{"id":"bgbl2-2007-8-13","kind":"bgbl2","year":2007,"number":8,"date":"2007-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/8#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-8-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_8.pdf#page=54","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-03-01T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 2007\nDas in Berlin am 15. Februar 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-\nschan über Finanzielle Zusammenarbeit (Einrichtung\neines Kreditgarantiefonds) wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen\nnach seinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 1. März 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Einrichtung eines Kreditgarantiefonds)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan –                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         licht es der Regierung der Republik Aserbaidschan oder ande-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nAserbaidschan,                                                      Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        1. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           3 750 000,00 EUR (in Worten: drei Millionen siebenhundert-\nzu vertiefen,                                                           fünfzigtausend Euro) für das Vorhaben „Kreditgarantiefonds\nAserbaidschan“, wenn nach der Prüfung von dessen Förde-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nes als Kreditgarantiefonds für kleine und mittlere Betriebe\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt;\nin der Republik Aserbaidschan beizutragen,\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 250 000,00 EUR\nunter Bezugnahme auf die Gespräche über die Entwicklungs-             (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) für notwendige\nzusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik                Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nDeutschland und der Regierung der Republik Aserbaidschan                Kreditgarantiefonds, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nvom 24. bis 28. November 2003 in Baku –                                 rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2007                                351\n(2) Ziel des Vorhabens ist es, durch einen Garantiefonds            schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\ninternationale Kapitalmarktmittel für lokale Banken zu mobilisie-      der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nren, um damit kleinen und mittleren Unternehmen dauerhaften            der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nZugang zu Krediten zu gewähren.                                        unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nmit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nRepublik Aserbaidschan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-               (2) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-                                     Artikel 3\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Maßnahme, die           Die Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die Kreditan-\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen            stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-       öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nbekämpfung, die besondere Voraussetzungen für die Förderung            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Aser-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-     baidschan erhoben werden.\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                       Artikel 4\nder Regierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren\nDie Regierung der Republik Aserbaidschan überlässt bei den\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 werden in Dar-              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.                                                                                  Artikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 2\nRegierung der Republik Aserbaidschan der Regierung der Bun-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,               lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-             bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Berlin am 15. Februar 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteinmeier\nFür die Regierung der Republik Aserbaidschan\nBabayev"]}