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der\nDurchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Absatz 6.1.5.3.5 b) variiert werden.\nb) Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden\nsein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Unterabschnitt 6.1.5.8 zu vermerken.\nc) Die Verpackungen sind, wie in Unterabschnitt 6.1.2.4 angegeben, mit dem Buchstaben «T» zu kenn-\nzeichnen.\n6.1-18","6.1.5.2     Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen\n6.1.5.2.1   Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließ-\nlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Ein-\nzelverpackungen oder -gefäße mit Ausnahme von Säcken müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens\n98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungs-\nraums gefüllt sein. Säcke müssen bis zur höchsten Masse, bei der sie verwendet werden dürfen, gefüllt\nsein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen\noder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt\nerforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe\noder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste\nStoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korn-\ngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu ver-\nwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so eingebracht\nwerden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.\n6.1.5.2.2   Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare\nOktober 2007\nrelative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen des Absatzes\n6.1.5.3.5 darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.\n6.1.5.2.3   Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden,\ndessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine\ngewählt werden muss. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die\nbeiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C\nund 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.\nBem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Mess-\ngrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luft-\nfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit\nder Prüfergebnisse hat.\n6.1.5.2.4   (bleibt offen)\n6.1.5.2.5   Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, Kombinationsverpa-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nckungen (Kunststoff) nach Unterabschnitt 6.1.4.19 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen\nVerträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während sechs Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur\nunterzogen werden; während dieser Zeit müssen die Prüfmuster mit den Gütern gefüllt bleiben, für deren\nBeförderung sie vorgesehen sind.\nWährend der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerung sind die Prüfmuster mit dem Verschluss nach\nunten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer\nvon 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten\n6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.\nBei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemi-\nschen Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, dass sich die Festigkeitseigenschaften des Kunst-\nstoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern.\nAls wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:\na) eine deutliche Versprödung oder\nb) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen\nErhöhung der Streckdehnung verbunden.\nFalls das Verhalten des Kunststoffes durch andere Verfahren nachgewiesen wurde, kann auf die vorge-\nnannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglich-\nkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.\nBem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus Polyethylen\nsiehe auch Absatz 6.1.5.2.6.\n6.1.5.2.6   Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen\nRID (OTIF)\nnach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils aus Polyethylen, kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern, die\nnach Unterabschnitt 4.1.1.19 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt\nnachgewiesen werden.\nDie Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an Polyethylen, das sind\nWeichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombi-\nnationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der Verpackungen kann durch eine dreiwö-\nchige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster bei 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssig-\n6.1-19","keit(en) nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem\nVerfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für\nPrüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich.\nWährend der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerung sind die Prüfmuster mit dem Verschluss nach\nunten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer\nvon 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten\n6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.\nFür tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäuren der Klasse 5.2 darf\ndie Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe muss die\nausreichende chemische Verträglichkeit der Prüfmuster während einer sechsmonatigen Lagerung bei\nRaumtemperatur mit den Stoffen nachgewiesen werden, für deren Beförderung sie vorgesehen sind.\nDie Ergebnisse des Verfahrens nach diesem Absatz mit Verpackungen aus Polyethylen können für eine glei-\nche Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden.\n6.1.5.2.7 Andere als die in Unterabschnitt 4.1.1.19 assimilierbaren Füllgüter dürfen auch für Verpackungen aus Poly-\nethylen nach Absatz 6.1.5.2.6, welche die Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 bestanden haben, zugelassen\n3)\nwerden. Diese Zulassung erfolgt auf der Basis von Laborversuchen , bei denen nachzuweisen ist, dass die\nWirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die\nrelevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten\nund Dampfdrücke die gleichen Vorbedingungen wie in Absatz 4.1.1.19.2 festgehalten.\n6.1.5.2.8 Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten\nVerpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden che-\nmischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind\nanzusehen:\na) eine deutliche Versprödung;\nb) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen\nErhöhung der Streckdehnung verbunden.\n6.1.5.3   Fallprüfung4)\n6.1.5.3.1 Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung:\nBei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle\nbefinden.\nIst bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen,\nbei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am größten ist.\nVerpackung                                   Anzahl der        Fallausrichtung\nPrüfmuster\na) Fässer aus Stahl                          sechs             Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern):\nFässer aus Aluminium                     (drei je          Die Verpackung muss diagonal zur Auf-\nFässer aus einem anderen Metall          Fallversuch)      prallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn\nals Stahl oder Aluminium                                keiner vorhanden ist, auf eine Rundnaht\nKanister aus Stahl                                         oder Kante fallen.\nKanister aus Aluminium                                     Zweiter Fallversuch (an den drei anderen\nFässer aus Sperrholz                                       Prüfmustern):\nFässer aus Pappe                                           Die Verpackung muss auf die schwächste\nFässer und Kanister aus Kunststoff                         Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht\nfassförmige Kombinationsver-                               geprüft wurde, z.B. einen Verschluss oder\npackungen                                               bei bestimmten zylindrischen Fässern die\nFeinstblechverpackungen                                    geschweißte Längsnaht des Fassmantels.\n3)  Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Polyethylen gemäß Definition in Ab-\nsatz 6.1.5.2.6 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Stan-\ndardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nicht rechtsverbindlichen Teil des vom\nSekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.\n4)  Siehe ISO-Norm 2248.\n6.1-20","b) Kisten aus Naturholz                     fünf               Erster Fallversuch:\nKisten aus Sperrholz                     (eines je Fall-    flach auf den Boden.\nKisten aus Holzfaserwerkstoffen          versuch)           Zweiter Fallversuch:\nKisten aus Pappe                                            flach auf das Oberteil.\nKisten aus Kunststoff                                       Dritter Fallversuch:\nKisten aus Stahl oder Aluminium                             flach auf eine Längsseite.\nkistenförmige Kombinationsver-                              Vierter Fallversuch:\npackungen                                                 flach auf eine Querseite.\nFünfter Fallversuch:\nauf eine Ecke.\nc) Säcke – einlagig mit Seitennaht          drei               Erster Fallversuch:\n(drei Fallversu-   flach auf eine Breitseite des Sackes.\nche je Sack)       Zweiter Fallversuch:\nflach auf eine Schmalseite des Sackes.\nDritter Fallversuch:\nauf den Sackboden.\nOktober 2007\nd) Säcke – einlagig ohne Seitennaht         drei               Erster Fallversuch:\noder mehrlagig                           (zwei Fallversu-   flach auf eine Breitseite des Sackes.\nche je Sack)       Zweiter Fallversuch:\nauf den Sackboden.\ne) fass- oder kistenförmige Kombinati-      drei               Diagonal zur Aufprallplatte auf den Boden-\nonsverpackungen (Glas, Porzellan         (eines je Fall-    falz oder, wenn kein Bodenfalz vorhanden\noder Steinzeug), die gemäß Unterab-      versuch)           ist, auf eine Rundnaht oder die Boden-\nschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol                      kante.\n«RID/ADR» gekennzeichnet sind\n6.1.5.3.2   Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:\nBei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von\n–18 °C oder darunter zu konditionieren:\na) Fässer aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8);\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nb) Kanister aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8);\nc) Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen (siehe Unterabschnitt 6.1.4.13);\nd) Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Unterabschnitt 6.1.4.19) und\ne) zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und\nBeutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände.\nWerden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz 6.1.5.2.3 nicht\nerforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssi-\ngem Zustand gehalten werden.\n6.1.5.3.3   Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen und\nVerschließen der Fallprüfung unterzogen werden, um einem möglichen Nachlassen der Dichtungsspannung\nRechnung zu tragen.\n6.1.5.3.4   Aufprallplatte:\nDie Aufprallplatte muss eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.\n6.1.5.3.5   Fallhöhe:\nFür feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff\noder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchge-\nführt wird:\nVerpackungsgruppe I          Verpackungsgruppe II             Verpackungsgruppe III\n1,8 m                        1,2 m                            0,8 m\nRID (OTIF)                             Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackun-\ngen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:\nBem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von 0,95\nfür die Prüfung bei –18 °C.\n6.1-21","a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:\nVerpackungsgruppe I               Verpackungsgruppe II               Verpackungsgruppe III\n1,8 m                            1,2 m                              0,8 m\nb) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der\nrelativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu\nberechnen:\nVerpackungsgruppe I               Verpackungsgruppe II               Verpackungsgruppe III\nd x 1,5 (m)                       d x 1,0 (m)                        d x 0,67 (m)\nc) für Feinstblechverpackungen zur Beförderung von Stoffen mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als\n2\n200 mm /s, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind\n(dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von\n6 mm Bohrung nach ISO-Norm 2431:1993),\n(i) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:\nVerpackungsgruppe II                             Verpackungsgruppe III\n0,6 m                                            0,4 m\n(ii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der rela-\ntiven Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu\nberechnen:\nVerpackungsgruppe II                             Verpackungsgruppe III\nd x 0,5 (m)                                      d x 0,33 (m)\n6.1.5.3.6   Kriterien für das Bestehen der Prüfung:\n6.1.5.3.6.1 Jede Verpackung mit flüssigem Inhalt muss dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und\ndem äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen\noder Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit\ndem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, ist dieser Druckausgleich jedoch nicht notwendig.\n6.1.5.3.6.2 Wenn eine Verpackung für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurde und dabei mit dem Oberteil auf\ndie Aufprallplatte aufgetroffen ist, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt durch eine\nInnenverpackung oder ein Innengefäß (z.B. Kunststoffsack) vollständig zurückgehalten wird, auch wenn der\nVerschluss unter Aufrechterhaltung seiner Rückhaltefunktion nicht mehr staubdicht ist.\n6.1.5.3.6.3 Die Verpackung oder die Außenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Ver-\npackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen\nkönnen. Aus dem Innengefäß oder der (den) Innenverpackung(en) darf kein Füllgut austreten.\n6.1.5.3.6.4 Weder die äußere Lage eines Sackes noch eine Außenverpackung darf eine Beschädigung aufweisen, wel-\nche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kann.\n6.1.5.3.6.5 Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht\nals Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus.\n6.1.5.3.6.6 Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven Stof-\nfen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Außenverpackung ermöglichen könnte.\n6.1.5.4     Dichtheitsprüfung\nDie Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen\nStoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für\n– Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;\n– Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-\nschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;\n– Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-\nzeichnet sind und die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als\n200 mm2/s beträgt.\n6.1.5.4.1   Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n6.1-22","6.1.5.4.2   Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:\nVerschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungs-\neinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen.\n6.1.5.4.3   Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:\nDie Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausge-\nsetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse\nnicht beeinflussen.\nFolgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden:\nVerpackungsgruppe I                  Verpackungsgruppe II             Verpackungsgruppe III\nmindestens 30 kPa (0,3 bar)          mindestens 20 kPa (0,2 bar)       mindestens 20 kPa (0,2 bar)\nAndere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.\nOktober 2007\n6.1.5.4.4   Kriterium für das Bestehen der Prüfung:\nEs darf keine Undichtheit festgestellt werden.\n6.1.5.5     Innendruckprüfung (hydraulisch)\n6.1.5.5.1   Zu prüfende Verpackungen:\nDie hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und bei allen\nKombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese\nPrüfung ist nicht erforderlich für\n– Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;\n– Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterab-\nschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;\n– Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekenn-\nzeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n2\n200 mm /s beträgt.\n6.1.5.5.2   Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n6.1.5.5.3   Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:\nVerschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die\nLüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen.\n6.1.5.5.4   Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:\nVerpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), einschließlich\nihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunst-\nstoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff), einschließlich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für\ndie Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 d) in\nder Kennzeichnung anzugeben ist. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Prüfungsergebnisse\nnicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während\nder gesamten Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach\neiner der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als:\na) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des flüssigen Stoffes und Partial-\ndruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem\nSicherheitsfaktor von 1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad\nnach Unterabschnitt 4.1.1.4 und eine Fülltemperatur von 15 °C zugrunde zu legen, oder\nb) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei\n50 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa, oder\nc) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei\n55 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa.\nRID (OTIF)\n6.1.5.5.5   Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen der Verpackungsgruppe I\nbestimmt sind, für die Dauer von 5 oder 30 Minuten mit einem Mindestprüfdruck von 250 kPa (Überdruck)\ngeprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist.\n6.1.5.5.6   Kriterium für das Bestehen der Prüfung:\nKeine Verpackung darf undicht werden.\n6.1-23","6.1.5.6   Stapeldruckprüfung\nDie Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten mit Ausnahme der Säcke und nicht stapelbaren Kom-\nbinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem\nSymbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, durchzuführen.\n6.1.5.6.1 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n6.1.5.6.2 Prüfverfahren:\nDas Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters\nwirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf\ngestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster einen flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der\nDichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenann-\nten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muss mindestens\n3 Meter betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunst-\nstoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für\neine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen.\nBei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.5 empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung\nnach Absatz 6.1.5.2.6 ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen.\n6.1.5.6.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung:\nKein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpackungen und zusammengesetzten Verpackun-\ngen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädi-\ngungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zei-\ngen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können.\nKunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt wer-\nden.\n6.1.5.7   Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8\nsowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 – nach\nUnterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C\nBei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen,\nXylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.\n6.1.5.7.1 Zahl der Prüfmuster: Drei Verpackungen je Bauart und Hersteller.\n6.1.5.7.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:\nDie Prüfmuster sind entweder nach Absatz 6.1.5.2.5 mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus\nPolyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)»\nvorzulagern.\n6.1.5.7.3 Prüfverfahren:\nDie mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und\nnach einer 28tägigen weiteren Lagerung bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpa-\nckungen aus Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen oder Xylen mit der Standardflüssig-\nkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» durchgeführt werden.\n6.1.5.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung:\ng\nDie Permeation darf 0,008        nicht überschreiten.\nl·h\n6.1.5.8   Prüfbericht\n6.1.5.8.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den\nBenutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:\n1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung;\n2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich);\n3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;\n4. Datum des Prüfberichts;\n5. Hersteller der Verpackung;\n6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.)\neinschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en)\nund/oder Foto(s);\n6.1-24","7. maximaler Fassungsraum;\n8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und\nTeilchengröße bei festen Stoffen;\n9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse;\n10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.\n6.1.5.8.2   Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit\nden anwendbaren Vorschriften dieses Abschnitts geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwen-\ndung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig wer-\nden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.\n6.1.6       Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, ein-\nschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5\n6.1.6.1     Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:\na) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrissauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für\nOktober 2006\nalle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen.\nVerwendet wird\nentweder eine 1 %ige wässerige Lösung eines Alkylbenzensulfonats\noder eine 5 %ige wässerige Lösung eines Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung\nfür die Prüfungen mindestens 14 Tage bei 40 °C vorgelagert wurde.\nDie Oberflächenspannung dieser Lösung muss bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.\nFür die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde\ngelegt.\nIst die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträg-\nlichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich.\nFür Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrissauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die\nausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz\n6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.\nb) Essigsäure für auf Polyethylen spannungsrissauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbeson-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndere für Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole.\nVerwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 %.\nRelative Dichte = 1,05.\nFür die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,1 zugrunde\ngelegt.\nFür Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen,\ndarf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach\nAbsatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.\nc) n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche\nPolyethylen bis zu etwa 4 % Masseaufnahme anquellen und gleichzeitig spannungsrissauslösende Wir-\nkung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester.\nVerwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach\nAbsatz 6.1.5.2.6.\nVerwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.5.6 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 %\nn-Butylacetat versetzter 1 bis 10 %iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).\nFür die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde\ngelegt.\nFür Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquel-\nlen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C\nnach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.\nd) Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit) für auf Polyethylen quellend wirkende Stoffe und Zuberei-\ntungen, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.\nVerwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 160 °C bis 220 °C, einer\nRID (OTIF)\nrelativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 50 °C und einem Aromatengehalt\nvon 16 % bis 21 %.\nFür die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde\ngelegt.\nFür Füllgüter, die Polyethylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende che-\nmische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit\nOriginalfüllgut nachgewiesen werden.\n6.1-25","e) Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyethylen gleich oder geringer oxidierend ein-\nwirken oder die molare Masse abbauen als eine 55 %ige Salpetersäure.\nVerwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %.\nFür die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde\ngelegt.\nFür Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muss\nnach Absatz 6.1.5.2.5 verfahren werden.\nAußerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzule-\ngen (z.B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %).\nf) Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbeson-\ndere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische\nStoffe in wässeriger Lösung.\nFür die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde\ngelegt.\nEine Baumusterprüfung mit Wasser ist nicht erforderlich, wenn die entsprechende chemische Verträg-\nlichkeit mit Netzmittellösung oder Salpetersäure nachgewiesen wurde.\n6.1-26","Kapitel 6.2\nBau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen und Ge-\nfäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)\n6.2.1       Allgemeine Vorschriften\nBem. Für Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) siehe Abschnitt 6.2.4.\n6.2.1.1     Auslegung und Bau\n6.2.1.1.1   Die Druckgefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, bemessen, hergestellt, geprüft und ausge-\nrüstet sein, dass sie allen Beanspruchungen, einschließlich Ermüdung, denen sie bei normalem Gebrauch\nund unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten.\nBei der Auslegung von Druckgefäßen sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, wie:\n–   innerer Druck,\nOktober 2006\n–   Umgebungs- und Betriebstemperaturen, auch während der Beförderung,\n–   dynamische Beanspruchungen.\nDie Wanddicke ist normalerweise durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer experimentel-\nlen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Die Wanddicke darf auch auf experimentellem Wege bestimmt werden.\nBei der Auslegung der Außenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um\ndie Sicherheit der Druckgefäße zu gewährleisten.\nDie für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muss berechnet werden, insbesondere unter\nBeachtung:\n–   des Berechnungsdrucks, der nicht niedriger als der Prüfdruck sein darf,\n–   der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten,\n–   der Höchstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n–   der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren.\nFür geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verwendet werden, für die ein aus-\nreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von –20 °C gewährleistet werden\nkann.\nFür Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel ist der Prüfdruck in Unterabschnitt 4.1.4.1\nVerpackungsanweisung P 200 angegeben. Bei verschlossenen Kryo-Behältern darf der Prüfdruck nicht klei-\nner sein als das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks, der bei vakuumisolierten Druckgefäßen um 1 bar\nerhöht wird.\nZu berücksichtigende Werkstoffeigenschaften sind, soweit anwendbar:\n–   Streckgrenze,\n–   Zugfestigkeit,\n–   zeitabhängige Festigkeit,\n–   Ermüdungseigenschaften,\n–   Elastizitätsmodul,\n–   geeigneter Wert für die Dehnung von Kunststoff,\n–   Schlagfestigkeit,\n–   Bruchzähigkeit.\n6.2.1.1.2   Die Druckgefäße für UN 1001 Acetylen, gelöst, müssen vollständig mit einem gleichmäßig verteilten porö-\nsen Material eines Typs gefüllt sein, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist, wobei dieses poröse\nMaterial\na) die Druckgefäße nicht angreifen und weder mit dem Acetylen noch mit dem Lösungsmittel schädliche\nRID (OTIF)\noder gefährliche Verbindungen eingehen darf,\nb) geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im porösen Material zu verhindern.\nDas Lösungsmittel darf die Druckgefäße nicht angreifen.\nDie oben aufgeführten Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften für das Lösungsmittel gelten in gleicher\nWeise für Druckgefäße für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei.\n6.2-1","6.2.1.1.3   Druckgefäße, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruktion verstärkt sein und\nals Einheit zusammengehalten werden. Die Druckgefäße müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in\nBezug auf die bauliche Gesamtanordnung und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler\nSpannungen führen, verhindert werden. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, dass sie gegen Stöße\ngeschützt sind. Für verflüssigte giftige Gase des Klassifizierungscodes 2 T, 2 TF, 2 TC, 2 TO, 2 TFC oder\n2 TOC müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass jedes Druckgefäß getrennt\nbefüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Druck-\ngefäße auftreten kann.\n6.2.1.1.4   Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen\nkönnen, müssen vermieden werden.\n6.2.1.1.5   Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschrif-\nten:\n6.2.1.1.5.1 Für jedes Druckgefäß müssen die mechanischen Eigenschaften des verwendeten Metalls, einschließlich\nKerbschlagzähigkeit und Biegekoeffizient, nachgewiesen werden; wegen der Kerbschlagzähigkeit siehe\nUnterabschnitt 6.8.5.3.\n6.2.1.1.5.2 Die Druckgefäße müssen wärmeisoliert sein. Die Wärmeisolierung ist durch eine Ummantelung vor Stößen\nzu schützen. Ist der Raum zwischen Druckgefäß und Ummantelung luftentleert (Vakuumisolierung), muss\ndie Ummantelung so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar), in\nÜbereinstimmung mit einem anerkannten technischen Regelwerk oder einem rechnerischen kritischen Ver-\nformungsdruck von mindestens 200 kPa (2 bar) Überdruck berechnet, ohne bleibende Verformung stand-\nhält. Wenn die Ummantelung gasdicht verschlossen ist (z.B. bei Vakuumisolierung), muss durch eine\nEinrichtung verhindert werden, dass bei ungenügender Gasdichtheit des Druckgefäßes oder dessen Aus-\nrüstungsteilen in der Isolierschicht ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muss das Eindringen von\nFeuchtigkeit in die Isolierung verhindern.\n6.2.1.1.5.3 Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt\nunter –182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff\noder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren können, wenn sich diese\nWerkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo eine Gefahr der Berührung mit Sauerstoff oder mit\nSauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht.\n6.2.1.1.5.4 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit geeigneten Hebe- und Sicherungseinrichtungen ausgelegt und\ngebaut sein.\n6.2.1.2     Werkstoffe der Druckgefäße\nDer Werkstoff der Druckgefäße und ihrer Verschlüsse und jedes Material, das mit dem Inhalt in Berührung\nkommen kann, dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbin-\ndungen mit ihm eingehen.\nFolgende Werkstoffe dürfen verwendet werden:\na) Kohlenstoffstahl für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe,\ndie nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3\naufgeführt sind;\nb) legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z.B. Monel) für verdichtete, verflüssigte, tief-\ngekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unter-\nabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind;\nc) Kupfer für\n(i) Gase der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Fülldruck, bezogen auf 15 °C,\n2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;\n(ii) Gase des Klassifizierungscodes 2 A und außerdem für UN 1033 Dimethylether, UN 1037 Ethylchlo-\nrid, UN 1063 Methylchlorid, UN 1079 Schwefeldioxid, UN 1085 Vinylbromid, UN 1086 Vinylchlorid\nund UN 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid;\n(iii) Gase der Klassifizierungscodes 3 A, 3 O und 3 F;\nd) Aluminiumlegierung: siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) besondere Vor-\nschrift a;\ne) Verbundwerkstoff für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase;\nf) Kunststoff für tiefgekühlt verflüssigte Gase und\ng) Glas für Gase des Klassifizierungscodes 3 A, ausgenommen UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig,\noder Gemische mit Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, sowie für Gase des Klassifizierungscodes 3 O.\n6.2-2","6.2.1.3       Bedienungsausrüstung\n6.2.1.3.1     Öffnungen\nDruckfässer dürfen mit Öffnungen für das Befüllen und Entleeren sowie mit weiteren Öffnungen für Füll-\nstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen ausgestattet sein. Die Anzahl der Öffnungen\nist gering zu halten, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Druckfässer dürfen auch mit einer Inspek-\ntionsöffnung versehen sein, die mit einem wirksamen Verschluss verschlossen sein muss.\n6.2.1.3.2     Ausrüstung\na) Wenn die Flaschen mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf\ndiese nicht mit der Schutzkappe verbunden sein.\nb) Rollbare Druckfässer müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden\nbeim Rollen vermeidet (z.B. auf die Außenseite des Druckgefäßes aufgesprühter korrosionsfester Metall-\nbelag).\nc) Nicht rollbare Druckfässer und Kryo-Behälter müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrich-\nOktober 2006\ntungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleisten und\ndie so angebracht sind, dass sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der\nDruckgefäßwände zur Folge haben.\nd) Flaschenbündel müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung\nversehen sein. Das Sammelrohr muss mindestens denselben Prüfdruck wie die Flaschen aufweisen.\nDas Sammelrohr und das Hauptventil müssen so angebracht sein, dass sie gegen Beschädigungen\ngeschützt sind.\ne) Wenn Füllstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen angebracht sind, sind diese in\ngleicher Weise zu schützen, wie dies für Ventile in Unterabschnitt 4.1.6.8 vorgeschrieben ist.\nf) Druckgefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.\n6.2.1.3.3     Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter\n6.2.1.3.3.1   Jede Füll- und Entleerungsöffnung von verschlossenen Kryo-Behältern für die Beförderung tiefgekühlt ver-\nflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander liegenden und voneinander unab-\nhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine Absperreinrichtung und der zweite eine\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nKappe oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss.\n6.2.1.3.3.2   Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit einge-\nschlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen über-\nmäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.\n6.2.1.3.3.3   Jede Verbindung eines verschlossenen Kryo-Behälters muss eindeutig mit ihrer Funktion (z.B. Dampfphase\noder flüssige Phase) gekennzeichnet sein.\n6.2.1.3.3.4   Druckentlastungseinrichtungen\n6.2.1.3.3.4.1 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet\nsein, um den Behälter gegen Überdruck zu schützen. Als Überdruck gilt dabei ein Druck, der größer als\n110 % des höchsten Betriebsdrucks ist und auf normale Wärmedurchlässigkeit zurückzuführen ist, oder ein\nDruck über dem Prüfdruck, der bei vakuumisolierten Behältern auf Vakuumverlust oder auf ein Versagen in\nder Ruhestellung eines Druckaufbausystems zurückzuführen ist.\n6.2.1.3.3.4.2 Verschlossene Kryo-Behälter dürfen parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit\neiner Berstscheibe versehen sein, um den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.3.3.5 zu entsprechen.\n6.2.1.3.3.4.3 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-\nderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann.\n6.2.1.3.3.4.4 Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen\nin der Dampfphase des verschlossenen Kryo-Behälters befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen,\ndass der Dampf ungehindert entweichen kann.\nRID (OTIF)\n6.2.1.3.3.5   Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen\nBem. In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet\nhöchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten\nverschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck wäh-\nrend des Füllens und Entleerens.\n6.2-3","6.2.1.3.3.5.1 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein\ndarf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebs-\ndrucks vollständig geöffnet sein. Sie müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen,\nder höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben.\n6.2.1.3.3.5.2 Berstscheiben müssen so eingestellt sein, dass sie bei einem Nenndruck bersten, der entweder niedriger\nals der Prüfdruck oder niedriger als 150 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks ist.\n6.2.1.3.3.5.3 Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten verschlossenen Kryo-Behälter muss die Gesamt-\nabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (ein-\nschließlich Druckanstieg) im verschlossenen Kryo-Behälter 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks\nnicht übersteigt.\n6.2.1.3.3.5.4 Die erforderliche Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen\nBehörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen1).\n6.2.1.4       Zulassung der Druckgefäße\n6.2.1.4.1     Für Druckgefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 150 MPa⋅Liter (1500 bar⋅Liter)\nbeträgt, ist anhand einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der für die Klasse 2 gel-\ntenden anwendbaren Vorschriften zu erbringen:\na) Die Druckgefäße müssen einzeln von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aner-   2)\nkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage der technischen Dokumentation und einer Erklä-\nrung des Herstellers über die Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschriften\nuntersucht, geprüft und zugelassen sein. Die technische Dokumentation muss sowohl vollständige Ein-\nzelangaben über Auslegung und Konstruktion als auch eine vollständige Dokumentation über Herstel-\nlung und Prüfung enthalten; oder\nb) die Konstruktion der Druckgefäße muss auf Grundlage der technischen Dokumentation von einer von\n2)\nder zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle hinsicht-\nlich ihrer Übereinstimmung mit den für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschriften geprüft und\nzugelassen sein.\nDarüber hinaus müssen die Druckgefäße nach einem umfassenden Qualitätssicherungsprogramm für\nAuslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung ausgelegt, hergestellt und geprüft sein. Das\nQualitätssicherungsprogramm muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit den für die Klasse 2 gelten-\nden anwendbaren Vorschriften gewährleisten und von einer von der zuständigen Behörde des\n2)\nZulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht werden; oder\nc) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes          2)\nanerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Druckgefäße dieses Musters müssen\nnach einem Qualitätssicherungsprogramm für Produktion, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von\n2)\nder zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelas-\nsen und überwacht sein muss, hergestellt und geprüft sein; oder\nd) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes          2)\nanerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Druckgefäße dieses Musters müssen\n2) anerkannten Prüf- und Zer-\nunter der Aufsicht der von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes\ntifizierungsstelle auf Grundlage einer Erklärung des Herstellers auf Übereinstimmung mit dem zugelas-\nsenen Baumuster und auf Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschriften geprüft\nsein.\n6.2.1.4.2     Für Druckgefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 30 MPa⋅Liter (300 bar⋅Liter)\nund höchstens 150 MPa⋅Liter (1500 bar⋅Liter) beträgt, ist anhand einer der unter Absatz 6.2.1.4.1 beschrie-\nbenen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden\nanwendbaren Vorschriften zu erbringen:\na) Die Druckgefäße müssen nach einem umfassenden Qualitätssicherungssystem für Auslegung, Herstel-\nlung, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes        2)\nanerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muss, ausgelegt, hergestellt\nund geprüft sein; oder\n1)  Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 –\nCargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2\n– Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 «Pressure Relief Device\nStandards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen –\nTeil 1 – Flaschen für verdichtete Gase).\n2)  Ist das Zulassungsland kein Mitgliedstaat des COTIF oder keine Vertragspartei des ADR, die zuständige\nBehörde eines Mitgliedstaates des COTIF oder einer Vertragspartei des ADR.\n6.2-4","b) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des          Zulassungslandes 2)\nanerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit\ndem zugelassenen Baumuster muss vom Hersteller auf Grundlage seines Qualitätssicherungssystems\nfür die Endkontrolle und die Prüfung der Druckgefäße, das von einer von der zuständigen Behörde des\n2) anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht ist, schriftlich\nZulassungslandes\nerklärt sein; oder\nc) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des          Zulassungslandes 2)\nanerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit\ndem zugelassenen Baumuster muss vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Druckgefäße dieses Mus-\n2) anerkannten\nters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes\nPrüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein.\n6.2.1.4.3   Für Druckgefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 30 MPa⋅Liter (300 bar⋅Liter)\nbeträgt, ist anhand einer der unter den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.1.4.2 beschriebenen oder einer der fol-\ngenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der für die Klasse 2 geltenden anwendbaren Vorschrif-\nten zu erbringen:\nOktober 2006\na) Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit einem Baumuster, das in technischen Unterlagen vollstän-\ndig spezifiziert ist, muss vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Druckgefäße dieses Musters müssen\nunter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes2) anerkannten Prüf- und\nZertifizierungsstelle geprüft sein; oder\nb) das Baumuster der Druckgefäße muss von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes2)\nanerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Druckgefäße mit\ndem zugelassenen Baumuster muss vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Druckgefäße dieses Mus-\nters müssen einzeln geprüft sein.\n6.2.1.4.4   Die grundlegenden Anforderungen der Absätze 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3 gelten\na) hinsichtlich der in den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.1.4.2 angeführten Qualitätssicherungssysteme als\nerfüllt, wenn diese der jeweils zutreffenden Europäischen Norm der Reihe EN ISO 9000 entsprechen,\nb) in ihrer Gesamtheit als erfüllt, wenn die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der\n3) wie folgt Anwendung finden:\nRichtlinie des Rates 99/36/EG\n(i) für die in Absatz 6.2.1.4.1 angeführten Druckgefäße sind dies die Module G, H1, B in Verbindung mit\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nD oder B in Verbindung mit F,\n(ii) für die in Absatz 6.2.1.4.2 angeführten Druckgefäße sind dies die Module H, B in Verbindung mit E, B\nin Verbindung mit C1, B1 in Verbindung mit F oder B1 in Verbindung mit D,\n(iii) für die in Absatz 6.2.1.4.3 angeführten Druckgefäße sind dies die Module A1, D1 oder E1.\n6.2.1.4.5   Anforderungen an Hersteller\nDer Hersteller muss technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel verfügen, die zu einer\nzufrieden stellenden Fertigung von Druckgefäßen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entspre-\nchend qualifiziertes Personal\na) zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,\nb) zur Ausführung von Werkstoffverbindungen,\nc) zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.\nDie Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des\n2)\nZulassungslandes anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle durchzuführen. Dabei ist das besondere\nZertifizierungsverfahren, das der Hersteller anzuwenden gedenkt, zu berücksichtigen.\n6.2.1.4.6   Anforderungen an Prüf- und Zertifizierungsstellen\nPrüf- und Zertifizierungsstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und technisch\nausreichende fachliche Kompetenz aufweisen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Stellen auf\nGrund eines Akkreditierungsverfahrens gemäß der jeweils zutreffenden Europäischen Norm der Reihe EN\n45000 zugelassen worden sind.\nRID (OTIF)\n3)   Richtlinie des Rates 99/36/EG über ortsbewegliche Druckbehälter, veröffentlicht im Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften Nr. L 138 vom 1. Juni 1999.\n6.2-5","6.2.1.5   Erstmalige Kontrolle und Prüfung\n6.2.1.5.1 Neue Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern sind während und nach der Herstel-\nlung Prüfungen und Kontrollen zu unterziehen, die Folgendes umfassen:\nAn einer ausreichenden Anzahl von Druckgefäßen:\na) Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs;\nb) Überprüfung der Mindestwanddicke;\nc) Überprüfung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe;\nd) Kontrolle der äußeren und inneren Beschaffenheit der Druckgefäße;\ne) Kontrolle des Halsgewindes;\nf) Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm.\nAn allen Druckgefäßen:\ng) eine Flüssigkeitsdruckprobe. Die Druckgefäße müssen ohne bleibende Verformung oder Risse dem\nPrüfdruck standhalten;\nBem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit\neinem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.\nh) Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen\ndes Druckgefäßes. Bei geschweißten Druckgefäßen ist der Qualität der Schweißnähte besondere\nBeachtung zu schenken;\ni)   eine Kontrolle der Kennzeichnungen auf den Druckgefäßen;\nj)   an Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, außerdem eine\nKontrolle der richtigen Anbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls\nder Menge des Lösungsmittels.\n6.2.1.5.2 An einer angemessenen Probe von verschlossenen Kryo-Behältern sind die in Absatz 6.2.1.5.1 a), b), d)\nund f) festgelegten Kontrollen und Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus sind an einer Probe verschlos-\nsener Kryo-Behälter die Schweißnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder andere geeignete zerstörungsfreie\nPrüfmethoden gemäß der anwendbaren Norm für die Auslegung und den Bau zu kontrollieren. Diese Kon-\ntrolle der Schweißnähte findet keine Anwendung auf die Ummantelung.\nDarüber hinaus sind alle verschlossenen Kryo-Behälter den in Absatz 6.2.1.5.1 g), h) und i) festgelegten\nerstmaligen Kontrollen und Prüfungen sowie nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung und einer\nPrüfung der genügenden Funktion der Bedienungsausrüstung zu unterziehen.\n6.2.1.5.3 Besondere Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen\na) Außer der in Absatz 6.2.1.5.1 vorgeschriebenen erstmaligen Prüfung muss noch die Kontrolle der Anfäl-\nligkeit der Druckgefäßinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupfer-\nhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet\nwird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.\nb) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen\nLegierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guss\ndurchzuführen.\nc) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer\nneuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im\nFalle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsprozess ist die Prü-\nfung zu wiederholen.\n6.2.1.6   Wiederkehrende Kontrolle und Prüfung\n6.2.1.6.1 Nachfüllbare Druckgefäße sind innerhalb der in der entsprechenden Verpackungsanweisung P 200 oder\nP 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 festgelegten Fristen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde\ndes Zulassungslandes2) anerkannten Stelle nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu\nunterziehen:\na) äußere Prüfung des Druckgefäßes, der Ausrüstung und der Kennzeichnungen;\nb) innere Prüfung des Druckgefäßes (z.B. Prüfung des inneren Zustands, Überprüfung der Mindestwand-\ndicke);\nc) Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile\nentfernt werden;\nd) Flüssigkeitsdruckprobe und gegebenenfalls Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüf-\nverfahren.\n6.2-6","Bem. 1. Mit Zustimmung einer von der zuständigen Behörde des          Zulassungslandes2)\nanerkannten Prüf-\nund Zertifizierungsstelle darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas,\nsofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist, oder durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt\nwerden, die auf einer Ultraschallprüfung beruht.\n2. Mit Zustimmung einer von der zuständigen Behörde des        Zulassungslandes2)\nanerkannten Prüf-\nund Zertifizierungsstelle darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Flaschen oder Großflaschen durch\neine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emissionsprüfung, Ultra-\nschalluntersuchung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschallun-\ntersuchung beruht.\n2)\n3. Mit Zustimmung einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüf-\nund Zertifizierungsstelle darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Flaschen aus geschweißtem Stahl für\nGase der UN-Nummer 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., mit einem Fas-\nsungsraum von weniger als 6,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleich-\nwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.\n6.2.1.6.2   Bei Druckgefäßen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungs-\nOktober 2006\nmittelfrei, vorgesehen sind, ist nur die Untersuchung des äußeren Zustands (Korrosion, Verformung) und\ndes Zustands des porösen Materials (Lockerung, Zusammensinken) vorgeschrieben.\n6.2.1.6.3   Abweichend von Absatz 6.2.1.6.1 d) sind verschlossene Kryo-Druckbehälter zu kontrollieren, um den äuße-\nren Zustand sowie den Zustand und die Funktion der Druckentlastungseinrichtungen zu überprüfen, und\neiner Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist mit dem im Druckgefäß enthaltenen Gas\noder mit einem inerten Gas vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt entweder am Manometer oder durch eine\nVakuummessung. Die Wärmeisolierung braucht dabei nicht entfernt zu werden.\n6.2.1.7     Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen\nNachfüllbare Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzei-\nchen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauer-\nhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem\noberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des\nDruckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nBehälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen.\nDie Mindestgröße der Kennzeichen beträgt 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens\n140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.\n6.2.1.7.1   Folgende Zulassungskennzeichen sind anzubringen:\na) die für die Auslegung, den Bau und die Prüfung verwendete technische Norm gemäß der Aufzählung in\nAbschnitt 6.2.2 oder die Zulassungsnummer;\nb) der (die) Buchstaben für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszei-\nchen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;\nc) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Inspektionsstelle, das bei der zuständigen Behörde\ndes Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;\nd) das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des\nMonats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»).\n6.2.1.7.2   Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:\ne) der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt\nwerden;\nf) die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z.B. Hals-\nring, Fußring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Diese Masse darf die\nMasse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des\nporösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf\ndie letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg, ist die Masse in zwei\nsignifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001\nAcetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle\nund bei Druckgefäßen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen\nRID (OTIF)\nangegeben werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße für UN 1965 Kohlenwas-\nserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.;\ng) die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben «MM» hinzuge-\nfügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße für UN 1965 Kohlenwasserstoff-\ngas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, für\nFlaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;\n6.2-7","h) bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittel-\nfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-\nBehältern, der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben «MAWP» vorangestellt werden;\ni)  der Fassungsraum des Druckgefäßes in Liter, dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Bei Druckgefä-\nßen für verflüssigte Gase muss der Fassungsraum in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte\nStelle, ausgedrückt werden. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze\nZahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden;\nj)  bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der wäh-\nrend der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung, des\nporösen Materials, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abge-\nrundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss\nmindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von\nweniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle,\nangegeben werden;\nk) bei Druckgefäßen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes,\nder während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschich-\ntung und des porösen Materials, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausge-\ndrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle\nangegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamt-\nmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.\n6.2.1.7.3 Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:\nl)  Identifikation des Flaschengewindes (z.B. 25E). Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckge-\nfäße für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., und für verschlossene Kryo-Behäl-\nter;\nm) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit\ndem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n)\nfür die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahr-\nzeuge im internationalen Verkehr, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen\ndes Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;\nn) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;\no) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die\nBeförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe\n«H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:1997).\n6.2.1.7.4 Die oben aufgeführten Kennzeichen sind in drei Gruppen anzuordnen.\n–   Die Herstellungskennzeichen bilden die oberste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.1.7.3 angege-\nbenen Reihenfolge nacheinander erscheinen.\n–   Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.1.7.2 bilden die mittlere Gruppe, wobei dem Prüfdruck\ne) unmittelbar der Betriebsdruck h), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt ist.\n–   Die Zulassungskennzeichen bilden die unterste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.1.7.1 angege-\nbenen Reihenfolge erscheinen.\n6.2.1.7.5 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in\nBereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen\nSpannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer\ngetrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen\ndürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.\n6.2.1.7.6 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes nachfüllbare Druckgefäß, das die Vorschriften\nfür die wiederkehrende Kontrolle und Prüfung des Unterabschnitts 6.2.1.6 erfüllt, mit Kennzeichen versehen\nsein, die folgende Angaben enthalten:\na) der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkeh-\nrende Kontrolle und Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn\ndie Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Her-\nstellung erfolgt ist;\nb) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden\nKontrollen und Prüfungen zugelassenen Stelle;\nc) das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt\nvon der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die\nAngabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.\n6.2-8","Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.\nBem. Die Angabe des Monats ist nicht erforderlich für Gase, bei denen die Frist zwischen den wieder-\nkehrenden Prüfungen 10 Jahre oder mehr beträgt (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-\nanweisungen P 200 und P 203).\n6.2.1.7.7   Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen das Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden\nPrüfung und der Stempel des Sachverständigen auf einem Ring aus einem geeigneten Werkstoff ange-\nbracht werden, der durch das Einsetzen des Ventils an der Flasche befestigt wird und ohne Ausbau des Ven-\ntils nicht entfernt werden kann.\n6.2.1.8     Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen\nNicht nachfüllbare Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zulassungskennzeichen und spezifischen\nKennzeichen für Gase und Druckgefäße zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dau-\nerhaft angebracht sein (z.B. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müs-\nsen, wenn sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals\ndes Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. ange-\nOktober 2006\nschweißter Kragen) erscheinen. Mit Ausnahme der Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt die Min-\ndestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und\n2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße für die\nBeschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt 5 mm.\n6.2.1.8.1   Die in den Absätzen 6.2.1.7.1 bis 6.2.1.7.3 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von f), g) und l) sind\nanzubringen. Die Seriennummer n) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die\nBeschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.\n6.2.1.8.2   Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.1.7.4.\nBem. Wegen der Größe von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen darf diese Kennzeichnung durch einen Zet-\ntel ersetzt werden.\n6.2.1.8.3   Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit\nAusnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungs-\nkonzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Wider-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nspruch stehen.\n6.2.2       In Übereinstimmung mit Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße\nDie Bestimmungen der folgenden Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 gelten bei Anwendung nachstehender\nNormen als erfüllt:\nBem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müs-\nsen die Vorschriften des RID einhalten.\nReferenz                 Titel des Dokuments                                     anwendbar für Unter-\nabschnitte / Absätze\nfür Werkstoffe\nEN 1797:2001             Kryo-Behälter – Verträglichkeit von Gas/ Werkstoffen    6.2.1.2\nEN ISO 11114-1:1997      Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von        6.2.1.2\nWerkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in\nBerührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallene\nWerkstoffe\nEN ISO 11114-2:2000      Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von        6.2.1.2\nWerkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in\nBerührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetal-\nlene Werkstoffe\nEN ISO 11114-4:2005      Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von        6.2.1.2\nRID (OTIF)\n(ausgenommen             Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in\nMethode C in 5.3)        Berührung kommenden Gasen – Teil 4: Prüfverfahren\nzur Auswahl von metallischen Werkstoffen, die gegen\nWasserstoffversprödung unempfindlich sind\n6.2-9","Referenz               Titel des Dokuments                                        anwendbar für Unter-\nabschnitte / Absätze\nfür die Auslegung und den Bau\nAnlage I Teile 1 bis 3 Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf-         6.2.1.1 und 6.2.1.5\nder Richtlinie des     ten vom 17. September 1984 zur Angleichung der\nRates 84/525/EWG       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Euro-\npäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen\naus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.\nAnlage I Teile 1 bis 3 Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf-         6.2.1.1 und 6.2.1.5\nder Richtlinie des     ten vom 17. September 1984 zur Angleichung der\nRates 84/526/EWG       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Euro-\npäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen\naus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierun-\ngen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.\nAnlage I Teile 1 bis 3 Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf-         6.2.1.1 und 6.2.1.5\nder Richtlinie des     ten vom 17. September 1984 zur Angleichung der\nRates 84/527/EWG       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäi-\nschen Gemeinschaften) über geschweißte Gasfla-\nschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300\nvom 19.11.1984.\nEN 1442:1998/          Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Fla-           6.2.1.1 und 6.2.1.5\nA2:2005                schen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung\nund Konstruktion\nEN 1800:1998 /         Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylen-Flaschen –           6.2.1.1.2\nAC:1999                Grundanforderungen und Definitionen\nEN 1964-1:1999         Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon-           6.2.1.1 und 6.2.1.5\nstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbewegli-\nchen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum\nvon 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter – Teil 1: Naht-\nlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert weniger\nals 1100 MPa\nEN 1975:1999 +         Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und                6.2.1.1 und 6.2.1.5\nA1:2003                Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen\nnahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminium-\nlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis ein-\nschließlich 150 l\nEN ISO 11120:1999      Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüll-        6.2.1.1 und 6.2.1.5\nbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdich-\nteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l\nund 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung\nEN 1964-3:2000         Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon-           6.2.1.1 und 6.2.1.5\nstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweg-\nlichen Gasflaschen aus Stahl mit einem\nFassungsvermögen von 0,5 Liter bis einschließlich\n150 Liter – Teil 3: Nahtlose Flaschen aus nichtrosten-\ndem Stahl mit einem Rm-Wert von weniger als\n1100 MPa\nEN 12862:2000          Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon-           6.2.1.1 und 6.2.1.5\nstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen\ngeschweißten Gasflaschen aus Aluminiumlegierung\nEN 1251-2:2000         Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte            6.2.1.1 und 6.2.1.5\nBehälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als\n1000 Liter – Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prü-\nfung\n6.2-10","Referenz              Titel des Dokuments                                       anwendbar für Unter-\nabschnitte / Absätze\nEN 12257:2002         Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose umfangsge-          6.2.1.1 und 6.2.1.5\nwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen\nEN 12807:2001 (aus-   Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Fla-       6.2.1.1 und 6.2.1.5\ngenommen Anlage A)    schen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion\nund Herstellung\nEN 1964-2:2001        Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon-           6.2.1.1 und 6.2.1.5\nstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbewegli-\nchen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum\nvon 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter – Teil 2: Naht-\nlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert von\n1100 MPa und darüber\nOktober 2007\nEN 13293:2002         Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Kon-        6.2.1.1 und 6.2.1.5\nstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gas-\nflaschen aus nahtlosem normalgeglühtem Kohlenstoff-\nMangan-Stahl mit einem Fassungsraum bis ein-\nschließlich 0,5 Liter für verdichtete, verflüssigte und\nunter Druck gelöste Gase und bis einschließlich 1 Liter\nfür Kohlendioxid\nEN 13322-1:2003 +     Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare       6.2.1.1 und 6.2.1.5\nA1:2006               geschweißte Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Kon-\nstruktion – Teil 1: Geschweißt, aus Stahl\nEN 13322-2:2003       Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare             6.2.1.1 und 6.2.1.5\ngeschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl;\nGestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweißt, aus\nnichtrostendem Stahl\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nEN 12245:2002         Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte               6.2.1.1 und 6.2.1.5\nFlaschen aus Verbundwerkstoffen\nEN 12205:2001         Ortsbewegliche Gasflaschen – Metallische Einweg-          6.2.1.1, 6.2.1.5 und\nflaschen                                                  6.2.1.7\nEN 13110:2002         Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte           6.2.1.1, 6.2.1.5 und\nFlaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) –             6.2.1.7\nGestaltung und Konstruktion\nEN 14427:2004 +       Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte            6.2.1.1, 6.2.1.5 und\nA1:2005               Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) –      6.2.1.7\nGestaltung und Konstruktion\nBem. 1. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit\nDruckentlastungseinrichtungen ausgerüs-\ntet sind.\n2. In den Absätzen 5.2.9.2.1 und 5.2.9.3.1\nsind beide Flaschen der Berstprüfung zu\nunterziehen, wenn sie Schäden aufweisen,\ndie mindestens so groß sind wie die Aus-\nschlusskriterien.\nEN 14208:2004         Ortsbewegliche Gasflaschen – Spezifikation für            6.2.1.1, 6.2.1.5 und\ngeschweißte Druckfässer mit einem Fassungsraum bis        6.2.1.7\nzu 1000 Liter für den Transport von Gasen – Gestal-\ntung und Konstruktion\nEN 14140:2003         Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte               6.2.1.1, 6.2.1.5 und\nRID (OTIF)\nFlaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative     6.2.1.7\nGestaltung und Konstruktion\nEN 13769:2003/        Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Kon- 6.2.1.1, 6.2.1.5 und\nA1:2005               struktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung  6.2.1.7\n6.2-11","Referenz                 Titel des Dokuments                                         anwendbar für Unter-\nabschnitte / Absätze\nfür Verschlüsse\nEN ISO 10297:2006        Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile –           6.2.1.1\nSpezifikation und Typprüfung\nEN 13152:2001            Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) –            6.2.1.1\nFlaschenventile, selbstschließend\nEN 13153:2001            Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) –          6.2.1.1\nFlaschenventile, handbetätigt\nfür die wiederkehrende Kontrolle und Prüfung\nEN 1251-3:2000           Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte             6.2.1.6\nBehälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als\n1000 Liter – Teil 3: Betriebsanforderungen\nEN 1968:2002 +           Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende                 6.2.1.6\nA1:2005 (ausgenom-       Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Stahl\nmen Anlage B)\nEN 1802:2002 (ausge- Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende                     6.2.1.6\nnommen Anlage B)         Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium-\nlegierung\nEN 12863:2002 +          Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prü-            6.2.1.6\nA1:2005                  fung und Instandhaltung von Gasflaschen für gelöstes\nAcetylen\nBem. Der in dieser Norm verwendete Begriff «erst-\nmalige Kontrolle» bedeutet «erste wiederkeh-\nrende Kontrolle» nach der endgültigen\nZulassung einer neuen Acetylen-Flasche.\nEN 1803:2002 (ausge- Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende                     6.2.1.6\nnommen Anlage B)         Prüfung von geschweißten Gasflaschen aus Kohlen-\nstoffstahl\nEN ISO 11623:2002        Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende                 6.2.1.6\n(ausgenommen             Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen\nAbschnitt 4)\nEN 14189:2003            Ortsbewegliche Gasflaschen – Prüfung und Wartung            6.2.1.6\nvon Gasflaschenventilen zum Zeitpunkt der wieder-\nkehrenden Prüfung von Gasflaschen\n6.2.3  Vorschriften für Druckgefäße, die nicht in Übereinstimmung mit Normen ausgelegt, gebaut und\ngeprüft wurden\nDruckgefäße, die nicht nach den in der Tabelle des Abschnitts 6.2.2 oder 6.2.5 genannten Normen ausge-\nlegt, gebaut und geprüft sind, müssen nach den Vorschriften eines technischen Regelwerks ausgelegt,\ngebaut und geprüft sein, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet und von der zuständigen Behörde\nanerkannt ist.\nWenn in der Tabelle des Abschnitts 6.2.2 oder 6.2.5 auf eine geeignete Norm verwiesen wird, muss die\nzuständige Behörde innerhalb von zwei Jahren die Anerkennung der Verwendung technischer Regelwerke\nfür denselben Zweck zurückziehen.\nDies hebt das Recht der zuständigen Behörde nicht auf, technische Regelwerke anzuerkennen, um dem wis-\nsenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen keine Normen zur Ver-\nfügung stehen, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer Norm nicht aufgeführt sind.\nDie zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten techni-\nschen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des\nRegelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das\nSekretariat muss diese Informationen auf seiner Homepage öffentlich zugänglich machen.\nDie Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 und die folgenden Vorschriften müssen jedoch erfüllt sein.\n6.2-12","6.2.3.1     Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall\nDie Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Druckgefäßes darf beim Prüfdruck\n77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten.\nUnter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 ‰ (d.h. 0,2 %)\noder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Messmarken des Probesta-\nbes erreicht wurde.\nBem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch wird an Pro-\nbestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmar-\nken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit eckigem\nQuerschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel\nl = 5,65 F0\nberechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.\nOktober 2006\nDie Druckgefäße und ihre Verschlüsse müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Tempe-\nraturen zwischen –20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrisskorrosion\nsind.\nDie Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.\n6.2.3.2     Zusätzliche Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüssigte,\ngelöste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gas-\nproben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druck-\ngaspackungen und Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen)\n6.2.3.2.1   Die Werkstoffe der Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen müssen folgenden Anforderungen genügen:\nA            B              C          D\n2\nZugfestigkeit Rm in MPa (= N/mm )             .............   49 – 186    196 – 372    196 – 372    343 – 490\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n2\nStreckgrenze Re in MPa (= N/mm )\n(bleibende Dehnung λ = 0,2 %) ...............                10 – 167     59 – 314    137 – 334    206 – 412\nDehnung nach Bruch (l = 5d) in % ..............                12 – 40     12 – 30      12 – 30      11 – 16\nFaltbiegeprobe (Durchmesser des\nBiegestempels) ........................................        n=5         n=6          n=6          n=7\nd = n x e,                                                   (Rm ≤ 98)   (Rm ≤ 325)   (Rm ≤ 325)   (Rm ≤ 392)\ne = Probedicke                                                 n=6         n=7          n=7          n=8\n(Rm > 98)   (Rm > 325)   (Rm > 325)   (Rm > 392)\nAluminium Association Seriennummera)\n.......     1000        5000            6000      2000\na)   Siehe Aluminium Standards and Data, 5. Ausgabe, Januar 1976, veröffentlicht durch Aluminium As-\nsociation, 750, 3rd Avenue, New York.\nDie tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch\nvon der endgültigen Verarbeitung des Druckgefäßes ab; die Wanddicke ist unabhängig von der verwendeten\nLegierung nach einer der folgenden Formeln zu berechnen:\nPMPa x D                Pbar x D\ne=               oder e =\n2 x Re                 20 x Re\nPMPa                     Pbar\n1,30                   1,30\nwobei        e       =     Mindestwanddicke des Druckgefäßes in mm\nPMPa =        Prüfdruck in MPa\nRID (OTIF)\nPbar    =     Prüfdruck in bar\nD       =     nomineller äußerer Durchmesser des Druckgefäßes in mm\n2)\nRe      =     garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in MPa (N/mm\nbedeuten.\n6.2-13","Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf unabhängig von der verwendeten\nLegierung nicht größer sein als das 0,85fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm).\nBem. 1. Die vorstehenden Eigenschaften stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden\nDruckgefäßwerkstoffen:\nSpalte A: Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein;\nSpalte B: Aluminium- und Magnesiumlegierungen;\nSpalte C: Aluminium-, Silicium- und Magnesiumlegierungen; z.B. ISO/R209-Al-Si-Mg (Alumi-\nnium Association 6351);\nSpalte D: Aluminium-, Kupfer- und Magnesiumlegierungen.\n2. Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Mess-\nlänge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden\nProbestäbe mit rechteckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel l\n= 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.\n3. a) Die Faltbiegeprobe (siehe Abbildung) ist an Proben, die als Ring mit einer Breite von 3e,\njedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile\ngeteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden.\nb) Die Faltbiegeprobe ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstüt-\nzen, die durch eine Entfernung von (d + 3e) voneinander getrennt sind, durchzuführen. Wäh-\nrend der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser\ndes Biegestempels.\nc) Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis die Innenflä-\nchen am Biegestempel anliegen.\nd) Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempels und der Dicke der Probe\nmuss den Werten in der Tabelle entsprechen.\nAbbildung der Faltbiegeprobe\n6.2.3.2.2 Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist zulässig, vorausgesetzt, durch ein zusätzliches, von der zustän-\ndigen Behörde des Herstellungslandes zugelassenes Prüfverfahren wird nachgewiesen, dass die Druck-\ngefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Druckgefäße, die nach den Werten der\nTabelle in Absatz 6.2.3.2.1 gefertigt sind (siehe auch Norm EN 1975:1999 + A1:2003).\n6.2.3.2.3 Die Mindestwanddicke der Druckgefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen:\n– bei einem Druckgefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm,\n– bei einem Druckgefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm,\n– bei einem Druckgefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.\n6.2.3.2.4 Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicher-\nheit gewährleisten wie der Druckgefäßkörper.\n6.2.3.3   Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen\nFlaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen müssen mit einem Ver-\nstärkungsring oder einer vollständigen Umwicklung aus einem Verstärkungsmaterial ausgerüstet und so\ngebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt:\n– 1,67 bei ringverstärkten Druckgefäßen;\n– 2,00 bei vollständig umwickelten Druckgefäßen.\n6.2-14","6.2.3.4       Verschlossene Kryo-Behälter\nFür den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschrif-\nten:\n6.2.3.4.1     Werden nicht metallene Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten Betriebstemperatur des\nDruckgefäßes und dessen Ausrüstungsteile unempfindlich gegen Sprödbruch sein.\n6.2.3.4.2     Die Druckgefäße müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Druckgefäß\nangegebenen Betriebsdruck öffnet. Die Ventile müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer niedrigsten\nBetriebstemperatur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch\neine Prüfung jedes einzelnen Ventils oder durch eine Prüfung eines Ventilmusters derselben Bauart festzu-\nstellen und zu prüfen.\n6.2.3.4.3     Die Öffnungen und die Sicherheitsventile der Druckgefäße müssen so ausgelegt sein, dass sie ein Heraus-\nspritzen der Flüssigkeit verhindern.\nOktober 2006\n6.2.4         Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)\n6.2.4.1       Auslegung und Bau\n6.2.4.1.1     Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Gefäße, klein,\nmit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Druck-\ngaspackungen (UN-Nummer 1950) und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) bis zu\neinem Fassungsraum von 100 ml für UN 1011 Butan. Andere Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950)\nmüssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmes-\nser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.\n6.2.4.1.2     Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von\nhöchstens 500 ml haben.\n6.2.4.1.3     Jedes Baumuster von Gefäßen (Druckgaspackung oder Gaspatrone) muss vor der Inbetriebnahme einer\nFlüssigkeitsdruckprobe nach Unterabschnitt 6.2.4.2 genügen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.2.4.1.4     Die Entnahmeeinrichtungen und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der UN-Nummer\n1950 und die Entnahmeventile der Gaspatronen der UN-Nummer 2037 müssen einen dichten Verschluss\nder Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und\nZerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.\n6.2.4.1.5     Der innere Druck darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betra-\ngen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 %\nihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein.\n6.2.4.2       Flüssigkeitsdruckprüfung\n6.2.4.2.1     Der anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muss das 1,5fache des Innendrucks bei 50 °C, mindestens\naber 1 MPa (10 bar) betragen.\n6.2.4.2.2     An mindestens fünf leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckproben durchzuführen:\na) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen\nauftreten dürfen, und\nb) bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muss\nund das Gefäß erst beim 1,2fachen Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.\n6.2.4.3       Dichtheitsprüfung\n6.2.4.3.1     Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)\n6.2.4.3.1.1   Alle Gefäße müssen eine Dichtheitsprüfung in einem Heißwasserbad bestehen.\n6.2.4.3.1.2   Die Badtemperatur und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck jedes Gefäßes min-\nRID (OTIF)\ndestens 90 % des Innendruckes erreicht, den die Gefäße bei 55 °C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wär-\nmeempfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich wird, so ist\ndie Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen. Außerdem ist eines von\n2000 Gefäßen bei einer Temperatur von 55 °C zu prüfen.\n6.2.4.3.1.3   Es dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenommen Kunststoffgefäße,\ndie sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.\n6.2-15","6.2.4.3.2     Druckgaspackungen\nJede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad oder einer zugelassenen\nAlternative zur Prüfung im Wasserbad unterzogen werden.\n6.2.4.3.2.1   Prüfung in einem Heißwasserbad\n6.2.4.3.2.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck\nmindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 %\ndes Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeemp-\nfindlich ist oder die Druckgaspackungen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich\nwird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem\neine von 2000 Druckgaspackungen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.\n6.2.4.3.2.1.2 An einer Druckgaspackung dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenom-\nmen Druckgaspackungen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht\nbleiben.\n6.2.4.3.2.2   Alternative Methoden\nMit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsni-\nveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 6.2.4.3.2.2.1,\n6.2.4.3.2.2.2 und 6.2.4.3.2.2.3 werden erfüllt.\n6.2.4.3.2.2.1 Qualitätssicherungssystem\nDie Befüller von Druckgaspackungen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen müssen über\nein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung\nbringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und\nnicht zur Beförderung aufgegeben werden.