{"id":"bgbl2-2008-1-6","kind":"bgbl2","year":2008,"number":1,"date":"2008-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_1.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"George Group\" (Nr. DOCPER-AS-54-02)","law_date":"2007-12-03T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["8                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2008\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der                                       Artikel 7\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                       (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 6                                  (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-     tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhal-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-          tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrecht-        schem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nliche Übereinkünfte dem entgegenstehen.                             der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Berlin am 17. Oktober 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBlomeyer\nFür die Regierung der Mongolei\nGalbaatar\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „George Group“\n(Nr. DOCPER-AS-54-02)\nVom 3. Dezember 2007\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 27. Sep-\ntember 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„George Group“ (Nr. DOCPER-AS-54-02) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. September 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. Dezember 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2008          9\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 27. September 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1781 vom 27. September 2007 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen George Group einen Vertrag auf Basis\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-54-02 über die Erbringung\nvon Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen George Group zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-\ntigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-\nden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen George Group wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung\nvon Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbrin-\ngen:\nDer Auftragnehmer leistet fachliche und objektive Unterstützung in den Bereichen\nBeratung und Ausbildung, um zur Erreichung der Zielsetzungen der wirtschaftlichen\nUmstrukturierung (Business Transformation) beizutragen. Die Armee erwartet, vom\nLean Six Sigma-Fachwissen zu profitieren, um die Abläufe in der Armee sowie laufen-\nde strategische Initiativen im Bereich Business Transformation zu überprüfen und\ndiese Bemühungen durch einen führungsgesteuerten Top-Down-Ansatz zu integrie-\nren, der unsere strategischen Ziele mit konkreten, durchführbaren Projektverbesse-\nrungen verknüpft. Die Beratungs- und Ausbildungsleistungen sind auf die strategi-\nschen und operativen Ebenen ausgerichtet. Die Dienstleistungen erfordern umfang-\nreiches Wissen über die besten wirtschaftlichen Praktiken, um das Personal der\nArmee zu beraten, zu betreuen und zu entwickeln, damit eine innovative Kultur konti-\nnuierlicher, messbarer Verbesserungen eingeführt wird. Dieser Vertrag umfasst Unter-\nstützung für Planung, Entwicklung und Durchführung des Unternehmensaufbaus im\ngesamten Bereich der Armee, für die Ausbildung (mit Master Black Belt-Erfahrung)\nvon Führungskräften bei der Armee mittels zugelassener Armeeprogramme ein-\nschließlich Lean Six Sigma, Project Management, Change Management und\nLeadership sowie für Beratung und Betreuung von Führungskräften der Armee, welche\nfür die Leitung und Durchführung der Projektverbesserungen zuständig sein werden.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen George Group wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.","10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2008\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-54-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen George Group endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 19. Januar 2007 bis 4. Mai 2009 ist die-\nser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt\ndem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich\nmit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 27. September 2007 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1781\nvom 27. September 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 27. September 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}