{"id":"bgbl2-2008-1-9","kind":"bgbl2","year":2008,"number":1,"date":"2008-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_1.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-61-01)","law_date":"2007-12-07T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2008\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Europäische Forstinstitut\nVom 6. Dezember 2007\nDas Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut\n(BGBl. 2004 II S. 1577) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1 für die\nTschechische Republik                                   am 16. September 2007\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen wird ferner für die\nNiederlande                                             am      7. Januar 2008\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Juni 2007 (BGBl. II S. 848).\nBerlin, den 6. Dezember 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-61-01)\nVom 7. Dezember 2007\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 11. Okto-\nber 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-01) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Oktober 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Dezember 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2008           13\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 11. Oktober 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1783 vom 11. Oktober 2007 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems,\nInc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-\n61-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird im Rahmen seines\nVertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesre-\npublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgen-\nde Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Kommandeurs der 704th Military Intelligence Brigade in Bezug auf\nbesondere nachrichtendienstliche Operationen im Rahmen der einschlägigen Pro-\ngramme sowie Bewältigung besonderer nachrichtendienstlicher Problemstellungen\nhinsichtlich der Programmgestaltung, Planung und Durchführung von Einsatzunter-\nstützungsfunktionen, Entwicklung neuer und innovativer praktischer Lösungen kom-\nplexer Probleme sowie Ausbildung und Ausrüstung von Mitarbeitern, die taktische\nbzw. strategische nachrichtendienstliche Informationen zusammentragen, um den\nAnforderungen im Rahmen des Globalen Krieges gegen den Terrorismus sowie der\nNationalen Sicherheit gerecht zu werden. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-61-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. endet. Sie\ntritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen\nnach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-\ntungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 18. Juli 2007"]}