\nDas Qualitätssicherungssystem muss umfassen:\na) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;\nb) die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die\nQualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;\nc) Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;\nd) Nachprüfungen des Managements, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems\nsicherzustellen;\ne) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;\nf) ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen;\ng) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal und\nh) Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.\nEs sind eine erstmalige Bewertung und wiederkehrende Bewertungen zur Zufriedenheit der zuständigen\nBehörde durchzuführen. Diese Bewertungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet\nund effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am\nzugelassenen System in Kenntnis zu setzen.\n6.2.4.3.2.2.2 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen\nJede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss,\nwie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der\nDruckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens\nzwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüf-\n-2 mbar·l·s-1, von Verformungen oder anderer\ndruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 x 10\nMängel liefert, muss sie aussortiert werden.\n6.2.4.3.2.2.3 Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen\nVor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das\nfestgelegte Treibmittel verwendet wird.\nJede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Fest-\nstellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von\n-3 mbar·l·s-1 festzustellen.\n2,0 x 10\nAlle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse\nliefern, müssen aussortiert werden.\n6.2-16","6.2.4.3.3   Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas\n(Gaspatronen), die pharmazeutische Produkte und nicht entzündbare Gase enthalten und die steril sein\nmüssen, die jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, nicht den Vor-\nschriften der Unterabschnitte 6.2.4.3.1 und 6.2.4.3.2, wenn:\na) sie unter der Ermächtigung einer staatlichen Gesundheitsverwaltung und, sofern von der zuständigen\nBehörde vorgeschrieben, nach den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)4) aufgestellten Grund-\nsätzen der «guten Herstellungspraxis» (GMP) hergestellt werden und\nb) durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und\nfür die Druckfestigkeit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, wie Heliumnachweis und Prü-\nfung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad.\n6.2.4.4     Verweis auf Normen\nDie grundlegenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten bei Anwendung nachstehender Normen als\nerfüllt:\n–    für UN 1950 Druckgaspackungen: Anhang der Richtlinie des Rates                5)\n75/324/EWG ,    in der Fassung der\nOktober 2006\nRichtlinie der Kommission 94/1/EG6)\n–    für UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, ver-\nflüssigt, n.a.g., enthalten: EN 417:2003 Metallene Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit und ohne Ent-\nnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfungen und Kennzeichnung.\n6.2.5       Vorschriften für UN-Druckgefäße\nZusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.1, 6.2.1.2, 6.2.1.3, 6.2.1.5 und 6.2.1.6\nmüssen UN-Druckgefäße den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschließlich der Normen\nentsprechen.\nBem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen, soweit vorhanden, neuere veröffentlichte Fassun-\ngen der Normen angewendet werden.\n6.2.5.1     Allgemeine Vorschriften\n6.2.5.1.1   Bedienungsausrüstung\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nMit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen müssen Ventile, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile und\nandere unter Druck stehende Einrichtungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie mindestens dem\n1,5fachen Prüfdruck der Druckgefäße standhalten.\nDie Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen\nHandhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten,\nverhindert werden.\nDie zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und\ndie Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Befüllungs-\nund Entleerungsventile sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden\nkönnen. Die Ventile müssen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.8 a) bis d) geschützt sein, oder\ndie Druckgefäße werden in einer Außenverpackung befördert, die im versandfertigen Zustand in der Lage\nist, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.3 für die Verpackungsgruppe I zu bestehen.\n4)   WHO-Veröffentlichung: «Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related\nmaterials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection» (Qualitätssicherung von pharmazeu-\ntischen Produkten. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungs-\npraxis und Inspektion).\n5)\nRID (OTIF)\nRichtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen,\nveröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 09.06.1975.\n6)   Richtlinie 94/1/EG der Europäischen Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/\nEWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Union) über\nAerosolpackungen an den technischen Fortschritt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften Nr. L 23 vom 28.01.1994.\n6.2-17","6.2.5.1.2 Druckentlastungseinrichtungen\nAlle Druckgefäße, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid ver-\nwendet werden, müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein; Druckgefäße für andere Gase\nmüssen, wie von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt, mit Druckentlastungseinrich-\ntungen ausgerüstet sein, sofern dies nicht durch Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ver-\nboten ist. Der Typ der Druckentlastungseinrichtung, der Ansprechdruck und die Abblasmenge der Druckent-\nlastungseinrichtungen sind, soweit erforderlich, von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes\nfestzulegen. Verschlossene Kryo-Behälter müssen gemäß den Absätzen 6.2.1.3.3.4 und 6.2.1.3.3.5 mit\nDruckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt\nsein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Über-\ndruck bilden kann.\nIm eingebauten Zustand müssen die Druckentlastungseinrichtungen an horizontalen Druckgefäßen, die mit\neinem Sammelrohr miteinander verbunden sind und die mit einem entzündbaren Gas gefüllt sind, so ange-\nordnet sein, dass sie frei in die Luft abblasen können und unter normalen Beförderungsbedingungen eine\nEinwirkung des ausströmenden Gases auf das Druckgefäß selbst verhindert wird.\n6.2.5.2   Auslegung, Bau sowie erstmalige Inspektion und Prüfung\n6.2.5.2.1 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Flaschen gelten folgende\nNormen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die\nKonformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:\nISO 9809-1:1999        Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Kon-\nstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit\nvon weniger als 1100 MPa\nBem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt\nnicht für UN-Flaschen.\nISO 9809-2:2000        Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Kon-\nstruktion und Prüfung – Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer\nZugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa\nISO 9809-3:2000        Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung,\nKonstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl\nISO 7866:1999          Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung –\nGestaltung, Konstruktion und Prüfung\nBem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt\nnicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A–T6 oder gleichwertige\nLegierungen sind nicht zugelassen.\nISO 11118:1999         Gasflaschen – Metallene Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren\nISO 11119-1:2002       Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 1:\nUmfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen\nISO 11119-2:2002       Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 2:\nVollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragen-\nden metallischen Linern\nISO 11119-3:2002       Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 3:\nVolumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nicht-\nmetallischen Linern und nicht lasttragenden Linern\nBem. 1. In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschen aus Verbundwerkstoffen für eine\nunbegrenzte Betriebsdauer ausgelegt sein.\n2. Nach den ersten 15 Betriebsjahren dürfen nach diesen Normen hergestellte Flaschen aus Ver-\nbundwerkstoffen von der zuständigen Behörde, die für die ursprüngliche Zulassung der Flaschen\nverantwortlich war und die ihre Entscheidung auf die vom Hersteller, Eigentümer oder Verwender\nzur Verfügung gestellten Prüfinformationen stützt, für eine Verlängerung des Betriebs zugelassen\nwerden.\n6.2-18","6.2.5.2.2   Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Großflaschen gelten fol-\ngende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für\ndie Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:\nISO 11120:1999        Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl\nfür den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und\n3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung\nBem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.1 dieser Norm gilt\nnicht für UN-Großflaschen.\n6.2.5.2.3   Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Acetylen-Flaschen gelten\nfolgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System\nfür die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:\nFür die Flaschenwand:\nOktober 2006\nISO 9809-1:1999       Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruk-\ntion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von\nweniger als 1100 MPa\nBem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt\nnicht für UN-Flaschen.\nISO 9809-3:2000       Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung,\nKonstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl\nISO 11118:1999        Gasflaschen – Metallene Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren\nFür das poröse Material in der Flasche:\nISO 3807-1:2000       Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 1: Flaschen ohne Schmelzsiche-\nrungen\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nISO 3807-2:2000       Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 2: Flaschen mit Schmelzsiche-\nrungen\n6.2.5.2.4   Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Kryo-Behältern gilt fol-\ngende Norm, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die\nKonformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:\nISO 21029-1:2004      Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum\nbis zu 1000 Liter – Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung\n6.2.5.3     Werkstoffe\nZusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau von Druckgefäßen enthaltenen Werkstoff-\nvorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e)\n(z.B. Verpackungsanweisung P 200) festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen für die Werk-\nstoffverträglichkeit:\nISO 11114-1:1997      Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und\nVentile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallene Werkstoffe\nISO 11114-2:2000      Ortsbewegliche Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und\nVentile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetallene Werkstoffe\n6.2.5.4     Bedienungsausrüstung\nFür die Verschlüsse und ihren Schutz gelten folgende Normen:\nRID (OTIF)\nISO 11117:1998        Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in\nindustriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen\nISO 10297:1999        Gasflaschen – Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen – Spezifikation und Typprü-\nfung\n6.2-19","6.2.5.5     Wiederkehrende Inspektion und Prüfung\nFür die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von UN-Flaschen gelten folgende Normen:\nISO 6406:1992          Wiederkehrende Inspektion und Prüfung nahtloser Gasflaschen aus Stahl\nISO 10461:1993         Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und\nPrüfung\nISO 10462:1994         Flaschen für gelöstes Acetylen – Wiederkehrende Prüfung und Wartung\nISO 11623:2002         Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Ver-\nbundwerkstoffen\n6.2.5.6     System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen\n6.2.5.6.1   Begriffsbestimmungen\nIn diesem Unterabschnitt bedeutet:\nBaumuster: Ein durch eine besondere Druckgefäßnorm festgelegtes Druckgefäßbaumuster.\nSystem für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige\nBehörde, welches die Zulassung des Druckgefäßbaumusters, die Zulassung des Qualitätssicherungssys-\ntems des Herstellers und die Zulassung der Inspektionsstellen umfasst.\nÜberprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Beweise bestätigen, dass die festgelegten Anfor-\nderungen erfüllt worden sind.\n6.2.5.6.2   Allgemeine Vorschriften\nZuständige Behörde\n6.2.5.6.2.1 Die zuständige Behörde, die das Druckgefäß zulässt, muss das System für die Konformitätsbewertung\nzulassen, um sicherzustellen, dass die Druckgefäße den Vorschriften des RID entsprechen. In den Fällen, in\ndenen die zuständige Behörde, die ein Druckgefäß zulässt, nicht die zuständige Behörde des Herstellungs-\nlandes ist, müssen die Kennzeichen des Zulassungslandes und des Herstellungslandes in der Kennzeich-\nnung des Druckgefäßes angegeben sein (siehe Unterabschnitte 6.2.5.8 und 6.2.5.9).\nDie zuständige Behörde des Zulassungslandes muss der entsprechenden Behörde des Verwendungslan-\ndes auf Anforderung Beweise für die Erfüllung dieses Systems für die Konformitätsbewertung vorlegen.\n6.2.5.6.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem System für die Konformitätsbewertung ganz oder teil-\nweise delegieren.\n6.2.5.6.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass eine aktuelle Liste über die zugelassenen Inspektionsstel-\nlen und deren Kennzeichen sowie über die zugelassenen Hersteller und deren Kennzeichen zur Verfügung\nsteht.\nInspektionsstelle\n6.2.5.6.2.4 Die Inspektionsstelle muss von der zuständigen Behörde für die Inspektion von Druckgefäßen zugelassen\nsein und:\na) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, kompetentes und erfahre-\nnes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;\nb) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;\nc) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;\nd) geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätig-\nkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;\ne) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Inspektionsstelle und den damit nicht\nzusammenhängenden Aufgaben ziehen;\nf) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem betreiben;\ng) sicherstellen, dass die in der entsprechenden Druckgefäßnorm und im RID festgelegten Prüfungen und\nInspektionen durchgeführt werden, und\nh) ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz\n6.2.5.6.6 unterhalten.\n6.2-20","6.2.5.6.2.5   Um die Übereinstimmung mit der entsprechenden Druckgefäßnorm sicherzustellen, muss die Inspektions-\nstelle Baumusterzulassungen, Prüfungen und Inspektionen der Druckgefäßproduktion durchführen und\nBescheinigungen ausstellen (siehe Absätze 6.2.5.6.4 und 6.2.5.6.5).\nHersteller\n6.2.5.6.2.6   Der Hersteller muss\na) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.5.6.3 betreiben;\nb) Bauartzulassungen gemäß Absatz 6.2.5.6.4 beantragen;\nc) eine Inspektionsstelle aus dem von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aufgestellten Ver-\nzeichnis der zugelassenen Inspektionsstellen auswählen und\nd) Aufzeichnungen gemäß Absatz 6.2.5.6.6 aufbewahren.\nPrüflabor\n6.2.5.6.2.7   Das Prüflabor muss\nOktober 2006\na) über genügend, in einer Organisationsstruktur eingebundenes Personal mit ausreichender Kompetenz\nund Erfahrung verfügen und\nb) über geeignete und hinreichende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, um die in der Herstellungs-\nnorm vorgeschriebenen Prüfungen zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle durchzuführen.\n6.2.5.6.3     Qualitätssicherungssystem des Herstellers\n6.2.5.6.3.1   Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die vom\nHersteller übernommen werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich\nniedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden.\nDer Inhalt muss insbesondere geeignete Beschreibungen umfassen über:\na) die Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der\nProduktqualität;\nb) die bei der Auslegung der Druckgefäße verwendeten Techniken, Prozesse und Verfahren für die Ausle-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ngungskontrolle und -überprüfung;\nc) die entsprechenden Anweisungen, die für die Herstellung der Druckgefäße, die Qualitätskontrolle, die\nQualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;\nd) Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten;\ne) Nachprüfungen des Managements als Folge der Überprüfungen gemäß Absatz 6.2.5.6.3.2, um die\nerfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;\nf) das Verfahren, das die Art und Weise der Erfüllung von Kundenanforderungen beschreibt;\ng) das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;\nh) die Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße, von Zukaufteilen, Zwischenprodukten und Fer-\ntigteilen und\ni)   Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal.\n6.2.5.6.3.2   Überprüfung des Qualitätssicherungssystems\nDas Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen des\nAbsatzes 6.2.5.6.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.\nDer Hersteller ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die\nSchlussfolgerungen der Überprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen.\nWiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicher-\nzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Berichte über\ndie wiederkehrenden Überprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.\n6.2.5.6.3.3   Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems\nRID (OTIF)\nDer Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrecht erhalten, dass es\ngeeignet und effizient bleibt.\nDer Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beab-\nsichtigte Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzu-\nstellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen des Absatzes 6.2.5.6.3.1 weiterhin\nerfüllt.\n6.2-21","6.2.5.6.4   Zulassungsverfahren\nErstmalige Baumusterzulassung\n6.2.5.6.4.1 Die erstmalige Baumusterzulassung muss aus einer Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Her-\nstellers und einer Zulassung der Auslegung des herzustellenden Druckgefäßes bestehen. Ein Antrag für\neine erstmalige Baumusterzulassung muss den Anforderungen der Absätze 6.2.5.6.3, 6.2.5.6.4.2 bis\n6.2.5.6.4.6 und 6.2.5.6.4.9 entsprechen.\n6.2.5.6.4.2 Ein Hersteller, der beabsichtigt, Druckgefäße in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Über-\neinstimmung mit dem RID herzustellen, muss eine Baumusterzulassungsbescheinigung beantragen, erlan-\ngen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes für mindestens ein\nDruckgefäßbaumuster nach dem in Absatz 6.2.5.6.4.9 angegebenen Verfahren ausgestellt wird. Diese\nBescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.\n6.2.5.6.4.3 Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:\na) den Namen und die offizielle Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten\nVertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;\nb) die Adresse der Produktionsstätte (sofern von der oben genannten abweichend);\nc) den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);\nd) die Bezeichnung des Druckgefäßes und der entsprechenden Druckgefäßnorm;\ne) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere\nzuständige Behörde;\nf) den Namen der Inspektionsstelle für die Baumusterzulassung;\ng) Dokumentation über die Produktionsstätte, wie unter Absatz 6.2.5.6.3.1 beschrieben, und\nh) die für die Baumusterzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch die die Überprüfung der\nKonformität der Druckgefäße mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefäße\nermöglicht wird. Die technische Dokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren\nabdecken und, sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen:\n(i) Norm für die Auslegung des Druckgefäßes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstel-\nlung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen;\n(ii) für das Verständnis der Zeichnungen und der für das Druckgefäß vorgesehenen Verwendung not-\nwendige Beschreibungen und Erläuterungen;\n(iii) ein Verzeichnis von Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwen-\ndig sind;\n(iv) Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und\n(v) Prüfberichte der Baumusterzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäß Absatz 6.2.5.6.4.9 durch-\ngeführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind.\n6.2.5.6.4.4 Es ist eine erste Überprüfung gemäß Absatz 6.2.5.6.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durch-\nzuführen.\n6.2.5.6.4.5 Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für\neine derartige Ablehnung vorlegen.\n6.2.5.6.4.6 Nach der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen, die bezüglich der erstma-\nligen Zulassung gemäß Absatz 6.2.5.6.4.3 mitgeteilt wurden, vorzulegen.\nNachfolgende Baumusterzulassungen\n6.2.5.6.4.7 Ein Antrag für eine nachfolgende Baumusterzulassung muss den Anforderungen der Absätze 6.2.5.6.4.8\nund 6.2.5.6.4.9 entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller ist in Besitz einer erstmaligen Baumusterzulas-\nsung. In diesem Fall muss das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäß Absatz 6.2.5.6.3 während\nder erstmaligen Baumusterzulassung zugelassen worden und für das neue Baumuster anwendbar sein.\n6.2.5.6.4.8 Der Antrag muss umfassen:\na) den Namen und die Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen autorisierten Vertreter vor-\ngelegt wird, dessen Name und Adresse;\nb) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere\nzuständige Behörde;\nc) Nachweis, dass die erstmalige Baumusterzulassung erteilt worden ist, und\nd) die in Absatz 6.2.5.6.4.3 h) beschriebene technische Dokumentation.\n6.2-22","Verfahren für die Baumusterzulassung\n6.2.5.6.4.9   Die Inspektionsstelle muss\na) die technische Dokumentation prüfen, um festzustellen, ob\n(i) das Baumuster mit den anwendbaren Vorschriften der Norm übereinstimmt und\n(ii) die Prototyp-Charge in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist\nund für das Baumuster repräsentativ ist;\nb) überprüfen, ob die Produktionskontrollen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.5.6.5 durchgeführt\nworden sind;\nc) Druckgefäße aus einer Prototyp-Produktionscharge auswählen und die für die Baumusterzulassung\nerforderlichen Prüfungen dieser Druckgefäße beaufsichtigen;\nd) die in der Druckgefäßnorm festgelegten Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder durchgeführt\nhaben, um zu bestimmen, ob\n(i) die Norm angewendet und erfüllt worden ist und\nOktober 2006\n(ii) die vom Hersteller angewendeten Verfahren die Anforderungen der Norm erfüllen, und\ne) sicherstellen, dass die verschiedenen Baumusteruntersuchungen und -prüfungen korrekt und fachkun-\ndig durchgeführt werden.\nNachdem die Prototypprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen durchgeführt worden ist und alle\nanwendbaren Anforderungen des Absatzes 6.2.5.6.4 erfüllt worden sind, ist eine Baumusterzulassungsbe-\nscheinigung auszustellen, die den Namen und die Adresse des Herstellers, die Ergebnisse und Schlussfol-\ngerungen der Untersuchung und die notwenigen Erkennungsmerkmale des Baumusters umfassen muss.\nWird dem Hersteller eine Baumusterzulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte\nGründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.\n6.2.5.6.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern\nDer Hersteller muss\na) entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndiese Änderungen nach den Definitionen der Druckgefäßnorm keine neue Auslegung darstellen, in\nKenntnis setzen,\nb) oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäß der anwend-\nbaren Druckgefäßnorm eine neue Auslegung darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines\nNachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen.\n6.2.5.6.4.11 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Baumusterzulas-\nsung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.\n6.2.5.6.5     Produktionskontrolle und -bescheinigung\nDie Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefäßes ist von einer Inspektionsstelle oder deren Vertreter\ndurchzuführen. Die vom Hersteller für die Kontrolle und Prüfungen während der Produktion ausgewählte\nInspektionsstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Inspektionsstelle\nabweichen.\nSofern zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über\ngeschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle\ndurch diese Kontrolleure durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die\nSchulung der Kontrolleure aufbewahren.\nDie Inspektionsstelle muss überprüfen, dass die Kontrollen des Herstellers und die an den Druckgefäßen\nvorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften des RID entsprechen. Sollte in Ver-\nbindung mit dieser Kontrolle und Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, kann die Erlaub-\nnis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchzuführen, zurückgezogen werden.\nDer Hersteller muss nach der Zulassung durch die Inspektionsstelle eine Erklärung über die Konformität mit\ndem bescheinigten Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichnung auf dem Druck-\nRID (OTIF)\ngefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Anforderun-\ngen dieses Konformitätsbewertungssystems und des RID entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäß\nmuss die Inspektionsstelle oder der von der Inspektionsstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefäßzu-\nlassungskennzeichnung und das registrierte Kennzeichen der Inspektionsstelle anbringen.\nVor dem Befüllen der Druckgefäße ist eine von der Inspektionsstelle und dem Hersteller unterzeichnete\nÜbereinstimmungsbescheinigung auszustellen.\n6.2-23","6.2.5.6.6   Aufzeichnungen\nAufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Herstel-\nler und der Inspektionsstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren.\n6.2.5.7     Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen\n6.2.5.7.1   Begriffsbestimmung\nFür Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter:\nZulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und\nPrüfung von Druckgefäßen durchführt (nachstehend «Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prü-\nfung» genannt), durch die zuständige Behörde, einschließlich der Zulassung des Qualitätssicherungs-\nsystems dieser Stelle.\n6.2.5.7.2   Allgemeine Vorschriften\nZuständige Behörde\n6.2.5.7.2.1 Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen, dass die wiederkeh-\nrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen den Vorschriften des RID entspricht. In den Fällen, in\ndenen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von\nDruckgefäßen zulässt, nicht die zuständige Behörde des Staates ist, welche den Hersteller des Druckgefä-\nßes zulässt, muss das Kennzeichen des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung\nin der Kennzeichnung von Druckgefäßen (siehe Unterabschnitt 6.2.5.8) angegeben werden.\nDie zuständige Behörde des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss auf\nAnfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschließlich der Auf-\nzeichnungen der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland\nzur Verfügung stellen.\nDie zuständige Behörde des Zulassungsstaates kann die Zulassungsbescheinigung gemäß Absatz\n6.2.5.7.4.1 auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen.\n6.2.5.7.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem Zulassungssystem ganz oder teilweise delegieren.\n6.2.5.7.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Stellen für die\nwiederkehrende Inspektion und Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist.\nStellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung\n6.2.5.7.2.4 Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss von der zuständigen Behörde zugelassen\nsein und muss:\na) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, kompetentes und erfah-\nrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;\nb) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;\nc) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;\nd) geschäftliche Verschwiegenheit bewahren;\ne) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben der Stelle für die wiederkehrende Inspektion\nund Prüfung und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;\nf) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.5.7.3 betreiben;\ng) eine Zulassung gemäß Absatz 6.2.5.7.4 beantragen;\nh) sicherstellen, dass die wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz\n6.2.5.7.5 durchgeführt werden, und\ni)  ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz\n6.2.5.7.6 unterhalten.\n6.2.5.7.3   Qualitätssicherungssystem und Überprüfung der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und\nPrüfung\n6.2.5.7.3.1 Qualitätssicherungssystem\nDas Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der\nStelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung übernommen werden. Es muss auf eine systemati-\nsche und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen\ndokumentiert werden.\n6.2-24","Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:\na) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;\nb) die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Quali-\ntätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;\nc) Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;\nd) Nachprüfungen des Managements als Folge der Überprüfungen gemäß Absatz 6.2.5.7.3.2, um die\nerfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;\ne) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;\nf) ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße und\ng) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal.\n6.2.5.7.3.2   Überprüfung\nDie Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die\nAnforderungen des RID zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.\nOktober 2006\nEine Überprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe Absatz 6.2.5.7.4.3) durchzufüh-\nren. Eine Überprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (siehe Absatz\n6.2.5.7.4.6) erforderlich sein.\nWiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicher-\nzustellen, dass die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung den Vorschriften des RID weiterhin\nentspricht.\nDie Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kennt-\nnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und eventuell erforderliche Kor-\nrekturmaßnahmen umfassen.\n6.2.5.7.3.3   Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems\nDie Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zuge-\nlassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDie Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitäts-\nsicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren\nfür die Änderung einer Zulassung gemäß Absatz 6.2.5.7.4.6 in Kenntnis zu setzen.\n6.2.5.7.4     Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung\nErstmalige Zulassung\n6.2.5.7.4.1   Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Inspektionen und Kontrollen von Druckgefäßen in Überein-\nstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit dem RID durchzuführen, muss eine Zulas-\nsungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt\nwird.\nDiese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt wer-\nden.\n6.2.5.7.4.2   Für jede Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes\numfassen muss:\na) den Namen und die Adresse der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und, falls der\nAntrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;\nb) die Adresse jeder Einrichtung, welche wiederkehrende Inspektionen und Prüfungen durchführt;\nc) den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);\nd) die Bezeichnung der Druckgefäße, der Prüfmethoden für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung\nund der entsprechenden Druckgefäßnormen, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt werden;\ne) Dokumentation über jede Einrichtung, die Ausrüstung und das in Absatz 6.2.5.7.3.1 beschriebene Quali-\nRID (OTIF)\ntätssicherungssystem;\nf) die Qualifizierungs- und Schulungsaufzeichnungen des Personals für die wiederkehrende Inspektion und\nPrüfung und\ng) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere\nzuständige Behörde.\n6.2-25","6.2.5.7.4.3 Die zuständige Behörde muss:\na) die Dokumentation untersuchen, um festzustellen, ob die Verfahren in Übereinstimmung mit den Vor-\nschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID sind, und\nb) eine Überprüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.5.7.3.2 durchführen, um festzustellen, ob die Ins-\npektionen und Prüfungen nach den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID\nzur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt werden.\n6.2.5.7.4.4 Nach der Durchführung der Überprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen und der Erfüllung aller Vor-\nschriften des Absatzes 6.2.5.7.4 ist eine Zulassungsbescheinigung auszustellen. Sie muss den Namen der\nStelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung, das eingetragene Kennzeichen, die Adresse jeder\nEinrichtung und die notwendigen Daten für den Nachweis ihrer zugelassenen Tätigkeiten (z.B. Bezeichnung\nder Druckgefäße, Prüfverfahren für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und Druckgefäßnormen)\numfassen.\n6.2.5.7.4.5 Wird der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die Zulassung versagt, muss die zuständige\nBehörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.\nÄnderungen an Zulassungen für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung\n6.2.5.7.4.6 Nach der Zulassung muss die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die ausstellende\nzuständige Behörde über alle Änderungen an den Informationen, die gemäß Absatz 6.2.5.7.4.2 im Rahmen\nder erstmaligen Zulassung unterbreitet wurden, in Kenntnis setzen. Diese Änderungen sind zu bewerten,\num festzustellen, ob die Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID erfüllt werden.\nEine Überprüfung gemäß Absatz 6.2.5.7.3.2 kann vorgeschrieben werden. Die zuständige Behörde muss\ndiese Änderungen schriftlich genehmigen oder ablehnen; soweit notwendig ist eine geänderte Zulassungs-\nbescheinigung auszustellen.\n6.2.5.7.4.7 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die erstmalige Zulas-\nsung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.\n6.2.5.7.5   Wiederkehrende Inspektion und Prüfung sowie Bescheinigung\nDie Anbringung der Kennzeichnung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung an einem Druckgefäß\ngilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Vorschriften des RID\nentspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Kennzeichnung für die wie-\nderkehrende Inspektion und Prüfung einschließlich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelasse-\nnen Druckgefäß anbringen (siehe Absatz 6.2.5.8.6).\nBevor das Druckgefäß befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ein\nDokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäß der wiederkehrenden Inspektion\nund Prüfung unterzogen worden ist.\n6.2.5.7.6   Aufzeichnungen\nDie Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Inspektionen\nund Prüfungen an Druckgefäßen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind)\neinschließlich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren.\nDer Eigentümer eines Druckgefäßes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Inspektion und Prüfung eine\nidentische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäß wird dauerhaft außer Dienst gestellt.\n6.2.5.8     Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen\nNachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kenn-\nzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauer-\nhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem\noberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des\nDruckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-\nBehälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungs-\nsymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von min-\ndestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Min-\ndestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von\nmindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.\n6.2-26","6.2.5.8.1   Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen:\nu\na) das UN-Symbol für Verpackungen n           .\nDieses Symbol darf nur auf Druckgefäßen angebracht werden, die den Vorschriften des RID für UN-\nDruckgefäße entsprechen;\nb) die für die Auslegung, den Bau und die Prüfung verwendete technische Norm (z.B. ISO 9809-1);\nc) der (die) Buchstaben für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszei-\nchen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;\nd) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Inspektionsstelle, das/der bei der zuständigen\nBehörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;\ne) das Datum der erstmaligen Inspektion durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe\ndes Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»).\n6.2.5.8.2   Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:\nf) der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt\nOktober 2006\nwerden;\ng) die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z.B. Hals-\nring, Fußring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Diese Masse darf die\nMasse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des\nporösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf\ndie letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg, ist die Masse in zwei\nsignifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001\nAcetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle\nund bei Druckgefäßen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen\nangegeben werden;\nh) die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben «MM» hinzuge-\nfügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 1 Liter, für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;\ni)   bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittel-\nfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden; bei verschlossenen\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nKryo-Behältern, der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben «MAWP» vorangestellt wer-\nden;\nj)   bei Druckgefäßen für verflüssigte und tiefgekühlt verflüssigte Gase der Fassungsraum in Liter, der in drei\nsignifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe «L» hinzu-\ngefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die\nNachkommastellen vernachlässigt werden;\nk) bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der wäh-\nrend der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung, des\nporösen Materials, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abge-\nrundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss\nmindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von\nweniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle,\nangegeben werden;\nl)   bei Druckgefäßen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes,\nder während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschich-\ntung und des porösen Materials, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausge-\ndrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle\nangegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamt-\nmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.\n6.2.5.8.3   Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:\nm) Identifikation des Flaschengewindes (z.B. 25E). Dieses Kennzeichen ist für verschlossene Kryo-Behälter\nnicht erforderlich;\nn) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit\ndem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n)\nRID (OTIF)\nfür die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahr-\nzeuge im internationalen Verkehr, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen\ndes Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;\no) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;\np) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die\nBeförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe\n«H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:1997).\n6.2-27","6.2.5.8.4 Die oben aufgeführten Kennzeichen sind in drei Gruppen anzuordnen:\n–   Die Herstellungskennzeichen bilden die oberste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.5.8.3 angege-\nbenen Reihenfolge nacheinander erscheinen.\n–   Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.5.8.2 bilden die mittlere Gruppe, wobei dem Prüfdruck\nf) unmittelbar der Betriebsdruck i), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt ist.\n–   Die Zertifizierungskennzeichen bilden die unterste Gruppe und müssen in der in Absatz 6.2.5.8.1 ange-\ngebenen Reihenfolge erscheinen.\nNachstehend ist ein Beispiel für die an einer Flasche angebrachten Kennzeichen dargestellt:\n25E       D MF       765432       H\nPW200        PH300BAR         62,1KG     50L        5,8MM\nISO 9809-1             F       IB       2000/12\n6.2.5.8.5 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in\nBereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen\nSpannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer\ngetrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen\ndürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.\n6.2.5.8.6 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes nachfüllbare Druckgefäß, das die Vorschriften\nfür die wiederkehrende Inspektion und Prüfung des Unterabschnitts 6.2.5.5 erfüllt, mit Kennzeichen verse-\nhen sein, die folgende Angaben enthalten:\na) der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkeh-\nrende Inspektion und Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich,\nwenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der\nHerstellung erfolgt ist;\nb) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden\nInspektionen und Prüfungen zugelassenen Stelle;\nc) das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt\nvon der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die\nAngabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.\nDie oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.\n6.2.5.8.7 Bei Acetylen-Flaschen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Datum der zuletzt durchgeführ-\nten wiederkehrenden Inspektion und der Stempel der Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prü-\nfung durchführt, auf einem Ring eingraviert sein, der durch das Ventil an der Flasche befestigt ist. Der Ring\nmuss so gestaltet sein, dass er nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann.\n6.2.5.9   Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen\nNicht nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifi-\nschen Kennzeichen für Gase und Druckgefäße zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckge-\nfäß dauerhaft angebracht sein (z.B. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzei-\nchen müssen, wenn sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder\ndem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B.\nangeschweißter Kragen) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols und der Beschriftung\n«NICHT NACHFÜLLEN» beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem\nDurchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger\nals 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem\nDurchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als\n140 mm. Die Mindestgröße für die Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt 5 mm.\n6.2-28","6.2.5.9.1   Die in den Absätzen 6.2.5.8.1 bis 6.2.5.8.3 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von g), h) und m) sind\nanzubringen. Die Seriennummer o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die\nBeschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.\n6.2.5.9.2   Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.5.8.4.\nBem. Wegen der Größe von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen darf diese Kennzeichnung durch einen Zet-\ntel ersetzt werden.\n6.2.5.9.3   Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit\nAusnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungs-\nkonzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Wider-\nspruch stehen.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n6.2-29","6.2-30","Kapitel 6.3\nBau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2\nBem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen, die gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1\nVerpackungsanweisung P 621 für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 verwendet werden.\n6.3.1     Allgemeines\n6.3.1.1   Verpackungen, die den Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 6.3.2 entsprechen, müssen mit\nfolgenden Kennzeichnungen versehen sein:\nu\na) dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n ;\nb) dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2;\nc) der Angabe «KLASSE 6.2»;\nd) den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung;\nOktober 2006\ne) dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch\n1)\ndas Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr ;\nf) dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Kennzeich-\nnung der Verpackung und\ng) bei Verpackungen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.2.9 entsprechen, dem Buchstaben «U»\nunmittelbar nach der in Absatz b) vorgeschriebenen Kennzeichnung.\nJedes der gemäß den Absätzen a) bis g) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Iden-\ntifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.\n6.3.1.2   Beispiel für die Kennzeichnung:\nu   4G/KLASSE 6.2/01/        nach 6.3.1.1 a), b), c) und d)\nn   S/SP-9989-ERIKSSON       nach 6.3.1.1 e) und f)\n6.3.1.3   Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nVerfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-\nderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass\ndie versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu\nerfüllen.\n6.3.2     Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen\n6.3.2.1   Ausgenommen Verpackungen für lebende Tiere und Organismen, sind Muster jeder Verpackung für die Prü-\nfungen gemäß Unterabschnitt 6.3.2.2 vorzubereiten und danach den Prüfungen nach den Unterabschnitten\n6.3.2.4 bis 6.3.2.6 zu unterziehen. Wenn die Beschaffenheit der Verpackung es erfordert, dürfen gleichwer-\ntige Vorbereitungsmaßnahmen und Prüfverfahren angewandt werden, die nachgewiesenermaßen gleich\nwirksam sind.\n6.3.2.2   Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig vorzubereiten, mit der Ausnahme, dass ein anste-\nckungsgefährlicher flüssiger oder fester Stoff durch Wasser oder, wenn eine Temperierung auf –18 °C vor-\ngeschrieben ist, durch Wasser mit Frostschutzmittel zu ersetzen ist. Jedes Primärgefäß muss zu 98 %\nseines Fassungsraumes gefüllt sein.\nRID (OTIF)\n1)   Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen\nfür Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.\n6.3-1","6.3.2.3 Geforderte Prüfungen\nWerkstoff                                                vorgeschriebene Prüfungen\nAußenverpackung                      Innenverpackung     siehe Unterabschnitt 6.3.2.5           siehe\nUnterab-\nschnitt\n6.3.2.6\nPappe        Kunst-     anderer      Kunst-    anderer   a)        b)       c)       d)\nstoffe     Werk-        stoffe    Werkstoff\nstoff\nx                                    x                             x        x        bei Ver-   x\nx                                              x                   x                 wendung    x\nvon\nx                       x                                      x                   x\nTrockeneis\nx                                 x                            x                   x\nx            x                                      x                   x\nx                      x         x                                      x\n6.3.2.4 Versandfertige Verpackungen sind den Prüfungen nach Tabelle 6.3.2.3, in der die Verpackungen für Prüf-\nzwecke nach ihren Werkstoffarten unterteilt sind, zu unterziehen. Für Außenverpackungen beziehen sich die\nÜberschriften in der Tabelle auf Pappe oder ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtig-\nkeit schnell beeinträchtigt werden kann, auf Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden kön-\nnen, und auf andere Werkstoffe wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur\nnicht beeinträchtigt werden kann. Wenn ein Primärgefäß und eine Sekundärverpackung, die zusammen\neine Innenverpackung bilden, aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, bestimmt der Werkstoff des Pri-\nmärgefäßes die anzuwendende Prüfung. In den Fällen, in denen das Primärgefäß aus zwei Werkstoffen\nbesteht, bestimmt der Werkstoff, der leichter zur Beschädigung neigt, die anzuwendende Prüfung.\n6.3.2.5 a) Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche\naus einer Höhe von 9 m zu unterziehen. Haben die Prüfmuster die Form einer Kiste, sind fünf Muster\nnacheinander fallen zu lassen:\n(i) eines flach auf den Boden,\n(ii) eines flach auf das Oberteil,\n(iii) eines flach auf eine Längsseite,\n(iv) eines flach auf eine Querseite,\n(v) eines auf eine Ecke.\nHaben die Prüfmuster die Form eines Fasses, sind drei Muster nacheinander fallen zu lassen:\n(vi) eines diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt,\n(vii) eines diagonal auf die untere Zarge,\n(viii) eines flach auf die Seite.\nNach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die) durch das absor-\nbierende Material in der Sekundärverpackung geschützt bleiben muss (müssen), nichts nach außen\ngelangen.\nBem. Die Prüfmuster müssen in der vorgeschriebenen Richtung fallen gelassen werden, es ist jedoch\nzulässig, dass der Aufprall aus aerodynamischen Gründen nicht in dieser Richtung erfolgt.\nb) Die Prüfmuster müssen mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die\neine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Sie sind danach der unter Absatz a)\nbeschriebenen Prüfung zu unterziehen.\nc) Die Prüfmuster sind mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von –18 °C oder darunter\nzu konditionieren; spätestens 15 Minuten, nachdem sie aus dieser Umgebung entfernt wurden, sind sie\nden Prüfungen nach Absatz a) zu unterziehen. Enthalten Prüfmuster Trockeneis, darf die Dauer der Kon-\nditionierung auf vier Stunden verkürzt werden.\nd) Ist die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen, ist eine zusätzliche Prüfung zu den\nPrüfungen nach Absatz a), b) oder c) durchzuführen. Ein Prüfmuster ist so zu lagern, dass das Trocken-\neis vollständig entweicht, und anschließend der Prüfung nach Absatz a) zu unterziehen.\n6.3.2.6 Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem\nAbsatz a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem\nAbsatz b) zu unterziehen.\na) Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl\nmit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und einem Aufprall-\nende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechtem Fall aus einer Höhe von 1 m,\n6.3-2","gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist\nauf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die Stahlstange ist jeweils\nso auszurichten, dass das (die) Primärgefäß(e) getroffen wird (werden). Bei jedem Aufprall ist ein Durch-\nstoßen der Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) gelangt nichts\nnach außen.\nb) Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange\nmuss senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muss einen Durchmesser\nvon 38 mm haben, und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm. Die Stange muss\naus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem Abstand zwischen dem (den) Primärge-\nfäß(en) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüf-\nmuster ist in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der\nStahlstange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des\nersten Musters fallen zu lassen. Die Verpackung ist jeweils so auszurichten, dass die Stahlstange das\n(die) Primärgefäß(e) durchdringen kann. Bei jedem Aufprall darf aus dem (den) Primärgefäß(en) nichts\nnach außen gelangen.\nOktober 2006\n6.3.2.7   Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von\neinem bereits geprüften Typ abweichen, z.B. Verpackungen mit Innenverpackungen kleinerer Größe oder\ngeringerer Nettomasse sowie Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten mit leicht reduzierter (reduzier-\nten) Außenabmessung(en).\n6.3.2.8   Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primär-\ngefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück\nweiteren Prüfungen unterzogen werden muss:\na) Primärgefäße gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften Primärgefäße dürfen verwendet werden,\nvorausgesetzt:\n(i) die Primärgefäße sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften Primärgefäße (z.B. Form: rund, recht-\neckig usw.);\n(ii) der Werkstoff des Primärgefäßes (z.B. Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist eine gleiche oder höhere\nFestigkeit gegenüber Aufprall- und Stapelkräften auf wie das geprüfte Primärgefäß;\n(iii) die Primärgefäße haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich ausgeführt\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(z.B. Schraubverschluss, Stopfen usw.);\n(iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um Hohlräume auszufüllen und\nbedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern, und\n(v) die Primärgefäße sind in der Sekundärverpackung in gleicher Weise ausgerichtet wie im geprüften\nVersandstück.\nb) Eine geringere Anzahl von geprüften Primärgefäßen oder anderen Arten von Primärgefäßen nach\nAbsatz a) darf verwendet werden, vorausgesetzt, es wird genügend Polstermaterial hinzugefügt, um den\nHohlraum (die Hohlräume) auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern.\n6.3.2.9   Alle Arten von Innengefäßen dürfen in einer (zweiten) Zwischenverpackung zusammengefasst und unter fol-\ngenden Bedingungen ohne Prüfung in der Außenverpackung befördert werden:\na) die Kombination Zwischen-/Außenverpackung ist erfolgreich den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.3.2.3\nmit zerbrechlichen Innengefäßen (z.B. aus Glas) unterzogen worden;\nb) die gesamte kombinierte Bruttomasse der Innengefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenge-\nfäße, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, nicht überschreiten;\nc) die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen und zwischen den Innengefäßen und der Außen-\nseite der Zwischenverpackung darf nicht geringer sein als die entsprechenden Dicken in der ursprünglich\ngeprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Innengefäß verwendet wurde,\ndarf die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung\nzwischen der Außenseite der Zwischenverpackung und dem Innengefäß bei der ursprünglichen Prüfung.\nWenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Innengefäße\nverwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um die Hohlräume aufzufüllen;\nd) die Außenverpackung muss in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt\n6.1.5.6 bestanden haben. Die Gesamtmasse der gleichen Versandstücke hängt von der kombinierten\nMasse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, ab;\nRID (OTIF)\ne) Innengefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umge-\nben sein, um den gesamten flüssigen Inhalt der Innengefäße aufzusaugen;\nf) wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für flüssige Stoffe vorgesehen ist und\nselbst nicht flüssigkeitsdicht ist oder wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für\nfeste Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht staubdicht ist, müssen Maßnahmen in Form einer dichten\nAuskleidung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zur Umschließung\ngetroffen werden, um bei einer Undichtheit alle flüssigen oder festen Stoffe zurückzuhalten.\n6.3-3","6.3.3   Prüfbericht\n6.3.3.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den\nBenutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:\n1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung;\n2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich);\n3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;\n4. Datum des Prüfberichts;\n5. Hersteller der Verpackung;\n6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.)\neinschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en)\nund/oder Foto(s);\n7. maximaler Fassungsraum;\n8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und\nTeilchengröße bei festen Stoffen;\n9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse;\n10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.\n6.3.3.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit\nden anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwen-\ndung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig wer-\nden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.\n6.3-4","Kapitel 6.4\nBau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der\nKlasse 7\n6.4.1      (bleibt offen)\n6.4.2      Allgemeine Vorschriften\n6.4.2.1    Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein, dass\nes leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass es in\noder auf dem Wagen während der Beförderung wirksam gesichert werden kann.\n6.4.2.2    Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener\nBenutzung nicht versagen und dass im Falle des Versagens das Versandstück andere Vorschriften des RID\nunbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um ruckweisem\nOktober 2007\nAnheben Rechnung zu tragen.\n6.4.2.3    Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben\nverwendet werden könnten, müssen entweder so ausgelegt sein, dass sie die Masse des Versandstücks\ngemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 tragen können oder abnehmbar sein oder anderweitig\nwährend der Beförderung außer Funktion gesetzt werden.\n6.4.2.4    Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die äußere Oberfläche\nfrei von vorstehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.\n6.4.2.5    Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht ange-\nsammelt und zurückgehalten werden kann.\n6.4.2.6    Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Versand-\nstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.\n6.4.2.7    Das Versandstück muss den Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndie bei der Routinebeförderung auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschluss-\nvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhal-\nten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschaffen sein,\ndass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.\n6.4.2.8    Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radio-\naktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei\nBestrahlung zu berücksichtigen.\n6.4.2.9    Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schüt-\nzen.\n6.4.2.10   Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie bei einer Routinebe-\nförderung wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.\n6.4.2.11   Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Ver-\nsandstücks berücksichtigt werden; siehe Absätze 2.1.3.5.3 und 4.1.9.1.5.\n6.4.2.12   Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden\nVerfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-\nderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass\ndie versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu\nerfüllen.\n6.4.3      (bleibt offen)\n6.4.4      Vorschriften für freigestellte Versandstücke\nRID (OTIF)\nEin freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 erfüllt werden.\n6.4-1","6.4.5     Vorschriften für Industrieversandstücke\n6.4.5.1   Typ IP-1-, Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke sind so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts\n6.4.2 und des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.\n6.4.5.2   Ein Typ IP-2-Versandstück muss, wenn es den Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unter-\nzogen wird, Folgendes verhindern:\na) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und\nb) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versand-\nstücks von mehr als 20 %.\n6.4.5.3   Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15\nerfüllt werden.\n6.4.5.4   Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke\n6.4.5.4.1 Versandstücke dürfen unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2-Versandstücke verwendet werden:\na) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;\nb) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.1 genannten Vorschriften oder andere diesen Vorschriften\nmindestens gleichwertige Vorschriften erfüllt werden, und\nc) sie müssen, wenn sie den für die Verpackungsgruppe I oder II in Kapitel 6.1 geforderten Prüfungen\nunterzogen werden, Folgendes verhindern:\n(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und\n(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Ver-\nsandstücks von mehr als 20 %.\n6.4.5.4.2 Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2-\noder Typ IP-3-Versandstücke verwendet werden:\na) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;\nb) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 genannten Vorschriften oder andere diesen\nVorschriften mindestens gleichwertige Anforderungen erfüllt werden, und halten einem Prüfdruck von\n265 kPa stand, und\nc) sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen\nund dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen\nstandhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche\ndes Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.\n6.4.5.4.3 Mit Ausnahme von Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks, wie in Tabelle 4.1.9.2.4\nbeschrieben, ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke zur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-\nFlüssigkeiten und -Gasen verwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen mindestens den in Absatz\n6.4.5.4.2 beschriebenen Standards.\n6.4.5.4.4 Container dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke ver-\nwendet werden:\na) der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt;\nb) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und\nc) sie sind so ausgelegt, dass mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die ISO-Norm\n1496-1:1990 «Series 1 Freight Containers – Specifications and Testing – Part 1: General Cargo Contai-\nners» («ISO-Container der Baureihe 1 – Spezifikation und Prüfung – Teil 1: Universalfrachtcontainer»)\nerfüllt werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten\nPrüfungen unterzogen und den Beschleunigungen, wie sie bei einer Routinebeförderung auftreten kön-\nnen, ausgesetzt werden, Folgendes verhindern:\n(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und\n(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Contai-\nners von mehr als 20 %.\n6.4.5.4.5 Großpackmittel (IBC) aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ\nIP-3-Versandstücke verwendet werden:\na) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und\nb) sie sind so ausgelegt, dass die Vorschriften und Prüfungen des Kapitels 6.5 für die Verpackungsgruppe I\noder II erfüllt werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum größtmöglichen Schaden führenden\nAusrichtung durchgeführt wird, und verhindern Folgendes:\n(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und\n(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Groß-\npackmittels (IBC) von mehr als 20 %.\n6.4-2","6.4.6      Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten\n6.4.6.1    Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den Vorschriften des RID entsprechen, die\nsich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen. Sofern in Unterabschnitt\n6.4.6.4 nicht anderes zugelassen ist, muss Uranhexafluorid in Mengen von mindestens 0,1 kg auch in Über-\neinstimmung mit den Vorschriften der ISO-Norm 7195:1993 «Packaging of Uranium Hexafluoride (UF6) for\nTransport» («Verpackung von Uranhexafluorid für den Transport») und den Vorschriften der Unterabschnitte\n6.4.6.2 und 6.4.6.3 verpackt und befördert werden.\n6.4.6.2    Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein,\ndass es:\na) der Festigkeitsprüfung des Unterabschnitts 6.4.21.5 ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Bean-\nspruchungen gemäß ISO-Norm 7195:1993 standhält;\nb) der Fallprüfung des Unterabschnitts 6.4.15.4 ohne Verlust oder Verstreuung von Uranhexafluorid stand-\nhält und\nc) der Erhitzungsprüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 ohne Bruch der dichten Umschließung standhält.\nOktober 2007\n6.4.6.3    Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlastungs-\nvorrichtungen ausgerüstet sein.\n6.4.6.4    Vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Behörde dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg\nUranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn:\na) die Versandstücke nach anderen internationalen oder nationalen Normen als der Norm ISO 7195:1993\nausgelegt sind, vorausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten;\nb) die Versandstücke so ausgelegt sind, dass sie gemäß Unterabschnitt 6.4.21.5 einem Prüfdruck von\nweniger als 2,76 MPa ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten, oder\nc) für Versandstücke, die für mindestens 9000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, die Versandstücke die\nVorschrift des Unterabschnitts 6.4.6.2 c) nicht erfüllen.\nAnsonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden.\n6.4.7      Vorschriften für Typ A-Versandstücke\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.4.7.1    Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.4.2\nund der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 erfüllen.\n6.4.7.2    Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm.\n6.4.7.3    An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, das nicht leicht\nzerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist.\n6.4.7.4    Alle Festhaltevorrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Vorrichtungen\nwirkenden Kräfte unter normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen nicht\ndazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften des RID nicht mehr entspricht.\n6.4.7.5    Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von –40 ° C bis +70 ° C\nberücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechte-\nrung der Eigenschaften von Verpackungswerkstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs.\n6.4.7.6    Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen\nVorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen.\n6.4.7.7    Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlos-\nsen wird, die nicht unbeabsichtigt oder durch einen etwaigen, im Innern des Versandstücks entstehenden\nDruck geöffnet werden kann.\n6.4.7.8    Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen werden.\n6.4.7.9    Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigen Bestandteil des Versandstücks bildet, muss sie mit\neiner Verschlusseinrichtung sicher verschlossen werden können, die von jedem anderen Teil der Verpa-\nRID (OTIF)\nckung unabhängig ist.\n6.4.7.10   Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische Zersetzung\nvon Flüssigkeiten und anderen empfindlichen Werkstoffen und die Gasbildung durch chemische Reaktion\nund Radiolyse berücksichtigen.\n6.4.7.11   Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf 60 kPa\neinschließen.\n6.4-3","6.4.7.12 Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen sein, die\nalle aus dem Ventil austretenden Undichtheiten auffängt.\n6.4.7.13 Ist ein Bauteil des Versandstücks, das als Teil der dichten Umschließung spezifiziert ist, von einer Strahlungs-\nabschirmung umgeben, muss diese so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus\nder Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil\neine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von\njedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.\n6.4.7.14 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es, wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unter-\nzogen wird, Folgendes verhindert:\na) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und\nb) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versand-\nstücks von mehr als 20 %.\n6.4.7.15 Bei der Auslegung eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe müssen Vorkehrungen hinsichtlich des\nLeerraums getroffen werden, um Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befül-\nlungsdynamik zu bewältigen.\nTyp A-Versandstücke für flüssige Stoffe\n6.4.7.16 Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:\na) die in Unterabschnitt 6.4.7.14 a) festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn das Versandstück den Prüfun-\ngen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird, und\nb) entweder\n(i) genügend saugfähiges Material enthalten, um das Doppelte des Volumens an flüssigem Inhalt aufzu-\nnehmen. Dieses saugfähige Material muss so angeordnet sein, dass es bei einer Undichtheit mit\ndem flüssigen Stoff in Berührung kommt; oder\n(ii) mit einer dichten Umschließung, die aus primären inneren und sekundären äußeren Umschließungs-\nbestandteilen besteht, ausgerüstet sein, wobei die sekundären äußeren Umschließungsbestandteile\ngewährleisten müssen, dass auch im Falle der Undichtheit der primären inneren Umschließungsbe-\nstandteile der flüssige Inhalt eingeschlossen bleibt.\nTyp A-Versandstücke für Gase\n6.4.7.17 Ein Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven\nInhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird. Ein Typ\nA-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist, ist von dieser Vorschrift ausge-\nnommen.\n6.4.8    Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke\n6.4.8.1  Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und der\nUnterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und zusätzlich die Vor-\nschriften der Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.\n6.4.8.2  Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäß den Unterabschnitten\n6.4.8.5 und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter\nnormalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 nachgewiesen, sich\nnicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen an die Umschließung und Abschirmung\nauswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu\nbeachten, die\na) die Anordnung, die geometrische Form oder den Aggregatzustand des radioaktiven Inhalts verändern\nkönnen, oder, wenn der radioaktive Stoff gekapselt oder in einem Behälter eingeschlossen ist (z.B.\numhüllte Brennelemente), bewirken können, dass die Kapselung, der Behälter oder der radioaktive Stoff\nsich verformen oder schmelzen, oder\nb) zu einer Verminderung der Wirksamkeit der Verpackung durch unterschiedliche Wärmeausdehnung\noder Rissbildung oder Schmelzen des Werkstoffs der Strahlungsabschirmung führen können oder\nc) zusammen mit Feuchtigkeit die Korrosion beschleunigen können.\n6.4.8.3  Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß Unterabschnitt\n6.4.8.5 und bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberflächen eines\nVersandstücks 50 ° C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwen-\ndung befördert.\n6.4-4","6.4.8.4   Die höchste Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versand-\nstücks unter ausschließlicher Verwendung ohne Sonneneinstrahlung unter den Umgebungsbedingungen\ngemäß Unterabschnitt 6.4.8.5 darf 85 °C nicht übersteigen. Barrieren oder Schutzwände zum Schutz von\nPersonen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände irgendeiner Prüfung\nunterzogen werden müssen.\n6.4.8.5   Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.\n6.4.8.6   Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sind entsprechend der Tabelle 6.4.8.6 anzunehmen.\nTabelle 6.4.8.6 – Daten für die Sonneneinstrahlung\nFall         Form oder Lage der Oberfläche              Sonneneinstrahlung während 12 Stunden\n2\npro Tag (W/m )\n1      ebene Oberfläche während der Beförderung                              0\nwaagerecht – nach unten gerichtet\nOktober 2007\n2      ebene Oberfläche während der Beförderung                             800\nwaagerecht – nach oben gerichtet\n3      Oberflächen während der Beförderung senk-                            200a)\nrecht\na)\n4      andere nach unten gerichtete Oberflächen                             200\n(nicht waagerecht)\na)\n5      alle anderen Oberflächen                                             400\na)\nAlternativ darf eine Sinusfunktion mit einem entsprechend gewählten Absorptionskoeffizienten verwendet\nwerden, wobei die Auswirkungen einer möglichen Reflexion von benachbarten Gegenständen vernach-\nlässigt werden.\n6.4.8.7   Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung des Unter-\nabschnitts 6.4.17.3 muss so ausgelegt sein, dass dieser Schutz wirksam bleibt, wenn das Versandstück den\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nPrüfungen des Abschnitts 6.4.15 und des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) und b) oder, sofern zutreffend, des\nUnterabschnitts 6.4.17.2 b) und c) unterzogen wird. Jeder derartige Schutz an der Außenfläche des Ver-\nsandstücks darf nicht durch Aufschlitzen, Schneiden, Verrutschen, Verschleiß oder grobe Handhabung\nunwirksam gemacht werden.\n6.4.8.8   Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:\na) wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts\n-6\nauf höchstens 10 A2 pro Stunde beschränkt, und\nb) wenn es den Prüfungen gemäß Unterabschnitten 6.4.17.1, 6.4.17.2 b), 6.4.17.3 und 6.4.17.4 und den\nPrüfungen\n(i) des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) unterzogen wird, wenn das Versandstück eine Masse von höchstens\n500 kg besitzt, die auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte höchstens 1000 kg/m              3\nbeträgt und der radioaktive Inhalt, der kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, 1000 A2 über-\nsteigt, oder\n(ii) des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke unterzogen wird,\nden folgenden Vorschriften genügt:\n–     die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des\nVersandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maxima-\nlen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und\n–     der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche darf 10 A2 für\nKrypton-85 und A2 für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.\nSind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.7.2.4 bis\n2.2.7.7.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A2(i)-Wert von 10 A2 verwen-\ndet werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminations-\nRID (OTIF)\ngrenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.\n6.4.8.9   Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als   5\n10 A2\nmuss so ausgelegt sein, dass\ndie dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18\nunterzogen wird.\n6.4-5","6.4.8.10 Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von\neinem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.\n6.4.8.11 Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch die\nradioaktive Stoffe unter den Bedingungen der Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 in die Umwelt ent-\nweichen können.\n6.4.8.12 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei höchstem normalen Betriebsdruck und, wenn es den\nPrüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dichten Umschließung\nkeine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die zutreffenden Vorschriften nicht\nerfüllt.\n6.4.8.13 Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht überstei-\ngen.\n6.4.8.14 (bleibt offen)\n6.4.8.15 Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 °C bis +38 °C auszulegen.\n6.4.9    Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke\n6.4.9.1  Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließ-\nlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen\nBehörden dieser Länder andere als die in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis\n6.4.8.15 angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-Versandstücke die Vor-\nschriften für Typ B(U)-Versandstücke des Unterabschnitts 6.4.8.1 erfüllen. Ungeachtet dessen müssen die\nVorschriften für Typ B(U)-Versandstücke der Unterabschnitte 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 soweit wie möglich einge-\nhalten werden.\n6.4.9.2  Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen\nwerden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zustän-\ndige Behörde annehmbar.\n6.4.10   Vorschriften für Typ C-Versandstücke\n6.4.10.1 Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 sowie der\nUnterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und die Vorschriften der\nUnterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.6, 6.4.8.10 bis 6.4.8.15 und zusätzlich der Unterabschnitte 6.4.10.2 bis\n6.4.10.4 erfüllen.\n6.4.10.2 Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichtszu-\n-1  -1\nstand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W·m ·K und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die\nBewertungskriterien erfüllen, die für die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.8.8 b) und 6.4.8.12 vorgeschrie-\nben sind. Bei der Bewertung sind Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des Ver-\nsandstücks wirksam bleibt, das Versandstück den höchsten normalen Betriebsdruck aufweist und die\nUmgebungstemperatur 38 °C beträgt.\n6.4.10.3 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:\na) wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts\nauf höchstens 10-6 A2 pro Stunde beschränkt, und\nb) wenn es den Prüfungen in der gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird,\nden folgenden Vorschriften genügt:\n(i) die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des\nVersandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maxima-\nlen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und\n(ii) der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche darf 10 A2 für\nKrypton-85 und A2 für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.\nSind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.7.2.4 bis\n2.2.7.7.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A2(i)-Wert von 10 A2 verwen-\ndet werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminations-\ngrenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.\n6.4.10.4 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gestei-\ngerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18 unterzogen wird.\n6.4-6","6.4.11     Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten\n6.4.11.1   Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass\na) bei normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen Unterkritikalität gewähr-\nleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:\n(i) Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen aus diesen;\n(ii) Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren;\n(iii) Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis\ndes Verlustes aus dem Versandstück;\n(iv) Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;\n(v) Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und\n(vi) Temperaturänderungen und\nb) folgende Vorschriften erfüllt werden:\n(i) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten;\nOktober 2007\n(ii) die an anderer Stelle im RID auf Grund der radioaktiven Eigenschaften der Stoffe enthaltenen Vor-\nschriften und\n(iii) die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.3 bis 6.4.11.12, sofern nicht durch Unterabschnitt\n6.4.11.2 ausgenommen.\n6.4.11.2   Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften a) bis d) dieses Unterabschnitts erfüllen, sind sowohl von der Vor-\nschrift der Beförderung in Versandstücken gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.3 bis 6.4.11.12 als auch von\nden übrigen, für spaltbare Stoffe geltenden Vorschriften des RID ausgenommen. Je Sendung ist nur eine\nAusnahmeart zulässig.\na) Eine Massebegrenzung je Sendung, so dass gilt:\nwobei X und Y die in Tabelle 6.4.11.2 definierten Massebegrenzungen darstellen, vorausgesetzt, die\nkleinste äußere Abmessung jedes Versandstücks ist mindestens 10 cm und entweder\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(i) jedes einzelne Versandstück enthält nicht mehr als 15 g an spaltbaren Stoffen; bei unverpackten\nStoffen gilt diese Mengenbegrenzung für die in oder auf dem Wagen beförderte Sendung, oder\n(ii) der spaltbare Stoff ist eine homogene wasserstoffhaltige Lösung oder ein homogenes wasserstoff-\nhaltiges Gemisch und das auf die Masse bezogene Verhältnis von spaltbaren Nukliden zum Wasser-\nstoff ist kleiner als 5 %, oder\n(iii) in jedem beliebigen 10-Liter-Volumen des Stoffes sind nicht mehr als 5 g spaltbare Stoffe vorhanden.\nMit Ausnahme von Deuterium in natürlichen Konzentrationen in Wasserstoff darf weder Beryllium noch\nDeuterium in Mengen vorhanden sein, die 1 % der gemäß Tabelle 6.4.11.2 anwendbaren Massebegren-\nzungen je Sendung übersteigen.\nb) Uran mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 1 % und mit einem\nGesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 1 % der Uran-235-Masse nicht übersteigt, vorausge-\nsetzt, der spaltbare Stoff ist im Wesentlichen homogen im Stoff verteilt. Außerdem darf Uran-235 keine\ngitterförmige Anordnung bilden, wenn es in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden\nist.\nc) Flüssige Uranylnitratlösungen mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maxi-\nmal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der Uran-Masse nicht über-\nsteigt, und mit einem Atomzahlverhältnis von Stickstoff zu Uran (N/U) von mindestens 2.\nd) Versandstücke, die jeweils eine Gesamtmasse an Plutonium von höchstens 1 kg enthalten, von der\nhöchstens 20 Masse-% aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide\nbestehen darf.\nTabelle 6.4.11.2 – Massebegrenzungen je Sendung für die Ausnahme von den Vorschriften für Ver-\nsandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten\nSpaltbarer Stoff                 Masse (g) der spaltbaren Stoffe,       Masse (g) der spaltbaren Stoffe,\nRID (OTIF)\ngemischt mit Stoffen, die eine mitt-   gemischt mit Stoffen, die eine mitt-\nlere Wasserstoffdichte haben, die      lere Wasserstoffdichte haben, die\nhöchstens so groß ist wie die von      größer ist als die von Wasser\nWasser\nUran-235 (X)                     400                                    290\nandere spaltbare Stoffe (Y)      250                                    180\n6.4-7","6.4.11.3  Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzen-\ntration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müs-\nsen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 unter der Annahme durchgeführt werden,\ndass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der mit den bei diesen Bewertungen bekann-\nten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt.\n6.4.11.4  Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 auf\neiner Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich\na) zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder\nb) zu einer konservativen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks\nführt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um\ndie Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.