{"id":"bgbl2-2008-10-6","kind":"bgbl2","year":2008,"number":10,"date":"2008-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/10#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_10.pdf#page=59","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-03-31T00:00:00Z","page":351,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2008                             351\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                                        Artikel 3\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nDie Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kreditanstalt\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kolumbien\nerhoben werden.\nArtikel 2\nArtikel 4\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvor-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie          schriften überlässt die Regierung der Republik Kolumbien bei\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-         Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nhens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die            ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nZusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht    nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\ninnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-      unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für die-           schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezembers 2011.        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik Kolumbiens, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzu schließenden Verträge garantieren.                                Kraft.\nGeschehen zu Bogotá D. C. am 29. Januar 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Glotzbach\nFür die Regierung der Republik Kolumbien\nMaría Consuelo Araújo Castro\nAlberto Carrasquilla Barrera\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 2008\nDas in Bogotá am 29. Januar 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Forstwirt-\nschaft als Produktionsalternative im Randbereich der\nKaffeezone“ (Río Magdalena III)) ist nach seinem Artikel 5\nam 29. Januar 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","352                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2008\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Kolumbien –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nKolumbien,                                                           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Kolumbien beizutragen,                                               (2) Die Regierung der Republik Kolumbiens, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nunter Bezugnahme auf das Ergebnis der deutsch-kolumbiani-         für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nschen Regierungsverhandlungen vom 17. und 18. Juli 2001 –            bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nzu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes der Regierung der Republik Kolumbien oder anderen, von            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kolumbien\nbei denen es sich um kolumbianische öffentliche Einrichtungen        erhoben werden.\nhandeln muss, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, folgenden Betrag zu erhalten: Ein Darlehen bis zu\nArtikel 4\ninsgesamt 4 090 335,05 EUR (in Worten: vier Millionen neunzig-\ntausenddreihundertfünfunddreißig Euro und fünf Cent) zu 2 %             In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvor-\nZinsen, 30 Jahren Laufzeit und 10 Freijahren für das Vorhaben        schriften überlässt die Regierung der Republik Kolumbien bei\n„Forstwirtschaft als Produktionsalternative im Randbereich der       den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nKaffeezone“ (Río Magdalena III), wenn nach Prüfung die Förde-        Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nrungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.             und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver–\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nland und der Regierung der Republik Kolumbien durch andere\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nVorhaben ersetzt werden.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Genehmigungen.\nder Regierung der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nArtikel 5\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                Kraft.\nGeschehen zu Bogotá am 29. Januar 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Glotzbach\nFür die Regierung der Republik Kolumbien\nMaría Consuelo Araújo Castro\nAlberto Carrasquilla Barrera"]}