{"id":"bgbl2-2007-8-12","kind":"bgbl2","year":2007,"number":8,"date":"2007-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/8#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-8-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_8.pdf#page=51","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen \"Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-11-23)","law_date":"2007-02-28T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":51,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2007          347\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,\ndas Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen\nVom 26. Februar 2007\nM o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r\nvon Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner\nUnabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen vom 10. Dezember\n1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die\nRegistrierung von Eheschließungen (BGBl. 1969 II S. 161) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 2006 (BGBl. II S.120).\nBerlin, den 26. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-23)\nVom 28. Februar 2007\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n4. Januar 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-23)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. Januar 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2007\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 4. Januar 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 3 vom 4. Januar 2007 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 4. Januar 2007 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen The Analysis Group LLC (DOCPER-AS-55-02) (amerikanische Verbalnote\nNummer 1)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen The Analysis Group LLC einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen\nThe Analysis Group LLC hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag\nmit dem Subunternehmen Science Applications International Corporation geschlossen,\num seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-23 mit\neiner Laufzeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nErbringung eines breiten Spektrums technischer sowie programm- und planungs-\nbezogener Unterstützungsleistungen; Analyse und Fortentwicklung von Vorgehens-\nweisen und Doktrinen; Forschung im Bereich Quick Response; spezielle Studien zur\nUnterstützung von Auftragsanforderungen im Bereich Proliferationsbekämpfung\n(Bereich chemischer, biologischer, radiologischer, nuklearer und hochexplosiver\nWaffen, C-CBRNE) vonseiten AF/A3SC und der Air Force Nuclear Weapons Counter\nProliferation Agency. Erbringung von Beratungsleistungen zur Identifikation/Bearbei-\ntung aufkommender operativer und grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit\ndem Auftrag von AF/A3SC. Hilfestellung bei der Koordinierung der Bemühungen von\nAF/A3SC mit dem Generalstab der Luftwaffe, den MAJCOMs, dem gemeinsamen\nStab, dem Büro des Verteidigungsministers, den Territorialkommandos, anderen\nDienststellen, Ministerien, der Industrie und den Verbündeten. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: Arms Control Advisor (Anhang III.2.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2007         349\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-\nvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-55-02) oder der Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage\nder Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\nund dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den\nunter Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende\nVertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen\nnach Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein\nFolgeauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Be-\nendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Januar 2007 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 3 vom\n4. Januar 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n4. Januar 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}