{"id":"bgbl2-2008-10-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":10,"date":"2008-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/10#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_10.pdf#page=58","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-03-31T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["350                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 2008\nDas in Bogotá D. C. am 29. Januar 2007 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Stadtrandsanierung Bogotá, Phase III“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 29. Januar 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Kolumbien oder anderen,\ndie Regierung der Republik Kolumbien –\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, bei denen es sich um kolumbianische öffentliche Einrich-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         tungen handeln muss, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Frankfurt am Main, folgenden Betrag zu erhalten: Ein Darlehen\nKolumbien,                                                          bis zu insgesamt 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen\nfünfhunderttausend Euro) zu 2 % Zinsen, 30 Jahren Laufzeit und\n10 Freijahren für das Vorhaben Stadtrandsanierung Bogotá/\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nPhase III: Konfliktlösung und Gewaltprävention in marginalen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nStadtvierteln „Zusammenleben“ (Proyecto Sur con Bogotá/Fase\nzu vertiefen,\nIII: Solución de Conflictos y Prevención de Violencia en Barrios\nMarginales „Convivencia“), wenn nach Prüfung die Förderungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nund der Regierung der Republik Kolumbien durch andere Vorha-\nin Kolumbien beizutragen, unter Bezugnahme auf das Ergebnis\nben ersetzt werden.\nder deutsch-kolumbianischen Regierungsverhandlungen vom\n04. und 05. November 2003 –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge"]}