{"id":"bgbl2-2007-7-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_7.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-02-02T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 31. Januar 2007\nDas Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung\nvon Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für die\nTürkei                                                  am 6. Dezember 2006\nin Kraft getreten.\nDie Türkei hat ihre Anerkennungserklärung am 6. Dezember 2006 in Moskau\nhinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 2006 (BGBl. II S. 234).\nBerlin, den 31. Januar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 2007\nDas in Islamabad am 28. November 2006 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Isla-\nmischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2005 ist nach seinem Artikel 6\nam 28. November 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007                        269\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nund\nwerden.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen      späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nRepublik Pakistan,                                               rungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-\nzu vertiefen,                                                    ses Abkommen Anwendung.\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                             Artikel 2\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nlungen vom 16. November 2005 –                                   sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nsind wie folgt übereingekommen:                               zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                              (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder    rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden         Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nEmpfängern, von der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt\nam Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt                (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\n34 000 000,– EUR (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) zu   sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nerhalten für die Vorhaben:                                       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n1. „Wiederaufbau der Gesundheitsinfrastruktur in Azad Jammu      über der KfW garantieren.\nund Kaschmir“ bis zu 13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn\nMillionen Euro),\nArtikel 3\n2. „Wiederaufbau zerstörter Häuser und lokaler Infrastruktur\nin der Nordwestgrenzprovinz“ bis zu 14 000 000,– EUR           Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\n(in Worten: vierzehn Millionen Euro),                       KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\n3. „HIV/AIDS, Blutbankensicherheit“ bis zu 7 000 000,– EUR       führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\n(in Worten: sieben Millionen Euro),                         Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\nwenn nach Prüfung sowohl die Förderungswürdigkeit dieser\nVorhaben festgestellt worden ist, als auch dass sie als Vorhaben                             Artikel 4\nder sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.         Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt\nÜber das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2005 hinaus       bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nwerden für das Vorhaben „Umspannstation Ghazi Road“ Repro-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\ngrammierungsmittel zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten der  Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nMittelherkunft ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 1.              Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nArtikel 5\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als      (1) Das im Abkommen vom 5. April 1995 zwischen der Regie-\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder        rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nals Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen        Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die  1994 für das Vorhaben „Ausbau der Schaltstation Muzaffargarh","270                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nauf 500 KV“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von                  werke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\n1 291 104,59 EUR (in Worten: eine Million zweihunderteinund-                3 422 379,90 EUR (in Worten: drei Millionen vierhundertzwei-\nneunzigtausendeinhundertvier Euro und neunundfünfzig Cent)                  undzwanzigtausenddreihundertneunundsiebzig Euro und\nreprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Umspannsta-                 neunzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in\ntion Ghazi Road“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-                 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben als Finan-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                                    zierungsbeitrag verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Die nachstehend genannten Beträge in der Summe von\n6 800 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen achthunderttau-                (3) Die nachstehend genannten Beträge in der Summe von\nsend Euro) werden reprogrammiert und zusätzlich für das in Arti-         6 882 297,03 EUR (in Worten: sechs Millionen achthundertzwei-\nkel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vorhaben verwendet, wenn                undachtzigtausendzweihundertsiebenundneunzig Euro und drei\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden             Cent) werden reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben\nist. Die Umbuchungen in den Absätzen 2 und 3 sind für die                „Mittelgroße Wasserkraftwerke“ verwendet, wenn nach Prüfung\nUmwandlung der Darlehen in Finanzierungsbeiträge erforder-               dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nlich.                                                                    1. Das im Abkommen vom 13. April 2004 zwischen der Regie-\n1. Der im Abkommen vom 14. Dezember 1989 zwischen der                       rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-\nrung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle                menarbeit 2000, 2001 und 2002 für das Vorhaben „Gesund-\nZusammenarbeit 1989 für das Vorhaben „Kleinwasserkraft-                heitsprogramm Nördliches Pakistan“ vorgesehene Darlehen\nwerke in der Nordwestgrenzprovinz“ vorgesehene Finanzie-               wird mit einem Betrag von 1 769 378,22 EUR (in Worten:\nrungsbeitrag wird mit einem Betrag von 2 377 620,10 EUR                eine Million siebenhundertneunundsechzigtausenddreihun-\n(in Worten: zwei Millionen dreihundertsiebenundsiebzigtau-             dertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent) repro-\nsendsechshundertzwanzig Euro und zehn Cent) reprogram-                 grammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Mittelgroße\nmiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1            Wasserkraftwerke“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\ngenannte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen                  Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                       2. Das im Abkommen vom 13. April 2004 zwischen der Regie-\n2. Das im Abkommen vom 10. Oktober 2004 zwischen der                        rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-\nrung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle                menarbeit 2000, 2001 und 2002 für das Vorhaben „Gesund-\nZusammenarbeit 2003 für das Vorhaben „Mittelgroße Was-                 heitsprogramm Nördliches Pakistan“ vorgesehene Darlehen\nserkraftwerke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag              wird mit einem Betrag von 5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf\nvon 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Millionen Euro) repro-            Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn Euro\ngrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num-            und einundachtzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für\nmer 1 genannte Vorhaben als Finanzierungsbeitrag verwen-               das Vorhaben „Mittelgroße Wasserkraftwerke“ verwendet,\ndet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-               wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\ngestellt worden ist.                                                   stellt worden ist.\n3. Das im Abkommen vom 9. Juni 2005 zwischen der Regie-\nArtikel 6\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmenarbeit 2004 für das Vorhaben „Mittelgroße Wasserkraft-           Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 28. November 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G u n t e r M u l a c k\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nM. A k r a m M a l i k"]}