{"id":"bgbl2-2008-11-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":11,"date":"2008-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über Beziehungen im audiovisuellen Bereich","law_date":"2008-04-09T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008                            367\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber Beziehungen im audiovisuellen Bereich\nVom 9. April 2008\nDas in Budapest am 20. Februar 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Ungarn über Beziehungen im audiovisuellen Bereich wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, wenn\ndie Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Artikel 16 Abs. 2 des Abkom-\nmens erfüllt sind.\nBonn, den 9. April 2008\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nH o r i o n - Vo g e l\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber Beziehungen im audiovisuellen Bereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt,\ninformieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.\nund\ndie Regierung der Republik Ungarn,                                                 Artikel 2\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                     (1) Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff\n„Film“ unabhängig von Länge, Träger und Filmgattung (ins-\nin dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschafts-             besondere Spiel-, Animations-, Dokumentarfilm) alle Filme, die\nproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der euro-       den für die Filmwirtschaft im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien\npäischen Filmindustrie sowie für eine Zunahme des wirtschaft-        geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Erstaufführung\nlichen und kulturellen Austausches zwischen beiden Ländern           in einem Filmtheater hergestellt werden.\nleisten,\n(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die in Kopro-\nduktion hergestellten Filme gelten entsprechend für Kopro-\ngeleitet von dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit auf dem\nduktionen im Fernseh- und Videobereich und, falls die Förder-\naudiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Her-\nsysteme beider Länder dies vorsehen, für alle neuen Formen\nstellung und den Vertrieb von Filmen sowie Fernseh- und Video-\naudiovisueller Produktionen.\nproduktionen, zu entwickeln,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\n(1) Koproduzierte Filme, die im Rahmen dieses Abkommens\nArtikel 1                                hergestellt werden, werden von den Vertragsparteien als natio-\nnale Filme angesehen.\n(1) Koproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung\nfindet, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behör-           (2) Die in Koproduktion hergestellten Filme, die nach diesem\nden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Bundesrepublik        Abkommen zu fördern sind, kommen in den Genuss aller Ver-\nDeutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-         günstigungen, die in dem jeweiligen Land für einheimische Film-\nle und in der Republik Ungarn das Staatsamt für Kulturerbe.          produktionen gelten oder noch erlassen werden.","368                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008\nArtikel 4                            denen eine der Vertragsparteien Abkommen über die Koproduk-\ntion von Filmen abgeschlossen hat, anerkannt werden können.\nDie Koproduzenten der im Rahmen dieses Abkommens her-\nDer Beitrag eines Staates an solchen Koproduktionen darf nicht\ngestellten Filme müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung im\nweniger als 10 (zehn) von Hundert und nicht mehr als 70 (sieb-\nGebiet einer der Vertragsparteien haben.\nzig) von Hundert der Gesamtkosten jeder Koproduktion betra-\ngen.\nArtikel 5\n(3) Studio- und Außenaufnahmen werden in der Bundesrepu-\nUm die Vergünstigungen nach diesem Abkommen in                 blik Deutschland, in der Republik Ungarn oder in einem anderen\nAnspruch nehmen zu können, müssen die Koproduktionen von          Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nProduzenten hergestellt werden, die über eine geeignete tech-     Vertragsstaat des EWR-Abkommens gedreht. Außenaufnahmen\nnische Organisation, eine angemessene finanzielle Ausstattung     können von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nund ein berufliches Ansehen verfügen, die von den in Artikel 1    jedoch aus künstlerischen Gründen auch außerhalb dieses\ngenannten zuständigen Behörden im Rahmen des jeweils gel-         Bereiches zugelassen werden, wenn das Drehbuch oder der\ntenden Rechts anerkannt sind.                                     Originalschauplatz des Films dies erforderlich macht.\nArtikel 6                               (4) Von jedem koproduzierten Film werden zwei Endfassun-\ngen hergestellt, eine deutsche und eine ungarische. Dialogstel-\n(1) Bei den Förderungsanträgen müssen die Filmhersteller       len in anderen Sprachen können enthalten sein, wenn das Dreh-\ndie hierzu von jeder der Vertragsparteien vorgesehenen Verfah-    buch dies erfordert.\nren beachten.\n(2) Wenn die zuständigen Behörden einen Film als förde-                                    Artikel 9\nrungswürdige Koproduktion anerkannt haben, kann diese Aner-\nkennung nach gegenseitiger Abstimmung zwischen den zustän-           Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der darstelleri-\ndigen Behörden nur dann widerrufen werden, wenn unter künst-      schen und künstlerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich\nlerischen, finanziellen oder technischen Aspekten eine wesent-    der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder\nliche Änderung gegenüber dem Förderantrag eingetreten ist.        (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.\nDie nach Artikel 15 gebildete Gemeinsame Kommission prüft,\nob dieses Gleichgewicht eingehalten wird.\nArtikel 7\n(1) Der Beitrag der Koproduzenten beider Länder darf nicht\nweniger als 20 (zwanzig) von Hundert und nicht mehr als 80                                    Artikel 10\n(achtzig) von Hundert der Gesamtkosten des Films betragen.           Um die Vergünstigungen nach diesem Abkommen in\nBeträgt der Beitrag weniger als 20 (zwanzig) von Hundert, so      Anspruch nehmen zu können, müssen das Originalnegativ oder\nkann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um       das zum Kopieren geeignete Originalnegativ des im Rahmen\nden Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzu-       dieses Abkommens entstandenen Koproduktionsfilms gemein-\nschränken oder auszuschließen.                                    