{"id":"bgbl2-2007-7-8","kind":"bgbl2","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_7.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der Generalkonsulate der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation","law_date":"2007-02-08T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 277\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften\nin Frankfurt am Main, München und Moskau\nfür die Zwecke der Generalkonsulate der Russischen Föderation\nin der Bundesrepublik Deutschland\nund der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nin der Russischen Föderation\nVom 8. Februar 2007\nDas in Berlin am 11. Oktober 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen\nFöderation über die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in\nFrankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der Generalkonsulate\nder Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland und der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation ist\nnach seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 11. Oktober 2006\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","278                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften\nin Frankfurt am Main, München und Moskau\nfür die Zwecke der Generalkonsulate der Russischen Föderation\nin der Bundesrepublik Deutschland und der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                 (1) Die deutsche Vertragspartei vermietet folgende Liegen-\ndie Regierung der Russischen Föderation,            schaft für den Zeitraum von 99 Jahren zur Nutzung als General-\nkonsulat der Russischen Föderation in Frankfurt am Main an die\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –        russische Vertragspartei:\nmit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingun-  a) den in Frankfurt am Main in der Eschenheimer Anlage 33-34\ngen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der          und dem Oederweg 16-18-20 gelegenen Gebäudekomplex\nBundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und         mit einer Gesamtfläche von 7 670 qm sowie\nder Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland,\ndamit diese die für beide Vertragsparteien wichtigen Aufgaben   b) das mit den oben genannten Gebäuden bebaute Grund-\nmöglichst effektiv bewältigen können,                               stück, das sich aus angrenzenden Flurstücken zusammen-\nsetzt, mit einer Gesamtfläche von 3 956 qm.\nunter Würdigung der ergebnisorientierten Gespräche von\nExperten und der intensiven gemeinsamen Bemühungen, zu          Die genaue Lage, die Grenzen des Grundstückes sowie der Plan\nsachgerechten Lösungen für eine Reihe offener Fragen im         der darauf befindlichen Gebäude sind in der Anlage 2, die\nZusammenhang mit der Unterbringung ihrer Vertretungen zu        Bestandteil dieses Abkommens ist, angegeben.\ngelangen,\n(2) Der jährliche Mietzins für die Nutzung der in Absatz 1\nin dem festen Willen, die gefundenen Lösungen im Rahmen      dieses Artikels genannten Liegenschaft beträgt 1 Euro (in Wor-\nihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zügig um-     ten: ein Euro).\nzusetzen und\n(3) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die\nBundesanstalt für Immobilienaufgaben, und die Botschaft der\nunter Berücksichtigung der Regelungen des Wiener Überein-\nRussischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland\nkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\nunterzeichnen hierzu nach der Unterzeichnung dieses Abkom-\nund des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über\nmens am selben Tag einen Mietvertrag, der die Bedingungen für\nkonsularische Beziehungen –\ndie Nutzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liegen-\nsind wie folgt übereingekommen:                              schaft festlegt.\nArtikel 1                                                       Artikel 3\n(1) Die russische Vertragspartei vermietet folgende Liegen-\n(1) Die deutsche Vertragspartei vermietet folgende Liegen-\nschaft für den Zeitraum von 99 Jahren zur Nutzung durch die\nschaft zur Nutzung als Generalkonsulat der Russischen Födera-\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen\ntion in München für den Zeitraum von 99 Jahren an die russische\nFöderation an die deutsche Vertragspartei:\nVertragspartei:\na) die in Moskau in der Uliza Powarskaja 46 gelegenen Gebäu-\nde 1, 2 und 3 mit einer Gesamtfläche von 1 368,1 qm sowie  a) die in München in der Maria-Theresia-Straße 17 gelegenen\nGebäude mit einer Gesamtfläche von 2 736,5 qm sowie\nb) das mit den oben genannten Gebäuden bebaute Grund-\nstück mit einer Fläche von 2 405 qm.                       b) das mit den oben genannten Gebäuden bebaute Grund-\nDie genaue Lage, die Grenzen des Grundstücks und der Plan           stück mit einer Fläche von 3 410 qm.\nder darauf befindlichen Gebäude sind in der Anlage 1, die\nDie genaue Lage, die Grenzen des Grundstücks und der Plan\nBestandteil dieses Abkommens ist, angegeben.\nder darauf befindlichen Gebäude sind in der Anlage 3, die\n(2) Der jährliche Mietzins für die Nutzung der in Absatz 1   Bestandteil dieses Abkommens ist, angegeben.\ndieses Artikels genannten Liegenschaft beträgt 1 Rubel (in\nWorten: ein Rubel).                                                (2) Der jährliche Mietzins für die Nutzung der in Absatz 1 die-\nses Artikels genannten Liegenschaft beträgt 1 Euro (in Worten:\n(3) Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der    ein Euro).