{"id":"bgbl2-2008-11-9","kind":"bgbl2","year":2008,"number":11,"date":"2008-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_11.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Sparta, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-40-02)","law_date":"2008-04-18T00:00:00Z","page":384,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sparta, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-40-02)\nVom 18. April 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n15. April 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sparta, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-40-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. April 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. April 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 15. April 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 302 vom 15. April 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sparta, Inc. einen Vertrag auf Basis\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-40-02 über die Erbringung\nvon Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Sparta, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-\ngungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-\nden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Sparta, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von\nAnalytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDas Warfighter Support Center (DFO) in der Missile Defense Agency (MDA) ist die\nwichtigste Koordinierungsstelle zwischen MDA und den Stäben der zuständigen\nKommandeure bei der Lösung von Einzelproblemen sowie bei der regulären Kommu-\nnikation hinsichtlich der Einführung des Ballistic Missile Defense System (BMDS) und\ndessen Aktivierung vor Ort. Das Verbindungspersonal für die zuständigen BMDS-\nKommandeure wird alle Bereiche der DFO-Arbeit repräsentieren (Einsatz und Unter-\nhaltung, Wartungsplanung, laufende technische Unterstützung, Ausbildung, Übun-\ngen, Doktrin-Entwicklung, Kommunikationsarchitektur) und auch als Schnittstelle für\ndie übrigen MDA-Mitarbeiter über das DFO fungieren. Zu den weiteren Aufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008             385\ngehört die Koordination der MDA-Beteiligung an Simulationen und Übungen im Ver-\nantwortungsbereich von EUCOM. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nMilitary Analyst (Anhang II.4.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Sparta, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfür die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-40-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Sparta, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 ist\ndieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt\ndem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich\nmit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. April 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 302 vom\n15. April 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. April\n2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}