{"id":"bgbl2-2007-7-7","kind":"bgbl2","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_7.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-georgischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-02-08T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-britischen Abkommens vom 30. Januar 1975\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 7. Februar 2007\nDas Abkommen vom 30. Januar 1975 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland über die Gemeinschaftsproduktion von\nFilmen (BGBl. 1975 II S. 1037) ist nach seinem Artikel 8\nam 31. Dezember 2006\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 7. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-georgischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 2007\nDie in Tiflis durch Notenwechsel vom 8./30. Dezember\n2005 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung von Georgien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW)) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. März 2006\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Februar 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007               275\nDer Botschafter                                                     Tiflis, 8. Dezember 2005\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf Abschnitt 2 des Protokolls der Regierungsgespräche vom 8. bis\n9. Oktober 2003 in Bonn folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland und Georgien\nzu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung von Georgien die Einrichtung eines örtlichen Büros der KfW-Gruppe in\nTiflis – im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet. Mit dem Ziel, die regionale Koopera-\ntion im Südkaukasus auszubauen, ist beabsichtigt, das Büro auch zur Unterstützung\nder Entwicklungszusammenarbeit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit\nArmenien und Aserbaidschan zu nutzen.\n2. Dem KfW-Büro werden folgende Aufgaben übertragen:\na) Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit mit Georgien in\nallen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Unterstützung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit mit Armenien und\nAserbaidschan zur Förderung der regionalen Kooperation im Südkaukasus;\nc) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenar-\nbeit, mit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nauftragt ist;\nd) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\ne) Vertretung der KfW-Gruppe vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des KfW-Büros ent-\nsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Orts-\nkräfte.\n4. Die Regierung von Georgien erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Sachgütern, einschließlich Fahrzeugen, für das KfW-Büro\nvon Lizenzen, Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben, sie\nübernimmt die Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material unverzüglich\nentzollt wird; erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, die in Georgien\nauf für das KfW-Büro beschaffte Sachgüter und Dienstleistungen erhoben wur-\nden;\nb) erhebt aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanzierten Sachgütern und\nDienstleistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung vom KfW-Büro eingekauft\nwerden, keine Steuern und sonstigen Abgaben, bzw. erstattet auf Antrag des\nKfW-Büros indirekte Steuern, die in Georgien auf für das KfW-Büro beschaffte\nSachgüter und Dienstleistungen erhoben wurden;\nc) leistet administrative Unterstützung für die Anträge des KfW-Büros auf\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des KfW-Büros;\nd) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der zur Durchführung der Auf-\ngaben des KfW-Büros entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehören-\nden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:\n– Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, die diese im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung einer ihnen nach dieser Vereinbarung übertra-\ngenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nist insoweit ausgeschlossen.\n– Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\nvon Georgien gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;","276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\n– sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Festnahme oder Haft in\nBezug auf Handlungen oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen\noder schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\neiner ihnen nach dieser Vereinbarung übertragenen dienstlichen Aufgabe ste-\nhen;\n– sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die ungehinderte Ein-\nund Ausreise;\n– sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis aus, in dem auf den\nbesonderen Schutz und die Unterstützung, die die Regierung von Georgien\nihnen gewährt, hingewiesen wird;\ne) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an ent-\nsandte Fachkräfte für Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlten Ver-\ngütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben;\nf) gestattet den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kauti-\nonsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-\nstände. Dazu gehört auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug. Die abgaben- und kauti-\nonsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn\ndie eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen\nsind;\ng) gestattet den entsandten Fachkräften die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmit-\nteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nBedarfs;\nh) erteilt den entsandten Fachkräften gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen\nSichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\n5. Die für das KfW-Büro beschafften Sachgüter, einschließlich der Fahrzeuge, bleiben im\nEigentum der KfW. Sie gehen bei Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum Geor-\ngiens über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisation\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nKfW, Frankfurt/Main.\nb) Die Regierung von Georgien beauftragt mit der Durchführung ihres Beitrags das\nAußenministerium als Ansprechpartner der KfW.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um\n2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischen Weg schriftlich gekündigt wird.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und georgischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n9. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Georgien der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Ein-\ngangs der Mitteilung.\nFalls sich die Regierung von Georgien mit den unter Nummern 1 bis 9 gemachten Vor-\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren Regierungen bilden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung\nvon Georgien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ndes Eingangs der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nUwe Schramm\nSeiner Exzellenz\nHerrn Gela Beschuaschwili\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nvon Georgien\nTiflis"]}