sames Eigentum der beteiligten Filmhersteller sein. Jeder\n(2) Jeder Koproduzent muss einen tatsächlichen darstelleri-    Koproduzent hat das Recht, die für die Verwertung in seinem\nschen, künstlerischen und technischen Beitrag zu der Produk-      eigenen Land erforderlichen Kopien zu ziehen.\ntion leisten. Dieser Beitrag muss der finanziellen Beteiligung\neines jeden Koproduzenten proportional entsprechen und den                                    Artikel 11\nBeitrag der Autorinnen und Autoren, Darstellerinnen und Dar-\nsteller, in der Produktion tätigen technischen Mitarbeiterinnen      Im Titelvor- und -nachspann und Werbematerial des Films\nund Mitarbeiter, Labors und Einrichtungen umfassen.               muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine deutsch-\nungarische bzw. ungarisch-deutsche Koproduktion handelt.\nArtikel 8\nArtikel 12\n(1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen fol-\ngendem Personenkreis angehören:                                      Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt grundsätzlich entspre-\nin Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:                      chend der finanziellen Beteiligung eines jeden Koproduzenten.\nIn begründeten Fällen kann dabei auch die darstellerische,\n– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,                            künstlerische und technische Beteiligung berücksichtigt wer-\n– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und           den.\nihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 13\nhaben,\nAbweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\nAbkommens können im Interesse der bilateralen Koproduktion\nschen Union,\nauch Filme genehmigt werden, die in einem der beiden Länder\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-       hergestellt werden und bei denen die Minderheitsbeteiligung\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-        nach Maßgabe des Koproduktionsvertrages nur auf die finan-\nraum;                                                          zielle Beteiligung beschränkt ist, wobei eine solche Minderheits-\nbeteiligung nicht weniger als 20 (zwanzig) von Hundert der\nin Bezug auf die Republik Ungarn:\nGesamtkosten des Films betragen darf.\n– Staatsangehörige der Republik Ungarn,\n– Personen ungarischer Nationalität,                                                          Artikel 14\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-        (1) Der Koproduktionsvertrag muss Regelungen über den\nschen Union,                                                   Vertrieb des im Rahmen dieses Abkommens hergestellten Films\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-       enthalten.\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, den Vertrieb\nraum (im Folgenden als EWR-Abkommen bezeichnet).\nund die Verwertung auch von solchen Filmen der jeweils ande-\n(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass unter den       ren Vertragspartei zu fördern, die nicht im Rahmen dieses\nBedingungen dieses Abkommens entstandene Koproduktionen,          Abkommens hergestellt wurden. Die nach Artikel 15 gebildete\ndie mit Beteiligung von Staatsangehörigen von Staaten, mit        Gemeinsame Kommission prüft die hierzu bestehenden Mög-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2008                              369\nlichkeiten und macht Vorschläge hinsichtlich der Zusammenar-         und Widerruf des Status der Koproduktionen. Vor Ablehnung\nbeit von Vertriebsfirmen in den beiden Ländern der Vertragspar-      eines Antrages konsultiert die zuständige Behörde die zuständi-\nteien.                                                               ge Behörde der anderen Vertragspartei.\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, auf Filmtagen und\nsonstigen kulturellen Veranstaltungen ihre nationalen und die im\nArtikel 16\nRahmen dieses Abkommens hergestellten Filme gegenseitig zu\nfördern sowie diese bekannt zu machen und für sie zu werben.            (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nArtikel 15\n(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an\n(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien wer-         dem die Regierung der Republik Ungarn der Regierung der Bun-\nden sich über die Anwendung dieses Abkommens unterrichten,           desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\num bei der Auslegung der Bestimmungen aufgetretene Schwie-           lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nrigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur           bend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der\nFörderung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens              Mitteilung.\nentsprechende Änderungen im Interesse der Vertragsparteien\nvorschlagen.                                                            (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\n(2) Es wird eine Gemischte Kommission aus Regierungsver-          tischem Wege schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach\ntretern und Vertretern der Film- und Fernsehwirtschaft beider        seiner Kündigung außer Kraft, maßgebend ist der Tag des Ein-\nVertragsparteien eingesetzt, um die Anwendung dieses Abkom-          gangs der Kündigung.\nmens zu überwachen und gegebenenfalls Änderungen zu emp-                (4) Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Fer-\nfehlen.                                                              tigstellung von Koproduktionen, die vor einer solchen Kündi-\n(3) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer Vertrags-     gung anerkannt wurden.\npartei innerhalb von 3 (drei) Monaten nach dem Datum dieses\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nAntrags zusammen, insbesondere dann, wenn die einschlä-\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ngigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geändert wurden\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\noder wenn bei der Anwendung dieses Abkommens ernsthafte\nRegierung der Republik Ungarn veranlasst. Die andere Vertrags-\nSchwierigkeiten auftreten.\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor-       erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekreta-\nmieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung           riat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Budapest am 20. Februar 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchiff\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nKatalin Bogyai"]}