\n6.4.11.5  Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurde, das Eindrin-\ngen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.\n6.4.11.6  Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 ° C bis +38 ° C ausgelegt sein,\nsofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes fest-\nlegt.\n6.4.11.7  Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versand-\nstücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen\nkann. Wenn jedoch die Bauart besondere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in\nbestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch infolge eines Fehlers verhindern, darf bezüglich\ndieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die speziellen Vorrichtun-\ngen müssen Folgendes umfassen:\na) mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen jede wasserdicht bleibt, wenn das Versandstück\nden Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) unterzogen wurde, eine strenge Qualitätskontrolle bei\nder Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum Nachweis des Ver-\nschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder\nb) nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235:\n(i) Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) kein phy-\nsischer Kontakt zwischen Ventil und einem sonstigen Bauteil der Verpackung außer seinem\nursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung des\nUnterabschnitts 6.4.17.3 die Ventile dicht bleiben, und\n(ii) eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen,\nverbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförde-\nrung.\n6.4.11.8  Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine\ngrößere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann,\nanzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an\ndie Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Unterabschnitt\n6.4.11.9 c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen\nwerden.\n6.4.11.9  Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 und 6.4.11.8 und unter Ver-\nsandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, in Übereinstimmungen mit folgen-\nden Punkten unterkritisch sein:\na) den Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);\nb) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.11 b);\nc) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b).\n6.4.11.10 (bleibt offen)\n6.4.11.11 Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass fünfmal «N» für die\nAnordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berück-\nsichtigung des Folgenden unterkritisch sind:\na) es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird\nallseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und\nb) der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem\nsie den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurden.\n6.4-8","6.4.11.12   Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass zweimal «N» für die\nAnordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berück-\nsichtigung des Folgenden unterkritisch sind:\na) wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken\nwird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und\nb) die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prü-\nfungen:\n(i) die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) für Ver-\nsandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogenen\n3 oder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Ver-\nGesamtdichte von höchstens 1000 kg/m\nsandstücke und anschließend die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 und vervollständigt durch die\nPrüfungen der Unterabschnitte 6.4.19.1 bis 6.4.19.3 oder\n(ii) die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.4 und\nc) wenn nach den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der\ndichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versand-\nOktober 2006\nstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration\nund unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch\nmindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.\n6.4.12      Prüfmethoden und Nachweisverfahren\n6.4.12.1    Der Nachweis der Einhaltung der nach den Absätzen 2.2.7.3.3, 2.2.7.3.4, 2.2.7.4.1 und 2.2.7.4.2 sowie den\nAbschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 geforderten Auslegungskriterien muss durch ein oder mehrere der nachstehend\ngenannten Verfahren erbracht werden.\na) Durchführung von Prüfungen mit Proben, die die LSA-III-Stoffe oder die radioaktiven Stoffe in besonde-\nrer Form repräsentieren oder mit Prototypen oder Serienmuster der Verpackung, wobei der Inhalt der zur\nPrüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung soweit wie möglich die zu erwartende Bandbreite des\nradioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie\nsie zur Beförderung aufgegeben wird.\nb) Bezugnahme auf frühere zufrieden stellende und ausreichend ähnliche Nachweise.\nc) Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchen-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die\nErgebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabsge-\nrechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Prüfparameter, wie z.B. Durchmesser\nder Durchstoßstange oder Stapeldrucklast, einer Anpassung bedarf.\nd) Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein\nals belastbar und konservativ anerkannt sind.\n6.4.12.2    Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete\nBewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Prüfmethoden in Über-\neinstimmung mit den in den Absätzen 2.2.7.3.3, 2.2.7.3.4, 2.2.7.4.1, 2.2.7.4.2 und den Abschnitten 6.4.2 bis\n6.4.11 vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden.\n6.4.12.3    Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, ein-\nschließlich:\na) Abweichungen von der Bauart;\nb) Fertigungsfehler;\nc) Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und\nd) Verformung einzelner Teile.\nDie dichte Umschließung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äußeren Teile des Prüf-\nmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des Prüfmus-\nters Bezug genommen werden kann.\n6.4.13      Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewer-\ntung der Kritikalitätssicherheit\nNach jeder anwendbaren Prüfung der Abschnitte 6.4.15 bis 6.4.21\nRID (OTIF)\na) sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren;\nb) ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung in dem in den\nAbschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 für Versandstücke unter Prüfbedingungen geforderten Maße erhalten\ngeblieben ist, und\nc) ist bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder meh-\nrerer Versandstücke gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.1 bis 6.4.11.12 getroffenen Annahmen und\nBedingungen gültig sind.\n6.4-9","6.4.14   Aufprallfundament für die Fallprüfungen\nDas Aufprallfundament für die Fallprüfungen des Absatzes 2.2.7.4.5 a), des Unterabschnitts 6.4.15.4, des\nAbschnitts 6.4.16 a) und der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.20.2 muss eine ebene, horizontale Ober-\nfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschie-\nbung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüf-\nmusters führen würde.\n6.4.15   Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen\n6.4.15.1 Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung\nund die Durchstoßprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruckprü-\nfung und der Durchstoßprüfung unterzogen werden, wobei in jedem Fall vorher die Wassersprühprüfung\ndurchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf ein Prüfmuster verwendet werden, sofern die Vor-\nschriften des Unterabschnitts 6.4.15.2 erfüllt sind.\n6.4.15.2 Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung muss\nso gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außen-\nseite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese Zeit-\nspanne zwei Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine\nZwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.\n6.4.15.3 Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens\neinstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.\n6.4.15.4 Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfenden\nSicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.\na) Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfunda-\nments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in Tabelle 6.4.15.4\nentsprechen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.\nb) Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein\ngesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.\nc) Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes\nPrüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterzie-\nhen.\nTabelle 6.4.15.4 – Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normalen Beförderungsbedin-\ngungen\nMasse des Versandstücks (kg)                            Freifallhöhe (m)\nMasse des Versandstücks          < 5000     1,2\n5000 ≤     Masse des Versandstücks          < 10000    0,9\n10000 ≤     Masse des Versandstücks          < 15000    0,6\n15000 ≤     Masse des Versandstücks                     0,3\n6.4.15.5 Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüf-\nmuster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, der dem größeren der nach-\nstehenden Werte entspricht:\na) das Äquivalent der fünffachen Masse des eigentlichen Versandstücks und\nb) das Äquivalent von 13 kPa, multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks.\nDie Belastung muss gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von denen\neine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.\n6.4.15.6 Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich wäh-\nrend der Prüfung nicht merklich verschieben darf.\na) Eine Stange von 3,2 cm Durchmesser mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg\nmuss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters fal-\nlen gelassen werden, dass sie bei genügend weitem Eindringen die dichte Umschließung trifft. Durch die\nPrüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.\nb) Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberfläche\ndes Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen.\n6.4-10","6.4.16     Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase\nEin Prüfmuster oder gesonderte Prüfmuster sind jeder der folgenden Prüfungen zu unterziehen, es sei denn,\neine der Prüfungen ist nachweisbar strenger für das Prüfmuster als die andere; in diesem Fall ist ein Prüf-\nmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen.\na) Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass die dichte Umschließung\nden größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberflä-\nche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt\n6.4.14 entsprechen.\nb) Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster muss der in Unterabschnitt 6.4.15.6 beschriebenen Prüfung unterzo-\ngen werden, wobei die in Unterabschnitt 6.4.15.6 b) genannte Fallhöhe von 1 m auf 1,7 m zu erhöhen ist.\n6.4.17     Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen\n6.4.17.1   Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.17.3\nin der hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmuster\noder ein gesondertes Prüfmuster den Einflüssen der Wassertauchprüfung(en) des Unterabschnitts 6.4.17.4\nOktober 2006\nund, sofern zutreffend, des Abschnitts 6.4.18 ausgesetzt werden.\n6.4.17.2   Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes Prüf-\nmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen des Unterabschnitts 6.4.8.8 oder 6.4.11.12 zu unterziehen. Die\nReihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüf-\nmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauffolgenden Erhitzungsprüfung die größt-\nmögliche Beschädigung eintritt.\na) Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmögli-\nchen Schaden erleidet, und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Auf-\nprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14\nentsprechen.\nb) Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf einen auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht\nmontierten Dorn fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehe-\nnen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Dorns gemessen, muss 1 m betragen. Der\nDorn muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem Durchmesser von (15,0 ± 0,5) cm und einer\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nLänge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen größeren Schaden verursachen würde;\nin diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den größtmöglichen Schaden verur-\nsacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Radius von\nhöchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss dem\nAbschnitt 6.4.14 entsprechen.\nc) Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden;\ndazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den größtmöglichen\nSchaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse\nbesteht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waage-\nrechter Lage fallen. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten Punkt des Prüfmusters\nzu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss dem Abschnitt 6.4.14 entspre-\nchen.\n6.4.17.3   Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Sonnen-\neinstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks\nerzeugten maximalen Wärmeleistung im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von diesen\nParametern vor und während der Prüfung abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden\nBewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen.\nFür die Erhitzungsprüfung gilt:\na) Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen\nWärmestrom aufweist, der mindestens einem Feuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch, das bei\nausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoeffizien-\nten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet, ent-\nspricht und der das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist mit 0,8\noder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem beschriebenen\nFeuer ausgesetzt wird.\nRID (OTIF)\nb) Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 °C, den Sonneneinstrahlungsbe-\ndingungen der Tabelle 6.4.8.6 und dem höchsten Auslegungswert für die durch den radioaktiven Inhalt\ndes Versandstücks erzeugten inneren Wärmeleistung so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle des\nPrüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand nähern.\nAlternativ darf von diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase abgewichen werden, sie\nsind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichti-\ngen.\n6.4-11","Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fort-\ndauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.\n6.4.17.4 Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, für\ndie Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhal-\ntung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 150 kPa anzuneh-\nmen.\n6.4.18   Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von\n5\nmehr als 10 A2 und für Typ C-Versandstücke\nGesteigerte Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss für die Dauer von mindestens einer Stunde mindes-\ntens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwe-\ncke ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen.\n6.4.19   Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen\n6.4.19.1 Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 ein Eindrin-\ngen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt,\nsind von der Prüfung ausgenommen.\n6.4.19.2 Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prüfungen\ndes Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.12 gefordert, entweder des Unterab-\nschnitts 6.4.17.2 a) oder c) und der Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 unterzogen werden.\n6.4.19.3 Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die größte Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von mindes-\ntens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.\n6.4.20   Prüfungen für Typ C-Versandstücke\n6.4.20.1 Die Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge\nauszusetzen:\na) den Prüfungen gemäß den Unterabschnitten 6.4.17.2 a) und c), 6.4.20.2 und 6.4.20.3 und\nb) der Prüfung gemäß Unterabschnitt 6.4.20.4.\nFür jede Prüffolge a) und b) dürfen gesonderte Prüfmuster verwendet werden.\n6.4.20.2 Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss den schädigenden Wirkungen eines massiven Baustahlkör-\npers ausgesetzt werden. Die Lage des Körpers zur Oberfläche des Prüfmusters ist so zu wählen, dass nach\nAbschluss der Prüffolge gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird.\na) Das Prüfmuster, das ein Versandstück mit einer Masse von weniger als 250 kg repräsentiert, ist auf das\nAufprallfundament zu stellen und dem Fall eines Körpers mit einer Masse von 250 kg aus einer Höhe von\n3 m über der vorgesehenen Aufprallstelle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper eine zylindri-\nsche Stange mit einem Durchmesser von 20 cm, dessen auftreffendes Ende ein Kreiskegelstumpf mit\nfolgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei seine Kante auf\neinen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster\nsteht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.\nb) Bei Versandstücken mit einer Masse von mindestens 250 kg ist der Körper mit dem Boden auf das Auf-\nprallfundament zu stellen, und das Prüfmuster muss auf den Körper fallen. Die Fallhöhe, von der Auf-\nprallstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Körpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser\nPrüfung hat der Körper die gleichen Eigenschaften und Abmessungen wie in a), jedoch müssen die\nLänge und die Masse des Körpers so sein, dass am Prüfmuster die größtmögliche Beschädigung erzielt\nwird. Das Aufprallfundament, auf dem der Boden des Körpers steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entspre-\nchen.\n6.4.20.3 Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen denen des Unterabschnitts\n6.4.17.3 entsprechen, jedoch muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt\nist, 60 Minuten betragen.\n6.4.20.4 Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer Lage,\ndie zur größtmöglichen Beschädigung führt, auf das Aufprallfundament aufschlagen. Das Aufprallfundament\nmuss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Aus-\nrichtung haben darf, so lange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht.\n6.4-12","6.4.21     Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind\n6.4.21.1   Jede hergestellte Verpackung und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen entweder gemein-\nsam oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend geprüft werden. Diese\nPrüfungen müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.\n6.4.21.2   Die erstmalige Prüfung besteht aus einer Prüfung der Auslegungseigenschaften, einer Festigkeitsprüfung,\neiner Dichtheitsprüfung, einer Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.\n6.4.21.3   Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, einer Festigkeitsprüfung, einer Dicht-\nheitsprüfung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die Frist für die wiederkehrenden\nPrüfungen beträgt höchstens fünf Jahre. Verpackungen, die innerhalb dieser Fünfjahresfrist nicht geprüft\nworden sind, müssen vor der Beförderung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Pro-\ngramm untersucht werden. Sie dürfen erst nach Abschluss des vollständigen Programms für wiederkeh-\nrende Prüfungen wieder befüllt werden.\n6.4.21.4   Die Prüfung der Auslegungseigenschaften muss die Einhaltung der Spezifikationen der Bauart und des Fer-\nOktober 2007\ntigungsprogramms nachweisen.\n6.4.21.5   Die erstmalige Festigkeitsprüfung von Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt\nsind, ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 1,38 MPa (13,8 bar) durchzuführen;\nwenn jedoch der Prüfdruck kleiner als 2,76 MPa (27,6 bar) ist, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulas-\nsung. Für die wiederkehrende Prüfung der Verpackungen darf vorbehaltlich der multilateralen Zulassung\neine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.\n6.4.21.6   Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Undichtheiten in der dichten Umschlie-\nßung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa·l/s (10-6 bar·l/s) anzuzeigen in der Lage ist.\n6.4.21.7   Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 % bei einer Referenztemperatur von\n15 °C festzuhalten. Das Volumen ist auf dem in Unterabschnitt 6.4.21.8 beschriebenen Schild anzugeben.\n6.4.21.8   An jeder Verpackung muss ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zugäng-\nlichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung nicht\nbeeinträchtigen. Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\noder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:\n–   Zulassungsnummer;\n–   Seriennummer des Herstellers;\n–   höchster Betriebsdruck (Überdruck);\n–   Prüfdruck (Überdruck);\n–   Inhalt: Uranhexafluorid;\n–   Fassungsraum in Litern;\n–   höchstzulässige Masse der Füllung mit Uranhexafluorid;\n–   Eigenmasse;\n–   Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;\n–   Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.\n6.4.22     Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen\n6.4.22.1   Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gilt:\na) für jede Bauart, welche den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 entspricht, ist eine multilaterale\nZulassung erforderlich;\nb) für jede Bauart, welche den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 entspricht, ist eine unila-\nterale Zulassung durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart erforderlich, es sei\ndenn, an anderer Stelle im RID wird eine multilaterale Zulassung vorgeschrieben.\n6.4.22.2   Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei denn,\na) ein Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das auch den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und\nRID (OTIF)\n6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.3.1 unterliegt, erfordert eine multilaterale Zulassung und\nb) ein Typ B(U)-Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe erfordert eine multilaterale\nZulassung.\n6.4-13","6.4.22.3 Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die\naußerdem den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.3.1 unterlie-\ngen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist eine multila-\nterale Zulassung erforderlich.\n6.4.22.4 Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht gemäß Unterabschnitt 6.4.11.2 von den Vor-\nschriften, die speziell für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen gelten, ausgenommen ist, ist eine multilate-\nrale Zulassung erforderlich.\n6.4.22.5 Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart gering\ndispergierbarer radioaktiver Stoffe bedarf einer multilateralen Zulassung (siehe auch Unterabschnitt\n6.4.23.8).\n6.4.22.6 Jedes Versandstückmuster, für das eine unilaterale Zulassung erforderlich ist und das in einem Staat ent-\nworfen wurde, der Mitgliedstaat des COTIF ist, muss von der zuständigen Behörde dieses Staates zugelas-\nsen werden. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht Mitgliedstaat des COTIF ist,\nist die Beförderung zulässig, sofern:\na) dieser Staat ein Zeugnis ausstellt, wonach das Versandstück den technischen Vorschriften des RID ent-\nspricht, und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten\nCOTIF-Mitgliedstaates bestätigt wird;\nb) das Versandstückmuster von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten COTIF-\nMitgliedstaates zugelassen wird, wenn kein Zeugnis und keine bestehende Versandstückmusterzulas-\nsung eines COTIF-Mitgliedstaates beigebracht wird.\n6.4.22.7 Wegen Baumustern, die nach Übergangsvorschriften zugelassen wurden, siehe Abschnitt 1.6.6.\n6.4.23   Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe\n6.4.23.1 (bleibt offen)\n6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:\na) den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird;\nb) den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Wagentyp und den vor-\naussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und\nc) ausführliche Angaben darüber, wie die in den nach Absatz 5.1.5.3.1 ausgestellten Zulassungszeugnis-\nsen für Versandstückmuster genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrativen Überwachungen oder\nBetriebsüberwachungen durchgeführt werden.\n6.4.23.3 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung auf Grund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen\nAngaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der\nBeförderung zumindest der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften des RID\nerfüllt wären.\nDer Antrag muss außerdem enthalten:\na) Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung\nmit den anwendbaren Vorschriften des RID gebracht werden kann, und\nb) Angaben über jede besondere Vorsichtsmaßnahme oder besondere administrative Überwachungen\noder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung\nder anwendbaren Vorschriften des RID auszugleichen.\n6.4.23.4 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(U)- oder Typ C-Versandstückmusters muss enthalten:\na) eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen\noder chemischen Zustands und der Art der ausgesandten Strahlung;\nb) eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werk-\nstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;\nc) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen\nMethoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart den anwendbaren Vorschrif-\nten entspricht;\nd) die vorgesehenen Benutzungs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;\ne) wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck\nausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die\nEntnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;\nf) wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Brennstoff ist, Angabe und Begründung zu allen in\nder Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen,\nsowie Beschreibung aller in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden\nMessungen;\n6.4-14","g) alle besonderen Verstauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom\nVersandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsar-\nten sowie der Wagen- und Containertypen notwendig sind;\nh) eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Ver-\nsandstücks zeigt, und\ni) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungspro-\ngramms.\n6.4.23.5   Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den in Unterabschnitt\n6.4.23.4 für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben enthalten:\na) eine Liste der in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vor-\nschriften, denen das Versandstück nicht entspricht;\nb) jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwachung während der Beförderung, die im RID nicht vorge-\nschrieben sind, aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die\nunter a) angegebenen Mängel auszugleichen;\nc) eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beför-\nOktober 2006\nderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und\nd) den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförde-\nrung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.\n6.4.23.6   Der Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthal-\nten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften\ndes Unterabschnitts 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen\nanwendbaren Qualitätssicherungsprogramms enthalten.\n6.4.23.7   Ein Antrag auf Zulassung der Versandstücke für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige\nBehörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 entspricht, und\neine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms\nenthalten.\n6.4.23.8   Der Antrag auf Zulassung der Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering disper-\ngierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\na) eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des\nInhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;\nb) eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel;\nc) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen\nMethoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Anforderungen genügen,\noder andere Nachweise, dass die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierba-\nren radioaktiven Stoffe den anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen;\nd) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungspro-\ngramms und\ne) alle im Zusammenhang mit der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering\ndispergierbaren radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maßnahmen.\n6.4.23.9   Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Kennzei-\nchen zuzuordnen. Das Kennzeichen muss folgende allgemeine Form haben:\nVRI / Nummer / Typenschlüssel\na) Sofern in Unterabschnitt 6.4.23.10 b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem Unterschei-\ndungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr1) desjenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt.\nb) Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur\nauf die bestimmte Bauart oder bestimmte Beförderung beziehen. Das Kennzeichen für die Beförde-\nrungsgenehmigung muss sich eindeutig auf das Kennzeichen der Bauartzulassung beziehen.\nc) Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der aus-\ngestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:\nAF      Typ A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe\nB(U) Typ B(U)-Versandstückmuster [B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe]\nB(M) Typ B(M)-Versandstückmuster [B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe]\nRID (OTIF)\nC       Typ C-Versandstückmuster (CF, wenn für spaltbare Stoffe)\nIF      Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe\nS       radioaktive Stoffe in besonderer Form\n1)   Siehe Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968).\n6.4-15","LD      gering dispergierbare radioaktive Stoffe\nT       Beförderung\nX       Sondervereinbarung\nIm Falle von Versandstückmustern für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, für\ndie keiner der oben angegebenen Schlüssel zutrifft, sind folgende Typenschlüssel zu verwenden:\nH(U) unilaterale Zulassung\nH(M) multilaterale Zulassung\nd) Bei Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster und radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nicht\nnach den Vorschriften der Unterabschnitte 1.6.6.2 und 1.6.6.3 ausgestellt wurden, und bei Zulassungs-\nzeugnissen für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist dem Typenschlüssel das Symbol «-96» hinzu-\nzufügen.\n6.4.23.10 Diese Typenschlüssel sind wie folgt zu verwenden:\na) Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit dem zutreffenden Kennzeichen versehen sein, das die\nin Unterabschnitt 6.4.23.9 a), b), c) und d) vorgeschriebenen Symbole enthält, mit der Ausnahme, dass\nbei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-Typenschlüssel, gege-\nbenenfalls einschließlich des Symbols «-96» erscheint, d.h. dass «T» oder «X» nicht im Kennzeichen auf\ndem Versandstück erscheinen darf. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammen-\ngefasst sind, brauchen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt zu werden.\nZum Beispiel:\nA/132/B(M)F-96: für spaltbare Stoffe zugelassenes Typ B(M)-Versandstückmuster, für das eine multilate-\nrale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde Österreichs die Versandstückmuster-\nnummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das\nVersandstückmuster einzutragen);\nA/132/B(M)F-96T: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit dem oben beschriebenen\nKennzeichen ausgestellt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);\nA/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs aus-\ngestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);\nA/139/IF-96: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Öster-\nreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versand-\nstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen);\nA/145/H(U)-96: Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständi-\ngen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde\n(sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster ein-\nzutragen).\nb) Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch eine Anerkennung nach Unterabschnitt\n6.4.23.16 erfolgt, ist nur das Kennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der Bauart oder der\nBeförderung zugeteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von\nZeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis das entsprechende Kennzeichen\naufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen\nzutreffenden Kennzeichen versehen sein.\nZum Beispiel wäre\nA/132/B(M)F-96\nCH/28/B(M)F-96\ndas Kennzeichen eines Versandstückes, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein\ngesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Kennzeichen würden in gleicher\nWeise auf dem Versandstück angeordnet werden.\nc) Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter dem Kennzeichen im\nZeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F-96(Rev.2) die zweite Neufassung des\nösterreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster oder A/132/B(M)F-96(Rev.0) die\nErstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster bezeichnen.\nBei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von «Rev.0» dürfen auch andere\nAusdrücke wie «Erstausstellung» verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines Zeugnisses\ndürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-/Genehmigungs-\nzeugnisses vorgenommen hat.\nd) Zusätzliche Symbole (die auf Grund nationaler Vorschriften erforderlich sein können), dürfen am Ende\ndes Kennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, z.B. A/132/B(M)F-96(SP503).\ne) Es ist nicht notwendig, das Kennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der\nBauart zu ändern. Eine derartige Kennzeichenänderung ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen\ndie Neufassung des Zeugnisses des Versandstückmusters mit einer Änderung des Buchstabencodes für\ndas Versandstückmuster nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.\n6.4-16","6.4.23.11   Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare\nradioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:\na) Art des Zeugnisses;\nb) Kennzeichen der zuständigen Behörde;\nc) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;\nd) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe\nder IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die radioaktiven Stoffe\nin besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind;\ne) Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radio-\naktiven Stoffe;\nf) Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven\nStoffe;\ng) Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioak-\ntiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen umfassen dürfen;\nh) Beschreibung des radioaktiven Inhalts einschließlich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und gege-\nOktober 2006\nbenenfalls der physikalischen und chemischen Form;\ni) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;\nj) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende beson-\ndere Maßnahmen;\nk) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-\ntet wird;\nl) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.\n6.4.23.12   Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis muss\nfolgende Angaben enthalten:\na) Art des Zeugnisses;\nb) Kennzeichen der zuständigen Behörde;\nc) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;\nd) Beförderungsart(en);\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ne) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Wagens oder des Containers und alle\nnotwendigen Angaben über den Beförderungsweg;\nf) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe\nder IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Sondervereinba-\nrung genehmigt ist;\ng) folgende Erklärung:\n«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung\neines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;\nh) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer\nzuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zustän-\ndigen Behörde für erforderlich erachtet werden;\ni) Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies\nvon der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm\ngroße vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks\nzeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe,\nBruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;\nj) Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des\nradioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies\numfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend,\neinschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe) und,\nsofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering\ndispergierbare radioaktive Stoffe handelt;\nk) zusätzlich bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen:\n(i)   genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;\n(ii) Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;\nRID (OTIF)\n(iii) Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist;\n(iv) alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein\nvon Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;\n(v) jede Erlaubnis [auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)] für eine Änderung der bei der\nKritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen\nBestrahlungspraxis und\n(vi) Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;\n6.4-17","l)  genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung,\nder Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich\nbesonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;\nm)  Gründe für die Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen\nBehörde für erforderlich erachtet wird;\nn)  Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen, die getroffen werden müssen, weil die Beförderung auf Grund\neiner Sondervereinbarung erfolgt;\no)  Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder\nmit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;\np)  Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern\ndiese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;\nq)  alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;\nr)  Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;\ns) Angabe zur Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde\nfür erforderlich erachtet wird;\nt) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.\n6.4.23.13 Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss fol-\ngende Angaben enthalten:\na) Art des Zeugnisses;\nb) Kennzeichen der zuständigen Behörde;\nc) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;\nd) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe\nder IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Beförderung geneh-\nmigt ist;\ne) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Wagens oder des Containers und\nnotwendige Angaben über den Beförderungsweg;\nf) folgende Erklärung:\n«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung\neines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;\ng) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung,\nder Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich beson-\nderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder der Erhaltung der Kritikalitätssicherheit;\nh) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende beson-\ndere Maßnahmen;\ni) Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;\nj) Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des\nradioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies\numfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern\nzutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare\nStoffe) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder\num gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt;\nk) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;\nl) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;\nm) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-\ntet wird;\nn) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.\n6.4.23.14 Jedes von einer zuständigen Behörde für das Versandstückmuster ausgestellte Zulassungszeugnis muss\nfolgende Angaben enthalten:\na) Art des Zeugnisses;\nb) Kennzeichen der zuständigen Behörde;\nc) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;\nd) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;\ne) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe\nder IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Bauart zugelassen\nist;\nf) folgende Erklärung:\n«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung\neines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;\n6.4-18","g) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer\nzuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zustän-\ndigen Behörde für erforderlich erachtet werden;\nh) Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern nach Absatz 5.1.5.2.2 eine Beförderungs-\ngenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;\ni)   Herstellerbezeichnung der Verpackung;\nj)   Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies\nvon der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm\ngroße vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks\nzeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe,\nBruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;\nk) Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;\nl)   Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des\nradioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies\numfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend,\nOktober 2006\neinschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe) und,\nsofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering\ndispergierbare radioaktive Stoffe handelt;\nm) Beschreibung der dichten Umschließung;\nn) zusätzlich bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen:\n(i)     genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;\n(ii)    Beschreibung des Einschließungssystems;\n(iii)   Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;\n(iv)    Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist;\n(v)     alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein\nvon Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;\n(vi)    jede Erlaubnis [auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)] für eine Änderung der bei der\nKritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen\nBestrahlungspraxis und\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(vii) Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;\no) bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung der Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.5, 6.4.8.5,\n6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15, denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzenden\nInformationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;\np) bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der gel-\ntenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen, die für\nandere zuständige Behörden nützlich sein können;\nq) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung,\nder Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich\nbesonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;\nr) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder\nmit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;\ns) Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern\ndiese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;\nt) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms;\nu) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;\nv) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-\ntet wird;\nw) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.\n6.4.23.15   Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer von ihr zugelassenen\nBauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.\n6.4.23.16   Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des\nRID (OTIF)\nUrsprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche\nAnerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt, in\nForm einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung,\nAnlage, Ergänzung usw. erfolgen.\n6.4-19","6.4-20","Kapitel 6.5\nBau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)\n6.5.1       Allgemeine Vorschriften\n6.5.1.1     Anwendungsbereich\n6.5.1.1.1   Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung zur Beförderung\nbestimmter gefährlicher Stoffe nach den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen Verpackungsanwei-\nsungen ausdrücklich zugelassen ist. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des\nKapitels 6.7 bzw. 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). Großpackmittel (IBC), die den Vor-\nschriften dieses Kapitels entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des RID. Im folgenden Text wird\nfür die Benennung der Großpackmittel ausschließlich die Abkürzung IBC (Intermediate Bulk Container) ver-\nwendet.\nOktober 2006\n6.5.1.1.2   Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in\nBetracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare\nVarianten darstellen. Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, darf die\nzuständige Behörde außerdem die Verwendung anderer Lösungen in Betracht ziehen, die hinsichtlich der\nVerträglichkeit mit den Eigenschaften der beförderten Stoffe mindestens eine gleichwertige Sicherheit und\neine gleiche Widerstandsfähigkeit gegen Stoß, Belastung und Feuer bieten.\n6.5.1.1.3   Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb der IBC unterliegen der\nGenehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.\n6.5.1.1.4   Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren\nsowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen\nDichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die ver-\nsandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.\n6.5.1.2     (bleibt offen)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.5.1.3     (bleibt offen)\n6.5.1.4     Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC\n6.5.1.4.1   Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter a) beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren\nGroßbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß b) entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen\nAbschnitt vorgesehen ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet.\na)\nArt             für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung                             für flüssige\nStoffe\ndurch Schwerkraft        unter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar)\nstarr           11                       21                                            31\nflexibel        13                       –                                             –\nb) Werkstoffe\nA. Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen)\nB. Aluminium\nC. Naturholz\nD. Sperrholz\nF. Holzfaserwerkstoff\nG. Pappe\nH. Kunststoff\nL. Textilgewebe\nRID (OTIF)\nM. Papier, mehrlagig\nN. Metall (außer Stahl und Aluminium).\n6.5.1.4.2   Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben)\nzu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der\nAußenverpackung des IBC bezeichnet.\n6.5-1","6.5.1.4.3 Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet:\nWerkstoff        Variante                                                     Code  Unterab-\nschnitt\nmetallen\nA. Stahl         für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-       6.5.5.1\nkraft                                                        11A\nfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck   21A\nfür flüssige Stoffe                                          31A\nB. Aluminium     für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-\nkraft                                                        11B\nfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck   21B\nfür flüssige Stoffe                                          31B\nN. anderes       für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-\nMetall      kraft                                                        11N\nfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck   21N\nfür flüssige Stoffe                                          31N\nflexibel\nH. Kunststoff    Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung     13H1  6.5.5.2\nKunststoffgewebe, beschichtet                                13H2\nKunststoffgewebe mit Innenauskleidung                        13H3\nKunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung       13H4\nKunststofffolie                                              13H5\nL.   Textilge-   ohne Beschichtung oder Innenauskleidung                      13L1\nwebe        beschichtet                                                  13L2\nmit Innenauskleidung                                         13L3\nbeschichtet und mit Innenauskleidung                         13L4\nM. Papier        mehrlagig                                                    13M1\nmehrlagig, wasserbeständig                                   13M2\nH. starrer       für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-       6.5.5.3\nKunststoff  kraft, mit baulicher Ausrüstung                              11H1\nfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-\nkraft, freitragend                                           11H2\nfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,\nmit baulicher Ausrüstung                                     21H1\nfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,\nfreitragend                                                  21H2\nfür flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung                31H1\nfür flüssige Stoffe, freitragend                             31H2\nHZ. Kombina-     für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-       6.5.5.4\ntion mit    kraft, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter                  11HZ1\neinem       für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-\nKunststoff- kraft, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter                11HZ2\nInnenbe-    für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,\nhälter a)\nmit starrem Kunststoff-Innenbehälter                         21HZ1\nfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck,\nmit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter                       21HZ2\nfür flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter    31HZ1\nfür flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter  31HZ2\nG. Pappe         für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer- 11G   6.5.5.5\nkraft\n6.5-2","Werkstoff              Variante                                                       Code     Unterab-\nschnitt\nHolz\nC. Naturholz           für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-   11C      6.5.5.6\nkraft, mit Innenauskleidung\nD. Sperrholz           für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-   11D\nkraft, mit Innenauskleidung\nF.     Holzfaser-      für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwer-   11F\nwerkstoff       kraft, mit Innenauskleidung\na)    Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz\n6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.\n6.5.1.4.4   Der IBC-Code kann durch den Buchstaben «W» ergänzt werden. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass der\nOktober 2006\nIBC zwar dem durch den Code bezeichneten IBC-Typ angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.5.5\nabweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Absatzes 6.5.1.1.2 als gleich-\nwertig gilt.\n6.5.2       Kennzeichnung\n6.5.2.1     Grundkennzeichnung\n6.5.2.1.1   Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß RID gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesba-\nren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit\nBuchstaben, Ziffern und Symbolen mit einer Zeichenhöhe von mindestens 12 mm muss folgende Angaben\numfassen:\nu\na) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen: n\nFür metallene IBC, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen\nanstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden;\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nb) der Code, der die Art des IBC gemäß Unterabschnitt 6.5.1.4 angibt;\nc) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:\n(i)     X für die Verpackungsgruppen I, II und III (nur IBC für feste Stoffe),\n(ii)    Y für die Verpackungsgruppen II und III,\n(iii)   Z nur für die Verpackungsgruppe III;\nd) Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;\ne) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, durch Angabe\ndes Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr1);\nf) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifi-\nzierung des IBC;\ng) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei IBC, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist «0» anzu-\ngeben;\nh) höchstzulässige Bruttomasse in kg.\nDiese Grundkennzeichnung muss in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden.\nDie nach Unterabschnitt 6.5.2.2 vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung sowie jede weitere von der\nzuständigen Behörde genehmigte Kennzeichnung ist so anzubringen, dass die einzelnen Teile der Grund-\nkennzeichnung einwandfrei zu erkennen sind.\nJedes der gemäß den Absätzen a) bis h) und gemäß Unterabschnitt 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichnungs-\nelemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder\neine Leerstelle.\nRID (OTIF)\n1)    Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen\nfür Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.\n6.5-3","6.5.2.1.2 Beispiele für die Kennzeichnung von verschiedenen IBC-Arten nach Absatz 6.5.2.1.1 a) bis h):\nu    11A/Y/0299                    IBC aus Stahl für die Beförderung von festen Stoffen, die durch\nn    NL/Mulder 007/5500/1500       Schwerkraft entleert werden / für die Verpackungsgruppen II und III /\nhergestellt im Februar 1999 / zugelassen durch die Niederlande /\nhergestellt durch die Firma Mulder entsprechend einer Bauart, für\nwelche die zuständige Behörde die Seriennummer 007 zugeteilt hat /\nverwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg / höchstzulässige\nBruttomasse in kg.\nu    13H3/Z/0301                   Flexibler IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die z.B. durch\nn    F/Meunier 1713/0/1500         Schwerkraft entleert werden, hergestellt aus Kunststoffgewebe mit\nInnenauskleidung, nicht für die Stapelung ausgelegt.\nu    31H1/Y/0499                   IBC aus starrem Kunststoff für die Beförderung von flüssigen Stoffen,\nn    GB/9099/10800/1200            hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der\nStapellast standhält.\nu    31HA1/Y/0501                  Kombinations-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit star-\nn    D/Müller/1683/10800/1200      rem Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Umhüllung aus Stahl.\nu    11C/X/0102                    IBC aus Naturholz für die Beförderung von festen Stoffen, mit einer\nn    S/Aurigny/9876/3000/910       Innenauskleidung / zugelassen für feste Stoffe der Verpackungs-\ngruppen I, II und III.\n6.5.2.2   Zusätzliche Kennzeichnung\n6.5.2.2.1 Jeder IBC muss neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden\nAngaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an\neinem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen:\nIBC-Typ\nzusätzliche Kennzeichnung            Metall          starrer        Kombination        Pappe      Holz\nKunststoff\na) bei       x                x                x\nFassungsraum in Liter\n20 °C\nEigenmasse in kga)                      x                x                x              x          x\nPrüfdruck (Überdruck) in kPa                             x                x\na), falls zutreffend\noder in bar\nhöchstzulässiger Füllungs-/             x                x                x\nEntleerungsdruck in kPa oder\nin bara), falls zutreffend\nverwendeter Werkstoff für den           x\nPackmittelkörper und Mindest-\ndicke in mm\nDatum der letzten Dichtheits-           x                x                x\nprüfung (Monat und Jahr), falls\nzutreffend\nDatum der letzten Inspektion            x                x                x\n(Monat und Jahr)\nSeriennummer des Herstellers            x\na)  Die verwendeten Maßeinheiten sind anzugeben.\n6.5.2.2.2 Neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung dürfen flexible IBC mit einem Pikto-\ngramm versehen sein, auf dem die empfohlenen Hebemethoden angegeben sind.\n6.5-4","6.5.2.2.3   Der Innenbehälter von Kombinations-IBC muss mindestens mit folgenden Informationen gekennzeichnet\nsein:\na) Name oder Symbol des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Kenn-\nzeichnung des IBC gemäß Unterabschnitt 6.5.2.1.1 f);\nb) Datum der Herstellung gemäß Unterabschnitt 6.5.2.1.1 d);\nc) Unterscheidungszeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde,\ngemäß Unterabschnitt 6.5.2.1.1 e).\n6.5.2.2.4   Wenn ein Kombinations-IBC so ausgelegt ist, dass die äußere Umhüllung für die Beförderung in leerem\nZustand abgebaut werden kann (z.B. für die Rücksendung eines IBC an den ursprünglichen Absender zur\nWiederverwendung), müssen alle abnehmbaren Teile im abgebauten Zustand mit dem Monat und Jahr der\nHerstellung und dem Namen oder Symbol des Herstellers oder jeder anderen von der zuständigen Behörde\nfestgelegten Kennzeichnung des IBC [siehe Absatz 6.5.2.1.1 f)] gekennzeichnet sein.\n6.5.2.3     Übereinstimmung mit dem Bauartmuster\nOktober 2006\nDie Kennzeichnung gibt an, dass die IBC einer erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und die im Bauart-\nzulassungszeugnis genannten Bedingungen erfüllt sind.\n6.5.3       Bauvorschriften\n6.5.3.1     Allgemeine Vorschriften\n6.5.3.1.1   IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder angemessen geschützt sein.\n6.5.3.1.2   IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen,\ninsbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder\nDruck, nichts nach außen gelangen kann.\n6.5.3.1.3   IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Füllgut verträglich sind, oder\ninnen so geschützt sein, dass diese Werkstoffe\na) nicht durch das Füllgut in einer Weise angegriffen werden, dass die Verwendung des IBC zu einer\nGefahr wird;\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nb) keine Reaktion oder Zersetzung des Füllgutes verursachen oder sich durch Einwirkung des Füllgutes auf\ndiese Werkstoffe gesundheitsschädliche oder gefährliche Verbindungen bilden.\n6.5.3.1.4   Werden Dichtungen verwendet, müssen sie aus einem Werkstoff hergestellt sein, der nicht vom Füllgut des\nIBC angegriffen wird.\n6.5.3.1.5   Die gesamte Bedienungsausrüstung muss so angebracht oder geschützt sein, dass die Gefahr des Austre-\ntens des Füllgutes bei Beschädigungen während der Handhabung oder der Beförderung auf ein Mindest-\nmaß beschränkt wird.\n6.5.3.1.6   IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so aus-\ngelegt sein, dass sie ohne Verlust von Füllgut dem Innendruck des Füllgutes und den Beanspruchungen bei\nnormalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind,\nmüssen hierfür ausgelegt sein. Alle Hebe- und Befestigungseinrichtungen der IBC müssen eine ausrei-\nchende Festigkeit aufweisen, um den normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen ohne\nwesentliche Verformung oder Beschädigung zu widerstehen, und so angebracht sein, dass keine übermäßi-\ngen Beanspruchungen irgendeines Teils des IBC entstehen.\n6.5.3.1.7   Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper innerhalb eines Rahmens, muss er so ausgelegt sein, dass:\na) der Packmittelkörper nicht gegen den Rahmen scheuert oder reibt und dadurch beschädigt wird,\nb) der Packmittelkörper stets innerhalb des Rahmens bleibt,\nc) die Ausrüstungsteile so befestigt sind, dass sie nicht beschädigt werden können, wenn die Verbindungen\nzwischen Packmittelkörper und Rahmen eine relative Ausdehnung oder Bewegung zulassen.\n6.5.3.1.8   Wenn der IBC mit einem Bodenauslaufventil ausgerüstet ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesi-\nchert werden können und das gesamte Entleerungssystem wirksam vor Beschädigung geschützt sein. Ven-\nRID (OTIF)\ntile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und der\ngeöffnete oder geschlossene Zustand muss leicht erkennbar sein. Bei IBC für flüssige Stoffe muss die Aus-\nlauföffnung mit einer zusätzlichen Verschlusseinrichtung, z.B. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen\nEinrichtung, versehen sein.\n6.5-5","6.5.4     Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion\n6.5.4.1   Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte IBC die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt,\nmüssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft werden, das von der\nzuständigen Behörde anerkannt ist.\n6.5.4.2   Prüfungen: Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehren-\nden Inspektionen und Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4 unterzogen werden.\n6.5.4.3   Bauartgenehmigung: Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartgenehmigungszeugnis und ein Kennzeichen (nach\nden Vorschriften des Abschnitts 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich\nihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.\n6.5.4.4   Inspektion und Prüfung\nBem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt 6.5.4.5.\n6.5.4.4.1 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige\nBehörde zufrieden stellenden Inspektion unterzogen werden:\na) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung) und danach in Abständen von nicht\nmehr als fünf Jahren im Hinblick auf:\n(i) die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichnung;\n(ii) den inneren und äußeren Zustand;\n(iii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.\nEine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie dies für\neine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.\nb) in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:\n(i) den äußeren Zustand;\n(ii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.\nEine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie dies für\neine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.\nJeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.\n6.5.4.4.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe oder für feste\nStoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzo-\ngen werden und in der Lage sein, das in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau zu erreichen:\na) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;\nb) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren.\nFür diese Prüfung muss der IBC nicht mit seinen Verschlüssen ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines\nKombinations-IBC darf ohne die äußere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse wer-\nden nicht beeinträchtigt.\n6.5.4.4.3 Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom\nEigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion und Prüfung enthalten\nund die Stelle angeben, welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die Kennzeich-\nnungsvorschriften in Absatz 6.5.2.2.1).\n6.5.4.5   Reparierte IBC\n6.5.4.5.1 Ist ein IBC durch einen Stoß (z.B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muss\ner repariert oder anderweitig instand gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für «regelmäßige Wartung\neines IBC» in Abschnitt 1.2.1), um dem Baumuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper eines\nstarren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC müssen ersetzt werden.\n6.5.4.5.2 Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen des RID muss ein IBC, wenn er repariert worden\nist, den vollständigen, in Unterabschnitt 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen unterzogen wer-\nden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.\n6.5.4.5.3 Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der Reparatur durchführt, muss den IBC in der\nNähe der UN-Bauartkennzeichnung des Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen:\na) Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden;\nb) Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat,\nund\nc) Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen.\n6.5-6","6.5.4.5.4   Für gemäß Absatz 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen und Inspektionen kann angenommen werden, dass\nsie den Vorschriften der alle zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen\nund Inspektionen entsprechen.\n6.5.4.5.5   Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach diesem Kapitel den Nachweis verlangen,\ndass die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.\n6.5.5       Besondere Vorschriften für IBC\n6.5.5.1     Besondere Vorschriften für metallene IBC\n6.5.5.1.1   Diese Vorschriften gelten für metallene IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt drei\nArten von metallenen IBC:\na) IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden (11A, 11B, 11N);\nb) IBC für feste Stoffe, die durch einen Überdruck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) gefüllt oder entleert wer-\nden (21A, 21B, 21N), und\nOktober 2007\nc) IBC für flüssige Stoffe (31A, 31B, 31N).\n6.5.5.1.2   Die Packmittelkörper müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweißbarkeit\neinwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und vollständige\nSicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffs bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls\nberücksichtigt werden.\n6.5.5.1.3   Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund sich berührender unter-\nschiedlicher Metalle vermieden werden.\n6.5.5.1.4   IBC aus Aluminium zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen keine beweglichen Teile, wie\nDeckel, Verschlüsse usw., aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei\nKontakt durch Reibung oder Stoß mit dem Aluminium auslösen könnten.\n6.5.5.1.5   Metallene IBC müssen aus einem Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt:\n10000\na) bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als       mit einem absoluten\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRm\nMinimum von 20 % betragen, wobei\nRm =       garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls in N/mm2;\n10000\nb) bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als       mit\neinem absoluten Minimum von 8 % betragen.                                               6 Rm\nPrüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung ent-\nnommen und so befestigt werden, dass\nL0 = 5d       oder   L0 = 5,65 A ,\nwobei:        L0   = Messlänge des Prüfmusters vor der Prüfung\nd    = Durchmesser\nA    = Querschnittsfläche des Prüfmusters.\n6.5.5.1.6   Mindestwanddicke:\na) bei einem Bezugsstahl mit einem Produkt von Rm x A0 = 10000, darf die Wanddicke nicht weniger betra-\ngen als:\nFassungsraum         Wanddicke (e) in mm\n(C) in Liter         Arten: 11A, 11B, 11N                      Arten: 21A, 21B, 21N,\n31A, 31B, 31N\nungeschützt          geschützt            ungeschützt          geschützt\nC ≤ 1000             2,0                  1,5                  2,5                  2,0\n1000 < C ≤ 2000      e = C/2000 + 1,5     e = C/2000 + 1,0     e = C/2000 + 2,0     e = C/2000 + 1,5\n2000 < C ≤ 3000      e = C/2000 + 1,5     e = C/2000 + 1,0     e = C/1000 + 1,0     e = C/2000 + 1,5\nRID (OTIF)                                wobei:     A0    = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zug-\nbeanspruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5);\n6.5-7","b) bei anderen Metallen als dem unter a) genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender\nFormel errechnet:\n21,4 x e0\ne1 =\n3 Rm x A\n1     1\nwobei:       e1      = erforderliche gleichwertige Wanddicke des verwendeten Metalls (in mm)\ne0      = erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm)\nRm1     =                                                                   2\ngarantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (in N/mm ) [siehe c)]\nA1      = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Metalls bei Bruch unter Zugbean-\nspruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5).\nDie Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen.\nc) Für Zwecke der Berechnung nach b) ist die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls\n(Rm1) der durch die nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegte Mindestwert. Für aus-\ntenitischen Stahl darf der für Rm nach den Werkstoffnormen definierte Mindestwert für Rm jedoch um bis\nzu 15 % erhöht werden, wenn im Prüfzeugnis des Werkstoffs ein höherer Wert bescheinigt wird. Beste-\nhen für den fraglichen Werkstoff keine Normen, entspricht der Wert Rm dem im Prüfzeugnis des Werk-\nstoffs bescheinigten Wert.\n6.5.5.1.7 Vorschriften für die Druckentlastung: IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abge-\nben können, um zu vermeiden, dass es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt.\nDies kann durch herkömmliche Druckentlastungseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht wer-\nden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa (0,65 bar) und nicht weniger als\nder ermittelte Gesamtüberdruck im IBC [d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder\nanderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa (1 bar)] bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage\neines maximalen Füllungsgrades nach Unterabschnitt 4.1.1.4. Die erforderlichen Druckentlastungseinrich-\ntungen müssen im Gasbereich angebracht sein.\n6.5.5.2   Besondere Vorschriften für flexible IBC\n6.5.5.2.1 Diese Vorschriften gelten für flexible IBC der folgenden Arten:\n13H1 Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung\n13H2 Kunststoffgewebe, beschichtet\n13H3 Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung\n13H4 Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung\n13H5 Kunststofffolie\n13L1      Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung\n13L2      Textilgewebe, beschichtet\n13L3      Textilgewebe mit Innenauskleidung\n13L4      Textilgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung\n13M1      Papier, mehrlagig\n13M2      Papier, mehrlagig, wasserbeständig.\nFlexible IBC sind ausschließlich für die Beförderung fester Stoffe bestimmt.\n6.5.5.2.2 Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes\nund die Ausführung des flexiblen IBC müssen seinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung\nangepasst sein.\n6.5.5.2.3 Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach\nmindestens 24-stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestigkeit\naufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer relativen\nFeuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde.\n6.5.5.2.4 Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt\nsein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.\n6.5.5.2.5 Flexible IBC müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau\ndurch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene\nVerwendung geeignet zu sein.\n6.5.5.2.6 Bei flexiblen Kunststoff-IBC, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muss dies\ndurch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müs-\nsen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers\nihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Her-\n6.5-8","stellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf eine Wiederholung der Prüfungen\nverzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen\nEigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.\n6.5.5.2.7    Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber\nAlterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen\noder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.\n6.5.5.2.8    Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwen-\ndet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch ver-\nwendet werden. Teile, wie Zubehörteile und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern\nsie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden.\n6.5.5.2.9    Ist der Behälter gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen.\n6.5.5.2.10   Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten\nWerkstoffs und die Ausführung der Innenauskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und seiner vor-\nOktober 2006\ngesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der\nLage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auf-\ntreten können, standzuhalten.\n6.5.5.3      Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC\n6.5.5.3.1    Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt\nfolgende Arten von starren Kunststoff-IBC:\n11H1 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen\nAusrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung\nstandhält;\n11H2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, freitragend;\n21H1 für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüs-\ntung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung stand-\nhält;\n21H2 für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, freitragend;\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n31H1 für flüssige Stoffe, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei\nStapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält;\n31H2 für flüssige Stoffe, freitragend.\n6.5.5.3.2    Der Packmittelkörper muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine\nFestigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werk-\nstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das\nFüllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedri-\ngen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter nor-\nmalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.\n6.5.5.3.3    Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen\ngeeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und\nwährend der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung\nvon Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters ver-\nwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte\nGehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalische Eigenschaften des Werkstoffes nicht beein-\nträchtigt.\n6.5.5.3.4    Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber\nAlterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen\noder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.\n6.5.5.3.5    Für die Herstellung starrer Kunststoff-IBC darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen\naus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden.\n6.5.5.4      Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter\nRID (OTIF)\n6.5.5.4.1    Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen folgender\nArten:\n11HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft\ngefüllt oder entleert werden;\n11HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft\ngefüllt oder entleert werden;\n6.5-9","21HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder\nentleert werden;\n21HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt\noder entleert werden;\n31HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe;\n31HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe.\nDieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz\n6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.\n6.5.5.4.2  Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion\nauszuüben. Ein «starrer» Innenbehälter ist ein Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand bei-\nbehält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung\ngestützt wird. Innenbehälter, die nicht «starr» sind, gelten als «flexibel».\n6.5.5.4.3  Die äußere Umhüllung besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, dass er den\nInnenbehälter vor physischen Beschädigungen bei der Handhabung und der Beförderung schützt, ist aber\nnicht dafür ausgelegt, eine Umschließungsfunktion auszuüben. Sie umfasst gegebenenfalls die Grundpalette.\n6.5.5.4.4  Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so auszule-\ngen, dass die Unversehrtheit des Innenbehälters nach der Dichtheitsprüfung und der hydraulischen Innen-\ndruckprüfung leicht beurteilt werden kann.\n6.5.5.4.5  Der Fassungsraum von IBC der Art 31HZ2 muss auf 1250 Liter begrenzt sein.\n6.5.5.4.6  Der Innenbehälter muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine Fes-\ntigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werkstoff\nmuss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füll-\ngut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen\nTemperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen\nBeförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.\nBem. Im Sinne dieser Vorschrift gelten auch andere polymere Werkstoffe, wie Gummi usw., als Kunststoff.\n6.5.5.4.7  Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen\ngeeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und\nwährend der gesamten Verwendungsdauer des Innenbehälters ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von\nRuß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten\nunterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an\nRuß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.\n6.5.5.4.8  Dem Werkstoff des Innenbehälters dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber\nAlterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen\noder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.\n6.5.5.4.9  Für die Herstellung von Innenbehältern darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen\naus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden.\n6.5.5.4.10 Die Innenbehälter von IBC der Art 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen.\n6.5.5.4.11 Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum\ndes Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.\n6.5.5.4.12 Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen können.\n6.5.5.4.13 Äußere Umhüllungen aus Metall sind aus einem geeigneten Metall ausreichender Dicke herzustellen.\n6.5.5.4.14 Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus gut abgelagertem, handelsüblich trockenem und aus feh-\nlerfreiem Holz sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung\nzu verhindern. Ober- und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Holzfaserplat-\nten, Spanplatten oder anderen geeigneten Arten, bestehen.\n6.5.5.4.15 Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder aus\nSägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminde-\nrung der Festigkeit der Umhüllung zu verhindern. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständi-\ngen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete\nWerkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eck-\nleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusam-\nmengefügt sein.\n6.5-10","6.5.5.4.16   Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaser-\nwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen. Andere\nTeile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.\n6.5.5.4.17   Für äußere Umhüllungen aus Pappe muss feste Vollpappe oder feste zweiseitige Wellpappe (ein- oder\nmehrwellig) von guter Qualität verwendet werden, die dem Fassungsraum der Umhüllung und der vorgese-\nhenen Verwendung angepasst ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhö-\nhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode\n2\nnicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit\nhaben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammen-\nbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe\nmüssen fest mit den Außenschichten verklebt sein.\n6.5.5.4.18   Die Enden der äußeren Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus\nHolz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden.\n6.5.5.4.19   Die Verbindungen der äußeren Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und\nOktober 2006\ngeklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Über-\nlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluss durch Verleimung oder mit einem Klebestreifen\nerfolgt, muss der Klebstoff wasserbeständig sein.\n6.5.5.4.20   Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften der Absätze\n6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9, wobei in diesem Fall die für die Innenbehälter anzuwendenden Vorschriften für die\näußere Umhüllung der Kombinations-IBC gelten.\n6.5.5.4.21   Die äußere Umhüllung eines IBC der Art 31HZ2 muss alle Seiten des Innenbehälters umschließen.\n6.5.5.4.22   Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die\nmechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.\n6.5.5.4.23   Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden\ndes IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.\n6.5.5.4.24   Bei einer abnehmbaren Palette muss die äußere Umhüllung fest mit der Palette verbunden sein, um die Sta-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nbilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehm-\nbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.\n6.5.5.4.25   Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,\ndie sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen.\n6.5.5.4.26   Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-\nteilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, dass die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird.\n6.5.5.5      Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe\n6.5.5.5.1    Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft\ngefüllt oder entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G.\n6.5.5.5.2    IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.\n6.5.5.5.3    Der Packmittelkörper muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig)\nvon guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung\nangepasst sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse\nwährend der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als\n2\n155 g/m ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die\nPappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht\nknickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen\nfest mit den Außenschichten verklebt sein.\n6.5.5.5.4    Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J,\ngemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.\nRID (OTIF)\n6.5.5.5.5    Die Verbindungen des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch\nKlebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungs-\nsysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist\nein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle zu befestigenden Teile\ndurchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder abgerieben noch durch-\nstoßen werden kann.\n6.5-11","6.5.5.5.6  Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwende-\nten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgese-\nhenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den\nunter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchun-\ngen widerstehen können.\n6.5.5.5.7  Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die\nmechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.\n6.5.5.5.8  Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden\ndes IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.