{"id":"bgbl2-2008-11-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":11,"date":"2008-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_11.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2008-04-14T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 14. April 2008\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Okto-\nber 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des\nVerwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179) und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom\n20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlus-\nses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290;\n2008 II S. 179) beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund\ndes Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen\nvom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht:\nBeschluss vom       EPÜ-AusfO/      Artikel/Regeln      Änderung in Kraft\nGebO                                      am\n1 25. Oktober 2007       Gebühren-     Artikel 2, 5, 7 Artikel 1 Nr. 1 und 4\nordnung       und 13               des Beschlusses am\n13. Dezember 2007;\nArtikel 1 Nr. 2 und 3\ndes Beschlusses am\n1. April 2008\n2 14. Dezember 2007 Gebühren-          Artikel 2                    1. April 2008\nordnung\n3 14. Dezember 2007 Gebühren-          Artikel 2 Nr. 1a, 3,         1. April 2009\nordnung       3a, 7, 8 und 15\n4 6. März 2008           Ausführungs- Regel 45 Abs. 1,              1. April 2008\nordnung       Regel 71 Abs. 6\nund Regel 162\nAbs. 1\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. August 2007 (BGBl. II S. 1199).\nBerlin, den 14. April 2008\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. W e i s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008             371\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 25. Oktober 2007\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:\n„13. Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung/\nGebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Absatz 1,\nRegel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT)          550“\n2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5\nEntrichtung der Gebühren\n(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind durch Einzahlung oder Überweisung\nauf ein Bankkonto des Amts in Euro zu entrichten.\n(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in\nAbsatz 1 vorgesehen entrichtet werden.“\n3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 7\nMaßgebender Zahlungstag\n(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der einge-\nzahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutge-\nschrieben wird.\n(2) Lässt der Präsident des Amts gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu, dass die Gebühren\nauf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden, so bestimmt er\nauch den Tag, an dem diese Zahlung als eingegangen gilt.\n(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der\nFrist als eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als\neingehalten, wenn dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler\na) innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertrags-\nstaat:\ni)   die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut veranlasst hat oder\nii) einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinsti-\ntut formgerecht erteilt hat, und\nb) eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden Gebühr oder Gebühren,\nhöchstens jedoch EUR 150 entrichtet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erho-\nben, wenn eine Handlung nach Buchstabe a spätestens zehn Tage vor Ablauf der\nZahlungsfrist vorgenommen worden ist.\n(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt zu bestimmen-\nden Frist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach\nAbsatz 3 Buchstabe a zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nach\nAbsatz 3 Buchstabe b zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht\nnach, ist der Nachweis ungenügend oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr\nnicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.“","372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008\n4. Artikel 13 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 13\nBeendigung von Zahlungsverpflichtungen\n(1) Ansprüche der Organisation auf Zahlung von Gebühren an das Europäische\nPatentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\nGebühr fällig geworden ist.\n(2) Ansprüche gegen die Organisation auf Rückerstattung von Gebühren oder von\nGeldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, durch\ndas Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalender-\njahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1\ndurch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch\neine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt\nmit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach\nAblauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass\nder Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist\nfrühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.\n(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann davon absehen, geschulde-\nte Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag geringfügig oder die\nBeitreibung zu ungewiss ist.“\nArtikel 2\n(1) Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2007 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummern 1 und 4 dieses Beschlusses tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft\nwie die vom Verwaltungsrat mit Beschluss CA/D 11/06 vom 7. Dezember 2006 genehmig-\nte Gebührenordnung.\n(3) Artikel 1 Nummern 2 und 3 dieses Beschlusses tritt am 1. April 2008 in Kraft und gilt\nfür Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.\nGeschehen zu München am 25. Oktober 2007\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008         373\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2007\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nIm Übereinkommen und seiner\nAusführungsordnung vorgesehene Gebühren\nDie nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:\nEUR\n1.   Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen\nAnmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase\n(EPA Form 1200) online eingereicht wird                                    100\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen\nAnmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase\n(EPA Form 1200) nicht online eingereicht wird                              180\n2.   Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7) 1 050\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7)             760\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 158\nAbsatz 1)                                                                1 700\n3.   Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79\nAbsatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen\nBetrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten\nals entrichtet gelten                                                          85\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossen-\nschaft und das Fürstentum Liechtenstein                                        85\n4.   Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86\nAbsatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\n– für das 3. Jahr                                                             400\n– für das 4. Jahr                                                             500\n– für das 5. Jahr                                                             700\n– für das 6. Jahr                                                             900\n– für das 7. Jahr                                                           1 000\n– für das 8. Jahr                                                           1 100\n– für das 9. Jahr                                                           1 200\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr                                   1 350","374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008\n5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für\ndie europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2)                       50 % der\nverspätet\ngezahlten\nJahresgebühr\n6.  Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)\n– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                         1 565\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                          1 405\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung,\nfür die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt\nwird (Artikel 153 Absatz 7)                                                  1 565\n7.  Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische\nPatentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck\nbestimmten Anmeldungsunterlagen von\n7.1 höchstens 35 Seiten                                                              790\n7.2 mehr als 35 Seiten                                                               790\nzuzüglich\n12 EUR für die\n36. und jede\nweitere Seite\n8.  Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift\n(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)\n– Pauschalgebühr                                                                  60\n9.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur\nAufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem\nUmfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)\n– Pauschalgebühr                                                                 100\n10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2)                  670\n10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)\n– Antrag auf Beschränkung                                                      1 000\n– Antrag auf Widerruf                                                            450\n11.  Beschwerdegebühr (Artikel 108)                                                 1 120\n11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4)                      2 500\n12.  Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)\n– bei verspäteter Gebührenzahlung                                         50 % der\nbetreffenden\nGebühr\n– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3\nerforderlichen Handlungen                                                      210\n– in allen anderen Fällen                                                        210\n13.  Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung/\nGebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Absatz 1,\nRegel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT)                550\n14.  Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3 und Artikel 140)                          60\n14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls\n(Regel 30 Absatz 3)                                                              200\n15.  Anspruchsgebühr für den 16. und jeden weiteren Patentanspruch\n(Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 6 und Regel 162 Absatz 1)                    200\n16.  Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3)                                      60\n17.  Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3)                                       60\n18.  Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung\n(Regel 157 Absatz 4)                                                             110\n19.  Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung\n(Regel 58 PCT und Regel 158 Absatz 2)                                          1 675\n20.  Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                              3 345\n21.  Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2 e) und 68.3 e) PCT)\n– für am 13. Dezember 2007 noch anhängige internationale\nAnmeldungen                                                                  1 120\n– für ab 13. Dezember 2007 eingereichte internationale\nAnmeldungen (Regel 158 Absatz 3)                                              750“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008         375\nArtikel 2\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2008 in Kraft. Die neuen Beträge der Gebühren\nsind für Zahlungen verbindlich, die ab diesem Zeitpunkt geleistet werden.\n(2) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2008 fristgerecht\nentrichtet, jedoch nur in der vor diesem Zeitpunkt maßgebenden Höhe, so gilt diese\nGebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer\nentsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\nGeschehen zu München am 14. Dezember 2007\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2007\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 2 der Gebührenordnung wird die folgende neue Nummer 1a eingefügt:\n„1a. Zuschlagsgebühr für eine europäische Patentanmeldung,\ndie mehr als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des\nSequenzprotokolls)                                            zuzüglich 12 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite“\n2. Artikel 2 Nummer 3 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„3. Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte\nVertragsstaaten (Artikel 79 Absatz 2)                                   500 EUR“\n3. Artikel 2 Nummer 3a der Gebührenordnung wird gestrichen.\n4. Artikel 2 Nummer 7 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die\neuropäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3)                           790 EUR“\n5. Artikel 2 Nummer 8 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„8. Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift\n(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)                                    60 EUR“\n6. Artikel 2 Nummer 15 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„15. Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 6 und\nRegel 162 Absatz 1)\n– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer\nObergrenze von 50                                                   200 EUR“\n– für den 51. und jeden weiteren Anspruch                              500 EUR“\nArtikel 2\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft.\n(2) Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem\n1. April 2009 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem\nZeitpunkt in die regionale Phase eintreten.\nGeschehen zu München am 14. Dezember 2007\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008           377\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 6. März 2008\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe c,\ngestützt auf die Beschlüsse CA/D 15/07 und CA/D 16/07 vom 14. Dezember 2007 zur\nÄnderung der Gebührenordnung,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 45 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprü-\nche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsge-\nbühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.“\n2. Regel 71 (6) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(6) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen\nFassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den\nAnmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 5 für\njeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht\nbereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.“\n3. Regel 162 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfah-\nren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehn-\nten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1\nAnspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.“\nArtikel 2\nDie Regeln 45 (1), 71 (6) und 162 (1) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses treten am\n1. April 2008 in Kraft.\nDieser Beschluss tritt am 6. März 2008 in Kraft.\nGeschehen zu München am 6. März 2008\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher"]}