{"id":"bgbl2-2008-1-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":1,"date":"2008-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_1.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2007-11-28T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2008\nPeople’s Republic of China decides that       Übereinkommen Anwendung auf die Son-\nthe Convention applies to the Hong Kong       derverwaltungsregion Hongkong findet\nSpecial Administrative Region, and unless     und, sofern nichts anderes notifiziert wird,\notherwise notified, shall not apply to the    keine Anwendung auf die Sonderverwal-\nMacao Special Administrative Region.          tungsregion Macau findet.\nThe declaration made by the People’s          Die von der Volksrepublik China zu Arti-\nRepublic of China to subparagraph (u),        kel 2 Buchstabe l und Artikel 27 des Über-\nArticle 2 and Article 27 of the Convention    einkommens abgegebene Erklärung findet\nalso applies to the Hong Kong Special         auch auf die Sonderverwaltungsregion\nAdministrative Region.”                       Hongkong Anwendung.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. April 2007 (BGBl. II S. 738).\nBerlin, den 19. November 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung\nVom 28. November 2007\nDas in Berlin am 17. Oktober 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über die\nErwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-\ndern einer diplomatischen oder berufskonsularischen\nVertretung ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 17. Oktober 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. November 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2008                         7\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach\nBeendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-\nund\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-\ndie Regierung der Mongolei –                  staat die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen\nangemessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-     und/oder einer Arbeitserlaubnis (-EU) erlaubt.\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomati-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                                           Verfahren\nArtikel 1                              Die diplomatische und berufskonsularische Vertretung des\nEntsendestaats notifiziert dem Außenministerium des Emp-\nBegriffsbestimmung                        fangsstaats Aufnahme und Ende der Erwerbstätigkeit des Fami-\nIm Sinne dieses Abkommens                                     lienangehörigen.\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen\noder berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäf-                                  Artikel 4\ntigte des Entsendestaats in einer diplomatischen oder                          Immunität von der Zivil- und\nberufskonsularischen Vertretung oder einer Vertretung bei                      Verwaltungsgerichtsbarkeit\neiner Internationalen Organisation im Empfangsstaat;\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nner/die Ehepartnerin, den Lebenspartner/die Lebenspartne-\nanderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nrin und Kinder, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nGemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder\nfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nberufskonsularischen Vertretung leben und weitere Perso-\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\nnen, die dem Haushalt eines entsandten Mitglieds der diplo-\nErwerbstätigkeit.\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung angehören,\nmit denen das entsandte Mitglied mit Rücksicht auf eine\nrechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt                              Artikel 5\nseiner Entsendung in den Empfangsstaat in einer Haushalts-\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\noder Betreuungsgemeinschaft lebt und die nicht von dem\nentsandten Mitglied beschäftigt werden;                         (1) Im Fall von Familienmitgliedern, die im Einklang mit dem\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-     Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der  Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren inter-\nBerufsausbildung.                                            nationalen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nArtikel 2                           auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit            hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\nsendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der\nob er auf die Immunität des betroffenen Familienmitglieds von\nGegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-\nder Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates verzichten soll.\nkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit\nnach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat gelten-            (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die         betroffenen Familienmitglieds, so wird er eine von diesem\nbetreffenden Personen sind in der Mongolei und in der Bundes-    begangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbrei-\nrepublik Deutschland auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit    ten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfah-\nvom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.                 rens zu unterrichten."]}