\n6.5.5.5.9  Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-\nlität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-\nren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.\n6.5.5.5.10 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,\ndie sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.\n6.5.5.5.11 Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-\nteilt wird.\n6.5.5.6    Besondere Vorschriften für IBC aus Holz\n6.5.5.6.1  Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft gefüllt\noder entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz:\n11C       Naturholz mit Innenauskleidung\n11D       Sperrholz mit Innenauskleidung\n11F       Holzfaserwerkstoff mit Innenauskleidung.\n6.5.5.6.2  IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.\n6.5.5.6.3  Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung des Packmittelkörpers müssen dem\nFassungsraum und der vorgesehenen Verwendung der IBC angepasst sein.\n6.5.5.6.4  Bestehen die Packmittelkörper aus Naturholz, so muss dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei\nvon Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu ver-\nhindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als\neinem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung, wie z.B. Lindermann-Verbin-\ndung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung, eine Stoß-\nverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere\ngleich wirksame Verfahren angewendet werden.\n6.5.5.6.5  Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus\ngut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei\nvon Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen\nLagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der\nPackmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.\n6.5.5.6.6  Bestehen Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Spanplatten,\nHolzfaserplatten oder andere geeignete Werkstoffe.\n6.5.5.6.7  Die Platten der IBC müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch\nandere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.\n6.5.5.6.8  Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwende-\nten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgese-\nhenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den\nunter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchun-\ngen widerstehen können.\n6.5.5.6.9  Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die\nmechanische Handhabung des IBC nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.\n6.5.5.6.10 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden\ndes IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.\n6.5.5.6.11 Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-\nlität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-\nren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.\n6.5-12","6.5.5.6.12   Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,\ndie sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.\n6.5.5.6.13   Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-\nteilt wird.\n6.5.6        Prüfvorschriften\n6.5.6.1      Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen\n6.5.6.1.1    Vor der Verwendung eines IBC muss die Bauart jedes IBC nach den von der zuständigen Behörde festge-\nlegten Verfahren geprüft und von ihr zugelassen sein. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Ausfüh-\nrung, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Herstellungsart und die Füll- und\nEntleerungseinrichtungen; sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Eben-\nfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unter-\nscheiden.\nOktober 2007\n6.5.6.1.2    Die Prüfungen müssen an versandfertigen IBC durchgeführt werden. Die IBC müssen entsprechend den\nAngaben in den jeweiligen Abschnitten befüllt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe können durch\nandere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste\nStoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korn-\ngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu ver-\nwenden, um die erforderliche Gesamtmasse der Versandstücke zu erhalten, sofern diese so angeordnet\nwerden, dass sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.\n6.5.6.2      Bauartprüfungen\n6.5.6.2.1    Für jede Bauart, Größe, Wanddicke und Fertigungsart ist ein einziger IBC den Prüfungen gemäß den Unter-\nabschnitten 6.5.6.5 bis 6.5.6.12 in der in Absatz 6.5.6.3.7 aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen. Diese\nBauartprüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren\ndurchgeführt werden.\n6.5.6.2.2    Um die ausreichende chemische Verträglichkeit mit den enthaltenen Gütern oder den Standardflüssigkeiten\nnach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.5 für starre Kunststoff-IBC der Art 31H2 und für Kombinations-IBC der\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nArten 31HH1 und 31HH2 nachzuweisen, darf ein zweiter IBC verwendet werden, sofern diese IBC für die\nStapelung ausgelegt sind. In diesem Fall müssen beide IBC der Vorlagerung unterzogen werden.\n6.5.6.2.3    Die zuständige Behörde kann das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von der geprüften Art\nunterscheiden, zulassen, z.B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen.\n6.5.6.2.4    Werden für die Prüfungen abnehmbare Paletten verwendet, muss der nach Unterabschnitt 6.5.6.13 erstellte\nPrüfbericht eine technische Beschreibung der verwendeten Paletten enthalten.\n6.5.6.3      Vorbereitung für die Prüfungen\n6.5.6.3.1    IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindes-\ntens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit\ngesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine auszuwählen ist. Das bevorzugte Klima ist 23 °C\n± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und\n65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.\nBem. Die Durchschnittswerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und\nMessgrenzen können zu Messwertabweichungen von ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit führen,\nohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt.\n6.5.6.3.2    Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der für die Herstellung von star-\nren Kunststoff-IBC (Arten 31H1 und 31H2) sowie von Kombinations-IBC (Arten 31HZ1 und 31HZ2) verwen-\ndete Kunststoff den Vorschriften der Absätze 6.5.5.3.2 bis 6.5.5.3.4 bzw. 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9 entspricht.\n6.5.6.3.3    Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber dem Füllgut sind die IBC-Muster\neiner sechsmonatigen Vorlagerung zu unterziehen, bei der die Muster mit den vorgesehenen Füllgütern\noder mit Stoffen, von denen bekannt ist, dass sie mindestens gleichartige spannungsrissauslösende,\nRID (OTIF)\nanquellende oder molekularabbauende Einflüsse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind und nach\nder die Muster den in der Tabelle des Absatzes 6.5.6.3.7 aufgeführten Prüfungen unterzogen werden.\n6.5.6.3.4    Wurde das zufrieden stellende Verhalten der Kunststoffe nach einem anderen Verfahren nachgewiesen, ist\ndie vorgenannte Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Ver-\nträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.\n6.5-13","6.5.6.3.5 Für starre Kunststoff-IBC aus Polyethylen (Arten 31H1 und 31H2) nach Unterabschnitt 6.5.5.3 und für Kom-\nbinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter aus Polyethylen (Arten 31HZ1 und 31HZ2) nach Unterabschnitt\n6.5.5.4 kann die chemische Verträglichkeit mit flüssigen Füllgütern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.19 assimi-\nliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden.\nDie Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an Polyethylen, das sind\nWeichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombi-\nnationen davon.\nDie ausreichende chemische Verträglichkeit der IBC kann durch eine dreiwöchige Lagerung der vorge-\nschriebenen Baumuster bei 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden;\nwenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei den\nStandardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprü-\nfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in\nden Unterabschnitten 6.5.6.4 bis 6.5.6.9 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.\nFür tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäuren der Klasse 5.2 darf\ndie Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe muss die\nausreichende chemische Verträglichkeit der Prüfmuster während einer sechsmonatigen Lagerung bei\nRaumtemperatur mit den Stoffen nachgewiesen werden, für deren Beförderung sie vorgesehen sind.\nDie Ergebnisse des Verfahrens nach diesem Absatz mit IBC aus Polyethylen können für eine gleiche Bau-\nart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden.\n6.5.6.3.6 Für IBC-Bauarten aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5, welche die Prüfung nach Absatz 6.5.6.3.5 bestan-\nden haben, darf der Nachweis der chemischen Verträglichkeit mit Füllgütern auch auf der Basis von Labor-\nversuchen2) erfolgen, bei denen nachzuweisen ist, dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper\ngeringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen\nberücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Vorbe-\ndingungen wie in Absatz 4.1.1.19.2 festgehalten.\n6.5.6.3.7 Reihenfolge der Durchführung der Bauartprüfungen\nIBC-Art      Heben     Heben      Stapel-     Dicht-   Innen-        Fall    Weiter-  Kippfall    Aufrich-\nvon       von       druck   b)   heit     druck,               reißen                ten c)\nunten     obena)                          hydrau-\nlisch\nMetall:\n11A,\n11B,          1.a)       2.          3.         –           –        4.e)       –         –          –\n11N\n21A,\n21B,\n21N,          1.a)       2.          3.         4.         5.        6.e)       –         –          –\n31A,\n31B,\n31N\nflexibeld)      -        xc)         x          –           –         x         x         x          x\nstarrer\nKunst-\nstoff:\n11H1,\n11H2          1. a)      2.          3.         –           –         4.        –         –          –\n21H1,\n21H2,         1. a)      2.         3. f)       4.         5.         6.        –         –          –\n31H1,\n31H2\n2)   Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Polyethylen gemäß Definition in Ab-\nsatz 6.5.6.3.5 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Stan-\ndardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom\nSekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.\n6.5-14","Kombi-\nnation:\n11HZ1,\n11HZ2          1.a)       2.        3.          –         –        4.e)          –        –         –\n21HZ1,\n21HZ2,         1.a)       2.        3.f)       4.         5.       6.e)          –        –         –\n31HZ1,\n31HZ2\nPappe          1.         –          2.         –         –         3.           –        –         –\nHolz           1.         –          2.         –         –         3.           –        –         –\na)   Sofern die IBC für diese Art von Handhabung ausgelegt sind.\nb)   Sofern die IBC für die Stapelung ausgelegt sind.\nc)\nSofern die IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind.\nd)\nOktober 2006\nDie durchzuführenden Prüfungen sind durch x gekennzeichnet; ein IBC, der einer Prüfung unterzogen\nwurde, darf für andere Prüfungen in beliebiger Reihenfolge verwendet werden.\ne)\nEin anderer IBC gleicher Bauart darf für die Fallprüfung verwendet werden.\nf)   Der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 darf außerhalb der Reihenfolge unmittelbar nach der Vorlagerung\nverwendet werden.\n6.5.6.4     Hebeprüfung von unten\n6.5.6.4.1   Anwendungsbereich\nFür alle IBC aus Pappe und aus Holz sowie für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von\nunten versehen sind, als Bauartprüfung.\n6.5.6.4.2   Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nDer IBC ist zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC\nund der angebrachten Last muss dem 1,25fachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.5.6.4.3   Prüfverfahren\nDer IBC muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die\n3\nGabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von /4 der Einführungsseitenabmessung haben muss (es\n3/ in der Einführungsrichtung\nsei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu 4\neingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.\n6.5.6.4.4   Kriterien für das Bestehen der Prüfung\nKeine dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels,\ndie die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.\n6.5.6.5     Hebeprüfung von oben\n6.5.6.5.1   Anwendungsbereich\nFür alle IBC-Arten, die für das Heben von oben oder bei flexiblen IBC für das Heben von oben oder von der\nSeite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.\n6.5.6.5.2   Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nMetallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und\ngleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem Zweifachen\nder höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befül-\nlen und anschließend bis zum Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu beladen, wobei die Last\ngleichmäßig zu verteilen ist.\nRID (OTIF)\n6.5.6.5.3   Prüfverfahren\nMetallene und flexible IBC müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich\nfrei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.\n6.5-15","Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind\na) für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so\nanzuheben, dass die Hebekräfte senkrecht wirken, und\nb) für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so\nanzuheben, dass die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken.\n6.5.6.5.4 Für flexible IBC dürfen auch andere mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und\ndie Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden.\n6.5.6.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\na) Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC ein-\nschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung\nbeeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.\nb) Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die\nBeförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut.\n6.5.6.6   Stapeldruckprüfung\n6.5.6.6.1 Anwendungsbereich\nFür alle IBC-Arten, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.\n6.5.6.6.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nDer IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. Wenn die Dichte des für die Prüfung\nverwendeten Produktes dies nicht zulässt, ist eine zusätzliche Last anzubringen, damit der IBC bei seiner\nhöchstzulässigen Bruttomasse geprüft werden kann, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.\n6.5.6.6.3 Prüfverfahren\na) Der IBC muss mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmä-\nßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden (siehe Absatz 6.5.6.6.4). Für starre Kunststoff-\nIBC der Art 31H2 und für Kombinations-IBC der Arten 31HH1 und 31HH2 muss eine Stapeldruckprüfung\nmit dem Originalfüllgut oder einer Standardflüssigkeit (siehe Abschnitt 6.1.6) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder\n6.5.6.3.5 durchgeführt werden, wobei der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 nach der Vorlagerung ver-\nwendet wird. Die IBC sind der Prüflast mindestens auszusetzen:\n(i)    fünf Minuten bei metallenen IBC;\n(ii)   28 Tage bei 40 °C bei starren Kunststoff-IBC der Arten 11H2, 21H2 und 31H2, bei Kombinations-\nIBC mit äußerer Kunststoff-Umhüllung, die der Stapellast standhalten (d.h. der Arten 11HH1,\n11HH2, 21HH1, 21HH2, 31HH1 und 31HH2);\n(iii)  24 Stunden bei allen anderen IBC-Arten.\nb) Die Prüflast muss nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden:\n(i)    ein oder mehrere IBC der gleichen Bauart, die bis zur höchstzulässigen Bruttomasse befüllt sind,\nwerden auf den zu prüfenden IBC gestapelt;\n(ii)   geeignete Gewichte werden auf eine flache Platte oder auf eine Nachbildung des Bodens des IBC\ngestellt, die auf den zu prüfenden IBC aufgelegt wird.\n6.5.6.6.4 Berechnung der überlagerten Prüflast\nDie Last, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so\nvieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen.\n6.5.6.6.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\na) Alle IBC-Arten, ausgenommen flexible IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines\ngegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und\nkein Verlust von Füllgut;\nb) flexible IBC: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträch-\ntigt, und kein Verlust von Füllgut.\n6.5-16","6.5.6.7       Dichtheitsprüfung\n6.5.6.7.1     Anwendungsbereich\nFür alle IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder\nentleert werden, als Bauartprüfung und wiederkehrende Prüfung.\n6.5.6.7.2     Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nDie Prüfung muss vor dem Anbringen der gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt wer-\nden. Belüftete Verschlüsse sind entweder durch gleichartige, nicht belüftete Verschlüsse zu ersetzen, oder\ndie Entlüftungsöffnung ist luftdicht zu verschließen.\n6.5.6.7.3     Prüfverfahren und Prüfdruck\nDie Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar)\ndurchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muss durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie\nOktober 2006\nz.B. Luftdruckdifferentialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser oder bei metallenen IBC Überstreichen\nder Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung. Im Fall des Eintauchens muss ein Korrekturfaktor für\nden hydrostatischen Druck angewendet werden. Andere mindestens gleich wirksame Methoden dürfen\nangewendet werden.\n6.5.6.7.4     Kriterium für das Bestehen der Prüfung\nKeine Undichtheit.\n6.5.6.8       Hydraulische Innendruckprüfung\n6.5.6.8.1     Anwendungsbereich\nFür IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen und von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder ent-\nleert werden, als Bauartprüfung.\n6.5.6.8.2     Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDie Prüfung muss vor dem Anbringen einer gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt\nwerden.\nDruckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnun-\ngen verschlossen werden.\n6.5.6.8.3     Prüfverfahren\nDie Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der nicht\ngeringer sein darf als der in Absatz 6.5.6.8.4 angegebene Druck. Der IBC darf während der Prüfung nicht\nmechanisch abgestützt werden.\n6.5.6.8.4     Prüfdruck\n6.5.6.8.4.1   Metallene IBC:\na) für IBC der Arten 21A, 21B und 21N zur Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I: Prüf-\ndruck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar);\nb) für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N zur Beförderung von Stoffen der Verpackungs-\ngruppe II oder III: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2 bar);\nc) außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prü-\nfung muss vor der Prüfung mit 200 kPa (2 bar) durchgeführt werden.\n6.5.6.8.4.2   Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC:\na) für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2: Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar);\nb) für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere der beiden Werte, von denen der\nerste durch eine der folgenden Methoden bestimmt wird:\nRID (OTIF)\n(i)    der im IBC gemessene Gesamtüberdruck (d.h. Dampfdruck des zu befördernden Stoffes und Par-\ntialdruck der Luft oder anderer inerter Gase minus 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem\nSicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck wird auf der Grundlage eines maximalen Fül-\nlungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C ermittelt;\n(ii)   der 1,75fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, min-\ndestens aber 100 kPa;\n6.5-17","(iii)   der 1,5fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, min-\ndestens aber 100 kPa;\nund der zweite durch folgende Methode bestimmt wird:\n(iv)    der doppelte statische Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens aber der doppelte Wert des\nstatischen Wasserdruckes.\n6.5.6.8.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\na) Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 a) oder b) angegebe-\nnen Prüfdruck unterzogen werden: Es darf keine Undichtheit auftreten;\nb) für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 c) angegebenen Prüfdruck unterzo-\ngen werden: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeig-\nnet wird, noch eine Undichtheit auftreten;\nc) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der\nIBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten.\n6.5.6.9   Fallprüfung\n6.5.6.9.1 Anwendungsbereich\nFür alle IBC-Arten als Bauartprüfung.\n6.5.6.9.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung\na) metallene IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens\n98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer\nBetrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden;\nb) flexible IBC: Der IBC muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt\ngleichmäßig zu verteilen ist;\nc) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für\nflüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungs-\neinrichtungen dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen\nwerden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines\nInhaltes auf –18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach\ndiesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Absatz 6.5.6.3.1 vorgeschriebene Konditionierung\nverzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe\nvon Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden,\nfalls die Werkstoffe eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen auf-\nweisen;\nd) IBC aus Pappe oder aus Holz: Der IBC muss bis mindestens 95 % seines höchsten Fassungsraums\ngefüllt werden.\n6.5.6.9.3 Prüfverfahren\nDer IBC muss so auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fallen gelassen wer-\nden, dass der IBC auf die schwächste Stelle seiner Grundfläche aufschlägt.\n3\nEin IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m muss auch fallen gelassen werden:\na) metallene IBC: auf die schwächste Stelle, abgesehen von der Stelle der Grundfläche, die beim ersten\nFallversuch geprüft wurde;\nb) flexible IBC: auf die schwächste Seite;\nc) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: flach auf eine Seite, flach\nauf das Oberteil und auf eine Ecke.\nFür jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden.\n6.5.6.9.4 Fallhöhe\nFür feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff\noder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchge-\nführt wird:\nVerpackungsgruppe I               Verpackungsgruppe II               Verpackungsgruppe III\n1,8 m                             1,2 m                              0,8 m\n6.5-18","Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:\na) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:\nVerpackungsgruppe II              Verpackungsgruppe III\n1,2 m                             0,8 m\nb) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der\nrelativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu\nberechnen:\nVerpackungsgruppe II              Verpackungsgruppe III\nd x 1,0 m                         d x 0,67 m\n6.5.6.9.5    Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en)\na) metallene IBC: kein Verlust von Füllgut;\nb) flexible IBC: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen\nbeim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit,\nOktober 2006\nnachdem der IBC vom Boden abgehoben worden ist;\nc) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: kein Verlust von Füllgut.\nEin geringfügiges Austreten aus Verschlüssen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausge-\nsetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.\n6.5.6.10     Weiterreißprüfung\n6.5.6.10.1   Anwendungsbereich\nFür alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung.\n6.5.6.10.2   Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nDer IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse\ngefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.\n6.5.6.10.3   Prüfverfahren\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nWenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von\n100 mm in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des IBC in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und\ndem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überla-\ngerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss\nmindestens fünf Minuten wirken. IBC, die für Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen\nnach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und\nfünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.\n6.5.6.10.4   Kriterium für das Bestehen der Prüfung\nDer Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.\n6.5.6.11     Kippfallprüfung\n6.5.6.11.1   Anwendungsbereich\nFür alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung.\n6.5.6.11.2   Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nDer IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse\ngefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.\n6.5.6.11.3   Prüfverfahren\nDer IBC muss so gekippt werden, dass eine beliebige Stelle seines Oberteils auf eine starre, nicht federnde,\nglatte, flache und horizontale Fläche fällt.\nRID (OTIF)\n6.5.6.11.4   Kippfallhöhe\nVerpackungsgruppe I                    Verpackungsgruppe II             Verpackungsgruppe III\n1,8 m                                1,2 m                             0,8 m\n6.5-19","6.5.6.11.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\nKein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt\nnicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.\n6.5.6.12   Aufrichtprüfung\n6.5.6.12.1 Anwendungsbereich\nFür alle flexiblen IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.\n6.5.6.12.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung\nDer IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse\ngefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.\n6.5.6.12.3 Prüfverfahren\nDer auf der Seite liegende IBC muss an einer Hebeeinrichtung oder zwei Hebeeinrichtungen, wenn vier vor-\nhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über\ndem Boden hängt.\n6.5.6.12.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung\nKeine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder\nHandhabung ungeeignet wird.\n6.5.6.13   Prüfbericht\n6.5.6.13.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der dem\nBenutzer des IBC zur Verfügung gestellt werden muss:\n1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung;\n2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich);\n3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;\n4. Datum des Prüfberichts;\n5. Hersteller des IBC;\n6. Beschreibung der IBC-Bauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.), ein-\nschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und\nFoto(s);\n7. maximaler Fassungsraum;\n8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und\nTeilchengröße bei festen Stoffen;\n9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen;\n10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.\n6.5.6.13.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass der transportfertige IBC in Übereinstimmung mit den\nentsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung\nanderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden\nkann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.\n6.5-20","Kapitel 6.6\nBau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen\n6.6.1     Allgemeines\n6.6.1.1   Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:\n–   Verpackungen für Klasse 2, ausgenommen Großverpackungen für Gegenstände der Klasse 2, ein-\nschließlich Druckgaspackungen;\n–   Verpackungen für Klasse 6.2, ausgenommen Großverpackungen für UN 3291 Klinische Abfälle;\n–   Versandstücke der Klasse 7, die radioaktive Stoffe enthalten.\n6.6.1.2   Die Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten\nQualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede hergestellte Ver-\npackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.\nOktober 2006\n6.6.1.3   Die besonderen Vorschriften für Großverpackungen in Abschnitt 6.6.4 stützen sich auf die derzeit verwende-\nten Großverpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen\nGroßverpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.6.4 abweichen, vor-\nausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich\ndie in Abschnitt 6.6.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die im RID beschriebenen Prüfungen sind\nzulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.\n6.6.1.4   Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden\nVerfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erfor-\nderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass\ndie versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu\nerfüllen.\n6.6.2     Codierung für die Bezeichnung des Typs der Großverpackung\n6.6.2.1   Der für Großverpackungen verwendete Code besteht aus:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\na) zwei arabischen Ziffern, und zwar:\n50 für starre Großverpackungen,\n51 für flexible Großverpackungen und\nb) einem lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes: Holz, Stahl usw., gemäß dem Verzeich-\nnis in Unterabschnitt 6.1.2.6.\n6.6.2.2   Der Code der Großverpackung kann durch den Buchstaben «W» ergänzt werden. Der Buchstabe «W»\nbedeutet, dass die Großverpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Typ angehört, jedoch nach\neiner von Abschnitt 6.6.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des\nUnterabschnitts 6.6.1.3 als gleichwertig gilt.\n6.6.3     Kennzeichnung\n6.6.3.1   Grundkennzeichnung: Jede Großverpackung, die für eine Verwendung gemäß den Vorschriften des RID\ngebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften und lesbaren Kennzeichnung versehen sein, die fol-\ngende Elemente umfasst:\na) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen: u\nn ;\nfür Großverpackungen aus Metall, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen ange-\nbracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden;\nb) die Zahl «50» für eine starre Großverpackung oder «51» für eine flexible Großverpackung, gefolgt vom\nBuchstaben für den Werkstoff gemäß dem Verzeichnis des Absatzes 6.5.1.4.1 b);\nc) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:\nX für die Verpackungsgruppen I, II und III;\nY für die Verpackungsgruppen II und III;\nRID (OTIF)\nZ nur für die Verpackungsgruppe III;\nd) der Monat und das Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung;\n6.6-1","e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, durch Angabe\ndes Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr1);\nf) der Name oder das Zeichen des Herstellers oder jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte\nIdentifizierung der Großverpackung;\ng) die Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei Großverpackungen, die nicht für die Stapelung ausgelegt\nsind, ist «0» anzugeben;\nh) höchstzulässige Bruttomasse in kg.\nDie Elemente der Grundkennzeichnung müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze ange-\nbracht werden.\nJedes der gemäß den Absätzen a) bis h) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Iden-\ntifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.\n6.6.3.2   Beispiele für die Kennzeichnung\nu     50A/X/0501/N/PQRS             Großverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf;\nn\n2500/1000                     Stapellast: 2500 kg;\nhöchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg\nu     50H/Y/0402/D/ABCD 987         Großverpackung aus Kunststoff, die nicht gestapelt werden darf;\nn\n0/800                         höchstzulässige Bruttomasse: 800 kg\nu     51H/Z/0601/S/1999             flexible Großverpackung, die nicht gestapelt werden darf;\nn\n0/500                         höchstzulässige Bruttomasse: 500 kg\n6.6.4     Besondere Vorschriften für Großverpackungen\n6.6.4.1   Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Metall\n50A        aus Stahl\n50B        aus Aluminium\n50N        aus Metall (ausgenommen Stahl oder Aluminium)\n6.6.4.1.1 Die Großverpackungen müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweiß-\nbarkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und voll-\nständige Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffs bei niedrigen Temperaturen muss\ngegebenenfalls berücksichtigt werden.\n6.6.4.1.2 Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund sich berührender unter-\nschiedlicher Metalle vermieden werden.\n6.6.4.2   Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus flexiblen Werkstoffen\n51H        aus flexiblem Kunststoff\n51M        aus Papier\n6.6.4.2.1 Die Großverpackungen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes\nund die Ausführung der flexiblen Großverpackungen müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen\nVerwendung angepasst sein.\n6.6.4.2.2 Alle für die Herstellung der flexiblen Großverpackungen des Typs 51M verwendeten Werkstoffe müssen\nnach mindestens 24stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestig-\nkeit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer rela-\ntiven Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde.\n6.6.4.2.3 Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt\nsein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.\n6.6.4.2.4 Flexible Großverpackungen müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Fes-\ntigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die\nvorgesehene Verwendung geeignet zu sein.\n6.6.4.2.5 Bei flexiblen Großverpackungen aus Kunststoff, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich\nist, muss dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese\nZusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer der Groß-\n1)   Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen\nfür Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.\n6.6-2","verpackung ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den\nfür die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf eine Wiederholung der\nPrüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikali-\nschen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.\n6.6.4.2.6   Dem Werkstoff der Großverpackung dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber\nAlterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen\noder chemischen Eigenschaften.\n6.6.4.2.7   Ist die Großverpackung gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen.\n6.6.4.3     Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus starrem Kunststoff\n50H   aus starrem Kunststoff\n6.6.4.3.1   Die Großverpackung muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine\nFestigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werk-\nstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das\nFüllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedri-\nOktober 2006\ngen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter nor-\nmalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.\n6.6.4.3.2   Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen\ngeeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und\nwährend der gesamten Verwendungsdauer der Außenverpackung ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung\nvon Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters ver-\nwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte\nGehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beein-\nträchtigt.\n6.6.4.3.3   Dem Werkstoff der Großverpackung dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber\nAlterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen\noder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.\n6.6.4.4     Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Pappe\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n50G   aus starrer Pappe\n6.6.4.4.1   Die Großverpackung muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig)\nvon guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst\nsind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der\n2\n30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m\nergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss\nso zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre\nOberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den\nAußenschichten verklebt sein.\n6.6.4.4.2   Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J,\ngemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.\n6.6.4.4.3   Die Verbindungen der Außenverpackung von Großverpackungen müssen eine ausreichende Überlappung\naufweisen und durch Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleich-\nwertige Befestigungssysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwen-\ndung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle\nzu befestigenden Teile durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder\nabgerieben noch durchstoßen werden kann.\n6.6.4.4.4   Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil der Großverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette\nmuss für die mechanische Handhabung der mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten Großverpa-\nckung geeignet sein.\n6.6.4.4.5   Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden der\nGroßverpackung, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.\n6.6.4.4.6   Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-\nRID (OTIF)\nlität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-\nren Palette frei von Unebenheiten sein, die die Großverpackung beschädigen können.\n6.6.4.4.7   Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,\ndie sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.\n6.6.4.4.8   Sind die Großverpackungen zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass\ndie Last sicher verteilt wird.\n6.6-3","6.6.4.5    Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Holz\n50C       aus Naturholz\n50D       aus Sperrholz\n50F       aus Holzfaserwerkstoff\n6.6.4.5.1  Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und der\nvorgesehenen Verwendung der Großverpackung angepasst sein.\n6.6.4.5.2  Besteht die Großverpackung aus Naturholz, so muss dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei\nvon Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Großverpa-\nckung zu verhindern. Jedes Teil der Großverpackung muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleich-\nwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung, wie\nz.B. Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende\nVerbindung, eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Ver-\nbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden.\n6.6.4.5.3  Besteht die Großverpackung aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus\ngut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei\nvon Mängeln sein, die die Festigkeit der Großverpackung erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen\nLagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der\nGroßverpackungen dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.\n6.6.4.5.4  Besteht die Großverpackung aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Spanplat-\nten, Holzfaserplatten oder andere geeignete Werkstoffe.\n6.6.4.5.5  Die Platten der Großverpackungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklam-\nmert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.\n6.6.4.5.6  Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil einer Großverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette\nmuss für die mechanische Handhabung der Großverpackung nach Befüllung mit der höchstzulässigen\nMasse geeignet sein.\n6.6.4.5.7  Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden der\nGroßverpackung, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.\n6.6.4.5.8  Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabi-\nlität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmba-\nren Palette frei von Unebenheiten sein, die die Großverpackung beschädigen können.\n6.6.4.5.9  Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,\ndie sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.\n6.6.4.5.10 Sind die Großverpackungen zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass\ndie Last sicher verteilt wird.\n6.6.5      Prüfvorschriften\n6.6.5.1    Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen\n6.6.5.1.1  Die Bauart jeder Großverpackung muss den in Unterabschnitt 6.6.5.3 vorgesehenen Prüfungen nach den\nvon der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen wer-\nden.\n6.6.5.1.2  Vor der Verwendung einer Großverpackung muss die Bauart dieser Großverpackung die Prüfungen mit\nErfolg bestanden haben. Die Bauart der Großverpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werk-\nstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Ober-\nflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Großverpackungen, die sich von der Bauart nur\ndurch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.\n6.6.5.1.3  Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der\nzuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Großverpackungen aus Papier oder\nPappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz\n6.6.5.2.4 angegebenen Vorschriften.\n6.6.5.1.4  Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung\neiner Großverpackung wiederholt werden.\n6.6-4","6.6.5.1.5   Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Großverpackungen zulassen, die sich nur geringfü-\ngig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z.B. Großverpackungen, die Innenverpackungen klei-\nnerer Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Großverpackungen, wie Fässer, Säcke und\nKisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).\n6.6.5.1.6   (bleibt offen)\nBem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Großverpackung und\ndie zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1.\n6.6.5.1.7   Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewie-\nsen wird, dass die Großverpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen.\n6.6.5.1.8   Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.\n6.6.5.2     Vorbereitung für die Prüfungen\nOktober 2006\n6.6.5.2.1   Die Prüfungen sind an versandfertigen Großverpackungen, einschließlich der Innenverpackungen oder der\nbeförderten Gegenstände, durchzuführen. Die Innenverpackungen müssen bei flüssigen Stoffen zu mindes-\ntens 98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fas-\nsungsraums gefüllt sein. Bei Großverpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen\noder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt\nerforderlich. Die in den Innenverpackungen enthaltenen Stoffe oder die in den Großverpackungen enthalte-\nnen zu befördernden Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern\ndadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden andere Innenverpackungen oder Gegenstände\nverwendet, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie\ndie zu befördernden Innenverpackungen oder Gegenstände. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleisch-\nrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so ein-\ngebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.\n6.6.5.2.2   Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare\nrelative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedin-\ngungen ebenfalls für die Fallprüfung mit flüssigen Stoffen verwendet werden:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\na) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2 haben, gelten die in der\nTabelle in Absatz 6.6.5.3.4.4 angegebenen Fallhöhen;\nb) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist die Fallhöhe auf Grund-\nlage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes – aufgerundet auf die erste Dezimalstelle – wie\nfolgt zu berechnen:\nVerpackungsgruppe I              Verpackungsgruppe II               Verpackungsgruppe III\nd x 1,5 m                         d x 1,0 m                         d x 0,67 m\n6.6.5.2.3   Großverpackungen aus Kunststoff und Großverpackungen, die Innenverpackungen aus Kunststoff enthalten\n– ausgenommen Säcke, die für die Aufnahme von festen Stoffen oder Gegenständen vorgesehen sind –\nsind der Fallprüfung zu unterziehen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf\n–18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe\nder Verpackung eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen.\nWerden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz 6.6.5.2.4 nicht\nerforderlich. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frost-\nschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten.\n6.6.5.2.4   Großverpackungen aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, des-\nsen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine\ngewählt werden muss.\nDas bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglich-\nkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative\nLuftfeuchtigkeit.\nRID (OTIF)\nBem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Mess-\ngrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative\nLuftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzier-\nbarkeit der Prüfergebnisse hat.\n6.6-5","6.6.5.3     Prüfvorschriften\n6.6.5.3.1   Hebeprüfung von unten\n6.6.5.3.1.1 Anwendungsbereich\nFür alle Arten von Großverpackungen, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als\nBauartprüfung.\n6.6.5.3.1.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung\nDie Großverpackung ist bis zum 1,25fachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen, wobei die Last\ngleichmäßig zu verteilen ist.\n6.6.5.3.1.3 Prüfverfahren\nDie Großverpackung muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden,\n3\nwobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von /4 der Einführungsseitenabmessung haben\n3/ in der Einführungs-\nmuss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu 4\nrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.\n6.6.5.3.1.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\nKeine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und\nkein Verlust von Füllgut.\n6.6.5.3.2   Hebeprüfung von oben\n6.6.5.3.2.1 Anwendungsbereich\nFür alle Arten von Großverpackungen, die für das Heben von oben ausgelegt sind, als Bauartprüfung.\n6.6.5.3.2.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung\nDie Großverpackung muss mit dem Zweifachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden. Eine fle-\nxible Großverpackung muss mit dem Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden,\nwobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.\n6.6.5.3.2.3 Prüfverfahren\nDie Großverpackung muss in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt ist, bis sie sich frei über\ndem Boden befindet, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.\n6.6.5.3.2.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\na) Großverpackungen aus Metall, Großverpackungen aus starrem Kunststoff: keine dauerhafte Verformung\nder Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicher-\nheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.\nb) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung der Großverpackung oder ihrer Hebeeinrichtungen,\ndurch die die Großverpackung für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust\nvon Füllgut.\n6.6.5.3.3   Stapeldruckprüfung\n6.6.5.3.3.1 Anwendungsbereich\nFür alle Arten von Großverpackungen, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.\n6.6.5.3.3.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung\nDie Großverpackung ist bis zu ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.\n6.6.5.3.3.3 Prüfverfahren\nDie Großverpackung muss mit ihrem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer\ngleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast (siehe Absatz 6.6.5.3.3.4) für eine Dauer von mindestens fünf\nMinuten ausgesetzt werden; Großverpackungen aus Holz, Pappe oder Kunststoff müssen dieser Last min-\ndestens 24 Stunden ausgesetzt werden.\n6.6-6","6.6.5.3.3.4   Berechnung der überlagerten Prüflast\nDie Last, die auf die Großverpackung gestellt wird, muss mindestens das 1,8fache der addierten höchstzu-\nlässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger Großverpackungen betragen, wie während der Beförderung auf\ndie Großverpackung gestapelt werden dürfen.\n6.6.5.3.3.5   Kriterien für das Bestehen der Prüfung\na) Alle Arten von Großverpackungen, ausgenommen flexible Großverpackungen: keine dauerhafte Verfor-\nmung der Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die\nSicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.\nb) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförde-\nrung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.\n6.6.5.3.4     Fallprüfung\n6.6.5.3.4.1   Anwendungsbereich\nFür alle Arten von Großverpackungen als Bauartprüfung.\nOktober 2006\n6.6.5.3.4.2   Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung\nDie Großverpackung muss nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.2.1 befüllt werden.\n6.6.5.3.4.3   Prüfverfahren\nDie Großverpackung muss mit ihrem Boden so auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale\nFläche fallen gelassen werden, dass die Großverpackung auf die schwächste Stelle ihrer Grundfläche auf-\nschlägt.\n6.6.5.3.4.4   Fallhöhe\nVerpackungsgruppe I                Verpackungsgruppe II               Verpackungsgruppe III\n1,8 m                             1,2 m                              0,8 m\nBem. Großverpackungen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n4.1 und für organische Peroxide der Klasse 5.2 müssen nach den Prüfbedingungen für die Verpa-\nckungsgruppe II geprüft werden.\n6.6.5.3.4.5   Kriterien für das Bestehen der Prüfung\n6.6.5.3.4.5.1 Die Großverpackung darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beein-\nträchtigen können. Aus der (den) Innenverpackung(en) oder dem (den) Gegenstand (Gegenständen) darf\nkein Füllgut austreten.\n6.6.5.3.4.5.2 Bei Großverpackungen für Gegenstände der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen\nexplosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Großverpackung ermöglichen könnte.\n6.6.5.3.4.5.3 Wenn eine Großverpackung einer Fallprüfung unterzogen wurde, hat das Prüfmuster die Prüfung bestan-\nden, wenn der Inhalt vollständig zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluss nicht mehr staubdicht ist.\n6.6.5.4       Zulassung und Prüfbericht\n6.6.5.4.1     Für jede Bauart einer Großverpackung ist eine Bescheinigung auszustellen und eine Kennzeichnung\n(gemäß Abschnitt 6.6.3) zuzuordnen, die angeben, dass die Bauart, einschließlich ihrer Ausrüstung, den\nPrüfvorschriften entspricht.\n6.6.5.4.2     Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der dem\nBenutzer der Großverpackung zur Verfügung gestellt werden muss:\n1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung;\n2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich);\n3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;\n4. Datum des Prüfberichts;\n5. Hersteller der Großverpackung;\nRID (OTIF)\n6. Beschreibung der Bauart der Großverpackung (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddi-\ncke usw.) und/oder Foto(s);\n7. maximaler Fassungsraum / höchstzulässige Bruttomasse;\n8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Arten und Beschreibungen der verwendeten Innenver-\npackungen oder Gegenstände;\n9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen;\n10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.\n6.6-7","6.6.5.4.3 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die transportfertige Großverpackung in Übereinstim-\nmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht\nbei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile\nungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu\nstellen.\n6.6-8","Kapitel 6.7\nVorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbewegli-\nchen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nBem. Für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe-\nhälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batteriewagen und\nGascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 6.8; für\nTankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle\nsiehe Kapitel 6.10.\n6.7.1     Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften\n6.7.1.1   Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter sowie\nfür MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nichts\nanderes angegeben ist, müssen neben den Vorschriften dieses Kapitels die anwendbaren Vorschriften des\nInternationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fas-\nOktober 2007\nsung von jedem ortsbeweglichen Tank oder MEGC, der der Begriffsbestimmung für «Container» im Wortlaut\ndieses Übereinkommens entspricht, erfüllt werden. Für ortsbewegliche Offshore-Tanks oder -MEGC, die auf\nhoher See verwendet werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein.\n6.7.1.2   Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, dürfen die technischen Vorschriften\ndieses Kapitels durch andere Vorschriften («alternative Vereinbarungen») ersetzt werden, die hinsichtlich\nder Verträglichkeit der beförderten Stoffe und der Fähigkeit des ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, Bean-\nspruchungen durch Stoß, Belastung und Feuer standzuhalten, ein im Vergleich zu den Vorschriften dieses\nKapitels mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten. Für internationale Beförderungen müssen die\nortsbeweglichen Tanks oder MEGC, die nach diesen alternativen Vereinbarungen gebaut sind, von den\nzuständigen Behörden genehmigt sein.\n6.7.1.3   Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kann für die Beförderung eines Stoffes, dem in Kapitel 3.2\nTabelle A Spalte 10 keine Anweisung für ortsbeweglichen Tanks (T 1 bis T 23, T 50 oder T 75) zugeordnet\nist, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss in den Versandpapieren angegeben\nsein und muss mindestens die normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks angegebenen\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nInformationen und die Bedingungen, unter denen der Stoff zu befördern ist, umfassen.\n6.7.2     Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-\nrung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9\n6.7.2.1   Begriffsbestimmungen\nFür Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nAlternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank\noder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut\nund geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.\nAuslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für Stoffe, die bei\nUmgebungsbedingungen befördert werden, zwischen –40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die unter\nerhöhten Temperaturbedingungen gehandhabt werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein\nals die Höchsttemperatur des Stoffes bei der Befüllung, Entleerung oder Beförderung. Für ortsbewegliche\nTanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Ausle-\ngungstemperaturen in Betracht gezogen werden.\nBauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die\nBefestigung, den Schutz und die Stabilisierung.\nBaustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 und einer\ngarantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.2.3.3.3.\nBedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Hei-\nzungs-, Kühl- und Isolierungseinrichtungen.\nRID (OTIF)\nBerechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu ver-\nwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:\na) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;\nb) die Summe aus:\n(i) dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar;\n6.7-1","(ii) dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine\nHöchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer\nErhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr – tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C;\ntr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird, und\n(iii) einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.2.2.12 genannten statischen\nKräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder\nc) zwei Drittel des in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 festgeleg-\nten Mindestprüfdrucks.\nBezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370    N/mm   2 und einer Bruchdehnung von 27 %.\nDichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwen-\ndung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebs-\ndrucks belastet wird.\nFeinkornstahl: Ein Stahl, der nach Bestimmung gemäß ASTM E 112-96 oder nach der Definition in der Norm\nEN 10028-3 Teil 3 eine ferritische Korngröße von höchstens 6 hat.\nHöchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für\ndie Beförderung zugelassenen Ladung.\nHöchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü-\ncke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden:\na) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder\nb) der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist, und der nicht geringer sein darf\nals die Summe aus:\n(i) dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar, und\n(ii) dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine\nHöchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer\nErhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr – tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C;\ntr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird.\nOrtsbeweglicher Offshore-Tank: Ein ortsbeweglicher Tank, der besonders für die wiederholte Verwendung\nfür die Beförderung von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher Offshore-\nTank wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die\nvon der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden,\nausgelegt und gebaut.\nOrtsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9. Der\nortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper, der mit der für die Beförderung der gefährlichen Stoffe not-\nwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss\nbefüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss\naußen am Tankköper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand ange-\nhoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf ein Beförderungsfahrzeug oder\nein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein,\num die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene\nTanks und Großpackmittel (IBC) gelten nicht als ortsbewegliche Tanks.\nPrüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Wasserdruckprüfung, der min-\ndestens das 1,5fache des Berechnungsdruckes betragen muss. Der Mindestprüfdruck für ortsbewegliche\nTanks ist für den jeweiligen zu befördernden Stoff in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks\nin Absatz 4.2.5.2.6 angegeben.\nSchmelzsicherung: Eine nicht wieder verschließbare Druckentlastungseinrichtung, die durch Wärme akti-\nviert wird.\nTankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält (eigentlicher Tank),\neinschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und\nder äußeren baulichen Ausrüstung.\n6.7.2.2   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau\n6.7.2.2.1 Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-\nten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus metallenen verformungsfähigen\nWerkstoffen herzustellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werk-\nstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen\nSchweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt\nsein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe\nerforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten,\ndass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Aus-\n6.7-2","wahl des Werkstoffes muss der Auslegungstemperaturbereich bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Span-\nnungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von\nFeinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als\n2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2\n460 N/mm\nsein. Aluminium darf als Werkstoff für den Bau nur verwendet werden, wenn dies in einer einem bestimmten\nStoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks angegeben\noder von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Wenn Aluminium zugelassen ist, muss es mit einer Isolie-\nrung versehen sein, um eine bedeutende Verringerung der physikalischen Eigenschaften bei einer Wärme-\n2 über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu verhindern. Die Isolierung\nbelastung von 110 kW/m\nmuss bei jeder Temperatur unterhalb von 649 °C wirksam bleiben und mit einem Werkstoff mit einem\nSchmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen\nfür die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.\n6.7.2.2.2    Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen herge-\nstellt sein, die\na) in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden Stoff(en) sind oder\nOktober 2006\nb) durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind oder\nc) mit einem korrosionsbeständigen Material ausgekleidet sind, das direkt auf den Tankkörper aufgeklebt\noder durch eine gleichwertige Methode befestigt ist.\n6.7.2.2.3    Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem (den) zu befördernden Stoff(en) nicht\nangegriffen werden können.\n6.7.2.2.4    Sind Tankkörper mit einer inneren Auskleidung versehen, darf diese im Wesentlichen nicht durch den (die)\nzu befördernden Stoff(e) angegriffen werden und muss homogen, nicht porös, frei von Perforationen, ausrei-\nchend elastisch und mit den Wärmeausdehnungseigenschaften des Tankkörpers verträglich sein. Die Aus-\nkleidung des Tankkörpers, der Ausrüstungsteile und der Rohrleitungen muss durchgehend sein und sich um\ndie Stirnfläche der Flansche erstrecken. Sind äußere Ausrüstungsteile am Tank angeschweißt, muss sich\ndie Auskleidung durchgehend über das Ausrüstungsteil und um die Stirnfläche des äußeren Flansches\nerstrecken.\n6.7.2.2.5    Die Verbindungsstellen und Nähte der Auskleidung sind durch Zusammenschmelzen des Werkstoffes oder\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nandere ebenso wirksame Mittel herzustellen.\n6.7.2.2.6    Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu\nvermeiden.\n6.7.2.2.7    Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen, Auskleidungen\nund Zubehörteile, dürfen den (die) Stoff(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche Tank vorge-\nsehen ist, nicht beeinträchtigen.\n6.7.2.2.8    Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-\nleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen.\n6.7.2.2.9    Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens\ndem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförde-\nrungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten.\nAus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser\nBelastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung\nberücksichtigt worden ist.\n6.7.2.2.10   Ein Tankkörper, der mit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äuße-\nren Überdruck von mindestens 0,21 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält. Das\nVakuumventil muss so eingestellt sein, dass es sich bei einem Unterdruck von höchstens –0,21 bar öffnet,\nes sei denn, der Tankkörper ist für einen höheren äußeren Überdruck ausgelegt; in diesem Fall darf der\nAnsprechdruck des Vakuumventils nicht größer sein als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist.\nTankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe\nII oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen mit Genehmigung\nder zuständigen Behörde für einen niedrigeren äußeren Überdruck ausgelegt sein. In diesem Fall muss das\nVakuumventil so eingestellt sein, dass es bei diesem niedrigeren Druck anspricht. Ein Tankkörper, der nicht\nRID (OTIF)\nmit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Überdruck von\nmindestens 0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält.\n6.7.2.2.11   Vakuumventile, die für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres\nFlammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem\nFlammpunkt befördert werden, müssen einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern,\noder der Tankkörper des ortsbeweglichen Tanks muss in der Lage sein, einer Explosion standzuhalten, die\ndurch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden.\n6.7-3","6.7.2.2.12  Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in\nder Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:\na) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleu-\n1);\nnigung (g)\nb) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der\nhöchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der\nErdbeschleunigung (g) ; 1)\n1)\nc) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) ; und\nd) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich\nWirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1).\n6.7.2.2.13  Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.2.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu\nbeachten:\na) bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen\nauf die garantierte Streckgrenze, oder\nb) bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen\nauf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.\n6.7.2.2.14  Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnor-\nmen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindest-\nwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im\nWerkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, ist\nder für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen.\n6.7.2.2.15  Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts\nden Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt\nbefördert werden, müssen elektrisch geerdet werden können. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um gefähr-\nliche elektrostatische Entladungen zu verhindern.\n6.7.2.2.16  Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz\n4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11\nangegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vor-\ngeschrieben ist, sind ortsbewegliche Tanks mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der entweder aus\neiner höheren Wanddicke des Tankkörpers oder einem höheren Prüfdruck bestehen kann, wobei die grö-\nßere Wanddicke oder der höhere Prüfdruck unter dem Gesichtspunkt der mit der Beförderung des jeweiligen\nStoffes verbundenen Gefahren zu bestimmen ist.\n6.7.2.3     Auslegungskriterien\n6.7.2.3.1   Die Tankkörper sind so auszulegen, dass die Spannungen mathematisch oder experimentell mit Hilfe von\nDehnungsmessungen oder anderer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methoden analysiert wer-\nden können.\n6.7.2.3.2   Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck bei der Wasserdruckprüfung\nvon mindestens dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks standhalten. Für bestimmte Stoffe sind besondere\nVorschriften in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen\nAnweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in\nUnterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vorgesehen. Es wird auf\ndie Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.2.4.1 bis 6.7.2.4.10 hingewiesen.\n6.7.2.3.3   Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze\nauszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die\nprimäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte\n0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei\n2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze\nRe = Streckgrenze in N/mm\nRm = Mindestzugfestigkeit in N/mm .   2\n6.7.2.3.3.1 Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen\nfestgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten\nMindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoff-\nabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die\nfür Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu\ngenehmigen.\n1)  Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81        2\nm/s .\n6.7-4","6.7.2.3.3.2   Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten\nTankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden\nWerte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.\n6.7.2.3.3.3   Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-\ntens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle auf-\nweisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen\neine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen.\n6.7.2.3.3.4   Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-\nstücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende\nBruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Ver-\nwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.\n6.7.2.4       Mindestwanddicke des Tankkörpers\n6.7.2.4.1     Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:\nOktober 2006\na) die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.10 bestimmte Mindestwanddicke;\nb) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des\nUnterabschnitts 6.7.2.3 bestimmte Mindestwanddicke und\nc) die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anwei-\nsung für ortsbewegliche Tanks oder durch eine in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebene und in\nUnterabschnitt 4.2.5.3 beschriebene Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegte Mindest-\nwanddicke.\n6.7.2.4.2     Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens\n1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus\neinem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr\nals 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie\naus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverför-\nmige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn\nsie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ngleichwertige Dicke reduziert werden.\n6.7.2.4.3     Wenn der Tankkörper einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen hat, dürfen die ortsbeweglichen\nTanks mit einem Prüfdruck unter 2,65 bar mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine im Verhältnis zum\ngewährleisteten Schutz reduzierte Mindestwanddicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von\nhöchstens 1,80 m müssen jedoch, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm\noder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem\nDurchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindes-\ntens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.\n6.7.2.4.4     Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom\nWerkstoff für den Bau nicht geringer als 3 mm sein.\n6.7.2.4.5     Der im Absatz 6.7.2.4.3 genannte zusätzliche Schutz kann durch einen vollständigen äußeren baulichen\nSchutz sichergestellt werden, wie eine geeignete «Sandwich»-Konstruktion, bei der der äußere Mantel am\nTankkörper befestigt ist, durch eine Doppelwandkonstruktion oder durch eine Konstruktion, bei der der Tank-\nkörper von einem vollständigen Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern umschlossen ist.\n6.7.2.4.6     Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.4.2 vorgeschriebenen Dicke\nfür Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:\n21,4 e0\ne1    =\n3   Rm1 A1\nwobei\ne1    = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;\ne0    = Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebe-\nRID (OTIF)\nnen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sonder-\nvorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist;\n2\nRm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3);\nA1    = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder\ninternationalen Normen.\n6.7-5","6.7.2.4.7  Wird in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 eine Mindestwanddicke\nvon 8 mm oder 10 mm festgelegt, ist zu beachten, dass diese Dicken auf der Grundlage der Eigenschaften\ndes Bezugsstahls und eines Tankkörperdurchmessers von 1,80 m berechnet sind. Wenn ein anderes Metall\nals Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) verwendet wird oder wenn der Tankkörper einen Durchmesser\nvon mehr als 1,80 m hat, ist die Wanddicke mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:\n21, 4 e 0 d 1\ne1     =\n1, 8 3  R m1 A 1\nwobei\ne1     = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;\ne0     = Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angege-\nbenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sonder-\nvorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist;\nd1     = Durchmesser des Tankkörpers (in m), mindestens jedoch 1,80 m;\n2\nRm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3);\nA1     = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder\ninternationalen Normen.\n6.7.2.4.8  Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.2.4.2, 6.7.2.4.3\nund 6.7.2.4.4 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.2.4.2 bis\n6.7.2.4.4 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht\nberücksichtigt sein.\n6.7.2.4.9  Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz\n6.7.2.4.6 nicht erforderlich.\n6.7.2.4.10 Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-\ndicke geben.\n6.7.2.5    Bedienungsausrüstung\n6.7.2.5.1  Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen\nAbreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper\neine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch\neine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungsein-\nrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen\ngegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Ver-\nwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraub-\nverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.\n6.7.2.5.2  Alle Öffnungen im Tankkörper, die zum Füllen oder Entleeren des ortsbeweglichen Tanks vorgesehen sind,\nmüssen mit einer handbetätigten Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die sich so nahe wie möglich am\nTankkörper befindet. Die übrigen Öffnungen mit Ausnahme von Öffnungen, die mit Lüftungs- oder Druckent-\nlastungseinrichtungen verbunden sind, müssen entweder mit einer Absperreinrichtung oder einer anderen\ngeeigneten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet.\n6.7.2.5.3  Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender\nGröße auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und\nReparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen. Bei ortsbeweglichen Mehrkammertanks ist jede Kammer mit\neinem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen auszurüsten.\n6.7.2.5.4  Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Bei isolierten ortsbeweg-\nlichen Tanks sind die oberen Bauteile mit einer Überlaufeinrichtung zu umfassen, die mit geeigneten Abläu-\nfen ausgestattet ist.\n6.7.2.5.5  Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.\n6.7.2.5.6  Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu\nbauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der\nBeförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen\nmit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den\nübrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das\nSchließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsich-\ntigtes Öffnen verhindert wird.\n6.7-6","6.7.2.5.7    Kein bewegliches Teil, wie Deckel, Verschlussteile usw., das durch Reibung oder Stoß in Kontakt mit ortsbe-\nweglichen Tanks aus Aluminium kommen kann, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die\nwegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei\noder über ihrem Flammpunkt befördert werden, darf aus ungeschütztem korrosionsempfindlichen Stahl her-\ngestellt sein.\n6.7.2.5.8    Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung\ninfolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden\nwird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff sein. Soweit möglich müssen\ndie Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.\n6.7.2.5.9    Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher\nFestigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die\nVerbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen\nder Fall sein kann.\n6.7.2.5.10   Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-\nOktober 2006\nden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfa-\nche des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung\n(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.\n6.7.2.5.11   Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu\nverwenden.\n6.7.2.6      Bodenöffnungen\n6.7.2.6.1    Bestimmte Stoffe dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden. Wenn die in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebene und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebene Anweisung für ortsbe-\nwegliche Tanks die Verwendung von Bodenöffnungen verbietet, dürfen sich, wenn der Tank bis zur höchst-\nzulässigen Füllgrenze befüllt ist, unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen befinden. Wird eine\nvorhandene Öffnung geschlossen, muss dies durch das innere und äußere Anschweißen einer Platte an\nden Tankkörper geschehen.\n6.7.2.6.2    Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche Tanks, in denen bestimmte feste, kristallisierbare oder sehr\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndickflüssige Stoffe befördert werden, müssen mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander\nunabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der\nzuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen:\na) eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und\nb) eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder\neine Schraubkappe sein kann.\n6.7.2.6.3    Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.6.2 vorgesehenen muss mit drei hinter-\neinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Aus-\nrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen\nund Folgendes umfassen:\na) eine selbstschließende innere Absperreinrichtung, d.h. eine innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb\neines angeschweißten Flansches oder seines Gegenflansches in der Weise angebrachte Absperrein-\nrichtung, dass:\n(i) die Kontrolleinrichtungen für die Betätigung der Absperreinrichtung so ausgelegt sind, dass ein unbe-\nabsichtigtes Öffnen durch einen Stoß oder eine Unachtsamkeit verhindert wird;\n(ii) die Absperreinrichtung von oben oder von unten betätigt werden kann;\n(iii) die Stellung der Absperreinrichtung (offen oder geschlossen), wenn möglich, vom Boden aus über-\nprüft werden kann;\n(iv) die Absperreinrichtung, ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 1000 Litern, von einer zugänglichen, von der Absperreinrichtung entfernt liegenden Stelle\nam ortsbeweglichen Tank aus geschlossen werden kann und\n(v) die Absperreinrichtung bei einer Beschädigung der äußeren Kontrolleinrichtung für die Betätigung\nder Absperreinrichtung wirksam bleibt;\nRID (OTIF)\nb) eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und\nc) eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder\neine Schraubkappe sein kann.\n6.7.2.6.4    Bei einem ausgekleideten Tankkörper darf die in Absatz 6.7.2.6.3 a) geforderte innere Absperreinrichtung\ndurch eine zusätzliche äußere Absperreinrichtung ersetzt werden. Der Hersteller muss die Anforderungen\nder zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle erfüllen.\n6.7-7","6.7.2.7    Sicherheitseinrichtungen\n6.7.2.7.1  Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung auszurüsten. Alle Druck-\nentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt, gebaut und gekennzeichnet sein, dass sie den Anforderun-\ngen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen.\n6.7.2.8    Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.2.8.1  Jeder ortsbewegliche Tank mit einem Fassungsraum von mindestens 1900 Litern und jede unabhängige\nKammer eines ortsbeweglichen Tanks mit einem vergleichbaren Fassungsraum muss mit mindestens einer\nfederbelasteten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein und darf parallel zu der (den) federbelasteten\nEinrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung versehen sein, es sei denn,\nin der Anweisung für ortsbewegliche Tanks des Absatzes 4.2.5.2.6 wird dies durch einen Verweis auf Absatz\n6.7.2.8.3 verboten. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, um ein\nBersten des Tankkörpers durch ein beim Füllen, Entleeren oder Erwärmen des Inhalts entstehenden Über-\noder Unterdruck zu verhindern.\n6.7.2.8.2  Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine\nflüssigen Stoffe austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.\n6.7.2.8.3  Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz\n4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks vorgeschrieben ist, müssen die ortsbeweg-\nlichen Tanks mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet\nsein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckent-\nlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines ein-\nzigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff\nausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Wird eine Berstscheibe mit der erforderlichen Dru-\nckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, ist zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungsein-\nrichtung ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von\nBrüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funkti-\nonsunfähig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem\nAnsprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.\n6.7.2.8.4  Ortsbewegliche Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1900 Litern müssen mit einer Druck-\nentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Berstscheibe sein kann, sofern diese den Vorschriften des\nAbsatzes 6.7.2.11.1 entspricht. Wenn keine federbelastete Druckentlastungseinrichtung verwendet wird,\nmuss die Berstscheibe bei einem nominalen Druck, der gleich dem Prüfdruck ist, bersten.\n6.7.2.8.5  Ist der Tankkörper für Druckentleerung ausgerüstet, muss die Zuleitung mit einer geeigneten Druckentlas-\ntungseinrichtung versehen sein, die bei einem Druck anspricht, der nicht höher als der höchstzulässige\nBetriebsdruck des Tankkörpers ist, und eine Absperreinrichtung muss so nah wie möglich am Tankkörper\nangebracht sein.\n6.7.2.9    Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.2.9.1  Es ist zu beachten, dass die Druckentlastungseinrichtungen nur im Falle einer übermäßigen Zunahme der\nTemperatur ansprechen, da der Tankkörper unter normalen Beförderungsbedingungen keine übermäßigen\nDruckschwankungen erfahren darf (siehe Absatz 6.7.2.12.2).\n6.7.2.9.2  Die erforderliche Druckentlastungseinrichtung ist bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von höchstens\n4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von fünf Sechsteln des Prüfdrucks und bei Tankkörpern mit\neinem Prüfdruck von mehr als 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von 110 % von zwei Dritteln des\nPrüfdrucks einzustellen. Die Einrichtung muss sich nach der Entlastung bei einem Druck schließen, der\nhöchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt. Die Einrichtung muss bei allen niedrigeren Drücken\ngeschlossen bleiben. Die Verwendung von Vakuumventilen oder einer Kombination von Überdruck- und\nVakuumventil wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.