{"id":"bgbl2-2007-7-14","kind":"bgbl2","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/7#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-7-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_7.pdf#page=26","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-02-13T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\non raciale pour reçevoir et examiner des      diskriminierung für die Entgegennahme\ncommunications émanant de personnes ou        und Erörterung von Mitteilungen einzelner\nde groupes de personnes relevant de sa        der Hoheitsgewalt des Königreichs Marok-\njuridiction qui se plaignent être victimes    ko unterstehender Personen oder Perso-\nd’une violation, ultérieure à la date du      nengruppen anerkennt, die vorgeben,\ndépôt du présent document, de l’un quel-      Opfer einer Verletzung eines in dem Über-\nconque des droits énoncés dans la présen-     einkommen vorgesehenen Rechts nach\nte Convention.»                               dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser\nUrkunde zu sein.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1342).\nBerlin, den 13. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Februar 2007\nDas in Tirana am 1. Juni 2006 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 „Sektorprogramm\nEnergie“ ist nach seinem Artikel 5\nam 5. Dezember 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Februar 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007                              291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\n„Sektorprogramm Energie“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Ministerrat der Republik Albanien –                 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nAlbanien,                                                             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nZusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzu vertiefen,                                                         schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2012.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin der Republik Albanien beizutragen,                                 schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n2. Dezember 2004 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben wer-\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von       den.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der KfW, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro)                                   Artikel 4\nfür die nachfolgend genannten Vorhaben zu erhalten:                      Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\na) „Sektorprogramm Energie (Förderung von Energieeffizienz            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nund erneuerbaren Energien)“ bis 7 000 000,– EUR (in Worten:      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nsieben Millionen Euro),                                          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nb) „Begleitmaßnahme Sektorprogramm Energie“              bis   zu\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro).\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige        terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ndieses Abkommen Anwendung.                                            des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 1. Juni 2006 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnen\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nGenc Ruli"]}