\nRussischen Föderation und der Vertreter des föderalen staat-\nlichen Einheitsunternehmens „Kommerzielle Produktions-             (3) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die\nhauptverwaltung für die Betreuung des diplomatischen Corps      Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, und die Botschaft der\nbeim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russi-      Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland\nschen Föderation“ unterzeichnen hierzu nach der Unterzeich-     unterzeichnen hierzu nach der Unterzeichnung dieses Abkom-\nnung dieses Abkommens am selben Tag einen Mietvertrag, der      mens am selben Tag einen Mietvertrag, der die Bedingungen für\ndie Bedingungen für die Nutzung der in Absatz 1 dieses Artikels die Nutzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liegen-\ngenannten Liegenschaft festlegt.                                schaft festlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007                              279\nArtikel 4                                                            Artikel 6\nAb dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 3 Absatz 3 dieses       Die Vertragspartei, die die Liegenschaft vermietet, erledigt auf\nAbkommens genannten Mietvertrags erkennt die russische Ver-          ihre Kosten und nach den gesetzlichen Bestimmungen ihres\ntragspartei die Frage der Überlassung von Grundstücken der           Landes die juristischen Formalitäten und die Registrierung der\ndeutschen Vertragspartei an die russische Vertragspartei als         Mietverträge für die in den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Abkom-\nGegenleistung für die Bereitstellung                                 mens genannten Liegenschaften und stellt der anderen\na) eines 4,5 ha großen Grundstücks für die Errichtung eines          Vertragspartei die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.\nGebäudekomplexes für die Botschaft der Deutschen Demo-\nkratischen Republik in der Union der Sozialistischen Sowjet-                                 Artikel 7\nrepubliken nach Artikel 1 Buchstabe b des Protokolls vom\n30. Oktober 1970 zwischen der Regierung der Deutschen               Die in den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Abkommens genannten\nDemokratischen Republik und der Regierung der Union der          Liegenschaften werden frei von Rechten beziehungsweise\nSozialistischen Sowjetrepubliken über die Bereitstellung         Ansprüchen Dritter zur Miete übergeben. Sollten in Bezug auf\neines Grundstücks und den Bau von Wohnhäusern, einer             die zu vermietenden Liegenschaften Rechte beziehungsweise\nSchule, eines Kindergartens und einer Garage für die Bot-        Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, die den Vertrags-\nschaft der Deutschen Demokratischen Republik in Moskau           parteien zum Zeitpunkt der Vermietung dieser Liegenschaften\nnicht bekannt waren und die die Nutzung dieser Liegenschaften\nund\nbeeinflussen können, wird die vermietende Vertragspartei diese\nb) eines 2,24 ha großen Grundstücks für die Errichtung eines         selbstständig und auf eigene Kosten regeln.\nGebäudekomplexes für die Botschaft und die Handelsver-\ntretung der Deutschen Demokratischen Republik in der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach Artikel 1                                    Artikel 8\nBuchstabe b des Protokolls vom 22. Juli 1977 zwischen der           Während der Anwendung dieses Abkommens entstehende\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik und der          Streitfragen werden auf dem Weg von Konsultationen und Ver-\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken         handlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst.\nüber die Bereitstellung eines Grundstücks und Errichtung\neines Gebäudekomplexes für die Botschaft und die Han-\ndelsvertretung der DDR in der UdSSR                                                          Artikel 9\nals geregelt an.                                                        Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der\nVertragsparteien geändert werden.\nArtikel 5\nDie in den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Abkommens genannten                                    Artikel 10\nvermieteten Liegenschaften sind nach Artikel 23 Absatz 1 des            (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomati-             Kraft und bleibt für den Zeitraum von 99 Jahren in Kraft.\nsche Beziehungen und nach Artikel 32 Absatz 1 des Wiener\nÜbereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-             (2) Dieses Abkommen verlängert sich automatisch um jeweils\nhungen von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steu-        weitere 99 Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei die andere\nern oder sonstigen Abgaben und Gebühren befreit, soweit diese        Vertragspartei mit einer Frist von mindestens 12 Monaten vor\nnicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben           Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich von ihrer Absicht\nwerden.                                                              in Kenntnis setzt, dieses Abkommen zu kündigen.\nGeschehen zu Berlin am 11. Oktober 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgarden\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nDoku G. Sawgajew","280               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nA n l a g e 1 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und der Generalkonsulate der Russischen Föderation in\nder Bundesrepublik Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007                   281\nA n l a g e 2 zum Abkommen zwischen den Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und der Generalkonsulate der Russischen Föderation in\nder Bundesrepublik Deutschland","282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nA n l a g e 3 zum Abkommen zwischen den Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Bedingungen für die Überlassung von Liegenschaften in Frankfurt am Main, München und Moskau für die Zwecke der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation und der Generalkonsulate der Russischen Föderation in\nder Bundesrepublik Deutschland"]}