\n6.7.2.10   Schmelzsicherungen\n6.7.2.10.1 Schmelzsicherungen müssen bei einer Temperatur zwischen 110 °C und 149 °C reagieren, vorausgesetzt,\nbei der Schmelztemperatur ist der Druck im Tankkörper nicht höher als der Prüfdruck. Diese Schmelz-\nsicherungen sind im Scheitel des Tankkörpers anzubringen, wobei sich ihre Einlässe in der Dampfphase\nbefinden müssen; sie dürfen auf keinen Fall gegen äußere Wärme abgeschirmt sein. Schmelzsicherungen\ndürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit einem Prüfdruck über 2,65 bar verwendet werden. Schmelzsiche-\nrungen, die in ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von erwärmten Stoffen verwendet werden, sind so\nauszulegen, dass sie bei einer Temperatur reagieren, die höher ist als die während der Beförderung auftre-\ntende Höchsttemperatur, und sie müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr\nbestimmten Stelle genügen.\n6.7-8","6.7.2.11     Berstscheiben\n6.7.2.11.1   Sofern in Absatz 6.7.2.8.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die Berstscheiben so eingestellt sein,\ndass sie im Auslegungstemperaturbereich bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Bei\nder Verwendung von Berstscheiben sind insbesondere die Vorschriften der Absätze 6.7.2.5.1 und 6.7.2.8.3\nzu beachten.\n6.7.2.11.2   Die Berstscheiben müssen für die im ortsbeweglichen Tank auftretenden Unterdrücke geeignet sein.\n6.7.2.12     Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.2.12.1   Die in Absatz 6.7.2.8.1 vorgeschriebene federbelastete Druckentlastungseinrichtung muss einen Strömungs-\nquerschnitt haben, der mindestens einer Öffnung mit einem Durchmesser von 31,75 mm entspricht. Werden\n2\nVakuumventile verwendet, müssen diese einen Strömungsquerschnitt von mindestens 284 mm haben.\n6.7.2.12.2   Die Gesamtabblasmenge des Druckentlastungssystems (unter Berücksichtigung des Strömungsabfalls,\nwenn der ortsbewegliche Tank mit Berstscheiben ausgerüstet ist, die den federbelasteten Druckentlastungs-\neinrichtungen vorgeschaltet sind, oder wenn die federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen mit einer\nFlammendurchschlagsicherung ausgerüstet sind) bei vollständiger Feuereinwirkung auf den ortsbewegli-\nOktober 2006\nchen Tank muss ausreichen, um den Druck im Tankkörper auf einen Wert von höchstens 20 % über dem\nAnsprechdruck der Druckentlastungseinrichtung zu begrenzen. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu\nerreichen, dürfen Notfall-Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen können\nSchmelzsicherungen, federbelastete Einrichtungen oder Berstscheiben oder eine Kombination aus einer\nfederbelasteten Einrichtung und einer Berstscheibe sein. Die erforderliche Gesamtabblasmenge der Entlas-\ntungseinrichtungen kann mit Hilfe der Formel in Absatz 6.7.2.12.2.1 oder der Tabelle in Absatz 6.7.2.12.2.3\nbestimmt werden.\n6.7.2.12.2.1 Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die\nSumme der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen angesehen wird, ist die fol-\ngende Formel zu verwenden:\n0,82\nFA           ZT\nQ\n12,4\nLC          M\nwobei:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nQ = die mindestens erforderliche Abblasmenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde           3\n(m /s)  unter den Nor-\nmalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K);\nF = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert:\nfür nicht isolierte Tankkörper F = 1;\nfür isolierte Tankkörper F = U (649 – t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei:\nU = Wärmeleitfähigkeit der Isolierung bei 38 °C in      -2\nkW·m ·K-1\nt = tatsächliche Temperatur des Stoffes beim Befüllen (in °C);\nist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C\nDer oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Iso-\nlierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.12.2.4;\n2;\nA = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in m\nZ = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser\nFaktor nicht bekannt, Z = 1,0);\nT = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumu-\nlationsbedingungen (Abblasbedingungen);\nL = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen\n(Abblasbedingungen);\nM = Molekülmasse des entlasteten Gases;\nC = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln abgeleitet und vom Verhältnis k der spezifischen\nWärmen abhängig ist:\ncp\nk\n\ncv\nRID (OTIF)\nwobei:\ncp die spezifische Wärme bei konstantem Druck und\ncv die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist;\n6.7-9","wenn k > 1:\nk 1\n 2 ¬­    k \u000e1\nC\nk         ­­\nk   1®­\nwenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist:\n1\nC\n\n0,607\ne\nwobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist.\nC kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:\nk                  C               k         C               k               C\n1,00                0,607           1,26      0,660           1,52            0,704\n1,02                0,611           1,28      0,664           1,54            0,707\n1,04                0,615           1,30      0,667           1,56            0,710\n1,06                0,620           1,32      0,671           1,58            0,713\n1,08                0,624           1,34      0,674           1,60            0,716\n1,10                0,628           1,36      0,678           1,62            0,719\n1,12                0,633           1,38      0,681           1,64            0,722\n1,14                0,637           1,40      0,685           1,66            0,725\n1,16                0,641           1,42      0,688           1,68            0,728\n1,18                0,645           1,44      0,691           1,70            0,731\n1,20                0,649           1,46      0,695           2,00            0,770\n1,22                0,652           1,48      0,698           2,20            0,793\n1,24                0,656           1,50      0,701\n6.7.2.12.2.2 An Stelle der oben genannten Formel darf für die Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtungen von\nTankkörpern, die zur Beförderung von flüssigen Stoffen vorgesehen sind, die Tabelle des Absatzes\n6.7.2.12.2.3 angewendet werden. Diese Tabelle geht von einem Isolierungsfaktor von F = 1 aus und ist für\nisolierte Tankkörper entsprechend anzupassen. Die Werte der übrigen für die Berechnung dieser Tabelle\nverwendeten Parameter sind:\nM = 86,7                      T = 394 K\nL = 334,94 kJ/kg              C = 0,607\nZ = 1\n6.7.2.12.2.3 Mindestabblasmenge Q in Kubikmetern Luft pro Sekunde bei 1 bar und 0 °C (273 K)\nA                              Q                  A                         Q\nexponierte Fläche            (Kubikmeter Luft pro  exponierte Fläche      (Kubikmeter Luft pro\n(Quadratmeter)                    Sekunde)         (Quadratmeter)              Sekunde)\n2                           0,230               37,5                     2,539\n3                           0,320                40                      2,677\n4                           0,405               42,5                     2,814\n5                           0,487                45                      2,949\n6                           0,565               47,5                     3,082\n7                           0,641                50                      3,215\n8                           0,715               52,5                     3,346\n9                           0,788                55                      3,476\n10                           0,859               57,5                     3,605\n12                           0,998                60                      3,733\n14                           1,132               62,5                     3,860\n16                           1,263                65                      3,987\n18                           1,391               67,5                     4,112\n20                           1,517                70                      4,236\n22,5                          1,670                75                      4,483\n25                           1,821                80                      4,726\n27,5                          1,969                85                      4,967\n30                           2,115                90                      5,206\n32,5                          2,258                95                      5,442\n35                           2,400               100                      5,676\n6.7-10","6.7.2.12.2.4 Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen\nBehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck\ngenehmigten Isolierungssysteme\na) bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und\nb) mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein.\n6.7.2.13     Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.2.13.1   Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:\na) der Ansprechdruck (in bar oder kPa) oder die Ansprechtemperatur (in °C);\nb) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;\nc) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist;\nd) die zulässige Temperaturtoleranz für Schmelzsicherungen und\ne) die nominale Abblasmenge der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben oder\n3\nSchmelzsicherungen in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter Normalbedingungen;\nwenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:\nOktober 2006\nf) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.\n6.7.2.13.2   Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach\nISO 4126-1:1991 zu bestimmen.\n6.7.2.14     Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.2.14.1   Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-\nderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und\nden Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind\ndoppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen für\ndie jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperr-\neinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen\nimmer in Betrieb ist. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen\nkeine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen\noder unterbrechen könnten. Lüftungseinrichtungen oder Auslassstutzen der Druckentlastungseinrichtungen\nmüssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.\n6.7.2.15     Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.2.15.1   Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie mög-\nlich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnungen der\nDruckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des\nTankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann.\nBei entzündbaren Stoffen muss der entweichende Dampf so vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht\nauf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zuge-\nlassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.\n6.7.2.15.2   Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungs-\neinrichtungen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbewegli-\nchen Tanks vor Beschädigung zu schützen.\n6.7.2.16     Füllstandsanzeigevorrichtungen\n6.7.2.16.1   Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des\nTankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.\n6.7.2.17     Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks\n6.7.2.17.1   Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-\nrend der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.2.2.12 angegebenen Kräfte und der in Absatz\n6.7.2.2.13 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten\noder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.\n6.7.2.17.2   Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und\nRID (OTIF)\nBefestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tank-\nkörpers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und\nBefestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen\nTanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des\nTankkörpers befestigt sind.\n6.7.2.17.3   Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berück-\nsichtigt werden.\n6.7-11","6.7.2.17.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen\nein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Ein-\nkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen\nausgerüstet zu sein, vorausgesetzt:\na) der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers\ngeschützt und\nb) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des\nortsbeweglichen Tanks.\n6.7.2.17.5 Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.1.2 geschützt sind,\nmüssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße\noder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des\nTankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile aus-\ngeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:\na) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Sei-\nten in Höhe der Mittellinie schützen;\nb) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rah-\nmen befestigten Stäben bestehen kann;\nc) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;\nd) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines\nISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995.\n6.7.2.18   Baumusterzulassung\n6.7.2.18.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr\nbestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä-\ntigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwen-\ndung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften\ndes Kapitels 4.2 und des Kapitels 3.2 Tabelle A entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Ände-\nrung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung\nsind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die\nWerkstoffe des Tankkörpers und (gegebenenfalls) der Auskleidung sowie eine Zulassungsnummer anzuge-\nben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die\nZulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehe-\nnen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer\nbestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2\nanzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks heran-\ngezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identi-\nschem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.\n6.7.2.18.2 Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:\na) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;\nb) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.3 und\nc) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.2.19.1.\n6.7.2.19   Prüfung\n6.7.2.19.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über\nsichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet\nwerden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bau-\nart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprü-\nfung unterzogen wurde.\n6.7.2.19.2 Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-\ntriebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jah-\nres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der\nHalbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf\ninnerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von\nder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.2.19.7 als erfor-\nderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.\n6.7.2.19.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine\ninnere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichti-\ngung der zu befördernden Stoffe sowie eine Druckprüfung umfassen. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweg-\nlichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung\ndurchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen\nworden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n6.7-12","6.7.2.19.4   Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine\nWasserdruckprüfung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur\nsoweit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforder-\nlich ist. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden\nsind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n6.7.2.19.5   Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung\ndes ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe,\neine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Schutz-\nummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur soweit zu entfernen, wie es für eine sichere\nBeurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die\nBeförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen sind, kann die alle zweieinhalb Jahre vorzunehmende\ninnere Untersuchung entfallen oder durch andere, von der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimm-\nten Stelle festgelegte Prüfverfahren ersetzt werden.\n6.7.2.19.6   Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.2.19.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jah-\nres-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.\nOktober 2006\nJedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden,\ninnerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außer-\ndem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:\na) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorge-\nschriebenen Prüfung zuzuführen, und\nb) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur\nordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförde-\nrungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.\n6.7.2.19.7   Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,\nKorrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrt-\nheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt\nvom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab.\nSie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.2.19.5 umfassen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.7.2.19.8   Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:\na) der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder\nandere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der\nBeförderung unsicher werden könnte;\nb) die Rohrleitungen, die Ventile, das Heizungs-/Kühlsystem und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte\noder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank\nbeim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;\nc) die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren,\nund diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen;\nd) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder\nfestgezogen sind;\ne) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten\nsind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-\nrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;\nf) Auskleidungen, sofern vorhanden, nach den vom Hersteller der Auskleidung angegebenen Kriterien\ngeprüft sind;\ng) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren\nVorschriften entsprechen und\nh) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrie-\nden stellenden Zustand befinden.\n6.7.2.19.9   Die in den Absätzen 6.7.2.19.1, 6.7.2.19.3, 6.7.2.19.4, 6.7.2.19.5 und 6.7.2.19.7 angegebenen Prüfungen\nsind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachver-\nständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese\nRID (OTIF)\nmit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter\nDruck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der\nAusrüstung zu untersuchen.\n6.7.2.19.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind\ndiese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung\ndes für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach\nAbschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.\n6.7-13","6.7.2.19.11 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Ausbes-\nserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden.\n6.7.2.20    Kennzeichnung\n6.7.2.20.1  Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauer-\nhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild\naus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper\nangebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorge-\nschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die folgenden\nAngaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:\nHerstellungsland\nU Zulassungs-            Zulassungs-       bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)\nN land                   nummer                                     «AA»\nName oder Zeichen des Herstellers\nSeriennummer des Herstellers\nfür die Baumusterzulassung bestimmte Stelle\nRegistriernummer des Eigentümers\nHerstellungsjahr\nRegelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde\n2)\nPrüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)\n2)\nhöchstzulässiger Betriebsdruck ________ bar/kPa (Überdruck)\n3)                                2)\näußerer Auslegungsdruck ________ bar/kPa (Überdruck)\nAuslegungstemperaturbereich ________ °C bis ________ °C\nWasserinhalt bei 20 °C ________ Liter\nWasserinhalt der einzelnen Kammern bei 20 °C ________ Liter\nDatum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen des Sachverständigen\n2)\nhöchstzulässiger Betriebsdruck für Heizungs-/Kühlsystem ________ bar/kPa (Überdruck)\nWerkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)\ngleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls ________ mm\nWerkstoff der Auskleidung (sofern vorhanden)\nDatum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)\n2)\nMonat ________ Jahr ________ Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)\nStempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat\n6.7.2.20.2  Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank\nfest angebrachten Metallschild angegeben sein:\nName des Betreibers\nBezeichnung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) und höchste mittlere Ladungstemperatur, sofern diese\nhöher als 50 °C ist\nhöchstzulässige Bruttomasse ________ kg\nLeermasse (Tara) ________ kg\nBem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten Stoffe siehe auch Teil 5.\n6.7.2.20.3  Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das\nIdentifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.\n2)  Die verwendete Einheit ist anzugeben.\n3)  Siehe Absatz 6.7.2.2.10.\n6.7-14","6.7.3     Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-\nrung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen\n6.7.3.1   Begriffsbestimmungen\nFür Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nAlternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank\noder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut\nund geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.\nAuslegungsreferenztemperatur: Die Temperatur, bei der der Dampfdruck des Inhalts zur Berechnung des\nhöchstzulässigen Betriebsdrucks bestimmt wird. Um sicherzustellen, dass das Gas ständig verflüssigt bleibt,\nmuss die Auslegungsreferenztemperatur niedriger sein als die kritische Temperatur des zu befördernden\nnicht tiefgekühlt verflüssigten Gases. Dieser Wert beträgt für die einzelnen Typen ortsbeweglicher Tanks:\na) Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Metern: 65 °C;\nb) Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Metern:\nOktober 2006\n(i) ohne Isolierung oder Sonnenschutz: 60 °C;\n(ii) mit Sonnenschutz (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 55 °C; und\n(iii) mit Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 50 °C.\nAuslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für nicht tiefge-\nkühlt verflüssigte Gase, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen –40 °C und 50 °C lie-\ngen. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entspre-\nchend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden.\nBauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die\nBefestigung, den Schutz und die Stabilisierung.\nBaustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360   N/mm2   und 440   N/mm2   und einer\ngarantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.3.3.3.3.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nBedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits- und Iso-\nlierungseinrichtungen.\nBerechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu ver-\nwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:\na) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;\nb) die Summe aus:\n(i) dem höchstzulässigen effektiven Überdruck, für den der Tankkörper gemäß Absatz b) der Begriffsbe-\nstimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck (siehe oben) ausgelegt ist;\n(ii) einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.3.2.9 genannten statischen Kräfte\nbestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt.\nBezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.\nDichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwen-\ndung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebs-\ndrucks belastet wird.\nFülldichte: Die durchschnittliche Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des\nTankkörpers (kg/l). Die Fülldichte ist in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6\nangegeben.\nHöchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für\ndie Beförderung zugelassenen Ladung.\nHöchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü-\ncke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden, und der mindestens 7 bar\nRID (OTIF)\nbetragen muss:\na) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder\nb) der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist und der\n(i) für ein in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführtes nicht tiefge-\nkühlt verflüssigtes Gas der für dieses Gas in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 vorge-\nschriebene höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist;\n6.7-15","(ii)  für die übrigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nicht geringer sein darf als die Summe aus:\n– dem absoluten Dampfdruck (in bar) des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei der\nAuslegungsreferenztemperatur, vermindert um 1 bar, und\n– dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch die\nAuslegungsreferenztemperatur und einer Ausdehnung der flüssigen Phase infolge einer Erhö-\nhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr – tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C;\ntr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird.\nOrtsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern für die\nBeförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen. Der ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper,\nder mit der für die Beförderung von Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung\nausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bau-\nliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tankköper angebrachte Elemente zur Stabilisie-\nrung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausge-\nlegt sein, um auf ein Beförderungsfahrzeug oder ein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen,\nTragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Stra-\nßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Großpackmittel (IBC), Gasflaschen und Großge-\nfäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks.\nPrüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung.\nTankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas\nenthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der\nBedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.\n6.7.3.2   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau\n6.7.3.2.1 Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-\nten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus verformungsfähigem Stahl herzu-\nstellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen\nentsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit\nvollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle\nSicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist,\nmüssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die\nSchweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des\nWerkstoffes muss der Auslegungstemperaturbereich bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Spannungs-\nrisskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkorn-\nstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/\n2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2 sein. Die\nmm\nWerkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der\nBeförderung auftreten können, geeignet sein.\n6.7.3.2.2 Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen herge-\nstellt sein, die\na) in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten\nGas(en) sind oder\nb) durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind.\n6.7.3.2.3 Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem (den) zu befördernden nicht tiefge-\nkühlt verflüssigten Gas(en) verträglich sind.\n6.7.3.2.4 Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu\nvermeiden.\n6.7.3.2.5 Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile,\ndürfen das (die) nicht tiefgekühlt verflüssigte(n) Gas(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche\nTank vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.\n6.7.3.2.6 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-\nleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen.\n6.7.3.2.7 Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens\ndem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförde-\nrungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten.\nAus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser\nBelastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung\nberücksichtigt worden ist.\n6.7-16","6.7.3.2.8    Die Tankkörper müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck (Überdruck) von mindestens\n0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Wenn der Tankkörper vor dem Befül-\nlen oder während des Entleerens einem bedeutenden Vakuum ausgesetzt ist, muss er so ausgelegt sein,\ndass er einem äußeren Druck von mindestens 0,9 bar (Überdruck) über dem Innendruck standhält; der\nTankkörper muss bei diesem Druck geprüft werden.\n6.7.3.2.9    Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in\nder Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:\na) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleuni-\n4);\ngung (g)\nb) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der\nhöchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der\n4);\nErdbeschleunigung (g)\nc) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung      4)\n(g) ;   und\nd) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich\n4).\nOktober 2006\nWirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)\n6.7.3.2.10   Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.3.2.9 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu\nbeachten:\na) bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-\ntierte Streckgrenze, oder\nb) bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-\ntierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.\n6.7.3.2.11   Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werk-\nstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten\nMindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höhe-\nren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoff-\nnorm existiert, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen\nBehörde zu genehmigen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.7.3.2.12   Wenn die Tankkörper für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einer Wärme-\nisolierung ausgerüstet sind, muss diese folgenden Vorschriften entsprechen:\na) sie muss aus einem Schutzdach bestehen, das mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere\nHälfte der Tankkörperoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa 40 mm Dicke\ngetrennt ist;\nb) sie muss aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen,\ndie so geschützt sind, dass eine Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen\nBeförderungsbedingungen verhindert wird und dass eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,67\n(W·m-2·K-1) erzielt wird;\nc) wenn die Schutzummantelung gasdicht verschlossen ist, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen\ngefährlichen Druck, der sich in der Isolierschicht bei ungenügender Gasdichtheit des Tankkörpers oder\nseiner Ausrüstungsteile entwickelt, zu verhindern, und\nd) die Wärmeisolierung darf den Zugang zu den Zubehörteilen und Entleerungseinrichtungen nicht behin-\ndern.\n6.7.3.2.13   Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen\nsind, müssen elektrisch geerdet werden können.\n6.7.3.3      Auslegungskriterien\n6.7.3.3.1    Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben.\n6.7.3.3.2    Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen\ndes Berechnungsdrucks standhalten. Bei der Auslegung des Tankkörpers müssen die in der Anweisung für\nortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht tiefgekühlt ver-\nflüssigte Gas angegebenen Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden. Es\nRID (OTIF)\nwird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper des Unterabschnitts 6.7.3.4 hingewiesen.\n6.7.3.3.3    Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze\nauszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die\n4)   Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81      2\nm/s .\n6.7-17","primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte\n0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei\nRe     = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze\nRm     = Mindestzugfestigkeit in N/mm2.\n6.7.3.3.3.1 Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen\nfestgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten\nMindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoff-\nabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnorm existiert, sind die\nfür Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu\ngenehmigen.\n6.7.3.3.3.2 Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten\nTankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden\nWerte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.\n6.7.3.3.3.3 Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-\ntens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle auf-\nweisen.\n6.7.3.3.3.4 Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-\nstücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende\nBruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Ver-\nwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.\n6.7.3.4     Mindestwanddicke des Tankkörpers\n6.7.3.4.1   Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:\na) die nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke und\nb) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des\nUnterabschnitts 6.7.3.3 bestimmte Mindestwanddicke.\n6.7.3.4.2   Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens\n1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus\neinem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr\nals 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie\naus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben.\n6.7.3.4.3   Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom\nWerkstoff für den Bau nicht geringer als 4 mm sein.\n6.7.3.4.4   Die gleichwertige Wanddicke eines Stahls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.3.4.2 vorgeschriebenen Dicke für\nBezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:\n21,4 e0\ne1 =\n3 Rm1 A1\nwobei\ne1     = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Stahls;\ne0     = die in Absatz 6.7.3.4.2 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl;\nRm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in        2\nN/mm ) des verwendeten Stahls (siehe Absatz 6.7.3.3.3);\nA1     = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Stahls gemäß den nationalen oder\ninternationalen Normen.\n6.7.3.4.5   Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis\n6.7.3.4.3 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis\n6.7.3.4.3 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht\nberücksichtigt sein.\n6.7.3.4.6   Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.3.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz\n6.7.3.4.4 nicht erforderlich.\n6.7.3.4.7   Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-\ndicke geben.\n6.7-18","6.7.3.5       Bedienungsausrüstung\n6.7.3.5.1     Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen\nAbreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper\neine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch\neine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungsein-\nrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen\ngegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Ver-\nwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraub-\nverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.\n6.7.3.5.2     Mit Ausnahme von Öffnungen für die Druckentlastungseinrichtungen, Untersuchungsöffnungen und ver-\nschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 mm in\nTankkörpern von ortsbeweglichen Tanks mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unab-\nhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine innere Absperreinrichtung, ein Durchflussbe-\ngrenzungsventil oder eine gleichwertige Einrichtung, der zweite eine äußere Absperreinrichtung und der\ndritte ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung ist.\nOktober 2006\n6.7.3.5.2.1   Wenn ein ortsbeweglicher Tank mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgerüstet ist, muss dieses so\ninstalliert sein, dass sich sein Sitz innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches\nbefindet; wenn das Durchflussbegrenzungsventil außerhalb des Tankkörpers angebracht ist, müssen die\nHalterungen so ausgelegt sein, dass sie bei Stößen wirksam bleiben. Die Durchflussbegrenzungsventile\nsind so auszuwählen und anzubringen, dass sie sich bei Erreichen der vom Hersteller festgelegten Durch-\nflussmenge selbsttätig schließen. Die Verbindungen oder Zubehörteile, die zu einem solchen Durchflussbe-\ngrenzungsventil führen oder von diesem wegführen, müssen einen höheren Durchsatz haben als die\nDurchflussmenge des Durchflussbegrenzungsventils.\n6.7.3.5.3     Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren muss der erste Verschluss eine innere Absperreinrichtung\nund der zweite eine Absperreinrichtung sein, die an einer zugänglichen Stelle jedes Auslauf- oder Füllstut-\nzens angebracht ist.\n6.7.3.5.4     Bei den Bodenöffnungen für das Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von\nnicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren und/oder giftigen Gasen muss die innere Absperreinrichtung\neine schnellschließende Sicherheitseinrichtung sein, die sich bei einem unbeabsichtigten Verschieben des\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nortsbeweglichen Tanks während des Füllens oder Entleerens oder bei Feuereinwirkung selbsttätig schließt.\nAusgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern muss das\nSchließen dieser Einrichtung durch Fernbedienung ausgelöst werden können.\n6.7.3.5.5     Zusätzlich zu den Öffnungen für das Befüllen, das Entleeren und den Gasdruckausgleich dürfen die Tank-\nkörper mit Öffnungen für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern\nversehen sein. Die Anschlüsse dieser Instrumente müssen aus geeigneten geschweißten Stutzen oder\nTaschen bestehen und dürfen keine durch den Tankkörper gehende Schraubanschlüsse sein.\n6.7.3.5.6     Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit Mannlöchern oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender\nGröße auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und\nReparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen.\n6.7.3.5.7     Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.\n6.7.3.5.8     Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.\n6.7.3.5.9     Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu\nbauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der\nBeförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen\nmit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den\nübrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das\nSchließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsich-\ntigtes Öffnen verhindert wird.\n6.7.3.5.10    Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung\ninfolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden\nwird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff sein. Soweit möglich müssen\ndie Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.\nRID (OTIF)                 6.7.3.5.11    Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher\nFestigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die\nVerbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen\nder Fall sein kann.\n6.7.3.5.12    Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-\nden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfa-\n6.7-19","che des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung\n(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.\n6.7.3.5.13  Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu\nverwenden.\n6.7.3.6     Bodenöffnungen\n6.7.3.6.1   Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen\nbefördert werden, wenn in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben ist,\ndass Bodenöffnungen nicht zugelassen sind. Unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Tankkörpers dürfen\nsich keine Öffnungen befinden, wenn der Tankkörper bis zur höchstzulässigen Füllgrenze befüllt ist.\n6.7.3.7     Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.3.7.1   Ortsbewegliche Tanks für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit einer oder mehreren feder-\nbelasteten Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen\nsich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck,\nund bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Ein-\nrichtungen müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter\ndem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlas-\ntungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssig-\nkeitsschwall standhält. Berstscheiben, die nicht mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in\nReihe geschaltet sind, sind nicht zugelassen.\n6.7.3.7.2   Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine\nGase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.\n6.7.3.7.3   Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks\nT 50 in Absatz 4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, müssen mit einer\nvon der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungs-\neinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung\nvorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorge-\nsehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit\ndem beförderten Stoff verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ist ein\nDruckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, Perforati-\nonen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden\nkann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der\nDruckentlastungseinrichtung liegt, bersten.\n6.7.3.7.4   Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, müssen die\nDruckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur Beförde-\nrung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck ange-\ngeben ist.\n6.7.3.8     Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.3.8.1   Die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen bei vollständiger Feuereinwirkung auf den\nortsbeweglichen Tank muss ausreichen, damit der Druck (einschließlich Druckakkumulation) im Tankkörper\nhöchstens 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks beträgt. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu\nerreichen, sind federbelastete Druckentlastungseinrichtungen zu verwenden. Bei ortsbeweglichen Tanks,\ndie für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der\nDruckentlastungseinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen\nGase berechnet werden, das die höchste Abblasmenge erfordert.\n6.7.3.8.1.1 Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die\nSumme der einzelnen Abblasmengen der verschiedenen Einrichtungen angesehen wird, ist die folgende\n5) zu verwenden:\nFormel\n5)  Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperaturen deutlich über\nder Temperatur im Akkumulationszustand liegt. Bei Gasen, die eine kritische Temperatur nahe oder un-\nterhalb der Temperatur im Akkumulationszustand haben, sind bei der Bestimmung der Gesamtabblasleis-\ntung der Entlastungseinrichtungen die übrigen thermodynamische Eigenschaften des Gases zu\nberücksichtigen [siehe beispielsweise CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 –\nCargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2\n– Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)].\n6.7-20","0,82\nFA              ZT\nQ\n12,4\nLC             M\nwobei:\nQ = die mindestens erforderliche Abblasmenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde             3\n(m /s)unter den Nor-\nmalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K);\nF = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert:\nfür nicht isolierte Tankkörper F = 1;\nfür isolierte Tankkörper F = U (649 – t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei:\nU = Wärmeleitfähigkeit der Isolierung bei 38 °C in      -2\nkW·m ·K-1\nt = tatsächliche Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases beim Befüllen (in °C);\nist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C\nDer oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Iso-\nlierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.3.8.1.2;\n2\nOktober 2006\nA = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in       ;  m\nZ = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser\nFaktor nicht bekannt, Z = 1,0);\nT = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumu-\nlationsbedingungen (Abblasbedingungen);\nL = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen\n(Abblasbedingungen);\nM = Molekülmasse des entlasteten Gases;\nC = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln als Funktion des Verhältnisses k der spezifi-\nschen Wärmen abgeleitet wird:\ncp\nk\n\ncv\nwobei:\ncp die spezifische Wärme bei konstantem Druck und\ncv die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist;\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nwenn k > 1:\nk 1\n 2 ¬­       k \u000e1\nC\nk      ­­\nk  1®­\nwenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist:\n1\nC\n\n0,607\ne\nwobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist.\nC kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:\nk                  C           k              C               k               C\n1,00                  0,607       1,26           0,660           1,52            0,704\n1,02                  0,611       1,28           0,664           1,54            0,707\n1,04                  0,615       1,30           0,667           1,56            0,710\n1,06                  0,620       1,32           0,671           1,58            0,713\n1,08                  0,624       1,34           0,674           1,60            0,716\n1,10                  0,628       1,36           0,678           1,62            0,719\n1,12                  0,633       1,38           0,681           1,64            0,722\n1,14                  0,637       1,40           0,685           1,66            0,725\n1,16                  0,641       1,42           0,688           1,68            0,728\n1,18                  0,645       1,44           0,691           1,70            0,731\n1,20                  0,649       1,46           0,695           2,00            0,770\n1,22                  0,652       1,48           0,698           2,20            0,793\nRID (OTIF)\n1,24                  0,656       1,50           0,701\n6.7.3.8.1.2   Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen\nBehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck\ngenehmigten Isolierungssysteme\na) bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und\nb) mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein.\n6.7-21","6.7.3.9    Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.3.9.1  Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet\nsein:\na) der Ansprechdruck (in bar oder kPa);\nb) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;\nc) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist, und\nd) die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s);\nwenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:\ne) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.\n6.7.3.9.2  Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach ISO 4126-1:1991\nzu bestimmen.\n6.7.3.10   Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.3.10.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-\nderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper\nund den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es\nsind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtun-\ngen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder\ndie Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen\nEinrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.8 zu erfüllen.\nIn einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse\nvorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbre-\nchen könnten. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden,\ndie Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die\nDruckentlastungseinrichtungen wirkt.\n6.7.3.11   Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.3.11.1 Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie\nmöglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnun-\ngen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampf-\nphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert\nentweichen kann. Bei nicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren Gasen muss der entweichende Dampf so\nvom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen,\ndie die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird\ndadurch nicht vermindert.\n6.7.3.11.2 Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtun-\ngen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks\nvor Beschädigung zu schützen.\n6.7.3.12   Füllstandsanzeigevorrichtungen\n6.7.3.12.1 Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder\nmehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zer-\nbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht ver-\nwendet werden.\n6.7.3.13   Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks\n6.7.3.13.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-\nrend der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.3.2.9 angegebenen Kräfte und der in Absatz\n6.7.3.2.10 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten\noder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.\n6.7.3.13.2 Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und\nBefestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkör-\npers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und\nBefestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen\nTanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des\nTankkörpers befestigt sind.\n6.7.3.13.3 Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksich-\ntigt werden.\n6.7-22","6.7.3.13.4   Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen\nein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Ein-\nkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen\nausgerüstet zu sein, vorausgesetzt:\na) der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers\ngeschützt und\nb) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des\nortsbeweglichen Tanks.\n6.7.3.13.5   Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.2.3 geschützt sind,\nmüssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße\noder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des\nTankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile aus-\ngeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:\na) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Sei-\nten in Höhe der Mittellinie schützen;\nOktober 2006\nb) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rah-\nmen befestigten Stäben bestehen kann;\nc) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;\nd) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines\nISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995.\n6.7.3.14     Baumusterzulassung\n6.7.3.14.1   Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr\nbestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä-\ntigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwen-\ndung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den in der Anweisung für\nortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 vorgesehenen Vorschriften für Gase entspricht. Werden die\nortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die\ngesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen\nGase, die Werkstoffe des Tankkörpers und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nmuss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus\ndem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen\nfür Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung\nsind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulas-\nsung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstof-\nfen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie\ngleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.\n6.7.3.14.2   Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:\na) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;\nb) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.3.15.3 und\nc) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.3.15.1.\n6.7.3.15     Prüfung\n6.7.3.15.1   Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über\nsichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet\nwerden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bau-\nart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprü-\nfung unterzogen wurde.\n6.7.3.15.2   Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-\ntriebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jah-\nres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der\nHalbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf\ninnerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von\nder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.3.15.7 als erfor-\nderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.\nRID (OTIF)                 6.7.3.15.3   Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale,\neine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter\nBerücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter\nVerwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.3.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasserdruckprü-\nfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung\neiner anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des orts-\n6.7-23","beweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüs-\ntung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung\nunterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzo-\ngen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper ausgesetzt sind, müssen\nbei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen zerstörungsfreien\nMethode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.\n6.7.3.15.4 Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine\nWasserdruckprüfung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur\nsoweit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforder-\nlich ist. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden\nsind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n6.7.3.15.5 Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung des\nortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefge-\nkühlt verflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüs-\ntung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur soweit zu entfernen, wie\nes für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen\nTanks, die für die Beförderung eines einzigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases vorgesehen sind, kann die\nalle zweieinhalb Jahre vorzunehmende innere Untersuchung entfallen oder durch andere, von der zuständigen\nBehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Prüfverfahren ersetzt werden.\n6.7.3.15.6 Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.3.15.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jah-\nres-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.\nJedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden,\ninnerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außer-\ndem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:\na) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorge-\nschriebenen Prüfung zuzuführen, und\nb) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur\nordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im\nBeförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.\n6.7.3.15.7 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,\nKorrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrt-\nheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt\nvom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab.\nSie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.3.15.5 umfassen.\n6.7.3.15.8 Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:\na) der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder\nandere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der\nBeförderung unsicher werden könnte;\nb) die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände, ein-\nschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder\nder Beförderung unsicher werden könnte;\nc) die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren,\nund diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen;\nd) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder\nfestgezogen sind;\ne) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten\nsind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-\nrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;\nf) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren\nVorschriften entsprechen und\ng) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrie-\nden stellenden Zustand befinden.\n6.7.3.15.9 Die in den Absätzen 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 angegebenen Prüfungen\nsind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachver-\nständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese\nmit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter\nDruck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der\nAusrüstung zu untersuchen.\n6.7-24","6.7.3.15.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind\ndiese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung\ndes für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach\nAbschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.\n6.7.3.15.11 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Aus-\nbesserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen wer-\nden.\n6.7.3.16     Kennzeichnung\n6.7.3.16.1   Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauer-\nhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild\naus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper\nangebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorge-\nschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die folgenden\nAngaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:\nOktober 2006\nHerstellungsland\nU Zulassungs-           Zulassungs-          bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)\nN land                  nummer                                     «AA»\nName oder Zeichen des Herstellers\nSeriennummer des Herstellers\nfür die Baumusterzulassung bestimmte Stelle\nRegistriernummer des Eigentümers\nHerstellungsjahr\nRegelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6)\nPrüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)\n6)\nhöchstzulässiger Betriebsdruck ________ bar/kPa (Überdruck)\näußerer Auslegungsdruck7) ________ bar/kPa (Überdruck)6)\nAuslegungstemperaturbereich ________ °C bis ________ °C\nAuslegungsreferenztemperatur ________ °C\nWasserinhalt bei 20 °C ________ Liter\nDatum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen des Sachverständigen\nWerkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)\ngleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls ________ mm\nDatum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)\nMonat ________ Jahr ________ Prüfdruck ________ bar/kPa         (Überdruck)6)\nStempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat\nRID (OTIF)\n6)   Die verwendete Einheit ist anzugeben.\n7)   Siehe Absatz 6.7.3.2.8.\n6.7-25","6.7.3.16.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank\nfest angebrachten Metallschild angegeben sein:\nName des Betreibers\nBezeichnung des (der) zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases (Gase)\nhöchstzulässige Masse der Füllung für jedes zur Beförderung zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas\n________ kg\nhöchstzulässige Bruttomasse ________ kg\nLeermasse (Tara) ________ kg\nBem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5.\n6.7.3.16.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das\nIdentifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.\n6.7-26","6.7.4     Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-\nrung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen\n6.7.4.1   Begriffsbestimmungen\nFür Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nAlternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank\noder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut\nund geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.\nBauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die\nBefestigung, den Schutz und die Stabilisierung.\nBedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Entlüftungs-, Sicherheits-,\nDruckerzeugungs-, Kühl- und Wärmeisolierungseinrichtungen.\n2\nOktober 2006\nBezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370   N/mm     und einer Bruchdehnung von 27 %.\nDichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwen-\ndung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 % des höchstzulässigen Betriebs-\ndrucks belastet wird.\nHaltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in\ndem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrich-\ntung(en) gestiegen ist.\nHöchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für\ndie Beförderung zugelassenen Ladung.\nHöchstzulässiger Betriebsdruck: Der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des Tankkörpers eines\nbefüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des\nFüllens oder Entleerens.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nMindestauslegungstemperatur : Die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tankkörpers ver-\nwendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Inhalts\nunter normalen Füll-, Entleerungs- und Beförderungsbedingungen.\nOrtsbeweglicher Tank : Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als\n450 Litern, der mit der für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen notwendigen Bedienungsaus-\nrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert wer-\nden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tank ange-\nbrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er\nmuss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf ein Beförderungsfahrzeug oder ein Schiff verladen werden\nzu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Hand-\nhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Großpackmittel (IBC),\nGasflaschen und Großgefäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks.\nPrüfdruck: Der höchste Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers während der Druckprüfung.\nTank: Eine Konstruktion, die normalerweise\na) entweder aus einer Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern besteht, wobei der\nRaum zwischen dem (den) Tankkörper(n) und der Ummantelung luftleer ist (Vakuumisolierung) und ein\nWärmeisolationssystem beinhalten kann, oder\nb) aus einer Ummantelung und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festem Isolierma-\nterial (z.B. fester Schaum)\nbesteht.\nTankkörper : Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält\n(eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedie-\nRID (OTIF)\nnungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.\nUmmantelung: Die äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolationssystems sein\nkann.\n6.7-27","6.7.4.2     Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau\n6.7.4.2.1   Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-\nten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Die Tankkörper und Ummantelungen sind aus\nmetallenen verformungsfähigen Werkstoffen herzustellen. Die Ummantelungen sind aus Stahl herzustellen.\nNicht metallene Werkstoffe dürfen für die Befestigungseinrichtungen und Anbauten zwischen dem Tankkör-\nper und der Ummantelung verwendet werden, sofern nachgewiesen ist, dass ihre Werkstoffeigenschaften\nbei der Mindestauslegungstemperatur ausreichend sind. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationa-\nlen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen\ndürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die\nSchweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstel-\nlungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehand-\nlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine\nausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes muss die Mindestauslegungstempera-\ntur bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und Schlag-\nfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den\nWerkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/mm2 und der garan-\ntierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2 sein. Die Werkstoffe des orts-\nbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung\nauftreten können, geeignet sein.\n6.7.4.2.2   Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschließlich Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrleitungen, von\ndenen normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem beförderten tiefgekühlt verflüs-\nsigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein.\n6.7.4.2.3   Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu\nvermeiden.\n6.7.4.2.4   Das Wärmeisolierungssystem muss eine vollständige Umhüllung des (der) Tankkörpers (Tankkörper) mit\nwirksamen Isolationswerkstoffen umfassen. Die äußere Isolierung ist mit einer Ummantelung zu schützen,\num eine Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen Beförderungsbedingungen zu\nverhindern.\n6.7.4.2.5   Ist eine Ummantelung gasdicht verschlossen, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen gefährlichen Druck,\nder sich in der Isolierschicht entwickelt, zu verhindern.\n6.7.4.2.6   Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einem Siedepunkt\nunter –182 °C bei atmosphärischem Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sau-\nerstoff oder einer mit Sauerstoff angereicherten Umgebung gefährlich reagieren können, wenn sich diese\nWerkstoffe in der Wärmeisolierung befinden und die Gefahr besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit Sauer-\nstoff angereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen.\n6.7.4.2.7   Die Isolierwerkstoffe dürfen sich während des Betriebs qualitativ nicht übermäßig verschlechtern.\n6.7.4.2.8   Für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks vorgesehene tiefgekühlt verflüssigte Gas ist eine Refe-\nrenzhaltezeit zu bestimmen.\n6.7.4.2.8.1 Die Referenzhaltezeit ist nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode auf der Grundlage\nfolgender Faktoren zu bestimmen:\na) die nach Absatz 6.7.4.2.8.2 bestimmte Wirksamkeit des Isolierungssystems;\nb) der niedrigste Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en);\nc) die ursprünglichen Füllbedingungen;\nd) eine angenommene Umgebungstemperatur von 30 °C;\ne) die physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssig-\nten Gase.\n6.7.4.2.8.2 Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) ist durch eine Typprüfung des ortsbewegli-\nchen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu prüfen. Diese Prüfung\nmuss umfassen:\na) entweder eine Konstantdruckprüfung (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen\nbestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird,\nb) oder eine Prüfung im geschlossenen System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der Druckanstieg\nim Tankkörper gemessen wird.\nBei der Durchführung der Konstantdruckprüfung sind Schwankungen des atmosphärischen Drucks zu\nberücksichtigen. Bei beiden Prüfungen sind Korrekturen für eventuelle Abweichungen der Umgebungstem-\nperatur vom angenommenen Referenzwert von 30 °C für die Umgebungstemperatur vorzunehmen.\n6.7-28","Bem. Wegen der Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Beförderung siehe Unterabschnitt\n4.2.3.7.\n6.7.4.2.9    Die Ummantelung eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder einen nach einem aner-\nkannten technischen Regelwerk berechneten äußeren Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar)\n(Überdruck) oder einen berechneten kritischen Einbeuldruck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck)\nhaben. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung gegenüber dem äußeren Druck dür-\nfen innere und äußere Verstärkungen einbezogen werden.\n6.7.4.2.10   Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-\nleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen.\n6.7.4.2.11   Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens\ndem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförde-\nrungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten.\nAus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser\nBelastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung\nOktober 2006\nberücksichtigt worden ist.\n6.7.4.2.12   Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in\nder Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:\na) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleuni-\n8)\ngung (g) ;\nb) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der\nhöchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der\n8)\nErdbeschleunigung (g) ;\n8)\nc) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) ; und\nd) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich\nWirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)8).\n6.7.4.2.13   Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.4.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu\nbeachten:\na) bei Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ngarantierte Streckgrenze, oder\nb) bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die\ngarantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.\n6.7.4.2.14   Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werk-\nstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten\nMindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höhe-\nren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoff-\nnorm existiert oder wenn nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, ist der für die Streckgrenze oder die\nDehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen.\n6.7.4.2.15   Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen sind,\nmüssen elektrisch geerdet werden können.\n6.7.4.3      Auslegungskriterien\n6.7.4.3.1    Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben.\n6.7.4.3.2    Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen\ndes höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tanks darf der Prüfdruck nicht\ngeringer sein als die 1,3fache Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüf-\ndruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die Vorschriften für die\nMindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 hingewiesen.\n6.7.4.3.3    Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze\nauszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die\nprimäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte\n0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei\nRID (OTIF)\nRe     = Streckgrenze in   N/mm 2   oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze\nRm     = Mindestzugfestigkeit in        2\nN/mm .\n8)   Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81       2\nm/s .\n6.7-29","6.7.4.3.3.1 Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen\nfestgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten\nMindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoff-\nabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die\nfür Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu\ngenehmigen.\n6.7.4.3.3.2 Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten\nTankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden\nWerte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.\n6.7.4.3.3.3 Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-\ntens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle auf-\nweisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen\neine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen.\n6.7.4.3.3.4 Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-\nstücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende\nBruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Ver-\nwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.\n6.7.4.4     Mindestwanddicke des Tankkörpers\n6.7.4.4.1   Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:\na) die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 bestimmte Mindestwanddicke und\nb) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des\nUnterabschnitts 6.7.4.3 bestimmte Mindestwanddicke.\n6.7.4.4.2   Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindes-\ntens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke\nhaben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind,\neine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige\nDicke haben.\n6.7.4.4.3   Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie\naus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind,\neine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie\naus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind,\neine gleichwertige Dicke haben.\n6.7.4.4.4   Bei vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des Tankkörpers der in\nAbsatz 6.7.4.4.2 vorgeschriebenen Mindestwanddicke entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers\nselbst nicht geringer sein darf als die in Absatz 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke.\n6.7.4.4.5   Unabhängig vom verwendeten Werkstoff, darf die Wanddicke eines Tankkörpers nicht geringer sein als\n3 mm.\n6.7.4.4.6   Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 vor-\ngeschriebenen Dicke für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen:\n21,4 e0\ne1     =\n3 Rm1 A1\nwobei\ne1     = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;\ne0     = die in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugs-\nstahl;\nRm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.4.3.3);\nA1     = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder\ninternationalen Normen.\n6.7.4.4.7   Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis\n6.7.4.4.5 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis\n6.7.4.4.6 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht\nberücksichtigt sein.\n6.7-30","6.7.4.4.8    Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-\ndicke geben.\n6.7.4.5      Bedienungsausrüstung\n6.7.4.5.1    Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen\nAbreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tank\noder der Ummantelung eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so\nbefestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die\näußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die Absperreinrichtung und\nihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispiels-\nweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich\nFlansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesi-\nchert werden können.\n6.7.4.5.2    Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren\nGasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden und vonein-\nOktober 2006\nander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der\nUmmantelung angebrachte Absperreinrichtung, der zweite eine Absperreinrichtung und der dritte ein Blind-\nflansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei dem am dichtesten zur Ummantelung ange-\nbrachten Verschluss muss es sich um eine schnellschließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt,\nwenn der ortsbewegliche Tank beim Füllen oder Entleeren oder bei einer Feuereinwirkung unbeabsichtigt\nbewegt wird. Diese Einrichtung muss auch fernbedienbar sein.\n6.7.4.5.3    Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten nicht entzünd-\nbaren Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und\nvoneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der\nUmmantelung angebrachte Absperreinrichtung und der zweite ein Blindflansch oder eine gleichwertige Ein-\nrichtung sein muss.\n6.7.4.5.4    Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit einge-\nschlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen über-\nmäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.7.4.5.5    Bei vakuumisolierten Tanks sind keine Untersuchungsöffnungen erforderlich.\n6.7.4.5.6    Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.\n6.7.4.5.7    Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.\n6.7.4.5.8    Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu\nbauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der\nBeförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen\nmit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den\nübrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das\nSchließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsich-\ntigtes Öffnen verhindert wird.\n6.7.4.5.9    Werden druckaufbauende Einrichtungen verwendet, müssen die Flüssigkeits- und Dampfverbindungen zu\ndieser Einrichtung so nah wie möglich an der Ummantelung mit einem Ventil versehen sein, um bei Schäden\nan der druckaufbauenden Einrichtung den Verlust von Füllgut zu verhindern.\n6.7.4.5.10   Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung\ninfolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden\nwird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff sein. Um durch Feuer verursachte\nUndichtheiten zu verhindern, dürfen zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss\neiner Auslauföffnung nur Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungen verwendet werden. Die\nMethode für die Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständi-\ngen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungs-\nverbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein.\nRID (OTIF)\n6.7.4.5.11   Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher\nFestigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbin-\ndungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall\nsein kann.\n6.7.4.5.12   Die für den Bau von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der niedrigsten\nBetriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufrieden stellende Eigenschaften aufweisen.\n6.7-31","6.7.4.5.13 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-\nden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfa-\nche des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung\n(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.\n6.7.4.6    Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.4.6.1  Jeder Tankkörper muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasteten Druckentlastungs-\neinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck\nöffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 %\ndes höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach der\nEntlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei\nallen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um\neine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält.\n6.7.4.6.2  Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff dürfen, wie in den Absätzen\n6.7.4.7.2 und 6.7.4.7.3 angegeben, parallel zu den federbelasteten Einrichtungen zusätzlich mit Berstschei-\nben versehen sein.\n6.7.4.6.3  Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine\nGase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.\n6.7.4.6.4  Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle\ngenehmigt werden.\n6.7.4.7    Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.4.7.1  Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten Tankkörper oder bei Verlust von 20 % der Isolierung\neines mit festen Werkstoffen isolierten Tanks muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlas-\ntungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im Tankkörper 120 %\ndes höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.\n6.7.4.7.2  Bei tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (ausgenommen Sauerstoff) und bei Wasserstoff darf\ndiese Abblasmenge durch die Verwendung von Berstscheiben parallel zu den vorgeschriebenen\nSicherheitseinrichtungen gewährleistet werden. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck, der gleich\ndem Prüfdruck des Tankkörpers ist, bersten.\n6.7.4.7.3  Unter den in den Absätzen 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Umständen in Verbindung mit einer voll-\nständigen Feuereinwirkung muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtun-\ngen ausreichend sein, um den Druck im Tankkörper auf den Prüfdruck zu begrenzen.\n6.7.4.7.4  Die erforderliche Abblasmenge der Entlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde\nanerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen.      9)\n6.7.4.8    Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.4.8.1  Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet\nsein:\na) der Ansprechdruck (in bar oder kPa);\nb) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;\nc) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist, und\nd) die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m /s);   3\nwenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:\ne) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.\n6.7.4.8.2  Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach ISO 4126-1:1991\nzu bestimmen.\n6.7.4.9    Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.4.9.1  Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-\nderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper\nund den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es\nsind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtun-\ngen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder\n9)  Siehe zum Beispiel CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable\nTanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und\nortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase).\n6.7-32","die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.7\nimmer erfüllt sind. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen\nkeine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen\nbegrenzen oder unterbrechen könnten. Rohrleitungen zur Ableitung des Dampfes oder der Flüssigkeit aus\ndem Auslass der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder\nFlüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungs-\neinrichtungen wirkt.\n6.7.4.10     Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.4.10.1   Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie\nmöglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnun-\ngen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampf-\nphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert\nentweichen kann. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der entweichende Dampf so vom Tank abgeleitet\nwerden, dass er nicht auf den Tank einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes\numleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.\nOktober 2006\n6.7.4.10.2   Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtungen zu verhindern\nund die Einrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen.\n6.7.4.11     Füllstandsanzeigevorrichtungen\n6.7.4.11.1   Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder\nmehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zer-\nbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht ver-\nwendet werden.