{"id":"bgbl2-2008-11-8","kind":"bgbl2","year":2008,"number":11,"date":"2008-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/11#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_11.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen -Complex Solutions, Inc..\", \"The Analysis Group LLC\" und \"Wyle Laboratories Inc.- (Nr. DOCPER-AS-59-02, DOCPER-AS-55-03, DOCPER-AS-47-02)","law_date":"2008-04-18T00:00:00Z","page":381,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008 381\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Complex Solutions, Inc.“, „The Analysis Group LLC“\nund „Wyle Laboratories, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-59-02, DOCPER-AS-55-03, DOCPER-AS-47-02)\nVom 18. April 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n15. April 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Com-\nplex Solutions, Inc.“, „The Analysis Group LLC“ und „Wyle Laboratories, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-59-02, DOCPER-AS-55-03, DOCPER-AS-47-02) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. April 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. April 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 15. April 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 292 vom 15. April 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Complex Solutions, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-59-02 mit einer Laufzeit vom\n29. August 2007 bis 28. August 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer sorgt für die Beurteilung, Aufgabenstellung, Entwicklung,\nSchulung und Ausbildung von zivilen und militärischen Vertretern des US-Verteidi-\ngungsministeriums und der alliierten Streitkräfte in den Bereichen gemeinsame\nSicherheit, Terrorabwehr/Verteidigung und Kriseneinsätze. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).\nb) Das Unternehmen The Analysis Group LLC wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-55-03 mit einer Laufzeit vom\n1. Februar 2008 bis 31. Juli 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBereitstellung von Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der United\nStates Air Force – Europe (HQ USAFE). Unterstützung einer breiten Palette von\nRüstungskontrollaktivitäten auf der Grundlage rechtlich und politisch bindender\nVerträge und Abkommen, unter anderem INF-Vertrag, KSE-Vertrag, Wiener Doku-\nment 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über den Offenen Himmel\nsowie Weltweiter Austausch Militärischer Information (GEMI). Inhaltliche Einschät-\nzung der direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das euro-\npäische Einsatzgebiet. Beratung der Führungskräfte im HQ USAFE im Hinblick auf\nVertragserfordernisse und -verpflichtungen und Sicherstellung, dass die Dislozie-\nrung von Streitkräften im Einklang mit den festgelegten Beschränkungen steht.\nEinspeisung, Prüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl\nund Status der US-Streitkräfte in Europa mittels des Compliance Monitoring and\nTracking System. Beaufsichtigung des erforderlichen Austauschs militärischer\nDaten im Zusammenhang mit den oben erwähnten Verträgen und Abkommen.\nUnterstützung von Vor-Ort-Inspektionen, die im Rahmen der Verträge an Standor-\nten in ganz Europa, an denen US-Streitkräfte stationiert sind, erforderlich sind.\nUnterweisung von Standortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Vor-Ort-\nInspektionen sowie hinsichtlich der Regelung des Zugangs zu Standorten oder\nEinrichtungen unter Wahrung der dem Geheimschutz unterliegenden Programme\nund Informationen der US-Streitkräfte, der NATO und der Verbündeten. Erbrin-\ngung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Auftrags des USAFE Threat\nReduction Branch im Bereich Proliferationsbekämpfung und Nuklearstrategie.\nErarbeitung von Bedarfsplänen für die angemessene Erfüllung aktueller und\nzukünftiger Rüstungskontrollanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Arms Control Advisor (Anhang III.2.).\nc) Das Unternehmen Wyle Laboratories, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-47-02 mit einer Laufzeit vom 1. Januar\n2008 bis 31. Dezember 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt unterstützende fachliche, technische und operative\nDienstleistungen für die Information Assurance Task Force (IATF) des Army Test\nand Evaluation Command (ATEC) im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Durch-\nführung operativer Bewertungen im Bereich Informationssicherung und Interope-\nrabilität (IA&I) bei Übungen des Combatant Command (COCOM) und der Armee.\nDer Auftragnehmer erbringt unterstützende fachliche und technische Dienstleis-\ntungen während der Planung, Ausführung, Datenerhebung, Auswertung und\nBerichterstattung aller Aktivitäten im Bereich Übungsauswertung (des COCOM\nbzw. der Armee), an denen die IATF beteiligt ist. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008           383\n2.      Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3.      Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut findet keine Anwendung.\n4.      Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-\nbe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern\nder oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn,\ndass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5.      Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten\ndie Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6.      Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7.      Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag\nüber die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienst-\nleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unterneh-\nmen endet. Sie wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet\noder wenn das Auswärtige Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\nder vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-\nforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beige-\nfügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen\nAmt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.\n8.      Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unterneh-\nmen kann jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsul-\ntationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die\nVereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. April 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 292 vom\n15. April 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. April\n2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}