\n6.7.4.11.2   In der Ummantelung eines vakuumisolierten ortsbeweglichen Tanks ist ein Anschluss für ein Vakuummeter\nvorzusehen.\n6.7.4.12     Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks\n6.7.4.12.1   Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nrend der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.4.2.12 angegebenen Kräfte und der in Absatz\n6.7.4.2.13 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten\noder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.\n6.7.4.12.2   Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und\nBefestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tanks zu\nübermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befesti-\ngungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks\nzu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tanks\nbefestigt sind.\n6.7.4.12.3   Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksich-\ntigt werden.\n6.7.4.12.4   Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen\nein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Ein-\nkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen\nausgerüstet zu sein, vorausgesetzt:\na) der Tank, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt\nund\nb) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des\nortsbeweglichen Tanks.\n6.7.4.12.5   Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.3.3 geschützt sind,\nmüssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße\noder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des\nRID (OTIF)\nTankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile aus-\ngeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:\na) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Sei-\nten in Höhe der Mittellinie schützen;\nb) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rah-\nmen befestigten Stäben bestehen kann;\nc) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;\n6.7-33","d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines\nISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995;\ne) Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Stöße oder Umkippen durch eine Ummantelung zur Vakuum-\nisolierung.\n6.7.4.13   Baumusterzulassung\n6.7.4.13.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr\nbestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä-\ntigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwen-\ndung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne\nÄnderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheini-\ngung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, die\nWerkstoffe des Tankkörpers und der Ummantelung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulas-\nsungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung\nerfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unter-\nscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In\nder Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben.\nEine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen wer-\nden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Tragla-\nger sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.\n6.7.4.13.2 Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:\na) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;\nb) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.4.14.3 und\nc) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.4.14.1.\n6.7.4.14   Prüfung\n6.7.4.14.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über\nsichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet\nwerden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bau-\nart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprü-\nfung unterzogen wurde.\n6.7.4.14.2 Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-\ntriebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jah-\nres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der\nHalbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf\ninnerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von\nder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.4.14.7 als erfor-\nderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.\n6.7.4.14.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale,\neine innere und äußere Untersuchung des Tankkörpers des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungs-\nteile unter Berücksichtigung der zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung\nunter Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasser-\ndruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Ver-\nwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der\nInbetriebnahme des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der\ngesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt\neiner Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dicht-\nheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper aus-\ngesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen\nzerstörungsfreien Methode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.\n6.7.4.14.4 Die wiederkehrende 2,5- und 5-Jahres-Prüfung muss eine äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks\nund seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine\nDichtheitsprüfung, eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung und gegebenenfalls eine\nMessung des Vakuums umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen bei einer wiederkehrenden 2,5-\nund 5-Jahres-Prüfung die Ummantelung und die Isolierung entfernt werden, jedoch nur soweit, wie es für\neine sichere Beurteilung erforderlich ist.\n6.7.4.14.5 Zusätzlich müssen bei einer wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfung von nicht vakuumisolierten Tanks die\nUmmantelung und die Isolierung entfernt werden, jedoch nur soweit, wie es für eine sichere Beurteilung\nerforderlich ist.\n6.7-34","6.7.4.14.6   Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.4.14.2 vorgeschriebene wiederkehrende 2,5-Jahres- oder 5-Jah-\nres-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.\nJedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden,\ninnerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außer-\ndem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:\na) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorge-\nschriebenen Prüfung zuzuführen, und\nb) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur\nordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförde-\nrungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.\n6.7.4.14.7   Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,\nKorrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrt-\nheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt\nvom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab.\nOktober 2006\nSie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.4 umfassen.\n6.7.4.14.8   Durch die innere Untersuchung bei der erstmaligen Prüfung muss sichergestellt werden, dass der Tankkör-\nper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände\ngeprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte.\n6.7.4.14.9   Durch die äußere Untersuchung muss sichergestellt werden, dass:\na) die äußeren Rohrleitungen, die Ventile, gegebenenfalls das Druck-/Kühlsystem und die Dichtungen auf\nKorrosion, Defekte oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der orts-\nbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;\nb) die Mannlochdeckel oder ihre Dichtungen nicht undicht sind;\nc) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder\nfestgezogen sind;\nd) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten\nsind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;\ne) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren\nVorschriften entsprechen und\nf) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrie-\nden stellenden Zustand befinden.\n6.7.4.14.10 Die in den Absätzen 6.7.4.14.1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4, 6.7.4.14.5 und 6.7.4.14.7 angegebenen Prüfungen\nsind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachver-\nständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese\nmit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter\nDruck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der\nAusrüstung zu untersuchen.\n6.7.4.14.11 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen\nTanks durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten\nStelle unter Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter\nzu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck\ndurchzuführen.\n6.7.4.14.12 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Aus-\nbesserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen wer-\nden.\n6.7.4.15     Kennzeichnung\n6.7.4.15.1   Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauer-\nhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild\nRID (OTIF)\naus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper\nangebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorge-\nschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die folgenden\nAngaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:\n6.7-35","Herstellungsland\nU       Zulassungs-     Zulassungs-        bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)\nN       land            nummer                                         «AA»\nName oder Zeichen des Herstellers\nSeriennummer des Herstellers\nfür die Baumusterzulassung bestimmte Stelle\nRegistriernummer des Eigentümers\nHerstellungsjahr\nRegelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tank ausgelegt wurde\nPrüfdruck ________ bar/kPa    (Überdruck)10)\nhöchstzulässiger Betriebsdruck ________ bar/kPa     (Überdruck) 10)\nMindestauslegungstemperatur ________ °C\nWasserinhalt bei 20 °C ________ Liter\nDatum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen des Sachverständigen\nWerkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)\ngleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls ________ mm\nDatum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)\nMonat ________ Jahr ________ Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)10)\nStempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat\nvollständige Bezeichnung des Gases (der Gase), für dessen (deren) Beförderung der Tank zugelassen ist\ndie Angabe «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert» ________\nWirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr) ________ Watt (W)\nReferenzhaltezeit ________ Tage (oder Stunden) und ursprünglicher Druck ________ bar/kPa (Über-\n10)\ndruck) und Füllungsgrad ________ in kg für jedes zur Beförderung zugelassene tiefgekühlt verflüssigte\nGas.\n6.7.4.15.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank\nfest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben sein:\nName des Eigentümers und des Betreibers\nBezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und minimale mittlere Temperatur des Füll-\nguts)\nhöchstzulässige Bruttomasse ________ kg\nLeermasse (Tara) ________ kg\ntatsächliche Haltezeit des beförderten Gases ________ Tage (oder Stunden)\nBem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5.\n6.7.4.15.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das\nIdentifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.\n10) Die verwendete Einheit ist anzugeben.\n6.7-36","6.7.5       Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Ele-\nmenten (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind\n6.7.5.1     Begriffsbestimmungen\nFür Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nAlternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank\noder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut\nund geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.\nBauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die\nBefestigung, den Schutz und die Stabilisierung.\nBedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitsein-\nrichtungen.\nOktober 2006\nDichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Elemente und die Bedienungsausrüstung des MEGC unter Ver-\nwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 20 % des Prüfdrucks belastet wer-\nden.\nElemente sind Flaschen, Großflaschen oder Flaschenbündel.\nHöchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des MEGC und der höchsten für die Beförde-\nrung zugelassenen Ladung.\nSammelrohr : Eine Baueinheit von Rohren und Ventilen, welche die Befüllungs- und/oder Entleerungsöffnun-\ngen der Elemente miteinander verbindet.\nUN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Eine für die multimodale Beförderung bestimmte Ein-\nheit aus Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündeln, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden\nund in einem Rahmen montiert sind. Ein MEGC umfasst die für die Beförderung von Gasen notwendige\nBedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.7.5.2     Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau\n6.7.5.2.1   Der MEGC muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt wer-\nden muss. Er muss außen an den Elementen angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen, um eine\nbauliche Unversehrtheit bei der Handhabung und Beförderung sicherzustellen. MEGC sind mit einem Trag-\nlager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebe- und\nBefestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen, die für das Anheben des bis zu seiner höchstzulässi-\ngen Bruttomasse befüllten MEGC geeignet sind. Der MEGC muss dafür ausgelegt sein, um auf ein Beförde-\nrungsfahrzeug oder ein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder\nZubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern.\n6.7.5.2.2   MEGC sind so auszulegen, herzustellen und auszurüsten, dass sie allen während normaler Handhabung\nund Beförderung auftretenden Bedingungen standhalten. Bei der Auslegung sind die Einflüsse dynamischer\nBelastung und Ermüdung zu berücksichtigen.\n6.7.5.2.3   Die Elemente eines MEGC müssen aus nahtlosem Stahl hergestellt und gemäß Abschnitt 6.2.5 gebaut und\ngeprüft sein. Alle Elemente eines MEGC müssen demselben Baumuster entsprechen.\n6.7.5.2.4   Die Elemente eines MEGC sowie die Ausrüstungsteile und Rohrleitungen müssen\na) mit dem (den) für die Beförderung vorgesehenen Stoff(en) verträglich sein (siehe ISO 11114-1:1997 und\nISO 11114-2:2000) oder\nb) wirksam passiviert oder durch chemische Reaktion neutralisiert sein.\n6.7.5.2.5   Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu\nvermeiden.\n6.7.5.2.6   Die Werkstoffe des MEGC, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile, dürfen das Gas\nRID (OTIF)\n(die Gase), für dessen (deren) Beförderung der MEGC vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.\n6.7.5.2.7   MEGC sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren\nInhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingun-\ngen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Ausle-\ngung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen\nwährend der vorgesehenen Lebensdauer des MEGC verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.\n6.7-37","6.7.5.2.8  MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein, fol-\ngende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:\na) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleuni-\n11);\ngung (g)\nb) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der\nhöchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der\nErdbeschleunigung (g) ; 11)\n11)\nc) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) ; und\nd) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich\nWirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)11).\n6.7.5.2.9  Unter Wirkung der in Absatz 6.7.5.2.8 definierten Kräfte darf die Spannung an der am stärksten beanspruch-\nten Stelle der Elemente die Werte nicht überschreiten, die entweder in der anwendbaren Norm des Unterab-\nschnitts 6.2.5.2 oder, wenn die Elemente nicht nach diesen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind, in\ndem technischen Regelwerk oder in der Norm genannt sind, das/die von der zuständigen Behörde des Ver-\nwendungslandes anerkannt oder genehmigt ist (siehe Abschnitt 6.2.3).\n6.7.5.2.10 Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.5.2.8 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten für\ndas Rahmenwerk und die Befestigung zu beachten:\na) bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-\ntierte Streckgrenze, oder\nb) bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garan-\ntierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.\n6.7.5.2.11 MEGC, die für die Beförderung entzündbarer Gase vorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden\nkönnen.\n6.7.5.2.12 Die Elemente müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung\nund Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden.\n6.7.5.3    Bedienungsausrüstung\n6.7.5.3.1  Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen\nHandhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten,\nverhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und den Elementen eine relative Bewegung\nzwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung\nkeine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die Sammelrohre, die Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse,\nVerschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen müssen gegen Abreißen durch äußere Beanspru-\nchungen geschützt sein. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel\nsein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu\nschützen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle\nSchutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.\n6.7.5.3.2  Jedes Element, das für die Beförderung giftiger Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC) vor-\ngesehen ist, muss mit einem Ventil ausgerüstet sein. Die Rohrleitungen für verflüssigte giftige Gase (Gase\nder Klassifizierungscodes 2 T, 2 TF, 2 TC, 2 TO, 2 TFC und 2 TOC) müssen so ausgelegt sein, dass jedes\nElement getrennt befüllt und durch ein dicht verschließbares Ventil abgetrennt gehalten werden kann. Bei\nder Beförderung entzündbarer Gase (Gase der Gruppe F) müssen die Elemente durch ein Ventil in Einhei-\nten von höchstens 3000 Litern getrennt werden.\n6.7.5.3.3  Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren von MEGC müssen zwei hintereinanderliegende Ventile an\neiner zugänglichen Stelle jedes Auslauf- oder Füllstutzens angebracht sein. Eines der Ventile darf ein Rück-\nschlagventil sein. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. Bei\nRohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlos-\nsen sein kann, muss eine Druckentlastungseinrichtung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckauf-\nbau zu verhindern. Die Haupttrennventile eines MEGC müssen deutlich mit Angabe der Drehrichtung für das\nSchließen gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist so auszu-\nlegen und zu bauen, dass sie einem Druck standhält, der mindestens dem 1,5fachen des Prüfdrucks des\nMEGC entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des\nHandrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und\ngeschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtun-\ngen sind so auszulegen und anzuordnen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. Für den Bau\nvon Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu verwenden.\n11) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81        2\nm/s .\n6.7-38","6.7.5.3.4   Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass eine Beschädigung infolge Aus-\ndehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Verbindungen der\nRohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein.\nDer Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Der Nenndruck der Bedienungsausrüs-\ntung und des Sammelrohrs darf nicht geringer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Elemente.\n6.7.5.4     Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.5.4.1   Die Elemente von MEGC, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmon-\noxid verwendet werden, müssen durch ein Ventil in Verbände von höchstens 3000 Litern unterteilt werden.\nJeder Verband muss mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. MEGC für\nandere Gase müssen, wie von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt, mit Druckent-\nlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.\n6.7.5.4.2   Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss jedes abtrennbare Element oder jede abtrenn-\nbare Gruppe von Elementen eines MEGC mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausge-\nrüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen von einer Bauart sein, die dynamischen Kräften\nOktober 2006\neinschließlich Flüssigkeitsschwall standhält, und müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindrin-\ngen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.\n6.7.5.4.3   MEGC, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz\n4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlten Gasen verwendet werden, dürfen, wie von der zuständigen Behörde\ndes Verwendungslandes vorgeschrieben, mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die\nEntlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungs-\neinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der MEGC ist für die Beförderung eines einzigen Gases vorgese-\nhen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem\nbeförderten Gas verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der federbelasteten Einrichtung darf ein\nDruckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht sein. Diese Anordnung erlaubt\ndas Feststellen von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlas-\ntungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über\ndem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.\n6.7.5.4.4   Bei MEGC, die für die Beförderung verschiedener unter niedrigem Druck verflüssigter Gase verwendet werden,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nmüssen die Druckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur\nBeförderung im MEGC zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck angegeben ist.\n6.7.5.5     Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.5.5.1   Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungs-\neinrichtungen bei vollständiger Feuereinwirkung auf den MEGC ausreichen, damit der Druck (einschließlich\nDruckakkumulation) in den Elementen höchstens 120 % des Ansprechdrucks der Druckentlastungseinrichtung\nbeträgt. Für die Bestimmung der minimalen Gesamtdurchflussmenge des Systems von Druckentlastungs-\neinrichtungen ist die in CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable\nTanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbe-\nwegliche Tanks für verdichtete Gase) vorgesehene Formel zu verwenden. Für die Bestimmung der Abblas-\nmenge einzelner Elemente darf CGA S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for\nCompressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase) ver-\nwendet werden. Bei unter geringem Druck verflüssigten Gasen dürfen federbelastete Druckentlastungseinrich-\ntungen verwendet werden, um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen. Bei MEGC, die für die\nBeförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungs-\neinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im MEGC zugelassenen Gase berechnet werden, das die\nhöchste Abblasmenge erfordert.\n6.7.5.5.2   Bei der Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der an den Elementen für die Beförderung verflüs-\nsigter Gase angebrachten Druckentlastungseinrichtungen sind die thermodynamischen Eigenschaften des\nGases zu berücksichtigen (siehe z.B. CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and\nPortable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und\nortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) für unter geringem Druck verflüssigte Gase und CGA S-1.1-2003\n«Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlas-\ntungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase) für unter hohem Druck verflüssigte Gase).\nRID (OTIF)\n6.7.5.6     Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.5.6.1   Druckentlastungseinrichtungen müssen mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:\na) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung;\nb) der Ansprechdruck und/oder die Ansprechtemperatur;\nc) das Datum der letzten Prüfung.\n6.7-39","6.7.5.6.2  Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen für unter geringem Druck verflüssigte Gase\nangegebene nominale Abblasmenge ist nach ISO 4126-1:1991 zu bestimmen.\n6.7.5.7    Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.5.7.1  Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-\nderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Element\nund den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es\nsind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtun-\ngen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder\ndie Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen\nEinrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.5.5 zu erfüllen.\nIn einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse\nvorhanden sein, welche die Strömung vom Element zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen\nkönnten. Die Durchgangsöffnungen aller Rohrleitungen und Ausrüstungen müssen mindestens denselben\nDurchflussquerschnitt haben wie der Einlass der Druckentlastungseinrichtung, mit der sie verbunden sind.\nDie Nenngröße der Abblasleitungen muss mindestens so groß sein wie die des Auslasses der Druckentlas-\ntungseinrichtung. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet wer-\nden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf\ndie Druckentlastungseinrichtungen wirkt.\n6.7.5.8    Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen\n6.7.5.8.1  Jede Druckentlastungseinrichtung muss unter maximalen Füllungsbedingungen mit der Dampfphase der\nElemente zur Beförderung verflüssigter Gase in Verbindung stehen. Die Einrichtungen müssen, sofern sie\nangebracht sind, so angeordnet sein, dass der Dampf ungehindert nach oben entweichen kann und eine\nEinwirkung des ausströmenden Gases oder der ausströmenden Flüssigkeit auf den MEGC, seine Elemente\noder das Personal verhindert wird. Bei entzündbaren, pyrophoren und oxidierenden Gasen muss das Gas\nso vom Element abgeleitet werden, dass es nicht auf die übrigen Elemente einwirken kann. Hitzebeständige\nSchutzeinrichtungen, die die Strömung des Gases umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte\nAbblasmenge wird dadurch nicht vermindert.\n6.7.5.8.2  Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtun-\ngen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des MEGC vor Beschädi-\ngung zu schützen.\n6.7.5.9    Füllstandsanzeigevorrichtungen\n6.7.5.9.1  Wenn ein MEGC für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, ist dieser mit einer oder mehreren Füllstands-\nanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen\ndürfen nicht verwendet werden.\n6.7.5.10   Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC\n6.7.5.10.1 MEGC sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, auszule-\ngen und zu bauen. Die in Absatz 6.7.5.2.8 festgelegten Kräfte und der in Absatz 6.7.5.2.10 festgelegte\nSicherheitskoeffizient sind bei diesem Aspekt der Auslegung zu berücksichtigen. Kufen, Rahmen, Schlitten\noder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.\n6.7.5.10.2 Die von den Anbauten an Elementen (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befestigungs-\neinrichtungen des MEGC verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Element zu übermäßi-\ngen Spannungen führen. Alle MEGC sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen\nauszurüsten. Aufbauten oder Befestigungen dürfen in keinem Fall an den Elementen festgeschweißt wer-\nden.\n6.7.5.10.3 Bei der Auslegung der Traglager und der Rahmenwerke sind die Einflüsse von Umweltkorrosion zu berück-\nsichtigen.\n6.7.5.10.4 Wenn MEGC während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.5.3 geschützt sind, müssen die Ele-\nmente und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen\ngeschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Inhalts der Ele-\nmente durch Stöße oder Umkippen des MEGC auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Besondere\nAufmerksamkeit ist auf den Schutz des Sammelrohrs zu richten. Beispiele für Schutzmaßnahmen:\na) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann;\nb) Schutz vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben\nbestehen kann;\nc) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;\n6.7-40","d) Schutz der Elemente und der Bedienungsausrüstung gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkip-\npen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach den anwendbaren Vorschriften der Norm ISO 1496-\n3:1995.\n6.7.5.11     Baumusterzulassung\n6.7.5.11.1   Für jedes neue Baumuster eines MEGC ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle\neine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass der\nMEGC von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vor-\nschriften dieses Kapitels und den für Gase anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1 und der Verpa-\nckungsanweisung P 200 entspricht. Werden die MEGC ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt\ndie Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die Werk-\nstoffe des Sammelrohrs, die Normen, nach denen die Elemente hergestellt sind, und eine Zulassungsnum-\nmer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates,\nin dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968)\nvorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registrier-\nnummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt\nOktober 2007\n6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer MEGC herangezogen\nwerden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem\nTraglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.\n6.7.5.11.2   Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:\na) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;\nb) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.5.12.3;\nc) die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.5.12.1 und\nd) Bescheinigungen, die bestätigen, dass die Flaschen und Großflaschen den anwendbaren Normen ent-\nsprechen.\n6.7.5.12     Prüfung\n6.7.5.12.1   MEGC, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Contai-\nner (CSC), 1972, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei\ndenn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Hand-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen\nwurde.\n6.7.5.12.2   Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes MEGC müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft werden\n(erstmalige Prüfung). Danach müssen die MEGC regelmäßig spätestens alle fünf Jahre geprüft werden (wie-\nderkehrende 5-Jahres-Prüfung). Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist,\nwenn es sich gemäß Absatz 6.7.5.12.5 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.\n6.7.5.12.3   Die erstmalige Prüfung eines MEGC muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine äußere Unter-\nsuchung des MEGC und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Gase sowie\neine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung\nP 200 umfassen. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems darf als Wasserdruckprüfung oder mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüs-\nsigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des MEGC ist eine\nDichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn\ndie Elemente und ihre Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie\nnach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n6.7.5.12.4   Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine äußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der\nBedienungsausrüstung gemäß Absatz 6.7.5.12.6 umfassen. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb\nder in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung\nmit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt\neiner Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dicht-\nheitsprüfung unterzogen werden.\n6.7.5.12.5   Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der MEGC Anzeichen von Beschädigung, Korrosion,\nUndichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des\nRID (OTIF)\nMEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschä-\ndigung oder der Verschlechterung des Zustands des MEGC ab. Sie muss mindestens die in Absatz\n6.7.5.12.6 vorgeschriebenen Prüfungen umfassen.\n6.7.5.12.6   Die Untersuchungen müssen sicherstellen, dass\na) die Elemente äußerlich auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnäh-\nten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC bei der Beför-\nderung unsicher werden könnte;\n6.7-41","b) die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere Zustände, ein-\nschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC beim Befüllen, Entleeren oder der Beförde-\nrung unsicher werden könnte;\nc) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder\nfestgezogen sind;\nd) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten\nsind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-\nrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;\ne) die auf dem MEGC vorgeschriebenen Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften\nentsprechen und\nf) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des MEGC sich in einem zufrieden stellenden\nZustand befinden.\n6.7.5.12.7 Die in den Absätzen 6.7.5.12.1, 6.7.5.12.3, 6.7.5.12.4 und 6.7.5.12.5 angegebenen Prüfungen sind von\neiner von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druck-\nprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des MEGC angegebenen Prüf-\ndruck durchzuführen. Der unter Druck stehende MEGC ist auf Undichtheiten der Elemente, der\nRohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.\n6.7.5.12.8 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der MEGC vor der Ausbesserung und\ndem erfolgreichen Bestehen der anwendbaren Prüfungen nicht wieder in Betrieb genommen werden.\n6.7.5.13   Kennzeichnung\n6.7.5.13.1 Jeder MEGC muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer\nauffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Die Elemente müssen gemäß\nKapitel 6.2 gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt\noder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:\nHerstellungsland\nU       Zulassungs-     Zulassungs-          bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)\nN       land            nummer                                            «AA»\nName oder Zeichen des Herstellers\nSeriennummer des Herstellers\nfür die Baumusterzulassung bestimmte Stelle\nHerstellungsjahr\nPrüfdruck ________ bar (Überdruck)\nAuslegungstemperaturbereich ________ °C bis ________ °C\nAnzahl Elemente __________\ngesamter Wasserinhalt ________ Liter\nDatum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen der zugelassenen Stelle\nDatum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen\nMonat ________ Jahr ________\nStempel der zugelassenen Stelle, die die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat\nBem. An den Elementen darf kein Metallschild angebracht werden.\n6.7.5.13.2 Folgende Angaben müssen auf einem am MEGC fest angebrachten Metallschild angegeben sein:\nName des Betreibers\nhöchstzulässige Masse der Füllung ________ kg\nBetriebsdruck bei 15 °C ________ bar (Überdruck)\nhöchstzulässige Bruttomasse ________ kg\nLeermasse (Tara) ________ kg.\n6.7-42","Kapitel 6.8\nVorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters,\ndie Prüfung und die Kennzeichnung von Kesselwagen, abnehmbaren\nTanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-\ntern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie\nvon Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nBem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7;\nfür Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für\nAbfälle siehe Kapitel 6.10.\n6.8.1       Anwendungsbereich\n6.8.1.1     Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare\nOktober 2007\nTanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und\nMEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für\n– Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen (linke Spalte),\n– Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte).\n6.8.1.2     Diese Vorschriften gelten für\nKesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen         Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwech-\nselbehälter) und MEGC\nzur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger oder körniger Stoffe.\n6.8.1.3     Im Abschnitt 6.8.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcon-\ntainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch\nfür Batteriewagen und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 6.8.3 bis 6.8.5\nenthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des\nAbschnitts 6.8.2 bilden.\n6.8.1.4\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nWegen der Vorschriften bezüglich der Verwendung dieser Tanks siehe Kapitel 4.3.\n6.8.2       Vorschriften für alle Klassen\n6.8.2.1     Bau\nGrundsätze\n6.8.2.1.1   Die Tankkörper, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, dass\nsie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen\naustreten)\n– unter normalen Beförderungsbedingungen den in Absatz 6.8.2.1.2 und 6.8.2.1.13 definierten statischen\nund dynamischen Beanspruchungen standhalten,\n– den in Absatz 6.8.2.1.15 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten.\n6.8.2.1.2   Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, dass sie bei    Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungs-\nder höchstzulässigen Masse der Füllung den beim        einrichtungen müssen bei der höchstzulässigen\nEisenbahnverkehr auftretenden Beanspruchungen          Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen kön-\nstandhalten. Hinsichtlich dieser Beanspruchungen ist   nen:\nes angezeigt, sich auf die Versuche zu beziehen, die\n– 2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung;\nvon der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind.\n– 1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur\nFahrtrichtung (wenn die Fahrtrichtung nicht ein-\ndeutig bestimmt ist, gilt die 2fache Gesamtmasse\nin jeder Richtung);\n– 1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und\n– 2fache Gesamtmasse vertikal abwärts.\n6.8.2.1.3   Die Wände des Tankkörpers müssen mindestens die festgelegten Dicken haben nach den Absätzen\nRID (OTIF)\n6.8.2.1.17 und 6.8.2.1.18.                         6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20.\n6.8-1","6.8.2.1.4  Die Tankkörper müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein,\ndas von der zuständigen Behörde anerkannt ist und in dem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemes-\nsung der Wanddicke des Tankkörpers die höchsten und tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen berück-\nsichtigt werden; die Mindestanforderungen der Absätze 6.8.2.1.6 bis 6.8.2.1.26 müssen jedoch eingehalten\nwerden.\n6.8.2.1.5  Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser kann durch eine\nerhöhte Wanddicke des Tankkörpers, die auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist,\nbestimmt wird, gewährleistet sein (erhöhter Berechnungsdruck) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen\n(siehe Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4).\n6.8.2.1.6  Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.\nDie Schweißarbeiten und ihre Prüfung müssen den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.23 entsprechen.\n6.8.2.1.7  Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tankkörper gegen die Gefahren der Verformung infolge\neines inneren Unterdrucks zu schützen.\nTankkörper, ausgenommen Tankkörper gemäß Absatz 6.8.2.2.6, die für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen\nausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über\ndem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester\n(pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung\nnicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen für einen niedrigeren äußeren Überdruck, der nicht weniger als\n5 kPa (0,05 bar) beträgt, ausgelegt sein. Die Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei\neinem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist. Tankkörper,\ndie nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren\nÜberdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzu-\nhalten.\nWerkstoffe des Tankkörpers\n6.8.2.1.8  Die Tankkörper müssen aus geeigneten metallenen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen\nKlassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen –20 °C und\n+50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrisskorrosion sein müssen.\n6.8.2.1.9  Die Werkstoffe der Tankkörper oder ihrer Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen,\ndürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährli-\nche Reaktion in Abschnitt 1.2.1) oder die unter Einwirkung des Inhalts gefährliche Stoffe erzeugen oder den\nWerkstoff merklich schwächen.\nZieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tankkörpers verwendeten\nWerkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicke des Tankkörpers nach sich, so muss diese bei\nder Herstellung um einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berech-\nnung der Wanddicke des Tankkörpers nicht berücksichtigt werden.\n6.8.2.1.10 Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei\nfeststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von\n–20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflusszone gewährleistet werden kann.\nFür geschweißte Tankkörper aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung\nvon Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze Re nicht\ngrößer als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit Rm nicht größer als\n2\n725 N/mm sein.\n6.8.2.1.11 Bei geschweißten Tankkörpern aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.\nRe = Streckgrenze für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze oder\n0,2 %-Dehngrenze für Stähle ohne ausgeprägter Streckgrenze (1 %-Dehngrenze für austenitische\nStähle)\nRm = Zugfestigkeit\nBei der Ermittlung dieses Verhältnisses sind in jedem Fall die im Werkstoffabnahmezeugnis ausgewiesenen\nWerte zugrunde zu legen.\n6.8-2","6.8.2.1.12   Die Bruchdehnung in % bei Stahl muss mindestens dem Zahlenwert\n10000\n2\nentsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als\nermittelte Zugfestigkeit in N/mm\n16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen.\n1).\nBei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen\nBerechnung der Wanddicke des Tankkörpers\n6.8.2.1.13   Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der\nBerechnungsdruck, doch müssen dabei auch die im Absatz erwähnten und gegebenenfalls die folgenden\nBeanspruchungen berücksichtigt werden:\nBei Wagen, bei denen der Tank selbsttragend ist,       Unter Wirkung jeder dieser Beanspruchungen müs-\nmuss der Tankkörper so berechnet werden, dass er       sen folgende Sicherheitskoeffizienten eingehalten\nOktober 2006\nden dadurch entstehenden Beanspruchungen neben         werden:\nanderen auftretenden Beanspruchungen standhal-         – bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter\nten kann.                                                 Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5,\nbezogen auf die ausgeprägte Streckgrenze, oder\n– bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte\nStreckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5,\nbezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze\n(bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehn-\ngrenze).\n6.8.2.1.14   Der Berechnungsdruck ist im zweiten Teil der Tankcodierung (siehe Unterabschnitt 4.3.4.1) gemäß Kapitel\n3.2 Tabelle A Spalte 12 angegeben.\nWenn ein «G» angegeben ist, gelten folgende Vorschriften:\na) Tankkörper mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampf-\ndruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndoppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen\nDruck von Wasser entspricht;\nb) Tankkörper mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens\n110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder\nEntleerungsdrucks beträgt.\nWenn der Zahlenwert des Mindestberechnungsdrucks (Überdruck) angegeben ist, ist der Tankkörper nach\ndiesem Druck zu bemessen, wobei dieser aber nicht geringer sein darf als das 1,3fache des Füll- oder Ent-\nleerungsdrucks. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:\nc) Tankkörper mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C\neinen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und einen Siedepunkt über 35 °C haben, sind nach\neinem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder der dem\n1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;\nd) Tankkörper mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die einen Siede-\npunkt von höchstens 35 °C haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll-\noder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt.\n6.8.2.1.15   Beim Prüfdruck muss die Spannung σ an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tankkörpers kleiner\noder gleich den nachstehenden, in Abhängigkeit von den Werkstoffen festgelegten Grenzwerten sein. Dabei\nist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen.\n1)\nRID (OTIF)\n1)   Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch wird an Pro-\nbestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge l zwischen den Messmarken gleich\ndem 5fachen Stabdurchmesser d ist (l = 5 d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so\nwird die Messlänge l nach der Formel\nl = 5,65   F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.\n6.8-3","2)3)\n6.8.2.1.16 Für alle Metalle und Legierungen muss die Spannung σ beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte lie-\ngen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt:\nσ ≤ 0,75 Re oder σ ≤ 0,5 Rm\nDabei bedeutet:\nRe = Streckgrenze für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze oder\n0,2 %-Dehngrenze für Stähle ohne ausgeprägter Streckgrenze (1 %-Dehngrenze für austenitische\nStähle)\nRm = Zugfestigkeit\nDie zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn\nkeine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte\nvon Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.\nDie Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis\nzu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind.\nDiese Mindestwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden, wenn die in Absatz 6.8.2.1.18 aufgeführte\nFormel angewendet wird.\nMindestwanddicke des Tankkörpers\n6.8.2.1.17 Die Wanddicke des Tankkörpers muss mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich\nnach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:\nPT D\ne=\n2σλ\nPC D\ne=\n2σ\nwobei\ne = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm\nPT = Prüfdruck in MPa\nPC = Berechnungsdruck in MPa nach Absatz 6.8.2.1.14\nD = innerer Durchmesser des Tankkörpers in mm\n2\nσ = zulässige Spannung in N/mm , festgelegt in Absatz 6.8.2.1.16\nλ = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt und von den in Absatz\n6.8.2.1.23 definierten Prüfmethoden abhängig ist.\nIn keinem Fall darf die Wanddicke des Tankkörpers aber weniger betragen als die festgelegten Werte nach\nAbsatz 6.8.2.1.18.                                     den Absätzen 6.8.2.1.18 bis 6.8.2.1.20.\nDie Tankkörper müssen eine Wanddicke von mindes-\n6.8.2.1.18 Die Tankkörper müssen eine Wanddicke von min-\ndestens 6 mm haben, wenn sie aus Baustahl          2)  tens 5 mm haben, wenn sie aus einem den Vorschriften\nbestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie      der Absätze 6.8.2.1.11 und 6.8.2.1.12 entsprechenden\n2)\naus einem anderen Metall hergestellt sind. Für pul-    Baustahl bestehen, oder eine gleichwertige Dicke,\nwenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.\nverförmige oder körnige Stoffe darf diese Dicke auf\nbis zu 5 mm für Baustahl oder auf eine gleichwertige   Ist der Durchmesser größer als 1,80      3)\nm ,  muss, mit\nDicke für andere Metalle reduziert werden.             Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige\nStoffe, diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tank-\nWelches Metall auch verwendet wird, die Mindest-                            2) bestehen, oder eine gleichwer-\nkörper aus Baustahl\nwanddicke der Tankkörper darf in keinem Fall weni-\ntige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall her-\nger als 4,5 mm betragen.\ngestellt sind.\n2)   Wegen der Begriffsbestimmungen für «Baustahl» und «Bezugsstahl» siehe Abschnitt 1.2.1.\n3)   Bei anderen als kreisrunden Tankkörpern, z.B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die an-\ngegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei\ndiesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2000 mm,\noben und unten nicht größer als 3000 mm sein.\n6.8-4","4)\nWelches Metall auch verwendet wird, die Mindest-\nwanddicke der Tankkörper darf nie weniger als 3 mm\nbetragen.\n4)\nUnter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, welche durch die nachstehende Formel bestimmt wird:\n464 e0\ne1\n\n2\n3\nRm1 A1\n6.8.2.1.19   (bleibt offen)                                          Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung\ngemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die\nzuständige Behörde zulassen, dass diese Mindest-\nwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verrin-\ngert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser\n3) dürfen diese Dicken\nvon nicht mehr als 1,80 m\nOktober 2006\njedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von\n2) oder eine gleichwertige Dicke bei Verwen-\nBaustahl\ndung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit\n3)\neinem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese\n2) auf 4 mm zu\nDicke bei Verwendung von Baustahl\nerhöhen oder auf einen gleichwertige Dicke bei Ver-\nwendung eines anderen Metalls.\nUnter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige,\ndie durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt\nwird.\nDie Wanddicke der Tankkörper, die gemäß Absatz\n6.8.2.1.20 vor Beschädigung geschützt sind, darf\nnicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle\nangegebenen Werte:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDurchmesser des Tank-     ≤         >\nkörpers                   1,80 m    1,80 m\nMindestwanddicke\nrostfreie austenitische   2,5 mm    3 mm\nStähle\nandere Stähle             3 mm      4 mm\ndes Tankkörpers\nAluminiumlegierungen      4 mm      5 mm\nAluminium, 99,80 % rein   6 mm      8 mm\n4)   Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel\n2\n§ Rm 0 A 0 ·\ne1 = e 0 3   ¨¨         ¸¸\n© Rm1 A 1 ¹\nIn dieser Formel bedeutet\ne1    = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für das gewählte Metall\ne0    = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für Baustahl nach Absätzen 6.8.2.1.18 und\nRID (OTIF)\n6.8.2.1.19.\nRm0 = 370 (Zugfestigkeit für Bezugsstahl, siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, in                 2\nN/mm )\nA0    = 27 (Bruchdehnung für Bezugsstahl, in %)\nRm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2\nA1    = Mindestbruchdehnung in % des gewählten Metalls.\n6.8-5","6.8.2.1.20 (bleibt offen)                                           Der Schutz, auf den in Absatz 6.8.2.1.19 Bezug\ngenommen wird, kann bestehen aus\n– einem völlig umschließenden baulichen Schutz,\nwie einer geeigneten «Sandwich-Konstruktion»,\nbei der der äußere Schutz am Tankkörper\nbefestigt ist, oder\n– einem den Tank völlig umschließenden\nRahmenwerk mit Längs- und Querträgern oder\n– einem Doppelwandtank.\nWenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuum-\nisolierung gebaut sind, muss die Summe der Wand-\ndicken der metallenen Außenwand und der des\nTankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgeleg-\nten Mindestwanddicke entsprechen, wobei die\nWanddicke des Tankkörpers selbst die in Absatz\n6.8.2.1.19 festgelegte Mindestwanddicke nicht\nunterschreiten darf.\nWenn die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest-\nstoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke\ngebaut sind, muss die Außenwand eine Dicke von\n2)\nmindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl\nbestehen, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus\nglasfaserverstärktem Kunststoff bestehen. Als Fest-\nstoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet\nwerden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie\nbeispielsweise Polyurethanhartschaum.\n6.8.2.1.21 (bleibt offen)\n6.8.2.1.22 (bleibt offen)\nAusführung und Prüfung der Schweißarbeiten\n6.8.2.1.23 Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muss durch die zuständige Behörde\nanerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durch-\nzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrens-\nprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind mittels Ultraschall oder Durchstrahlung\nvorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.\nAbhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwende-\nten Wert für den Koeffizienten λ sind folgende Prüfungen durchzuführen:\nλ = 0,8:    die Schweißnähte werden auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichproben-\nweise einer zerstörungsfreien Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen unter-\nzogen;\nλ = 0,9:    alle Längsnähte werden über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 %\nsowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft, wobei alle Stoßstel-\nlen erfasst sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu\nprüfen;\nλ = 1:      alle Schweißnähte werden zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell\ngeprüft. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen.\nWenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzli-\nche Prüfungen anordnen.\nSonstige Vorschriften für den Bau von Tankkörpern\n6.8.2.1.24 Die Schutzauskleidung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Ver-\nformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Absatz 6.8.2.1.2) eintreten können.\n6.8.2.1.25 Die Wärmeisolierung muss so ausgelegt sein, dass sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entlee-\nrungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt.\n6.8.2.1.26 Wenn Tankkörper zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C nicht metallene\nSchutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen die Tankkörper und die Schutzauskleidungen so\nausgeführt sein, dass Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können.\n6.8-6","6.8.2.1.27   Alle Teile des Kesselwagens zur Beförderung flüssi-     Alle Teile von Tankcontainern zur Beförderung flüs-\nger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens           siger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens\n60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle        60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361\noder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II müs-          Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II\nsen mit dem Fahrgestell leitfähig verbunden sein und    müssen elektrisch geerdet werden können. Jeder\nelektrisch geerdet werden können. Jeder Metallkon-      Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion\ntakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muss    führt, muss vermieden werden.\nvermieden werden.\n6.8.2.1.28   (bleibt offen)\n6.8.2.2      Ausrüstung\n6.8.2.2.1    Für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen dürfen auch geeignete nicht\nmetallene Werkstoffe verwendet werden.\nDie Befestigungen von angeschweißten Anbauteilen\nOktober 2006\nmüssen so ausgeführt sein, dass ein Aufreißen des\nTankkörpers im Falle von unfallbedingten Beanspru-\nchungen verhindert wird. Die Bestimmungen dieses\nAbsatzes gelten bei Anwendung des Absatzes 1.1.10\ndes UIC-Merkblattes 573 vom 1. Januar 1999 (Tech-\nnische Bedingungen für den Bau von Kesselwagen)\nals erfüllt.\nDie Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Los-\nreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tankkör-\nper und müssen\n– mit den beförderten Gütern verträglich sein;\n– den Bestimmungen des Absatzes entsprechen.\nDie Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss auch beim Umkippen des Kesselwagens oder Tankcontai-\nners gewährleistet sein.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDie Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist; sie\nmüssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z.B. durch Alterung, beeinträchtigt ist.\nDie Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des\nTanks betätigt werden, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie durch die Betätigung der Ein-\nrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.\n5)\n6.8.2.2.2    Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «A» ent-\nhält (siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängi-\ngen Verschlüssen, bestehend aus\n– einer äußeren Absperreinrichtung mit einem Stutzen aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff und\n– aus einer Verschlusseinrichtung am Ende jedes Stutzens als Schraubkappe, Blindflansch oder einer\ngleichwertigen Einrichtung versehen sein. Diese Verschlusseinrichtung muss so dicht sein, dass der\nStoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckent-\nlastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird.\nJede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «B» ent-\nhält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden, von-\neinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus\n– einer inneren Absperreinrichtung, d.h. einer Absperreinrichtung innerhalb des Tankkörpers oder inner-\nhalb eines geschweißten Flansches oder dessen Gegenflansches,\n5),\n– einer äußeren Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung\ndie am Ende jedes Stutzens angebracht ist, und      die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht\nist, und\nRID (OTIF)\n5)   Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1     m3   darf diese Einrichtung durch einen\nBlindflansch ersetzt werden.\n6.8-7","–    aus einer Verschlusseinrichtung am Ende jedes Stutzens als Schraubkappe, Blindflansch oder einer\ngleichwertigen Einrichtung versehen sein. Diese Verschlusseinrichtung muss so dicht sein, dass der\nStoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckent-\nlastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird.\nBei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe sowie bei Tankkörpern,\ndie mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, darf jedoch die innere Absperrein-\nrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.\nDie innere Absperreinrichtung muss entweder von oben oder von unten her betätigt werden können. In bei-\nden Fällen muss die Stellung – offen oder geschlossen – der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom\nBoden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so\nbeschaffen sein, dass jegliches ungewollte Öffnen infolge Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung aus-\ngeschlossen ist.\nIm Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muss der innere Verschluss wirksam blei-\nben.\nUm jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitli-\nche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaf-\nfen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden\nkönnen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie\neventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.\nDie Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muss klar ersichtlich sein.\nAlle Öffnungen von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer\nTankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «C» oder «D» enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1\nund 4.3.4.1.1), müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Diese Tanks dürfen unterhalb des\nFlüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Für Tanks, die durch eine Tankcodie-\nrung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «C» enthält, sind jedoch Reinigungsöffnungen (Handlöcher)\nzugelassen. Diese Öffnung muss durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können,\ndessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muss.\n6.8.2.2.3 Nicht luftdicht verschlossene Tanks dürfen zur Vermeidung eines unzulässigen inneren Unterdrucks mit\nVakuumventilen\noder zwangsbetätigten Belüftungsventilen\nausgerüstet sein; diese Ventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der\nnicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist (siehe Absatz 6.8.2.1.7). Luftdicht ver-\nschlossene Tanks dürfen nicht mit Vakuumventilen\noder zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungs-\nventilen\nausgerüstet sein. Tanks der Tankcodierung SGAH, S4AH oder L4BH, die mit diesen Ventilen ausgerüstet\nsind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten jedoch als luftdicht ver-\nschlossen. Für Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpa-\nckungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, vorgesehen sind, darf der\nUnterdruck auf nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) reduziert sein.\nVakuumventile\nund zwangsbetätigte Belüftungsventile,\ndie für Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien\nder Klasse 3 erfüllen, müssen den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tank verhindern, oder der\nTankkörper des Tanks muss einer Explosion infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten\nkönnen, ohne dass der Tank undicht wird.\nBei Tanks mit zwangsbetätigten Belüftungsventilen\nmuss die Verbindung zwischen dem zwangsbetätigten\nBelüftungsventil und dem Bodenventil so beschaffen\nsein, dass sich die Ventile bei einer Verformung des\nTanks nicht öffnen oder der Inhalt trotz Öffnens nicht\nfreigesetzt wird.\n6.8.2.2.4 Der Tankkörper oder jedes seiner Abteile muss mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die\ninnere Untersuchung zu ermöglichen.\n6.8-8","Diese Öffnungen sind mit Verschlüssen zu verse-\nhen, die für einen Prüfdruck von mindestens\n0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sind. Klappbare Domde-\nckel für Tanks mit einem Prüfdruck von mehr als\n0,6 MPa (6 bar) sind nicht zugelassen.\n6.8.2.2.5    (bleibt offen)\n6.8.2.2.6    Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut)\nmüssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim\nUmstürzen haben oder dem Absatz 6.8.2.2.7 oder 6.8.2.2.8 entsprechen.\n6.8.2.2.7    Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa\n(1,1 bar) und einem Siedepunkt über 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindes-\ntens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck\nentspricht, vollständig öffnet, oder dem Absatz 6.8.2.2.8 entsprechen.\n6.8.2.2.8    Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Siedepunkt von höchstens 35 °C müssen entweder\nOktober 2006\nein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätes-\n6)\ntens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein .\n6.8.2.2.9    Bewegliche Teile, z.B. Deckel, Verschlussteile usw., die mit Tankkörpern aus Aluminium zur Beförderung\nentzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C und entzündbarer Gase in schla-\ngende oder reibende Berührung kommen können, dürfen nicht aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefer-\ntigt sein.\n6.8.2.2.10   Wenn als luftdicht verschlossen geltende Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss diesen eine\nBerstscheibe vorgeschaltet sein und es sind folgende Bedingungen einzuhalten:\nDie Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen der zuständigen\nBehörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine\nandere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder\nUndichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen.\n6)7)\n6.8.2.3      Zulassung des Baumusters\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.8.2.3.1    Für jedes neue Baumuster eines Kesselwagens, eines abnehmbaren Tanks, eines Tankcontainers, eines\nTankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batteriewagens oder eines MEGC ist durch die zustän-\ndige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass das von ihr\ngeprüfte Baumuster, einschließlich der Befestigungseinrichtungen, für den beabsichtigten Zweck geeignet\nist und dass die Bauvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, die Ausrüstungsvorschriften nach Unterab-\nschnitt 6.8.2.2 und die Sondervorschriften für die beförderten Stoffe eingehalten sind.\nIn dieser Bescheinigung sind anzugeben:\n–    die Prüfergebnisse,\n–    eine Zulassungsnummer für das Baumuster,\nDie Zulassungsnummer besteht aus dem Unter-\n7) des Staates, in dem die Zu-\nscheidungszeichen\nlassung erfolgte, und einer Registriernummer.\n–    die Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1,\n–    die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die\nZulassung des Baumusters (TA) des Abschnitts 6.8.4, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für diejeni-\ngen Stoffe aufgeführt sind, für deren Beförderung der Tank zugelassen ist,\n–    soweit erforderlich, die für den Tank zugelassenen Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen.\nDiese müssen mit ihrer chemischen Bezeichnung oder mit der entsprechenden Sammelbezeichnung\n(siehe Unterabschnitt 2.1.1.2) sowie mit der Klasse, dem Klassifizierungscode und der Verpackungs-\ngruppe angegeben werden.\nMit Ausnahme der Stoffe der Klasse 2 sowie mit Ausnahme der in Absatz 4.3.4.1.3 aufgeführten Stoffe ist die\nAngabe der zugelassenen Stoffe in der Bescheinigung nicht erforderlich. In diesem Fall sind die auf der\nGrundlage der Angabe der Tankcodierung zugelassenen Stoffgruppen im rationalisierten Ansatz des Absat-\nRID (OTIF)\nzes 4.3.4.1.2 unter Berücksichtigung der zutreffenden Sondervorschriften zur Beförderung zugelassen.\n6)   Wegen der Begriffsbestimmung für luftdicht verschlossener Tank siehe Abschnitt 1.2.1.\n7)   Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen\nfür Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.\n6.8-9","Die in der Bescheinigung genannten Stoffe bzw. die nach dem rationalisierten Ansatz zugelassenen Stoff-\ngruppen müssen grundsätzlich mit den Eigenschaften des Tanks verträglich sein. In die Bescheinigung ist\nein Vorbehalt aufzunehmen, falls dies bei der Zulassung des Baumusters nicht abschließend geprüft werden\nkonnte.\nEine Kopie der Bescheinigung ist der Tankakte jedes hergestellten Tanks, Batteriewagens oder MEGC bei-\nzufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).\n6.8.2.3.2 Werden die Tanks, Batteriewagen oder MEGC ohne Änderung in Serie gefertigt oder nachgebaut, gilt diese\nZulassung auch für die in Serie gefertigten oder nachgebauten Tanks, Batteriewagen oder MEGC.\nEine Baumusterzulassung kann jedoch für die Zulassung von Tanks mit begrenzten Abweichungen in der\nAuslegung dienen, die entweder die Belastungen und Beanspruchungen der Tanks verringern (z.B. verrin-\ngerter Druck, verringerte Masse, verringertes Volumen) oder die Sicherheit des Aufbaus erhöhen (z.B.\nerhöhte Wanddicke des Tankkörpers, mehr Schwallwände, verringerter Durchmesser der Öffnungen). Diese\nbegrenzten Abweichungen müssen in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung deutlich beschrie-\nben werden.\n8)9)10)11)\n6.8.2.4   Prüfungen\n6.8.2.4.1 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\nnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst:\n– eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster,\n8),\n– eine Bauprüfung\n– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,\n9)\n– eine Wasserdruckprüfung mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Tank-\nschild angegeben ist, sowie\n– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.\nMit Ausnahme der Klasse 2 hängt der Prüfdruck für die Wasserdruckprüfung vom Berechnungsdruck ab und\nmuss mindestens so hoch sein wie der nachstehend angegebene Druck:\nBerechnungsdruck (bar)                                    Prüfdruck (bar)\n10)                                              G 10)\nG\n1,5                                                 1,5\n2,65                                               2,65\n4                                                   4\n10                                                  4\n15                                                  4\n21                                              10 (411))\n8)  Die Bauprüfung umfasst bei Tankkörpern mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) auch die Prü-\nfung von Schweißprobestücken – Arbeitsproben – gemäß Absatz 6.8.2.1.2.3 und nach den Prüfverfahren\ndes Abschnitts 6.8.5.\n9)  In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverstän-\ndigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses\nVorgehen nicht gefährlich ist.\n10) G = Mindestberechnungsdruck gemäß den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 (siehe Un-\nterabschnitt 4.3.4.1).\n11) Mindestprüfdruck für UN 1744 Brom oder UN 1744 Brom, Lösung.\n6.8-10","Die Mindestprüfdrücke für die Klasse 2 sind in der Tabelle für Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5\nangegeben.\nDie Wasserdruckprüfung muss für den gesamten Tankkörper und für jedes Abteil von unterteilten Tankkör-\npern getrennt durchgeführt werden.\nDie Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzufüh-\nren.\nWenn die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammen-\nbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 unterzogen werden.\nDie Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.\n6.8.2.4.2   Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen\nzu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes\n9) (wegen des Prüfdrucks für den Tankkörper und gegebe-\nsowie im Allgemeinen eine Wasserdruckprüfung\nOktober 2006\nnenfalls die Abteile siehe Absatz 6.8.2.4.1).\nUmmantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die\nsichere Beurteilung der Eigenschaften des Tankkörpers erforderlich ist.\nBei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlich aner-\nkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprü-\nfungen gemäß Absatz 6.8.2.4.3 mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist wie der\nhöchste Betriebsdruck, ersetzt werden.\nDie maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen\nacht Jahre.                                         fünf Jahre.\n6.8.2.4.3   Spätestens alle vier Jahre                             Spätestens alle zweieinhalb Jahre\nist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit der Ausrüstung sowie eine Funktionsprüfung sämt-\nlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nDer Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der\nhöchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger\nStoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durch-\nzuführen, der mindestens 25 % des höchsten Betriebsdrucks beträgt. In keinem Fall darf der Druck geringer\nsein als 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck).\nBei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen\nist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.\nDie Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.\n6.8.2.4.4   Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beein-\nträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.\n6.8.2.4.5   Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.1 bis 6.8.2.4.4 sind durch den behördlich anerkannten Sachver-\nständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigun-\ngen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder auf die\nTankcodierung gemäß Unterabschnitt 6.8.2.3 aufzunehmen.\nEine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batteriewagens oder MEGC bei-\nzufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).\nRID (OTIF)\n6.8-11","Sachverständige für die Durchführung von Prü-\nfungen an Tanks von Kesselwagen\n6.8.2.4.6 Um als Sachverständiger im Sinne des Absatzes           (bleibt offen)\n6.8.2.4.5 zu gelten, muss man von der zuständigen\nBehörde anerkannt sein und folgende Anforderungen\nerfüllen. Jedoch findet diese gegenseitige Anerken-\nnung keine Anwendung auf Tätigkeiten, die mit einer\nÄnderung der Baumusterzulassung zusammenhän-\ngen.\n1. Der Sachverständige muss von den beteiligten\nParteien unabhängig sein. Er darf weder mit dem\nUrheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lie-\nferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem\nBesitzer oder dem Benutzer der zu prüfenden\nTanks von Kesselwagen identisch noch Beauf-\ntragter einer der genannten Parteien sein.\n2. Der Sachverständige darf keiner Tätigkeit nach-\ngehen, die mit der Unabhängigkeit seiner Beur-\nteilung und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf\nseine Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen\nkönnten. Insbesondere muss der Sachverstän-\ndige unabhängig von wirtschaftlichen Einfluss-\nnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf die\nBeurteilung sein, insbesondere seitens prüfstel-\nlenexterner, an den Ergebnissen der durchge-\nführten Prüfungen interessierter Personen oder\nUnternehmen. Die Unvoreingenommenheit des\nPrüfpersonals muss gewährleistet sein.\n3. Der Sachverständige muss über die notwendigen\nEinrichtungen verfügen, die ihn zur sachgemä-\nßen Durchführung der technischen und administ-\nrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der\nPrüfung und den Prüfungstätigkeiten befähigen.\nEr muss auch Zugang zu Ausrüstungen haben,\ndie zur Durchführung besonderer Prüfungen\nerforderlich sind.\n4. Der Sachverständige muss angemessen qualifi-\nziert sein und über eine solide technische und\nberufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse\nder Vorschriften für die von ihm durchzuführen-\nden Prüfungen sowie ausreichende praktische\nErfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um ein\nhohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muss\ner über Sachkenntnisse im Bereich der Sicher-\nheit von Tanks von Kesselwagen verfügen. Er\nmuss in der Lage sein, die erforderlichen Zertifi-\nkate, Protokolle und Berichte auszufertigen, mit\ndenen nachgewiesen wird, dass die Prüfungen\ndurchgeführt wurden.\n5. Der Sachverständige muss hinreichend vertraut\nsein mit den Technologien zur Herstellung der zu\nprüfenden Tanks, einschließlich des Zubehörs,\nmit der Verwendung oder geplanten Verwendung\nder zur Prüfung vorgeführten Geräte und mit den\nDefekten, die bei der Verwendung oder beim\nBetrieb auftreten können.\n6. Der Sachverständige muss die Bewertungen und\nPrüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässig-\nkeit und größter technischer Sachkunde durch-\nführen. Er muss die Vertraulichkeit von im Laufe\nder Prüfung erhaltenen Informationen gewähr-\nleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt\nsein.\n6.8-12","7. Die Höhe des Arbeitsentgelts des mit der Prüfar-\nbeit befassten Sachverständigen darf nicht direkt\nvon der Zahl der durchgeführten Prüfungen und\nunter keinen Umständen vom Ergebnis dieser\nPrüfungen abhängen.\n8. Der Sachverständige muss über eine angemes-\nsene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die\nHaftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvor-\nschriften beim Staat oder dem Unternehmen\nliegt, dessen Teil er ist.\nDiese Anforderungen gelten als erfüllt für:\n– das Personal einer benannten Stelle gemäß\nRichtlinie 1999/36/EG,\n– Personen, die auf der Grundlage eines Akkredi-\ntierungsverfahrens gemäß Norm EN ISO/IEC\nOktober 2006\n17020:2004 («Allgemeine Kriterien für den\nBetrieb verschiedener Typen von Stellen, die Ins-\npektionen durchführen») zugelassen wurden.\nDie Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der OTIF\ndie Sachverständigen mit, die für die jeweiligen Prü-\nfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelab-\ndruck und der Schlagstempel anzugeben. Das\nSekretariat der OTIF veröffentlicht die Liste der aner-\nkannten Sachverständigen und sorgt für die Aktuali-\nsierung der Liste.\nZur Einführung und Fortentwicklung harmonisierter\nPrüfverfahren und zur Gewährleistung eines einheit-\nlichen Prüfniveaus organisiert das Sekretariat der\nOTIF mindestens einmal jährlich einen Erfahrungs-\naustausch.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n12)\n6.8.2.5     Kennzeichnung\n6.8.2.5.1   An jedem Tank muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht\nzugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten\nAngaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar\nauf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähig-\nkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird:\n– Zulassungsnummer;\n– Name oder Zeichen des Herstellers;\n– Seriennummer des Herstellers;\n– Baujahr;\n– Prüfdruck (Überdruck) ;12)\n– äußerer Auslegungsdruck (siehe Absatz 6.8.2.1.7);12)\n– Fassungsraum, bei unterteilten Tankkörpern Fassungsraum jedes Abteils12);\n– Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 °C oder unter\n12);\n–20 °C)\n– Datum und Art der zuletzt durchgeführten Prüfung: «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben «P»,\nwenn es sich bei dieser Prüfung um die erstmalige Prüfung oder um eine wiederkehrende Prüfung\ngemäß den Absätzen 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 handelt, oder «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben\n«L», wenn es sich bei dieser Prüfung um eine zwischendurch stattfindende Dichtheitsprüfung gemäß\nAbsatz 6.8.2.4.3 handelt;\nBem. Wenn die wiederkehrende Prüfung eine Dichtheitsprüfung einschließt, ist auf dem Schild nur der\nBuchstabe «P» anzugeben.\nRID (OTIF)\n– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;\n– Werkstoff des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnormen, soweit vorhanden, und gegebenenfalls\nWerkstoff der Schutzauskleidung.\n12)   Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.\n6.8-13","An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige       Betriebsdruck 12)\nanzugeben.\n6.8.2.5.2 Folgende Angaben müssen auf beiden Seiten der            Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer\nKesselwagen (auf dem Tank selbst oder auf einer          selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:\nTafel) angegeben sein:                                   – Name des Eigentümers und des Betreibers;\n– Name des Betreibers;                                   – Fassungsraum des Tankkörpers12);\n– Fassungsraum ;   12)\n– Eigenmasse12);\n– Eigenmasse des Kesselwagens ;     12)\n– höchstzulässige Gesamtmasse12);\n– Lastgrenzen nach den Eigenschaften des                 – für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle\nWagens sowie der zu befahrenden Kategorien               Benennung für die Beförderung des (der) zur\nvon Strecken;                                            Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);\n– für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle       – Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1;\nBenennung für die Beförderung des (der) zur\n– für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten\nBeförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);\nStoffe die alphanumerischen Codes aller Son-\n– Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1;                      dervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2\n– für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten           Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu beför-\nStoffe die alphanumerischen Codes aller Sonder-          dernden Stoffe aufgeführt sind.\nvorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle\nA Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe\naufgeführt sind;\n– Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach\nden Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 oder den\nSondervorschriften TT des Abschnitts 6.8.4 für die\nzur Beförderung zugelassenen Stoffe.\n6.8.2.6   Anforderungen an Tanks, die nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind\nBem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müs-\nsen die Vorschriften des RID einhalten.\nDie Vorschriften des Kapitels 6.8 gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:\nanwendbar für        Referenz                        Titel des Dokuments\nUnter-\nabschnitte/\nAbsätze\nfür alle Tanks\n6.8.2.1              EN 14025:2003                   Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter –\nMetallische Drucktanks – Auslegung und Bau\nfür die Prüfung\n6.8.2.4              EN 12972:2001                   Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prü-\n6.8.3.4              (mit Ausnahme der               fung, Inspektion und Kennzeichnung von Metall-\nAnlagen D und E)                tanks\nfür Tanks mit einem höchsten Betriebsdruck von höchstens 50 kPa zur Beförderung von Stoffen,\nfür die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung mit dem Buchstaben «G» angegeben\nist\n6.8.2.1              EN 13094:2004                   Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter –\nMetalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens\n0,5 bar – Auslegung und Bau\n6.8-14","6.8.2.7     Anforderungen an Tanks, die nicht nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind\nTanks, die nicht nach den in Unterabschnitt 6.8.2.6 aufgeführten Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind,\nmüssen nach den Vorschriften eines technischen Regelwerks ausgelegt, gebaut und geprüft sein, das ein\ngleiches Sicherheitsniveau gewährleistet und von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Mindestanfor-\nderungen des Abschnitts 6.8.2 müssen jedoch erfüllt sein.\nWenn in Unterabschnitt 6.8.2.6 auf eine geeignete Norm verwiesen wird, muss die zuständige Behörde\ninnerhalb von zwei Jahren die Anerkennung der Verwendung technischer Regelwerke für denselben Zweck\nzurückziehen.\nDies hebt das Recht der zuständigen Behörde nicht auf, technische Regelwerke anzuerkennen, um dem\nwissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen keine Normen\nzur Verfügung stehen, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer Norm nicht aufge-\nführt sind.\nDie zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten techni-\nOktober 2007\nschen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des\nRegelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das\nSekretariat muss diese Informationen auf seiner Homepage öffentlich zugänglich machen.\nFür die Prüfung und die Kennzeichnung darf auch die anwendbare Norm verwendet werden, auf die in\nUnterabschnitt 6.8.2.6 verwiesen wird.\n6.8.3       Sondervorschriften für die Klasse 2\n6.8.3.1     Bau von Tankkörpern\n6.8.3.1.1   Tankkörper für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase müssen aus Stahl hergestellt sein.\nBei nahtlosen Tankkörpern darf in Abweichung von Absatz 6.8.2.1.12 die Mindestbruchdehnung 14 % betra-\ngen und die Spannung σ darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht\nüberschreiten:\na) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nhöchstens 0,85 ist: σ ≤ 0,75 Re.\nb) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist:\nσ ≤ 0,5 Rm.\n6.8.3.1.2   Die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5 gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tankkörper.\n6.8.3.1.3   Bei Tankkörpern mit Doppelmantel darf abweichend       (bleibt offen)\nvon Absatz 6.8.2.1.18 die Mindestwanddicke des\ninneren Tankkörpers 3 mm betragen, wenn kaltzäher\nWerkstoff mit einer Mindestbruchfestigkeit von\n2\nRm = 490 N/mm und einer Mindestbruchdehnung\nvon A = 30 % verwendet wird.\nBei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleich-\nwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich\nnach der For mel in der Fußnote 4 zu Absatz\n6.8.2.1.18 errechnet, wobei für Rm0 = 490 N/mm   2\nund für A0 = 30 % zu setzen ist.\nDer Außenmantel muss in diesem Fall eine Mindest-\nwanddicke von 6 mm, bezogen auf Baustahl, haben.\nBei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleich-\nwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich\nnach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 errechnet.\nRID (OTIF)\n6.8-15","13)\nBau von Batteriewagen und MEGC\n6.8.3.1.4 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC\nsind, müssen gemäß Kapitel 6.2 gebaut sein.\nBem. 1. Flaschenbündel, die nicht Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind, unterliegen den Vor-\nschriften des Kapitels 6.2.\n2. Tanks, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind, müssen gemäß den Unterabschnit-\nten 6.8.2.1 und 6.8.3.1 gebaut sein.\n3. Abnehmbare       Tanks 13) gelten nicht als Elemente eines Batteriewagens oder MEGC.\n6.8.3.1.5 Die Elemente und ihre Befestigungseinrichtungen müssen unter der höchstzulässigen Masse der Füllung die\nin Absatz 6.8.2.1.2 definierten Kräfte aufnehmen können. Unter Wirkung jeder dieser Kräfte darf die Span-\nnung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Elements und seiner Befestigungseinrichtungen für\nFlaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel den in Unterabschnitt 6.2.3.1 definierten Wert\nund für Tanks den in Absatz 6.8.2.1.16 definierten Wert σ nicht überschreiten.\n6.8.3.2   Ausrüstung\n6.8.3.2.1 Die Auslaufstutzen der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen\nwerden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für tiefgekühlt\nverflüssigte Gase mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein.\n6.8.3.2.2 Tankkörper für verflüssigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach den Absätzen 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4\ngegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Bohrungen für\ndie Entlüftung, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.\n6.8.3.2.3 Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks\nmit einem Fassungsraum über 1  m3\nfür verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innen liegenden schnellschließenden\nAbsperreinrichtung versehen sein, die sich bei einem ungewollten Verschieben des Tanks oder einem Brand\nautomatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muss auch aus sicherer Entfernung ausgelöst wer-\nden können.\nDie Einrichtung, die den innen liegenden Verschluss\ngeöffnet hält, z.B. ein Schienenhaken, ist nicht Be-\nstandteil des Wagens.\n6.8.3.2.4 Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen\nalle anderen Öffnungen der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurch-\nmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.\n6.8.3.2.5 Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.2, 6.8.3.2.3 und 6.8.3.2.4 dürfen Tanks für tiefgekühlt\nverflüssigte Gase mit äußeren anstatt innen liegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch\neinen Schutz gegen äußere Beschädigung, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Wand des Tankkör-\npers bietet, gesichert ist.\n6.8.3.2.6 Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Stoff direkt in Berüh-\nrung stehen, so dürfen diese Flüssigkeitsstandanzeiger nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind\nThermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch den Tankkörper in das Gas oder die Flüs-\nsigkeit eingeführt werden.\n6.8.3.2.7 Die oben liegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestim-\nmungen des Absatzes 6.8.3.2.3 mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muss\ndurch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.\n6.8.3.2.8 Sicherheitsventile müssen den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.9 bis 6.8.3.2.12 entsprechen.\n6.8.3.2.9 Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase dürfen mit federbelasteten Sicherheitsventilen versehen\nsein. Diese Ventile müssen in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- und dem 1,0fachen Prüf-\ndruck des Tanks, an dem sie angebracht sind, selbsttätig zu öffnen. Bei den Ventilen muss es sich um eine\nBauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. Die Verwendung von\ngewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die erforderliche Abblasmenge\nder Sicherheitsventile ist nach der Formel in Absatz 6.7.3.8.1.1 zu berechnen.\n13) Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.\n6.8-16","6.8.3.2.10   Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tanks, die\nfür die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.\n6.8.3.2.11   Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Sicher-\nheitsventilen versehen sein, die in der Lage sind, sich bei dem auf dem Tank angegebenen höchsten Betriebs-\ndruck zu öffnen. Zwei der Sicherheitsventile müssen jeweils so bemessen sein, dass die im normalen Betrieb\ndurch Verdampfung entstehenden Gase abgeführt werden können, ohne dass der Druck zu irgendeinem Zeit-\npunkt den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt.\nEines der Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen\nmuss.\nDie Kombination der Druckentlastungseinrichtungen muss beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppel-\nmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströ-\nmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert.\n6.8.3.2.12   Diese Druckentlastungseinrichtungen der Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen so gebaut sein,\nOktober 2006\ndass sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser\nTemperatur ist durch die Prüfung der einzelnen Einrichtung oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen\nund nachzuweisen.\n6.8.3.2.13   Für abnehmbare    Elemente 13)  gelten folgende Vor-    (bleibt offen)\nschriften:\na) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ven-\ntile mit Schutzkappen versehen sein;\nb) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen,\ndass sie sich nicht verschieben können.\nWärmeisolierung\n6.8.3.2.14   Wenn die Tanks für verflüssigte Gase mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese\n– entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte\nder Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n– oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen\nbestehen.\n6.8.3.2.15   Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen wärmeisoliert sein. Diese Wärmeisolierung muss durch eine\nvollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tankkörper und Umhüllung luftleer (Vakuum-\nisolierung), muss rechnerisch nachgewiesen werden, dass die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von\nmindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von der Begriffsbestim-\nmung für Berechnungsdruck in Abschnitt 1.2.1 dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkun-\ngen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muss durch eine Einrichtung verhindert\nwerden, dass in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tankkörper oder an dessen Ausrüstungsteilen ein\ngefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht\nverhindern.\n6.8.3.2.16   Bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter –182 °C dürfen\nweder die Wärmeisolierung noch die Einrichtungen zur Befestigung der Tankcontainer bzw. die Befesti-\ngungselemente des Tanks brennbare Stoffe enthalten.\nDie Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nzwischen Tankkörper und Umhüllung Kunststoffe enthalten.\n6.8.3.2.17   Abweichend von Absatz 6.8.2.2.4 müssen Tankkörper für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase\nnicht mit einer Untersuchungsöffnung versehen sein.\nAusrüstung von Batteriewagen und MEGC\n6.8.3.2.18   Die Bedienungsausrüstung und die bauliche Ausrüstung müssen so angeordnet oder ausgelegt sein, dass\nSchäden, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druck-\ngefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Batteriewagen oder\ndem MEGC und den Elementen eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Aus-\nRID (OTIF)\nrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die zu\nden Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die\nRohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Ent-\nleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen\ngegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.\n6.8-17","6.8.3.2.19 Um ein Freisetzen des Inhalts bei Beschädigungen zu vermeiden, müssen die Sammelrohre, die Entleerungs-\neinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen gegen Abreißen\ndurch äußere Beanspruchungen geschützt oder angeordnet sein oder so ausgelegt sein, dass sie diesen\nstandhalten.\n6.8.3.2.20 Das Sammelrohrsystem muss für den Betrieb im Temperaturbereich von –20 °C bis +50 °C ausgelegt sein.\nDas Sammelrohrsystem muss so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass die Gefahr der Beschädigung\ninfolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterungen oder Vibrationen ver-\nmieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff aus Metall sein. Soweit möglich\nmüssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.\nVerbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet sein oder durch eine metallene Verbindung glei-\ncher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht niedriger als\n525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei\nSchraubverbindungen der Fall sein kann.\n6.8.3.2.21 Mit Ausnahme für UN 1001 Acetylen, gelöst, darf die zulässige Spannung σ des Sammelrohrsystems beim\nPrüfdruck der Gefäße 75 % der garantierten Streckgrenze des Werkstoffes nicht überschreiten.\nDie erforderliche Wanddicke des Sammelrohrsystems für UN 1001 Acetylen, gelöst, ist nach anerkannten\nRegeln der Technik zu berechnen.\nBem. Wegen der Streckgrenze siehe Absatz 6.8.2.1.11.\nDie grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als\nerfüllt:\n(bleibt offen)\n6.8.3.2.22 Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.3, 6.8.3.2.4 und 6.8.2.3.7 dürfen bei Flaschen, Groß-\nflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln, die einen Batteriewagen oder einen MEGC bilden, die gefor-\nderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein.\n6.8.3.2.23 Hat ein Element ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so\nmuss jedes Element mit einem solchen versehen sein.\n6.8.3.2.24 Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.\n6.8.3.2.25 Alle Elemente, einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels, die zur Beförderung giftiger\nGase vorgesehen sind, müssen durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können.\n6.8.3.2.26 Batteriewagen oder MEGC, die zur Beförderung giftiger Gase vorgesehen sind, dürfen keine Sicherheitsven-\ntile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muss die Anordnung der\nBerstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.\n6.8.3.2.27 Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.26 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Batterie-\nwagen oder MEGC, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.\n6.8.3.2.28 Gefäße, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase sind, müssen\nin Gruppen von höchstens 5000 Litern zusammengefasst werden, die durch ein Verschlussventil voneinan-\nder getrennt werden können.\nDie Elemente eines Batteriewagens oder eines MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase müssen, sofern\nsie aus Tanks nach diesem Kapitel bestehen, durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden kön-\nnen.\n6.8.3.3    Zulassung des Baumusters\nKeine Sondervorschriften.\n6.8.3.4    Prüfungen\n6.8.3.4.1  Die Werkstoffe jedes geschweißten Tankkörpers, mit Ausnahme der Flaschen, Großflaschen und Druckfäs-\nser sowie der Flaschen als Teil von Flaschenbündeln, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind,\nmüssen nach dem Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5 geprüft werden.\n6.8.3.4.2  Die grundlegenden Vorschriften für den Prüfdruck sind in den Absätzen 4.3.3.2.1 bis 4.3.3.2.4 und die mini-\nmalen Prüfdrücke sind im Verzeichnis der Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben.\n6.8-18","6.8.3.4.3    Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn der Tank-\nkörper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind, muss der Tank\nnach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n6.8.3.4.4    Der Fassungsraum jedes Tankkörpers zur Beförderung verdichteter Gase, die nach Masse gefüllt werden,\nsowie zur Beförderung verflüssigter oder gelöster Gase muss unter Aufsicht eines von der zuständigen\nBehörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern einer Wasserfüllung bestimmt\nwerden; die Genauigkeit der Messung des Fassungsraums des Tankkörpers muss mindestens 1 % betragen.\nEine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tankkörpers ist nicht zulässig. Die höchstzuläs-\nsige Masse der Füllung ist nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 sowie nach\nden Absätzen 4.3.3.2.2 und 4.3.3.2.3 durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen.\n6.8.3.4.5    Die Schweißnähte des Tankkörpers sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor λ = 1 nach Absatz 6.8.2.1.23\nzu prüfen.\n6.8.3.4.6    Abweichend von den Vorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.4 sind die wiederkehrenden Prüfungen, ein-\nschließlich der Wasserdruckprüfung, durchzuführen:\nOktober 2006\na) alle vier Jahre                                      alle zweieinhalb Jahre\nan Tanks für UN 1008 Bortrifluorid, UN 1017 Chlor, UN 1048 Bromwasserstoff, UN 1050 Chlorwasser-\nstoff, wasserfrei, UN 1053 Schwefelwasserstoff, wasserfrei, UN 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdi-\noxid), UN 1076 Phosgen oder UN 1079 Schwefeldioxid;\nb) acht Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre an Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase.\nSechs Jahre nach jeder wiederkehrenden Prü-       Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann\nfung ist von einem behördlich anerkannten Sach-   die zuständige Behörde eine Dichtheitsprüfung ver-\nverständigen eine Dichtheitsprüfung durch-        langen.\nzuführen.\nWenn der Tankkörper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind,\nmuss der Tank nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n6.8.3.4.7    Bei Tanks mit Vakuumisolierung dürfen die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes\nim Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine\nVakuummessung ersetzt werden.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.8.3.4.8    Wenn bei wiederkehrenden Untersuchungen Öffnungen in die Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase\ngeschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tankkörpers ange-\nwandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tankkörpers gewährleisten muss, von\neinem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.\n6.8.3.4.9    Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase sind bei einem Druck durchzuführen, der\n– für verdichtete, verflüssigte und gelöste Gase mindestens 20 % des Prüfdrucks entspricht;\n– für tiefgekühlt verflüssigte Gase mindestens 90 % des höchsten Betriebsdrucks entspricht.\nPrüfungen für Batteriewagen und MEGC\n6.8.3.4.10   Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes Batteriewagens oder MEGC sind entweder zusammen oder\ngetrennt vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen (erstmalige Prüfung). Batteriewagen oder MEGC,\nderen Elemente Gefäße sind, sind danach in Abständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Batteriewa-\ngen oder MEGC, deren Elemente Tanks sind, sind danach in Abständen gemäß Absatz 6.8.3.4.6 zu prüfen.\nUnabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz\n6.8.3.4.14 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.\n14)\n6.8.3.4.11   Die erstmalige Prüfung umfasst:\n– eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster,\n– eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale,\n– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,\n14) mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.3.5.10 vorgeschriebenen\n– eine Wasserdruckprüfung\nSchild angegeben ist,\n– eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck und\n– eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.\nRID (OTIF)\nWenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie\nnach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n14)   In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverstän-\ndigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses\nVorgehen nicht gefährlich ist.\n6.8-19","6.8.3.4.12 Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen gemäß\nUnterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 geprüft werden.\nDer Prüfdruck des Sammelrohrsystems des Batteriewagens oder MEGC muss derselbe sein wie für die Ele-\nmente des Batteriewagens oder MEGC. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems kann als Wasserdruck-\nprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwen-\ndung einer anderen Flüssigkeit oder eines Gases durchgeführt werden. Abweichend von dieser Vorschrift\nmuss der Prüfdruck für das Sammelrohrsystem von Batteriewagen oder MEGC für UN 1001 Acetylen,\ngelöst, mindestens 300 bar sein.\n6.8.3.4.13 Die wiederkehrende Prüfung umfasst eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck sowie eine\näußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der Bedienungsausrüstung ohne Demontage der Ele-\nmente. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung\nP 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 zu prü-\nfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen\nsie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n6.8.3.4.14 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der Batteriewagen oder MEGC Anzeichen von Beschä-\ndigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die\nUnversehrtheit des Batteriewagens oder MEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen\nPrüfung und, soweit dies als erforderlich erachtet wird, die Demontage der Elemente hängt vom Ausmaß der\nBeschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des Batteriewagens oder MEGC ab. Sie muss min-\ndestens die in Absatz 6.8.3.4.15 vorgeschriebene Prüfung umfassen.\n6.8.3.4.15 Die Prüfungen müssen sicherstellen, dass\na) die Elemente äußerlich auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten\noder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der Batteriewagen oder\nMEGC bei der Beförderung unsicher werden könnte;\nb) die Rohrleitungen, die Absperreinrichtungen und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere\nZustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der Batteriewagen oder MEGC beim\nBefüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;\nc) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder\nfestgezogen sind;\nd) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten\nsind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlussein-\nrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;\ne) die auf dem Batteriewagen oder MEGC vorgeschriebenen Kennzeichnungen lesbar sind und den\nanwendbaren Vorschriften entsprechen und\nf) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des Batteriewagens oder MEGC sich in einem\nzufrieden stellenden Zustand befinden.\n15)\n6.8.3.4.16 Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.15 sind durch den behördlich anerkannten Sachver-\nständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigun-\ngen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Batteriewagen oder MEGC zur Beförderung zugelas-\nsenen Stoffe gemäß Absatz 6.8.2.3.1 aufzunehmen.\nEine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batteriewagens oder MEGC bei-\nzufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).\n15) Anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung oder, soweit anwendbar, der offiziellen Benennung\nfür die Beförderung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der technischen Benennung, ist die Verwendung\neiner der folgenden Benennungen zugelassen:\n–   für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;\n–   für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;\n–   für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A, Gemisch A 01, Gemisch\nA 02, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C. Die in Unter-\nabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN 1965 Bem. 1 aufgeführten Handelsnamen dürfen nur\nzusätzlich verwendet werden;\n–   für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.\n6.8-20","6.8.3.5     Kennzeichnung\n6.8.3.5.1   Auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Tankschild müssen nachstehende Angaben zusätzlich einge-\nprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein, oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den\nWänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des\nTanks nicht beeinträchtigt wird:\n6.8.3.5.2   An Tanks für einen einzigen Stoff:\n– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zuge-\nordnet sind, zusätzlich die technische Benennung15).\nDiese Angabe ist\n– bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Druck gefüllt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen\nFülldruck bei 15 °C und\n– bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie bei Tanks für verflüssigte, tiefge-\nkühlt verflüssigte oder gelöste Gase durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die\nFüllungstemperatur, wenn diese niedriger als –20 °C ist,\nOktober 2006\nzu ergänzen.\n6.8.3.5.3   An Tanks für wechselweise Verwendung:\n– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zuge-\n15)\nordnet sind, zusätzlich die technische Benennung der Gase, für die der Tank zugelassen ist.\nDiese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen.\n6.8.3.5.4   An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase:\n– der höchstzulässige Betriebsdruck.\n6.8.3.5.5   An Tanks mit Wärmeisolierung:\n– die Angaben «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert».\n6.8.3.5.6   Zusätzlich zu den in Absatz 6.8.2.5.2 vorgesehenen Angaben muss\nauf beiden Seiten der Kesselwagen oder auf Tafeln     auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nangegeben sein:\na) – die Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen\nPrüfdruck des Tanks;\n– die Angabe «niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: ...»\nb) bei Tanks für einen einzigen Stoff:\n– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung\nzugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung15);\n–   für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt wer-\nden, sowie für verflüssigte, tiefgekühlt verflüs-\nsigte oder gelöste Gase die höchstzulässige\nMasse der Füllung in kg;\nc) bei Tanks für wechselweise Verwendung:\n– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung\n15) der Gase, zu deren Beförderung die Tanks\nzugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung\nverwendet werden;\nmit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung\nfür jedes Gas in kg;\nd) bei Tanks mit Wärmeisolierung:\n– die Angabe «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert» in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes\nund, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Fran-\nzösisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beför-\nderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.\nRID (OTIF)\n6.8-21","6.8.3.5.7  Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für           (bleibt offen)\n– verdichtete Gase, die nach Masse eingefüllt wer-\nden,\n– verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase und\n– gelöste Gase\nunter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse\nder Füllung des Tanks abhängig vom beförderten\nStoff zu ermitteln; bei Tanks für wechselweise Ver-\nwendung ist mit der Lastgrenze die offizielle Benen-\nnung für die Beförderung des jeweils beförderten\nGases auf derselben Klapptafel anzugeben.\n6.8.3.5.8  Die Wagentafeln der Tragwagen für abnehmbare             (bleibt offen)\nTanks nach Absatz 6.8.3.2.13 müssen nicht mit den\nAngaben nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.6\nversehen sein.\n16)\n6.8.3.5.9  (bleibt offen)\nKennzeichnung von Batteriewagen und MEGC\n6.8.3.5.10 An jedem Batteriewagen und MEGC muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall\ndauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nach-\nstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:\n– Zulassungsnummer;\n– Name oder Zeichen des Herstellers;\n– Seriennummer des Herstellers;\n– Baujahr;\n16);\n– Prüfdruck (Überdruck)\n– Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 °C oder unter –20 °C) ;       16)\n– Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den\nAbsätzen 6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.13;\n– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.\n6.8.3.5.11 Folgende Angaben müssen auf beiden Seiten der            Folgende Angaben müssen auf dem MEGC selbst\nBatteriewagen auf einer Tafel angegeben sein:            oder auf einer Tafel angegeben sein:\n– Name des Betreibers;                                   – Name des Eigentümers und des Betreibers;\n– Zahl der Elemente;                                     – Zahl der Elemente;\n– gesamter Fassungsraum der Elemente16);                 – gesamter Fassungsraum der Elemente16);\n16);\n– Lastgrenzen nach den Eigenschaften des Wagens          – höchstzulässige Gesamtmasse\nsowie der zu befahrenden Kategorien von Stre-        – Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung\ncken;                                                    (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen\n– Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung                Prüfdruck des MEGC;\n(siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen       – offizielle Benennung des Gases für die Beförde-\nPrüfdruck des Batteriewagens;                            rung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung\n– offizielle Benennung des Gases für die Beförde-            zugeordnet sind, zusätzlich die technische\n15) der Gase, zu deren Beförderung der\nrung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung          Benennung\nzugeordnet sind, zusätzlich die technische               MEGC verwendet wird;\n15) der Gase, zu deren Beförderung der\nBenennung\nBatteriewagen verwendet wird;                        und bei MEGC, die nach Masse gefüllt werden:\n– Eigenmasse .    16)\n– Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach\nden Absätzen 6.8.2.4.3 und 6.8.3.4.13.\n6.8.3.5.12 Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Batteriewagen und MEGC muss\nangegeben sein:\n16)\n– der höchstzulässige Fülldruck bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase,\n– die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung nach Kapitel 3.2 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Ein-\n15),\ntragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung\nsowie für verflüssigte Gase:\n16).\n– die höchstzulässige Masse der Füllung eines jeden Elements\n16) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.\n6.8-22","6.8.3.5.13   Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen mit den Auf-\nschriften nach Unterabschnitt 6.2.1.7 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln\nnach Kapitel 5.2 bezettelt sein.\nBatteriewagen und MEGC müssen nach Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen\nKennzeichnung versehen sein.\n6.8.3.6      Anforderungen an Batteriewagen und MEGC, die nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind\n(bleibt offen)\n6.8.3.7      Anforderungen an Batteriewagen und MEGC, die nicht nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft\nsind\nBatteriewagen und MEGC, die nicht nach den in Unterabschnitt 6.8.3.6 aufgeführten Normen ausgelegt,\ngebaut und geprüft sind, müssen nach den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten\ntechnischen Regelwerkes ausgelegt, gebaut und geprüft sein. Die Mindestanforderungen des Abschnitts\n6.8.3 müssen jedoch erfüllt sein.\nOktober 2006\n6.8.4        Sondervorschriften\nBem. 1. Für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C sowie für entzündbare Gase siehe\nauch Absätze 6.8.2.1.26, 6.8.2.1.27 und 6.8.2.2.9.\n2. Wegen der Vorschriften für Tanks, die einer Druckprüfung von mindestens 1 MPa (10 bar) unter-\nzogen werden müssen, oder für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen siehe\nAbschnitt 6.8.5.\nFolgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintra-\ngung angegeben sind:\na) Bau (TC)\nTC 1         Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5.\nTC 2         Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt.\nWenn die Tankkörper aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind,\nbraucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Absatz\n6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt.\nTC 3         Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein.\nTC 4         Tankkörper müssen mit einer Emailleauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen\nsein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird.\nTC 5         Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Aus-\nkleidung versehen sein.\nTC 6         Sofern die Verwendung von Aluminium für die Tanks erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit\neinem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Absatz\n6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.\nTC 7         (bleibt offen)\nb) Ausrüstung (TE)\nTE 1         (gestrichen)\nTE 2         (gestrichen)\nTE 3         Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:\nDie Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss außen am Tankkörper\nangebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel\nversehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Überschreiten der\nRID (OTIF)\nTemperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die anderen Rohre\nmüssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen\nStandes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein.\nDer Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn\nWasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand\nanzeigt.\n6.8-23","TE 4   Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein.\nTE 5   Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese aus schwer entzündbaren Werk-\nstoffen bestehen.\nTE 6   Die Tanks dürfen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch\nden beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im\nInnern des Tankkörpers verhindert wird.\nTE 7   Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unab-\nhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem\nSchnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äußeren Absperreinrichtung am\nEnde jedes Auslaufstutzens besteht. Am Ausgang jeder äußeren Absperreinrichtung ist ein Blindflansch\noder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden,\nmuss die innere Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden und geschlossen bleiben.\nTE 8   Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Was-\nserstoffperoxids verursachen.\nTE 9   Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im\nInnern des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das\nAusfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert\nwird.\nTE 10  Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine\nVerstopfung der Einrichtungen durch den fest gewordenen Stoff möglich ist.\nSind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material\nbestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein.\nTE 11  Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen frem-\nder Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines\ngefährlichen Überdrucks im Innern des Tankkörpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert\nwird.\nTE 12  Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.3.2.14 versehen sein. Der Sonnenschutz und\njeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müs-\nsen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beför-\nderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine\nbrennbaren Stoffe enthalten.\nDie Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.\nDie Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.\nUnterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei\nDrücken ansprechen, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entspre-\nchend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden.\nDie Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druck-\naufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von\n50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ven-\ntile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festzulegen. Der Ansprechdruck\ndarf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der\nTank umstürzt.\nDie Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanks dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstschei-\nben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe\nentlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung\nwährend eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende\nFormeln definiert werden:\nq = 70961·F·A      0,82\n6.8-24","TE 12   wobei:\nq = Wärmeaufnahme [W]\nA = benetzte Fläche [m ]   2\nF = Isolierungsfaktor [-]\nF = 1 für nicht isolierte Tanks oder\nU 923 \u000e TPO\nF=                  für isolierte Tanks\n47032\nwobei:\n-1·K-1]\nK    =   Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m\nL    =   Dicke der Isolierungsschicht [m]\nU    =                                                  -2 -1\nK/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W·m ·K ]\nTPO =    Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K].\nDer Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte und\nOktober 2006\nauf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA 2 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlas-\ntungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den\nPrüfdruck des Tanks übersteigt.\nBem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensio-\nnierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.\nFür vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall-Druck-\nentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.\nUnterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlag-\nsicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht\nbrennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu\nberücksichtigen.\nTE 13   Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen\nsein.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nTE 14   Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit\ndem Tankkörper müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchst-\ntemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist.\nTE 15   (gestrichen)\n17)\nTE 16   Kein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen,          (bleibt offen)\nes sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Über-\nzug geschützt.\nTE 17   Für abnehmbare      Tanks17)   gelten folgende Vorschrif-   (bleibt offen)\nten:\na) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen,\ndass sie sich nicht verschieben können;\nb) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander\nverbunden sein;\nc) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ven-\ntile mit Schutzkappen versehen sein.\nTE 18   (bleibt offen)\nTE 19   (bleibt offen)\nTE 20   Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unter der Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in Absatz\n4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.\nTE 21   Die Verschlüsse der Tanks müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt sein.\nRID (OTIF)\n17)   Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.\n6.8-25","TE 22  Kesselwagen für flüssige Stoffe und Gase sowie Bat-   (bleibt offen)\nteriewagen müssen bei einem Auflaufstoß oder\nUnfall eine Energie in Höhe von mindestens 800 kJ\nje Wagenende durch elastische oder plastische Ver-\nformung definierter Bauteile des Untergestells oder\nähnlicher Verfahren (z.B. Einsatz von Crash-Elemen-\nten) aufnehmen können.\nDer Energieverzehr durch plastische Verformung darf\nerst bei Bedingungen erfolgen, die außerhalb des\nRahmens des normalen Eisenbahnbetriebs (Auflauf-\ngeschwindigkeit ist größer als 12 km/h) liegen.\nBei der Energieaufnahme/dem Energieverzehr bis\nhöchstens 800 kJ je Wagenende darf es zu keiner\nKrafteinleitung in den Tankkörper kommen, die zu\neiner plastischen Verformung des Tankkörpers füh-\nren kann.\nTE 23  Die Tanks müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch\nden beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im\nInnern des Tankkörpers verhindert wird.\nTE 24  (gestrichen)\nTE 25  Tankkörper von Kesselwagen müssen zur Verhin-         (bleibt offen)\nderung von Überpufferungen und Entgleisungen\noder notfalls zur Begrenzung der Schäden bei Über-\npufferungen zusätzlich durch mindestens eine der\nnachfolgenden Maßnahmen geschützt sein.\nMaßnahmen zur Verhinderung von Überpufferungen\na) Überpufferungsschutzeinrichtung\nDie     Überpufferungsschutzeinrichtung     muss\nsicherstellen, dass die Untergestelle der Wagen\nauf der gleichen horizontalen Ebene verbleiben.\nFolgende Anforderungen müssen erfüllt sein:\n–   Die Überpufferungsschutzeinrichtung darf\nden normalen Betrieb der Wagen nicht beein-\nträchtigen (z.B. Durchfahrt von Kurven, Ber-\nner Raum, Rangierer-Handgriff). Die Über-\npufferungsschutzeinrichtung muss die freie\nAusrichtung eines anderen mit einer Über-\npufferungsschutzeinrichtung ausgerüsteten\nWagens in einem Kurvenradius von 75 m\nermöglichen.\n–   Die Überpufferungsschutzeinrichtung darf die\nnormale Funktion der Puffer nicht beein-\nträchtigen (elastische und plastische Verfor-\nmung) (siehe auch Abschnitt 6.8.4 b)\nSondervorschrift TE 22).\n–   Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss\nunabhängig vom Lastzustand und dem Ver-\nschleißzustand der betroffenen Wagen funk-\ntionieren.\n–   Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss\neiner vertikalen Kraft (nach oben und nach\nunten) von 150 kN standhalten.\n–   Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss\nwirksam sein, unabhängig davon, ob der\nandere betroffene Wagen mit einer Über-\npufferungsschutzeinrichtung ausgerüstet ist.\nEine gegenseitige Behinderung von Über-\npufferungsschutzeinrichtungen muss ausge-\nschlossen werden.\n6.8-26","–   Die Zunahme des Überhangs für die Befes-\ntigung der Überpufferungsschutzeinrichtung\nmuss geringer als 20 mm sein.\n–   Die Breite der Überpufferungsschutzeinrich-\ntung muss mindestens so groß sein wie die\nBreite des Puffertellers (ausgenommen an\nder Stelle des linken Trittbretts, wo die Über-\npufferungsschutzeinrichtung den freien Raum\ndes Rangierers nicht überschneiden darf,\nwobei jedoch die maximale Breite des Puffers\nabgedeckt werden muss).\n–   Über jedem Puffer muss sich eine Über-\npufferungsschutzeinrichtung befinden.\n–   Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss\ndie Anbringung von Puffern, die im UIC-Merk-\nOktober 2006\nblatt 573 vorgesehen sind, ermöglichen und\ndarf für Wartungsarbeiten kein Hindernis dar-\nstellen.\n–   Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss\nso gebaut sein, dass die Gefahr der Pene-\ntration des Tankbodens bei einem Aufstoß\nnicht vergrößert wird.\nMaßnahmen zur Begrenzung der Schäden durch\nÜberpufferungen\nb) Erhöhung der Wanddicke der Tankböden oder\nVerwendung anderer Werkstoffe mit einem\nhöheren Arbeitsaufnahmevermögen\nDie Wanddicke der Tankböden muss in diesem\nFall mindestens 12 mm betragen.\nBei Tanks zur Beförderung der Gase UN 1017\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nChlor, UN 1749 Chlortrifluorid, UN 2189 Dichlor-\nsilan, UN 2901 Bromchlorid und UN 3057 Trifluo-\nracetylchlorid muss die Wanddicke der Böden in\ndiesem Fall jedoch mindestens 18 mm betragen.\nc) Sandwich-Cover an den Tankböden\nWenn der Schutz aus einem Isolierungsaufbau\n(Sandwich-Cover) besteht, muss dieser den\ngesamten Bereich der Tankböden abdecken und\nein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen von\nmindestens 22 kJ (entsprechend 6 mm Wand-\ndicke) aufweisen, das entsprechend der in der\nAnlage B zur Norm EN 13094 «Tanks für die\nBeförderung gefährlicher Güter – Metalltanks mit\neinem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar –\nAuslegung und Bau» beschriebenen Methode\nbewertet wird. Wenn eine Korrosionsgefahr nicht\ndurch bauliche Maßnahmen ausgeschlossen\nwerden kann, müssen Möglichkeiten zu einer\nBeurteilung der äußeren Wand der Tankböden,\nz.B. durch ein abnehmbares Cover, gegeben\nsein.\nd) Schutzschild an jedem Wagenende\nWenn ein Schutzschild an jedem Wagenende\nverwendet wird, gelten folgende Anforderungen:\n–   der Schutzschild muss die jeweilige Tank-\nRID (OTIF)\nbreite in der jeweiligen Höhe abdecken. Die\nBreite des Schutzschildes muss darüber\nhinaus auf der gesamten Höhe des Schildes\nmindestens gleich groß sein wie der durch\ndie Außenkanten der Pufferteller begrenzte\nAbstand.\n6.8-27","–   der Schutzschild muss in der Höhe, gemes-\nsen ab Oberkante Pufferbohle,\n•   entweder zwei Drittel des Tankdurch-\nmessers abdecken\n• oder mindestens 900 mm abdecken und\nzusätzlich an der oberen Kante mit einer\nFangvorrichtung für aufsteigende Puffer\nausgerüstet sein;\n–   der Schutzschild muss eine Wanddicke von\nmindestens 6 mm haben;\n–   der Schutzschild und seine Befestigungs-\npunkte müssen so beschaffen sein, dass die\nMöglichkeit einer Penetration der Tankböden\ndurch den Schutzschild selbst minimiert wird.\nDie in den Absätzen b), c) und d) angegebenen\nWanddicken beziehen sich auf Bezugsstahl. Bei Ver-\nwendung anderer Werkstoffe muss außer bei der\nVerwendung von Baustahl die gleichwertige Dicke\nnach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ermittelt wer-\nden. Dabei sind für Rm und A Minimalwerte nach\nWerkstoffnormen zu verwenden.\nc) Zulassung des Baumusters (TA)\nTA 1   Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden.\nTA 2   Dieser Stoff darf nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingun-\ngen in Kesselwagen oder Tankcontainern befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund der\nnachstehenden Prüfungen feststellt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann.\nIst das Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, so müssen die Bedingungen von der zuständigen Behörde\ndes ersten von der Sendung berührten COTIF-Mitgliedstaates anerkannt werden.\nFür die Baumusterzulassung sind Prüfungen vorzunehmen, um:\n– die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen nachzuweisen, die normalerweise mit dem Stoff während der\nBeförderung in Berührung kommen;\n– Daten für die Konstruktion der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter\nBerücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tanks zu erhalten und\n– alle Sondervorschriften festzulegen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind.\nDie Prüfergebnisse müssen im Zulassungsbescheid des Tankbaumusters aufgeführt sein.\nTA 3   Dieser Stoff darf nur in Tanks der Tankcodierung LGAV oder SGAV befördert werden; die Hierarchie in\nAbsatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar.\nd) Prüfungen (TT)\nTT 1   Tanks aus Reinaluminium müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem\nDruck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden.\nTT 2   Der Zustand der Auskleidung der Tankkörper ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jähr-\nlich durch eine innere Untersuchung des Tankkörpers zu prüfen.\nTT 3   (bleibt offen)                                         Abweichend von den Vorschriften des Absatzes\n6.8.2.4.2 sind die wiederkehrenden Prüfungen min-\ndestens alle acht Jahre vorzunehmen, zu denen eine\nPrüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instru-\nmente gehören muss. Für diese Tanks findet die\nDichtheits- und Funktionsprüfung gemäß Absatz\n6.8.2.4.3 mindestens alle vier Jahre statt.\nTT 4   Die Tanks sind mindestens alle\nvier Jahre                                             zweieinhalb Jahre\nmit geeigneten Geräten (z.B. Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen.\n6.8-28","TT 5        Die Wasserdruckprüfung ist mindestens alle\nvier Jahre                                               zweieinhalb Jahre\ndurchzuführen.\nTT 6        Die wiederkehrenden Prüfungen der Tanks, ein-            (bleibt offen)\nschließlich der Wasserdruckprüfung, sind mindes-\ntens alle vier Jahre durchzuführen.\nTT 7        Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein\nvon der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden.\nTT 8        An Tanks, die zur Beförderung von UN 1005 AMMONIAK, WASSERFREI, zugelassen und aus Feinkorn-\n2 hergestellt sind, sind bei jeder\nstählen mit einer Streckgrenze nach Werkstoffnorm von mehr als 400 N/mm\nwiederkehrenden Prüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.2 Magnetpulverprüfungen zur Feststellung von Oberflä-\nchenrissen durchzuführen.\nOktober 2006\nIm unteren Teil jedes Tankkörpers sind mindestens 20 % der Länge der Rund- und Längsnähte, die\nSchweißnähte aller Stutzen sowie alle Reparatur- und Schleifstellen zu prüfen.\ne) Kennzeichnung (TM)\nBem. Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein\nund, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in\nDeutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der\nBeförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.\nTM 1        Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND\nDER BEFÖRDERUNG. SELBSTENTZÜNDLICH.» versehen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.).\nTM 2        Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄH-\nREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE.» verse-\nhen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.).\nTM 3        An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung der\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nzugelassenen Stoffe für die Beförderung und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des\nTanks in kg angegeben sein.\nDie Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für die\naufgeführten Stoffe unter Berücksichtigung der\nhöchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks zu\nermitteln.\nTM 4        An den Tanks sind entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.2 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper\nselbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, durch\nPrägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben anzubringen:\ndie chemische Benennung sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes.\nTM 5        An den Tanks ist außer den in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten\nUntersuchung des inneren Zustandes anzubringen.\nTM 6        An den Kesselwagen ist ein orangefarbener Streifen\nnach Abschnitt 5.3.5 anzubringen.\nTM 7        An den Tanks ist entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst,\nwenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird, durch Prä-\ngen oder durch ein ähnliches Verfahren das in Absatz 5.2.1.7.6 dargestellte Strahlensymbol anzubringen.\n6.8.5       Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von Tankkörpern von Kesselwagen und Tankcontainern,\nfür die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie von Tankkörpern von\nKesselwagen und Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2\n6.8.5.1     Werkstoffe und Tankkörper\nRID (OTIF)\n6.8.5.1.1   a) Die Tankkörper zur Beförderung von\n– verdichteten, verflüssigten oder gelösten Gasen der Klasse 2,\n– Stoffen der UN-Nummern 1380, 2845, 2870, 3194 und 3391 bis 3394 der Klasse 4.2 sowie\n– UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluor-\nwasserstoff der Klasse 8\nmüssen aus Stahl hergestellt sein.\n6.8-29","b) Tankkörper aus Feinkornstahl zur Beförderung von\n– ätzenden Gasen und UN 2073 Ammoniaklösung der Klasse 2 sowie\n– UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluor-\nwasserstoff der Klasse 8\nmüssen zur Vermeidung thermischer Spannungen wärmebehandelt werden.\nAuf die Wärmebehandlung kann verzichtet werden, wenn\n1. keine Gefahr der Spannungsrisskorrosion besteht und\n2. der Mittelwert der Kerbschlagarbeit im Schweißgut, der Übergangszone und im Grundwerkstoff,\njeweils ermittelt mit drei Proben, im Mittel mindestens 45 J beträgt. Als Probe ist die ISO-V-Probe zu\nverwenden. Für den Grundwerkstoff ist die Probenlage «quer» zu prüfen. Für das Schweißgut und\ndie Übergangszone ist die Kerblage S in Schweißgutmitte bzw. Mitte der Übergangszone zu wählen.\nDie Prüfung ist bei tiefster Betriebstemperatur durchzuführen.\nc) Die Tankkörper zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2 müssen aus Stahl, Alu-\nminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z.B. Messing, hergestellt sein. Tankkör-\nper aus Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen\nenthalten; Ethylen darf jedoch höchstens 0,005 % Acetylen enthalten.\nd) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste und höchste Betriebstemperatur\nder Tankkörper sowie deren Zubehörteile eignen.\n6.8.5.1.2 Für die Herstellung der Tankkörper sind folgende Werkstoffe zugelassen:\na) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Absatz\n6.8.5.2.1 Tankkörper aus Stahl):\n–   Baustähle (nicht für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2);\n–   Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von –60 °C;\n–   Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von –196 °C, je\nnach dem Nickelgehalt;\n– austenitische Chrom-Nickelstähle bis zu einer Temperatur von –270 °C;\nb) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Aluminium oder Aluminiumlegierungen (siehe\nAbsatz 6.8.5.2.2);\nc) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit\neinem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Absatz 6.8.5.2.3).\n6.8.5.1.3 a) Die Tankkörper aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt\nsein.\nb) Die Tankkörper aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein.\n6.8.5.1.4 Die Zubehörteile dürfen mit den Tankkörpern durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:\na) bei Tankkörpern aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen;\nb) bei Tankkörpern aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlö-\nten.\n6.8.5.1.5 Die Tankkörper müssen so gebaut und auf dem Untergestell des Wagens oder im Containerrahmen befes-\ntigt sein, dass eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermie-\nden wird. Die zur Befestigung der Tankkörper dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, dass sie\nbei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für den Tankkörper zulässigen Betriebstemperatur erreichen\nkönnen, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.\n6.8.5.2   Prüfvorschriften\n6.8.5.2.1 Tankkörper aus Stahl\nDie für die Herstellung der Tankkörper verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei\nihrer niedrigsten Betriebstemperatur, wenigstens aber bei einer Temperatur von –20 °C, folgenden Bedin-\ngungen für die Kerbschlagzähigkeit genügen:\n– Die Prüfungen müssen mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden.\n– Die Mindestkerbschlagzähigkeit (siehe Absätze 6.8.5.3.1 bis 6.8.5.3.3) für Probestäbe mit senkrecht zur\nWalzrichtung verlaufender Längsachse und einer V-Kerbe (nach ISO R 148) senkrecht zur Plattenober-\n2 für Baustahl (diese Prüfungen können auf Grund bestehender ISO-Normen mit\nfläche muss 34 J/cm\nProbestäben, deren Längsachse in Walzrichtung verläuft, ausgeführt werden), Feinkornstahl, legierten\nferritischen Stahl Ni < 5 %, legierten ferritischen Stahl 5 % ≤ Ni ≤ 9 % oder austenitischen Cr-Ni-Stahl\nbetragen.\n– Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unter-\nziehen.\n– Für Betriebstemperaturen unter –196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten\nBetriebstemperatur, sondern bei –196 °C durchgeführt.\n6.8-30","6.8.5.2.2   Tankkörper aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen\nDie Nähte der Tankkörper müssen den durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen genügen.\n6.8.5.2.3   Tankkörper aus Kupfer oder Kupferlegierungen\nPrüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.\n6.8.5.3     Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit\n6.8.5.3.1   Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm, aber mindestens 5 mm sind Probestäbe mit einem\nQuerschnitt von 10 mm x e mm, wobei e die Blechdicke ist, zu verwenden. Eine Bearbeitung auf 7,5 mm\n2\noder 5 mm ist, falls erforderlich, zulässig. Ein Mindestwert von 34 J/cm ist in jedem Fall einzuhalten.\nBem. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerb-\nschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt.\nOktober 2006\n6.8.5.3.2   a) Bei der Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an drei Probestäben bestimmt. Die Probestäbe\nmüssen quer zur Walzrichtung entnommen werden; bei Baustahl dürfen sie jedoch in Walzrichtung ent-\nnommen werden.\nb) Für die Prüfung der Schweißnähte werden die Probestäbe wie folgt entnommen:\nwenn e ≤ 10 mm:\ndrei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;\ndrei Probestäbe mit der Kerbe in der Mitte der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Ver-\nschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters);\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nMitte der Schweißverbindung                         wärmebeeinflusste Zone\nwenn 10 mm < e ≤ 20 mm:\ndrei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;\ndrei Probestäbe aus der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in\nder Mitte des Musters);\ne/2\ne\ne/2\nMitte der Schweißverbindung\nRID (OTIF)\n6.8-31","wärmebeinflusste Zone\nwenn e > 20 mm:\nzwei Sätze von drei Probestäben (ein Satz von der Oberseite, ein Satz von der Unterseite) an den unten\ndargestellten Stellen entnommen (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des\nMusters, das aus der wärmebeeinflussten Zone entnommen ist).\ne\nMitte der Schweißverbindung\nwärmebeinflusste Zone\n6.8.5.3.3 a) Bei Blechen muss der Mittelwert von drei Proben den in Absatz 6.8.5.2.1 Tankkörper aus Stahl angege-\nbenen Mindestwert von 34 J/cm2 erreichen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert,\n2 liegen.\ndann jedoch auch nicht unter 24 J/cm\nb) Bei den Schweißungen darf der Mittelwert aus den drei Proben, die in der Mitte der Schweißverbindung\n2 liegen; nicht mehr als ein Einzelwert darf\nentnommen wurden, nicht unter dem Mindestwert von 34 J/cm\n2\nunter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm liegen.\n6.8-32","c) Bei der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des\nMusters) darf der Wert von nicht mehr als einer der drei Proben unter dem Mindestwert von 34 J/cm2,\n2\njedoch nicht unter 24 J/cm liegen.\n6.8.5.3.4   Werden die Forderungen nach Absatz 6.8.5.3.3 nicht erfüllt, so ist eine Wiederholungsprüfung nur zulässig,\nwenn\n2 oder\na) der Mittelwert der ersten drei Prüfungen unter dem Mindestwert von 34 J/cm\n2, aber nicht unter 24 J/cm2\nb) mehr als einer der Einzelwerte unter dem Mindestwert von 34 J/cm\nliegt.\n6.8.5.3.5   Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an Blechen oder Schweißverbindungen darf kein Ein-\n2\nzelwert unter 34 J/cm liegen. Der Mittelwert sämtlicher Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung und der\n2 sein.\nWiederholungsprüfung muss gleich dem oder größer als der Mindestwert von 34 J/cm\nBei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung der wärmebeeinflussten Zone darf kein Einzelwert\n2 liegen.\nunter 34 J/cm\nOktober 2006\n6.8.5.4     Verweis auf Normen\nDie Vorschriften der Unterabschnitte 6.8.5.2 und 6.8.5.3 gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen\nals erfüllt:\nEN 1252-1:1998 Kryo-Behälter – Werkstoffe – Teil 1: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen\nunter –80 °C\nEN 1252-2:2001 Kryo-Behälter – Werkstoffe – Teil 2: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen zwi-\nschen –80 °C und –20 °C.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n6.8-33","6.8-34","Kapitel 6.9\nVorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung\ndes Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tankcontainern,\neinschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), aus faserver-\nstärkten Kunststoffen (FVK)\nBem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7;\nfür Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-\nter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batteriewagen und\nGascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 6.8; für\nSaug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10.\n6.9.1       Allgemeines\n6.9.1.1     FVK-Tankcontainer, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tankwechselbehälter), müssen nach\nOktober 2006\neinem von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt, hergestellt und\ngeprüft werden; insbesondere dürfen Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur durch\nPersonal vorgenommen werden, das nach von der zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.\n6.9.1.2     Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-\nTankwechselbehälter), sind auch die Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.1, 6.8.2.1.7, 6.8.2.1.13, 6.8.2.1.14 a)\nund b), 6.8.2.1.25, 6.8.2.1.27 und 6.8.2.2.3 anzuwenden.\n6.9.1.3     Heizeinrichtungen sind in FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tank-\nwechselbehälter), nicht zugelassen.\n6.9.1.4     (bleibt offen)\n6.9.2       Bau\n6.9.2.1     Die Tankkörper sind aus geeigneten Werkstoffen herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem\nBetriebstemperaturbereich von –40 °C bis +50 °C verträglich sind, sofern von der zuständigen Behörde des\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nStaates, in dem die Beförderung durchgeführt wird, wegen besonderer klimatischer Bedingungen kein ande-\nrer Temperaturbereich festgelegt ist.\n6.9.2.2     Die Tankkörper setzen sich aus folgenden drei Elementen zusammen:\n–   Innenliner,\n–   Tragschicht,\n–   Außenschicht.\n6.9.2.2.1   Der Innenliner ist der innere Tankkörperbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbe-\nständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit\ndem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Trag-\nschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.\nDer Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplastliner sein.\n6.9.2.2.2   Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:\na) Oberflächenschicht («gel-coat»): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem\nVlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30 %\nnicht überschreiten und die Dicke muss 0,25 bis 0,60 mm betragen.\nb) Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte\n2 enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-%\noder Spritzfasern von mindestens 900 g/m\naufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.\n6.9.2.2.3   Thermoplastliner sind Platten aus Thermoplastkunststoff gemäß Absatz 6.9.2.3.4, die zur erforderlichen\nForm zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der\nVerbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers her-\nRID (OTIF)\nzustellen.\nBem. Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den\nInnenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.\n6.9.2.2.4   Die Tragschicht des Tankkörpers ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 beson-\nders ausgelegt sein muss, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normaler-\nweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.\n6.9-1","6.9.2.2.5 Die Außenschicht ist der Teil des Tankkörpers mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer\nharzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muss eine Matte\nverwendet werden. Diese Schicht muss einen Massegehalt von weniger als 30 % Glas aufweisen und muss\nso beschaffen sein, dass sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem\nzu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung\nmuss das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.\n6.9.2.3   Ausgangswerkstoffe\n6.9.2.3.1 Alle für die Herstellung von FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tank-\nwechselbehälter), verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.\n6.9.2.3.2 Harze\nDie Verarbeitung der Harzmischung muss genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies\nbetrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können\nsein:\n– ungesättigte Polyesterharze,\n– Vinylesterharze,\n– Epoxyharze,\n– Phenolharze.\nDie gemäß Norm ISO 75-1:1993 ermittelte Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) des Harzes muss\nmindestens 20 °C über der maximalen Betriebstemperatur des Tankcontainers, einschließlich Tankwech-\nselaufbau (Tankwechselbehälter), liegen und mindestens 70 °C betragen.\n6.9.2.3.3 Verstärkungsfasern\nDie Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern\nder Typen E oder ECR gemäß Norm ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen Glasfasern des\nTyps C gemäß Norm ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur\nverwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.\n6.9.2.3.4 Werkstoffe für Thermoplastliner\nAls Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen\n(PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.\n6.9.2.3.5 Zusätze\nZusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und\nThixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie z.B. Füll-\nstoffe, Farbstoffe, Pigmente usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -tempera-\ntur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.\n6.9.2.4   Die Tankkörper, ihre Elemente für die Befestigung sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüs-\ntung müssen so ausgelegt sein, dass sie während der Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts\n(ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen Entlüftungseinrichtungen entweichen) stand-\nhalten:\n– den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen;\n– den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10 beschriebenen Minimalbelastungen.\n6.9.2.5   Bei den in den Absätzen 6.8.2.1.14 a) und b) angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für die\nBauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen\nEigenlast darf die Auslegungsspannung σ in Längs- und Umfangsrichtung jeder Lage des Tankkörpers fol-\ngenden Wert nicht überschreiten:\nRm\nσb\nK\nwobei:\nRm = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten Stan-\ndardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an mindestens sechs Proben, die für die Bauart\nund die Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach der Norm EN 61:1977 durchzuführen.\nK = S · K0 · K1 · K2 · K3\nwobei:\nK einen Mindestwert von 4 haben muss und\n6.9-2","S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung beträgt der Wert für S mindestens 1,5, wenn in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 für die Tanks eine Tankcodierung angegeben ist, die im zweiten Teil\nden Buchstaben «G» enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1). Für Tanks, die für die Beförderung von Stoffen\nausgelegt sind, für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist, d.h. wenn in Kapitel 3.2 Tabelle\nA Spalte 12 für die Tanks eine Tankcodierung angegeben ist, die im zweiten Teil die Ziffer «4» enthält\n(siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss der Wert verdoppelt werden, sofern der Tankkörper nicht mit einem\nzusätzlichen Schutz in Form eines den Tankkörper völlig umschließenden Metallrahmenwerkes mit\nLängs- und Oberträgern ausgerüstet ist.\nK0 = Faktor, der mit der Minderung der Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und Alterung\nunter dem chemischen Einfluss der zu befördernden Stoffe zusammenhängt. Er ist nach der Formel\n1\nK0\n\nα¸β\nzu bestimmen, wobei «α» der Kriechfaktor und «β» der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach der\nNorm EN 978:1997 im Anschluss an die Prüfung gemäß Norm EN 977:1997. Alternativ darf konser-\nOktober 2006\nvativ ein Wert von K0 = 2 verwendet werden. Bei der Bestimmung von α und β muss die Ausgangs-\ndurchbiegung 2 σ entsprechen.\nK1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den thermischen Eigenschaften des Harzes zusammen-\nhängt und der durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1 ermittelt wird:\nK1 = 1,25 – 0,0125 (HDT – 70)\nwobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes ist [in °C].\nK2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der\nzuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert von K2 = 1,75 zu verwenden. Für die Aus-\nlegung gegenüber dynamischen Belastungen nach Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von K2 = 1,1\nzu verwenden.\nK3 = Faktor, der mit der Aushärtetechnik zusammenhängt und folgende Werte hat:\n– 1,1, wenn das Aushärten nach einem dokumentierten und zugelassenen Verfahren erfolgt;\n– 1,5 in anderen Fällen.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n6.9.2.6    Bei den in Absatz 6.8.2.1.2 genannten dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den nach\nUnterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den Faktor α geteilten Wert nicht übersteigen.\n6.9.2.7    Bei jeder der in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 definierten Spannungen darf die resultierende\nDehnung in jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2 % oder 1/10 der Bruchdehnung des Harzes nicht\nüberschreiten.\n6.9.2.8    Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in den Absätzen 6.8.2.1.14 a) und b) festgelegte\nzutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf die maximale Dehnung im Tankkörper die Rissbildungsgrenze\ndes Harzes nicht überschreiten.\n6.9.2.9    Der Tankkörper muss in der Lage sein, dem in Absatz 6.9.4.3.3 aufgeführten Kugelfallversuch ohne sicht-\nbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.\n6.9.2.10   Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen der Böden, der Schwallwände und der Tankunter-\nteilungen mit dem Tankkörper, verwendeten Überlaminate müssen in der Lage sein, die oben genannten\nstatischen und dynamischen Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im Überlaminat zu\nvermeiden, sind Neigungen mit einem Steigungsverhältnis von ≤ 1:6 zu verwenden.\nDie Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein\nals\nQ τR\nτ\nb\nl  K\nwobei:\nτR die Biegeschubfestigkeit nach der Norm EN ISO 14125:1998 (Drei-Punkte-Methode) ist, mit einem Wert\nRID (OTIF)\n2\nvon mindestens τR = 10 N/mm , wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind;\nQ die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynami-\nschen Belastungen zu übernehmen hat;\nK der gemäß Unterabschnitt 6.9.2.5 berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen\nund\nl die Länge des Überlaminats ist.\n6.9-3","6.9.2.11   Öffnungen im Tankkörper müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in\nden Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der\nTankkörper selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muss so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf\ndas Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als 2 betragen.\n6.9.2.12   Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit dem Tankkörper verbunden sind, sind zusätz-\nlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.\n6.9.2.13   Der Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), ist so auszulegen, dass er\nohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in\nden Prüfvorschriften nach Absatz 6.9.4.3.4 definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit\nvergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet\nwerden.\n6.9.2.14   Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C\nFVK-Tankcontainer, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tankwechselbehälter), zur Beförde-\nrung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C sind so zu bauen, dass eine gefährliche elek-\ntrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.\n6.9.2.14.1 Der an der Innen- und Außenseite des Tankkörpers gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwider-\n9 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder\nstandes darf 10\ndurch interlaminare, leitfähige Schichten, wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk, erreicht werden.\n6.9.2.14.2 Der gemessene elektrische Erdableitwiderstand darf       7\n10 Ohm   nicht überschreiten.\n6.9.2.14.3 Alle Komponenten des Tankkörpers sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung\nund der baulichen Ausrüstung des Tankcontainers, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehäl-\nter), elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm\nnicht überschreiten.\n6.9.2.14.4 Der elektrische Oberflächen- und Erdableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tankcontainer,\neinschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), oder an einem Ausschnitt des Tankkörpers mit\neinem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.\n6.9.2.14.5 Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehäl-\nter), als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfah-\nren zu messen.\n6.9.3      Ausrüstungsteile\n6.9.3.1    Es gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4 bis 6.8.2.2.8.\n6.9.3.2    Zusätzlich gelten auch die Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) (TE), sofern diese bei einer Eintra-\ngung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben sind.\n6.9.4      Prüfung und Zulassung des Baumusters\n6.9.4.1    Für jede Bauart eines FVK-Tankcontainers, einschließlich FVK-Tankwechselaufbau (FVK-Tankwechsel-\nbehälter), sind die Werkstoffe und ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung\nzu unterziehen.\n6.9.4.2    Werkstoffprüfung\n6.9.4.2.1  Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß Norm EN ISO 527-5:1997 und die Wärme-\nformbeständigkeitstemperatur gemäß Norm ISO 75-1:1993 zu ermitteln.\n6.9.4.2.2  Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus dem Tankkörper herausgeschnitten wurden.\nParallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn das Ausschneiden von Proben aus dem Tank-\nkörper nicht möglich ist. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen.\nDie Prüfungen umfassen:\n– Dicke der Laminatschichten des Tankmantels und der Tankböden;\n– Massegehalt und Zusammensetzung der Verstärkungsfasern sowie Orientierung und Aufbau der\nVerstärkungslagen;\n– Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß Norm EN ISO 527-5:1997 in der Richtung der\nSpannungen. Zusätzlich ist die Rissbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu\nbestimmen;\n– Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach der Norm EN ISO 14125:1998 während\neiner Dauer von 1000 Stunden unter Verwendung von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und\n6.9-4","einem Auflagerabstand von mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der\nKriechfaktor α und der Alterungsfaktor β gemäß Norm EN 978:1997 zu bestimmen.\n6.9.4.2.3   Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im Zugversuch\nnach der Norm EN ISO 14130:1997 zu messen.\n6.9.4.2.4   Die chemische Verträglichkeit des Tankkörpers mit den zu befördernden Stoffen ist mit Zustimmung der\nzuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis muss alle\nAspekte der Verträglichkeit der Werkstoffe des Tankkörpers und seiner Ausrüstungen mit den zu befördern-\nden Stoffen, einschließlich der chemischen Schädigung des Tankkörpers, der Einleitung kritischer Reaktio-\nnen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden, berücksichtigen.\n–   Für die Feststellung einer Schädigung des Tankkörpers sind aus dem Tankkörper entnommene reprä-\nsentative Proben, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten, der chemischen\nVerträglichkeitsprüfung nach der Norm EN 977:1997 für eine Dauer von 1000 Stunden bei 50 °C zu\nunterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch gemäß Norm EN 978:1997\ngemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25 % nicht übersteigen. Risse, Blasen,\nOktober 2006\npunktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie Rauhigkeit sind nicht zulässig.\n–   Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der Verträglichkeit der\nbetreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen des Tankkörpers über angegebene Tem-\nperaturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen.\n–   In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die von der\nzuständigen Behörde akzeptiert werden.\n6.9.4.3     Prototypprüfung\nEin repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit erforder-\nlich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt werden.\n6.9.4.3.1   Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt eine innere und\näußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein.\n6.9.4.3.2   Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist, mit Dehnmess-\nstreifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei auftretenden Dehnun-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ngen sind aufzuzeichnen:\n–   Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Messergebnisse sind zur Überprüfung\nder rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 zu verwenden.\n–   Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei Richtungen\ndurch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Wagen befestigten Prototyp. Für den Vergleich mit\nder rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6 sind die aufgezeichneten Dehnungen im Ver-\nhältnis der in Absatz 6.8.2.1.2 geforderten und der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren.\n–   Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf der Tank\nkeine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen.\n6.9.4.3.3   Der Prototyp ist dem Kugelfallversuch nach der Norm EN 976-1:1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf kein\nsichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten.\n6.9.4.3.4   Der zu 80 % seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp, einschließlich seiner Bedie-\nnungsausrüstung und baulichen Ausrüstung, ist einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung durch ein\nHeizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher Wirkung auszusetzen. Die Abmessungen\ndes Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm nach allen Seiten überragen, und der Abstand zwi-\nschen dem Ölspiegel und dem Tank muss zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des Flüssigkeits-\nspiegels verbleibende Tank, einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse, muss, abgesehen von\nTropfleckagen, dicht bleiben.\n6.9.4.4     Zulassung des Baumusters\n6.9.4.4.1   Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jedes neue Baumuster eines Tankcontai-\nners, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), eine Zulassungsbescheinigung auszustel-\nlen, die die Eignung der Bauart für den vorgesehenen Zweck und die Einhaltung der Bau- und\nRID (OTIF)\nAusrüstungsvorschriften sowie der für die zu befördernden Stoffe geltenden Sondervorschriften bescheinigt.\n6.9.4.4.2   Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich aller Werkstoff-\nund Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen Auslegung, zu erstellen und muss\nsich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm beziehen.\n6.9-5","6.9.4.4.3 Die Zulassung muss die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Verträglichkeit mit dem Tankcontainer, ein-\nschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die che-\nmischen Benennungen oder die entsprechende Sammelbezeichnung (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2) sowie\ndie Klasse und der Klassifizierungscode anzugeben.\n6.9.4.4.4 Die Zulassung muss ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie Lebensdauer,\nBetriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie diejenigen Maßnahmen\numfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Zulassung des Baumusters, Kennzeichnung und der Verwen-\ndung aller Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), die nach der zuge-\nlassenen Bauart gefertigt werden, zu beachten sind.\n6.9.5     Prüfungen\n6.9.5.1   Für jeden Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in Übereinstimmung\nmit der zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und\nUntersuchungen wie folgt durchzuführen.\n6.9.5.1.1 Mit Proben aus dem Tankkörper sind die Werkstoffprüfungen nach Absatz 6.9.4.2.2 mit Ausnahme des Zug-\nversuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung auf 100 Stunden durchzuführen.\nParallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn das Ausschneiden von Proben aus dem Tank-\nkörper nicht möglich ist. Die zugelassenen Auslegungswerte sind einzuhalten.\n6.9.5.1.2 Die Tankkörper und ihre Ausrüstung sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme\nzu prüfen. Diese Prüfung umfasst:\n–   eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart;\n–   eine Prüfung der Merkmale der Bauart;\n–   eine innere und äußere Untersuchung;\n–   eine Wasserdruckprüfung mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild\nangegeben ist;\n–   eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile;\n–   eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tankkörper und seine Ausrüstung getrennt druckgeprüft worden sind.\n6.9.5.2   Für die wiederkehrenden Prüfungen der Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-\nbehälter), gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2 bis 6.8.2.4.4. Darüber hinaus muss die Prüfung\ngemäß Absatz 6.8.2.4.3 die Untersuchung des inneren Zustands des Tankkörpers einschließen.\n6.9.5.3   Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von einem von der\nzuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind zu bescheini-\ngen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tankcontainer, einschließlich Tankwechselaufbau\n(Tankwechselbehälter), gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu neh-\nmen.\n6.9.6     Kennzeichnung\n6.9.6.1   Für die Kennzeichnung von FVK-Tankcontainern, einschließlich FVK-Tankwechselaufbauten (FVK-Tank-\nwechselbehälter), gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.5 mit folgenden Änderungen:\n–   das Tankschild darf auch auf den Tankkörper auflaminiert werden oder aus geeigneten Kunststoffen\nbestehen;\n–   der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben.\nZusätzlich gelten auch die Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4 e) (TM), sofern diese bei einer Eintra-\ngung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben sind.\n6.9-6","Kapitel 6.10\nVorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und\ndie Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle\nBem. 1. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel\n6.7; für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwech-\nselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batteriewa-\ngen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe\nKapitel 6.8; für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9.\n2. Dieses Kapitel gilt für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter).\n6.10.1       Allgemeines\n6.10.1.1     Begriffsbestimmungen\nBem. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht, gilt nicht als «Saug-Druck-Tank\nOktober 2006\nfür Abfälle».\n6.10.1.1.1   Als «geschützte Bereiche» gelten:\na) der untere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60° beiderseits der unteren\nMantellinie erstreckt;\nb) der obere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30° beiderseits der oberen\nMantellinie erstreckt.\n6.10.1.2     Anwendungsbereich\n6.10.1.2.1   Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.10.2 bis 6.10.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 und gelten\nfür Saug-Druck-Tanks für Abfälle.\nSaug-Druck-Tanks für Abfälle dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet werden, wenn die Vorschriften\ndes Kapitels 4.3 eine Untenentleerung der beförderten Stoffe zulassen (gekennzeichnet durch die Buchstaben\n«A» oder «B» der Tankcodierung, wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 gemäß Absatz 4.3.4.1.1 angegeben).\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nSaug-Druck-Tanks für Abfälle müssen allen Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen, sofern in diesem Kapitel\nnicht eine abweichende Sondervorschrift aufgeführt ist. Die Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.19 und 6.8.2.1.20\ngelten jedoch nicht.\n6.10.2       Bau\n6.10.2.1     Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck bemessen sein, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entlee-\nrungsdrucks, mindestens jedoch 400 kPa (4 bar) (Überdruck) entspricht. Für die Beförderung von Stoffen, für\ndie ein höherer Berechnungsdruck des Tanks in Kapitel 6.8 bestimmt ist, ist dieser höhere Wert anzuwenden.\n6.10.2.2     Die Tanks sind so zu bemessen, dass sie einem negativen Innendruck von 100 kPa (1 bar) standhalten.\n6.10.3       Ausrüstung\n6.10.3.1     Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Los-\nreißen oder Beschädigung geschützt sind. Durch die Anordnung der Ausrüstungsteile in einem so genann-\nten «geschützten Bereich» (siehe Absatz 6.10.1.1.1) kann diese Vorschrift erfüllt werden.\n6.10.3.2     Die Untenentleerungseinrichtung des Tanks darf aus einem äußeren Auslaufstutzen, der mit einer möglichst\nnahe am Tankkörper angebrachten Absperreinrichtung versehen ist, und einem zweiten Verschluss in Form\neines Blindflansches oder einer anderen gleich wirksamen Einrichtung bestehen.\n6.10.3.3     Die Stellung und die Schließrichtung des oder der Absperreinrichtung(en) am Tankkörper oder an jedem Abteil,\nim Falle von Tankkörpern mit mehreren Abteilen, muss klar ersichtlich und vom Boden aus kontrollierbar sein.\n6.10.3.4     Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Stutzen,\nseitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung oder (gegebenen-\nfalls) die erste äußere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem\nEinfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtun-\nRID (OTIF)\ngen (einschließlich der Flansche oder Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen\nunbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.\n6.10.3.5     Die Tanks dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet sein. Diese öffnungsfähigen Böden müssen folgen-\nden Anforderungen genügen:\na) sie müssen so ausgelegt sein, dass sie nach dem Verschließen dicht bleiben;\nb) ein unbeabsichtigtes Öffnen darf nicht möglich sein;\n6.10-1","c) wird der Öffnungsmechanismus mit Hilfskraft betätigt, muss der öffnungsfähige Boden auch bei einem\nAusfall der Kraftversorgung luftdicht verschlossen bleiben;\nd) eine Sicherheits- oder Blockiereinrichtung, die sicherstellt, dass der öffnungsfähige Boden solange nicht\ngeöffnet werden kann, wie sich noch Restüberdruck im Tank befindet, ist einzubauen. Dies gilt nicht für\nhilfskraftbetätigte öffnungsfähige Böden mit zwangsgesteuertem Öffnungsmechanismus. In diesem Fall\nmuss es sich um eine Betätigung mit «Totmanneinrichtung» handeln, die so angeordnet ist, dass der\nBenutzer den Vorgang jederzeit beobachten kann und während des Öffnens oder Schließens selbst nicht\ngefährdet ist;\ne) es sind Maßnahmen zum Schutz des öffnungsfähigen Bodens, der beim Umstürzen des Tankcontainers\noder des Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters) verschlossen bleiben muss, zu treffen.\n6.10.3.6 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die zur besseren Entleerung oder Reinigung des Tanks einen inneren Schub-\nkolben haben, sind mit einer Anschlagvorrichtung zu versehen, die verhindert, dass der Schubkolben bei\nbeliebiger Betriebslage nicht aus dem Tank herausgedrückt wird, wenn eine dem höchsten Betriebsdruck\ndes Tanks entsprechende Kraft auf den Schubkolben einwirkt. Der höchste Betriebsdruck von Tanks oder\nTankabteilen mit pneumatischem Schubkolben darf 100 kPa (1 bar) nicht übersteigen. Der innere Schubkol-\nben und sein Werkstoff müssen so beschaffen sein, dass durch die Bewegung des Schubkolbens keine\nZündquellen entstehen.\nDer innere Schubkolben kann auch als Abteilwand verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in seiner Lage\nblockiert. Befindet sich irgendein Teil der Einrichtungen, mit denen der innere Schubkolben in seiner Lage\ngehalten wird, außen am Tank, so ist hierfür ein Platz zu wählen, an dem jede Gefahr einer versehentlichen\nBeschädigung ausgeschlossen ist.\n6.10.3.7 Die Tanks dürfen mit einem Saugausleger ausgerüstet sein, wenn:\na) der Saugausleger mit einer inneren oder äußeren Absperreinrichtung ausgerüstet ist, die direkt am Tank-\nkörper oder an einem mit dem Tankkörper verschweißten Rohrbogen befestigt ist;\nb) die unter a) genannte Absperreinrichtung so angeordnet ist, dass eine Beförderung in geöffnetem\nZustand nicht möglich ist, und\nc) der Saugausleger so angebracht ist, dass der Tank infolge eines versehentlichen Stoßes auf den Saug-\nausleger nicht undicht wird.\n6.10.3.8 Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen:\na) durch die Anordnung der Öffnung der Druck-Vakuumpumpe ist sicherzustellen, dass giftige oder ent-\nzündbare Dämpfe so abgeleitet werden, dass sie keine Gefahren verursachen können;\nb) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an der Ansaug- und der Ausstoßöffnung der Druck-Vakuum-\npumpe mit möglicher Funkenbildung über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flam-\nmendurchschlags verfügen;\nc) Pumpen, die einen positiven Druck erzeugen können, müssen in der Druckleitung mit einem Sicherheits-\nventil ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist auf einen Ansprechdruck einzustellen, der nicht größer\nist als der höchste Betriebsdruck des Tanks;\nd) zwischen dem Tankkörper oder dem Auslass der am Tankkörper befindlichen Überfüllsicherung und der\nRohrleitung zwischen Tankkörper und Druck-Vakuumpumpe ist ein Absperrventil einzubauen;\ne) der Tank ist mit einem geeigneten Manometer/Vakuummeter auszurüsten, das so angeordnet ist, dass\nes von der die Druck-Vakuumpumpe bedienenden Person leicht ablesbar ist. Der höchste Betriebsdruck\ndes Tanks ist durch eine Markierung auf der Anzeigeskala zu kennzeichnen;\nf) der Tank oder bei unterteiltem Tank jedes Tankabteil ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüs-\nten. Schaugläser dürfen als Flüssigkeitsstandanzeiger verwendet werden, sofern:\n(i) sie Teil der Tankwand sind und eine Druckfestigkeit haben, die der des Tanks vergleichbar ist, oder\ndie Flüssigkeitsstandanzeiger außen am Tank angebracht sind;\n(ii) die oberen und unteren Anschlüsse an den Tank mit direkt am Tankkörper befestigten Absperrventi-\nlen ausgerüstet sind, die so angeordnet sind, dass eine Beförderung mit geöffneten Ventilen verhin-\ndert wird;\n(iii) sie beim höchsten Betriebsdruck des Tanks funktionsfähig sind;\n(iv) sie in einem Bereich angeordnet sind, wo jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausge-\nschlossen ist.\n6.10.3.9 Tankkörper von Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen mit einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berst-\nscheibe ausgerüstet sein.\nDas Ventil muss in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- bis 1,0fachen Prüfdruck des Tanks,\nan dem es angebracht ist, selbsttätig zu öffnen. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft\noder Gegengewicht) ist untersagt.\n6.10-2","Die Berstscheibe darf frühestens beim Ansprechdruck des Ventils und muss spätestens öffnen, wenn der\nDruck den Prüfdruck des Tanks erreicht hat, an dem das Ventil angebracht ist.\nDie Sicherheitseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie der dynamischen Beanspruchung, einschließ-\nlich des Anpralls der Flüssigkeit, standhalten.\nZwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzei-\ngeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe,\ndurch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen.\n6.10.4   Prüfungen\nSaug-Druck-Tanks für Abfälle sind mindestens alle zweieinhalb Jahre zusätzlich zu den Prüfungen nach Absatz\n6.8.2.4.3 einer Prüfung des inneren Zustands zu unterziehen.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n6.10-3","6.10-4","Kapitel 6.11\nVorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-\nContainern\n6.11.1       Begriffsbestimmung\nFür Zwecke dieses Kapitels versteht man unter:\nGeschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem starren\nDach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem starren Boden (einschließlich trichterförmiger\nBöden). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seiten-\nwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossen werden kann/kön-\nnen. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von\nDämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwer-\nden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern.\nOktober 2006\nBedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich\ntrichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung.\n6.11.2       Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften\n6.11.2.1     Schüttgut-Container und ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt und\ngebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung\nund Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten.\n6.11.2.2     Sofern ein Entleerungsventil angebracht ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden kön-\nnen, und das gesamte Entleerungssystem muss in geeigneter Weise vor Beschädigung geschützt werden.\nVentile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und die\noffene und geschlossene Stellung müssen leicht erkennbar sein.\n6.11.2.3     Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nIn der folgenden Tabelle sind die für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen zu verwendenden\nCodes angegeben:\nSchüttgut-Container-Typ                Code\nbedeckter Schüttgut-Container            BK 1\ngeschlossener Schüttgut-Container           BK 2\n6.11.2.4     Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, kann von der zuständigen Behörde\ndie Anwendung alternativer Vereinbarungen, die mindestens eine den Vorschriften dieses Kapitels gleich-\nwertige Sicherheit bieten, in Betracht gezogen werden.\n6.11.3       Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen\nund als Schüttgut-Container verwendet werden\n6.11.3.1     Vorschriften für die Auslegung und den Bau\n6.11.3.1.1   Die allgemeinen Vorschriften dieses Unterabschnitts für die Auslegung und den Bau gelten als erfüllt, wenn\nder Schüttgut-Container den Anforderungen der ISO-Norm 1496-4:1991 («ISO-Container der Serie 1; Anfor-\nderungen und Prüfung; Teil 4: Drucklose Schüttgut-Container») entspricht und staubdicht ist.\n6.11.3.1.2   Container, die in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 1496-1:1990 («ISO-Container der Baureihe 1; Spezifi-\nkation und Prüfung; Teil 1: Universalfrachtcontainer») ausgelegt und geprüft sind, müssen mit einer betriebli-\nchen Ausrüstung ausgestattet sein, die einschließlich ihrer Verbindung zum Container so ausgelegt ist, dass\ndie Stirnseiten verstärkt und der Widerstand gegen Beanspruchungen in Längsrichtung in dem Maße erhöht\nwird, wie es für die Erfüllung der entsprechenden Prüfanforderungen der ISO-Norm 1496-4:1991 notwendig\nist.\nRID (OTIF)\n6.11.3.1.3   Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. Sofern für die Herstellung der Staubdichtheit eine Auskleidung\nverwendet wird, muss diese aus einem geeigneten Werkstoff sein. Die Festigkeit des verwendeten Werk-\nstoffs und die Bauart der Auskleidung müssen für den Fassungsraum des Containers und für die beabsich-\ntigte Verwendung geeignet sein. Verbindungen und Verschlüsse der Auskleidung müssen den Drücken und\nStößen standhalten, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.\nFür belüftete Schüttgut-Container darf die Auskleidung die Funktion der Lüftungseinrichtungen nicht behin-\ndern.\n6.11-1","6.11.3.1.4 Die betriebliche Ausrüstung von Schüttgut-Containern, die für eine Kippentleerung ausgelegt sind, muss in\nder Lage sein, der Gesamtfüllmasse in Kipprichtung standzuhalten.\n6.11.3.1.5 Bewegliche Dächer oder bewegliche Abschnitte von Seiten- oder Stirnwänden oder Dächern müssen mit\nVerschlusseinrichtungen, die eine Sicherungseinrichtung umfassen, ausgerüstet sein, die so ausgelegt sind,\ndass der geschlossene Zustand für einen am Boden stehenden Beobachter sichtbar ist.\n6.11.3.2   Bedienungsausrüstung\n6.11.3.2.1 Füll- und Entleerungseinrichtungen sind so zu bauen und anzuordnen, dass sie während der Beförderung\nund Handhabung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungs-\neinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die geöffnete und\ngeschlossene Stellung sowie die Schließrichtung müssen klar angegeben sein.\n6.11.3.2.2 Dichtungen von Öffnungen müssen so angeordnet sein, dass Beschädigungen durch den Betrieb sowie das\nBefüllen und Entleeren des Schüttgut-Containers vermieden werden.\n6.11.3.2.3 Wenn eine Belüftung vorgeschrieben ist, müssen Schüttgut-Container mit Mitteln für den Luftaustausch ent-\nweder durch natürliche Konvektion (z.B. durch Öffnungen) oder durch aktive Bauteile (z.B. Ventilatoren) aus-\ngerüstet sein. Die Belüftung muss so ausgelegt sein, dass im Container zu keinem Zeitpunkt ein Unterdruck\nentsteht. Belüftungsbauteile von Schüttgut-Containern für die Beförderung von entzündbaren Stoffen oder\nvon Stoffen, die entzündbare Gase oder Dämpfe abgeben, müssen so ausgelegt sein, dass sie keine Zünd-\nquelle bilden.\n6.11.3.3   Prüfung\n6.11.3.3.1 Container, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Schüttgut-Container verwendet, unterhalten und\nqualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC geprüft und zugelassen werden.\n6.11.3.3.2 Container, die als Schüttgut-Container verwendet und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit\ndem CSC wiederkehrend geprüft werden.\n6.11.3.4   Kennzeichnung\n6.11.3.4.1 Container, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit\neinem Sicherheitszulassungsschild («Safety Approval Plate») gekennzeichnet sein.\n6.11.4     Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine\nContainer gemäß CSC sind\nBem. Wenn Container nach den Vorschriften dieses Abschnitts für die Beförderung von festen Stoffen in\nloser Schüttung verwendet werden, ist im Beförderungspapier anzugeben:\n«SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON … ZUGELASSEN»\n(siehe Absatz 5.4.1.1.17).\n6.11.4.1   Die in diesem Abschnitt behandelten Schüttgut-Container schließen Mulden, Offshore-Schüttgut-Container,\nSilos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcon-\ntainer und Ladeabteile von Wagen ein.\nBem. Diese Schüttgut-Container schließen auch Container nach den in Abschnitt 7.1.3 genannten UIC-\nMerkblättern 591 und 592-2 bis 592-4 ein, die nicht dem CSC entsprechen.\n6.11.4.2   Diese Schüttgut-Container sind so auszulegen und zu bauen, dass sie genügend widerstandsfähig sind, um\nden Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebe-\nnenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten.\n6.11.4.3   (bleibt offen)\n6.11.4.4   Diese Schüttgut-Container müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein; die Zulassung muss den\nCode für die Typenbezeichnung des Schüttgut-Containers gemäß Unterabschnitt 6.11.2.3 und, sofern ange-\nmessen, die Vorschriften für die Prüfung enthalten.\n6.11.4.5   Sofern die Verwendung einer Auskleidung notwendig ist, um die gefährlichen Güter zurückzuhalten, muss\ndiese den Vorschriften des Absatzes 6.11.3.1.3 entsprechen.\n6.11-2","Teil 7\nVorschriften für die Beförderung,\ndie Be- und Entladung und die Handhabung","","Kapitel 7.1\nAllgemeine Vorschriften\n7.1.1   Die Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Verwendung einer bestimmten Beförderungsausrüstung\nnach den Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels 7.2 für die Beförderung in Versandstücken, des\nKapitels 7.3 für die Beförderung in loser Schüttung. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Kapitels 7.5\nbezüglich der Be- und Entladung und der Handhabung zu beachten.\nIn Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 16, 17 und 18 sind die für bestimmte gefährliche Güter anwendbaren Son-\ndervorschriften dieses Teils angegeben.\n7.1.2   Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Straßenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den\nBedingungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR)1) entsprechen.\nOktober 2007\n7.1.3   Großcontainer, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer, die unter die Definition «Container» des CSC in\nder jeweils geltenden Fassung oder der UIC-Merkblätter 591 (Stand 01.01.1998, 2. Ausgabe), 592-2 (Stand\n01.10.2004, 6. Ausgabe), 592-3 (Stand 01.01.1998, 2. Ausgabe) und 592-4 (Stand 01.09.2004, 2. Ausgabe)\nfallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder\nder Rahmen des ortsbeweglichen Tanks oder des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder den\nBestimmungen der UIC-Merkblätter 591, 592-2 bis 592-4 entspricht.\n7.1.4   Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht\ngeeignet sind.\n«In bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente des Containers, wie obere und\nuntere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger,\nEckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. «Größere Beschädigungen»\nsind: Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder\nBruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B.\nüberlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern oder mehr als zwei\nVerbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\neiner Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbro-\nchen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind; undichte Dichtungen oder\nVerschlüsse; jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass eine ordnungsgemäße Positionierung\ndes Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen nicht möglich ist.\nDarüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei einem Bauelement des\nContainers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfa-\nser, unzulässig. Normale Abnutzung, einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und\nsonstige Beschädigungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind jedoch\nzulässig.\nDie Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie frei von Rückständen frü-\nherer Ladungen sind und dass Boden und Wände innen frei von vorstehenden Teilen sind.\n7.1.5   (bleibt offen)\n7.1.6   (bleibt offen)\n7.1.7   Mit Ausnahme der als Expressgut beförderten Sendungen dürfen die Stoffe und Gegenstände des RID nur\nin Güterzügen befördert werden.\nRID (OTIF)\n1)   Dieses Übereinkommen schließt auch die Sondervereinbarungen ein, die von allen an der Beförderung\nbeteiligten Staaten unterzeichnet worden sind.\n7-1","Kapitel 7.2\nVorschriften für die Beförderung in Versandstücken\n7.2.1      Sofern in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen\nwerden in:\na) gedeckte Wagen oder geschlossene Container oder\nb) Wagen mit Decken oder bedeckte Container oder\nc) offene Wagen (ohne Decken) oder offene Container ohne Plane.\n7.2.2      Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen in gedeckte Wagen oder in\nWagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden.\n7.2.3      (bleibt offen)\n7.2.4      Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 16 ein mit dem Buchsta-\nben «W» beginnender alphanumerischen Code angegeben ist:\nW1   Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte\nContainer zu verladen.\nW2   Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container zu verla-\nden. Gegenstände, die wegen ihrer Abmessungen oder ihrer Masse nicht in gedeckte Wagen oder\ngeschlossene Container verladen werden können, dürfen auch in offenen Wagen oder Containern befördert\nwerden. Sie müssen mit Wagendecken abgedeckt werden. Für die Beförderung von Stoffen und Gegen-\nständen der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6, auch wenn diese in Großcontainern verladen sind, müs-\nsen Güterwagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden. Bei Wagen mit einem\nbrennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein.\nMilitärische Sendungen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, die zur Ausrüstung oder Struktur militä-\nrischen Materials gehören, dürfen unter den folgenden Bedingungen auch auf offene Wagen verladen wer-\nden:\n–   die Sendungen müssen von oder im Auftrag der zuständigen militärischen Behörde begleitet werden;\n–   die Zündeinrichtungen, die nicht mindestens zwei wirksame Sicherheitsvorrichtungen enthalten, müssen\nentfernt sein, es sei denn, die Stoffe und Gegenstände sind in abgeschlossenen Militärfahrzeugen unter-\ngebracht.\nW3   Bei der Beförderung von pulverförmigen, rieselfähigen Stoffen sowie von Feuerwerkskörpern muss der\nBoden des Wagens oder Containers eine nicht metallene Oberfläche oder Abdeckung haben.\nW4   (bleibt offen)\nW5   Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.\nW6   (bleibt offen)\nW7   Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container mit ausreichender Belüftung zu\nverladen.\nW8   Für die Beförderung von Versandstücken, die mit einem zusätzlichen Zettel nach Muster 1 versehen sind,\ndürfen nur Wagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden, auch wenn diese Stoffe\nin Großcontainern verladen sind. Bei Wagen mit einem brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche\nnicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein.\nW9   Die Versandstücke sind in gedeckten Wagen, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen\nContainern zu befördern.\nW 10 Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder\nbedeckten Containern zu befördern.\nW 11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckten Wagen\noder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern.\n7-2","W 12   Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 sind in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern zu beför-\ndern.\nW 13   Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Wagen oder geschlos-\nsenen Containern zu befördern.\nW 14   Druckgaspackungen, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufarbeitungs- oder Entsor-\ngungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Wagen oder Containern befördert wer-\nden.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n7-3","Kapitel 7.3\nVorschriften für die Beförderung in loser Schüttung\n7.3.1    Allgemeine Vorschriften\n7.3.1.1  Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Wagen nur befördert werden,\nwenn entweder\na) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben «BK» beginnen-\nden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die\nanwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts einge-\nhalten werden oder\nb) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben «VW» beginnen-\nden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die\nin Abschnitt 7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusätzlich zu den Vorschriften die-\nses Abschnitts eingehalten werden.\nAbgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern\ndiese Beförderungsart durch andere Vorschriften des RID nicht ausdrücklich verboten ist.\nFür die Kleincontainer, die zur Beförderung von Stoffen in loser Schüttung dienen, gelten die Gefäßvorschrif-\nten für Versandstücke, sofern in den Sondervorschriften des Abschnitts 7.3.3 nichts anderes gesagt ist.\nBem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3.\n7.3.1.2  Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können,\nsind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.\n7.3.1.3  Schüttgut-Container, Container oder Aufbauten von Wagen müssen staubdicht und so verschlossen sein,\ndass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Tem-\nperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.\n7.3.1.4  Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die\nzu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens oder zu einem Austreten der\ngefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.\n7.3.1.5  Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.\n7.3.1.6  Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, des\nContainers, des Wagens, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich Deckel und Planen, sowie mit\nden Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwä-\nchen. Schüttgut-Container, Container oder Wagen müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter\nnicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Con-\ntainers, Containers oder Wagens kommen können, die durch den Stoff oder Rückstände dieses Stoffes\nangegriffen werden können.\n7.3.1.7  Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container, Container oder\nWagen untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-\nContainers, Containers oder Wagens keine Rückstände verbleiben, die\n– eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können;\n– die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens schädigen können oder\n– die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, die gefährlichen Güter zurückzuhal-\nten, beeinträchtigen können.\n7.3.1.8  Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers, Containers oder\ndes Aufbaus des Wagens keine gefährlichen Rückstände anhaften.\n7.3.1.9  Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten\nzu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.\n7.3.1.10 Leere Schüttgut-Container, Container oder Wagen, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde,\nsind in derselben Weise zu behandeln, wie es das RID für befüllte Schüttgut-Container, Container oder\nWagen vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszu-\nschließen.\n7.3.1.11 Wenn Schüttgut-Container, Container oder Wagen für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwen-\ndet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von\nbestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche\nelektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.\n7-4","7.3.1.12   Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und\nnicht dem RID unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demsel-\nben Schüttgut-Container, Container oder Wagen nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktio-\nnen sind:\na) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;\nb) eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;\nc) die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder\nd) die Bildung instabiler Stoffe.\n7.3.1.13   Bevor ein Schüttgut-Container, Container oder Wagen befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um\nsicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein\nBoden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhal-\nteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des\nSchüttgut-Containers, Containers oder Wagens, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. «In\nbautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend, dass\nOktober 2006\ndie Bauelemente des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, wie obere und untere seitliche Längs-\nträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbe-\nschläge in einem Schüttgut-Container oder Container, keine größeren Beschädigungen aufweisen.\n«Größere Beschädigungen» umfassen, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend:\na) Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen, welche die\nUnversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder des Aufbaus des Wagens beeinträchtigen\nkönnen;\nb) mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbin-\ndungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern;\nc) mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger;\nd) eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten;\ne) Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art\nund Weise nicht funktionsfähig sind;\nf) undichte Dichtungen und Verschlüsse;\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ng) jede Verwindung der Konstruktion eines Schüttgut-Containers oder Containers, die stark genug ist, um\neine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Tragge-\nstellen oder Wagen bzw. Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffszellen zu verhin-\ndern;\nh) jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtun-\ngen;\ni)   jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung.\n7.3.2      Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts\n7.3.1.1 a)\n7.3.2.1    Die Codes «BK 1» und «BK 2» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 haben folgende Bedeutung:\nBK 1: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.\nBK 2: Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.\n7.3.2.2    Der verwendete Schüttgut-Container muss den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen.\n7.3.2.3    Güter der Klasse 4.2\nDie in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstent-\nzündungstemperatur größer als 55 °C ist.\n7.3.2.4    Güter der Klasse 4.3\nDiese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.\nRID (OTIF)\n7.3.2.5    Güter der Klasse 5.1\nDie Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen\nunverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.\n7-5","7.3.2.6   Abfälle der Klasse 6.2\n7.3.2.6.1 Abfälle der Klasse 6.2 [UN-Nummer 2814 (nur Tierkörper) und UN-Nummer 2900 (nur Tierkörper und\nAbfälle)]\na) Für Abfälle der UN-Nummern 2814 und 2900 sind bedeckte Schüttgut-Container BK 1 zugelassen, vor-\nausgesetzt, sie werden nicht bis zum höchstzulässigen Fassungsraum befüllt, um zu verhindern, dass\nStoffe mit der Abdeckung in Berührung kommen. Geschlossene Schüttgut-Container BK 2 sind ebenfalls\nzugelassen.\nb) Geschlossene und bedeckte Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein\noder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden.\nc) Abfälle der UN-Nummern 2814 und 2900 müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel\nbehandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.\nd) Abfälle der UN-Nummern 2814 und 2900 in bedeckten Schüttgut-Containern müssen mit einer zusätz-\nlichen oberen Auskleidung bedeckt werden, die durch absorbierendes Material, das mit einem geeigne-\nten Desinfektionsmittel behandelt ist, beschwert ist.\ne) Geschlossene oder bedeckte Schüttgut-Container die für die Beförderung von Abfällen der UN-Num-\nmern 2814 und 2900 verwendet werden, dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wie-\nderverwendet werden.\n7.3.2.6.2 Abfälle der Klasse 6.2 (UN-Nummer 3291)\na) (bleibt offen)\nb) Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schütt-\ngut-Container müssen nicht poröse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen\nEigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung\nder Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten.\nc) Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb der geschlossenen Schüttgut-Container in UN-bauart-\ngeprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein, die für\nfeste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind.\nDiese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß- und Schlagfestigkeit\ngemäß ISO 7765-1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem\nFallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und\nBahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» standzuhalten. Jeder Kunst-\nstoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens\n480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Net-\ntomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen.\nd) Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzte Matratzen, dürfen mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden.\ne) Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert wer-\nden, die ausreichend absorbierendes Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzu-\nsaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt.\nf) Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften\nund -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsan-\nweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 entsprechen.\ng) Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 dürfen ebenfalls ver-\nwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingun-\ngen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die\nzusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend\nvoneinander getrennt sein, z.B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze\noder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförde-\nrungsbedingungen zu verhindern.\nh) Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht\nso stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben.\ni) Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschütte-\ntes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-\nContainer ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und,\nsoweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wieder verwen-\ndet werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Abfällen dürfen keine ande-\nren Güter zusammen mit Abfällen der UN-Nummer 3291 befördert werden. Diese anderen, in demselben\ngeschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontaminationen unter-\nsucht werden.\n7-6","7.3.2.7        Stoffe der Klasse 7\nFür die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe Absatz 4.1.9.2.3.\n7.3.2.8        Beförderung von Gütern der Klasse 8\nDiese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.\n7.3.3          Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts\n7.3.1.1 b)\nFolgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 ein mit den Buchsta-\nben «VW» beginnender alphanumerischer Code angegeben ist:\nVW 1   Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Wagen, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach, in Wagen mit\nDecken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern ist zugelassen.\nVW 2   Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen aus Metall mit öffnungsfähigem Dach, in geschlossenen Groß-\nOktober 2006\ncontainern aus Metall, in Wagen oder Großcontainern aus Metall mit nicht brennbaren Decken ist zugelas-\nsen.\nVW 3   Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken oder bedeckten Großcontainern mit ausreichender\nBelüftung oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach ist zugelassen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicher-\nzustellen, dass vom Inhalt, insbesondere von den anteiligen flüssigen Stoffen nichts nach außen gelangen\nkann.\nVW 4   Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen aus Metall mit Decken, in Wagen aus Metall mit öffnungsfähi-\ngem Dach, in geschlossenen Containern aus Metall oder in bedeckten Großcontainern aus Metall ist zuge-\nlassen. Für die UN-Nummern 2008, 2009, 2210, 2545, 2546, 2881, 3189 und 3190 ist nur die Beförderung\nvon festen Abfällen in loser Schüttung zugelassen.\nVW 5   Die Beförderung in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen und Containern ist zugelassen. Die\nGefäße der besonders eingerichteten Wagen und Container sowie ihre Verschlüsse müssen den allgemei-\nnen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 entsprechen. Die für die Bela-\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\ndung und Entladung bestimmten Öffnungen müssen luftdicht verschlossen werden können.\nVW 6   Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen Großcontai-\nnern ist zugelassen.\nVW 7   Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Wagen, in Wagen mit Decken, in Wagen mit öffnungsfähi-\ngem Dach, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern ist nur zugelassen, wenn der\nStoff in Stücken vorliegt.\nVW 8   Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen oder Großcontainern mit undurchlässigen und nicht brennba-\nren Decken, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen Containern ist zugelassen.\nDie Wagen und Container müssen so gebaut sein, dass die beförderten Stoffe nicht mit Holz oder einem\nanderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können, oder Böden und Wände aus Holz oder einem\nanderen brennbaren Werkstoff müssen durchgehend mit einer undurchlässigen nicht brennbaren Ausklei-\ndung oder mit einer Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem gleichwertigen Produkt versehen sein.\nVW 9   Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken oder in bedeckten Großcontainern, in Wagen mit\nöffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen Containern ist zugelassen.\nFür Stoffe der Klasse 8 müssen die Wagen oder Container mit einer geeigneten, ausreichend festen Innen-\nauskleidung ausgerüstet sein.\nVW 10 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken, in bedeckten Großcontainern, in Wagen mit öff-\nnungsfähigem Dach oder in geschlossenen Containern ist zugelassen. Die Wagen oder Container müssen\ndicht sein oder z.B. durch eine geeignete, ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet werden.\nVW 11 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen und Containern ist zugelassen. Die\nRID (OTIF)\nGefäße der besonders eingerichteten Wagen und Container müssen so gebaut sein, dass die für die Bela-\ndung und Entladung bestimmten Öffnungen luftdicht verschlossen werden können. Die Stoffe sind so in die\nGefäße einzufüllen, dass Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt vermieden werden.\n7-7","VW 12 Stoffe, für die eine Beförderung in Kesselwagen, in ortsbeweglichen Tanks oder in Tankcontainern wegen\nder hohen Temperatur und der Dichte des Stoffes ungeeignet ist, dürfen in Spezialwagen oder -containern\nbefördert werden, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien ent-\nsprechen. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen die festgelegten Bedingungen\nvon der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt\nwerden.\nVW 13 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern, die den von\nder zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen.\nIst das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen die festgelegten Bedingungen von der\nzuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.\nVW 14 (1) Gebrauchte Batterien dürfen in besonders ausgerüsteten Wagen oder Containern in loser Schüttung\nbefördert werden. Großcontainer aus Kunststoff sind nicht zulässig. Kleincontainer aus Kunststoff müs-\nsen bei –18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach\nauf den Boden ohne Bruch standhalten können.\n(2) Die Laderäume der Wagen oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien\nenthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn\nentweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschich-\ntung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Die Laderäume der Wagen oder Container müssen\nso konstruiert sein, dass sie möglichen Restströmen und dem Aufprall von Batterien standhalten.\nBem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchs-\ntens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.\n(3) Durch bauliche Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine ätzenden\nStoffe aus den Laderäumen der Wagen oder Container austreten. Offene Laderäume müssen mit einem\nMaterial abgedeckt sein, das gegen die ätzenden Stoffe beständig ist.\n(4) Die Laderäume der Wagen oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Beladung zu\nuntersuchen. Wagen oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden.\nDie Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen wer-\nden.\n(5) In den Laderäumen der Wagen oder Container dürfen sich keine Batterien mit verschiedenen Stoffen\nund keine sonstigen Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestim-\nmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1).\nWährend der Beförderung dürfen den Laderäumen der Wagen oder Container außen keine gefährlichen\nReste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.\nVW 15 Die Beförderung von Stoffen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr als\n1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten Wagen, in\nWagen mit öffnungsfähigem Dach, in Wagen mit Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten\nGroßcontainern ist zugelassen.\nDie Wagen oder Container müssen dicht sein oder z.B. durch eine geeignete, ausreichend feste Innenaus-\nkleidung abgedichtet werden.\nVW 16 Die Beförderung in loser Schüttung ist unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 zugelassen.\nVW 17 Die Beförderung von SCO-I-Gegenständen ist unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 zugelassen.\n7-8","Kapitel 7.4\nVorschriften für die Beförderung in Tanks\nEin gefährliches Gut darf in Tanks nur befördert werden, wenn in der Spalte 10 oder 12 des Kapitels 3.2\nTabelle A eine Tankcodierung angegeben ist oder eine zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Unterab-\nschnitt 6.7.1.3 erteilt hat. Bei der Beförderung müssen die Vorschriften des Kapitels 4.2 oder 4.3 eingehalten\nwerden.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n7-9","Kapitel 7.5\nVorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung\n7.5.1   Allgemeine Vorschriften\n7.5.1.1 Für das Verladen der Güter sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften einzuhalten, sofern in\ndiesem Kapitel für bestimmte Stoffe keine Sondervorschriften vorgesehen sind.\nDie Versandstücke sind in den Wagen oder Containern so zu verladen, dass sie sich nicht in gefährlicher\nWeise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können.\n7.5.1.2 (bleibt offen)\n7.5.1.3 Vor dem Beladen muss der Wagen oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicher-\nzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Wagens oder Containers\noder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.\n7.5.1.4 Nach den Sondervorschriften des Abschnitts 7.5.11 und gemäß den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte\n18 dürfen gewisse gefährliche Güter nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung versandt werden.\n7.5.1.5 Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke in Übereinstimmung mit diesen\nKennzeichnungen ausgerichtet werden.\nBem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern\nverladen werden.\n7.5.2   Zusammenladeverbote\n7.5.2.1 Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in einen Wagen oder Container\nverladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der\nangebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.\nDie Zusammenladeverbote für Versandstücke gelten auch für die Zusammenladung von Versandstücken\nund Kleincontainern sowie für die Zusammenladung von Kleincontainern in einem Wagen oder Großcontai-\nner, in dem Kleincontainer befördert werden.\nBem. Gemäß Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen\noder Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden.\nGe-          1   1.4   1.5 1.6 2.1,  3    4.1  4.1 4.2    4.3  5.1  5.2  5.2   6.1  6.2 7A,     8    9\nfahr-                          2.2,            +1                        +1              7B,\nzettel                         2.3                                                       7C\n1                                                               d)                                   b)\n1.4        siehe Unterab-       a)   a)    a)       a)     a)   a)   a)         a)   a)   a)    a) a),b),\nschnitt 7.5.2.2                                                                           c)\n1.5                                                                                                  b)\nb)\n1.6\n2.1, 2.2,         a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n2.3\n3                 a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n4.1               a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n4.1 + 1                                         X\n4.2               a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n4.3               a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n5.1         d)    a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n5.2               a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n5.2 + 1                                                                   X\n6.1               a)            X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\na)\n6.2                             X    X     X        X      X    X    X          X    X    X     X    X\n7-10","Ge-         1        1.4   1.5   1.6 2.1,   3        4.1        4.1     4.2    4.3   5.1     5.2   5.2   6.1   6.2 7A,           8    9\nfahr-                                2.2,                       +1                                 +1              7B,\nzettel                               2.3                                                                           7C\n7A, 7B,              a)               X     X        X                   X     X     X       X           X     X       X         X   X\n7C\na)\n8                                     X     X        X                   X     X     X       X           X     X       X         X   X\nb)   a),b),    b)    b)\n9                                     X     X        X                   X     X     X       X           X     X       X         X   X\nc)\nX Zusammenladung zugelassen.\na) Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4S zugelassen.\nb) Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990, 3072\nund 3268) zugelassen.\nc) Zusammenladung von Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Unterklasse 1.4\nVerträglichkeitsgruppe G (UN-Nummer 0503) mit Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurt-\nOktober 2007\nstraffern der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen.\nd) Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat\nund anorganischen Nitraten der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 2067) zugelassen, vorausgesetzt,\ndie Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards), der Trennung, des Verladens\nund der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet.\n7.5.2.2   Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1,\n1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen\nnicht zusammen in einen Wagen oder Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender\nTabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.\nVerträglichkeitsgruppen              B      C             D           E        F        G         H     J         L        N        S\nB                    X                    a)                                                                        X\nC                           X             X           X                 X                                 b), c)\nX\na)                                                                                   b), c)\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nD                           X             X           X                 X                                           X\nE                           X             X           X                 X                                 b), c)    X\nF                                                              X                                                    X\nG                           X             X           X                 X                                           X\nH                                                                                 X                                 X\nJ                                                                                       X                           X\nL                                                                                              d)\nN                          b), c)     b), c)         b), c)                                                b)       X\nS                    X      X             X           X        X        X         X     X                  X        X\nX Zusammenladung zugelassen.\na)\nVersandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder\nGegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in einen Wagen oder einen Container\nverladen werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt, so dass keine Gefahr der Explosionsübertra-\ngung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeits-\ngruppe D besteht. Die Trennung ist durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer\nder beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes\nUmschließungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen\nBehörde zugelassen sein.\nb) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassi-\nfizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen\nist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht.\nRID (OTIF)\nAndernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln.\nc)\nWenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeits-\ngruppe C, D, oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so\nzu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.\nd)   Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken\nmit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in einen Wagen\noder Container verladen werden.\n7-11","7.5.2.3 (bleibt offen)\n7.5.3   Schutzabstand\nJeder Wagen oder Großcontainer, der Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthält und mit Großzetteln\n(Placards) nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 versehen ist, muss in Gleisrichtung von Wagen oder Großcontainern\nmit Großzetteln (Placards) nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 durch einen Schutzabstand\ngetrennt sein.\nDie Bedingung dieses Schutzabstandes ist erfüllt, wenn zwischen Puffertellern bzw. Großcontainerwänden\ngemessen\na) ein Abstand von mindestens 18 Metern oder\nb) ein Abstand, der der Länge von zwei zweiachsigen oder einem vier- oder mehrachsigen Wagen ent-\nspricht,\nbesteht.\n7.5.4   Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln\nWenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 bei einem Stoff oder einem Gegenstand die Sondervorschrift CW 28\nangegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen\nwerden:\nVersandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpack-\nmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der UN-\nNummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Wagen, in Containern und an\nBelade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-,\nGenuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verla-\nden werden.\nWerden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verla-\nden, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von die-\nsen getrennt sein:\na) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben\ngenannten Zetteln; oder\nb) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind, oder durch Ver-\nsandstücke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber keine Güter der UN-Nummer 2212, 2315,\n2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder\nc) durch einen Abstand von mindestens 0,8 m,\nes sei denn, die Versandstücke mit oben genannten Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abge-\ndeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).\n7.5.5   (bleibt offen)\n7.5.6   (bleibt offen)\n7.5.7   Handhabung und Verstauung\n7.5.7.1 Die Wagen oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung\nder gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte\ngefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter\nim Wagen oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterun-\ngen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verän-\ndert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter\nzusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter\nin den Wagen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter\nverhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe\nvon Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bän-\nder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung\noder Verformung des Versandstücks kommt.\n7.5.7.2 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn ver-\nschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind,\nist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte\nVersandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versand-\nstücke geschützt werden.\n7-12","7.5.7.3        Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung\ngeschützt werden.\nBem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung,\nder Art des Wagens oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der\nBe- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen\nder Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden\nwird.\n7.5.8          Reinigung nach dem Entladen\n7.5.8.1        Wird nach dem Entladen eines Wagens oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befanden,\nfestgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist der Wagen oder Container so bald wie möglich,\nauf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.\nIst eine Reinigung vor Ort nicht möglich, muss der Wagen oder Container unter Beachtung einer ausreichen-\nden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung durchgeführt werden\nkann, zugeführt werden.\nOktober 2007\nEine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,\ndie ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.\n7.5.8.2        Wagen oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem\nBeladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut\nbesteht wie die vorhergehende.\n7.5.9          (bleibt offen)\n7.5.10         (bleibt offen)\n7.5.11         Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter\nNeben den Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.4 und 7.5.8 gelten folgende Sondervorschriften, wenn in\nKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 ein mit den Buchstaben «CW» beginnender alphanumerischer Code ange-\ngeben ist:\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nCW 1 Die Böden der Wagen und Container müssen vor dem Verladen vom Absender gründlich gereinigt werden.\nIm Innern des Wagens oder Containers dürfen keine metallenen Gegenstände vorstehen, die nicht zum\nWagen oder Container gehören.\nTüren und Fenster (Luftklappen) der Wagen oder Container müssen geschlossen gehalten werden.\nDie Versandstücke sind in den Wagen oder Containern so zu verladen und zu befestigen, dass sie sich nicht\nbewegen oder verschieben können. Sie sind gegen Scheuern und Anschlagen jeder Art zu schützen.\nCW 2 (bleibt offen)\nCW 3 (bleibt offen)\nCW 4 Die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als Wagenladung oder geschlossene\nLadung befördert werden.\nCW 5 (bleibt offen)\nCW 6 (bleibt offen)\nCW 7 (bleibt offen)\nCW 8 (bleibt offen)\nCW 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.\nCW 10 Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des\nRID (OTIF)\nWagens oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längs-\nachse verladen werden.\nKurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei\ndie Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte oder Containermitte zeigen müssen.\nFlaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen\nschützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.\n7-13","Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein,\ndass sie sich nicht verschieben können.\nRollbare Gefäße müssen mit ihrer Längsachse parallel zu den Längsseiten des Wagens oder Containers\ngelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein.\nCW 11 Die Gefäße müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede\nmögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.\nCW 12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Paletten-\nlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von\ngenügender Festigkeit.\nCW 13 Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Wagen oder Container verschüttet wurden, so darf dieser erst\nnach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle\nanderen in demselben Wagen oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verun-\nreinigung zu prüfen.\nCW 14 (bleibt offen)\nCW 15 (bleibt offen)\nCW 16 Sendungen von UN 1749 Chlortrifluorid mit einer Bruttomasse von mehr als 500 kg dürfen nur als Wagenla-\ndung oder geschlossene Ladung und als solche nur bis zu einer Masse von 5000 kg je Wagen oder Groß-\ncontainer befördert werden.\nCW 17 Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, bei denen eine bestimmte Umgebungstemperatur einzuhalten ist,\ndürfen nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung befördert werden. Die Beförderungsbedingungen\nsind zwischen Absender und Beförderer zu vereinbaren.\nCW 18 Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.\nCW 19 (bleibt offen)\nCW 20 (bleibt offen)\nCW 21 (bleibt offen)\nCW 22 Die Wagen und Großcontainer müssen vor dem Beladen gründlich gereinigt werden.\nDie Versandstücke müssen so verladen sein, dass eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine\ngleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Falls in einem Wagen oder Großcontainer mehr als\n5000 kg dieser Stoffe verladen sind, muss die Ladung in Stapel von nicht mehr als 5000 kg unterteilt werden,\nwobei Luftzwischenräume von mindestens 0,05 m einzuhalten sind. Die Versandstücke müssen gegen\nBeschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.\nCW 23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser\nin Berührung kommen.\nCW 24 Vor der Beladung sind die Wagen und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen entzünd-\nbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern.\nEs ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.\nCW 25 (bleibt offen)\nCW 26 Die Holzteile des Wagens oder Containers, die mit diesen Stoffen in Berührung gekommen sind, müssen\nentfernt und verbrannt werden.\nCW 27 (bleibt offen)\nCW 28 Siehe Abschnitt 7.5.4.\nCW 29 Die Versandstücke müssen aufrecht stehen.\nCW 30 Bei Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen in Kesselwagen oder Tankcontainern mit Sicherheits-\nventilen müssen sich der Absender und der Beförderer über die Beförderungsbedingungen vor der Aufgabe\nzur Beförderung verständigen.\n7-14","CW 31 Wagen oder Großcontainer, in denen Stoffe dieser Klasse als Wagenladung oder geschlossene Ladung\nbefördert wurden, oder Kleincontainer, in denen diese Stoffe befördert wurden, müssen nach der Entladung\nauf Reste der Ladung geprüft werden.\nCW 32 (bleibt offen)\nCW 33\nBem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegenüber\neiner vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homo-\ngen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositions-\npfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.\n2. Öffentlichkeit» sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen sol-\nche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.\n3. «Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen\nArbeitgeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und\nPflichten übernommen haben.\nOktober 2007\n(1)     Trennung\n(1.1)   Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte\nradioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:\na) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen:\n(i) gemäß nachstehender Tabelle A oder\n(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass\ndie sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten;\nBem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen\nfür Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.\nb) von Personen der kritischen Gruppe der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmä-\nßigen Zugang hat:\n(i) gemäß nachstehender Tabelle A oder\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass\ndie sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro Jahr\nerhalten;\nc) von unentwickelten Filmen und Postsäcken:\n(i) gemäß nachstehender Tabelle B oder\n(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei\nder Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist; und\nBem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten,\nund müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.\nd) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Abschnitt 7.5.2.\nRID (OTIF)\n7-15","Tabelle A        Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und\nPersonen\nSumme der Transportkennzah-       Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden)\nlen nicht größer als              Bereiche, zu denen die Öffentlich-    regelmäßig benutzte Arbeits-\nkeit keinen regelmäßigen Zugang       bereiche\nhat\n50                250                50               250\nMindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material\nvorhanden ist\n2                        1                 3                0,5                 1\n4                      1,5                  4               0,5                1,5\n8                      2,5                  6               1,0                2,5\n12                        3                7,5               1,0                 3\n20                        4                9,5               1,5                 4\n30                        5                 12                 2                 5\n40                      5,5               13,5               2,5                5,5\n50                      6,5               15,5                 3                6,5\nTabelle B        Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und\nSendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken\nGesamtzahl         Summe der\nder Versand-       Transport-\nDauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden\nstücke nicht       kennzahlen\nmehr als           nicht größer\nKategorie      als             1          2       4         10       24       48      120        240\nGELB GELB\nMindestabstand in Metern\n-III      -II\n0,2      0,5        0,5     0,5        0,5       1        1        2          3\n0,5      0,5        0,5     0,5         1        1        2        3          5\n1           1       0,5        0,5      1          1        2        3        5          7\n2           2       0.5         1       1         1,5       3        4        7          9\n4           4        1          1      1,5         3        4        6        9         13\n8           8        1         1,5      2          4        6        8       13         18\n1        10          10        1          2       3          4        7        9       14         20\n2        20          20       1,5         3       4          6        9       13       20         30\n3        30          30        2          3       5          7       11       16       25         35\n4        40          40        3          4       5          8       13       18       30         40\n5        50          50        3          4       6          9       14       20       32         45\n(1.2) Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten\nAbteilen in Reisezugwagen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit\neiner Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umpackungen reserviert sind.\n(1.3) (bleibt offen)\n(2)   Aktivitätsgrenzwerte\nDie Gesamtaktivität darf in einem Wagen zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in\nIndustrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachste-\nhender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.\n7-16","Tabelle C     Aktivitätsgrenzwerte je Wagen für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industriever-\nsandstücken oder unverpackt\nArt des Stoffes oder Gegenstandes                            Aktivitätsgrenzwerte für Wagen\nLSA-I                                                        unbegrenzt\nLSA-II und LSA-III\nnicht brennbare feste Stoffe                                 unbegrenzt\nLSA-II und LSA-III\nbrennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase    100 A2\nSCO                                                          100 A2\n(3)     Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung\n(3.1)   Die Sendungen sind sicher zu verstauen.\n(3.2)   Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15    W/m2\nnicht überschreitet und\nOktober 2007\ndie Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpa-\nckung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert\nwerden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes\nbestimmt.\n(3.3)   Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umpa-\nckungen und Containern anzuwenden:\na) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung und von Sendungen von LSA-I-\nStoffen ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen und Containern in einem Wagen so zu\nbegrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Wagen die in nachstehender Tabelle D aufge-\nführten Werte nicht überschreitet.\nb) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Wagens an\nkeinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausge-\nnommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der\nUmgebung des Wagens in (3.5) b) und c) festgelegt sind.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nc) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Wagen darf die in nach-\nstehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten.\nTabelle D     Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Wagen, die nicht unter aus-\nschließlicher Verwendung stehen\nArt des Containers   Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder\noder Wagens          Wagen\nKleincontainer       50\nGroßcontainer        50\nWagen                50\nTabelle E     Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Wagen mit\nspaltbaren Stoffen\nArt des Containers   Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container\noder Wagens          oder Wagen\nnicht unter ausschließlicher               unter ausschließlicher Verwendung\nVerwendung\nKleincontainer       50                                         nicht zutreffend\nGroßcontainer        50                                         100\nWagen                50                                         100\n(3.4)   Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit\nRID (OTIF)\neiner höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert\nwerden.\n7-17","(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende\nWerte nicht überschreiten:\na) 10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h\nnur überschreiten, wenn\n(i) der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter Routine-Beförderungsbedingungen den\nZugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und\n(ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu befestigen,\ndass deren Lage innerhalb der Umhüllung des Wagens während der Routinebeförderung unverän-\ndert bleibt, und\n(iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird;\nb) 2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Wagens, einschließlich der Dach- und Bodenflächen,\noder bei einem offenen Wagen an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Wagens\nprojizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Wagens\nbefindet, und\nc) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflä-\nchen des Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Wagen befördert wird, an\nkeinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äußeren Kanten des Wagens projizierten senkrech-\nten Ebenen.\n(4)   Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlage-\nrung\n(4.1) Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in\neinem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikali-\ntätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern,\ndass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.\n(4.2) Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Wagen oder Container in Übereinstim-\nmung mit oben stehender Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen\nGruppen von Versandstücken, Umpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Wagen\nmit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.\n(5)   Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen\n(5.1) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück\nbeschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Aus-\nmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifi-\nzierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das\nVersandstück, den Wagen, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen\nmit dem Wagen beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum\nund der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen\nzusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu\nbeseitigen und zu verringern.\n(5.2) Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbe-\ndingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwi-\nschenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und\ndekontaminiert worden sind.\n(5.3) Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Wagen und Ausrüstungen sind wiederkeh-\nrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahr-\nscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.\n(5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Wagen oder Ausrüstungen oder Teile\ndavon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenz-\nwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufwei-\nsen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder\nverwendet werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenz-\nwerte überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an der Oberfläche resultierende\nDosisleistung nach der Dekontamination nicht kleiner als 5 µSv/h ist.\n(5.5) Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten\nContainer, Tanks, Großpackmittel (IBC) oder Wagen sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und\ndes vorstehenden Absatzes (5.4) nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es\nbei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.\n7-18","(6)    Sonstige Vorschriften\nBei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist\nschnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.\nCW 34 Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potenziellen\nWasserstoffbildung nicht erhöht hat.\nCW 35 Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt wer-\nden, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen.\nCW 36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Wagen oder in offene oder belüftete Container\nzu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Wagen oder anderen\ngeschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Wagen oder Container mit folgen-\nder Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:\n«ACHTUNG\nKEINE BELÜFTUNG\nOktober 2006\nVORSICHTIG ÖFFNEN»\nDiese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n7-19","Kapitel 7.6\nVorschriften für den Versand als Expressgut\nNach Artikel 5 § 1 des Anhanges C des COTIF ist ein Gut zur Beförderung als Expressgut nur zugelassen,\nwenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben\n«CE» beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich\nzulässt, und die Bedingungen dieser Sondervorschrift eingehalten werden.\nFolgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 bei einer Eintra-\ngung angegeben sind:\nCE 1  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Die Expressgutsendungen dürfen in Eisen-\nbahnwagen, die gleichzeitig der Personenbeförderung dienen können, nur bis zu einer Höchstmasse von\n100 kg je Wagen verladen werden.\nCE 2  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg.\nCE 3  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\nCE 4  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 45 Liter dieses Stoffes enthalten und nicht schwerer sein\nals 50 kg.\nCE 5  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 Liter dieses Stoffes enthalten.\nCE 6  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 Liter dieses Stoffes enthalten.\nCE 7  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 6 Liter dieses Stoffes enthalten.\nCE 8  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 Liter dieses Stoffes enthalten.\nCE 9  Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 kg dieses Stoffes enthalten.\nCE 10 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 kg dieses Stoffes enthalten.\nCE 11 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 24 kg dieses Stoffes enthalten.\nCE 12 Der Stoff muss, wenn er als Expressgut versandt wird, in unzerbrechlichen Gefäßen enthalten sein. Ein\nExpressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.\nCE 13 Es dürfen nur edelmetallhaltige anorganische Cyanide und deren Gemische als Expressgut versandt wer-\nden. In diesem Fall müssen zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff\noder Metall nach Unterabschnitt 6.1.4.21 verwendet werden. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr\nals 2 kg des Stoffes enthalten.\nDie Beförderung in für Reisende zugänglichen Gepäckwagen oder Gepäckabteilen ist zugelassen, wenn\ndurch geeignete Maßnahmen der Zugriff Unbefugter vermieden wird.\nCE 14 Es dürfen nur Stoffe als Expressgut versandt werden, bei denen die Einhaltung einer bestimmten Umge-\nbungstemperatur nicht erforderlich ist. In diesem Fall müssen folgende Mengenbegrenzungen eingehalten\nwerden:\n–   bei Stoffen, die nicht unter die UN-Nummer 3373 fallen:\nbis zu 50 ml je Versandstück bei flüssigen Stoffen und bis zu 50 g je Versandstück bei festen Stoffen;\n–   bei Stoffen, die unter die UN-Nummer 3373 fallen:\nbis zu den in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 genannten Mengen;\n–   bei Körperteilen oder Organen:\nein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\nCE 15 Bei Expressgut-Versandstücken darf die Summe der auf den Gefahrzetteln angegebenen Transportkenn-\nzahlen im Gepäckwagen oder im Gepäckabteil nicht mehr als 10 betragen. Der Beförderer kann bei Ver-\nsandstücken der Kategorie III-GELB die Zeit der Auflieferung der Sendung bestimmen. Ein Expressgut-\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n7-20","Kapitel 7.7\nMitnahme gefährlicher Güter als Hand- oder Reisegepäck oder in oder auf\nFahrzeugen (Auto im Reisezug)\nBem. 1. Gemäß Artikel 12 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale\nEisenbahnbeförderung von Personen (CIV – Anhang A des COTIF) und Artikel 5 Anhang C (RID)\ndes COTIF sind gefährliche Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen\n(Auto im Reisezug) nur gemäß den Bedingungen des RID zugelassen.\n2. Weitergehende Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der\nEisenbahnverkehrsunternehmen bleiben unberührt.\nGefährliche Güter dürfen als Hand- oder Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur\ndann befördert werden, wenn auf ihre Beförderung die Freistellungsvorschriften gemäß Unterabschnitt\n1.1.3.1 a) oder b), 1.1.3.2 b), d) oder f) oder 1.1.3.3 anwendbar sind.\nOktober 2006\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nRID (OTIF)\n7-21","7-22","Nicht offizieller Teil des RID\nPrüfvorschriften für Kunststoffgefäße","","Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße\nRichtlinie zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6\nLabormethoden an Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit\nvon Polyethylen gemäß Definition in Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischun-\ngen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.6.\nMit der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Labormethoden A bis C werden die möglichen\nMechanismen der Schädigung durch das zuzulassende Füllgut auf den Gefäßwerkstoff im Vergleich zu den\njeweiligen Standardflüssigkeiten bestimmt.\nDie Wahl der Untersuchungsmethoden ergibt sich aus den zu erwartenden Schädigungsmechanismen.\nSoweit nicht auf Grund der Rezeptur vorhersehbar, werden\n–    Weichmachung durch Anquellen (Labormethode A)\nOktober 2006\n–    Spannungsrissauslösung (Labormethode B)\n–    oxidative und molekular-abbauende Reaktion (Labormethode C)\nauf den Gefäßwerkstoff durch die Labormethoden erfasst und jeweils in Vergleich gesetzt zu den zugehöri-\ngen Standardflüssigkeiten gleicher Wirkungsrichtung.\nDabei sind Probekörper gleicher Dicke im Rahmen der angegebenen Toleranzen zu verwenden.\nLabormethode A\nDie Masseaufnahme durch Anquellung wird an flächigen Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff durch\nLagerung bei 40 °C im zuzulassenden Füllgut sowie in der zu vergleichenden Standardflüssigkeit bestimmt.\nDie Masseänderung durch Anquellung wird durch Wägung der Probekörper vor der Lagerung und an Probe-\nkörpern mit Probendicken bis zu 2 mm nach 4 Wochen Einwirkungszeit, sonst bis zur Massekonstanz ermit-\ntelt.\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\nEs ist jeweils der Mittelwert aus 3 Probekörpern zu bestimmen. Die Probekörper dürfen nur einmal verwen-\ndet werden.\nLabormethode B (Stifteindrückverfahren)\n1.      Kurzbeschreibung\nMit dem Stifteindrückverfahren wird das Verhalten eines Gefäßwerkstoffes aus Polyethylen hoher\nDichte gegenüber einem Füllgut und der jeweiligen Standardflüssigkeit geprüft, soweit Spannungs-\nrissbildung ohne oder mit einer gleichzeitigen Anquellung bis zu 4 % beteiligt sein können.\nDie Probekörper werden hierzu mit einer Bohrung und einer Kerbe versehen und zunächst im zu\nuntersuchenden Füllgut sowie in der jeweiligen Standardflüssigkeit vorgelagert. Nach der Vorlage-\nrung wird in die Bohrung ein Stift definierten Übermaßes gedrückt.\nDiese so vorbereiteten Proben werden dann im zu untersuchenden Füllgut und in der jeweiligen\nStandardflüssigkeit gelagert und nach unterschiedlich langen Lagerzeiten entnommen und auf Rest-\nzugfestigkeit (Verfahren 3.1) oder auf Standzeit bis zum Durchreißen der Probekörper (Verfahren 3.2)\nuntersucht.\nDurch Vergleichsmessung mit den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung», «Essigsäure», «n-\nButylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung» oder «Wasser» als Prüfmedium wird\nermittelt, ob der Schädigungsgrad des zu untersuchenden Füllgutes dazu gleich, stärker oder schwä-\ncher ist.\nRID (OTIF)\n1","2.  Probekörper\n2.1 Form und Abmessung\nForm und empfohlene Abmessung des Probekörpers sind Abbildung 1 zu entnehmen. Die Abwei-\nchung der Probendicke soll ± 15 % des Mittelwertes innerhalb einer Messreihe nicht überschreiten.\nZu einer Messreihe gehört das zu untersuchende Füllgut und die jeweilige Standardflüssigkeit.\nAbbildung 1\nProbekörper ohne Stift\n* Mindestwanddicke: 2 mm\n2.2 Herstellung\nDie Probekörper einer Messreihe können sowohl aus Gefäßen desselben Baumusters als auch aus\ndem gleichen Stück eines extrudierten Halbzeugs entnommen werden.\nBei spanender Herstellung der Probekörper reicht bezüglich Schnittflächenqualität ein Sägeschnitt.\nBei der Bearbeitung entstehende Grate sollten lediglich von der später zu kerbenden Schnittfläche\nentfernt werden. Die Probekörper sind parallel zur Extrusionsrichtung zu kerben.\n+ 0,03\nIn jeden Probekörper wird nach Abbildung 1 ein Loch von 3 mm     −0\nDurchmesser gebohrt.\nDanach wird der Probekörper nach Abbildung 1 mit einer spitzen Kerbe mit einem Kerbradius von\n≤ 0,05 mm versehen.\nDer Abstand zwischen Kerbgrund und Lochrand beträgt 5 mm ± 0,1 mm.\n2.3 Anzahl der Probekörper\nFür die Ermittlung der Restzugfestigkeiten nach Absatz 3.2 werden je Lagerzeit 10 Probekörper ver-\nwendet. Im Regelfall werden mindestens 5 Lagerzeiten angesetzt.\nFür die Ermittlung der Standzeit bis zum Durchreißen der Probekörper nach Absatz 3.3 werden ins-\ngesamt 15 Stück benötigt.\n2.4 Stifte\nFür die Abmessungen der 4 mm dicken Stifte siehe Abbildung 2.\n2","Abbildung 2\na: Stift für die Bestimmung der              b: Stift für die Bestimmung der Standzeit\nRestzugfestigkeiten                          bis zum Durchreißen der Probekörper\npoliert                               poliert\n~ 1:10\nOktober 2006\nSteigung:\nMaterial: Nichtrostender Sonderstahl\nAls Stiftmaterial ist vorzugsweise nichtrostender Stahl (z.B. X 12 Cr Si 17) zu verwenden.\nFür Stoffe, die diesen Stahl angreifen, sind Glasstifte zu verwenden.\n3.    Prüfverfahren und Auswertung\n3.1   Probenvorlagerung\nDie Probekörper werden vor dem Aufstiften 21 Tage bei 40 °C ± 1 °C in den zu untersuchenden Flüs-\nsigkeiten und Standardflüssigkeiten vorgelagert. Für die Standardflüssigkeit c) gemäß Abschnitt\n6.1.6 erfolgt die Vorlagerung in n-Butylacetat.\n3.2   Verfahren zur Bestimmung der Restzugfestigkeitskurve\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\n3.2.1 Durchführung\nDer Stift nach Abbildung 2a wird über den konischen Teil mit seinem zylindrischen Teil verkantungs-\nfrei in die Bohrung der Probekörper eingedrückt.\nDie so vorbereiteten Proben werden dann in mit der jeweiligen Prüfflüssigkeit gefüllte und auf 40 °C\ntemperierte Lagergefäße untergetaucht und im Wärmeschrank bei 40 °C ± 1 °C gelagert. Bei Stan-\ndardflüssigkeit c) erfolgt diese Prüfung in mit 2 % n-Butylacetat versetzter Netzmittellösung.\nDer Zeitraum zwischen Aufstiften der Probekörper und Fortsetzung der Einlagerung in der Prüf-\nflüssigkeit muss für eine Messreihe einheitlich gewählt und konstant gehalten werden.\nDie Lagerzeiten zur Bestimmung der zeit- und prüfflüssigkeitsabhängigen Spannungsrissbildung sind\ndabei so zu wählen, dass sich eine eindeutige Differenzierung zwischen den Restzugfestigkeitskur-\nven der geprüften Standardflüssigkeiten und den zuzuordnenden Füllgütern mit ausreichender\nSicherheit darstellen lässt.\nNach Entnahme aus dem Lagergefäß werden die Probekörper unmittelbar danach vom Stift abge-\nstreift und von Prüfflüssigkeitsresten gesäubert.\nNach Abkühlen auf Raumtemperatur werden die Probekörper parallel zur gekerbten Seite durch die\nMitte der Bohrung mit Hilfe eines Sägeschnittes geteilt. Für die weitere Prüfung werden nur noch\ndiese gekerbten Probekörperteile verwendet.\nDiese gekerbten Probekörperteile werden dann, nicht später als 8 Stunden nach Entnahme aus der\nPrüfflüssigkeit, in einer Zugprüfmaschine einer einachsigen Zugbeanspruchung bei einer Prüfge-\nschwindigkeit (Geschwindigkeit der bewegten Klemme) von 20 mm/min bis zum Bruch unterworfen.\nRID (OTIF)\nEs wird die Maximalkraft bestimmt. Die Prüfung im Zugversuch erfolgt bei Raumtemperatur (23 °C ±\n2 °C) in Anlehnung an ISO/R 527.\n3","3.2.2 Auswertung\nDie Auswertung zur Bestimmung des Prüfflüssigkeitseinflusses beinhaltet die Ermittlung der Maxi-\nmalspannung der vorgelagerten und nicht gestifteten Probekörperteile als Nullwert und der Maximal-\nspannung der Probe nach den Lagerzeiten ty bei y ≥ 5. Nach Umrechnung dieser Maximalspannun-\ngen bei ty in %, bezogen auf den Nullwert, werden diese Werte in ein Diagramm nach Abbildung 3\neingetragen.\nEin Vergleich mit den entsprechenden Restzugfestigkeitskurven aus Messungen mit den Standard-\nflüssigkeiten «Netzmittellösung» oder «Essigsäure» oder «n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigter\nNetzmittellösung» oder «Wasser» zeigt dann, ob das untersuchte Füllgut einen stärkeren, schwäche-\nren oder keinen Einfluss auf den gleichen Gefäßwerkstoff ausübt (siehe Abbildung 3).\nAbbildung 3\nSpannungsrissprüfung (Stifteindrückmethode)\nStandard-                         Füllgut 2\nflüssigkeit (SF)                  (weniger\nFüllgut 1                                                    aggressiv als SF)\n(aggressiver als SF)\nRestzugfestigkeitskurven\nStandzeit bis zum\nDurchreißen der\nProbekörper\n-0                                         1                                 2\n10 -1     2    3   4    5  6 7 8 9 10              2      3      4    5 6 7 8 9 10   2      3     4   5   6 7 8 9 10\nTage (d)\n3.3   Verfahren zur Bestimmung der Standzeit bis zum Durchreißen der Probekörper\n3.3.1 Durchführung\n15 Probekörper werden jeweils einzeln verkantungsfrei bis zum Anschlag auf 15 Stifte nach Abbil-\ndung 2b aufgestiftet und in ein mit der jeweiligen Prüfflüssigkeit gefülltes und auf 40 °C temperiertes\nGlasrohr eingebracht.\nDie Prüftemperatur wird auf ± 1 °C konstant gehalten. Durch visuelle Beobachtung wird das Durch-\nreißen der Probekörper auf jedem Stift ermittelt. Der Riss breitet sich erfahrungsgemäß immer vom\nKerbgrund zur Stiftoberfläche aus.\n3.3.2 Auswertung\nMaßgeblich für die Auswertung ist die bis zum Durchreißen von 8 Proben verflossene Standzeit TSF\nmit der Standardflüssigkeit. Die restlichen Rissbildungen brauchen nicht abgewartet zu werden.\nDie Bewertung erfolgt durch den Vergleich zu der mit dem Füllgut gerissenen Anzahl Proben. Inner-\nhalb der Standzeit TSF dürfen es höchstens 8 Proben sein.\n4","3.4    Erläuterungen\nDie Prüfparameter «Lagertemperatur» sowie «Abstand zwischen Kerbgrund und Lochrand» wurden\nbei diesem Prüfverfahren so ausgewählt, dass bei entsprechenden Untersuchungen mit den Stan-\ndardflüssigkeiten «Netzmittellösung», «Essigsäure» und «n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte\nNetzmittellösung» aussagefähige Ergebnisse im Sinne dieser Prüfvorschrift innerhalb einer Gesamt-\nprüfzeit von ca. 28 Tagen erhalten werden. Hierbei lag ein hochmolekulares Polyethylen mit einer\n3 und einem Schmelzindex (Melt Flow Rate [MFR] 190 °C/21,6 kg Last) von\nDichte von ~ 0,952 g/cm\n~ 2,0 g/10 min zugrunde.\nDa die Aussage aus dieser Prüfvorschrift immer eine Relativaussage sein soll, ist es auch möglich,\nzum Zweck einer Prüfzeitverkürzung die oben genannten Prüfparameter in Grenzen zu verändern.\nDies ist im Prüfprotokoll besonders anzugeben.\n4.     Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\n4.1    Das Prüfergebnis nach Labormethode A darf 1 % Masseaufnahme durch Anquellung nicht über-\nOktober 2006\nschreiten, falls die Standardflüssigkeit a), «Netzmittellösung», und die Standardflüssigkeit b), «Essig-\nsäure», zum Vergleich herangezogen werden sollen.\nDas Prüfergebnis nach Labormethode A mit dem untersuchten Füllgut darf die Masseaufnahme\ndurch Anquellung mit n-Butylacetat (etwa 4 %) nicht überschreiten, falls die Standardflüssigkeit c),\n«n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung», zum Vergleich herangezogen werden\nsoll.\n4.2    Das Prüfergebnis nach Labormethode B muss für den zuzulassenden Stoff eine gleiche oder längere\nStandzeit erbringen als für die für den Vergleich herangezogenen Standardflüssigkeiten.\nLabormethode C\nFür die Ermittlung einer möglichen oxidativen oder molekular abbauenden Schädigung des Gefäßwerkstof-\nfes aus Polyethylen hoher Dichte nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 durch das Füllgut wird der Schmelzin-\ndex (Melt Flow Rate [MFR] 190 °C/21,6 kg Last [Load] nach ISO 1133 – Condition 7) von Probekörpern mit\nWEKA MEDIA GmbH & Co. KG\neinem Dickenbereich entsprechend dem Baumuster vor und nach Einlagerung dieser Proben im zu beurtei-\nlenden Füllgut bestimmt.\nDurch Einlagerung geometrisch gleicher Proben in die Standardflüssigkeit «Salpetersäure 55 %» nach\nAbschnitt 6.1.6.1 e) und Schmelzindexbestimmungen wird festgestellt, ob der Schädigungsgrad des zuzu-\nlassenden Füllgutes auf den Gefäßwerkstoff schwächer, gleich oder stärker ist.\nDie Einlagerung von Proben erfolgt bei 40 °C bis zur Möglichkeit einer endgültigen Beurteilung, maximal bis\nzu 42 Tagen.\nSoweit das zur Zulassung vorgesehene Füllgut nach Labormethode A gleichzeitig eine Anquellung durch\nMasseaufnahme von ≥ 1 % bewirkt, ist, um das Messergebnis nicht zu verfälschen, vor der Schmelzindex-\nmessung eine «Rücktrocknung» der Probe mit gleichzeitiger Massekontrolle vorzunehmen, z.B. Lagerung\nim Vakuumtrockenschrank bei 50 °C bis zur Massekonstanz, in der Regel nicht über 7 Tage.\nKriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nDie durch das zuzulassende Füllgut bewirkte Schmelzindexerhöhung des Gefäßwerkstoffes nach dieser\nBestimmungsmethode darf die durch die Standardflüssigkeit «Salpetersäure 55 %» bewirkte Änderung\nunter Einschluss einer prüfmethodisch bedingten Toleranzgrenze von 15 % nicht überschreiten.\nRID (OTIF)\n5","6"]}